proj/2024/25/cons_1

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt

24.05.2023

Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1)

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

1 Abschnitt: Voraussetzungen

4.3.1 Art. 9 Voraussetzungen für Abgeltungen an Massnahmen der Kantone

Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Bund Abgeltungen an Massnahmen gewähren kann. In Artikel 9 Wasserbaugesetz sind diese beschrieben. Die Wasserbauverordnung ergänzt diese Bestimmungen mit zwei weiteren Voraussetzungen. Buchstabe a legt fest, dass die Massnahmen im «öffentlichen Interesse» sein müssen. «Öffentliches Interesse» umschreibt das Anliegen einer Gesellschaft nach Schutz vor Hochwasser sowie dessen gemeinsame Realisierung und unterscheidet sich von der privaten Eigenvorsorge. In Bezug auf die gemeinsame Übereinkunft nach Schutz vor Hochwasser gilt im Besonderen, dass die öffentliche Hand Massnahmen durchsetzen kann, um so die Gesamtwirkung – also die Risikosteuerung – aller getroffener Massnahmen zu gewährleisten. In Kombination mit dem Kriterium der integralen Planung (vgl. Art. 9 Abs. 1 WBG) trägt die öffentliche Hand somit dazu bei, die Risiken langfristig zu reduzieren und zu begrenzen. Der «weitere Unterhalt» (Bst. b) bezieht sich auf technische, ingenieurbiologische und organisatorische Massnahmen und meint, dass die Massnahmen regelmässig überprüft und unterhalten werden. Dafür müssen die Zuständigkeit geklärt sein, die Bauten im Schutzbautenkataster erfasst werden und der Unterhalt geregelt sein. Die Voraussetzung gilt fallweise für die im Gesuch beschriebenen Massnahmen. Die in Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen müssen in Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 1 WBG erfüllt sein, damit der Kanton die Abgeltungen erhält.

2 Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen

4.3.2 Art. 10 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der

Kantone

In diesem Artikel werden die Abgeltungen, die der Bund an Grundlagen und Massnahmen leistet, abgegrenzt. Absatz 1 ergänzt Artikel 6 Wasserbaugesetz und führt auf, welche Grundlagen und Massnahmen abgeltungsberechtigt sind. Die Massnahmen sind in Artikel 5 bis 8 WBV umfassend beschrieben. Buchstabe a: Die Erarbeitung von Grundlagen durch die Kantone orientiert sich an Artikel 4 WBV und umfasst u. a. die Erhebung der Gewässer, Ereignis- und Schutzbautenkataster, Gefahrenbeurteilungen sowie Ereignisdokumentationen und -analysen. Neu werden die Kantone verpflichtet, nebst den Gefahren auch Risiken periodisch zu erfassen und zu bewerten, indem sie kantonale Risikoübersichten und Gesamtplanungen erarbeiten. Buchstabe b: Bei raumplanerischen Massnahmen unterstützt der Bund diejenigen erforderlichen Abklärungen zur Risikobegrenzung und -entwicklung, welche vor der raumplanerischen Umsetzung getätigt werden. Der Bund unterstützt – wie bis anhin – die Verlegung von Bauten und Anlagen. Nach dem

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Grundsatz, dass alle Massnahmenarten gleichwertig abgegolten werden, werden alle Kosten der Verlegung abgegolten. Diese umfassen insbesondere die Entschädigung für das bisherige Gebäude zum Neuwert, den Abbruch des Gebäudes und den Rückbau der Erschliessungen und des Terrains. Bei Aufgabe der Nutzung werden der Verkehrswert, der Abbruch und der Rückbau abgegolten. Bei Auszonungen von noch nicht bebauten Grundstücken beteiligt sich der Bund an den geschuldeten Entschädigungen zum Beispiel für bereits realisierte Erschliessungen. Bei Verlegungen werden am Ersatzstandort insbesondere die Kosten für Planung, Vermarkung, Landerwerb, etc. sowie der Verkehrswert einer neuen Parzelle an vergleichbarer Lage in der Region und von vergleichbarer Grösse abgegolten. Von dieser Abgeltung abgezogen werden insbesondere allfällige Versicherungsleistungen infolge Gebäudeschäden, der Wert des bisherigen Grundstückes und eine allfällige Restnutzung sowie die Mehrwertabschöpfung des Kantons resp. der Gemeinde bei Neueinzonungen. Buchstabe c: Der Bund beteiligt sich bei den organisatorischen Massnahmen an örtlich festgelegte technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze. Die Notwendigkeit von technischen Vorkehrungen für Notfalleinsätze muss sich aus der Einsatzplanung ergeben. Allgemeines Material oder die Ausrüstung der Einsatzkräfte sind darin nicht enthalten. Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Erstellung der Einsatzplanungen. Bei Warneinrichtungen beteiligt sich der Bund an deren Aufbau und Unterhalt. In der Regel sind solche Warneinrichtungen Bestandteil eines Hochwasserschutzprojektes. Damit die Instrumente der Optimierung der Warnung und Alarmierung vor Naturgefahren in der Schweiz in Wert gesetzt werden können, unterstützt der Bund den Einbezug der lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater in die Führungsstäbe (siehe auch Erläuterungen zu Art. 6). Damit lokale Naturgefahrenberaterinnen und -berater diese Aufgabe wahrnehmen können, werden sie von den Kantonen in Kursen ausgebildet. Der Bund entwickelt die Kursunterlagen auf Deutsch und Französisch und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Subventioniert werden die Ausbildungszeit der lokalen Naturgefahrenberaterinnen und -berater, die Anpassung der Kursunterlagen auf den lokalen Kontext und die Kosten für die Durchführung

der Kurse. Organisieren die Kantone Kurse für Führungs- und Einsatzkräfte, so werden hier nur die Auslagen wie Raummieten oder Honorare der Referierenden unterstützt. Buchstabe d entspricht der gesetzlichen Bestimmung (Art. 6, Abs. 3, Bst. d Wasserbaugesetz (WBG)). Der Unterhalt beinhaltet sowohl den periodischen wie auch den regelmässigen Unterhalt. Mit der Ergänzung «Rückbau» von Schutzbauten und -anlagen wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Verbauungen zu entfernen oder gezielt aufzulassen. Allfällige Kosten werden abgegolten. Buchstabe e: Abgeltungsberechtigt sind auch die Unterhaltstätigkeiten, welche neben dem Erhalt der Schutzbauten erforderlich sind. Dazu gehören, dass Uferböschungen mit Pflanzungen stabilisiert werden, damit sie nicht erodieren. Ufergehölz wird soweit zurückgeschnitten, dass es den erforderlichen Abfluss nicht behindert oder die Uferstabilisierung gewährleistet ist. Abflussprofile und Rückhalteräume wie Geschiebesammler werden bei Auflandungen geleert. Dieses Geschiebe wird soweit möglich ins Gewässer zurückgegeben. Buchstabe f: Entschädigungsberechtigte Entlastungsräume sind Teil einer optimalen Massnahmenkombination und beruhen auf einer Vereinbarung mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Kommt es in diesen Gebieten zu Schäden durch ein Hochwasser, so beteiligt sich der Bund an den Entschädigungen für Ertragsausfälle (basierend auf einer Schadensschätzung) sowie an den Kosten für Räumungsarbeiten, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und am Ersatz von landwirtschaftlichen Kulturen. Buchstabe g: Eine Vorabsenkung von Speicherseen als Teil des Hochwassermanagements kann bei Nichteintreten des prognostizierten Ereignisses zu Ertragsausfällen bei der Energieproduktion führen, wenn der Wasserstand durch das Ereignis nicht wieder ausgeglichen wird. Diese Ertragsausfälle werden abgegolten. Nebst Energie- und Wasserverlusten durch ereignisbasierter Vorabsenkung oder permanentem Mitnutzen von Stauseen, können auch weitere Ertragsausfälle an Erlösmärkten entstehen. So ist denkbar, dass die Möglichkeit der Stauseebetreibenden, Systemdienstleistungen anzubieten, eingeschränkt wird. Erlöseinbussen dieser Art werden entsprechend abgegolten. Buchstabe h: Der Umgang mit Hochwassergefahren und Risiken erfordert eine Vielzahl von Grundlagen

und Massnahmen. Entsprechen solche nicht den Abgeltungstatbeständen nach Buchstaben a bis g,

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sind für die Umsetzung des integralen Risikomanagements aber erforderlich und haben eine optimale Wirkung, können sie gemäss Buchstabe h abgegolten werden. In Absatz 2 sind zur Abgrenzung der Abgeltungen diejenigen Massnahmen aufgeführt, an die der Bund keine Abgeltungen gewährt. Buchstabe a und b entsprechen dem geltenden Recht (Art. 2 Abs. 5, Bst. a und b alt WBV). Buchstabe c weist darauf hin, dass die eigentlichen «Massnahmen der Raumplanung» (2. Titel des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700)) nicht abgegolten werden. Damit sind die Verfahren wie Änderung der Richt- und Nutzungsplanung gemeint, bei denen z. B. die Gefahren- und Risikogrundlagen in die Raumplanungsinstrumente übertragen, vernehmlasst und genehmigt werden (siehe auch Ausführungen zu Art. 5 WBV). Buchstabe d: Bei Warneinrichtungen wird der Aufbau und Unterhalt finanziert, nicht aber der Betrieb. Die Aufwendungen der Führungs- und Einsatzkräfte, die zu ihrem Auftrag für den Bevölkerungsschutz gehören, werden nicht mitfinanziert. Das ist beispielsweise die allgemeine Ausrüstung der Feuerwehr. Buchstabe e: Im Siedlungsgebiet ergreift die Siedlungsentwässerung Massnahmen, um das anfallende Niederschlagswasser zurückzubehalten oder an Ort versickern zu lassen. Die Grundsätze sind in einer Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) 14 festgehalten. Diese Massnahmen tragen ebenfalls dazu bei, die Schäden durch den Oberflächenabfluss zu vermindern, werden aber nicht durch den Hochwasserschutzkredit finanziert. Massnahmen, die über die Aufgaben der Siedlungsentwässerung hinausgehen und dem Hochwasserschutz dienen, können anteilmässig subventioniert werden. Buchstabe f: Nicht abgegolten wird die Erarbeitung von kantonalen Arbeitshilfen, Richt- und Leitlinien, da sich diese Instrumente primär an der kantonalen Rechtsgrundlage orientieren.

4.3.3 Art. 11 Anrechenbare Kosten

Die Bestimmung entspricht Artikel 2a alt WBV. In Bezug auf Artikel 14 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) werden die anrechenbaren Kosten im Hochwasserschutz ausgeführt. Absatz 1 zeigt die grundsätzliche Beziehung der anrechenbaren Kosten mit der beitragsberechtigen Aufgabe nach Artikel 10 auf. So müssen die anrechenbaren Kosten tatsächlich entstanden und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung erforderlich sein. In Absatz 2 werden die Kosten in Buchstaben aufgeführt. Anstelle von «Projektierung» nennt Buchstabe a die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung. Damit sind die Honorare gemeint. Buchstabe b beschreibt die konkrete Realisierung von Massnahmen. Bei ingenieurbiologischen und technischen Massnahmen sind dies in erster Linie bauliche Arbeiten («Ausführung»), bei organisatorischen Massnahmen sind es beispielsweise die Kosten, die anfallen, wenn Warneinrichtungen eingeführt werden («Umsetzung»). Die Umsetzung von Erkenntnissen zu Hochwasserrisiken in die Raumplanung ist hier nicht enthalten (siehe Art. 10, Abs. 2, Bst. c WBV). In Buchstabe c wird die «formelle und materielle Enteignung» ergänzt, was geltendem Recht und Praxis entspricht. Absatz 3 nennt die nicht anrechenbaren Kosten ebenfalls nicht abschliessend in Buchstaben. In Buchstaben a sind die anfallenden kantonalen und kommunalen Gebühren gemeint. «Steuern» werden nicht mehr aufgeführt, da bei Wasserbauprojekten keine spezifischen Steuern anfallen, die der Bund ausschliessen müsste. Buchstaben b und c präzisieren die bisherige Formulierung. Buchstabe b nennt die Schadenverursacher: Wenn diese Massnahmen realisiert haben, welche den Hochwasserschutz gefährden, und wenn ein Rückbau der Massnahme nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sollen sich die Schadenverursacher an den Kosten beteiligen, um den Schutz wiederherzustellen. Erhebliche Mehrwerte nach Buchstaben c können entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Hochwasserschutzmassnahme Werkmängel behoben werden, Projektsynergien oder Wertsteigerungen entstehen.

14 VSA, 2019: VSA-Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter.

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Das Bundesamt für Strassen übernimmt einen Teil der Kosten an Massnahmen, sofern sie den Schutz an den Nationalstrassen erhöhen. Dieser Kostenanteil ist nicht anrechenbar (Bst. d).

3 Abschnitt: Rechtsform der Bundesbeiträge

4.3.4 Art. 12 Gewährung der Abgeltungen

Die Bestimmung entspricht Artikel 2 alt WBV. Einzelne Aspekte sind geringfügig aktualisiert oder formal angepasst. So werden die Abgeltungen an Grundlagen und Massnahmen separat in Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführt. Mit Massnahmen sind alle Massnahmen des Hochwasserschutzes, so wie sie in Artikel 3 Wasserbaugesetz genannt sind, gemeint. In Buchstaben a wird das «Gefahren- und Schadenpotenzial» durch das gleichbedeutende «Hochwasserrisiko» ersetzt. In Buchstaben b wird die «Wirkung» der Massnahmen ergänzt. Damit wird das Augenmerk auf Massnahmen gerichtet, die mit wenig Aufwand einen grossen Anteil des Risikos reduzieren. Absatz 3 entspricht Artikel 2 Absatz 2 alt WBV und wird mit «mittels Verfügung» ergänzt. Absatz 4 nennt die Mehrleistungen ausdrücklich. Anstelle der «umfassenden Risikobetrachtung» in Buchstaben a werden «Grundlagen» aufgeführt. Diese sprachliche Anpassung beschreibt die Praxis der vergangenen Jahre zutreffender. In Buchstaben b wird wie in Absatz 2 die Wirkung der Massnahmen ergänzt. Absatz 5 präzisiert neu die Kriterien bei der Bestimmung des Bundesbeitrags an «ausserordentlichen Schutzmassnahmen» (Abs. 4 alt WBV) aus dem Wasserbaugesetz (Art. 6, Abs. 6, Bst. b WBG). Buchstabe a beschreibt den Bezug zu einer ausserordentlichen Situation. Diese kann sich zum Beispiel aus schadenreichen Unwettern, aus der Bedeutung für die Sicherheit der Menschen und Sachwerte oder aus dem Ausmass des Bauwerkes ergeben. In Buchstabe b ist die daraus resultierende finanzielle Belastung für den betroffenen Kanton über eine Zeitspanne von drei Prorammperioden dargestellt. Dabei ist das Verhältnis der durchschnittlichen Pro-Kopf-Belastung im Kanton mit dem schweizerischen Durchschnitt massgebend. Gemäss Buchstabe c muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Übersicht über die geplanten Projekte samt Priorisierung über drei Prorammperioden vorlegen.

4 Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen

Die Artikel 15 und 17 entsprechen wörtlich Artikel 6 und 8 alt WBV. Änderungen betreffen Artikel 13, 14 und 16. Bei Artikel 13, Absatz 1, wird die Bezeichnung «alle vier Jahre» eingefügt. Bei den Angaben eines Gesuches (Art. 13, Abs. 2) wird die Wirksamkeit der Massnahmen gestrichen. In Artikel 14 wird unter Absatz 2 Buchstabe e neu die Rückforderung bei mangelhafter Erfüllung und Zweckentfremdung aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass auch die Rückforderung von Abgeltungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 in der Programmvereinbarung geregelt wird. In Artikel 16 überprüft das BAFU neu die Leistungen anstelle der Massnahmen (Abs. 2, Bst. a).

5 Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall

Auch die Bestimmungen in Artikel 18 bis 21 entsprechen dem geltenden Recht (Art. 9 bis 12 alt WBV). Sie sind mit einer Änderung der Reihenfolge von Artikel 20 und 21 WBV und mit Ausnahme von Artikel 18 wörtlich übernommen worden. In Artikel 18 Absatz 2 werden neu die erforderlichen Gesuchsunterlagen beschrieben. Die Aufzählung entspricht weitgehend dem alten Artikel 17 WBV. In Buchstabe b wird der Begriff «Kostenschlüssel» durch «Kostenteiler» ersetzt. Die Bedeutung bleibt dieselbe. In Buchstabe c wird ausdrücklich eine Übersicht über die bestehenden Risiken gefordert. Die Kantone müssen ausserdem darlegen, wie die geplanten Massnahmen auf die aktuelle Risikosituation wirken und beurteilen, wie sich die Risiken in Zukunft entwickeln. Basierend darauf ist erkennbar, ob das tragbare Mass an Risiken erhalten werden kann.

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Buchstabe d wird so geändert, dass er nicht nur für bauliche, sondern für alle Massnahmen gilt. Der Buchstabe f wird neu auf Verordnungsstufe eingeführt, dass die Kantone die kantonalen Stellungnahmen (z. B. der Fachstellen für Natur und Landschaft) dem BAFU einreichen müssen. Das entspricht dem aktuellen Vollzug. In Buchstabe g wird festgehalten, dass das Projekt in Rechtskraft erwachsen und der Finanzbeschluss der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vorliegen muss. Die Angaben zur Vereinbarkeit mit der Richt- und Nutzungsplanung (Art. 17, Abs. 1, Bst. f alt WBV) werden nicht mehr aufgeführt.

6 Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen

4.3.5 Artikel 22 und 23

Weil im Wasserbaugesetz der Finanzhilfetatbestand für die Weiterbildung sowie für Forschungs- und Informationsprojekte (Art. 7) eingeführt wurde, wird in der Verordnung das dazugehörige Verfahren ergänzt. Die Formulierungen richten sich nach dem SuG und der Weisung zu Finanzhilfen15. In Artikel 22 werden die Angaben beschrieben, die ein Gesuch enthalten muss. Artikel 23 beschreibt, wie das BAFU die Höhe der Finanzhilfe festlegt (Abs. 2). Es ist auch frei zu bestimmen, ob die Finanzhilfe nach Aufwand oder pauschal (Abs. 3) ausbezahlt wird, und ob das BAFU eine Verfügung erlässt oder einen Vertrag abschliesst (Abs. 4).

4.4 4. Kapitel: Aufsicht des Bundes Die Artikel 24 bis 29 in diesem Kapitel entsprechen den Artikeln 16 bis 18a alt WBV. Sie sind geringfügig inhaltlich und sprachlich angepasst.

4.4.1 Art. 24 Stellungnahmen zu Massnahmen des Hochwasserschutzes

In Absatz 1 wird das Adjektiv «baulich» gestrichen, damit deutlich wird, dass die Kantone für alle Arten von Massnahmen eine Stellungnahme einreichen müssen. Weiterhin gilt, dass Projekte ohne besonderen Aufwand in Eigenverantwortung durch die Kantone geplant und umgesetzt werden. In Absatz 2, Buchstabe b wird der Begriff «Hochwasserschutz» durch «Hochwassersicherheit» ersetzt, um den Risikogedanken zu verdeutlichen.

4.4.2 Art. 25 Unterlagen

Für die erforderlichen Gesuchsunterlagen für eine Stellungnahme wird in Artikel 25 auf Artikel 18 verwiesen. Projekte, die zur Stellungnahme eingereicht werden, können auf Grund des Erarbeitungsstandes die Projektgenehmigung sowie den Finanzbeschluss meist nicht vorlegen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst.g). Diese sind daher ausgenommen. Die restlichen Gesuchsunterlagen sind stufengerecht einzureichen.

4.4.3 Art. 26 Stellungnahmen zu anderen Massnahmen

Der Begriff «Hochwasserrisiko» wird ergänzt. Damit wird hervorgehoben, dass Massnahmen, die zu wesentlichen Änderungen des Risikos führen, einer Stellungnahme des BAFU bedürfen. Denkbar sind Stellungnahmen zu Projekten, die die Nutzung (in gefährdeten Gebieten) verändern oder eine Grundlage diesbezüglich sind, wie z. B. Richt- und Sachpläne oder Plangenehmigungsverfahren.

15 Bundesamt für Umwelt (BAFU): Weisung über das Finanzhilfeverfahren des Bundesamtes für Umwelt BAFU vom 22. Januar 2019. 11 S.

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4.4.4 Art. 27 Vollzugshilfen

Der Artikel entspricht Artikel 20 alt WBV unter dem früheren Titel «Richtlinien». Vollzugshilfen sind Publikationen des BAFU als Aufsichtsbehörde und richten sich an die kantonalen Vollzugsbehörden. Sie konkretisieren die bundesrechtlichen Vorgaben und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Buchstaben a und b sind genereller formuliert und umfassen die Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Grundlagenbeschaffung. Es wird darauf verzichtet, einzelne Produkte zu nennen. Buchstabe c bezieht sich auf die Grundsätze und das Vorgehen der integralen Massnahmenplanung und Buchstabe d auf die finanziellen Aspekte zwischen Bund und Kanton.

4.4.5 Art. 28 Geoinformation

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 20a alt WBV.

4.5 5. Kapitel: Vollzug

1 Abschnitt: Vollzug durch den Bund

4.5.1 Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund

Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 26 alt WBV an und übernimmt die Inhalte weitgehend. Die Grundlagen, die das BAFU erarbeitet, sind dem aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Die Dienstleistungen im Bereich der Hydrologie werden neu statt in einem Buchstaben in Absatz 2 aufgeführt. Die Flussvermessung wird in Buchstabe b aufgeführt. Im Gegensatz zum Auftrag an die Kantone, vermisst der Bund nur die Fliessgewässer von gesamtschweizerischem Interesse. Die übrigen Gewässer sind bei Bedarf durch die Kantone zu vermessen. Neu ist Buchstabe f: Mit «Übersichten» ist in erster Linie die nationale Risikoübersicht gemeint, die aus den kantonalen Risikoübersichten und Informationen weiterer nationaler Risikoträger zusammengestellt wird. Es sind aber auch weitere Produkte denkbar, die sich beispielweise auf Grundlagen oder Massnahmen beziehen.

2 Abschnitt: Vollzug durch die Kantone

4.5.2 Art. 30 Vollzug durch die Kantone

Der Artikel fasst bestehende Bestimmungen zusammen: Die Ausführungsregelung in Absatz 1 (Art. 25 alt WBV), die Überprüfung der Wirksamkeit in Absatz 2 (Art. 22 alt WBV) und den Unterhalt der Massnahmen in Absatz 3 (Art. 23 alt WBV). In Absatz 2 wird der Grundauftrag an die Kantone, das Erarbeiten der Grundlagen und das Ergreifen der Massnahmen, ergänzt.

4.6 6. Kapitel: Schlussbestimmungen

4.6.1 Art. 31 Aufhebung des bisherigen Rechts

Dieser Artikel besagt, dass die Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 aufgehoben wird.

4.6.2 Art. 32 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

4.6.3 Art. 33 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone

Die Kantone werden aufgefordert, ihre Risikoübersichten und Gesamtplanungen bis am 1. Dezember 2030 dem BAFU erstmals einzureichen.

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5 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

5.1 Gewässerschutzverordnung

Um Artikel 37 GSchG zu konkretisieren, werden zwei neue Artikel eingeführt: Artikel 41c ter zur Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und Artikel 41cquater zur Gestaltung und Unterhalt der oberirdischen Gewässer und des Gewässerraums. Beide beinhalten die Beibehaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Funktionen. Unter den natürlichen Funktionen versteht man die im Raum und über die Zeit wirksamen abiotischen und biotischen Faktoren, die die vollständige Funktionsfähigkeit eines Fliessgewässers gewährleisten. Sie umfassen alle im Fliessgewässer und im Uferbereich natürlich ablaufenden Prozesse, die Ausbildung und Dynamik von standorttypischen Strukturen und deren Besiedlung durch gewässertypische Organismen. Die Vorlage der Gewässerschutzverordnung präzisiert das bestehende Gesetz. Somit ergeben sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen an die Umsetzung von Projekten sowie keine zusätzlichen Auswirkungen für landwirtschaftliche Betriebe.

5.1.1 Art. 41cter Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs

Der Artikel 41cter konkretisiert die ökologischen Anforderungen an Eingriffe in oberirdische Gewässer gemäss dem angepassten Artikel 37 GSchG. Er präzisiert, was unter dem «natürlichen Verlauf» in Absatz 2 (Art. 37 GSchG) zu verstehen ist. Diese Präzisierung ist erforderlich, da der Begriff bisher nicht ausreichend definiert war. Der natürliche Verlauf eines Fliessgewässers kann durch seine Lage im Talquerschnitt, sein Längsgefälle, seine Gerinneform, seine Gerinnesohlenbreite und -variabilität sowie seine morphologischen Strukturen und ihre Variabilität sowie seine dynamischen Prozesse charakterisiert werden. Diese Eigenschaften sollen bei Eingriffen möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Massgebende Kriterien hierfür sind insbesondere die Platzverhältnisse auf Grund von baulichen Gegebenheiten und die Möglichkeit, dies mit verhältnismässigen Mitteln zu erreichen. Neben der naturnahen Gestaltung ist auch dem Landschaftsbild Rechnung zu tragen.

5.1.2 Art. 41cquater Gestaltung und Unterhalt der Gewässer und des Gewässerraums

Der Artikel konkretisiert die Gestaltung und den Unterhalt gemäss dem angepassten Artikel 37 Absatz 3 GSchG. Dass auch der Unterhalt diesen ökologischen Anforderungen genügen muss, wurde mit der Änderung des GSchG ausgeführt. Absatz 1: Die oberirdischen Gewässer und der Gewässerraum sollen Tieren und Pflanzen als Lebensraum dienen. Wie dieser Lebensraum aussieht und welche Funktionen er erfüllt, ist gewässerspezifisch (u.a. abhängig vom natürlichen Verlauf und der biogeografischen Region). Deshalb sollen ausdrücklich standorttypische Lebensräume durch die Gestaltung und den Unterhalt gefördert werden. Standorttypische Lebensräume sind zum einen gekennzeichnet durch Pflanzengesellschaften, welche sich aus standorttypischen Arten zusammensetzen. Diese Vegetation entwickelt sich natürlich und verjüngt sich selbst (Bst. a). Auch wenn insbesondere Gehölze ökologisch sehr wertvoll sind (siehe auch Abs. 2), muss das Gewässer nicht durchgehend bestockt sein. Viele national prioritäre Arten profitieren von lückig bestockten, vielfältig und mosaikartig gestalteten Uferbereichen. Zum Zweck spezifischer ökologischer Zielsetzungen oder der Naherholung können im Rahmen des Unterhalts auch ökologisch wertvolle offene Flächen geschaffen resp. erhalten werden. Weiter sind standorttypische Lebensräume durch charakteristische dynamische Prozesse und Strukturen gekennzeichnet (Bst. b und c). Die dynamischen Prozesse umfassen zum Beispiel die Erosion und Ablagerung von Geschiebe, die Abfluss- und Überflutungsdynamik mit Hoch- und Niedrigwasser. Die Längs-, Quer- und Tiefenvernetzung gewährleisten wichtige ökologische Prozesse im und am Gewässer. Die Strukturen eines Gewässers sind jene Elemente, welche die natürliche Formenvielfalt der Sohle und des Uferbereichs bestimmen. Dazu gehören zum Beispiel tiefe Bereiche im Gewässer (Kolke) und

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Flachwasserzonen, Kiesbänke, steile und flache unverbaute Ufer, Wurzeln, die in das Gewässer ragen, oder Alt- bzw. Totholz. Letztere Elemente sind aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung grundsätzlich zu erhalten und zu fördern. Wo Zielkonflikte mit dem Hochwasserschutz auftreten, greift Artikel 8 WBV (Erhaltung der Abflusskapazität durch Rückschnitt von Ufergehölz). Absatz 2: Die mittleren Jahrestemperaturen der Schweizer Fliessgewässer haben in den letzten Jahrzehnten bereits deutlich zugenommen. Es ist davon auszugehen, dass sie mit dem Klimawandel weiter ansteigen werden. Insbesondere Arten, die kühles Wasser benötigen, sind von dieser Erwärmung betroffen. Deshalb wird gefordert, dass der Erwärmung durch geeignete Massnahmen entgegengewirkt wird. Da die Ufervegetation eine kühlende Wirkung hat, ist die natürliche Beschattung zu fördern, insbesondere auf der Südseite kleiner und mittlerer Gewässer. Darüber hinaus übernehmen Gewässer und ihre Vegetation eine wichtige Funktion als Korridore für Arten, die sich aufgrund des Klimawandels räumlich verschieben müssen.

5.1.3 Art. 58 Anrechenbare Kosten

Der Artikel lehnt sich an die bestehende Bestimmung an. Er regelt die anrechenbaren und nicht anrechenbaren Kosten für Abwasseranlagen (Art. 52 und 52a GSchV) und Revitalisierungen (Art. 54b GSchV). Die beiden Vorhaben werden getrennt aufgeführt. Neu werden die anrechenbaren Kosten für Abwasseranalgen und Revitalisierungen einzeln erwähnt bzw. aufgezählt. Das verbessert die Bestimmtheit der Regelung. Die Absätze 4 und 5 für Revitalisierungen übernehmen die Formulierungen des Artikel 11 WBV. Im Gegensatz zur WBV werden die Kosten von Schadenverursachern und die Beteiligung der Nationalstrassen jedoch nicht genannt, da sie nicht anwendbar sind. Erhebliche Mehrwerte nach Absatz 5, Buchstaben b können entstehen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Revitalisierung Werkmängel behoben werden oder Wertsteigerungen entstehen. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Im Zuge einer Revitalisierung wird die Brücke über den Fluss aufgrund eines angepassten Abflussprofils ersetzt. Die neue Brücke bringt der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Brücke einen Mehrwert gegenüber dem Zeitwert der alten Brücke. Dieser Mehrwert muss vom Eigentümer abgegolten werden. Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten für den Zeitwert der alten Brücke und für die erforderlichen Anpassungen. Auch Anlagen zur Erholungsnutzung können je nach Umfang und Ausgestaltung einen erheblichen Mehrwert darstellen.

5.2 Waldverordnung

3 Kapitel Schutz vor Naturereignissen

Die drei Artikel 15, 16 und 17 WaV betreffend Schutz vor Naturereignissen sind neu gegliedert in einen Artikel 15 zu den Grundsätzen im Umgang mit Risiken, Artikel 16 zu Grundlagen sowie in drei Artikel zu Schutzmassnahmen (Art. 17, 17a, 17b). Damit werden die Inhalte an die Grundsätze des integralen Risikomanagements und an die Aufgaben, wie sie in der WBV enthalten sind, angeglichen. Die WaV kennt keine Begriffsdefinitionen. Die verwendeten Begrifflichkeiten wie beispielsweise «integrale Planung» oder «risikobasiertes Vorgehen» werden so verstanden wie in der WBV.

5.2.1 Art. 15 Umgang mit Risiken von Naturereignissen

Absatz 1 ist weitgehend gleichlautend wie Artikel 3 WBV formuliert und meint auch dasselbe. Er formuliert den Auftrag an die Kantone aus Artikel 19 WaG, Risiken zu reduzieren und zu begrenzen, indem sie die notwendigen Grundlagen erarbeiten und darauf basierend Massnahmen ergreifen. Im Vergleich zu Artikel 3 WBV werden die ökologischen Aspekte nicht explizit genannt. Diese sind Sinne der Waldgesetzgebung nach Artikel 1 WaG jedoch zu Berücksichtigen Absatz 2 stammt aus Artikel 17 Absatz 3 alt WaV, dort wird bereits eine integrale Planung verlangt. Ergänzt ist in diesem Absatz die Abstimmung mit den betroffenen Kreisen, um den partizipativen Aspekt

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des Planungsprozesses zu betonen. Ebenfalls neu ist die Nennung der optimalen Massnahmenkombination und damit der Grundsatz, dass alle Massnahmenarten gleichwertig geprüft und so kombiniert werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken die Risiken effektiv und effizient reduzieren.

5.2.2 Art. 16 Grundlagen

In Absatz 1 sind die Grundlagen aufgeführt, die der Bund für den Schutz vor Naturereignissen erarbeitet. Diese Aufgaben ergänzen n die Bestimmung aus Artikel 37a WaV, in der die Erhebungen durch den Bund festgehalten sind. Absatz 1 nennt die Grundlagen, die das BAFU erarbeitet, die in Bezug auf die Umsetzung der vorliegenden Rechtsanpassung erforderlich sind. Absatz 1 entspricht der Auflistung in Artikel 29 WBV, wobei die Vermessung der Fliessgewässer und die Bereitstellung von hydrologischen Grundlagen im Rahmen der WaV entfallen. Die Absätze 2 bis 4 umreissen die Aufgaben und Pflichten der Kantone. Die Aufgaben in Absatz 2, Buchstaben a bis d sind bereits in Artikel 15 Absatz 1 alt WaV enthalten, sind jedoch neu strukturiert und dem heutigen Sprachgebrauch angepasst. Buchstaben e zur Erarbeitung von Risikoübersichten und f zur Erarbeitung von Gesamtplanungen sind neu. Die Aufgaben werden unter Artikel 4 WBV erläutert.

5.2.3 Art. 17 Raumplanerische Massnahmen

Die Bestimmung zu den raumplanerischen Massnahmen basiert auf Artikel 15 Absatz 3 alt WaV und ist gleichlautend formuliert wie Artikel 5 WBV. Die in Absatz 2 genannten Freihalteräume sind insbesondere wichtig bei sich periodisch beschleunigenden Rutschgebieten, Felssturzgebieten oder im Auslaufgebiet von Lawinen.

5.2.4 Art. 17a Organisatorische Massnahmen

Dieser Artikel leitete sich aus Artikel 16 alt WaV ab und übernimmt die Formulierung aus Artikel 6 WBV. Einzig der Begriff «Hochwasser» wird durch «Naturereignisse» ersetzt (Bst. b). Die Formulierungen entsprechen dem Sprachgebrauch der heutigen Praxis.

5.2.5 Art. 17b Biologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume

Der Artikel lehnt sich stark an Artikel 17 alt WaV an. Die Reihenfolge und einzelne Begrifflichkeiten werden, zur Harmonisierung mit Artikel 7 WBV angepasst. Die baulichen Möglichkeiten, um vor Lawinen, Rutschungen, Sturzprozessen und Erosion zu schützen sind anderer Art als im Hochwasserschutz. Besonders auch die biologischen Massnahmen haben eine stärkere Bedeutung, indem der Schutzwald selber Schutz bietet. Der Einleitungssatz in Absatz 1 nennt technische und biologische Massnahmen, um das Risiko zu reduzieren. Buchstabe a übernimmt die Aufforstung und Jungwaldpflege aus der bestehenden WaV. Damit die Waldfunktion «Schutz» nach Artikel 2 Absatz 1 WaG gezielt erfüllt werden kann, müssen die Kantone nach diesem Buchstabe Schutzwälder ausscheiden. Die Vollzugsaufgabe wird heute bereits erbracht und entspricht der heutigen Praxis nach Methode SilvaProtect 16. Buchstabe b zu den waldbaulichen Massnahmen entspricht Buchstabe a (Art. 17, Abs. 1 alt WaV). Buchstabe c ist gleichbleibend (Art. 17. Abs. 1 alt WaV). Die Formulierung wird vereinfacht und das «ausnahmsweise» gestrichen. Buchstabe d betreffend Steinschlag- und Felssturzverbauungen entspricht Buchstabe e (Art. 17, Abs. 1 alt WaV). Auch hier wird das «ausnahmsweise» gestrichen.

16 Losey, S. und Wehrli, A. 2013: Schutzwald in der Schweiz. Vom Projekt SilvaProtect-CH zum harmonisierten Schutzwald. p. 29 und Anhänge. Bundesamt für Umwelt, Bern.

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Buchstabe e ist ohne Änderungen aus Buchstabe d übernommen (Art. 17, Abs. 1 alt WaV). Die Verlegung von gefährdeten Bauten und Anlagen (Buchstabe f, Abs. 1 alt WaV) ist eine raumplanerische Massnahme und deshalb in Artikel 17 WaV enthalten. Absatz 2 zur Robustheit, Überlastbarkeit und Systemsicherheit von Schutzbauten ist gleichlautend wie der Vollzugsauftrag aus Artikel 7 Absatz 2 WBV und bezieht sich auf die Gefahrenprozesse nach WaG. Absatz 3 zu den entschädigungsberechtigten Entlastungsräume ist sinngemäss wie der Vollzugsauftrag aus Artikel 7 Absatz 4 WBV formuliert und bezieht sich auf die Gefahrenprozesse nach WaG.

5.2.6 Art. 38a Anrechenbare Kosten

Die Formulierung basiert auf dem bestehenden Artikel 38a Absatz 1 (alt WaV). Die Kosten sind in Buchstaben a bis d gegliedert und entsprechen dem bisherigen Wortlaut. Absatz 1 entspricht inhaltlich den Begrifflichkeiten in Artikel 11 WBV und sind dort erläutert. Die nicht anrechenbaren Kosten von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen (Art. 39) und dem Schutzwald (Art. 40) werden in zwei separaten Absätzen aufgeführt. Absatz 2 basiert auf Artikel 38a Absatz 2 alt WaV ist gleichlautend wie Artikel 11 Absatz 2 WBV formuliert und übernimmt entsprechend die «erheblichen Mehrwerte» sowie die «Kostenbeteiligungen des Bundesamtes für Strassen». Absatz 3 für den Schutzwald stützt sich auf die bestehende Bestimmung unter Artikel 38a Absatz 2 alt WaV.

5.2.7 Art. 39 Schutz vor Naturereignissen

Die Bestimmung zu den Abgeltungen hat strukturell keine Änderungen erfahren. Sprachlich ist sie an einigen wenigen Stellen der Terminologie des WaG angepasst, so steht z. B. «Grundlagenbeschaffung» statt «Erstellung von Gefahrengrundlagen». In Absatz 1 Buchstabe a wird das «Gefahren- und Schadenpotenzial» in «Risiko von Naturereignissen» zusammengefasst. In Buchstabe b wird die Wirksamkeit der Massnahmen als Kriterium aufgenommen Auch in Absatz 4 werden die Kriterien gemäss Artikel 12 WBV angepasst. Absatz 3 präzisiert neu den Subventionssatz für die Grundlagebeschaffung. Dieser ist abgestimmt mit der heutigen Praxis gemäss WBG und WaG. In Absatz 5 werden das heutige Prinzip aus Artikel 39 Absatz 4 alt WaV beibehalten, jedoch wird anstelle des maximales Subventionssatzes die maximal mögliche Differenz zum ordentlichen Beitrag angegeben. Neu sind in Absatz 6 die Elemente von raumplanerischen und organisatorischen Massnahmen zu Absatz 5 alt WaV ergänzt, an welche keine Abgeltungen gewährt werden. Der Bund leistet auch keinen finanziellen Beitrag an kantonale Arbeitshilfen (Bst. e). Die Erläuterungen dazu können Artikel 10 Absatz 2 WBV entnommen werden.

5.2.8 Art. 70 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone

Dieser Artikel wird eingeführt, damit die Kantone die Risikoübersichten und Gesamtplanungen für Hochwasser, Lawinen, Rutschung, Steinschlag und Erosion gemeinsam dem BAFU einreichen (siehe Art. 33 WBV).

5.3 Geoinformationsverordnung (GeoIV; SR 510.620)

Die Identifikatoren 80 und 81 werden als Auffangtatbestand beibehalten. Explizit in den Verordnungstexten erwähnte Geodaten sind der Übersichtlichkeit wegen als einzelne Identifikatoren aufgeführt, wie dies bereits bislang für die Identifikatoren 166 (Gefahrenkarten) und 167 (Gefahrenkataster (Ereignis-

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kataster)) der Fall war. Als materiell neue werden die Identifikatoren «Kantonale Risikoübersichten Naturgefahren», «Entschädigungsberechtigte Entlastungsräume» sowie «Nationale Risikoübersichten» ergänzt. Die Identifikatoren «Kantonale Risikoübersichten Naturgefahren», «Entschädigungsberechtigte Entlastungsräume» stützen sich auf eine Ergänzung in der WBV und der WaV, der Identifikator «Nationale Risikoübersichten» auf einen Bundesratsbeschluss vom 24.8.2016 17. Die Identifikatoren «Schutzbautenkataster» und «Warneinrichtungen Naturgefahren» waren bisher unter dem Identifikator 81 subsummiert und sind nun der Systematik wegen als separate Identifikatoren geführt. Die Freihalteräume (Art. 5 WBV und Art. 17 WaV) werden von den Kantonen in der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt und somit in der Regel in eigentümerverbindliche Nutzungszonen überführt; die Nutzungszonen sind Teil des ÖREB-Katasters18. Daher besteht für diese Daten keine Notwendigkeit für einen eigenen Geobasisdatensatz. Bei sämtlichen Identifikatoren ist ein Download-Dienst vorgesehen. Artikel 4 Absatz 4 WBV und Artikel 16 Absatz 5 WaV sehen die unentgeltliche Zur-Verfügungstellung der erarbeiteten Grundlagen und somit auch aller damit verbundenen Geobasisdaten allen Interessierten explizit vor. Bei den Identifikatoren, die sich auf andere Artikel in der WBV und WaV stützen, ist der Download-Dienst im Analogieschluss anzuwenden; zusätzlich entspricht dies der Open-Government-Data-Strategie des Bundesrates19.

5.4 Gebührenverordnung BAFU (GebV-BAFU; SR 814.014)

Aufgrund der Totalrevision der Wasserbauverordnung muss der Verweis auf die Rechtsgrundlage in der Gebührenverordnung unter Ziffer 8 im Anhang aktualisiert werden.

17 Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz, Bericht in Erfüllung des Postulats 12.4271 Darbellay vom 14.12.2012. 18 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (https://www.cadastre.ch/de/oereb-kataster). 19 BBl 2019 879, Strategie für offene Verwaltungsdaten in der Schweiz 2019-2023 (Open-Government-Data-Strategie, gutgeheissen vom Bundesrat am 30. November 2018).

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6 Auswirkungen

Für den Bund ergeben sich mit dieser Vorlage nicht grundsätzlich neue Aufgaben. Mit der vom Gesetzgeber gewünschten Ausweitung der Abgeltungstatbestände sollen ein wirksamerer Mitteleinsatz erreicht und Fehlanreize beseitigt werden. Die Vorlage ist für den Bund mittelfristig kostenneutral sein. Die Kantone haben mit geringen Mehrkosten im Vollzug zu rechnen. Durch die Ausdehnung der Abgeltungen durch den Bund auf alle Schutzmassnahmen ergeben sich für die Kantone geringere Kostenanteile bei diesen Massnahmen. Die Gesetzesanpassungen und die Verordnungsrevision sind als Ganzes zu verstehen. Folglich wurden die Auswirkungen auch für die gesamte Rechtsanpassung abgeschätzt. Mit dem vorliegenden Erlass werden die Regelungen im Wasserbau-, Wald- und Gewässerschutzgesetz umgesetzt. Es ergeben sich auf Verordnungsstufe keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen. Die nachfolgenden Ausführungen fassen die Erkenntnisse aus der Botschaft zum Wasserbaugesetz zusammen. Der Bund und die Kantone investieren jährlich rund 590 Millionen Franken in den Schutz vor Naturgefahren (Basis Jahr 2020). Davon werden 180 Millionen für den Schutzwald aufgewendet. Die übrigen Mittel werden für Schutzbauten eingesetzt, wovon rund 320 Millionen auf den Hochwasserschutz (HWS) und 90 Millionen auf den Schutz vor Rutschungen, Steinschlag und Lawinen (RSL) entfallen. Die Kantone kommen für 355 Millionen Franken auf, der Bund leistet Abgeltungen an die Kantone im Umfang von 235 Millionen Franken pro Jahr. Die Gesetzesvorlage zielt darauf ab, dass der erwarteten Risikozunahme mit einer optimalen Massnahmenkombination begegnet wird. Das heisst, dass vermehrt kostengünstige Massnahmen wie raumplanerische und organisatorische Massnahmen eingesetzt und Schutzbauten regelmässig unterhalten (statt neu gebaut) werden sollen. Mit den Rechtsanpassungen beseitigt der Bund Fehlanreize, indem er alle Massnahmen gleichwertig subventioniert. Die einmaligen Mehrkosten durch die Gesetzesanpassungen werden für den Vollzug von Bund und Kantonen auf 6 Millionen Franken über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren geschätzt. Sie ergeben sich vor allem aus der Erarbeitung zusätzlicher Grundlagen beim Bund (1 Mio.) sowie aus den Anpassungen im Vollzug bei den Kantonen (Personalkosten 5 Mio.). Die wiederkehrenden Aufwendungen,

beispielsweise für die Nachführung von Risikoübersichten und für den Vollzug, belaufen sich auf rund 2,8 Millionen Franken jährlich (Grundlagenaktualisierungen Bund 0,1 Mio., Personalkosten der Kantone 2,7 Mio.).

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Für den Bund fällt die Finanzierung im Naturgefahrenbereich kostenneutral aus. Die heutigen jährlichen Abgeltungen im Naturgefahrenbereich von rund 235 Millionen Franken (130 Mio. HWS, 35 Mio. RSL, 70 Mio. Schutzwald) sollen dank der verstärkten Risikobegrenzung mittelfristig erhalten bleiben. Innerhalb des Kredites wird es allerdings Verschiebungen geben: Der Bund subventioniert neu den regelmässigen Unterhalt im Umfang von gut 20 Millionen Franken. Es wird geschätzt, dass durch den regelmässigen Unterhalt der Schutzbauten rund 15 Millionen Franken eingespart werden können, da die Bauwerke länger funktionstüchtig bleiben. Weiter wird davon ausgegangen, dass dank der Risikobegrenzung, insbesondere durch die raumplanerischen Massnahmen der Risikoanstieg wesentlich gebremst und so weniger Schutzbauten notwendig werden. Neu kann sich der Bund dank Finanzhilfen für die Weiterbildung, Forschung und Information mit einer Teilfinanzierung an nationalen Zusammenarbeitsprojekten im Hochwasserschutz beteiligen. Dies entlastet ihn davon, die ganze Finanzierung zu übernehmen. Da jedoch ein erheblicher Bedarf an Weiterbildung besteht, wird mit zusätzlichen Mitteln im Umfang von insgesamt 50 000 Franken pro Jahr gerechnet. Diese geringen Mehrkosten werden haushaltsneutral aus den bestehenden Hochwasserschutzmitteln finanziert.

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Die anfänglichen Mehrkosten können im Bundeshaushalt durch eine vorübergehende Priorisierung aufgefangen werden. Insgesamt ist die Vorlage im Naturgefahrenbereich für den Bund kostenneutral und ermöglicht es gar, den mittelfristigen Risikoanstieg mit den vorhandenen Mitteln aufzufangen. Die Abschätzungen, dass mit den bestehenden Mitteln die Risiken begrenzt werden können, gelten jedoch nur mittelfristig. Langfristig werden als Folge der zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels voraussichtlich zusätzliche Mittel erforderlich sein. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Investitionen des Bundes in den Hochwasserschutz von 2020 bis 2040 insgesamt ansteigen. Das ist allerdings grossen Einzelprojekten wie der Rhonekorrektion 20, dem Hochwasserschutzprojekt am Alpenrhein21 oder dem Entlastungsstollen an der Sihl bei Zürich geschuldet und somit nicht auf die vorliegende Gesetzesanpassung zurückzuführen.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone haben mit geringen finanziellen und personellen Mehrkosten im Vollzug zu rechnen, die der Bund teilweise durch Subventionen mitträgt. Die Nettokosten der Kantone für die zu ergänzenden Grundlagen betragen rund 0,3 Millionen Franken jährlich. Bei den Schutzmassnahmen werden die Kantone durch die Abgeltungen des Bundes an den regelmässigen Unterhalt um rund 20 Millionen Franken entlastet. Zudem ergeben sich durch die Verlängerung des Lebenszyklus der Schutzbauten beim kantonalen Kostenanteil Einsparungen von rund 25 Millionen Franken. Vor allem aber profitieren auch die Kantone mittel bis längerfristig von den kostengünstigen risikobegrenzenden Massnahmen, die weniger zusätzliche teure Schutzbauten erfordern. Durch die Umstellung beim kantonalen Vollzug sowie für die Erarbeitung von ergänzenden Unterlagen – beispielsweise Gesamtplanungen – entsteht für die Kantone ein personeller Mehraufwand: Aufgrund der Angaben mehrerer Kantone wird mit einmaligen Personalkosten von 5 Millionen Franken innerhalb von fünf Jahren gerechnet. Der jährlich wieder-kehrende Personalaufwand wird für alle Kantone zusammen auf 2,7 Millionen Franken geschätzt. Die Vorlage bringt für die Kantone insgesamt eine leichte finanzielle Entlastung. Zudem profitieren auch sie von den kostengünstigeren Massnahmen, welche die Aufwendungen für kostenintensive Schutzbauten reduzieren. Diese Einsparungen werden jedoch nicht von Dauer sein, da das Risiko insbesondere aufgrund des Klimawandels stetig zunimmt. Die kantonalen Gesetzesgrundlagen müssen gegebenenfalls angepasst werden.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die wesentlichen Neuerungen des vorliegenden Entwurfs wurden einer volkswirtschaftlichen Beurteilung22 unterzogen. Die Analyse zeigt, dass das Hochwasserrisiko durch die fortschreitende Siedlungsentwicklung und den Klimawandel künftig stark ansteigt. Mit den bisherigen Anstrengungen zur Realisierung von Schutzbauten kann das Ziel, die wesentlichen Schutzdefizite zu beheben, nicht erreicht werden, da laufend neue Risiken entstehen. Je nach Klimaszenario, wird sich diese Entwicklung in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts weiter verstärken. Es wird deutlich, dass die Auswirkungen v. a. in Bereichen mit zwar seltenen, aber umso schadenintensiveren Hochwasserereignissen sehr gravierend sind. Diese Bereiche liegen jedoch ausserhalb der Wirkung von Schutzbauten, da deren Wirkungsgrad begrenzt ist. Es braucht folglich – neben den Schutzbauten – andere Massnahmen um auch in diesen Bereichen das Risiko zu reduzieren. Der Einsatz unterschiedlicher Massnahmen wird, sofern diese optimal miteinander kombiniert werden, eine deutlich grössere Risikoreduktion bewirken.

20 Botschaft vom 14. Dezember 2018 betreffend den Gesamtkredit für die Realisierung der zweiten Etappe der 3. Rhonekorrektion (R3). 21 Botschaft über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (in Vorbereitung). 22 Ecoplan (2019): Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU). Rechtsanpassung im Bereich Naturgefahren. Wirkungsanalyse, Bern.

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Die Studie kommt zum Schluss, dass die angestrebte Gesetzesanpassung aus volkswirtschaftlicher Sicht ein gutes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweist.