proj/2024/1/cons_1

Totalrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Berufs- und Weiterbildung

Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung des Bundesrates über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) vom 24. Juni SR 412.103.1 Teilprojekt 1 BMV des Projekts «Berufsmaturität 2030» 12.03.2024

1 Ausgangslage

Die Berufsmaturität im schweizerischen Bildungssystem Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz zu sorgen. Sie setzen sich dabei dafür ein, dass allgemeinbildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden (Art. 61a Bundesverfassung 1). Exemplarisch für die Konzeption in der Bildungsverfassung steht die Berufsmaturität (BM). Sie wurde 1993 im Vorfeld der Fachhochschulgründungen eingeführt mit dem Ziel, die Berufsbildung zu stärken und die Durchlässigkeit im Bildungssystem zu erhöhen. Die Berufsmaturität als hauptsächliche Zubringerin der Fachhochschulen hat sich zwischenzeitlich zu einem zentralen Element des Bildungsraums Schweiz entwickelt. Als Scharnier zwischen der Berufsbildung und den Fachhochschulen erfüllt sie eine wichtige Brückenfunktion sowohl für die Jugendlichen und Erwachsenen wie auch für die Unternehmen und die Innovationsfähigkeit der Wirtschaft. Auch aus Sicht der Chancengerechtigkeit ist die Berufsmaturität wichtig, indem sie sozioökonomisch benachteiligten Personen den Zugang zur Tertiärstufe ermöglicht. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses verfügen über eine doppelte Qualifikation: Sie haben eine berufliche Grundbildung abgeschlossen und verfügen zudem über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis. Als Berufsleute sind sie somit bestens qualifiziert, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und zu bestehen. Zugleich sind sie befähigt, ein Fachhochschulstudium im berufsverwandten Fachbereich im Hinblick auf die Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Wirtschaft und Gesellschaft aufzunehmen (vgl. dazu Art. 25 Berufsbildungsgesetz 3). Die Berufsmaturität kann parallel zu einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (BM 1), in einer mindestens einjährigen Ausbildung nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung (BM 2) oder als eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung erworben werden. Sie kann heutzutage in fünf unterschiedlichen Ausrichtungen 4 absolviert werden, welche auf die entsprechenden Fachbereiche der Fachhochschulen zugeschnitten sind:

  • Technik, Architektur und Life Sciences

  • Natur, Landschaft und Lebensmittel

  • Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft oder Typ Dienstleistungen)

  • Gestaltung und Kunst

  • Gesundheit und Soziales Mit der Ergänzungsprüfung «Passerelle» ermöglicht ein Berufsmaturitätsabschluss zudem den Zugang zu allen schweizerischen universitären Hochschulen 5. Gemäss Zahlen des Bundesamts für Statistik 6 haben 2022 in der Schweiz rund 14’000 Personen einen Berufsmaturitätsabschluss erworben. Im Vergleich dazu wurden rund 19'000 gymnasiale Maturitätszeugnisse ausgestellt. In der Bevölkerung im typischen Alter des Erwerbs einer Maturität (19 bis 25 Jahre) beträgt die Berufsmaturitätsquote 16,2 % (2021), die gymnasiale Quote 22,6 % und die Quote der Fachmaturitäten 3,9 %.

1 SR 101 2 Schweizerische Koordinationsstelle für Bildungsforschung. Bildungsbericht Schweiz 2023. Aarau, 2023. S. 153 3 SR. 412.10 4 Aufgrund des Postulats 22.4267 «Zulassung von Absolventen und Absolventinnen einer Berufsmatura zur Primarlehrerausbildung» wird zurzeit u.a. auch die Einführung einer zusätzlichen BM-Ausrichtung «Pädagogik» geprüft. Die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen sind aber noch nicht entscheidungsreif und würden später in einer Teilrevision aufgenommen. 5 Zum Thema Zugang zu den schweizerischen Hochschulen ist das Postulat 20.4202 «Zugang zu den Hochschulen mit Berufsmatur im entsprechenden Fachbereich» noch hängig und könnte zu einer erhöhten Durchlässigkeit führen. Der Bericht des Bunderates dazu wird zurzeit verfasst. 6 BFS, Bildungsindikatoren, Maturitätsquote.

Entwicklung der BM-Richtungen (2016 – 2022)

Abbildung 1 Hinweise: WD, Wirtschaft und Dienstleistungen; TALS, Technik, Architektur und Life Sciences; GESO, Gesundheit und Soziales; ARTE, Gestaltung und Kunst; NLL Natur, Landschaft und Lebensmittel. Quelle: SBFI / Darstellung auf Basis von BFS-Daten

Wie Abbildung 1 zeigt, verzeichnen am meisten Abschlüsse die Ausrichtungen Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Technik, Architektur und Life Sciences. Die Ausrichtung Gesundheit und Soziales folgt an dritter Stelle. Die Ausrichtungen Gestaltung und Kunst sowie Natur, Landschaft und Lebensmittel werden pro Jahr nur von sehr wenigen Lernenden absolviert. Entwicklung der Berufsmaturität 1 und 2

Abbildung 2 Quelle: SBFI / Darstellung auf Basis von BFS-Daten

Abbildung 2 zeigt die relative Entwicklung der BM 1 und BM 2 sowie der Ausrichtungen seit dem Jahr 2016. Die BM 2-Abschlüsse sind zwischen 2016 und 2022 um 8 Prozent angestiegen, während die BM 1-Abschlüsse um 13 Prozent abnahmen. Bei der BM 1 haben nur die Ausrichtungen Gesundheit und Soziales und Natur, Landschaft und Lebensmittel eine Zunahme erfahren.

Überprüfung der BM-Grundlagen Die geltende Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität 7 (BMV) datiert vom 24. Juni 2009. Auf dieser Grundlage hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation am 18. Dezember 2012 den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) erlassen, in dem auch die fünf erwähnten Ausrichtungen der BM definiert werden. Damit die Berufsmaturität auch in Zukunft ein attraktives Bildungsangebot für leistungsstarke Jugendliche bleibt, hat das SBFI den Anpassungsbedarf der Grundlagen der Berufsmaturität überprüft. Einerseits hat sich das SBFI laufend mit der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK), einer ausserparlamentarischen Kommission, über die Entwicklungen in der Berufsmaturität ausgetauscht und gemeinsam mit der EBMK Schlüsse zum Anpassungsbedarf abgeleitet. Andererseits hat das SBFI in den letzten Jahren unter Einbezug der EBMK Abklärungen zum Revisionsbedarf in Auftrag gegeben. Diese Abklärungen wurden von Vertretungen der Verbundpartner der Berufsbildung – Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt –und der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) begleitet. Im Rahmen der geleisteten Vorarbeiten wurden folgende Grundlagen erstellt 8:

  • Evaluation 2021 der Studierfähigkeit der BM-Absolvierenden an den Fachhochschulen (Co- Auftraggeber waren das SBFI und die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK): Die Evaluation wurde auf der Basis von Befragungen von Studierenden und Studiengangsleitenden durchgeführt. Zweck der Evaluation war die Überprüfung der Studierfähigkeit der BM-Absolventinnen und -Absolventen (Eintrittskohorte 2019 der Studierenden im vierten Semester an den Fachhochschulen) und damit die Wirkungsüberprüfung des reformierten RLP-BM 2012. Die Evaluation hatte auch den Zweck, Aufschluss hinsichtlich des Weiterentwicklungspotenzials der Berufsmaturität zu geben, insbesondere bezüglich Fächer und Kompetenzen.

  • Empfehlungen der EBMK zur Optimierung der Berufsmaturität: Zweck der Empfehlungen war es, aufgrund der langjährigen Beobachtungen und Erfahrungen der EBMK-Mitglieder Optimierungen der BM-Grundlagen, der Anerkennungsprozesse der BM-Bildungsgänge und der strategischen Steuerung der Berufsmaturität vorzuschlagen.

  • Studie «Blended Learning in der Berufsmaturität» der pädagogischen Hochschule Luzern:

Zweck der Studie war es, angesichts des zunehmenden Interesses an Blended Learning in der Bildungslandschaft bzw. des intensiveren Einsatzes digitaler Medien in der Bildung eine prägnante Definition von Blended Learning zu erarbeiten sowie Eckwerte zur Konzeption und Umsetzung von Blended-Learning-Bildungsgängen vorzuschlagen. Die Vorarbeiten haben gezeigt, dass die Berufsmaturität eine adäquate Vorbereitung auf ein Fachhochstudium darstellt. Die Konzeption der Berufsmaturität wie das Kompetenzmodell, die Ausrichtungen und der Fächerkanon haben sich bewährt. Eine grundlegende Reform der Berufsmaturität drängte sich nicht auf. Hingegen hat sich gezeigt, dass die BM-Grundlagen kleinere Anpassungen und Präzisierungen benötigen. Revisionsprojekt Auf der Basis der getätigten Abklärungen hat das SBFI 2022 das Revisionsprojekt «Berufsmaturität 2030» gestartet. Dieses ist Teil der Initiative «Berufsbildung 2030» und wird von der Tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK) begleitet. Im Zentrum des Projekts «Berufsmaturität 2030» stehen die Optimierung der Berufsmaturitätsverordnung aus dem Jahr 2009 und des Rahmenlehrplans aus dem Jahre 2012 sowie die Stärkung der verbundpartnerschaftlichen Zusammenarbeit und Kommunikation rund um die Berufsmaturität. Der vorliegende Entwurf der Berufsmaturitätsverordnung (VE-BMV) trägt den Entwicklungen seit den 2010er-Jahren Rechnung (siehe Kapitel 2, Grundzüge der Revision). Die BMV benötigt vor allem Justierungen und Präzisierungen im Sinne einer besseren Verständlichkeit oder sinnvolleren Regelung auf der Basis der gemachten Erfahrungen. Entsprechende Präzisierungen und Aktualisierungen wurden aus Gründen der Kohärenz auch im Rahmenlehrplan 9 vorgenommen. Zur Aufrechterhaltung der Studierfähigkeit der Berufsmaturandinnen

7 SR 412.103.1 8 Die Studien finden sich auf der Plattform der Initiative «Berufsbildung 2030»: www.berufsbildung2030.ch > Projekte > Berufsmaturität 2030 9 Der Rahmenlehrplan findet sich auf der Internetseite www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen.

und -maturanden an den Fachhochschulen wurden zudem kleine Anpassungen in den fachlichen Kompetenzen der Fächer erste Landessprache und Mathematik sowie in den überfachlichen Kompetenzen aller Fächer (inkl. interdisziplinäres Arbeiten) gemäss Hinweisen aus der obenerwähnten Evaluation 2021 getätigt. Der Rahmenlehrplan enthält neu Richtlinien zum Blended Learning. Herausforderungen und Ausblick Die Berufsmaturität hat seit ihrer Einführung massgeblich zur Erhöhung der Maturitätsquote beigetragen und die Durchlässigkeit von der Berufsbildung in die Hochschulen deutlich gesteigert. Zu diesem Schluss kommt eine Untersuchung des Schweizerischen Observatoriums für die Berufsbildung der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB). 10 In den letzten Jahren ist die Berufsmaturitätsquote stetig leicht angestiegen, von 12,2% im Jahr 2005 auf 16,2% im Jahr 2021, allerdings flachte der Anstieg in den letzten Jahren ab. 11 Aus den Untersuchungen des Observatoriums gehen weiter folgende Erkenntnisse hervor: Der Anteil der BM 1 ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Die Absolventinnen und Absolventen der BM 1 verteilen sich auf wenige Lehrberufe; 75 % von ihnen finden sich in lediglich acht Berufen wieder. Es handelt sich dabei um Berufe, die über ein hohes schulisches Anspruchsniveau verfügen. Weiter ist der Besuch der BM je nach Beruf sehr unterschiedlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass zwei Drittel der BM 1- und BM 2-Absolventinnnen und -Absolventen ein Hochschulstudium beginnen, wobei es auch hier Unterschiede nach Berufen gibt. 35 % wechseln dabei das Berufsfeld. Grosse Unterschiede gibt es auch zwischen den Kantonen. So unterscheiden sich die BM 1- und BM 2-Quoten und die gymnasialen Quoten stark zwischen den Kantonen. Allerdings hängt der Anteil der Hochschuleintritte in einem Kanton nicht von der BM-Quote ab. Um den Bedarf an Fachkräften mit einem Tertiärabschluss zu decken und die Attraktivität der Berufsbildung zu erhöhen, soll die Berufsmaturität weiter gestärkt werden. Die oben aufgeführten Herausforderungen können jedoch nur gemeinsam angegangen werden. Aus diesem Grund haben die Verbundpartner der Berufsbildung und swissuniversities im Rahmen des Projekts «Berufsmaturität 2030» eine Strategie und strategische Leitlinien erarbeitet 12. Die Strategie zeigt die Funktion, die Bedeutung

sowie die Wichtigkeit der Berufsmaturität im Bildungssystem auf. Sie gibt die Stossrichtungen für deren Entwicklung, Steuerung und Umsetzung vor. Die Konkretisierung und Umsetzung der Strategie erfolgt durch die Verbundpartner und Akteure der Berufsmaturität. Jeder Partner definiert auf der Grundlage der strategischen Leitlinien im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene, konkrete Massnahmen und setzt diese um. Die Zielerreichung der Strategie soll anlässlich des jährlichen, vom SBFI organsierten Treffens zur Berufsmaturität reflektiert werden. Massnahmen werden jährlich in einem Bericht zuhanden der Tripartiten Berufsbildungskonferenz festgehalten, mit dem Ziel, im Interesse der Stärkung der Berufsmaturität die erkannten Schwierigkeiten anzugehen und zu beheben.

2 Grundzüge der Revision

2.1 Rechtlicher Kontext

Gemäss Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes 13 (BBG) regelt der Bundesrat die Berufsmaturität. Diese schafft die Voraussetzung für ein Studium an einer Fachhochschule (Art. 25 Abs. 1 BBG 14). Die Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität 15 (BMV) ersetzte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Verordnung vom 30. November 1998. Die damalige Revision brachte eine umfassende Anpassung an das neue Berufsbildungsgesetz.

2.2 Absicht

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt die Erarbeitung verständlicherer und sinnvollerer Regelungen auf der Basis der Erfahrungen der Verbundpartner, was auch den Vollzug vereinfachen soll. Die zahlreichen formalen Anpassungen führen zu einer Überarbeitung einer grossen Mehrheit der Verordnungsbestimmungen, so dass die Verordnung einer Totalrevision unterzogen wird.

10 Trede, I., Hänni, M., Leumann, S., Neumann, J., Gehret, A., Schweri, J., & Kriesi, I. (2020). Berufsmaturität: Bildungsverläufe, Herausforderungen und Potenziale (Trendbericht 4). Schweizerisches Observatorium für die Berufsbildung (OBS EHB). 11 Bundesamt für Statistik, Bildungsindikatoren. 12 Die Strategie findet sich auf der Internetseite www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen. 13 SR 412.10 14 SR 412.10 15 SR 412.103.1

2.3 Wichtigste Änderungen

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen bzw. Präzisierungen aufgelistet.

  • Erweiterung des Begriffes «BM-Lektion»: BM-Lektionen sind nicht mehr ausschliesslich als schulische Präsenzzeiten zu verstehen. Die BMV trägt nun modernen Lehr-Lern-Arrangements wie Blended Learning, welches neben den klassischen Präsenzlektionen auch das begleitete selbstorganisierte Lernen vorsieht, besser Rechnung dar (vgl. Art. 5 Bst. c VE-BMV).

  • Richtlinien zum Blended Learning: Die BMV legt neu fest, dass der Rahmenlehrplan neu auch Richtlinien zum Blended Learning enthält (vgl. Art. 12 VE-BMV).

  • Englisch als dritte Sprache: Englisch wird neu explizit als dritte Sprache und als obligatorisches BM-Fach definiert (vgl. Art. 8 VE-BMV).

  • Klärung des Begriffs «Bildungsgang»: «Bildungsgang» im Sinne dieser Verordnung bezieht sich ausschliesslich auf den Berufsmaturitätsunterricht (BM-Bildungsgang; vgl. Erläuterungen zu Art. 13 und Art. 21 VE-BMV).

  • Möglichkeit des Besuchs einer BM 2 nach der BM 1: Der Besuch der BM 2 nach einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 ist möglich. Nach einem oder zwei erfolglosen Prüfungsversuchen in einem BM 2-Bildungsgang ist hingegen ein erneuter Besuch eines BM 2- Bildungsgangs nicht gestattet (vgl. Art. 13 VE-BMV)

  • Umsetzung des interdisziplinären Arbeitens: Es wird auf die starre Regel verzichtet, dass dem interdisziplinären Arbeiten 10% des Berufsmaturitätsunterrichts gewidmet werden muss. Für die Erarbeitung der IDPA stehen für alle Ausrichtungen weiterhin 40 Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts zur Verfügung. Für die Umsetzung des IDAF legen die Schulen in ihrem Konzept zum interdisziplinären Arbeiten fest, wie viele Lektionen von welchen Fächern am IDAF beteiligt sind (vgl. Art. 11 VE-BMV).

  • Zeitpunkt der interdisziplinären Projektarbeit IDPA: Für alle Bildungsgänge der Berufsmaturität inkl. neu die Bildungsgänge der Berufsmaturität während der schulisch organisierten Grundbildung mit Praktikum am Schluss wird die IDPA in den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts erarbeitet und abgeschlossen (vgl. Art. 11 und 21 VE-BMV).

  • Bestandteile der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA): Die Bestandteile der IDPA wurden ergänzt. Die Präsentation wurde mit einer vertiefenden Diskussion der IDPA erweitert (vgl. Art. 23 Abs. 7 VE-BMV).

  • Kantonale schriftliche Abschlussprüfungen: Gegenüber der bisherigen Regelung wird neu klar festgehalten, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung kantonal vorzubereiten und zu validieren sind. Innerhalb eines zweisprachigen Kantons können die Abschlussprüfungen sprachregional vorbereitet werden. Die Validierung erfolgt weiterhin durch den Kanton. Innerhalb eines Kantons oder einer Sprachregion eines Kantons und einer Ausrichtung sind identische Abschlussprüfungen zum selben Zeitpunkt durchzuführen. Nur in bestimmten Fällen sind Abweichungen möglich (vgl. Art. 20 VE-BMV).

  • Fremdsprachendiplome: Das SBFI verzichtet darauf, Fremdsprachendiplome anzuerkennen, um nicht mehr in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Die Kantone entscheiden neu, welche Fremdsprachendiplomprüfungen Abschussprüfungen ersetzen können und sind weiterhin für die Umrechnung der Resultate in die Prüfungsnote zuständig.

  • Einmalige provisorische Semesterpromotion: Neu gilt die einmalige provisorische Promotion auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2), inkl. zweisemestrige Vollzeitangebote (vgl. Art. 16 Abs. 6 VE-BMV).

  • Notenberechnung: Die Berechnungen wurden in Bezug auf die anwendbaren Rundungsregeln überarbeitet, um aussagekräftigere Semester- und Berufsmaturitätszeugnisse zu erhalten (vgl. Art. 23 VE-BMV).

  • Pilotprojekte: Die im geltenden Recht enthaltene Regelung zu den Pilotprojekten kann gestützt auf gesetzgeberische Vorgaben und einer Verschärfung der Anforderungen an Versuchsregelungen nicht weiterverfolgt werden, was eine Neuregelung erfordert (vgl. 8. Abschnitt VE-BMV).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand

Dieser Artikel hält die wesentlichen Regelungsaspekte der Verordnung fest. Er wird im Grundsatz nicht geändert. Buchstabe a wird dahingehend präzisiert, dass der Unterricht genau umschrieben wird, um Missverständnisse im Zusammenhang mit Artikel 2 zu vermeiden. Damit wird klargestellt, dass sich «Unterricht» im Sinne von Artikel 1 nur auf den Unterricht in der erweiterten Allgemeinbildung (Berufsmaturitätsunterricht) und nicht auf den Unterricht in der beruflichen Grundbildung bezieht. Buchstabe c wird gestützt auf den Regelungsinhalt von Abschnitt 4 neu mit "Promotion" statt wie bisher mit "Leistungsbewertung im Laufe der Ausbildung" bezeichnet. Art. 2 Eidgenössische Berufsmaturität Der Artikel bleibt inhaltlich unverändert. Die Verordnung betont weiterhin den Grundsatz, dass eine berufliche Grundbildung mit EFZ eine unabdingbare Voraussetzung für das Erlangen der eidgenössischen Berufsmaturität ist. Ohne berufliche Grundbildung mit EFZ kann keine ergänzende erweiterte Allgemeinbildung absolviert werden (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 14 Abs. 1). Art. 3 Ziel der eidgenössischen Berufsmaturität Die Sachüberschrift wird ergänzt, um zu verdeutlichen, um welche Ziele es geht. Artikel 3 Absatz 1 bleibt im Grundsatz unverändert. Hauptziel der eidgenössischen Berufsmaturität soll weiterhin darin bestehen, die Berufsmaturitätsabsolventinnen und -absolventen zu befähigen, ein Fachhochschulstudium zu absolvieren (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Dies entspricht ebenfalls Artikel 25 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes 16 (BBG). Die einzige Änderung besteht darin, dass neu Englisch als dritte Sprache definiert ist (vgl. Art. 8). Der bisherige Absatz 2 wird sprachlich leicht überarbeitet und zur besseren Unterscheidung der darin enthaltenen Ziele in drei Absätze aufgeteilt, um die unterschiedlichen Ziele deutlicher zu unterscheiden, ohne dass diese materiell geändert wurden. Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung Der Artikel bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch in sprachlicher Hinsicht klarer gefasst Für den Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung stehen weiterhin die vom Bund (SBFI) anerkannten Bildungsgänge sowie die vom Bund zentral organsierte eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zur Verfügung. Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung wird in der Verordnung des SBFI über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) 17 geregelt.

Art. 5 Bildungsumfang Der Artikel beschreibt weiterhin den Umfang (Lernstunden) der Berufsmaturität (Abs. 1), welche aus einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung und einer erweiterten Allgemeinbildung besteht und legt die auf die erweiterte Allgemeinbildung fallenden Lernstunden fest (Abs. 2). Absatz 3 definiert die Elemente, welche die Lernstundenzahlen umfassen. Der bisherige Begriff «schulischen Präsenzzeiten» (Abs. 3 Bst. c VE-BMV) wird durch den Begriff «Schulunterricht» ersetzt. Er umfasst den Unterricht in den Berufskenntnissen und den Berufsmaturitätsunterricht. Vom Begriff «schulischen Präsenzzeiten» wird abgesehen, um moderne Lehr-Lern-Arrangements wie Blended Learning zu berücksichtigen, welches neben dem klassischen Lernsetting der Präsenzlektionen auch das Lernsetting des begleiteten selbstorganisierten Lernens vorsieht Vereinfacht wurde sodann die Formulierung in Absatz 3 Buchstabe d «Den durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für selbstständiges Lernen sowie für Einzel- und Gruppenarbeiten» wurde durch «das individuelle Lernen» ersetzt. Einzel- und Gruppenarbeiten sind nicht speziell hervorzuheben, da diese im Rahmen aller aufgeführten Elemente gemäss Absatz 3 organisiert werden können. Das individuelle Lernen bedeutet grundsätzlich dasselbe wie das selbstständige Lernen. Keine Änderung erfuhr die Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts, welche 1440 beträgt (Abs. 4). Die Lernsettings des Blended Learning werden in Kapitel 9.3. des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität detailliert beschrieben. Die dort enthaltenen Definitionen werden nachfolgend zusammengefasst: Präsenzlektionen Präsenzlektionen gehören zum Berufsmaturitätsunterricht. Es wird eine von der Schule festgelegte Anzahl Lektionen an der Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts angerechnet. Dabei sind die Mindestvorgaben des Rahmenlehrplans (Kap. 9.3) zu beachten.

16 SR 412.10 17 SR 412.103.11

Sowohl die Lehrperson(en) als auch die Kandidatinnen und Kandidaten sind physisch oder digital gemeinsam, d.h. zeitgleich (synchron) anwesend. Präsenzlektionen werden ausschliesslich synchron mit der ganzen Klasse durchgeführt und unmittelbar von einer oder mehreren Lehrpersonen geleitet. Selbstorganisiertes begleitetes Lernen Das selbstorganisierte begleitete Lernen gehört zum Berufsmaturitätsunterricht. Es wird eine von der Schule festgelegte Anzahl Lektionen an der Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts angerechnet. Dabei sind die Mindestvorgaben des Rahmenlehrplans (Kap. 9.3) zu beachten. Der Lernprozess wird von einer oder mehreren Lehrpersonen geplant, initiiert und in der Mischung aus synchron und asynchron (zeitversetzt) begleitet. Die Begleitung der Kandidatinnen und Kandidaten findet dabei einzeln oder in Gruppen (ausserhalb des gesamten Klassenverbandes) statt. Sie können während des Lernprozesses die Hilfe und Unterstützung einer oder mehreren Lehrpersonen in Anspruch nehmen, je nach Planung der Lehrperson(en) und/oder Unterstützungsbedarf der Kandidatinnen und Kandidaten. Individuelles Lernen Das individuelle Lernen gehört nicht zum Berufsmaturitätsunterricht. Es wird nicht an der Mindestzahl der Lektionen des Berufsmaturitätsunterricht angerechnet. Der Lernprozess wird von den Kandidatinnen und Kandidaten selbst initiiert und findet ohne jegliche Begleitung von Lehrpersonen statt. Sie bestimmen selbst, wann, wo und was sie lernen. Allfällige Produkte des Lernprozesses werden nicht direkt überprüft oder besprochen. Dieses Lernsetting ist nicht spezifisch zum Blended Learning und findet bspw. auch neben einem klassischen 100% Präsenzunterricht statt. Art. 6 Unzulässiger Lohnabzug und Arbeitszeitanrechnung Der Artikel bleibt unverändert. In Bezug auf eine Umsetzung von Blended Learning Angeboten in Bildungsgängen der BM 1 ist Absatz 2 zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung zählt der Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung als Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn der Berufsmaturitätsunterricht ausserhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet. Als Berufsmaturitätsunterricht in Bildungsgängen mit Blended Learning gelten die Präsenzlektionen und das begleitete selbstorganisierte Lernen. Lehrbetriebe sind daher auch in diesen Bildungsgängen verpflichtet, den Lernenden den Berufsmaturitätsunterricht im

gesamten Umfang als Arbeitszeit anzurechnen bzw. die Lernenden für den ganzen Umfang des Berufsmaturitätsunterrichts freizustellen (mindestens 1440 bzw. 1800 Lektionen). Die Tatsache, dass Lernende einen Teil der BM-Lektionen im Rahmen des begleiteten selbstorganisierten Lernens absolvieren (womöglich ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten und asynchron) bedeutet somit nicht, dass diese Lernenden in den Lehrbetrieben präsenter sein müssen als Lernende, welche einen traditionellen BM-Bildungsgang mit 100 Prozent Präsenzunterricht besuchen. Kantone, Schulen und Lehrbetriebe sorgen für eine korrekte Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 BMV.

3.2 2. Abschnitt: Berufsmaturitätsunterricht Art. 7 Gliederung Der Berufsmaturitätsunterrichts umfasst weiterhin drei Unterrichtsbereiche und zwar einen Grundlagen- , Schwerpunkt- und Ergänzungsbereich (Abs. 1) sowie eine interdisziplinäre Projektarbeit (Abs. 2). Gestrichen wurde Absatz 3, da der Hinweis auf das Angebot der Schulen im Schwerpunkt- und Ergänzungsbereich nicht Gegenstand der Regelung dieses Artikels ist.

Art. 8 Grundlagenbereich Als Fundament der eidgenössischen Berufsmaturität gelten weiterhin drei Sprachen und Mathematik, welche in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität gemäss Rahmenlehrplan unterrichtet werden (Abs. 1 und 3). Als dritte Sprache (Abs. 1 Bst. c) wird neu Englisch explizit definiert. Englisch wird bereits heute in allen Bildungsgängen als dritte Sprache angeboten. Deklariertes Hauptziel der Berufsmaturität ist, die Berufsmaturitätsabsolventen zu befähigen, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Gute Englischkompetenzen sind ein expliziter Wunsch der Fachhochschulen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Berufsmaturitätsabsolventinnen und -absolventen diese Kompetenzen mitbringen. Die Kantone bestimmen somit die erste und zweite Landessprache (Abs. 2). In zweisprachigen Kantonen können die erste und zweite Landessprache je nach Sprachregion vertauscht sein. Art. 9 Schwerpunktbereich Artikel 9 wird sprachlich leicht überarbeitet, inhaltlich bleibt er aber unverändert. Am Grundsatz, dass im Schwerpunktbereich vertieftes Wissen in zwei berufs- und studiennahen Fächern erworben werden muss, wird festgehalten. Art. 10 Ergänzungsbereich Artikel 10 wird sprachlich leicht überarbeitet, inhaltlich bleibt er aber unverändert. Die Berufsmaturität wird mit dem Inhalt der beiden Ergänzungsfächern ideal abgerundet. Art. 11 Interdisziplinäres Arbeiten Artikel 11 wurde überarbeitet und präziser formuliert. Absatz 1 legt den Zweck des interdisziplinären Arbeitens fest (Aufbau methodischer Kompetenzen des fächerübergreifenden Denkens und Problemlösens). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird auf die starre Regel verzichtet, dass dem interdisziplinären Arbeiten 10% des Berufsmaturitätsunterrichts gewidmet werden muss. Für die Erarbeitung der IDPA stehen für alle Ausrichtungen weiterhin 40 Lektionen des Berufsmaturitätsunterrichts zur Verfügung. Für die Umsetzung des IDAF legen die Schulen in ihrem Konzept zum interdisziplinären Arbeiten fest, wie viele Lektionen von welchen Fächern am

IDAF beteiligt sind. Insbesondere für die Erarbeitung der für die Generierung der Erfahrungsnote notwendigen IDAF-Leistungen gemäss Artikel 11 Absatz 4 VE-BMV sowie für den Erwerb der überfachlichen Kompetenzen gemäss Kapitel 9.1.3 des RLP-BM sind die Schulen für die Festlegung einer ausreichenden Anzahl Lektionen verantwortlich. Ziel dieser flexiblen Regelung ist eine effiziente zweckorientierte Umsetzung des interdisziplinären Arbeitens. Detailliertere Informationen zum interdisziplinären Arbeiten sind dem Kapitel 9. 1 des RLP-BM zu entnehmen. Absatz 2 legt die Elemente des interdisziplinären Arbeitens fest (interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern IDAF [Bst. a] und interdisziplinäre Projektarbeit IDPA [Bst. b]) Absatz 3 (ehem. Abs. 2) legt fest, dass sich das IDAF auf die Fächer aller Unterrichtsbereiche erstreckt und dass dieses insbesondere im Rahmen von Kleinprojekten geübt wird, welche spezifische Kompetenzen wie z. B. Projektmanagement und Kommunikation fördern. Das IDAF bereitet auf die IDPA vor. Absatz 4 legt die im IDAF zu erbringenden Leistungen fest und hält fest, dass eine Leistung ein Thema aus mindestens zwei Fächern des Berufsmaturitätsunterrichts umfasst und in Bezug zur Arbeitswelt steht. Aus den Leistungen wird die Erfahrungsnote generiert. Es besteht weiterhin ein Unterschied zwischen den zweisemestrigen und allen anderen Angeboten. In zweisemestrigen Angeboten müssen insgesamt mindestens drei Leistungen erbracht werden. In allen übrigen Angeboten sind zwei Semesterzeugnisnoten gestützt auf je mindestens zwei Leistungen pro Semester erforderlich. Dies ergab sich bisher nur aus dem Rahmenlehrplan (Kap. 9.1). Absatz 5 (ehem. Abs. 4) Absatz 5 präzisiert den Zeitpunkt der IDPA gegenüber der bisherigen Regelung («In den letzten zwei Semestern des Berufsmaturitätsunterrichts» anstelle von «Gegen Ende des Bildungsgangs»). Absatz 6 legt fest, dass die Lernenden von den verantwortlichen Lehrpersonen angeleitet und betreut werden. Absatz 7 (ehem. Abs. 4) hält fest, dass die IDPA Bestandteil der Berufsmaturitätsprüfung ist und Bezüge zu mindestens zwei BM-Fächern und zur Arbeitswelt herstellt.

3.3 3. Abschnitt: Anforderungen an die Bildungsgänge Art. 12 Rahmenlehrplan Mit der Inkraftsetzung der Berufsmaturitätsverordnung liegt weiterhin ein Rahmenlehrplan des SBFI vor (Abs. 1). Dieser führt aus, was zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung notwendig ist und zu einer gesamtschweizerisch hochstehenden Qualität der eidgenössischen Berufsmaturität beiträgt. Die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte des Rahmenlehrplans werden neu mit den Richtlinien zum (Blended Learning) ergänzt (Abs. 2 Bst. g). Die Richtlinien zur mehrsprachigen Berufsmaturität werden umbenannt, da diese auch Regelungen für die Umsetzung des mehrsprachigen Unterrichts enthalten (Abs. 2 Bst. f). Absatz 3 bleibt inhaltlich unverändert. Art. 13 Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge Der Titel von Artikel 13 wurde an dessen neuen Inhalte angepasst. Der Berufsmaturitätsunterricht kann weiterhin während der beruflichen Grundbildung (BM 1) oder nach deren Abschluss (BM 2) besucht werden (Abs. 1). Absatz 2 legt neu fest, dass der Besuch der BM 2 nach einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 zulässig ist, egal in welcher Ausrichtung der Berufsmaturität. Die Möglichkeit eines erneuten Besuchs ist mit der unterschiedlichen Ausgangslage der BM 1 und BM 2 verbunden (Alter der Jugendlichen; Herausforderung, mit einer beruflichen Grundbildung und einer anspruchsvollen erweiterten Allgemeinbildung zeitgleich umzugehen; allfällige falsche Berufswahl, welche zu einer Berufsmaturität führen kann, welche den Neigungen der Jugendlichen nicht entspricht usw.). Der BM 2- Bildungsgang muss vollständig absolviert werden (Abs. 2). Allfällige genügende Leistungen aus dem Besuch der BM 1 werden daher nicht berücksichtigt, weder im Sinne einer Notenübernahme noch einer Dispensation (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zum Art. 15). Der erneute Besuch der BM 2 – d.h. der erneute Besuch eines gesamten BM 2-Bildungsgangs - nach einem oder zwei erfolglosen BM 2- Prüfungsversuchen ist nicht gestattet. Die Unterschiede zwischen den Ausrichtungen sind nicht gross genug, um einen erneuten Besuch der Berufsmaturität zu rechtfertigen. Der Besuch des Unterrichts in den nicht bestandenen Fächern zur Vorbereitung des zweiten Prüfungsversuchs ist selbstverständlich gestattet.

Absatz 3 hält wie bisher fest, dass Start und Ende der BM 1 und der beruflichen Grundbildung grundsätzlich übereinstimmen. Zusätzlich legt Abs. 3 Flexibilisierungsmöglichkeiten des Unterrichts fest (Abs. 3 Bst. a, b und c). Diese entsprechen den Eckwerten, welche das SBFI und die EDK im Rahmen des Projekts Stärkung der Berufsmaturität im Jahr 2018 genehmigt hatten. Sie werden im Rahmen verschiedener BM-Bildungsgänge bereits umgesetzt. Die Festlegung der Eckwerte in der VE-BMV führt dazu, dass solche Bildungsgänge künftig keine Abweichung mehr zur BMV darstellen. Für die Umsetzung dieser Flexibilisierungsmöglichkeiten müssen demnach seitens der Schulen bzw. Kantone keine neuen bzw. separaten Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, ausser die Schule verfügt noch nicht über eine Anerkennung eines BM 1-Bildungsgangs in der entsprechenden Ausrichtung bzw. im entsprechenden Organisationsmodell (BOG/SOG) oder der flexibilisierte Bildungsgang weist Besonderheiten wie Mehrsprachigkeit auf, welche noch nicht geprüft und anerkannt worden sind. Absatz 4 legt fest, welche Kombinationen der Flexibilisierungsmöglichkeiten gemäss Absatz 3 nicht zulässig sind. Die weiteren Absätze (5-7, ehem. Abs. 2-4) bleiben unverändert. Der Berufsmaturitätsunterricht und der Unterricht in den Berufskenntnissen in der BM 1 sind nach wie vor parallel durchzuführen (Abs. 5). Ausserdem gilt weiterhin, dass der Berufsmaturitätsunterricht in der BM 1 nicht zu Beginn der beruflichen Grundbildung vollumfänglich im Sinne eines Basislehrjahres als Blockunterricht angeboten werden darf (Abs. 6). Als Vollzeitangebot der BM 2 dauert der Berufsmaturitätsunterricht mindestens zwei Semester (Abs. 7). Verhältnis Berufsmaturitätsunterricht und Allgemeinbildung während der beruflichen Grundbildung: Wer den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) bis und mit Abschlussprüfung besucht, gilt gemäss Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 18 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung im Fach Allgemeinbildung als dispensiert und erhält einen entsprechenden Eintrag im Notenausweis des EFZ. Dies ist auch beim Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung der Fall. Gemäss der mit den Eckwerten (vgl.

18 SR 412.101.241

oben) definierten Umsetzungspraxis findet diese Regelung auch in den Fällen gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a und der Kombination von Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b Anwendung, sofern 2/3 des BM-Unterrichts während der beruflichen Grundbildung absolviert werden. Die Anzahl absolvierter BM-Lektionen wird in diesen Fällen ebenfalls als ausreichend für eine Dispensation von der Allgemeinbildung erachtet. Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren Absatz 1 wurde gegenüber der bisherigen Regelung ergänzt. Er legt neu fest, dass das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags für die BM 1 (Bst. a) bzw. eines EFZ-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses für die BM 2 (Bst. b) die minimalen Voraussetzungen für die Zulassung zum BM-Unterricht darstellt. Für die Zulassung zur BM 2 mit ausländischen Abschlüssen und Zertifikaten bedeutet „gleichwertig“, dass diese vom SBFI anerkannt sein müssen (Art. 69a und Art. 69b Abs. 2 BBV 19). Eine Niveaubestätigung (Artikel 69b Absatz 1 BBV) gilt nicht als gleichwertig im Sinne dieser Bestimmung. Damit wird eine rechtsgleiche Behandlung der für die Zulassung erforderlichen Abschlüsse gewährleistet. Gemäss Absatz 2 entscheiden die Kantone über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht. Sie orientieren sich dabei an den Zulassungsvoraussetzungen für den Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II. Dies vermeidet die Festlegung von strengeren Voraussetzungen für die Berufsmaturität als für andere Ausbildungen und garantiert die Einheitlichkeit der Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren sowie die Chancengleichheit innerhalb eines Kantons. Gesamtschweizerisch führt dies indessen zu unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren. Landesweit einheitliche Voraussetzungen können gestützt auf die bestehenden Zuständigkeiten nur von den Kantonen eingeführt werden. Es wird bundesseitig begrüsst und empfohlen, wenn sich die Kantone, beispielsweise unter Einbezug oder der Führung der EDK (insbesondere SBBK und SMAK) auf eine gesamtschweizerisch einheitliche Zulassungspraxis auf Sekundarstufe II einigen könnten. Abs. 3 bleibt unverändert. Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen Die Sachüberschrift von Artikel 15 wird erweitert, um zu verdeutlichen, dass die Anrechnung bereits

erbrachter Lernleistungen zu Dispensationen führt. Der Artikel bleibt im Grundsatz unverändert. Für Personen, welche in einem Fach über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, können durch die Schule vom Unterricht (Abs. 1) bzw. durch den Kanton von der Abschlussprüfung (Abs. 2) dispensiert werden. Eine Dispensation schliesst eine Übernahme von allfälligen Noten aus. Berücksichtigt für eine Dispensation werden nur ausserhalb des Berufsmaturitätsunterrichts erbrachte Lernleistungen. Dies bedeutet, dass allfällige genügende Leistungen im Rahmen einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 in einer späteren BM 2 (vgl. Art. 13 Abs. 2) nicht angerechnet werden können. Eine Berufsmaturität darf nicht auf Raten erworben werden. Geändert wird Absatz 2 dahingehend, dass bei einer Dispensation von der Abschlussprüfung nicht im Berufsmaturitätszeugnis, sondern im Notenausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht wird. Der Vermerk «erfüllt» im Notenausweis setzt indessen voraus, dass die Schule in diesem Fach auch vom Unterricht dispensiert hat, ansonsten eine Fachnote, bestehend aus der Erfahrungsnote im Notenausweis ausgewiesen wird.

3.4 4. Abschnitt: Promotion Der ursprüngliche Artikel 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung wurde gestrichen. Dafür wurde Artikel 23 Notenberechnung (ehem. Art. 24) entsprechend präzisiert. Der ehemalige Artikel 18 Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht (neu Art. 17) wird in einem neuen eigenen Abschnitt verschoben. Art. 16 Abs. 1 (ehem. Abs. 2) legt fest, dass die Schule am Ende jedes Semesters aufgrund des Semesterzeugnisses über die Promotion ins nächste Semester entscheidet. Absatz 2 legt fest, dass die Schule die Leistungen in den Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) in Form von Noten dokumentiert. Diese Noten sind auf eine ganze oder halbe Note gerundet. In Bezug auf IDAF ist festzuhalten, dass für die Generierung der Erfahrungsnote gemäss

19 SR 412.101

Artikel 11 nur zwei Semesterzeugnisnoten IDAF (alle Angebote bis auf die zweisemestrige Vollzeitangebote) bzw. nur drei IDAF-Leistungen (zweisemestrige Vollzeitangebote) notwendig sind. In diesem Sinne muss die IDAF-Note nicht auf allen Semesterzeugnissen erscheinen. Die IDAF-Note zählt aus diesem Grund für die Semesterpromotion nicht (Abs. 3). Absatz 4 bleibt unverändert und legt die Voraussetzung für die Promotion fest, welche am Ende jedes Semesters erfolgt. In Absatz 5 wird neu festgehalten, dass die Gesamtnote das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten ist. Diese Ergänzung ist notwendig, da der bisherige Artikel 16 Leistungsbewertung und Notenberechnung gestrichen wurde, wo ursprünglich diese Information enthalten war. Absatz 6 (ehem. Abs. 5) wurde angepasst. Neu gilt die einmalige provisorische Promotion auch für die Bildungsgänge der Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung (BM 2), inkl. zweisemestrige Vollzeitangebote. Damit werden Kandidatinnen und Kandidaten eines zweisemestrigen Vollzeitangebots bei Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen nach dem ersten Semester nicht mehr vom Berufsmaturitätsunterricht ausgeschlossen und können die Abschlussprüfungen antreten. Ist eine provisorische Semesterpromotion nach dem ersten Semerster erfolgt, empfiehlt es sich, dass die Schulen diesen Kandidatinnen und Kandidaten über die Risiken eines Misserfolgs an den Abschlussprüfungen bzw. über die Alternativen orientieren. Bei Repetentinnen und Repetenten entfallen die Promotionsvoraussetzungen (Abs. 6 letzter Satz). Nach einem Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunterricht führen die Absolvierenden der BM 1 (BOG und SOG) ihre berufliche Grundbildung weiter und werden in den allgemeinbildenden Unterricht integriert. Bieten Schulen nur berufliche Grundbildungen mit Berufsmaturität an, müsste die schulisch organisierte Grundbildung an einer anderen Schule weitergeführt werden. Gleiches wäre bei einem Wechsel in die betrieblich organisierte Grundbildung erforderlich. Dies würde zu einer Anpassung des Ausbildungsvertrags führen. Absatz 7 (ehem. Abs. 6) hält fest, dass höchstens ein Unterrichtsjahr einmal wiederholt werden kann.

Diese Möglichkeit ist vorgesehen, um besonderen Situationen gerecht zu werden. Ein Wiederholungsanspruch besteht nicht. Eine Wiederholung setzt zudem immer voraus, dass dies organisatorisch machbar ist, die Lehr- oder Ausbildungsvertragsparteien einverstanden sind und der Kanton der Wiederholung zustimmt. Die Entwicklung einer Praxis in Bezug auf die Umsetzung von Absatz 7 fällt den Kantonen zu. Sie können beispielsweise entscheiden, ob sich die Wiederholung nur auf das erste Unterrichtsjahr beschränken soll, was bereits in einigen Kantonen so umgesetzt wird. Die Wiederholung des Unterrichtsjahres kann von den Kantonen auch für die BM 2 (für drei- und viersemestrige Angebote) in Betracht gezogen werden. Bei einer Wiederholung eines Unterrichtsjahres muss dieses in seinem ganzen Umfang wiederholt werden, unabhängig von erzielten Noten. Daraus ergeben sich in allen Fächern neue Erfahrungsnoten für das wiederholte Unterrichtsjahr. Im Wiederholungsjahr nicht wiederholt werden müssen demgegenüber allfällige absolvierte vorgezogenen Prüfungen. Deren Wiederholung ist erst möglich, wenn die gesamte Berufsmaturitätsprüfung am Ende des Bildungsgangs nicht bestanden wird. Ein drittes Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen während des wiederholten Unterrichtsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt führt zum definitiven Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunterricht. Die Wiederholung des Unterrichtsjahrs kann sich auf ein Schuljahr oder auf die letzten zwei Semester vor der zweiten Nichtpromotion beziehen.

3.5 5. Abschnitt: Mehrsprachiger Berufsmaturitätsunterricht und mehrsprachige Berufsmaturität Der mehrsprachige Berufsmaturitätsunterricht und die mehrsprachige Berufsmaturität werden aus thematischen Gründen neu in einem eigenen Abschnitt geregelt (Abschnitt 5). Art. 17 Der neue Artikel 17 (ehem. Art. 18) präzisiert in Absatz 1, dass der Berufsmaturitätsunterricht und die Berufsmaturität mehrsprachig absolviert werden können und legt die entsprechenden Mindestvoraussetzungen dazu fest (Abs. 2–4) Die mehrsprachige Berufsmaturität setzt einen höheren Anteil an Berufsmaturitätsunterricht in der Fremdsprache (Abs. 4) sowie die Durchführung von Abschlussprüfungen in der Fremdsprache (Abs. 3) voraus. Die Absolvierung des mehrsprachigen Berufsmaturitätsunterrichts wird im Semesterzeugnis vermerkt, die mehrsprachige Berufsmaturität im Notenausweis. Detaillierte Regelungen ergeben sich aus den Richtlinien zum mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht und zur mehrsprachigen Berufsmaturität im Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (Vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. f VE-BMV).

3.6 6. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung Art. 18 Begriff Artikel 18 (ehem. Art. 19) bleibt inhaltlich unverändert. Die „Berufsmaturitätsprüfung“ ist die Gesamtheit der überprüften erweiterten Allgemeinbildung. Art. 19 Regelung, Vorbereitung und Durchführung Absatz 1 (des ehem. Art. 20) wird neu in zwei Absätzen aufgeteilt. Absatz 1 legt die Zuständigkeit für die Regelung, Vorbereitung und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfung fest. Wie bisher sind die Kantone dafür zuständig. Absatz 2 legt fest, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass im Kanton die gleichen Prüfungsbestimmungen zur Anwendung kommen. Absatz 2 (des ehem. Art. 20) wurde gestrichen, da die darin enthaltene Aufgabe der unterrichtenden Lehrkräfte bereits im Zuständigkeitsbereich des Kantons gemäss Absatz 1 liegt. Art. 20 Abschlussprüfungen Artikel 20 (ehem. Art. 21) regelt die Abschlussprüfungen. Absatz 1 und 2 bleiben unverändert. Sie legen fest, in welchen Fächern Abschlussprüfungen durchzuführen sind und regeln, dass die Kantone für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten einsetzen. Gegenüber der bisherigen Regelung wird neu klar festgehalten, dass die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung kantonal vorzubereiten und zu validieren sind. Eine interkantonale Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Validierung der schriftlichen Abschlussprüfungen ist auch möglich. Innerhalb eines zweisprachigen Kantons können die Abschlussprüfungen sprachregional vorbereitet werden. Die Validierung erfolgt weiterhin durch den Kanton (Abs. 3). Innerhalb eines Kantons oder einer Sprachregion eines Kantons und einer Ausrichtung sind identische Abschlussprüfungen zum selben Zeitpunkt durchzuführen. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich (Abs. 4). Als besondere Fälle im Sinne von Absatz 4 gelten:

  • unterschiedliche Durchführungszeitpunkte der Abschlussprüfungen für BM 1 und BM 2 in einem Kanton;

  • vorgezogene Abschlussprüfungen;

  • Beendigung des BM-Unterrichts zu einem Zeitpunkt (z. B. Ende des Wintersemesters), der mit der kantonal organisierten regulären Prüfungssessionen nicht vereinbar ist. Auch in diesen besonderen Fällen ist der Kanton verpflichtet, die Einheitlichkeit der Abschlussprüfungen an den Schulen sicherzustellen (z. B. vorgezogene Abschlussprüfungen in einem bestimmten Fach an verschiedenen Schulen müssen identisch sein).

Mehrsprachige Abschlussprüfungen (vollständig in der Fremdsprache oder mit fremdsprachigem Anteil) sind Übersetzungen der einsprachigen Abschlussprüfungen. Die Regelung von Artikel 20 gilt für alle Bildungsgänge aller Bildungsanbieter (inkl. BM-Bildungsgänge während der schulisch organisierten Grundbildung SOG, Privatschulen oder interkantonale Anbieter).

Für interkantonale Anbietende von BM-Bildungsgängen legen die Kantone für die regulären Sommersessionen fest, welche Prüfungen zur Anwendung gelangen: entweder die regulären Abschlussprüfungen des jeweiligen Standortkantons oder die reguläre Abschlussprüfung eines einzelnen Kantons an allen Standorten. Auch für allfällige Wintersessionen werden kantonal vorbereitete und validierte Prüfungen eingesetzt. Art. 21 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen Artikel 21 (ehem. Art. 22) legt fest, dass die Abschlussprüfungen am Ende des BM-Bildungsgangs stattfinden (Abs. 1) und dass höchstens drei Fächer vorzeitig abgeschlossen werden können (Abs. 2). Absätze 1 und 2 bleiben somit unverändert. «Bildungsgang» im Sinne dieser Bestimmung und der gesamten Verordnung bezieht sich ausschliesslich auf den Berufsmaturitätsunterricht (BM-Bildungsgang). In der BM 1 findet der BM-Bildungsgang parallel zu einer schulisch oder betrieblich organisierten beruflichen Grundbildung statt. In der Regel stimmen dessen Start und Ende mit denjenigen der beruflichen Grundbildung überein (Art. 13 Abs. 3). Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sind flexible Starts und Abschlüsse des Berufsmaturitätsunterrichts gegenüber der beruflichen Grundbildung möglich. Der BM-Abschluss kann entweder frühestens ein Jahr vor oder spätestens ein Jahr nach dem EFZ-Abschluss erfolgen. Damit die Fächer Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften als vorzeitig abgeschlossen gelten, müssen alle Teilfächer 20 dieser beiden Fächer vorzeitig abgeschlossen werden (neuer Abs. 3). Absatz 3 legt ausserdem die Möglichkeit fest, die Teilfächer zeitlich unterschiedlich abzuschliessen. Diese Möglichkeit entspricht Eckwert 6, welcher 2018 vom SBFI und der EDK im Rahmen des Projekts Stärkung der Berufsmaturität im Jahr 2018 genehmigt hatte und bereits umgesetzt wird. Der ehem. Absatz 3 sah vor, dass im Rahmen von schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss die BM-Abschlussprüfungen vor der Praktikumszeit (d.h. am Ende des Berufsmaturitätsunterrichts bzw. des BM-Bildungsgangs) durchgeführt werden konnten. Die Verfassung bzw. Gestaltung der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) musste hingegen gegen Ende der Praktikumszeit erfolgen. An der bisherigen Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen wird festgehalten. Auf

die bisherige Regelung in Bezug auf den IDPA-Zeitpunkt wird hingegen zur Entlastung der Kandidatinnen und Kandidaten einer schulisch organisierten Grundbildung verzichtet. Da die bisherige Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen sowie die neue Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der IDPA sich bereits aus Absatz 1 und aus Artikel 11 Absatz 5 ergeben, wird der ehemalige Absatz 3 ersatzlos gestrichen. Daraus folgt, dass eine Weiterführung der bisherigen Praxis in Bezug auf den Zeitpunkt der IDPA (Verfassung bzw. Gestaltung gegen Ende der Praktikumszeit) nicht mehr erlaubt ist. Das BM-Zeugnis darf weiterhin erst nach Abschluss des Praktikums und dem erfolgreichen Bestehen des Qualifikationsverfahrens EFZ abgegeben werden, da gemäss Artikel 2 dieser Verordnung eine berufliche Grundbildung mit EFZ eine unabdingbare Voraussetzung für das Erlangen der eidgenössischen Berufsmaturität ist. Art. 22 Fremdsprachendiplome Artikel 22 (bisher Art. 23) wurde inhaltlich teilweise überarbeitet. Gemäss Absatz 1 können die Schulen die Kandidatinnen und Kandidaten weiterhin auf eine Prüfung für ein Fremdsprachendiplom (Diplomprüfung) vorbereiten, deren Absolvierung zum Ersatz der Abschlussprüfung führt. Aus der Regelung folgt, dass nur die Vorbereitung der Diplomprüfung an der Schule dazu führt, dass sie die Abschlussprüfung ersetzt. Nicht relevant ist, ob die Vorbereitung im Berufsmaturitätsunterricht selber oder im Rahmen von weiteren Sprachkursen der Schule erfolgt. Es muss rechtzeitig entschieden werden, ob sich eine Kandidatin oder ein Kandidat an der Schule auf eine Diplomprüfung vorbereitet und diese absolviert, oder ob die reguläre Abschlussprüfung absolviert wird. Ausgeschlossen ist, sowohl die reguläre Abschlussprüfung als auch die Diplomprüfung zu absolvieren, um das bessere Resultat zählen zu lassen. Es besteht kein Zwang die Diplomprüfung zu absolvieren. Absatz 2 hält neu fest, dass die Kantone entscheiden, welche Diplomprüfungen zum Ersatz der Abschlussprüfung führen. Die bisherige Regelung der Anerkennung von Sprachdiplomen durch das SBFI wird nicht weitergeführt, zumal damit zu stark in die Zuständigkeit und Kompetenz der Kantone einge-

20 Teilfächer Naturwissenschaften: Chemie, Physik, Biologie; Teilfächer Sozialwissenschaften: Psychologie, Soziologie, Philosophie.

griffen wurde. Die Kantone sind für die Organisation und Erarbeitung der Abschlussprüfungen zuständig. Dazu gehört ebenfalls der Entscheid, welche Diplomprüfungen als Ersatz für die Abschlussprüfung gelten sollen. Es wird den Kantonen empfohlen, diesbezüglich eine gemeinsame Praxis zu entwickeln. Absatz 3 (ehem. Absatz 4) bleibt inhaltlich unverändert. Das Ergebnis der Diplomprüfung wird in eine Prüfungsnote umgerechnet. Zuständig für die Umrechnung sind die Schulen, die sich an die Vorgaben der Kantone halten müssen. Für die Umrechnung existiert bereits heute eine Empfehlung der SBBK (Empfehlung Nr. 11). Wenn die Vorbereitung auf die Diplomprüfung an der Schule erfolgt ist und die Absolvierung der Diplomprüfung die Abschlussprüfung ersetzt, wird das erzielte Resultat in eine Prüfungsnote umgerechnet, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom erteilt werden konnte oder nicht. Absatz 4 regelt den Fall, dass die Diplomprüfung vor dem Start des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert wurde. Sie ersetzt die Abschlussprüfung in diesem Fall nur dann, wenn sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat, d.h. wenn die Diplomprüfung bestanden wurde. Nicht bestandene Diplomprüfungen auf höherem Niveau (z. B. C1) gelten daher nicht als bestandene Prüfungen auf tieferem Niveau (B1 oder B2). Es muss somit ein offizielles Fremdsprachendiplom vorliegen, damit die Abschlussprüfung ersetzt wird und das Resultat der Diplomprüfung in eine Prüfungsnote umgerechnet werden kann. Die Kantone entscheiden, ob eine Frist für die Berücksichtigung der Fremdsprachendiplome eingeführt werden soll (z. B. Fremdsprachendiplom nicht älter als drei Jahre zum Zeitpunkt der Anmeldung). Absatz 5 legt fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits vor dem Beginn des Unterrichts im Besitz eines Fremdsprachendiploms im Sinne von Absatz 2 sind, ganz oder teilweise vom Besuch des Unterrichts, nicht aber von der Erfahrungsnote im entsprechenden Fach befreit werden können. Die Erfahrungsnote ist Teil der Fachnote und muss generiert werden. Diese Kandidatinnen und Kandidaten haben daher mindestens die Leistungsnachweise zu absolvieren. Je nach den bei den Prüfungen erzielten Resultaten können die Schulen erteilte Unterrichtsbefreiungen widerrufen. Erfolgt die Vorbereitung auf eine Diplomprüfung während des Berufsmaturitätsunterrichts, ist weder eine

Befreiung vom Unterricht noch von der Erfahrungsnote möglich. Art. 23 Notenberechnung Artikel 23 (ehem. Art. 24) regelt die Berechnung der Noten. Die Berechnungen wurden in Bezug auf die anwendbaren Rundungsregeln überarbeitet, um aussagekräftigere Semester- und Berufsmaturitätszeugnisse zu erhalten. Die Rundungsregeln sehen neu wie folgt aus:

Was Bisher Neu Anpassung Artikel Weitere Präzisierungen Semesternoten in 0,5 0,5 Wie bisher Art. 16 Abs. 1 Eine Semesternote in eiden Fächern, inkl. in- nem Fach besteht aus terdisziplinäres Ar- mindestens zwei separat beiten IDAF benoteten Leistungen (Art. 23 Abs. 5) Erfahrungsnote Erfahrungsnote in den 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 3 Fächern Erfahrungsnote IDAF 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 8 (alle Angebote ausser zweisemestrigen Bildungsgängen) Erfahrungsnote IDAF 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 8 Die Erfahrungsnote IDAF (zweisemestrige Bil- im Rahmen von zweisedungsgänge) mestrigen Angeboten wird im Gegensatz zu allen anderen Angeboten auf eine ganze oder halbe Note gerundet, weil sie sich nicht aus dem Durchschnitt von mehreren Semesterzeugnisnoten ergibt, sondern aus allen IDAF-Leistungen. Prüfungsnoten Abschlussprüfung mit 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 2 Der RLP-BM, Kap. 10.1. einer Leistung und 10.2, legt fest, in wel- Abschlussprüfungen 0,5 0,1 Anpassung Art. 23 Abs. 2 chen Fächern die Abmit mehreren Leistun- schlussprüfung schriftlich, gen mündlich oder praktisch erfolgt. Mit «Leistung» ist eine der obenerwähnten Prüfungsformen gemeint. IDPA 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 7 Noten in den Fächern 0,5 0,5 Wie bisher Art. 23 Abs. 4 In den Fächern mit Ab- (inkl. interdisziplinä- schlussprüfungen ergibt res Arbeiten) sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen (Ergänzungsbereich) ergibt sich die Note aus der Erfahrungsnote (0, 1), welche noch aufgerundet wird (0,5; Art. 23 Abs. 1). Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote (Art. 23 Abs. 6). Gesamtnote 0,1 0, 1 Wie bisher Art. 23 Abs. 9

Absatz 7 legt die für die Bewertung der IDPA zu berücksichtigenden Teile fest: den Erarbeitungsprozess, das Produkt und die Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA. Gegenüber der bisherigen Regelung (ehem. Art. 24 Abs, 6) wird die Präsentation mit einer vertiefenden Diskussion erweitert. Diese Erweiterung ermöglicht es den Lehrpersonen zum einen erarbeitetes und fundiertes Wissen der Kandidatinnen und Kandidaten zum Themengebiet festzustellen und zum anderen ihre Fähigkeit zu prüfen, Inhalte, Vorgehen, Methoden und Erkenntnisse kritisch zu hinterfragen. Beides sind Aspekte, die auch im Hinblick auf ein FH-Studium wichtig sind. Art. 24 Bestehen Artikel 24 (ehem. Art. 25) bleibt unverändert. Er legt fest, welche Noten für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen (Abs. 1). Es gelten die analogen Bedingungen wie für die Promotion (Abs. 2.). Art. 25 Wiederholung Artikel 25 (ehem. Art 26) wurde sprachlich umformuliert (Abs. 3 und 4), da die ursprüngliche Formulierung häufig missverstanden wurde. Absatz 1 bleibt unverändert. Die Berufsmaturitätsprüfung kann innerhalb eines Bildungsgangs der BM 1 oder der BM 2 nur einmal wiederholt. Wenn die BM 2 nach einer nicht bestandenen oder nicht abgeschlossenen BM 1 besucht wird (Art. 13 Abs. 2), ist die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung im Rahmen des BM 2-Bildungsgangs ebenfalls möglich. Absatz 2 bleibt unverändert. Wiederholt werden nur jene Fächer, welche beim ersten Versuch nicht bestanden wurden. Absatz 3 regelt die Notenberechnung, wenn der Unterricht zur Vorbereitung der Wiederholung während zwei Semestern besucht wird. Für die Notenberechnung zählen die neuen Erfahrungsnoten und für die Fächer, die eine Abschlussprüfung vorsehen, zusätzlich die neue Prüfungsnote. Dies gilt auch in Fällen, in welchen der Unterricht zur Vorbereitung der Prüfung aus schulorganisatorischen Gründen nur während eines Semesters besucht werden kann (z. B. Fach Mathematik Grundlagen oder Fach Mathematik Schwerpunkt in der Ausrichtung TALS). Absatz 4 erläutert die Notenberechnung für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die nicht bestandenen Fächer ohne erneuten Besuch des Unterrichts wiederholen. Die bisherigen Erfahrungsnoten werden nicht mehr berücksichtigt. Für die Fächer, welche eine Abschlussprüfung vorsehen, zählt nur die

Note der Wiederholungsprüfung (Bst. a). In den Fächern des Ergänzungsbereichs, in welchen sich die Note einzig aus der Erfahrungsnote ergibt, ist eine mündliche oder schriftliche Wiederholungsprüfung zu organisieren, welche allein für die Notenberechnung zählt (Bst. b). Der Kanton entscheidet in welcher Form (mündlich oder schriftlich) die Wiederholungsprüfung durchgeführt wird. Die Dauer der Wiederholungsprüfung wird im Rahmenlehrplan (Kap. 10.3) festgelegt. Absatz 5 regelt die Wiederholung im Fall einer ungenügenden Note im interdisziplinären Arbeiten. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Unterricht zur Vorbereitung des zweiten Prüfungsversuchs besucht wird oder nicht. Eine ungenügende IDPA ist zu überarbeiten (Bst. a). Bei einer ungenügenden Erfahrungsnote ist eine erarbeitete IDAF-Leistung zu präsentieren und es findet eine vertiefende Diskussion dazu statt (Bst. b). Die Dauer der Wiederholungsprüfung wird im Rahmenlehrplan (Kap. 10.3) festgelegt. Eine genügende Erfahrungsnote IDAF wird in allen Fällen berücksichtigt (Bst. c). Art. 26 Folgen des Nichtbestehens Artikel 26 (ehem. Art. 27) hält weiterhin fest, dass Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Berufsmaturitätsprüfung (BM 1) nicht bestehen, mit einem eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abschliessen können, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des Qualifikationsverfahrens EFZ erfüllt sind. Absatz 2 des bisherigen Artikels 27 wird gestrichen, weil die Regelung von Ersatzprüfungen keine Folge des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung ist. Die Regelung von Absatz 2 ist in Artikel 19 impliziert. Art. 27 Notenausweis und eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Die Sachüberschrift von Artikel 27 (ehem. Art. 28) wurde leicht angepasst, um den Inhalt der Bestimmung besser abzudecken. Inhaltlich bleibt die Bestimmung unverändert. Absatz 1 und 2 legen den Inhalt des Notenausweises zum Berufsmaturitätsausweises fest. Das SBFI stellt die einheitliche Gestaltung der Berufsmaturitätszeugnisse sicher (Abs. 3). Es stellt dazu ein Modell zur Verfügung.

3.7 7. Abschnitt: Anerkennung von Bildungsgängen Dieser Abschnitt regelt die Anerkennung von BM-Bildungsgängen. Art. 28 Anerkennung von Bildungsgängen Die Sachüberschrift von Artikel 28 (ehem. Art. 29) wurde sprachlich dem Inhalt der Bestimmung angepasst. Die Kantone reichen den entsprechenden Antrag für die Aufnahme des Anerkennungsverfahren beim Bund ein (Abs. 1). Abs. 2 nennt die Hauptkriterien für die Anerkennung von BM-Bildungsgängen. Die Buchstaben (a) (Einhaltung der Bestimmungen der BMV, welche im RLP-BM ausgeführt sind) und (b) (Vorhandensein eines Lehrplans für den Bildungsgang) bleiben unverändert. Die ehemaligen Buchstaben (c) (Vorhandensein von geeigneten Qualifikationsverfahren vorgesehen) und d (Vorhandensein von geeigneten Instrumenten zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung) wurden gestrichen. Buchstabe (c) kann unter (a) subsumiert werden. Die Überprüfung des Vorhandenseins von geeigneten Instrumenten zur Qualitätssicherung und Entwicklung (Bst. d) ist hingegen Aufgabe der Kantone, und dies bereits vor dem Start eines Anerkennungsverfahrens (Vgl. Art. 32 Abs. 2). Somit sind solche Instrumente im Rahmen des Anerkennungsverfahren durch den Bund nicht mehr zu überprüfen. Der neue Buchstabe (c, ehem. Bst. e) (qualifizierte Lehrkräfte) bleibt unverändert. Die erwähnten Hauptkriterien a bis c werden vom Bund konkretisiert und verfeinert. Eine entsprechende Liste wird zur Verfügung gestellt. Gemäss Abs. 3 entscheidet das SBFI über die Anerkennung von Bildungsgängen. Dieser Absatz bildet zudem die rechtliche Grundlage für den Einsatz von Expertinnen und Experten bei der Begleitung von Anerkennungsverfahren (heutige Schulexpertinnen und – Experten) sowie für das allfällige Beiziehen von Expertinnen und Experten für die Beurteilung der Anerkennungsberichte und die Begleitung der Schulexpertinnen und -Experten (ähnliche Rolle wie die Subkommission Anerkennung der EBMK, welche gemäss Bundesratsentscheid vom 14. Dezember 2018 per Ende 2024 aufgelöst wird). Die in der Praxis bislang regelmässig zur Anwendung gelangte Möglichkeit einer Anerkennung mit Auflagen wird in der Berufsmaturitätsverordnung neu ausdrücklich festgehalten (Abs. 4). Art. 29 Qualifikation der Lehrkräfte

Artikel 29 (ehem. Art. 31) legt fest, dass das 6. Kapitel «Berufsbildungsverantwortliche» der Berufsbildungsverordnung 21 die Grundlage für die Qualifikation der Lehrkräfte weiterhin bildet. Für die Lehrkräfte der Berufsmaturität sind insbesondere Artikel 40 Absatz 2 und 3, Artikel 43, Artikel 46 BBV relevant. Art. 30 Entzug der Anerkennung Artikel 30 wurde sprachlich umformuliert und ergänzt. Der Entzug der Anerkennung eines Bildungsgangs kann erfolgen, wenn der Bildungsgang den Anerkennungsanforderungen nicht mehr entspricht oder wenn die bei der Anerkennung definierten Auflagen nicht fristgerecht erfüllt werden (Abs. 1). Bevor der Entscheid definitiv gefällt wird, gewährt das SBFI der zuständigen kantonalen Stelle das rechtliche Gehör (Abs. 2). 3.8 8. Abschnitt: Pilotprojekte Pilotprojekte im Rahmen der Berufsmaturität können ein hilfreiches Instrument zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität und zum Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung der BMV sein. Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen der Berufsmaturität sind sie in den vergangenen Jahren bereits zur Anwendung gelangt. Gestützt auf gesetzgeberische Vorgaben und einer Verschärfung der Anforderungen an Versuchsregelungen kann aber die im geltenden Recht enthaltene Regelung zu den Pilotprojekten nicht weiterverfolgt werden. Namentlich ist eine Regelung von Pilotprojekten mit Abweichungen von den Bestimmungen der BMV einzig gestützt auf eine Verfügung des SBFI nicht mehr zulässig, so dass der ehemalige Artikel 32 Buchstabe c gestrichen werden muss. Damit Pilotprojekte mit Abweichungen von Bestimmungen der BMV in der Berufsmaturität weiterhin möglich sind, muss die entsprechende Regelung angepasst werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Pilotprojekte werden neu in der BMV geregelt. Neu müssen für die Bewilligung und Durchführung eines Pilotprojekts zudem besondere Voraussetzungen erfüllt sein, was die Einführung des neuen Abschnitts «Pilotprojekte» erfordert. Als wichtigste Voraussetzungen zu erwähnen sind:

21 SR 412.101

  • in Pilotprojekten darf nur dann von den Bestimmungen der BMV abgewichen werden, wenn dies in der BMV ausdrücklich vorgesehen ist;

  • die BMV muss den Rahmen festlegen, in dem eine Versuchsregelung grundsätzlich vorgesehen werden kann. Das bedeutet, dass in der BMV ausreichend genau festzulegen ist, welchen Zweck Versuchsregelungen in einem Pilotprojekt verfolgen dürfen;

  • die Bestimmungen der BMV, von denen abgewichen werden kann, müssen in der BMV genau bezeichnet sein;

  • die Versuchsregelung muss in einer Verordnung des SBFI vorgesehen werden;

  • die Versuchsregelungen sind zeitlich und räumlich zu befristen;

  • die Umsetzung einer Versuchsregelung bzw. die Durchführung des entsprechenden Pilotprojekts in einem Kanton kann nur mit einer Bewilligungsverfügung des SBFI erfolgen;

  • die Teilnahme an Pilotprojekten basiert auf Freiwilligkeit. Pilotprojekte laufen über mehrere Jahre und werden in der Regel durchgeführt, wenn die geplante abweichende Umsetzung eines BM-Bildungsgangs von Interesse in Bezug auf eine Weiterentwicklung der BM und eine mögliche Anpassung der BMV (bzw. des RLP-BM) ist. Bewährt sich die abweichende Umsetzung im Rahmen eines Pilotversuchs können entsprechende Anpassungen bei einer nächsten Revision vorgenommen werden. Die neue Regelung im 8. Abschnitt unter der Überschrift «Pilotprojekte» schafft die erforderlichen rechtlichen Grundlagen, damit Pilotprojekte im Rahmen der BMV weiterhin durchgeführt werden können. Sie gliedert sich in die 6 neuen Artikel: Bewilligung (31), Gesuch (32), Verordnungen des SBFI zu den Pilotprojekten (33), Teilnahme (34), Evaluation und Berichterstattung (35) sowie Kosten (36). Generell ist festzustellen, dass Pilotprojekte im Rahmen der Berufsmaturität einer Bewilligungspflicht durch das SBFI unterliegen (Art. 31). Für die Durchführung eines Pilotprojekts muss einem Kanton mithin vom SBFI eine Bewilligungsverfügung erteilt werden. Im Rahmen einer Verordnung zum jeweiligen Pilotprojekt regelt das SBFI vorab die durch Artikel 33 vorgegebenen Inhalte. Dabei konsultiert es die Verbundpartner. Der Erlass einer Verordnung durch das SBFI setzt die Einreichung eines Gesuchs zur Durchführung und Bewilligung eines Pilotprojekts voraus. Die Anforderungen an ein entsprechendes Gesuch werden in Artikel 32 festgelegt. Die Teilnahme an Bildungsgängen in Pilotprojekten basiert auf

Freiwilligkeit und einer ausdrücklichen und widerrufbaren Zustimmung der Lernenden gegenüber dem Kanton (Art. 34). Die Lernenden sind vom Kanton insbesondere auch über die Folgen eines Widerrufs der Zustimmung zu informieren. Pilotprojekte sind während der Umsetzung vom durchführenden Kanton zu evaluieren und dem SBFI ist regelmässig Bericht zu erstatten. Das SBFI beurteilt im Rahmen einer Schlussevaluation die Zielerreichung und ob die Neuregelungen in die BMV aufgenommen werden sollen (Art. 35). Schliesslich enthält die Neuregelung der Pilotprojekte in der BMV eine Kostenbestimmung (Art. 36).

Art. 31 Bewilligung Absatz 1 stellt die rechtliche Grundlage für das SBFI dar, um Pilotprojekte im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen zu bewilligen. Pilotprojekte werden vom SBFI im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Berufsmaturität und dem Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung dieser Verordnung bewilligt. Absatz 2 definiert abschliessend, von welchen Bestimmungen der BMV in Pilotprojekten abgewichen werden darf. Es handelt sich dabei um die Artikel 13 (Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts und Organisation der Bildungsgänge) und 16 VE-BMV (Promotion). In den Absätzen 3 und 4 wird vorgegeben, dass Pilotprojekte zu befristen sind und dass die Bewilligungsverfügung des SBFI widerrufen werden kann, wenn sich bereits vor Abschluss des Pilotprojekts herausstellt, dass die erwartete Wirkung nicht erreicht werden kann. Dies ist beispielsweise in Fällen denkbar, in welchen sich aus der laufenden Evaluation und Berichterstattung an das SBFI entsprechende Hinweise ergeben. Absatz 5 macht deutlich, dass Gesuche zu Pilotprojekten nach deren Einreichung vom SBFI nur dann weiterverfolgt werden, wenn sie geeignet erscheinen, neue Erkenntnisse in Bezug auf die Weiterentwicklung der Berufsmaturität und das Sammeln von Erfahrungen im Hinblick auf eine Änderung dieser Verordnung hervorzubringen. Art. 32 Gesuch Das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts muss mindestens von zwei Kantonen beim SBFI eingereicht werden, die das Pilotprojekt je an mindestens einer Schule durchführen würden (Abs. 1 und 2). Damit wird sichergestellt, dass bereits in der Initialisierungsphase nicht nur ein singuläres Interesse für die angestrebte Abweichung besteht. Im Rahmen einer allfälligen Umsetzung des Pilotprojekts können durch den Vergleich der Umsetzung an zwei Schulen genauere Schlüsse im Hinblick darauf gezogen werden, ob es zu einer Anpassung der BMV kommen soll. Absatz 3 legt die Mindestinhalte des Gesuchs fest. Ein Pilotprojekt muss grundsätzlich ein innovatives Modell sein, das der Weiterentwicklung der Berufsmaturität dient, was im Gesuch zum Ausdruck kommen muss. Das SBFI konkretisiert die Rahmenbedingungen für das Pilotprojekt mittels einer Verordnung, die in der amtlichen Sammlung (AS) publiziert wird. Damit wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Die Bewilligungsverfügung zur

Durchführung des Pilotprojekts wird vom SBFI gestützt auf die Verordnung des SBFI erlassen. Art. 33 Verordnungen des SBFI zu den Pilotprojekten Absatz 1 legt fest, dass das SBFI eine Verordnung zum jeweiligen Pilotprojekt erarbeitet. Für jedes Pilotprojekt hat das SBFI demnach eine separate Verordnung zu erlassen. Die Verordnung wird in der amtlichen Sammlung (AS) publiziert. Damit wird die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet. Die Verordnung des SBFI ist befristet (Abs. 2). Absatz 3 definiert die Inhalte der Verordnung. Die Dauer des Pilotprojekts beträgt höchstens 6 Jahre (Abs. 4). Bei der Festlegung dieser Höchstdauer wird die maximale Dauer eines BM-Bildungsgangs berücksichtigt (4-jähriger BM1-Bildungsgang plus 3 Qualifikationsverfahren, im Wissen, dass das erste Qualifikationsverfahren am Ende des vierten Ausbildungsjahres stattfindet). Sollte das SBFI die Bewilligungsverfügung frühzeitig widerrufen, bspw. aufgrund einer negativen Berichterstattung, ist die Verordnung aufzuheben (Abs. 5). Sowohl beim Erlass als auch bei der Aufhebung einer Verordnung des SBFI sind die Verbundpartner zu konsultieren (Abs. 6). Art. 34 Teilnahme Artikel 34 regelt die Teilnahme an Pilotprojekten. Sie basiert auf der Freiwilligkeit der Lernenden, die der Teilnahme gegenüber dem Kanton ausdrücklich zugestimmt haben (Abs. 1). Die Lernenden können die Zustimmung jederzeit widerrufen (Abs. 2). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Freiwilligkeit, Zustimmung und ein allfälliger Widerruf setzen voraus, dass die Lernenden vom Kanton insbesondere über die besondere Ausgestaltung des Bildungsgangs, die Abweichungen von den Bestimmungen der BMV und die Auswirkungen eines allfälligen Widerrufs der Zustimmung informiert werden. Ein allfälliger Widerruf der Zustimmung führt dazu, dass der Pilotbildungsgang nicht weiter besucht wird und folglich das Berufsmaturitätszeugnis in diesem Bildungsgang nicht erworben werden kann. Für dessen Erwerb steht den Lernenden die Möglichkeit offen, einen anderen anerkannten Bildungsgang oder bspw. die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung zu absolvieren. Nach einem Widerruf der Zustimmung ist der Einstieg in einen Parallelbildungsgang im gleichen oder im nächsten Semester an der gleichen Schule möglich, wenn ein solches Angebot besteht und der Einstieg mit dem Stand des Unterrichts vereinbar ist.

Art. 35 Evaluation und Berichterstattung Sinn und Zweck eines Pilotprojekts ist es festzustellen, ob ein Bildungsgang geeignet ist, die Berufsmaturität weiterzuentwickeln und diese Weiterentwicklung gegebenenfalls in der BMV zu verankern. Um zu dieser Erkenntnis gelangen zu können, haben die das Pilotprojekt umsetzenden Kantone dieses während der Umsetzung zu evaluieren und dem SBFI regelmässig Bericht zu erstatten. Die Berichte der Kantone enthalten eine Auswertung der Umsetzung und orientieren sich insbesondere an den in der Bewilligungsverfügung des SBFI aufgeführten Punkten. Evaluation und Berichterstattung werden in Absatz 1 geregelt. Vom SBFI wird gestützt auf die Evaluation und Berichterstattung der Kantone im Rahmen einer Schlussevaluation beurteilt, ob die im Pilotprojekt definierten Ziele erreicht wurden und ob es zu einer entsprechenden Anpassung der Bestimmungen der BMV kommen soll (Abs. 2). Art. 36 Kosten Artikel 36 auferlegt die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Pilotprojekts, dessen Evaluation und der Wiederherstellung des Zustands vor dessen Durchführung dem Inhaber der Bewilligung für das Pilotprojekt.

3.9 9. Abschnitt: Vollzug Art. 37 Bund Artikel 37 (ehem. Art. 32) beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des SBFI im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung. Buchstaben a und b (Oberaufsicht über die Berufsmaturität und Koordination auf schweizerischer Ebene) bleiben unverändert. Die ehemalige Buchstabe c wird gestrichen, da die bisherige Praxis (Regelung von Pilotprojekten mittels Verfügungen des SBFI) nicht mehr zulässig ist. Pilotprojekte werden neu im 8. Abschnitt genau geregelt. Der neue Buchstabe c bildet die Grundlage für die künftige strategische Steuerung der Berufsmaturität. Da der Bund die Oberaufsicht über die Berufsmaturität ausübt, sorgt das SBFI für die Organisation von regelmässigen Austauschen mit Expertinnen und Experten (d. h. mit Vertretungen der Verbundpartner und von swissuniversities) für die Weiterentwicklung der Berufsmaturität. Art. 38 Kantone Artikel 38 (ehem. Art. 34) beschreibt die Aufgaben der Kantone und ist mit Aufgaben ergänzt worden, welche bereits im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegen. Neben dem Vollzug der Berufsmaturitätsverordnung (Abs. 1 unverändert) sind die Kantone auch für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Bildungsgänge an ihren Schulen verantwortlich und prüfen, dass dafür geeignete Instrumente vorgesehen sind (Abs. 2). Diese Aufgabe wird bereits vor dem Start der Anerkennungsverfahren wahrgenommen. Die Kantone üben anschliessend die Aufsicht über die anerkannten Bildungsgänge aus und stellen sicher, dass die Anerkennungsanforderungen über die Jahre eingehalten werden.

3.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 39 (ehem. Art. 35) legt fest, dass die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 aufgehoben wird. Art. 40 Übergangsbestimmungen Absatz 1 regelt das anwendbare Recht für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben. Sie schliessen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab. In Bezug auf die Berücksichtigung von Fremdsprachendiplomen für die Umrechnung in die Prüfungsnote gilt für diese Personen die Liste des SBFI, die zum Zeitpunkt des BM-Ausbildungsbeginns galt. Bildungsgänge (Klassen) gemäss bisherigem Recht starten letztmals 2025. Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Ausbildung 2025 beginnen, können daher bei einer Wiederholung eines Unterrichtsjahres (Art. 16 Abs. 6 und 7) nicht mehr in eine Klasse integriert werden, die nach bisherigem Recht gestartet ist. Sie müssen in Klassen integriert werden, die die Ausbildung gemäss den Bestimmungen der neuen Verordnung gestartet haben und führen deshalb ihre Ausbildung gemäss diesen Bestimmungen weiter und schliessen sie daher auch nach diesen Bestimmungen ab.

Absatz 2 legt den Zeitpunkt fest, zu welchem letztmals Prüfungen gemäss bisherigem Recht durchgeführt werden. Er ist so gewählt, dass er der längstmöglichen Ausbildungsdauer (4-jähriger Bildungsgang) unter Mitberücksichtigung von häufig auftretenden Verlängerungsgründen (Militär- und Zivildienst, Krankheiten, verlängerte Ausbildungsdauern in den beispielweise für Sportlerinnen und Sportler konzipierten Bildungsgängen) sowie der Wiederholungsmöglichkeit Rechnung trägt. Bei Bildungsgängen mit kürzerer Ausbildungsdauer fällt er entsprechend kürzer aus. Die Absätze 3 und 4 legen die Dauer fest, innert welcher die kantonalen Vorschriften und die Lehrpläne an die neuen Bestimmungen der Verordnung und den neuen Rahmenlehrplan anzupassen sind. Diese Anpassungen bis zu diesem Zeitpunkt sind Voraussetzungen, damit diese Bildungsgänge unter der Geltung des neuen Rechts umgesetzt werden können. Bezüglich der erforderlichen Anpassungen kann auf die Ausführungen in diesen Erläuterungen sowie auf den Einleitungstext des Rahmenlehrplans verwiesen werden. Die in diesen Absätzen festgelegten Dauer bezieht sich auf den üblichen Start eines BM-Bildungsgangs im August. Sollten BM-Bildungsgänge früher starten sind die Anpassungen entsprechend früher vorzunehmen. Da die Berufsmaturitätsverordnung und der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität insbesondere Justierungen formeller Natur und wenige inhaltliche Änderungen erfahren haben, kann vorbehältlich der in Absatz 6 genannten Bildungsgängen auf neue vollständige Anerkennungsverfahren für die bereits gemäss bisherigem Recht anerkannten Bildungsgänge verzichtet werden. Bereits erteilte Anerkennungsverfügungen müssen indessen erneuert werden. Voraussetzung dazu ist die Einreichung der in Absatz 5 Buchstaben a-c genannten Unterlagen bis zum 1. März 2027. Im Antrag um die Erteilung einer Erneuerungsverfügung ist der Bildungsgang genau zu bezeichnen und es ist die Referenznummer der bisherigen Anerkennungsverfügungen anzugeben. Die Bestätigung gemäss Buchstabe b ist eine Erklärung des Kantons, wonach der entsprechende Bildungsgang an die Bestimmungen der revidierten BMV und des revidierten RLP-BM angepasst wurde. Damit im Rahmen der Erneuerung der Anerkennungsverfügungen auch eine Prüfung möglich ist, ob die erforderlichen Anpassungen vorgenommen wurden,

sind die von den Kantonen angepassten Unterlagen gemäss Absatz 3 und 4 beizulegen (Bst. c). Detailliertere Informationen dazu werden vom SBFI frühzeitig folgen. Absatz 7 legt fest, dass für bereits anerkannte Bildungsgänge mit Blended Learning oder mehrsprachige Bildungsgänge (mit mehrsprachigen Abschlussprüfungen) ein neues Anerkennungsgesuch gestellt und ein neues Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss. Für Blended Learning ist im RLP-BM ein klarer Umsetzungsrahmen definiert worden, welcher zuvor nicht existiert hat (vgl. neue Richtlinien zum Blended Learning, Kap. 9.3). Die Richtlinien für die mehrsprachige Berufsmaturität (vgl. Kap. 9.2 RLP-BM) sind weitgehend geklärt und präzisiert worden. Neue Anerkennungsverfahren garantieren die korrekte Umsetzung gemäss den neuen Vorgaben. Absatz 8 legt die maximale Gültigkeitsdauer der gestützt auf das bisherige Recht erteilten Anerkennungsverfügungen fest. Absatz 9 legt das für die Beurteilung der Gesuche um Anerkennung von Bildungsgängen (Art. 28) anwendbare Recht fest, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind. Sie werden nach den Bestimmungen der revidierten Verordnung beurteilt. Aufgrund der notwendigen Anpassungen der Gesuchsunterlagen und den geplanten technischen Änderungen im Aufnahmeverfahren der Anerkennungsgesuche müssen die Gesuche und die erforderlichen Unterlagen neu eingereicht werden. Angesichts der durchschnittlichen Dauer eines Anerkennungsverfahrens muss davon ausgegangen werden, dass über Gesuche, die nach Mitte 2024 eingereicht werden, nicht mehr vor dem Inkrafttreten der Verordnung entschieden werden kann. Nicht auszuschliessen ist, dass auch über zuvor eingereichte Gesuche nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung entschieden werden kann. Art. 41 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

4 Auswirkungen der Totalrevision

4.1 Bildungspolitische Auswirkungen

Die Revision führt zu keiner Änderung des Bildungssystems oder der Berufsmaturität als solcher. Sie hat keine neuen bildungspolitischen Auswirkungen.

4.2 Finanzielle Auswirkungen

Die Revision hat für die betroffenen Akteure keine von der bisherigen Regelung abweichenden finanziellen Auswirkungen.

4.3 Organisatorische Auswirkungen

Im Rahmen dieser Revision wurden vor allem formale Anpassungen vorgenommen, welche generell eine einheitlichere und zweckmässige Organisation der Bildungsgänge in den Kantonen ermöglichen werden. Die Durchführung von gleichen schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung auf kantonaler Ebene kann bei der Umsetzung für die Kantone, welche diese Praxis noch nicht entwickelt haben, organisatorisch eine Herausforderung darstellen. Diese Herausforderung ist für die Gewährung der Chancengleichheit der Absolventinnen und Absolventen und eines einheitlichen Unterrichts anzugehen. In Bezug auf die Fremdsprachenfächer (2. Landessprache und Englisch) entscheiden neu die Kantone welche Fremdsprachendiplomprüfungen die Abschlussprüfung ersetzen können und zu einer Umrechnung des Resultats in die Prüfungsnote führen. Im Interesse der Chancengleichheit der Absolventinnen und Absolventen wird den Kantonen empfohlen, eine gemeinsame Praxis unter dem Lead der SBBK zu entwickeln, was für die Kantone einen höheren Koordinationsaufwand als unter bisherigem Recht bedeutet. Die Auflösung der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission führt dazu, dass die Anerkennungsverfahren durch das SBFI alleine begleitet werden. Alle administrativen Arbeiten, welche das externe Sekretariat der EBMK ausgeführt hatte, müssen neu vom SBFI aufgefangen werden. Demgegenüber dürfte die beabsichtigte Digitalisierung der Anerkennungsprozesse der BM-Bildungsgänge den bisherigen administrativen Aufwand reduzieren. Das SBFI wird künftig zudem für den regelmässigen Austausch mit Vertretungen der Verbundpartnern und der Fachhochschulen sorgen. Dieser Austausch dient dazu, die notwendigen Informationen zur künftigen Steuerung der Berufsmaturität zu erhalten, was zu einem organisatorischen Mehraufwand für den Bund führt. Angesichts des zu erwartenden organisatorischen Mehr- und Minderaufwands für das SBFI kann davon ausgegangen werden, dass die Entwurfsvorlage mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden kann.