Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Presse TV, Sendung 'NZZ Trans, Heute: El Salvador', ausgestrahlt auf SF2

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 381

Entscheid vom 23. April 1999

betreffend

Presse TV: Sendung "NZZ Trans, Heute: El Salvador", ausgestrahlt am 6. Dezember 1998 auf SF2; Eingabe von X vom 30. Januar 1999 (Postaufgabe: 19. Februar 1999)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann

Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 6. Dezember 1998 strahlte Presse TV auf SF2 die knapp 30-Minuten dauernde Sendung "NZZ Trans, Heute: El Salvador" aus. Die Sendung, eine Koproduktion von Spiegel TV und der Neuen Zürcher Zeitung, ist Bestandteil einer 20-teiligen filmischen Dokumentation entlang der längsten Strasse der Welt, "Panamericana – Traumstrasse der Welt". Der in jeder Folge ausgestrahlte Vorspann manifestiert die Ausrichtung dieser Dokumentation: "Es ist eine Reise durch die Höhen und Tiefen des amerikanischen Doppelkontinents, entlang den Abgründen einer geknechteten Gegenwart und einer blutigen Vergangenheit. Vorbei an Stätten der Zerstreuung, der Hoffnung und der Unterdrückung."

B. Im Zentrum der Sendung über El Salvador standen die Nachwirkungen des jahrelangen Bürgerkriegs auf die heutige Gesellschaft. Die tiefe Polarisierung der Bevölkerung als unmittelbare Folge des Bürgerkriegs wurde anhand von einzelnen Menschen illustriert. So berichteten ein Journalist, eine frühere Guerilla-Kämpferin und Parlamentsabgeordnete, ein Sprengmeister der Guerilla und heutiger Parlamentsabgeordneter, drei ehemalige Soldaten der Armee, ein deutscher Radiojournalist und Sympathisant der Guerilla, ein belgischer Geistlicher und ein Angestellter des Museums zum Gedenken an ein Massaker aus ihrer Sicht über den Bürgerkrieg und die Folgen für das Land.

C. Am 22. Januar 1999 (Postaufgabe: 19. Februar 1999) erhob X (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendung "NZZ Trans, Heute: El Salvador" Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt u.a. auch den Ombudsbericht und die Unterschriften von mehr als 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer moniert, die inkriminierte Sendung habe einseitig über den Bürgerkrieg in El Salvador berichtet. Mitglieder der linksgerichteten "Terrororganisation" FMLN seien als Opfer der brutalen Unterdrückung der Militärjunta dargestellt worden. Ueberdies sei in der Sendung Gewalt teilweise verharmlost bzw. verherrlicht worden.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Presse TV AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die Ereignisse um den Bürgerkrieg seien sachgerecht dargestellt und die unterschiedlichen Sichtweisen angemessen berücksichtigt worden. Der Inhalt der Sendung stütze sich auf schriftliche Quellen und ausführliche Recherchen vor Ort. Gewalt sei weder verharmlost noch verherrlicht, sondern in adäquater Form thematisiert worden.

E. Die Stellungnahme der Presse TV AG wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 1999 (Postaufgabe), der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 20. Januar 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer moniert primär die angebliche Einseitigkeit der Sendung und rügt damit sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und inbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots (vgl. dazu Ziffer 4 und 5). Zusätzlich beanstandet er auch, die Sendung habe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 letzter Satz RTVG Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (vgl. dazu Ziffer 6).

4.

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.1

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermit- telten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.

4.2

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.3

Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 55bis Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).

4.4

Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.5

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es auf die Eigenart der beanstandeten Sendung hinzuweisen. "NZZ Trans: El Salvador" beschäftigte sich mit den Nachwirkungen des Bürgerkriegs, der in El Salvador von 1980 – 1992 herrschte. Anhand von verschiedenen Einzelschicksalen zeigte die Sen- dung die tiefen Wunden und die Polarisierung, unter welchen die Bevölkerung als Folge des langjährigen Bürgerkriegs zu leiden hat. Obwohl es sich um keine eigentliche historische Aufarbeitung dieser Zeit handelt, sind die Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) grundsätzlich anwendbar. Die beanstandete Sendung versteht sich denn auch als anspruchsvolle filmische Dokumentation, die sich mit sozialen, politischen und wirtschaftlichen Fragen befasst und keineswegs als touristisches Magazin, wie der Titel der Serie "Panamericana – Traumstrasse der Welt" vermuten lässt.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt anhand von verschiedenen Beispielen die Einseitigkeit der Sendung. Die Militärjunta sei als brutales Folterregime dargestellt worden, die FMLN dagegen als Befreiungsbewegung und nicht als linksgerichtete Terrororganisation.

5.2

Da es sich bei der beanstandeten Sendung nicht um eine eigentliche historische Aufarbeitung des Bürgerkriegs in El Salvador handelt, erübrigt es sich, alle vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele eingehend zu überprüfen. Es kann darauf hingewiesen werden, dass hinsichtlich der Verantwortung der salvadorianischen Armee für Folterungen, Massaker und andere Menschenrechtsverletzungen genügend Belege vorliegen. So gilt es etwa, auf den Bericht der von den Vereinten Nationen eingesetzten Wahrheitskommmission ("The United Nations and El Salvador") zu verweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers verschweigt die inkriminierte Sendung die Greueltaten der Guerillaorganisation FMLN nicht ("Allerdings waren die [..] Guerillas nicht zimperlich. So wurden hier einige Männer wegen des Verdachts, für das Militär zu spitzeln, kurzerhand exekutiert."). Auch die Parteizugehörigkeit der interviewten Parlamentarierin Lorena Peña wird aus dem Zusammenhang ersichtlich ("...die ehemaligen Freiheitskämpfer der FMLN, die sich in eine Partei verwandelt haben....").

5.3

Eine im Sinne des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots relevante Einseitigkeit könnte sich im Rahmen der Besonderheit der beanstandeten Sendungen insbesondere durch die Auswahl der gezeigten Menschenschicksale ergeben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurden nicht nur ein, sondern drei ehemalige Soldaten der salvadorianischen Armee gezeigt. Dass aufgrund der Umstände keine Führungsmitglieder der Armee und Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen zu Wort gekommen sind bzw. kommen wollten, ist naheliegend und plausibel. Die journalistischen Sorgfaltspflichten und insbesondere das zentrale Transparenzgebot wurden gewahrt, indem die Identität der interviewten Personen für das Publikum ohne weiteres ersichtlich war.

5.4

Der Gesamteindruck, welcher die beanstandete Sendung vermittelt, wird zwar tatsächlich durch die von der salvadorianischen Armee und den ihr verbundenen Todesschwadronen während des Bürgerkriegs begangenen Menschenrechtsverletzungen massgeblich geprägt. Dies entspricht aber auch den Aussagen von zahlreichen Quellen, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. März 1999, Beilagen 2-5).

5.5

Insgesamt konnten sich auch Zuschauer, welche über kein Vorwissen über den Bürgerkrieg in El Salvador besassen, aufgrund der beanstandeten Sendung frei eine eigene Meinung zu diesem Thema bilden. Die Informationsgrundsätze (Art. 4 RTVG) wurden nicht verletzt.

6.

Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, dass die Sendung Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht habe. Er verweist etwa darauf, dass der Abschuss eines Helikopters der salvadorianischen Armee oder die Sprengung einer Brücke als freudige Ereignisse dargestellt worden seien.

6.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG sind Sendungen, in denen Gewalt verharmlost oder verherrlicht wird, unzulässig. Diese Bestimmung konkretisiert das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG hinsichtlich spezieller Tatbestände der Gewalt (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 657f.). Gemäss der Botschaft zum RTVG vom 28. September 1987 erklärt sich die ausdrückliche Erwähnung dieser Tatbestände durch die verbreitete Besorgnis des Bundesrates über ein zunehmendes Angebot brutaler, das sittliche Empfinden verletzende Filme und Sendungen (BBl 1987 III 689ff., 730).

6.2

In ihrer Praxis zu den Gewalttatbeständen stellt die UBI primär darauf ab, ob die Darstellung von Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig ist oder einen künstlerischen Zweck verfolgt (vgl. zur Praxis der UBI, Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 797ff.). Eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt ist dann anzunehmen, wenn die Gewaltdarstellungen reinem Selbstzweck dienen und unverhältnismässig sind. Wichtig ist zudem, wie in die Problematik eingeführt wird, in welcher Art und Weise die Gewaltdarstellungen eingebettet werden, wie die gestalterische Umsetzung erfolgt sowie allenfalls der Zeitpunkt der Ausstrahlung (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 659; Dumermuth, a.a.O., Rz. 100).

6.3

Die vom Beschwerdeführer angefügten Gewaltdarstellungen sind im Lichte des Themas der beanstandeten Sendung zu sehen, die sich mit den Folgen eines jahrelangen und äusserst brutalen Bürgerkrieges auseinandersetzte. Die Gewaltdarstellungen nahmen im Rahmen der ganzen Sendung wenig Platz ein, waren in die ganze Problematik adäquat eingebettet und angesichts der bekannten Greueltaten sowie der damit verbundenen Ge- walt keineswegs unverhältnismässig.

6.4

Die beanstandete Sendung verherrlichte und banalisierte Gewalt nicht, sondern setzte sich vielmehr schwergewichtig mit dem durch Gewalt verursachten Leid auseinander. Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 RTVG unbegründet. Da die inkriminierte Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

festgestellt:

1.

Die Beschwerde von X vom 30. Januar 1999 (Postaufgabe: 19. Februar 1999) wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "NZZ Trans, Heute, El Salvador" von Presse TV, ausgestrahlt am 6. Dezember auf SF2, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Eröffnet am 16. Juni 1999

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — the act was consolidated again on March 1, 2000, January 1, 2001, February 1, 2001, March 1, 2001, January 1, 2002, June 1, 2002, August 1, 2002, January 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, May 1, 2004, February 1, 2005, July 1, 2006, January 1, 2007, April 1, 2007, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 55bis — read in the version of February 7, 1999; the act was consolidated again on January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 62, Art. 63, and Art. 65 — the act was consolidated again on September 1, 2000, January 1, 2002, August 1, 2002, February 1, 2004, January 1, 2005, April 1, 2006, April 1, 2007, February 1, 2010, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.