Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Mörgeli-Museum' und Interview mit Christoph Mörgeli

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 484

Entscheid vom 14. Mai 2004

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Rundschau" vom 28. Januar 2004; Beitrag "Mörgeli-Museum" und Interview mit Christoph Mörgeli; Eingabe von W und mitunterzeichnenden Personen vom 13. März 2004

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristisches Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Am 28. Januar 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS oder SF 1) im Rahmen des Informationsmagazins "Rundschau" einen zweiteiligen Beitrag aus, in denen Christoph Mörgeli, Nationalrat der Schweizerischen Volkspartei, im Mittelpunkt stand. Zuerst befasste sich eine mit "Mörgeli-Museum" betitelte Filmreportage mit dem Medizinhistorischen Museum der Universität Zürich (http://www.medizinmuseum.unizh.ch/), dessen Leiter Christoph Mörgeli ist (Dauer: 6 Minuten 2 Sekunden). Anschliessend folgte ein Live-Interview mit dem Zürcher Nationalrat auf dem Rundschau-Stuhl (Dauer: 8 Minuten 16 Sekunden).

B. Mit Eingabe vom 13. März 2004 (Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen den erwähnten Beitrag. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht sowie die Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 15. April 2004 beantragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der beanstandete Beitrag würde keine Programmbestimmungen verletzen.

D. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 22. April 2004 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel mehr stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Eingabe diese Voraussetzungen erfüllt, kann darauf eingetreten werden.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Die Beschwerdeführerin moniert, der Beitrag sei unsachlich und tendenziös gewesen, insbesondere auch hinsichtlich der Nützlichkeit des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. Sinngemäss macht sie eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG) geltend. Zusätzlich gilt es, die Vereinbarkeit des beanstandeten Beitrags mit dem programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde zu prüfen.

4.

In der Anmoderation zum Beitrag "Mörgeli-Museum" erfolgt eine kurze Charakterisierung von Nationalrat Christoph Mörgeli. Er gelte als Vordenker und Stratege der Schweizerischen Volkspartei (SVP), sei ein Freund von scharfen Worten und predige einen harten Sparkurs und einen Staat, der sich auf seine Kernaufgaben beschränken solle. Anderseits, fährt der Moderator fort, sei Mörgeli selbst Staatsangestellter und leite ein eher wenig beachtetes Museum, das mit Steuergeldern finanziert werde. Der anschliessende Filmbericht soll diesen Widerspruch belegen. Er zeigt Ausstellungsflächen des Medizinhistorischen Museums der Universität Zürich. Christoph Mörgeli nimmt Stellung zu seiner Tätigkeit, zu den Aufgaben, zur Finanzierung und zu einer allfälligen Privatisierung des Museums. Neben dem behaupteten Widerspruch seiner beruflichen Tätigkeit zu seinen politischen Aussagen wird ihm Intransparenz hinsichtlich der Kosten des Museums vorgehalten. Eine Kantonsrätin und ein Kantonsrat der Sozial- demokratischen Partei (SP), welche gemeinsam einen entsprechenden Vorstoss unternommen haben, nehmen dazu Stellung und erklären ihre Beweggründe. Im anschliessenden Interview auf dem "Rundschau"-Stuhl hakt der Moderator nach und stellt Christoph Mörgeli zusätzliche Fragen zu den Kosten des Museums und zur Rechtfertigung einer staatlichen Subventionierung. Wie die Beschwerdegegnerin selber gesteht, ist das Interview korrekt, doch im Stil "etwas grob". Tatsächlich artet dieses zuweilen in eine Kontroverse aus, bei der sich beide Kontrahenten ins Wort fallen.

5.

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzuhalten, dass ein kritischer Beitrag über Christoph Mörgeli Teil der Programmautonomie des Veranstalters bildet. Beim SVP- Nationalrat handelt es sich um einen profilierten nationalen Politiker, der die politische Konkurrenz jeweils selbst nicht mit Samthandschuhen anfasst, was im Beitrag mehrmals erwähnt wird. Beim Interviewstil verfügt der Veranstalter über einen ebenfalls aus der Programmautonomie abgeleiteten weiten Spielraum (VPB 56/1992, Nr. 28, S. 223). Der Stuhl (früher: heisser Stuhl) ist gleichsam ein langjähriges Markenzeichen der "Rundschau". Der Interviewstil ist dabei gemäss Selbsteinschätzung "häufig kontrovers, hartnäckig und zupackend". Jedenfalls wissen potentielle Gäste, worauf sie sich einlassen und dass sie bei einem Besuch in der "Rundschau" harte und unbequeme Fragen erwarten.

5.1

Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG) oder der Sachkenntnis respektiert hat. Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen oder Institutionen gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000 [2A.32/2000]).

5.2

Im Mittelpunkt des beanstandeten Beitrags steht die vom "Rundschau"- Moderator einleitend vorgetragene Behauptung, wonach bei Christoph Mörgeli ein Widerspruch zwischen seiner pointiert vorgetragenen politischen Botschaft und seiner beruflichen Tätigkeit als Museumsleiter bestehe. Dass das nicht nur im Titel mit "Mörgeli-Museum" bezeichnete Medizinhistorische Museum der Universität Zürich nach Ansicht der "Rundschau"-Redaktion nicht zu den Kernaufgaben des Staates und damit nicht subventionswürdig sei, versucht der Filmbericht auf verschiedenen Ebenen zu unterstreichen. Im Beitrag herrscht ein leicht spöttischer Ton vor, was mit entsprechender Musik noch untermalt wird (siehe dazu auch VPB 62/1998, Nr. 27, S. 197). Die Kantonsrätin der SP, die zusammen mit einem Kollegen einen Vorstoss zur Herstellung von Kostentransparenz eingereicht hat, plädiert mit Verweis auf die Sparmassnahmen beim Bildungswesen für eine Abschaffung der Subventionen für das Medizinhistorische Museum. Das Museum solle sich über Sponsoringgelder finanzieren. Ihr Kollege bemerkt zu ihrem Vorstoss, dass es ihnen primär um den Widerspruch bei Christoph Mörgeli gehe. Archivaufnahmen einer Ausstrahlung der politischen Diskussionssendung "Arena" zeigen Christoph Mörgeli, wie er sich vehement für eine Senkung von Steuern und Staatsausgaben einsetzt. Im anschliessenden Interview verfolgt der "Rundschau"-Moderator seine Auffassung bezüglich des Widerspruchs und der intransparenten Kosten weiterhin hartnäckig.

5.3

Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es grundsätzlich zulässig, dass die Redaktion einer Informationssendung eine eigene Meinung vertritt, obwohl dies für Verfechter einer gegenteiligen Ansicht eine gewisse Einseitigkeit bzw. Voreingenommenheit vermitteln mag (siehe auch BGE vom 21.11.2000 [2A.12/2000]). Es gilt dabei aber, gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. So muss es für das Publikum ersichtlich sein, dass es sich um eine These bzw. um eine persönliche Meinung handelt, die dazugehörigen wesentlichen Fakten müssen korrekt wiedergegeben werden und die

Existenz sowie der Inhalt divergierender Ansichten müssen in angemessener Weise zum Ausdruck kommen.

5.3.1

Für das Publikum ist erkennbar, dass im Zentrum des Beitrags eine Auffassung der "Rundschau"-Redaktion steht, die vor allem auch von politischen Kontrahenten von Christoph Mörgeli aus der SP verfochten wird. Transparent erscheint ebenso die (geringe) Tragweite des behaupteten Widerspruchs. Wie der Zürcher Nationalrat selber im Beitrag darlegt, kann ihm weder ein rechtlich erheblicher Vorwurf noch eine Abzockermentalität nachgewiesen werden. Offensichtlich hat die Person von Christoph Mörgeli eine wichtige Rolle für das Zustandekommen und für den Stil des zweiteiligen Beitrags gespielt. Dem Zürcher Politiker, der vielfach in scharfem und/oder spöttischem Ton im politischen Diskurs auftritt und die Reduzierung der staatlichen Aufgaben auf das Wesentliche postuliert, wollte man in gleichem Stil den Spiegel vorhalten.

5.3.2

Die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem behaupteten Widerspruch werden im zweiteiligen "Rundschau"-Beitrag genannt. Diese betreffen die politische Person Christoph Mörgeli, das Medizinhistorische Museum sowie dessen Leiter und schliesslich auch den politische Vorstoss aus dem Zürcher Kantonsrat im Zusammenhang mit dem Museum. Formell nicht korrekt erscheint einzig die häufige Verwendung des Begriffs "Mörgeli-Museum", welcher auch den (eingeblendeten) Titel des ersten Beitrags bildet, statt der offiziellen Bezeichnung des Museums. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Begriffsverwendung mit einem "Durchgriff" aufgrund der beherrschenden Rolle, welche Christoph Mörgeli im Museum einnimmt. Dass der Museumsleiter tatsächlich eine dominierende Rolle spielt, erscheint aufgrund der vielen Publikationen von Christoph Mörgeli und der wenigen Stellenprozente (1.8 bzw. 1.3, davon beansprucht der Muesumsleiter 0.8), über welche das Museum verfügt, plausibel. Im Übrigen wird zu Beginn des Filmberichts die offizielle Bezeichnung für das Museum verwendet ("Eintritt frei für das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich") und im anschliessenden Interview erfolgt eine ausdrückliche Klarstellung durch Christoph Mörgeli ("Übrigens ist das nicht ein Mörgeli-Museum, sondern es ist das Medizinhistorische Museum der Uni Zürich"). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt die Verwendung des formell nicht korrekten Begriffs "Mörgeli-Museum" damit allenfalls einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit die Meinungsbildung des Publikums erheblich zu beeinträchtigen.

5.3.3

Christoph Mörgeli ist in beiden Teilen des Beitrags Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum behaupteten Widerspruch zwischen seinen politischen Ideen und seiner beruflichen Tätigkeit zu äussern. So weist er mehrmals darauf hin, dass dem Staat und damit den Steuerzahlern durch das Medizinhistorische Museum vergleichsweise geringe Kosten entstehen würden. Es würden erhebliche Sparanstrengungen unternommen. Viele Projekte könnten nur dank Geldern aus dem Sponsoring finanziert werden. Ob das Museum zu den Kernaufgaben des Staates gehöre, sei ein politischer Entscheid. Christoph Mörgeli hat sich aber nicht damit begnügt, seine Sicht der Dinge darzustellen. Er ist im Interview seinerseits in die Offensive gegangen und hat die Motive der "Rundschau"-Redaktion in Frage gestellt. Ihr würde es vor allem darum gehen, einen profilierten bürgerlichen Politiker zu diffamieren. Er frage sich, was ihm eigentlich vorgeworfen werde. Offenbar sollten gemäss Logik der "Rundschau" nur noch Leute beim Staat angestellt werden, die keine Sparanstrengungen unternehmen wollen, führt Christoph Mörgeli aus.

5.4

Der angeblichen Intransparenz bei den durch das Museum verursachten Kosten ist sowohl im Filmbericht wie auch im anschliessenden Interview ein erhebliches Gewicht zugemessen worden. Die durch den Zürcher Kantonsrat bzw. durch die "Rundschau" in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe (Ungenauigkeit bei der Höhe der Aufwendungen für das Museum, widersprüchliche Angaben des Museumsleiters zu den Stellenprozenten) versucht Christoph Mörgeli in mehreren Voten zu widerlegen. Offensichtlich wird auch der wichtigste Grund für die angebliche Intransparenz bei den Kosten, nämlich der Umstand, dass die Miete, welche eigentlich durch das Museum zu entrichten wäre, nicht genau beziffert werden kann, weil das Museumsgebäude im Eigentum des Kantons ist. Das Wortgefecht zwischen dem Moderator und Christoph Mörgeli bezüglich der dem Museum zur Verfügung stehenden Stellenprozente kommt wohl daher, dass eine Kündigung offenbar erst ausgesprochen worden ist, die Stelle aber zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags noch besetzt war. Dies wurde für das Publikum durch die ausgiebigen und kontroversen Diskussionen erkennbar. Dieses verfügte damit auch bezüglich dieses Punkts über alle wesentlichen Fakten und die Meinung der angegriffenen Person.

5.5

Insgesamt verfügte das Publikum damit über alle Elemente, um sich eine eigene Meinung zum Thema des zweiteiligen Beitrags zu bilden. Indem der Moderator hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs bei Christoph Mörgeli vehement insistiert hat, mag bei gewissen Zuschauenden der Eindruck einer gewissen Einseitigkeit und Voreingenommenheit der "Rundschau"-Redaktion entstanden sein. Die Sympathien des (parteipolitisch unabhängigen) Publikums dürften deshalb auch dem angegriffenen Zürcher Nationalrat zugekommen sein. Diese Ausgangslage bildete aber für den eloquenten und schlagfertigen Christoph Mörgeli ungewollt eine Plattform, um sich für einmal in der Rolle des Opfers profilieren zu können. Seinen monatlichen Lohn als Museumsleiter, welcher für einen Titularprofessor eher bescheiden anmutet, gibt er im Interview bis zum letzten Rap- pen preis. Er weist auf seine zahlreichen Publikationen und seine universitäre Aufgaben sowie auf seine (nicht existierenden) Reisespesen als Mitglied der aussenpolitischen Kommission des Nationalrats hin. Die gegen ihn erhobenen Vorbringen, welche er umfassend bestritten hat, erwiesen sich im Rahmen des beanstandeten Beitrags in ihrer Substanz von geringer Relevanz. Der Standpunkt des Angegriffenen ist damit angemessen berücksichtigt worden und der Beitrag hat dem Publikum schliesslich auch ohne weiteres erlaubt, zwischen Fakten und Meinungen zu unterscheiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher nicht verletzt worden.

6.

Den Schutz der Menschenwürde zählt die UBI zu den sensiblen Bereichen des kulturellen Mandats (Art. 3 Abs. 1 RTVG) und subsumiert ihn überdies unter die Bestimmung über die Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit (Art. 6 Abs. 1, letzter Satz RTVG). Art. 7 Ziffer 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) sieht ausdrücklich vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6.6ff., teilweise veröffentlicht in medialex 2/02, S. 102f.).

6.1

Wird eine Person im Fernsehen in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertig gemacht, berührt dies den programmrechtlichen Schutz der Menschenwürde. Die Grenze des Zulässigen muss im Einzelfall definiert werden. Es gilt dabei namentlich zu unterscheiden, ob eine medienerfahrene Person des öffentlichen Lebens betroffen ist oder jemand, dessen Unerfahrenheit missbraucht wird, um sich über ihn lustig zu machen oder ihn in anderer Weise zu entwürdigen.

6.2

Im beanstandeten Filmbericht herrscht zuweilen ein etwas spöttischer Unterton vor. So wird Christoph Mörgeli gezeigt, wie er schwere Kisten mit Büchern schleppt und die musikalische Untermalung des Beitrags unterstützt diesen Aspekt. Die Beschwerdeführerin führt zudem an, das Interview auf dem "Rundschau"-Stuhl habe sie an Schauprozesse im Dritten Reich erinnert. Das Interview ist, wie bereits erwähnt, selbst für "Rundschau"-Verhältnisse sehr hart geführt worden, die Kontrahenten fielen sich ins Wort und es erinnerte damit eher an ein Streitgespräch. Der harte Stil des Moderators mag auch daher rühren, dass sich der von der "Rundschau" behauptete Widerspruch bei Christoph Mörgeli nicht eben als Thema von grosser Relevanz erwiesen hat. Der schlagfertige und überdies sehr medienerfahrene Christoph Mörgeli lässt sich aber nie aus dem Konzept bringen oder einschüchtern, widerspricht dem Moderator, stellt richtig und kontert mit eigenen verbalen Attacken. Er behält schliesslich auch das letzte Wort, indem er SF DRS empfiehlt, bei sich selbst Kostenwahrheit her- zustellen. Im Filmbericht, der mit seiner etwas spöttischen Art vor allem den öffentlichen Nutzen des Medizinhistorischen Museums und nicht seinen Leiter in Frage stellen will, lässt sich Christoph Mörgeli ebenfalls nicht beirren und argumentiert in sachlichem Ton.

6.3

Der beanstandete Beitrag verletzt die Menschenwürde von Christoph Mörgeli nicht. Die Elemente mit spöttischer Tendenz überschreiten in keinem Moment die Grenze des Zulässigen, vor allem auch angesichts dessen, dass es sich beim potentiellen "Opfer" um eine medienerfahrene Person des öffentlichen Lebens handelt, die sich wie in casu ohne weiteres in einem solchen Umfeld behaupten kann.

7.

Nicht zu beurteilen hat die UBI die Qualität der beanstandeten Ausstrahlung. Dies fällt nicht in ihren Zuständigkeitsbereich, der sich auf das eigentliche Programmrecht beschränkt (Art. 65 Abs. 1 RTVG).

8.

Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, ist die Beschwerde abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 13. März 2004 wird mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 28. Januar 2004 auf Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Sendung "Rundschau", Beitrag "Mörgeli-Museum" und Interview mit Nationalrat Christoph Mörgeli, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. August 2004

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 103 — read in the version of May 1, 2004; the act was consolidated again on February 1, 2005, July 1, 2006, January 1, 2007, April 1, 2007, August 1, 2008, January 1, 2009, January 1, 2011, April 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2012, April 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, February 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, August 1, 2014, November 1, 2015, January 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 93 — read in the version of February 8, 2004; the act was consolidated again on March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 62, Art. 63, and Art. 65 — read in the version of February 1, 2004; the act was consolidated again on January 1, 2005, April 1, 2006, April 1, 2007, February 1, 2010, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.