UEK 0502/01
Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012
Rubrum
Commissione delle OPA
Verfiigung 502/01
vom 16. Januar 2012
Feststellung der besonderen Befahigung von IFBC AG als Erstellerin von Fairness Opinions bei offentlichen Kauf- und Tauschangeboten
Sachverhalt
A.
IFBC AG (IFBC oder Gesuchstellerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zurich. Am 24. April 1997 wurde IFBC unter dem Namen Integrated Financial Business Consulting AG gegrtindet und am 23. August 2007 zu IFBC AG umfirrniert. IFBC bietet unter anderem betriebswirtschaftliche Beratungen und Schulungen an, insbesondere im Bereich der finanziellen Unternehmensfuhrung. Das Aktienkapital von IFBC betragt CHF 100'000 und ist eingeteilt in 100 Namenaktien zum Nennwert vonje CHF 1'000. Aktionare von IFBC sind Thomas Vettiger mit 60%, Christian Hirzel mit 20% sowie Jakob Baer, Peter Riedweg, David Schnell und RudolfVolkart mitje 5% des Aktienkapitals. IFBC ist an keiner Borse kotiert, keine von der FINMA zugelassene Priifgesellschaft oder Effektenhandlerin gemass Borsengesetz (BEHG) und auch kein Revisionsunternehmen nach Revisionsaufsichtsgesetz (RAG).
B.
Am 20. Dezember 2011 beantragte IFBC bei der Dbernahmekommission (UEK) die Feststellung, dass sie im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befahigt sei und mithin von einer Zielgesellschaft in einem Ubernahmeverfahren mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragt werden konne (nachfolgend Gesuch). Dem Gesuch wurden eine Firmenprasentation, die Lebenslaufe von neun Personen (sechs Personen, die fur die Erstellung der Fairness Opinions vorgesehen sind: Christian Gatzi, Florian Hechl, Christian Hirzel, Markus Varga, Thomas Vettiger und Rudolf Volkart; drei Personen als Mitglieder der Fairness Opinion Committees: Jakob Baer, Peter Riedweg, David Schnell), deren Betreibungs- und Strafregisterausztige, ein Betreibungsregisterauszug der Gesellschaft, ein Beschrieb iiber das interne Qualitatssicherungssystem sowie eine Berufs- und eine Organhaftpflichtversicherungspolice beigelegt.
c. Zur Priifung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas Rufer (Vorsitzender), Regina Kiener und Luc Thevenoz gebildet.
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Die Ubernahmekommission zieht in Erwagung
1.
Besondere Befahigung zur Erstellung von Fairness Opinions
111 Gemass Art. 3 0 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte besonders befahigt und vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhangig sein.
121 Die UEK kann fur die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung im Sinne von Art. 25 BEHG einzig das grundsatzliche Bestehen einer besonderen Befahigung feststellen. Hingegen ist die UEK keine Zulassungsbehorde und kann daher auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren (vgl. Verfugung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 1).
131 Urn eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Stand der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft- aber auch zuhanden der Aktionare- zu gewi:ihrleisten, muss die Erstellerin tiber das notwendige Fachwissen fur Unternehmensbewertungen verfugen. Ob die Erstellerin von Fairness Opinions tiber diese besondere Befahigung verfugt, pri.ift die UEK nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV.
2.
Feststellung der besonderen Befahigung zur Erstellung von Fairness Opinions
141 Fur Personen und Gesellschaften, die von der FINMA nicht als Pri.ifgesellschaft oder Effektenhandler anerkannt sind, besteht die Moglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller fur die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen.
1s1Die UEK pri.ift das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Gesuchstellerin fur die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen offentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsatzlich besonders befi:ihigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befi:ihigung von weiteren Voraussetzungen abhangig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusatzliche Informationen einfordern.
3.
Kriterien fiir die besondere Befahigung zur Erstellung von Fairness Opinions
161Der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte muss , besonders befi:ihigt" sein (Art. 30 Abs. 6 UEV). Die entsprechenden Voraussetzungen fur eine besondere Befahigung mi.issen einerseits bei den beauftragten Personen (vgl. nachstehend Abschnitt 3.1) und andererseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft (vgl. nachstehend Abschnitt 3.2) gegeben sein.
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3.1
Anforderungen an die Personen
111 Personen qualifizieren sich als besonders befahigt fur die Ersteilung von Fairness Opinions, wenn sie als Revisionsexperten bei der Eidgenossischen Revisionsaufsichtsbehorde zugelassen sind und tiber eine Fachpraxis von mindestens funf Jahren verfugen. Sodann befahigen sich Personen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in Betriebs-, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften an einer schweizerischen Hochschule bzw. mit einer gleichwertigen auslandischen Ausbildung und einer Fachpraxis von mindestens funf Jahren. Falls keine derartige Hochschul- oder Fachhochschulausbildung vorliegt, kann diese durch eine Fachpraxis von mindestens zehn Jahren kompensiert werden. Die Fachpraxis wird als solche anerkannt, wenn diese im Bereich M&A sowie der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions erworben wurde.
LSI Aile Personen haben ungeachtet ihrer Ausbildung und Fachpraxis tiber einen unbescholtenen Leumund zu verfugen, welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prtifen ist.
191 Aus den eingereichten Dokumenten zum vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass aile sechs der bei der gesuchstellenden Gesellschaft fur die Erstellung der Fairness Opinions vorgesehen Personen (Christian Gatzi, Florian Hechl, Christian Hirzel, Markus Varga, Thomas Vettiger und Rudolf Volkart) die genannten Voraussetzungen beztiglich Ausbildung bzw. Fachpraxis und Leumund erfullen, weshalb sie sich als besonders befahigte Personen fur die Ersteilung von Fairness Opinions qualifizieren.
3.2
Anforderungen an die Gesellschaft
1101 Eine im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befahigte Gesellschaft muss tiber ein Corporate Finance Team verfugen, in dem mindestens 20% der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Kriterien gemass Ziffer 3.1 erfuilen.
1111 Das Corporate Finance Team hat einen Leistungsnachweis (,track record") seiner Tatigkeit im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions zu erbringen.
1121 Die Gesellschaft hat schliesslich mittels internem Qualitatssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualitat einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sichersteilt. Dazu gehoren namentlich Angaben tiber die Zuweisung der Aufgaben an geeignete Personen; die Sichersteilung der Unabhangigkeit; die Anleitung, die Dberwachung und die Durchsicht von getatigten Arbeiten; die Dberprtifung der Qualitat der ersteilten Fairness Opinion; das Einholen von Expertenmeinungen; Weiterbildungen und Schulungen (auch ,on the Job").
1131 Derzeit sind neun Personen bei IFBC im Corporate Finance Team angesteilt: drei Partner, drei Manager und drei Consultants. Von diesen neun Personen erfullen sechs Personen (66 2/3 %) die Anforderungen gemass Ziffer 3. 1, Rn 7 und 8. Seit mindestens 2007 hat IFBC Fairness Opinions erstellt, womit sie tiber eine mehrjahrige Fachpraxis verftigt. Das eingereichte Dokument zum internen Qualitatssicherungssystem der Gesuchsteilerin enthalt aile erforderlichen Anga-
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ben. Insgesamt erfullt die Gesuchstellerin sfuntliche Voraussetzungen, weshalb sie sich als besanders befahigte Gesellschaft fur die Erstellung von Fairness Opinions qualifiziert.
3 .3 Fazit
[141 Aufgrund der vorstehenden Erwagungen ist das Gesuch gutzuheissen, da sowohl die genannten Personen als auch die Gesuchstellerin die Anforderungen an die besondere Befiihigung im Sinne von Art. 30 Abs. 6 UEV erfullen. Es ist demnach festzustellen, class IFBC fur die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen offentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befiihigt ist.
4.
Einzelfallpriifung
4 .1 Besondere Befahigung
11s1 Die getroffene Feststellung begriindet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegeniiber der Gesuchstellerin. Allfallige Wechsel in der Zusammensetzung des Teams oder andere Veranderungen im Verantwortungsbereich der gesuchstellenden Gesellschaft miissen der UEK deshalb grundsatzlich nicht angezeigt werden. Erstellt die Gesuchstellerin im Rahmen eines offentlichen Ubernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK tiber alle weiteren Veranderungen zu informieren, die fur die Feststellung des Weiterbestehens der besonderen Befahigung von Bedeutung sein konnten. Sie hat sodann zu bestatigen, class die Anforderungen an die Personen und die Gesellschaft gemass den Ziffern 3.1 bzw. 3.2 weiterhin erfiillt sind.
4 .2 Unabhangigkeit
1161Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhangigkeit gemass Art. 30 Abs. 6 UEV erfullt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV geniigt, priift die UEKjeweils fallbezogen.
1171Gemass Art. 30 Abs. 6 UEV muss der mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragte Dritte vom Anbieter, von der Zielgesellschaft und von den mit diesen in gemeinsamer Absprache handelnden Personen unabhangig sein. Fiir die Beurteilung der Unabhangigkeit gelten fiir die mit der Erstellung von Fairness Opinions beauftragten Dritten die Bestimmungen gem ass Rn 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 (Priifung von offentlichen Kaufangeboten) sinngemass.
5.
VerOffentlichung
11 s1 Die vorliegende Verfugung ist nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der UEK zu veroffentlichen.
Ob ernahmekommission Commissione delle OPA
6.
Gebiihr
!191 Fur die Prufung des Gesuchs urn Zulassung zur Erstellung von Fairness Opinions wird eine einmalige Gebuhr von CHF 15'000 erhoben (Art. 69 Abs. 6 UEV).
Die Ubernahmekommission verfiigt:
1.
Es wird festgestellt, dass IFBC AG fur die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen offentlicher Kauf- und Tauschangebote besonders befahigt ist.
2.
Die vorliegende Verfugung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Website der Obernahmekommission veroffentlicht.
3.
Die Gebuhr zulasten von IFBC AG betragt CHF 15'000.
Der Vorsitzende des Ausschusses:
Thomas Rufer
Diese Verfiigung geht an die Partei: IFBC AG, vertreten durch Dr. Dieter Dubs und Dr. Mariel Hoch Classen, Bar & Karrer AG, Zurich.
Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerde (Art. 33c des Borsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfugung kann innerhalb von funf Borsentagen Beschwerde bei der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrase 2, CH- 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Borsentag nach Eroffnung der Verfugung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genugen.