Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid SRF News online, Rubrik "International", Artikel "Putin Gegner verhaftet - 'Seine Anhänger mögen Nawalny für den kompromisslosen Stil' vom 12.06.2017

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 769

Entscheid vom 15. Dezember 2017

Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand SRF News online Rubrik „International“ Artikel „Putin Gegner verhaftet – ‚Seine Anhänger mögen Nawalny für den kompromisslosen Stil‘“ vom 12. Juni 2017

Beschwerde vom 28. August 2017

Parteien / Verfahrensbeteiligte Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M bzw. L, und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Am 12. Juni 2017 publizierte SRF News im Ressort Internationales den Online-Artikel „Putin Gegner verhaftet – ‚Seine Anhänger mögen Nawalny für den kompromisslosen Stil‘“. Im Zentrum der Publikation stand ein Interview von SRF News mit X, dem Russland- Korrespondenten von SRF, zu einer vom russischen Oppositionspolitiker Alexej Nawalny initiierten Demonstration in Moskau. Die Publikation beinhaltete ebenfalls Links auf einen anderen Online-Artikel von SRF News zum Thema („Neue Proteste in Russland – Putin-Kritiker Nawalny festgenommen“), auf einen Beitrag der Nachrichtensendung „Tagesschau“ von Fernsehen SRF („Demos gegen Korruption: Nawalny verhaftet“) sowie einen ergänzenden Text zu den Folgen der Protestaktion („Gericht verurteilt Nawalny zu 30 Tagen Arrest“), alle mit Datum vom 12. Juni 2017.

B. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob Z (Beschwerdeführerin), vertreten durch M, gegen den erwähnten Artikel Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie rügt insbesondere die Aussagen von X im Interview. Er habe die Leserschaft durch Unterschlagung von Fakten in die Irre geführt. Wesentliche Tatsachen zu Alexej Nawalny, zu dessen problematischem Verhalten bei der Demonstration, zur Demonstration selber, zu Demonstrationen in anderen Landesteilen sowie zu den bescheidenen Teilnehmerzahlen und zum mangelnden Support durch andere russische Oppositionelle seien unerwähnt geblieben. Alexej Nawalny habe eine friedliche und bewilligte Demonstration gegen Korruption mit Absicht zu einer gewaltsamen Konfrontation mit den Behörden ausarten lassen. Indem er sich nicht an die mit den Behörden vereinbarten Örtlichkeiten gehalten habe, habe er unbeteiligte Besucher eines Festes und seine grösstenteils minderjährigen Unterstützer gefährdet. Auch die Ombudsstelle habe in ihrem Schlussbericht festgehalten, dass dieses „verantwortungslose Handeln Nawalnys“ unbedingt im Artikel hätte erwähnt werden müssen. Alexej Nawalny sei ein radikaler Nationalist, unterstützt auch von Neonazis, und entspreche nicht dem Bild, das X und andere westliche Journalisten von ihm zeichneten. X informiere generell einseitig und tendenziös über Ereignisse sowie die politische Situation in Russland. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag der Bericht der Ombudsstelle vom 28. Juli 2017 sowie die Angaben und Unterschriften von 21 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Oktober 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit eine Verletzung der Prinzipien des fairen Journalismus gemäss Journalistenkodex geltend gemacht werde, da diese in den Zuständigkeitsbereich des Schweizer Presserats und nicht der UBI fielen. Die Berichterstattung über die Demonstration vom 12. Juni 2017 sei korrekt gewesen. Die damit zusammenhängenden relevanten Fakten seien erwähnt worden. Der Korrespondent habe darauf hingewiesen, dass die Demonstration nicht bewilligt gewesen sei, und habe die Umstände sowie den Ablauf der Aktion erörtert. Die Einschätzungen des Korrespondenten hätten sich auf Beobachtungen vor Ort,

Gespräche mit Teilnehmenden, Erfahrungen und im Vorfeld getätigte Recherchen gestützt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei aus diesen Gründen nicht verletzt worden.

D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Frist ging keine Replik des Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Letztere intervenierte, nachdem sie davon erfahren hatte, und stellte der UBI zuerst per E-Mail und danach durch ihre neue Vertreterin, L, mit Schreiben vom 27. November 2017 eine Replik zu. Darin bestreitet sie die Darstellungen der Beschwerdegegnerin. Im Artikel hätte verdeutlicht werden müssen, dass Alexej Nawalny ein umstrittener Oppositionspolitiker sei, der in seinem Wahlprogramm sehr nationalistische Parolen verbreite und sich früher offen rassistisch geäussert habe. Ebenfalls mit keinem Wort sei darauf hingewiesen worden, dass Alexej Nawalny für die Demonstration eine verbotene Route gewählt habe, vor welcher die Behörden eindringlich gewarnt hätten. Die Sicherheitskräfte hätten sich zudem anfänglich sehr gemässigt gezeigt und erst dann eingegriffen als sich die Demonstranten unter Festbesucher gemischt hätten.

E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017, dass die Replik der Beschwerdeführerin keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte beinhalte. In der beanstandeten Publikation habe X, der vor Ort gewesen sei, seine Beobachtungen zur Demonstration wiedergegeben. Dabei sei er auch Zeuge von einigen brutalen Festnahmen gewesen. Für die Meinungsbildung der Leserschaft sei es nicht notwendig gewesen, näher auf den Oppositionspolitiker Alexej Nawalny einzugehen. Es sei aus dem Interview hervorgegangen, dass die Demonstration nicht bewilligt worden sei.

F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Replik zu spät zugestellt. Verspätet und unaufgefordert eingereichte Parteivorbringen hat die UBI aber gemäss Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu berücksichtigen, soweit diese relevant für die Entscheidfindung erscheinen. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin auf das Verfahren vor dem Presserat verwiesen wird. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob der angefochtene Artikel Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Online-Artikel „Putin Gegner verhaftet – ‚Seine Anhänger mögen Nawalny für den kompromisslosen Stil‘“. Nicht beurteilt werden kann in diesem Rahmen die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach X als Korrespondent regelmässig einseitig und tendenziös über Russland berichte.

4. Beim beanstandeten Artikel handelt es sich um einen zum übrigen publizistischen Angebot der SRG gehörenden Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 13 Abs. 2 der SRG-Konzession.

5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob der Leserschaft aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass diese sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung der Leserschaft erfordert die Einhaltung von zentralen journalisti- schen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter der Publikation sowie vom Vorwissen der Leserschaft ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist anwendbar auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt.

5.2 Nach den Demonstrationen vom 26. März 2017 hatte der russische Oppositionsführer Alexej Nawalny für den 12. Juni 2017 ein zweites Mal zu landesweiten Protesten gegen die Korruption aufgerufen. In Moskau hatte er dazu die Genehmigung zu einer Demonstration am Sacharow-Platz erhalten. Nachdem ihm aber die Behörden untersagt hatten, dort eine Bühne und Lautsprecheranlagen aufzustellen, verlegte er kurzfristig den Ort. In seinem Blog und auf seinem Youtube-Kanal verkündete er, dass die Kundgebung im Zentrum Moskaus auf der Twerskaja-Strasse in der Nähe des Kremls geplant sei. Dort fand aber im Rahmen des russischen Nationalfeiertags bereits ein Volksfest statt. Tausende, v.a. junge Menschen, folgten dem Ruf Nawalnys. Als sie Parolen ausriefen und sich unter das Volk mischten, griff die Polizei ein und nahm mehrere Hundert Demonstrierende fest. Nawalny selbst war bereits vor Beginn der Proteste verhaftet und anschliessend zu 30 Tagen Haft verurteilt worden.

5.3 Im Zentrum des beanstandeten Artikels stand ein Interview eines Redaktors von SRF News mit dem Russland-Korrespondenten von SRF, X. Die vier an X gerichteten Fragen drehten sich um die Demonstration in Moskau, was an dieser passierte, worum es den Demonstranten ging, wie die Polizei reagierte und die Folgen der Verhaftung Nawalnys für dessen Kandidatur an der Präsidentschaftswahl. Der Russland-Korrespondent von SRF schilderte als Augenzeuge seine Beobachtungen zu diesem Ereignis. Der Online-Artikel wurde am 12. Juni 2017 um 19.01 Uhr aufgeschaltet und um 23.35 Uhr aktualisiert. Der mit der monierten Publikation verlinkte andere Artikel von SRF News über die Demonstration in Moskau („Neue Proteste in Russland – Putin-Kritiker Nawalny festgenommen“) war bereits am 12. Juni 2017 um 12.49 Uhr erschienen.

5.4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Artikel aufgrund von dessen Informationsgehalt anwendbar. Die Beschwerdeführerin erachtet Art. 4 Abs. 2 RTVG als verletzt, weil wesentliche Fakten im Zusammenhang mit den thematisierten Protesten nicht korrekt vermittelt bzw. nicht erwähnt worden seien.

5.5 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass Alexej Nawalny massiv gegen das Demonstrationsrecht verstossen habe. Auf diesen wichtigen Umstand sei im Artikel nicht hingewiesen worden. Dies trifft jedoch nicht zu. Aufgrund der letzten Antwort von X, in welcher der Russland-Korrespondent auf das kompromisslose und unerschrockene Verhalten Nawalnys verweist, geht dies für die Leserschaft unmissverständlich hervor, heisst es doch darin auch: “(..) Eigentlich wäre heute eine legale Demo möglich gewesen, etwas ausserhalb des Stadtzentrums von Moskau. (…)“.

5.6 Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls an, dass das bedenkliche Handeln Nawalnys im Interview nicht thematisiert worden sei. Er habe mit seiner kurzfristigen und unrechtmässigen Verschiebung des Kundgebungsorts offensichtlich die gewaltsame Konfrontation und das Chaos gesucht. Damit habe Nawalny sowohl die vielen unbeteiligten Festbesucher als auch seine zum grossen Teil minderjährigen Unterstützer gefährdet. Auch der Bericht der Ombudsstelle halte fest, dass X dieses „verantwortungslose Handeln“ des Oppositionspolitikers zwingend hätte thematisieren und qualifizieren müssen.

5.7 Der Russland-Korrespondent betonte in seinen Ausführungen den kompromisslosen Stil Nawalnys, worauf auch der Titel des Artikels mit einem Zitat Bezug nahm. Er wies, wie erwähnt, auch auf die fehlende Bewilligung für den gewählten Kundgebungsort hin, an welchem sich bereits viele Leute aufgrund eines Volksfests befanden. Zum Zeitpunkt der Demonstration war Alexej Nawalny, der explizit zu friedlichen Aktionen auf der Twerskaja- Strasse aufgerufen hatte, bereits in Haft. Die Erläuterungen von X gaben der Leserschaft durchaus Anhaltspunkte, das Verhalten des Oppositionspolitikers zu hinterfragen. Im Gegensatz zum Verhalten der Polizei („brutale Festnahmen“) kritisierte X dasjenige von Nawalny im Zusammenhang mit der Organisation der Kundgebung zwar nicht explizit. Im Zentrum des Interviews standen aber ohnehin die Ereignisse während der eigentlichen Demonstration in Moskau, an welcher der Korrespondent anwesend war. In umfassenderer Weise über die Demonstration und die ganze Vorgeschichte zu den Protesten vom 12. Juni 2017 berichtete SRF News online denn auch im Artikel „Neue Proteste in Russland – Putin-Kritiker Nawalny festgenommen“, auf welchen die beanstandete Publikation mit einem Link ausdrücklich verweist.

5.8 Moniert wird von der Beschwerdeführerin zusätzlich, dass im Interview nicht auf die fehlende Unterstützung Alexej Nawalnys durch andere Oppositionsgruppen für die Proteste vom 12. Juni 2017 hingewiesen worden sei. Das betreffe auch den Umstand, dass Nawalny seine verhältnismässig kleine Anhängerschaft von rund 5‘000 Leuten unter die grosse Zahl von Festbesuchern mischte, um medienwirksam den Eindruck einer viel grösseren Teilnehmerzahl zu vermitteln. Für die Meinungsbildung der Leserschaft war es aber nicht zwingend notwendig, auf den fehlenden Support durch andere Oppositionsgruppen hinzuweisen, umso weniger als Nawalny zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags wohl der bekannteste nationale Oppositionspolitiker Russlands war. Es war auch nicht erforderlich, Mutmassungen zu den Gründen des von Nawalny letztlich gewählten Kundgebungsorts anzustellen. Es ist zudem allgemein bekannt, dass mit Demonstrationen das Ziel verfolgt wird, möglichst viel öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen.

5.9 Laut der Beschwerdeführerin sei im Artikel zudem unterschlagen worden, dass die Demonstrationen am 12. Juni 2017 in anderen Städten friedlich abgelaufen seien, weil sich die Teilnehmenden an die Auflagen der Behörden gehalten hätten. X habe es auch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die russlandweiten Protestaktionen teilnehmermässig ein Flop gewesen seien. Im zu beurteilenden Artikel ging es aber schwergewichtig – wie auch an den

Fragen ersichtlich – um die Ereignisse anlässlich der Kundgebung in Moskau und nicht um eine Analyse der landesweiten Proteste. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Polizei in anderen Städten keine Demonstranten verhaftet habe, weil sich diese friedlich verhalten und an die behördlichen Auflagen gehalten hätten, trifft im Übrigen gemäss verschiedener Medienberichte und auch X, der von zahlreichen Festnahmen in St. Petersburg sprach, nicht zu.

5.10 Die Wahl des Themas eines Artikels und auch des Fokus bilden Teil der Programmautonomie der Veranstalterin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim beanstandeten Interview handelte es sich primär um einen Augenzeugenbericht des Russland-Korrespondenten von SRF zur Demonstration gegen die Korruption in Moskau, zu welcher Alexander Nawalny aufgerufen hatte. Die Fragen an X fokussierten auf die Geschehnisse während der Demonstration, die Anliegen der Demonstranten, die Reaktion der Polizei und die Folgen der Verhaftung Nawalnys für eine allfällige Präsidentschaftskandidatur. Die Person und das politische Programm von Alexej Nawalny mussten in diesem Rahmen nicht näher beleuchtet oder kritisch hinterfragt werden, damit sich die Leserschaft eine Meinung zu den thematisierten Aspekten der Demonstration bilden konnte.

5.11 Im beanstandeten Artikel verwies die Redaktion mit direkten Links auf weitere namentlich genannte Beiträge von SRF, die ebenfalls die Proteste in Russland vom 12. Juni 2017 beleuchteten. Interessierte hatten damit die Möglichkeit, zusätzliche Informationen über diese Ereignisse einzuholen. Der Online-Artikel „Neue Proteste in Russland – Putin-Kritiker Nawalny festgenommen“ thematisierte eingehend die Vorgeschichte zur Demonstration in Moskau mit der von Nawalny kurzfristig beschlossenen Verlegung des Kundgebungsorts. Dabei kam eingehend auch die Sichtweise der Stadtverwaltung zum Ausdruck, die von einer „Provokation“ gesprochen und gewarnt habe, da am kurzfristig gewählten Ort der Protestaktionen bereits eine andere Veranstaltung stattfinde. Im Beitrag der „Tagesschau“ von Fernsehen SRF bemerkte der Korrespondent F, dass bei den Demonstrationen in Russland nicht die grossen Massen auf den Strassen gewesen seien, und führte verschiedene Gründe dafür an. Im Beitrag der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio SRF fragte die Moderatorin X, ob Nawalny Festbesucher als „Schutzschilder“ missbraucht habe. Die Verlegung des Kundgebungsorts durch den Oppositionspolitiker wurde damit explizit kritisch hinterfragt. X wies in diesem Gespräch auch darauf hin, dass nicht alle Demonstranten Anhänger von Nawalny gewesen seien, dieser aber zurzeit die einzige, einigermassen ernsthafte Opposition in Russland darstelle.

5.12 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der beanstandete Artikel – wie die Beschwerdeführerin monierte – zwar tatsächlich den russischen Oppositionspolitiker Alexej Nawalny und dessen Verhalten im Vorfeld der Demonstration wenig kritisch beleuchtete. Dies war allerdings im Rahmen des gewählten Themas, bei welchem es klar erkennbar um einen Augenzeugenbericht zu den Vorkommnissen während der Demonstration ging, zur Gewährleistung der Meinungsbildung der Leserschaft auch nicht zwingend erforderlich. Alexej Nawalny war bereits vor Beginn der eigentlichen Protestaktionen festgenommen worden. X betonte in seiner letzten Aussage zudem die kompromisslose Art des russischen Oppositionspolitikers, die durchaus negativ interpretiert werden kann. Die wesentlichen Fakten zu den

Ereignissen an der Demonstration in Moskau vermittelte der Russland-Korrespondent von SRF korrekt. Aus dem Artikel geht nämlich hervor, dass die Kundgebung nicht legal war, sich inhaltlich gegen die Korruption richtete, sich aufgrund der Vermischung von Demonstranten und Festteilnehmern chaotische Szenen ergaben und zahlreiche Demonstranten durch die Polizei festgenommen wurden. Andere Radio-, Fernseh- und Onlinebeiträge von SRF zu den Demonstrationen in Russland, auf welche im beanstandeten Text ausdrücklich und mit direkten Links verwiesen wurde, vermittelten Interessierten zusätzliche Informationen. Die Publikation verletzt aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht.

6. Die Beschwerde ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sieben zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 13. April 2018

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86, and Art. 89 — read in the version of June 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 17 and Art. 93 — read in the version of September 24, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 32 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 94, Art. 95, Art. 97, Art. 98, and Art. 99 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.