Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'DOK', Thema 'Hanfland Schweiz'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 443
Entscheid vom 7. Dezember 2001
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "DOK" vom 11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz"; Eingabe von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. August 2001
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden: SF DRS) strahlt regelmässig im Rahmen der Sendung "DOK" schweizerische und ausländische Dokumentarfilme aus. Die jeweils ganz unterschiedlichen Themen setzen sich aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Natur und Sport zusammen. Am 11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001) zeigte "DOK" den Film "Hanfland Schweiz" mit dem Untertitel "Die Revolution auf dem Acker".
B. In der vor Ausstrahlung des Films erfolgten Anmoderation wurde eingangs die Frage gestellt, ob die Schweiz ein Hanfparadies sei. Der Konsum von
Marihuana sei zwar verboten, beim Anbau sei die Rechtslage aber weniger klar. Im Weiteren wurde die grosse Zahl von Hanfrauchern, die Konflikte von Produzenten mit der Polizei und die anstehende Revision des Betäubungsmittelrechts erwähnt. Der "DOK"-Film bezwecke "die vielen Widersprüche im Hanfland Schweiz" anhand dem Werdegang von drei grossen Schweizer Hanfbauern zu veranschaulichen.
C. Der "DOK"-Film "Hanfland Schweiz" dauerte knapp 53 Minuten. Im Vordergrund standen drei Hanfproduzenten aus verschiedenen Regionen der Schweiz. Der Film zeigte ihre Beweggründe, um Hanf anzupflanzen, ihre Produktionsweise, die verschiedenen Hanfprodukte und die Vertriebskanäle. Dokumentiert wurden auch die Konflikte der drei Hanfproduzenten mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden, welche wegen angeblichen Verstössen gegen das Betäubungsmittelrecht ermittelten. Anlässlich einer Tagung der Schweizer Hanfkoordination, der alle drei porträtierten Produzenten angehören, wurde mit Genugtuung die bundesrätliche Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen, welche eine gewisse Liberalisierung des Konsums von Cannabisprodukten vorsieht. Zum Schluss gaben zwei der drei Hanfproduzenten, die im Mittelpunkt des Films standen und gegen die - im Zeitpunkt der Ausstrahlung des "DOK"-Films - Strafverfahren hängig waren, noch einmal ihre Sichtweise zur schweizerischen Hanfpolitik und zu ihren Perspektiven von sich.
D. Mit Eingabe vom 9. August 2001 (Postaufgabe) erhob N (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Sie beanstandet die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Sendung, indem nur die Vorzüge des kommerziellen Hanfanbaus und von Cannabis gezeigt worden seien. Kritische Stimmen gegen den Hanfanbau und gegen die Liberalisierung von Cannabis hätten völlig gefehlt. Das Publikum habe sich daher keine eigene Meinung zu diesem politisch und gesellschaftlich umstrittenen Thema bilden können. Die Beschwerdeführerin erachtet daher insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) als verletzt. Sie beantragt die Feststellung der Verletzung von Programmbestimmungen. Ihrer Eingabe lagen die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 Personen, die ihre Beschwerde unterstützen, und der Ombudsbericht bei.
E. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 21. September 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Thema des Films sei nicht die Frage der Schädlichkeit von Cannabis gewesen. Es seien vielmehr im Sinne eines Situationsberichts drei bedeutende schweizerische
Hanfbauern vorgestellt worden. Diese hätten ihre persönliche Ansichten zur Cannabisdiskussion vertreten. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei deshalb nicht verletzt worden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vielfaltgebots geltend mache, sei darauf nicht einzutreten, weil sich dieses an die Programme in ihrer Gesamtheit richte und nicht nur an eine einzelne Sendung.
F. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
G. Das UBI-Mitglied Regula Bähler ist aufgrund einer Interessenkollision vor der Entscheidberatung in den Ausstand getreten.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 9. August 2001 (Postaufgabe), der dazugehörige Ombudsbericht vom 12. Juli 2001. Die 30- tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Beschwerdeführerin diese Anforderungen erfüllt und auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Popularbeschwerde gegeben und die UBI kann darauf eintreten.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin rügt die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Sendung und macht damit sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des Vielfaltgebots von Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG geltend.
4.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
4.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.3
Das Vielfaltgebot will im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt wiederzuspiegeln. Auf Gesetzesstufe findet sich das Vielfaltgebot in Art. 4 Abs. 1, 2. Satz RTVG wieder. Es richtet sich im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Ausnahme bilden Abstimmungs- oder Wahlsendungen (VPB 61/1997, Nr. 69, S. 651; 59/1995, Nr. 68, S. 568).
4.4
Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).
4.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "DOK" um eine Kultursendung handelt, auf welche das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG grundsätzlich anwendbar ist. Nicht anwendbar ist hingegen das Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, weil nur gegen eine einzelne Sendung Beschwerde erhoben wurde und weil es sich dabei nicht um eine Wahl- oder Abstimmungssendung handelt (vgl. vorne Ziffer 5.3). Es gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Liberalisierung von Cannabis, d.h. insbesondere des Konsums von Cannabis (als Betäubungsmittel), um ein sensibles, kontroverses politisches Thema handelt, bei dem wichtige Weichenstellungen in der Gesetzgebung bevorstehen, nachdem der Bundesrat seine Botschaft veröffentlicht hat (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001, BBl 2001, S. 3715ff.). Diesem Aspekt gilt es bei der Prüfung der vorliegenden Sendung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, soweit dies das Thema der Ausstrahlung erfordert, zu berücksichtigen (siehe dazu auch VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1213, 1218; UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000). Die Sicherung der freien politischen Meinungsbildung stellt eine zentrale Aufgabe der Programmaufsicht dar (BGE 126 II 12).
5.1
Die Beschwerdeführerin moniert vorab die Einseitigkeit der Ausstrahlung. Durch die drei porträtierten Hanfbauern würden eingehend die Vorzüge des kommerziellen Hanfbaus und der Droge Cannabis gepriesen sowie eine Liberalisierung des Cannabiskonsums propagiert. Letzteres werde auch als gesundheitlich harmlos dargestellt. Das Publikum habe sich keine eigene Meinung bilden können, weil Fakten unterschlagen und zu umstrittenen Punkten keine Gegenargumente vorgetragen worden seien. Das betreffe insbesondere auch die angebliche Unschädlichkeit des Cannabiskonsums. Zudem würde massiv Stimmung gegen die Polizei bzw. Strafverfolgungsbehörden gemacht. Insgesamt identifiziere sich der Film mit der Meinung der drei Hanfproduzenten und mache damit Propaganda für die umstrittene Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass Thema der beanstandeten Sendung der Hanfanbau in der Schweiz gewesen sei. Im Sinne eines Situationsberichts mit Rückblenden werde geschildert, wie sich die Schweiz in den letzten Jahren zu einem der grössten Hanfproduzenten Europas entwickelt habe. Nicht Thema des Films sei dagegen die Frage der Schädlichkeit von Cannabis gewesen. Im Mittelpunkt der Ausstrahlung seien drei Hanfproduzenten gewesen. Diese äussern ganz klar ihre persönliche Meinung, sei es bezüglich des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden, ihrer Einstellung zum Cannabiskonsum oder den gesetzlichen Grundlagen. Dies sei auch für das Publikum ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Publikum habe sich deshalb auch eine eigene Meinung über die Ausmasse und die Problematik des Hanfanbaus in der Schweiz bilden können.
5.1.1
Laut der Anmoderation bezweckt der beanstandete Film, die vielen Widersprüche im Hanfland Schweiz aufzuzeigen. Im Mittelpunkt steht die Geschichte von drei Hanfbauern, welche regelmässig in Konflikt mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden wegen vermuteter Verstösse gegen das Betäubungsmittelrecht stehen. Die geltende rechtliche Situation wird in der Anmoderation kurz angeschnitten (..."Zwar ist bei uns der Konsum von Marihuana verboten, doch beim Anbau ist es weniger klar. Verboten ist lediglich der Anbau zum Zweck der Betäubungsmittelgewinnung, sowie der Handel. Doch es wimmelt von Umgehungsmöglichkeiten"...). Gemäss dem "DOK"-Film bestehen die Widersprüche im "Hanfland Schweiz" offenbar darin, dass viele Hanfbauer in Strafverfahren verwickelt sind, während der Bundesrat den Konsum freigeben will. Widersprüchlich kann aufgrund der Ausstrahlung ebenfalls angesehen werden, dass es rund 600'000 Hanfraucher in der Schweiz gibt, der Hanfanbau zur Betäubungsmittelgewinnung aber verboten bleibt. Gewisse Widersprüche erweckt hat überdies die Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Freimütig hat allerdings der Präsident der Hanfkoordination im Film eingeräumt, dass eigentlich keine Rechtsunsicherheit bestehe und dass die Verurteilungen zu Recht erfolgt seien (vgl. auch Ombudsbericht vom 12. Juli 2001, S. 3).
5.1.2
Nicht ganz klar erscheint das Thema des vorliegend zu beurteilenden "DOK"-Films. Mit der Auswahl der drei porträtierten Hanfbauern thematisiert die Sendung eben nicht nur die jüngere Geschichte des schweizerischen Hanfanbaus, sondern auch die politisch sensible Frage einer Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts. Insbesondere der letzte Teil der Sendung widmet sich zu einem beträchtlichen Teil dieser aktuellen politischen Frage (z.B. "Die Schweizer Hanfbranche feiert: Der Bundesrat will eine liberale Lösung in der Cannabisfrage.(...)"). Auch das Problem einer allfälligen Schädlichkeit des Cannabiskonsums, welches in dieser politischen Diskussion eine bedeutende Rolle einnimmt, wird im Film verschiedentlich angetönt. So wird über eine Diskussionsveranstaltung über Cannabis als Medizin berichtet, bei der sich u.a. auch MS-Kranke zu Wort melden und die Vorzüge von Cannabis hervorheben. Überdies nimmt einer der porträtierten Produzenten am Schluss des Films dazu Stellung ("Eine Gesellschaft, die zwei harte Drogen wie Tabak und Alkohol integrieren konnte, die jährlich Tausende töten, muss fähig sein, auch den Hanf zu integrieren, der niemandem schadet. (...)"). Es handelt sich deshalb bei der beanstandeten Sendung nicht um eine blosse Dokumentation über drei landwirtschaftliche Produzenten. Diese sind zugleich eben auch engagierte Verfechter einer weitgehenden Liberalisierung von Cannabis. Diese breite Thematik der beanstandeten Sendung geht ebenfalls aus dem Titel des Films ("Hanfland Schweiz") hervor. Die politische Frage der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts bildet dadurch einen wichtigen Teil der beanstandeten Sendung, auch wenn dies von der "DOK"-Redaktion nicht beabsichtigt war.
5.1.3
Im Mittelpunkt dieser politischen Dimension steht bei "Hanfland Schweiz" die durch die drei gezeigten Hanfbauern symbolisierte unbefriedigende Situation beim Vollzug des Betäubungsmittelrechts und die damit verbundenen Bestrebungen zu einer Revision. Der Gesetzgebungsprozess für eine Revision des Betäubungsmittelrechts läuft bereits seit einiger Zeit (vgl. dazu eingehend, BBl 2001, S. 3728ff.). Davon zeugen u.a. mehrere Vorentwürfe und der Cannabisbericht der Eidgenössischen Kommission für Drogenfragen von 1999 (im Folgenden: Cannabisbericht). Nicht zu vergessen gilt es, dass das Schweizer Volk am 29. November 1998 die Initiative "für eine vernünftige Drogenpolitik" (Droleg-Initiative) mit einem hohen Nein-Stimmen-Anteil (73%) abgelehnt hat. Diese Initiative wollte u.a. auch eine weitgehende Liberalisierung des Cannabishandels und des Konsums. Die nun vorliegende bundesrätliche Botschaft baut auf dem Vier-Säulen-Prinzip (Prävention, Therapie, Schadensverminderung sowie Repression und Kontrolle), welche im Zentrum der schweizerischen Drogenpolitik steht (siehe dazu BBl 2001, S. 3723ff.). Sie bezweckt im Wesentlichen bezüglich Cannabis eine Entkriminalisierung des Konsums und praktikable Regelungen für den Anbau, die Fabrikation und den Handel. Aus den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahren geht hervor, dass insbesondere die Liberalisierung des Cannabiskonsums umstritten bleibt, obwohl sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen hat (BBl 2001, S. 3742ff.).
5.1.4
Die im "DOK"-Film vorgestellten Hanfproduzenten sprechen sich einhellig und in dezidierter Weise für eine Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts aus. Gegenteilige Meinungen und entsprechende Argumente sowie das komplexe politische Umfeld (vgl. Ziffer 5.1.3) werden - mit Ausnahme der kurzen Erwähnung der bundesrätlichen Botschaft zur Revision des Betäubungsmittelrechts - nicht berücksichtigt. So bestehen beispielsweise hinsichtlich von allfälligen gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum und der damit verbundenen Suchtprävention grosse Differenzen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Liberalisierung (siehe zur Frage der Schädlichkeit auch Cannabisbericht, S. 23ff.). Die Praxis der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden erscheint im beanstandeten Film mehrheitlich als einseitig repressiv, ungerecht und teilweise rechtswidrig, die drei Hanfbauern als Opfer einer willkürlichen Justiz. Zwar konnte ein Bezirksanwalt darlegen, dass trotz bundesrätlichem Willen zu einer Revision der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung nach geltendem Recht immer noch untersagt ist. Auch die bereits erwähnte Aussage des Präsidenten der Hanfkoordination, wonach es eigentlich keine Rechtsunsicherheit gebe und die Verurteilungen rechtmässig erfolgt seien, rückt die vorgehend gezeigten Polizeirazzien in ein etwas anderes Licht. Die eigentlichen Gründe für die Vollzugsprobleme im Zusammenhang mit dem Hanfanbau, welche in der schwierig anzuwendenden rechtlichen Grundlage liegen, sind für das Publikum aber nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Vollzugsproblemen, BBl 2001, S. 3732ff.). Ausgeklammert bleibt ebenfalls der wichtige Aspekt der Unterbindung des Drogentourismus (Export von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken) im Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Insgesamt vermittelt der "DOK"-
Film den Eindruck, dass aufgrund der unbefriedigenden Situation der drei Hanfbauern, bedingt durch gesetzliche Grundlagen, welche durch die Realität überholt wurden, nur eine Liberalisierung des Cannabisanbaus und des -konsums eine sachgerechte und zukunftsträchtige Lösung sein kann.
5.1.5
Die Beschwerdegegnerin führt an, für das Publikum sei erkennbar gewesen, dass es sich um persönliche Meinungen von Hanfbauern gehandelt habe, welche sich für eine Liberalisierung von Anbau und Konsum von Cannabis einsetzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Film offensichtlich einen weitergehenden Anspruch hat, was auch aus einigen Off- Kommentaren und dem neutralen Titel "Hanfland Schweiz" hervorgeht. Überdies hat der Veranstalter keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Relativierungen vorgenommen, weder im Film noch in der Anmoderation (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 456ff.; siehe auch UBI-Entscheid b. 395 vom 28. Oktober 1999), und darauf hingewiesen, dass es eben gegenteilige Meinungen zum behandelten komplexen und politisch umstrittenen Thema der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts gibt.
5.2
Insgesamt konnte sich deshalb das Publikum keine eigene Meinung zu der in der beanstandeten Sendung behandelten Frage der Liberalisierung des Betäubungsmittelrechts machen. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, indem wesentliche Fakten zu diesem politisch sensiblen Thema unerwähnt blieben bzw. keine Klarstellungen, Distanzierungen oder Relativierungen gegenüber der im Film vertretenen Ansichten gemacht wurden. Da es sich um keine tagesaktuelle Sendung handelt, hatte die Redaktion genügend Vorbereitungszeit, um alle relevanten Fragen eingehend abzuklären und in der Sendung entsprechend zu berücksichtigen (VPB 63/1999, Nr. 63, S. 909f.). Der "DOK"-Film "Hanfplatz Schweiz" hat deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet und ist gutzuheissen.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von N und mitunterzeichnenden Personen vom 9. August 2001 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "DOK" des Schweizer Fernsehen DRS vom 11. Juni 2001 (Wiederholung: 17. Juni 2001), Thema "Hanfland Schweiz", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die von ihr getroffenen Vorkehren im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG zu erstatten.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 2. April 2002