Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung 'Sternstunde Philosophie', Gespräch mit Peter Singer

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 717

Entscheid vom 29. Januar 2016

Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 24. Mai 2015, Gespräch mit Peter Singer

Beschwerde vom 24. Juli 2015

Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils sonntags um 11 Uhr die Sendung „Sternstunde Philosophie“ aus. Laut Porträt auf der eigenen Website pflegt diese „den vertieften und kritischen Ideenaustausch und geht den brennenden Fragen unserer Zeit auf den Grund“. Sie „schlägt den grossen Bogen von der gesellschaftlichen Aktualität zu den Grundfragen der Philosophie“.

B. Gast der Sendung vom 24. Mai 2015 war der australische Philosoph und Ethiker Peter Singer. Er wurde von der Moderatorin Barbara Bleisch zu seinen Ansichten, Überzeugungen und zu seinen Werken befragt.

C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 erhob A (Beschwerdeführer), Vorstandsmitglied des Vereins S, gegen die erwähnte Ausgabe von „Sternstunde Philosophie“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Peter Singer sei eine Plattform gegeben worden, um das Lebensrecht von Menschen mit einer Behinderung in Frage zu stellen. Dies verletze Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Singers Ansichten zum Wert menschlichen Lebens seien in der Sendung nicht zum Ausdruck gekommen. Dieser sei kein Philosoph, sondern ein Faschist. Vertritt eine Person so extreme Überzeugungen, müsse sie bei einem Auftritt im öffentlich-rechtlichen Fernsehen hart angefasst werden. Der Titel, „Peter Singer - Der Weltverbesserer unter den Philosophen“, sei unangebracht gewesen. Singer vertrete verfassungs- und menschenrechtswidrige Thesen. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Juli 2015 bei.

D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist reichte der Beschwerdeführer die Unterschriften und notwendigen Angaben von 85 Personen nach, die seine Beschwerde unterstützen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen.

E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 6. November 2015, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verweist auf die Medien- und Rundfunkfreiheit (Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie auf die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG, welche auch die Freiheit im Sendekonzept und in der Themenwahl beinhalte. Auch umstrittene Positionen wie diejenigen von Peter Singer könnten - namentlich auch in einer politisch-philosophischen Sendung - thematisiert werden. Im Gespräch habe Peter Singer seine Ansichten nicht unwidersprochen äussern können. Es sei zum Ausdruck gekommen, dass es sich um die persönlichen Überzeugungen des australischen Philosophen handle, die teilweise sehr umstritten seien. Die Sendung habe keine pauschalen Aussagen gegenüber Menschen mit einer Behinderung vermittelt. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt seien eingehalten worden.

F. In seinen zusätzlichen Bemerkungen vom 16. November 2015 bemerkte der Beschwerdeführer, dass eine kritische und vertiefte Auseinandersetzung mit den Ansichten von

Peter Singer nicht stattgefunden habe. Das betreffe namentlich sein Buch „Praktische Ethik“. Darin spreche er Säuglingen und Erwachsenen mit einer angeborenen schweren intellektuellen Behinderung das Lebensrecht ausdrücklich ab. In der Sendung sei nicht ausgeführt worden, warum Peter Singer auf so viel Ablehnung stosse. Wenn eine so umstrittene Person, die Menschen mit einer Behinderung diskriminiere, als „sympathischer Weltverbesserer“ dargestellt werde, verletze dies Art. 4 Abs. 1 RTVG.

G. Die Beschwerdegegnerin vertrat in ihrer Entgegnung vom 18. Dezember 2015 die Auffassung, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den umstrittenen Thesen von Peter Singer stattgefunden habe. Er sei mit zentralen Kritikpunkten konfrontiert worden, wodurch sich das Publikum eine eigene Meinung über dessen Ansichten habe bilden können. Entscheidend sei im Hinblick auf das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot ohnehin, ob die Sendung eine diskriminierende Botschaft vermittelt habe, was nicht der Fall sei.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Da nur natürliche Personen die Befugnis zur Popularbeschwerde haben, ist A und nicht der Verein S, in dessen Namen er die Beschwerde erhoben hat, Beschwerdeführer.

3. Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht neben dem vom Beschwerdeführer angeführten Diskriminierungsverbot (Art. 4 Abs. 1 RTVG) das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Zentrum.

4. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015, E. 6ff. [„Elektrochonder“] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [„Asylkriminalität“]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die soziale Stellung, die Lebensform und auch eine körperliche oder psychische Behinderung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014).

4.1 Im Zentrum der beanstandeten Sendung stand der australische Philosoph und Ethiker Peter Singer. Als Professor ist er an den Universitäten von Princeton und Melbourne tätig. Peter Singer gilt als Vertreter des Utilitarismus, der eine Handlung allein nach ihren Folgen bewertet, welche möglichst positiv für alle Betroffenen sein sollten. Gehör fand Peter Singer mit Publikationen wie „Animal Liberation“ oder „Praktische Ethik“. Die Ethik von Peter Singer rief auch ausserhalb des philosophischen Fachkreises Reaktionen und teilweise auch heftige negative Kritik hervor, wie etwa von Menschen mit einer Behinderung und ihren Interessenvertretern. Im deutschsprachigen Raum wurden deshalb mehrere Veranstaltungen, an welchen Peter Singer auftrat, gestört oder verhindert.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass Peter Singer eine Plattform gegeben worden sei, seine ableistische (behindertenfeindliche) Haltung zu propagieren und gesellschaftsfähig zu machen. Wenn jemand mit so extremen Positionen in eine Sendung eingeladen werde, müsse er auch entsprechend hart angefasst werden. Wenn dies aufgrund des Sendegefässes nicht möglich sei, könne eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG schwerlich verhindert werden.

4.3 Bei der „Sternstunde“ von Fernsehen SRF handelt es sich um ein besonderes, am Sonntagmorgen ausgestrahltes Sendegefäss, das sich an ein speziell interessiertes Publikum richtet. Es soll primär dem Austausch von Ideen dienen. Die Gäste erhalten jeweils Gelegenheit, ihre Ansichten ausführlich darzustellen und damit das Publikum zum Denken anzuregen. Im Gegensatz zu anderen Sendungen, wie etwa politischen Magazinen, wird in der „Sternstunde“ in der Regel nicht kontrovers diskutiert (UBI-Entscheide b. 703 vom 13. März 2015, E. 4.3 und b. 681 vom 6. Dezember 2013, E. 5.2). Ein entsprechendes, für das Publikum transparentes Sendekonzept bildet Teil der den Rundfunkveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

4.4 Wenn eine Person in einer Sendung problematische oder gar diskriminierende Aussagen von sich gibt, verletzt eine Sendung nicht zwingend bereits das rundfunkrechtliche Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG. Es gilt in diesem Zusammenhang auch der Medien- bzw. Rundfunkfreiheit angemessen Rechnung zu tragen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem wegweisenden Entscheid „Jersild“ ein in einer dänischen Nachrichtensendung ausgestrahltes Interview mit Mitgliedern einer Jugendgruppe mit rassistischem Gedankengut im Lichte von Art. 10 EMRK geschützt, obwohl sich die Jugendlichen in rassendiskriminierender Weise gegenüber Einwanderern und bestimmten ethnischen Gruppen äusserten (Urteil des EGMR Jersild gegen Dänemark vom 23. September 1994). Er verwies dabei auf den mit der Darstellung des sozialen Hintergrunds und persönlichen Stellungnahmen von rassistischen Jugendlichen verbundenen Informationswert. Der Zweck der Sendung habe darin bestanden, einen Beitrag zur öffentlichen Debatte über Rassismus zu leisten, und nicht, rassistische Ansichten und Ideen zu propagieren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der verantwortliche Journalist nicht ausdrücklich von den in der Sendung gemachten rassistischen Äusserungen distanziert habe (siehe auch UBI-Entscheid b. 483 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.1 [„Drohung“]).

4.5 Befragt wurde Peter Singer in der beanstandeten Sendung „Sternstunde Philosophie“ durch die Redaktorin und Philosophin Barbara Bleisch. In ihrer Einleitung wies sie darauf hin, dass Peter Singer einer der berühmtesten lebenden Philosophen der Welt sei, der eine Mission habe. Seine Argumente würden aber einigen zu weit gehen und Veranstaltungen mit ihm hätten wegen Protesten wiederholt abgesagt werden müssen. In ihrer Einstiegsfrage an Peter Singer kommt sie auf Vorgänge an der Universität Irchel in Zürich zu sprechen, bei denen der australische Philosoph tätlich angegriffen worden ist. Danach konfrontiert sie ihn mit der Kritik von Behindertenorganisationen gegen seine Theorien: „Sie vertreten Aussagen wie beispielsweise, dass es legitim sei oder vielleicht sogar gefordert sei, schwerbehinderte Säuglinge umzubringen. Das ist relativ schockierend für viele. Verstehen Sie das?“. Barbara Bleisch erwähnt ebenfalls, dass ihm eine gefährliche Nähe zur Nazi-Ideologie und insbesondere zur Euthanasie vorgeworfen werde. Im Gespräch äussert sich Peter Singer auf entspre- chende Fragen der Moderatorin ebenfalls zu seinen umstrittenen Ansichten im Zusammenhang mit Kindern, die mit einer Behinderung geboren werden. Barbara Bleisch weist darauf hin, dass er in seinem Buch „Praktische Ethik“ auch Kinder mit der Bluterkrankheit erwähnt, die nicht schwerstbehindert seien. Peter Singer betont, dass er nicht sage, diese Kinder sollten getötet werden, sondern dass sich Eltern allenfalls so entscheiden könnten. Er wird in der Sendung auch dazu befragt, ob seine Argumente nicht eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellten, indem krankes, behindertes Leben abgewertet werde und weil es kein absolutes Lebensrecht in seinen Theorien gebe. Weitere Themen im Rahmen des Gesprächs bildeten der Wert von Leben von Menschen und Tieren, die Rechte von Tieren, die Armut und deren Bekämpfung, der effektive Altruismus und die konkrete Umsetzung.

4.6 Peter Singer erhielt in der beanstandeten Sendung keine widerspruchsfreie Plattform, um seine Philosophie und insbesondere auch seine umstrittenen Theorien bezüglich des Werts menschlichen Lebens darzulegen. Er wurde vielmehr wiederholt und in kompetenter Weise mit der heftigen Kritik konfrontiert, die vor allem auch im deutschsprachigen Raum gegen seine Ansichten besteht. Zur Sprache kamen anhand von verschiedenen Fallbeispielen seine Ansichten gegenüber Menschen mit Behinderung, das Fehlen eines absoluten Lebensrechts in seinen Theorien und die angebliche Nähe seiner Ansichten zur Nazi-Ideologie. Das Gespräch diente dazu, die Ansichten von Peter Singer, einem der bekanntesten Philosophen unserer Zeit, einordnen zu können, indem auch sein ethischer Hintergrund - Utilitarismus und effektiver Altruismus - beleuchtet wurden. Offenkundig war auch, dass es sich um einen philosophisch-ethischen Diskurs handelte. Peter Singer propagierte in keiner Weise, die geltende Ordnung zu Lasten von Menschen mit Behinderung zu ändern oder deren Rechte in Frage zu stellen.

4.7 Die Sendung verletzte das Diskriminierungsverbot von Art. 4 Abs. 1 RTVG nicht. Es erfolgten keine pauschalen Aussagen über Menschen mit Behinderung. Die diesbezüglich umstrittenen Ansichten von Peter Singer wurden durch die Moderatorin vielmehr thematisiert und kritisch hinterfragt, insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige Diskriminierung.

5. Der Beschwerdeführer macht implizit ebenfalls eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das Publikum habe sich keine Meinung zu Peter Singer bilden können. Er sei in unzutreffender Weise als „Weltverbesserer unter den Philosophen“ dargestellt worden. Seine Aussagen seien weit extremer als in der Sendung dargestellt.

5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentra- len journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, Rz. 895ff., S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

5.2 Dass Menschen mit Behinderung die Ansichten von Peter Singer zum Wert von menschlichem Leben ablehnen, erscheint verständlich und nachvollziehbar. Für den Beschwerdeführer ist dieser denn auch kein Philosoph, sondern „ein gewöhnlicher Faschist, der Humanismus und Tierliebe als Feigenblätter benutzt, um seine ableistische Haltung gesellschaftsfähig zum machen“. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers kam die gegen Peter Singer bestehende, teilweise heftige Ablehnung in der Sendung aber unmissverständlich zum Ausdruck. Seine Ansichten zum Wert menschlichen Lebens, insbesondere auch bei Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, wurden wiederholt thematisiert und anhand von Einzelfällen kritisch hinterfragt. Auch seine angebliche Nähe zur Nazi-Ideologie, einem der wohl gravierendsten Vorwürfe gegenüber einem jüdischen Ethiker, kam in der Sendung zur Sprache. Ebenso hat die Redaktorin das Fehlen eines absoluten Lebensrechts in Peter Singers Theorien thematisiert. Das Gespräch erlaubte damit dem an philosophischen und ethischen Fragestellungen speziell interessierten „Sternstunde“-Publikum, sich eine eigene Meinung zu den bestehenden Kritikpunkten gegen den australischen Professor zu bilden.

5.3 Das „Sternstunde“-Publikum erfuhr im Rahmen des Gesprächs einiges zu den philosophischen und ethischen Leitlinien, die Peter Singer vertritt. Das betrifft insbesondere den Utilitarismus und auch den effektiven Altruismus. Die Moderatorin beliess es nicht bei einer theoretischen Erörterung, sondern erkundigte sich bei ihm, ob und wie er seine Überzeugungen im Alltag auch tatsächlich anwenden würde und wie ein ethisch verantwortliches Handeln konkret aussehe. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einzig, es sei unangebracht gewesen, Peter Singer aufgrund dieser Aspekte im Titel der Sendung als „Weltverbesserer“ zu bezeichnen. Der von ihm kritisierte Titel „Peter Singer – Der Weltverbesserer unter den Philosophen“ erscheint zwar auf der Website der Sendung bzw. von Fernsehen SRF, nicht aber in der ausgestrahlten Sendung. Unter dem noch geltenden RTVG ist nicht die UBI, sondern das Bundesamt für Kommunikation für die Aufsicht über Online-Inhalte von Fernsehen SRF zuständig, die zum übrigen publizistischen Angebot der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG gehören (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A.6603/2010 vom 21. April 2011 E. 2.3).

5.4 Das Gespräch vermittelte dem Publikum insgesamt ein differenziertes Bild zum Philosophen und Ethiker Peter Singer. Zentrale Punkte seiner Überzeugungen, wie der Utilitarismus oder der effektive Altruismus, wurden ebenso thematisiert wie die gegen ihn bestehende Kritik. Dies erlaubte es auch Zuschauenden, welche über Peter Singer zuvor nichts wussten, sich eine eigene Meinung zu diesem zu bilden. Das Publikum konnte zudem aufgrund der transparenten Gestaltung zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde daher nicht verletzt.

6. Die Sendung verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 18. April 2016

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86, and Art. 89 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2017, April 1, 2017, June 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 8, Art. 17, and Art. 93 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 25, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97, Art. 98, and Art. 99 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on July 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 10 — read in the version of February 23, 2012; the act was consolidated again on August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.