proj/2026/65/cons_1

MG/AO-Revision 2029

Bern, 9. September 2026

Änderung des Militärgesetzes und der Armeeorganisation

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Vor dem Hintergrund einer verschlechterten globalen Sicherheitslage soll die Armee mit Anpassungen des Militärgesetzes (MG) und der Armeeorganisation (AO) in die Lage versetzt werden, ihre verfassungsmässigen Aufgaben besser wahrnehmen zu können. Insbesondere wird eine Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit angestrebt.

Ausgangslage

Die heutigen Anforderungen an die Armee machen Anpassungen in den Bereichen Einsatz, Ausbildung und Organisation notwendig. So wird etwa die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Für bestimmte Funktionen in der Armee ist eine qualitativ hochstehende und realitätsnahe Ausbildung nur noch auf Infrastrukturen im Ausland möglich. Zur Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit der Armee braucht es neue Lösungsansätze.

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziel

Die heutigen Anforderungen an die Armee machen Anpassungen in den Bereichen Einsatz, Ausbildung und Organisation notwendig. Dafür braucht es verschiedene Änderungen im MG und in der AO. Notwendig ist ein verbesserter Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage. Im Bereich Ausbildung haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen als zu wenig flexibel erwiesen, um den aktuellen Anforderungen an die Fähigkeiten der Armee gerecht zu werden. Diesbezüglich braucht es neue Lösungsansätze. Notwendig ist auch eine Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, da die Schweiz nicht mehr in allen Bereichen über geeignete Ausbildungsinfrastrukturen verfügt. Schliesslich ist die Führungsstruktur der Armee konsequent auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit auszurichten. Übergeordnetes Ziel ist, dass die Armee ihre verfassungsmässigen Aufgaben möglichst gut wahrnehmen kann.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Hinsichtlich einer Verbesserung des Schutzes der Armee vor Spionage und Sabotage wurde geprüft, ob eine solche auch im Rahmen der heute geltenden Rechtslage möglich ist. Das heute geltende MG ermächtigt die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen aber nur im Rahmen eines Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdiensts vorsorgliche Massnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Informationen zu beschaffen. Hinsichtlich der normalen Lage besteht eine Lücke im Gesetz. Diese Lücke soll mit einer entsprechenden Anpassung des MG gefüllt werden. Das gewährleistet sowohl einen verbesserten Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage als auch die Einhaltung des Legalitätsprinzips. Eine qualitativ hochstehende Ausbildung der Armeeangehörigen erfordert die richtigen Infrastrukturen. Geprüft wurde, ob trotz der in der Schweiz existierenden räumlichen und rechtlichen Einschränkungen geeignete Infrastrukturen im Inland bestehen oder bereitgestellt werden können, um sämtliche Funktionen in der Armee umfassend ausbilden zu können. Diese Prüfung fiel negativ aus. Für gewisse Funktionen ist heute eine realitätsnahe Ausbildung nur noch im Ausland möglich. Solche Ausbildungen im Ausland machen aber nur dann Sinn, wenn sie auf Verbandsstufe stattfinden. Deshalb sollen obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland auch für Miliz-Armeeangehörige eingeführt werden.

Hinsichtlich Weiterentwicklung der Ausbildung der Armee wurde geprüft, ob die Geltungsdauer des im Rahmen der MG-Revision 2026 eingeführten Artikel 151a verlängert werden kann. Dieser erlaubt es dem Bundesrat während fünf Jahren zum Testen von neuen Ausbildungs- und Dienstleistungsmodellen von gewissen Bestimmungen des MG abzuweichen. Bei Artikel 151a handelt es sich aber um eine Übergangsbestimmung, welcher eine Befristung inhärent ist. Pilotversuche zum Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle sind aber längerfristig notwendig. Deshalb erscheint es richtig, eine unbefristete Gesetzesgrundlage für Pilotversuche in diesem Bereich zu schaffen. Die Anpassung der Führungsstruktur der Armee ermöglicht die Kontinuität der Führung in allen Lagen, was bei einer Beibehaltung des Status quo nicht im gleichen Ausmass gewährleistet wäre.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu den

Leitlinien für die Verteidigung des Bundesrats Gemäss Ziel 14 der Legislaturplanung 2023-2027 setzt sich die Schweiz für eine Stärkung und Fokussierung der multilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit ein. Mit der Einführung obligatorischer Ausbildungsdienste im Ausland auch für Miliz-Armeeangehörige wird diesem Ziel Rechnung getragen. Ziel 18 der Legislaturplanung 2023-2027 sieht vor, dass die Schweiz ihre Kompetenzen zur Führung bei der Bewältigung von Krisen erhöht, ihre Widerstandsfähigkeit stärkt und über die notwendigen Instrumente und Mittel verfügt, um die Gefahren und Bedrohungen ihrer Sicherheit abzuwenden. In diesem Sinn zielen die Grundzüge dieser Vorlage darauf ab, die Verteidigungsfähigkeit der Armee zu stärken. Das ist der eigentliche Kerngehalt dieser Vorlage. Die Leitlinien des Bundesrats für die Verteidigung vom 19. Juni 2026 geben die strategische Ausrichtung einer verteidigungsfähigen Armee vor. Die diesbezüglich notwendigen Anpassungen des MG und der AO sind Teil dieser Vorlage.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 Verbesserter Schutz der Armee vor Spionage und

Sabotage In Bezug auf die strafrechtliche Aufdeckung und Aufklärung möglicher Straftaten im Armeebereich, wie Spionage und Sabotage, besteht derzeit eine Lücke im Gesetz. In der normalen Lage (also ausserhalb eines Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdiensts) fehlt der Militärpolizei (MP) die rechtliche Grundlage, um bei konkreten Vorkommnissen mit unklarem Sachverhalt im Rahmen von Vorermittlungen tätig zu werden, selbst wenn zur Klärung der Ausgangslage eine polizeiliche Informationsbeschaffung erforderlich wäre. Die Militärjustiz kann erst dann ein Strafverfahren eröffnen, wenn ein konkreter Anfangsverdacht vorliegt. Es soll deshalb eine gesetzliche

Grundlage geschaffen werden, welche es der MP erlaubt, unter Wahrung der bestehenden Zuständigkeitsordnungen, Vorermittlungen durchzuführen, um die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (im Rahmen der heute schon bestehenden Zuständigkeiten der Militärjustiz oder der zivilen Behörden) zu klären. Dabei bleibt auch die Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem Militärischen Nachrichtendienst (MND), welcher im Bereich Spionage nachrichtendienstlich operiert, sowie der MP, welche polizeiliche Aufgaben wahrnimmt, gewahrt.

2.1.2 Obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland

Räumliche, sicherheitstechnische und finanzielle Einschränkungen machen es zunehmend schwieriger, in der Schweiz geeignete Infrastrukturen für sämtliche Ausbildungsbedürfnisse der Armee bereitzustellen. Es soll deshalb eine rechtliche Grundlage für obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland geschaffen werden. Bisher sind Ausbildungsdienste im Ausland nur für das militärische Personal, nicht aber für Miliz-Armeeangehörige obligatorisch. Das Obligatorium soll zukünftig auch für Letztere gelten. Im Moment müssen die Verbände für einen Ausbildungsdienst im Ausland ad hoc zusammengestellt werden, da sich zu wenige Armeeangehörige freiwillig für einen solchen Dienst melden. Dies beeinträchtigt die Grundbereitschaft der ordentlichen Verbände, und damit auch die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee, in ganz erheblichem Ausmass. Ein Bedarf für Ausbildungsdienste im Ausland besteht etwa in Bezug auf den Kampf im überbauten Gelände sowie beim Gefecht der verbundenen Waffen (Einsatz von Feuer und Bewegung mit gemischten Formationen bestehend aus Artillerie, mechanisierten Truppen, Infanterie und Genie). In der Schweiz gibt es keine Übungsplätze, auf denen sich solche Einsatzverfahren oberhalb der Stufe einer verstärkten Kompanie trainieren liessen. Zwar können Einsatzverfahren bis zu einem gewissen Grad auch auf Simulatoren geübt werden, dies gilt insbesondere für die Stabsarbeit der Offiziere. Simulatoren sind allerdings kein vollwertiger Ersatz für Volltruppenübungen im Gelände. Ebenso wichtig ist die Ausbildung einzelner Armeeangehöriger im Ausland. So können beispielsweise der Einsatz weitreichender Artillerie und der Einsatz weitreichender Panzerabwehrmittel auf Schweizer Infrastrukturen nicht im scharfen Schuss geübt werden. Eine möglichst realitätsnahe Ausbildung ist aber eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen im Einsatz. Ausbildungsdienste im Ausland ermöglichen es der Schweizer Armee sodann, von den Erfahrungen der Partnernationen zu profitieren, und die Kooperationsfähigkeit zu steigern, was die Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee ebenfalls stärkt. Für Angehörige der Armee, die keinen Ausbildungsdienst im Ausland leisten können oder wollen, besteht die Möglichkeit, ein entsprechendes Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.

2.1.3 Weiterentwicklung des Ausbildungs- und

Dienstleistungssystems für die Miliz Das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem der Armee befindet sich im Spannungsfeld zwischen militärischer Notwendigkeit und der Vereinbarkeit des Militärdiensts

mit dem Zivilleben. Im Sinn einer bestmöglichen Verteidigungsfähigkeit der Armee müssen die angewandten Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle regelmässig hinterfragt und alternative Modelle geprüft werden. Diese Prüfung findet sinnvollerweise in Form von Pilotversuchen statt. Im Rahmen der MG-Revision 2026 wurde mit Artikel 151a MG eine befristete Gesetzesgrundlage für solche Pilotversuche geschaffen. Der Bedarf, neue Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle zu testen, besteht aber nicht nur zeitweilig, sondern permanent. Vor diesem Hintergrund soll eine unbefristete Gesetzesgrundlage für Pilotversuche geschaffen werden, aufgrund derer der Bundesrat jeweils versuchsweise und für begrenzte Zeit von bestimmten Normen des MG abweichen kann. Ziel ist eine möglichst grosse Flexibilität beim Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle für die Miliz. Die jeweiligen Pilotversuche werden auf Verordnungsstufe geregelt.

2.1.4 Abkommen über den Transit von Verbänden und

Angehörigen der Armee Gemäss Artikel 184 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 19991 (BV) besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. Gestützt auf diesen Artikel und gemäss gängiger Praxis hat der Bundesrat die Befugnis, den Transit ausländischer Streitkräfte durch die Schweiz zu bewilligen. Ein Transit besteht zum Beispiel aus einem grossen militärischen Verband (Bataillon oder Grossverband), der im Rahmen einer internationalen Übung oder eines Einsatzes die Schweiz durchquert. Erhält die Schweiz eine entsprechende Anfrage, prüft der Bundesrat vorab, ob die Bewilligung eines solchen Transits unter sicherheitspolitischen, aussenpolitischen und insbesondere neutralitätsrechtlichen Gesichtspunkten zu erteilen ist. Artikel 8 der Verordnung über die internationale militärische Kooperation vom 13. November 20242 (VIMK) übernimmt zwar die in Artikel 184 Absatz 1 BV festgelegte Zuständigkeit des Bundesrats für die Bewilligung des Transits. Der Bundesrat verfügt heute jedoch nicht über die Kompetenz, internationale Abkommen im Bereich des Transits selbständig abzuschliessen. Zur Erleichterung der Organisation solcher Transite soll der Bundesrat mit dem neuen Artikel 150b die Kompetenz zum Abschluss solcher Abkommen explizit erhalten.

2.1.5 Anpassung der Führungsstruktur der Armee

Neu soll sich die Armee gliedern in den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab, die Ausbildungssteuerung und Kaderausbildung, das Kommando Operationen, das Heer, die Luftwaffe, das Kommando Cyber sowie das Kommando Support. Der Chef der Armee (bzw. im Verteidigungsfall ein von der Bundesversammlung gewählter Oberbefehlshaber der Armee) verantwortet die militärstrategische Führung, die Streitkräfteentwicklung, die Doktrin und die Querschnittsaufgaben der Armee. Neu sind ihm auch das Heer und die Luftwaffe direkt unterstellt. Das Kom-

mando Operationen ist für die Planung und Führung der Einsätze der Armee verantwortlich. Dazu sind ihm die drei Einsatzdivisionen, die Mittel der ersten Stunde (Durchdiener), die Spezialkräfte, der militärische Nachrichtendienst, die Militärpolizei und das Kompetenzzentrum SWISSINT direkt unterstellt. Je nach Einsatz werden Truppen aus dem Heer, der Luftwaffe, dem Kommando Cyber und dem Kommando Support unterstellt bzw. zugewiesen. Die Anpassung der Führungsstruktur dient der Stärkung der Verteidigungsfähigkeit sowie einer einheitlichen Führung aller Einsätze. Es wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, Übergänge zwischen unterschiedlichen Einsatzarten ohne Änderung der Führungsstrukturen sicherzustellen (von subsidiären Einsätzen zugunsten der zivilen Behörden über die Abwehr von hybriden Aktionen und Angriffen aus der Distanz bis hin zur Abwehr eines umfassenden Angriffs). Sämtliche dieser Einsatzformen können in derselben Führungsstruktur bewältigt werden.

2.2 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der geplanten Änderungen im MG müssen mehrere Bundesratsverordnungen angepasst werden, namentlich die Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 20173 (VMDP).

3 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

3.1 Militärgesetz

Art. 11 Abs. 1 Bst. f Militärdienstpflichtige haben in einer Amtssprache mit den Behörden zu kommunizieren. Der Begriff «Muttersprache» wird deshalb durch «die Amtssprache, in welcher der Stellungspflichtige mit den Militärbehörden kommuniziert» ersetzt.

Art. 13 Abs. 2 Bst. bbis Im Rahmen der Pilotversuche nach Artikel 41a zur Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz kann der Bundesrat, wie für einen Aktiv- oder Assistenzdienst (vgl. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b), die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen.

Art. 20 Abs. 1bis Es gab immer wieder Fälle, in welchen Personen in Bezug auf die Vergangenheit ihre Militärdiensttauglichkeit neu beurteilen lassen wollten. Das entspricht jedoch nicht Sinn und Zweck der Regelung von Artikel 20. Auch verfügt der militärärztliche Dienst nicht über die erforderlichen Ressourcen, um solche Abklärungen vorzunehmen. Deshalb soll neu explizit im Gesetz festgehalten werden, dass nur für Personen,

3 SR 512.21

welche dienst- oder wehrpflichtersatzpflichtig sind, ein Gesuch um Neubeurteilung gestellt werden kann.

Art. 27 Abs. 1 Bst. c und cbis Es gilt das unter Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f Ausgeführte. Da dadurch Buchstabe c länger ausfällt, wird er im Sinn der Leserfreundlichkeit auf zwei Buchstaben aufgeteilt.

Art. 29a Abs. 3 Bst. b Die bisherige Formulierung dieser Norm nennt explizit nur separate Teile einer Rekrutenschule. Sinngemäss ist damit aber auch die Kaderschule für militärische Vorgesetzte gemeint. Im Sinn der besseren Verständlichkeit wird die Norm entsprechend angepasst. Es wird nur etwas präziser formuliert, was bisher in der Praxis schon gelebt wird. Daher führt diese Anpassung nicht zu einer höheren Anzahl an Tagen, für welche eine Soldberechtigung besteht.

Art. 34a Aufgrund von Praxiserfahrungen und der Bedürfnisse der Armee wird das militärische Gesundheitswesen neu in präzisierter Form in einem eigenen Kapitel 3a (Artikel 35b-35d) geregelt. Artikel 34a ist somit aufzuheben.

Art. 35a Die arbeitsmedizinischen Massnahmen sind im Bundespersonalrecht geregelt. Artikel 35a wird deshalb aufgehoben.

Art. 35b Leistungen Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung im aufzuhebenden Artikel 34a. In Absatz 2 werden die Leistungen umschrieben, welche das militärische Gesundheitswesen für Dritte erbringt (z.B. Impfungen für Angestellte der Bundesverwaltung und Behandlung von zivilen Patientinnen und Patienten). In Absatz 3 wird präzisiert, dass das VBS bei Bedarf, nach Einbezug der betroffenen Kantone und Bundesämter (z.B. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz), mittels Leistungsvereinbarungen die Behandlung von Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Dritten in Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens sicherstellen kann.

Art. 35c Datenbearbeitung und Datenaustausch Absatz 1 schafft die nach Artikel 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20204 (DSG) erforderliche gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Gruppe Verteidigung im Bereich des militärischen Gesundheitswesens. Die Datenbearbeitung umfasst Personendaten

4 SR 235.1

natürlicher Personen und Daten juristischer Personen (vgl. Artikel 5 Buchstabe a DSG und Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 [RVOG]). Im Vordergrund steht die Bearbeitung von Daten über die Gesundheit (Diagnosen, Laborwerte, Lebensstilfaktoren). Im Rahmen der Beaufsichtigung von Fachpersonen werden Daten über die Voraussetzungen für die Erteilung, Einschränkung oder Entzug einer Berufsausübungsbewilligung sowie Disziplinarverfahren bearbeitet. Im Bereich der Aufsicht bestehen im Gesundheitswesen Überschneidungen, da Fachpersonen sowohl im militärischen als auch im zivilen Gesundheitswesen tätig sein können. Die Gruppe Verteidigung und die zivilen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden sollen daher in Absatz 2 verpflichtet werden, untereinander die für eine zweckmässige Bewilligung und Aufsicht erforderlichen Daten auszutauschen. In Absatz 3 soll zudem, analog wie im zivilen Gesundheitswesen, eine Meldepflicht sämtlicher Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie sämtlicher Gerichte in Bezug auf zulassungs- und aufsichtsrechtlich relevante Vorfälle betreffend militärische Fachpersonen vorgesehen werden (z.B. Meldung von berufsrelevanten Strafurteilen).

Art. 35d Weitere Bestimmungen Das militärische Gesundheitswesen orientiert sich konsequent an den Vorschriften und Qualitätsstandards des zivilen Gesundheitswesens. Die speziellen Aufgaben der Armee und das besondere Umfeld, in welchem sie tätig ist, sowohl im Ausbildungsdienst als auch in Einsätzen, erfordern aber zwingend ein Abweichen von gewissen Regeln des zivilen Gesundheitswesens. Ohne ein solches wäre es der Armee nicht möglich, ihre Aufgaben in allen Lagen richtig wahrzunehmen. Der Bundesrat erlässt namentlich Vorschriften betreffend Fachpersonen (wie für militärische Medizinalpersonen und Gesundheitsfachpersonen) sowie für die Einrichtungen des militärischen Gesundheitswesens und die fachliche Aufsicht. Diese Regelungen sind erforderlich, da die Bestimmungen zur Berufsausübung der Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufegesetzgebung des Bundes und der kantonalen Gesundheitserlasse nicht auf die Armee anwendbar sein könnten. Mit den neu im zu ändernden Recht vorgeschlagenen Änderungen im Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 (MedBG), im Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20167 (GesBG) und im Psychologieberufegesetz vom 18. März 20118 (PsyG) werden die bestehenden Rechtsunsicherheiten betreffend die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen dieser Erlasse auf das militärische Gesundheitswesen verbindlich geklärt. In Bezug auf den Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln wird der Bundesrat ebenfalls im Sinn der Rechtssicherheit ermächtigt, für die Zwecke des militärischen Gesundheitswesens punktuell von den Vorschriften des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20009 (HMG) und des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195110 (BetmG) abzuweichen. Dies betrifft beispielsweise den Verzicht auf kantonale Bewilligungspflichten für militäri-

5 SR 172.010 6 SR 811.11 7 SR 811.21 8 SR 935.81 9 SR 812.21 10 SR 812.121

sche Einrichtungen, die Arzneimittel herstellen und abgeben (z.B. militärische Spitalapotheken). Schliesslich ist die Situation bezüglich der Anordnung von Obduktionen bei aussergewöhnlichen Umständen (etwa bei der Verwendung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfstoffen) zu klären. Obduktionen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten des Menschen können in Zukunft gestützt auf die Epidemiengesetzgebung des Bundes, welche aktuell revidiert wird, angeordnet werden.

Art. 39 Beschwerde gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen Die heutige Formulierung von Artikel 39 greift in zweierlei Hinsicht zu kurz. Erstens können nach dem Wortlaut nur Angehörige der Armee, nicht aber Stellungspflichtige Beschwerde erheben. Zweitens sind nach dem heutigen Wortlaut nur Beschwerden gegen Entscheide über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit, nicht aber Beschwerden gegen andere Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen möglich. Der Artikel wird entsprechend angepasst.

Art. 41 Abs. 4–6 Angeordnete Ausbildungsdienste im Ausland werden neu grundsätzlich für alle dafür aufgebotenen Angehörigen der Armee obligatorisch. Bisher galt nur für militärisches Personal ein Obligatorium für Ausbildungsdienste im Ausland, dies gestützt auf Artikel 47 Absatz 4. Für Miliz-Armeeangehörige waren Ausbildungsdienste im Ausland bisher freiwillig, das heisst, wer wollte, konnte sich für einen solchen Dienst anmelden. Das neue Obligatorium für alle Angehörigen der Armee betrifft Ausbildungsdienste aller Art, also Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte. Ausbildungsdienste werden dann im Ausland durchgeführt werden, wenn der Ausbildungszweck dort besser erreicht werden kann, so etwa, wenn in der Schweiz für den jeweiligen Ausbildungsbedarf keine geeigneten Infrastrukturen zur Verfügung stehen. Ausbildungsdienste im Ausland, die mehr als 50 Angehörige der Armee betreffen, sollen vom Bundesrat bewilligt werden müssen. Damit wird gewährleistet, dass bezüglich Ausbildungsdiensten im Ausland, die über einen Zug hinausgehen, immer zuvor eine politische Beurteilung der Opportunität solcher Dienste stattfindet. Angehörige der Armee, die keinen Ausbildungsdienst im Ausland leisten können oder wollen, sollen einen Anspruch auf eine Dienstverschiebung und eine Dienstleistung in der Schweiz haben, sofern sie innert angemessener Frist ein entsprechendes Gesuch einreichen. Wer sich also rechtzeitig darum kümmert, wird nicht entgegen seinem Willen einen Ausbildungsdienst im Ausland leisten müssen. Eine Gesuchseinreichung innert angemessener Frist ist für die sorgfältige Planung des entsprechenden Diensts unumgänglich. Der Bundesrat wird die Einzelheiten des Gesuchsverfahrens in der VMDP regeln. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 41 für Milizdienste gilt. Bezüglich der Verwendung des militärischen Personals gilt Artikel 47.

Art. 41a Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz Mit dieser neuen Norm wird eine formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, welche die Durchführung von Pilotversuchen zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle dauerhaft ermöglicht. Vor dem Hintergrund einer sich schnell verändernden Bedrohungslage besteht eine dauerhafte Notwendigkeit, das Ausbildungs- und Dienstleistungssystem der Armee adaptiv und auf Erfahrungswerten basierend weiterzuentwickeln. Um dem Bundesrat zur Durchführung der Pilotversuche die nötige Flexibilität zu geben, wird dieser ermächtigt, versuchsweise und für begrenzte Zeit von den im Absatz 1 definierten Bestimmungen abzuweichen. Artikel 41a ermächtigt den Bundesrat nicht, mit Pilotversuchen von der 15-prozentigen Obergrenze an Durchdienenden pro Rekrutenjahrgang nach Artikel 54a Absatz 3 abzuweichen. Der Absatz 2 konkretisiert die Obergrenzen für die in Absatz 1 vorgesehenen Abweichungen. Der Bundesrat wird die jeweiligen Pilotversuche in einer Verordnung regeln. Die konkrete Begrenzung der Pilotversuche in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht wird somit auf Verordnungsstufe stattfinden. Bei der Durchführung von Pilotversuchen ist für Angehörige der Armee eine Nicht-Teilnahme möglich. Dies zum Beispiel durch eine Dienstverschiebung bezüglich Pilotausbildung oder durch die Umteilung zu einer anderen Funktion. Mit dieser Widerspruchslösung oder durch die Absolvierung eines anderen Ausbildungswegs ist die Pilotversuchsteilnahme faktisch freiwillig. Ein Wechsel vom Pilotversuch in einen regulären Ausbildungsweg ist jederzeit möglich. Massnahmen und Modelle, welche sich in den Pilotversuchen bewährt haben, können im Rahmen ordentlicher Revisionsprozesse dauerhaft in die Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle der Armee überführt werden.

Art. 47 Abs. 2 zweiter Satz und 5 zweiter Satz In Absatz 2 zweiter Satz ist die Formulierung «In der Regel» zu streichen, da Berufsmilitärs immer in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt werden. Ferner ist eine Anpassung in Absatz 5 zweiter Satz notwendig, weil die Ausbildung des Militärischen Personals nicht nur in Zusammenarbeit mit Instituten der Tertiärstufe A (Hochschulen und Fachhochschulen) erfolgt. So findet beispielsweise die Ausbildung der Berufsunteroffiziere in Zusammenarbeit mit Instituten der Tertiärstufe B statt.

Art. 59 Abs. 4 Die heute geltende Norm wurde eingeführt, um Missbräuchen des Erwerbsersatzes vorzubeugen. Militärisches Personal und Angestellte der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone sollen keinen Erwerbsersatz für Dienste erhalten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die heutige Norm greift aber insofern zu kurz, als dieser Personenkreis im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Dienst nicht nur in der Militärverwaltung, sondern auch in Schulen und Kursen leisten kann. Die Norm wird entsprechend angepasst.

Art. 66b Abs. 4 Der geltende Artikel 66b Absatz 4 sieht vor, dass über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe, der Bundesrat selbständig entscheidet. Es kann aber angezeigt sein, dass der Bundesrat im Rahmen einer bestimmten Mission zur Friedensförderung (auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats) mehrere Einsätze anordnet. Deshalb wird die Wendung «pro Mission» aus Artikel 66b Absatz 4 gestrichen, so dass das vereinfachte Verfahren für die Anordnung eines Einsatzes ohne Genehmigung der Bundesversammlung bei einem kleinen Truppenkontingent auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Schweizer Armee im Rahmen einer bestimmten Friedensförderungsmission bereits einen personellen Beitrag leistet. In der Vergangenheit war etwa im Fall des zusätzlichen Einsatzes zugunsten der European Union Force (EUFOR) ALTHEA in Bosnien und Herzegowina, der einen maximalen Bestand von 12 bewaffneten Armeeangehörigen umfasst, eine Genehmigung der Bundesversammlung erforderlich, da die Schweiz bereits seit dem Jahr 2004 mit einem friedensfördernden Einsatz von 20 bewaffneten Armeeangehörigen an dieser Mission teilnimmt. Ein parlamentarisches Verfahren für den Einsatz einer derart kleinen Anzahl zusätzlicher Armeeangehöriger erscheint aber als unverhältnismässig.

Art. 67 Abs. 1 Bst. a Durch die Entfernung des Begriffs «Ordnungsdienst» aus dem MG (vgl. die Änderung von Artikel 83) muss diese Bestimmung redaktionell geringfügig angepasst werden. Inhaltlich ändert sich nichts.

Art. 70 Abs. 1 Bst. b Wie bei Katastrophen im Inland soll in Zukunft nicht der Bundesrat, sondern das VBS einen Assistenzdienst der Armee anordnen können, wenn es um dringliche Einsätze zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) geht. Gewisse Leistungen zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben können nur durch die Armee erbracht werden (sogenannt exklusive Leistungen der Armee). Dies gilt zum Beispiel für die Luftaufklärung mit Drohnen und mittelfristig mit Satelliten oder für den Einsatz von panzerbrechenden Mitteln. Ein zusätzlicher Aufbau von Kompetenzen der jeweiligen Polizeikorps in diesen Bereichen neben den bereits existierenden Fähigkeiten der Armee ist nicht sinnvoll. Erstens ist es zu teuer und zweitens auch nicht notwendig. Die Unterstützung der zivilen Polizeiorgane und des BAZG durch die Armee funktioniert grundsätzlich gut. Für dringliche Einsätze muss aber der Bewilligungsprozess beschleunigt werden. Das Einholen eines Bundesratsbeschlusses ist in solchen Fällen in administrativer und zeitlicher Hinsicht zu aufwändig. Der Bewilligungsprozess darf nicht dazu führen, dass der Einsatz im konkreten Einzelfall zu spät kommt und damit die Sicherheit beeinträchtigt wird. Deshalb soll die Kompetenz zur Anordnung solcher Assistenzdienste der Armee auf das VBS übergehen. Die exklusiven Leistungen der Armee sind gemäss der Verwaltungsvereinbarung zwischen VBS – KKJPD – SPI über die Entschädigung gegenseitiger Leistungen im Bereich der Erfüllung polizeilicher Aufgaben vom 31. Mai 2007 und insbesondere dem revidierten Anhang vom 26. September 2018, den gesuchstellenden Behörden in

Rechnung zu stellen. Die Kostentragung, die Zuständigkeiten, die Leistungen und die Prozesse werden auf Verordnungsstufe geregelt.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Es gilt das unter Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a Ausgeführte.

Art. 83 Dienst zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit Der Begriff «Ordnungsdienst» wird aus dem MG entfernt, um Missverständnisse in Bezug auf die Verwendung des Begriffs durch die kantonalen zivilen Polizeibehörden zu verhindern und die zivilen und militärischen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit klar voneinander zu unterscheiden. Inhaltlich ändert sich jedoch nichts. Wenn die Mittel der zivilen Behörden nicht mehr ausreichen, können weiterhin, als letztes Mittel und im Rahmen eines Aktivdiensts, Truppen aufgeboten werden, um die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen. Mit dem Verschwinden des Begriffs «Ordnungsdienst» wird dieser Artikel redaktionell entsprechend angepasst.

Gliederungstitel vor Art. 96 Aufgrund der redaktionellen Anpassung von Artikel 96 ist auch der davorstehende Gliederungstitel zu ändern.

Art. 96 Artikel 96 wird redaktionell angepasst, um in dieser Thematik eine Vereinheitlichung der Begriffe in der Gesetzgebung zu erreichen. In der Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung vom 2. April 202511 (Digitalisierungsverordnung, DigiV) wird in Artikel 5 von «einsatzkritischen IKT- Leistungen der Armee» gesprochen. Die Formulierung von Artikel 96 wird an diesen Begriff angepasst. Das materielle Verhältnis von Artikel 96 MG und Artikel 5 DigiV soll jedoch unverändert bleiben. Ferner sollen die Ausführungsbestimmungen zur einsatzkritischen Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee vom VBS erlassen werden können. Die Ausführungsbestimmungen behandeln technische Aspekte und Prozesse des VBS und die Auswirkungen auf die Leistungsbezüger. Mit Artikel 96 Absatz 3 wird die erforderliche Delegationsnorm geschaffen.

Art. 100 Abs. 1 Bst. d und 5 Die Möglichkeiten zur Abklärung von möglicherweise strafrechtlich relevanten Sachverhalten im Bereich der Armee müssen verbessert werden. In Absatz 1 Buchstabe d wird deshalb, und im Sinn der Rechtssicherheit, neu explizit festgehalten, dass im Rahmen der militärpolizeilichen Aufgaben vorsorgliche und unaufschiebbare Massnahmen getroffen werden können. Dies gilt in allen Lagen (also auch ausserhalb eines

11 SR 172.019.1

Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdiensts). Ziel dieser Massnahmen ist es, im Armeebereich bei konkreten Vorkommnissen mit unklarem Sachverhalt festzustellen, ob strafrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen. Dies kann insbesondere auch zur Verbesserung des Schutzes der Armee vor Spionage und Sabotage beitragen. Die Massnahmen dienen dazu, Beweismittel zu sichern, Erstbefragungen durchzuführen und die Voraussetzungen für den Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens durch die zuständige militärische oder zivile Untersuchungsbehörde zu schaffen. Dabei können auch Erkenntnisse zur Gefahrenabwehr gewonnen werden. Die Trennung der Zuständigkeiten zwischen dem MND und der MP als Polizei der Armee, bleibt gewahrt. Sobald die zuständige Strafverfolgungsbehörde feststeht, informiert die MP diese unverzüglich. Im Übrigen werden neu auch die verkehrspolizeilichen Aufgaben der MP im Gesetz explizit erwähnt. An den Tätigkeiten der MP wird sich dadurch nichts ändern. Diese trifft bereits heute im Rahmen ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben regelmässig Massnahmen im Bereich des militärischen Verkehrs (Durchführung von präventiven Verkehrskontrollen, Bearbeiten von Verkehrsunfällen, Unterstützung bei Panzerverschiebungen). Absatz 5 stellt neu klar, dass die auf Früherkennung und andere nachrichtendienstliche Aufgaben ausgerichteten Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a und e der Aufsicht über den Nachrichtendienst unterstellt sind. Diese Tätigkeiten erfüllt heute der Dienst für präventiven Schutz der Armee, der dem MND angegliedert ist. Dieser steht unter der Aufsicht der Unabhängigen Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND; vgl. Artikel 99 Absatz 5 zweiter Satz).

Art. 101 Abs. 1 Bst. c und e In Absatz 1 Buchstabe c sind neu auch die verkehrspolizeilichen Aufgaben anzuführen. Weiter werden die in diesem Artikel genannten, von Berufsformationen zu erledigenden Aufgaben der Armee um die Kampfmittelbeseitigung und Minenräumung ergänzt (Absatz 1 Buchstabe e), da diese Aufgaben in der Praxis eine sehr wichtige Rolle spielen (z.B. im Fall von Mitholz).

Art. 109b Abs. 3 In Artikel 109b soll eine gesetzliche Grundlage für einen permanenten Mechanismus für Government-to-Government-Geschäfte (G2G-Geschäfte) im Sinn von kooperativen Rüstungsbeschaffungen geschaffen werden. Unter G2G-Geschäften versteht man zwischenstaatliche Vereinbarungen hinsichtlich der Beschaffung von Rüstungsdienstleistungen oder Rüstungsgütern. G2G-Geschäfte können teilnehmenden Staaten potenziell kürzere Lieferfristen und tiefere Stückkosten aufgrund höherer Bestellmengen (Skaleneffekte) bieten. Auch für die Schweiz könnten sich Vorteile ergeben. Einerseits unterstützen G2G-Geschäfte die Exporttätigkeit von Schweizer Rüstungsunternehmen, andererseits kann die Schweiz sich stärker als Partnerin in der internationalen Rüstungskooperation positionieren. Bei kooperativen Rüstungsbeschaffungen würden sich andere Staaten mittels Rahmenverträgen an Schweizer Rüstungsbeschaffungen bei inländischen Unternehmen beteiligen. Grundlage für eine kooperative Beschaffung ist also stets eine eigene Rüstungsbeschaffung der Schweiz. Die Schweiz würde in diesem Modell auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats als direkte Stellvertreterin eines ausländischen Staats agieren und in dessen Namen und auf des-

sen Rechnung einen Beschaffungsvertrag mit einem inländischen Unternehmen abschliessen. Zu beachten ist, dass dabei sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Partnerstaat und dem Schweizer Unternehmen entstehen. Dessen ungeachtet können sich bei der Durchführung von kooperativen Rüstungsbeschaffungen für die Schweiz potenziell Haftungsrisiken ergeben, sofern beim Partnerstaat die Erwartung geweckt wird, dass der Lieferant leistungsfähig beziehungsweise das Geschäft regulatorisch zulässig und durchführbar ist, und sich diese Erwartung nicht erfüllt. Diese Risiken sollen bei der Vertragsgestaltung möglichst minimiert werden. Der Bundesrat wird über Konkretisierungen bezüglich der Vertragsausgestaltung und Haftungsfragen im Rahmen einer ausführenden Verordnung befinden.

Art. 150b Abkommen über den Transit von Verbänden und Angehörigen der Armee Für den Fall, dass der Bundesrat einen gross angelegten Landtransit mit erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c VIMK bewilligt, müssen zuvor mit dem Staat oder der Organisation, der bzw. die einen Antrag auf Transit durch die Schweiz stellen könnte, die Rahmenbedingungen des Transits geklärt und in der Regel formalisiert werden. Solche Abkommen über die vom Gastgeberstaat erbrachten Leistungen (Host Nation Support, HNS) ermöglichen es den Schweizer Behörden, die Zuständigkeiten zu regeln, und mit den betroffenen Staaten oder Organisationen zu klären, welche Leistungen im Rahmen eines solchen Transits erbracht werden können. Der neue Artikel 150b soll die Möglichkeit zum Abschluss solcher Abkommen geben, führt jedoch weder zu einer Verpflichtung, ein solches Abkommen abzuschliessen, noch zur automatischen Gewährung des Rechts auf Transit. Da der grundsätzliche Antrag auf Transit bereits zuvor geprüft worden ist, insbesondere im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Neutralitätsrecht, kommt ein HNS-Abkommen nur dann zur Anwendung, wenn der Transit mit dem Neutralitätsrecht vereinbar ist. Die Schweiz profitiert ebenfalls von HNS-Abkommen, insbesondere wenn Schweizer Truppen auf dem Weg zu einem Übungsplatz im Ausland andere Staaten durchqueren müssten. In einem solchen Fall hätten die sich im Transit befindenden Schweizer Verbände die Möglichkeit, Leistungen der Gastgeberstaaten in Anspruch zu nehmen. Absatz 1 schafft die generelle Kompetenz des Bundesrats, solche Abkommen abzuschliessen. In Absatz 2 werden die Bereiche aufgelistet, die in einem HNS-Abkommen geregelt werden können: a. HNS-Abkommen enthalten in den meisten Fällen eine Regelung, wie dem Gastgeberstaat die Kosten für die im Rahmen des Transits erbrachten Leistungen rückvergütet werden. b. HNS-Abkommen können vorsehen, dass durchquerende ausländische Truppen von Steuern und Abgaben befreit werden. Gemäss dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die

Rechtsstellung ihrer Truppen12 (PfP-Truppenstatut), sollen Steuer- und Gebührenbefreiungen den durchquerenden Staaten, wenn möglich von vornherein gewährt werden, um langwierige und komplexe Verfahren zu vermeiden. Die Schweiz ist dem PfP-Truppenstatut im Jahr 2003 beigetreten. Allfällige Befreiungen von Steuern oder Abgaben müssen jedoch den Bestimmungen des Abgaberechts (Artikel 127 Absatz 1 BV; Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d BV) und der in diesem Zusammenhang anwendbaren internationalen Verträge entsprechen. Allfällige Befreiungen von Steuern und Abgaben gehen daher nicht über die im PfP-Truppenstatut bereits vorgesehen Regelungen hinaus und können gestützt auf Absatz 2 nur vorgesehen werden, soweit dafür eine ausreichende Grundlage in einem Bundesgesetz besteht (z.B. Artikel 12 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199613 [AStG] oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199614 [MinöStG]; vgl. Ingress der VIMK). In der Praxis können mögliche Zollregelungen zum Beispiel vorsehen, dass ein Ladungsverzeichnis der durchquerenden Truppen als ausreichender Nachweis für Zollzwecke gilt, und dass die Nutzung von Versorgungsgütern und Ausrüstung für militärische und persönliche Zwecke im Einklang mit dem PfP-Truppenstatut erfolgt. c. HNS-Abkommen können Regelungen zur Unterstützung in Bezug auf die Logistik und Führung durch den Gastgeberstaat enthalten. Mögliche logistische Unterstützungsleistungen sind insbesondere Ingenieursarbeiten, die Bereitstellung von Infrastruktur oder Kraftstoff, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle für Transport und Verkehr, die Unterstützung bei Sondertransporten und bei der Durchfuhr gefährlicher Güter, medizinische Leistungen, die Versorgung mit Wasser und Energie sowie die Abfallentsorgung. Damit die durchquerenden Einheiten Funkverbindungen zu ihrem Kommando aufrechterhalten können, sehen die HNS-Abkommen in der Regel vor, dass der Gastgeberstaat Zugang zum Funkfrequenzspektrum gewährt. d. HNS-Abkommen können Regelungen zur Informationssicherheit und zum Informations- und Datenaustausch vorsehen. Zur Unterstützung des Informationsmanagements können Geolokalisierungsdaten für die Detachemente des Transitstaates nützlich sein, da sie relevante Informationen wie Transiteinrichtungen, Übungsgebiete, Stützpunkte für Konvois und Grenzübergänge enthalten.

e. HNS-Abkommen können Bestimmungen zur Regelung der Sicherheit und des Schutzes von ausländischen Truppen während des Transits enthalten. HNS-Abkommen, die auf der Grundlage des neuen Artikel 150b abgeschlossen werden, müssen den rechtlichen Bestimmungen des Gastgeberstaats oder den in diesem Zusammenhang anwendbaren internationalen Vereinbarungen entsprechen. Zudem ist es nicht möglich, mit einem HNS-Abkommen von bestehenden bundesgesetzli-

12 SR 0.510.1 13 SR 641.51 14 SR 641.61

chen Regelungen abzuweichen oder Sachverhalte zu regeln, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen eine neue formell-gesetzliche Grundlage erfordern würden (Legalitätsprinzip).

3.2 Militärstrafgesetz

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 Diese Bestimmung wird redaktionell dahingehend angepasst, dass auch der Tatbestand der Spionage nach Artikel 86 mitumfasst ist.

3.3 Militärstrafprozess

Art. 4d Militärpolizei Die MP soll ausdrücklich als Strafverfolgungsbehörde im Armeebereich gesetzlich erwähnt werden. Die gesetzliche Verankerung klärt ihre Rolle sowohl als Polizei der Armee wie auch als Akteur im Militärstrafprozess und stärkt die Rechtssicherheit sowie die Zusammenarbeit mit zivilen Strafverfolgungsbehörden.

3.4 Bundesgesetz über militärische und andere

Informationssysteme im VBS

Ersatz eines Ausdrucks Das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung der Gruppe Verteidigung wird künftig auch vom Bundesamt für Rüstung (armasuisse) genutzt, und erhält als «Produktivsystem Defence» neu die Kurzbezeichnung «PSD» (anstatt wie bisher «PSN»). Verantwortlich im Sinn von Artikel 5 Buchstabe j DSG bleibt unverändert die Gruppe Verteidigung. Sie führt auch die entsprechenden Kontrollen durch. Die armasuisse nutzt künftig das PSD für die Führung des eigenen Personals. Sie ist gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze (insbesondere für angemessene technische und organisatorische Massnahmen).

Art. 25–28 Da die Bearbeitung von Gesundheitsdaten nach Artikel 35b Absatz 2 MG im medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) erfolgen soll, gilt es auch die entsprechenden Bestimmungen zu MEDISA im Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS vom 3. Oktober 200815 (MIG) anzupassen.

15 SR 510.91

Art. 44 Bst. b Der Begriff sanitätsdienstliche Daten wird ersetzt durch flugmedizinische und flugpsychologische Daten. Zudem wird Artikel 44 Buchstabe b im Sinn der Verständlichkeit für Laien einfacher formuliert, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert.

Art. 110 Bst. c Diese Bestimmung wird aufgehoben, da das Führungsinformationssystem Luftwaffe keine sanitätsdienstlichen Daten enthält.

Art. 142 Abs. 1 Bezüglich Buchstabe a wird die französische Sprachversion optimiert. In Bezug auf Buchstabe b sollen die Daten des Informationssystems Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA) in Zukunft auch an das Informationssystem Dienstmanager (DIM) bekanntgegeben werden, so dass den Nutzern des DIM eigene Daten angezeigt und Aufgebote für Fahrstunden oder Fahrprüfungen übermittelt werden können.

Art. 143b Bst. abis Es wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass in Zukunft alle Personen, die eine flugmedizinische und flugpsychologische Tauglichkeitsabklärung durchlaufen, im SPHAIR-Expert erfasst werden dürfen. Dies betrifft insbesondere das fliegende Personal, Spezialisten und Generalstabsoffiziere.

Art. 179a–179f Hinsichtlich der Änderungen dieser Artikel wird auf die Ausführungen zu «Ersatz eines Ausdrucks» verwiesen.

Art. 180 und 181 Abs. 1 Bst. d Die Überwachungsmittel nach Artikel 180 sollen in Zukunft neben der Armee und der Militärverwaltung allen Bundesämtern des VBS zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Angestellten, Gebäuden und Material zur Verfügung stehen. Die betroffenen Artikel werden entsprechend geändert.

3.5 Medizinalberufegesetz

Art. 1 Abs. 4 Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.

3.6 Gesundheitsberufegesetz

Art. 2 Abs. 3 Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.

3.7 Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a Abs. 1 und 1bis erster Satz Absatz 1: Die heute geltenden Ausnahmebestimmungen gemäss den Buchstaben a-c wurden eingefügt, um zu verhindern, dass Angestellte der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Dienst leisten, Erwerbsersatz erhalten. Das würde einen klaren Missbrauch des Erwerbsersatzes darstellen. Artikel 59 Absatz 4 MG beugt solchen Missbrauchsfällen vor. Wer bloss nach einer Verlängerung der Militärdienstpflicht oder freiwillig, und nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Dienst leistet, soll aber nicht vom Erwerbsersatz ausgeschlossen sein. Ein Beispiel wäre etwa, wenn ein Angestellter der Militärverwaltung des Bundes freiwillig Dienst im Stab eines Divisionskommandos als Miliz-Armeeangehöriger leistet. In diesem Beispiel hat die zivile Tätigkeit nichts mit der Tätigkeit als Miliz-Armeeangehöriger zu tun, und es wäre unangemessen, wenn für diese Tätigkeit kein Erwerbsersatz bezahlt würde. Der Absatz 1 wird deshalb entsprechend angepasst. Absatz 1bis erster Satz: Diese Änderung wird nötig aufgrund der Anpassung von Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe b MG.

3.8 Psychologieberufegesetz

Art. 1 Abs. 4 Hinsichtlich dieser Änderung wird auf die Ausführungen zu Artikel 35d MG verwiesen.

3.9 Armeeorganisation

Art. 2 Gliederung der Armee Die Führungsstruktur der Armee wird gemäss den Leitlinien des Bundesrats für die Verteidigung vom 19. Juni 2026 angepasst.

Art. 6b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Aufgrund der verschlechterten globalen Sicherheitslage muss die Verteidigungsfähigkeit der Armee dringend verbessert werden. Die neue Führungsstruktur der Armee, die konsequent auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit ausgerichtet ist, soll deshalb möglichst rasch eingeführt werden. Im Sinn einer optimalen Umsetzung ist eine schrittweise Einführung sinnvoll. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Artikel 2 sollen die letzten Arbeiten abgeschlossen sein. Der Bundesrat soll deshalb ermächtigt werden, für die Übergangsperiode von längstens fünf Jahren, die Modalitäten der Einführung der neuen Führungsstruktur zu regeln.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die obligatorischen Ausbildungsdienste im Ausland nach Artikel 41 Absatz 4 MG führen zu einem Mehraufwand von ungefähr drei bis vier Millionen CHF pro Jahr im Bereich der Logistik (insb. Bahntransporte und Logistik vor Ort im Ausland). Dieser Betrag wird im Rahmen des Budgets des Kommando Operationen aufgefangen, womit es zu keinem finanziellen Mehrbedarf auf Stufe Gruppe Verteidigung kommt. Zusätzliche FTE sind nicht erforderlich, erfolgt die Planung und Durchführung dieser Ausbildungsdienste doch mehrheitlich durch die Miliz. Durch die Schaffung des Artikels 41a MG, als Grundlage für die Durchführung von Pilotversuchen zur Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle, entstehen keine dauerhaften personellen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen. Eines der Ziele der Durchführung von Pilotversuchen ist es, die Auswirkungen einer definitiven Umsetzung von Massnahmen besser einschätzen zu können. Die in den Pilotversuchen gewonnenen Erkenntnisse bezüglich Auswirkungen werden bei einer allfälligen definitiven Umsetzung in den dann zu durchlaufenden Rechtsetzungsprozess miteinfliessen. Die Pilotversuche selbst können zeitlich beschränkte finanzielle Auswirkungen haben. Sie können zum Beispiel Auswirkungen auf die Zahl der zu leistenden Ausbildungsdiensttage haben. Das kann zu Mehr- oder Minderkosten im Bereich der Sold- und EO-Zahlungen führen. Der Aufwand für die zeitlich beschränkten Massnahmen hängt stark von der Ausprägung der jeweiligen Pilotversuche ab, und wird so weit als möglich, im Rahmen der Regelung dieser Pilotversuche auf Verordnungsstufe ausgewiesen werden. Die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für G2G-Geschäfte hat keine direkten Auswirkungen auf den Bund. Allfällige finanzielle und personelle Auswirkungen können sich aus der noch zu erlassenden Ausführungsverordnung ergeben. Die Durchführung von kooperativen Rüstungsbeschaffungen kann für die Schweiz potenziell Haftungsrisiken mit sich bringen, deren Umfang nicht quantifizierbar ist. Diese Risiken sollen bei der Vertragsausgestaltung möglichst minimiert werden.

Die Änderung von Artikel 1a Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195216 (EOG) in Bezug auf die EO-Entschädigungen wird zu einem geschätzten finanziellen Mehraufwand von ungefähr einer Million CHF pro Jahr führen. Die Anpassung von Artikel 1a Absatz 1bis EOG steht im Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 29a Absatz 3 Buchstabe b MG. Da Letzterer nicht zu einer höheren Anzahl Tage mit Soldberechtigung führt, entsteht bezüglich EO-Entschädigungen kein finanzieller Mehraufwand.

4.2 Auswirkungen auf weitere Kreise

Obligatorische Ausbildungsdienste im Ausland nach Artikel 41 Absatz 4 MG werden dazu führen, dass Miliz-Angehörige der Armee für mehrere Wochen ohne Unterbruch im Ausland sein werden, und während dieser Zeit in der Schweiz keine privaten und beruflichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Durchführung von Pilotversuchen zum Testen neuer Ausbildungs- und Dienstleistungsmodelle, gestützt auf Artikel 41a MG, kann dazu führen, dass es bei den Armeeangehörigen zu Ungleichbehandlungen kommt (z.B. hinsichtlich der Altersgrenze für die Militärdienstpflicht oder hinsichtlich der Höchstzahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst). Dies deshalb, weil der Bundesrat im Rahmen der Regelung der einzelnen Pilotversuche in beschränktem Rahmen von den Bestimmungen des MG zur Ausbildung der Armee abweichen kann. Auch auf die Arbeitgeber der betroffenen Armeeangehörigen können diese Pilotversuche Auswirkungen haben. Müssen die Armeeangehörigen länger als normal Militärdienst leisten, stehen sie ihren Arbeitgebern entsprechend länger nicht zur Verfügung. Dasselbe gilt umgekehrt für allfällig kürzere Dienstleistungen. Die Schaffung eines Schweizer G2G-Modells der kooperativen Rüstungsbeschaffung entspricht einem ausgewiesenen Interesse der Schweizer Verteidigungsindustrie, welche dadurch zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten erhalten könnte.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 60 Absatz 1 BV, wonach die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee Sache des Bundes sind.

5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird (Art. 164 Abs. 2 BV). In dieser Vorlage sind folgende Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen vorgesehen.

16 SR 834.1

Nach Artikel 41a MG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe bbis MG kann der Bundesrat zur Weiterentwicklung des Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz versuchsweise und für begrenzte Zeit von gewissen Bestimmungen des vierten Titels sowie von den Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht abweichen. Nach Artikel 35b Absatz 2 MG und Artikel 35d Absatz 2 MG regelt der Bundesrat die Einzelheiten des militärischen Gesundheitswesens. Nach Artikel 96 Absatz 3 MG erlässt das VBS die Ausführungsbestimmungen über die einsatzkritische Informations- und Kommunikationstechnologie der Armee. Nach Artikel 6b AO wird der Bundesrat ermächtigt, für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren, die Modalitäten der Einführung der neuen Führungsstruktur der Armee zu regeln.

5.3 Datenschutz

Die Änderungen beim Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung in den Artikeln 179a–179f MIG betreffen die neue Kurzbezeichnung «PSD» für «Produktivsystem Defence» sowie die erweiterte Zweckbestimmung, wonach das PSD nicht nur der Gruppe Verteidigung, sondern neu auch der armasuisse dient. Die Funktionsweise des Informationssystems bleibt unverändert. Auf die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) wurde deshalb verzichtet. Mit der Änderung der Artikel 180 und 181 MIG wird die Möglichkeit der Videoüberwachung auf alle Verwaltungseinheiten des VBS ausgedehnt. Notwendig macht diese Ausweitung die veränderte Sicherheitslage. Die vorgesehenen technischen und organisatorischen Massnahmen gewährleisten die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach Beurteilung durch das Generalsekretariat des VBS besteht kein Erfordernis zur Durchführung einer DSFA, da die Gesetzesänderung kein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.

6 Anhang

Tabelle der wichtigsten verwendeten quantitativen Angaben

Gegenstand Quelle Berechnung/Schätzung

Seite 18: Kommando Operationen Schätzung, Mehraufwand wird Mehraufwand von un- im Rahmen des Budgets des gefähr drei bis vier Mil- Kommando Operationen aufgelionen CHF pro Jahr für fangen Ausbildungsdienste im Ausland

Seite 19: Personal Verteidigung Schätzung Mehraufwand von ungefähr einer Million CHF pro Jahr bezüglich EO-Entschädigungen aufgrund der Änderung von Artikel 1a Absatz 1 EOG