UEK 0474/02
UEK 0474/02
Rubrum
Uberna hmekommission Commissione delle OPA
Verfiigung 474/02
vom 14. April 2011
bffentliches Umtauschangebot der BKW Projektentwicklung AG an die Aktioniire der BKW FMB Energie AG - erganzendes Feststellungsgesuch betreffend Holding-Angebot
Sachverhalt
A.
Wie in Verfiigung 474/01 vom 1l. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG (Verfiigung 474/01 vom 11. April 2011) dargestellt, plant BKW Projektentwicklung AG (BKW Holding) den Aktioniiren von BKW FMB Energie AG (BKW) ein effentliches Tauschangebot zu unterbreiten, urn die BKW Gruppe als Holding-Gruppe umzustrukturieren (Holding-Angebot). In der Ver· fiigung 474/01 vom 11. April 2011 gewahrte die Ubernahmekommission eine Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Holding-Angebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten. Weiter wurde festgestellt, dass die Vorschriften zum Mindestpreis auf das Holding-Angebot keine Anwendung finden und es wurden BKW und BKW Holding Erleichterungen beziiglich Pub· likationspflichten gewiihrt. Schliesslich wurde festgestellt, dass BKW Holding und BKW im Rah· men des Holding-Angebots keine eigenenAktien (d.h. BKW-Aktien und/oder Holding-Aktien) gegen bar erwerben diirfen.
B.
Mit Schreiben vom 12. April 2011 stellten die Gesuchstellerinnen einen ergiinzenden Feststel· lungsantrag. Sie beantragen, es sei festzustellen, dass die mit Verfiigung 474/01 vom 1l. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewiihrte Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Umtauschangebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten, auch flir den Fall geite, dass BKW Holding ein genehmigten Aktienkapitals schaffe, ausschliesslich zum Zweck des Tausches gegen BKW·Aktien. Dieses genehmigte Aktienkapital soli dazu verwendet werden, ausreichend Tauschaktien zur Verfligung zu stellen, urn nach dem Vollzug des Angebots BKW-Aktien gegen BKW- Holding Aktien umtauschen zu kennen.
c. Zur Priifung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thevenoz (Priisident), Henry Peter und Thierry de Marignac gebildet.
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Ubernahmekommission Commissione delle OPA
Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung
1.
Schaffung von genehmigtem Kapitai
III Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, genehmigtes Kapital zu schaffen, urn nach dem Angebotsvollzug uber die notwendigen Tauschtitel zu verfugen fur ein miigliches Squeeze-out sowie fur den Fall des Nicht-Erreichens der Squeeze-out-Schwelle von 98 %. Die ordentliche Kapitalerhiihung ware zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen und die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung fur die Schaffung von neuem Kapital ware mit unverhaltnismassigem Aufwand verbunden. In der Beschreibung des genehmigten Kapitals in den Statu ten bzw. in der iiffentlichen Urkunde soli klargestellt werden, dass das genehmigte Kapital nur zur Schaffung von Tauschtiteln flir die Einfuhrung der Holdingstruktur verwendet werden darf.
[2iObwohl die Schaffung des Cvorsorglichen) genehmigten Kapitals bewirkt, dass die Kapitalstruktur von BKW Holding Uedenfalls vorubergehend) nicht mehr identisch ist mit derjenigen von BKW, bleibt die Transparenz des Angebots gewahrleistet. Da die zusatzlichen, aus genehmigtern Kapital stammenden, BKW Holding Aktien ausschliesslich zum Umtausch benutzt werden durfen, werden die Cneuen) BKW Holding-Aktien die gleichen Stimm- und Vermiigensrechte gewahren wie die Calten) BKW-Aktien. Dieser Umtausch bewirkt auch keinen Nachteil zulasten der Aktionare, die ihre Aktien ins Angebot angedient bzw. umgetauscht haben. Vor diesem Hintergrund wlirde eine Bewertung der BKW Holding-Aktien gemass Art. 24 Abs. 6 UEV keine zusatzliche Transparenz schaffen. 1m Ubrigen wird die Kapitalstruktur von BKW Holding und BKW nach einem vollstandigen Umtausch oder einem Squeeze-out wieder identisch sein.
l31 Damit kann antragsgemass festgestellt werden, dass die mit Verfugung 474/01 Yom 11. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewahrte Ausnahme von der Bewertungspflicht auch fur den Fall gilt, dass genehmigtes Kapital geschaffen wird, urn nach dem Angebotsvollzug uber die notwendigen Tauschtitel zu verfugen.
2.
Publikation
[4J Die vorliegende Verfugung wird ebenso wie die zum gleichen Holding-Angebot ergangene
Verfugung 474/01 Yom 11. April 2011 am Tag der Publikation des Angebots auf der Website der Uhernahmekommission veriiffentlicht CArt. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEy).
3.
Gebuhr
lSI In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV ist fur die Behandlung des vorliegenden, erganzenden Feststellungsgesuch eine Geblihr zulasten der Gesuchstellerinnen zu erheben. Unter Berucksichtigung der Schwierigkeit der Fragestellung ist die Gebuhr auf CHF 10'000 festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen haften hierfur solidarisch.
Ubernahmekommission Commissione delle OPA
[6J Falls die Anbieterin, wie beabsichtigt, das Holding-Angebot unterbreitet, wird die Ubernahmekommission diese Gebtihr von der Gebtihr ftir die Prtifung des Angebots in Abzug bringen (Art. 69 Abs. 6 UEV).
Die Ubernahmekommission verfiigt:
1.
Antragsgemass wird festgestellt, dass die mit Verfi.igung 474/01 vom 11. April 2011, Dispositiv Ziff. 1 gewahrte Ausnahme von der Pflicht, die im Rahmen des Umtauschangebots angebotenen Aktien von BKW Holding zu bewerten, auch den Fall erfasst, dass genehmigtes Kapital geschaffen wird, urn nach dem Angebotsvollzug tiber die notwendigen Tauschtitel zu verftigen.
2.
Diese Verftigung wird am Tag der Publikation des Angebots auf der Website der Ubernahmekommission veri.iffentlicht.
3.
Die Gebtihr zu Lasten von BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG betragt CHF 10'000. BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG haften hierftir solidarisch.
Der Prasident:
Prof. Luc Thevenoz
Diese Verfiigung geht an die Parteien:
- BKW FMB Energie AG und BKW Projektentwicklung AG, beide vertreten durch Dr. Beat Brechbtihl und Dr. Christian Witschi, Kellerhals Anwalte.
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Borsengesetzes, SR 954.1): Gegen diese Verftigung kann innerhalb von ftinf Bi.irsentagen Beschwerde bei der Eidgeni.issischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, CH-3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Bi.irsentag nach Eri.iffnung der Verftigung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu gentigen.
Ubernahmekommission Commissione delle OPA
Einsprache (Art. 58 der Ubernahmeverordnung, SR 954.195.1): Ein Aktioniir, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob auslibbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktioniir, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfligung Einsprache erheben.
Die Einsprache ist bei der Ubernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zurich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von flinf Bi.irsentagen nach der Veri.iffentlichung der Verfligung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Bi.irsentag nach der Veriiffentlichung zu laufen.
Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begrundung sowie den Nachweis der Beteiligung gemiiss Art. 56 UEVenthalten.