Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

UEK 0479/01

Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011

Verfügung 479/01vom 24. Mai 2011Öffentliches Rückkaufprogrammvon Namenaktienvon shaPECapital AGauf einer separaten HandelslinieSachverhalt:A.

shaPECapital AG (shaPEoder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freien-bachSZ. shaPEist eine Investmentgesellschaft mit einem globalen Private Equity Portfolio. Ge-mäss Handelsregistereintrag beträgt dasAktienkapitalCHF 85‘000‘000, eingeteilt in 850‘000 Namenaktienzum Nennwert von je CHF 100. Die Aktien sind an der SIX Swiss Exchange (SIX) im Segment der Investmentgesellschaften kotiert(SIX: SHPN).B.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurde ein Rückkaufprogramm von shaPE im Umfang von ma-ximal 170‘000 Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt(vgl. Verfügung 414/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen shaPE Capital AG). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 3. Mai 2011 haben die Aktionäre von shaPEbeschlossen, das Aktienkapital mittels Vernichtung von 170‘000 zurückgekauftenNamen-aktien um CHF 17‘000‘000 herabzusetzen. Nach der Herabsetzung wird das neue Aktienkapital (reduziertes Aktienkapital) CHF 68‘000‘000betragen, eingeteilt in 680‘000 Namenaktien zu je CHF100Nennwert. Gleichzeitig haben die Aktionäreden Verwaltungsrat ermächtigt, im Rah-men eines bis längstens 30. Juni 2014 laufenden Aktienrückkaufprogramms eigene Aktien von maximal 20% der nach Vollzug der Kapitalherabsetzung ausstehenden Namenaktien zurückzu-kaufen.C.

Am 9. Mai 2011 reichte shaPEein Gesuch bezüglich eines neuen Rückkaufprogramms mit den folgenden Anträgen ein:1.

Der von shaPECapital AG geplante Rückkauf von maximal 122‘366 Namenaktien der shaPECapital AG zum Zweck der Kapitalherabsetzung mit Handel auf zweiter Linie an der SIX Swiss Exchange sei von den Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote gemäss Art. 22 ff. BEHG zu befreien.2.

shaPECapital AG sei von der Einhaltung der in Rn8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 festgehal-tenen Voraussetzung zu befreien.

Dem Gesuch wurden das Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ und der Entwurf des Rückkaufinserats in Deutsch und Französisch beigelegt.D.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz(Präsident), Thomas Ruferund Regina Kienergebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe[1]

Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekannt-gabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar (vgl. Verfügung der EBK vom 4. März 1998 in Sachen Pharma Vision 2000 AG, BK Vision AG und Stillhalter Vision AG, Erw. 2; UEK-Rund-schreiben Nr. 1, Rn 1). Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.[2]

Falls die Voraussetzungen gemäss Rn 38 (generelle Freistellung) oderRn 39 (Meldeverfahren) des UEK-Rundschreibens Nr. 1vom 26. Februar 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 1) erfüllt sind, ist die Gesuchstellerin von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote ohne Erlass einer Verfügung befreit(Art. 4 Abs. 2 UEV). Vorliegend beantragtdie Gesuchstellerin jedoch eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, weshalb das Gesuch gemäss Rn 39 ff. des UEK-Rundschreibens Nr. 1nicht im Meldeverfahren zu behandeln ist. Die Übernahme-kommission (UEK) hat demnach über das vorliegende Gesuchmittels Verfügung zuentscheiden (Rn43 UEK-Rundschreiben Nr. 1).–2.

Ausnahme von Rn 8des UEK-Rundschreibens Nr.1[3]

Die Gesuchstellerin beantragt die Freistellung eines Rückkaufvolumens von maximal 18.0% des reduzierten Aktienkapitalsund der Stimmrechte. [4]

Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn8 in Verbindung mit Rn39 des UEK-Rundschreibens Nr.1 nicht mehr als 10% weder des Kapitals noch der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag betragen, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolu-men, welchesdiese Schwelle überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn si-chergestellt ist, dass der Rückkauf weder zu einer massgeblichen Veränderung der Kontrollver-hältnisse noch zu einer übermässigen Reduktion des Free Floatführt und zudem die übernahme-rechtlichen Grundsätze eingehalten sind (vgl. zuletzt Verfügung 473/01 vom 24. März 2011in Sachen GAM Holding AG, Erw. 2.1).

[5]

Das Aktionariat von shaPEsetzt sich wie folgt zusammen (Berechnungsbasis: im Handelsregis-ter eingetragenes Aktienkapitalper 9. Mai 2011): -

Der Eigenbestand der Gesuchstellerin beträgt(inklusive 170‘000 zu vernichtende Aktien) 20.12%;-

Horizon21 Finance(Cayman) Ltd.,CaymanIslands, (indirektes Halten: Horizon21 Hol-ding AG, Pfäffikon SZ) hält 7.91%;-

Swiss Reinsurance Company Ltd., Zürich, hält 4.71%;[6]

Bei dieser Aktionariatsstruktur hat der Rückkauf und die anschliessende Vernichtung von ins-gesamt bis zu 18% des Aktienkapitals keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse zur Folge. Auch für den Fall, dass keiner der Grossaktionäre Aktien in das Rückkaufprogramm andient, hat dies keine Konzentration einer Beteiligung zur Folge, die zu einen Kontrollwechsel führen könnte. Im Übrigen reduziert sich der Eigenbestand der Gesuchstellerin nach der teilwei-sen Vernichtung der Namenaktien(vgl. Sachverhalt lit. B) auf 979 Namenaktien.[7]

Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 9 in Verbindung mit Rn 3 und 39 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr als 20 % des Free Float betragen, berechnet am Tag der Einreichung des Gesuchs, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein.Die Gesuchstellerin hat denUmfang des Rückkaufprogramms im Gesuch auf maximal 122‘366 Namenaktien (18.0 %) zu je CHF 100 Nennwert begrenzt, um zu vermeiden, dass der handelbare Teilder Aktien (Free Float) um mehr als 20 % reduziert wird.Im vorliegenden Fall beträgt der Free Float vor Lancierung des neuen Rückkaufprogramms mit reduziertem Aktienkapitalbei gleichbleibender Aktionari-atsstruktur 90.0%. Unter Berücksichtigung des neuen Rückkaufprogramms wird der Free Float voraussichtlich um 18.0% auf 72.0%sinken. Nach Vernichtung der im Rahmen des Rück-kaufprogrammes angedienten Namenaktien wird sich der Free Float wieder auf über 87%erhö-hen, weshalb keine übermässige Reduktion des Free Float vorliegt.[8]

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass das geplante Rückkaufprogramm keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse und keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat. Im Übrigen sind die übernahmerechtlichen Grundsätze (Art. 1 UEK) eingehalten. Insgesamt kannshaPEdaher eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr.1 vom 26.Februar 2010 gewährt werden.–3.

Übrige Voraussetzungen und Auflagen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 [9]

Die übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind allesamt eingehalten. Die Einhaltung der Auflagen gemäss Rn 12 bis 16 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist von shaPE, die-jenige der Auflagen gemäss Rn 11 und 28 bis 33 von der mit dem Rückkauf beauftragten Bank,der Zürcher Kantonalbank,spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des Angebots, mindes-tens aber einmal pro Jahr, zu bestätigen.

[10]

Das geplante Rückkaufprogramm kann insgesamt von den Bestimmungen für öffentliche Kaufangebote befreit, eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 gewährtsowieden Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt werden. Antrag 1 der Gesuchstellerin ist daher gutzuheissen.–4.

Abschluss des am 6. Juli 2009 lancierten Rückkaufprogramms[11]

sMit Verfügung vom 29. Mai 2009 wurde ein Rückkaufprogramm von shaPE im Umfang von maximal 170‘000 Namenaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt (vgl. Verfügung 414/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen shaPE Capital AG).Dieses Rückkaufprogramm ist ordentlich bis spätestens 30. Juni 2011 abzuschliessen.–5.

Rückkaufinserat[12]

Gemäss Rn48 UEK-Rundschreiben Nr. 1 hat die Gesuchstellerin das Rückkaufinserat auf ih-rerWebsite zu publizieren und während der gesamten Dauer des Rückkaufprogramms aufge-schaltet zu lassen. Es ist gleichentags der Übernahmekommission und mindestens zwei der be-deutenden elektronischen Medien zu übermitteln, welche Börseninformationen verbreiten.[13]

Das Rückkaufinserat hat das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Aktionär Parteistellung bean-spruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann. Das definitive Inserat ist der Übernahmekommission vor der Lancierung des Rückkaufprogramms in deutscher und französi-schen Sprache elektronisch zuzustellen.–6.

Publikation und Karenzfrist[14]

Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.[15]

Das Rückkaufprogramm kann erst nach einer Frist von zehn Börsentagen nach der Ver-öffentlichung der Verfügung lanciert werden (Rn 46 UEK-Rundschreibens Nr. 1).–7.

Gebühr[16]

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHGundArt. 69 Abs. 6 UEV in Verbindung mit Rn 47 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 ist für die Prüfung des Gesuchs zulastender Gesuchstellerin eine Ge-bühr von CHF 20‘000 zu erheben.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das Rückkaufprogramm von shaPE CapitalAG über eine spezielle Handelslinie der SIX Swiss Exchange zum Zweck der Kapitalherabsetzung wird im Umfang von maximal 122‘366Na-menaktien von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote frei-gestellt.2.

shaPE CapitalAGwird eine Ausnahme von Rn 8 des UEK-Rundschreibens Nr.1 vom 26.Februar 2010 gewährt.3.

Das Rückkaufinserat von shaPE CapitalAGhat dasDispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis zu enthalten, innert welcher Frist und zu welchen Bedingungen ein Akti-onär Parteistellung beanspruchen und Einsprache gegen diese Verfügung erheben kann.4.

Die vorliegende Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von shaPE CapitalAGauf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.5.

Die Gebühr zulasten von shaPE Capital AGbeträgt CHF 20‘000.Der Präsident:Prof. Luc Thévenoz–Diese Verfügung geht an die Partei:

- shaPE CapitalAG,vertreten durch Dr. Christoph Balsigerund Arie Gerszt, Niederer Kraft & Frey AG.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössi-schen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH -3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs.2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.–

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielge-sellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Ver-fahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erhe-ben.Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH -8021 Zürich, counsel@takeover.ch, Telefax: +41 58 499 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Ver-öffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröf-fentlichung zu laufen.Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 and Art. 58 — read in the version of January 1, 2011; the act was consolidated again on May 1, 2013, January 1, 2015, January 1, 2017, January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.
  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 4 and Art. 56 — read in the version of June 1, 2010; the act was consolidated again on May 1, 2013 and January 1, 2016.