Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

UEK 0473/01

Verfügung 473/01 vom 24. März 2011

Verfügung 473/01vom 24. März 2011Öffentliches Rückkaufprogrammvon Namenaktien von GAM Holding AGauf einer separaten Handelslinie Sachverhalt:A.

GAM Holding AG (GAModer Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche als Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageprodukte und –dienstleistungen entwickelt und vertreibt. Gemäss Handelsregistereintrag beträgt das Aktienkapital per 18. Februar 2011 CHF 10‘331‘537.80, eingeteilt in 206‘630‘756 Namenaktien (Namenaktien) zum Nennwertvonje CHF 0.05. Die Gesuchstellerin verfügt zudem über bedingtes Kapital. Die Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) gemäss Main Standard kotiert(SIX: GAM).B.

Am 24. August 2010 lancierteGAM ein Rückkaufprogramm zwecks Kapitalherabsetzung im Um-fang vonmaximal 20‘663‘075 eigenenAktien, entsprechend 10 % des ausgegebenen Kapitals und der Stimmrechte, welches gemässRundschreiben Nr. 1 vom 26. Februar 2010(UEK-Rundschreiben Nr. 1) im Meldeverfahren freigestellt wurde. Dieses Rückkaufprogramm läuft noch bis zurordentlichen Generalversammlung 2012. Bis zum 17. Februar 2011 kaufte GAM unter diesem Rückkaufprogramm 10‘330‘756 eigene Aktienzurück, entsprechend 5.00% der Stimmrechte. Der Verwaltungsrat beantragtan der nächsten ordentlichen Generalversammlung vom 19. April2011, das Aktienkapital auf neu CHF 9‘815‘000 (196‘300‘000 Namenaktien zu CHF 0.05 Nennwert) herabzusetzen und das laufende Rückkaufprogramm -unter Vorbehalt der Genehmigung des vorliegenden, neuenRückkaufprogramms durch die Generalversammlung -vorzeitig zu beenden.C.

Von den 206‘630‘756 Namenaktien hält die Gesuchstellerin selbst per 17. Februar 2011 direkt oder indirekt total 20‘593‘908 eigene Namenaktien (9.97 %), einschliesslich eines Total Return Swap mit Cash Settlement über 2‘700‘000 eigene Namenaktien (Total Return Swap), und einer Position von 7‘563‘152 eigenen Namenaktien, welche als wirtschaftliche Absicherung ihrer Ver-pflichtungen infolge der Ausgabe von Optionen unter ihrem langfristigen Kompensationspro-gramm (Group Long-Term Incentive Plan) erworben wurden. Ohne Total Return Swap hält GAM 17‘893‘908 eigene Aktien (8.66 %). Gemäss dem Reglement Swiss All Share Index der SIX entspricht der frei handelbare Anteil der Namenaktien der Gesuchstellerin (Free Float der Na-menaktie) 90.03 %einschliesslich Total Return Swap bzw. 91.34 % exklusive Total Return Swap.

D.

GAM plant, im Rahmen eines neu zu lancierenden öffentlichen Rückkaufprogramms ab 9. Mai 2011 während höchstens drei Jahren (2011 bis 2014) an der SIX eigene Namenaktien von ma-ximal 20% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte, entsprechend bis zu 41‘326‘151 Namenaktien, zwecksKapitalherabsetzung zum Marktpreisüber eine spezielle Handelsliniezurückzukaufen. Nach der Kapitalherabsetzungauf 196‘300‘000 Ak-tien entsprechen 41‘326‘151 Namenaktien 21.05 % des Aktienkapitals und der Stimmrechte. Der Verwaltungsrat wird den Aktionären von GAM an der nächsten Generalversammlung vom 19.April 2011 die definitive Vernichtung der zurückgekauften Aktien vorschlagenund anlässlich künftiger ordentlicher Generalversammlungen eine entsprechende Kapitalherabsetzung sowie eine Statutenanpassung vorschlagen.E.

Am 18. Februar 2011 reichte GAM ein Gesuch mit folgenden Anträgen ein:1.

Der von der GAM Holding geplanteAktienrückkauf sei von der Einhaltung der or-dentlichen Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote zu befreien und un-ter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 zu unterstellen.2.

Die GAM Holding sei von der Einhaltung der in Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr.1 festgehaltenen Voraussetzung zu befreien.3.

Weiter sei die GAM Holding von der Einhaltung der in Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 festgehaltenen Voraussetzung zu befreien.4.

Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei aufzuschieben bis zum Tag der öffentlichen Ankündigung des Aktienrückkaufprogramms im Sinne von Rn 48 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, welche voraussichtlich an dem der nächsten ordentlichen Generalversammlung der GAM Holding folgenden Börsen-tag erfolgt.Dem Gesuch wurden das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ und derEntwurf des Rückkaufinserats beigelegt.F.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz(Präsident), Thomas Ruferund Regina Kienergebildet. –

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe[1]

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekannt-gabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2; UEK-Rund-schreiben Nr. 1, Rn1). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.[2]

Falls die Voraussetzungen gemäss Rn 38 (generelle Freistellung) oderRn 39 (Meldeverfahren) des UEK-Rundschreibens Nr. 1erfüllt sind, ist die Gesuchstellerin von der Einhaltung der Be-stimmungen über öffentliche Kaufangebote ohne Erlass einer Verfügung befreit(Art. 4 Abs. 2 UEV).Vorliegend beantragtdie Gesuchstellerin jedoch Ausnahmenvon Rn 8 und 9 desUEK-RundschreibensNr. 1, weshalb das Gesuch gemäss Rn 39 ff. des UEK-Rundschreibens Nr. 1nicht im Meldeverfahren zu behandeln ist. Die Übernahmekommission(UEK)hat demnach das vorlie-gende Gesuchmittels Verfügung zu entscheiden (Rn43 UEK-RundschreibenNr. 1).–2.

Ausnahmenvon Rn 8 und 9 des UEK-Rundschreibens Nr.1[3]

Die Gesuchstellerin beantragt die Freistellung eines Rückkaufvolumens von maximal 20% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Kapitals. [4]

GAM beantragt ferner, maximal 41‘326‘151Namenaktien, entsprechend 22.21 % des Free Float (einschliesslich Total Return Swap), zurückzukaufen (vgl. Sachverhalt lit. C und D). 2.1.

Volumen des Rückkaufprogramms von mehr als 10 % (Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1)[5]

Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 8 in Verbindung mit Rn 39 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 10 % weder des Kapitals noch der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag betragen, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolu-men, welches diese Schwelle überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn si-chergestellt ist, dass der Rückkauf weder zu einer massgeblichen Veränderung der Kontrollver-hältnisse noch zu einer übermässigen Reduktion des Free Float führt und zudem die übernahme-rechtlichen Grundsätze eingehalten sind (vgl. zuletzt Verfügung 459/01 vom 3. November 2010 in Sachen Actelion Ltd, Erw. 3).[6]

Das gegenwärtige Aktionariat von GAM setzt sich wie folgt zusammen (Berechnungsbasis: im Handelsregister eingetragenes Aktienkapital):

-

Der Eigenbestand der Gesuchstellerin beträgt 9.97 % (per 17. Februar 2011;einschliesslich Total Return Swap)bzw. 8.66 % (exklusive Total Return Swap);-

Davis Selected Advisers L.P., Tuscon (USA), hält 4.95 % (per 24. November 2010);-

BlackRock Inc., New York (USA), hält (indirekt) 4.72 %(per 1. Dezember 2009);-

Credit Suisse Asset Management Funds AG, Zürich, hält 3.25%(per 30. November 2009);-

FIL Limited, Hamilton (Bermuda), hält 3.01%(per 6. Oktober 2010).[7]

Bei dieser Aktionariatstruktur hat der Rückkauf und die anschliessende Vernichtung von ins-gesamt bis zu 20% des Aktienkapitals keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse zur Folge.Auch für den Fall, dass keiner der Grossaktionäre Aktien in das Rückkaufprogramm andient, hat dieskeine Konzentration einer Beteiligung zur Folge, die zu einen Kontrollwechsel führen könnte.Sollte keiner der Grossaktionäre sich am Rückkaufprogramm beteiligen, würde sich die Beteiligung des grössten Aktionärs von 4.95 % auf lediglich 6.60 % erhöhen.Im Übrigen reduziert sich der Eigenbestand der Gesuchstellerin nach der teilweisen Vernichtung der Namen-aktien.2.2.

Volumen des Rückkaufprogramms im Verhältnis zum Free Float(Ausnahme von Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1)[8]

Das Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird im Wesentlichen damit begründet, die Schwelle von 20% werde zwar leicht überschritten, doch bleibeauch nach der Durchführung dieses beantragten Aktienrückkaufprogramms der Free Float mit knapp über 70 % hochgenug, so dasskeine übermässige Einschränkung der Handelbarkeit vorliege.[9]

Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 9 in Verbindung mit Rn 3und 39des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 20 % des Free Float betragen, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolumen, wel-ches 20 % des Free Float überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sicherge-stellt ist, dass der Free Float nicht übermässig reduziert wird und die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten werden.[10]

Rn 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 hat zum Zweck, insbesondere die Minderheitsaktionäre vor übermässigen Rückkaufvolumina zu schützen, welche den Free Float und somit die Handel-barkeit der Aktie zu stark reduzieren könnten. Diejenigen Aktionäre, welche nicht am Rückkauf-programm teilnehmen, sollen nach Abschluss desselben nicht über ein Beteiligungspapier verfü-gen, dessen Handelbarkeit übermässig eingeschränkt ist. Umfasst das Rückkaufprogramm ein Volumen von maximal 20% des Free Float, so wird angenommen, dass der Free Float nicht übermässig reduziert wird.

[11]

In der Vergangenheit liess die UEK eine Reduktion des Free Float auf 60% (vgl. Empfehlung vom 28. Oktober 2008 in Sachen BB Medtech AG, Rz 13) bzw. auf 55% (vgl.Empfehlung vom 21.Oktober 2008 in Sachen Alpine Select AG, Rz 12) genügen. An dieser Praxis ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall reduziert sich der Free Float auf ca. 70 % und stellt demnach keine über-mässige Herabsetzung dar. Nach Vernichtung der im Rahmen des Rückkaufprogrammes ange-dienten Namenaktien wird sich der Free Float wieder auf über 90 % erhöhen.2.3.

Gewährung der Ausnahmen von Rn 8 und 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1[12]

Im Übrigen sind die übernahmerechtlichenGrundsätze (Art. 1 UEK) eingehalten. Zusammen-fassend kann daher festgehalten werden, dass das geplante Rückkaufprogramm keine massgebli-che Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat. Die Anträge2 und 3 der Gesuchstellerin betreffend Gewährung der Ausnahmen von Rn 8 und 9 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 sinddaher gutzuheissen.–3.

Übrige Voraussetzungen und Auflagen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 [13]

Die übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind eingehalten. Die Einhal-tungder Auflagen gemäss Rn 12 bis 16 ist von GAM, diejenige der Auflagen gemäss Rn 11 und 28 bis 33 von der mit dem Rückkauf beauftragten Bank UBS AG, Investment Bank,spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Angebots, mindestens aber einmal pro Jahr, zu bestätigen.[14]

Das geplante Rückkaufprogramm kann insgesamt von den ordentlichen Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote unter Gewährung einer Ausnahme von Rn 8 und 9befreit und den Be-stimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt werden. Antrag 1 der Ge-suchstellerin ist dahergutzuheissen. –4.

Rückkaufinserat[15]

Gemäss Rn48 UEK-Rundschreiben Nr. 1 hat die Gesuchstellerindas Rückkaufinserat auf ih-rerWebsite zu publizieren und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms aufge-schaltetzu lassen. Es ist gleichentags der Übernahmekommission und mindestens zwei der be-deutenden elektronischen Medien zu übermitteln, welche Börseninformationen verbreiten.[16]

Das Rückkaufinserat hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung bean-spruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.Das definitive Inserat ist der Übernahmekommission vor der Lancierung des Rückkaufprogramms in deutscher und französi-schen Sprache elektronisch zuzustellen.–

5.

Publikation und Karenzfrist[17]

Diese Verfügung wird in Gutheissung des Antrags 4der Gesuchstellerin am Tag der Publikati-on des Rückkaufinserats auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.[18]

Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Ver-öffentlichung der Verfügung lanciert werden (Rn 46 UEK-Rundschreibens Nr. 1).–6.

Gebühr[19]

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHGundArt. 69 Abs. 6 UEV in Verbindung mitRn 47 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist für die Prüfung des Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Ge-bühr von CHF 30‘000zu erheben.–Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das Rückkaufprogramm von GAM Holding AG über eine spezielle Handelslinie der SIX Swiss Exchange zum Zweck der Kapitalherabsetzung wird unter dem Vorbehaltder vorzeitigen Be-endigung des bereits laufenden Rückkaufprogramms im Umfang von maximal 41‘326‘151Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.2.

GAMHolding AG wird eine Ausnahme vonRn 8 und 9 des UEK-RundschreibensNr.1 vom 26.Februar 2010 gewährt.3.

Das Rückkaufinserat von GAM Holding AGhat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Akti-onär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.4.

Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von GAM Hol-ding AGauf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.5.

Die Gebühr zulasten von GAM Holding AGbeträgt CHF 30‘000.Der Präsident:Luc Thévenoz–

Diese Verfügung geht an die Partei:

- GAM Holding AG,vertreten durchDr. Patrick Schleiffer und PD Dr. Harald Bärtschi,Lenz & Staehelin Rechtsanwälte.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössi-schen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH -3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginntam ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.–Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielge-sellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Ver-fahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erhe-ben.Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH -8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 49922 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Ver-öffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröf-fentlichung zu laufen.Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 and Art. 58 — read in the version of January 1, 2011; the act was consolidated again on May 1, 2013, January 1, 2015, January 1, 2017, January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.
  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 4 and Art. 56 — read in the version of June 1, 2010; the act was consolidated again on May 1, 2013 and January 1, 2016.