Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag 'IV-Rente'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 490
Entscheid vom 20. August 2004
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 16. Februar 2004, Beitrag "IV-Rente"; Eingabe von B. und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Mai 2004
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter
Juristisches Pierre Rieder Sekretariat:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 16. Februar 2004 strahlte Schweizer Fernsehen DRS (im Folgenden SF DRS) im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" den Beitrag "IV- Rente" aus, der insbesondere die Rolle der Anwälte bei Verfahren im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung (IV) thematisiert (Dauer: rund sechseinhalb Minuten).
B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2004 (Postaufgabe) erhob B. (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen der Vereinigung der G, vertreten durch E, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerde- instanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI oder Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) und gegen den Programmauftrag von Art. 3 der SRG- Konzession verstossen habe. Der Eingabe lagen die Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Ombudsbericht bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 12. Juli 2004 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Aspekte in der Eingabe, welche das Persönlichkeitsrecht betreffen. Die beanstandete Sendung habe im Übrigen keine Programmbestimmungen verletzt.
D. In ihrer Replik vom 27. Juli 2004 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Auf die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich einzutreten.
E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 16. August 2004 ebenfalls an ihren Anträgen fest. Den Parteien wird anschliessend mitgeteilt, dass keine weiteren Schriftenwechsel stattfinden.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die vorliegende Eingabe diese Voraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich darauf eingetreten werden.
1.2
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann auch auf die Rüge hinsichtlich der Darstellung von S. eingetreten werden. Die Frage der Anonymisierung berührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz, sondern auch das Programmrecht, was die UBI in ihrer Rechtsprechung schon mehrfach festgehalten hat (vgl. dazu hinten Ziffer 6ff.).
2.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht geltend, der beanstandete Beitrag verletze mit "Fehlinformationen, Weglassungen, Verdrehungen und Unterstellungen" das Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Der von ihm zusätzlich angeführte Programmauftrag von Art. 3 der SRG-Konzession geht inhaltlich nicht weiter als Art. 4 RTVG, weshalb sich eine separate Prüfung erübrigt. Da der Beschwerdeführer ebenfalls die mangelnde Anonymisierung im Zusammenhang mit der Darstellung von S. rügt, gilt es, die beanstandete Sendung auch auf die Vereinbarkeit mit dem programmrechtlich gebotenen Schutz der Privatsphäre zu prüfen.
3.
Die Moderatorin führt in der Einleitung zum Filmbericht aus, dass sich in den letzten 12 Jahren die Zahl der IV-Bezügerinnen und –Bezüger nahezu verdoppelt habe. Heute würden 230'000 Menschen in der Schweiz eine IV-Rente beziehen. Zugenommen hätten vor allem Beschwerden, deren Ursachen schwer oder gar nicht bestimmbar seien wie etwa bei psychischen Leiden oder Schleudertraumas. Für Hunderte von Anwälten sei dies ein gutes Geschäft. Wer einem Patienten mit einem unbestimmbaren Lei- den zu einer IV-Rente verhelfe, sichere sich damit gleichzeitig ein happiges Honorar. Im anschliessenden Filmbericht äussern sich zuerst Beatrice Breitenmoser (Vizedirektorin des Bundesamts für Sozialversicherung), Hans-Heinrich Brunner (damaliger Präsident der Vereinigung Schweizer Ärztinnen und Ärzte) und Erwin Murer (Professor für Sozialversicherungsrecht) zur Rolle der Anwälte bei der IV. Der Off-Kommentar verweist zusätzlich auf die Homepage des Schweizerischen Anwaltsverbandes, die Erstaunliches zeige. Auf das Sozialversicherungsrecht hätten sich 489 Anwälte spezialisiert. Diese hohe Zahl habe Folgen.
3.1
Im zweiten Teil des Filmberichts wird der Fall von S. dokumentiert. Rechtsanwalt D habe als erster einem Klienten (S.) zu einer IV-Rente verholfen, weil dieser ein Schleudertrauma erlitten habe. Vor der Kamera wolle er nicht Stellung beziehen. Anschliessend werden Archivaufnahmen von S. aus einem Beitrag des "Kassensturz" von SF DRS aus dem Jahre 1991 gezeigt. Anschliessend äussert sich sein Hausarzt zum Fall. Im Off- Kommentar wird erwähnt, dass dieser S. als Person erlebte, "die auf eine IV-Rente aus war". Gegen den Schluss des Beitrags geben Prof. Erwin Murer und der Hausarzt noch Statements zu den Verdienstmöglichkeiten und zu den Interessen von Anwälten am Beispiel des gezeigten Falls ab. Im abschliessenden Kommentar wird erwähnt, dass S. seit 12 Jahren eine volle IV-Rente beziehe und dies wahrscheinlich noch bis zu seiner Pension tun werde. "Das macht rund 1 Mio. Franken aus – Anwalt sei Dank".
3.2
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Das gilt auch für den vorliegend beanstandeten Beitrag. SF DRS darf sich im Rahmen eines Beitrags des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" kritisch mit der Rolle der Anwälte bei der Zusprechung von IV-Renten befassen und dies am Beispiel eines Falls exemplarisch dokumentieren. Dabei müssen aber die übrigen Programmbestimmungen wie vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot und der Schutz der Privatsphäre eingehalten werden.
4.
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot vopn Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wor- den ist, so dass es sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84) wie die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz (Art. 4 Abs. 2 RTVG), der fairen Berichterstattung und des Überprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen respektiert hat.
4.1
Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000,
4.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343). Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Der Grossteil der Rügen des Beschwerdeführers bezieht sich auf den ersten Teil des Filmberichts, welcher in allgemeiner Weise die Rolle der Anwälte bei IV-Verfahren thematisiert.
5.1
Dieser erste Teil des Filmberichts verfolgt den Zweck, die Behauptung in der Anmoderation, wonach IV-Fälle für Rechtsanwälte ein "gutes Geschäft" seien, zu belegen. Beatrice Breitenmoser und Hans-Heinrich Brunner als Experten erklären, die Anwälte hätten die IV entdeckt und würden "fleissig" Einsprachen gegen negative Rentenentscheide machen. Erwin Murer als weiterer Experte spricht von 12'000 Einsprachen im letzten Jahr. Der Off-Kommentar folgert daraus, dass dies offensichtlich ein Geschäft für die Anwälte sei. Als weiterer Beleg dafür dient "10 vor 10" die "hohe" Zahl der auf der Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes angeführten spezialisierten Anwälte. Die Rechtsanwälte seien gemäss Off-Kommentar im Übrigen auch verantwortlich dafür, dass mehr IV-Renten zugesprochen würden, was zu einer Steigerung der Verluste der IV führe ("1.5 Milliarden Franken Verlust allein im letzten Jahr. Der Grund: Immer mehr Menschen erhalten eine IV zugesprochen, nicht zuletzt dank der Hilfe von Rechtsanwälten").
5.2
Die Behauptung, wonach erfolgreiche IV-Einsprachen Rechtsanwälten "happige Honorare" ermöglichen, begründet "10 vor 10" ausschliesslich mit der angeblich hohen Zahl von Einsprachen gegen IV-Entscheide und mit den angeblichen vielen auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwälte. Für den Grossteil der Zuschauer mag diese Schlussfolgerung vor allem auch aufgrund der Statements von Experten, welche sich nicht auf die Honorare, sondern auf die Zahl involvierter Anwälte beziehen, zutreffend erscheinen. "10 vor 10" hat es denn auch unterlassen, die genannten Zahlen kritisch zu hinterfragen bzw. zusätzliche Begründungen für das angeblich lukrative Geschäft der Anwälte mit IV-Renten anzuführen.
5.2.1
Das Statement von Prof. Erwin Murer, wonach in der Schweiz im ersten Jahr rund 12'000 Einsprachen gegen IV-Entscheide eingegangen seien, dürfte zutreffen, wird aber ohne weitere Erklärung im Raum stehen gelassen. Die Aussage "im ersten Jahr" bezieht sich auf das erste Jahr seit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht (ATSG, SR 830.1). Der Grossteil des Publikums überhört "das erste Jahr", da er keine Kenntnis vom Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat. Das Publikum kommt zum Schluss, dass die Anwälte nun wirklich die IV entdeckt hätten und ein wahrer Boom eingesetzt habe. Auch die nachfolgenden, allgemein gehaltenen Aussagen von Prof. Murer bringen für das Publikum keine Aufklärung. Erst mit diesem Wissen über die neue gesetzliche Grundlage könnte dieses die Anzahl der mutmasslichen Einsprachen von 12'000 im vergangenen Jahr und die Aussage, wonach der Markt zu beobachten sei, einordnen. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht zwangsläufig alle Eingaben von Rechtsanwälten verfasst wurden.
5.2.2
Die Aussage, wonach die Anwälte bei erfolgreichem Ausgang in einem Verfahren um eine IV-Rente ein happiges Honorar erzielen würden, ist in diesem Kontext unzutreffend. Vielmehr sind die Entschädigungen bei Einsprachen und Beschwerden im IV-Verfahren relativ bescheiden; sie werden zum grössten Teil nach dem angemessenen Zeitaufwand, zum Teil auch nach festen Tarifen festgesetzt. Bei Einsprachen muss in Sozialversicherungsverfahren in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet werden (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Gemäss Botschaft soll damit ermöglicht werden, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde, bei Gutheissung der Einsprache eine Parteientschädigung zuzu- sprechen (BBl 1999, S. 4612; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 28 zu Art. 52). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Einsprache- und Einsprachebeschwerdeverfahren der Partei ohnehin häufig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. In solchen Fällen kommt regelmässig ein reduzierter Ansatz zur Anwendung (vgl. Kieser, a.a.O., N 92 zu Art. 61 ATSG). Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung an die obsiegende Partei ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 Bst. g ATSG; auch Kieser, a.a.O., N 101 ff. zu Art. 61 ATSG).
5.2.3
Die Aussage bezüglich der "happigen Honorare" verwendet "10 vor 10" im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Ausgang beim Verfahren der Zusprechung einer IV-Rente. Dies lässt den unzutreffenden Schluss zu, dass es bei IV-Einspracheverfahren Erfolgshonorare gibt. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) sieht in Art. 12 Bst. e aber ein explizites Verbot von Erfolgshonoraren bei gerichtlichen Verfahren vor. Es ist kaum anzunehmen, dass bei IV-Verfahren Anwälte systematisch gegen dieses Verbot verstossen.
5.2.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin musste "10 vor 10" die Honorarordnungen für Anwälte nicht im Detail darlegen. Zumindest ein Hinweis auf den neuen gesetzlichen Rahmen und die Grundsätze wären aber notwendig gewesen, damit sich das Publikum eine Meinung darüber hätte bilden können, ob erfolgreiche IV-Einsprachen den Anwälten tatsächliche "happige Honorare" sichern.
5.2.5
Davon zu unterscheiden ist der Fall, in welchem der Geschädigte neben einem IV-Anspruch zusätzlich Haftpflichtansprüche gegenüber einem Dritten geltend machen kann. Daran scheint der Beitrag insbesondere im zweiten Teil anzuknüpfen. Bei Haftpflichtfällen kann sich die Höhe des Honorars nach dem Streitwert bestimmen. Daraus können für den Anwalt unter Umständen weit höhere Honorare resultieren als bei reinen IV- Fällen. Die Möglichkeit einer Verknüpfung von IV- mit haftpflichtrechtlichen Verfahren findet im ersten Teil des Filmberichts aber keine Erwähnung.
5.2.6
Ob die Zahl der spezialisierten Anwälte tatsächlich als so hoch zu werten ist, wie dies "10 vor 10" insbesondere mit dem Verweis auf die Web-Site des Schweizerischen Anwaltsverbandes tut, ist zumindest anzuzweifeln. Die Zahl (489) mag auf den ersten Anschein zwar beeindruckend wirken. Dabei gilt es aber in Betracht zu ziehen, dass es sich beim Sozialversicherungsrecht um einen grossen Rechtsbereich handelt. "10 vor 10" unterlässt es ebenfalls, Vergleiche mit anderen Rechtsgebieten anzuführen. So finden sich auf der gleichen Web-Site rund 1'500 spezialisierte Scheidungsanwälte.
Die Behauptung, die Zahl der auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwälte sei hoch, muss relativiert werden, was aber für das Publikum aufgrund der vom Beitrag vermittelten Informationen nicht möglich gewesen ist.
5.2.7
Weder Rechtsanwalt D., über den und dessen Klienten S. im zweiten Teil der Reportage berichtet wird, noch ein anderer auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Anwalt können zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen Stellung nehmen. Ihnen wird insbesondere vorgehalten, dass sie ausschliesslich von materiellen Interessen geleitet würden. Implizit wird ihnen aber auch eine Verantwortung für das wachsende Defizit bei der IV zugesprochen. Entsprechende Vorwürfe sind von so gravierender Natur, dass die angegriffene Berufsgruppe damit konfrontiert werden muss und ihr Standpunkt in angemessener Form im Beitrag zu präsentieren ist.
5.2.8
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der erste Teil des Filmbeitrags erhebliche Mängel aufweist. Wesentliche Fakten, welche zur Meinungsbildung über die Attraktivität von IV-Einspracheverfahren für Anwälte beigetragen hätten, wie beispielsweise Grundlagen über die Honorarordnung, werden nicht erwähnt. Weder ein auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt noch ein Vertreter des Schweizerischen Anwaltsverbands konnten sich äussern. Argumente wie die angeblich hohe Zahl von spezialisierten Anwälten und von Einsprachen in IV-Verfahren erhielten dadurch zu viel Gewicht, auch weil sie nicht kritisch hinterfragt wurden. Das Publikum konnte sich daher keine zutreffende Meinung zum ersten, allgemeinen Teil des Filmberichts bilden.
5.3
Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls den zweiten Teil des Filmbeitrags. Der darin dargestellte Fall von S., vertreten durch Rechtsanwalt D., soll offenbar die Rolle von Anwälten bei IV-Verfahren, wie sie im ersten Teil des Filmbeitrags in genereller Weise dargestellt wird, exemplarisch veranschaulichen.
5.3.1
Angesichts der im ersten Teil des Filmbeitrags vertretenen Behauptung, die Anwälte hätten die IV insbesondere im letzten Jahr entdeckt, erstaunt, dass ein Fall aus dem Jahre 1991 als Beispiel dient. Die Sendung "Kassensturz" hatte damals über den Fall von S. berichtet, weshalb auch Archivaufnahmen von ihm bestehen, woraus im beanstandeten Beitrag mehrere Sequenzen gezeigt werden. "10 vor 10" hat, mit der nicht ganz unwesentlichen Ausnahme der Schlusssequenz, die entsprechenden Bilder mit der Einblendung "Archiv" gekennzeichnet. Nicht Erwähnung findet dagegen, dass S. im damaligen "Kassensturz"-Beitrag sehr positiv dargestellt worden ist, als einer, der lange kämpfen musste, um sich und damit auch anderen Schleudertraumapatienten zum Recht zu verhelfen.
5.3.2
Im vorliegend beanstandeten Beitrag wird S. in einem ganz anderen Licht gezeigt. Der Off-Kommentar führt etwa aus, dass sein Hausarzt ihn als Person erlebt habe, die auf eine IV-Rente aus gewesen sei. Der Hausarzt bestätigt dies im nachfolgenden Statement und bemerkt zusätzlich, dass sein Patient Umschulungsmassnahmen auf Drängen seines Anwalts abgelehnt habe. Weiter wird im Beitrag aus einem Gutachten eines anderen Arztes vorgelesen, wonach sich keine Unfallfolgen mehr objektivieren liessen. Später führt der Off-Kommentar aus: "S. fand schlussendlich einen Arzt, der ihm seine Invalidität bescheinigte. Die IV musste zahlen. (…)". Der Beitrag endet mit der Aussage, dass S. dank der Hilfe seines Anwalts nun bis zu seiner Pension wahrscheinlich 1 Mio. Fr. aus der Invalidenversicherung erhalten werde. Insgesamt vermittelt die Darstellung des Falls von S. dem Publikum den Eindruck, die Berentung sei ungerechtfertigt erfolgt.
5.3.3
Unerwähnt bleibt, dass der Zusprechung einer IV-Rente an S. ein langes Verfahren vorausgegangen ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte in einem Grundsatzurteil von 1991 die vorhandenen Beschwerden und Einschränkungen sowie den Kausalzusammenhang zum Strassenverkehrsunfall (BGE 117 V 359). Anschliessend hatte die SUVA die Versicherungsansprüche festzulegen. Schliesslich musste die SUVA ihre Regressansprüche und diejenigen der Invalidenversicherung mit dem betroffenen Haftpflichtversicherer klären. Dies erfolgte in einem Vergleich, der 1997 zustande gekommen ist. In diesem ganzen Verfahren wurden wiederholt und in umfassender Weise fachärztliche Abklärungen durchgeführt und berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft, welche den im Filmbeitrag gemachten Aussagen des damaligen Hausarztes von S. und dem zitierten Gutachten widersprechen. Diese Fakten werden dem Publikum vorenthalten. Der Filmbeitrag vermittelt den Eindruck, dass S. dank einem willfährigen Arzt und den damit verbundenen Bemühungen seines Anwalts ohne weiteres zu einer IV-Rente gekommen ist. Da zum ganzen Verfahren einzig gesagt wird, es handle sich um ein Präjudiz, ohne weiter darauf einzugehen, erhalten die Aussagen seines Hausarztes und das zitierte Gutachten ein viel zu hohes Gewicht, was zu einer Verzerrung des Sachverhalts führt. Das Publikum erhält den falschen Eindruck, es handle sich dabei um ganz neue Erkenntnisse, welche im Zusammenhang mit der Berentung von S. hätten geprüft werden müssen. Im Lichte der Transparenz gilt es zusätzlich zu bemängeln, dass in der Schlusssequenz, welche den Beschwerdeführer 2 mit seinem Kind zeigt, keine Einblendung erfolgt, welche den Archivcharakter der Aufnahmen klarstellt. Der Standpunkt von S. zu verschiedenen relevanten Punkten (z.B. Aussagen des Hausarztes, Gutachten, Verfahren) kommt überhaupt nicht zum Ausdruck.
5.3.4
Hinsichtlich der Darstellung des Anwalts von S. gilt es festzuhalten, dass
"10 vor 10" explizit erwähnt, dass er kein Erfolgshonorar erhalten habe. Ein Satz seiner schriftlichen Stellungnahme wird vorgelesen. Gleichwohl wird aber die Betonung im Beitrag auf den finanziellen Anreiz für den Anwalt gelegt ("Für den Anwalt war dieser Haftpflichtfall ein lukratives Geschäft."). Die nachfolgenden Statements von Prof. Murer und dem Hausarzt von S. unterstützen diese Aussage. Unerwähnt bleiben aber auch in diesem Zusammenhang wesentliche Fakten. Die durch die Berentung von S. entstandenen und noch entstehenden Kosten gehen nicht bzw. nur zu einem geringen Teil zu Lasten der IV, wie man dies aufgrund des Filmbeitrags vermutet. Die Regressansprüche der IV gegenüber der Haftpflichtversicherung fanden ebenso wenig Eingang in den Beitrag wie der Umstand, dass im beschriebenen Fall nach Aufwand (Stundenlohn) abgerechnet wurde und keine Streitwertzuschläge erhoben wurden. Die diesbezüglichen Erklärungen von Prof. Murer treffen für den Fall von S. also nicht zu, obwohl das Publikum dies aus dem Zusammenhang so annehmen musste. Der Standpunkt des Anwalts zu anderen, vor allem vom Hausarzt von S. gegen ihn erhobenen Vorwürfe (z.B. er habe S. gedrängt, eine Umschulung abzulehnen) kommt im Beitrag ebenfalls nicht zum Ausdruck.
5.4
Insgesamt war es für das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags nicht möglich, sich eine zutreffende Meinung zum Fall von S. zu bilden. Wesentliche Fakten wie das ganze umfangreiche Verfahren bleiben unerwähnt. Statements des früheren Hausarztes von S. und Auszüge aus einem Gutachten verwendet der beanstandete "10 vor 10"-Beitrag in tendenziöser Weise. Nicht korrekt sind überdies die Darstellungen zu den für die IV aus dem Fall S. entstehenden Kosten und zum Honorar des Anwalts. Der Standpunkt der Beschwerdeführer kommt nicht bzw. in ungenügender Weise zum Ausdruck. Der Fall von S. taugt im Übrigen nicht dazu, die im ersten Teil des Filmberichts und der Anmoderation ausgesprochene Behauptung, wonach IV-Einspracheverfahren für Anwälte attraktiv seien und zu erhöhten Kosten für die IV führe, zu unterstützen. So handelt es sich um einen alten Fall, der nach einem anderen Verfahren durchgespielt wurde. Auch das dem Anwalt von S. effektiv ausbezahlte Honorar (nach Aufwand und nicht nach Erfolg, keine Streitwertzuschläge) und die der IV effektiv entstandenen Kosten (Regressforderung gegen Haftpflichtversicherer) eignen sich eher dazu, die pauschalen Behauptungen von "10 vor 10" stark zu relativieren als sie zu unterstützen. Dies war aber für das Publikum aufgrund der im Beitrag präsentierten Fakten zum Fall S. nicht möglich.
5.5
Im Zusammenhang mit dem Fall von S. wird zwar die Möglichkeit einer Verbindung von IV- und Haftpflichtverfahren aufgegriffen und damit ein im ersten, allgemeinen Teil des Filmbeitrags festgestellter Mangel (vgl. vorne Ziffer 5.2.5), insbesondere durch das Statement von Prof. Erwin
Murer, teilweise behoben. Im Übrigen eignete sich aber das dargestellte Beispiel keineswegs dazu, die übrigen Mängel des ersten, allgemeinen Teils des Beitrags zu korrigieren. Die nicht korrekte und tendenziöse Darstellung des Falls von S. hat vielmehr die Meinungsbildung des Publikums noch zusätzlich in erheblicher Weise verfälscht. Das Publikum konnte sich deshalb weder zum Beitrag als Ganzem noch zu den beiden Teilen (allgemeine Erörterungen, Beispiel S.) eine zutreffende Meinung bilden.
5.6
Im Rahmen der Prüfung des Beitrags auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot gilt es in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob journalistische Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Dies trifft zu. Indem "10 vor 10" wesentliche Fakten nicht erwähnt, verletzt der Veranstalter das Transparenzgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG). Die fehlende bzw. mangelhafte Darstellung des Standpunkts der betroffenen Anwälte (im ersten Teil), von S. und dessen Anwalt D. (im zweiten Teil) sowie die damit verbundene tendenziöse Gewichtung von Informationen verletzt die Pflicht zu einer fairen Berichterstattung. Die von der Redaktion angeführte Kürze des Beitrags rechtfertigt nicht, wesentliche Fakten nicht zu vermitteln und einen bekannten Sachverhalt (Fall S.) verzerrt darzustellen. Überdies hat keine zeitliche Dringlichkeit für die Ausstrahlung des Beitrags bestanden. Da sich das Publikum keine zutreffende Meinung zum Beitrag "IV-Rente" hat bilden können und "10 vor 10" dabei gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstossen hat, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verletzt.
6.
Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich die ungenügende Anonymisierung bezüglich Rentenbezüger S., indem entgegen seinem Willen Archivaufnahmen von ihm ausgestrahlt worden seien.
6.1
Die Nennung von Namen und/oder das Zeigen von Personenbildern berührt nicht nur den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und insbesondere Art. 28 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), sondern kann auch programmrechtlich relevant sein (siehe UBI-Entscheid b. 449 vom 15. März 2002, E. 5.1.1ff.). Eine Anonymisierung gebietet sich regelmässig, wenn Medien über laufende Verfahren berichten (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, La publication du nom des auteurs d’infractions par les médias, in: medialex 4/98, S. 204ff.; siehe dazu ebenfalls unveröffentlichter BGE vom 12. September 2000,2A.32/2000, E. 2b/cc). Programmrechtlich stützt sich dieser Grundsatz auf die Unschuldsvermutung, welche ihrerseits Teil des Sachgerechtigkeitsgebots bildet.
6.1.1
Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes kann jeweils aber auch die Privatsphäre der betroffenen Person berühren, unabhängig davon, ob ein Verfahren hängig ist. Durch die Nennung eines Namens und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne Einver- ständnis der betreffenden Person kann deren soziales Ansehen in gravierender Weise beeinträchtigt werden. Zudem wird die Person ihrer Freiheit beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlichkeit erscheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz und insbesondere der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privatsphäre gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung solcher privaten Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung gehen in diesem Zusammenhang von einem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. S. 268; siehe dazu auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44ff.). Obwohl Grundrechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen, müssen sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehalten werden. Dies ergibt sich aus dem Programmrecht. Für Fernsehveranstalter wie die Beschwerdegegnerin, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden". Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Menschenwürde, den Jugendschutz oder die religiösen Gefühlen zu den sensiblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1). Auch die Privatsphäre ist darunter zu subsumieren.
6.1.2
In die programmrechtliche Prüfung müssen deshalb die aus dem Grundrecht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person miteinbezogen werden. Im Prinzip verbietet sich die Veröffentlichung des Bilds einer Person ohne dessen Einwilligung (vgl. zur zivilrechtlichen Dimension des Rechts auf Bild, BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 724ff.; BGE 127 III 481 E. 3a S. 492ff.; Marc Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel, 2002). Hinsichtlich der Nennung eines Namens ohne Einwilligung der betroffenen Person erscheint eine solche Erwähnung unzulässig, wenn dadurch deren soziales Ansehen herabgemindert wird oder Einzelheiten aus ihrem Privatleben preisgegeben werden.
6.1.3
Die erwähnten Grundsätze sind aber zu relativieren. So stehen ihnen insbesondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungen über die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) und über die Medienfreiheit (Art. 17 BV) gegenüber. Das öf- fentliche Interesse an einer Berichterstattung muss in diesem Zusammenhang ebenfalls Berücksichtigung finden. Zwischen diesen divergierenden Positionen ist im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus seiner Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betroffenen Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich gezeigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer ebenfalls nicht auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen. Bei der Güterabwägung ist zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungselement darstellt (VPB 64/2000, Nr. 120, S. 1217, E. 6.4). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müssen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Erwähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird (vgl. zum Begriff der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte, BGE 127 III 481 E. 2c aa S. 488). Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzelfall ebenfalls zu berücksichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Namensnennung oder identifizierende Elemente vielfach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).
6.1.4
Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch eine explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebietet sich eine Anonymisierung dieser Gestaltungselemente. Die Nennung des Namens hat sich beispielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Eine vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung ermöglichen, würde faktisch eine Einschränkung der Themenwahl zur Berichterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmautonomie sowie zum öffentlichen Interesse am Empfang von Informationen stehen.
6.2
Bezüglich S. erfolgt zwar keine Namensnennung, dafür werden aber wiederholt Archivaufnahmen von ihm aus einem "Kassensturz"-Beitrag von 1991 gezeigt. Sein Gesicht wird nicht unkenntlich gemacht und er wird damit der Öffentlichkeit preisgegeben. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, es sei keine explizite Abmahnung, also ein Ausstrahlungsverbot, bezüglich des "Kassensturz"-Berichts erfolgt. Dies war aber nicht notwendig. Die in "10 vor 10" gezeigten Archivaufnahmen mit S. thematisierten zwar im "Kassensturz" im Prinzip den gleichen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob sein IV-Rentenanspruch berechtigt sei. Der Ansatz des "10 vor 10"- Beitrags unterscheidet sich aber diametral von demjenigen des "Kassensturz". Da überdies zwischen den beiden Ausstrahlungen ein beträchtlicher Zeitraum liegt, stellt die Einwilligung von S. zur Ausstrahlung der Bil- der im Rahmen des "Kassensturz"-Berichts keine Rechtfertigung dar, die gleichen Bilder Jahre später in einem gegenteiligen Sinn zu verwenden. "10 vor 10" wurde überdies noch ausdrücklich mit eingeschriebenem Brief darüber informiert, dass S. nicht erkannt werden wollte. Obwohl der "Kassensturz"-Beitrag rund 13-jährig ist, dürfte S. aufgrund der beanstandeten Bilder ohne weiteres identifiziert werden können.
6.3
Es bestehen vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die für eine Ausstrahlung des Bildmaterials im erwähnten Umfang gesprochen hätten. Im Gegenteil: Wie schon erwähnt, konnte der Fall S. seine ihm im Rahmen des Beitrags zugedachte Funktion, nämlich als Beispiel für die zunehmende Rolle der Anwälte in IV-Einspruchverfahren zu dienen, nicht erfüllen (vgl. vorne Ziffer 5.4). Die von S. gezeigten Archivaufnahmen unterstützen einzig die an sich schon tendenziöse Wortberichterstattung. So erwecken die Bilder, die ihn u.a. bei Spaziergängen mit seinem Hund oder bei der Betreuung seines Kinds zeigen, kaum den Eindruck, dass es sich um eine Person handelt, die bis zur Pensionierung eine IV-Rente benötigt. Die ohne Einwilligung von S. gezeigten Archivaufnahmen sind daher zusätzlich geeignet, sein soziales Ansehen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, ohne dass im Gegenzug ein öffentliches Interesse an der Ausstrahlung dieser Bilder bestehen würde.
7.
Der vorliegend beanstandete Beitrag verletzt sowohl das Sachgerechtigkeitsgebot wie auch die Privatsphäre von S.. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde von B. und mitunterzeichnenden Personen vom 21. Mai 2004 wird mit 9:0 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 16. Februar 2004 in der Sendung "10 vor 10" von Schweizer Fernsehen DRS ausgestrahlte Beitrag "IV-Rente" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 21. Dezember 2004