Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid TV3, Sendung 'News', Beitrag über den Kongress der Zeugen Jehovas

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 447

Entscheid vom 7. Dezember 2001

betreffend

TV3: Sendung "News" vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jehovas in Zürich; Eingabe von I vom 16. September 2001

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 20. Juli 2001 strahlte TV3 im Rahmen der Sendung "News" einen Beitrag über einen dreitägigen Kongress der Zeugen Jehovas aus, der im Zürcher Letzigrundstadion stattgefunden hat. Die Moderatorin erwähnte eingangs, dass die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten. Im anschliessenden Filmbeitrag wurde u.a. ein bekannter Sektenexperte zum Kongress bzw. zu den Zeugen Jehovas befragt und ein Mitglied dieser Organisation betonte, dass es sich um eine Glaubensgemeinschaft und nicht um eine Sekte handeln würde.

B. Mit Eingabe vom 16. September 2001 erhob I (im Folgenden: Beschwerdeführer), der sich als Mitglied der Zeugen Jehovas im erwähnten Beitrag äusserte, bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung. Er beanstandet, der Bericht über den Kongress sei einseitig gewesen und habe deshalb Programmbestimmungen verletzt. Eine grosse Glaubensgemeinschaft sei mit nicht belegten Aussagen verunglimpft worden. Seiner Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbericht bei.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die TV3 AG zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 25. Oktober 2001, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Beitrag sei zum Ausdruck gekommen, dass die Aussage, wonach es sich bei den Zeugen Jehovas um eine "nicht ungefährliche Sekte" handle, ein Werturteil sei, das von zahlreichen Sektenexperten geteilt werde. Der Beschwerdeführer habe im Beitrag dazu selber Stellung nehmen können. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien von pauschaler Natur und nicht begründet.

D. In seiner Replik vom 7. November 2001 hält der Beschwerdeführer an seiner Position fest. Bedenklich sei vorab, dass ein Werturteil, nämlich dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine nicht ungefährliche Sekte handle, am Anfang des Beitrags als feste Behauptung wiedergegeben werde. Das Publikum habe sich dazu gar keine eigene Meinung bilden können. Solche Beiträge würden Vorurteile schüren und die Bereitschaft zur Ausgrenzung von Personen mit einer anderen Weltanschauung begünstigen. Der Beschwerdeführer erinnert an die Verfolgungen, denen die Zeugen Jehovas aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt gewesen seien.

E. In ihrer Duplik vom 22. November 2001 verweist die TV3 AG auf ihre frühere Stellungnahme. Sie erachtet im Übrigen den Vergleich zwischen ihrer Berichterstattung und den Gräueltaten des Dritten Reichs als "absolut inakzeptabel".

F. Die Duplik der TV3 AG wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 16. September 2001, der Ombudsbericht vom 29. August 2001. Die 30-tägige Frist gemäss Art. 62 Abs. 1 RTVG zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer trat im Beitrag als Vertreter der Zeugen Jehovas auf und äusserte sich dabei zur Frage, ob diese eine Sekte darstellten. Er weist damit eine besondere Nähe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG zur beanstandeten Sendung auf. Da er auch die anderen Anforderungen an eine Betroffenenbeschwerde erfüllt und seine Eingabe im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass der Beitrag die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte darstelle und damit die Mitglieder dieser Organisation verunglimpfe. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Soweit der Beschwerdeführer gegebenenfalls die Verletzung von Tatbeständen aus dem Strafrecht geltend macht, tritt die UBI mit Hinweis auf die entsprechenden Rechtsbehelfe nicht auf die Beschwerde ein (Art. 64

Abs. 3 RTVG).

4.

Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen gehört auch der Schutz der religiösen Gefühle (vgl. dazu Gabriel Boinay, a.a.O., Rz. 82).

4.2

Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.

4.3

Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73- 84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt. Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745).

4.4

Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).

4.5

Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).

4.6

Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass "News" als Nachrichtensendung von TV3 den Informationsgrundsätzen von Art. 4 RTVG und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG untersteht.

5.1

Der kurze Beitrag über den Wachtturm-Kongress der Zeugen Jehovas, der während drei Tagen im Zürcher-Letzigrund-Stadion stattfand, bestand aus einer kurzen Anmoderation und einem Bildbericht (gesamte Länge des Beitrags: 1’48 Minuten). Das eigentliche Thema des Beitrags bestand darin, dass die Stadt Zürich eine grosse Liegenschaft einer "nicht ungefährlichen Sekte" vermietet. Dies wurde aus der Anmoderation deutlich ("...Obwohl diese religiöse Bewegung als nicht ungefährliche Sekte gilt, treffen sich die Zeugen Jehovas mitten in Zürich. Bekannt ist das Letzigrund-Stadion vor allem für Sport- und Musikveranstaltungen. In den nächsten drei Tagen dient es jedoch den Zeugen Jehovas als Mekka."). Der im Filmbericht befragte Sektenexperte erachtete das Zusammentreffen dieser Bewegung im erwähnten Stadion als problematisch. Auch eine kurze Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ausgestrahlt, worin dieser betonte, dass sich die Bewegung überhaupt nicht als Sekte, sondern als Glaubensgemeinschaft betrachte, welche dem ursprünglichen Muster der ersten Christen entspreche. Der Sektenexperte führte danach aus, dass vor allem die Kinder unter dem Dogma der Sekte zu leiden hätten. Der Beitrag endete mit folgendem Off-Kommentar: "Drei Tage lang frohlocken die Anhänger in Zürich. Das offizielle Ziel: die Mitglieder sollen ihren Glauben vertiefen. Doch was sie zu glauben haben, das bestimmt die Sekte selbst."

5.2

Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot die Einseitigkeit des Beitrags und insbesondere die Behauptung, wonach die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eine "nicht ungefährliche Sekte" sei.

5.3

Der Begriff "Sekte" ist – zumindest in der Schweiz – kein rechtlicher Begriff (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 436 vom 4. Mai 2001). Gemäss dem Bericht "Scientology und Sekten in der Schweiz" steht der negativ behaftete Begriff "Sekte" für "Glaubensgemeinschaften, religiöser oder philosophischer Art, die in der Öffentlichkeit zu Kontroversen geführt haben" (Bericht des Bundesamts für Polizei zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Dezember 2000, S. 10).

5.4

Der Beschwerdeführer bestreitet im Beitrag, dass es sich bei den Zeugen Jehovas um eine Sekte handelt. Eine andere Meinung vertrat der interviewte Sektenexperte, der u.a. auch auf die Sektenberatungsstelle in der Stadt Zürich hinwies, die kritisch über die Zeugen Jehovas informieren würde. Im Off-Kommentar wurde zusätzlich erwähnt, dass diese Bewegung zusammen mit den Scientologen die Sekte mit den meisten Mitgliedern in der Schweiz seien. Dass es sich bei den Zeugen Jehovas tatsächlich um eine Sekte (im Sinne des in Ziffer 5.3 erwähnten Begriffs) handelt, bestätigen zahlreiche in- und ausländische Dokumentationen (siehe etwa http://www.infolink-net.de, mit Informationen eines Netzwerks von ehemaligen Zeugen Jehovas; www.relinfo.ch). Die Bewegung erfüllt auch zahlreiche Merkmale, welche mit Sekten gemeinhin in Verbindung gebracht werden, so etwa den exklusiven Wahrheitsanspruch, die strikte Abgrenzung zu anderen Religionen, die Betonung apokalyptischer Bibelpassagen sowie die straffe und autoritäre Organisation.

5.5

Die in der Anmoderation gemachte Aussage, wonach die Zeugen Jehovas als nicht ungefährliche Sekte gelten, wurde im nachfolgenden Filmbericht zumindest implizit verdeutlicht. Es gilt dabei insbesondere auf die Aussagen des interviewten Sektenexperten hinzuweisen, welcher erläuterte, dass Kinder von Zeugen Jehovas, welche aus der Bewegung aussteigen würden, keinen Kontakt mehr zu ihren Eltern und Geschwistern mehr haben könnten. Diese Aussage, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht in Frage gestellt wurde, kann als Beleg für die Gefährlichkeit der Zeugen Jehovas gewertet werden. "Gefährlichkeit" darf nicht nur im Sinne von physischer Gewalt verstanden werden.

5.6

Der Beschwerdeführer bestreitet die Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit des im beanstandeten Beitrag befragten Experten ("Pseudoexperte"). Dieser ist Titularprofessor im Fach Religionswissenschaft an der Universität Zürich, Pfarrer, Leiter einer evangelischen Informationsstelle "Kirchen, Sekten, Religionen", Publizist (insbesondere auch über Sekten) und

Mitglied von eidgenössischen, offiziell bestellten Expertenkommissionen, die sich mit der Problematik von Sekten befassen. Auch wenn er sich im Rahmen seiner Tätigkeiten kritisch über Sekten geäussert hat, wird seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt. Desgleichen kann ihm deshalb auch nicht eine einseitige, parteiische Meinung unterstellt werden. Aufgrund seines umfangreichen Wirkens im Zusammenhang mit Sekten konnte die Beschwerdegegnerin ihn mit gutem Recht als "Experten" befragen und sich auf seine Meinung berufen.

5.7

Der beanstandete Beitrag nimmt eine kritische Haltung gegenüber der Bewegung der Zeugen Jehovas ein. Dies kommt bereits in der vom Beschwerdeführer gerügten Anmoderation zum Ausdruck. Nachfolgend beleuchtete der Filmbeitrag auch, warum die Bewegung als "nicht ungefährlich gilt". Die Beschwerdegegnerin konnte sich dabei vor allem auch auf die Aussagen eines anerkannten Sektenexperten stützen. Dies war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer als Vertreter der Zeugen Jehovas konnte im Beitrag selber eine, wenn auch kurze, Stellungnahme abgeben und darin bestreiten, dass es sich bei der Bewegung um eine Sekte handelt. Über die im Beitrag zuweilen verwendete, wenig differenzierte Wortwahl (z.B. "Glaubensfanatiker") lässt sich zwar tatsächlich streiten. Dies betrifft aber vorab die Qualität der Sendung, über welche die UBI nicht zu befinden hat.

5.8

Die Programmautonomie und das Sachgerechtigkeitsgebot lassen es durchaus zu, dass sich Veranstalter in Informationssendungen kritisch und pointiert auch zu Glaubensgemeinschaften äussern, soweit sich dies sachlich begründen lässt, Transparenz über die (verschiedenen) Ansichten besteht und somit dem Publikum erlaubt, sich eine eigene Meinung zum Thema zu bilden. Dies war vorliegend der Fall. Die Frage der Gefährlichkeit der Zeugen Jehovas war überdies nicht Hauptthema der Sendung. Vielmehr ging es um die Frage, ob es opportun sei, städtische Liegenschaften wie das Letzigrundstadion an Sekten zu vermieten. Es gilt schliesslich auch die Kürze des Beitrags in Erwägung zu ziehen, welche eine differenziertere Auseinandersetzung mit der Bewegung nicht zugelassen hat. Der beanstandete Beitrag hat aus den dargelegten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG deshalb nicht verletzt.

6.

Indem der Beschwerdeführer auch noch anführt, die Zeugen Jehovas seien im inkriminierten Beitrag verunglimpft worden, macht er zusätzlich eine Verletzung des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Allein eine kritische Berichterstattung über eine Bewegung steht nicht im diametralen Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG, sondern ist vielmehr Teil der Programmautonomie von Art. 5 Abs. 1 RTVG. Wie schon in Ziffer 5.7 erwähnt, kann über die Wortwahl im Bei- trag punktuell diskutiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht zentral erscheint aber, dass der sensible Bereich der religiösen Gefühle durch die kritischen Äusserungen gegenüber den Zeugen Jehovas, welche eine Glaubensgemeinschaft darstellen, nicht berührt werden. Nur die zentralen Glaubensinhalte, welche die religiösen Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen besonders leicht verletzen können, fallen unter diesen besonderen programmrechtlichen Schutz, nicht aber Institutionen wie Kirchen oder andere Glaubensgemeinschaften (vgl. zur UBI-Praxis im Einzelnen, VPB 61/1997, Nr. 67, S. 637ff.). Kritisch beleuchtet werden in der beanstandeten Sendung nicht die eigentlichen Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas, sondern einzig institutionelle Begebenheiten wie das Verhalten gegenüber ausstiegswilligen Kindern von Mitgliedern und die generell sehr autoritär ausgestaltete Organisation, die den Mitgliedern wenig Freiraum lässt.

7.

Da die beanstandete Sendung keine Programmbestimmungen verletzt, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von I vom 16. September 2001 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird festgestellt, dass die Sendung "News" von TV3 vom 20. Juli 2001, Beitrag über den Kongress der Zeugen Jehovas, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (...)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 13. Februar 2002

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — read in the version of March 1, 2001; the act was consolidated again on January 1, 2002, June 1, 2002, August 1, 2002, January 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, May 1, 2004, February 1, 2005, July 1, 2006, January 1, 2007, April 1, 2007, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 93 — read in the version of December 2, 2001; the act was consolidated again on March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 62, Art. 63, Art. 64, and Art. 65 — read in the version of September 1, 2000; the act was consolidated again on January 1, 2002, August 1, 2002, February 1, 2004, January 1, 2005, April 1, 2006, April 1, 2007, February 1, 2010, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.