proj/2014/64/cons_1

Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

Sektion UVP und Raumordnung

Referenz/Aktenzeichen: G445-0154/SU 3. November 2014

Revision der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Erläuternder Bericht

1 BBl 2012 4344 Fussnote 42

1.2.2.2 Anpassungen im Einzelnen

Strassenverkehr 11.2 Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden. Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) vom 22. März 19852 hat das ehemalige Treibstoffzollgesetz abgelöst. Dieser Bezug auf das Gesetz wird nun aktualisiert. Die Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Aarhus-Konvention.

Schienenverkehr Nr. 12.1 Neue Eisenbahnlinien Seit der Bahnreform I (1999) wird nicht mehr zwischen SBB und anderen konzessionierten Bahnunternehmungen unterschieden. Damit wird auch das Verfahren vereinheitlicht und entspricht der Fassung von Art. 6 Eisenbahngesetz3. Die Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Aarhus- Konvention.

Energie Nr. 21.2 Anlagen zur thermischen Energieerzeugung Anlagen zur thermischen Energieerzeugung sind bereits heute der UVP unterstellt. Der schweizerische Anhang der UVPV unterscheidet zwischen fossilen Energieträgern, erneuerbaren Energieträgern und kombinierten Energieträgern. Bei den fossilen Energieträgern soll die UVP-Schwelle entsprechend der Aarhus-Konvention von 100 MW auf 50 MW gesenkt werden (Anhang I, Ziff. 1 Punkt 3 Aarhus-Konvention). Gleichzeitig werden die drei verschiedenen Arten von Anlagen unter diesem Anlagetyp mit der Art der Aufzählung (a, b, c) redaktionell verbessert.

Nr. 21.3 Speicher- und Wasserkraftwerke Diese Änderung steht nicht in Zusammenhang mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention. Neu sollen auch die Kantone die Möglichkeit haben, das UVP-Verfahren bei Wasserkraftanlagen an kantonalen Gewässern einstufig durchzuführen, soweit das kantonale Recht vorsieht, dass das Konzessions- und das Baubewilligungsverfahren zusammen gelegt werden können. Eine solche Lösung kennt das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19164 nach Art. 62 seit dem 1.1.2000 für die vom Bund bewilligten Grenzkraftwerke. Diese Änderung folgt der kantonalen Praxis und führt zu einer Vereinfachung der Verfahren.

Nr. 21.6 Erdöl- und Gasraffinerien (Anhang I, Ziff. 1 Punkt 1 Aarhus-Konvention) Erdölraffinerien sind bereits heute UVP-pflichtig. Da nach der Aarhus-Konvention auch Gasraffinerien der UVP-Pflicht unterstellt sind und da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Schweiz Gasraffinerien entstehen, wird der Anlagetyp Erdölraffinerien mit den Gasraffinerien ergänzt.

2 SR 125.116.2 3 SR 742.101 4 SR 721.80

Industrielle Betriebe Nr. 70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas und von Glasfasern (Anhang I, Ziff. 3 Punkt 3 Aarhus- Konvention) Nach der geltenden schweizerischen UVPV sind Glashütten mit einer Produktionskapazität von mehr als 30‘000 t im Jahr UVP-pflichtig. UVP-pflichtig ist gemäss Aarhus-Konvention sowohl die Herstellung von Glas als auch jene von Glasfasern. Zudem weist die Aarhus-Konvention einen tieferen Schwellenwert (Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag) auf. Entsprechend wird Anlagetyp.70.11 mit der Herstellung von Glasfasern ergänzt und die UVP- Schwelle gemäss Aarhus-Konvention festgelegt.

Nr. 70.13 Anlage zur Herstellung von Papier und Pappe (Anhang I, Ziff. 7 Buchstb. b Aarhus-Konvention) Zusätzlich zu den Zellstoff-( Zellulose-)Fabriken, die nach schweizerischem Recht der UVP unterstellt sind, sind in der Aarhus-Konvention auch Anlagen zur Herstellung von Papier und Pappe aufgeführt, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt. Entsprechend wird dieser Anlagetyp gemäss Aarhus-Konvention neu eingeführt.

70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren (Anhang I, Ziff. 2 Punkt 6 Aarhus-Konvention) Diese Anlagen werden neu der UVP-Pflicht unterstellt. Die Schwelle liegt bei einem Wirkbadvolumen

70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen (Anhang I, Ziff. 3 Punkt 1 Aarhus-Konvention) Zementfabriken unterstehen bereits heute der UVP-Pflicht (Anlagetyp 70.10). Die Herstellung von Zementklinkern ist Teil der Zementproduktion und fällt dementsprechend unter Nr. 70.10. Neu wird auch die Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag der UVP-Pflicht unterstellt.

Nr. 70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern (Anhang I, Ziff. 3 Punkt 4 Aarhus-Konvention) Diese Anlagetypen sollten neu der UVP-Pflicht unterstellt werden. Der Schwellenwert liegt bei einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag.

Nr. 70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen (Anhang I,

Ziff. 3 Punkt 5 Aarhus-Konvention)

Auch dieser Anlagetyp soll neu UVP-pflichtig werden. Die Schwelle liegt bei einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m3. Die Konvention nennt als Erzeugnisse Dachziegel, Ziegelsteine, feuerfeste Steine, Fliesen, Steinzeuge oder Porzellan.

Nr. 70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien (Anhang I,

Ziff. 19 Punkt 1 Aarhus-Konvention)

Dieser Anlagetyp wird neu in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen aufgenommen. Der Schwellenwert liegt bei einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag. Unter Vorbehandlung ist z.B. Waschen, Bleichen, Merzerisieren zu verstehen (vgl. Anhang I Ziff. 19 Punkt 1 Aarhus-Konvention).

Nr. 70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 5 Aarhus-Konvention) Bei diesem Anlagetyp liegt der Schwellenwert bei einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr.

Nr. 70.21 Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen a. aus tierischen Rohstoffen (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3b i Aarhus-Konvention) und b. aus pflanzlichen Rohstoffen (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3b ii Aarhus-Konvention). Wenn die Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs sind – ausgenommen ist Milch – liegt die Schwelle bei einer Anlagegrösse von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag. Bei pflanzlichen Rohstoffen liegt die Schwelle bei mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitte5).

Nr. 70.22 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch (Anhang I, Ziff. 19 Punkt 3c Aarhus-Konvention) Bei diesem Anlagetyp liegt der Schwellenwert bei einer eingehenden Milchmenge von mehr als 200 t pro Tag (Jahresdurchschnittswert).

Andere Anlagen Nr. 80.9 Anlagen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme (Anhang I, Ziff. 10 Aarhus-Konvention) Dieser Anlagetyp wird ebenfalls neu der UVP-Pflicht unterstellt. Die Schwelle liegt bei Wasserentnahmen resp. -auffüllmengen von mindestens 10 Millionen m3 pro Jahr.

1.3 Weitere Änderungen

1.3.1 Änderung VBO: Aufnahme der Bodenkundlichen Gesellschaft Schweiz in

die Liste der beschwerdeberechtigten Umweltorganisation Die Bodenkundliche Gesellschaft Schweiz (BGS) hat am 12. Juli 2013 den Bundesrat um Erteilung des Beschwerderechts nach Artikel 55 USG und 12 NHG ersucht. Die Erteilung des Beschwerderechts bedingt eine Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076). Nach Artikel 55 USG und 12 NHG bestehen fünf gesetzliche Voraussetzungen für die Erteilung des Beschwerderechts. Die BGS weist mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nach, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt:

  • Es handelt sich um einen Verein und damit um eine ideelle Organisation (Art. 1 der Statuten). Auch in der Praxis handelt die Organisation ideell.

  • Es handelt sich um eine Umweltschutz- bzw. Natur- und Heimatschutzorganisation: Nach den Statuten fördert die Organisation insbesondere die Vertiefung und Verbreitung bodenkundlichen Wissens und setzt sich für die langfristige Erhaltung gesunder Böden ein. Der Bodenschutz ist Teil

Die Vierteljahresdurchschnitte glätten temporäre Spitzenproduktionen (z. B. Zuckerfabriken)

des USG (5. Kapitel Belastungen des Bodens, Art. 33 – 35). Auch in der Praxis engagiert sich die Organisation umfassend für den Bodenschutz.

  • Es handelt sich um eine gesamtschweizerische Organisation: Sowohl aus den Statuten als auch aus den Jahresberichten geht hervor, dass es sich um eine gesamtschweizerische Organisation handelt. Die Organisation hat ihren Schwerpunkt in der Deutschschweiz, ist aber auch in der Westschweiz und im Tessin aktiv. Auch die Mitglieder kommen aus der ganzen Schweiz.

  • Die Organisation übt keine übermässige wirtschaftliche Tätigkeit aus: Sie hat keine wirtschaftliche Tätigkeit, die über das übliche hinausgeht. Zudem entspricht der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit dem Zweck der Organisation.

  • Die Organisation besteht seit mehr als 10 Jahren (Gründung 1975). Zudem waren die oben genannten Voraussetzungen während den letzten 10 Jahren immer erfüllt. Die BGS erfüllt demnach die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 USG und 12 NHG zur Erlangung des Verbandsbeschwerderechts.

1.3.2 Änderung VBO: Fusion Aqua Viva und Rheinaubund

Die beiden beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen Aqua Viva (Nr. 17 Anhang VBO) und Rheinaubund (Nr. 1 Anhang VBO) haben am 8. September 2012 zur Organisation „Aqua Viva – Rheinaubund“ fusioniert. Am 10. Mai 2014 hat die Organisation ihren Namen auf Aqua Viva geändert. Dementsprechend wird im Anhang unter Nr. 1 noch Aqua Viva aufgeführt, der Eintrag unter Nr. 17 wird gelöscht.

1.3.3 Änderung Gewässerschutzverordnung

Art. 50 Mit der Ratifizierung der Aarhus-Konvention hat sich die Schweiz auch verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Umweltinformationen im Sinne von Artikel 4 der Konvention zu gewähren (Art. 10g Abs. 1 USG). Auf der Ebene des Bundes ist dieser Zugang mit dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20046 bereits seit einiger Zeit gewährleistet. Auch die meisten Kantone haben ein Öffentlichkeitsgesetz. Jene, die keine Regelungen haben, wenden das BGÖ des Bundes im Bereich der Umweltinformationen sinngemäss an (Art. 10g Abs. 4 USG). Unter welchen Voraussetzungen Dokumente, die den Gewässerschutz betreffen, herauszugeben sind, richtet sich demnach nach dem BGÖ bzw. den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Die Berücksichtigung des Datenschutzes ist bei der Anwendung dieser Bestimmungen ebenfalls gewährleistet. Bei dieser Ausgangslage bleibt kein Raum mehr für eine separate Regelung in der Gewässerschutzverordnung. Die Bestimmung ist deshalb aufzuheben.

2 Verhältnis zum europäischen Recht

In der EU sind die Anlagen nach Anhang I der Aarhus-Konvention ebenfalls der UVP unterstellt. Entweder sind sie in der Liste der Richtlinie (RL) des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)7 aufgeführt oder sie sind in der Anlageliste der Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

6 SR 152.3

7 Geändert durch die UVP-Änderungsrichtlinie vom 3. März 1997, RL 97/11

24. November 2010 über Industrieemissionen enthalten. Bei Anlagen, die im Anhang zur RL über Industrieemissionen aufgeführt sind, gelten vom Bewilligungsverfahren her ähnliche Vorschriften wie bei der UVP. Zudem muss der Gesuchsteller ebenfalls einen Umweltbericht erstellen.

3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Wirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund. Die neu in die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen aufgenommen Anlagetypen werden von den kantonalen Behörden bewilligt. Der Mehraufwand ist gering, da es sich um Anlagen handelt, die in der Schweiz nicht häufig vorkommen. Durch die Neuaufnahme der Industrieanlagen in den Anhang UVPV sind die entsprechenden Unternehmen betroffen. Eine UVP ist allerdings nur bei der Errichtung einer neuen Anlage oder bei einer wesentlichen Änderung einer Anlage durchzuführen. Deshalb dürften die Auswirkungen auf die Wirtschaft als gering bezeichnet werden (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates, BBL 2012 4359

Ziff. 4.3).