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Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 19. Juni 2026

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

ESTV-D-FC263501/9

Übersicht

Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm beschlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbereich um und setzt somit seine Bestrebungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen Unternehmen bei der Mehrwertsteuer unabhängig des Umsatzes die jährliche Abrechnung wählen können. Bei der Emissionsabgabe soll eine Ausnahme für Sanierungen die heutigen Gesuche auf Erlass oder Stundung dieser Abgabe ersetzen.

Ausgangslage

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen verabschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vorlage betrifft Massnahmen im Mehrwertsteuergesetz und im Gesetz über die Stempelabgaben.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer administrativen Entlastung der betroffenen Unternehmen und tragen zu einer besseren Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.

Von der administrativen Vereinfachung im MWSTG können neu zusätzlich rund 25 000 Unternehmen profitieren und so die Kosten einer unterjährigen Abrechnung einsparen.

Sanierungsbedürftige Unternehmen profitieren durch die Neuregelung im StG sowohl von einer administrativen wie auch von einer finanziellen Entlastung. Letztere beläuft sich auf bis zu 10 Millionen Franken pro Jahr.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der Mehrwertsteuer ergibt sich aus Artikel 130 BV; diejenige zur Erhebung der Stempelsteuer aus Artikel 132 Absatz 2 BV.

Auf Ebene der Mehrwertsteuer trägt die vorgeschlagene Regelung dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 BV Rechnung, indem sie vergleichbare Sachverhalte steuerlich gleich behandelt, während es auf Ebene der Stempelsteuer um die administrative Entlastung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geht.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aufgrund des Vertrages vom 29. März 192315 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet das Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung. Mit dem am 28. Oktober 199416 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Staatsvertrag übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, das mit der Schweiz ein einziges Zoll- und Mehrwertsteuergebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Entsprechend dem genannten Staatsvertrag wird das Fürstentum Liechtenstein die Änderung im MWSTG auch in sein Mehrwertsteuerrecht übernehmen müssen.

15 SR 0.631.112.514 16 SR 0.641.295.142