UEK-D444
Verfügung der EBK vom 7. Oktober 1999
Rubrum
COMMISSIONE FEDERALE DELLE BANCHE SWISS FEDERAL BANKING COMMISSION
VERFÜGUNG
der Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission Dr. Kurt Hauri, Präsident, Dr. Pierre Lardy, Mitglied, Prof. Peter Nobel, Mitglied
vom 7. Oktober 1999
In Sachen
Alusuisse Lonza Group AG, Zürich Viag AG, München
beide vertreten durch
Prof. Dr. Rolf Watter, Rechtsanwalt, Bär und Karrer, Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich
betreffend
Öffentliches Umtauschangebot für alle Namenaktien - Begehren um Reduktion der Gebühr
hat sich ergeben:
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Sachverhalt
A.- Die Alusuisse Lonza Group AG (Algroup), Zürich, als börsenkotierte Gesellschaft, und die Viag AG, München (Gesuchstellerinnen) bzw. deren Rechtsvertreter gelangten im Oktober 1998 zwecks Vorabklärung verschiedener grundsätzlicher Fragen an die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission).
B.- Am 27. November 1998 haben die Algroup und die Viag AG (Viag), München, ihre Absicht bekanntgegeben, ihre Tätigkeiten in einer neuen Gesellschaft mit Sitz in München mittels Fusion zu vereinigen. Die neue Gesellschaft beabsichtigte, zwischen Mai und Juni 1999 zwei Umtauschangebote an die Aktionäre der Algroup und der Viag vorzulegen.
C.- Nach der Ankündigung der Transaktion bildete die Übernahmekommission einen Ausschuss, um das Projekt zu prüfen. Der Ausschuss behandelte verschiedene Aspekte der Transaktion bis 29. März 1999. Zu diesem Zeitpunkt gaben die Algroup und die Viag bekannt, dass sie darauf verzichten, die angekündigte Transaktion durchzuführen.
D.- Am 20. Mai 1999 erliess die Übernahmekommission zuhanden der Algroup und der Viag bzw. ihres Rechtsvertreters eine Empfehlung mit folgendem Wortlaut:
„1. Für die Prüfung von Auskunftsersuchen der Alusuisse Lonza Group AG, Zürich, und der Viag AG, München, haben diese Gesellschaften solidarisch eine Gebühr zu entrichten.
2.
Die Gebühr beträgt Sfr. 50'000.--.“
In den Erwägungen wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass Algroup und Viag seit Oktober 1998 dem Präsidenten der Übernahmekommission diverse Fragen unterbreitet hatten, dass Sitzungen durchgeführt wurden, sowie dass ein Prospekt und umfangreiche komplexe Dokumente, die vom Ausschuss eine aussergewöhnliche Arbeitsleistung erforderten, zur Prüfung unter grossem Zeitdruck vorgelegt wurden.
E.- Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen bei der Übernahmekommission den Antrag, entweder:
„ a. diesen Betrag in Wiedererwägung zu ziehen oder
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b. ihn zu begründen und etwas konkreter in Zusammenhang mit dem Aufwand zu bringen.“
Der Antrag wurde einzig damit begründet, dass die Höhe der Gebühr Erstaunen auslöste.
F.- Die Übernahmekommission erliess am 25. Juni 1999 eine weitere Empfehlung gegenüber den Parteien, Alusuisse Lonza Group AG und Viag AG, mit folgendem Wortlaut:
„Auf den Antrag auf Wiedererwägung wird nicht eingetreten.“
Mit Schreiben vom 25. Juni 1999, worin die UEK erläutert, auf welche Fakten sich ihre Empfehlung im Wesentlichen abstützt, überwies sie die Sache der Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission. Dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen stellte die Übernahmekommission gleichen Datums eine Kopie ihres Schreibens zu.
G.- Mit Schreiben vom 2. Juli 1999 lud das Sekretariat der Eidg. Bankenkommission den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen ein, bis zum 16. Juli 1999 zur Sache Stellung zu nehmen und ihre Haltung zu begründen.
H.- Mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. Juli 1999 nahm der Rechtsvertreter innert der festgelegten Frist Stellung und stellte den Antrag:
„ ... dass eine Gebühr von Sfr. 25'000-- angemessen wäre; dies bei variablen Kosten von vermutlich Sfr. 8'000.--. Damit würde meine Klientschaft das Dreifache des an sich geschuldeten Betrages offerieren.“
Auf die Begründungen wird im Wesentlichen in den Erwägungen eingetreten.
I.- Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 lud das Sekretariat der Eidg. Bankenkommission die Übernahmekommission ein, bis zum 12. August 1999 zur Sache Stellung zu nehmen.
J.- Die Übernahmekommission reichte ihre Stellungnahme am 12. August 1999 ein, wobei sie die Einwände der Gesuchstellerinnen bestritt. Auf die Begründungen wird im Wesentlichen in den Erwägungen eingetreten.
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Die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission zieht in
Erwägung:
1.- a) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) betreffend die öffentlichen Kaufangebote und die Angebotspflicht traten am 1. Januar 1998 in Kraft. Die Regelungen über die öffentlichen Kaufangebote sind im wesentlichen im 5. Abschnitt des Börsengesetzes (Art. 22-33 BEHG) sowie in der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. Juli 1997 (Übernahmeverordnung-UEK, UEV-UEK; SR 954.195.1) enthalten. Die Übernahmekommission verfügt über ein eigenes Reglement (Reglement der Übernahmekommission, Reglement UEK, R-UEK, SR 954.195.2) gleichen Datums. Eine Änderung der UEV-UEK betraf unter anderen Art. 62 UEV-UEK, Gebühren, und trat am 1. Juli 1998 in Kraft.
b) Die Übernahmekommission ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BEHG zuständig, die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall zu überprüfen. Sie erlässt gegenüber den Beteiligten Empfehlungen. Werden die Empfehlungen der Übernahmekommission abgelehnt oder missachtet, so meldet sie dies der Eidg. Bankenkommission. Die Eidg. Bankenkommission kann in der ihr unterbreiteten Angelegenheit eine Verfügung erlassen (Art. 23 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 1 BEHG). Sie kann die Empfehlung der Übernahmekommission stützen, diese ganz oder teilweise aufheben oder einen Entscheid anderen Inhalts fällen.
c) Die Übernahmekommission ist verpflichtet, die sich ergebenden öffentlichen Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind, zu überprüfen; dabei erteilt sie auch Auskünfte (Art. 57 UEV-UEK) und kann Angebote, die ihr vorgängig unterbreitet werden (Art. 58 UEV-UEK), prüfen. Sie kann auch von den Anbietern und Zielgesellschaften alle Auskünfte und Unterlagen einfordern (Art. 23 Abs. 3 BEHG).
d) Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 UEV-UEK regeln die Gebühren, welche von der Übernahmekommission bei der Unterbreitung von Angeboten und bei der Erteilung von Auskünften erhoben werden können. Danach finden diese Bestimmungen bei der Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten sowohl auf die Anbieter als auch auf die Zielgesellschaften und bei der Erteilung von Auskünften auf die interessierten Parteien Anwendung.
Die UEK war somit dafür zuständig, das öffentliche Umtauschangebot der Algroup, deren Namenaktien an der Schweizer Börse kotiert sind (Art. 22 Abs. 1 BEHG), zu prüfen. Die Erhebung von Gebühren durch die UEK ist gesetzeskonform.
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Zu prüfen bleibt, ob sich die verlangte Gebühr der Übernahmekommission auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abstützen lässt, ob die Parteien als Anbieter im Sinne von Art. 23 Abs. 5 BEHG zu qualifizieren sind und ob die Gebührenhöhe gerechtfertigt ist.
2.- Es stellt sich erstens die Frage, ob die von der Übernahmekommission verhängte Gebühr gemäss Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK gesetzeskonform ist und verlangt werden durfte.
a) Die Erhebung von Gebühren bedarf einer Grundlage im formellen Gesetz, sofern es sich nicht um blosse Kanzleigebühren handelt (vgl. BGE 106 Ia 241, 243 E 3 b). Dies ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip, welches im Bereich der Gebühren aus Art. 4 BV hergeleitet wird. Nach der Rechtsprechung zum Abgaberecht muss das formelle Gesetz mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe selber festlegen; eine Lockerung dieser Grundsätze ist zulässig, wenn dem Bürger die Überprüfung der Abgabe, so auch der Bemessung der Abgabe, anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip; vgl. dazu hiernach Erw. 4) offensteht (vgl. BGE 122 I 61, 63, E 2 a; BGE 121 I 230, 235, E 3 e; BGE 120 Ia 1 E 3 c). Die gesetzliche Grundlage ist im Falle des Börsengesetzes mit Art. 23 Abs. 5 BEHG gegeben. Dieser Artikel legt fest, dass die Übernahmekommission Gebühren erheben „kann“. Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen der Übernahmekommission, ob und in welchen Fällen sie Gebühren erhebt (vgl. BGE 123 I 248, 252 E 3 e).
b) Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerinnen unterscheidet das Börsengesetz nicht danach, ob es sich um fixe oder variable Kosten handeln muss, um zu bestimmen, wer die Kosten trägt. Es handelt sich bei der Übernahmekommission um eine öffentlichrechtliche Kommission bzw. Behörde (vgl. Kommentar zum schweizerischen Kapitalmarktrecht, 1999, BEHG-Tschäni/Oertle, Art. 23 N 2; M. Senn, Die Übernahmekommission nach dem Börsengestz: Entstehung - Rechtsnatur - Organisation - Ausblick, in: Aktuelle Juristische Praxis 9/1997, S. 1179 f.), dies im Gegensatz zur vorherigen privatrechtlichen Kommission für Regulierungsfragen der Schweizer Börse. Die Kosten öffentlich-rechtlicher Kommissionen werden entweder vom Bund getragen, oder diese Kommissionen sind weitgehend selbsttragend. Auch wäre es aufgrund der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall kaum tolerierbar, Art. 23 Abs. 5 erster Satz BEHG dahingehend auszulegen, dass den Börsen als privatrechtliche Gemeinschaftsorganisationen der Effektenhändler die gesamten Kosten dieser Behörde aufzubürden seien. Die Börsen würden deren Kosten wiederum den Effektenhändlern überwälzen, die von konkreten Kaufangeboten gar nicht betroffen sind. Dies wird vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen nicht bestritten, indem er in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 1999 festhält: „Unabhängig von der Rechtsnatur der Übernahmekommission gelten für ihre Gebührenordnung und die einzelfallweise Erhebung einer Gebühr (im Sinne einer Verwaltungsgebühr) im Rahmen eines Übernahmevorganges die allgemeinen Grundsätze des
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öffentlichen Rechts bezüglich Kausalabgaben.“ Zudem wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung der Übernahmekommission ausdrücklich eine unabhängige Kommission einsetzen (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat, 1994, 1069-1070); dies kann nur unter Einschluss der finanziellen Unabhängigkeit gewährleistet und nur dadurch erreicht werden, dass die von der Übernahmekommission erhobenen Gebühren ihre Kosten decken. Dementsprechend ist Art. 23 Abs. 5 BEHG in dem Sinne zu verstehen, dass die Börsen nur ein allfälliges Defizit übernehmen sollen. Sie können aber nicht verpflichtet werden, die Kosten der Übernahmekommission grundsätzlich zu tragen. In Praxis leistet die Schweizer Börse jährlich einen Vorschuss zuhanden der Übernahmekommission aufgrund des von ihr erstellten Budgets (Art. 8 R-UEK); nach Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgt die Abgeltung der Schweizer Börse aufgrund der erzielten Einnahmen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die frühere Regulierungskommission der Schweizer Börse entsprechende Gebühren bei der Unterbreitung der Angebote erhob; dabei wurde auch nicht nach fixen und variablen Kosten unterschieden.
c) Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Börsengesetz um ein Rahmengesetz handelt; dementsprechend erhielten die Verordnunggeber wesentliche Kompetenzen, um die Verordnungsbestimmungen sachgerecht auszugestalten. Aufgrund dieser Lage und in Anlehnung an die für die Eidg. Bankenkommission als Behörde geltende Regelung wurde demnach eine Regelung in die UEV-UEK eingeführt, die dem Prinzip der Kostendeckung Rechnung trägt (vgl. Senn, a.a.O., S. 1179). In diesem Sinn wurde auch Art. 11 R-UEK betreffend die Einkünfte der Übernahmekommission formuliert. Bei der Formulierung der Gebührenvorschrift der Übernahmekommission wurde zudem berücksichtigt, dass die Übernahmekommission, im Gegensatz zum Beispiel zur Eidg. Bankenkommission, einzig Spruchgebühren, jedoch keine Kanzlei- und Aufsichtsgebühren erhebt. Die Übernahmekommission kann m.a.W. einzig bei der Behandlung konkreter Fälle Gebühren erheben. Dies erklärt auch den Unterschied zwischen den Spruchgebühren der Eidg. Bankenkommission gemäss Art. 12 der Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-Gebührenverordnung, EBK-GebV, SR 611.014) und denjenigen der Übernahmekommission gemäss Art. 62 UEV-UEK.
Die durch die Übernahmekommission erfolgte Gebührenerhebung ist somit gesetzeskonform und stützt sich auf ausreichende gesetzliche Grundlagen ab.
3.- Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen hebt hervor, dass das Börsengesetz nur die Anbieter und Zielgesellschaften als Gebührenpflichtige nennt. Gesuchsteller seien keine Adressaten, und eine Gebühr könne nur bei tatsächlicher Veröffentlichung eines Angebotes erhoben werden. Diesen Behauptungen kann nicht gefolgt werden.
a) Die Erwähnung der Anbieter und Zielgesellschaften im Gesetz (Art. 23 Abs. 5 BEHG) dient als Oberbegriff für die Gebührenpflichtigen. Da es sich beim Börsengesetz um ein Rahmengesetz handelt, wurde alsdann in der Verordnung der Kreis der Gebühren-
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pflichtigen näher definiert: Gebührenpflichtig sind demnach die Anbieter (Art. 62 Abs. 1 UEV-UEK), die Zielgesellschaften (Art. 62 Abs. 5 UEV-UEK) und die Personen, die Auskunftsersuchen bzw. Gesuche unterbreiten - mit anderen Worten die Gesuchsteller (Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK). Damit wurde der Kreis der Gebührenpflichtigen genügend und klar bestimmt; auch sind die wesentlichen Elemente rechtssatzmässig festgelegt. Das Bundesgericht hat ausserdem die Möglichkeit der genaueren Abgrenzung der Gebühren in einem Rechtssatz niederer Stufe, wie hier in einer Verordnung, als genügende Rechtsgrundlage erachtet und dies im BGE 123 I 248, 253 E 3 f bestätigt. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sowohl die Algroup als auch die Viag, obwohl als Gesuchstellerinnen bezeichnet, auch unzweideutig klar die Rolle eines Anbieters erfüllen, wollten sie doch zwecks Fusion ein Umtauschangebot für ihre eigenen Aktien unterbreiten. Der Einwand des Rechtsvertreters der Algroup und der Viag ist gegenstandslos. Eine andere Betrachtungsweise wäre sophistisch und würde der UEK die Möglichkeit, die Gesuchsteller entsprechend zu behandeln, absprechen.
b) Dass es zur Veröffentlichung eines Angebotes kommen muss, damit Gebühren erhoben werden können, wie dies vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen behauptet wird, ist gesetzlich nirgends vorgesehen. Wie vorliegend gerade erwiesen, können auch Vorabklärungen sehr aufwendig sein. Auch dafür muss die Übernahmekommission entschädigt werden können. Ausserdem ist ein Angebot durch einen Abwicklungsprozess gekennzeichnet: Einer langen Vorbereitungsphase folgt oft eine Voranmeldung; das Angebot selbst dauert eine bestimmte Frist, die ihrerseits verlängert werden kann; zudem können konkurrierende Angebote die ursprünglichen Angebote verlängern oder gefährden. Auch können ablehnende Entscheide, zum Beispiel wegen der Nichterfüllung von Bedingungen, das Zustandekommen eines Angebotes verhindern. Es gibt somit viele Möglichkeiten, dass ein Angebot während einer gewissen Zeit als solches behandelt wird, ohne dass je ein Angebot veröffentlicht wird oder tatsächlich zustande kommt. Die Praxis der Übernahmekommission liefert unzählige Beispiele solcher Situationen. Könnte die Übernahmekommission in all diesen Fällen keine Gebühren erheben, so würde sie nur nach Abschluss eines Angebotes, was ohnehin nie ihre Praxis war, Gebühren erheben können. Dies kann nicht der Sinn der Gebührenregelung sein. Wer eine frühzeitige Kontaktnahme und Abklärungen von der Übernahmekommission verlangt, trägt für seine geschäftlichen Vorkehrungen das Risiko, dass er Kosten verursacht. Ausserdem sehen die Art. 57 und 58 UEV-UEK ausdrücklich die Möglichkeiten vor, Auskünfte bei der Übernahmekommission einzuholen oder eine vorgängige Unterbreitung vorzunehmen. Somit kann für die Rechtfertigung einer Gebühr nicht entscheidend sein, ob eine Empfehlung einzig im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Angebotes erlassen wurde oder nicht.
Die gesuchstellenden Parteien sind somit als Anbieter im Sinne von Art. 23 Abs. 5 BEHG zu qualifizieren und unterliegen damit der Gebührenpflicht.
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4.- Die Gebühren haben grundsätzlich das Kostendeckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgende Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 241, 243 E 3 b; 120 Ia 171, 179 E 5; 123 I 248, 252 E 2 f).
a) Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die erhobenen Gebühren die tatsächlichen Aufwendungen decken. Die Übernahmekommission hat ihre Tätigkeit anfangs 1998 neu aufgenommen. Es steht einerseits fest (vgl. Erw. 2 b), dass sie, als von den Börsen unabhängige Behörde, diesen nicht übermässige Kosten verursachen soll und eine möglichst weitgehende finanzielle Selbständigkeit anstrebt. Andererseits wurde eine Gebührenregelung in der Verordnung festgelegt, die genügend bestimmt ist, um der Übernahmekommission im Einzelfall die Möglichkeit zu geben, die Höhe der Gebühren festzulegen (vgl. Bst. b). Es kann dementsprechend, entgegen der Meinung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen, auch nicht sein, dass die erhobenen Gebühren einzig die Entschädigungen der Mitglieder des mit einem Fall beauftragten Ausschusses ausmachen dürfen. Die Entschädigung der Mitglieder der Übernahmekommission gemäss Art. 10 Abs. 2 R-UEK gilt völlig unabhängig und losgelöst von der Gebührenregelung nach Art. 62 UEV-UEK. Die fixen Kosten der Übernahmekommission sind in der Tat wesentlich (Lohnkosten des Fach- und Administrativpersonals des Sekretariates, Mietkosten, usw.). Im vorliegenden Fall war zudem nicht nur der ernannte Ausschuss mit der Sache befasst. Der Präsident der Übernahmekommission wurde brereits im Herbst 1998 kontaktiert und musste seinerseits Sitzungen mit den Parteien durchführen und Stellungnahmen abgeben. Die Mitarbeiter des Sekretariates ihrerseits mussten im Laufe der Zeit verschiedene Leistungen erbringen. Ausserdem war alsdann die Arbeitslast des Ausschusses beträchtlich (vgl. dazu Punkt b) hiernach). Somit wurde das Kostendeckungsprinzip eingehalten.
b) Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Gebühr zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 103 Ia 85, 89 E 5b; 106 Ia 241, 243-244; 107 Ia 29, 33, E 2 d; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich, 1998, S. 527). Aufgrund der festgelegten Gebühr in Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK, die, je nach Komplexität des Falles und Arbeitsaufwand, bis zu Sfr. 50'000.-- betragen kann, wurde in casu der höchst mögliche Ansatz gewählt. Dabei hat die Übernahmekommission auf ihren Arbeitsaufwand und somit auf den objektiven Wert ihrer Leistung Rücksicht genommen. Die Übernahmekommission vertritt gar die Ansicht, dass sie eine noch höhere Gebühr verlangt hätte, wäre deren Höchstbetrag nicht auf Sfr. 50'000.-- in der Verordnung begrenzt. Das unterbreitete Projekt eines Umtauschangebotes war höchst komplex und erforderte nicht nur, auf Antrag der Gesuchsteller hin, die Einsetzung eines Ausschusses (Art. 52 UEV-UEK), sondern dessen Arbeitsaufwand - mehrere hundert Seiten Dokumente waren zu studieren - war beträchtlich und musste unter schwierigen Bedingungen geleistet werden. Die anspruchsvollen und umfangreichen Unterlagen wurden erst kurz vor den Sitzungen geliefert, dies obwohl sie eine gründliche Auseinandersetzung seitens der Mitglieder des Ausschusses erforderten. Ausserdem galt es im vorliegenden Fall den internationalen Aspekten Rechnung zu tragen; sowohl das
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schweizerische als auch das deutsche Recht waren betroffen, was das Studium der Unterlagen zusätzlich erschwerte. Entgegen dem Einwand des Rechtsvertreters der Gesuchstellerinnen, dass die Übernahmekommission Schwierigkeiten in bezug auf die Lieferung von Dokumenten und die Festlegung von Sitzungsdaten schaffte, ist vielmehr der Übernahmekommission zugute zu halten, dass sie, als Fachbehörde, nicht bereit ist, ohne Vorbereitung und genaue Kenntnis der Sachlage und Gegebenheiten eines Falles Sitzungen abzuhalten und Stellungnahmen abzugeben. Ihr Recht, Auskünfte und Unterlagen einzufordern, ist im Übrigen im Gesetz verankert (Art. 23 Abs. 3 BEHG). Ausserdem mussten sowohl der frühere als auch der neue Präsident, die vor der Bildung eines Ausschusses kontaktiert wurden, ihrerseits Sitzungen mit verschiedenen Sachverständigen abhalten und Stellungnahmen abgeben. Entgegen dem Antrag des Rechtsvertreters, die Gebühr auf Sfr. 25'000.-- herabzusetzen, ist vielmehr festzuhalten, dass diese, mit Blick auf die geleistete Arbeit und die Komplexität des Falles höher hätte ausfallen können, wäre in Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK ein höherer Betrag festgelegt geworden. Somit wurde auch das Äquivalenzprinzip eingehalten.
5.- Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Übernahmekommission als Fachbehörde bei der Festsetzung der Gebühren ein Ermessensspielraum eingeräumt wurde, von der die Eidg. Bankenkommission nicht ohne Not abweicht. Es liegt an der Übernahmekommission, die in Art. 62 UEV-UEK festgelegten Gebührensätze von Fall zu Fall adäquat festzulegen. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Gebühr angemessen ist.
Das Begehren der Gesuchstellerinnen ist somit abzuweisen. Die verlangte Gebühr von Sfr. 50'000.-- ist rechtmässig.
Aus diesen Gründen und in Anwendung der Art. 2 Bst. e, 23 Abs. 4 und 5 BEHG (SR 954.1), Art. 57, 58 und 62 UEV-UEK (SR 954.195.1), Art. 4-6 des Reglementes über die Eidg. Bankenkommission (R-EBK; SR 952.721) sowie Art. 11 und 12 Bst. e der Verordnung über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidg. Bankenkommission (EBK-GebV; SR 611.014) hat die Übernahmekammer der Eidg. Bankenkommission
verfügt:
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1.
Die Alusuisse Lonza Group AG (Algroup) und die Viag AG werden solidarisch verpflichtet, die von der Übernahmekommission festgelegte Gebühr von Sfr. 50'000.-- zu bezahlen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr 20'020.--, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 20'000.-- und den Schreibgebühren von Fr 20.--, werden solidarisch der Alusuisse Lonza Group AG und der Viag AG, auferlegt. Sie sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu überweisen. (110.--)
ÜBERNAHMEKAMMER DER EIDG. BANKENKOMMISSION
Dr. Kurt Hauri Franz Stirnimann Präsident Vizedirektor
Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung kann unter Beilegung derselben sowie allfälliger Belege und unter Anführung der Gründe binnen 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne schriftlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
Mitteilung an:
Herrn Prof. Rolf Watter, Bär und Karrer, Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich (dreifach, eingeschrieben mit Rückschein)
Übernahmekommission, Selnaustrasse 32, 8021 Zürich
Beilage: Einzahlungsschein ZRN 005.4_A/455/SEM
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