Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Arena" vom 24.02.2017 "Trumps Krieg gegen die Medien"

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 761

Entscheid vom 10. Juli 2017

Besetzung Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017, „Trumps Krieg gegen die Medien“

Beschwerde vom 23. Mai 2017

Parteien / S (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Freitagabend die Diskussionssendung „Arena“ aus. Gäste der Sendung vom 24. Februar 2017 mit dem Titel „Trumps Krieg gegen die Medien“ waren Roger Schawinski (Journalist), Karin Müller (Chefredaktorin Telebasel), Claudio Zanetti (Nationalrat und Kommunikationsberater), Daniele Ganser (Publizist und Historiker), Markus Spillmann (Präsident Stiftungsrat Schweizer Presserat) und Vincent Augustin (Präsident Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI]). Die Moderation oblag Jonas Projer.

B. Gegen die Sendung gingen mehr als 500 Beanstandungen bei der zuständigen Ombudsstelle SRG.D ein, die der Verantwortliche in seinem Schlussbericht gesamthaft behandelte.

C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erhob S bei der UBI Beschwerde gegen die Sendung „Arena“ vom 24. Februar 2017. Durch gravierende Fehlleistungen sei Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Der Beschwerdeführer verwies für die Begründung auf seine Beanstandung vom 16. März 2017 an die Ombudsstelle SRG.D. Weil die zuständige Ombudsstelle seine Beanstandung in ihrem Schlussbericht vollständig ignoriert habe, sei er persönlich betroffen und damit beschwerdebefugt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Kopien des Begleitbriefs der Ombudsstelle SRG.D zu ihrem Schlussbericht vom 6. April 2017, der ersten und letzten Seite dieses Schlussberichts sowie der Beanstandung an die Ombudsstelle bei.

D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllt. Dies betreffe namentlich die Beschwerdebefugnis von Art. 94 RTVG und die Begründungspflicht (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Sie setzte ihm eine Nachbesserungsfrist, um den Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nachzukommen und die Beschwerde hinreichend zu begründen.

E. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben der UBI nicht.

F. Vincent Augustin, Präsident der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an die UBI fristgerecht eingereicht (Art. 95

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In seiner Beschwerdeschrift macht er geltend, er sei persönlich betroffen, weil die Ombudsstelle SRG.D den Inhalt seiner Beanstandung ignoriert habe und im Schlussbericht nicht darauf eingegangen sei. Die für eine Betroffenenbeschwerde erforderliche besondere Nähe muss sich aber nicht auf den Bericht der Ombudsstelle, der im Übrigen kein anfechtbarer Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern auf die beanstandete Sendung beziehen. Eine entsprechende Betroffenheit liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Ombudsstelle habe seine Beanstandung nicht rechtmässig behandelt, kann er eine Aufsichtsbeschwerde an das Bundesamt für Kommunikation adressieren (UBI- Entscheid b. 746 vom 12. Dezember 2016 E. 3).

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Eingaben den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Von dieser Gelegenheit hat er aber nicht Gebrauch gemacht. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer aufgrund von zwei letztes Jahr von ihm erhobenen Beschwerden gegen eine andere Sendung von Fernsehen SRF bereits um die Anforderungen an die Legitimation bei Beschwerden an die UBI (UBI-Entscheide b. 735 vom 25. August 2016 und b. 746 vom 12. Dezember 2016 [„Schawinski“]).

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Rechtsprechung der UBI VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006 E. 2.3 [„Meteo“]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der

UBI und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Berührt eine Eingabe eine viel und kontrovers diskutierte Sendung wie die „Arena“-Ausstrahlung vom 24. Februar 2017, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu erhalten. Es sind gegen die Sendung denn auch mehrere Popularbeschwerden mit den erforderlichen mindestens 20 Unterschriften bei der UBI eingegangen.

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder Aspekte betrifft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3. Wegen der „Arena“-Sendung vom 24. Februar 2017 sind, wie erwähnt, etliche Beschwerdeverfahren hängig. Die UBI wird daher eine umfassende materielle rundfunkrechtliche Prüfung der Sendung vornehmen und beurteilen, ob Art. 4 RTVG und namentlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt worden ist. Es erübrigt sich deshalb die Frage nach der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem weiteren Entscheid zu dieser „Arena“-Sendung im Rahmen der vorliegenden Beschwerdesache.

5. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe nicht ausgeführt, in welcher Hinsicht die beanstandete Sendung dem Programmrecht seiner Meinung nach nicht genügt. Er hat sich darauf beschränkt, auf den Inhalt seiner Beanstandung an die Ombudsstelle zu verweisen. Die Eingabe an die UBI sollte jedoch zumindest eine kurze eigenständige Begründung beinhalten. Die Beschwerde war daher auch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet.

6. Auf die Eingabe kann aus den erwähnten Gründen nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 10. Juli 2017

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86, and Art. 89 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 98, and Art. 99 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.