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UEK 0645/01

Verfügung 645/01 vom 18. November 2016

Rubrum

Verfügung 645/01vom 18.November 2016Gesuch von Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG in Grün-dungundKathrin Kobel-Vontobelzur Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um eine Ausnahme von der Angebotspflicht,bezüglich Vontobel Holding AGA.

Vontobel Holding AG (Vontobel Holding) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Ak-tienkapital beträgt CHF 56'875'000 und ist in 56'875'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1 eingeteilt. Diese Aktien sind an der SIX Swiss Exchangekotiert (VontobelHolding-Aktien; ISIN CH0012335540). Vontobel Holdingist die Holdinggesellschaft der Vontobel-Gruppe, die schwergewichtig im Vermögensverwaltungsgeschäft und in der Entwicklung von Anlageprodukten tätigist.B.

Vontobel Holding wird zurzeitdurch eine Aktionärsgruppe kontrolliert, dem bestehenden Pool. Der bestehende Pool setzt sich zusammenaus:

– den sogenannten Familienaktionären, welche 61.08%der Stimmrechte an Vontobel Holding halten (44.58% vom Poolvertrag erfasste Vontobel Holding-Aktien plus zusätz-lich 16.5% freie Vontobel Holding-Aktien; vgl. zur Hinzuzählung der freien Vontobel Holding-Aktien Sachverhalt lit. F);

– einem Kadermitarbeiter von Vontobel Holding, der0.04% der Vontobel Holding-Aktienhält;sowie

– Vontobel Holding selbst, welche 1.14% der eigenen Vontobel Holding-Aktien hält. Insgesamt hältder bestehende Pool somit 62.26% der Vontobel Holding-Aktien.C.

Die Familienaktionäre ihrerseits setzten sich wie folgt zusammen:

– Dr. Hans-Dieter Vontobel, Kathrin Kobel-Vontobel und Regula Brunner-Vontobel (zu-sammen Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel);

– Carine Häsler-de la Cour, Christina Wettergren-de la Cour, Erbengemeinschaft Monique Dornonville de la Cour sowie Jacqueline Dornonville de la Cour (zusammen Erbinnen von Ruth de la Cour);

– Vontobel-Stiftung;

– Pellegrinus Holding AG (Pellegrinus), beherrscht durch die Corvus Stiftung;

– Vontrust AG (Vontrust).D.

Die Vontobel-Stiftung mit Sitz in Zürich wurde 1993 von Dr. Hans Vontobel errichtet. Pellegrinus wird durch die Corvus Stiftung, ihrerseits mit Sitz in Zürich, beherrscht. Präsident des Stiftungs-rates der Corvus Stiftung ist Dr. Hans-Dieter Vontobel.E.

Vontrust hat ihren Sitz in Zürich. Sie ist die Familienholdinggesellschaft der Familien Vontobel und de la Cour und wird durch die Mitglieder dieser beiden Familien gemeinsam beherrscht.Das Aktionariat von Vontrust änderte sich bei der Teilung desNachlassesvon Ruth de la Cour, die im Februar 2014 verstarb, und wird sich bei der Teilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel ebenfalls ändern. Im Rahmen der Erbteilungen haben Nachkommen der dritten sowie der vierten Generation Aktien von Vontrust erhalten oder werden solche erhalten. Danach wird das Aktiona-riat von Vontrust aus folgenden Personen bestehen:

– Aus der dritten Generation: Dr. Hans-Dieter Vontobel, Carine Häsler-de la Cour, Er-bengemeinschaft Monique Dornonville de la Cour und Jacqueline Dornonville de la Cour.

– Aus der vierten Generation Dr. Maja Baumann-Brunner, Ines Brunner Hefti, Björn Wet-tergren, Nicole Wettergren von Däniken, Danièle von Ballmoos Häsler und Patrick Häs-ler.Zudemsind und bleiben die Vontobel-Stiftung und Pellegrinus an Vontrust beteiligt.F.

Der bestehende Pool geht auf den am 27.September 2002 abgeschlossenen Pool-Vertrag zurück (Poolvertrag 2002). Diesem gehörten grundsätzlich die gleichen Parteien an wie dem bestehen-den Poolmit folgender Ausnahme: AnStelle der Ebengemeinschaft Dr. Hans Vontobel und der Erbinnen von Ruth de laCour waren deren Rechtsvorgänger Dr. Hans Vontobelrespektive Ruth de la CourParteien. Bei Dr. Hans Vontobel und Ruth de la Cour handelte es sich um direkte Nachkommen von Jakob Vontobel, dem Gründer erster Generation der Bank Vontobel. Dr. Hans Vontobelund Ruth de la Cour bildeten nach dieser Zählweise die zweite Generation der Familie Vontobel.Vom Poolvertrag 2002 waren zunächst rund 47%der VontobelHolding-Aktien erfasst. Daneben hielten die Mitglieder des Poolvertrages2002weitere VontobelHolding-Aktien, welche zwar formell dem Poolvertrag 2002nicht unterstanden, aber für übernahmerechtliche Zwecke hinzugerechnet wurden(vgl. die Empfehlung 198/01 in Sachen Vontobel Holding AGvom 4.Juni 2004, E. 2.1).G.

Im Februar 2014 verstarb Ruth de la Cour. Infolgedessentraten die Erbinnenvon Ruth de la Cour, nämlich Carine Häsler-de la Cour, Christina Wettergren-de la Cour, Monique Dornonville

de la Cour sowie Jacqueline Dornonville de la Cour, mit allen Rechten und Pflichten in den Pool-vertrag 2002 ein.H.

Im Januar 2016 verstarb Dr. Hans Vontobel. An seiner Stelle tratdie Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel in die Rechte und Pflichten des Poolvertrages 2002 ein. Diese Erbengemeinschaft be-steht aus Dr. Hans-Dieter Vontobel, Regula Brunner-Vontobel und Kathrin Kobel-Vontobel. Die Erbschaft ist noch nicht aufgeteilt. Die Erbteilung soll u.a. durch die nachfolgend beschriebene Überführung des bestehenden Pools vorgenommen werden. I.

Im Februar 2016 verstarb Monique Dornonville de la Cour. Ihr ist die Erbengemeinschaft Moni-que Dornonville de la Courmit allen Rechten und Pflichten nachgefolgt.J.

Neu soll Advontes AG (Advontes), derzeit in Gründung,gegründet werden. Dort sollen die Von-tobelHolding-Aktien gebündelt werden, die bei der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Von-tobel an seine Tochter Regula Brunner-Vontobel übertragen werden. Aktionäre von Advontes sollen Regula Brunner-Vontobel sowie deren Töchter Dr. Maja Brunnerund Ines Brunner Hefti werden.Letztere werden ihre Beteiligung an Advontes von ihrer Mutter Regula Brunner-Vontobel schenkungshalber erhalten.K.

Schliesslichwird die Vontobel-Stiftung aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel als Vermächtnis 1'370'000 VontobelHolding-Aktienerhalten,entsprechend 2.41%der Stimmrechte.L.

Nach den geschildertenErbgängen soll der bestehende Pool bereinigt werden. Er soll in zwei neue Pools überführt werden, nämlich in einen so genannten Kern-Poolund einen sogenannten Erweiterten Pool(zusammen Nachfolge-Pools). Dabei sollen zunächst derKadermitarbeiter sowie Vontobel Holding selbst aus dem bestehenden Pool entlassen werden. Zudemsollen die natürlichen Personenaus dem Kern-Pool ausscheiden: Die Erbinnen von Ruth de la Cour sowie die Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel sollen dem künftigen Kern-Pool nicht mehr angehö-ren.M.

Der Kern-Pool soll nur noch aus folgenden juristischen Personen bestehen:

AktionärAnzahl AktienStimmrechte Vontobel-Stiftung8'470'00014.89%Pellegrinus2'700'0004.75%Vontrust8'103'50014.25%Advontes5'700'00010.02%Total Kern-Pool24'973'50043.91%N.

Die Nachfolge-Pools sollenweiterhin eine Beteiligung von mehr als 50%der Stimmrechte an Vontobel Holding halten. Deshalb soll zusätzlich zumKern-Pool der ErweitertePool geschaffen werden. Dem Erweiterten Pool sollen neben denMitgliederndes Kern-Pools auchKathrin Kobel-Vontobel angehören, welche ihrerseits 3'893'075 Vontobel Holding-Aktienhält. Die Beteiligung des Erweiterten Pools wird demnachinsgesamt 50.75%betragen und sich wie folgt zusammen-setzen:AktionärAnzahl AktienStimmrechteMitglieder des Kern-Pools24'973'50043.91%Kathrin Kobel-Vontobel3'893'0756.84%Total Erweiterter Pool28'866'57550.75%O.

Die am Kern-Pool beteiligten Personen beabsichtigen, einen Vertrag zu unterzeichnen (Kern-Pool-Vertrag). Der Inhalt des Kern-Pool-Vertrages soll weitgehend dem Poolvertrag 2002 ent-sprechenund lässt sich wie folgt zusammenfassen:i.

Der Kern-Pool muss vorgängig zustimmen, wenn Aktien aus dem Kern-Pool verkauft werden sollen. Stimmt er einem solchen Verkauf zu, so hat das veräusserungswilligeMit-glied die betreffenden Aktien den übrigen Mitgliedern des Kern-Pools zum Kauf anzubie-ten. Die Mitglieder des Kern-Pools haben ein Kaufrecht an diesen Aktien im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Kern-Pool.ii.

Das unter i. erwähnte bedingte Kaufrecht besteht auch dann, wenn VontobelHolding-Aktien durch Erbgang, erbrechtliche Verfügung oder durch eine Verfügung im Rahmen der Nachlassregelung auf einen Dritten, der nicht Poolmitglied oder Nachkomme von Ja-kob Vontobel ist, übergehen. Erbvorbezüge und Schenkungen sind dabei eingeschlossen.iii.

Nur Poolaktien, deren Veräusserung durch den Kern-Pool genehmigt wurde und für diedie übrigen Poolmitglieder ihr Kaufrecht nicht ausüben, gelangen zur freien Veräusse-rung. Stimmt die Poolsitzung einem Verkauf von Titeln nicht zu, so kann das betreffende

Mitglied des Kern-Pools seine Vontobel Holding-Aktienweder an andere Mitglieder des Kern-Pools noch an Dritte veräussern.iv.

Eine indirekte Übertragung von Aktien eines Mitgliedes des Kern-Pools, die dazu führen würde, dass ein Dritter die Kontrolle über das Mitglied des Kern-Pools erlangt, ist einer direkten Übertragung von Aktien des Kern-Pools gleichgestellt.v.

Die Sitzung des Kern-Pools fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten Mehr-heit der anwesenden oder vertretenen Aktienstimmen. Kein Mitglied des Kern-Pools darf dabei Stimmrechte ausüben, die an einer Poolsitzung mehr als 50%der auf die Poolak-tien entfallenden Stimmrechte ausmachen.vi.

Alle Mitglieder des Kern-Pools müssen an der Generalversammlung der Vontobel Hol-ding ihre Stimmen entsprechend den Beschlüssen der Poolsitzung abgeben.vii.

Jedes Mitglied des Kern-Pools hat, solange seine Poolaktien zehn Prozentoder mehr der Aktienstimmen der Vontobel Holding entsprechen, den Anspruch, ein Mitglied desVer-waltungsrats der Vontobel Holding zu nominieren.viii.

Der Kern-Pool-Vertrag wird für die feste Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Danach verlängert er sich jeweils um weitere drei Jahre für alle Parteien, die den Kern-Pool-Vertrag nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt haben.P.

Die Mitglieder des Kern-Pools und Kathrin Kobel-Vontobel sollen den Erweiterten Pool bilden. Dessen Grundlage soll ein Aktionärsbindungsvertrag sein (der Erweiterte Pool-Vertrag), dessen wesentliche Bestimmungen nachfolgend zusammengefasstwerden:i.

Kathrin Kobel-Vontobel räumt Vontrustund Advontes und in gewissen Fällen der Vonto-bel-Stiftung ein anteilmässiges Kaufrecht an sämtlichen von ihr gehaltenen gebundenen Vontobel Holding-Aktienein. Die Berechtigten können das Kaufrecht jederzeit für alle oder einen Teil der Poolaktien der Verpflichteten ausüben. Der Kaufpreis entspricht dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung.ii.

Kathrin Kobel-Vontobel ist grundsätzlich berechtigt, ihre Poolaktien zu veräussern. Sie räumt jedoch Vontrust, Advontes und der Vontobel-Stiftung ein anteilmässiges Vorhand-recht ein. Ausserdem hat sie im Rahmen des Zumutbaren sicherzustellen, dass sie ihre Vontobel Holding-Aktien(oder einen Teil davon) nur dann veräussert, wenn Vontrust, Advontes und die Vontobel-Stiftung auch in der Lage sind, dieseAktien zu erwerben. Üben Vontrust, Advontes oderdie Vontobel-Stiftung das Vorhandrecht aus, entspricht der Kaufpreis dem volumengewichteten Durchschnittskurs der letzten 90 Börsentage vor der Ausübung des Vorhandrechts.

iii.

Sollten Vontrust, Advontes oder die Vontobel-Stiftung ihr Kaufrecht oder ihr Vorhand-recht ausüben, sind die erworbenen Vontobel Holding-Aktien unter dem Kern-Pool-Vertrag gebunden.iv.

Der Erweiterte Pool fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.v.

Alle Mitglieder des Erweiterten Pools haben an der Generalversammlung der Vontobel Holding ihre Stimmen entsprechend den Beschlüssen des Erweiterten Pools abzugeben.vi.

Der Erweiterte Pool-Vertrag wird in Bezug auf die Kauf-und Vorhandrechte auf eine Dauer von zehnJahren fest abgeschlossen. Eine einvernehmliche Verlängerung durch die Parteien bleibt vorbehalten. Die Stimmbindung ihrerseits wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Mitglieder des Kern-Pools auf der einen und Kathrin Kobel-Vontobel auf der anderen Seite haben jeweils das Recht, die Stimmbindung mit einer Frist von 18 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch auf Ende 2018, zu kündigen. Eine solcheKündigung berührt die Stimmbindung unter dem Kern-Pool nicht.Q.

Am 9. November 2016 haben Vontobel-Stiftung, Pellegrinus, Vontrust, AdvontesundKathrin Kobel-Vontobel ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, eventualiter um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht (Gesuch),gestellt. Die entsprechenden Anträge lauten:1.

Es sei festzustellen, dass die nachfolgend beschriebene Überführung des bestehenden Aktionärspools der Vontobel Holding AG in die Nachfolge-Pools und namentlich die Beendigung des bestehenden Poolvertrages und dessen Ersatz durch die nachfolgend beschriebenen Nachfolge-Pool-Verträge keine Pflicht der nachfolgend genannten Parteien unter Einschluss der sie beherrschenden Personen (weder einzeln noch als Gruppe)auslösen, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbreiten:(i)

Vontobel-Stiftung;(ii)

Pellegrinus Holding AG, beherrscht durch die Corvus Stiftung;(iii)

Vontrust AG, beherrscht durch Mitglieder derFamilien Vontobel und de la Cour;(iv)

Advontes AG in Gründung, beherrscht durch Mitglieder der Familie Vontobel; und(v)

Kathrin Kobel-Vontobel.2.

Es sei festzustellen, dass eine Veräusserung von Aktien der Vontobel Holding AG durch Kathrin Kobel-Vontobel und/oder die Ausübung eines der Kauf-oder Vorhandrechte durch Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und/oder die Vontobel-Stiftung gemäss den

Bestimmungen des nachfolgend beschriebenen Erweiterten Pool-Vertrages keine Pflicht der in Ziffer 1 genannten Parteien unter Einschluss der sie beherrschenden Personen (weder einzeln noch als Gruppe) auslösen, ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbreiten.3.

Eventualiter sei den in Ziffer 1 genannten Parteien eine Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu gewähren.4.

Die Publikation der Verfügung der Übernahmekommission sei bis zur öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Vontobel Holding-Aktienpools aufzuschieben.Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungeneingegangen.R.

Mit Eingabe vom 15.November 2016 teilteVontobel Holding mit, dass sie vom Gesuch Kenntnis habeund auf eine Stellungnahme verzichte.S.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Lionel Aeschlimann und Thomas Vettiger gebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots nach Art. 135 FinfraG im Allgemeinen[1]

Nach Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG muss derjenige, welcher direkt, indirekt oder in gemein-samer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papie-ren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesell-schaft überschreitet, ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unter-breiten. Gemäss Art. 33 FinfraV-FINMA gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA für Personen, die an-gebotspflichtige Beteiligungen an einer Zielgesellschaft im Hinblick auf deren Beherrschung in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA bestimmt, dass in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handelt, wer seine Ver-haltensweise im Hinblick auf den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder die Ausübung von Stimmrechten mit Dritten durch Vertrag, durch andere organisierte Vorkehren oder von Gesetzes wegen abstimmt.[2]

Die Statutenvon Vontobel Holding enthalten kein Opting out i.S.v. Art. 125 Abs. 3 oder 4 Fin-fraG. Somit sind die Vorschriften über Pflichtangebote gemäss Art. 135 f. FinfraG anwendbar.–

2.

Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots nach Art. 135 FinfraG im vorliegenden Fall2.1

Nachlass von Dr. Hans Vontobel: KeineAngebotspflicht infolge Erbteilung und Schen-kung2.1.1

Allgemeines[3]

Die Parteien des bestehenden Pools wie auch der beiden Nachfolge-Pools handeln vorliegend für die Zwecke der Angebotspflicht gemäss Art. 135 Abs. 1 FinfraG und Art. 33 i.V.m. Art.12 Abs.1 FinfraV-FINMA unbestrittenermassen in gemeinsamer Absprache. Es ist nun zu prüfen, ob die Überführung des bestehenden Pools in die Nachfolge-Pools eine Angebotspflicht begründet.[4]

Gemäss Art. 136 Abs. 2 FinfraG entfälltdie Angebotspflicht insbesondere dann, wenn die Stimmrechte durch Schenkung oder Erbteilung erworben werden. Es handelt sich hierbei um zwingende gesetzliche Ausnahmetatbestände (vgl. BSK-KARL HOFSTETTER/EVELYN SCHILTER-HEUBERGER, N 67 zu Art. 32 BEHG). Als Erbteilung giltdie direkte oderindirekte Übertragung von Aktien auf Erben. Nicht erfasst ist hingegen eineÜbertragung aufDritte, die nicht Erben sind (BSK-HOFSTETTER/SCHILTER-HEUBERGER, N70 zu Art. 32 BEHG). Als Schenkung sind Rechtsge-schäfte unter Lebenden zu qualifizieren, mittels denen direkt oder indirekt Aktien der Zielgesell-schaft unentgeltlich übertragen werden (BSK-HOFSTETTER/SCHILTER-HEUBERGER, N68 zu Art. 32 BEHG). 2.1.2

In Advontes eingebrachte Vontobel Holding-Aktien[5]

Vorliegend sollen Vontobel Holding-Aktien im Umfang von 10.02%der Stimmrechte aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel auf die neu zu gründende Advontes übertragen werden. Diese soll vollständig durch die Erbin von Dr. Hans Vontobel, Regula Brunner-Vontobel, und ihre Töch-ter, Dr. Maja Brunnerund Ines Brunner Hefti, kontrolliert werden. Zugleich soll Advontes Mit-glied der beiden Nachfolge-Poolswerden. [6]

Bei dieser Übertragung von Vontobel Holding-Aktienauf Advonteshandelt es sich einerseits um eine (indirekte)Übertragung von Vontobel Holding-Aktien auf dieErbin, Regula Brunner-Vontobel, mittels Erbteilung. Zum anderen liegt eine (indirekte)Schenkung eines Teils dieser Vontobel Holding-Aktien vor, indem diese von Regula Brunner-Vontobel schenkungshalber auf ihre Töchter Dr. Maja Brunnerund Ines Brunner Hefti übertragen werden (über die kostenlose Einräumung einerBeteiligung an Advontes).[7]

Diese Übertragungen im Rahmen derErbteilung und schenkungshalber sind wieausgeführtvom Ausnahmetatbestand von Art. 136 Abs. 2 FinfraG gedeckt.[8]

Auch die Tatsache, dass Advontes –und damit indirekt die Erbin Regula Brunner-Vontobel und deren Töchter –dem Kern-Pool beitreten soll, ist von Art.136 Abs. 2 FinfraG gedeckt. Dies ist der Fall, weil der Kern-Pool-Vertrag den Poolvertrag 2002 in seinen Wesenszügen weiterführt (vgl. dazu Ziff. 2.2.2nachfolgend).

2.1.3

Von Kathrin Kobel-Vontobel übernommene Vontobel Holding-Aktien[9]

Es ist vorgesehen, dass VontobelHolding-Aktien im Umfang von 6.84%der Stimmrechte aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel aufdie Tochter und Erbin, Kathrin Kobel-Vontobel, über-tragen werden.[10]

Dieser Vorgangstellt eine Übertragung durch Erbteilung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG dar. Auch die Tatsache, dass Kathrin Kobel-Vontobel dem Erweiterten Pool beitreten soll, ist von Art.136 Abs. 2 FinfraG gedeckt. Dies ist der Fall, weil der Erweiterte Pool-Vertrag den Poolver-trag 2002 in seinen Wesenszügen weiterführt(vgl. dazu ebenfalls Ziff. 2.2.2nachfolgend).2.1.4

Aktien von Vontrust[11]

Im Zusammenhang mit der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel sollen Aktien derVontrustvon der Erbengemeinschaft Dr. Hans Vontobel auf einzelne Erben sowieschen-kungshalberauf Vertreter der viertenGeneration der Familien Vontobel und de la Cour überge-hen. Damit werden Aktien von Vontobel Holdingindirekt durch Erbteilung oder Schenkung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG übertragen. Auch bezüglich dieser Aktien entfällt somit die Angebots-pflicht.2.1.5

Von der Vontobel-Stiftung übernommene Vontobel Holding-Aktien[12]

Im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses von Dr. Hans Vontobel wird die Vontobel-Stiftung Vontobel Holding-Aktien im Umfang von rund 2.41%der Stimmrechte übernehmen. Dies soll gestützt auf ein entsprechendesVermächtnis des Erblassersgeschehen.[13]

Da die Einräumung von Vermächtnissen ebenfalls unter den Tatbestand des Art. 136 Abs. 2 FinfraG fällt (vgl. BSK-HOFSTETTER/SCHILTER-HEUBERGER, N 69 zu Art. 32 BEHG), entstehtauch dadurch keine Angebotspflicht.2.1.6

Fazit[14]

Die oben in den Ziff. 2.1.2bis 2.1.5beschriebenenÜbertragungen von Vontobel Holding-Aktien aus dem Nachlass von Dr. Hans Vontobel stellenErwerbedurch Erbteilungoder Schen-kung i.S.v. Art. 136 Abs. 2 FinfraG dar.Da sie von diesem gesetzlichen Ausnahmetatbestand er-fasstsind, führen sie nicht zu einer Angebotspflicht.2.2

Weitere Änderungen gegenüber dem Poolvertrag 20022.2.1

Austritt von Gruppenmitgliedern[15]

Im Rahmen der Bereinigung des bestehenden Poolssollen Vontobel Holding, ein Kadermitar-beitersowie die Töchter von Ruth de la Cour aus dem Poolvertrag 2002ausscheiden.Die von ihnengehaltenen VontobelHolding-Aktien sollen nicht auf andere Mitglieder des bestehenden

Pools übertragen werden.Vielmehr sollen sie bei den austretenden Mitgliedern verbleiben und zu deren freienVerfügung stehen.[16]

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entsteht durchdas blosse Ausscheiden eines Mitglieds einer organisierten Gruppe keine Angebotspflicht, wenn dieses Mitglied seinebis dahin von der organisierten Gruppe erfassten Aktien mitnimmt (BGE 130 II 530, E.6.2.1, 7.5.3 m.w.H.).Dementsprechend entsteht durch das Ausscheiden von Vontobel Holding, desKader-mitarbeitersund der Töchter von Ruth de la Courkeine Angebotspflicht.2.2.2

Keine wesentliche Veränderung der Art der Absprache oder der Gruppe[17]

Zu prüfen ist,ob die neu gestaltete vertraglicheGrundlage der Nachfolge-Poolsetwas an den Kontrollverhältnisse bezüglichVontobel Holding ändert. Vergleicht man den Poolvertrag 2002 (vgl. hierzuEmpfehlung 198/01 in Sachen Vontobel Holding AGvom 4. Juni 2004, lit.D) mit dem vorgesehenen Kern-Pool-Vertrag und dem Erweiterten Pool-Vertrag,zeigtsich, dass diese Ver-einbarungen bezüglich Veräusserungsbeschränkungen und Regeln über die Stimmrechtsübungin den wesentlichen Punkten übereinstimmenbzw. nicht verändert wurden.[18]

Zunächst enthältder Kern-Pool-Vertrag ein mit dem Poolvertrag 2002 deckungsgleiches Ver-äusserungsverbot. Der Erweiterte Pool-Vertrag beinhaltet sodann zu Lasten von Kathrin Kobel-Vontobel ein Vorhandrecht der Kern-Pool-Mitglieder Vontrust, Advontes und Vontobel-Stiftung. Darin ist auch eine Rücksichtnahmepflicht im Hinblick auf einenallfälligen Verkauf vorgesehen.Kathrin Kobel-Vontobel soll im Rahmen des Zumutbaren ihreVontobel Holding-Aktien nur dann veräussern, wenn die Berechtigten in der Lage sind, dieseAktien zu erwerben. Durch diese Ver-äusserungsbeschränkungen ist auch in Zukunft –wie unter dem Poolvertrag 2002 –unverändert sichergestellt, dass durch die Familie gehaltene VontobelHolding-Aktien nicht unkontrolliert veräussert werden.[19]

Abweichend vom Poolvertrag 2002 räumt der Erweiterte Pool-Vertrag Vontrust und Advontes ein jederzeitiges Kaufrecht bezüglich dervon Kathrin Kobel-Vontobel gehaltenen Vontobel Hol-ding-Aktienein. Dieses Kaufrecht bewirkt aber nicht, dass das wirtschaftliche Risiko und die wirtschaftlich Berechtigung an diesenAktienaufVontrust und Advontes übergehen, weil der Kaufpreis dem Börsenkurs im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts entspricht. Eine wesentli-che Änderung der Kontrollverhältnisse ist in diesem Kaufrecht nicht zu erblicken.[20]

Im Weiterenenthalten der Kern-Pool-Vertrag und der Erweiterte Pool-Vertrag hinsichtlich der Ausübung der vonder Gruppe gehaltenen Stimmrechte an Vontobel Holding die gleichen Best-immungenwie bereits der Poolvertrag 2002. Nach wie vor sollen Beschlüsse der jeweiligen Pool-sitzung mit dem absoluten Mehr der vertretenen Aktienstimmen an Vontobel Holding ausgeübt werden.Die Mitglieder des Kern-Pools und des Erweiterten Poolshaben ihre Stimmrechte an der Generalversammlung vonVontobel Holding unverändert einheitlich nach Massgabe der Be-schlüsse der jeweiligen Poolsitzungabzugeben. Vetorechte oder dergleichen sindnicht vorgese-hen. DieKontrolle über die Stimmrechtsausübung soll weiterhin gemeinsam erfolgen, und zwar

unverändert nach Massgabe der Mehrheit der an der jeweiligen Pool-Sitzung vertretenen Aktien-stimmen.[21]

Schliesslich räumt der Kern-Pool-Vertrag, dieswiederum deckungsgleich mit dem Poolver-trag 2002, jedem seiner Parteien einen Anspruch auf die Nomination eines Mitglieds des Verwal-tungsrates der Vontobel Holding ein, solange auf dessen Poolaktien zehn Prozentoder mehr der AktienstimmenvonVontobel Holding entfallen. Nach der Unterzeichnung der Verträge wären damit Vontobel-Stiftung, Vontrust und Advontes berechtigt, je ein Verwaltungsratsmitglied vonVontobel Holding zu stellen.2.2.3

Fazit[22]

Demnach ist festzustellen, dass die Beendigung des Poolvertrages 2002 und der gleichzeitige Abschluss des Kern-Pool-Vertrages und des Erweiterten Pool-Vertrages die Kontrollverhältnisse innerhalb der beherrschenden Gruppe nicht wesentlich ändernund daher keine Angebotspflicht für alle Aktien vonVontobel Holdingauslösen.2.3

Antrag 2: Keine Angebotspflicht infolge der Veräusserung von Aktien oder infolge der Ausübung eines Kaufrechts gemäss dem Erweiterten Pool-Vertrag[23]

Die Gesuchsteller beantragen mit ihrem zweiten Antrag, es sei festzustellen, dass eine Ver-äusserungen von Vontobel Holding-Aktien durch Kathrin Kobel-VontobelsowiederenAusschei-dens aus dem Erweiterten Poolzum einen und Erwerbe von Vontobel Holding-Aktien von Kath-rin Kobel-Vontobel durch Vontrust, Advontes oder durch die Vontobel-Stiftung zum anderen keine Angebotspflicht auf die Vontobel Holding auslösen.[24]

Nach Praxis der Übernahmekommission entsteht eine Angebotspflicht, wenn es innerhalb einer beherrschenden Gruppe zu wesentlichen Veränderungen kommt, welche eine Änderung der Kontrollverhältnisse zur Folge haben(vgl. Verfügung 471/01in SachenSchmolz + Bicken-bach AGvom 14.März 2011, Rn10m.w.H.).Das blosse Ausscheiden eines Mitglieds aus einer Gruppe führt grundsätzlich nicht zu einer Angebotspflicht (vgl. Erw. 2.2.1).[25]

Gemäss demErweiterten Pool-Vertragkann Kathrin Kobel-Vontobel auch ohne Zustimmung der Poolversammlung unter gewissen Bedingungen ihre VontobelHolding-Aktien ganz oder teilweise veräussern. Vontrust, Advontes und der Vontobel-Stiftung stehtdabei ein anteiliges Vorhandrecht zu. Ausserdem räumt der Erweiterte Pool-Vertrag VontrustsowieAdvontes ein ordentlichesKaufrecht an allen oder an einem Teil der durch Kathrin Kobel-Vontobel gehaltenen Vontobel Holding-Aktienein.[26]

Grundsätzlich entsteht keine Angebotspflicht, falls einMitglied einerorganisierten Gruppe ausscheidet undseinebis dahin von der Gruppe erfassten Aktien mitnimmt. Sollte somit Kathrin Kobel-Vontobel ihreVontobelHolding-Aktien an Dritte veräussern, weil weder Vontrust, Advon-tes nochdie Vontobel-Stiftung ihr Vorhandrechtausüben, löst dieser Vorgangkeine Angebots-pflichtaus.

[27]

Sodann gilt es zu prüfen, ob sich die Kontrollverhältnisse innerhalb des Erweiterten Pools wesentlich ändern, wenn ein Teil oder alle Vontobel Holding-Aktien von Kathrin Kobel-Vontobel vonVontrust oder Advontes gemäss dem Erweiterten Pool-Vertrag erworbenwerden.[28]

Dies ist zu verneinen aus folgendem Grund: Selbst wenn dieganzevon Kathrin Kobel-Vontobel gehalteneBeteiligung von 6.84%von einemeinzigen Mitglied des Erweiterten Poolserworben würde, würdedas nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Kontrollverhältnisse führen: Falls beispielsweise Vontrust, welche nach der Bereinigung des bestehenden Pools mit 14.89% die grösste Beteiligung aller Mitglieder des erweiterten Pools halten wird (vgl. Sachver-halt lit. N), die gesamte Beteiligung von 6.84% von Kathrin Kobel-Vontobel kaufen würde, würdedieBeteiligungvon Vontrust an Vontobel Holding aufknapp über 21%anwachsen. Auch mit dieser BeteiligungwürdeVontrust innerhalb des Erweiterten Pools weiterhin keine beherrschen-de Stellung einnehmen, sondern wäre nach wie vorauf einenKonsens mit den anderen Poolmit-gliedernangewiesen, um die Kontrolle auszuüben. Kommt hinzu, dassVontrust seinerseits voll-ständig durch Mitlieder der FamilienVontobel und de la Cour beherrschtwird.[29]

Demnach kann festgestelltwerden, dass angesichts der Grösse der Beteiligung von Kathrin Kobel-Vontobelund der konkreten Beteiligungsverhältnisse innerhalb des Erweiterten Pools ein Erwerb der Beteiligung von Kathrin Kobel-Vontobeldurch ein anderes Mitglied des Erweiterten Pools (sowie das Ausscheiden von Kathrin Kobel-Vontobelaus dem Erweiterten Pool) keine we-sentliche Änderung der Kontrollverhältnisseinnerhalb des Erweiterten Pools zur Folge hat. Da-mit kann antragsgemäss festgestellt werden, dass ein solcher Vorgang keine Angebotspflicht aus-lösen würde.–3.

Auflage im Hinblick auf Veränderungen des Sachverhalts[30]

Die Übernahmekommission kann gestützt auf Art. 41Abs. 3 Satz 1 FinfraV-FINMA die Ge-währung einer Ausnahme von der Angebotspflicht mit Auflagen verbinden. Diese Möglichkeit gilt analogin Verfahren, in denen sich die Übernahmekommission zum Bestehen oderNichtbe-stehen einer Angebotspflicht äussert(vgl. Verfügung 627/01 vom 22. Februar 2016 in Sachen EFG International AG, Erw. 3, Rn 22).[31]

Im vorliegenden Fall kommt die Übernahmekommissionzum Schluss, dasskeine Angebots-pflicht auf Vontobel Holding entsteht. Diese Einschätzunggilt allein bezüglich des konkret beur-teilten Sachverhaltes.Im Hinblick auf mögliche Veränderungen diesesSachverhaltes wirddie vorliegende Verfügung deshalbmit der Auflage an die Gesuchstellerverbunden, der Übernah-mekommission Änderungen des Kern Pool-Vertragesund desErweiterten Pool-Vertragesim Zu-sammenhang mit Vontobel Holding umgehend zu melden. Die Übernahmekommissionbehält sich entsprechend vor, den Fall neu zu beurteilen,falls sich der relevante Sachverhalt, derdieser VerfügungzuGrundeliegt, ändert.–

4.

Publikation[32]

Wenn bei der Übernahmekommission ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht eingereicht wird, eröffnet sie ein Verfahren und lädt die Parteien ein, eine Stellungnahme abzugeben (Art. 61 Abs.1 UEV). Bevor die Verfügung eröffnet wird, kann die Zielgesellschaft eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrates vorlegen, die sie gleichzeitig mit der Verfügung der Übernahmekommis-sion veröffentlichen möchte (Art. 61 Abs. 1bisUEV). Nach Art. 61 Abs. 3 UEV muss die Zielgesell-schaft diese allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates (lit. a) und das Dispositiv der Verfü-gung der Übernahmekommission (lit. b) veröffentlichen. Zudem veröffentlicht die Zielgesell-schaft den Hinweis, innert welcher Frist und unter welchen Voraussetzungen ein qualifizierter Aktionär Einsprache gegen die Verfügung der Übernahmekommission erheben kann (Art. 61 Abs. 3 lit. c UEV). Auf diese Veröffentlichung sind Art. 6 und Art. 7 UEV anwendbar (Art. 61 Abs.4 UEV).[33]

Die Erbteilung von Dr. Hans Vontobel ist bei der Einreichung des Gesuchs noch in Vorberei-tung. Die Gesuchstellerbeantragten deshalb, dass die Veröffentlichung dervorliegendenVerfü-gung bis zur öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Poolvertrages2002, voraussichtlich am 22. November 2016, aufgeschoben wird.[34]

Auf Grundder Geheimhaltungsinteressen der Gesuchstellerbewilligt die Übernahmekommis-sion, dass die Publikation der vorliegenden Verfügung bis zur öffentlichen Ankündigung der An-passung des Poolvertrages2002, voraussichtlich am 22. November 2016, aufgeschoben wird.[35]

Diese Verfügung wird sodann gemäss Art. 61 Abs. 2 UEV nach der öffentlichen Ankündigung der Anpassung des Poolvertrages2002 auf der Webseite der Übernahmekommission veröffent-licht.Zudem wird Vontobel Holding verpflichtet, das Dispositiv der Verfügung der Übernahme-kommission und den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben, innerhalb von spätestens zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV zu veröffentlichen.–5.

Gebühr[36]

Gemäss Art. 118 Abs. 1 FinfraV wird für die Prüfung von Gesuchen betreffend das Bestehen einer Angebotspflicht eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt bis zu CHF 50'000 (Art. 118 Abs.2 FinfraV).[37]

Vorliegend erscheint eine Gebühr von CHF 40'000 zulastenderGesuchsteller als angemessen. Die Gesuchsteller haften hierfür solidarisch.–

[38]

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Es wird festgestellt, dass die Überführung des bestehenden Aktionärspools von Vontobel Holding AG in die Nachfolge-Pools und die Beendigung des bestehenden Poolvertrages sowie dessen Ersatz durch die Nachfolge-Pool-Verträge für Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AGin Gründung, jeweilsunter Einschluss der diese beherrschen-den Personen,undKathrin Kobel-Vontobelkeine Pflicht auslösen, ein öffentliches Kaufange-bot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien vonVontobel Holding AG zu unter-breiten.2.

Es wird festgestellt, dass eine Veräusserung von Namenaktien von Vontobel Holding AG durch Kathrin Kobel-Vontobel und/oder die Ausübung eines Kauf-oder Vorhandrechtsdurch Vontrust AG, Advontes AG in Gründung und/oder die Vontobel-Stiftung gemäss den Best-immungen des erweiterten Pool-Vertrages fürVontobel-Stiftung,Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AGin Gründung,jeweils unter Einschluss der diese beherrschenden Personen, undKathrin Kobel-Vontobelkeine Pflicht auslösen,ein öffentliches Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Vontobel Holding AG zu unterbrei-ten.3.

Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AGin Gründungund Ka-thrin Kobel-Vontobel werden verpflichtet, Änderungen der relevanten vertraglichen Verein-barungen im Zusammenhang mit Vontobel Holding AG umgehend der Übernahmekommis-sion zu melden.4.

Die Publikation der vorliegenden Verfügung wird bis zur öffentlichen Ankündigung der An-passung des bestehenden Poolvertrages, voraussichtlich am 22. November 2016, aufgescho-ben.5.

Vontobel Holding AG wird verpflichtet, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht qualifizierter Aktionäre innerhalb von zwei Börsentagen nach der öffentlichen Ankündigung der Anpassung des bestehenden Poolvertrageszu veröf-fentlichen.6.

Diese Verfügung wird nach der öffentlichen Ankündigung der Anpassung des bestehenden Poolvertrages auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.7.

Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AGin GründungundKa-thrin Kobel-Vontobel wird eine Gebühr in der Höhe von insgesamt CHF40'000 auferlegt, für die sie solidarisch haften.

Der Präsident:Thomas A. MüllerDiese Verfügung geht an die Parteien:

- Vontobel-Stiftung, Pellegrinus Holding AG, Vontrust AG, Advontes AG undKathrin Kobel-Vontobel,allesamt vertreten durch Hans-Jakob Diem und Dr. Patrick Hünerwadel, Lenz & Staehelin;

- Vontobel HoldingAG.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanz-marktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 and Art. 58 — read in the version of January 1, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2017, January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.