Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung '10 vor 10', Beiträge über die Schweizer Therapiestation 'Fuente Alamo'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 541
Entscheid vom 22. Juni 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung "10 vor 10", Beiträge über die Schweizer Therapiestation "Fuente Alamo" vom 4. und 8. Oktober 2006; Eingabe von G, C, F vom 23. November 2006
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte auf SF 1 im Rahmen des Nachrichtenmagazins "10 vor 10" am 4. und 8. August 2006 jeweils einen Beitrag über die Schweizer Therapiestation "Fuente Alamo" aus. Thematisiert werden darin angebliche Missstände. Anlass der Beiträge bildeten der Tod eines Drogenabhängigen und Vorwürfe, welche insbesondere von ehemaligen Mitarbeitenden gegen die Therapiestation erhoben wurden.
B. Mit Eingabe vom 23. November 2006 erhoben G, das C und der F (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) gemeinsam gegen die erwähnten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Sie beantragen unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass die beanstandeten Beiträge die Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hätten. Die Beiträge seien einseitig und tendenziös gewesen. Der Sachverhalt sei teilweise falsch dargestellt worden, viele der Vorwürfe seien anonym erhoben und wichtige Personen nicht angehört worden. Der Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 25. Oktober 2006 bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 29. Januar 2007 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beschwerden vor der UBI seien grundsätzlich kostenlos. Im Übrigen hätten beide Beiträge die Sachverhalte korrekt dargestellt und die Leitung des Therapiezentrums Fuente Alamo habe sich zu sämtlichen Vorwürfen äussern können. Es sei Aufgabe der Medien ("Public Watchdog"), Missstände aufzudecken und darüber zu informieren.
D. In ihrer Replik vom 28. Februar 2007 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die Beiträge seien subjektiv und irreführend, die "10 vor 10"-Verantwortlichen seien voreingenommen gewesen und im Übrigen von Kreisen, welche der Drogentherapiestation Schaden zufügen wollten, instrumentalisiert worden. Es seien vor allem Quellen und Statements von solchen Personen in den Beitrag eingeflossen.
E. Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 27. April 2007 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführer würden sich vor allem auf subjektive Mutmassungen stützen sowie Sinn und Zweck der programmrechtlichen Aufsicht verkennen. Entscheidend sei die Wirkung einer ausgestrahlten Sendung auf das Publikum. Die von den Beschwerdeführern angeführte angebliche Verschwörung von ehemaligen Mitarbeitenden gegen die Drogenstation bestehe nicht. Die wesentlichen Fakten seien korrekt dargestellt worden. Umstrittene Aussagen seien für das Publikum als solche erkennbar gewesen.
F. Den Beschwerdeführern wurde die Duplik der SRG am 2. Mai 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde - es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG]; SR 784.40).
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Am 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die Beratung des Beschwerdefalles erfolgt daher öffentlich. Da sich aber der Sachverhalt vor Inkrafttreten des RTVG ereignet hat, gelten für die materielle Beurteilung die Bestimmungen des aRTVG. Dies gilt auch für die Eintretensfragen, da die Beschwerde bereits am 23. November 2006 eingereicht wurde.
2.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG).
2.1
Art. 63 aRTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländerin oder Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b aRTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.2
In beiden beanstandeten Beiträgen wird G, die Leiterin der Therapiestation, in Wort und Bild gezeigt. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. Dies trifft dagegen nicht zu für C und F. Juristischen Personen und anderen Vereinigungen kommt im programmrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI unter dem aRTVG keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b aRTVG zu (BGE 123 II 69). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Erst das neue RTVG vom 24. März 2006, welches vorliegend für diese Frage noch keine Anwendung findet, sieht in Art. 94 Abs. 1 eine solche Beschwerdebefugnis für juristische Personen und andere Vereinigungen zu.
2.3
Das Beschwerdeverfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 66 aRTVG, Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen können nicht ausgerichtet werden. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist deshalb, unabhängig vom Ausgang der Rechtssache, nicht einzutreten.
2.4
Nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt die Beurteilung der Recherchiermethoden, welche die Beschwerdeführerin als unfair und unrechtmässig erachtet. Die Prüfungsbefugnis der UBI beschränkt sich auf die Beurtei- lung der ausgestrahlten Sendung (Art. 65 Abs. 1 aRTVG).
2.5
Die Parteien haben zahlreiche Beweisofferten gestellt. Zur programmrechtlichen Beurteilung der beiden beanstandeten Beiträge genügen jedoch die im Rahmen der beiden Schriftenwechsel eingereichten Schriftstücke sowie die Aufzeichnungen der Sendungen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, das Rohvideomaterial einzufordern und zu begutachten (siehe dazu UBI-Entscheid b. 533 vom 3. November 2006, E. 1.4.1ff.).
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
3.1
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 aRTVG und insbesondere des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG geltend. Beide Beiträge sind grundsätzlich separat voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 533 vom 3. November 2006, E. 4). Die Ausstrahlungen erfolgten nicht im Rahmen einer Serie (VPB 63/1999 Nr. 35 E. 5.2 S. 329 ["Tibet"].
3.2
Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Die Programmautonomie beinhaltet vorliegend namentlich die Freiheit, Vorwürfen gegen eine Institution nachzugehen und über allfällige Missstände zu informieren. Es ist gemeinhin eine der zentralen Aufgaben der Medien, gesellschaftliche Missstände aufzudecken. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG einzuhalten.
3.3
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das
Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob die zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3.4
Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 ["Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz"]). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).
4.
Der erste der beanstandeten Beiträge ist in den Schlagzeilen der Sendung vom 4. August 2006 wie folgt angekündigt: "Schweizer Drogenstation in Spanien: '10 vor 10' deckt Missstände auf". In der eigentlichen Anmoderation wird ausgeführt, eine Reporterin und ein Reporter hätten über den Todesfall des drogensüchtigen Oscar N. in der schweizerischen Drogenstation recherchiert und seien dabei auf Missstände gestossen. Der anschliessende Filmbericht befasst sich mit den Umständen des Todes von Oscar N. nach einer Gasexplosion und wirft die Frage auf, ob dieser Tod zu verhindern gewesen wäre. Abschliessend steht die Aussage "Oscar ist tot. Selbstmord – oder Unfall? Dies untersuchen jetzt spanische Behörden". Danach bemerkt die Moderatorin, die ärztliche Leiterin von Fuente Alamo sehe sich mit weiteren Vorwürfen konfrontiert. Der zweite Filmbericht im Rahmen der beanstandeten Sendung befasst sich schwergewichtig mit der Medikamentenabgabe in der Therapiestation, die teilweise unkorrekt erfolge. Der Bericht endet mit der Ausführung im Off-Kommentar, G sei sich keiner Schuld bewusst, sie wolle ihren Weg weiter verfolgen. Insgesamt dauert der Beitrag fast neun Minuten.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene einzelne Darstellungen und den Beitrag insgesamt als fehlerhaft, tendenziös oder voreingenommen.
4.2
In den Eingangssequenzen werden Bilder von der Therapiestation und der unmittelbaren Umgebung gezeigt. Die Beschwerdeführerin moniert, diese würden Provinzialität, Unprofessionalität, Verwahrlosung und Baufälligkeit suggerieren. Im Off-Kommentar werde überdies gesagt, die Therapiestation verstecke sich hinter den wenigen Bäumen. Damit entstehe der
Eindruck, sie habe etwas zu vertuschen. Teilweise würde im Übrigen nicht die eigentliche Therapiestation gezeigt und der Off-Kommentar weise sachliche Fehler auf (z.B. Distanz bis zur nächsten Siedlung, Zahl der Therapieplätze).
4.2.1
Die Darstellung des Umfelds der Therapiestation kann im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots grundsätzlich relevant sein, soweit sie die Fakten nicht korrekt wiedergibt oder sie sich nicht auf eine Beschreibung beschränkt und eine Wertung vornimmt. Das betrifft namentlich auch die nichtverbale Gestaltung wie die Kameraführung oder den Tonfall (BGE 131 II 253 E. 2.2. S. 257 ["Rentenmissbrauch"]. In der beanstandeten Sequenz ging es aber primär darum, die Therapiestation geographisch zu situieren. Aufgrund der ausgestrahlten Bilder war es für das Publikum durchaus möglich, sich ein zutreffendes Bild über den Standort von Fuente Alamo zu machen.
4.2.2
Wie viele Kilometer die Therapiestation nun genau von der nächsten Siedlung entfernt ist, stellt im Rahmen des Beitrags ebenso einen Nebenpunkt dar wie die Aufnahmeperspektive. Bei den anschliessenden Nahaufnahmen sind im Übrigen regelmässig weisse und nicht baufällige Mauern sichtbar. Auch der etwas zweideutige Kommentar, wonach sich die Therapiestation hinter Bäumen verstecke, und die genaue Zahl der Therapieplätze (15 oder 20), betreffen aus programmrechtlicher Sicht Nebenpunkte.
4.3
Im Zusammenhang mit dem Tod von Oskar N. beanstandet die Beschwerdeführerin in zahlreichen Punkten die Sachverhaltdarstellung. Es werde ein falsches Bild über die Umstände seines Todes vermittelt. Dies betreffe etwa den Raum, in dem sich Oscar N. bei der Explosion des Gasofens aufgehalten habe oder die angebliche Vertuschung von Spuren. Auch die Schilderungen über einen früheren Unfall mit einer Gasflasche sowie generell über Standort und Grund von Gasflaschen in Fuente Alamo seien unzutreffend. Schliesslich werde auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Gasexplosion in tendenziöser Weise in Frage gestellt. Sie habe zu den erhobenen Vorwürfen nicht bzw. nicht ausreichend Stellung nehmen können.
4.3.1
Im Zentrum des ersten Filmberichts steht der Vorwurf von ehemaligen Mitarbeitern von Fuente Alamo (S, anonyme Person), dass der Tod von Oscar N. angesichts der geäusserten Suizidabsichten zu verhindern gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin wird insbesondere vorgeworfen, es stünden unnötiger Weise Gasöfen in Räumen und sie hätte nach der Explosion medizinische Nothilfe unterlassen. Stattdessen hätte sie den schwer verletzten Oscar N. angeschrien. Mit dem Vorwurf der angeblich unterlassenen Nothilfe und des Anschreiens wird die Beschwerdeführerin direkt konfrontiert und sie kann dazu auch Stellung nehmen. Ebenfalls kann sie sich zum Grund, warum in Fuente Alamo Gasöfen benutzt werden, äussern. Keine Stellung nehmen kann die Beschwerdeführerin allerdings zu dem von S zusätzlich erhobenen Vorwurf, die Gasöfen gehörten insbesondere im Sommer weggesperrt, der im Zusammenhang mit dem Todesfall nicht unbedeutend ist. Keine Erwähnung findet auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, wonach es sich beim Gebiet um die Therapiestation um ein Vogelschutzgebiet handelt, weshalb es schwierig sei, die Gasöfen vollständig durch Elektrizität zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Aspekt aber bei der Befragung anführen können, was sie unbestrittener Weise nicht getan hat.
4.3.2
Für das Publikum ist erkennbar, dass die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Vorwürfe grundsätzlich umstritten sind. Es erfährt am Ende des betreffenden Filmberichts auch, dass die Umstände des Todes von Oscar N. von den spanischen Behörden abgeklärt werden und dass somit ein Verfahren im Gange sei. Die übrigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, wie die ungenaue Bezeichnung der Räumlichkeiten, stellen Nebenpunkte dar oder sind - wie die angebliche Vertuschung von Spuren - unbegründet. Die ausgestrahlte Aussage im Off-Kommentar lässt keinen solchen Schluss zu. Ebenso unbegründet ist die Rüge, wonach Archivmaterial im Zusammenhang mit einer früheren Gasexplosion nicht als solches erkennbar war. Der Ursprung des entsprechenden Photos ist für das Publikum aufgrund des Off-Kommentars ersichtlich. Der nicht erwähnte Umstand, dass es sich bei Oscar N. um einen Gast handelte, der nach seiner im März 2006 abgeschlossenen Therapie freiwillig in der Station verblieb, ist angesichts des besonderen Umfelds, der generellen Freiwilligkeit des Aufenthalts und der von ihm geäusserten Suizidabsichten ebenfalls von sekundärer Bedeutung.
4.4
Die Beschwerdeführerin erachtet auch die Darstellung der Medikamentenabgabe im zweiten Filmbericht als nicht sachgerecht. Es werde der Vorwurf erhoben, in der Therapiestation würden "starke Medikamente" ohne medizinische Indikation, teilweise willkürlich dosiert und zuweilen durch medizinische Laien abgegeben. Zu diesen gravierenden Vorwürfen habe die Beschwerdeführerin nur punktuell Stellung nehmen können.
4.4.1
Im Mittelpunkt dieses zweiten Filmberichts steht ein eingeblendetes Zitat aus dem Bericht einer diplomierten Psychologin, B, die acht Monate in Fuente Alamo gearbeitet hat: "Starke Medikamente wurden häufig ohne medizinische Indikation verabreicht. Tagsüber erfolgte die Abgabe sogar durch Mitarbeiter, die meist über keinerlei medizinische/pharmazeutische Kenntnisse verfügen." Diese Vorwürfe werden durch weitere Statements unterstützt. Zum einen führt S aus, es seien starke Mittel wie hoch dosierte Benzodiazepine an Patienten abgegeben worden. Zum andern verstärken
Aussagen von Jane W. und deren Vater, deren Gesichter verdeckt werden, diese Angaben. Letzterer führt aus, seine Tochter sei als Drogensüchtige nach Fuente Alamo gekommen und als Medikamentenabhängige in die Schweiz zurückgekehrt.
4.4.2
Die gegen die Leiterin der Therapiestation, einer Ärztin, erhobenen Vorwürfe bezüglich der Medikamentenabgabe sind gravierend. Sie hat denn auch in zwei Statements Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Dabei räumt sie ein, Medikamente mitunter auch hoch dosiert verabreicht zu haben, jedoch immer nur unter der Voraussetzung, dass dies auch notwendig gewesen sei. Sie kann sich also zum Vorwurf der Medikamentenabgabe ohne medizinische Indikation äussern. Ebenfalls Stellung nimmt sie zum Vorwurf der Medikamentenabhängigkeit durch die Verabreichung von Benzodiazeptinen, Beruhigungsmitteln, welche schnell einmal abhängig machen. Sie wird dahingehend zitiert, dass diese helfen, sich von der Drogensucht zu befreien. Im Übrigen bemerkt sie in einem weiteren Statement, dass das Ziel darin bestehe, nach der Therapie abstinent zu sein. Abstinenzorientierte Therapie bedeute hingegen nicht, schon während der Therapie abstinent zu sein.
4.4.3
Für das Publikum war aufgrund der ausgestrahlten Statements der Beschwerdeführerin erkennbar, dass es sich bei den Vorwürfen hinsichtlich der Medikamentenabgabe ohne medizinische Indikation und der Verabreichung von starken Beruhigungsmitteln um umstrittene Aussagen handelt. Nicht Stellung nehmen kann die Beschwerdeführerin dagegen zum Vorwurf, medizinische Laien würden die Medikamente tagsüber abgeben. Dieser Punkt spielt allerdings im Rahmen dieses Filmberichts eine eher untergeordnete Rolle. Der abschliessende Kommentar, wonach sich die Beschwerdeführerin keiner Schuld bewusst sei, verdeutlicht wiederum in etwas umgangssprachlichem Ton, dass alle im Beitrag vorgetragenen Vorwürfe umstritten seien.
4.5
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Auswahl der Personen, welche in den Beiträgen zu Wort kommen. Insbesondere hätte auch L, ein ausgebildeter Krankenpfleger, Wesentliches zu den Geschehnissen nach der Gasexplosion berichten können. Im zweiten Teil des Beitrags kämen zwar auch Patienten zu Wort, welche positiv über die Therapiestation berichteten. Deren Aussagen würden aber von einem negativen Unterton begleitet. Die Filmberichte würden im Übrigen mehrere anonyme Statements von ehemaligen Patienten und insbesondere auch ehemaligen Mitarbeitern enthalten. Es werde dazu ausgeführt, diese hätten sich wegen Drohungen nicht getraut, vor der Kamera ihre Meinung kundzutun. Für das Publikum entstehe der Eindruck, diese Personen würden durch die Beschwerdeführerin oder ihr Umfeld bedroht. Dabei handle es sich wohl vielmehr um einen Rachefeldzug von ehemaligen Mitarbeitern, denen ge- kündigt worden sei.
4.5.1
Bei der Auswahl der in einem Beitrag zu Wort kommenden Personen ist die Redaktion grundsätzlich frei, soweit das Publikum sich zum behandelten Thema bzw. zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden kann. Im Rahmen des beanstandeten Beitrags war es denn auch nicht notwendig, ein Statement von L auszustrahlen. Dieser hätte wohl im Grundsatz die gleichen Aussagen wie die Beschwerdeführerin gemacht. Im Beitrag kommen mit José R. und Romy im Übrigen ein Patient und eine Patientin zu Wort, welche die Therapiestation in glaubwürdiger Weise loben. "10 vor 10" erwähnt ebenfalls, dass sich etliche ehemalige Patienten gegenüber der Redaktion sehr positiv über ihren Aufenthalt in Fuente Alamo geäussert haben. Allerdings wird in der Anmoderation zu diesem Bericht erwähnt, dass nur scheinbar alles in Ordnung sei. Damit werden diese an sich positiven Stimmen zur Therapiestation durch die Redaktion relativiert.
4.5.2
Anonyme Stellungnahmen sind aufgrund der teilweise fehlenden Transparenz über die betreffende Person nicht ganz unproblematisch. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn gravierende Vorwürfe gegenüber Personen oder Institutionen erhoben werden. Vielfach ist allerdings die Verwendung von anonymen Meinungsäusserungen die einzige Möglichkeit, um ein heikles Thema überhaupt mediengerecht thematisieren zu können (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 521 vom 27. Januar 2006, E. 6.2 ["Témoins silencieux"]). Die Anonymisierung erfolgt im Rahmen des beanstandeten Beitrags auf unterschiedliche Weise. So werden im Interview mit Jane W. und ihrem Vater lediglich die Gesichter nicht gezeigt, ihre Stimmen sind aber original. Die Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters sind dagegen nachgesprochen, was durch einen entsprechenden Texteinblender verdeutlicht wird. Der Grund, warum sich der Mitarbeiter nicht vor der Kamera hat äussern wollen, kommt im Off-Kommentar zum Ausdruck. Ausserdem hat vorliegend aufgrund eines nicht geklärten Todesfalls und mehrerer Vorwürfe gegen eine Institution ein öffentliches Interesse bestanden, anonyme Stellungnahmen zur Veranschaulichung der Problematik auszustrahlen. Über den Ursprung dieser Stellungnahmen konnte sich das Publikum ein Bild machen. Dass im Übrigen Drogenabhängige und Bezugspersonen nicht vor der Kamera auftreten wollen, ist ebenfalls naheliegend und nachvollziehbar.
4.5.3
Im ersten Filmbericht ist zwar davon die Rede, dass Drohungen gegen ehemalige Mitarbeiter von Fuente Alamo ausgesprochen worden seien, welche sich kritisch zur Therapiestation äusserten. Diese werden aber nicht mit deren Leitung in Verbindung gesetzt. Ob die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe tatsächlich einen Rachefeldzug von ehemaligen Mitarbeitern darstellen, welche teilweise entlassen oder sonst im Unfrieden von der Therapiestation ausgeschieden seien, ist vorliegend unerheblich. Fakt ist, dass sowohl von ehemaligen Mitarbeitern wie auch ehemaligen Patienten gegen das Institut verschiedene Vorwürfe erhoben wurden, welchen "10 vor 10" nach dem Todesfall von Oscar N. nachgegangen ist. Dazu konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden.
4.6
In der beanstandeten "10 vor 10"-Ausstrahlung wird sowohl in den Schlagzeilen wie auch in der eigentlichen Anmoderation zum Beitrag die Aufdeckung von Missständen angekündigt. Welches nun genau die Missstände in Fuente Alamo sind, ist nach dem Beitrag mit den zwei Filmberichten nicht klar. Sind es die herumstehenden Gasöfen, ist es das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Gasexplosion, ist es die Medikamentenabgabe? Es werden zwar zahlreiche Vorwürfe erhoben, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich bestreitet bzw. wie beim Verordnen von hochdosierten Medikamenten in den Kontext einer Suchttherapie stellt. Auch wird erwähnt, dass zum Todesfall von Oscar N. ein Verfahren seitens der spanischen Behörden laufend sei. Der Beitrag relativiert damit die angekündigten Missstände selbst. Unbestrittene Belege für Missstände erbringt die Ausstrahlung nicht. Für das Publikum ist überdies ebenfalls erkennbar, dass die Redaktion in dem im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus konzipierten Beitrag tendenziell Partei für die Kritiker von Fuente Alamo ergreift.
4.7
Eigentliches Thema des Beitrags sind die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Todesfall von Oscar N. und mit der Medikamentenabgabe. Das Publikum konnte sich im Einzelnen und gesamthaft ein eigenes Bild über die unterschiedliche Wahrnehmung und Interpretation der Sachverhalte machen, weshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt wurde. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt. Das Publikum konnte im Übrigen zwischen den (wenigen) Fakten und den (vielen) geäusserten Meinungen unterscheiden. Es handelt sich aber hierbei um einen Grenzfall. Problematisch erscheint vorab, dass Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen und die positiven Stimmen zu Fuente Alamo mehrfach relativiert werden. Die Beschwerdeführerin kann zwar zu den Hauptvorwürfen wie beispielsweise, warum Gasöfen in Räumen stehen, Stellung nehmen. Darauf folgt aber ein weiteres Statement von S, der ausführt, zumindest im Sommer hätte man diese wegsperren können. Ebenso verhält es sich bei den Sequenzen über den Medikamentenmissbrauch. Bevor der zweite Filmbericht mit positiven Aspekten zu Fuente Alamo beginnt, wird in der Anmoderation ausgeführt, "dass auf der Drogenstation nur auf den ersten Blick alles gut zu funktionieren" scheine. Insoweit haftet dem Beitrag ein tendenziöser Charakter an, der aber die freie Meinungsbildung des Publikums noch nicht in einer programmrechtswidrigen Weise zu beeinträchtigen vermag.
5.
In den Schlagzeilen zur "10 vor 10"-Sendung vom 8. August 2006 werden neue Vorwürfe um die Medikamentenabgabe in der umstrittenen Schweizer Drogenstation angekündigt. In der Anmoderation wird darauf hingewiesen, "10 vor 10" habe bereits vor vier Tagen über verschiedene Missstände berichtet. Die in der Schweiz bestehenden Kontrollmechanismen würden in Spanien nicht greifen. Ehemalige Mitarbeiter und Patienten würden die Therapiestation heftig kritisieren. Die Moderatorin erwähnt den Vorwurf der missbräuchlichen Abgabe von Medikamenten. Der nachfolgende Filmbericht befasst sich neben dem Schwerpunkt der Medikamentenabgabe mit Fragen der Zertifizierung und der Aufsicht. Der Beitrag dauert knapp fünf Minuten.
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt, "10 vor 10" habe vier Tage nach dem ersten Beitrag grundlos einen weiteren Beitrag über die Therapiestation mit praktisch identischen Vorwürfen ausgestrahlt. Statt die Mängel des ersten Beitrags zu korrigieren, blende dieser positive Aspekte und insbesondere positive Rückmeldungen im Zusammenhang mit Fuente Alamo ganz aus. Zu wesentlichen Vorwürfen insbesondere im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe habe die Beschwerdeführerin keine Stellung nehmen können.
5.2
Ob der zweite Beitrag zu Fuente Alamo grundlos erfolgt ist, hat die UBI nicht zu beurteilen. Die Freiheit der Themenwahl ist bekanntlich Bestandteil der Programmautonomie. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Beitrags im Hinblick auf das Sachgerechtigkeitsgebots relevant ist dagegen, ob und allenfalls wie der vier Tage zuvor ausgestrahlte Beitrag in die Ausstrahlung vom 8. August 2006 eingeflossen ist. Es kann nämlich nicht vorausgesetzt werden, dass das Publikum den ersten Beitrag gesehen hat bzw. sich gegebenenfalls an die im Hinblick auf den zweiten Beitrag interessierenden Fakten noch erinnert. Die Moderatorin erklärt einleitend, nach dem ungeklärten Tod eines Drogenabhängigen habe "10 vor 10" vor Ort recherchiert und am letzten Freitag, d.h. am 4. August 2006, über "verschiedene Missstände" berichtet. Worum es sich bei diesen Missständen gehandelt habe, erläutert die Moderatorin nicht. Aus dem ersten Beitrag geht bekanntlich nicht klar hervor, worin die angekündigten Missstände bestehen (siehe E. 4.6). Es werden verschiedene gegen die Leitung von Fuente Alamo gerichtete Vorwürfe thematisiert, welche durch die Aussagen der Beschwerdeführerin aber im Wesentlichen umstritten bleiben. In der Anmoderation zum zweiten Beitrag werden aber fälschlicherweise die (bestrittenen) Vorwürfe affirmativ als Missstände bezeichnet.
5.3
Im Zentrum dieses zweiten Beitrags zur Therapiestation steht der Vorwurf der missbräuchlichen Medikamentenabgabe, welcher teilweise schon im ersten Beitrag abgehandelt worden ist. Es kommt wiederum S zu Wort, welcher ausführt, das Registrieren der Medikamentenabgabe sei nicht kor- rekt erfolgt. Die Beschwerdeführerin kann sich im Beitrag zu diesem Vorwurf nicht äussern. Die ehemalige Patientin Jane W. bemängelt in einer bereits im ersten Beitrag ausgestrahlten Sequenz, Medikamente hätten nach Belieben zur Verfügung gestanden. Der Off-Kommentar verweist danach auf ein Faxschreiben des Krankenpflegers von Fuente Alamo, wonach Medikamente den Patienten stets nach den geltenden Vorschriften abgegeben worden seien. Es folgt ein nicht auf die vorgehenden Vorwürfe abgestimmtes Statement der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Abgabe von hoch dosierten Medikamenten, welches ebenfalls schon Eingang in den ersten Beitrag gefunden hat. Diese Aussagen werden jedoch umgehend relativiert durch das Zitat aus einem Schreiben einer ehemaligen Mitarbeiterin von Fuente Alamo, welche anonym bleibt: "Hierbei habe ich mehrfach erlebt, dass diese Mitarbeiter nach Gutdünken die Dosierung von hochpotenten Medikamenten erhöhten oder deren Zusammenstellung variierten." Ähnliche Vorwürfe enthält das folgende Statement der früheren "leitenden Psychologin" von Fuente Alamo, H, die erklärt, dass sie Medikamente abgeben musste, obwohl sie dazu von Gesetzes wegen nicht autorisiert sei. Mit diesen Vorwürfen wird die Beschwerdeführerin im Beitrag nicht konfrontiert. So kann sie auch nicht auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen "Medikamente verordnen und richten" und "gerichtete Medikamente abgeben" aufmerksam machen. Erst nachdem der Leiter von Infrodrog, der Schweizer Koordinations- und Fachstelle für Suchthilfe, erklärt hat, dass sie keine Möglichkeiten haben würden, wegen falschen Verschreibens von Medikamenten in Spanien zu intervenieren, kommt die Beschwerdeführerin wieder zu Wort. Sie führt an, die Medikamentenabgabe sei transparent. Zum eigentlichen vorhergehenden Vorwurf, wonach keine Aufsicht über die Therapiestation bestehe, erfolgt wiederum keine Stellungnahme von ihr.
5.4
Die gegen die ausgebildete Ärztin erhobenen Vorwürfe, wonach Laien in Fuente Alamo Medikamente unautorisiert an Patienten abgegeben und Dosierungen variiert hätten, sind schwerwiegend. Zu diesen konkret formulierten Vorwürfen, welche in einem Fall von einer kompetent wirkenden Person (H) vor der Kamera abgegeben wird, hätte eine direkte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zwingend ausgestrahlt oder diese hätte zumindest zitiert werden müssen. Ebenfalls nicht äussern kann sich die Beschwerdeführerin zum gravierenden Vorwurf von S, wonach bei der Dokumentation der Medikamentenabgabe geschummelt werde. Wie schon im ersten Beitrag stehen konkreten Vorwürfen teilweise sehr allgemein gehaltene bzw. nicht konkret auf die Vorwürfe abgestimmte Antworten der Beschwerdeführerin gegenüber, was deren Glaubwürdigkeit zusätzlich beeinträchtigt. "10 vor 10" unterlässt es auch in diesem zweiten Beitrag, die Meinung einer Fachperson für Suchttherapien einzuholen, um die Frage der allfällig missbräuchlichen Medikamentenabgabe unvoreingenommen und neutral zu beleuchten. Dies wäre für die Meinungsbildung des Publi- kums sehr förderlich gewesen. Stattdessen stützt sich die Redaktion wiederholt auf Aussagen von Laien, um die erhobenen Vorwürfe zu begründen. Die im Zusammenhang mit der Aufsicht wesentliche Frage, inwieweit Fuente Alamo durch die spanischen Gesundheitsbehörden kontrolliert wird, thematisiert der Beitrag ebenfalls nicht. Im Gegensatz zum ersten Beitrag kommen die vorhandenen positiven Stimmen zur Therapiestation überdies gar nicht vor.
5.5
Das Publikum konnte sich aufgrund der dargelegten Mängel insgesamt keine Meinung zu diesem zweiten Beitrag bilden, in dessen Mittelpunkt die Medikamentenabgabe steht. Schon die Anmoderation mit dem fehlerhaften Verweis auf den letzten Beitrag ist irreführend. Die eigentlichen Mängel bestehen aber in der Darstellung der angeblich missbräuchlichen Medikamentenabgabe. Insbesondere konnte sich die Beschwerdeführerin zu gravierenden Vorwürfen nicht direkt äussern. Der sachlich zutreffende Teil über die mangelnde Trennung von operativer Leitung und Trägerverein im Zusammenhang mit dem Zertifikat der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Managementsysteme SQS vermag die festgestellten Mängel nicht zu heilen.
5.6
Journalistische Sorgfaltspflichten, insbesondere hinsichtlich einer fairen Anhörung und Verarbeitung einer anderen Meinung, wurden verletzt (Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, S. 203f.), indem die Beschwerdeführerin im Beitrag zu gravierenden Vorwürfen nicht hat Stellung nehmen können. Deshalb hat sich das Publikum auch keine eigene Meinung zum Beitrag bilden können. Dieser hat damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG verletzt.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der "10 vor 10"- Ausstrahlung vom 8. August 2006 als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde gegen die "10 vor 10"-Sendung vom 4. August 2006 ist dagegen abzuweisen (siehe Ziffer 4ff.), soweit darauf eingetreten werden kann.
Aus diesen Gründen wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde von G, des C und F vom 23. November 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit Stichentscheid der Vorsitzenden (4:4 Stimmen) abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 4. August 2006 in der Sendung "10 vor 10" auf SF 1 ausgestrahlte Beitrag über die Schweizer Therapiestation "Fuente Alamo" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Die Beschwerde von G, des C und F vom 23. November 2006 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 5:3 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 8. August 2006 in der Sendung "10 vor 10" auf SF 1 ausgestrahlte Beitrag über die Schweizer Therapiestation "Fuente Alamo" die Programmbestimmungen verletzt hat.
3.
Die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen, wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 2 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
4.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
5.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Versand: 5. September 2007