UEK-D1099
Verfügung EBK - vom 14. Februar 2007 (File)
Rubrum
VERFÜGUNG
der Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission Dr. Eugen Haltiner, Präsident, Dr. Anne Héritier Lachat, Prof. Jean-Baptiste Zufferey, Vizepräsident und Kammermitglied ad hoc
vom 14. Februar 2007
in Sachen
Romanshorn SA, Luxembourg vertreten durch […]
SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall vertreten durch […]
Rank Group Holdings Ltd, Auckland vertreten durch […]
betreffend
Ablehnung der Empfehlung VIII der Übernahmekommission vom 29. Dezember 2006 i.S. öffentliches Kaufangebot der Romanshorn SA, Luxembourg, und konkurrierendes öffentliches Kaufangebot der Rank Group Holdings Ltd, Auckland, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG Holding AG, Neuhausen am Rheinfall – Akteneinsicht/Verlängerung der Karenzfrist/Fristerstreckung Einreichung Verwaltungsratsberichte/Zeitplan
Sachverhalt
(1) Die SIG Holding AG („SIG“ oder „Zielgesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 39'000'000.-, aufgeteilt in 6'500'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 6.- („SIG-Aktien“). Die Namenaktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.
(2) Die Romanshorn SA („Romanshorn“ oder „Anbieterin I“) ist eine Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Sie wird gemeinsam beherrscht von Ferd AS, Lysaker, Norwegen („Ferd“) und von durch Tochtergesellschaften der CVC Capital Partners Group Sàrl, Luxemburg, beratenen Fonds („CVC“). Ferd ist Eigentümerin der Elopak AS, Spikkestad, Norwegen.
(3) Die Rank Group Holdings Ltd („Rank Group” oder “Anbieterin II”) ist eine Aktiengesellschaft nach neuseeländischem Recht mit Sitz in Auckland, Neuseeland, und wird zu 100% von Graeme Hart, Auckland, Neuseeland, gehalten.
(4) Mit Medienmitteilung vom 24. September 2006 teilte der Verwaltungsrat der SIG der Öffentlichkeit mit, dass Romanshorn Interesse bekundet habe, die Aktien der SIG zum Preis von CHF 325.- bis 350.- zu übernehmen. Dieses Angebot lehnte der Verwaltungsrat der SIG als zu tief ab.
(5) Am 25. September 2006 kündigte Romanshorn in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden SIG-Aktien unterbreiten werde.
(6) Am 26. September 2006 wurde die Voranmeldung landesweit publiziert. Der Preis des Angebots wurde mit CHF 325.- netto je SIG-Aktie beziffert.
(7) Mit Empfehlung I vom 26. Oktober 2006 hielt die Übernahmekommission („UEK“) unter anderem fest, dass die Anbieterin I durch den Abschluss gewisser Kaufverträge den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG; SR 954.1) verletzt habe, da die in diesen Verträgen enthaltene Preisanpassungsklausel den Verkäufern eine Besserungsstellung bzw. einen Mehrwert gewährte, der den Empfängern des Angebots nicht eingeräumt werde. Da die Höhe dieses Mehrwerts und seine Berechnung umstritten waren bzw. sind, hat die UEK dessen Bewertung angeordnet (Gutachten Prof. Ammann). Weiter führte die UEK aus, dass die Anbieterin I die Gleichbehandlung wiederherzustellen habe.
(8) Mit Eingabe vom 1. November 2006 lehnte die Anbieterin I die Empfehlung I teilweise ab.
(9) Mit Empfehlung II vom 2. November 2006 betreffend Fristerstreckungsgesuch lehnte die UEK das Gesuch der Anbieterin I um Erstreckung der 6-Wochenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission vom 21. Juli 1997 über öffentliche Kaufangebote („UEV-UEK“; SR 954.195.1) für die Publikation des Angebotsprospektes ab. Weiter hielt die UEK fest, dass die in der Empfehlung I vom 26. Oktober
2006 vorgesehene Bewertung der Preisanpassungs-„Option“ durch die Prüfstelle neu durch einen neutralen Experten vorzunehmen sei.
(10) Am. 6. November 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Romanshorn für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG. Für jede SIG-Aktie wurde CHF 325.- geboten.
(11) Mit Empfehlung III vom 14. November 2006 betreffend Gleichbehandlung hielt die UEK zusammengefasst fest, dass die in der verfahrensleitenden Anordnung vom 27. Oktober 2006 anbegehrten Informationen und Unterlagen für die Überprüfung zur Einhaltung der Gleichbehandlung der Anbieterin gegenüber potentiellen Konkurrenzanbieterinnen erforderlich und geeignet seien. Weiter hielt die UEK fest, dass SIG der UEK die angeforderten Informationen und Unterlagen einzureichen habe.
(12) Mit Empfehlung IV vom 17. November 2006 verlängerte die UEK die Karenzfrist bis zum 1. Dezember 2006.
(13) Am 20. November 2006 erliess die Übernahmekammer der Eidgenössischen Bankenkommission („EBK“) eine Verfügung bezüglich der Ablehnung der Empfehlung I durch die Romanshorn. Sie stellte dabei fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung durch den Abschluss der Kaufverträge gemäss Art. 24 Abs. 2 BEHG verletzt worden war.
(14) Mit Eingabe vom 21. November 2006 an die UEK lehnte die Zielgesellschaft die Empfehlung III vom 14. November 2006 teilweise ab.
(15) Mit Empfehlung V vom 22. November 2006 erstreckte die UEK die Frist zur Veröffentlichung des Verwaltungsratsberichts der SIG gemäss Art. 32 Abs. 2 UEV-UEK bis zum 8. Dezember 2006.
(16) Mit Empfehlung VI vom 30. November 2006 verlängerte die UEK die Karenzfrist bis zum 15. Dezember 2006.
(17) Mit Empfehlung VII vom 14. Dezember 2006 verlängerte die UEK nochmals die Karenzfrist bis zum 4. Januar 2007.
(18) Am 19. Dezember 2006 kündigte die Rank Group in den elektronischen Medien an, dass sie ein öffentliches Übernahmeangebot für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG unterbreiten werde.
(19) Mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 bestätigte die EBK die Empfehlung III der UEK.
(20) Am 20. Dezember 2006 stellte die Rank Group bei der UEK ein Gesuch um Akteneinsicht.
(21) Am 21. Dezember 2006 erfolgte die landesweite Publikation der Voranmeldung der Rank Group.
(22) Am 22. Dezember 2006 erfolgte die landesweite Verbreitung des öffentlichen Kaufangebots der Rank Group für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der SIG. Als Preis des Angebots wurde CHF 370.- netto je SIG-Aktie geboten.
(23) Am 22. Dezember 2006 gab Romanshorn bekannt, dass sie den Angebotspreis von CHF 325.- auf CHF 400.- je SIG-Aktie erhöhe.
(24) Mit Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 hiess die UEK das Gesuch der Rank Group um Akteneinsicht gut. Ebenso wurden die Karenzfristen für die Angebote I und II bis zum 26. Januar 2007 verlängert und die Frist für die Veröffentlichung der Verwaltungsratsberichte zu den Angeboten I und II bis zum 2. Februar 2007 erstreckt. Der Zielgesellschaft, der Anbieterin I und der Anbieterin II wurde sodann ein indikativer Zeitplan zur Kenntnisnahme zugestellt.
(25) Mit Eingabe vom 8. Januar 2007 lehnte Romanshorn die Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 teilweise ab.
(26) Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 lud die EBK Romanshorn ein, eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Ablehnung der Empfehlung VIII einzureichen.
(27) Am 10. Januar 2007 unterbreitete die UEK den Anbieterinnen I und II einen Vermittlungsvorschlag in Zusammenhang mit dem umstrittenen Akteneinsichtsrecht. Die UEK schlug vor, dass die Anbieterin II auf ihr Akteneinsichtsrecht in Bezug auf die Kaufvertragsakten verzichtet und zum Angebot der Anbieterin I ohne Kenntnis dieser Kaufvertragsakten Stellung nimmt. Die Anbieterin I sollte ihre Ablehnung der Empfehlung VIII zurückziehen.
(28) Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 reichte die Rank Group ihre Stellungnahme zum Vermittlungsvorschlag ein. Sie erklärte sich mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden, unter der Bedingung, dass Romanshorn ihre Ablehnung der Empfehlung VIII zurückzieht. Ebenfalls mit Eingabe vom 12. Januar 2007 reichte Romanshorn ihre Stellungnahme ein, worin sie ihren Rückzug davon abhängig macht, dass (i) der in der Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 vorgelegte Zeitplan tatsächlich nur ein indikativer Zeitplan ist, und dass (ii) die den Empfängern von konkurrierenden Angeboten gewährte Wahlfreiheit durch eine entsprechende Verlängerung der Angebotsfrist (sofern notwendig) auch sichergestellt ist.
(29) Am 15. Januar 2007 reichte Romanshorn der EBK fristgerecht ihre Begründung zu ihrer teilweisen Ablehnung der Empfehlung VIII ein und stellte folgende Anträge:
„Es sei der Anbieterin II aufgrund mangelnder Entscheidrelevanz keine Einsicht in die von der Anbieterin I mit Herrn Massimo Pedrazzini und der SUVA abgeschlossenen Kaufverträge betreffend Aktien der Zielgesellschaft („Kaufverträge“) und den damit zusammenhängenden Eingaben der Parteien sowie den Gutachten der Herren Prof. Zimmermann, Ammann, Rudolf und Nobel zu gewähren. Die Übernahmekommission sei aufzufordern, den Parteien einen neuen Zeitplan vorzuschlagen, der die Wahlfreiheit der Empfänger des Angebotes im Sinne des Art. 30 Abs. 1 BEHG gewährleistet“.
(30) Diese Eingabe leitete die EBK am 16. Januar 2007 an die SIG, an die Rank Group und an die UEK zur Stellungnahme weiter.
(31) Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Januar 2007 unterbreitete die UEK der Zielgesellschaft und den Anbieterinnen I und II einen zweiten Vermittlungsvorschlag, worin sie vorschlug, dass sie vom Verzicht der Rank Group auf Akteneinsicht in Bezug auf die Kaufvertragsakten Vormerk nimmt. Weiter schlug sie vor, der Rank Group Gelegenheit zu geben, zur Voranmeldung vom 25. September 2006, zum Angebotsprospekt vom 6. November 2006 sowie zur Angebotsänderung vom 5. Januar 2007 der Romanshorn bis zum 19. Januar 2007 Stellung zu nehmen. Sie schlug weiter vor, dass die SIG und die Romanshorn daraufhin die Möglichkeit hätten, sich bis zum 23. Januar 2007 zu der Stellungnahme der Rank Group zu äussern, worauf die UEK die Empfehlungen zu den Angebotsprospekten I und II am 29. Januar 2007 erlassen würde.
(32) Am 18. Januar 2007 einigten sich die Zielgesellschaft, die Anbieterin I und die Anbieterin II in ihren Stellungnahmen über den zweiten Vermittlungsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007.
(33) Am 22. Januar 2007 wurden die Stellungnahmen der SIG, der Rank Group und der UEK zur Ablehnung der Empfehlung VIII durch Romanshorn der EBK fristgerecht eingereicht.
Die UEK hielt vollumfänglich an den Erwägungen der Empfehlung VIII fest. Darüber hinaus stellte sie zusammengefasst fest, dass mit der Einverständniserklärung der Parteien zum Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 die Ablehnung der Empfehlung VIII hinsichtlich Akteneinsichtsrecht gegenstandslos geworden sei. Weiter führte die UEK aus, dass sie beabsichtige, den Parteien einen neuen Zeitplan zur Stellungnahme zu unterbreiten, so dass auf den Antrag der Anbieterin I hinsichtlich des Zeitplans nicht einzutreten sei.
Die Zielgesellschaft hielt fest, dass die von ihr als vertraulich eingegebenen Unterlagen der Anbieterin II ebenfalls nicht offen gelegt werden dürfen. Weiter beantragte sie, den Antrag der Anbieterin I betreffend des Zeitplans abzuweisen.
Die Anbieterin II stellte folgende neue Anträge: (i) „Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Auseinandersetzung betreffend Aktieneinsicht durch Rank im Verfahren vor der UEK gelöst werden konnte und es sei Rank unbeschränkte Akteneinsicht in die Akten der EBK zu gewähren, mit Ausnahme der Kaufvertragsakten (wie unten definiert). (ii) Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Auseinandersetzung betreffend Akteneinsicht durch Rank im Verfahren vor der UEK gelöst werden konnte und es sei Rank unbeschränkte Akteneinsicht in die Akten der UEK zu gewähren, mit Ausnahme der Kaufvertragsakten (wie unten definiert), in Bezug auf welche die Ablehnung der Empfehlung VIII durch Romanshorn als gegenstandlos abzuschreiben sei. (iii) Falls die EBK in diesem Verfahren einen Entscheid trifft, bevor die UEK ihre für den 29. Januar 2007 vorgesehenen Empfehlungen zu den beiden Prospekten erlässt, sei der Indikative Zeitplan (wie unten definiert) durch die EBK in dem Sinne zu bestätigen, dass nur die am Anfang des Indikatives Zeitplans festgelegten Daten (d.h. die Daten bis und mit dem letzten möglichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtes des Verwaltungsrats der SIG) verbindlich seien, wobei die jeweiligen Fristen durch den Umstand, dass die Empfehlungen zu den Prospekten nicht wie in der Empfehlung VIII vorgesehen am 23. Januar 2007, sondern neu erst am 29. Januar 2007 erlassen werden, entsprechend um maximal 4 Börsentage nach hinten zu verschieben. (iv) Falls die EBK in diesem Verfahren einen Entscheid trifft, nachdem die UEK ihre für den 29. Januar 2007 vorgesehenen Empfehlungen zu den beiden Prospekten erlassen hat, und die Empfehlung der UEK die entsprechenden Daten der Pflichten der Parteien gemäss dem Indikativen Zeitplan (wie unten definiert) in dem Sinne bestätigt, dass nur die am Anfang des Indikativen Zeitplans festgelegten Daten (d.h. die Daten bis und mit dem letzten möglichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichtes des Verwaltungsrats der SIG) verbindlich seien, wobei die jeweiligen Fristen durch den Umstand, dass die Empfehlungen zu den Prospekten nicht wie in der Empfehlung VIII vorgesehen am 23. Januar 2007, sondern neu erst am 29. Januar 2007 erlassen werden, entsprechend um maximal 4 Börsentage nach hinten verschoben werden, so sei von der EBK zu bestätigen, dass diese Daten damit abschliessend verbindlich festgelegt seien.
(v) Falls die EBK in diesem Verfahren einen Entscheid trifft, nachdem die UEK ihre für den 29. Januar 2007 vorgesehenen Empfehlungen zu den beiden Prospekten erlassen hat, und die Empfehlung der UEK die entsprechenden Daten der Pflichten der Parteien gemäss dem Indikativen Zeitplan (wie unten definiert) weiter als gemäss vorstehendem Antrag (iv) vorgesehen hinausschiebt, so sei durch die EBK unverzüglich ein verbindlicher Zeitplan mit den in Antrag (iv) geforderten Fristen festzulegen.“
(34) Mit Empfehlung IX vom 22. Januar 2007 verlängerte die UEK erneut die Karenzfrist bis zum 1. Februar 2007. Zudem hielt sie fest, dass der der SIG, der Romanshorn und der Rank Group im Anhang der Empfehlung VIII zur Kenntnisnahme zugesandte indikative Zeitplan überholt sei.
(35) Am 24. Januar 2007 leitete die EBK die Stellungnahmen der UEK, der Zielgesellschaft sowie der Anbieterin II zur Kenntnisnahme an alle Verfahrensbeteiligten weiter und lud die Parteien sowie die UEK ein, zu diesen Stellungnahmen eine abschliessende Schlussstellungnahme einzureichen. (36) In ihrer Schlussstellungnahme vom 29. Januar 2007 hielt die UEK fest, dass in den Stellungnahmen der Rank Group und der SIG nichts vorgebracht wird, das an den Ausführungen der UEK etwas ändern würde. Die UEK verwies weiter auf ihre Empfehlung IX vom 22. Januar 2007 betreffend die Ausführungen zum Zeitplan. Die Rank Group hielt vollumfänglich an ihren Anträgen und Begründungen fest. Die SIG führte aus, dass die Anträge (iii) bis (v) der Rank Group abzuweisen seien. Die Romanshorn war der Ansicht, dass mit der Einverständniserklärung der beiden Anbieterinnen zum Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 betreffend Akteneinsichtsrecht die Ablehnung der Empfehlung VIII in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Weiter hielt die Romanshorn fest, dass im Hinblick auf den Zeitplan die Ablehnung der Empfehlung VIII auch gegenstandslos sei, sofern die UEK wirklich einen neuen indikativen Zeitplan erlasse.
(37) Am 5. Februar 2007 leitete die EBK die Stellungnahmen der UEK, der Rank Group, der Romanshorn und der SIG zur Kenntnisnahme an alle Parteien bzw. an die UEK weiter.
(38) Auf die vorgenannten Eingaben wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
(39) Die Übernahmekammer der EBK im vorliegenden Übernahmeverfahren setzt sich zusammen aus Herrn Dr. Eugen Haltiner als Präsident, Frau Dr. Anne Héritier Lachat, sowie Herrn Prof. Jean-Baptiste Zufferey als Vizepräsident und Kammermitglied ad hoc.
Erwägungen
A. Zuständigkeit und Frist
(40) Die UEK ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen und Empfehlungen zu erlassen. Werden ihre Empfehlungen abgelehnt, so meldet sie dies der Aufsichtsbehörde, d.h. der EBK (Art. 23 Abs. 4 BEHG), die gestützt hierauf ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchführt und eine Verfügung erlässt (Art. 23 Abs. 4; Art. 35 Abs. 1 BEHG).
(41) Lehnen die Parteien eine Empfehlung ab, so müssen sie dies der UEK gemäss Art. 5 Abs. 1 UEK-UEV spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Romanshorn nimmt als Anbieterin I im vorliegenden Übernahmeverfahren der UEK teil und ist somit als Partei befugt, die Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 abzulehnen. Die an die UEK gerichtete Ablehnung vom 8. Januar 2007 erfolgte innert fünf Börsentagen und somit fristgerecht.
B. Akteneinsicht (Ziffer 1 des Dispositivs der Empfehlung VIII)
(42) Die Romanshorn macht in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2007 zusammengefasst geltend, dass die zwischen der Oyster Rock Ltd und den verkaufenden Aktionären abgeschlossenen Kaufverträge und die damit in Zusammenhang stehenden Eingaben der Zielgesellschaft sowie der Anbieterin I und die Gutachten der Herren Prof. Zimmermann, Ammann, Rudolf und Nobel keine für Anbieterin II relevante Informationen betreffend die Best Price Rule Frage beinhalten. Aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz dieser Dokumente habe die Rank Group kein Akteneinsichtsrecht. In ihrer zwei- ten Eingabe vom 29. Januar 2007 hält Romanshorn alsdann im Ergebnis fest, dass mit der Einverständniserklärung vom 17. Januar 2007 die Ablehnung des Dispositivs der Empfehlung VIII der UEK vom 29. Dezember 2006 betreffend Akteneinsicht gegenstandslos geworden sei.
(43) Rank Group führt zusammengefasst aus, dass ihr als Verfahrenpartei das Recht zustehe, in alle Akten mit Ausnahme der Kaufvertragsakten (d.h. Aktienkaufverträge zwischen der Oyster Rock Ltd und den ehemaligen Aktionären der SIG sowie die in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten und Eingaben der SIG und der Romanshorn) gestützt auf den von den Parteien akzeptierten Vermittlungsvorschlag vom 17. Januar 2007 Einsicht zu nehmen.
(44) Die SIG weist zusammengefasst darauf hin, dass die von ihr als vertraulich eingegebenen Unterlagen der Anbieterin II nicht offen gelegt werden dürfen.
(45) In ihrer Stellungnahme hält die UEK vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Empfehlung VIII fest. Die UEK fügt an, dass mit der Einverständniserklärung der Parteien zum Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 die Ablehnung des Dispositivs der Empfehlung VIII betreffend Akteneinsicht gegenstandslos sei.
(46) Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren („VwVG“; SR 171.021) kann der Gesuchsteller eine Verfügung verlangen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Vorliegend haben die Parteien dem Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 ausdrücklich zugestimmt. Zudem hat Romanshorn in ihrer Schlussstellungnahme vom 29. Januar 2007 selbst zugestanden, dass ihre Ablehnung des Dispositivs der Empfehlung VIII der UEK vom 29. Dezember 2006 betreffend Akteneinsicht nunmehr gegenstandslos geworden sei. Mit der Einverständniserklärung der Parteien zum Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 ist die Ablehnung des Dispositivs der Empfehlung VIII der UEK vom 29. Dezember 2006 zum Punkt Akteneinsicht in der Tat gegenstandslos geworden. In Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses tritt die EBK auf den entsprechenden Antrag der Romanshorn nicht ein.
D. Zeitplan (Ziffer 6 des Dispositivs der Empfehlung VIII)
(47) Romanshorn führt in Bezug auf den Zeitplan in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2007 im Wesentlichen das folgende aus: die UEK habe in ihrer Empfehlung VIII einen indikativen Zeitplan vorgeschlagen, der den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dieser indikative Zeitplan könne nicht verbindlich sein und sei deswegen von der UEK zurückzunehmen. Der Zeitplan sei im Übrigen so auszugestalten, dass die den Empfängern in Art. 30 Abs. 1 BEHG ausdrücklich gewährte Wahlfreiheit sichergestellt ist. In ihrer zweiten Eingabe vom 29. Januar 2007 hält Romanshorn fest, dass, sofern die UEK einen neuen indikativen Zeitplan erlasse und Romanshorn sich zu diesem Zeitplan äussern könne, ihr Antrag nunmehr gegenstandslos sei. Andernfalls halte Romanshorn vollumfänglich an ihren diesbezüglichen Erwägungen fest.
(48) Zusammengefasst ist Rank Group der Ansicht, dass der Zeitplan „indikativ“ sei. Mit anderen Worte soll er den Parteien einen Hinweis geben, wie die UEK sich zur Zeit des Erlasses den zeitlichen Ablauf des Angebotsprozesses vorstellt, und könne mithin geändert werden. Somit sei Romanshorn nicht beschwert.
(49) SIG beantragt im Wesentlichen, den Antrag der Romanshorn betreffend dem Zeitplan abzuweisen, da die UEK zuständig sei, das Verfahren bei konkurrierenden Angeboten zu steuern und die jeweiligen Fristen festzulegen.
(50) Die UEK hält in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass sie zur Sicherstellung der Wahlfreiheit (Art. 30 Abs. 1 BEHG und Art. 47 Abs. 2 UEV-UEK) zwischen verschiedenen Angeboten einen Zeitplan anzupassen und zu koordinieren habe. Insofern sei der den Parteien unterbreitete Zeitplan nicht unabänderbar. Weiter beabsichtige die UEK, den Parteien einen neuen Zeitplan zur Stellungnahme zu unterbreiten, sodass auf den Antrag der Romanshorn betreffend den Zeitplan nicht einzutreten sei. Die UEK verweist in diesem Zusammenhang schliesslich auf ihre Empfehlung IX vom 22. Januar 2007.
(51) Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können (Art. 30 Abs. 1 BEHG und Art. 49 Abs. 3 UEV-UEK). Gestützt auf Art. 47 Abs. 4 UEK-UEV darf sich die Gesamtdauer der Angebote nicht übermässig hinausziehen. Die UEK kann insbesondere die Maximaldauer der verschiedenen Angebote festsetzen und die Fristen für die Änderung oder den Widerruf von Angeboten verkürzen. Die UEK hat somit namentlich dafür zu sorgen, dass die Wahlfreiheit der Empfänger der konkurrierenden Angebote im Verfahren tatsächlich gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang muss die UEK die Angebote mit Hilfe eines Zeitplans koordinieren und sicherstellen, dass das Übernahmeverfahren nicht übermässig lange dauert. Dieser Zeitplan muss nun aber je nach Entwicklung der Umstände geändert und angepasst werden können, weswegen er definitionsgemäss auch nicht definitiv sondern nur indikativ ist bzw. sein kann (vgl. in Bezug auf Zeitpläne auch Empfehlung vom 11. Juni 2003 i.S. Centerpulse AG - Zeitplan der Angebote, sowie Empfehlung vom 4. Juli 2003 i.S. Centerpulse AG - Zeitplan II).
(52) Im vorliegenden Verfahren hat die UEK im Anhang ihrer Empfehlung VIII einen indikativen Zeitplan zur Kenntnisnahme den Parteien zugestellt. Gemäss diesem indikativen Zeitplan sollte die UEK am 10. Januar 2007 eine verfahrensleitende Anordnung betreffend Stellungnahme der Anbieterin II zum Angebotsprospekt der Anbieterin I erlassen. Aufgrund der veränderten Umstände, und namentlich aufgrund der Ablehnung der Empfehlung VIII, hat die UEK diese Anordnung am 10. Januar 2007 nicht erlassen und stattdessen den Parteien ihre Vergleichsvorschläge vom 10. und vom 17. Januar 2007 unterbreitet. Der Zeitplan wurde mithin de facto schon geändert und der neuen Lage angepasst. Im Übrigen hat die UEK in ihrer Empfehlung IX vom 22. Januar 2007 ausdrücklich festgehalten, dass sie den Parteien zu gegebener Zeit einen neuen Vorschlag eines indikatives Zeitplans unterbreiten werde. Im Ergebnis hat die Romanshorn auch in diesem Punkt kein schutzwürdiges Interesse und die EBK tritt auf den entsprechenden Antrag nicht ein.
E. Anträge der Anbieterin II vom 22. Januar 2007
(53) Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat die EBK namentlich die Rank Group eingeladen, eine Stellungnahme zur Ablehnung der Romanshorn einzureichen. Rank Group hat mit Eingabe vom 22. Januar 2007 Stellung genommen und darüber hinaus eine Reihe neuer Anträge (Anträge (i) und (iii) bis (v)) gestellt.
(54) Es trifft klarerweise zu, dass die Parteien in Verwaltungsverfahren Anträge formulieren können. Dies gilt vorliegend grundsätzlich auch für die Rank Group. Das jetzige Verfahren vor der EBK ist aber speziell gelagert, da es durch die teilweise Ablehnung der Empfehlung VIII der UEK vom 29. Dezember 2006 durch die Romanshorn ausgelöst wurde und die EBK mithin die Funktion einer zweiten Instanz wahrnimmt. In einem solchen Verfahren wird der Verfahrensgegenstand - vorbehältlich einer Attrahierung durch die EBK gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 der Verordnung der Eidg. Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel („BEHV-EBK“; SR 954.193) und Art. 5 Abs. 4 UEV-UEK - durch die jeweilige Ablehnung definiert. Vorliegend hat nur die Romanshorn die Empfehlung VIII teilweise abgelehnt, während die Rank Group diese Empfehlung stillschweigend akzeptiert hat. Aus diesem Grund ist es nicht angängig, dass die Rank Group im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Ablehnung der Romanshorn im Verfahren vor der EBK neue Anträge formuliert, weshalb die EBK auf die genannten Anträge nicht eintritt. Im Übrigen steht es Rank Group aber selbstverständlich frei, ausserhalb des vorliegenden Ablehnungsverfahrens vor der UEK bzw. bei Bedarf vor der EBK Gesuche zu stellen und Anträge zu formulieren.
(55) Der mit Eingabe vom 22. Januar 2007 gestellte Antrag (ii) entspricht sodann der mit Vergleichsvorschlag der UEK vom 17. Januar 2007 getroffenen einvernehmlichen Lösung und ist mithin gegenstandslos. Infolgedessen tritt die EBK auf sämtliche Anträge der Rank Group nicht ein.
F. Kosten und Parteientschädigung
(56) Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat zur Konsequenz, dass Romanshorn die Verfahrenkosten zu übernehmen hat. Von Parteientschädigungen wird abgesehen.
Aus diesen Gründen und in Anwendung der Art. 22 ff. BEHG und namentlich Art. 30 BEHG, Art. 35 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BEHV-EBK, Art. 1 ff. VwVG und namentlich Art. 25 und 25a VwVG, Art. 5 Abs. 4 UEV-UEK und Art. 47 Abs. 3 und Abs. 4 UEV-UEK, Art. 4-6 des Reglements vom 20. November 1997 über die Eidg. Bankenkommission („R-EBK“; SR 952.721) sowie Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidg. Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, „AGB-GebV“; SR 611.014) hat die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission
verfügt:
1.
Auf die teilweise Ablehnung vom 8. / 15. Januar 2007 der Empfehlung VIII vom 29. Dezember 2006 der Übernahmekommission durch die Romanshorn SA wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Anträge der Rank Group Holdings Ltd vom 22. Januar 2007 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 10’000.- werden Romanshorn SA, Luxembourg, auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.
ÜBERNAHMEKAMMER DER EIDG. BANKENKOMMISSION
Dr. Jean-Baptiste Zufferey Franz Stirnimann Vizepräsident Vizedirektor
Die Parteien können gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-3000 Bern 14) Beschwerde führen. Die Beschwerde ist zu begründen und innert 30 Tagen in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen.
Zu eröffnen an: Romanshorn SA, vertreten durch […]
Rank Group Holdings Ltd, vertreten durch […]
SIG Holding AG, vertreten durch […]
Übernahmekommission, Selnaustrasse 30, Postfach, 8021 Zürich
2007-01-29/207/16025