proj/2026/54/cons_1

Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK

19. Juni 2026

Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ausgangslage

Die Bundesversammlung beschloss am 20. Juni 2025 die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG; SR 432.21) zur Einführung des Dépôt légal numérique (nachfolgend «revNBibG»). 1 Der gesetzliche Auftrag der Nationalbibliothek besteht im Sammeln, Erschliessen, Erhalten und Vermitteln des dokumentarischen Kulturerbes der Schweiz. Gesammelt werden Informationen, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 NBibG einen Bezug zur Schweiz haben (sog. «Helvetica»). Das Dépôt légal numérique gewährleistet, dass die Nationalbibliothek ihren Auftrag nicht nur im Bereich der trägerbasierten, wie auf Papier gedruckten, sondern auch im Bereich der «elektronisch verfügbaren» Helvetica – etwa Websites oder E-Books – erfüllen kann (vergleiche Artikel 2 Absatz 1 revNBibG). Das Dépôt légal numérique berechtigt die Nationalbibliothek, im Internet frei verfügbare digitale Helvetica einzusammeln (vergleiche Artikel 3 Absatz 3 revNBibG) und im Internet nicht frei verfügbare digitale Helvetica zur Aufnahme in die Sammlung des dokumentarischen Kulturerbes der Schweiz kostenlos einzufordern (vergleiche Artikel 3a Absatz 1 revNBibG). Zudem werden die Grundsätze zur Vermittlung der im Rahmen des Dépôt légal numérique eingesammelten bzw. eingeforderten digitalen Helvetica festgelegt (vergleiche Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 revNBibG). Gleichzeitig wurde auch die datenschutzrechtliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten in den Sammlungen der Nationalbibliothek geschaffen (vergleiche Artikel 10a revNBibG). Da sich das Dépôt légal numérique ausschliesslich auf veröffentlichte online verfügbare Helvetica bezieht, ist es für die Bibliothek und die Schweizerische Nationalphonothek anwendbar. Für die übrigen Sammlungen der Nationalbibliothek (Schweizerisches Literaturarchiv, Graphische Sammlung, Centre Dürrenmatt Neuchâtel), die überwiegend unveröffentlichte Archivalien, Materialien und Unikate beinhalten, ist es nicht relevant. Deren Erwerb und Vermittlung werden mittels Verträge mit den jeweiligen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern geregelt.

Konkret bedeutet dies, dass die Konsultation von Dokumenten eines vom Schweizerischen Literaturarchiv erworbenen Autorenarchivs nicht nach dem Dépôt légal numérique erfolgt, sondern gemäss der vertraglichen Regelung mit der betreffenden Autorin bzw. dem betreffenden Autor. Ein veröffentlichtes und online verfügbares E-Book derselben Autorin bzw. desselben Autors wird hingegen durch die Bibliothek, unter den Rahmenbedingungen des Dépôt légal numérique, gesammelt und konsultierbar gemacht.

2 Grundzüge des Projekts

Die vorliegende Teilrevision der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, NBibV; SR 432.211) präzisiert die genannten gesetzlichen Bestimmungen zum Dépôt légal numérique wie folgt:

  • Die Sammelaufträge der Bibliothek (Artikel 2, 3 und 4 NBibV) sowie der Schweizerischen Nationalphonothek (Artikel 9b NBibV) werden hinsichtlich neuer Sammelkategorien im Bereich der elektronisch verfügbaren Helvetica erweitert. Bei dieser Gelegenheit werden beide Sammelaufträge bereinigt und auf den aktuellen Stand gebracht. Die Aufhebung einiger obsolet gewordener Sammelkategorien ist nicht rückwirkend anwendbar; die bisher unter diesen Kategorien gesammelten Helvetica werden weiterhin erhalten.

  • Bei den Ausführungen zum Erwerb (Artikel 5 respektive Artikel 9b NBibV) werden die Grundsätze zu den Sammelmechanismen für digitale Helvetica präzisiert. Die weitere Konkretisierung der technisch-organisatorischen Prozesse erfolgt in nachgelagerten

1 BBl 2025 2031

Ausführungsbestimmungen (z. B. Weisungen, Leitfäden und FAQ), da sich diese in schnelllebigen IT-Umgebungen und bei sich rasch ändernden Tools flexibler anpassen lassen.

  • In Hinblick auf die Vermittlung werden die Schutzfristen zur Sperrung des Zugangs auf nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica (vergleiche Artikel 5 Absatz 3 revNBibG) sowie weitere Massnahmen zum Schutz berechtigter Interessen der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber konkretisiert (Artikel 12a Absatz 1). Zusätzlich werden spezifische Schutzmassnahmen im Bereich der Informationssicherheit eingeführt (Artikel 12a Absatz 2).

  • Die Präzisierung des vom Parlament beschlossenen Unterstützungsbeitrags an die Kulturschaffenden (vergleiche Artikel 5 Absatz 4 revNBibG) erfolgt in Artikel 12a Absatz 3.

  • Im Bereich Datenschutz werden die materiellen Rechtsgrundlagen ergänzt (Abschnitt 7 NBibV). Die mit dem Dépôt légal numérique einhergehenden formal-terminologischen Anpassungen werden nachfolgend nicht explizit erwähnt. So wird etwa der übergeordnete Begriff Helvetica, der sowohl trägerbasierte als auch elektronisch verfügbare Informationen einschliesst, einheitlich kursiv geschrieben. Zudem wird durchgehend der Begriff «Sammlung/en» (anstatt «Bestand/Bestände») verwendet, da dieser im Kontext der Nationalbibliotheksgesetzgebung sowohl digitale als auch trägerbasierte Sammelgegenstände einschliesst. Weitere Korrekturen dienen der allgemeinen Verbesserung der Kohärenz und der Aktualisierung inkonsistenter Schreibweisen wie beispielsweise (neu) «Graphische Sammlung» anstelle von (bisher) «Grafische Sammlung».

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Der bisher mit «Gegenstand» bezeichnete erste Abschnitt wird in «Allgemeine Bestimmungen» umbenannt.

Art. 1, Sachüberschrift und Abs. 2 Artikel 1 erhält neu die Sachüberschrift «Gegenstand». In Abs. 2 wird der zweite Satz zur Verbesserung Lesbarkeit sprachlich gekürzt und vereinfacht. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden: die Bibliothek umfasst nach wie vor die Allgemeine Sammlung.

Art. 1a (neu) Mit dem neuen Art. 1a wird die Definition von Helvetica an den Anfang der Verordnung gestellt.

2 Abschnitt: Sammelauftrag der Bibliothek

Der bisher mit «Sammelauftrag» bezeichnete Abschnitt 2 wird in «Sammelauftrag der Bibliothek» umbenannt. Dies verdeutlicht, dass sich die Ausführungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 ausschliesslich auf die Bibliothek beziehen, nicht aber auf die weiteren Sammlungen der Nationalbibliothek (Schweizerisches Literaturarchiv, Graphische Sammlung, Schweizerische Nationalphonothek, Centre Dürrenmatt Neuchâtel). Deren Sammeltätigkeit wird wie bisher in den jeweils spezifischen Abschnitten erläutert.

Der zweite Artikel wird totalrevidiert und grundsätzlich auf den aktuellen Stand gebracht: Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1, Einleitung und Bst. a, b, c und d Analog zu Artikel 2 Absatz 1 des revidierten Nationalbibliotheksgesetzes wird der Ausdruck «Informationsträger» im Einleitungssatz in Hinblick auf elektronisch verfügbare Informationen erweitert und präzisiert.

Die exemplarische Aufzählung in Buchstabe a wird um die neue Sammelkategorie der landeskundlich relevanten Websites ergänzt. Diese Sammelkategorie beinhaltet beispielsweise Websites von Schweizer Organisationen, Gemeinden, Verkehrsbetrieben oder landesweiten Anlässen und bildet einen wichtigen Bestandteil bei der Überlieferung des dokumentarischen Kulturguts der Schweiz. In Buchstabe b werden die Sammelkategorien der graphischen und photographischen Dokumente gestrichen, da diese heute im Sammelauftrag der Graphischen Sammlung (vergleiche Artikel 6) enthalten sind. Die bisher unter den Buchstaben c und d aufgeführten Sammelkategorien umfassen Publikationen, die heute grösstenteils von der 2016 integrierten Nationalphonothek gesammelt werden. Dementsprechend wird der Sammelauftrag der Bibliothek reduziert und der Übersichtlichkeit halber in Buchstabe c zusammengefasst. Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen.

Art. 2 Abs. 2 Die bisher unter Buchstaben e aufgeführte Sammelkategorie «Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen haben, in andere als die Landessprachen» ist zur Erfüllung des Sammelauftrags im Bereich Bibliothek nicht mehr relevant und wird daher aufgehoben. Die unter dem bisherigen Buchstabe l erwähnten Sammelkategorien «Flugschriften, Veranstaltungsprogramme» sind heute in Buchstabe g inkludiert und müssen nicht mehr separat aufgeführt werden.

Art. 2 Abs. 3 Bst. b, e, f und g (neu) Die bisher unter Buchstabe e aufgeführte Kategorie «Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert» steht im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben h, i und k und wird daher gestrichen. Die bisher unter Buchstabe h aufgeführte Kategorie «Informationsträger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform» ist heute obsolet und wird gestrichen. Unter Buchstabe g (neu) werden neue Kategorien definiert, die vom Sammeln ausgeschlossen werden. Nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c NBibG kann der Bundesrat Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag ausschliessen, soweit sie nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind. Grundlage hierfür ist eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am gesetzlichen Sammelauftrag und den grundrechtlich geschützten privaten Interessen an einer Nicht-Aufnahme in die Bibliothek. In Hinblick auf die Wahrung der Grundrechte ist das private Interesse am Ausschluss von ausschliesslich in einer privaten Personengruppe geteilten Inhalte – wie typischerweise in Sozialen Medien – sowie von privater Korrespondenz und persönlichen Aufzeichnungen höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Aufnahme dieser Kategorien in die Bibliothek. Mit der Durchführung der Interessensabwägung ist der entsprechende Auftrag aus der Botschaft zum revNBibG (vgl. Kulturbotschaft 2025-2028 in BBl 2024 753 S. 108) erfüllt.

Art. 2a (neu) Der neue Artikel 2a trägt dem Umstand Rechnung, dass ein- und dieselbe Information heutzutage sowohl analog auf einem Träger (zum Beispiel Papier) als auch digital, in elektronischer Form, verbreitet werden kann. Trifft dies auf Helvetica zu, muss die Bibliothek, in Abwägung der relevanten sammelstrategischen und kostenbezogenen Überlegungen, die in Absatz 2 aufgeführt werden, entscheiden können, in welcher Form das Helveticum in die Sammlung aufgenommen wird. Dasselbe gilt für unterschiedliche Dateiformate elektronisch verfügbarer Helvetica, bzw. die Bibliothek wählt aus den verfügbaren Dateiformaten jenes aus, das sich zur Erfüllung ihres Auftrags am besten eignet.

Der dritte Artikel wird ebenfalls totalrevidiert: Art. 3, Sachüberschrift, Abs. 1 (Streichung) Der bisherige Absatz 1 wird gestrichen, da Veröffentlichungen von internationalen

Organisationen mit Sitz in der Schweiz mittlerweile nicht mehr gesondert, sondern als integraler Teil der Bibliothek, gesammelt und verwaltet werden. Zudem werden heute keine Deposita mehr entgegengenommen. Wie bisher kann die Nationalbibliothek über die weitere Aufnahme spezifischer Helvetica-Sammlungen entscheiden.

Art. 4 Abs. 2 Die namentliche Ergänzung der Kantonsbibliotheken als mögliche Kooperationspartner entspricht der Botschaft zu Artikel 10 Absatz 4 zum revidierten Nationalbibliotheksgesetz.

Der fünfte Artikel zum Erwerb wird ebenfalls totalrevidiert: Art. 5 Abs. 1 Der neue Vorbehalt für elektronisch verfügbare Helvetica (im zweiten Satz) stellt klar, dass bei diesen auf Vereinbarungen verzichtet werden kann, da der Erwerb auf der Grundlage des Dépôt légal numérique erfolgt.

Art. 5 Abs. 2 Durch die Anpassung von Absatz 2 kann die Bibliothek unaufgefordert überlassene Helvetica ablehnen, sofern diese nicht dem Sammelauftrag entsprechen. Dies dient der Sammlungskohärenz und reduziert Kosten.

Art. 5 Abs. 3 (neu) Der neue Absatz 3 präzisiert, dass die Bibliothek frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica eigenständig einsammelt und damit für die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber keinerlei Aufwand einhergeht. Als frei zugänglich gelten jene elektronisch verfügbaren Helvetica, die im Internet ohne Zugangsbeschränkung unentgeltlich für alle Personen einsehbar sind.

Art. 5 Abs. 4 (neu) Im Rahmen des Einforderungsrechts für nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica wird der Aufwand für die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber so gering wie möglich gehalten: Das Inkrafttreten des Dépôt légal numérique verpflichtet sie zu keinem proaktiven Handeln, da der erste Schritt mit der Kontaktnahme durch die Bibliothek erfolgt. Als nicht frei zugänglich gelten jene elektronisch verfügbaren Helvetica, die veröffentlicht, aber online nicht ohne Weiteres einsehbar sind, etwa weil der Zugang hinter einer Bezahlschranke liegt oder von einer Registrierung abhängt. Die Bibliothek wird benutzerfreundlich aufbereitete Informationen zu den technisch-organisatorischen Optionen zur Übermittlung der Inhalte und dazugehöriger Metadaten zur Verfügung stellen. Sie evaluiert bei Bedarf, gemeinsam mit den Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern, beidseitig schlanke Lösungen, wie beispielsweise das vergütungsfreie Einsammeln unter Einbezug von Zwischenhändlern oder Drittanbietern.

4b Abschnitt: Schweizerische Nationalphonothek Artikel 9b wird totalrevidiert und neu in vier Absätze unterteilt: Art. 9b Abs. 1 (neu) Der erste Absatz stellt eine leicht aktualisierte Version des bisherigen Artikels 9b dar: Durch die Ergänzung im Einleitungssatz wird der Sammelauftrag der Nationalphonothek auf elektronisch verfügbare Helvetica erweitert. Die bisherige Präzisierung «musikalische und gesprochene [Helvetica]» wird beibehalten. Darin eingeschlossen sind Klangaufnahmen (beispielsweise Aufnahmen von Kuhglocken) oder Klanglandschaften, sogenannte «Soundscapes». Auch das zu den Aufnahmen gehörige Dokumentationsmaterial, wie etwa Konzert- oder Veranstaltungsprogramme, wird gesammelt.

Art. 9b Abs. 2 (neu) Der neue Absatz 2 erlaubt der Nationalphonothek, das zum Abspielen alter trägerbasierter Tondokumente nötige Zubehör, insbesondere die Abspielgeräte und Ersatzteile, ebenfalls zu

sammeln. Dies ist unerlässlich, damit das Abspielen trägerbasierter Tondokumente langfristig sichergestellt werden kann.

Art. 9b Abs. 3 (neu) Der neue Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass elektronisch verfügbare Helvetica, die unter den Sammelauftrag der Nationalphonothek fallen, heutzutage manchmal ausschliesslich als audiovisuelle Tonbildproduktionen erzeugt werden. Die Nationalphonothek kann solche Produktionen sammeln, sofern der Audioanteil gegenüber dem visuellen Anteil überwiegt. Dies betrifft beispielsweise als Videoclips produzierte Songs aus den Bereichen Pop und Rock.

Art. 9b Abs. 4 (neu) Die Verweise in Absatz 4 stellen sicher, dass die online verfügbaren Helvetica im Sammelbereich der Nationalphonothek unter den Rahmenbedingungen des Dépôt légal numérique erworben werden.

5 Abschnitt: Dienstleistungen

Art. 10 Abs. 4 Bst. b (Streichung) Die unter dem bisherigen Art. 10 Abs. 4 Bst. b erwähnten «Bestände und Einrichtungen der Sondersammlungen» sind heute bereits in Art. 10 Abs. 4 Bst. a erfasst.

Artikel 12 wird totalrevidiert, indem er erweitert und neu in drei Artikel (Artikel 12 «Nutzung», Artikel 12a «Besondere Massnahmen bei nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren Helvetica» und Artikel 12b «Erhaltung») gegliedert wird. Art. 12 Abs. 1 und 3 (neu) Der bisherige Absatz 1 wird in zwei Absätze (1 und 3) unterteilt: Absatz 1 stellt klar, dass sich die Einsichtnahme vor Ort auf alle Sammlungen der Nationalbibliothek bezieht. Sodann präzisiert Absatz 3, dass sich die traditionelle Ausleihe nur auf die Helvetica der Bibliothek bezieht. Der Vorbehalt stellt klar, dass im Bereich der elektronisch verfügbaren Helvetica keine Ausleihe stattfindet.

Art. 12 Abs. 4 (neu) Der neue Absatz 4 stellt klar, dass für Benutzerinnen und Benutzer der Bibliothek und der Nationalphonothek ein Online-Zugriff über Telekommunikationsmittel angeboten wird. Für nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica werden aber in Artikel 12a Einschränkungen vorgesehen.

Art. 12a (neu) Zur Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 3 revNBibG werden im neuen Artikel 12a die Massnahmen der Zugriffsbeschränkung definiert. Die Nationalbibliothek ergreift diese Massnahmen, um die berechtigten Interessen der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber der im Rahmen des Einforderungsrechts gesammelten, bzw. nicht frei zugänglichen elektronisch verfügbaren, Helvetica zu schützen.

Art. 12a Abs. 1 Bst. a bis d (neu) Der Begriff «Schutzfrist» bezeichnet im Kontext des Dépôt légal numérique de facto eine «Sperrfrist», also eine Dauer, während der nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica für die Konsultation gesperrt sind. Nach Ablauf der Schutzfristen sind nicht frei zugängliche elektronisch verfügbare Helvetica unter den in Buchstaben b bis d definierten Einschränkungen konsultierbar. Dies betrifft eine vorangehende Benutzeridentifikation und die Verwehrung des zeitgleichen Mehrfachzugriffs. Hinsichtlich des Kopier- und Verbreitungsschutzes wird die Vervielfältigung zur dauerhaften Speicherung verboten und gemäss dem aktuellen Stand der Technik verhindert. Nicht davon berührt sind die im Rahmen der Online-Konsultation technisch zwingend anfallenden vorübergehenden Vervielfältigungen gemäss Artikel 24a des Urheberrechtsgesetzes.

Art. 12a Abs. 2 (neu) Absatz 2 präzisiert die Massnahmen der Nationalbibliothek im Bereich der Informationssicherheit. Zur Umsetzung der vom Parlament eingebrachten Gewährleistung der Informationssicherheit sowie des Kopier- und Verbreitungsschutzes (vgl. Artikel 5 Absatz 3, dritter Satz revNBibG) werden periodisch und bei Verdacht auf eine besondere Gefahr unverzüglich risikobasierte Sicherheitstests gemäss den Informatiksicherheitsstandards des Bundes durchgeführt. Zudem lässt die Nationalbibliothek die Risikosituation periodisch durch externe Experten, beispielsweise mittels Durchführung sogenannter «Penetrationstests», auf Schwachstellen überprüfen. Werden Sicherheitslücken festgestellt, werden diese unverzüglich behoben.

Art. 12a Abs. 3 (neu) In Absatz 3 wird die Höhe des jährlichen Unterstützungsbeitrags an die Kulturschaffenden, gemäss der parlamentarischen Debatte, fixiert. In Abstimmung mit den Verwertungsgesellschaften überweist die Nationalbibliothek den Beitrag jährlich gegen Rechnung an die von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften bestimmte gemeinsame Zahlstelle.

Artikel 14a Abs. 1 Gemäss der geltenden Rechtschreibung wird der Begriff «Aufwändungen» neu als «Aufwendungen» geschrieben.

7 Abschnitt [neu]: Bearbeitung von Personendaten

Im zu Verfügung stehenden Abschnitt 7 werden die für die Tätigkeit der Nationalbibliothek nötigen materiellen Grundlagen im Bereich Datenschutz präzisiert.

Art. 22 [neu] Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Nationalbibliothek auf die Bearbeitung von Personendaten angewiesen. Das Nationalbibliotheksgesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten aus den Sammlungen (Art. 10 revNBibG). Die neue Bestimmung in der Nationalbibliotheksverordnung schafft die notwendige Rechtsgrundlage, damit die Nationalbibliothek im Rahmen ihres Auftrages, die zur Aufgabenerfüllung notwendige weitere Bearbeitung von Personendaten durchführen kann. Betroffen sind unter anderem Personendaten von Nutzenden, Angaben zu Berechtigten, Lieferanten und Anbietern sowie Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber im Zusammenhang mit dem Sammeln, Erschliessen und Vermitteln von Helvetica sowie im bei der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. So werden zur Ausübung der Sammeltätigkeiten der Nationalbibliothek beispielsweise Angaben über Lieferanten von Helvetica bearbeitet, wie Name und Kontaktdaten. Zur Erschliessung werden Angaben zu Autoren und Autorinnen bearbeitet, falls diese noch nicht in den Sammlungen enthalten sind (zum Beispiel ein Geburtsdatum). Es handelt sich bei diesen Angaben um öffentlich zugängliche und allgemein erhältliche Informationen. Von einer Regelung der maximalen Aufbewahrungsdauer wird abgesehen. Einerseits ergibt sich die Aufbewahrungsdauer von Helvetica durch die gesetzlichen Bestimmungen der Nationalbibliothek und andererseits hinsichtlich geschäftsrelevanter Daten aus den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Archivierung. Bestimmungen zur Löschung von Personendaten im Zusammenhang mit Benutzerkonten finden sich zudem in den Weisungen zur Benutzung der Nationalbibliothek und in den Bestimmungen zum Datenschutz in der Nationalbibliothek, die auf der Website der Nationalbibliothek einsehbar sind.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Aufgrund der parlamentarischen Änderungen am Dépôt légal numérique fallen Mehrkosten an: Jährlich müssen jeweils CHF 20'000 für den Unterstützungsbeitrag an die

Kulturschaffenden sowie rund CHF 30'000 bis 40'000 für die zusätzlichen Massnahmen im Bereich der Informationssicherheit veranschlagt werden.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Diese Vorlage hat keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit und Erlassform

Im Rahmen der Kulturbotschaft 2025-2028 vom 1. März 2024 (BBl 2024 753) wurde das NBibG angepasst. Die vorliegende Verordnungsrevision setzt gestützt darauf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Absatz 3 des NBibG um. Die Kompetenz dazu hat der Bundesrat aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 NBibG und Artikel 69 Absatz 2 BV sowie Artikel 182 BV.

5.2 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Vorlage hat keinen Zusammenhang mit dem internationalen Recht.