proj/2026/74/cons_1

Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit In-krafttreten am 1. Juli 2027

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

September 2026

Erläuterungen zur Revision vom Mai 2027 der Energieförderungsverordnung (EnFV)

1 Grundzüge der Vorlage

In der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) werden zum Thema gleitende Marktprämie für Wasserkraftanlagen verschiedene Anpassungen vorgenommen. Ein Erheblichkeitskriterium für Erweiterungen wird präzisiert, um Fehlanreize zu beseitigen und es wird genau definiert, wie zwei weitere Erheblichkeitskriterien (zusätzlich genutzte Wassermenge und Steigerung der durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion; Art. 30bbis Abs. 1 Bst. c und e EnFV) überprüft werden. Um das Risiko zu eliminieren, dass in trockenen Jahren die gleitende Marktprämie aufgrund der maximalen Vergütungssätze reduziert werden muss, wird zudem die Definition der maximalen Vergütungssätze leicht angepasst. Aus formellen Gründen muss mit der Inbetriebnahmemeldung zusätzlich eine Beglaubigung der Anlagedaten eingereicht werden und die Vorgaben für die Zusicherung dem Grundsatz nach sowie für den Entscheid werden etwas vereinfacht.

2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Die Präzisierungen zur gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen erhöhen bei den Gesuchstellern die Investitionssicherheit. Kantone und Gemeinden können als Konzessionsgeber und/oder als Aktionäre von Kraftwerksgesellschaften auftreten. Auf den Netzzuschlagsfonds haben die Anpassungen keine Auswirkungen. Da die neue Regelung in Art. 30bbis Abs. 1 Bst. d restriktiver ist als die aktuelle Regelung, stehen tendenziell mehr Mittel für andere Projekte zur Verfügung. Es gibt keine weiteren Auswirkungen finanzieller Art.

3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Anpassungen bei der gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen haben keine negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Für Kraftwerksgesellschaften, die mit Hilfe der gleitenden Marktprämie in die Wasserkraft investieren, schaffen die Anpassungen mehr Investitionssicherheit, weil mögliche Risiken, Unklarheiten oder Fehlanreize eliminiert werden.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 30b Abs. 3 Einleitungssatz und 4 Gemäss Anhang 6.1 Ziffer 3.1 entspricht der Vergütungssatz bei Wasserkraftanlagen dem Verhältnis der Jahreskosten (Zähler) zur jährlichen Mehrproduktion (Nenner). In trockenen Jahren sinkt die Mehrproduktion (Nenner) deutlich mehr als die Jahreskosten (Zähler), die zu einem grossen Teil aus Fixkosten bestehen. Dadurch kann der Vergütungssatz in solchen Jahren stark ansteigen. Gleichzeitig sind in trockenen Jahren die Erlöse aufgrund der geringeren Produktion tiefer. Da die gleitende Marktprämie die Betreiber genau gegen solche Risiken absichern soll, wird neu geregelt, dass sich die maximalen Vergütungssätze auf die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion beziehen. Für den Vollzug werden die maximalen Vergütungssätze anhand der durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion in maximale Jahreskosten umgerechnet. Die durchschnittliche jährliche Mehrproduktion wird zu Beginn der Vergütungsdauer provisorisch aufgrund der Informationen in den Gesuchsunterlagen abgeschätzt. Dieser Wert wird nach fünf vollen Betriebsjahren anhand der tatsächlichen nach Anhang 6.1 Ziffer 4.3 für diesen Zeitraum berechneten durchschnittlichen jährlichen Mehrproduktion definitiv festgesetzt und rückwirkend korrigiert. Falls diese Korrektur Auswirkungen auf die Vergütung der ersten fünf Jahre hat, wird

ein allenfalls zu viel ausbezahlter Betrag zurückgefordert oder mit den Beträgen der folgenden Zahlungsperiode verrechnet (vgl. Art. 30aocties Abs. 3). Wurde aufgrund der provisorischen Berechnung zu wenig ausbezahlt, wird der restliche Betrag mit der folgenden Zahlungsperiode ausbezahlt.

Art. 30bbis Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 Das Erheblichkeitskriterium in Buchstabe d wird angepasst, um energiewirtschaftliche Fehlanreize bei der gleitenden Marktprämie und den Investitionsbeiträgen zu vermeiden. Während die bisherige rein volumetrische Regelung auch Projekte ohne energiewirtschaftlichen Mehrwert zuliess, stellt die neue Vorgabe für eine zusätzliche Stromproduktion im Umfang von 30 Volllaststunden eine gezielte Nutzung des Ausbaupotenzials sicher. Die neue Formulierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass das neu geschaffene Volumen im Verhältnis zur Ausbauwassermenge der Anlage signifikant und damit energiewirtschaftlich von Bedeutung ist. Die Änderung ermöglicht einen effizienteren Einsatz der Fördermittel im Sinne der Energiestrategie. Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstaben c und e regeln, um wie viel die genutzte Wassermenge respektive die Nettoproduktion gesteigert werden muss, damit die Erweiterung einer Wasserkraftanlage als erheblich gilt. Da sowohl die genutzte Wassermenge wie auch die Nettoproduktion von Wasserkraftanlagen massgeblich von der Niederschlagsmenge abhängen, ist es nicht sinnvoll, diese Kriterien jährlich zu prüfen. In Abweichung von den Vorgaben in Artikel 30ater Absätze 1 bis 4 wird darum für die Überprüfung der Erheblichkeitskriterien bei Erweiterungen von Wasserkraftanlagen, die aufgrund von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe c oder e ins System der gleitenden Marktprämie eingetreten sind, in Absatz 3 geregelt, wie in diesen Fällen die Einhaltung der Erheblichkeitskriterien überprüft wird. Für alle weiteren Erheblichkeitskriterien in Artikel 30bbis Absätze 1 und 2 braucht es keine spezielle Regelung, da diese Kriterien schon zum Zeitpunkt des Entscheids nach Artikel 30bundecies überprüft werden und die Anlagen nur dann ins System der gleitenden Marktprämie eintreten können, wenn das Erheblichkeitskriterium erfüllt ist. Um zu überprüfen, ob eine Wasserkraftanlage, die aufgrund von Artikel 30bbis Absatz 1 Buchstabe c oder e ins System der gleitenden Marktprämie eingetreten ist, das Erheblichkeitskriterium erfüllt, werden die ersten fünf Betriebsjahre nach der Erweiterung herangezogen. Die Anlage muss das Kriterium während diesem Zeitraum im Durchschnitt einhalten (Bst. a). Wenn das Kriterium in einzelnen Jahren nicht eingehalten wird und Gründe vorliegen, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, kann der Betreiber

beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragen, dass diese Jahre bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Genehmigt das BFE den Antrag, so werden zusätzlich so viele weitere Betriebsjahre in die Beurteilung einbezogen, dass insgesamt fünf Betriebsjahre berücksichtigt werden. Spätestens zehn Jahre nach der Inbetriebnahme der Erweiterung muss die Beurteilung erfolgen (Bst. b). Ein möglicher Grund für die Nichtberücksichtigung eines Jahres ist überdurchschnittliche Trockenheit. Da für jedes Jahr, das nicht berücksichtigt wird, ein Jahr hinzukommt, wird der für die Beurteilung relevante Durchschnitt immer über fünf Jahre gebildet. Bis zum Abschluss der Beurteilung des Erheblichkeitskriteriums wird die gleitende Marktprämie ausbezahlt und allfällige übersteigende Teile werden in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob das Erheblichkeitskriterium in einzelnen Jaren eingehalten wird oder nicht. Ist das Erheblichkeitskriterium im Durchschnitt über die berücksichtigten fünf Jahre nicht eingehalten, so verfügt das BFE den Ausschluss des Betreibers aus dem System der gleitenden Marktprämie. In diesem Fall fordert das BFE die gesamte bis dahin ausbezahlte gleitende Marktprämie abzüglich des in Rechnung gestellten und zurückbezahlten übersteigenden Teils zurück (Bst. c). Die Einhaltung dieser Erheblichkeitskriterien wird nach dem Ablauf der fünf berücksichtigten Jahre einmalig geprüft. Erfüllt die Anlage im Durchschnitt der fünf berücksichtigten Jahre das Kriterium, so wird dieses danach nicht mehr geprüft.

Art. 30bocties Bst. c und Art. 30bundecies Abs. 1 Bst. b Die Berechnung der gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen erfolgt einzelfallweise und nicht anhand des Referenzanlagenprinzips. Der Anteil der Nettoproduktion, für den die gleitende Marktprämie

gewährt wird, entspricht der Mehrproduktion gemäss Anhang 6.1 Ziffer 4.3. Diese Mehrproduktion wird jährlich neu berechnet und das Verhältnis zwischen der Nettoproduktion und der Mehrproduktion kann sich bei erheblichen Erweiterungen und erheblichen Erneuerungen von Wasserkraftanlagen jährlich ändern. Daher ist es bei Wasserkraftanlagen nicht sinnvoll, einen fixen Anteil der Nettoproduktion vorzusehen, für den die gleitende Marktprämie gewährt wird. Entsprechend werden Artikel 30bocties Buchstabe c und Artikel 30bundecies Absatz 1 Buchstabe b aufgehoben.

Art. 30bdecies Abs. 2 Bst. d Gleich wie bei den Biomasseanlagen wird mit der Inbetriebnahmemeldung neu eine Beglaubigung der Anlagedaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des UVEK vom 1. November 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) verlangt. Damit wird bestätigt, dass die Anlagedaten korrekt sind, was eine Voraussetzung für die Auszahlung der Fördergelder ist.

Art. 30edecies Abs. 4 Bst. b Da die HKSV neu bereits in Artikel 30bdecies Absatz 2 Buchstabe d eingeführt wird, wird in Artikel 30edecies Absatz 4 Buchstabe b nur noch die Abkürzung verwendet.