Beschreibung/ Link Entscheid SF2, Sendung 'MOOR', Sketch über Alzheimer-Patienten
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 375
Entscheid vom 5. März 1999
betreffend
SF2: Sendung "MOOR" vom 27. November 1998, Sketch über Alzheimer- Patienten; Eingabe von D vom 23. Dezember 1998
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. SF2 strahlt jeweils von Montag – Freitag am späteren Abend die Late- Night-Show "MOOR" aus. Das Sendekonzept besteht darin, dass der Moderator versucht, auf eine humoristische Art aktuelle Ereignisse aufzuarbeiten. Im Weiteren unterhält sich der Moderator jeweils mit bekannten Gästen aus den verschiedensten Bereichen (Unterhaltung, Sport, Politik etc.).
B. Am 23. Dezember 1998 erhob D (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "MOOR" vom 27. November 1998 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist lieferte der Beschwerdeführer die Namen, Adressen und Unterschriften von mehr als 20 Personen nach, die seine Beschwerde unterstützen. Er beanstandet einen Sketch, der Alzheimer-Patienten lächerlich mache. Der Sketch beginnt damit, dass der Moderator auf einen Zeitungsartikel verweist, wonach es gut sei, mehrere Fremdsprachen zu beherrschen, weil das Risiko, an Alzheimer zu erkranken, sinke. Der Moderator möchte sich darüber telefonisch bei der angeblichen Alzheimer-Hilfe erkundigen. Danach ist das Sprechband des Telefonbeantworters zu hören, wobei die betroffene Person prompt ihren Text vergisst und nicht mehr bzw. nur noch wirr weitersprechen kann.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründet dies mit dem satirischen Charakter des Sketchs bzw. dem "schwarzen Humor", welcher für die Zuschauer erkennbar gewesen sei. Im Übrigen seien Stil- und Geschmacksfragen einer programmrechtlichen Beurteilung entzogen.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 23. Dezember 1998 und der Zusatz vom 4. Januar 1999. Der Ombudsbericht, welcher der Eingabe beigelegt war, datiert vom 22. Dezember 1998. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt die Eingabe die Anforderungen an eine Popularbeschwerde.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich der Moderator in einem Sketch über Alzheimer-Patienten lächerlich mache. Er rügt sinngemäss eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Die Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (SR 0.784.405) zur Programmgestaltung (Art. 7ff.) sehen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde keinen weitergehenden Schutz vor, den der Beschwerdeführer allenfalls in Anspruch nehmen könnte.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533).
4.2
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
4.3
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei "MOOR" um eine Unterhaltungssendung im Stile der aus den USA (z.B. von Jay Leno) und Deutschland (mit Harald Schmidt) bekannten Late- Night-Shows handelt.
5.1
Beim beanstandeten Sketch handelt es sich um eine parodistische Darstellung eines Help-Telefons für Alzheimer-Patienten (vgl. zur Parodie, Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 36f.). Die UBI hat in ihrer Praxis festgehalten, dass auch der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas Grenzen durch Art. 3 Abs. 1 RTVG gesetzt sind (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 638f.; 60/1996, Nr. 91, S. 839). Dies ist der Fall bei sensiblen Bereichen wie den besonders geschützten religiösen Gefühlen oder der Menschenwürde (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 100ff.). Aus programmrechtlicher
Sicht ist im Übrigen entscheidend, dass der humoristische Charakter für das Publikum erkennbar ist.
5.2
Dass der Moderator sich für seinen Sketch plumpe Klischees zu Eigen macht, welche zu Lasten von kranken Menschen gehen, zeugt zwar von einem bedenklichen Verständnis für Humor. Der kurze Sketch mit dem schwarzen Humor war aber für die Zuschauer ohne weiteres als solcher erkennbar. Auch aufgrund seiner Plumpheit war er (noch) nicht dazu geeignet, die Menschenwürde von Alzheimer-Patienten zu verletzen. Somit handelt es sich vorliegend um eine Stil- bzw. Geschmacksfrage. Solche Fragen fallen für sich alleine nicht in die Prüfungskompetenz der UBI (VPB 56/1992, Nr. 42, S. 325).
5.3
Da der inkriminierte Beitrag die Menschenwürde von Alzheimer-Patienten nicht verletzt, steht er nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG und fällt in den Schutzbereich der Programmautonomie des Veranstalters. Die Programmautonomie schützt eben grundsätzlich auch stil- und geschmacklose Sendungen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von D vom 23. Dezember 1998 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "MOOR" vom 27. November 1998 die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Eröffnet am 30. März 1999