Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

UEK-D1663

Stellungnahme des Verwaltungsrates (File)

Rubrum

Stellungnahme des Verwaltungsrats der Implenia AG, Dietlikon, vom 13. November 2009 zum Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht zugunsten der Credit Suisse AG und zum Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht von Investoren, die Namenaktien der Implenia erwerben Der Verwaltungsrat der Implenia AG, Dietlikon («Implenia»), hat – das Gesuch der Credit Suisse AG, Zürich («Credit Suisse»), um Gewährung einer Ausnahme von der Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots; sowie – das Gesuch von verschiedenen Investoren, die beabsichtigen, Namenaktien der Implenia zu erwerben («Gesuchstellende Investoren»), um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht zur Kenntnis genommen und nimmt zu diesen beiden Gesuchen hiermit nach den Vorschriften des Übernahmerechts wie folgt Stellung: Geplante Transaktion Die Laxey Gruppe, bestehend aus den folgenden Mitgliedern: – Laxey Partners Ltd, Douglas, Isle of Man, British Isles; – LP Alternative LP, Kent City, Delaware, USA; – Leaf Ltd, Tortola, British Virgin Islands; – LP Value Ltd, Tortola, British Virgin Islands; – Laxey Investors LP, Wilmington, Delaware, USA; – Laxey Investors Limited, Tortola, British Virgin Islands; – The Value Catalyst Fund Limited, George Town, Cayman Islands; – The Laxey Investment Trust Ltd, London, UK; – LAXC Limited, Tortola , British Virgin Islands; – Laxey Partners (UK) Ltd, London, UK; – Leaf LP, Kent City, Delaware, USA; – LIL Investments No. 4 Limited, Douglas, Isle of Man, British Isles; – Laxey Universal Value LP, Wilmington, Delaware, USA; verfügt zur Zeit über eine Beteiligung von insgesamt 9’590’348 Namenaktien der Implenia, entsprechend 51.92 % des Aktienkapitals. Die Laxey Gruppe ist zur Zeit mit insgesamt 165’676 Namenaktien (entsprechend 0.9 % des Aktienkapitals) als stimmberechtigt im Aktienbuch der Implenia eingetragen. In Übereinstimmung mit dem seit der Beteiligungsnahme durch die Laxey Gruppe verfolgten Ziel des Verwaltungsrats der Implenia, die Gesellschaft unabhängig zu behalten und auch wegen regulatorischen Vorschriften im Immobilienentwicklungsgeschäft nicht unter ausländischen Einfluss kommen zu lassen, beabsichtigt die Laxey Gruppe nun, die von ihr gehaltenen Aktien zu veräussern. Zu diesem

Zweck hat die Laxey Gruppe die Credit Suisse beauftragt, das Aktienpaket der Laxey Gruppe zu erwerben, um diese Aktien bei verschiedenen Investoren zu platzieren. Zusammenfassend lässt sich die geplante Transaktion wie folgt beschreiben: Credit Suisse wird das Aktienpaket von der Laxey Gruppe erwerben und diese Implenia Aktien gleichentags an verschiedene Investoren paketweise weiterverkaufen. Die Credit Suisse wird das Aktienpaket von Laxey allerdings nur dann erwerben, wenn sichergestellt ist, dass die Credit Suisse diese Aktien vollumfänglich und unmittelbar auf der Grundlage von entsprechenden Verträgen an Investoren weiterveräussern kann. Die Gesuchstellenden Investoren, die diese Implenia Aktien von der Credit Suisse erwerben, haben im Hinblick auf den Aktienerwerb je einzeln die Erklärung abgegeben, dass sie

  • die Implenia Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben;

  • in ihren Kauf- und Verkaufsentscheiden autonom und nicht in ausdrücklicher oder konkludenter Absprache mit anderen Investoren handeln;

  • im Entscheid betreffend die Ausübung der Stimmrechte frei sind;

  • keine Stimmbindungen, sei es ausdrücklich oder konkludent, mit anderen Investoren eingegangen sind oder eingehen werden; und

  • keine Vereinbarung oder Absicht haben, zusammen mit anderen Investoren die Gesellschaft durch koordinierte Stimmrechtsausübung oder Einsitznahme in den Verwaltungsrat zu beherrschen. Implenia hat bei der geplanten Transaktion insofern mitgewirkt, als auch die Implenia neben der Credit Suisse potenzielle Investoren kontaktiert resp. der Credit Suisse potenzielle Investoren mitgeteilt hat. Im Falle eines ernsthaften Interessenkundgabe eines potentiellen Investors für eine Beteiligungsnahme hat Implenia zudem im Rahmen einer Management Präsentation – vergleichbar mit einer Road Show Präsentation – unter Beachtung börsenrechtlicher Regelungen Informationen über die Implenia vermittelt. Die potenziellen Investoren haben sich dabei verpflichtet, den Sachverhalt der angestrebten Transaktion und die dabei offengelegten Informationen vertraulich zu behandeln und ausserhalb eines allfälligen Erwerbs von der Credit Suisse keine Transaktionen in oder mit Bezug auf Namenaktien der Implenia vorzunehmen. Stellungnahme des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat begrüsst und unterstützt die geplante Transaktion aus folgenden Gründen: Die Beteiligung der Laxey Gruppe an der Implenia geht auf Mitte April 2007 zurück, als die Laxey Gruppe zuerst eine Beteiligung von 12.23% und wenige Tage später eine Beteiligung von 22.89% offenlegte. In der Folge entstanden Meinungsverschiedenheiten zwischen Implenia und der Laxey Gruppe einerseits über die Verletzung von Offenlegungsrecht beim Aufbau der Beteiligung und andererseits über die Anwendung der statutarischen Vinkulierungsordnung der Implenia. Die Frage der Verletzung von Offenlegungsrecht durch die Laxey Gruppe beim Beteiligungsaufbau wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bejaht und das Bundesverwaltungsgericht bestätigt diesen Befund. Das Verfahren zur Frage der Verletzung von Offenlegungsrecht ist zur Zeit vor dem Bundesgericht hängig und auch Strafverfolgungsbehörden beschäftigen sich zur Zeit mit Fragen der Verletzung von Kapitalmarktrecht (Offenlegungsrecht eingeschlossen). Betreffend die vollumfängliche Anerkennung der Laxey Gruppe als Aktionärin mit Stimmrecht ist das Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich noch nicht abgeschlossen. Diese vor Behörden und Gerichten ausgetragenen Meinungsverschiedenheiten zwischen Implenia und der Laxey Gruppe belasten Implenia in mehrfacher Hinsicht, nämlich

    insbesondere durch: – Unsicherheiten bei Mitarbeitern und Kunden über einen möglichen Verkauf der Beteiligung der Laxey Gruppe an einen Konkurrenten; – Zurückhaltung von Kunden bei der Vergabe von langfristigen Aufträgen wegen Gefahr eines Kontrollwechsels mit unbekannten Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Implenia; – Bindung von internen Managementkapazitäten; – Kosten für die Handhabung der gerichtlichen und behördlichen Verfahren durch externe Berater. Durch die geplante Transaktion würden die mit der Beteiligung der Laxey Gruppe verbundenen Erschwernisse wegfallen. Aus diesem Grunde ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die geplante Transaktion sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch in demjenigen der Aktionäre der Implenia ist. Bei dieser Beurteilung hat der Verwaltungsrat auch berücksichtigt, dass die Credit Suisse gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BEHG ein Recht auf Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht hat und dass nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsrates keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesuchstellenden Investoren unter sich oder zusammen mit der Implenia eine angebotspflichtige Gruppe im Sinne von Art. 32 BEHG i.V.m. Art. 31 BEHV-FINMA bilden. Absichten der Aktionäre mit einer Beteiligung über 3% der Stimmrechte Im Zeitpunkt dieser Stellungnahme verfügen abgesehen von der Laxey Gruppe mit einer Beteiligung von insgesamt 51.92 % folgende Aktionäre über mehr als 3% des Aktienkapitals: – Parmino Holding AG, Hergiswil, und deren wichtigster wirtschaftlicher Berechtigter, Max Rössler, Hergiswil: 13.2% des Aktienkapitals – Gruppe bestehend aus Arthur und Emma Ammann-Stiftung, Langenthal; Ammann Group Holding AG, Bern; Madisa AG, Bern; Pensionskasse der Ammann Unternehmungen, Langenthal; Ammann-Schellenberg Katharina, Langenthal: 6.3% des Aktienkapitals. In Rahmen der Durchführung der Transaktion werden nach Kenntnis der Implenia folgende Aktionäre eine Beteiligung von über 3% des Aktienkapitals erwerben: – Rudolf Maag, Binningen: 2’000’000 Aktien (entsprechend 10.83% des Aktienkapitals der Implenia); – EGS Beteiligungen AG, Dufourstrasse 29, 8001 Zürich: 1’847’200 Aktien (entsprechend 10% des Aktienkapitals der Implenia); – Implenia AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon: 1’200’000 Aktien (entsprechend 6.5% des Aktienkapitals der Implenia).

    Als Gesuchstellende Investoren betreffend das Nichtbestehen einer Angebotspflicht haben sich die folgenden Aktionäre am Verfahren vor der Übernahmekommission beteiligt, welche im Rahmen der Transaktion weniger als 3% des Aktienkapitals erwerben werden: LB (Swiss) Investment AG als Fondsleitung für PEC Global Equity Fund, Fraumünsterstrasse 25, 8001 Zürich: 500’000 Aktien (entsprechend 2.71% des Aktienkapitals der Implenia); Ammann Group Holding AG, Bubenbergplatz 8, 3001 Bern: 400’000 Aktien (entsprechend 2.17% des Aktienkapitals der Implenia); Parmino Holding AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon: 500’000 Aktien (entsprechend 2.71% des Aktienkapitals der Implenia). Mögliche Interessenkonflikte Der Verwaltungsrat der Implenia setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen: Anton Affentranger, Präsident; Markus Dennler, Vize-Präsident; James Lionel Cohen; Claudio Generali; Ian Andrew Goldin; Urs Häner; Patrick Hünerwadel; Toni Wicki; Philippe Zoelly. Kein Mitglied des Verwaltungsrates wurde auf Antrag der Laxey Gruppe, auf Antrag der Credit Suisse oder auf Antrag eines Gesuchstellenden Investors gewählt. Weder die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzernleitung noch Implenia sind mit der Credit Suisse oder mit einem der Investoren irgendeine vertragliche Vereinbarung eingegangen und es besteht auch keine andere Absprache oder organisierte Vorkehr. Im Rahmen der Platzierung durch Credit Suisse hat Herr Anton Affentranger 100’000 Implenia Aktien (entsprechend 0.54% des Aktienkapitals) zum Preis von CHF 25 je Aktie erworben. Weder die Mitglieder des Verwaltungsrats noch die Mitglieder der Konzernleitung der Implenia haben mit der Laxey Gruppe eine vertragliche Vereinbarung oder eine andere Absprache getroffen. Implenia hat mit der Laxey Gruppe eine Settlement Vereinbarung abgeschlossen, in welcher sich Implenia und die Laxey Gruppe, handelnd durch Laxey Partners Ltd., darauf verständigt haben, dass sämtliche hängigen rechtlichen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, die entweder (i) von Implenia gegen die Laxey Gruppe oder ihre Vertreter oder (ii) von der Laxey Gruppe gegen Implenia und/oder ihre Organe eingeleitet wurden, eingestellt werden, soweit eine solche Einstellung in der Macht der Parteien steht. In all diesen Verfahren sollen entweder die Klagen von der klagenden

    Partei zurückgenommen oder, soweit eine solche Rücknahme wegen der Natur des Verfahrens nicht möglich ist, Desinteresseerklärungen gegenüber Behörden abgegeben werden. Im Rahmen dieses «Settlement» trägt jede Partei die Kosten und Gebühren des Verfahrens selbst sowie ihre eigenen Beratungskosten. Entschädigungszahlungen irgendwelcher Art unter den Parteien wurden keine vereinbart. Die Settlement Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die geplante Transaktion vollzogen ist. Der geplante Laxey Auskauf hat für die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder der Geschäftsleitung der Implenia – abgesehen von dem Rückzug der Verantwortlichkeitsklagen von The Value Catalyst Fund Limited gegen die Herren Anton Affentranger, Markus Dennler, Claudio Generali, Patrick Hünerwadel, Toni Wicki und Philippe Zoelly – keine Auswirkungen. Verfügung der Übernahmekommission In der Verfügung der Übernahmekommission vom 4. November 2009 hat die Übernahmekommission namentlich Folgendes entschieden:

1. Credit Suisse, Zürich, wird eine Ausnahme von der Pflicht gewährt, den Aktionären von Implenia AG, Dietlikon, ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten.

2. Credit Suisse hat der Übernahmekommission den Kaufvertrag mit Laxey und sämtliche Kaufverträge mit den Gesuchstellern 2 (als Gesuchsteller 2 gelten: Rudolf Maag, EGS Beteiligungen AG, Implenia AG, LB (Swiss) Investment AG als Fondleitung für PEC Global Equity Fund, Ammann Group Holding AG, Parmino Holding AG) und allfälligen weiteren Personen nach deren Unterzeichnung einzureichen. Der Vollzug der Kaufverträge mit den Gesuchstellern 2 und allfälligen weiteren Personen ist der Übernahmekommission umgehend zu melden.

3. Es wird festgestellt, dass Credit Suisse weder mit Laxey noch mit den Gesuchstellern 2 eine Gruppe im Hinblick auf die Beherrschung von Implenia AG bildet.

4. Es wird festgestellt, dass für die Gesuchsteller 2 im Zusammenhang mit der geplanten Transaktion weder einzeln noch zusammen eine Angebotspflicht entsteht, sollte keiner der Gesuchsteller 2 für sich alleine die Schwelle von 33 1/3% der Stimmrechte an Implenia AG überschreiten.

5. Die vom Verwaltungsrat von Implenia AG unterzeichnete Stellungnahme ist der Übernahmekommission vor der Publikation einzureichen.

6. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von Implenia AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht. Einspracherecht Ein Aktionär der Implenia, welcher eine Beteiligung von mindestens 2% der Stimmrechte an der Implenia, ob ausübbar oder nicht (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) nachweist und welcher am vorliegenden Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann Einsprache gegen die vorliegende Verfügung der Übernahmekommission erheben. Die Einsprache ist innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Implenia an die Übernahmekommission einzureichen (Selnaustrasse 30, Postfach, CH-8021 Zürich, info@takeover.ch, Fax: +41 (0)58 854 22 91). Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu laufen. Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 UEV enthalten. Dietlikon, 13. November 2009 Für den Verwaltungsrat der Implenia AG: Anton Affentranger

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel, Art. 31 — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2012, June 1, 2012, May 1, 2013, and December 16, 2014.
  • Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote, Art. 56 — read in the version of January 1, 2009; the act was consolidated again on June 1, 2010, May 1, 2013, and January 1, 2016.