Beschreibung/ Link Entscheid Radio DRS 1, Sendung 'Heute Morgen' vom 23. Juli 2010, Gespräch mit Prof. Thomas Fleiner
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 626
Entscheid vom 12. November 2010
Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand Radio DRS 1, Sendung „Heute Morgen“ vom 23. Juli 2010, Gespräch mit Prof. Thomas Fleiner
Beschwerde vom 28. September 2010
Parteien / M (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt
A. Am 22. Juli 2010 wurde bekannt, dass die 2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von Serbien gemäss eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs (IGH) nicht völkerrechtswidrig sei. Über diese Einschätzung des IGH orientierte Radio DRS 1 am betreffenden Tag in seinen Informationssendungen. Am 23. Juli 2010 berichtete Radio DRS 1 in der Sendung „Heute Morgen“ über die Reaktionen zum erwähnten Gutachten. Im ersten Bericht des Südosteuropakorrespondenten waren vor allem Stimmen aus Serbien, Albanien und der Europäischen Union zu hören. Im zweiten Teil des Beitrags wurde Prof. Thomas Fleiner zum Gutachten des IGH befragt. Das Interview wurde in der „Heute Morgen“-Ausgabe von sechs Uhr live, in den weiteren Ausgaben und im Vormittagsprogramm von DRS 4 News in einer leicht gekürzten Version ausgestrahlt.
B. Mit Eingabe vom 28. September 2010 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die „Heute Morgen“-Ausgaben vom 23. Juli 2010. Er beanstandet ausschliesslich das Gespräch mit Thomas Fleiner. Dieses sei einseitig und tendenziös gewesen. Thomas Fleiner, ein eigentlicher „Hardliner“, habe den Standpunkt der serbischen Seite unwidersprochen darlegen können. Als Universitätsprofessor sei dieser eine angesehene Persönlichkeit und das Publikum dürfte dessen Stellungnahme Glauben geschenkt haben. Argumente zu Gunsten des Gutachtens des IGH und damit für die Unabhängigkeit des Kosovo hätten im Beitrag dagegen gefehlt. Aufgrund der einseitigen Information habe sich das Publikum keine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden können. Der Beitrag habe deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt.
C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen noch nicht erfülle. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Nachbesserung, um allenfalls die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen.
D. Am 19. Oktober 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Inhalt des Schreibens der UBI vom 5. Oktober 2010. Er machte geltend, er habe aufgrund einer Ferienabwesenheit diese eingeschriebene Post nicht entgegen nehmen können.
E. Der Beschwerdeführer weist in einem zusätzlichen Schreiben vom 23. Oktober 2010 (Datum Postaufgabe) darauf hin, dass er nicht mit der Zustellung eines eingeschriebenen Briefs durch die UBI gerechnet habe. Da er nicht mehr berufstätig sei, hätte er innerhalb der kurzen, zehntägigen Frist die erforderliche Unterstützung von 20 legitimierten Personen für seine Beschwerde ohnehin nicht beibringen können. Im Weiteren betont er die Bedeutung der Beschwerde für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums. Eine Beurteilung der Sendung der UBI dränge sich deshalb auf.
Erwägungen
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Schlussbericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Wie er im Schreiben vom 23. Oktober 2010 selber einräumt, kann er keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Der von ihm hervorgehobene Umstand, wonach es ihn betroffen mache, dass Radio DRS in dieser Sendung das Publikum manipuliert habe, genügt zur Begründung einer entsprechenden Beschwerdelegitimation nicht. Der Beschwerdeführer wird in der Sendung im Übrigen auch nicht erwähnt.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erfüllte der Beschwerdeführer aber diese Anforderungen nicht. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2010 hat er auch nicht im Sinne von Art. 24 VwVG ersucht, die Nachbesserungsfrist, welche er aufgrund einer Ferienabwesenheit gar nicht hat wahrnehmen können, wieder herzustellen. Einem entsprechenden Gesuch hätte ohnehin nur stattgegeben werden können, wenn der Beschwerdeführer „unverschuldeterweise abgehalten worden“ wäre, die gebotene Handlung fristgemäss vorzunehmen. Ferienabwesenheit stellt kein entsprechendes unverschuldetes Versäumnis dar (Stefan Vogel, in: Auer, Müller, Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 10 zu Art. 24). Wer eine Beschwerde bei der UBI einreicht, begründet im Übrigen ein prozessrechtsähnliches Verhältnis und hat mit der Zustellung von verfahrensleitenden Anordnungen und damit auch mit eingeschriebener Post zu rechnen (BGE 121 V 5 E.
4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. In dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2010 erwähnten gutgeheissenen Entscheid (UBI-Entscheid b. 621 vom 20. August 2010 i.S. „Cash-TV“-Beitrag), den er als „Parallelfall“ bezeichnet, wurde das Verfahren ebenfalls von einer vom Beitrag nicht betroffenen Person initiiert, welche die Unterstützung von mindestens 20 Personen für ihre Eingabe aufbringen musste.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die einseitige Darstellung eines Sachverhalts beanstandet wurden. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen; siehe dazu auch die Entscheiddatenbank der UBI auf ihrer Web-Site). Die Praxis umfasst namentlich auch Ausstrahlungen, welche politische Konflikte thematisieren.
5. Da die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
Dispositiv
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde von M vom 28. September 2010 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenkosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 16. November 2010