Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, Sendung 'Rundschau', Beitrag 'Streit um Erbschaft'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 535
Entscheid vom 14. September 2006
betreffend
Schweizer Fernsehen: Sendung "Rundschau" vom 12. April 2006, Beitrag "Streit um Erbschaft"; Eingabe von S vom 30. Juni 2006
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder
Den Akten wird entnommen:
A. Das Infomagazin "Rundschau" des Schweizer Fernsehens strahlte am 12. April 2006 auf SF 1 den Beitrag "Streit um Erbschaft" aus, bestehend aus einer Anmoderation und einem Filmbericht (Dauer: 9 Minuten 15 Sekunden). Der Beitrag thematisierte dabei insbesondere die Rolle des Zürcher Rechtsanwalts Dr. S im Zusammenhang mit der Erbschaft der deutschen Witwe K, welche eine bedeutende Gemäldesammlung beinhaltet.
B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 erhob S (im Folgenden auch Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt habe (Antrag 1). Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in ihren eigenen und in mitbetriebenen oder belieferten analogen und digitalen Archiven, insbesondere in der Schweizer Mediendatenbank (SMD), zu vermerken, dass auch Dr. S die streitgegenständlichen Kunstwerke dem Basler Museum zur Verfügung habe stellen wollen (Antrag 2). Die Kosten und Entschädigungen seien der Gegenpartei aufzuerlegen (Antrag 3). Der Eingabe lag u.a. auch der Ombudsbericht vom 31. Mai 2006 bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 28. Juli 2006 (Postaufgabe) beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden.
D. In seiner Replik vom 10. August 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er weist noch einmal auf die "gravierenden Unterlassungen" im Beitrag hin.
E. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 25. August 2006, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf den Antrag 2 könne mangels Zuständigkeit der UBI gar nicht, auf Antrag 3 (Kosten-, aber nicht Entschädigungsfolge) nur teilweise eingetreten werden. Der Beitrag habe im Übrigen dem Publikum keine wesentlichen Informationen vorenthalten.
F. Mit Schreiben vom 28. August 2006 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer steht im Zentrum des beanstandeten Beitrags. Seine Rolle im Zusammenhang mit dem K-Erbe wird kritisch hinterfragt. Er besitzt damit die notwendige Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzung für eine Betroffenenbeschwerde.
1.2
Nicht eingetreten werden kann im Grundsatz auf den Antrag 2 des Beschwerdeführers, welcher die SRG verpflichten soll, die digitalen und analogen Archive, welche sie besitzt oder mitgestaltet, im Sinne des Beschwerdeführers anzupassen. Die UBI hat in ihrem Entscheid festzustellen, ob durch eine beschwerdefähige Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Sie kann hingegen keine Massnahmen anordnen. Hat die UBI aber eine Programmrechtsverletzung rechtskräftig festgestellt, tritt das Verfahren gemäss Art. 67 Abs. 2 RTVG in Gang. Die UBI setzt dem betroffenen Veranstalter eine Frist, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden. Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen. Im Rahmen des Verfahrens von Art. 67 Abs. 2 RTVG kann die UBI aber prüfen, ob beispielsweise die Bereinigung der elektronischen Archive geeignete Vorkehren zur Behebung einer Rechtsverletzung darstellen.
1.3
Da sich die Prüfungsbefugnis der UBI auf ausgestrahlte Sendungen beschränkt, ist es programmrechtlich an sich unbeachtlich, ob die "Rundschau" gegen eine Interviewvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 30. März 2006 verstossen hat oder nicht. Verhaltensweisen von Veranstaltern wie insbesondere die Einhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten bei der Produktion einer Sendung sind für die programmrechtliche
Beurteilung nur insoweit relevant, als sie sich unmittelbar in der beanstandeten Sendung auswirken (siehe etwa UBI-Entscheid b. 452 vom 21. Juni 2002, E. 7.6 ["ACUSA-News"]).
1.4
Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 66 RTVG). Eine Parteientschädigung kann in keinem Fall auferlegt werden.
2.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
2.1
Die Moderatorin der "Rundschau" fasst einleitend den Streit um die Erbschaft der deutschen Witwe zusammen, welche zur Hauptsache aus einer millionenschweren Kunstsammlung bestehe. Bis zu ihrem Tod sei diese vom Zürcher Anwalt S beraten worden, welcher sich danach prompt als Alleinerbe ausweise. Dies missfalle einem deutschen Adligen, der behaupte, er sei der rechtmässige Erbe und die Sammlung sei für das Kunstmuseum Basel bestimmt. S habe den Fall ohne Erfolg bis vor Bundesgericht gezogen, gebe aber immer noch nicht auf.
2.1.1
Der nachfolgende Filmbericht besteht aus zwei zusammenhängenden Teilen. Der erste längere Teil thematisiert die Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers als ehemaliger Anwalt der Erblasserin. S erklärt, warum er im Rahmen einer Inseratenkampagne in Zeitungen auch nach dem für ihn negativen bundesgerichtlichen Urteil für die Freiheit des Erblassers kämpfe, sein Vermögen nach freiem Ermessen zu vererben, und begründet sein Verhalten im Fall K. Der erfolgreiche Kläger, B, und ein Basler Rechtsanwalt nehmen zur Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. von Rechtsanwälten im Generellen ebenfalls Stellung.
2.1.2
Im anderen Teil des Filmberichts geht es um die Kunstgegenstände der Erbschaft K. Die Gemälde, u.a. von Franz Marc und Ferdinand Hodler, machen den eigentlichen Wert der Erbschaft aus. Der Kläger wolle, dass die Bilder dem Kunstmuseum Basel zukommen. Der Direktor des Basler Kunstmuseums äussert sich zur baldigen Erweiterung der Sammlung und zum langjährigen Kampf um die Erbschaft. Der Filmbericht endet mit folgendem Kommentar: "Das Kunstmuseum Basel wartet weiter auf die Sammlung K. In diesem Saal hängen bereits 13 Gemälde von Ferdinand Hodler. Das Bild 'Über den Wolken' würde gut dazu passen."
2.2
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG geltend. Im Beitrag sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er die Gemälde nachweislich dem Basler Kunst- museum als Leihgabe zur Verfügung habe stellen wollen. Die ausgestrahlten Interviewausschnitte (Quotes) seien dem Beschwerdeführer im Übrigen zu spät zugestellt worden. Schliesslich hinterfrage der Beitrag nicht, ob der letzte Wille der Witwe K tatsächlich in der Übergabe der Kunstgegenstände an das Kunstmuseum Basel bestanden habe und ob der deutsche Adlige und Industrielle B, welcher das letzte Testament angefochten hat, tatsächlich als Mittelsmann des Museums aufgetreten sei.
3.
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Die Programmautonomie beinhaltet vorliegend namentlich, einen Beitrag über den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erbe der Witwe K auszustrahlen, umso mehr als dieser sich mit Zeitungsinseraten (Titel: "Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Testament und keiner respektiert es") selber an die Öffentlichkeit gewendet hat. Die Beschwerdegegnerin hat dabei jedoch, die übrigen Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG einzuhalten.
3.1
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Konnte sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3.2
Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt. Bei massiven Anschuldigungen gegen Personen, Unternehmen oder Behörden ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).
4.
Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den vorliegend beanstandeten Beitrag des wöchentlichen Informationsmagazins "Rundschau" vollumfänglich anwendbar. Die UBI prüft im Folgenden, ob diese Programmbestimmung im Zusammenhang mit den beiden behandelten Themen eingehalten worden ist.
4.1
Ein beträchtlicher Teil des Beitrags "Streit um Erbschaft" ist der Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers im konkreten Fall und der Erbwürdigkeit von Rechtsanwälten im Generellen gewidmet. Der Beschwerdeführer konnte seine Meinung diesbezüglich detailliert zum Ausdruck bringen. So liest er aus seinem Zeitungsinserat vor und kann in mehreren Statements begründen, warum er sich für das freie Selbstbestimmungsrecht eines Erblassers einsetzt. Er äussert sich ebenfalls zu den konkreten Umständen bezüglich der Erbschaft der Witwe K.
4.1.1
Die wesentlichen Fakten zu diesem Teil des Beitrags werden korrekt wiedergegeben, Fakten und Meinungen klar voneinander getrennt. Die Entscheide des Bundesgerichts, wonach der Beschwerdeführer erbunwürdig (BGE 132 III 305) und das letzte Testament nichtig (BGE 132 III 315) seien, werden kurz zusammengefasst und einige Zeilen werden eingeblendet. Der obsiegende Kläger nimmt zur Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls Stellung. Ein Experte äussert sich zur Bedeutung der Problematik im Generellen und regt eine Änderung des Erbrechts im Schweizerischen Zivilgesetzbuch an, um zukünftig kostspielige und lang dauernde Verfahren zu vermeiden. Auch andere rechtliche Aspekte des Falls wie die Vereinbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers mit den anwaltlichen Standesregeln werden im Beitrag korrekt abgehandelt.
4.1.2
Das Publikum konnte sich zur Frage der Erbwürdigkeit des Beschwerdeführers im Fall K und der Erbwürdigkeit von Rechtsanwälten bzw. anderen Vertrauenspersonen (z.B. Ärzte) frei eine eigene Meinung bilden. Die divergierenden Auffassungen der Rechtsprechung und des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Motive gehen aus dem Beitrag in transparenter Weise hervor. Der inkriminierte Beitrag hat deshalb im Zusammenhang mit dem Thema der Erbwürdigkeit das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
4.1.3
Es erübrigt sich deshalb auch, zu prüfen, ob journalistische Sorgfaltspflichten bei der Behandlung des Themas der Erbwürdigkeit verletzt wurden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift argumentiert, seine ausgestrahlten Aussagen aus dem Interview (Quotes) seien ihm zu spät zur Genehmigung zugestellt worden.
4.2
Der Beitrag thematisiert in einem zweiten Erzählstrang die Folgen, welche der Erbstreit für die Gemäldesammlung des Nachlasses K hat. Im Filmbericht werden Archivbilder aus einem "Rundschau"-Beitrag aus dem Jahre 1998 ausgestrahlt, in welchem der Beschwerdeführer die ehemalige Wohnung von Frau K mit zwei Gemälden des Nachlasses und auch die in einem Banktresor gelagerten übrigen Kunstgegenstände zeigt. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer dahingehend zitiert, dass sich die Sammlung nach wie vor im Tresor einer Grossbank befinde.
4.2.1
Der Beschwerdeführer moniert, im Beitrag sei nicht erwähnt worden, dass er die Kunstgegenstände aus dem Nachlass von Frau K einem geeigneten Museum, wenn möglich dem Basler Kunstmuseum, habe zur Verfügung stellen wollen, zunächst für 20 Jahren unentgeltlich als Leihgabe. Er verweist diesbezüglich auf eine eigene Medienmitteilung vom 26. April 2005 mit dem Titel "Fall K: Kunstwerke für die Öffentlichkeit". Von diesem Leihgabeversprechen habe auch der im Beitrag befragte Direktor des Basler Kunstmuseums gewusst. Im Übrigen sei im Beitrag die Rolle des Klägers im Erbstreit, B, nicht hinterfragt worden, welcher als Mittelsmann des Kunstmuseums Basel bezeichnet werde.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin erachtet das Leihgabeversprechen von S als ein für die Meinungsbildung des Publikums unerhebliches Faktum. Nach den für den Beschwerdeführer negativen bundesgerichtlichen Urteilen sei dieses Versprechen ohnehin obsolet geworden. Die Medienmitteilung von S sei im Übrigen offensichtlich unter dem Druck der schriftlichen Urteilsbegründung des Gerichts zweiter Instanz entstanden. Die Rolle des Industriellen B musste gemäss Beschwerdegegnerin nicht weiter hinterfragt werden. Sie sei im Übrigen auch durch die Aussagen des Museumsdirektors bestätigt worden.
4.2.3
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt das Leihgabeversprechen für die Meinungsbildung des Publikums nicht bloss einen Nebenpunkt dar. Der Beitrag erweckt nämlich ohne das Erwähnen dieser Information den Anschein, dass es im Erbstreit auch darum gegangen sei, ob die Gemäldesammlung dem Kunstmuseum Basel zugänglich gemacht werden soll und dass nur aufgrund des für den Beschwerdeführer negativen Verdikts die Öffentlichkeit in den Genuss der Kunstgegenstände komme. Schon in der Anmoderation wird ausgeführt, ein deutscher Adliger behaupte, er sei der rechtmässige Erbe und die Sammlung sei für das Kunstmuseum bestimmt. Im Beitrag sagt B zusätzlich, er habe vor allem deshalb geklagt, weil er die Idee von Frau K und ihrer Sammlung betrogen sah. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu nicht äussern. In Archivauf- nahmen sieht man ihn vielmehr, wie er offensichtlich als einziger Zugang zu den Kunstgegenständen hat. Diese befanden sich früher teilweise in der ehemaligen Wohnung der Witwe und lagern nun alle im Tresor einer Bank. Der befragte Direktor des Kunstmuseums Basel erwähnt das Leihgabeversprechen von S ebenfalls nicht. Er zeigt sich vielmehr sichtlich erfreut über den Ausgang des Erbstreits vor Bundesgericht und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die Gemälde des Nachlasses K bald die Sammlung im Museum bereichern werden. Auch indem im Beitrag im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer in Anlehnung an die Bundesgerichtsentscheide von Erbschleichen, sittenwidrigem Verhalten, versteckter Bereicherungsabsicht und Arglist gesprochen wird, entsteht beim Publikum der Eindruck, nur aufgrund des Ausgangs des Erbstreits würde die Gemäldesammlung für die Öffentlichkeit zugänglich.
4.2.4
Das nicht erwähnte Leihgabeversprechen berührt deshalb nicht nur das gesellschaftliche Ansehen von S, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, sondern auch die Meinungsbildung des Publikums. Es wäre der "Rundschau" selbstverständlich unbenommen gewesen, das Leihgabeversprechen und insbesondere auch den Zeitpunkt der Veröffentlichung kritisch zu hinterfragen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unterlegen ist, macht das Leihgabeversprechen im Übrigen nicht zu einem Nebenpunkt. Die Erfolgsaussichten der noch bestehenden Rechtsmittel mögen, wie im Beitrag ausgeführt, tatsächlich minimal sein. Da aber im Beitrag implizit ein Zusammenhang zwischen dem Ausgang des Erbstreits und den Konsequenzen für die Gemäldesammlung gemacht wird, stellt das Leihgabeversprechen ein wesentliches Faktum für die Meinungsbildung dar.
4.2.5
Das Leihgabeversprechen war aufgrund der Medienmitteilung bekannt. Im Interview mit der "Rundschau" hat der Beschwerdeführer noch einmal erklärt, dass er die Kunstgegenstände dem Basler Kunstmuseum für einen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung habe stellen wollen. Im ausgestrahlten Beitrag wurde dieser Ausschnitt aber nicht berücksichtigt. Das Nichterwähnen eines wesentlichen Faktums stellt eine Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten dar, insbesondere hinsichtlich einer fairen Berichterstattung. Die vorgängige Zustellung und Bestätigung der ausgestrahlten Ausschnitte (Quotes) stellt keine generelle Einwilligung dar, umso weniger als der Beschwerdeführer damit nur von einzelnen Sequenzen und nicht vom ganzen Beitrag Kenntnis erhielt. Das Nichterwähnen des Leihgabeversprechens verletzt daher das Sachgerechtigkeitsgebot.
4.2.6
Der Beschwerdeführer hat zusätzlich die Darstellung der Rolle des Klägers im Erbstreit als angeblicher Mittelsmann des Kunstmuseums Basel gerügt. Tatsächlich erscheint die Rolle dieses deutschen Industriellen als rechtmässiger Erbe und Mittelsmann zum Kunstmuseum im Lichte des ausge- strahlten Beitrags zu wenig verdeutlicht. Ein entsprechendes Vorwissen durch Presseberichte und einen früheren "Rundschau"-Beitrag aus dem Jahre 1998 können, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, beim Publikum nicht vorausgesetzt werden. Im Rahmen der behandelten Themen war es allerdings gar nicht notwendig, die Rolle des deutschen Industriellen B näher zu beleuchten bzw. zu hinterfragen. Es handelt sich nicht um ein wesentliches Faktum. Dieser Mangel stellt daher allenfalls eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Er begründet keine zusätzliche Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots.
5.
Die UBI kann Beschwerden, welche die Eintretensvoraussetzungen erfüllen, grundsätzlich nur gutheissen oder abweisen. Werden in einer Sendung oder in einem Beitrag zwei Themen schwergewichtig behandelt, ist die Beschwerde gutzuheissen, sofern der Veranstalter auch nur in einem Fall das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Beim vorliegend beanstandeten Beitrag "Streit um Erbschaft" ging es einerseits um die Frage der Erbwürdigkeit von S bzw. von Rechtsanwälten und anderen Vertrauenspersonen. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Anderseits thematisierte der Beitrag die Folgen des Erbstreits für die Gemäldesammlung des Nachlasses K. Durch das Nichterwähnen des Versprechens des Beschwerdeführers, die Kunstwerke dem Kunstmuseum Basel und damit der Öffentlichkeit zumindest für 20 Jahre unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Die Beschwerde erweist sich deshalb insgesamt als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde von S vom 30. Juni 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 5:4 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 12. April 2006 in der Sendung "Rundschau" des Schweizer Fernsehens ausgestrahlte Beitrag "Streit um Erbschaft" die Programmbestimmungen verletzt hat.
2.
Die SRG wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.
3.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 7. November 2006