Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Tele24, Sendung '24 Minuten mit Cleo'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 380

Entscheid vom 23. April 1999

betreffend

Tele24: Sendungen "24 Minuten mit Cleo" und Vorankündigung in "Bistro" vom 10. November 1998; Eingabe von X vom 3. Februar 1999 (Postaufgabe: 12. Februar 1999)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 10. November 1998 strahlte Tele24 die Sendung "24 Minuten mit Cleo" aus. Die Erstausstrahlung dieses Beitrags aus dem dokumentarischen Magazin "24 Minuten" erfolgte um 21.30 Uhr, eine Stunde später als der übliche Termin, und wurde später noch mehrfach wiederholt. "24 Minuten mit Cleo" berichtete vom Alltag einer auf sadistischen Praktiken spezialisierten Prostituierten, einer sogenannten "Domina". Im Rahmen der Sendung wurden verschiedene Praktiken der Prostituierten wie Fessellungen, das Durchbohren der Brustwarzen mit Nadeln, Peitschenschläge auf das Gesäss sowie das Zufügen leichter Verbrennungen mittels Wachs gezeigt. Die Prostituierte, ein Sklave sowie Kunden äusserten sich im Laufe der Sendung zu ihrer jeweiligen Motivation für das Ausleben solcher Praktiken. Eine Psychotherapeutin, ein Neurologe und ein Rechtsanwalt umrissen die Beweggründe, die gesundheitlichen Gefahren und die rechtliche Situation aus ihrer Sicht.

B. In der am 10. November 1998 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr auf Tele24 ausgestrahlten Sendung "Bistro" wurde "24 Minuten mit Cleo" vorangekündigt. Der Moderator von "Bistro" führte mit dem für "24 Minuten mit Cleo" verantwortlichen Video-Journalisten ein Gespräch über die Dreharbeiten. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde auch eine kurze Filmsequenz ausgestrahlt, welche die Domina, einen Sklaven sowie einen Kunden zeigen.

C. Am 3. Februar 1999 (Postaufgabe: 12. Februar 1999) erhob X (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendungen "24 Minuten mit Cleo" und die Vorankündigung in "Bistro" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert, die inkriminierten Sendungen hätten durch das Ausstrahlen von sadomasochistischen Praktiken das sittliche Empfinden der Zuschauer verletzt.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde Tele24 (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Armin Zucker (Meyer Lustenberger & Partner), zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. In "24 Stunden mit Cleo" seien allenfalls verwerfliche Praktiken gezeigt worden. Das Publikum sei aber mehrmals auf den Inhalt der Sendung hingewiesen worden. Neben der Ansage wurde auch schriftlich der Hinweis eingeblendet, wonach die fragliche Sendung Bilder und Aussagen enthalte, welche das sittliche Empfinden der Zuschauer stören könnte und die Sendung für Jugendliche unter 16 Jahren nicht geeignet sei. Die Praktiken der Domina seien im Übrigen nicht kommentarlos gezeigt worden, sondern durch Fachleute kommentiert worden. In der Vorschau im Rahmen der Sendung "Bistro" seien keine anstössigen Bilder gezeigt worden, die das sittliche Empfinden der Zuschauer hätten verletzen können. Der Moderator hätte ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, "24 Minuten mit Cleo" sei für Kinder ungeeignet.

E. Die Stellungnahme von Tele24 wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 12. Februar 1999 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 28. Januar 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Mehrere Sendungen können im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beanstandet werden (BGE 123 II 121).

3.

Im Gegensatz zur Sendung "24 Minuten mit Cleo" hat der Beschwerdeführer die Vorankündigung in "Bistro" bei der Ombudsstelle nicht beanstandet. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Legitimation, eine Beschwerde gegen die Sendung "Bistro" bei der UBI einzureichen und die UBI kann darauf nicht eintreten. Hingegen erfüllt die Eingabe hinsichtlich der Sendung "24 Minuten mit Cleo" die Anforderungen an eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 lit. a RTVG). Dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als "Beanstandung" und nicht als "Beschwerde" betitelt, hindert seine Beschwerdelegitimation nicht. Es geht aus den von ihm eingereichten Unterlagen hervor, dass es sich um eine Beschwerde im Sinne von Art. 63 RTVG handelt. Da der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, kann die UBI auf die Beschwerde gegen die Sendung "24 Minuten mit Cleo" eintreten.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453).

4.1

Der Beschwerdeführer moniert die Ausstrahlung von sadomasochistischen Praktiken in "24 Minuten mit Cleo". Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 RTVG bzw. Art. 6 Abs. 1 (letzter Satz) RTVG

(Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit). Im Uebrigen gilt es die einschlägigen Bestimmungen des Europäischen Uebereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (im Folgenden; EUGF; SR 0.784.405) zu beachten. Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF sieht ein Verbot von unsittlichen Sendungen und von Pornographie vor. Art. 7 Ziffer 2 EUGF untersagt die Verbreitung von Sendungen, welche geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können.

4.2

Soweit dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe offenstehen, wie Art. 197 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), der ein Verbot der Verbreitung pornographischer Bildaufnahmen durch Radio und Fernsehen vorsieht, tritt die UBI auf die Beschwerde nicht ein (vgl. zu dieser Strafnorm, Philippe Weissenberger, Revisionsentwurf zur harten Pornographie: In dubio contro liberate, in: ZBJV, Band 135/1999, S. 159ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen in Fussnote 2).

5.

Der Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

5.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies für gewisse sensible Bereiche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

5.2

Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

5.2.1

Der Begriff der "unsittlichen Sendungen" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Jugendschutz zählen.

5.2.2

Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. In der Beurteilung stellt die UBI dabei primär darauf ab, ob die Darstellung von Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist oder einen künstlerischen Zweck verfolgt (vgl. zur Praxis der UBI, Barrelet, Rz. 797ff.). Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Gewalttatbestände durch die verbreitete Besorgnis über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).

5.3

Art. 7 Ziffer 1 lit. a EUGF und Art. 7 Ziffer 2 EUGF gehen inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt.

5.4

Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen sein müsste. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

6.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass die Programmautonomie auch die Ausstrahlung einer Sendung schützt, welche sich mit sadomasochistischen Praktiken beschäftigt, obwohl solche mit den Moralvorstellungen von vielen Leuten in Widerspruch stehen.

6.1

Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) den gesellschaftlichen Aenderungen bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Praxis hat sie denn auch die Ausstrahlung einer Reihe von erotischen Filmen, welche auch sadomasochistische Szenen enthielten, mit dem Programmbestimmungen als vereinbar erklärt (vgl. dazu die Hinweise bei Boinay, a.a.O., Rz. 83). Diese Filme wurden jeweils nach 23 Uhr ausgestrahlt und wurden entsprechend angekündigt.

6.1.1

Bei der beanstandeten Sendung "24 Minuten" handelt es sich um ein wöchentlich ausgestrahltes dokumentarisches Magazin, das sich mit Hintergründen aus den Bereichen Politik, Gesellschaft, Kultur und Sport beschäftigt. Ist das Thema der Sendung wie vorliegend der Alltag einer Domina und damit Sado-Masochismus erscheint es naheliegend und als Mittel einer sachgerechten Berichterstattung adäquat, dass solche Praktiken auch gezeigt werden, um die Meinungsbildung der Zuschauer zu erleichtern. Entsprechende Darstellungen dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen (vgl. Martin Dumermuth, Die Programmaufsicht bei Radio und Fernsehen in der Schweiz, Basel/Frankfurt 1992, S. 339 und 345).

6.1.2

Die beanstandete Sendung zeigte mehrere Minuten lang sadomasochistische Praktiken, bei denen das Zufügen bzw. das Erdulden von Gewalt als Lustbefriedigung dient. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wurden diese nicht nur ansatzweise illustriert. Schon zu Beginn der Sendung wurden sadomosochistische Praktiken vorgeführt, was eigentlich schon gereicht hätte, um sich ein Bild von der Tätigkeit der Domina zu machen. Die inkriminierte Sendung begnügte sich aber nicht damit und demonstrierte weitere Praktiken oder demonstrierte schon gezeigte Praktiken in neuer Konstellation. So traktierte die Domina wiederholt Kunden oder den Sklaven mit Peitschenschlägen.

6.1.3

Es ist der Beschwerdegegnerin zugute zu halten, dass sie insbesondere mit den Stellungnahmen der Psychotherapeutin, des Neurologen und des Rechtsanwaltes versucht hat, verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Sadomasochismus zu beleuchten. Die Hintergründe konnten allerdings auch aufgrund der vorhandenen Sendezeit nur ansatzweise beleuchtet werden. Der für die programmrechtliche Beurteilung entscheidende Gesamteindruck der Sendung (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343) wurde massgeblich durch die Darstellung verschiedenster brutaler sadomasochistischer Praktiken geprägt. Die Zahl, Länge und Härte der gezeigten Darstellungen überstiegen dabei das für eine sachgerechte Berichterstattung notwendige Mass bei weitem. Sie dienten dadurch rein der Unterhaltung bzw. der voyeuristischen Befriedigung. Die beanstandete Sendung erfüllt daher den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG, weil die Sittlichkeitsgefühle im geschlechtlichen Bereich nicht gewahrt wurden.

6.2

Die Vielzahl von Darstellungen mit erniedrigenden Praktiken steht zudem im Widerspruch zur Menschenwürde, welche auch in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG fällt. Es gilt dabei neben den wiederholten Peitschenschlägen, dem Durchbohren von Brustwarzen insbesondere die sehr ausführliche Präsentation des Sklaven zu nennen, welcher beispielsweise die Nacht in einem sehr engen Käfig zu verbringen hatte.

6.3

Im Gegensatz zu ausländischen Gesetzgebungen (z.B. Frankreich) besteht im schweizerischen Rundfunkrecht keine Klassifikation von Sendungen im Hinblick auf den Jugendschutz. Solche Klassifikationen setzen den Veranstaltern im Hinblick auf die mögliche Ausstrahlungszeit Grenzen und bedingen allenfalls eine entsprechende Kennzeichnung.

6.3.1

Obwohl eine gesetzliche Klassifikation fehlt, ist die Ausstrahlungszeit auch in der Schweiz bei der programmrechtlichen Beurteilung einzubeziehen. Die UBI hat dies in ihrer Praxis denn auch schon verschiedentlich getan. Dies betraf insbesondere Filme mit erotischem Inhalt oder exzessiver Gewalt (vgl. Boinay, a.a.O., Rz. 83; VPB 61/1997, Nr. 70, S. 659). Neben der Ausstrahlungszeit gilt es auch noch zu berücksichtigen, ob der Veranstalter die Zuschauer in adäquater Weise vorgewarnt hat.

6.3.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Zuschauer zwar sowohl im Rahmen der Vorschau und der Anmoderation wie auch mit der Einblendung zu Beginn des Films vom Inhalt gewarnt und den Film auch als ungeeignet für Jugendliche unter 16 Jahren bezeichnet. Trotz der Verschiebung der Ausstrahlung um eine Stunde im Vergleich zur üblichen Ausstrahlung von "24 Minuten" war der Sendetermin der Erstausstrahlung um

21.30

Uhr im Hinblick auf den Jugendschutz zu früh. Viele Jugendliche gerade zwischen 12 und 16 Jahren dürften um diese Zeit noch fernsehen und dürften durch eine Warnung nicht abgeschreckt werden. Aufgrund der vielen gezeigten sadomasochistischen Praktiken und der damit verbundenen Gewalt war die Sendung für Jugendliche eindeutig ungeeignet. Neben den Bildern wurden in Gesprächen mit der Domina überdies noch drastischere und gewalttätigere Praktiken verbalisiert. Durch die zu frühe Ausstrahlung hat die beanstandete Sendung zusätzlich Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) unter dem Gesichtswinkel des Jugendschutzes verletzt.

6.4

Es stellt sich im Lichte des Programmrechts schliesslich die Frage, ob "24 Minuten mit Cleo" im Sinne von Art. 6 Abs. 1, 2. Satz (in fine) RTVG Gewalt verherrliche oder verharmlose. Gewalt ist im Sadomasochismus notwendiges Mittel zur Lustbefriedigung und ist deshalb unter der speziellen Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit zu prüfen, die sich mit geschlechtlichen Fragen befasst. Die Bestimmung über die Gewaltverherrlichung und -verharmlosung visiert dagegen primär Sendungen an, in denen der Gewalt wie in gewissen Brutalofilmen reiner Selbstzweck zukommt.

7.

Zusammenfassend erachtet die UBI die beanstandete Sendung als nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG. Das für eine sachgerechte Berichterstattung unverhältnismässige Ausmass und die Intensität der gezeigten sadomasochistischen Praktiken stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Durch die Darstellung von zahlreichen erniedrigenden Praktiken wurde zudem die Menschenwürde verletzt, welche ebenfalls in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt. Schliesslich wurde Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG auch durch die zu frühe Ausstrahlung verletzt, welche in Widerspruch zum Jugendschutz steht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerde von X vom 3. Februar 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "24 Minuten mit Cleo" vom 10. November 1998 die Programmbestimmungen verletzt hat.

2.

Tele24 wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen geeigneten Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.

3.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

4.

Zu eröffnen: - (… )

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 197 — read in the version of January 1, 1999; the act was consolidated again on March 1, 2000, May 1, 2000, July 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2002, April 1, 2002, July 1, 2002, October 1, 2002, April 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, March 1, 2004, April 1, 2004, July 1, 2004, August 1, 2004, January 1, 2005, February 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, July 1, 2006, December 1, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, June 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, February 1, 2009, April 1, 2009, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, October 1, 2011, January 1, 2012, July 1, 2012, July 16, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, March 19, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, July 11, 2017, September 1, 2017, December 12, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, March 1, 2019, July 1, 2019, November 1, 2019, February 1, 2020, March 3, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2022, June 1, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, September 1, 2023, December 6, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — the act was consolidated again on March 1, 2000, January 1, 2001, February 1, 2001, March 1, 2001, January 1, 2002, June 1, 2002, August 1, 2002, January 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, May 1, 2004, February 1, 2005, July 1, 2006, January 1, 2007, April 1, 2007, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 55bis — read in the version of February 7, 1999; the act was consolidated again on January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 3, Art. 62, Art. 63, Art. 65, and Art. 67 — the act was consolidated again on September 1, 2000, January 1, 2002, August 1, 2002, February 1, 2004, January 1, 2005, April 1, 2006, April 1, 2007, February 1, 2010, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.