Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

UEK 0648/02

Verfügung 648/02 vom 9. März 2017

Rubrum

Verfügung 648/02vom 9. März2017Öffentliches Kaufangebotvon BaslerLeben AG an die Aktionäre vonPax Anlage AG -Ange-botsprospekt und VerwaltungsratsberichtSachverhalt:A.

Pax Anlage AG (Pax AnlageoderdieZielgesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schwei-zer Recht mit Sitz in BaselundderFirmennummer CHE-107.308.304. Pax Anlage bezweckt den Erwerb, das Halten, die Veräusserung und die Finanzierung von Beteiligungen an in-und aus-ländischen Unternehmen, insbesondere im Bereich Immobilien und verwandter Gebiete.Das Aktienkapital vonPax Anlage beträgt CHF18'000'000 und besteht aus 180'000 vinkulierten Na-menaktien à je CHF 100 (Pax Anlage Aktien).B.

Die Pax Anlage Aktien sind seitdem2. August 1996 im regulatorischenStandard für Immobili-engesellschaften an der SIX Swiss Exchange(SIX) kotiert und zum Handel zugelassen (Valoren-nummer 217834,ISIN CH0002178348, Valorensymbol PAXN). Neben der Kotierung an der SIX bestehen keine sonstigen Kotierungender Pax Anlage Aktien im In-oder Ausland.Die Statuten von Pax Anlage sehenseit dem 5. Juni 1996in deren Artikel 7 einOpting out vor.C.

Pax Anlage hält zum heutigen Zeitpunkt zwei 100 % stimmen-und kapitalmässig kontrollierte Tochtergesellschaften. Zum einen ist dies die Pax Verwaltungen AG, Basel (Pax Verwaltungen), und zum anderen die Pax Wohnbauten AG, Basel (Pax Wohnbauten; zusammen mit der Pax Verwaltungen und der Zielgesellschaft:die Pax Gruppe). Die Pax Verwaltungen ist im Wesentli-chen eine Service-und Verwaltungsgesellschaft, während die Pax Wohnbauten das operative Geschäft vonPax Anlage führt.D.

Basler Leben AG (Basler LebenoderdieAnbieterin) ist eineAktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Baselundder Firmennummer CHE-101.305.342. Der Zweck von Basler Leben ist der Betrieb der Lebensversicherung und aller übrigenVersicherungszweige, welche eine Le-bensversicherungsgesellschaft aufGrund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann sowie auchder Rückversicherungin diesen Versicherungszweigen. Die Aktien von Basler Lebensind nicht kotiert.Sieist eine 100 % Tochtergesellschaft der Bâloise HoldingAG (Bâloise Holding), die ihrerseits im International Reporting Standard ander SIX kotiert ist.E.

Folgende wesentliche Beteiligungen an der Pax Anlage bestehen:

– UBS Fund Management (Switzerland) AG (UBS) hält 6'721Pax Anlage Aktien, entspre-chend einer Beteiligung von 3.73% der Stimmrechte;

– Nürnberger Lebensversicherung AG bzw. Nürnberger Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Nürnberger) hält 24'000 Pax Anlage Aktien, entsprechend 13.33 % der Stimmrechte; sowie

– Pax Holding (Genossenschaft) (Pax Holding) undPAX, Schweizerische Lebensversiche-rungs-Gesellschaft AG (Pax Leben) halteninsgesamt 103'736 Pax Anlage Aktien, ent-sprechend 57.63 % der Stimmrechte.F.

Am 14. Dezember 2016 reichte Basler Leben ein Gesuch um Vorprüfung der Voranmeldung für ein öffentliches Kaufangebotan die Aktionäre vonPax Anlage (das Angebot) bei der Übernah-mekommission ein.G.

Am 16. Dezember 2016 stellten Pax Holding und Pax Leben ein Gesuch um Parteistellung gemäss Art. 56 Abs. 4 lit. a i.V.m.Art. 57 UEV. Mit verfahrensleitender Verfügung vom27. Dezember 2016 räumte die Übernahmekommission Pax Holding und Pax Leben Parteistellung auf den Zeit-punkt der Veröffentlichung einer ersten Verfügungzum Angebotoder aufden Zeitpunkt des Ab-schlusses einer Transaktionsvereinbarung zwischen Basler Leben undPax Anlage ein.H.

Basler Leben unterzeichneteam 5. Januar 2017 mit Pax Anlage eine Transaktionsvereinbarung (die Transaktionsvereinbarung). Pax Anlage ist entsprechend dieser Transaktionsvereinbarung während der Dauer desAngebots und der Transaktionsvereinbarung dazu berechtigt, bestimmte vonPax Anlage und/oder einer ihrer Tochtergesellschaften gehaltene Grundstücke zuveräus-sern.Zwischen dem 1. Januar und 28. Februar2017 veräusserte Pax Anlage Grundstücke im Gesamtwert von CHF 30'934'000.I.

Basler Leben veröffentlichtesodann am 6. Januar 2017 die Voranmeldung eines freiwilligen, freundlich eingeleiteten öffentlichen Kaufangebots an die Aktionäre vonPax Anlage für die Pax Anlage Aktien (die Voranmeldung).J.

Mit Verfügung 648/01 vom 6. Januar 2017in Sachen Pax Anlage AG(Verfügung 648/01)stellte die Übernahmekommission fest, dass die Modalitäten und Bedingungen des eingereichtenEnt-wurfs der Voranmeldung des öffentlichen Kaufangebots der Basler Leben zum Erwerb der Aktien der Pax Anlage den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-und Derivatehandel und den ausführenden Verordnungenent-sprechen(Dispositiv Ziff. 1).Ferner wurde eine Fristverlängerung von drei Wochen für die Veröf-fentlichung des Angebotsprospektes gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 2 UEV gewährt(Dispositiv Ziff. 2).

K.

Vor der Veröffentlichung der Voranmeldung hatte Basler Leben am 5. Januar 2017zweiAktien-kaufverträge über insgesamt 70.96 % der derzeit ausgegebenen Pax Anlage Aktien abgeschlos-sen. Einerseits war das einAktienkaufvertrag mit der Pax Holding und der Pax Leben über den Erwerb von insgesamt 103'736 Pax Anlage Aktien (der Pax AKV). Andererseits war das einAk-tienkaufvertrag mit Nürnberger über den Erwerb von 24'000 Pax Anlage Aktien (der Nürnberger AKV, zusammen mit dem Pax AKV, die Aktienkaufverträge).L.

Nachdem die Aktienkaufverträge abgeschlossen worden waren,erstatteten Pax Holding und Nürnberger als wirtschaftlich Berechtigte i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA zwei separate Of-fenlegungsmeldungen am 12. Januar 2017. Darin legten sie offen, dass siedie Schwelle von drei Prozent der Stimmrechte an Pax Anlage unterschritten. Ebenso legteam 12. Januar 2017 Bâloise Holding als wirtschaftlich Berechtige i.S.v. Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA eine Beteiligung von 70.96 % an Pax Anlageoffen. Bei den drei soeben erwähnten Offenlegungsmeldungen ist unter der Rubrik „Bemerkungen“ erwähnt, dass das Datum, an welchem die Beteiligungspapiere über-tragen werden, noch unbekannt ist.M.

Der Kaufpreis unter den Aktienkaufverträgen entsprichtdemin der Voranmeldung und im Ange-botsprospekt genanntenAngebotspreisundbeträgt CHF1'600 pro Pax Anlage Aktie. Der Pax AKV sieht vor, dass der Kaufpreis unter diesem Vertrag unter gewissen Umständen reduziert, nicht aber erhöht werden kann.In den Aktienkaufverträgen wurdezudem vereinbart, dass die verkauften Aktien nicht in das Angebot angedient werden.Der Vollzug der Aktienkaufverträge ist ferner jeweils anfür solche Geschäfteübliche Vollzugsbedingungengeknüpft. Beide Aktienkauf-verträge enthalten die auch in der Voranmeldung enthaltenen Bedingungen betreffend wettbe-werbsrechtliche Freigaben und andere Bewilligungenundbetreffend das Ausbleiben einer Un-tersagung des Vollzugs.N.

Die Aktienkaufverträgestehen sodann weder unter der Bedingung, dass das Angebot zu Stande kommt, noch unter der Bedingung, dass das Angebot vollzogen wird. Die Aktienkaufverträge werden vollzogen, sobald die erforderlichen regulatorischen und behördlichen Bewilligungen vorliegen.O.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA)bewilligtedie Transaktion am 9. Feb-ruar 2017. Die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse der Wettbewerbskommission WE-KO (WEKO)teilte am 2. März 2017 Basler Leben mit, dass sie das Zusammenschlussvorhaben von Basler Leben und Pax Anlage „für unbedenklich hält“ und der entsprechende Zusammen-schluss nun ohne Vorbehalt vollzogen werden kann.

P.

Am 28. Februar 2017reichte Basler Leben ein Gesuch um Prüfung des Angebotsprospektes ein (Gesuch). Sie stellte dabei folgende Anträge:1.Es sei der Angebotsprospekt gemäss allfällig überarbeitetem Entwurf (Beilage 1) (der „Angebotsprospekt“) zu prüfen und festzustellen, dass das öffentliche Kaufangebot der Basler Leben AG zum Erwerb der sich im Publikum befindenden Aktien an der Pax Anla-ge AG den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-und Derivatehandel („FinfraG“) und den ausführen-den Verordnungen entspricht.2.Die Verfügung der Übernahmekommission sei frühestens nach oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Angebotsprospektes zu veröffentlichen.Q.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller(Präsi-dent),Susanne Haury von Siebenthal undThomas Rufergebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Feststellungsinteresse[1]

Gemäss Art. 59 Abs. 1 UEVkann ein Anbieter der Übernahmekommission den Entwurf einesAngebotsprospektes vor dessen Veröffentlichung zur Prüfung unterbreiten.[2]

Im vorliegenden Fall reichte Basler Leben einen Entwurf des Angebotsprospektes am 28. Feb-ruar 2017 ein und stellte den Antrag, dass dieser Entwurf zu prüfen sei. DasFeststellungsinteres-se von Basler Leben ergibt sich somit aus Art. 59 Abs. 1 UEV.–2.

Voranmeldung[3]

Eine Anbieterin kann gemäss Art. 5 Abs. 1 UEV ein Angebot vor der Veröffentlichung des Angebotsprospektes voranmelden. Die daran anknüpfenden Rechtswirkungen ergeben sich aus Art.8 UEV.[4]

Im vorliegenden Fall wurde die Voranmeldung von Basler Leben am 6. Januar 2017vor Börsenbeginn in Übereinstimmung mit Art. 7 UEV veröffentlicht. Die Voranmeldung entfaltete ihre Wirkung somit abdiesem Tag.[5]

Mit Verfügung 648/01stellte die Übernahmekommission in Ziff. 1 des Dispositivs fest, dass die Modalitäten und Bedingungen der Voranmeldung von Basler Leben den gesetzlichen

Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entsprechen (vgl. Sachverhalt lit. J).–3.

Gegenstand

des Angebots[6]

Dasvorliegende Angebot bezieht sich auf alle sich im Publikum befindenden Pax Anlage Aktien. Das Angebot bezieht sich weder aufPax Anlage Aktien, die von Pax Anlage oder einer ihrer Tochtergesellschaften als eigene Aktien gehalten werden, noch auf Pax Anlage Aktien, die von der Anbieterin oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder von mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen oder von Nürnberger oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft gehalten werden.DemzufolgebeziehtsichdasAngebotaufeineAnzahlvonmaximal52'264PaxAnlageAktien.[7]

Die Anbieterin erfüllt damit die Anforderungen gemäss Art. 9 Abs. 2 UEV.–4.

Handeln in gemeinsamer Absprache[8]

Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Abspracheoder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Sie müssendie Pflichten nach Art. 12 Abs. 1 UEV einhalten. Die Prüfstelle überprüftdies gemäss Art. 27 UEV.[9]

Nach Praxis der Übernahmekommission handeln Personen im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter i.S.v. Art. 11 UEV, die hinsichtlich des Unterbreitens eines öffentlichen Kauf-bzw. Tauschangebots und dessen Bedingungen ihr Verhalten koordiniert und sich über das Angebot und dessen Bedingungen geeinigt haben (Verfügung 651/01 vom 17.Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 3, Rn 7;Verfügung 639/01 vom 28.September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 3).Die Anbieterin hat insbesonderedie mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Gesellschaften und Personen im Angebotsprospekt offen zu legen (Art. 19 Abs. 1 lit. d UEV).[10]

Basler Lebenführt diese Gesellschaften und Personen im Angebotsprospekt unter Lit. B, Ziff.2 im Wesentlichen mittels einer generellen Umschreibungauf, ohne diese einzeln aufzulisten. Dies ist gemäss Praxis der Übernahmekommission zulässig, sofern die Prüfstelle eine vollständige Liste dieser Gesellschaften und Personen erhält. In vorliegenden Fall hat die Prüfstelle bestätigt,dass sie eine solcheListe bekommen hatunddass diese Liste vollständig ist. Ferner hat die Prüfstelle bestätigt, dass sie verifiziert, dass die auf dieser Liste aufgeführten Gesellschaften und Personen die Best Price Rule einhalten.–

5.

Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis[11]

Ein Angebot muss sich nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 UEV auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft erstrecken, falls es Beteiligungspapiere umfasst, deren Erwerb die Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots auslösen würde (sog. Kontrollwechsel-Angebot).[12]

DieStatuten der Pax Anlage enthalten seit dem 5. Juni 1996in deren Artikel 7 eine Opting Out Klausel.Diese Bestimmung wurde vor der Kotierung der Pax Anlage Aktien am 2. August 1996 eingeführt und entspricht somitArt. 125 Abs. 3 FinfraG.Die börsenrechtlichen Bestimmungen über den Mindestpreis kommen daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.–6.

Best Price Rule[13]

NachArt. 10 Abs. 1 UEV muss der Anbieter, sofern er nach der Veröffentlichung und bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwirbt, diesen Preis allen Empfängern des Angebots bezahlen. Die Prüfstelle hat die Einhaltung dieser Regel zu bestätigen (Art. 28 Abs. 1lit. d UEV).[14]

Die Prüfstelle hat die Einhaltung der Best Price Rule bis zur Publikation des Angebots bestätigt (Angebotsprospekt, Lit. E).7.

Bedingungen7.1

Allgemeines[15]

Nach Art. 8 Abs. 1 UEV muss der Anbieter grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach der Voranmeldung einen Angebotsprospekt veröffentlichen, der den Konditionen der Voranmeldung entspricht.[16]

Mit Verfügung 648/01, Dispositiv Ziff. 2 wurde diesesechswöchige Frist für Basler Leben gemäss Art. 8 Abs. 1 UEV um drei Wochen verlängert, damit die Bewilligungen der FINMA und der WEKO eingeholt werden können, bevor der Angebotsprospekt publiziert wird.Dieverlängerte Frist läuft am 10. März 2017 abund wird mit der Publikation des Angebotsprospekts an diesem Tag eingehalten.7.2

Unverändert im Angebotsprospekt übernommeneBedingungen[17]

Die Bedingungen a) betreffend die Mindestandienungsquote, c) betreffend einer fehlenden Untersagung, d) bezüglich derEintragung im Aktienbuchund e) bezüglich der Wahl neuer von Basler Leben bezeichneter und dem Rücktritt gegenwärtiger Mitglieder des Verwaltungsrates von Pax Anlage wurden gegenüber der Voranmeldungnicht verändert.

[18]

Dass dieseAngebotsbedingungen zulässig sind, wurde in der Verfügung 648/01, Dispositiv Ziff. 1festgestellt.7.3

Bedingungb): Wettbewerbsrechtliche Freigabeund andere Bewilligungen[19]

Wie bereits in Lit. Odes Sachverhaltes ausgeführt, wurde die vorliegende Transaktion von der FINMA am 9.Februar 2017 und von der WEKOam 2. März 2017bewilligt.[20]

Basler Leben streichtinfolgedessenim Angebotsprospekt die Bedingung b), da diese damit erfüllt ist.7.4

Präzisierung von Bedingung e)[21]

Die in der Voranmeldung vorgesehene Bedingung e) wurde dahingehend präzisiert, dass die neuen von der Anbieterin bezeichnetenMitglieder des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft auch an derordentlichen und nicht nuran einerausserordentlichen Generalversammlung von Pax Anlage gewählt werden können.[22]

Bei dieser Änderung handelt es sich lediglich um eineunwesentlichePräzisierung der Bedin-gunge). Siewirkt sich ferner zugunsten der Angebotsempfänger aus und ist damit zulässig.7.5

Geltungsdauer der Bedingungen[23]

Die Geltungsdauer der Angebotsbedingungen ergibt sich aus Lit.A., Ziff. 7.3des Ange-botsprospektes. Sie steht im Einklang mit der Praxis der Übernahmekommission. Das wurde be-reits in der Verfügung 648/01, Dispositiv Ziff. 1festgestellt.–8.

Bedeutende Aktionäre der Anbieterin[24]

Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV hat der Angebotsprospekt anzugeben, welche Aktionäre und Aktionärsgruppen mehr als drei Prozent der Stimmrechte an der Anbieterin halten und den Prozentsatz ihrer Beteiligung anzugeben. Anzugeben sind die direkt beteiligtenAktionäre und die allenfalls wirtschaftlich Berechtigten (Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele AG, Erw. 7,Rn 24).[25]

Der Angebotsprospekt enthält in Lit. B, Ziff. 3die diesbezüglichen Angaben.–9.

Bericht des Verwaltungsratesder Zielgesellschaft[26]

Nach Art. 132 Abs. 1 FinfraG legt der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die

notwendig sind, damit die Angebotsempfänger ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Weitere diesbezügliche Einzelheiten sind in den Art.30 –34 UEVgeregelt.9.1

Interessenkonflikte[27]

Gemäss Art. 32Abs. 1 UEV hat der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft auf allfällige Interessenkonflikte von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der obersten Geschäftsleitung hinzuweisen. Liegen Interessenkonflikte vor, muss der Bericht des Verwaltungsrates nach Art. 32 Abs. 4 UEV Rechenschaft darüber abgeben, welche Massnahmen die Zielgesellschaft getroffen hat, um zu vermeiden, dass sich diese Interessenkonflikte zum Nachteil der Angebotsempfänger auswirken. Als solche Massnahmeni.S.v. Art. 32 Abs. 4 UEV kommen nach Praxis der Übernahmekommission zwei Möglichkeiten in Frage. Entweder bilden unabhängige Verwaltungsratsmitglieder einen besonderen Ausschuss für die Erstattung des Berichts nach Art. 132 Abs. 1 FinfraG oder die Zielgesellschaft holt eine so genannte Fairness Opinion von einem unabhängigen Experten mit Blick auf die finanzielle Angemessenheit des Angebots ein. Ein besondererAusschuss muss dabei aus mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates bestehen (Verfügung 549/01 vom10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Erw. 7.1; Verfügung 500/02 vom 17. August 2002 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw.8.2).[28]

Der Verwaltungsrat von Pax Anlage besteht aus drei Mitgliedern. Diese sindMartha Schreiberals Präsidentin des Verwaltungsrates sowie Peter Kappeler und Thomas Dressendörfer als ordentliche Verwaltungsratsmitglieder. Martha Schreiber sowie Peter Kappeler sind ebenfalls Mitglieder der Geschäftsleitung von Pax Holding und von Pax Leben. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Angebot ein potentieller Interessenkonfliktdieser beiden Verwaltungsratsmitglieder von Pax Anlage. Entsprechend wurde Thomas Dressendörfer als einziges unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrates für den Zweck des öffentlichen Angebotes als zuständiges Mitglied des Verwaltungsrates bezeichnet. Er wurde vom Verwaltungsrat ermächtigt, jeweils namens und im Auftrag der Gesellschaft die notwendigen Handlungen mit Bezug auf das vorliegendeöffentliche Angebot vorzunehmen. Martha Schreiber und Peter Kappeler haben an den Beschlüssen des unabhängigen Mitglieds des Verwaltungsrates nicht teilgenommen(Verwaltungsratsbericht, Lit. C, Ziff. 1.1).[29]

Entsprechend der in Rn [27]zitierten Praxis istder Verwaltungsrat von PaxAnlage nicht in der Lage, einen unabhängigen, aus mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates bestehenden Ausschuss zu bilden, der den Anforderungen von Art. 32 Abs. 4 UEV genügen würde. Folglichwurde IFBC AG (IFBC) mit der Aufgabe mandatiert, eine Fairness Opinion zu erstellen.[30]

Der Verwaltungsrat von Pax Anlage hat auf Grund einer Prüfung sowie des Ergebnisses der Fairness Opinion von IFBCam 7. März 2017 entschieden, den Aktionären vonPax Anlage das Angebot von Basler Leben zum Preis von CHF 1'600in bar pro Aktie zur Annahme zu empfehlen.

9.2

Fairness Opinion[31]

Der Verwaltungsrat hat IFBCals unabhängige Expertin mit der Erstellungeiner Fairness Opinion zur Angemessenheit des Angebotspreises beauftragt.[32]

IFBChat per 7. März 2017 pro Pax Anlage Aktie einen Adjustierten Net Assets Value (ANAV) von CHF 1'507ermittelt. Dieser Wert liegt unter dem von dem PAX Anlage in der Jahresrechnung ausgewiesenen NAV. Basierend auf der Sensitivitätsanalyse wichtiger Bewertungsparameter hat IFBC ferner für den ermittelten ANAV pro Pax Anlage Aktie eine Wertbandbreite zwischen CHF1'384und CHF 1'631festgestellt. Der Angebotspreis von CHF 1'600 pro Pax Anlage Aktie liegt somit laut IFBC innerhalb dieser Bewertungsbandbreite des ANAV.Auf Grund ihrer Analysen und Wertüberlegungen sowie der daraus gewonnenen Ergebnisse beurteilt IFBC das Angebot an die Aktionäre von PAX Anlageaus finanzieller Sicht als angemessen und fair.[33]

Die von IFBC verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmenund die angewandten Parameter sowie deren Herleitung sind in der Fairness Opinion offengelegt. Die Angebotsempfänger können die Einschätzung von IFBC nachvollziehen und ihren Entscheid überdie Annahme oder Ablehnung des Angebots von Basler Leben in Kenntnis der Sachlage treffen. Die Fairness Opinion ist somit transparent, plausibel und nachvollziehbar und damit i.S.v. Art. 30 Abs. 5 UEV hinreichend begründet.9.3

Übrige Informationen[34]

Im Übrigen enthält der Bericht des Verwaltungsrates von Pax Anlage die weiteren gemäss Art.32 UEV erforderlichen Angaben bezüglich seiner Mitglieder und der Geschäftsleitung. Auch in Bezug auf die Offenlegung weiterer Informationen entspricht der Bericht des Verwaltungsrats den gesetzlichen Anforderungen.–10.

Abwehrmassnahmen10.1

Allgemeines[35]

Gemäss Art. 132 Abs. 2 FinfraG darf der Verwaltungsrat von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv-oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde.Gegebenenfalls ist im Verwaltungsratsbericht anzugeben, welche Abwehrmassnahmen die Zielgesellschaft zu ergreifen beabsichtigt oder bereits ergriffen hat(Art. 31 Abs. 2 UEV).[36]

Gemäss Verwaltungsratsbericht sind dem Verwaltungsratvon Pax Anlagekeine Abwehrmassnahmen bekannt, die gegen das Angebot ergriffen worden wären, und er beabsichtigt auch nicht, Abwehrmassnahmen zu ergreifen oder einer Generalversammlung von Pax Anlagevorzuschlagen(Verwaltungsratsbericht, Lit. C, Ziff. 5).

10.2

Veräusserung von Grundstücken sind als laufender Geschäftsgang zulässig[37]

Nach Art. 36 Abs. 2 lit. a UEV sind Handlungen der Zielgesellschaft dann gesetzeswidrig, wenn sie ausserhalb des Beschlusses der Generalversammlung Vermögenswerte betreffen, deren Wert oder Preis mehr als zehn Prozent der Bilanzsumme entspricht oder die mehr als zehn Pro-zent zur Ertragskraft beitragen.[38]

Lit. D, Ziff. 4.1 des Angebotsprospekts, achtes Lemma, (iii) besagt, dassPax Anlage berechtigt bleibt,von ihr gehaltene Grundstücke zu veräussern(Veräusserungen von Immobilien). Von den Grundstücken, die gemäss der Transaktionsvereinbarung veräussert werdendürfen, wurden zwischen 1. Januar 2017 und 28. Februar 2017 Grundstücke im Gesamtwertvon CHF 30'934'000 veräussert. Pax Anlage plant,ihre Geschäftstätigkeit bis zum Ende der Nachfrist im üblichen Um-fang fortzuführen. Bei dieser Tätigkeit geht siedavon aus,dass der Schwellenwert von zehnPro-zentder Bilanzsumme gemäss Art. 36 Abs. 2lit. aUEV überschritten werden wird.[39]

Im vorliegenden Falldürftenzwar die zehn Prozent der Bilanzsumme i.S.v. Art. 36 Abs. 2 lit.a UEVmit den Veräusserungen von Immobilien von Pax Anlage voraussichtlich überschrittenwerden. Es ist jedoch weder Sinn noch Zweck der Regel, die in der zitierten Bestimmung aufge-stellt wird, der Zielgesellschaft zu verunmöglichen, ihr laufendes Geschäft im üblichen Rahmen weiterzuführen. Da es sich beim Verkauf von Immobilienum das Kerngeschäft von Pax Anlage handelt, sind die entsprechenden Veräusserungen in diesem Fall zulässig.–11.

Jahres-oder Zwischenabschluss[40]

Gemäss Praxis der Übernahmekommission dürfen zwischen dem Bilanzstichtag des letzten veröffentlichten Jahres-oder Zwischenabschlusses der Zielgesellschaft und dem Ende der Ange-botsfrist nicht mehr als sechs Monate vergangen sein. Zudemhat der Verwaltungsrat Angaben über wesentliche Änderungen der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage sowie der Geschäftsaus-sichten zu machen, die seit Veröffentlichung desletzten Jahres-oder Zwischenberichts eingetre-ten sind (Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen Life Watch AG, Erw.10, Rn 50; Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 10.3).Schliess-lich muss die Angebotsfrist noch mindestens zehn Börsentage nach der entsprechenden Publika-tion offen sein, wenn ein Jahres-oder Zwischenabschluss während der Angebotsfrist veröffent-licht wird (Verfügung 651/01 vom 17.Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 10, Rn54; Verfügung 0621/01 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AGvom 21. Dezember 2015, Erw. 8.3, Rn50).[41]

Pax Anlage plant, ihr Jahresergebnis 2016 am 10. März 2017 zu veröffentlichen. Damit werden zwischen dem Bilanzstichtag des letzten geprüften und konsolidierten Jahresabschlusses und dem Ende der Angebotsfrist, das voraussichtlicham25. April 2017seinwird, weniger als sechs Monate vergangen sein.Ebenso wird das Jahresergebnis 2016 von Pax Anlage mehr als

zehn Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist publiziert worden sein.–12.

Publikation[42]

Die vorliegendeVerfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospektes auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG i.V.m. Art. 65Abs.1 UEV).–13.

Gebühr[43]

Nach Art. 117 Abs. 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission bei Unterbreitung eines Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für dessen Prüfung.Art. 117 Abs. 2 FinfraV bestimmt, dass die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnetwird. Bei der Berechnung der Gebühr werden dabei sämtliche vom Angebot erfassten Titel sowie jene Titel einbezogen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots vomAnbieter und mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV erworben wurden (Verfügung 638/03vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw.11).[44]

Das Angebot bezieht sich auf52'264Pax Anlage Aktien und erfolgt zum Angebotspreis von CHF1'600. WährendderletztenzwölfMonatevordemDatumderVoranmeldunghaben ferner Basler LebenunddiemitihringemeinsamerAbsprachehandelndenPersoneninsgesamt127'736PaxAnlageAktienzum Preis von CHF 1'600 erworben.Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 288'000'000. Gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 Satz 1 FinfraV ergibt sich daraus eineGebühr von CHF 132'600.Davon wird die mit Verfügung648/01 erhobene Gebühr von CHF30'000abgezogen. Daraus ergibt sich eine Gebühr von CHF102'600.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Das öffentliche Kaufangebot von Basler Leben AG zum Erwerb der Aktien von Pax Anlage AG entspricht den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-und Derivatehandel sowieden ausführenden Verordnun-gen.2.

Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Angebotsprospektes auf der Webseite der Übernahmekommission veröffentlicht.3.

Die Gebühr zu Lasten von Basler LebenAGbeträgt CHF 102'600.Der Präsident:Thomas A. Müller–Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Basler Leben AG, vertreten durch Dr. Benedict Christ und Dr. Peter Kühn, Vischer AG;

  • Pax Anlage AG, vertreten durch Dr. Thomas Reutter und Dr. Mariel Hoch, Bär & Karrer AG;

  • Pax Holding (Genossenschaft) und PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, vertreten durch Dr. Alex Nikitine, Walder Wyss AG.Mitteilung an:

- BDO AG (Prüfstelle).Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der EidgenössischenFinanz-marktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern,angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.