Beschreibung/ Link Entscheid Tele Basel, Sendung '7 vor 7', Beitrag 'Streit im Rotlichtmilieu'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 449
Entscheid vom 15. März 2002
betreffend
Tele Basel: Sendung "7 vor 7" vom 11. November 2001, Beitrag "Streit im Rotlichtmilieu"; Eingabe von G vom 9. Januar 2002
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Im Rahmen des Nachrichtenmagazins "7 vor 7" strahlte Tele Basel am 11. November 2001 einen knapp vierminütigen Beitrag aus, der sich mit den Anschuldigungen des Nachtclubbetreibers S gegen den Detektiv- Wachtmeister G, Leiter der zuständigen Fachgruppe der Sittenpolizei beim Kanton Basel-Stadt, beschäftigte. In der Anmoderation wurde auf die Grenzen zwischen dienstlicher Pflicht und Vergnügen für die Sittenpolizisten hingewiesen. Im folgenden Bildbeitrag wiederholte der Nachtclubbetreiber seine Vorwürfe gegen G, welche er in einer Beschwerde an den Vorsteher des Polizei- und Militärdepartements erhoben hatte. G sei am 23. Oktober 2001 in Begleitung der Geschäftsführerin eines anderen Nachtclubs in sei- nem Lokal erschienen und die beiden hätten Zärtlichkeiten ausgetauscht. Die Begleiterin von G hätte überdies Bierdeckel gegen eine Tänzerin geworfen. Im Beitrag konnten S, zwei in seinem Nachtclub angestellte Tänzerinnen sowie die Begleiterin von G Stellung nehmen. G verzichtete darauf, vor der Kamera auszusagen. Er wurde aber zitiert, woraus hervorging, dass er rein dienstlich mit der Geschäftsführerin des anderen Nachtclubs zusammen gewesen sei und dass er die Ansicht vertrete, dass die Anschuldigungen ein Ablenkungsmanöver seien, weil gegen S Ermittlungen wegen Prostitution und Menschenhandel im Gange seien.
B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2002 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sendung. Er rügt, es habe gar kein öffentliches Interesse bestanden, die nicht präzisen Anschuldigungen des Nachtclubbetreibers in einem Fernsehbeitrag auszuschlachten. Der beanstandete Beitrag sei unausgewogen, tendenziös und nicht objektiv gewesen, weshalb sich das Publikum keine eigene Meinung zum Fall habe bilden können. Ohne Wissen des Beschwerdeführers seien Archivbilder von ihm aus einem früheren Interview gezeigt worden. Durch die mehrfache Ausstrahlung des Bildes und durch die Namensnennung sei in unzulässiger Weise in seine Privatsphäre eingegriffen und Persönlichkeitsrechte seien verletzt worden. Die im Beitrag thematisierten Vorwürfe hätten sich in der Zwischenzeit als haltlos erwiesen. Indem der Nachtclub von S wiederholt namentlich genannt und im Beitrag auch gezeigt worden sei, habe der Beitrag zudem noch unzulässige Schleichwerbung für dieses Lokal betrieben.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde Tele Basel (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 8. Februar 2002 betont sie, dass die Öffentlichkeit ein Recht habe, informiert zu werden, wenn ein Nachtclubbetreiber gegen den Leiter der kantonalen Sittenpolizei schwere Vorwürfe erhebe. Dieser gelte aufgrund seiner Funktion als Person des öffentlichen Interesses. Leider sei der Redaktion, welche bei der Berichterstattung eine Exklusivstellung genossen habe, der Einblick in den Untersuchungsbericht verweigert worden. Die Aussagen des Nachtclubbetreibers seien als persönliche Ansichten erkennbar gewesen. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen sei im Bericht zudem in Frage gestellt worden. G habe vor der Kamera keine Stellungnahme geben wollen, dafür sei er im Beitrag eingehend zitiert worden.
D. In seiner Replik vom 16. Februar 2002 hält der Beschwerdeführer fest, dass der Ausdruck "Leiter der Sittenpolizei" für seine Funktion nicht korrekt sei. Beim Nachtclubbetreiber handle es sich um einen notorischen Beschwerdeschreiber. Seine Schreiben hätten aber nie in eine Strafuntersuchung ge- mündet. Der Wortlaut der Anmoderation ("rein dienstlich natürlich") und die damit verbundene Mimik der Moderatorin entsprächen keiner neutralen Berichterstattung. Die mehrfache und längere Ausstrahlung eines Bilds von ihm und auch der Text "Unsittlich?" unter einem Bild, würden den guten Ruf des Beschwerdeführers schädigen und ihn als korrupten Fahndungsbeamten darstellen. Ebenfalls sei das in Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) verankerte "Recht am eigenen Bild" verletzt worden.
E. In ihrer Duplik vom 27. Februar 2002 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbringen fest. Das von G gezeigte Standbild sei öffentlich. Es sei im Zusammenhang mit einer anderen Berichterstattung ausgestrahlt worden, bei welcher der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Funktion vor die Medien getreten sei. Der Mimik und Sprachbetonung der Moderatorin komme keine Bedeutung zu. Ziel des Beitrags sei es gewesen, Wahrheitsfindung zu betreiben. Die Methode hätte darin bestanden, zu visualisieren, was in der Beschwerde des Nachtclubbetreibers behauptet worden sei und öffentlich zu machen, was Betroffene dazu zu sagen hätten.
F. Die Duplik von Tele Basel wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2002 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 9. Januar 2002, der Ombudsbericht vom 21. Dezember 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Individual- oder Betroffenenbeschwerde, Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG). Da Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags stehen, besitzt dieser die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung, die ihn vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Indem er auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) hinreichend nachkommt, sind die Legitimationsvoraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde gegeben und die UBI kann grundsätzlich darauf eintreten.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass der Beitrag unausgewogen bzw. nicht sachgerecht gewesen sei. Durch die Namensnennung und Bilder sei er überdies in seiner Privatsphäre verletzt worden. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG und allenfalls des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG geltend. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls monierte Schleichwerbung für den Nachtclub berührt Art. 15 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401). Die UBI tritt hingegen mit Verweis auf Art. 64 Abs. 3 RTVG und die einschlägigen zivilrechtlichen Rechtsbehelfe auf die Eingabe nicht ein, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB) rügt.
4.
Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.
4.1
Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen zählt u.a. der Schutz der Menschenwürde (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).
4.2
Das vorliegend aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Tele Basel ebenfalls anwendbare Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht in Art. 7 Ziffer 1 explizit vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen.
4.3
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 BV und wird im Übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.4
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, das Publikum müsse sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich seinerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
4.5
Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Ein strengerer Massstab ist deshalb hinsichtlich journalistischer Sorgfaltspflichten für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Bei der Konkretisierung des Sachgerechtigkeitsgebots im Zusammenhang mit hängigen Gerichtsverfahren gilt es den Grundsatz der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 § 2 EMRK mitzuberücksichtigen (BGE 116 IV 31, siehe dazu auch Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 288ff.).
4.6
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
4.7
Art. 93 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553).
4.8
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass es sich bei "7 vor 7" um eine tagesaktuelle Informationssendung handelt, auf welche neben dem kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG anwendbar ist.
5.1
Der Beschwerdeführer moniert neben der unsachgerechten Berichterstattung die mehrfache Nennung seines Namens und die Ausstrahlung eines Standbilds, das ihn zeigt.
5.1.1
Die Anonymisierung eines Angeschuldigten gebietet sich regelmässig, wenn Medien über laufende Verfahren berichten (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs d’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204ff.; vgl. dazu auch unveröffentlichter BGE 2A.32/2000 E. 2b/cc vom 12. September 2000). Programmrechtlich stützt sich dieser Grundsatz einerseits auf die Unschuldsvermutung, welche ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet. Andererseits ist bei einer Namensnennung bzw. bei der Ausstrahlung eines Bilds jeweils auch die Privatsphäre der betroffenen Person berührt. Der Schutz der Privatsphäre stellt Teil der programmrechtlich geschützten Menschenwürde dar (vgl. vorne Ziffer 4.1f.).
5.1.2
Auch die Standesorganisation der Medienschaffenden, der Presserat, erachtet eine Namensnennung in solchen Fällen nur ausnahmsweise als legitim. Ziffer 7.6 der Richtlinien zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten vom 21. Dezember 1999 sieht nämlich vor, dass grundsätzlich weder Namen noch andere Angaben, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zur Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, veröffentlicht werden dürfen (vgl. Stellungnahme des Presserates 8/2000 vom 30. März 2000 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis).
5.2
Damit die Medien aber ihre wichtige Kontrollfunktion (vgl. dazu Zeller, a.a.O., S. 166ff.) auch wahrnehmen können, ist es in bestimmten Fällen angezeigt, einen Namen zu nennen. Ohne Nennung des Namens würde der entsprechende Beitrag ansonsten wenig bzw. gar keinen Sinn machen. Damit ein Name genannt werden darf, muss ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen (vgl. dazu Barrelet, medialex, a.a.O., S. 208ff.). Das öffentliche Interesse an einer Informationsvermittlung muss grösser sein als der mit der Anonymisierung verbundene Schutz der betroffenen Person. Ein solches überwiegendes Interesse kann insbesondere bei Personen, die ein politisches Amt bekleiden, eine andere wichtige öffentliche Funktion in der Verwaltung oder in einem Gericht innehaben, angenommen werden. Dies gilt ebenfalls für andere Personen, welche in der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind. Voraussetzung für die Namensnen- nung ist zusätzlich, dass die Vorwürfe bzw. Anschuldigungen im Zusammenhang mit ihrer Funktion bzw. ihrer Bekanntheit stehen. Falls die Anschuldigungen nicht bereits Teil eines laufenden Gerichtsverfahrens sind, müssen sie von einer solchen Tragweite sein, dass sie allenfalls in ein solches münden könnten. Bei einem laufenden Verfahren kann, aufgrund der in der Regel damit verbundenen Verdachtsmomente, ein solches überwiegendes Interesse angenommen werden.
5.3
Der Beschwerdeführer ist leitender Beamter der Sittenpolizei. Als solcher nimmt er eine wichtige öffentliche Funktion wahr. Ein Gerichtsverfahren ist zwar im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung nicht im Gange. Allerdings hat die Beschwerde des Nachtclubbetreibers an das kantonale Polizei- und Militärdepartement, von welcher Tele Basel offensichtlich als einziges Medium eine Kopie erhielt, eine Untersuchung mit dem Beizug eines pensionierten Gerichtspräsidenten ausgelöst.
5.4
In der Beschwerde, welche der Nachtclubbetreiber an das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel richtete, erhebt er verschiedene Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer. Diese dürften teilweise auch von strafrechtlicher Relevanz sein. Die in der Beschwerde angetönten im Wesentlichen sieben Sachverhalte beziehen sich etwa auf angebliche Nötigungen, Korruption bzw. Bestechung, Amtsgeheimnisverletzungen. Aus diesem Grund hat der Nachtclubbetreiber gegen den leitenden Polizeibeamten auch ein Lokalverbot über sämtliche Räumlichkeiten ausgesprochen, welche zum betreffenden Unternehmen gehören bzw. angemietet sind.
5.5
Der beanstandete Beitrag ist wie folgt anmoderiert worden: "Schummrige Kabaretts und Nightclubs sind nicht nur der Arbeitsort von Barmaids und Nachtclubtänzerinnen. Auch die Sittenpolizei geht im Rotlichtmilieu ein und aus, rein dienstlich natürlich. Schwierig wird es dann, wenn die Grenzen zwischen Dienst und Vergnügen verwischen und der Polizist beispielsweise ein Verhältnis mit einer Geschäftsführerin eines Nachtclubs, F, hat. Genau das wirft der Kabarettbesitzer S dem Leiter der Basler Sittenpolizei vor." Im folgenden Bildbeitrag wiederholt S seine Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer ein Verhältnis mit der Geschäftsführerin eines Konkurrenzunternehmens habe. Beide hätten am 23. Oktober 2001 seinen Nachtclub besucht, Zärtlichkeiten ausgetauscht und Bierdeckel gegen eine Tänzerin geworfen. Die Begleiterin des leitenden Polizeibeamten hätte diesen eingeladen. Als "Zeuginnen" sind im Beitrag eine Tänzerin und eine Barmaid aufgetreten, die damals im betreffenden Nachtclub gearbeitet haben. Die Aussagen der Tänzerin sind aus sprachlichen Gründen kaum verständlich. Sie beziehen sich überdies auf das Werfen von Bierdeckeln durch F. Die Barmaid ihrerseits behauptet, der leitende Polizeibeamte hätte mit dieser Zärtlichkeiten ausgetauscht. Dies wird von der ebenfalls interviewten F bestritten und als Lüge zurückgewiesen. Der Beschwerdefüh- rer hat sich selbst vor der Kamera nicht äussern wollen. Er ist aber dahingehend zitiert worden, dass er telefonisch gegenüber der recherchierenden Journalistin erklärt habe, er habe sich dienstlich im betreffenden Nachtclub aufgehalten. Der Beitrag endet mit folgendem Schlusskommentar: "Ob die Vorwürfe eine bösartige Verleumdungskampagne gegen einen fleissigen Polizisten sind oder aber harte Fakten, das untersucht jetzt ein pensionierter Gerichtspräsident. Bis Ende Jahr werden die Ergebnisse auf dem Tisch liegen."
5.6
Der Beschwerdeführer konnte zu den im Beitrag gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen. Er hat bekanntlich selber darauf verzichtet, sich vor der Kamera zu äussern. Seine Sicht der Dinge ist aber im Beitrag kurz zusammengefasst werden. Auch F, mit der er am fraglichen Abend Zärtlichkeiten ausgetauscht haben soll, hat dies vor der Kamera bestreiten. Im Schlusskommentar ist überdies erwähnt worden, dass die Vorwürfe im Rahmen eines Departementsverfahrens abgeklärt werden. Tendenziös wirkt der Beitrag in einem gewissen Sinne im nicht-verbalen Bereich, den es ebenfalls in der programmrechtlichen Beurteilung zu beachten gilt (BGE 121 II 29ff. E. 3c, unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000/2A.32/2000, E. 2a). So lässt sich ein süffisanter Unterton in der Anmoderation nicht überhören ("...rein dienstlich natürlich..."). Zusätzlich ist der Beschwerdeführer schon während der Anmoderation an den Pranger gestellt worden, indem sein Bild und darunter der Text "Unsittlich?" eingeblendet wurden. Die Einblendung sollte wohl ein originelles Wortspiel darstellen, ist aber dazu geeignet, gegenüber dem Beschwerdeführer eine stigmatisierende Wirkung zu entfalten (vgl. dazu Zeller, a.a.O., S. 82f.). Die Unschuldsvermutung gebietet neben der ganz besonderen Beachtung des Sachgerechtigkeitsgebots eine zurückhaltende Ausdrucksweise, sowohl im Inhalt als auch im Ton (VPB 57/1993, Nr. 45, S. 372).
5.7
Unter dem Gesichtspunkt des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu berücksichtigen, dass der beanstandete Beitrag nur einen kleinen Teil der vom Nachtclubbetreiber gegen den Beschwerdeführer und die Fachstelle, die dieser leitet, erhobenen Beschuldigungen aufnimmt. Von den schwerwiegenden, gegebenenfalls wohl strafrechtlich relevanten Vorwürfen ist im Beitrag nicht die Rede. Darin wird nur das angebliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit F und deren ungebührliches Benehmen am besagten Abend (Werfen von Bierdeckeln gegen eine Tänzerin) thematisiert. Das Publikum konnte sich insgesamt keine eigene Meinung zu diesem "Fall" bilden. Indem zentrale Fakten unerwähnt blieben, hat die Beschwerdegegnerin journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Die im Zusammenhang mit tagesaktuellen Sendungen häufig auftretende Zeitnot stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, umso weniger als vorwiegend aufgrund der gegen eine mehrfach namentlich genannte und gezeigte Person erhobenen Vorwürfe erhöhte Sorgfaltspflichten gelten. Das Mass an zumutbarer Re- cherche hat der Veranstalter nicht eingehalten (VPB 63/1999, Nr. 96, S. 909f.). Es hat denn offenbar auch kein anderes Basler Medium über diesen Fall berichtet. Der beanstandete Beitrag hat damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.
5.8
Angesichts des Umstands, dass im beanstandeten Beitrag lediglich untergeordnete, wohl kaum strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, waren auch die Voraussetzungen für eine Nennung des Namens und der Ausstrahlung seines Bildes nicht gegeben (vgl. vorne Ziffer 5.2). Ein entsprechend überwiegendes öffentliches Interesse hat nicht beanstanden. Der Beitrag hat deshalb zusätzlich auch den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde verletzt.
5.9
Unbegründet erweist sich hingegen die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich verbotener Schleichwerbung zugunsten des "Clubs X", dem S vorsteht. Dieser Nachtclub, in welchem sich der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2001 aufgehalten hat, wird zwar mehrfach namentlich genannt und auch entsprechende Einblendungen sind sichtbar. Es wird aber auch mehrfach der Namen des Konkurrenzunternehmens erwähnt, deren Geschäftsführerin F, die Begleiterin des Beschwerdeführers, ist. Die Namensnennung diente vorab dazu, die verschiedenen Personen auseinanderzuhalten und den Sachverhalt transparent zu machen. Der Beitrag hat dagegen keine eigentlichen Werbeeffekte zugunsten des "Clubs X" enthalten (Anpreisungen, Angebote, Hinweise auf Öffnungszeiten oder Preise etc.). Die Nennung des Namens diente damit vorab der Informationsvermittlung und das Programm ist nicht im Sinne der Praxis der UBI als Werbeplattform missbraucht worden und stellt deshalb keine verbotene Schleichwerbung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 RTVV dar (vgl. zur Praxis
6.
Aus den Ziffern 5.7 und 5.8 geht hervor, dass Programmbestimmungen verletzt wurden und die Beschwerde deshalb gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Die Beschwerde von G vom 9. Januar 2002 wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Sendung "7 vor 7" von Tele Basel vom 11. November 2001, Beitrag "Streit im Rotlichtmilieu", die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Tele Basel wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
4.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Der Präsident:
Denis Barrelet
Der Sekretär:
Pierre Rieder
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 22. Mai 2002