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Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran

Bern, 6. Mai 2025

Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Gemäss dem Niederlassungsabkommen von 1934 zwischen der Schweiz und Iran gilt für iranische Staatsangehörige in der Schweiz im Personen-, Familien- und Erbrecht heute iranisches Recht. Dies verkompliziert die Rechtsanwendung vor Schweizer Gerichten und führt zu Rechtsunsicherheit, da das iranische Recht teilweise nicht mit den Schweizer Wertvorstellungen übereinstimmt und dann nicht angewendet wird. Das Abkommen soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass inskünftig auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt.

Ausgangslage

Die Schweiz und das Kaiserreich Persien (heute: Islamische Republik Iran; hiernach Iran) haben 1934 ein Niederlassungsabkommen1 geschlossen. Das Abkommen sieht im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor, was damals gängige Praxis war. Da das Abkommen nie angepasst wurde, gilt für iranische Staatsangehörige noch heute in der Schweiz iranisches Personen-, Familien- und Erbrecht. Insbesondere die Anwendung des iranischen Familienrechts in der Schweiz führt regelmässig zu Problemen. So sind gewisse Vorschriften des iranischen Rechts nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar und können deshalb nicht angewendet werden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Die Anwendung des Heimatrechts auf iranische Staatsangehörige stellt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung letzterer im Vergleich zu allen anderen Personen in der Schweiz dar, auf die grundsätzlich das Wohnsitzrecht anwendbar ist.

3 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll

Präambel Mit der Präambel wird hervorgehoben, dass die Schweiz und Iran über ihre eigenen Kollisionsregeln verfügen, welche an unterschiedliche Sachverhaltselemente wie z.B. die Nationalität, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen. Dahinter stecken unterschiedliche gesellschaftspolitische Wertungen, die gegenseitig respektiert werden.

Art. 1 Der Originaltext des Abkommens von 1934 enthält keine Nummerierung der Absätze. In der persischen Ausgabe ist die Präsentation zudem nicht gleich wie in der für die Schweiz relevanten französischen Fassung. Deshalb können die Absätze 3 und 4 nicht einfach gestrichen werden, sondern es muss der ganze Artikel 8 ersetzt werden. Der neue Text entspricht wortwörtlich den bisherigen Absätzen 1 und 2 des Artikels 8.

4 Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden sowie auf die Volkswirtschaft sind keine zu erwarten. Die Arbeit der Schweizer Gerichte wird erleichtert, wenn sie anstelle des iranischen Rechts häufiger Schweizer Recht anwenden können, da dies die Rechtsanwendung vereinfacht und die Arbeitslast reduzieren dürfte. Für Schweizer Staatsangehörige in Iran wird die Anpassung keine Auswirkungen haben, da das nationale Kollisionsrecht Irans im Personen-, Familien- und Erbrecht primär an die Nationalität anknüpft (Art. 7 und Art. 963–967 des iranischen Zivilgesetzbuchs). Konkrete Auswirkungen gibt es hingegen für die iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Diese werden inskünftig denselben Regeln unterstehen, die auch für alle anderen Personen egal welcher Nationalität in der Schweiz gelten. Da es sich dabei um etablierte Regeln handelt, die bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz zur Anwendung kommen, kann auf die entsprechenden Botschaften zum IPRG12 sowie zu den einschlägigen multilateralen Übereinkommen13 verwiesen werden. Die nachfolgende

12 BBl 1983 I 263 13 BBl 1975 II 1395; BBl 2007 2595

Übersicht fasst die im Regelfall in der Schweiz zur Anwendung kommenden Kollisionsregeln zusammen, ohne auf allfällige Ausnahmen einzugehen.

Rechtsgebiet Anwendbares Recht ohne Artikel 8 Absätze 3 und 4 NLA

Personenrecht Wohnsitzrecht, d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht (Art. 33 IPRG) Handlungsfähigkeit Wohnsitzrecht, d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht (Art. 35 IPRG) Namensrecht Wohnsitzrecht, d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht; Wahl des Heimatrechts möglich (Art. 37 IPRG) Geschlechtsänderung Wohnsitzrecht, d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht; Wahl des Heimatrechts möglich (Art. 40a IPRG) Eheschliessung Schweizer Recht (Art. 44 IPRG) Ehewirkungen Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht (Art. 48 IPRG) Unterhalt Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person, d.h. bei Aufenthalt in der Schweiz: Schweizer Recht; bei Ehegatten unter Umständen Anwendung des auf die Ehescheidung angewandten Rechts (Art. 4 und 8 HÜ7314) Güterrecht gemeinsames Wohnsitzrecht (Art. 52/54 IPRG), d.h. bei Wohnsitz in der Schweiz: Schweizer Recht; Rechtswahl möglich Scheidung/Trennung Schweizer Recht (Art. 61 IPRG) Abstammung Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 IPRG), d.h. bei Aufenthalt in der Schweiz: Schweizer Recht Kindsanerkennung Heimatrecht oder Wohnsitzrecht einer betroffenen Partei, d.h. iranisches oder Schweizer Recht, je nachdem welches die Gültigkeit der Anerkennung erleichtert (Art. 72 IPRG) Adoption Schweizer Recht (Art. 77 IPRG) Kindesschutz, Obhut Recht des angerufenen Gerichts, d.h. bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz i.d.R. Schweizer Recht (Art. 15 HKsÜ) Erwachsenenschutz Recht des angerufenen Gerichts, d.h. bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz i.d.R. Schweizer Recht (Art. 13 HEsÜ) Erbrecht Schweizer Recht bei letztem Wohnsitz in der Schweiz; Wahl des Heimatrechts möglich (Art. 90-91 IPRG)

14 Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, SR 0.211.213.01

Auf iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz käme somit inskünftig in den meisten Fällen Schweizer Recht zur Anwendung.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung15 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz16 (ParlG); Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz17).

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen

Verpflichtungen der Schweiz Es gibt keine Inkompatibilitäten mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag führt zu Änderungen beim anwendbaren Recht, welches üblicherweise im IPRG und damit in Form eines Bundesgesetzes geregelt wird. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Änderungsprotokolls ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

15 SR 101 16 SR 171.10 17 SR 172.010