Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Fernweh - Der Traum von der Insel'
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 576
Entscheid vom 26. Februar 2008
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen "Fernweh - Der Traum von der Insel" vom 6. Juli 2006 - 17. August 2006; Eingabe von H vom 23. Januar 2008
Es wirken mit:
Vorsitz: Roger Blum (Präsident)
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte vom 6. Juli – 17. August 2006 auf SF 1 die Sendereihe "Fernweh – Der Traum von der Insel" aus. In den sieben Sendungen porträtierte dieses "SF Spezial" gemäss eigener Darstellung "das vielfältige Spektrum der rund 130'000 Inseln auf dem Planeten Erde".
B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 reichte H (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Beanstandung gegen die Sendereihe bei der zuständigen Ombudsstelle ein. Diese trat aber gemäss Ombudsbericht vom 28. Dezember 2007 nicht auf seine Beanstandung ein, weil keine klar definierte Sendung gerügt worden sei.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Januar 2008 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er rügt u.a., "Fernweh – Der Traum von der Insel" enthalte falsche und irreführende Aussagen. Der Schriftsteller C, der in der Sendereihe auftritt, verschweige mehrmals, dass die vorgetragenen Projekte oder Ideen nicht von ihm, sondern vom Beschwerdeführer stammen würden. Es sei deshalb unverständlich, dass die DVD der Sendereihe noch im Handel bezogen werden könne.
D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 erbat die UBI bei der SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) Auskunft über die Ausstrahlungsdaten (inkl. Wiederholungen). In ihrer Antwort vom 4. Februar 2008 bemerkt die Beschwerdegegnerin, die Erstausstrahlungen auf SF 1 seien vom 6. Juli – 17. August 2006 erfolgt, die Wiederholungen vom 8. Juli 2006 – 19. August 2006. 3 Sat habe die Sendereihe unter einem anderen Titel vom 12. Februar 2007 – 28. Mai 2007 ebenfalls mehrmals gezeigt.
E. Dem Beschwerdeführer wurde die Antwort der SRG am 13. Februar 2008 zugestellt.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die UBI beurteilt Beschwerden gegen ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter (Art. 86 Abs. 5 RTVG).
1.1
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
1.2
Dem Beschwerdeverfahren vor der UBI ist ein obligatorisches Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle vorgelagert. Die Beschwerdebefugnis vor der UBI setzt daher auch voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Beanstandung vor der Ombudsstelle erfüllt werden (BGE 124 II 265; UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 ["L'étude"]; UBI- Entscheid b. 492 vom 20. August 2004 ["Skandal um Tessiner Kurhaus"]). Dies betrifft namentlich die 20-tägige Frist zur Einreichung der Beanstandung gemäss Art. 92 Abs. 1 RTVG, welche bei einer Sendereihe mit der Ausstrahlung der letzten Folge beginnt.
1.3
Selbst wenn die Person, welche eine Sendung beanstanden möchte, erst nach Ablauf der Frist Kenntnis von der Sendung oder der Fristbestimmung erhält, kann die Frist grundsätzlich nicht wiederhergestellt werden. Die 20-tägige Frist für die Beanstandung einer Sendung vor der Ombudsstelle ist eine Verwirkungsfrist (BGE 124 II 265 E. 2 S. 267). Ausnahmen rechtfertigen sich nur, wenn eine Person die Beanstandungsfrist aufgrund eines Treu und Glauben verletzenden Verhaltens eines mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Veranstalters verpasst (BGE 124 II 265 E. 4 S. 269ff.; UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 ["L'étude"]
2.
Vorliegend hat H seine Beanstandung am 20. Dezember 2007 bei der Ombudsstelle eingereicht. Die letzte Wiederholung der Sendereihe erfolgte am 19. August 2006. Die Ausstrahlungen auf 3sat, die im Übrigen auch weit mehr als 20 Tage vor Einreichung der Beanstandung gezeigt wurden, können nicht für die Fristberechnung mitberücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um einen schweizerischen Veranstalter handelt (UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000 E. 4 ["Sternstunde"]).
3.
Der Umstand, dass die DVD der beanstandeten Sendereihe noch erworben werden kann, ändert an der Fristberechnung nichts. Wie etwa in elektronischen Archiven auf Web-Sites abrufbare Versionen, unterliegen im Handel erhältliche DVD's von Radio- und Fernsehsendungen nicht der Aufsicht der Ombudsstellen und der UBI (UBI-Entscheide b. 534 vom 15. August 2006 ["Outox"] und b. 492 vom 20. August 2004 ["Skandal um Tessiner Kurhaus"]) und können deshalb auch nicht für die Berechnung der Beanstandungsfrist herangezogen werden. Die Zuständigkeit der UBI und der Ombudsstellen beschränkt sich auf redaktionelle Sendungen, welche im Rahmen von eigentlichen Radio- und Fernsehprogrammen schweizerischer Veranstalter ausgestrahlt werden (Art. 1 Abs. 1 RTVG; siehe zum Programmbegriff Art. 2 Bst. a RTVG).
4.
Da die Beanstandung bei der Ombudsstelle gegen die Sendereihe "Fernweh – Der Traum von der Insel" nicht fristgerecht gemäss Art. 92 Abs. 1 RTVG eingereicht worden ist, kann die UBI auf die vorliegende Beschwerde nicht eintreten.
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde von H vom 23. Januar 2008 gegen die Sendereihe "Fernweh – Der Traum von der Insel" des Schweizer Fernsehens, ausgestrahlt vom 6. Juli 2006 – 17. August 2006, wird nicht eingetreten.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 6. März 2008