Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung "Rundschau" vom 03.10.2018, Beitrag "Fall Maudet: Die Spur des Goldes"

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 803

Entscheid vom 7. Juni 2019

Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Rundschau» vom 3. Oktober 2018, Beitrag «Fall Maudet: Die Spur des Goldes»

Beschwerde vom 10. Dezember 2018

Parteien / Verfahrensbeteiligte Pierre Maudet (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Capt

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen des wöchentlichen Politmagazins «Rundschau» am 3. Oktober 2018 den Beitrag «Fall Maudet: Die Spur des Goldes» aus (Dauer: 12 Minuten 50 Sekunden). Der Moderator kündigte den Filmbericht wie folgt an: «Wir erinnern uns: Der Genfer Regierungspräsident Pierre Maudet liess sich eine Luxusreise nach Abu Dhabi schenken – die Staatsanwaltschaft ermittelt, es gilt die Unschuldsvermutung. Wir aber sind der Spur des Geldes weiter gefolgt und auf Gold gestossen. Viel Gold. Damit handeln Maudets Freunde und Gastgeber, die Scheichs aus den Emiraten. Genau diese Scheichs haben den Zuschlag für einen wichtigen Auftrag am Genfer Flughafen bekommen. Die Akte Maudet und was das mit der Schweizer Drehschreibe für dreckiges Gold zu tun hat.» Im Filmbericht kamen Mark Pieth (Professor für Strafrecht, Korruptionsexperte), Jamshid Pouranpir (Gewerkschaft VPOD), Patrick Lussi (SVP-Grossrat und Mitglied Verwaltungsrat Flughafen), Jean Batou (Grossrat Ensemble à Gauche), Amjad Rihan (Wirtschaftsprüfer, Whistleblower) mit Stellungnahmen und Pierre Maudet mit einem eingespielten Ausschnitt aus einem Beitrag von Fernsehen Léman Bleu zu Wort.

B. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob Pierre Maudet (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Capt, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beantragt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag das Programmrecht und namentlich Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Verschiedene schwere Vorwürfe seien gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Beziehungen in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und seiner Reise nach Abu Dhabi erhoben worden. Diese vermittelten den Eindruck, er sei möglicher, wenn nicht gar wahrscheinlicher Komplize von gewaschenem Gold aus problematischer Herkunft. Im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags des Genfer Flughafens habe er in unangemessener Weise zu Gunsten von Dnata (Dubai National Air Transport Association) Einfluss genommen, damit der Goldverkehr in die Schweiz von den Vereinigten Arabischen Emiraten kontrolliert werden könne. Im Filmbericht seien zwei Politiker und ein Gewerkschafter zu Wort gekommen, die dem Beschwerdeführer schon seit längerem kritisch gegenüberstehen. Dieser rügt im Weiteren, dass die Redaktion ihn vorgängig nicht mit allen in der Sendung erhobenen Vorwürfen konfrontiert habe. Seiner Sicht der Dinge sei überdies nur wenig Platz eingeräumt und die Unschuldsvermutung nicht respektiert worden. Der Eingabe lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 7. November 2018 bei.

C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Antwort vom 7. März 2019, die Beschwerde abzuweisen. Im Beitrag sei es nicht um die mutmasslichen Beweggründe von Pierre Maudet für seine Reise nach Abu Dhabi gegangen, sondern um die Motivation seiner Gastgeber, ihn einzuladen. Es sei legitim gewesen, diesen Fragen nachzugehen und dabei auch die Vergabe des Auftrags an die Dnata zu hinterfragen. Im Filmbericht sei nicht behauptet worden, dass die Intervention des Beschwerdeführers bei der Auftragsvergabe das Ziel verfolgt habe, den Emiraten die Kontrolle über den Goldhandel am Genfer Flughafen zu verschaffen. Der Politiker sei zudem in keiner Weise als Komplize bei der Goldwäsche dargestellt worden. Die Weigerung, sich über den Inhalt seines Gesprächs mit Scheich Mohammed bin Zayed zu äussern, habe die Redaktion nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet. Die Unschuldsvermutung sei, soweit das Verfahren wegen Vorteilsannahme überhaupt Thema des Beitrags gewesen sei, gewahrt worden. Die Redaktion habe dem Beschwerdeführer im Vorfeld die im Beitrag erhobenen Vorwürfe vorgelegt. Seine Stellungnahmen, soweit vorhanden, seien im Filmbericht in prägnanter und verständlicher Form zusammengefasst worden. Insgesamt sei die Berichterstattung sachlich, inhaltlich zutreffend und gerechtfertigt gewesen. Das Publikum habe sich dazu eine eigene Meinung bilden können.

D. In seiner Replik vom 2. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Rügen fest. Bereits aus dem Titel gehe hervor, dass er im Zentrum der Kritik stehe. Die Redaktion habe denn auch keine Stellungnahme bei der Regierung der VAE eingeholt. Im Beitrag sei nicht erwähnt worden, dass Grossrat Jean Batou gegen den Beschwerdeführer ebenfalls andere Anschuldigungen erhoben habe. Ein einseitiges und unzutreffendes Bild werde im Bericht über die Vergabe des Auftrags an die in 86 Ländern tätige Dnata vermittelt. Auch Verwaltungsrat Patrick Lussi habe sich in Zeitungsartikeln schon mit kritischen Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer profiliert. Die Unschuldsvermutung sei nicht eingehalten worden, da der Beschwerdeführer der passiven Korruption verdächtigt werde. Die Gestaltung des Filmberichts mit den unnötig dramatisierenden Bildern diskreditierten den Beschwerdeführer zusätzlich. Aufgrund der ihm vorgängig zugestellten Fragen habe er nicht darauf schliessen können, dass so gravierende persönliche Anschuldigungen gegen ihn erhoben würden. Insgesamt musste das Publikum zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer in Verbindung mit problematischen Goldgeschäften der Emirate gestanden habe.

E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 22. Mai 2019 die Ausführungen des Beschwerdeführers. Wenn vom «Fall Maudet» gesprochen werde, gehe es nicht um die Person des Beschwerdeführers, sondern um eine politische Affäre. Auch die Botschaft der Emirate sei neben der Firma Dnata, den Goldraffinerien und der Zollverwaltung um eine Stellungnahme gebeten worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht der Vorwurf der passiven Korruption gemacht worden. Jean Batou verfüge als Autor eines Essays über Goldhandel und als Mitglied der Finanzkommission des Genfer Grossrats über Fachwissen. Der Umstand, dass auch zwei weitere Interviewpartner den Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit früher schon kritisiert hätten, mache sie nicht unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer sei nie eine unstatthafte Einflussnahme vorgeworfen worden. Bezüglich der vorgängigen Intervention bei der Vergabe des Mandats an die Dnata habe die Redaktion keine Wertungen vorgenommen. Sie habe auch nicht behauptet, dass sich die Gespräche des Beschwerdeführers mit seinen Gastgebern nur mit dem Goldhandel beschäftigt hätten. Die Behauptung, die Schwere der Vorwürfe sei für den Beschwerdeführer aufgrund der ihm gestellten Fragen nicht erkennbar gewesen, sei nicht nachvollziehbar.

F. Stéphane Werly, Mitglied der UBI, ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 {«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer, der im Beitrag mehrfach erwähnt und gezeigt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab

(BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

4.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Verzichtet die angegriffene Person auf die Möglichkeit, sich gegenüber der Redaktion vor der Kamera oder schriftlich zu äussern, ist auf diesen Umstand und, soweit bekannt, auf den Grund hinzuweisen (Saxer/Brunner, a.a.O., Rz. 7.110, S. 314). Ein entsprechender Verzicht auf eine Stellungnahme entbindet die Redaktion nicht, Argumente, welche die angegriffene Partei entlasten, transparent in den Beitrag einzubauen (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 5 [«Le juge, le psy et l’accusé »]; Masmejan, a.a.O., Rz. 56 zu Art. 4 RTVG).

4.3 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [«Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin»]; UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 4.4 [«Fall Holenweger»] und b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 4.4 [«Schwere Vorwürfe»]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton.

5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar. Hinsichtlich des Themas ging bereits aus der Anmoderation hervor (siehe Sachverhalt A), dass die Redaktion die umstrittene Reise von Pierre Maudet nach Abu Dhabi in einen Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags am Flughafen in Genf und mit dem Goldhandel zwischen den VAE und der Schweiz stellte.

5.1 Vom 26. bis 30. November 2015 war Pierre Maudet mit seiner Familie, seinem Stabschef und einem Geschäftsmann auf Einladung der Regierung der VAE nach Abu Dhabi gereist. Damals war der Politiker Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Genf und Verwaltungsratspräsident des Genfer Flughafens. Der Verwaltungsrat des Flughafens Genf entschied in seiner Sitzung vom 23. März 2016 über zwei Aufträge zur Bodenabfertigung. Die Zuschläge erhielten Swissport und die zur Emirates Group gehörende Dnata. Emirates ist die staatliche Fluggesellschaft des Emirats Dubai in den VAE. Im August 2017 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erste Abklärungen wegen der Reise von Pierre Maudet nach Abu Dhabi vor. Sie beantragte am 30. August 2018 die Aufhebung der Immunität von Pierre Maudet wegen Verdachts auf Vorteilsannahme. Am 28. September 2018 wurde der Politiker von der Staatsanwaltschaft einvernommen.

5.2 Im Filmbericht stellte die Redaktion die Frage in den Raum, welche Interessen die «Freunde» des inzwischen «gehetzten» Pierre Maudets aus den VAE verfolgten, und gab sogleich auch die Antwort, nämlich «Gold». Danach thematisierte die Redaktion die Vergabe von Aufträgen des Flughafens für die Bodenabfertigung. Zu Wort kam der Gewerkschafter Jamshid Pouranpir, der sich kritisch zum Zuschlag eines Auftrags an Dnata äusserte. Die Kritik des ebenfalls angehörten Verwaltungsrats Patrick Lussi bezog sich auf das Verfahren. Der Verwaltungsrat habe in den Sitzungen nur die Anträge der Direktion absegnen können. Im Kommentar wird daraufhin erwähnt, dass mehrere Verwaltungsräte eine neue Ausschreibung verlangten. Sie kritisierten, dass Pierre Maudet seine Reise geheim gehalten und vor dem Entscheid interveniert habe. Die Redaktion verwies auf ein Schreiben von Pierre Maudet an einen Verwaltungsrat, in welchem er diesen aufgefordert habe, in den Ausstand zu treten, weil dieser mit einem anderen Unternehmen, das sich ebenfalls beworben hatte, gesprochen habe. Dabei wird ebenfalls die schriftlich erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnt, wonach er keine Firma bevorzugt und nur für ein sauberes Verfahren gesorgt habe. Nach diesen Sequenzen zur Vergabe eines Auftrags für die Bodenabfertigung an Dnata machte die Redaktion noch einmal auf das gegen Pierre Maudet laufende Verfahren wegen der Reise aufmerksam und fragte den als «international renommierten Korruptionsexperten» vorgestellten Mark Pieth, was er davon halte. Dieser bemerkte, dass bereits die «Variante Geschenke annehmen», ein schlechtes Licht auf die betroffenen Magistraten werfe. Wenn dann noch eine Gegenleistung dafür erbracht werde, sei man effektiv «ein Gangster». Diese Reise sei für ihn «eine schwer erklärbare Dummheit» gewesen. Diese letzte Aussage des Korruptions- und Strafrechtsexperten hatte die Redaktion schon ganz zu Beginn des Filmberichts gezeigt. Danach wurden aus einem Beitrag von Fernsehen Léman Bleu von 5. September 2018 Aussagen von Pierre Maudet zu den Motiven seiner Reise ausgestrahlt, welche die Redaktion aufgrund einer Agenturmeldung und der Schweizer Aussenhandelsstatistik in Zweifel zog.

5.3 Im zweiten Teil des Filmberichts beleuchtete die Redaktion kritisch die Goldimporte aus den VAE. Die Schweizer Aussenhandelsstatistik zeige, dass die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der VAE aus Gold bestünden. Dieses werde meist über die beiden staatlichen Fluggesellschaften an den Flughafen in Genf transportiert. Der Genfer Grossrat Jean Batou verwies denn auch auf einen enormen Anstieg entsprechender Flugbewegungen. Die Redaktion fügte in einem Kommentar hinzu, dass sich nach der Landung die ebenfalls staatliche Dnata um die Fracht und sogar die Zollabwicklung kümmere. Problematisch sei am Gold aus den Emiraten, dass dessen Herkunft oft unklar sei. Die Emirate gälten als Sammelstelle für Gold aus Krisengebieten: Gold an dem Blut klebe, Gold, das Kinder hätten ausgraben müssen. Ein inzwischen in London lebender, früher in Dubai tätiger Wirtschaftsprüfer berichtete anschliessend über «dreckiges Gold», welches einfachen Zugang in die Emirate erhalte und dort weiter gehandelt und international vertrieben werde. Die Redaktion wies anschliessend auf einen vertraulichen Expertenbericht des Bundesrats hin, in welchem stehe, dass in der Schweiz weniger als ein Prozent der Goldimporte untersucht würden. Die Herkunft des Goldes werde nicht kontrolliert. Die «umstrittene» Dnata werbe damit, dass sie die ganze Formulararbeit am Zoll übernehme. Strafrechtsprofessor Mark Pieth bemerkte, dass der Zoll gar keine Möglichkeiten habe, die Angaben auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Er wies schliesslich darauf hin, dass die Goldimporte dazu dienten, das dreckige Gold zu waschen. Die Redaktion erwähnte, dass die Schweizer Raffinerien angeben, kein Gold zweifelhafter Herkunft zu kaufen. Zum Schluss thematisierte die Redaktion die Verbindungen des Imports von dreckigem Gold zum «Fall Maudet»: «Und Pierre Maudet? Und sein Flughafen? Der Flughafen bestreitet jede Einflussnahme, die Dnata schweigt. Maudet lässt ausrichten, dass während seiner Reise nie von Gold die Rede war. Allerdings sagt er nicht, worüber denn sonst gesprochen wurde…»

5.4 Die Vergabe eines Auftrags für die Bodenabfertigung am Flughafen in Genf bildete einen der Schwerpunkte des Filmberichts. Diese wurde insbesondere auch vor dem Hintergrund der Reise von Pierre Maudet nach Dubai kritisch beleuchtet. Der Beschwerdeführer moniert, es werde ihm vorgeworfen, auf ungebührliche Weise den Vergabeprozess zu Gunsten von Dnata beeinflusst zu haben. Die Beschwerdegegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Beitrag nicht explizit behauptet werde, Pierre Maudet habe in unzulässiger Weise in die Vergabe eingegriffen und Dnata bevorteilt. Der Beitrag vermittelte aber für das mit den Verhältnissen in Genf nicht vertraute Publikum der «Rundschau» ein problematisches Bild vom Vergabeprozess und der Rolle des Beschwerdeführers. Die dazu von der Redaktion verbreiteten Informationen konzentrierten sich weitgehend darauf, den Vergabeprozess in Frage zu stellen, Dnata als «umstrittenes» Unternehmen zu präsentieren und den Beschwerdeführer zu belasten. Dazu kamen mit dem Flughafengewerkschafter Jamshid Pouranpir sowie dem SVP-Grossrat und Verwaltungsrat Patrick Lussi nur Stimmen zu Wort, welche die Kritik unterstützten. Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinem Schreiben an den Verwaltungsrat wurde verkürzt wiedergegeben. Relevante Aspekte wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Vorgehen mit der damaligen Verwaltungsratspräsidentin des Flughafens abgesprochen hatte und dass selbst der – schliesslich nicht vollzogene – Ausstand kaum Einfluss auf den Entscheid des Verwaltungsrats haben konnte, erwähnte die Redaktion nicht, ebenso wenig den klaren Entscheid des Verwaltungsrats (14 Ja-Stimmen, drei Enthaltungen). Das weltweit für zahlreiche Fluggesellschaften und schon seit 2011 auf dem Flughafen Genf tätige Unternehmen Dnata wurde aufgrund einer pauschalen Aussage des angehörten Flughafengewerkschafters («nirgends gern gesehen») als «umstritten» dargestellt. Die problematische Rolle des Unternehmens im Zusammenhang mit den Goldimporten aus den VAE sollte offenbar ein zusätzlich eingeblendetes Werbevideo von Dnata unterstreichen.

5.5 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass er als möglicher bzw. wahrscheinlicher Komplize mit einer Goldwäschekette in Verbindung gebracht werde, was die Beschwerdegegnerin verneint. Die Darstellung der negativen Aspekte der wirtschaftlich bedeutenden

Goldimporte aus den VAE in die Schweiz stand im Zentrum des zweiten Teils des Filmberichts. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass es aufgrund der Programmautonomie zulässig und legitim war, auf die vielen problematischen Seiten dieses Goldhandels – wie etwa Kinderarbeit, Umweltzerstörung, gewalttätige Konflikte sowie Goldwäsche – hinzuweisen und diese anzuprangern. Es ist denn auch anerkannte Aufgabe der Medien, Missstände aufzudecken und öffentlich zu machen. Experte Mark Pieth, dessen im Filmbericht angekündigtes kritisches Buch über den Goldhandel in der Zwischenzeit erschienen ist («Goldwäsche – Die schmutzigen Geheimnisse des Goldhandels»), und ein als Whistleblower vorgestellter, ehemals in Dubai tätiger Wirtschaftsprüfer dienten der Redaktion als Zeugen, um diese negativen Seiten des insbesondere auch über die Schweiz laufenden Goldhandels darzustellen.

5.6 Problematisch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war denn auch nicht, die Importe von dreckigem Gold aus den VAE zu thematisieren, sondern dass die Redaktion diese ausschliesslich in den Kontext der Einladung des Beschwerdeführers nach Abu Dhabi stellte und damit wesentliche Hintergrundinformationen nicht erwähnte. Nach den kritischen Ausführungen von Mark Pieth zum Goldhandel folgten am Ende des Beitrags verschiedene Stellungnahmen zu dessen Vorwürfen, so jene der Raffinerien, des Flughafens Genf, der Dnata und schliesslich des Beschwerdeführers. Damit suggerierte die Redaktion, dass die Kritik des Experten die genannten Unternehmen und den Beschwerdeführer betraf. Die auch von Mark Pieth im Filmbericht zumindest implizit als ungenügend dargestellte Regulierung bei Goldimporten ist allerdings Sache des Bundes und fällt nicht in die Zuständigkeit des Kantons Genf oder des Flughafens. Gesetzliche Grundlagen bilden das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG; SR 941.31) und die Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.31). Das Postulat Recordon 15.3877 («Goldhandel und Verletzung der Menschenrechte») vom 21. September 2015 verlangte denn auch vom Bundesrat, einen Bericht über den menschenrechtswidrigen Handel mit Gold vorzulegen sowie die Prüfung von allfälligen Massnahmen. Diesen Bericht präsentierte der Bundesrat am 14. November 2018 zusammen mit einer Studie der EBP (Expert Study on the Swiss Gold Sector and related Risks of Human Rights Abuses vom 12. Dezember 2017), die im beanstandeten Beitrag erwähnt wird («vertraulicher Expertenbericht»). Im Gegensatz zur Europäischen Union mit ihrer am 19. Mai 2017 veröffentlichten Verordnung 2017/821 zur Festlegung von Pflichten von EU-Importeuren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von bestimmten Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und zu den USA, die bereits 2010 ein ähnliches Regelwerk geschaffen hatten (US-Dodd-Frank Act, Section 1502), verzichtete der Bundesrat darauf, zusätzliche regulatorische Massnahmen zu empfehlen. Dies führte zu Kritik von Nichtregierungsorganisationen wie etwa Public Eye («Problem erkannt, Lösungsvorschläge untauglich», Medienmitteilung vom 14. November 2018). Indem die Redaktion ausser den Raffinerien weder den Bundesrat noch die zuständigen Bundesbehörden (Eidgenössische Zollverwaltung mit Edelmetallkontrolle), dafür aber

den Flughafen Genf, Dnata und Pierre Maudet, Mitglied der Regierung des Kantons Genf, mit den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Goldhandel konfrontierte, vermittelte der Beitrag ein unvollständiges und irreführendes Bild über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die

Verantwortlichkeiten. Eine Stellungnahme der Regierung der VAE, gegen welche im Filmbericht gravierende Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Goldhandel erhoben wurden, fehlte zudem im Beitrag.

5.7 Mark Pieth wurde von der Redaktion direkt auf den umstrittenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Abu Dhabi angesprochen. Der Korruptionsexperte kritisierte die Reise scharf, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Gastgebern eine Gegenleistung erbracht hat oder nicht. Mit den gravierenden Vorwürfen von Mark Pieth wurde der Beschwerdeführer vorgängig aber nicht konfrontiert. Nicht erwähnt wurde im Bericht auch die relevante Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich nicht zum laufenden Strafverfahren äussern könne. Stattdessen strahlte die Redaktion eine Sequenz von ihm aus einem Interview mit Léman Bleu vom 5. September 2018 aus. Der Beschwerdeführer erklärte darin, dass es beim Gespräch mit den Gastgebern vor allem um das Pflegen freundschaftlicher Beziehungen zwischen den VAE und dem Kanton Genf gegangen sei. Diesem Standpunkt setzte die Redaktion eine Meldung der «staatlichen Nachrichtenagentur der Scheichs» gegenüber, wonach beim Besuch über Sicherheit und Wirtschaft diskutiert worden sei. «Wirtschaft» sei gemäss der Schweizerischen Aussenhandelsstatistik Gold («Gold, Gold und nochmals Gold»), folgerte die Redaktion. Auch ganz am Ende des Beitrags kam zum Ausdruck, dass die Redaktion der im Fernsehinterview vom Beschwerdeführer erwähnten Stellungnahme wenig Glauben schenkte. Sie stellte nämlich die Aussage des Beschwerdeführers, wonach während dessen Aufenthalts in Abu Dhabi nie von Gold die Rede gewesen sei, in Zweifel.

5.8 Die Informationen zum Beschwerdeführer hatten im Beitrag generell einen tendenziös negativen Charakter (Urteil 2C_125/2017 des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018 E. 5.9). Abgesehen von der erwähnten Ausnahme – der Stellungnahme von Mark Pieth zur Reise des Beschwerdeführers nach Abu Dhabi – wurde er zwar mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vorgängig konfrontiert. Die Redaktion räumte ihm dabei auch die Möglichkeit ein, sich in einem Studiogespräch zu äussern, was er – offenbar aufgrund des hängigen Verfahrens – ablehnte und sich auf schriftliche Antworten beschränkte. Seine Antworten wurden allerdings teilweise – wie im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags für die Bodenabfertigung durch den Flughafen – verkürzt wiedergegeben oder – wie im Fall des Inhalts der Gespräche in Abu Dhabi – umgehend in Zweifel gezogen. Die von der Redaktion verwendeten Formulierungen und die Bildsprache unterstrichen die tendenziöse Ausrichtung des Beitrags. Die Gastgeber aus den Emiraten wurden zwei Mal als «seine Freunde» bezeichnet und der Flughafen Genf als «sein Flughafen». Die Redaktion beschrieb den Beschwerdeführer seit seiner «Luxus-Reise» als «gehetzt» und zeigte ihn dementsprechend drei Mal auf der Strasse, verfolgt von Medienschaffenden. Nach der ausführlichen Darstellung der negativen Aspekte des Imports von Gold aus den VAE sah man den Beschwerdeführer zum Schluss des Beitrags, wie er einem Repräsentanten aus den Emiraten die Hand schüttelte. Eine Aussage von Mark Pieth, wonach die Reise des Beschwerdeführers nach Abu Dhabi «eine schwer erklärbare Dummheit» gewesen sei, wurde gleich zwei Mal ausgestrahlt. Im Filmbericht kamen zudem ausschliesslich Personen zu Wort, welche die kritische Haltung der Redaktion zur Reise nach Abu Dhabi, zu den Goldimporten aus den VAE sowie zur Vergabe des

Auftrags an die Dnata unterstützten und damit in der Tendenz auch Argumente gegen den Beschwerdeführer lieferten.

5.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum keine eigene Meinung zu den im Beitrag thematisierten Verbindungen zwischen dem umstrittenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Abu Dhabi und der Vergabe des Auftrags für die Bodenabfertigung an die Dnata einerseits sowie den Goldimporten aus den VAE anderseits bilden konnte. Der Redaktion ist zwar zugutezuhalten, dass sie viel recherchiert und dem Publikum zahlreiche Informationen zur Problematik des Goldhandels vermittelt hat. Insbesondere bezüglich der thematisierten Zusammenhänge zur Reise nach Abu Dhabi und der Darstellung des Beschwerdeführers waren diese Informationen jedoch einseitig, tendenziös und unvollständig. So wurde bei der Berichterstattung über die Vergabe des Auftrags an die Dnata die Stellungnahme des Beschwerdeführers verkürzt wiedergegeben und wesentliche Fakten zum Beschluss des Verwaltungsrats blieben unerwähnt. Auch hinsichtlich der geschilderten Problematik der Goldimporte aus den VAE unterliess es die Redaktion, relevante Hintergrundinformationen wie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verantwortlichkeiten in ausreichender Weise darzulegen. In der Tendenz fokussierte die Redaktion auf Aspekte, welche die Reise nach Abu Dhabi und damit zwangsläufig auch den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht stellten, und vernachlässigte dabei für die Meinungsbildung des Publikums relevante Gegenargumente. Die Sichtweise des Beschwerdeführers kam, vor allem auch zu den heftigen Vorwürfen des angehörten Experten, nicht angemessen zum Ausdruck. Die ausgestrahlten Stellungnahmen des Beschwerdeführers wurden von der Redaktion teilweise umgehend in Frage gestellt. Die Formulierungen und die Bildsprache unterstützten diese einseitig negative Berichterstattung über den Politiker. Angesichts des laufenden Strafverfahrens und der geltenden Unschuldsvermutung fällt diese Missachtung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Fairnessprinzip und der Transparenz besonders ins Gewicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Anmoderation explizit auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wurde. Die festgestellten Mängel betrafen insgesamt nicht nur Nebenpunkte, sondern verunmöglichten eine freie Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag. Dieser hat das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.

6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids ist das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Behebung des Mangels und zur Vermeidung ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft durchzuführen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu drei Stimmen gutgeheissen.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 18. Juli 2019

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82, Art. 86, and Art. 89 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2024, February 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2026, and May 13, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 17, Art. 32, and Art. 93 — read in the version of September 23, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Radio and Television, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 89, Art. 94, Art. 95, Art. 97, Art. 98, and Art. 99 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, and October 1, 2024.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — read in the version of February 23, 2012; the act was consolidated again on August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 10 — read in the version of April 1, 2019; the act was consolidated again on April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.