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Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 27. August 2014 (Stand am 12. November 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Beschränkungen des Handels

Art. 12 Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Bewilligungen für die Ausfuhr von Gütern nach Anhang 2 Teil 2 und Anhang 33 der Verordnung vom 25. Juni 19974 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKV) im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verweigern, wenn die Güter:

  1. ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind;

  2. für einen militärischen Endverwender bestimmt sind.

Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Finanzdienstleistungen, oder von technischer Hilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 zugunsten von Unternehmen nach Anhang 4 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die für die Luft- und Raumfahrt bestimmt sind.

Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.

AS 2014 2803

Der Text der Anhänge2 und 3 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert. Der Inhalt der Anhänge kann unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

Art. 2 Meldepflicht für Güter der Ölindustrie

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 muss dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls die Güter zur Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden.

Die folgenden Dienstleistungen müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden, falls sie für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland erbracht werden:

  1. Bohrungen;

  2. Bohrlochprüfungen;

  3. Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste;

  4. Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.5 3 Die Meldungen müssen detaillierte Angaben zu den am Geschäft beteiligten Parteien sowie zu dessen Gegenstand und Wert enthalten.6

Art. 3 Einfuhr von Gütern aus der Krim und Sewastopol

Güter mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 4 Ausfuhr von Gütern nach der Krim und Sewastopol

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1 an Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

Die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol ist untersagt.

Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V

2. Abschnitt Finanzielle Beschränkungen

Art. 5 Bewilligungspflicht für die Begebung von Finanzinstrumenten

Die Begebung von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen durch einen der folgenden Emittenten unterliegt der Bewilligungspflicht:

  1. Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Russland nach Anhang 2;

  2. Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, die von Banken oder Unternehmen nach Anhang 2 zu über 50 Prozent beherrscht werden;

  3. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.7 1bis Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Absatz 1 Buchstaben a–c unterliegt der Bewilligungspflicht.8 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn durch die geplante Kapitalaufnahme der durchschnittliche nominelle Wert der innerhalb der letzten drei Jahre ausstehenden Finanzinstrumente des jeweiligen Gesuchstellers nicht überschritten wird. Temporäre Überschreitungen im Zusammenhang mit Refinanzierungen sind gestattet.9 3 Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 610 Meldepflichten

Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c vom 27. August 2014 bis 12. November 2014 begeben wurden, sowie der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c nach dem 12. November 2014 begeben wurden, muss dem SECO gemeldet werden.

Der Handel mit Finanzinstrumenten, die in der Schweiz oder der Europäischen Union begeben wurden, muss dem SECO nicht gemeldet werden.

Die Meldungen haben monatlich jeweils auf das Monatsende zu erfolgen.

Die Meldungen nach Absatz 1 müssen detaillierte Angaben zu den begebenen oder gehandelten Finanzinstrumenten, den Zweck, den Umfang und den Wert der Trans- aktionen, solche nach Absatz 2 detaillierte Angaben zum gewährten Darlehen, den Wert sowie gegebenenfalls die Mitglieder des Syndikats enthalten.

Art. 7 Verbot von Finanzierungen und Beteiligungen in bestimmten Wirtschaftssektoren auf der Krim und in Sewastopol

Die Gewährung von Darlehen und Krediten im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim und in Sewastopol ist verboten.

Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol sowie die Gründung von Jointventures in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie oder zur Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen ist verboten.

Art. 8 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen

Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen:

  1. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;

  2. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Art. 9 Meldepflichten für bestehende Geschäftsbeziehungen

Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 8 Buchstaben a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der Geschäftsbeziehungen enthalten.

3. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 10 Vollzug und Kontrolle

Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 1–9.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 11 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 1, 3–5,7 oder 8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V

Wer gegen die Artikel 2, 6 oder 9 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 1211 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 2–4 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom2. April 201412 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.

Art. 1413 Übergangsbestimmung

Artikel 1 Absatz 1 sowie die Artikel 3, 4 und 7 sind nicht auf Geschäfte anwendbar,

die vor dem 27. August 2014 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 14a14 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2014

Artikel 1 Absatz 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 12. November

2014, 18:00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.

[AS 2014 877 1003 1213 2479]

Meldepflichtige beziehungsweise verbotene Güter

Zolltarif-Nr. Bezeichnung

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl: 7304 11 00 Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl 7304 19 00 Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge, der bei der Öl- und Gasgewinnung verwendeten Art: 7304 22 00 – Bohrgestänge aus rostfreiem Stahl 7304 23 00 – andere Bohrgestänge 7304 24 00 – andere, aus rostfreiem Stahl 7304 29 00 – andere Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl: 7305 11 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst 7305 12 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, anders längsgeschweisst 7305 19 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7305 20 00 – Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, Futterrohre Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl: 7306 11 00 – Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl 7306 19 00 – Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, andere 7306 21 00 – Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl 7306 29 00 – Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, andere 7311 00 Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Herstellen von Innen- oder Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

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Zolltarif-Nr. Bezeichnung

8207 13 00 – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus Cermets 8207 19 00 – Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, andere, einschliesslich Teile Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten: 8413 50 – andere oszillierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19) 8413 60 – andere rotierende Verdrängerpumpen (ausgenommen 8413 11 und 8413 19) 8413 82 – Hebewerke für Flüssigkeiten 8413 92 – Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer: 8430 49 00 – andere Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräte, andere Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nr. 8425–8430 bestimmt: 8431 39 00 – für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere 8431 43 00 – für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nrn. 8430 41 oder 8430 49 8431 49 – für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8426, 8429 oder 8430, andere 8479 89 Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, andere 8705 20 Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken: Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen: 8905 20 00 – schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen 8905 90 00 – andere

Anhang 215 (Art. 5)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen

15 In der AS nicht veröffentlicht (s. AS 2014 4059). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V

Anhang 316 (Art. 8)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten

16 In der AS nicht veröffentlicht (s. AS 2014 4059). Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

Anhang 417 (Art. 1)

Unternehmen und Organisationen, die Auflagen bezüglich doppelt verwendbarer und besonderer militärischer Güter unterliegen