Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

UEK 0651/07

Verfügung 651/07 vom 29. Mai 2017

Verfügung 651/07vom 29.Mai2017Öffentliches Kaufangebot von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC, Mal-vern/Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika, an die Aktionäre von LifeWatch AG, Zug–Änderung des konkurrierenden Angebots von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC und Ergänzung zum Bericht des VerwaltungsratesA.

LifeWatch AG (LifeWatchoder Zielgesellschaft) ist eine im Handelsregister des Kantons Zug unter der Firmennummer CH-109.281.219 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. LifeWatch verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 24'021'229.70, eingeteilt in 18'477'869 voll liberierte vinkulierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1.30 (Life-Watch-Aktien). Die LifeWatch-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment International Reporting Standardkotiert (Valoren-Symbol: LIFE; ISIN:CH0012815459).B.

AEVIS VICTORIA SA (AEVIS oder Anbieterin 1) ist eine im Handelsregister des Kantons Frei-burg unter der Firmennummer CH-100.842.382 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Frei-burg. AEVIS verfügt über ein ordentliches Aktienkapital von CHF 75'176'035, eingeteilt in 15'035'207 voll liberierte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 5.00 (AEVIS-Aktien). Die AEVIS-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange im Segment Swiss Reporting Standardkotiert und im Swiss Performance Index(SPI), dem SXI Life Science Indexund dem SXI Bio+Medtech Indexenthalten (Valoren-Symbol: AEVS; ISIN:CH0012488190).C.

Cardiac Monitoring Holding Company, LLC (Cardiac Monitoringoder Anbieterin 2) ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, organisierte Li-mited Liability Companymit Hauptsitz in Malvern, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Ameri-ka, welche am 4. April 2017 zum Zweck der Unterbreitung eines Angebots auf die Zielgesell-schaft gegründet wurde. Die Anbieterin 2 ist eine direkte, 100%-ige Tochtergesellschaft der Bio-Telemetry, Inc. (BioTelemetry), einer nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika, organisierten Gesellschaft mit Hauptsitz in Malvern, Pennsylvania, Verei-nigte Staaten von Amerika, und Domizil in Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Ame-rika. Die Stammaktien von BioTelemetry, je mit einem Nennwert von US-Dollar (USD) 0.001 pro Aktie (BioTelemetry-Aktien),sind an der NASDAQ Stock Market LLC unter dem Tickersymbol BEAT kotiert.D.

Mit Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG (Verfügung 651/01) stell-te die Übernahmekommission fest, dass das am20. Februar 2017 publizierte öffentliche Kauf-

und Tauschangebot von AEVIS an die Aktionäre von LifeWatch (das vorhergehende Angebot) den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangeboteentspricht.E.

Mit Verfügung 651/04vom 9. Mai2017in Sachen LifeWatch AG(Verfügung 651/04) stellte die Übernahmekommission fest, dass das am24. April 2017 publizierte, von BioTelemetry über ihre direkt zu 100% gehaltene TochtergesellschaftCardiac Monitoring lancierte öffentliche gemischte Angebot (mit Bar-und Tauschkomponente) an die Aktionäre von LifeWatch(das konkurrieren-de Angebot) den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht.F.

Mit Verfügung 651/06 vom 22. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AGhiess die Übernahmekommis-sion den Antrag von BioTelemetry bzw. Cardiac Monitoring auf Verlängerung der Angebotsfrist ihres konkurrierenden Angebots um fünf Börsentage gut, womit sich die Angebotsfristen des konkurrierenden und des vorhergehenden Angebots bis zum 31. Mai 2017 (16:00 Uhr MESZ)verlängerten.G.

Am 23. Mai 2017, nach Handelsschluss an der SIX Swiss Exchange, veröffentlichte BioTelemetry bzw. Cardiac Monitoring eineErgänzung Nr. 3 undÄnderung ihres konkurrierenden Angebots und teilte mit, dass sie den Angebotspreis erhöhtund für jede LifeWatch-Aktie nun entweder (a) 0.1617 BioTelemetry-Aktien sowie CHF 10.00 in bar (sog. Hauptangebotspreis) oder, nach Wahl eines jeden Aktionärs von LifeWatch, (b) 0.2350BioTelemetry-Aktien sowie CHF 8.00 in bar (sog. Alternativangebotspreis; der Hauptangebotspreis und der Alternativangebotspreis nachfol-gend zusammen der Angebotspreis)bietet(die Angebotsänderung).Mit der Angebotsänderung wurde des Weiteren auch bekanntgegeben, dass (i) sich die Ange-botsfrist des konkurrierenden Angebots bis zum 8. Juni 2017 (16:00 Uhr MESZ) verlängert, dass (ii) AEVISund Antoine Hubert am 23. Mai 2017, je separat, eine Andienungsverpflichtung über 2'207'089 LifeWatch-Aktien (11.94% der Aktien und der Stimmen von LifeWatch) bzw. 9'178 LifeWatch-Aktien (0.05% der Aktien und der Stimmen von LifeWatch) zugunsten der Anbieterin 2 abgeschlossenhaben, worin sich AEVIS und Antoine Hubert u.a. verpflichten, alle von ihnen gehaltenen LifeWatch-Aktien während der Angebotsfrist bedingungslos und unwiderruflich an-zudienen, und dass (iii) als Folge der erwähnten Andienungsverpflichtungen ab dem 23. Mai 2017 Antoine Hubert, Géraldine Hubert-Reynard und Michel Reybier (zusammen die Hubert-Reybier-Gruppe, vgl. dazu auch Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Sachverhalt, Bst.C) sowie die von ihnen direkt und indirekt kontrollierten Unternehmen (inkl. AEVIS) mit der Anbieterin 2 in gemeinsamer Absprache handeln.H.

Vor dem Hintergrund der Angebotsänderung veröffentlichte LifeWatch am 29. Mai 2017eine Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates.

I.

Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus dem Präsidenten Thomas A. Müller, Susan Emmenegger und Lionel Aeschlimann gebildet.–Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:1.

Änderung eines Angebots -Angebotspreiserhöhung[1]

Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zugunsten der Angebotsempfänger auswirkt (z.B. Erhöhung des Ange-botspreises, Streichung von Bedingungen). [2]

Im Falle von konkurrierenden Angeboten kann ein Angebot spätestens am fünften Börsentag vor seinemallenfalls nach Artikel 51 Absatz 1 UEV verlängerten Ablauf geändert werden (Art.52 Abs. 1 UEV).Im Übrigen gelten für die Änderung des Angebots alle anderen Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Angebotes (Art. 52 Abs. 2 UEV). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UEV gilt für die Veröffentlichung der Änderung des Angebots Art.18 UEV, womit die Änderung des Angebots gemäss den Art.6 und 7 UEV zu veröffentlichen ist.[3]

Vorliegend wurde die Angebotsänderung am 23. Mai 2017 veröffentlicht. Die Angebotsfristen des vorhergehenden und des konkurrierenden Angebots enden am 31. Mai 2017 (16:00 MESZ) (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Die Veröffentlichung der Angebotsänderung durch dieAnbieterin 2 erfolgte damit rechtzeitigim Sinne von Art. 52 Abs. 2 UEV. Die Veröffentlichung der Angebots-änderung erfolgte des Weiteren auch in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 7 UEV.[4]

Mit ihrer Angebotsänderung hat die Anbieterin 2 denAngebotspreis ihres konkurrierenden Angebotserhöht, indem sie die Tauschkomponente des Haupt-und des Alternativangebotsprei-ses heraufgesetzt hat. Diese Änderung des Angebots wirkt sich zugunsten der Angebotsempfän-ger aus.Im vorliegenden Fall sind somit die zeitlichen, formellen und materiellen Voraussetzun-gen zur Änderung des Angebots erfüllt.–2.

Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft[5]

Gemäss Art. 34 Abs. 1 UEV ist nachjeder Änderung des Angebotes eine Ergänzung zum Be-richt des Verwaltungsrates zu veröffentlichen.Diese kann kurz gefasst sein.Wird die Ergänzung nicht mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, so veröffentlicht sie die Zielgesellschaft inner-halb von acht Börsentagen nach der Veröffentlichung der Änderung des Angebots (Art. 34 Abs. 3 UEV).Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates sind die Art. 6 und 7 UEV anwendbar (Art. 34 Abs. 4 UEV).[6]

Die Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsratesveröffentlichte LifeWatch am29. Mai 2017.Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft unterstützt in seinem Berichtdie Angebotsänderung.Die

Voraussetzungen des Art. 34 UEV hinsichtlich der Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrates sind im vorliegenden Fall erfüllt.–3.

Prüfstellenbericht[7]

Ändert der Anbieter das Angebot, so erstellt die Prüfstellehierzu einen kurzen Bericht, wel-cher zusammen mit der Änderung des Angebots zu veröffentlichen ist (Art. 27Abs. 3 UEV).[8]

Der entsprechende Bericht der Prüfstelle BDO AG wurde am 23. Mai 2017 zusammen mitder Angebotsänderung veröffentlicht.Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 UEV sind somit erfüllt.–4.

Verlängerung der Angebotsfristen[9]

Gemäss Art. 52 Abs. 3 UEV muss das geänderte Angebot nach dessen Veröffentlichung grund-sätzlich zehn Börsentage offen bleiben.[10]

Vorliegend wurde die Angebotsänderung am 23. Mai 2017 veröffentlicht. Die Angebotsfristen des konkurrierenden und des vorhergehenden Angebots (vgl. Art. 51 Abs. 1 UEV) verlängern sich damit bis zum 8. Juni2017 (16:00 Uhr MESZ).–5.

Publikation[11]

Die vorliegende Verfügung wirdnach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert(Art. 138 Abs. 1 Satz 2 FinfraG).[12]

AEVIS hat innerhalb von zwei Börsentageneine Ergänzung zum Angebotsprospekt ihres vor-hergehenden Angebots mit einem überarbeiteten Zeitplan in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.–6.

Gebühr[13]

Die Gebühr für diese Verfügung ist mit derGebühr für die Verfügung651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AGabgegolten.–

Die Übernahmekommission verfügt:1.

Die am 23. Mai2017veröffentlichteÄnderung des öffentlichen gemischten Angebots (mit Bar-und Tauschkomponente) an die Aktionäre von LifeWatch AG, welches BioTelemetry, Inc. über ihre direkt zu 100% gehaltene TochtergesellschaftCardiac Monitoring Holding Company, LLC am 24. April 2017 lanciert hatte, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.2.

Die am 29. Mai 2017 veröffentlichte Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrats von Life-Watch AG entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.3.

AEVIS VICTORIA SA hat innerhalb von zwei Börsentagen eine Ergänzung zum Ange-botsprospekt ihres vorhergehenden Angebots mit einem überarbeiteten Zeitplan in Überein-stimmung mit den Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.4.

Die vorliegende Verfügung wirdnach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Web-seite der Übernahmekommission publiziert.Der Präsident:Thomas A. MüllerDiese Verfügung geht an die Parteien:-BioTelemetry, Inc. und Cardiac Monitoring Holding Company, LLC, vertreten durch Philipp Haas und Thomas M. Brönnimann, Niederer Kraft & Frey AG;-LifeWatch AG, vertreten durch Dr. iur. André E. Lebrecht, Dr. iur. Daniel Jenny und Dr. iur. Stephan Werlen, CMS von Erlach Poncet AG;-AEVIS VICTORIA SA, vertreten durch Dr. iur. Jacques Ifflandund Ariel Ben Hattar, Lenz & Staehelin Aktiengesellschaft.Mitteilung an:-BDO AG als Prüfstelle von Cardiac Monitoring Holding Company, LLC-Ernst & Young AG als Prüfstelle von AEVIS VICTORIA SA

Rechtsmittelbelehrung:Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der EidgenössischenFinanz-marktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art.52 VwVG zu genügen.–

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 52 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on January 1, 2018, April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.