Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Kassensturz" vom 30.05.2017, Beitrag "Finanzieller Albtraum - Deutscher Schwindler legt reihenweise Schweizer Kunden rein"

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 768

Entscheid vom 15. Dezember 2017

Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Kassensturz“ vom 30. Mai 2017 Beitrag „Finanzieller Albtraum – Deutscher Schwindler legt reihenweise Schweizer Kunden rein“

Beschwerde vom 4. August 2017

Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ aus. Teil der Sendung vom 30. Mai 2017 bildete ein rund 16 Minuten dauernder Beitrag über einen Anbieter von Wintergärten, der im Rahmen der speziellen Recherche-Serie „Undercover“ gezeigt wurde. In der Einleitung zum Beitrag warnte der Moderator vor M, mit dem man so wenig wie möglich zu tun haben sollte. Im Filmbericht erzählten zuerst verschiedene Personen von ihren schlechten Erfahrungen mit dem deutschen Unternehmer M beim Bau eines Wintergartens. In vielen Fällen sei dieser nie fertiggestellt worden. M würde häufig nach dem gleichen System vorgehen, günstig offerieren und eine Akontozahlung verlangen. Die Arbeit überlasse er dann meist Subunternehmern, die mehr Geld verlangen würden oder pfuschten. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen M und den ausführenden Handwerkern bleibe die Arbeit oft lange liegen. Ein Betroffener berichtete eingehend über die Umstände des Baus eines Wintergartens durch den deutschen Unternehmer. M wurde auch der Missbrauch des Bauhandwerkerpfandrechts vorgeworfen. Nachdem die Redaktion M nicht zu einer Stellungnahme bewegen konnte, gab sie – im Sinne einer Undercover-Aktion – vor, dass sie an einem Wintergarten interessiert sei und realisierte so ein Treffen mit ihm, welches dokumentiert wurde. Anschliessend an den Filmbericht befragte der Moderator eine Fachanwältin für Bau- und Immobilienrecht zum Bauhandwerkerpfandrecht.

B. Mit Eingabe vom 4. August 2017 erhob M (Beschwerdeführer) gegen den ihn betreffenden Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, es sei nicht mit den Grundrechten vereinbar, dass man ihn mit Bild und Name gezeigt habe. Der verantwortliche Redaktor, mit dem er ständig in Kontakt gestanden sei, habe seine Ausführungen ignoriert. Der deutsche Anwalt habe ihm verboten, sich zum hängigen Insolvenzverfahren gegen die S. M Vertriebs GmbH & CO. KG zu äussern. Zahlreiche im Beitrag enthaltene Fakten entsprächen nicht den Tatsachen. Das betreffe namentlich die wiederholte Verwechslung der Firmen (S. M Vertriebs GmbH & CO. KG in Deutschland und M GmbH in der Schweiz) und damit verbunden auch der Vertragsparteien, die Darstellung zum Bauhandwerkerpfandrecht, die rechtliche Situation im Zusammenhang mit dem Bau des Wintergartens für den im Filmbericht ausführlich gezeigten Bauherrn sowie die Hinweise auf die angeblich in Deutschland und der Schweiz hängigen Strafanzeigen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. auch der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Juli 2017 bei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. September 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritik am Bericht der Ombudsstelle, die keine Entscheidbefugnis habe. Für Rügen hinsichtlich des Eingriffs in die Persönlichkeit seien zudem die Zivil- und Strafgerichte und nicht die UBI zuständig. Es sei Aufgabe eines Konsumentenmagazins, auf Missstände aufmerksam zu machen. Die Redaktion habe den Beschwerdeführer seit März 2017 mit den Vorwürfen konfrontiert und ihm mehrfach die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Fragebogen sei nie beantwortet worden. Der Sachverhalt sei korrekt wiedergegeben worden. Das treffe auch für die Darstellung des Bauhandwerkerpfandrechts und für die Bezeichnung der in Deutschland und in der Schweiz bestehenden Firmen zu. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers seien diese eng miteinander verflochten. Der Beschwerdeführer habe auch massgeblichen Einfluss auf die deutsche Firma gehabt, obwohl seine Frau alleinige Gesellschafterin sei. Schliesslich seien der Redaktion mindestens fünf Strafanzeigen aus der Schweiz gegen das Ehepaar M bekannt. Der beanstandete Beitrag habe die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt und namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten.

D. Eine Replik des Beschwerdeführers ging vorerst nicht ein. Da der Beschwerdeführer aber die entsprechende Frist unverschuldeterweise (Krankheit mit Spitalaufenthalt) verpasste, wurde ihm eine neue Frist eingeräumt. In seiner Replik vom 26. Oktober 2017 legt er dar, dass die Sachverhaltsdarstellungen nicht korrekt seien. Kunden, welche sich gegenüber dem „Kassensturz“ beklagten, hätten teilweise die Wintergärten mit Lob übernommen. Im Beitrag werde nur von den einzelnen Kunden gesprochen, die nicht zufrieden seien. Strafanzeigen seien ihm nicht bekannt. Der verantwortliche Redaktor habe sich nie an die deutsche Firma gewandt, die Vertragspartei gewesen sei.

E. In ihrer Duplik vom 15. November 2017 erwähnte die Beschwerdegegnerin, dass sie Kenntnis von mindestens 40 Geschädigten habe. Die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Undercover-Aktion sei nach den vergeblichen Kontaktversuchen das letzte Mittel gewesen. Bezüglich der zufriedenen Kunden hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, seine Sicht der Dinge im Rahmen einer Stellungnahme darzulegen. Die Redaktion habe auch mehrere Male versucht, mit dem die deutsche Firma vertretenden Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Mindestens fünf geprellte Kunden hätten Strafanzeigen gegen das Ehepaar M eingereicht, die an das Gericht nach Bad Kreuznach und von dort an das Wirtschaftsstrafgericht Koblenz weitergeleitet worden seien.

F. Auf ein entsprechendes Ersuchen stellte die Beschwerdegegnerin der UBI am 27. November 2017 verschiedene im Beitrag erwähnte Dokumente wie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017 sowie mehrere gegen das Ehepaar M in der Schweiz eingereichte Strafanzeigen zu.

G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer noch einmal unaufgefordert seine Sicht der Dinge dar und verwies auf die ausführliche Korrespondenz und den Austausch mit dem verantwortlichen Redaktor im Vorfeld der Sendung.

H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit im Zentrum des beanstandeten Beitrags stand und der darin auch gezeigt sowie namentlich genannt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle rügt, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der UBI ist die angefochtene Sendung und nicht der Bericht der Ombudsstelle. Ombudsstellen verfügen über keine Entscheidungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt zudem nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 86 RTVG). Nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen auch die Rügen, in denen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht wird. Das betrifft namentlich das mehrmalige Erwähnen des Namens des Beschwerdeführers und das Zeigen von Bildern von ihm. Dafür ist der Beschwerdeführer an die bestehenden straf- und zivilrechtlichen Möglichkeiten zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 262f. [„Schönheitschirurg“]).

4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das

Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

4.2 Bei Sendungen im Stil des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Verzichtet die angegriffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion, vor der Kamera oder schriftlich zu äussern, ist auf diesen Umstand und allenfalls auf den Grund hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314).

5. Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Entscheidend für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung des Beitrags. Dass es sich um einen Beitrag im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus handelte, in welchem die Redaktion offenkundig Partei für die geschädigten Kunden nahm, war für das Publikum erkennbar. Es gehört zur Aufgabe von Konsumentenmagazinen wie dem „Kassensturz“, angriffig zu sein, über Missstände zu berichten, Aufklärungsarbeit zu leisten und das Publikum vor möglichen Gefahren im Bereich von „Konsum, Geld und Arbeit“ zu warnen (Entscheid 2A.653/2005 des Bundesgerichts vom 9. März 2006 E. 4.3.2 [„Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel“]), UBI-Entscheid b. 701/702 vom 13. März 2015 E. 7.9 [„Espresso“]). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass im Beitrag wesentliche Fakten unzutreffend dargestellt worden seien. Zudem habe die Redaktion entlastendes Material ignoriert.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass im Beitrag die Tätigkeit und die Verantwortlichkeiten von zwei rechtlich unabhängigen Unternehmen vermischt worden seien. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung gab es die M GmbH mit Sitz in Unteriberg (im Folgenden: M Schweiz) mit dem Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer sowie die S. M Vertriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Kreuznach (im Folgenden: M Deutschland) mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, Sandra M, als Inhaberin und Geschäftsführerin. Laut Beschwerdeführer hätten die beiden Unternehmen zwar zusammengearbeitet, seien aber rechtlich eigenständig. Die Kunden hätten nicht bei ihm bestellt, sondern bei M Deutschland. Dort sei er nicht angestellt, habe keine Vollmachten und keine Anteile. Er lebe in Gütertrennung mit seiner Frau.

5.1.1 Die Website von M Schweiz verwies auf die Website von M Deutschland. Visuell gab es keinen Unterschied zwischen den beiden Websites. Mittlerweile ist keine der beiden Seiten mehr erreichbar. M Deutschland ist seit Oktober 2016 insolvent. Am 17. Januar 2017 fand vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach die Insolvenzverhandlung statt. Im Bericht des deutschen Insolvenzverwalters wurde ersichtlich, dass M Schweiz Forderungen in der Höhe von 95'000 Franken eingegeben hatte. M Schweiz forderte damit ausstehende Werklöhne ein, die M Deutschland ihr nicht überwiesen haben soll. Die Forderung wurde von der Insolvenzverwaltung allerdings nicht zugelassen, weil M Schweiz diese Forderungen gegen die Schweizer Kunden mittels Bauhandwerkerpfandrecht einzufordern versuchte. Die Zusammenarbeit von M Deutschland und M Schweiz gestaltete sich gemäss den Beobachtungen des Insolvenzverwalters wie folgt: „Die Schuldnerin [M Deutschland] vertreibt Wintergärten, nahezu ausschliesslich an Kunden aus der Schweiz. Dabei entsteht der Eindruck, dass von der Akquise über die Beratung, Planung, Aufbau und Abrechnung alle Aufträge zentral über Herr M […] abgewickelt werden, da er sich nach eigenen Angaben oft in der Schweiz aufhält.“ Im Weiteren beschreibt der Insolvenzverwalter seinen Eindruck, wonach der Beschwerdeführer einen erheblichen Anteil an der Leitung der Geschäfte von M Deutschland hatte. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen M Deutschland sei der Beschwerdeführer sogar der primäre Ansprechpartner des Insolvenzverwalters gewesen und auch mehrmals zu Terminen in dessen Büro gekommen. Über Frau M, die Geschäftsführerin und Inhaberin von M Deutschland, schreibt der Insolvenzverwalter, dass sie den Anschein vermittelt habe, die Sachverhalte nicht vollumfänglich zu erfassen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Beschwerdeführer aber jegliche Verantwortung von sich gewiesen und mehrheitlich nicht mehr auf Anfragen des Insolvenzverwalters geantwortet.

5.1.2 Zu verweisen ist ebenfalls auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2017 (Geschäfts-Nr.: LF170004-O/U). Darin ging es um einen Kunden von M Deutschland, der sich gegen den Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts durch M Schweiz wehrte. Er war einen Vertrag mit M Deutschland eingegangen. Hauptansprechpartner war der Beschwerdeführer. Bautagesberichte und Vorabnahmeprotokolle wurden auf dem Briefpapier von M Deutschland erstellt. Obwohl M Schweiz nicht erkennbar in das Projekt involviert war, legte M Schweiz einen Tag nach Insolvenz von M Deutschland ein Bauhandwerkerpfandrecht auf das Grundstück des Kunden. Das Obergericht bestätigte ein vorinstanzliches Urteil, wonach das zugunsten M Schweiz eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen sei. Es begründete dies damit, dass sich aus der Vermischung der beiden Unternehmen ein Missbrauchspotential ergab.

5.1.3 Die Redaktion konnte nach dem vorstehend Gesagten davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den Geschäftsbetrieb von M Deutschland involviert war. Der Beschwerdeführer stand M Deutschland nahe genug, um mit dem Insolvenzverwalter über deren Belange Gespräche zu führen. Seine Mails zeigten die Firmenanschrift von M Deutschland. Vorliegend handelte es nicht um eine „normale“ Geschäftsbeziehung zwi- schen einer rechtlich eigenständigen Generalunternehmerin und einer rechtlich selbstständigen Subunternehmerin, wie der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Kunden und gegenüber der „Kassensturz“-Redaktion vorgab. Der Beschwerdeführer trat bei allen im Bericht vorgestellten Geschädigten in Erscheinung und war mit M Deutschland faktisch eng verbunden. Tatsache ist auch, dass jeweils der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kunden herstellte und diese hernach auch aufsuchte. Dies wird auch im beanstandeten Beitrag bei der Undercover-Aktion deutlich, bei der sich der Redaktor als Kunde ausgab. Der Beschwerdeführer handelte Verträge mit den Kunden aus, Anzahlungen wurden vereinbart und er betreute die Projekte. Als M Deutschland in die Insolvenz schlitterte, berief sich der Beschwerdeführer auf die Subunternehmerstellung seiner GmbH und belegte die Grundstücke der Kunden mit einem Bauhandwerkerpfandrecht. Das Publikum konnte sich aufgrund der Aussagen eines Anwalts im Filmbericht und der anschliessenden Studio-Diskussion mit einer Baurechtsexpertin ein Bild darüber machen, dass eine nicht offengelegte Vermischung zweier Unternehmen, die faktisch in Personalunion geführt wurden, bei einem Bauprojekt zu einem nicht zu unterschätzenden Missbrauchspotential führen kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestand tatsächlich eine enge Vermischung zwischen M Deutschland und M Schweiz. Die Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen und die Rolle des Beschwerdeführers wurden im Beitrag korrekt dargestellt.

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet Aussagen im Beitrag, wonach Strafanzeigen gegen ihn eingereicht worden seien und ein Gerichtsurteil in der Schweiz gegen ihn vorliegen würde. Die entsprechende Passage im Filmbericht lautete wie folgt: „In Deutschland ist M aktenkundig. Die M GmbH in Bad Kreuznach ging letztes Jahr in Konkurs. 73 Gläubiger bangen um 1.8 Millionen Euro. Es liefen und laufen Strafanzeigen und Gerichtsverfahren wegen Betrug, Urkundenfälschung und Täuschung.“

5.2.1 Aus den von der Beschwerdegegnerin zugestellten Unterlagen geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer und seine Frau am 30. Oktober 2016 von einem Kunden bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Strafanzeige wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsführung erhoben wurde. Am 5. Mai 2017 schloss sich dieser Strafanzeige ein zweiter Geschädigter an. Ein Dritter schloss sich am 24. Mai 2017 an. Am 10. November 2016 wurde von einem Schweizer Kunden bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach gegen den Beschwerdeführer und seine Frau sowie gegebenenfalls gegen die M Schweiz Strafanzeige erhoben. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung am 30. Mai 2017 lag der Redaktion ausserdem auch das bereits erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. April 2017 vor. Gegenstand des Verfahrens war, wie erwähnt, ein Bauhandwerkerpfandrecht, das die M Schweiz auf der Liegenschaft des besagten Auftraggebers eintragen liess. Eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer beim Amtsgericht Alzey wegen Urkundenfälschung und Täuschung datiert zudem aus dem Jahre 2010.

5.2.2 Die Hinweise im Filmbericht auf die bestehenden Strafanzeigen und laufenden Gerichtsverfahren waren korrekt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags waren zumindest drei Strafanzeigen in der Schweiz sowie zwei Strafanzeigen in Deutschland bekannt. Ausserdem lag ein Entscheid des Obergerichts Zürich bezüglich eines unrechtmässig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts vor.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe zudem, die materiellen Vorwürfe seien nicht gründlich geprüft worden und die Kontaktaufnahme seitens der Redaktion sei mangelhaft gewesen. Er bestreitet, für die fachlichen und baulichen Mängel bei den in der Sendung zu Wort kommenden Kunden verantwortlich zu sein. Der Fehler hätte vielmehr bei Lieferanten, Subunternehmer oder den Sparwünschen seiner Kunden gelegen. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass die Sachverhaltsdarstellungen auch deshalb nicht korrekt gewesen seien, weil in der Sendung Kunden porträtiert worden seien, die sich vor der Kamera negativ äussern, seine Wintergärten aber mit Lob abgenommen hätten. Es werde überdies nur von Kunden gesprochen, die sich beklagen würden. Auf die vielen zufriedenen Kunden werde im Beitrag dagegen nicht verwiesen. Sein Standpunkt komme im Beitrag generell nicht zum Ausdruck.

5.3.1 Die Sendung wurde – in Mundart – folgendermassen eingeleitet: „M, meine Damen und Herren, diesen Namen müssen Sie sich merken. (…) Mit diesem Herrn M sollte man so wenig wie möglich zu tun haben. Das sagen uns eine Reihe von Leuten, die mit ihm zu tun hatten. Sie alle wollten einen Wintergarten bauen lassen. (…).“ Im anschliessenden Filmbericht werden fünf Kunden gezeigt, die über ihre negativen Erfahrungen beim Erstellen der Wintergärten berichten. Moniert werden fachliche Mängel, Verzögerungen, Auftragsvergabe an überforderte Subunternehmer, etc. Die Kunden berichten von Situationen, in denen sie Geld nachschiessen mussten, um einen Baustopp zu verhindern oder doppelt hätten bezahlen müssen, um den bereits angezahlten Wintergarten fertig stellen zu lassen. Im Rahmen einer Undercover-Aktion gibt der Redaktor gegenüber M ein Interesse an einem Wintergarten vor. Bei der kurzen Konfrontation decken sich der Redaktor („Seit sechs Wochen lügen Sie mich an.“) und M („Und was machen Sie gerade?“) gegenseitig mit Vorwürfen ein. Der Moderator bemerkt im Anschluss an den Filmbericht Folgendes: „Inhaltlich haben wir von ihm, M, seit dieser Konfrontation, die sie heute gesehen haben, keine Reaktion mehr bekommen. Das heisst, er hat also zu diesen Kritikpunkten, die wir ihm vorgelegt haben, keine Stellungnahme abgegeben.“

5.3.2 Die Redaktion hat den Beschwerdeführer am 13. März 2017 erstmals telefonisch kontaktiert und ihm am 7. April 2017 einen Fragenkatalog mit den belastenden Vorwürfen zugestellt, die im ausgestrahlten Beitrag thematisiert wurden. Sie ersuchte ihn um die Beantwortung der sechs gestellten Fragen innerhalb von zehn Tagen. Im Fragebogen ging es um acht Beschwerden von Kunden, die Wintergärten bei M Deutschland bestellt hatten. Die Schadensumme, die monierten Schwierigkeiten und die Vorwürfe wurden konkret genannt. Der Beschwerdeführer verwies den Redaktor am 11. April 2017 an einen Anwalt in Deutschland, da er wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu den Vorwürfen Stellung nehmen könne. Am 12. April 2017 bat der verantwortliche Redaktor den Anwalt um Rückruf. Gleichentags erhielt er eine E-Mail des Beschwerdeführers, in dem dieser den Klärungsbedarf bestätigte, volle Kooperation zusicherte und bemerkte, er habe einen Gesprächstermin beim Anwalt und werde den Redaktor informieren. Am 24. April 2017 – wiederum zwölf Tage später

– führte der Beschwerdeführer aus, der Anwalt sei im Osterurlaub gewesen und er hätte „am Mittwoch“ einen Gesprächstermin mit diesem. Gleichentags versuchte der Redaktor, den Anwalt telefonisch zu kontaktieren. Er wurde vertröstet, man werde ihn zurückrufen. Dieser Rückruf erfolgte nicht. Am 26. April 2017 bestätigte der Beschwerdeführer dem Redaktor, dass die Antwort „in Kürze“ zu erwarten sei. Der Redaktor bestätigte am 27. April 2017, er warte auf die Antwort des Anwalts. Am 3. Mai 2017, eine Woche später, kontaktierte der Redaktor den Beschwerdeführer unter falscher Identität. Er gab sich als Kunde aus und vereinbarte ein Treffen für den 5. Mai 2017 mit dem in diesem Fall sehr rasch und bereitwillig reagierenden Beschwerdeführer. Der Redaktor wollte bei dieser Undercover-Aktion den Beschwerdeführer mit der Kamera zu einer Stellungnahme zwingen. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die gegen seinen Willen erfolgten Aufnahmen schriftlich am 10. Mai 2017, unterliess es aber wiederum, eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zeitlich verbindlich anzukündigen. Am 25. Mai 2017 und 30. Mai 2017 kontaktierte der Redaktor den Beschwerdeführer zwei weitere Male erfolglos, worauf dann der Beitrag ausgestrahlt wurde.

5.3.3 Die Vorwürfe, die gegen den namentlich erwähnten und gegen seinen Willen gezeigten Beschwerdeführer im Beitrag erhoben wurden, wiegen äussert schwer. Es fragt sich deshalb, ob der Standpunkt des Beschwerdeführers in angemessener Weise zum Ausdruck kam.

5.3.4 Die Redaktion hat den Beschwerdeführer am 7. April 2017 im Rahmen eines Fragekatalogs in transparenter Weise mit den gegen ihn von Kunden erhobenen Vorwürfen konfrontiert. Diese standen dann auch im Zentrum des ausgestrahlten Beitrags. Von der ersten Kontaktaufnahme am 13. März 2017 bis zum Tag der Ausstrahlung der Sendung am 30. Mai 2017 bemühte sich der verantwortliche Redaktor, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. von dessen Anwalt zu erhalten. Der Beschwerdeführer stellte eine solche durch den Anwalt von M Deutschland denn auch wiederholt in Aussicht, was allerdings nie geschah. Er wies auch darauf hin, dass er aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zu Fragen bezüglich M Deutschland Stellung nehmen könne bzw. dürfe. Der Anwalt habe ihm dies verboten.

5.3.5 Eine Person, die Gegenstand eines kritischen Beitrags sein soll, hat das Recht, auf eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu verzichten (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht entbindet die Redaktion nicht, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen, soweit diese bekannt sind (Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG). Sie hat zudem eine kritische Distanz gegenüber der Person zu wahren, für welche sie sich anwaltschaftlich einsetzt und vertiefte eigene Recherchen vorzunehmen, damit die Fakten dem Publikum korrekt vermittelt werden (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345).

5.3.6 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der etlichen Anhörungsversuche der Redaktion seitens der Redaktion nie kundgetan, dass er auf eine Stellungnahme verzichte (siehe dazu E. 5.3.2). Er hat wiederholt eine Antwort durch den deutschen Anwalt in Aussicht gestellt, die jedoch nie erfolgte. Die Redaktion räumte dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter ausreichend Gelegenheit und Zeit ein, um sich zu den Vorwürfen zu äussern. Sie durfte daher am 30. Mai 2017 den Beitrag ausstrahlen, obwohl die angekündigte Stellungnahme noch nicht eingegangen war. Mit der inszenierten Undercover-Aktion als vermeintlicher Interessent für einen Wintergarten wollte der Redaktor eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erzwingen („Seit sechs Wochen versuche ich Sie für eine Stellungnahme zu bewegen.“ „Sie haben jetzt die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.“), was aber nicht gelang. Nach einem kurzen Disput mit gegenseitigen Vorwürfen entfernte sich der Beschwerdeführer schnell wieder vom vermeintlichen Kunden.

5.3.7 Im Beitrag finden sich zwar keine eigentlichen Argumente, welche den Unternehmer entlasten würden. Der Beschwerdeführer nahm allerdings auch erst im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Ombudsstelle und der UBI zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen Stellung und brachte seinen Standpunkt damit erst nachträglich ein. Er wies etwa auf die zahlreichen zufriedenen Kunden hin und den Umstand, dass fast alle von der Redaktion erwähnten Kunden die Arbeiten bei der Abnahme als gut befunden und ein entsprechendes Protokoll unterschrieben hätten. Die Redaktion hat im Vorfeld der Sendung, wie erwähnt, erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen. Sie hat parallel dazu etliche Recherchen unternommen, um den Sachverhalt abzuklären. Die Redaktion ist dabei auf zahlreiche Belege gestossen, welche die im Beitrag vorgetragene gravierende Kritik gegen den Beschwerdeführer stützen. Dazu zählen namentlich Aussagen von Kunden, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Strafanzeigen, die Liste „Übersicht Geschädigte Schweiz“ sowie der Insolvenzbericht.

5.4 Die Darstellung des Standpunkts des kritisierten Unternehmers im Beitrag war mangelhaft. Der Beschwerdeführer hat mit seinem undurchsichtigen Verhalten während der Recherchetätigkeit des Redaktors allerdings auch nichts dazu beigetragen, um seine Sichtweise zu veranschaulichen und entlastendes Material vorzubringen. Er verzichtete nicht in grundsätzlicher Weise auf eine Stellungnahme, sondern stellte mehrfach eine solche durch den involvierten deutschen Anwalt in Aussicht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selber aufgrund von hängigen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet und auf den Anwalt verwiesen hatte, kam für das Publikum im Beitrag jedoch nicht zum Ausdruck. Der Redaktor warf dem Unternehmer bei der Konfrontation im Rahmen der Undercover-Aktion vor, dieser lüge ihn seit sechs Wochen an, ohne aber die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seinen persönlichen Verzicht auf eine Stellungnahme anzuführen. Die ausgestrahlten Szenen von der publikumswirksam inszenierten Undercover-Aktion waren offensichtlich nicht dazu geeignet, den Beschwerdeführer mit seinen besten Argumenten zu zeigen. Dass diese Aufnahmen gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgten, war aber für das Publikum erkennbar. Auf die Problematik des Vorgehens der Redaktion machte der Beschwerdeführer zudem selber aufmerksam, indem er auf die Frage des Redaktors, ob der Unternehmer kein schlechtes Gewissen habe, weil er „Leute grauenhaft über den Tisch“ ziehe, schlagfertig mit einer kritischen Gegenfrage antwortete („Und was machen Sie gerade?“).

5.5 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum aufgrund des Beitrags eine Meinung zur kritisierten Tätigkeit des Beschwerdeführers bilden konnte. Anhand von fünf Erfahrungsberichten zeigte die Redaktion die Problematik von dessen Geschäftspraxis und die dabei für Kunden entstehenden Nachteile in tatsachengetreuer und nachvollziehbarer Weise auf. Aufgrund der faktischen Vermischung von M Schweiz und M Deutschland war es sachgerecht, die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers zu richten. Der Beschwerdeführer hatte zwar rechtlich nichts mit dem Unternehmen seiner Frau, M Deutschland, zu tun, faktisch kam ihm aber ein erheblicher Anteil an der Leitung der Geschäfte zu. Der Beitrag veranschaulichte das mit der Vermischung der beiden Unternehmen entstandene Missbrauchspotential im Zusammenhang mit den eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechten durch M Schweiz. Dieses Thema wurde im nachfolgenden Studiogespräch mit der Baurechtsexpertin noch in vertiefter Weise und in einem allgemeinen Kontext erörtert. Mangelhaft kam allerdings der Standpunkt des Beschwerdeführers, der selber wegen hängiger Verfahren nicht Stellung nehmen wollte, zum Ausdruck. Die inszenierte und gegen seinen ausdrücklichen Willen ausgestrahlte Konfrontation mit dem Redaktor war nicht geeignet, den Beschwerdeführer mit seinen besten Argumenten zu präsentieren. Der Redaktion bleibt allerdings zugutezuhalten, dass sie den Beschwerdeführer frühzeitig und in transparenter Weise mit den gegen ihn bestehenden Vorwürfe konfrontierte und sie sich danach wochenlang um eine Stellungnahme von ihm bzw. von dessen deutschen Anwalt, auf welchen der Beschwerdeführer wiederholt verwies, bemühte. Sie unternahm während dieser Zeit zudem umfangreiche Recherchen, um die thematisierten Sachverhalte und die Rechtslage umfassend abzuklären. Es kann ihr denn auch nicht vorgeworfen werden, bekanntes und entlastendes Material im Beitrag verschwiegen zu haben (Entscheid 2C_494/2015 des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 E. 5.1ff. [„Zahnarztpfusch“]). Die nicht präzise Darstellung der Sichtweise des Beschwerdeführers stellt daher einen Mangel in einem Nebenpunkt dar, der die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt nicht in erheblicher Weise beeinträchtigte. Der beanstandete Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG aus diesen Gründen nicht verletzt.

6. Der Beschwerdeführer führt ebenfalls an, dass Grundrechte von ihm verletzt worden seien, indem man ihn gegen seinen ausdrücklichen Willen mit unverpixelten Bildaufnahmen und mit dem vollständigen Namen in einem sehr negativen Kontext gezeigt habe.

6.1 Zu den programmrechtlich relevanten Grundrechten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG zählt namentlich die Achtung der Menschenwürde. Der in Art. 7 BV auch verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Menschenwürde „betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und der Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit“ (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als „blosse Objekte“ behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die Bestimmung dient dem Schutz von zentralen gesellschaftlichen

Werten und damit dem Allgemeininteresse. Sie ist zu unterscheiden von straf- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen, bei denen Individualinteressen im Vordergrund stehen (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262).

6.2 Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der gegen seinen Willen gezeigten Aufnahmen der Undercover-Aktion und der Nennung seines Namens betreffen schwergewichtig den individualrechtlichen Persönlichkeitsschutz, welcher nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt. Programmrechtlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beitrag des „Kassensturz“ zwar gleichsam an den Pranger gestellt wurde und es für die Darstellung des Sachverhalts nicht notwendig gewesen wäre, die Undercover-Aktion zu zeigen. Die Kritik gegen den Beschwerdeführer bezog sich aber ausschliesslich auf Aspekte im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit und berührt damit nicht die eigentliche Menschenwürde. Das trifft auch auf die gezeigten Aufnahmen von der Undercover-Aktion zu, in welchen der Beschwerdeführer auf Vorwürfe des Redaktors zudem schlagfertig mit Kritik an dessen Verhalten konterte. Die Darstellung des Beschwerdeführers in Wort und Bild war daher in keiner Weise entwürdigend im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG.

7. Der Beitrag verletzt keine rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 6. April 2018

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86, and Art. 89 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 7, Art. 17, and Art. 93 — read in the version of September 24, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 86, Art. 91, Art. 93, Art. 94, Art. 95, Art. 96, Art. 97, Art. 98, and Art. 99 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.