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UEK 0648/01

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017

Rubrum

Verfügung 648/01vom 4. Januar 2017Öffentliches Kaufangebotvon BaslerLeben AG an die Aktionäre vonPax Anlage AG -Voranmel-dungSachverhalt:A.

Pax Anlage AG (Pax Anlageoder die Zielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schwei-zer Recht mit Sitz in Basel. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Veräusserung und die Finanzierung von Beteiligungen an in-und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Bereich Immobilien und verwandter Gebiete.Das Aktienkapital der Pax Anlage beträgt CHF18'000'000, bestehend aus 180'000 vinkulierten Namenaktien zu je CHF 100 (die Pax Anla-ge Aktien).Die Pax Anlage Aktien sind seitdem2. August 1996 im regulatorischenStandard für Immobili-engesellschaften an der SIX Swiss Exchange(SIX) kotiert und zum Handel zugelassen (Valoren-nummer 217834,ISIN CH0002178348, Valorensymbol PAXN). Neben der Kotierung an der SIX bestehen keine sonstigen Kotierungender Pax Anlage Aktien im In-oder Ausland.Die Statuten der Zielgesellschaft sehen in deren Artikel 7 einOpting Out vor.B.

Folgende wesentliche Beteiligungen an der Pax Anlage bestehen zurzeit:

– UBS Fund Management (Switzerland) AG (UBS)hält6'721Pax Anlage Aktien, entspre-chend einer Beteiligung von 3.73% der Stimmrechte;

– Nürnberger Lebensversicherung AG bzw. Nürnberger Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Nürnberger)hält24'000 Pax Anlage Aktien,entsprechend 13.33 % der Stimmrechte; sowie

– Pax Holding (Genossenschaft) (Pax Holding) und PAX, Schweizerische Lebensversiche-rungs-Gesellschaft AG (Pax Leben) haltenper 30.Juni 2016 insgesamt 103'736 Pax An-lage Aktien, entsprechend 57.63 % der Stimmrechte.C.

Die Zielgesellschaft hält zum heutigen Zeitpunkt zwei 100 % stimmen-und kapitalmässig kon-trollierte Tochtergesellschaften. Zum einen ist dies die Pax Verwaltungen AG, Basel (Pax Ver-waltungen), und zum anderen die Pax Wohnbauten AG, Basel (Pax Wohnbauten; zusammen mit der Pax Verwaltungen und der Zielgesellschaft, die Pax-Gruppe). Die Pax Verwaltungen ist

im Wesentlichen eine Service-und Verwaltungsgesellschaft, während die Pax Wohnbauten das operative Geschäft der Pax Anlage führt.D.

Die Basler Leben AG (Basler Lebenoder die Anbieterin) ist eineAktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Basel. Zweck derGesellschaft ist der Betrieb der Lebensversicherungund aller übrigenVersicherungszweige, welche eine Lebensversicherungsgesellschaft aufGrund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann sowie der Rückversicherungin diesen Versiche-rungszweigen. Die Aktien der Anbieterin sind nicht kotiert.Die Anbieterin ist eine 100 % Tochtergesellschaft der Bâloise HoldingAG (Bâloise Holding), die im International Reporting Standard ander SIX kotiert ist.E.

Basler Leben beabsichtigt, die Voranmeldung eines freiwilligen, freundlich eingeleiteten öffentli-chen Kaufangebots an die Aktionäre der Pax Anlage für die Pax Anlage Aktien zu veröffentlichen (das Angebot). Der Angebotspreis soll voraussichtlich CHF 1'600 pro Pax Anlage Aktie betragen.Basler Leben beabsichtigt, vor der Veröffentlichung dieser Voranmeldung mit derPax Anlage eine Transaktionsvereinbarung abzuschliessen (die Transaktionsvereinbarung). Die Voranmel-dung ist dabei als Anhang zur Transaktionsvereinbarung vorgesehen.F.

Die Anbieterin beabsichtigt, vor der Veröffentlichung der Voranmeldung zwei Aktienkaufverträ-ge über insgesamt 70.96 % der derzeit ausgegebenen Pax Anlage Aktien abzuschliessen. Einer-seits will sie einen Aktienkaufvertrag mit der Pax Holding und der Pax Leben über den Erwerb von insgesamt 103'736 Pax Anlage Aktien (der Pax-AKV) eingehen. Andererseits möchte sie ei-nen Aktienkaufvertrag mit Nürnberger über den Erwerb von 24'000 Pax Anlage Aktien (der Nürnberger-AKV, zusammen mit dem Pax-AKV, die Aktienkaufverträge) unterzeichnen.G.

Der Kaufpreis unter den Aktienkaufverträgen wird dem Angebotspreis entsprechen und soll vo-raussichtlich CHF 1'600 pro Pax Anlage Aktie betragen. In beiden Aktienkaufverträgen finden sich identische Regelungen über die mögliche Verringerung des Kaufpreises bei Eintritt von Ver-wässerungseffekten wie in der Voranmeldung.Der Pax-AKV sieht ausserdem vor, dass der Kauf-preis unter diesem Vertrag unter gewissen Umständen reduziert, nicht aber erhöht werden kann.H.

In den Aktienkaufverträgen ist zudem vereinbart, dass die verkauften Aktien nicht in das Ange-bot angedient werden.Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist jeweils an übliche Vollzugsbedingungengeknüpft. Beide Aktienkaufverträge enthalten die folgendenauch in der Voranmeldung enthaltenen Bedingungen betreffend wettbewerbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungenundbetreffend das Ausbleiben einer Untersagung des Vollzugs.Zudem enthalten beide Aktienkaufverträge die Bedingung, dass keine wesentlichen nachteiligen Unternehmensauswirkungen bezogen auf 10% des Eigenkapitalsder Zielgesellschaft gemäss Zwischenabschluss per30. September 2016 eintreten.Ebenso sollen keine nachteiligen Be-schlüsse der Generalversammlung der Aktionäreder Zielgesellschaft gefällt worden sein.I.

Der Abschluss des Pax-AKVist zudem gemäss dessen Präambel an den Abschluss folgender Ver-träge geknüpft:

– Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zwischen der Zielgesellschaft und bestimmten Gesellschaften der Pax-Gruppebetreffend gewisserIntra-Group Verträge;

– Abschluss eines Transition Services Agreements zwischen der Zielgesellschaft und be-stimmtenGesellschaften der Pax-Gruppe; sowie

– Abschluss eines Verwaltungsvertrages zwischen der Zielgesellschaft und bestimmten Ge-sellschaften der Pax-Gruppe.J.

Der Nürnberger-AKV enthält zudem die Vollzugsbedingung, dass er spätestens gleichzeitig mit demPax-AKV vollzogen wird.K.

Die Aktienkaufverträge sind weder auf das Zustandekommen noch auf den Vollzug des Angebots bedingt und werden vollzogen, sobald die erforderlichen regulatorischen und behördlichen Be-willigungen der WEKO und der FINMAvorliegen. Der Vollzugder Aktienkaufverträge soll vor dem Ende der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist erfolgen.L.

Am 14. Dezember 2016 reichte Basler Leben ein Gesuch um Vorprüfung der Voranmeldung ein(das Gesuchum Vorprüfung).Am 15. Dezember 2016 stellte die Übernahmekommission das Gesuchum Vorprüfung an Pax Anlage mit Bitte um Stellungnahme zu.M.

Am 16. Dezember 2016 stellten Pax Holding und Pax Leben ein Gesuch um Parteistellung gemäss Art. 56 Abs. 4 lit. a bzw. Art. 57 UEV (Gesuch um Parteistellung).Am 19. Dezember 2016 stellte die Übernahmekommission das Gesuch um Parteistellung Basler Leben und Pax-Anlage mit Bitte um Stellungnahme zu.

N.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 nahm Pax Anlage zum Gesuch um Vorprüfung Stellung. Pax Anlage unterstützt dabei die Anträge von Basler Leben.O.

Ebenfalls am 20. Dezember 2016 äusserten sich Basler Leben und Pax Anlage zum Gesuch um Parteistellung.Basler Leben hat keine Einwände gegen die Gewährung der Parteistellung an Pax Holding und an Pax Leben. Pax Anlage verzichtete auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Par-teistellung.P.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom27. Dezember 2016 räumte die Übernahmekommission Pax Holding und Pax Leben Parteistellungauf den Zeitpunkt der Veröffentlichung einer ersten Verfügungzum Angebotoder auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Transaktionsvereinbarung zwischen Basler Leben undPax Anlage ein.Q.

Am 29. Dezember ergänzte Basler Leben ihr Gesuch um Vorprüfung. Sie stellte dabei folgende Anträge:1.Es sei die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Aktien an der Pax Anlage AG gemäss Entwurf (die "Voranmeldung") zu prüfen und festzustellen, dass diese den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-und Derivatehandel ("FinfraG") und den ausfüh-renden Verordnungen entspricht.2.Es sei der Anbieterin wegen laufender behördlicher Bewilligungsverfahren (WEKO, FINMA) eine Fristverlängerung von mindestens drei Wochen für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts gemäss Art. 8 Abs. 1 S. 2 UEV zu gewähren.3.Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens nach oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Voranmeldung zu veröffentlichen.R.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller(Präsi-dent),Susanne Haury von Siebenthal undThomas Rufergebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Feststellungsinteresse[1]

Gemäss Art. 59 Abs. 1 UEVkann ein Anbieter der Übernahmekommission den Entwurf einer Voranmeldung vor derenVeröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.

[2]

Im vorliegenden Fall ergibt sich somit das Feststellungsinteresse von Basler Leben aus Art. 59 Abs. 1 UEV, da es in deren Gesuchum Vorprüfung darum geht, die Voranmeldung zu prüfen.–2.

Voranmeldung(Antrag Ziff. 1)[3]

Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des An-gebotsprospekts voranmelden. An eine solche Voranmeldung knüpfendie Rechtswirkungen i.S.v. Art.8UEVan.[4]

Basler Leben beantragt, dass die Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots zum Erwerb der Aktien an der Pax Anlage zu prüfen ist. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 UEV ist diese Vorprüfung vorzunehmen.2.1

Inhaltder Voranmeldungim Allgemeinen[5]

NachArt. 5 Abs. 2 UEV muss die Voranmeldung die folgenden Angaben enthalten:a.

Firma und Sitz des Anbieters;b.

Firma und Sitz der Zielgesellschaft;c.

die Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate, die Gegenstand des Angebotes sind;d.

den Preis des Angebotes;e.

die Fristen für die Veröffentlichung des Angebotes und die Angebotsdauer;f.

allfällige Bedingungen des Angebotes.[6]

Dervorliegende Entwurf der VoranmeldungenthältdieseAngaben.[7]

ObderAngebotspreis den übernahmerechtlichen Vorschriften entspricht, wird anlässlich der Prüfung des Angebotsprospekts untersucht, sobald der Bericht der Prüfstellegemäss Art. 128 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 UEV vorliegt.2.2

Bedingungenim Besonderen[8]

Nach Art. 5 lit. f UEV muss die Voranmeldung allfällige Bedingungen des Angebotes enthalten.[9]

Der Entwurf der Voranmeldung enthält folgende Bedingungen:

2.2.1.

Bedingung a): Mindestbeteiligung[10]

Bedingung a) sieht vor, dass die Anbieterin gültige und unwiderrufliche Annahmeerklärun-gen für mindestens 80%aller ausstehenden Pax Anlage Aktien erhält. Diese 80 %-Schwelle be-rechnet sichdabeieinschliesslich der von der Anbieterin dannzumal gehaltenen Pax Anlage Ak-tien. Allfällige von der Zielgesellschaft gehaltene eigenePax Anlage Aktien sind bei der Berech-nung ausgeschlossen.[11]

Knüpftder Anbieter sein Angebot an das Erreichen einer Mindestbeteiligung, darf die Schwel-lenach ständiger Praxis der Übernahmekommissionnicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben des Anbieters stehen, ein Angebot, das auf Grund einer nicht realistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteilt wäre, mittels Verzicht auf dieentsprechende Bedingung als zustande kommen zu erklären. Eine solche Bedingung verkäme zueiner unzuläs-sigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV(Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw.2.2.1, Rz 12; Verfügung 630/01 vom 19.Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw.6.1).[12]

Basler Leben hält zwar am heutigenDatum noch keine Pax Anlage Aktien. Es werden aller-dings vor Veröffentlichung der Voranmeldung rechtsverbindliche Aktienkaufverträge zum Er-werb einer Mehrheitsbeteiligung an Pax Anlage abgeschlossen. Da der Vollzug der Aktienkauf-verträge vor dem Ende der Angebotsfrist erfolgen soll, wird Basler Leben vor Ablauf der Ange-botsfrist bereits mindestens 70.96 % des Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft aus-serhalb des Angebots erworben haben.[13]

Die vorgesehene Mindestandienungsquote von 80% aller Pax Anlage Aktien ist daher nicht unrealistisch hoch im Sinne der Praxis der Übernahmekommission.Bedingung a) ist demnach bis zum Ende der Angebotsfristzulässig.2.2.2.

Bedingung b): wettbewerbsrechtliche Freistellungen[14]

Die Anbieterin geht davon aus, dass die Transaktion sowohl von der Eidgenössischen Wett-bewerbskommission (WEKO) als auch von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) bewilligt werdenmuss. Die Anbieterin beabsichtigt daher einerseits eine Meldung an die WEKO samt Verfahren gemäss Art. 9 des Kartellgesetzes, andererseits eine Mitteilung an die FINMA mit Verfahren gemäss Art. 21 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorzunehmen. Ausländische Bewilligungen sind nach Kenntnis der Anbieterin derzeit nicht erforderlich.[15]

Bedingungen, welche die wettbewerbsrechtliche Freistellungund aufsichtsrechtliche Bewilli-gungenbetreffen, sind nach ständiger Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug eines Angebots zulässig (Verfügung 638/01 vom 9.September 2016 in SachenCharles Vögele Holding AG, Erw.2.2.2, Rz 14; Verfügung 630/01 vom 19.Mai 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw.6.2; Empfehlung IV in Sachen Converium Holding AGvom 9. Juni 2007, Erw. 11.4).Bedin-gung b) ist damit zulässig.

[16]

Gemäss demWortlaut von lit. D.3.d) Abs. 2 der Voranmeldung ist die Anbieterin verpflichtet, den Vollzug das Angebotes um bis zu vier Monate über den Ablauf der Nachfrist hinaus aufzu-schieben, sollte diewettbewerbsrechtliche Freistellungoder die aufsichtsrechtliche Bewilligungam Ende der Nachfrist noch nicht vorliegen.Diese Klarstellung berücksichtigt die Praxis der Übernahmekommission, wonachdie Anbieterin nach Art. 13 Abs. 3 UEV die Pflicht hat, alle ihr zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, damit alle Bedingungen des öffentlichen Angebots ein-treten. Die Anbieterin ist namentlich dazu verpflichtet, alle Rechtsordnungen, in denen eine Be-willigung oder Genehmigung verlangt wird, zu identifizieren und entsprechende Gesuche recht-zeitig einzureichen. Falls es nicht möglich ist, die massgeblichen Bewilligungen oder Genehmi-gungen vor dem Vollzugsdatum einzuholen, muss die Anbieterin den Vollzug um bis zu vierMo-natenaufschieben (Verfügung 630/02 vom 18. November 2016 in Sachen gategroup Holding AG, Erw. 1, Rz 5).2.2.3.

Bedingungc): keine Untersagung[17]

Die Bedingungc), wonach das Angebot nicht untersagt werden darf, istbis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 638/01 vom 9.September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw.2.2.2, Rz 16).2.2.4.

Bedingungd): Eintragung im Aktienbuch[18]

Die Bedingung d) betrifft die Eintragung der Anbieterin im Aktienbuch der Zielgesellschaft als Aktionärin mit Stimmrecht. Nach Praxis der Übernahmekommission ist diese Bedingung bis zum Vollzug des Angebots zulässig (Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.3, Rz 44, Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz 34).2.2.5.

Bedingunge): Wahl von neuen, von der Anbieterin bezeichneten und Rücktritt von gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft[19]

Die Bedingung e) ist nach Praxis der Übernahmekommission bis zum Vollzug des Angebots, längstens jedoch bis zur nächsten (ausserordentlichen) Generalversammlung der Zielgesellschaft zulässig (Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw.2.3, Rz. 18; Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz.36).2.3

Fazit[20]

Nach dem oben Gesagtenkann antragsgemäss festgestellt werden, dass die Modalitäten und Bedingungen des eingereichten Entwurfs der Voranmeldung den gesetzlichen Vorschriften ent-sprechen.–

3.

Fristverlängerung für den Angebotsprospekt[21]

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz1 UEV muss der Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern, wenn dies durch überwie-gende Interessen gerechtfertigt ist, namentlich wenn der Anbieter eine Bewilligung einer Behör-de, insbesondere einer Wettbewerbsbehörde,einholen muss (Art. 8 Abs. 1 Satz2 UEV).[22]

Diebehördlichen Bewilligungen durch die WEKO und durch die FINMAsind für den Vollzug der Aktienkaufverträgeerforderlich. Die Anbieterin wird beide Bewilligungsverfahren nach Un-terzeichnung der Aktienkaufverträge und Veröffentlichung der Voranmeldung einleiten, damit die Übernahme zügig abgewickelt werden kann. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Dauer der Bewilligungsverfahren sichüber den sechswöchigen Zeitraum nach Art. 8 Abs. 1 S.1 UEV hinaus erstrecken wird. Sollten die erforderlichen Bewilligungen erwartungsgemäss recht-zeitig vorliegen, hat die Anbieterin in Aussicht gestellt, im Angebotsprospekt auf die entspre-chende Bedingung b) zu verzichten. [23]

Das geschilderte Vorgehen der Anbieterin erhöht zum einen die Sicherheit, dass das einmal veröffentlichte Angebot zu Stande kommt. Zum anderen kann dadurch vermieden werden, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, weil die Bedingung b) noch nicht erfüllt ist. Das be-schleunigt den Vollzug des Angebotes. Dem Gesuch der Anbieterin um Fristverlängerung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 kann somit statt gegeben werden. Die Frist i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV wird vorerst um dreiWochen verlängert.4.

Publikation[24]

Dievorliegende Verfügung wird in Gutheissung von Antrag Ziff. 3 frühestens am Tag der Pub-likation der Voranmeldung der geplanten Transaktion auf der Website der Übernahmekommissi-on veröffentlicht (Art. 65 Abs. 1 UEV).[25]

Das Dispositivdieser Verfügung ist von der Anbieterin mit einer allfälligenVoranmeldungzu veröffentlichen. Dabeiist das Dispositiv gemäss Praxis der Übernahmekommission in die jeweili-ge Sprache der Voranmeldung zu übersetzen, da es einen Bestandteil der Voranmeldungbildet.–5.

Gebühr[26]

In Anwendung von Art. 126Abs. 5 FinfraGund Art. 118FinfraVwird für die Behandlung des vorliegenden Gesuchsum Vorprüfungeine Gebühr zulasten der Anbieterinerhoben.Unter Be-rücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles setzt der Ausschuss die Gebühr auf CHF30'000fest.

[27]

Falls die Anbieterin, wie beabsichtigt, das öffentliche Kaufangebot unterbreitet, kann die Übernahmekommission diese Gebühr von der Gebühr für die Prüfung des Angebots in Abzug bringen (Art. 118 Abs. 3 FinfraV).–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Die Modalitäten und Bedingungen deseingereichtesEntwurfsder Voranmeldung des öffent-lichen Kaufangebots der Basler Leben AG zum Erwerb der Aktien der Pax Anlage AG entspre-chenden Vorschriften desBundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-und Derivatehandel und den ausführenden Verordnungen.2.

Basler Leben AGwird eine Fristverlängerung von dreiWochen für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz2 UEV gewährt.3.

Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Voranmeldung veröffentlicht. Basler Leben AGhat das Dispositiv dieser Verfügung mit der Voranmeldungzu veröffentlichen.4.

Die Gebühr zu Lasten von Basler LebenAGbeträgt CHF30'000.Der Präsident:Thomas A. Müller–Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Basler Leben AG, vertreten durch Dr. Benedict Christ und Dr. Peter Kühn, Vischer AG;

  • Pax Anlage AG, vertreten durch Dr. Thomas Reutter und Dr. Mariel Hoch, Bär & KarrerAG;

  • Pax Holding (Genossenschaft) und PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Dr. Alex Nikitine, Walder Wyss AG.Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der EidgenössischenFinanz-marktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern,angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Ziel-gesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung des Dispositivs der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 4 UEV).–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 and Art. 58 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.