Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS, Sendung 'Rendez-vous', Beitrag zum Lötschberg-Basistunnel

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 577

Entscheid vom 10. März 2008

betreffend

Radio DRS: Sendung „Rendez-vous“ vom 21. November 2007; Beitrag zum Lötschberg-Basistunnel; Eingabe von H vom 27. Januar 2008

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat: Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2008 (Postaufgabe) erhob H (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Sendung „Rendez-vous“ von Radio DRS 1 vom 21. November 2007 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er moniert, im Nachrichtenteil dieser Sendung sei der im Zusammenhang mit der Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels verbundene Nutzen nicht sachgerecht dargestellt worden. Der mit diesem Tunnel verbundene Zeitgewinn sei nämlich wesentlich kleiner als in der Meldung angeführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der entsprechende Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes ü- ber Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Seiner Eingabe lag u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 28. Dezember 2007 bei.

B. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde wahrscheinlich nicht erfülle. Es wurde ihm eine Frist bis 11. Februar 2008 zur Nachbesserung eingeräumt.

C. Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben vom 11. Februar 2008 darauf hin, dass es ihm aus verschiedenen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG im Rahmen der ihm gewährten Nachbesserungsfrist zu erfüllen. Er ersucht die UBI aber, gleichwohl auf seine Beschwerde einzutreten, weil an deren Behandlung ein öffentliches Interesse gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG bestehe.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2.

Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1

Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

2.2

Die präzise und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die Sachkenntnis des Beschwerdeführers zum Gegenstand der Sendung. Dies genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen. Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag überdies weder direkt noch indirekt erwähnt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.

3.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist konnte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht erbringen.

4.

Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1

Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Für den vorliegend beanstandeten Beitrag trifft dies in besonderem Masse zu, da es dabei mit dem Lötschberg-Basistunnel um ein zum Zeitpunkt der Ausstrahlung sehr aktuelles und viel diskutiertes Thema geht.

4.2

Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (Präzisierung der Rechtsprechung der UBI, bereits beschlossen im Rahmen der Beratung der Beschwerdesache b. 564 i.S. „Alinghi“ vom 7. Dezember 2007). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die Erwähnung von angeblich falschen Zahlen geltend gemacht wurde. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen; siehe auch UBI-Entscheid b. 523 vom 21. Januar 2006 [„Personenfreizügigkeit in Grossbritannien“]).

5.

Da die vorliegende Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.

Aus diesen Gründen wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde von H vom 27. Januar 2008 gegen den in der Sendung „Rendez-vous“ vom 21. November 2007 auf Radio DRS 1 ausgestrahlten Beitrag über den Lötschberg-Basistunnel wird nicht eingetreten.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 8. Mai 2008

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 94, Art. 95, Art. 96, and Art. 99 — read in the version of April 1, 2007; the act was consolidated again on February 1, 2010, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.