Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Schweiz Aktuell', Beitrag über den Kanton Aargau
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 440
Entscheid vom 18. Oktober 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Schweiz Aktuell" vom 5. Juni 2001; Eingabe von B und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Juli 2001
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Von Montag bis Freitag strahlt Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) um 19 Uhr jeweils die Sendung "Schweiz Aktuell" aus. In der rund 20-minütigen Sendung wird mit Nachrichten, Reportagen und Interviews über aktuelle Ereignisse aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport, insbesondere aus den Regionen, berichtet.
B. Am 5. Juni 2001 startete "Schweiz Aktuell" mit einer fünfteiligen Serie über den Kanton Aargau. Der erste Teil der Serie, der rund 12 Minuten dauerte, wurde grösstenteils live von einem Hochhaus ausgestrahlt und beschäftigte sich u.a. mit dem angeblich schlechten Image des Kantons in der übrigen
(deutschsprachigen) Schweiz und den vorherrschenden Klischees. In einem ersten Filmbeitrag wurden die Vorurteile über den Kanton Aargau insbesondere unter Zürcher Jugendlichen diskutiert. Im anschliessenden Interview nahm der Präsident der Aargauer SVP (Schweizerische Volkspartei) zu den angeblichen Imageproblemen des Kantons Stellung. Der zweite Filmbeitrag illustrierte die Vielfalt des Kantons Aargau mit seinen verschiedenen Regionen. Im abschliessenden Interview wurde mit einem Politologen über die parteipolitische Landschaft des Kantons diskutiert.
C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2001 erhob B (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sendung. Er rügt, der Kanton Aargau sei einseitig dargestellt worden und der Beitrag habe Unwahrheiten enthalten. Sehr bedenklich sei der durch den Beitrag vermittelte Eindruck, wonach der Kanton auch wegen des hohen Wähleranteils der SVP ein schlechtes Image habe. Insgesamt habe dieser erste Teil der Serie über den Kanton Aargau dazu beigetragen, die Gefühle von Kantonsbürgern zu verletzen. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt ebenfalls den Bericht der zuständigen Ombudsstelle.
D. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 23. August 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe keine Programmbestimmungen verletzt. Es gelte den teilweise ironischen Unterton im Zusammenhang mit den Klischees über den Kanton Aargau zu berücksichtigen. Der Präsident der kantonalen SVP- Sektion habe sich zudem ausführlich zu verschiedenen Fragen äussern können. Die Vielfalt des Kantons sei in einem Filmbeitrag dargestellt worden und dank dem Interview mit dem Politologen hätte das Publikum vertiefte Erkenntnisse über die parteipolitische Landschaft des Kantons gewinnen können.
F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 22. Juni 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer sind dagegen die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG nicht erfüllt. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer begründet seine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung damit, dass er Aargauer sei. Damit unterscheidet er sich aber nicht von anderen Zuschauern aus diesem Kanton.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG (insbesondere Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG (insbesondere lit. a und b) geltend.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört auch der Schutz der Menschenwürde (vgl. dazu Gabriel Boinay, a.a.O., Rz. 82).
4.2
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.3
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
4.4
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.5
Das Vielfaltsgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltsgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
4.6
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
4.7
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "Schweiz Aktuell" um eine aktuelle Informationssendung über Ereignisse in den Regionen von SF DRS handelt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist. Daran ändert auch nicht, dass dem beanstandeten Beitrag, welcher sich zumindest im ersten Teil thematisch mit Vorurteilen über den Kanton Aargau beschäftigte, auch ein stark unterhaltender Charakter zukommt, der sich im humoristischen Ton dieses Teils des Beitrags äussert (siehe dazu auch Ziffer 5.3). Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, weil nur gegen eine einzelne Sendung Beschwerde erhoben wurde und weil es sich dabei nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (vgl. vorne Ziffer 4.5).
5.1
Der am 5. Juni 2001 ausgestrahlte Beitrag bildete den ersten Teil einer Serie über den Kanton Aargau im Rahmen von "Schweiz Aktuell". Die Sendeform der Serie kann auch für die programmrechtliche Beurteilung Konsequenzen haben. So hat die UBI in einem Entscheid festgestellt (VPB 63/1999, Nr. 35, S. 329), dass im Zusammenhang mit dem einzelnen Bei- trag einer Serie nicht so hohe Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot gestellt werden können wie für die einzelne Sendung bzw. mehrere Sendungen im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde. Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine typische Serie (vgl. zu den Merkmalen einer Serie aus programmrechtlicher Sicht, VPB, 63/1999, Nr. 35, S. 329, E. 5.2), sondern eher um eine lockere Reihe von Beiträgen über den Kanton Aargau, welche sich mit ganz unterschiedlichen Themen befassen. Es wurde nicht etwa ein spezielles Thema (z.B. Vorurteile über den Kanton Aargau) aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet. SF DRS strahlte die Sendereihe überdies nicht innerhalb einer Woche aus, sondern zwischen den einzelnen Folgen klafften grössere zeitliche Abstände (erste Folge 5. Juni, zweite Folge: 11. Juni). Es gelten deshalb hinsichtlich der beanstandeten Sendung im Prinzip die üblichen Prüfungsanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot (vgl. dazu auch Ziffer 5.3).
5.2
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen vorab die vor allem in der Anmoderation und im ersten Filmbeitrag angetönten Vorurteile gegen den Kanton Aargau bzw. die Aargauer. Demnach würden Aargauer vornehmlich weisse Socken tragen und generell keine Beziehungen zur Kleidermode haben. Sie verstopften die Zürcher Strassen, seien stillos und liessen sich einzig durch Gratisprospekte beeinflussen. Insgesamt ergeben diese angeblichen Eigenschaften ein Bild von einer kleinkarierten Bürgerschaft.
5.3
Aus programmrechtlicher Sicht gilt es zu erwähnen, dass Vorurteile über einen Kanton bzw. dessen Einwohner durchaus Thema einer Sendung bilden können (Art. 5 Abs. 1 RTVG). Selbst der Beschwerdeführer verneint nicht, dass solche Klischees über den Kanton Aargau bestehen. Insbesondere aus dem ersten Filmbeitrag wird ersichtlich, dass diese in der Zwischenzeit wohl in der ganzen deutschsprachigen Schweiz bekannten Vorurteile - vorab im urbanen Zürich - ein "dankbares" Gesprächsthema darstellen. Aus dem Beitrag wird aber für das Publikum ebenfalls deren Relevanz ersichtlich. Betroffen ist offenbar vorab das äussere Erscheinungsbild, aus welchem nachher eine angebliche Kluft zwischen kleinkarierter Agglomeration und urbanem Zeitgeist abgeleitet werden kann. Der auf die Vorurteile angesprochene Präsident der Aargauer SVP führte selber aus, dass es sich dabei um "neckisches Getue" handle, nicht Ernst zu nehmen sei und überdies "Oberflächliches" betreffe. Der erste Filmbeitrag, welcher diese Vorurteile aus Zürich thematisierte, war denn auch in betont humoristischem Ton gehalten. Ein entsprechender Ton im Rahmen einer Informationssendung ist bei der Prüfung des Sachgerechtigkeitsgebots zu berücksichtigen, da die Bedeutung der gemachten Aussagen dadurch relativiert werden (VPB 54/1990, Nr. 13, S. 66ff.).
5.4
Die angetönten Vorurteile können nicht als Vorwürfe gegen den Kanton Aargau bzw. seine Einwohnerschaft ausgelegt werden. Der erste Filmbei- trag endete mit der Aussage, Zürcher und Aargauer seien eigentlich gar nicht so verschieden, aber eben Nachbarn und zwischen solchen gebe es eben immer wieder "Sticheleien". Damit dürfte sich das Publikum endgültig über die Bedeutung der angeblichen Vorurteile über den Aargau klargeworden sein. Im Übrigen konnten sich im Filmbeitrag Aargauer aus verschiedenen Generationen und im anschliessenden Interview der Präsident der Aargauer SVP ausführlich zu diesen Vorurteilen, aber auch zu ihrem Selbstverständnis äussern. Letzteres ergab das Bild von durchaus sehr selbstbewussten Kantonsbürgern, welche sich durch die erwähnten "Sticheleien" kaum beeindrucken lassen, was ohne weiteres auch für das Publikum erkennbar war.
5.5
Der Bericht über die vor allem in Zürich gegen den Kanton Aargau vorherrschenden Klischees bildete für "Schweiz Aktuell" offensichtlich einen attraktiven Einstieg mit entsprechendem Unterhaltungspotential. Insbesondere in den Interviews mit dem Aargauer Kantonalpräsidenten der SVP und demjenigen mit dem Politologen wurde der Ton ernsthafter und das Bestreben des Veranstalters offensichtlich, charakteristische Merkmale über den Kanton herauszukristallisieren. Dies führte zusammen mit der Vorstellung des Kantons in einem kurzen Bericht, der auch Selbstporträts von vier Gemeinden durch einen Abwart, einen Fährmann und zweimal durch einen Gemeindeammann beinhaltete, zu einem durchaus differenzierten Bild über den Aargau. Der Bericht veranschaulichte, dass im viergrössten Kanton ein eigentliches Zentrum, eine Grossstadt, fehlt, dass dafür viele Regionen bestehen, die sich aber durch verschiedene Merkmale (z.B. Dialekt) voneinander unterscheiden. Der beanstandete Beitrag vermittelte dem Publikum insgesamt einen Überblick über den Kanton mit seinen verschiedenen Regionen, dem Selbstverständnis seiner Einwohnerschaft und seiner politischen Landschaft.
5.6
Auch die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG gehen fehl. So trifft es nicht zu, dass die ausgestrahlten Filmbeiträge ausnahmslos im Kanton Zürich gedreht wurden. Dies gilt primär für den ersten Filmbeitrag. In diesem wurden bekanntlich die gegen den Kanton Aargau bzw. gegen Aargauer vor allem in Zürich kursierenden Vorurteile dokumentiert, weshalb es naheliegend erschien, diesen Bericht im Kanton Zürich zu drehen. Der Beschwerdeführer hat zusätzlich moniert, im Beitrag sei das Verhalten der Stimmbürgerschaft im Kanton Aargau in unzulässiger Weise kommentiert worden. In der Anmoderation wurde zwar erwähnt, dass der im März 2001 bei den kantonalen Wahlen erfolgte Rechtsrutsch (starker Zuwachs des Stimmenanteils der SVP) an den Vorurteilen gegenüber dem Kanton nichts geändert bzw. diese eher noch verstärkt habe. Ob die Moderatorin damit implizit einen Vergleich zwischen den Vorurteilen gegenüber dem Kanton Aargau, welche den Charakter der
Agglomeration und des Ländlichen gegenüber dem Städtisch-Urbanem betonen, und der Politik der SVP schliesst, kann - wie auch die allfällige Richtigkeit einer solchen Behauptung - dahingestellt bleiben. Nachfolgend wurden diese beiden Gesichtspunkte klar voneinander getrennt. Die politische Landkarte des Kantons wurde im abschliessenden Interview mit einem ausgewiesenen Politologen in sachlicher Weise analysiert. Schon zuvor konnte der Präsident der SVP eingehend zum Image des Kantons und dem Wahlerfolg der SVP Stellung nehmen. Das Stimmverhalten der aargauischen Bevölkerung wurde deshalb insgesamt nicht in einseitiger bzw. wie der Beschwerdeführer behauptet in diskriminatorischer Weise dargestellt.
5.7
Schliesslich hat der beanstandete Beitrag auch das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG nicht verletzt. Die Ausstrahlung von "Sticheleien" gegenüber den Einwohnern eines Kantons, welche für das Publikum ohne weiteres als solche erkennbar waren und überdies auch nicht unwidersprochen blieben, stellt keinen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar. Die Aargauische Bevölkerung wird im Beitrag keinesfalls, wie der Beschwerdeführer moniert, generell als "Kulturbanausen" dargestellt. Die beanstandete Ausstrahlung hat eher dazu geführt, die tatsächlich bestehenden Klischees gegen den Kanton Aargau in ihrer Bedeutung zu relativieren und das Bild eines selbstbewussten und vielfältigen Kantons zu illustrieren. Diese Relativierung wurde mit dem humoristischen Ton insbesondere des ersten Filmbeitrags noch unterstützt. Humoristische Beiträge an sich stellen keine Verletzung des kulturellen Mandats dar, obwohl sie regelmässig die Gefahr bergen, dass sie von einem Teil des Publikums Ernst genommen werden (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 2A.470/1998 vom 19. Februar 1999 i.S. SF DRS, Sendung "Ventil"; UBI- Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Im Übrigen hat der Beitrag sensible Bereiche und speziell den Grundsatz der Menschenwürde in keiner Weise berührt.
5.8
Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 9. Juli 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "Schweiz Aktuell" vom 5. Juni 2001 des Schweizer Fernsehens DRS, Beitrag über den Kanton Aargau, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 27. November 2001