proj/2024/6/cons_1
Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 14. August 2024
Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Erläuternder Bericht Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts Übersicht Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen:
die schweizerische Fahrzeugzulassung modernisiert, digitalisiert, effizienter gestaltet sowie mit den Vorschriften zum Austausch von Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form gemäss der Verordnung (EU) 2018/858 harmonisiert werden.
die Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form der Verordnung (EU) 2018/858 als neues Zulassungsdokument in das Schweizerische Verordnungsrecht übernommen werden.
die Motion Darbellay (13.3818 «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit») erfüllt werden.
die Motion Reimann (16.3846 «Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke zur Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen») erfüllt werden.
das Leistungsgewichtsverhältnis für Motorräder schweizweit einheitlich nach der gleichen Methode wie in der EU berechnet werden.
Ausgangslage
In der Schweiz können mehrere Fahrzeuge eines Typs, einer Variante oder einer Version gestützt auf eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt des ASTRA mit einer Zulassungsprüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt zum Verkehr zugelassen werden. Die Zulassung eines Einzelfahrzeuges kann zudem nach Vorlage einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung (englisch Certificate of Conformity – CoC) in Papierform oder mit entsprechenden Konformitätsbeglaubigungen oder Konformitätserklärungen in Kombination mit einer Identifikationskontrolle oder Funktionskontrolle erfolgen. Liegen diese Dokumente für ein Fahrzeug nicht vor, wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt.
Da eine Schweizer Typengenehmigung oder ein Datenblatt den Gesamtfahrzeugdatensatz z.B. einer Variante eines Fahrzeuges enthält, ist es möglich, mit diesem einen Dokument eine Vielzahl von Fahrzeugen der gleichen Variante zum Verkehr zuzulassen, was für die meisten Importeure eine relativ einfache Möglichkeit der Fahrzeugzulassung ergibt. Der Grossteil der bisherigen Fahrzeugzulassungen in der Schweiz stützt sich deshalb auf Gesamtfahrzeugdaten, welche durch das ASTRA vorgängig als Typengenehmigung geprüft und bewilligt oder als Datenblatt aufbereitet werden müssen.
Der Kleinimporteur (Import von weniger als 50 Personenwagen oder sechs Lieferwagen pro Jahr gemäss Artikel 20 der CO2-Verordnung) führte sein Fahrzeug bisher immer beim Strassenverkehrsamt vor. Das Strassenverkehrsamt liess das Fahrzeug gestützt auf ein CoC in Papierform oder gestützt auf andere Dokumente, welche Einzelfahrzeugdaten enthalten, zum Verkehr zu. Die meisten CoC in Papierform wurden von den Herstellern gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG bzw. werden gestützt auf die neue Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellt und mit jedem Fahrzeug der Fahrzeugklassen M1, N2 und O3 gemäss Artikel 12 Absatz 1 VTS mitgeliefert.
Mit der Verordnung (EU) 2018/858, welche die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt, hat die Europäische Union seit dem 1. September 2020 ein neues Fahrzeug-Typengenehmigungs- und Zulassungsregime für Fahrzeuge der Klassen M1, N2 und O3 eingeführt. Die Hersteller von EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen werden verpflichtet, ab dem 5. Juli 2026 den Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten pro Fahrzeug eine elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung von EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen erfolgt in der EU für die genannten Fahrzeugklassen M, N und O somit gestützt auf eCoC-Einzelfahrzeugdatensätze. Sofern die Hersteller ein eCoC an die Genehmigungsbehörden liefern können, werden sie von der heutigen Pflicht entbunden, ein CoC in Papierform zu erstellen und dem Fahrzeug beizulegen.
1 Motorfahrzeuge zur Personenförderung: Personenwagen, Kleinbusse und Gesellschaftswagen
2 Motorfahrzeuge zur Güterbeförderung: Last- und Lieferwagen
3 Anhänger
Die Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten tauschen diese eCoC über das Europäische Informationssystem für Fahrzeuge und Führerscheine (EUCARIS, European Car and Driving Licence Information System) aus. EUCARIS ermöglicht den Austausch und Abruf von Daten aus den zentralen Fahrzeug- und Führerausweisregistern der beteiligten Staaten. Die Schweiz ist Mitglied bei EReg, der Organisation, welche EUCARIS betreibt und kann aufgrund ihrer Mitgliedschaft von verschiedenen Dienstleistungen, wie den Bezug von eCoC via EUCARIS profitieren.
Um ab 2026 in der Lage zu sein, von den Genehmigungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten eCoC-Daten zu erhalten, hat das ASTRA mit dem Projekt «Neues Zulassungsregime Fahrzeuge NZRF», die Möglichkeit geschaffen, dass auch in der Schweiz Fahrzeuge künftig auf Basis von eCoC-Einzelfahrzeugdatensätzen zugelassen werden können. Die Fachapplikation «Initial Vehicle Information and Type Approval System» (IVITA-S) bezieht via EUCARIS eCoC-Daten für das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). Technisch ist die Fachapplikation Teil des IVZ und seit November 2021 aktiv an EUCARIS angeschlossen, um Pilotversuche und die rollende Einführung der eCoC-gestützten Fahrzeugzulassung zu ermöglichen.
Ein Ziel des Projekts «Neues Zulassungsregime Fahrzeuge NZRF» ist die Ablösung der seit 1984 im Einsatz befindlichen Fachapplikation TARGA, die der Typengenehmigungserteilung dient. Die Funktionen von TARGA sollen in die Fachapplikation IVITA-S übertragen und damit in das Informationssystem IVZ integriert werden. Mit der Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts sollen die Rechtsgrundlagen im Schweizer Recht für die durch das Projekt «Neues Zulassungsregime Fahrzeuge NZRF» geplanten und laufenden Änderungen in der Fahrzeugzulassung sowie der Datenverarbeitung geschaffen werden. Da die internationalen Rechtsgrundlagen im MRA für den Bezug von eCoC für Fahrzeuge der Klassen M, N und O von ausländischen Genehmigungsbehörden zurzeit noch nicht vorhanden sind, werden die Rechtsgrundlagen im Schweizer Strassenverkehrsrecht für das bisherige Zulassungssystem beibehalten, so dass Fahrzeuge auch weiterhin gestützt auf Schweizer Typengenehmigungen, Datenblätter, CoC in Papierform sowie weiteren Dokumenten zugelassen werden können.
Die seit 2016 bzw. 2018 hängigen Motionen (13.3818) Darbellay «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit» und (16.3846) Reimann «Bürokratieabbau dank der Abschaffung der Kontrollmarke zur Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen» können mit den vorliegenden Verordnungsrevisionen erfüllt werden.
Mit der Teilrevision der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) wird zudem die Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts von Motorrädern an das EU-Recht angepasst. Das im Fahrzeugausweis eingetragene Leistungsgewicht ist ausschlaggebend dafür, ob zum Führen eines Motorrades der Führerausweis der Kategorie A für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung oder der Führerausweis der Kategorie A für Motorräder mit beschränkter Motorleistung erforderlich ist.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem Recht der EU
In der EU werden Fahrzeuge anhand von CoC-Daten zugelassen. Grundlage hierzu sind die Verordnung (EU) 2018/858 (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger; Klassen M, N und O), die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Das EU-Typgenehmigungssystem verpflichtet Hersteller dazu, ihre Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herzustellen. Ein Fahrzeughersteller muss dies für jedes Fahrzeug durch Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) bescheinigen. Jedes Fahrzeug, welches mit einem CoC versehen ist, kann somit in Verkehr gesetzt werden (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 36 und 37 sowie Art. 48 Verordnung (EU) 2018/858). Für die Zulassung von EU-gesamtgenehmigten Fahrzeugen ist ein CoC somit nötig und ausreichend. 18/32
Vorschriften zu elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) sieht bislang nur die Verordnung (EU) 2018/858 vor, nicht aber die Verordnungen (EU) 167/2013 und 168/2013. Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 haben Hersteller ab dem 5. Juli 2026 der Genehmigungsbehörde, welche die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt hat, nach dem Tag der Herstellung des Fahrzeugs ohne unangemessene Verzögerung die Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 29 Abs. 5, 6 und 7
Absatz 5 Bislang war die Definition, wann ein Fahrzeug als «neu» gilt, in Artikel 30 Absatz 2 VTS enthalten, was von der Gesetzessystematik her gesehen nicht passend ist, da nebst Artikel 30 auch die Artikel 30a, 30b und 30c VTS die verschiedenen Prüfungsarten von neuen Fahrzeugen regeln. Die Definition des neuen Fahrzeuges muss deshalb bereits in Artikel 29, welcher die Grundsätze zu den Zulassungsprüfungen umschreibt, enthalten sein und somit vor den Prüfungsarten von neuen Fahrzeugen.
Absatz 6 und 7 In Anlehnung an die Verordnung (EU) 2018/858 wird zusätzlich definiert, was ein «vollständiges» und was ein «vervollständigtes» Fahrzeug ist. Sowohl "vollständige" als auch "vervollständigte" Fahrzeuge erfüllen die einschlägigen technischen Anforderungen der VTS, was eine der Grundvoraussetzung für die Fahrzeugzulassung gemäss Artikel 71 VZV ist. Die "vervollständigten" Fahrzeuge, sollen nur nach bestimmten Fahrzeugprüfungen zugelassen werden. Die Definitionen sind notwendig, damit klar ersichtlich ist, dass nur neue «vollständige» Fahrzeuge mit eCoC administrativ zugelassen werden können.
Art. 30 Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung Der bisherige Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b mit dem Wortlaut «eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858» wurde vom Bundesrat beschlossen. Die Bestimmung in Buchstabe b trat aber nicht in Kraft. Dessen Inkraftsetzung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Mit der vorliegenden Vorlage wird der Inhalt von Buchstabe b neu formuliert.
Absatz 1 Die rein administrative Prüfung gestützt auf einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz, bei der das Fahrzeug nicht mehr zum Strassenverkehrsamt gebracht werden muss, wird auf neue, vollständige Personenwagen der Klasse M1 gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS beschränkt, da der Grossteil dieser Fahrzeuge unverändert seit der Herstellung und somit in vollständiger Übereinstimmung mit den initialen Fahrzeugdaten des eCoC bzw. des CoC in die Schweiz importiert werden. Der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz der auf einem eCoC oder einem CoC beruht, kann für diese Fahrzeuge unverändert für die Erstellung des Fahrzeugausweises verwendet werden, was bei allen anderen Fahrzeugarten nicht der Fall ist. So muss z.B. bei neuen Fahrzeugen der Klasse N1, die zu einem grossen Teil ebenfalls unverändert in die Schweiz importiert werden und über ein eCoC verfügen, zwingend die Ziffer 243 (= Zulässige Achslast unter Einhaltung des Gesamtzuggewichts gemäss asa- Richtlinie Nr. 6) im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Diese Eintragung wird vom Strassenverkehrsamt bzw. dem Selbstabnahmebetrieb vorgenommen, weshalb sich diese Fahrzeuge bzw. deren eCoC - solange die Schweizer Rechtsvorschriften betreffend den Fahrzeugausweis nicht mit den EU- Vorschriften harmonisiert sind - nicht für die administrative Zulassung eignen.
Fahrzeugart Dokumente / Daten- Prüfungsart Rechtsgrundlage satz Vollständige neue Per- Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. a sonenwagen gemäss einer Typengenehmi- VTS Art. 11 Abs. 2 Bst. a gung beruht VTS Prüfungsbericht, der Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. a auf einem Datenblatt VTS beruht Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. b einem elektronischen VTS Einzelfahrzeugdatensatz gemäss Artikel 72b Absatz 1 VZV beruht Prüfungsbericht der auf Administrative Prüfung Art. 30 Abs. 1 Bst. b einem elektronischen VTS Einzelfahrzeugdatensatz gemäss Artikel 72b Absatz 3 VZV beruht
Absatz 2 Wie bisher sollen gewisse neue vollständige leichte Motorfahrzeuge, die über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt verfügen auch weiterhin administrativ zum Verkehr zugelassen werden können. Die administrative Zulassung ist auf Fahrzeugarten beschränkt, für die auch eine Selbstabnahme möglich ist (Artikel 32 Absatz 2 VTS).
Absatz 3 Das ASTRA erhält vom Bundesrat die Rechtsetzungskompetenz, um mittels einer Amtsverordnung weitere Fahrzeugarten administrativ zulassen zu können, sofern entsprechende EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorliegen (siehe Erläuterungen Ziffer 5.3). Die Delegation dieser Rechtsetzungskompetenz erlaubt es dem ASTRA, sobald weitere EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorhanden sind, diese von EUCARIS zu beziehen und bei Bedarf diese Fahrzeugarten ebenfalls administrativ zuzulassen ohne eine aufwändige Verordnungsänderung vornehmen zu müssen. Dabei müssen diese Übereinstimmungsbescheinigungen den Vorgaben der EU entsprechen, so dass sichergestellt ist, dass alle eCoC dieselbe Qualität aufweisen.
Art. 30a Abs. 1, 1bis und 3
Absatz 1 Alle anderen Fahrzeuge müssen aus den zu Artikel 30 Absatz 1 erläuterten Gründen zwingend beim Strassenverkehrsamt zu einer Prüfung vorgeführt werden. Je nachdem, was für Dokumente für das Fahrzeug vorgelegt werden können, um den Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften zu erbringen, werden zwei Arten von Fahrzeugprüfungen unterschieden, die durch das Strassenverkehrsamt durchgeführt werden: die Identifikationsprüfung oder die Funktionskontrolle. Die Regelung in Art. 30a bedarf einer Erweiterung, da nebst den bisher genannten Dokumenten neu auch elektronische Einzelfahrzeugdatensätze, die auf einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form oder in Papierform beruhen, für das Fahrzeug bei der Fahrzeugprüfung als Nachweis der Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften vorgelegt werden können. Die neuen Regelungen finden sich in den Buchstaben a, b und c, während der Buchstaben d und de Absatz 1bis den Inhalt des bisherigen Buchstaben b wiedergeben. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über den Inhalt des neuen Artikel 30a Abs. 1 Buchstaben a bis c VTS.
Welche Prüfung beim Strassenverkehrsamt absolviert werden muss, ergibt sich aus den Dokumenten bzw. dem Datensatz, welche für ein Fahrzeug vorliegen sowie der Fahrzeugart.
Fahrzeugart Dokument/Datensatz Prüfungsart Rechtsgrundlage Vollständige EU-Übereinstim- Identifikationsprüfung Art. 30a Abs. 1 Personenwagen mungsbescheinigung Bst. a Ziff. 1 gemäss Art. 11 in Papierform VTS Abs. 2 Bst. a VTS Vollständige EU-Übereinstim- Identifikationsprüfung Art. 30a Abs. 1 Wohnmotorwa- mungsbescheinigung Bst. a Ziff. 2 gen mit einem in Papierform VTS Gesamtgewicht von bis 3.5 t Vollständige Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 Wohnmotorwa- fahrzeugdatensatz ge- Bst. b VTS gen mit einem mäss Artikel 72b Ab- Gesamtgewicht satz 1 VZV von bis 3.5 t Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 fahrzeugdatensatz ge- Bst. b VTS VZV alle anderen EU-Übereinstim- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 vollständigen mungsbescheinigung Bst. c VTS und vervollstän- in Papierform digten Fahrzeuge Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 fahrzeugdatensatz ge- Bst. c VTS mäss Artikel 72b Absatz 1 VZV Elektronischer Einzel- Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 fahrzeugdatensatz ge- Bst. c VTS VZV Typengenehmigung Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 Bst. c VTS Datenblatt Funktionskontrolle Art. 30a Abs. 1 Bst. c VTS
Absatz 1bis Der bisherige Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 VTS wurde ohne inhaltliche Veränderung in den neuen Absatz 1bis überführt und klarer formuliert. Halter und Halterinnen diplomatischer und konsularischer Vorrechte und Immunitäten müssen ihre Fahrzeuge wie bisher nur einer Funktionskontrolle unterziehen lassen. Das Vorlegen einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform ist nicht notwendig.
Absatz 3 In Absatz 3 wurde der Verweis auf den neuen Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 angepasst.
Art. 30b Fahrzeuge, die weder über elektronische Fahrzeugdatensätze noch über Dokumente gemäss Artikel 30 Absatz 1 und Art. 30a VTS (Beispiel: amerikanische Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung) verfügen, müssen wie bisher zu einer umfassenden technischen Prüfung beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden. Es wurde präzisiert, dass es sich hierbei um vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge handeln kann, die einer umfassenden technischen Prüfung unterzogen werden müssen.
Art. 30c Es wurde der Verweis auf den neuen Artikel 30a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1-4 angepasst.
Art. 31 Abs. 1 Da die Definition, was ein neues Fahrzeug ist, vom bisherigen Artikel 30 Absatz 2 in den neuen Artikel 29 Absatz 5 VTS verschoben worden ist, musste der Verweis in Klammern in Art. 31 Abs. 1 entsprechend angepasst werden.
Auch für die nicht neuen Fahrzeuge können elektronische Einzelfahrzeugdatensätze, die auf einer EU- Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form oder in Papierform beruhen für die Fahrzeugzulassung verwendet werden, was in Buchstabe c geregelt werden soll. Die Buchstaben d und e beinhalten die unveränderten Regelungen der bisherigen Buchstaben c und d. Alle nicht neuen Fahrzeuge müssen wie bisher beim Strassenverkehrsamt zu einer Funktionskontrolle vorgeführt werden.
Art. 32 Abs. 1 Da alle Zulassungsbehörden das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle d.h. die Selbstabnahme bislang immer nur für neue Fahrzeuge bewilligt haben, wurde diese Praxis nun in Absatz 1 entsprechend festgehalten (neue Fahrzeuge).
Zudem wird es künftig für berechtigte Betriebe möglich sein, auch für Fahrzeuge mit elektronischem Einzelfahrzeugdatensatz die Selbstabnahme durchzuführen - wobei diese Selbstabnahme wie bisher auf die in Absatz 2 genannten Fahrzeugarten beschränkt sein wird. Wer somit ein neues Fahrzeug der Klasse N1 importiert und über einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz für dieses Fahrzeug verfügt, kann dieses zwar nicht gestützt auf Art. 30 VTS administrativ zulassen, hat aber die Möglichkeit, das Fahrzeug mit Hilfe eines zur Selbstabnahme berechtigten Garagenbetriebes gestützt auf Art. 32 VTS zuzulassen. Dieser füllt den Prüfungsbericht aus und führt die Funktionskontrolle durch, womit das Fahrzeug - wie bei einer administrativen Prüfung - nicht mehr beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden muss.
3.2 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz Neu ist, dass als «Leistungsgewicht» das «Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand» gilt (bisher: «Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht»). Die neue Berechnungsmethode ist eine Anpassung an das Recht der Europäischen Union (EU). Das «Gewicht in fahrbereitem Zustand» ist das Leergewicht (Art. 7 Abs. 1+7 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, VTS, SR 741.41), jedoch ohne Sonderzubehör, ohne die Gewichte für die Speicherung von Alternativtreibstoffen und ohne Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin (Art. 136 Abs. 1 VTS). Das Leistungsgewicht wird im Fahrzeugausweis (Feld 78) eingetragen. Wegen der neuen Berechnungsmethode muss die Beschriftung von Feld 78 angepasst werden, Leergewicht wird durch Leistungsgewicht ersetzt. Der Grenzwert des Leistungsgewichts wird zudem im Verordnungstext neu auf eine Stelle nach dem Komma angegeben. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Anpassung an das EU-Recht (EU-Verordnung Nr.168/2013, Anhang 1). Diese wurde in der 2017 durchgeführten Vernehmlassung zur Revision der Führerausweisvorschriften mehrheitlich befürwortet. Die Rundungsmethode des Leistungsgewichts im Fahrzeugausweis wird zudem in den Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 an den letzten Stand der EU angepasst. Aktuell wird der Wert auf das nächste Hundertstel gerundet (EU-Durchführungsverordnung Nr.901/2014, Erläuterungen zur Anlage 24) Übergangsrecht: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 151q.
Art. 20a Abs. 2 zweiter Satz Trägt der neuen Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts Rechnung.
Artikel 71 Absatz 1 Bst. f Die Erfüllung der Anforderungen des CO2-Vollzugs wird als weitere Fahrzeugzulassungsvoraussetzung in Artikel 71 aufgenommen. Diese ist gegeben, wenn eine allfällig geschuldete Sanktion durch den Kleinimporteur bezahlt worden ist und er eine Bestätigung des ASTRA hierfür erhält. Oder wenn ein den CO2-Emissionsvorschriften unterstehendes Fahrzeug der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder einer Emissionsgemeinschaft zugewiesen worden ist und eine Bestätigung dafür vorliegt. Sobald der Importeur eine Bestätigung erhalten hat, kann das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt zum Verkehr zugelassen werden.
Artikel 72a Absatz 1 und 2 Absatz 1 Eine Person, welche ein neues Fahrzeug, das dem CO2-Vollzug unterliegt nach dem Import oder der Herstellung in der Schweiz erstmals zulassen will, muss die Importdaten oder Herstellungsdaten für dieses Fahrzeug vor der erstmaligen Inverkehrsetzung dem ASTRA elektronisch melden. Die Meldung der VIN-Nummer beim ASTRA löst automatisch den Bezug einer elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung (eCoC) aus EUCARIS aus.
Kann ein eCoC aus EUCARIS bezogen werden, müssen weitere Importdaten/Herstellungsdaten angegeben werden, welche zusammen mit den EU-Übereinstimmungsbescheinigungsdaten im IVZ als elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz abgelegt werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2- relevanten Fahrzeugdaten werden anschliessend dem BFE für den CO2-Vollzug gemeldet. Der Einzelfahrzeugdatensatz dient zudem bei den amtlichen Zulassungsprüfungen als Nachweis für die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften.
Kann kein eCoC aus EUCARIS bezogen werden, erscheint eine Meldung und es wird gefragt, ob eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform (CoC) vorliegt. Liegt eine solche vor, müssen weitere Importdaten/Herstellungsdaten sowie Daten des CoC für den CO2-Vollzug angeben werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2-relevanten Fahrzeugdaten werden dem BFE für den CO2- Vollzug gemeldet. Der Importeur/Hersteller kann anschliessend wählen, ob er das Papier-CoC dem ASTRA zwecks Digitalisierung per Post zustellt oder ob er mit dem Papier-CoC zum Strassenverkehrsamt geht und die Erfassung der für die Zulassung relevanten Fahrzeugdaten anlässlich der Fahrzeugprüfung vornehmen lässt.
Liegt weder ein eCoC noch ein CoC vor, müssen dem ASTRA die weiteren für den CO2-Vollzug relevanten Importdaten oder Herstellungsdaten gemeldet werden. Die in diesem Datensatz enthaltenen CO2-relevanten Fahrzeugdaten werden dem BFE für den CO2-Vollzug gemeldet. Anschliessend muss das Fahrzeug zur Prüfung beim Strassenverkehrsamt vorgeführt werden, welches die für die Zulassung restlichen, relevanten Fahrzeugdaten erfasst.
Absatz 2 Zurzeit sind elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen nur für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 in EUCARIS verfügbar. Sollten weitere elektronische EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in EUCARIS zur Verfügung stehen, kann das ASTRA für diese Fahrzeugarten ebenfalls ein Meldeverfahren mittels Angabe von Importdaten bzw. Herstellungsdaten vorschreiben.
Art. 72b Absatz 1, 2, 3 und 4 Absatz 1 Der neue Absatz 1 umschreibt den Ablauf des Bezuges der EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form (gemäss Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858) durch das ASTRA. Auslöser für den Bezug ist immer eine Datenmeldung, welche entweder durch den Importeur oder Hersteller des Fahrzeuges erfolgt. Diese Meldung löst eine automatische Abfrage in EUCARIS via IVITA-S aus. Sofern eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung für das angefragte Fahrzeug in EUCARIS vorhan-
den ist, wird diese zusammen mit den gemeldeten Daten im IVZ als elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz abgespeichert und kann für die Fahrzeugzulassung genutzt werden. Absatz 2 Absatz 2 regelt den Fall, dass die automatische Abfrage in EUCARIS erfolglos bleibt, weil entweder gar keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form vorhanden ist oder der Bezug durch technische Probleme verhindert wurde. Für diese Fälle muss der Importeur eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform für das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Mit dieser Regelung sichert das ASTRA ab, dass in jedem Fall die Fahrzeugdaten für die Zulassung des Fahrzeuges vorhanden sind, selbst wenn z.B. technische Defekte den Zugang zu EUCARIS unter Umständen während mehreren Wochen verhindern.
Absatz 3 Auf Gesuch hin kann das ASTRA für Fahrzeuge, die dem CO2-Vollzug unterliegen, die Daten einer Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform gemäss Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/858 zu einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz verarbeiten, indem die Daten des Papierdokuments im IVZ entweder manuell oder mittels Scanner erfasst werden. Die Beschränkung dieser neuen Dienstleistung des ASTRA auf Fahrzeuge, die dem CO2 Vollzug unterliegen, ergibt sich, das dem ASTRA derzeit nur für diese Fahrzeuge die Daten für den CO2 Vollzug gemeldet werden müssen. Sofern ein Importeur diese Daten mittels Einreichens eines Papier-CoC beim ASTRA meldet, hat er gleichzeitig die Möglichkeit gegen Entgelt von Fr. 60.00 bis Fr. 90.00 die Daten des Papier-CoC durch das ASTRA elektronisch erfassen zu lassen. Die Rechtsgrundlagen für diese neue Gebühr des ASTRA findet sich in Ziffer 3.1.8.4 des Anhangs der Gebührenverordnung ASTRA (GebV-ASTRA). Dieser elektronische Einzelfahrzeugdatensatz kann anschliessend für die Fahrzeugzulassung verwendet werden, was im Falle eines neuen, vollständigen Personenwagens gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a VTS bedeutet, dass die administrative Prüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 VTS in Anspruch genommen werden kann. Der Importeur oder Hersteller kann aber auch nur die CO2-Werte beim ASTRA angeben und anschliessend mit seinem Fahrzeug und der EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform zur kantonalen Zulassungsbehörde gehen, welche die Fahrzeugdaten erfasst und das Fahrzeug mittels einer Prüfung zum Verkehr zulässt.
Absatz 4 Importeure oder Hersteller melden dem ASTRA gemäss Artikel 72a Absatz 1 VZV die Importdaten oder Herstellungsdaten von importierten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen, die dem CO2- Vollzug unterliegen. Diese Importdaten/Herstellungsdaten werden zusammen mit Daten aus EU-Übereinstimmungsbescheinigungen als elektronische Einzelfahrzeugdatensätze im IVZ abgelegt. Anschliessend erhält der Importeur oder Hersteller eine Meldung des ASTRA, dass der elektronische Einzelfahrzeugdatensatz erstellt worden und bereit ist für die Fahrzeugzulassungsprüfungen gemäss VTS. Artikel 72b Absatz 4 VZV regelt diese Meldepflicht des ASTRA.
Art. 75 Abs. 1 und 2 Für Fahrzeuge, die gemäss Artikel 30 Absatz 1 und 2 VTS administrativ zugelassen werden können, muss der Hersteller oder Importeur den Prüfungsbericht ausfüllen können. Artikel 75 Absatz 1 VZV muss somit die Fälle der administrativen Zulassung abbilden, denn in diesen Fällen füllt der Hersteller oder Importeur den Prüfungsbericht selber aus. Hersteller oder Importeure können den Prüfungsbericht 13.20A zudem wie bisher selber ausfüllen, wenn sie über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt für neue, vollständige Personenwagen, leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge verfügen (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b). Zusätzlich ist das Ausfüllen beim Vorhandensein von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen für neue, vollständige Personenwagen möglich (Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a). Für alle anderen Fahrzeugarten wird der Prüfungsbericht durch die Zulassungsbehörde ausgefüllt (Artikel 75 Absatz 2), wobei z.B. für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse N1, die über einen elektronischen Fahr-
zeugdatensatz verfügen, eine Delegation dieser Aufgabe an einen Selbstabnahmebetrieb möglich ist.
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom…. Eine übergangsrechtliche Regelung braucht es für Motorräder, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts in der Schweiz bereits zum Verkehr zugelassen sind: Die neue Berechnungsmethode kann zur Folge haben, dass das Leistungsgewicht bei einem Motorrad grösser ausfällt als nach der heutigen Berechnungsart. Dies, weil künftig bei der Berechnung des Leistungsgewichts der Dividend (Motorleistung) unverändert bleibt, der Divisor (Gewicht in fahrbereitem Zustand) aber kleiner ist als heute (Leergewicht). Somit wird der Quotient (Leistungsgewicht) grösser. Für die Inhaberinnen und Inhaber eines Führerausweises der Kategorie A für leistungsbeschränkte Motorräder (899'009 Personen am 31. Dezember 2021) bleibt dies so lange ohne Bedeutung, als sie keinen neuen Fahrzeugausweis brauchen. Erst wenn ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden muss (z.B. wegen eines Wohnsitz- oder Halterwechsels) kann wegen der neuen Berechnungsmethode das Leistungsgewicht im Feld 78 des neuen Fahrzeugausweises über 0,2 kW/kg liegen. Eine solche Abweichung dürfte aber nur wenige Motorräder betreffen:
Die kantonalen Behörden berechnen das Leistungsgewicht bereits heute weitgehend wie in der EU, d.h. sie subtrahieren vom Leergewicht die «Fahrerpauschale» von 75 kg und bei Elektrofahrzeugen zusätzlich das Batteriegewicht. Die allermeisten Motorräder, die in der Schweiz verkauft und zum Verkehr zugelassen werden, verfügen über eine EU-Gesamtgenehmigung. In der EU wird das Leistungsgewicht bereits heute als Verhältnis von Motorleistung zu Gewicht in fahrbereitem Zustand angegeben. Am 21. Dezember 2021 waren 409’054 Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg zum Verkehr zugelassen. Bei etwa 1500 Fahrzeugen (0,367%) könnte gemäss einer Auswertung der Daten im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) die neue Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts dazu führen, dass sie nach der Erteilung eines neuen Fahrzeugausweises in die Führerausweiskategorie A (Motorräder ohne Leistungsbeschränkung) fallen würden statt wie bisher in die Führerausweiskategorie A 35 kW (Motorräder mit Leistungsbeschränkung). Ohne die Fahrberechtigung in Absatz 1 könnte es sein, dass z.B. ein Führerausweisinhaber, dessen Motorrad zu den oben erwähnten schätzungsweise 0,367% gehört und der den Wohnort wechselt, einzig wegen der neuen Berechnungsmethode die Kategorie A für leistungsunbeschränkte Motorräder erwerben müsste, um sein Motorrad weiterhin fahren zu dürfen. Dies, weil bei einem Wohnsitzwechsel nicht nur die Adresse im Fahrzeugausweis ändert, sondern der Fahrzeugausweis vollständig neu gedruckt wird. Dabei wird das Leistungsgewicht nach neuer Berechnungsmethode ermittelt und eingetragen. Bei Lernfahrerinnen und Lernfahrern sind ebenfalls Konstellationen denkbar, in denen ab dem Inkrafttreten des neuen Rechts ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden muss. Da solche Konstellationen aber noch seltener sind als die im vorhergehenden Abschnitt genannten, soll es dafür keine übergangsrechtliche Regelung geben. Stattdessen haben die kantonalen Behörden die Möglichkeit, solchen Einzelfällen mit einer Ausnahmeverfügung adäquat Rechnung zu tragen.
Anhang 12, Ziffer V Die Anforderungen an ein Prüfungsfahrzeug der Kategorie A werden an die neue Methode zur Berechnung des Leistungsgewichts angepasst.
3.3 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) Ingress Artikel 104d wurde mit Wirkung seit dem 1. Januar 2019 aufgehoben. Die Grundlagen für die Datenbearbeitung sind in der IVZV geregelt. Daher kann Artikel 104d ersatzlos gestrichen werden. Mit Bundesgesetz vom 17. März 2023 hat das Parlament einen neuen Artikel 106 Absatz 2bis geschaffen, der am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist. Er ermächtigt den Bundesrat, dem ASTRA in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen. Art. 2 Bst. e Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird. Art. 4 Absatz 1, 2, 4 und 4bis Absatz 1 Die zweite Hälfte des Satzes kann gestrichen werden, da dessen Inhalt bereits in Absatz 4bis enthalten ist. Absatz 2 Fahrzeuge, die über eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form verfügen, sind neu von der Typengenehmigung befreit. Absatz 3 Der Absatz wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird. Absatz 4 Ein Importeur oder Hersteller bzw. Herstellerin soll die Möglichkeit erhalten, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt für Fahrzeuge oder Fahrgestelle beantragen zu können, selbst wenn diese von der Typengenehmigung befreit sind. Absatz 4bis Der bisherige Absatz 4 wird neu in Artikel 4bis wiedergegeben. Sofern ein Fahrzeug oder Fahrgestell von der Typengenehmigung befreit ist, was in den Fällen der Absätze 1 bis 4 gegeben ist, muss das Fahrzeug oder Fahrgestell als Folge der Befreiung von der Typengenehmigung einer Zulassungsprüfung beim kantonalen Strassenverkehrsamt gemäss den Artikeln 29 - 31 VTS unterzogen werden. Der bisher verwendete Ausdruck "Einzelprüfung" existiert in der VTS nicht, weshalb es besser ist, von "Prüfung" zu sprechen, da dieser Begriff auch in den Titeln der Artikel 30, 30a, 30b, 30c und 31 VTS verwendet wird. Art. 6 Abs. 3
Korrektur des Wortes Prüfbericht: In der Strassenverkehrsgesetzgebung wird konsequent von Prüfungsbericht gesprochen, womit die Formulare 13.20 A und 13.20 B gemeint sind. Art. 13 Abs. 1 Bst. c Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird. Art. 21 Ort der technischen Prüfung Der Artikel wurde in sprachlich-redaktioneller Hinsicht überarbeitet indem er mit dem Ausdruck "Herstellerin" ergänzt wird. Damit soll erreicht werden, dass in der TGV in allen Artikeln konsequent die Paarform "Hersteller oder Herstellerin" verwendet wird.
4 Kapitel (Art. 32 - 42)
Die Gebührenordnung sowie die Gebührentarife, die bislang im 4. Kapitel sowie im Anhang 3 der TGV geregelt waren, sollen in die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung, GebV-ASTRA, SR 172.047.40) transferiert und in der TGV aufgehoben werden. Art. 45 Vollzug Der neue Absatz 1 stellt die rechtliche Grundlage für das ASTRA dar, mittels Weisungen verschiedene Sachverhalte zu regeln, die insbesondere (nicht abschliessend) in den Buchstaben a und b aufgezählt sind. Beim neuen Absatz 2 handelt es sich um den zweiten Satz des bisherigen Artikel 45 Absatz 1, der mittels Nennung von Artikeln der TGV präzisiert worden ist. Dank der Präzisierung ist nun klar, in welchen Fällen das ASTRA Ausnahmen bewilligen kann. Der neue Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 45 Absatz 2. Der Entwurf basiert nun auf einer rechtlich solideren Grundlage, da das Parlament per 1. Oktober 2023 dem Bundesrat in Artikel 106 Absatz 2bis die ausdrückliche Kompetenz gegeben hat, das ASTRA ermächtigen zu dürfen. Art. 47 Aufgehoben Diese altrechtliche Übergangsregelung von 1995 ist heute nicht mehr anwendbar und kann deshalb gestrichen werden. Anhang 3 Die Gebührenordnung sowie die Gebührentarife, die bislang im 4. Kapitel sowie im Anhang 3 der TGV geregelt waren, sollen in die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen transferiert und in der TGV aufgehoben werden.
3.4 Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA) Art. 2 Die Bestimmungen über Gebühren im Zusammenhang mit dem Typengenehmigungsverfahren sollen in die GebV-ASTRA überführt werden. Der Vorbehalt zu Gunsten der TGV ist somit aufzuheben. Art. 5 Absatz 9 Der Inhalt des bisherigen Artikel 39 TGV zum Gebührenerlass soll unverändert in den Artikel 5 Absatz 9 übernommen werden. Art. 5a Absatz 4 Der Inhalt des bisherigen Artikel 39 TGV zur Gebührenermässigung soll unverändert in den Artikel 5a Absatz 4 übernommen werden. Wie in den anderen drei Absätzen des Artikel 5a wird auch in Absatz 4 die Höhe der Ermässigung auf 50 Prozent festgelegt. Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom TT.MM.JJJJ Die Übergangsbestimmung regelt, dass noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen nach bisherigem Recht zu behandeln sind. Anhang Ziff. 3.1.6 Die Einführung des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) auf den 1. Januar 2019 ermöglichte das Anbieten zusätzlicher Informationsprodukte, wie bspw. eine Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Personen übernommenen Daten im Auswertungssystem. Das ASTRA hat die technischen Voraussetzungen für einen solchen Direktzugriff bis anhin nicht realisiert. Die Auswertungen dieser Daten sind zudem komplex und erfordern Erfahrung und ein umfassendes Daten-Know-how. Die ungeschulte Bereitstellung dieser Daten würde die Gefahr von falschen Auswertungen, Fehlinterpretationen der Daten und Fehlinformationen bergen. An Stelle eines Direktzugriffs auf diese Daten kann das ASTRA auf Anfrage aggregierte Auswertungen oder Datensätze zur Verfügung stellen, sofern diese mit dem Datenschutz vereinbar sind. Damit kann effizienter, flexibler
und kostengünstiger auf die Bedürfnisse der Kunden reagiert werden. Die unter Ziffer 3.1.6 festgelegte Gebühr ist damit hinfällig und wird in der Folge aufgehoben. Anhang Ziff. 3.1.8 Neu werden in Ziffer 3.1.8 Gebühren für verschiedene vom ASTRA zur Verfügung gestellte Fahrzeugdatensätze aufgeführt. Die bisherigen Gebühren von Fr. 5.50 und Fr. 4.00, welche pro immatrikuliertes Fahrzeug, das über eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt des ASTRA verfügte, werden beibehalten. Diese Gebühren fallen zudem neu auch an, wenn das ASTRA für ein Fahrzeug eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung verarbeitet. Da aktuell Erfahrungswerte fehlen, was letztgenannte Dienstleistung tatsächlich für Aufwand generiert, werden in einem ersten Schritt die Gebühren von Fr. 5.50 und Fr. 4.00 angewendet. Sobald der Aufwand bekannt ist, können die Gebühren gegebenenfalls angepasst werden. Die Differenz von Fr. 1.50 (Fr. 5.50, Fr. 4.00) begründet sich aufgrund der Kaufpreisunterschiede der Fahrzeugarten. Anhänger, Motorräder und übrige Motorfahrzeuge weisen deutlich günstigere Kaufpreise auf als ein Personenwagen oder ein Lieferwagen. Im Grundsatz sollen die künftigen Gebühren in etwa den Aufwand decken, der dem ASTRA aufgrund der erbrachten Leistung entsteht (Art. 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1). Massgebend sind in diesem Fall die direkten Personalkosten und Arbeitsplatzkosten (gemäss Richtwerten der EFV), Gemeinkostenzuschlag (i.R. 20% der direkten Personalkosten) und spezifische Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufgabe (z.B. Beratungen, IT-Systeme etc.). Anhang Ziff. 4a Die restlichen Dienstleistungen des bisherigen Anhang 3 der TGV wurden unverändert in die neue Ziffer 4a übernommen.
3.5 Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV) Ingress Seit dem 1. September 2023 stützt sich die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen nicht mehr auf das Datenschutzgesetz, sondern auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG). Daher ist es notwendig, die Art. 57r (Bearbeitung von Daten juristischer Personen) und 57s RVOG (Bekanntgabe von Daten juristischer Personen) als neue Rechtsgrundlagen einzufügen. Art. 4 Einleitungssatz Der bisherige Einleitungssatz wird präzisiert, indem er mit den "für die Zulassung vorgesehenen" Fahrzeugen ergänzt wird. Diese Ergänzung ist notwendig, da das Subsystem IVZ-Fahrzeuge nicht nur Daten der zugelassenen Fahrzeuge, sondern auch Daten, der für die Zulassung vorgesehenen Fahrzeuge enthält. Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs.1bis Zuständigkeit für die Erfassung und die Übermittlung der Daten Das ASTRA übernimmt neue Datenerfassungsaufgaben, indem es EU-Übereinstimmungsbescheinigungen aus der europäischen Datenbank EUCARIS bezieht und diese im IVZ erfasst und EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform zu einem elektronischen Datensatz verarbeitet und im IVZ erfasst. Das Erfassen von Daten muss deshalb in Artikel 5 in der Sachüberschrift sowie in Absatz 1bis abgebildet werden. Artikel 17 Absatz 4 Das ASTRA veröffentlicht laufend auf dem Internetportal eDatenblatt die initialen Fahrzeugdaten sowie die Kontaktdaten von Herstellern und von Importeuren, welche der Veröffentlichung vorgängig schriftlich zugestimmt haben von jedem Fahrzeug, das gestützt auf einen elektronischen Einzelfahrzeugdatensatz zugelassen worden ist. Diese Fahrzeugdaten dienen den am Fahrzeugzulassungsprozess beteiligten Parteien (Importeure, Werkstätten, Strassenverkehrsämter etc.) zu Informationszwecken.
Artikel 19 Absatz 3 Der neue Absatz 3 dient als Rechtsgrundlage für den Bezug von elektronischen EU-Übereinstimmungsbescheinigungen aus der europäischen Datenbank EUCARIS. Es findet keine Übermittlung von Schweizerischen Personen- oder Fahrzeugdaten ins Ausland statt.
4 Auswirkungen
Mit der Umstellung von der Typengenehmigung hin zu digitalen Einzelfahrzeugdaten, verschieben sich die Erhebung der Daten für die Zulassung der meisten Fahrzeuge von den kantonalen Strassenverkehrsämtern und Garagenbetrieben hin zum Bund (ASTRA). Lediglich die Daten von unvollständigen, umgebauten Neufahrzeugen oder solche mit technischen Änderungen müssen nach wie vor beim Strassenverkehrsamt direkt erfasst werden.
Die Fahrzeugzulassung gestaltet sich einfacher und schneller. Insbesondere durch die administrative Zulassung bei neuen, vollständigen Personenwagen ohne melde- und prüfpflichtige Änderungen bringt eine deutliche Entlastung für die Strassenverkehrsämter, resp. die Garagenbetriebe. Denn in der Praxis wurde die Möglichkeit der rein administrativen Fahrzeugzulassung in der Vergangenheit noch wenig genutzt. Stattdessen wurden die Einzelfahrzeugdaten häufig mittels der an die Garagen delegierten Selbstabnahme der Funktionskontrolle ermittelt.
Durch die Digitalisierung der Prozesse und das Erfassen von Einzelfahrzeugdaten bereits vor der Zulassung sollte sich die Qualität der zugrundeliegenden Daten für die Zulassung der Fahrzeuge erhöhen. Der Aufwand wird sowohl bei den Importeuren als auch bei den Strassenverkehrsämter insgesamt abnehmen. Diese Entwicklung bestätigt sich durch den Testbetrieb der Anwendung IVITA-S, welcher bereits seit Dezember 2021 im Gange ist.
4.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund
Beim ASTRA wird durch die Erfassung der Papier-CoC der Fahrzeugklassen M und N, die unter den CO2-Vollzug fallen, ein Mehraufwand entstehen. Dieser ist in Etwa so gross wie die Einsparung der weniger ausgestellten Datenblätter. Das ASTRA geht davon aus, dass im 2025 rund 5’000 Neufahrzeuge mit Papier-CoC zugelassen werden müssen5: Diese Anzahl wird bis Ende 2026 gegen Null tendieren. Weiter sollten von den jährlich ca. 15'000 direkt importierten Fahrzeugen etwa 2’000 ohne CoC in die Schweiz kommen (überwiegend für den amerikanischen Markt vorgesehene Fahrzeuge).
Die Datensätze für die Zulassung von rund 5’000 Fahrzeugen werden manuell erfasst, was einem jährlichen Aufwand von rund 1 FTE entspricht. In einer zweiten Phase (nach dem 5. Juli 2026), wird der Aufwand für die manuelle Erfassung von Papier-CoC der unter den CO2-Vollzug fallenden Fahrzeuge weitgehend wegfallen. Andererseits wird der Aufwand für die Weiterentwicklung des Systems nach Beendigung des Projekts «Neues Zulassungsregime Fahrzeuge» und die Betreuung von mehr digitalen Einzelfahrzeugdaten in Etwa die gleiche Kapazität an Personal in Anspruch nehmen.
Für die Entwicklung der Fachanwendung IVITA-S wurden bisher ca. Fr. 11.25 Mio. aufgewendet. Die Kosten für die Weiterentwicklung der benötigten Geschäftsfunktionen und Prozesse für die Typengenehmigung (IT-Projekt «Neues Zulassungsregime Fahrzeuge NZRF») wird auf etwa 6 Mio. Franken geschätzt. Die Betriebskosten werden in den kommenden Jahren zwischen Fr. 0.6 und 1.3 Mio. im Jahr liegen.
Mit der Umstellung auf initiale Einzelfahrzeugdaten werden die Anträge und das Ausstellen von CH-Typengenehmigungen und Datenblätter spürbar abnehmen. Das wird beim ASTRA zu Mindereinnahmen führen. Im 2019 lag der Erlös der Typengenehmigungen, Datenblätter und der Kontrollmarken bei rund Fr. 6.4 Mio. Abhängig davon, wie schnell die Umstellung bei den Importeuren von Statten gehen wird, werden die Ausfälle im 2025 zwischen Fr. 1.7 Mio. bis 3.3 Mio. betragen.
5 Die Anzahl von 5'000 Papier-CoC wurde gestützt auf die Zulassungszahlen von 2021 sowie mittels eines Testlaufes zum Bezug von eCoC via
EUCARIS bei den direktimportierten Fahrzeugen evaluiert.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Für die kantonalen Strassenverkehrsämter wird in den meisten Fällen der Neufahrzeugzulassung die Datenerfassung entfallen. Von den rund 85% der neuen Motorfahrzeuge sind Personenwagen, Personen- oder Sachentransportfahrzeuge werden künftig die allermeisten über eine elektronische Übereinstimmungsbescheinigung und somit über einen digitalen Datensatz verfügen. Somit verbleiben noch rund 15% der Fahrzeuge, deren Daten bei den Strassenverkehrsämtern erfasst werden müssen. Somit werden die Strassenverkehrsämter nur noch die Daten derjenigen Neufahrzeuge erfassen müssen, die über kein eCoC verfügen und nicht dem CO2-Vollzug unterliegen (z.B. Motorräder und Traktoren). Durch die Vereinfachung und Optimierung der Abläufe in der Zulassung sollen bei den Strassenverkehrsämtern ab 2027 Einsparungen von mehr als Fr. 1 Mio. realisiert werden. Für Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ergeben sich keine Auswirkungen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Umstellung von der heutigen Zulassung per schweizerischen Typengenehmigung oder Datenblatt auf IVITA-S muss durch die Importeure in Zusammenarbeit mit dem ASTRA erfolgen. Das ASTRA begleitet die Umstellung und stellt zusammen mit den Kantonen die Systeme für die Zulassung sicher. Durch den geringeren Aufwand bei den Importeuren bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O (keine Kosten für TG oder DB, weniger auszufüllen beim Formular 13.20 A) sowie der Wegfall der Selbstabnahme bei neuen vollständigen Personenwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, entstehen finanzielle Vorteile. Selbst wenn im 2025 erst die Hälfte der Importeure der Fahrzeuge M1 und N1 auf digitale Einzelfahrzeugdaten umgestellt haben (konservative Betrachtung), sollte die Einsparung bereits bei rund 10 Millionen Franken liegen. Wenn ab 2027 alle betroffenen Importeure umgestellt haben (EU-Verordnung 2018/858 ist umgesetzt), sollen sich Einsparungen in der Höhe von ca. Fr. 18 Millionen ergeben. Bei Fahrzeugen, welche direkt importiert werden, wird es einerseits zu Vereinfachung und somit zu geringerem Aufwand seitens der Importeure kommen (rund 13'000 Neufahrzeuge pro Jahr). Andererseits müssen Importeure von Fahrzeugen, welche unter den CO2-Vollzug fallen und über kein CoC verfügen, die Datenerfassung via digitale Plattform vornehmen (ca. 2’000 Neufahrzeuge, meist für den amerikanischen Markt bestimmt).
4.4 Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft
Keine Auswirkungen.
4.5 Andere Auswirkungen
Keine Auswirkungen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UNO ist gewährleistet. Es besteht weder ein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (LVA6 und MRA7) noch zu den fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 19588.
6 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (sog. Landverkehrsabkommen); SR 0.740.72. 7 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegen-seitige
Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81 8 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411
Das ASTRA hat für die Teilnahme an EUCARIS einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Verband EReg abgeschlossen. Der Zugang zu EUCARIS ist somit rechtlich abgesichert. Seit Beginn der Anbindung der Fachapplikation IVITA-S an EUCARIS werden die eCoC der Hersteller für den Schweizer Markt durch das Kraftfahrtbundesamt in Deutschland (KBA) und die Niederländische Zulassungsbehörde (RDW) in EUCARIS hochgeladen.
5.2 Rechtliche Grundlagen
Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf Artikel 12 Absätze 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)9, Art. 13 Abs. 2 SVG, Artikel 15 Absätze 4-6 SVG, Artikel 89g Absatz 2 SVG, Artikel 89h, Artikel 106 Absätze 1 und 2bis SVG sowie Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) und bewegen sich in dem durch diese bundesgesetzlichen Regelungen gesteckten Rahmen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat delegiert verschiedene Rechtsetzungskompetenzen gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 SVG sowie Artikel 106 Absatz 2bis SVG an das ASTRA. Die Delegation der Rechtsetzungskompetenz gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 SVG erlaubt es dem ASTRA gemäss Artikel 30 Absatz 3 E-VTS, sobald weitere EU-Übereinstimmungsbescheinigungen in elektronischer Form vorhanden sind, diese von EUCARIS zu beziehen und bei Bedarf diese Fahrzeugarten ebenfalls administrativ zuzulassen ohne eine aufwändige Verordnungsänderung vornehmen zu müssen. Dabei müssen diese EU-Übereinstimmungsbescheinigungen dieselben Vorgaben erfüllen, wie dies die Verordnung 2018/858 für die Fahrzeugklassen M, N und O vorsieht so dass sichergestellt ist, dass alle eCoC dieselbe Qualität aufweisen. Eine weitere Rechtsetzungskompetenz wird dem ASTRA gestützt auf Artikel 106 Absatz 2bis SVG delegiert und in Artikel 45 Absatz 2 TGV ausgeführt. Das ASTRA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
5.4 Datenschutz
Künftig sollen die eDatenblätter, welche reine Sachdaten eines Fahrzeuges enthalten, via Stammnummer im Internet abgerufen werden können.
Mit der Stammnummer wird sichergestellt, dass jedem in der Schweiz hergestellten oder in die Schweiz eingeführten Fahrzeug eine Nummer zugeordnet wird und das Fahrzeug damit entsprechend identifizierbar ist.
Der Stammnummer kommt eine wichtige Funktion im Bereich der Datenanonymisierung und somit des Datenschutzes zu: Sie ist datenschutzrechtlich gesehen unbedenklich, da sie ein reines Sachdatum ist und für sich alleine genommen keine Rückschlüsse auf den Hersteller, Importeur oder Halter zulässt. Die FIN hingegen gilt als personenbezogenes Datum und eine Verknüpfung mit dieser Nummer ist gemäss geltendem Recht unzulässig. Die Verwendung der Stammnummer für das Abrufen des eDatenblattes drängte sich deshalb auf, da sie datenschutzrechtlich gesehen unbedenklich ist. Zudem ist auf dem Datenblatt die FIN Nummer nicht ersichtlich.
9 SR 741.01
6 Glossar
Begriff / Abkürzung Bedeutung APS Anerkannte Prüfstelle nach Anhang 2 TGV ASTRA Bundesamt für Strassen BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BFE Bundesamt für Energie CH-TG Schweizerische Typengenehmigung CoC EU-Übereinstimmungsbescheinigung («certificate of conformity») DB Datenblatt; schweizerischer Zusammenzug von Daten aus einer EU- GG im Rahmen des CH-Typengenehmigungsverfahrens. eCoC Elektronische Form der EU-Übereinstimmungsbescheinigung eDatenblatt Extrakt aus dem eCoC, angereichert mit Importdaten und Extrakte aus CH-TG mit Daten zur Herstellung. Entspricht einem Einzelfahrzeugdatensatz. EU- M: Motorwagen zur Personenbeförderung Fahrzeugklassen N: Motorwagen zum Sachentransport O: Transportanhänger L: zwei- oder dreirädrige sowie leichte bis schwere vierrädrige Motorfahrzeuge T: Traktoren mit Rädern C: Traktoren mit Raupen R: Transportanhänger für die Land- und Forstwirtschaft S: Arbeitsanhänger für die Land- und Forstwirtschaft EU-GG Europäische Gesamtgenehmigung IV Inverkehrsetzung IVI-Datensatz Initial Vehicle Information, initiale Fahrzeugdaten IVITA-S Fachapplikation des ASTRA, welche einerseits eCoC von EUCARIS bezieht und an IVZ weiterleitet und andererseits zur Erstellung von schweizerischen Datenblättern und Typengenehmigungen dient. IVZ Informationssystem Verkehrszulassung KDI-Portal Portal für Klein- und Direktimporteure, welche Fahrzeuge in der Schweiz zulassen möchten StVA Strassenverkehrsamt TG Typengenehmigung