981.1
Verordnung
über Entschädigungsansprüche
gegenüber dem Ausland
vom 1. Dezember 1980 (Stand am 1. März 1993)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 21. März 19801
über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
verordnet:
1. Kapitel Kommission für ausländische Entschädigungen (Kommission)
1. Abschnitt Zusammensetzung und Organisation
Art. 1 Zusammensetzung
Der Bundesrat bestellt die Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet den Präsidenten. Die Kommission wählt einen Vizepräsidenten.
Die Kommission besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Der Bundesrat legt die Anzahl für jede Amtsdauer nach dem Umfang der zu vollziehenden Abkommen fest. Wenn es die Geschäftslast erfordert, kann die Zahl der Mitglieder für den Rest der Amtsdauer erhöht werden.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch wenigstens drei ihrer Mitglieder anwesend sind.
Art. 2 Kammern
Die Kommission kann sich in selbständig entscheidende Kammern von mindestens drei Mitgliedern aufteilen. Für die Kammern werden Ersatzmitglieder bestellt.
Die Kammern sind nur bei vollständiger Besetzung beschlussfähig.
Wenn eine Kammer eine Rechtsfrage oder eine andere grundsätzliche Frage abweichend von einem früheren Entscheid einer anderen Kammer oder der Gesamtkommission entscheiden will, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission erforderlich.
Art. 3 Sekretariat
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) stellt das Sekretariat. Dieses untersteht dem Präsidenten der Kommission.
2. Abschnitt Verfahrensvorschriften
Art. 4 Anspruchsberechtigung
Die Kommission prüft, ob ein Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt. Trifft dies nicht zu, so eröffnet sie ihm unverzüglich die ablehnende Verfügung.
Art. 5 Schadensbewertung
Ist die Anspruchsberechtigung festgestellt, so bewertet die Kommission den Schaden.
Wenn die Bewertung aufgrund der Beweismittel nicht möglich ist, so schätzt die Kommission den Schaden selber.
Art. 6 Entschädigungsvorschlag
Die Kommission kann dem Anspruchsberechtigten einen begründeten Entschädigungsvorschlag unterbreiten. Stimmt dieser innert 30 Tagen zu, wird der Entschädigungsvorschlag rechtskräftig.
Art. 7 Verteilungsplan
Ist eine Globalentschädigung zu verteilen, werden alle Entschädigungsvorschläge in einen Verteilungsplan eingesetzt.
Art. 8 Festsetzung der Entschädigungsbeträge
Übersteigt die Gesamtsumme der Entschädigungen die Globalentschädigung, so werden diese Beträge entsprechend herabgesetzt, sofern sie nicht im Entschädigungsabkommen bereits zahlenmässig festgesetzt sind.
Art. 9 Kosten
Von jedem Entschädigungsbetrag wird eine Gebühr für die Verwaltungskosten der Kommission erhoben. Sie beträgt mindestens 1 Prozent und höchstens 5 Prozent. Ihre Höhe richtet sich nach den erfolgten Aufwendungen.
Im übrigen gilt die Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 10 Akontozahlungen
Für rechtskräftig bewertete Ansprüche kann die Kommission Akontozahlungen festsetzen. Diese sind so zu bemessen, dass für die noch nicht rechtskräftig bewerteten Ansprüche ein genügender Teil der Globalentschädigung verfügbar bleibt.
Art. 11 Restbetrag
Verbleibt nach Auszahlung sämtlicher Entschädigungen ein Restbetrag, so entscheidet das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement über dessen Verwendung.
Art. 12 Abrechnung
Die Kommission führt Rechnung über die eingegangenen Beträge und die Auszahlungen an die Anspruchsberechtigten.
2. Kapitel ...
Art. 13–154
3. Kapitel Übrige Bestimmungen für die Kommission5
Art. 166 Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder sowie die im Dienste der Kommission stehenden Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen bei Ausübung ihrer Funktionen zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 17 Verfügungen in einer Sitzung
Werden die Verfügungen in einer Sitzung getroffen, so berät die Kommission aufgrund eines begründeten Antrages eines Mitglieds.7
Die Beratungen sind nicht öffentlich.
Art. 18 Zirkulationsverfügungen
Wird ein Geschäft auf dem Zirkulationsweg beurteilt, so verfügt die Kommission aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages eines Mitglieds.8
Stellt ein Mitglied einen Gegenantrag, so unterbreitet ihn der Präsident den Mitgliedern, die ihn noch nicht kennen. Die Zirkulation wird fortgeführt, bis ein Antrag die Mehrheit der Mitglieder auf sich vereinigt.
Die Kommission berät jedoch mündlich, wenn der Präsident es anordnet oder ein anderes Mitglied es verlangt.9
Art. 19 Zwischenverfügungen
Der Präsident kann Zwischenverfügungen erlassen.
Art. 20 Abstimmungen
In der Kommission und in den Kammern stimmt der Vorsitzende mit.10
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 2111 Geschäftsordnung
Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Art. 2212 Berichterstattung
Das Departement kann von der Kommission jederzeit einen Bericht über ihre Tätigkeit verlangen.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 17. April 195113 betreffend die Kommission für Nationalisierungsentschädigungen;
die Verordnung vom 17. April 195114 betreffend die Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen;
die Verordnung vom 18. April 195815 betreffend die Organisation der Kommission und das Verfahren für die Hilfe an die Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben;
die Verordnung vom 29. August 195816 betreffend die Rekurskommission für die ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.
Art. 24 Übergangsbestimmung
Der Entscheid über eine periodisch wiederkehrende Leistung, die auf dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 195717 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben, beruht, kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung massgebend waren, wesentlich geändert haben.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.