proj/2017/57/cons_1

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit

Erläuternder Bericht

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Juni 2017

3 Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung

und den Personalverleih (AVV)

3.1 Ingress

Da die Art. 53a bis e neu sich nicht auf das AVG sondern das AuG stützen, muss der Ingress entsprechend erweitert werden.

Aktuelle Formulierung Neuformulierung Erläuterungen

Der Schweizerische Bundes- Der Schweizerische Bundes- Im Ingress wird festgerat, rat verordnet: halten, gestützt auf welche Gesetzesbestimgestützt auf Art. 41 Absatz 1 Die Verordnung vom 16. Ja- mungen resp. des Bundesgesetzes vom 6. nuar 1991 über die Arbeitsver- Kompetenzdelegation Oktober 1989 über die Ar- mittlung und den Personalver- der Bundesrat eine Verbeitsvermittlung und den Per- leih wird wie folgt geändert: ordnung erlässt. sonalverleih (AVG), gestützt auf Art. 41 Absatz 1 verordnet: des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG) sowie auf Artikel 21a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG),

3.2 Einordnung der Bestimmungen in der AVV

Die Bestimmungen des Art. 21a AuG sind von der öAV umzusetzen. Die öAV wird im 3. Kapitel der AVV geregelt (Art. 51 – 61). Die Umsetzungsregelungen sind somit im 3. Kapitel der AVV einzufügen. Kapitel 3 AVV ist aktuell nicht weiter unterteilt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine Unterteilung in Abschnitte vorgeschlagen. Die neuen Bestimmungen zur Stellenmeldepflicht sollen in Art. 53a ff AVV eingefügt werden. Das 3. Kapitel AVV soll neu in Abschnitte unterteilt werden. In der nachfolgenden Tabelle werden einerseits die neuen Abschnittstitel sowie die Titel der in diesen Abschnitten enthaltenen Artikel aufgeführt.

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 6/19

Titel des Abschnitts Titel der im Abschnitt enthaltenen Artikel

(neue Textstellen rot) (neue Textstellen rot)

1. Abschnitt: Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden Art. 51 Erfassung von Stellensuchenden und offenen Stellen (Art. 24 AVG)

Art. 52 Beratung von Stellensuchenden (Art. 24 AVG)

Art. 53 Sachüberschrift

2 Abschnitt: Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassun- Aufgehoben

gen und Betriebsschliessungen (Art. 29 AVG)

3. Abschnitt: Stellenmeldepflicht bei über dem Durch- Art. 53a Schwellenwert und Liste der betroffenen schnitt liegender Arbeitslosigkeit Berufe

Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschränkung

Art. 53c Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber

Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht

Art. 53e Antragsrecht der Kantone

4 Abschnitt: Ausbildung und Zusammenarbeit Art. 54 Ausbildung

(Art. 31 Abs. 4 AVG)

Art. 55 Aufgehoben

Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen (Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG)

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 7/19

5. Abschnitt: Datenbearbeitung und Berichterstattung Art. 56a Bisheriger Art. 55

Art. 57 Datenbekanntgabe

Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Arbeitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung bekannt geben.

Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Art. 58 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung (Art. 36 AVG)

Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe

Art. 60 Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone (Art. 36 Abs. 2 AVG)

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 8/19

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Art. 53a AVV Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe

Abs. 1

Gemäss Gesetz sind bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimmten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen befristete Massnahmen zu Gunsten der bei der öAV als stellensuchend gemeldeten Personen zu ergreifen.

In Abs. 1 wird festgehalten, ab welcher Arbeitslosenquote von einer „über dem Durchschnitt liegenden“ Arbeitslosigkeit auszugehen ist (Schwellenwert). Zudem wird festgehalten, dass sich der Schwellenwert an der gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote in Berufsarten orientiert. Die Arbeitslosenquote wird differenziert nach Berufsarten (5-stelliger Code der Schweizerischen Berufsnomenklatur 2000) berechnet. Damit wird innerhalb von Berufsgruppen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen. Z.B. können Geschäftsführerinnen und -führer von Hotels und Restaurants vom Servicepersonal unterschieden werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird eine gesamtschweizerisch gültige Quote festlegt. Um saisonale Schwankungen auszugleichen und dem Auslösemechanismus eine gewisse Stabilität zu verleihen, werden die Arbeitslosenquoten nach Berufsart anhand des Durchschnitts über zwölf Monate ermittelt. Abs. 2

Aus Transparenzgründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit ist vorgesehen, dass im Anhang eine Liste erstellt wird, in der ausgewiesen wird, in welchen Berufsarten der Schwellenwert gemäss Abs. 1 erreicht oder überschritten wird. Diese Berufsarten unterliegen der Meldepflicht. Da es sich bei der Erstellung oder Anpassung dieser Liste nicht um einen politischen Entscheid handelt, sondern es nur darum geht, das Ergebnis der statistischen Auswertung transparent zu machen, ist vorgesehen, die jährliche Anpassung dieser Liste an das WBF zu delegieren. Abs. 3

In Abs. 3 wird festgehalten, gestützt auf welche Daten die Arbeitslosenquote gemäss Abs. 1 berechnet wird. Damit soll Transparenz bezüglich der Berechnungsgrundlage geschaffen werden.

Die Berechnung der Arbeitslosenquote im Sinne von Abs. 1 erfolgt gestützt auf die Arbeitsmarktstatistik des SECO. Dabei wird die Anzahl der bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren registrierten Arbeitslosen durch die Anzahl der Erwerbstätigen dividiert. Die Anzahl der Erwerbstätigen wird vom Bundesamt für Statistik aus drei zusammengefassten Jahresstichproben (sog. 3-Jahres-Pooling der Strukturerhebungsdaten) ermittelt. Beträgt die Anzahl der Erwerbstätigen in einer einzelnen Berufsart weniger als 900 Personen, so weist die entsprechende Arbeitslosenquote keine hinreichende statistische Zuverlässigkeit auf. In diesen Fällen wird die Berufsart mit einer nahestehenden Berufsart zusammengefasst, bis die entsprechende Gruppe mindestens 900 Erwerbstätige umfasst.

4.2 Art. 53b AVV Stellenmeldung und Informationsbeschränkung

Abs. 1 Alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Arbeitslosigkeit unterliegen der Stellenmeldepflicht, sofern nicht eine Ausnahmeregelung greift.

Abs. 2

Die Stellenmeldepflicht soll die öAV stärken, indem die Informationen über zu besetzende Stellen und der Abgleich zwischen der Nachfrage nach Arbeitskräften und dem vorhandenen Angebot an stellensuchenden Personen verbessert wird. Um diesen Abgleich sicherstellen zu können, müssen die Stelleninformationen möglichst genau den Informationen über die Stellensuchenden entsprechen. Aus diesem Grund wird festgehalten, welche Informationen in der Meldung enthalten sein müssen. Abs. 3

Bei einer Meldung per Internet, telefonisch oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache können Arbeitgeber unterstützt resp. geleitet werden, damit die Daten so erfasst werden, dass ein rascher Abgleich mit den Daten der Stellensuchenden möglich ist. Abs. 4

Die öAV bestätigt den Arbeitgebenden umgehend die eingegangene Meldung, sofern diese sämtliche Angaben gemäss Abs. 2 enthält, einerseits im Sinne einer Empfangsbestätigung, anderseits dient diese Bestätigung den Arbeitgebenden als Nachweis, dass sie ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, insbesondere im Falle einer Kontrolle (im Zusammenhang mit Art. 117a AuG, Strafbestimmungen). Abs. 5 Der Gesetzgeber wollte, dass auf die Informationen über die gemeldeten Stellen, die der Meldepflicht unterliegen, während einer befristeten Zeit nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff haben darf. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Meldepflicht unterliegende Stellen während dieser Sperrfrist von 5 Arbeitstagen vom Arbeitgeber nicht über andere Kanäle (z.B. Presse, Homepage) publiziert werden. Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage. Abs. 6

Der Zugriff auf die Informationen bezüglich der der Meldepflicht unterliegenden Stellen soll gemäss dem Gesetzgeber während der Sperrfrist gemäss Abs. 5 nur den Stellensuchenden sowie den Mitarbeitenden der öAV zukommen. Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage.

4.3 Art. 53c AVV Übermittlung passender Dossiers und

Rückmeldung der Arbeitgeber (Art. 21a Abs. 4 AuG) Abs. 1

Als „passend“ gelten Dossiers, wenn Stellensuchende aufgrund des erlernten oder ausgeübten Berufs, der Berufserfahrung, des gesuchten Arbeitspensums, des Arbeitsortes sowie weiterer nachgefragter Anforderungen dem gemeldeten Stellenprofil entsprechen. Aus Datenschutzgründen können dem Arbeitgeber die Kontaktdaten nur dann übermittelt werden, wenn die betroffenen Stellensuchenden vorgängig ihr Einverständnis zu deren Weitergabe gegeben haben. Falls diese Zustimmung nicht vorliegt, können dem Arbeitgeber die Informationen in einer anonymisierten Form (Angaben über Beruf und Qualifikationen) übermittelt werden. Die Kontaktaufnahme erfolgt in diesen Fällen wie bisher via öAV. Abs. 2

Der Gesetzgeber hat eine Begründungspflicht der Arbeitgeber im Falle der Nichtberücksichtigung der ihnen von der öAV angezeigten Kandidatinnen und Kandidaten abgelehnt. Es

wurde aber eine Mitteilungspflicht beschlossen. In Abs. 2 wird konkretisiert, was diese Mitteilungspflicht umfasst. Die Rückmeldungen sind für die öAV insbesondere zur Verbesserung der Vermittlungsleistungen erforderlich, stellen aber auch sicher, dass die Informationen über offene Stellen aktuell gehalten werden (bei Stellenbesetzung ist die Stelle zu löschen).

Es wird bewusst darauf verzichtet, vorzuschreiben oder zu definieren, was unter geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu verstehen ist. Die Arbeitgebenden sollen selbst und ohne Vorgaben bestimmen können, welche Kandidatinnen oder Kandidaten sie aus welchen Gründen als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgeber geeigneten Personen müssen jedoch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden. Dies ergibt sich auch aus der Strafbestimmung in Art. 117a AuG, wonach die Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4 AuG) mit einer Busse bestraft werden kann. Auch zu den weiteren Schritten beim Rekrutierungsprozess werden in dieser Verordnung keine weiteren Vorgaben und Einschränkungen gemacht, wie beispielsweise bei der Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail, bei der Aufforderung, ein Motivationsschreiben oder eine vollständige Bewerbung einzureichen usw. Die Arbeitgebenden sind frei, ihre Rekrutierungsprozesse auch in Fällen von meldepflichtigen Stellen wie gewohnt zu gestalten.

4.4 Art. 53d AVV Ausnahmen von der Meldepflicht (Art. 21a Abs. 5

und 6 AuG) Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat zusätzlich zur in Artikel 21a Abs. 5 AuG formulierten Ausnahme (Stellen werden durch Stellensuchende besetzt, die bei der öAV gemeldet sind) weitere Ausnahmen festlegen kann. Damit lassen sich potenziell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht verringern. Ausnahmen bergen generell das Risiko einer Umgehung. Dies trifft insbesondere zu, wenn Ausnahmen kombiniert werden können. Es ist deshalb beabsichtigt, nur eine geringe Anzahl Ausnahmen vorzusehen. Dabei wird die in Art. 21a Abs. 6 erster Satz AuG enthaltene exemplarische Liste von denkbaren Ausnahmetatbeständen berücksichtigt. Abs. 1 Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn:

  • Mitarbeitende (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln (Bst. a);

  • Lernende weiterbeschäftigt werden (Bst. a);

  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen (Variante 1) oder von unter einem Monat (Variante 2) besetzt wird (Bst. b) oder

  • nahe Verwandte angestellt werden z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen (Bst. c). Zu Bst. a:

Stellenbesetzungen innerhalb von Unternehmen, beispielsweise die Übernahme von Lernenden oder internen Beförderungen, sollen ohne vorgängige Stellenmeldung möglich sein, um administrative Leerläufe zu vermeiden. Gleichzeitig schliesst man mit dem Erfordernis einer vorgängigen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten aus, dass Personen nur befristet angestellt werden, um die Meldepflicht zu umgehen. Zu Bst. b:

Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Tage (Variante 1) oder weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern, werden von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Sehr dringliche Stellenbesetzungen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze zumindest vorübergehend ohne Stellenmeldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeiter angestellt werden muss. Mit

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 11/19

dem Ausschluss der Verleiher von dieser Ausnahme wird vermieden, dass die Meldepflicht mittels Verleih umgangen werden kann. Eine generelle Ausnahme für dringliche Stellenbesetzungen wäre hingegen nicht praktikabel, da es kein objektives Mass für die Dringlichkeit einer Stellenbesetzung gibt.

Mit einer Ausnahme für kurze Erwerbstätigkeiten, die bis zu 14 Tage (Variante 1) dauern, können Umgehungen der Stellenmeldepflicht wirksamer verhindert werden als mit einer Ausnahme für Erwerbstätigkeiten, die weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern. Demgegenüber ist der administrative Aufwand für die Unternehmen und die öAV bei Variante 1 höher als bei Variante 2. Dauert ein Einsatz entgegen der Erwartungen des Arbeitgebers einen Monat oder länger, hat der Arbeitgeber bei Variante 2 zudem noch Zeit, das Stellenmelde- und Rekrutierungsverfahren durchzuführen, was bei einer kürzeren meldefreien Beschäftigungsdauer nicht der Fall wäre. Der Bundesrat hat eine Präferenz für Ausnahmen bis zu 14 Tagen, da kurzfristige Einsätze insbesondere bei Berufen mit deutlich erhöhter Arbeitslosigkeit nachgefragt werden (z.B. Service- und Küchenpersonal, gewisse Berufe des Baugewerbes, landwirtschaftliche Gehilfen). Zu Bst. c

Gemäss Gesetz kann der Bundesrat Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht vorsehen, insbesondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen. Damit soll ermöglicht werden, dass die Inhaber von Unternehmen ihre Verwandten anstellen können, ohne dass vorgängig die durch dieses Familienmitglied zu besetzende Stelle gemeldet werden muss. Die Ausnahmeregelung darf aber nicht dergestalt sein, dass „Familienunternehmen“ grundsätzlich von der Stellenmeldepflicht ausgenommen werden.

Eine Umschreibung, was genau ein Familienunternehmen ist, besteht in der schweizerischen Rechtsordnung nicht. Da es darum geht, einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber die Anstellung eines Familienmitglieds ohne Meldepflicht zu ermöglichen, wird die Ausnahmeregelung an die Verwandtschaftsbeziehungen angeknüpft. Gleichzeitig wird aber durch eine Einschränkung auf nahe Verwandte vermieden, dass auch weit entfernte Verwandte, zu denen die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber keine nähere Beziehung hat, zur Umgehung der Meldepflicht angestellt werden. Die vorgeschlagene Einschränkung orientiert sich an der Bestimmung von Art. 165 ZPO. Abs.2

Personalverleihunternehmen (Verleiher) gelten als Arbeitgeber. Die Mitarbeitenden sind bei den Verleihern angestellt. Wesentliches Element dieser Arbeitsverhältnisse ist, dass die betreffenden Mitarbeitenden an wechselnde Betriebe verliehen werden, aber das Arbeitsverhältnis immer zwischen den Mitarbeitenden und dem Verleiher besteht. Um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, indem auf die Dienste eines Verleihers zurückgriffen wird, wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle im Personalverleihunternehmen angesehen werden kann, dies aber nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 1 fällt. Vielmehr muss auch in diesem Fall die Meldepflicht eingehalten werden, wenn es sich um eine der Meldepflicht unterliegende Stelle handelt.

4.5 Art. 53e AVV Antragsrecht der Kantone (Art. 21a Abs. 7 AuG)

Abs. 1 Auf Gesetzesstufe wird festgehalten, dass Kantone beim Bundesrat um die Einführung einer Meldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet ersuchen können, wenn in ihrem Kanton im Gegensatz zur nationalen Situation in gewissen Berufsarten oder -gruppen die in der Verordnung festgelegte Grenze der erhöhten Arbeitslosigkeit überschritten wird.

Der Verweis auf Art. 53a soll sicherstellen, dass die Arbeitslosenquote immer gleich ermittelt wird. So wird einerseits Vergleichbarkeit der Arbeitslosenquoten erzielt, anderseits wird vermieden, dass es zu einem Methodenstreit bei der Berechnung kommt.

5 Art. 117a AuG Verletzung der Pflichten bei der

Stellenmeldung „1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.“ Keine Konkretisierung in der AVV Es gilt die kantonale Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung von Art. 21a AuG sowie die kantonale Hoheit in der Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich sollten sämtliche Verwaltungsbehörden festgestellte Verstösse gegen die Rechtsordnung den Strafuntersuchungsbehörden anzeigen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, in der AVV festzulegen, welche Behörde Verstösse gegen die Stellenmeldepflicht an sich sowie gegen die Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung an die für die Vornahme der diesbezüglichen Untersuchungen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden hat.

6 Monitoring

Mit einem Monitoring wird geprüft, ob und wie stark die Stellenmeldepflicht befolgt wird. Um den Aufwand möglichst gering und die Wirkung möglichst gross zu halten, soll das Monitoring gestützt auf bestehende Daten auf die Wirkung fokussieren und sich wie nachfolgend beschrieben auf relevante Messgrössen abstützen. Wird eine Stellenmeldepflicht für Berufsarten eingeführt, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent übersteigt, dann müssten pro Jahr rund 218 000 Stellen gemeldet werden (vgl. hierzu Simulationen für das Jahr 2016 in Kapitel 8). In diesen Berufsarten werden heute der öAV bereits rund 38 000 Stellen gemeldet. Somit müssten ca. 180 000 zusätzliche Stellenmeldungen erfolgen. Der Stellenmeldepflicht wird mehrheitlich nachgelebt, wenn die Anzahl der neu meldepflichtigen Stellenmeldungen die Anzahl der heute bereits gemeldeten Stellen in den betroffenen Berufsarten wesentlich überschreitet. Aus den beobachteten Stellenmeldungen in Bezug zu den erwarteten Meldungen wird die Messgrösse „Meldung“ gebildet. Eine zweite Messgrösse „Vermittlung“ bezieht sich auf die indirekte Wirkung der Meldepflicht, namentlich auf die Zustellung passender Stellensuchender und den Rückmeldungen der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind gestützt auf Art. 21a AuG verpflichtet, aus den übermittelten passenden Stellensuchenden die geeigneten zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen. Sie sind weiter verpflichtet, der öAV mitzuteilen, welche der empfohlenen Stellensuchenden zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen und angestellt wurden. Gestützt auf diese zwei Messgrössen kann monitoriert werden, ob die Arbeitgeber

  • ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, weil die gemäss den Simulationen zu erwartenden Meldungen mehrheitlich erfolgt sind;

  • die empfohlenen Stellensuchenden in den Bewerbungsprozess einbezogen haben und wie viele von ihnen angestellt wurden.

7 Auswirkungen

7.1 Auswirkungen auf die Unternehmen

Durch die Stellenmeldepflicht sind Unternehmen verpflichtet, ihre Personalrekrutierungsprozesse anzupassen. Gemäss Schätzungen werden 31 Prozent aller offenen Stellen neu vorgängig bei der öAV zu melden sein. Alle Unternehmen werden bei einer Stellenbesetzung vorgängig prüfen müssen, ob eine Stellenmeldepflicht vorliegt. Die dadurch verursachten Kosten bei den Unternehmen lassen sich nicht beziffern und dürften je nachdem, wie Unternehmen ihre Personalrekrutierung organisieren, relativ stark variieren. Der Nutzen einer Stellenmeldung für das Unternehmen hängt davon ab, wie oft die Stellenmeldung zu einer erfolgreichen Stellenbesetzung durch eine bei der öAV gemeldete Person führt. Je mehr Stellensuchende aus den entsprechenden Berufsarten auf eine gemeldete offene Stelle entfallen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch passende Dossiers vorhanden sind. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass für eine erfolgreiche Vermittlung eine Passung nicht nur in beruflicher, sondern auch in geografischer und zeitlicher Hinsicht erreicht werden muss. Die Informationsbeschränkung von 5 Tagen kann die Rekrutierungsprozesse der Unternehmen verzögern, wenn unter den übermittelten passenden Dossiers keine geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden. Wirtschaftlich relevant ist eine Verzögerung des Rekrutierungsprozesses um maximal 5 Arbeitstage vor allem bei sehr kurzfristigen Stellenbesetzungen. Um negative Auswirkungen einzugrenzen, sollen Arbeitsverhältnisse von kurzer Dauer von der Meldepflicht ausgenommen werden. Entscheidend für die Unternehmen, die öAV und die Stellensuchenden ist, dass die Stellenmeldepflicht administrativ mit möglichst geringem Aufwand umgesetzt werden kann. Verschiedene technische Hilfsmittel - wie beispielsweise Online-Tools zur Abklärung, ob eine bestimmte Stelle gemeldet werden muss - sind vorgesehen, um die verschiedenen Verfahrensschritte zu erleichtern. Mit einer klaren Definition der zwingend zu meldenden Angaben bei der Stellenmeldung, einer raschen Verarbeitung der Stellenmeldungen in der öAV und

geringen formalen Vorgaben für die erforderliche Rückmeldung an die öAV kann der administrative Aufwand auf ein vertretbares Mass begrenzt werden. Diese Elemente sind wesentlich, um den Unternehmen Rechtssicherheit zu verschaffen. Dies ist wichtig, da die Verletzung der Meldepflicht von Gesetzes wegen potenziell mit hohen Bussenzahlungen geahndet werden kann. Die Qualität der Dienstleistungen der öAV und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und der öAV sind entscheidend für die Akzeptanz der Massnahme. Der konkrete Nutzen für die Unternehmen hängt davon ab, wie oft die Stellenmeldung zu einer erfolgreichen Stellenbesetzung führt.

7.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Mit der Festlegung eines national einheitlichen Schwellenwertes und einer nationalen Liste von meldepflichtigen Berufsarten wirkt sich die Meldepflicht unabhängig vom regionalen Niveau der Arbeitslosigkeit in der ganzen Schweiz ähnlich aus. Allerdings können Kantone gemäss Art. 21a Abs. 7 AuG beantragen, die Meldepflicht auf Berufsarten auszuweiten, welche auf ihrem Gebiet den nationalen Schwellenwert überschreiten. Damit könnten vor allem Kantone mit erhöhter Arbeitslosigkeit die Meldepflicht auf zusätzliche Berufsarten ausweiten. Mit der Stellenmeldepflicht wird das Instrumentarium der öAV in Bezug auf die Stellenvermittlung erweitert und gestärkt. Der Bundesrat erwartet dadurch eine Senkung der Arbeitslosigkeit. Wie stark diese letztlich sein wird, lässt sich heute aufgrund fehlender Erfahrungswerte nicht zuverlässig abschätzen.

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 14/19

7.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

7.3.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen beim Bund entstehen durch die Umsetzung der Stellenmeldepflicht in der Grössenordnung von 1,5 bis 2 Vollzeitstellen. Diese werden benötigt, um das Monitoring, die Analyse, die Koordination und die Vollzugsunterstützung sicher zu stellen.

7.3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Finanzierung der öAV ist in der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt (AVIG- Vollzugsentschädigungsverordnung).

Mit der Stellenmeldepflicht wird eine neue Massnahme eingeführt, bei deren Umsetzung mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden muss. Diese Kosten entstehen in den kantonalen Vollzugsstellen bei der Validierung der Angaben zu den offenen Stellen, beim Nachfassen bei ungenügenden Angaben, bei der Selektion passender Dossiers, bei Rückfragen bei Stellensuchenden und beim Nachfassen für die Rückmeldungen der Arbeitgeber. Auch wenn bei der Meldung, Übermittlung und Rückmeldung möglichst viel automatisiert werden soll, bleibt dennoch ein beträchtlicher Aufwand für die Arbeitgeberberater in der öAV, um eine rasche und qualitativ hochstehende Abwicklung der Prozesse zu garantieren. Ausgabeseitig sind für die zusätzlichen Stellenmeldungen bei einem Schwellenwert von 5 Prozent gemäss Berechnungen des SECO rund 270 zusätzliche Vollzeitstellen bei der öAV notwendig. Dieser zusätzliche Aufwand entspricht jährlichen Mehrkosten von gut 40 Millionen Franken. Nicht berücksichtigt sind mögliche Effizienzgewinne infolge Digitalisierung, welche allerdings bedeutende Anfangsinvestitionen sowie Umsetzungszeit benötigen. Diesem zusätzlichen Aufwand können einnahmeseitig Einsparungen bei den Taggeldzahlungen der ALV gegenüberstehen, wenn die Meldepflicht mit Erfolg eingeführt wird. Diese Einsparungen sind aufgrund fehlender Erfahrungen nicht quantifizierbar. SECO-interne Berechnungen zeigen auf, dass eine Reduktion des durchschnittlichen schweizweiten Taggeldbezugs um einen Tag zu Minderausgaben bei der ALV von rund 30 Mio. Franken führen würde. Bei den Kontrollen der Einhaltung der Stellenmeldepflicht handelt es sich um eine Vollzugsaufgabe im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden. Daraus entstehende Zusatzkosten zu Lasten der Kantone können zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 15/19

8 Anhang gemäss Art. 53a AVV: Festlegung eines

Schwellenwerts und Erstellung der Liste mit meldepflichtigen Berufsarten

8.1 Liste mit meldepflichtigen Berufsarten

Am Beispiel der Arbeitsmarktstatistik des SECO aus dem Jahr 2016 hätten bei einer Meldepflicht mit einem Schwellenwert von 5 Prozent in den unten aufgeführten Berufsarten offene Stellen gemeldet werden müssen. Es wären somit 88 von insgesamt 383 verschiedenen Berufsarten gemäss SBN 2000 erfasst worden. Tabelle 1 Liste von Berufsarten (SBN 2000) mit einer Arbeitslosenquote von mindestens

5 Prozent im Jahresdurchschnitt 2016

Code SBN 2000 Bezeichnung Berufsart SBN 2000 11102 Landwirtschaftliche Gehilfen/Gehilfinnen 21105 Übrige Berufe der Lebensmittelverarbeitung 22104 Übrige Berufe der Textilherstellung 22202 Näher/innen 22203 Sticker/innen 23104 Berufe der Keramikherstellung und -behandlung 24101 Giesser/innen uvB 24203 Metallschleifer/innen sowie -polierer/innen 24204-24206* Werkzeugmaschinisten/-maschinistinnen; Fräser/innen und Hobler/innen; Metallbohrer/innen 24209 Sonstige Metallbearbeiter/innen und -verformer/innen 24301 Schweisser/innen und andere Berufe der Metallverbindung 24307 Schlosser/innen, wna 24401 Mechaniker/innen 24405 Sonstige Monteure/Monteurinnen 25103 Unterhaltungselektroniker/innen 25202 Sonstige Berufe der Uhrenindustrie 25305 Lackierer/innen (Fahrzeug, Industrie) 25306 Tankwarte/-wartinnen, Autoserviceleute, wna 26104 Bauschreiner/innen 26301 Papiertechnologen/-technologinnen uvB 27103 Reprografen/-grafinnen 27301 Buchbinder/innen 27302 Sonstige Buchbinderei- und Ausrüstberufe 28103 Fotolaboranten/Fotolaborantinnen 28201-28202 * Kunststoffhersteller/innen und -verarbeiter/innen; Gummiverarbeiter/innen 29104 Sonstige be- und verarbeitende Berufe 31104 Maschineningenieure/-ingenieurinnen 31107 Elektronik- und Mikrotechnikingenieure/-ingenieurinnen 31112 Chemieingenieure/-ingenieurinnen und Lebensmittelingenieure/-ingenieurinnen 32104 Maschinentechniker/innen 33105 Maschinenzeichner/innen 33108 Elektrozeichner/innen 35102 Baumaschinisten/-maschinistinnen uvB 35104 Sonstige Maschinisten/Maschinistinnen

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 16/19

41101 Maurer/innen 41104 Strassenbauer/innen 41106 Sprengfachleute, Tunnelbauer/innen, Mineure/Mineurinnen 41108 Sonstige Berufe des Bauhauptgewerbes 41201 Boden- und Plattenleger/innen 41202 Dachdecker/innen 41205 Heizungs- und Lüftungsinstallateure/-installateurinnen 41207 Isolierer/innen 41209 Glaser/innen 42202 Sonstige Steinbearbeiter/innen sowie -schleifer/innen 51102 Verkäufer/innen, Detailhandelsangestellte 51108 Vertreter/innen, Handelsreisende 51109 Übrige Kaufleute und Händler/innen 52101 Werbefachleute 52102 PR-Fachleute 52103 Marketingfachleute 53203 Sonstige Chauffeure/Chauffeusen 54104 Teleoperateure/-operatricen und Telefonisten/Telefonistinnen 61102 Empfangspersonal und Portiers 61103 Servicepersonal 61104 Etagen-, Wäscherei- und Economatpersonal 61105 Küchenpersonal 61201 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen 61202 Hauswirtschaftliche Angestellte 62103 Hauswarte/-wartinnen, Raum- und Gebäudereiniger/innen 62105 Übrige Reinigungsberufe 62304 Übrige Berufe der Körperpflege 72106 Organisationsfachleute uvB 74105 Übrige Berufe der Sicherheit 81302 Spielleiter/innen, Regisseure/Regisseurinnen, Produzenten/Produzentinnen 82201 Schauspieler/innen 82402 Übrige Schmuckhersteller/innen 84102 Wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen onA 84704 Pädagogen/Pädagoginnen 85101-85102* Berufe der Wirtschaftswissenschaften; Soziologen/Soziologinnen, Politologen/Politologinnen 85201-85203 * Philologen/Philologinnen, Historiker/innen und Archäologen/Archäologinnen; andere Berufe der Geisteswissenschaften 85301 Biologen/Biologinnen 85306 Umweltschutzfachleute 92102 Arbeitskräfte mit nicht bestimmbarer manueller Berufstätigkeit 92103 Arbeitskräfte mit nicht bestimmbarer nicht-manueller Berufstätigkeit * Die Berufsarten wurden zusammengefasst, da die einzelnen Berufsarten für sich die Mindestanzahl von Erwerbstätigen für eine statistisch aussagekräftige Arbeitslosenquote nicht erreichten.

Quelle: SECO

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 17/19

8.2 Alternative Schwellenwerte

Es wurde geprüft, welche Auswirkungen bei einem höheren bzw. einem niedrigeren Schwellenwert zu erwarten wären. Die Tabelle 2 fasst die Ergebnisse für Schwellenwerte von 4 Prozent bis 10 Prozent zusammen. Tabelle 2 Anzahl meldepflichtige Stellen und Stellensuchende in meldepflichtigen Berufsarten – Simulationen 2016 mit unterschiedlichen Schwellenwerten

ALQ Schwellenwert

4% 5% 6% 7% 8% 9% 10%

Meldepflichtige Stellen 264‘000 218‘000 135‘000 86‘000 75‘000 69‘000 53‘000

Anteil aller Stellen (700‘000) 38% 31% 20% 12% 11% 10% 8%

Davon gemeldete Stellen 43‘000 38‘000 29‘000 23‘000 20‘000 19‘000 13‘000

Davon zusätzlich zu mel- 221‘000 180‘000 106‘000 63‘000 55‘000 50‘000 40‘000 dende Stellen

Neuangemeldete Stellensu- 209‘000 187‘000 135‘000 98‘000 90‘000 85‘000 67‘000 chende

Anteil aller Neuanmeldungen 65% 58% 42% 30% 28% 26% 21% (322‘396)

Stellensuchende pro Stelle 0.79 0.86 1.00 1.14 1.20 1.23 1.26

* nicht ständige Wohnbevölkerung

Quellen: SECO, X-28, SEM/ZEMIS, Schätzungen SECO

Lesebeispiel: Im Jahr 2016 gab es insgesamt 322 396 Personen, die sich bei der öAV neu registriert haben. Von diesen waren 187 000 zuvor in einer Berufsart tätig, deren gesamtschweizerische Arbeitslosenquote mindestens 5 Prozent betrug (58 Prozent aller neu gemeldeten Stellensuchenden).

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 18/19

Tabelle 3 Zuwanderung in die meldepflichtigen Berufsarten 2016

ALQ Schwellenwert

4% 5% 6% 7% 8% 9% 10%

Zuwandernde in nicht stän- 39‘000 36‘000 31‘000 27‘000 27‘000 26‘000 14‘000 dige Wohnbevölkerung

Zuwandernde in ständige 24‘000 23‘000 16‘000 14‘000 13‘000 13‘000 8‘000 Wohnbevölkerung

Zuwandernde total in Wohn- 63‘000 59‘000 47‘000 41‘000 40‘000 39‘000 22‘000 bevölkerung

Anteil an allen Zuwandernden 40% 37% 30% 26% 25% 25% 14%

Quellen: SECO, X-28, SEM/ZEMIS, Schätzungen SECO

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass ein Einfluss auf die Zuwanderung zu erwarten ist. Diese indirekten Auswirkungen sind jedoch gezielt auf Berufsarten mit über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit ausgerichtet.

061.2/2005/03108 \ COO.2180.101.7.658020 19/19