Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

WEKO-20180326-920e05

Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I: Verfügung vom 26. März 2018

Rubrum

7. Graubündnerisch Comercialstrasse 2

vertreten durch Re Suenderhauf Sax ¢ 7001 Chur

8. Impraisa da fabric

vertreten durch Re Luthi & Lazzarini, \

9. Impraisa Mario Gı

c/o Konkursamt En 7550 Scuol

10. Koch AG Ramosc 11. Uina SA, Sur En, 7

beide vertreten dur Vincenz & Partner,

12. Lazzarini AG, Cho vertreten durch Re Greuter Rechtsanv

13. René Hohenegge:

14. Sosa gera SA, So:

Besetzung Andreas Heinemann (I Daniele Wüthrich-Mey Florence Bettschart-N: Pranvera Kéllezi, Isabe

er Baumeisterverband (GBV), 0, 7000 Chur

chtsanwalt Christoph Suenderhauf, Schäfer, Gäuggelistrasse 29, Postfach,

‚a Margadant, Stradun 53, 7542 Susch

chtsanwalt Dr. Guido Lazzarini, fia Retica 26, 7503 Samedan

nbH in Liquidation, giadina Bassa/Val Müstair, Chasa du Parc,

h, Plan da Muglin, 7556 Ramosch 554 Sent

ch Rechtsanwalt Henri Zegg, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur

d’Punt 11, 7503 Samedan

chtsanwalt Andreas Amstutz, Amstutz älte, Hallerstrasse 6, Postfach, 3001 Bern

' Sarl, Chesa Muntanella, 7527 Brail

sa, 7530 Zernez

räsident, Vorsitz),

ar (Vizepräsidentin),

arbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals, | Martinez, Martin Rufer

Inhaltsverzeichnis A Verfahren. .......cecccceceeceececeececeeceseeceseeeeeess

A.2 Untersuchungsadressaten....................- A.2.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun A.2.2 _ Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC A.2.3 Fabio Bau GmHH ............... nn A.2.4 | Graubundnerischer Baumeisterverba A.2.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation . A.2.8 Lazzarini AG ...........ccccccceeeeeeeeeeeeeeeeeee A.2.9 René Hohenegger Sarl ....................- A.2.10 SOSA Gera SA... eects A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Oktc A.3.2 Selbstanzeigen ......... een

A.3.2.2 Selbstanzeige der Bezzola Denoth A AG Samnaun ............::cccceeeeeeeeeeeeeeeeee

A.3.2.3 Selbstanzeige der René Hohenegger A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am 2: A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung und \ A.3.5 Wesentliche Ermittlungshandlungen .. A.3.7 Einstellung des Verfahrens gegen die A.3.8 Antrag des Sekretariats an die WEKC A.3.9 Stellungnahmen der Parteien (Art. 30 A.3.9.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun A.3.9.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC A.3.9.3 Fabio Bau GmbH .............................- A.3.9.4 Graubundnerischer Baumeisterverbai A.3.9.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidation . A.3.9.8 Lazzarini AG... A.3.9.9 René Hohenegger Sarl ....................- A.3.9.10 SOSA Gera SA... eee A.3.10 Anhörungen der Parteien und Entsch

B Sachverhallt ...........ccccceccecceccecceeeeeeeeeeeeen:

B.3 Hoch- und Tiefbaubranche im Untereng:

2. April 740) Re Pe ferfahrenstrennung am 23. November 2015.21

B.3.2 | Charakteristik der Hoch- und Tiefbaul B.3.2.1 Auswertung der Ausschreibungen de B.3.2.1.1 Eckwerte des Datensatzes der Offert B.3.2.1.2 Submissionen pro Jahr und öffentlich B.3.2.1.3 Verteilung des Submissionsvolumens B.3.2.2 Bedeutung des Preises als Zuschlag: B.3.2.3 Bezugsmöglichkeiten von Baustoffen B.3.3 Bauunternehmen und deren Tätigkeit B.3.4 Marktanteile ........................44422 nn B.3.4.1 Angaben der Parteien. .....................-- B.3.4.2 Auswertung der Offertoffnungsprotok B.3.4.2.1 Bei allen öffentlichen Submissionen g B.3.4.2.2 Bei Öffentlichen Submissionen mit ein B.4 Zusammenarbeit im Rahmen von Vorve

B.4.1 Konsens und Inhalt ...........................- B.4.1.1 Beweisthema ........... eee B.4.1.2 Beweismittel... B.4.1.2.1 Urkunden |... eee B.4.1.2.2 Auskünfte von Parteien....................- (i) Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC (ii) Lazzarini AG ......... eee nenn (iii) Fabio Bau GmHH ............... nn (iv) GBV....nnuucnnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnrnnnnnnnnnnnnnn (vii) René Hohenegger Sarl ....................- B.4.1.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersc (i) Architekturbüro Yo (ii) Te eneneeennnnssennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn (iii) Kee eeeeeeeeeeeeeeteeeeeeeeeeeeeeetteeeeeeeees (iv) es (v) So ennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen B.4.1.3 Beweiswurdigung............: eee B.4.1.4 Beweisergebnis ..............c ee B.4.2 Beteiligte ....... eee ee eeee B.4.2.1 Beweisthema .............: eee B.4.2.2 Beweismittel... B.4.2.3 Beweiswurdigung............: eee B.4.2.3.1 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC B.4.2.3.3Impraisa Mario GmbH......................-

B.4.2.3.4 GBV

yranche im Unterengadin ...........................-- r öffentlichen Hand ..................24.22422242 2 > emäss DOP.............u.uuunnennnennnennnnnennnnnnnnen

e Beschaffungsstelle......................-n

B.4.2.3.5 Lazzarini AG ..........uuensesneeennennneennenn B.4.2.3.6 Fabio Bau GmHH .....................en.n.ee B.4.2.3.7 Koch AG Ramostıh .............cccceseeeeeeee B.4.2.3.8 René Hohenegger Sarl ....................- B.4.2.4 Beweisergebnis .............: cee B.4.3 Verfolgter Zweck ............nen B.4.3.1 Beweisthema ...........c.ccccccseeceeeeeeeeeeeee B.4.3.2 Beweismittel ................02000snnennneennenne B.4.3.3 Urkunden ..........sunuuessssssnnennennneennennn B.4.3.5 Beweiswürdigung............nn B.4.3.6 Beweisergebnis ..............: eee B.4.4 Dauer........uuuessssnsneesnssnnnennnennneenennnnnen B.4.4.1 Beweisthema .............cccccseeceeeeeeeeeeee B.4.4.2.1 Urkunden. ...........222200ss22snseeennennneennennn

B.4.4.2 Beweismittel

B.4.4.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersc B.4.4.3 Beweiswürdigung............nnn B.4.4.3.1 Im Allgemeinen ................. nn B.4.4.3.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC B.4.4.3.3 Lazzarini AG ................. nennen B.4.4.3.4 Fabio Bau GmHH .............................- B.4.4.3.6Impraisa Mario GmbH. .....................-- B.4.4.3.7 René Hohenegger Sarl ....................- B.4.4.3.9 GBV ............nueseenssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.4.4.4 Beweisergebnis .............: eee B.4.5.1 Beweisthema ...................nn B.4.5.2 Beweismittel .....................nn B.4.5.2.1 Urkunden. ...............02444s0nnn sense B.4.5.2.2 Auskünfte von Parteien....................- B.4.5.3 Beweiswürdigung............nn B.4.5.4 Beweisergebnis ..............: eee B.4.6 ZwischenfaZit...............eeeee B.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Co

B.5.1 Beweisthema ..............:::::eseeeeeeeeeeeeeee B.5.2.1 UrkKuUnden ..........ecccceseeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees B.5.2.2 Auskünfte von Parteien....................- B.5.2.2.1 Lazzarini AG ................. nennen

B.5.2 Beweismittel ..............cccceeeseeeeeeeeeeeeee B.5.2.2.2 Foffa Conrad AG............2unnuunsenneennnnnn

B.5.2.2.3Bezzola Denoth AG .........................- B.5.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Drittpersc B.5.2.3.2 Auskunft des Architekturbüros Y.__

B.5.3 Beweiswürdigung...........nn B.5.3.1 Konsens und Inhalt...........................- B.5.3.1.1 Gemeinsame Jahresstartsitzungen... B.5.3.1.2 Arbeitsgemeinschaften ....................- B.5.3.1.3 Koordination der Angebotspreise bei B.5.3.2 Verfolgter Zweck .............nen B.5.3.3 D@uer....... eee

B.6 Zusammenarbeit bei einzelnen Bauproje B.6.1 Übersicht .......nesenesnennseneennennnnnnn B.6.2 [...], Zernez (2009).......... cece B.6.2.1 Beweisthema ..............cccccssecceeeseeeeeeee B.6.2.2 Beweismittel ................02u0ssnneneneennennn B.6.2.2.1 Urkunden. ...........222200s2220nsseennennneennennne B.6.2.3 Beweiswürdigung............nn B.6.2.3.1 Konsens.............222uusssnsnsnnennennneennennn B.6.2.3.2 Verfolgter Zweck ..............nenne B.6.2.4 Beweisergebnis ...............: eee B.6.3 [...], Zernez (2009).......... eee B.6.3.1 Beweisthema .............ccccccseesceseseeeeeeee B.6.3.2 Beweismittel ...............ccceecceseeeeeeeeee B.6.3.2.1 Urkunden. ............2220us2222nseennennneennennn B.6.3.3 Beweiswürdigung............n B.6.3.4 Beweisergebnis .............: eee B.6.4 [..-] (2009).....................22222200000220200. B.6.4.1 Beweisthema .............ccccccseeceeseeeeeeeeee B.6.4.2 Beweismittel ...............ccceecceseeeeeeeeee B.6.4.2.1 Urkunden. ...........22220us22222sseennennneennennn (i) René Hohenegger Sarl ....................- (ii) Foffa Conrad AG................. een B.6.4.3 Beweiswurdigung...........:: cee

B.6.4.3.1 Konsens..................44sssnnneeenenennnnnnn B.6.4.3.2 Verfolgter Zweck ...............nnne B.6.4.3.3 Umsetzung und Auswirkungen

B.6.4.4 Beweisergebnis ............0.: eee B.6.5.1 Beweisthema ............: eee B.6.5.2 Beweismittel... B.6.5.2.1 Urkunden. 1.00... cece cceeeeeeeeeeeeeeeeeee tenets B.6.5.2.2 Auskünfte von Parteien....................- (ii) Fabio Bau GmbH ................ 2.0. B.6.5.3 Beweiswurdigung...........:: eee B.6.5.4 KONSENS.......... eee B.6.5.5 Verfolgter Zweck .............nen B.6.5.7 Beweisergebnis .............:: eee B.6.6.1 Beweisthema .............: eee B.6.6.2 Beweismittel... B.6.6.2.2 Auskünfte von Parteien....................- B.6.6.2.3 Auskünfte von Dritten.......................- B.6.6.3 Beweiswürdigung............n B.6.6.3.1 KONSENS........ eee B.6.6.4 Beweisergebnis .............: eee B.6.7 — [...] (2010)... eeeeeeeeeeeeeeeeeeee B.6.7.2 Beweismittel .....................n B.6.7.2.1 Urkunden. ................2244s0nnn nennen B.6.7.2.2 Auskünfte von Parteien....................- B.6.7.3 Beweiswurdigung............: eee B.6.7.3.2 Verfolgter ZWeCK...........::::seeeeeeeeeeeeeee B.6.7.4 Beweisergebnis ..............: eee B.6.8.2 Beweismittel .......00 eee B.6.8.2.1 Urkunden. .... eee ceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee B.6.8.2.2 Auskünfte von Parteien....................- B.6.8.2.3 Auskünfte von Dritten.......................-

B.6.6.2.1 Urkunden ......... eee B.6.6.3.2 Verfolgter Zweck ..............unnnen B.6.7.1 Beweisthema

B.6.8.1 Beweisthema ............ eee B.6.8.3 Beweiswürdigung............n

B.6.8.3.2 Verfolgter Zweck B.6.9.2 Beweismittel .....................n B.6.9.3 Beweiswurdigung...........:: eee B.6.10.1 Beweisthema ....................nnn B.6.10.2.1 Urkunden....................22244 nn B.6.10.3 Beweiswürdigung..............mmmn nn B.6.10.3.3 Umsetzung und Auswirkungen B.6.11 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (201 B.6.11.3 Urkunden. ....................004422 sen B.6.12.1 Beweisthema ................... nn B.6.12.2 Beweismittel ..................... nn B.6.12.3 Beweiswürdigung..............44mmmn nn

B.6.8.3.3 Umsetzung und Auswirkungen B.6.9.1 Beweisthema

B.6.9.2.1 Urkunden. 20.0... ee eee eecceeceeceeeeeeeeeeeeeeeee B.6.9.3.1 KONSENS........ ce eeceeccecceececeeeeeeeeeeeeeeeee B.6.9.4 Beweisergebnis ..............: eee B.6.10.2 Beweismittel ............uunnunneennenenneneenenne B.6.10.3.1 Konsens ...........unuunnenneennennnnnneene nn B.6.11.1 Beweisthema .............cccceeeeeeeeeeeeeeeeeee B.6.12.2.1 Urkunden............uunnsnneenseneneeneenenne B.6.12.3.1 Konsens ..........uunsnnneeneennennnnenene nn

B.6.8.3.1 Konsens

B.6.8.4 Beweisergebnis ............... cee B.6.9.3.2 Verfolgter Zweck ..............uunnnnen B.6.10 [...], Scuol (2011)... eee B.6.10.3.2 Verfolgter Zweck

B.6.10.4 Beweisergebnis .............. cee B.6.11.2 Beweismittel ..................::cceeeceeseeeeeeee B.6.11.5 Beweiswurdigung............: nn B.6.11.6 Beweisergebnis .............. nn B.6.12.3.2 Verfolgter Zweck

B.6.11.5.1 Konsens 0.0... eee B.6.12.3.3 Umsetzung und Auswirkungen

B.6.12.4 Beweisergebnis .............. nennen

B.7 Zusammenarbeit zwischen der Foffa Co Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG

B.7.1.1 Urkunden ....... eee B.7.1.1.3 Transportvertrag .......... eee B.7.1.1.4 Aktionärbindungsvertrag ..................- B.7.1.2 Auskünfte von Parteien....................- B.7.1.2.1 Foffa Conrad AG und Bezzola Denott B.7.1.2.2 Alfred Laurent AG und Rusena-Betun B.7.1.2.3Lazzarini AG ........ eee B.7.2 Beweiswürdigung.....................20. B.7.2.1 Inhalt der Vereinbarungen aus dem J B.7.2.2 Verfolgter Zweck .............nen B.7.2.3 D@uet ni... eres

B.8 Beteiligung der Betreiberinnen von Kiesrelevanten Sachverhalten.....................-

B.9.1 Hoch- und Tiefbaubranche im Untere B.9.2 Zusammenarbeit im Rahmen von Vor B.9.3 Zusammenarbeit zwischen der Foffa

B.9.4 Zusammenarbeit bei einzelnen Baupr B.9.4.1 [...], Zernez (2009)...................-.220000. B.9.4.2 [...], Zernez (2009).....................22000. B.9.4.3 [...], Zernez (2009)...................-.222.00. B.9.4.6 [...](2010)..............-22222004neenn nennen B.9.4.8 [...] (2011)... eeeeeeeeeeee eee B.9.4.10 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (201

B.9.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa | Lazzarini AG und der Alfred Laurent /

B.9.6 Beteiligung der Betreiberinnen von Ki

Cc Erwägungen.......uunsssssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnen C.1 Geltungsbereich ........... eee

nrad AG, der Bezzola Denoth AG, der es- und Betonwerken an kartellrechtlich

(DiS 2008) ....csssesssessseeseesseesseesseessesseteseeeseees

Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der

C.3 Beachtung der Verfahrensvorschriften .. C.4.1 Einleitung .......... eee C.4.2 Zusammenarbeit im Rahmen von Vor C.4.2.1.1Bewusstes und gewolltes Zusammen C.4.2.1.2Bezwecken oder Bewirken einer Wett C.4.2.1.3Abrede zwischen Unternehmen gleicl C.4.2.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbe

C.4.2.2.2 Qualifikation als horizontale Preis- un und C KG) ..................4224nnennneennnnnn

C.4.2.3.1Marktgegenseite .......... eee C.4.2.4 Widerlegung der gesetzlichen Vermu (i) Aktueller Wettbewerb.......................- (ii) Potenzieller Wettbewerb ..................- C.4.2.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wet C.4.2.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen

0.4.3 Zusammenarbeit zwischen der Foftfa |

C.4.3.1 Wettbewerbsabrede.........................- C.4.3.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbe C.4.3.2.2Qualifikation als horizontale Geschäft C.4.3.4 Widerlegung der gesetzlichen Vermut C.4.3.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wet C.4.3.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen C.4.3.7 Zwischenergebnis.............: ee C.4.4 Zusammenarbeit bei einzelnen Baupr

C.4.4.2 Qualifikation als horizontale Preis- un AUN C KG) ............... een

C.4.4.3 Relevanter Markt ...............u.u4224 eee ee:

bewerbsbeschränkung

(i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men

C.4.4.4 Beseitigung des wirksamen Wettbew C.4.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wet C.4.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen C.4.5 Zusammenarbeit zwischen der Foffa

Lazzarini AG und der Alfred Laurent / C.4.5.2 Qualifikation der vorliegenden Wettbe C.4.5.4 Beseitigung des wirksamen Wettbewe C.4.5.5 Erhebliche Beeinträchtigung des Wet C.4.5.6 Rechtfertigung aus Effizienzgründen C.4.5.7 Zwischenergebnis ................: C.4.6 _Zusammenfassende Übersicht der W C.5.2 Sanktionierung..........nenennnnnnnnnnnn C.5.2.1 Allgemeines .......... eee C.5.2.2 VoraussetZUngen.......... eee C.5.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG... (i) Unzulassige Verhaltensweise im Sinr (ii) Unternehmen ..........: eee C.5.2.2.2 Vorwerfbarkeit.............cccccccceeeeeeeeeee C.5.2.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitlicher Hinsict C.5.2.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerbsver: C.5.2.4 BeEMESSUNG........... eres C.5.2.4.1 Zusammenarbeit im Rahmen von Vor (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.2 Zusammenarbeit zwischen der Foffa

(vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.3[...], Zernez (2009)...........................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn

(i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................-

arbs in sieben Fällen .................u.24222422. tbewerbs in vier Fällen ................22.22.........-

(iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.4[...], Zernez (2009)...........................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.5[...], Zernez (2009)...........................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.6[...], Scuol (2010).............................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.7[...], Zernez (2010)...........................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.8[...] (2010).....................-. nn (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn

(iii) Erschwerende und mildernde Umstar (iv) Selbstanzeige ...................- men (v) Ergebnis 0.0.0.0... rere

C.5.2.4.9[...], Scuol (2011)...................-.........-

(i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.10 [...] (2011) ee eeeeeeeeee (i) Basisbetrag..........:ccccccceecceeeeteeeeeeeeee (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.11 [...], Scuol (2011)........................- (i) Basisbetrag..........:ccccccceecceeeeteeeeeeeeee (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.12 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (2 (i) Basisbetrag..........:ccccccceecceeeeteeeeeeeeee (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.4.13 [...], Zernez (2012) .....................- (i) Basisbetrag.................-444mnnnnen nenn (iii) Erschwerende und mildernde Umstar (v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere

C.5.2.4.14 Zusammenarbeit zwischen der Fo Lazzarini AG und der Alfred Laurent /

(i) Basisbetrag..........:ccccccceecceeeeteeeeeeeeee (iii) Erschwerende und mildernde Umstar

(v) Selbstanzeige ...................- men (vi) Verhältnismässigkeit .........................- (vii) Ergebnis 0.0.0.0... rere C.5.2.5 Gesamtsanktion pro Unternehmen ...

C.5.2.5.2Foffa Conrad-Gruppe (Bezzola Denot Zeblas Bau AG Samnaun) ...............-

C.5.2.5.3Koch AG RamosCh .................. 2: C.5.2.5.5René Hohenegger Sarl ....................- C.5.2.6 Tragbarkeit der Gesamtsanktionen ... C.5.2.6.1 Grundlagen .......... eee C.5.3 Beschlagnahmte Dokumente und ges

D.1 Gebührenpflicht........................n D.2 Höhe der Verfahrenskosten..................-

E Gesamtergebnis ...........::::::ccceeeeeeeeee

F Dispositiv ............22..cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchun:

1. _ Gegenstand der vorliegenden Untersucht: Bauunternehmen Wettbewerbsabreden gemas ben, indem sie bei Ausschreibungen von Hoct den designierten Zuschlagsempfanger oder di jeweiligen Angebotspreise trafen. Untersuchur werke solche Absprachen im Unterengadin be:

2. Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Einzelnen behandelt werden und an welcher Sachverhalt und zum Rechtlichen zu finden sin

Thema Parteien

Vorversammlungen Bezzola Denoth AG Fabio Bau GmbH, Foffa Conrad AG, GBV, Impraisa da fabrica Margadant, praisa Mario GmbH Koch AG Ramosch, Lazzarini AG, René Hohenegger Sarl, Zeblas Bau AG Samnaun

Zusammenarbeit Lazza- Bezzola Denoth AG rini AG, Foffa Conrad AG | Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG Lazzarini AG

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegger :

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegger :

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegger :

«[..-]», Scuol Bezzola Denoth AG Fabio Bau GmbH

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegger :

«[...]» Bezzola Denoth AG Impraisa Mario Gml

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un setz, KG; SR 251).

J

ung bildet die Frage, ob im Unterengadin tätige ss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG! getroffen ha- 1- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen Uber 2 designierte Zuschlagsempfängerin sowie die gsgegenstand ist zudem, ob Kies- und Betonyünstigt haben.

‚kartellrechtlich relevanten Themenbereiche im Stelle die entsprechenden Ausführungen zum id.

Zeitpunkt/ | Sachverhalt | Erwagungen

Dauer Im-

2009 Rz 310 ff. Rz 667 ff. Sarl

2009 Rz 325 ff. Rz 667 ff. Sarl

2009 Rz 338 ff. Rz 667 ff. Sarl

2010 Rz 353 ff. Rz 667 ff.

2010 Rz 366 ff. Rz 667 ff. Sarl

2010 Rz 381 ff. Rz 667 ff. IH

d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-

«[...]», Scuol Bezzola Denoth AG Fabio Bau GmbH

«[...]», Tschlin Bezzola Denoth AG Koch AG Ramosch

«[...]», Scuol Bezzola Denoth AG Fabio Bau GmbH

«Waldweg Kurhaus, Val Fabio Bau GmbH

Sinestrad» Koch AG Ramosch «[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegger : Zusammenarbeit zwi- Alfred Laurent AG schen der Foffa Conrad Bezzola Denoth AG

AG, der Bezzola Denoth Foffa Conrad AG AG, der Lazzarini AG und | Lazzarini AG der Alfred Laurent AG

Tabelle 1: Ubersicht der Gegenstand der Ur

A.2 Untersuchungsadressaten

3. Im Folgenden werden die Untersuchung: tert. Dabei werden diejenigen Gesellschaften : bunden sind.

A.2.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Bet

4. Die Alfred Laurent AG mit Sitz in Valsot is Gesellschaftszweck besteht darin, eine Tiefbau wie Transporte auszuführen. Allerdings stellte einzelnen Projekten (vgl. auch Rz 528) — ihre über eine Zweigniederlassung in Susch. [...] di

5. Die Rusena-Betun SA mit Sitz in Valsot is betreibt ein Betonwerk in Ramosch, auf dem glı ihre Betriebsstätten hat. Aktionärin der Rusena AG. [...] der Rusena-Betun SA ist B. .

A.2.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad /

6. Die Bezzola Denoth AG mit Sitz in Scuo AG und seit 2005 im Handelsregister eingetrage und Tiefbauten aller Art auszuführen sowie de der Bezzola Denoth AG ist C. . [...] ist D.

2 Act. 11.3 (22-0458), Zeilen 72 ff. 3 Act. 11.4 (22-0458), Zeile 88.

2011 Rz 393 ff. Rz 667 ff.

2011 Rz 410 ff. Rz 667 ff.

2011 Rz 427 ff. Rz 667 ff.

2011 Rz 445 ff. Rz 667 ff.

2012 Rz 460 ff. Rz 667 ff. Sar!

itersuchung

sadressaten und deren Geschäftstätigkeit erörzusammen behandelt, die konzernmässig ver-

ın SA

st seit 1987 im Handelsregister eingetragen. Ihr unternehmung und Kieswerke zu betreiben sosie ungefähr Ende 1999 — mit Ausnahme von Tätigkeit im Bereich Tiefbau ein?. Sie verfügt ar Alfred Laurent AG ist A. .

t seit 1983 im Handelsregister eingetragen. Sie 3ichen Gelände, auf dem die Alfred Laurent AG -Betun SA ist unter anderem die Alfred Laurent

\G und Zeblas Bau AG Samnaun

| ist eine Tochtergesellschaft der Foffa Conrad

an. Ihr Gesellschaftszweck besteht darin, Hochn Handel mit Baumaterialien zu betreiben. [...] , der zudem auch [...].

T. Die Foffa Conrad AG mit Sitz in Zernez \ nahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbaı alien. [...] der Foffa Conrad AG ist C. .S arbeitende.* Die Gesellschaft hat Zweigniederl:

8. Die Zeblas Bau AG Samnaun mit Sitz in : Conrad AG und seit 1986 im Handelsregister e rin, eine Bauunternehmung zu betreiben. Ihre 1 projekten im Raum Samnaun.° [...] der Zeblas die Zeblas Bau AG Samnaun von Mitarbeitend

A.2.3 Fabio Bau GmbH 9. Die Fabio Bau GmbH mit Sitz in Scuol wu

F. . Dieser war zuvor bei der r. anc ternehmen in Sent betrieb.° Die Fabio Bau Gm r. das gesamte Inventar, den Werkhof in \

stellte nach der Gründung der Fabio Bau Grm weiterhin im Handelsregister eingetragen."

10. Die Fabio Bau GmbH war bis 2012 haur ten, Hochbauten und kleineren Projekten im B: Mitarbeitende." Per 1. Januar 2013 wurde die Diese Integration erfolgte [...].'” Die Lazzarini ; [...]'® und [...]."° Seit der Integration in die Laz schäftstätigkeit mehr aus’, ist aber weiterhin ir

A.2.4 Graubtindnerischer Baumeisterverl

11. Der Graubündnerische Baumeisterverba und hat seinen Sitz in Chur. Der statutarische \ trieblichen Interessen der Mitglieder zu vertrete berpolitik, Wirtschaftspolitik und Berufsbildungs Aus- und Weiterbildungsleistungen und Dienstl lichen Entwicklungen befassen. "®

5 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 586 f.

6 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 590 f.

7 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 69 ff.

8 Act. Il.2 (22-0458), Zeile 59 f.

° Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 82 f., 87 ff. und 120 f. 10 Act. II.2 (22-0458), Zeile 99-103.

11 Act. IV.008, Zeilen 20 ff.

12 Act. IV.008, Zeile 41.

13 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1.

14 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1 und Act. II.2 Zeile 61.

15 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 114-117.

16 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1; Act. 11.13 (22- 17° Act. Il.2 (22-0458), Zeile 72 f.

18 Vqgl. Art. 2 der Statuten des GBV 2016, <www.g

vurde 1964 gegründet. Sie bezweckt die Über- ıten aller Art sowie den Handel mit Baumateriie beschäftigt in der Hochsaison über 130 Mitassungen in Scuol, Samnaun und Val Müstair.

Samnaun ist eine Tochtergesellschaft der Foffa ingetragen. Ihr Gesellschaftszweck besteht da- 'ätigkeit umfasst die Ausführung von Hochbau- Bau AG Samnaun ist E. . Operativ wird en der Foffa Conrad AG geführt.®

rde im Dezember 2007 gegründet.’ Ihr [...] war estellt, die bis zu diesem Zeitpunkt ein BauunbH übernahm im Zuge ihrer Gründung von der Sent sowie das gesamte Personal’. Die r.

ıbH ihre Tätigkeit im Baubereich ein, ist aber

tsächlich im Bereich Kundenarbeiten, Umbauereich Tiefbau tatig.'' Sie beschäftigte rund 25 Fabio Bau GmbH in die Lazzarini AG integriert. \G übernahm von der Fabio Bau GmbH [...]'*, zarini AG übt die Fabio Bau GmbH keine Gen Handelsregister eingetragen.

yand (GBV)

nd ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB /erbandszweck besteht darin, aktiv die Uberben, so insbesondere in den Bereichen Arbeitgepolitik. Zudem soll der GBV für seine Mitglieder eistungen erbringen und sich mit bauwirtschaft-

2.2017).

2 (22-0458), Zeilen 110-113; Act. 11.13 (22-0458),

0458), Zeile 61. [...].

12. Der GBV ist eine Sektion des Schweizer 2015 wies der GBV seinerseits mehrere Sektio tal. Seit 1. Januar 2016 werden die Mitglieder Surselva und Nordbünden zugeteilt, die aber k

13. Folgende Verfahrensparteien sind per Ok rent AG, die Bezzola Denoth AG, die Foffa Con die Lazzarini AG. Bevor sie ihre Tätigkeit im Verfahrensparteien Fabio Bau GmbH, die Impr Sarl Verbandsmitglieder.

A.2.5 Impraisa da fabrica Margadant

14. Die Impraisa da fabrica Margadant ist e mung mit Domizil in Susch. Ihr [...] ist G. fünf Mitarbeitende.'? Sie ist in den Bereichen Ti

A.2.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidatioı

15. Die Impraisa Mario GmbH wurde 2002 ge in den Bereichen Transporte, Tiefbau und Ho beschäftige sie zwei Mitarbeitende, zuletzt 47. kursrichter des Bezirksgerichts Inn über die Ir September 2014 den Konkurs.?? Die Firma träc

A.2.7 Koch AG Ramosch und Uina SA

16. Die Koch AG Ramosch (vormals: Enstra tragen. Sie ist eine Tochtergesellschaft der frü bis 2006 übte sie keine operative Geschäftstät mosch ein Tiefbau- und Transportunternehm schäftigt im Durchschnitt rund 20 Mitarbeitende ist I. 29 der die gleichen Aufgaben zuvor |

17. Die Uina SA betreibt seit 2001 ein Kiesist Teil der Koch-Gruppe. [...] der Uina SA ist E

18 Act. 11.8 (22-0458), Zeile 42 f.

20 Act. 11.8 (22-0458), Zeile 47 f.

21 Act. 11.12 (22-0458), Zeile 70 f.

22 Act. 11.12 (22-0458), Zeile 74 f.

74 Dies. _ fusionierte als Ubertragende Gesell 25 Act. 111.37 (22-0458).

26 Act. 11.6. (22-0458), Zeilen 75-77.

27 Act. 11.6 (22-0458), Beilage 1.

28 Act. 11.6 (22-0458), Zeile 81.

29 Act. 111.37 (22-0458), Antwort auf Frage 1b. 30 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 60-63.

ischen Baumeisterverbandes (SBV). Bis Ende nen auf, so die Sektion Unterengadin/Münsterden vier Regionen Südbünden, Mittelbünden, eine Körperschaften darstellen.

tober 2017 Mitglieder des GBV: die Alfred Laurad AG, die Impraisa da fabrica Margadant und Bauhauptgewerbe einstellten, waren auch die aisa Mario GmbH sowie die Ren& Hohenegger

ine im Jahr 1998 gegründete Einzelunterneh- Die Impraisa da fabrica Margadant beschäftigt efbau, Hochbau, Verputzen und Gipsen tatig.”° grUndet und ist in Ramosch domiziliert. Sie war chbau tätig.?' Ihr [...] war H. . Zu Beginn 22 Am 30. September 2014 eröffnete der Konnpraisa Mario GmbH mit Wirkung ab dem 30. yt seither den Zusatz «in Liquidation».

da SA) ist seit 1991 im Handelsregister eingeheren s. (heute: s. 24) 25 Von 2002 igkeit aus. Seit 2007 betreibt die Koch AG Ra- 2n.2° Gemäss ihrer Homepage [...].2” Sie be- .2®[...] der Koch AG Ramosch ist E. .L-.] oei der früheren s. wahrnahm.°°

und Betonwerk in Sur En, Gemeinde Sent. Sie

schaft im Jahr 2016 mit der Resgia Koch AG.

A.2.8 Lazzarini AG

18. Die Lazzarini AG mit Sitz in Samedan wı griindet.*' Sie ist in den Bereichen Immobilien u Bis 2009 firmierte sie unter der Bezeichnung Zweigniederlassungen in Chur und in Scuol im St. Gallen.

19. Lazzarini AG integrierte per 1. Januar 2! (dazu Rz 10 hiervor).

A.2.9 René Hohenegger Sarl

20. Die René Hohenegger Sarl mit Sitz in Ze gen. Sie bezweckt die Ausführung sämtlicher und die Montage von Türen und Fenster. Laut i keit nunmehr in der Lieferung, der Montage, d und Türen.??

A.2.10 Sosa gera SA

21. Die Sosa gera SA mit Sitz in Zernez ist betreibt ein Kies- und Betonwerk in Zernez. Akt [...].°° [...] der Sosa gera SA ist C. . Die (

A.3.1 Untersuchungseröffnung am 30. Ol

22. Das Sekretariat der Wettbewerbskommi 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem im Unterengadin tätige Unternehmen der Bau terengadin nach Art. 27 ff. KG.°°

23. Dem Sekretariat lagen aufgrund einer An werbsabreden in der Baubranche im Unterenc Hoch-, Tief- und Strassenbau sowie Kies und Unterengadin Vertreter verschiedener Bauunte um bei Ausschreibungen die Angebote bzw. A die Bauprojekte bzw. Kunden aufzuteilen.

24. Vom 30. Oktober bis 1. November 2012. nehmen Hausdurchsuchungen durch. Währen zehn Parteieinvernahmen und Zeugeneinvern:

33 Act. IX.C.35, pag. 3.

3 Act. IX.C.35, pag. 3.

3 Vgl. SHAB vom 13.11.2012, Nr. 221 (Act. 1.02 Parteien vom 30.10.2012 und 5.11.2012 (Act. |.

36 Vg. Act. IV.002.

ırde 1913 ursprünglich als Maurergeschäft geind Hoch-, Tief-, Grosstief- sowie Holzbau tätig. G. Lazzarini & Co. AG. Die Gesellschaft hat Kanton Graubünden sowie in Buchs im Kanton

013 die Fabio Bau GmbH in ihr Unternehmen

rnez ist seit 1999 im Handelsregister eingetra- Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel hrer Website liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigem Unterhalt und der Reparatur von Fenstern

seit 1956 im Handelsregister eingetragen. Sie ionärin der Sosa gera SA ist unter anderem die seschäftsführung nimmt J. wahr.*4

‘tober 2012 und Hausdurchsuchungen

ssion (nachfolgend: Sekretariat) erdffnete am Mitglied des Prasidiums der WEKO gegen 19 branche die Untersuchung 22-0433: Bau Unzeige Anhaltspunkte fur mutmassliche Wettbe- Jadin vor, namentlich bezüglich der Märkte für Beton. Es bestand der Verdacht, dass sich im rnehmen abgesprochen hatten, insbesondere ngebotssummen zu koordinieren und allenfalls

führte das Sekretariat bei insgesamt 13 Unter- J der Hausdurchsuchungen wurden insgesamt ıIhmen durchgeführt.*®

5) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die 002-1.022).

A.3.2 Selbstanzeigen

A.3.2.1 Selbstanzeige der Lazzarini AG

25. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. Novembe! Verfahren Selbstanzeige ein.? Sie ergänzte die 2012°®, 17. Mai 2013°°, 19. Mai 2013, 16. Oki

26. Sodann erteilten folgende Personen der gänzungen der Selbstanzeige Sachverhaltsaus

- K (1. November 2012)"; _ L. (19. August 2015)*.

A.3.2.2 Selbstanzeige der Bezzola Denoth ‚ Bau AG Samnaun

27. Mit Fax-Bonusmeldung vom 9. Novembe Foffa Conrad AG Selbstanzeige betreffend mt branche im Unterengadin ein.*° Sie ergänzten il mit Eingaben vom 12. November 2012, 29. N ber 2015°, 18. März 2016°°, 26. Mai 2016°' un

28. Zudem gaben folgende Personen del Ergänzungen der Selbstanzeige Auskunft zı Unterengadin:

- C. , [...] der Foffa Conrad AG und 18. August 2015; 27. Oktober 2015; 2

37 Act. IX.B.1.

38 Act. IX.B.7-IX.B.10. 39 Act. IX.B.19.

40 Act. IX.B.20.

41 Act. IX.B.28.

42 Act. VII.A.2 (22-0458). 43 Act. IX.B.4.

4 Act. IX.B.23.

48 Act. IX.C.3.

46 Act. IX.C.7.

47 Act. IX.C.23.

48 Act. IX.C.35.

49 Act. VII.B.1 (22-0458). 50 Act. VII.B.2 (22-0458). 51 Act. VII.B.9 (22-0458). 52 Act. VII.B.30 (22-0458). 53 Act. IX.C.5.

54 Act. IX.C.50.

55 Act. IX.C.61.

56 Act. VII.B.8 (22-0458). 57 Act. VII.B.49 (22-0458).

2012 reichte die Lazzarini AG im vorliegenden se mit schriftlichen Eingaben vom 7. Dezember tober 201541 und 19. April 201647.

Lazzarini AG im Rahmen von mündlichen Erskünfte:

AG, der Foffa Conrad AG und der Zeblas

r 2012 reichten die Bezzola Denoth AG und die tmassliche Wettbewerbsverstösse in der Bauire Selbstanzeige betreffend das Unterengadin ovember 2012°, 1. Februar 201378, 3. Dezemd 11. Juli 20172.

n Sekretariat im Rahmen von mündlichen ı mutmasslichen Wettbewerbsverstössen im

ler Bezzola Denoth AG (12. November 2012°3; 3. und 27. Mai 2016°°, 9. Februar 2018°);

- D. , [...] der Bezzola Denoth AG unc AG (18. August 2015°%; 26. Oktober 2015

  • M. , Bezzola Denoth AG (19. Augus

  • N. , Foffa Conrad AG (20. August 2

29. Mit Eingabe vom 18. Marz 2016 bestatigte anzeige der Foffa-Gruppe auch für sie gelte.‘* an der Zeblas Bau AG Samnaun, so dass die: AG zu zählen sei.

A.3.2.3 Selbstanzeige der René Hohenegge

30. Mit Fax-Bonusmeldung vom 21. Marz 20° zeige bezüglich mutmasslicher Wettbewerbs‘ diese am 21. März 2013®, 22. Juli 2015 un sowie mit schriftlichen Eingaben vom 24. Mai 2( und 7. September 20157".

A.3.3 Ausdehnung der Untersuchung am

31. Am 22. April 2013 dehnte das Sekretaı Graubünden (vormals: Bau Unterengadin) im

ums der WEKO in örtlicher Hinsicht auf den ges Hinsicht auf sieben weitere Unternehmen aus. das Sekretariat sechs weitere Hausdurchsucht

A.3.4 Ausdehnung der Untersuchung un«

32. Mit Schreiben vom 23. November 201 22-0433: Bauleistungen Graubünden im Einver WEKO auf weitere Gesellschaften aus.”? Mit Zv Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglie

58 Act. IX.C.49.

59 Act. IX.C.60.

60 Act. VII.B.7 (22-0458).

61 Act. VII.B.49 (22-0458). 62 Act. IX.C.51.

63 Act. IX.C.53.

64 Act. VII.B.2 (22-0458).

65 Act. IX.D.2.

66 Act. IX.D.14.

67° Act. IX.D.15.

68 Act. IX.D.8.

69 Act. IX.D.10.

70 Act. IX.D.12.

™ Act. IX.D.16.

72 Vgl. SHAB vom 28.5.2013, Nr. 100 (Act. 1.080); 73 Act. 1.518 und Act. 1.534.

1 Foffa Conrad AG und [...] der Bezzola Denoth 5°; 23. Mai 2016°, 9. Februar 2018");

st 2015%); 015%).

> die Zeblas Bau AG Samnaun, dass die Selbst- Die Foffa Conrad AG halte [...] % der Anteile se zur Unternehmensgruppe der Foffa Conrad

r Sarl

13 reichte die René Hohenegger Sarl Selbstan- ‚erstösse im Unterengadin ein. Sie ergänzte d 2. September 2015°’ mündlich zu Protokoll )13°®, 27. Oktober 2013°°, 10. November 2013”

22. April 2013

‘iat die Untersuchung 22-0433 Bauleistungen Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiamten Kanton Graubünden und in persönlicher 2? Zwischen dem 23. und 24. April 2013 führte Ingen durch.

1 Verfahrenstrennung am 23. November

5 dehnte das Sekretariat die Untersuchung nehmen mit einem Mitglied des Prasidiums der vischenverfugung gleichen Datums trennte das d des Prasidiums der WEKO die Untersuchung

Act. 1.059-1.067.

22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadit gen Graubiinden.” Das getrennte Verfahren 2 | wurde gegen folgende Verfahrensparteien wı Bezzola Denoth AG, Scuol, [...], die Fabio Baı der Graubündnerische Baumeisterverband (GE die Impraisa Mario GmbH in Liquidation, Valso AG, Samedan, [...], die René Hohenegger Sz Sosa gera SA, Zernez, die Uina SA, Scuol, so\

A.3.5 Wesentliche Ermittlungshandlunge

33. Die Wettbewerbsbehörden ordneten in di lungsmassnahmen an (Hausdurchsuchungen, begehren).

34. Im Einzelnen beruhten die Sachverhalts der durchgeführten Hausdurchsuchungen besc genen Selbstanzeigen. Die Selbstanzeiger reic Ergänzungen ihrer Selbstanzeigen ein, davon \ gen durch das Sekretariat.

35. Zudem führte das Sekretariat 23 ParteiesC. (Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth (Alfred Laurent AG)”®, D. (Bezzola Denot (Koch AG Ramosch)”,, P. (Rene Hohene Laurent AG und Rusena-Betun SA)®*, E.___ G. (Impraisa da fabrica Margadant)* — z vernahmen. S. 85T, 8 U. 87, als Zeugen einvernommen. Am 26. Februar 2 mit X. , Lazzarini AG, durch.*"

74 Act. 1.502-1.545.

75 Act. IV.002.

76 Act. IV.006; Act. 11.3 (22-0458).

77 Act. IV.007.

78 Act. IV.008; Act. II.2 (22-0458); Act. 11.10 (22-04 7° Act. IV.009; Act. 11.5 (22-0458); Act. 11.9 (22-04: 80 Act. IV.010.

81 Act. 11.1 (22-0458).

2 Act. 11.4.

83 Act. 11.6 (22-0458).

84 Act. II.8 (22-0458).

85 Act. IV.003.

86 Act. IV.004.

87 Act. IV.011.

88 Act. IV.012.

89 Act. IV.023; Act. 11.11 (22-0458).

% Act. 11.7 (22-0458); Act. 11.12 (22-0458).

9 Act. 11.13 (22-0458).

11 von der Untersuchung 22-0433: Bauleistun- 2-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin sitergeführt: die Alfred Laurent AG, Valsot, die ı GmbH, Scuol, die Foffa Conrad AG, Zernez, ‚V), die Impraisa da fabrica Margadant, Zernez, t, die Koch AG Ramosch, Valsot, die Lazzarini irl, Zernez, die Rusena-Betun SA, Valsot, die vie die Zeblas Bau AG Samnaun, Samnaun.

n

ar vorliegenden Untersuchung rund 130 Ermitt- Einvernahmen, Amtshilfegesuche, Auskunftssrhebungen unter anderem auf den anlässlich ‚hlagnahmten Dokumente sowie der eingegan- ;hten im vorliegenden Verfahren insgesamt 31 fierzehn in der Form von mündlichen Befragun-

und Zeugeneinvernahmen durch. So befragte AG und Zeblas Bau AG Samnaun)’”®, O.

h AG)”, F. (Fabio Bau GmbH)’, I.

gger Sarl)®°, Q. (GBV)*1, R. (Alfred _ (Koch AG Ramosch und Uina SA)® sowie um Teil mehrfach — im Rahmen von Parteiein- V. 88K. 89 und W. % wurden 018 führte die WEKO eine Parteieinvernahme

8).

36. Weiter leisteten der Kanton Graubünder Ersuchen des Sekretariats Amtshilfe, indem sie branche einreichten.°

37. Schliesslich richtete das Sekretariat runc (u.a. Bauherren, Architekten und Ingenieure).

A.3.6 Gewährung der Akteneinsicht

38. Am7. Juni 2016 stellte das Sekretariat d einem gesicherten Server der Bundesbehörde:

39. Mit Schreiben vom 11. August 2016 infor welche Unternehmen Selbstanzeige eingereicl sprechenden Selbstanzeigedossiers eingeseht

40. Die Einsicht in die Beilagen zu den Sell Versand der elektronischen Aktenverzeichniss zeigen konnten die Verfahrensparteien ab Mai tariats einsehen.

41. Am 17. November 2017 stellte das Sek Verfahrensakten auf einem gesicherten Serve reit.°6

A.3.7 Einstellung des Verfahrens gegen c

42. Mit Schreiben vom 29. Marz 2017 untel seinen Antrag, das Verfahren gegen sie ein: Abs. 2 KG und gab ihnen Gelegenheit, dazu sc fahrensparteien reichten keine Stellungnahme Teilverfügungen der WEKO mit Verfügung vor und c. ohne Folgen einzustellen.” Diese

A.3.8 Antrag des Sekretariats an die WEH

43. Mit Schreiben vom 16. November 2017 : trag an die WEKO zur Stellungnahme zu.” L Dispositivs:

1. Der Alfred Laurent AG, Bezzola Denot! gadant, Koch AG Ramosch, Lazzarini AC naun wird untersagt:

2 Dazu Act. VI.001—Act. VI.131.

% Act. 1.108 (22-0458).

%4 Act. 1.117- Act. 1.128 (22-0458).

95 Act. 1.243 (22-0458).

% Act. 1.325 (22-0458).

97 Act. V.1 (22-0458) und Act. V.2 (22-0458) 99 Act. V.3-V.14 (22-0458).

1 und diverse Unterengadiner Gemeinden auf Informationen zu Ausschreibungen in der Bau-

| 40 Auskunftsbegehren an Parteien und Dritte

an Verfahrensparteien die Verfahrensakten auf 1 zur Einsicht bereit.”

mierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, it haben. Weiter informierte es, wie in die ent- »n werden kann.

ostanzeigen erfolgte am 30. Marz 2017 durch e elektronisch.” In die eigentlichen Selbstan- 2017 vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekreretariat den Verfahrensparteien die ergänzten r der Bundesbehörden erneut zur Einsicht belie [...] und c.

‘breitete das Sekretariat der [...] und c. ustellen, zur Stellungnahme gemäss Art. 30 hriftlich Stellung zu nehmen.” Die beiden Verein. Antragsgemäss entschied die Kammer für n 10. Juli 2017, das Verfahren gegen die [...] Teilverfügung erwuchs in Rechtskraft.

(0 (Art. 30 Abs. 1 KG)

stellte das Sekretariat den Parteien seinen An- Jarin beantragte es den Erlass des folgenden

1 AG, Foffa Conrad AG, Impraisa da fabrica Mar- 5, René Hohenegger Sarl und Zeblas Bau AG Sam-

1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen und Tiefbauleistungen um Schutz, : anzufragen oder derartiges anzubie

1.2. sich in Zusammenhang mit der Erb kurrenten und Konkurrentinnen vot vorhanden, vor rechtskräftiger Auftr wie die Zu- und Aufteilung von Kur Davon ausgenommen ist der Auste hang mit:

a) der Bildung und Durchführung vc b) der Mitwirkung an der Auftragser

Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Ab: reden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C.3 belastet werden:

2.1. die Alfred Laurent AG mit einem Be

2.2. die Bezzola Denoth AG, Foffa Conr: einem Betrag von CHF [3-4 Mio.].

2.3. die Koch AG Ramosch mit einem B 2.4. die Lazzarini AG mit einem Betrag \ 2.5. die Rene Hohenegger Sarl mit eine

Das Verfahren gegen die Fabio Bau G (GBV), die Impraisa Mario GmbH, die Rı wird eingestellt.

Die Verfahrenskosten betragen CHF [... 4.1. Die Alfred Laurent AG trägt CHF [..

4.2. Die Bezzola Denoth AG, Foffa Conı risch CHF [...].

4.3. Der Graubündnerische Baumeister 4.4. Die Impraisa da fabrica Margadant 4.5. Die Impraisa Mario GmbH trägt CH 4.6. Die Koch AG Ramosch trägt CHF [ 4.7. Die Lazzarini AG trägt CHF [...], da 4.8. Die René Hohenegger Sarl trägt Ct 4.9. Die Ubrigen Verfahrenskosten gehe

Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegende satinnen werden die beschlagnahmten

Person zurückgegeben und werden die spiegelten elektronischen Daten gelösct

Im Übrigen wird das Verfahren eingestel

im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe ten;

ringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Kon- * Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern nicht agserteilung — über Offertpreise, Preiselemente soiden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. ıusch unabdingbarer Informationen im Zusammenyn Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie füllung als Subunternehmer.

5. 31.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsab- .6) mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1 KG

trag von CHF [35‘000-70‘000].

ad AG und Zeblas Bau AG Samnaun solidarisch mit

etrag von CHF [200‘000-300‘000]. yon CHF [2-3 Mio.]. m Betrag von CHF [45‘000-75‘000].

mbH, den Graubündnerischen Baumeisterverband ısena-Betun SA, die Sosa gera SA und die Uina SA

] und werden folgendermassen auferlegt:

J.

ad AG und Zeblas Bau AG Samnaun tragen solidaverband trägt CHF [...].

tragt CHF [...].

F [...].

von CHF [...] solidarisch mit der Fabio Bau GmbH. IF [...].

n zulasten der Staatskasse.

r Verfügung gegenüber allen Untersuchungsadres- Original-Papierdokumente der jeweils berechtigten beim Sekretariat vorhandenen, kopierten resp. geit.

It.

A.3.9 Stellungnahmen der Parteien (Art. :

44. Die Parteien erhielten die Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 30 Abs. 2 K der Parteien gemäss ihren Stellungnahmen wie Parteien wird — soweit geboten — an entsprech gen.

A.3.9.1 Alfred Laurent AG und Rusena-Bet

45. Inihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2C Alfred Laurent AG, dass das Verfahren gegen : Wettbewerbsabrede getroffen habe.'°° Die Rt nahme.

A.3.9.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad /

46. Die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AC Gruppe) stellten mit ihrer Stellungnahme vom 1 folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die vom Sekretariat gemäss Ziffeı zola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Mass zu reduzieren.

2. Es sei die Untersuchung zur Zusammer Denoth AG, der Lazzarini AG und der Al

3. Es sei die vom Sekretariat gemäss Zif gungsantrags) beantragte Auferlegung d Conrad AG und Zeblas Bau AG Samnat

A.3.9.3 Fabio Bau GmbH 47. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 20 Fabio Bau GmbH sinngemäss, dass das Verfal

A.3.9.4 Graubündnerischer Baumeisterverl

48. Der GBV stellte mit seiner Stellungnahm: tariats!® folgende Rechtsbegehren:

1. Auf die Erhebung von Verfahrenskoste: verband sei zu verzichten.

2. Eventuell sei der für den GBV beantra 30'000 erheblich zu reduzieren.

3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschä:

100 Act. V.33 (22-0458). 101 Act. V.38 (22-0458). 102 Act. V.28 (22-0458). 103 Act. V.31 (22-0458).

30 Abs. 2 KG)

zum Antrag des Sekretariats an die WEKO G). Im Folgenden werden die Rechtsbegehren »>dergegeben. Auf die einzelnen Vorbringen der ender Stelle in der Verfugung naher eingeganin SA

18 zum Antrag des Sekretariats beantragte die sie einzustellen sei, dass sie keine unzulässige sena-Betun SA verzichtete auf eine Stellung-

\G und Zeblas Bau AG Samnaun

> und Zeblas Bau AG Samnaun (Foffa Conrad- 4. Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats'”'

"2.2 des Dispositivs beantragte Belastung der Bez- Zeblas Bau AG Samnaun auf ein angemessenes

larbeit zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola fred Laurent AG ohne Folgen einzustellen.

er 4.2 des Dispositivs (i.V.m. Rz 1031 des Verfüer Kosten gegenüber der Bezzola Denoth AG, Foffa in zumindest auf CHF 140'000 herabzusetzen.

18 zum Antrag des Sekretariats beantragte die ıren gegen sie ohne Folgen einzustellen sei.‘

yand (GBV)

> vom 19. Januar 2018 zum Antrag des Sekre-

ı gegenüber dem Graubündnerischen Baumeisterjte Anteil der Verfahrenskosten in Höhe von CHF

Jigungsfolge.

A.3.9.5 Impraisa da fabrica Margadant

49. Die Impraisa da fabrica Margadant stellte zum Antrag des Sekretariats'™ folgende Recht

1. Das Verfahren gegen die Impraisa da fal abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG sei eil

2. Von der Belastung der erwähnten Unter

3. Die Impraisa da fabrica Margadant sei f denen Kosten und Umtreibe angemesse seramtlich zu entschädigen.

A.3.9.6 Impraisa Mario GmbH in Liquidatioı 50. Die Impraisa Mario GmbH in Liquidation \ des Sekretariats.

A.3.9.7 Koch AG Ramosch und Uina SA

51. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar Rechtsbegehren:

1. Der Antrag des Sekretariats auf den Erle in Bezug auf die Koch AG Ramosch zuri AG Ramosch einzustellen.

2. Eventualiter sei

2.1. die fur die Koch AG Ramosch gema einem Betrag von CHF 250'668.00 auf 76'000.00 herabzusetzen.

2.2. die der Koch AG Ramosch beantra CHF 30'000 [sei] auf einen Betrag von n

3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge

52. Die Uina SA verzichtete auf eine Stellunc

A.3.9.8 Lazzarini AG

53. Die Lazzarini AG stellte mit Stellungnahn gehren:

1. Esseidie vom Sekretariat gemäss Verfü tung der Lazzarini AG angemessen zu r

2. Es sei davon abzusehen, die Lazzarini . belasten.

3. Es sei von der vom Sekretariat gemass Aufhebung des Verfahrens, soweit die F

104 Act. V.32 (22-0458). 105 Act. V.35 (22-0458).

mit ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2018 sbegehren:

prica Margadant wegen unzulässiger Wettbewerbsnehmen mit Verfahrenskosten sei abzusehen.

ur die ihr durch das vorliegende Verfahren entstanin aus der Staatskasse bzw. der Bundeskasse aus-

/erzichtete auf eine Stellungnahme zum Antrag

2018 stellte die Koch AG Ramosch folgende

iss des Dispositives gemäss lit. F. des Antrages sei ickzuweisen und das Verfahren sei gegen die Koch

ss Ziff. 2.3 des Dispositivs beantragte Belastung mit einen tieferen Betrag (...) in Höhe von max. CHF

gte Belastung mit anteiligen Verfahrenskosten von 1ax. CHF 11'666.00 herabzusetzen.

gemäss Gesetz.

jnahme zum Antrag des Sekretariats.

1e vom 7. Februar 2018'% folgende Rechtsbegungsantrag Dispositiv — Ziff. 2.4 beantragte Belasduzieren.

AG mit Bussgeldbeträgen der Fabio Bau GmbH zu

; Verfügungsantrag Dispositiv — Ziff. 3 beantragten abio Bau GmbH betreffend, abzusehen.

A.3.9.9 René Hohenegger Sarl

54. Die René Hohenegger Sarl verzichtete a tariats.

A.3.9.10Sosa gera SA

55. Die Sosa gera SA verzichtete mit Einga nahme zum Antrag des Sekretariats.'°°

A.3.10 Anhörungen der Parteien und Ents

56. Am 26. März 2018 führte die WEKO Anhö Satz KG durch.'” Angehört wurden die Lazzar Koch AG Ramosch und die Alfred Laurent A Anhörung. Sämtliche angehörten Parteien best gestellten Rechtsbegehren.

57. Nach Beratung fällte die WEKO am 26. I\

106 Act. V.16 (22-0458). 107 Act. V.21 (22-0458).

uf eine Stellungnahme zum Antrag des Sekrebe vom 1. Dezember 2017 auf eine Stellungsheid der WEKO

rungen der Parteien nach Art. 30 Abs. 2 zweiter ini AG, die Foffa Conrad-Gruppe, der GBV, die 3. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Atigten ihre in den schriftlichen Stellungnahmen

Närz 2018 den vorliegenden Entscheid.

Sachverhalt

B.1 Übersicht

58. Die nachfolgenden Ausführungen zum S werden in den Vorbemerkungen die Grundlage nach). Anschliessend wird die Hoch- und Tieft besondere die dort tätigen Unternehmen sowi dann wird — und hier liegt der Schwerpunk kartellrechtlich relevante Sachverhalt im Einze haltskomplexe dargestellt:

- die Zusammenarbeit im Rahmen von Vor leistungen im Unterengadin bis 2008 (Rz

- die Zusammenarbeit zwischen der Bezz Lazzarini AG bis 2012 (Rz 250 ff. hiernac

— die Zusammenarbeit im Rahmen von Ein

= die Zusammenarbeit zwischen der Alfrec Lazzarini AG (Rz 477 ff. hiernach);

- die Beteiligung der Betreiberinnen von k vanten Sachverhalten (Rz 534 ff. hiernac

B.2 Vorbemerkungen zum Beweis

59. Auf das Untersuchungsverfahren sind di gesetzes (VwVG)'%® anwendbar, soweit das K: Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt der C KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP'®.,

60. Der Beweis einer Tatsache ist im Allgeme nach objektiven Gesichtspunkten von deren Ve der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also ( wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiner sind nicht massgebend, weil solche immer mög werden kann. Es muss sich um erhebliche und che, die sich nach der objektiven Sachlage auf namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachver! keine überspannten Anforderungen an das B

108 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Veı VwVG; SR 172.021).

109 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundes

110 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sieger Hauptgebäude der Schweizerischen Landesbib

‚achverhalt sind wie folgt aufgebaut. Zunächst :n der Beweisführung dargelegt (Rz 59 ff. hieryaubranche im Unterengadin beschrieben, ins- e deren Marktanteile (Rz 62 ff. hiernach). Sot der Ausführungen zum Sachverhalt — der nen erörtert. Dabei werden folgende Sachverversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbau- 95 ff. hiernach);

ola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der 'h);

zelprojekten ab 2008 (Rz 309 ff. hiernach); | Laurent AG, der Bezzola Denoth AG und der

‘ies- und Betonwerken an kartellrechtlich rele-

e Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). srundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39

inen erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden rwirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichung ohne Zweifel) festzustehen, sondern es genügt, ).11° Bloss abstrakte und theoretische Zweifel lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. um soldrangen.""" Hinsichtlich bestimmter Tatsachen, alte, sind im Einklang mit der Rechtsprechung eweismass zu stellen. Vielmehr schliesst die

waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

zivilprozess (BZP; SR 273).

E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer ıia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 09/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am liothek (SLB).

Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, insk terdependenz wirtschaftlich relevanten Verha aus.''?

61. Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der t Rechnung zu tragen.

B.3 Hoch- und Tiefbaubranche im

62. Im Folgenden werden die Struktur und \ Unterengadin dargelegt. Dabei ist vorab dara Teilgebiet des Bauwesens umfasst, das sich n befasst, die mehrheitlich oberhalb der Geland werke, die sich mehrheitlich unterhalb oder aı typischerweise dem Tiefbau zugeordnet (zum |

63. Im Einzelnen werden zunächst die geog! und Samnaun beschrieben (Rz 64 ff.). Anschl Tiefbaubranche im Unterengadin thematisiert ( der öffentlichen Hand ausgewertet sowie die I und die Bezugsmöglichkeiten von Baustoffen « din tätigen Bauunternehmen (Rz 67 ff.) und de

B.3.1 Unterengadin und Samnaun

64. Die für die vorliegende Untersuchung re Kantons Graubünden (ohne das Münstertal). inkl. Samnaun'”?. Im Einzelnen ist dies das | Zernez, Scuol, Valsot und Samnaun.

65. Das Unterengadin liegt in einem über 60 beträchtliches Gefälle von 1610 m.ü.M. bis 101 Unterengadin in Brail an das Oberengadin an, Oberinntal. Das Unterengadin ist von teils über es über den Flüelapass verbunden, mit dem | grenze nach Österreich zweigt links das abgele

66. Die enge und teils wilde Talschaft des U senführung und die Fahrtdauer. Die Fahrt von Z Stunde bei einer Distanz von 26 Kilometer. Vi über 40 Minuten bei einer Distanz von rund 3 Stunde bei einer Distanz von ca. 47 Kilometer. tertal zu gelangen, werden rund 36 Minuten be an verschiedener Stelle zu zeigen sein wird, h gen für das wirtschaftliche Umfeld, in dem sich

BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7, P vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/WE

113 Im Folgenden gilt Samnaun jeweils als miterfass wird.

esondere die vielfache und verschlungene Intens, eine strikte Beweisführung regelmässig

rachfolgenden Ausführungen zum Sachverhalt

Unterengadin

/erhältnisse der Hoch- und Tiefbaubranche im uf hinzuweisen, dass der Hochbau dasjenige lit der Planung und Errichtung von Bauwerken linie liegen (zum Beispiel Wohnhäuser). Bau- ıf der Geländelinie befinden, werden dagegen 3eispiel Kanalisationen, Tunnelbau, Erdbau).

‘aphischen Gegebenheiten des Unterengadins lessend wird die Charakteristik der Hoch- und Rz 67 ff.). Dabei werden die Ausschreibungen 3edeutung des Preises als Zuschlagskriterium rörtert. Schliesslich werden die im Unterengaren Marktanteile (Rz 83 ff.) behandelt.

levante Region entspricht dem Bezirk Inn des Es handelt sich hierbei um das Unterengadin Sebiet der (aktuellen) politischen Gemeinden

Kilometer langen Abschnitt des Inntals, der ein 9 m.ü.M. aufweist. Im Südwesten schliesst das im Nordosten grenzt es an das österreichische 3000 m hohen Bergen umgeben. Mit Davos ist Münstertal über den Ofenpass. An der Staatsgene Samnauntal ab.

nterengadins hat Auswirkungen auf die Stras- ‘ernez nach Scuol beansprucht rund eine halbe on Zernez nach Davos beträgt die Fahrtdauer 3 Kilometer, von Scuol nach Davos rund eine Um von Zernez uber den Ofenpass ins Munsi einer Distanz von 34 Kilometer benötigt. Wie aben die geographischen Gegebenheiten Foldie Baubranche im Unterengadin bewegt.

f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al/WEKO; Urteil des aul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 KO; je m.w.Hinw.

st, wenn auf das «Unterengadin» Bezug genommen

B.3.2 Charakteristik der Hoch- und Tiefb:

B.3.2.1 Auswertung der Ausschreibungen |

67. Um detaillierte Informationen zur Baubra in Bezug auf Ausschreibungen der öffentliche nungsprotokolle des Kantons Graubünden und Rz 68 ff. hiervor).!'* Im Aktenstück 111.38 (22-0 protokolle in einem Datensatz zusammengefa nachfolgend: «DOP»). Die im Folgenden aufg tung dieses Datensatzes.

B.3.2.1.1 Eckwerte des Datensatzes der O

68. Die nachfolgende Übersicht gibt die Eckv die Offertöffnungsprotokolle von 235 Bauproje den Jahren 2004 bis 2012 zur Ausschreibung Ausschreibungen reichten 57 Unternehmen in der ausgeschriebenen Bauprojekte beläuft sic! hielten in 215 Fällen allein offerierende Untern: Projekte beträgt insgesamt CHF 76 Mio. In 20 betreffenden Bauprojekte weisen ein Volumen dass Arbeitsgemeinschaften in der Tendenz be Das durchschnittliche Volumen der Bauprojekt sich auf CHF 1,8 Mio.''°, während die Bauproj nehmen obsiegte, ein durchschnittliches Volun

Was

Anzahl Ausschreibungen

Anzahl Offerten

Anzahl offerierende Unternehmen

Total Submissionswert (in CHF Mio.)

Anzahl Zuschläge an allein offerierende Unte

Volumen der Zuschläge an allein offerierend« (in CHF Mio.)

Anzahl der Zuschläge an Arbeitsgemeinscha

Volumen der Zuschläge an Arbeitsgemeinscl (in CHF Mio.)

Tabelle 2: Allgemeine deskriptive Angaben

114 Act. 111.38 (22-0458).

115 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CHF 36 Mic ten erhaltenen Zuschläge (20) entspricht einem

116 Das Volumen erhaltener Zuschläge (CHF 76 N offerierende Unternehmen (215) entspricht eine

117 Bei 6 Offerten konnte die Firma nicht identifizie rechnet.

iubranche im Unterengadin

der Offentlichen Hand

nche im Unterengadin zu erhalten, namentlich n Hand, analysierte die Behörde die Offertoffder Gemeinden im Untersuchungsgebiet (dazu 458) ist die Gesamtheit dieser Offertöffnungssst («Datensatz der Offertöffnungsprotokolle»; ezeigten Ergebnisse beruhen auf der Auswerffertöffnungsprotokolle (DOP)

‚erte des DOP wieder. Konkret hat die Behörde kten im Unterengadin (inkl. Samnaun), die in gelangten, ausgewertet. Bei den betreffenden sgesamt 849 Angebote ein. Das Bauvolumen 1 auf CHF 112 Mio. Von 235 Bauprojekten ershmen den Zuschlag. Das Volumen dieser 215 Fallen obsiegte eine Arbeitsgemeinschaft. Die von insgesamt CHF 36 Mio. auf. Daraus folgt, igrösseren Bauprojekten gebildet worden sind. e, die Arbeitsgemeinschaften erhielten, beläuft ekte, bei denen ein allein offerierendes Unter- ıen von rund CHF 0,35 Mio. aufwiesen. ''®

DOP

57117 rnehmen 215

> Unternehmen 76

ften 20 vaften gemass DOP (2004—2012)

).) dividiert durch Anzahl der in Arbeitsgemeinschaf- Durschnitt von CHF 1,8 Mio.

lio.) dividiert durch Anzahl der Zuschläge an allein m Durschnitt von CHF 0,35 Mio.

rt werden und sind deshalb eventuell nicht einbe-

B.3.2.1.2 Submissionen pro Jahr und offe

69. Um die Repräsentativität des DOP beurt onen der öffentlichen Beschaffungsstellen auf c hiernach). Zum anderen sind die Submissione: len zuzuordnen (Rz 71 hiernach).

70. Die nachfolgende Tabelle 3 gibt die Anz Jahr wieder, die im DOP enthalten sind.''® Dar Bauprojekte pro Jahr zwischen 13 und 36 variie einem Jahr vergebenen Bauprojekte ein Spekt Die Anzahl und der Gesamtwert der in den Jal Projekte sind relativ tief. Es ist anzunehmen, di dig ist als in den nachfolgenden Jahren. Dies lä den bereits länger zurückliegenden Ausschrei dazu führte, dass gewisse Vergabestellen be nungsprotokolle auffinden und einreichen konr

Jahr Anzahl zen 2004 13 5,5% 2005 19 8,1% 2006 23 9,8% 2007 16 6,8% 2008 32 13,6° 2009 27 11,5° 2010 35 14,9° 2011 34 14,5° 2012 36 15,3° Total 235

Tabelle 3: Anzahl Submissionen und Submi 2012)''°

71. Die nachfolgende Tabelle 4 zeigt auf, wie die verschiedenen Öffentlichen Beschaffungss dass der Kanton Graubünden im Unterengadir stelle war. In den Jahren 2004 bis 2012 vergab von über CHF 72 Mio. aufwiesen. Gemessen a spricht dies einem Anteil von 64,8%. Das di

118 Das Volumen entspricht der Addition aller Eing: erhielten.

119 Lesebeispiel: Im Jahr 2004 wurden insgesamt 1 5,5% an allen DOP-Projekten zwischen 2004 un im Jahr 2004 ca. CHF 1,95 Mio. Dies entspricl DOP (2004-2012).

ntliche Beschaffungsstelle

eilen zu können, sind zum einen die Submissilie Jahre 2004 bis 2012 aufzuschlüsseln (Rz 70 1 den einzelnen öffentlichen Beschaffungsstelahl der Submissionen und deren Volumen pro aus ist ersichtlich, dass die Anzahl vergebener rt, während das Gesamtvolumen der jeweils in rum von CHF 2 Mio. bis CHF 22 Mio. aufweist. ren 2004 und 2005 gemäss DOP vergebenen iss der DOP in diesen Jahren weniger vollstänsst sich allenfalls durch Gemeindefusionen und bungsverfahren erklären, was möglicherweise treffend diese Jahre nicht mehr alle Offertöfften.

Volumen Anteil am nzahl | in CHF Mio. Gesamtvolumen ) 1'949'071.75 1,7% ) 3'787'800.50 3,4% ) 7'283'736.70 6,5% ) 5'549'031.65 4,9% fo 19'663'880.80 17,5% /o 16'832'749.25 15,0% fo 19'018'175.76 17,0% /o 21'976'864.70 19,6% fo 16'097'533.00 14,4%

112'158'844.11

ssionsvolumen pro Jahr (DOP; 2004—

viele Auftrage fur Hoch- und Tiefbauleistungen tellen vergeben haben. Daraus ist ersichtlich, 1 die mit Abstand bedeutendste Beschaffungser 68 Projekte (28,9 %), die einen Gesamtwert m Gesamtbauvolumen aller DOP-Projekte entirchschnittliche Bauvolumen der vom Kanton

abesummen derjenigen Offerten, die den Zuschlag

3 Ausschreibungen vergeben, was einem Anteil von d 2012 entspricht. Das Submissionsvolumen betrug it einem Anteil von 1,7% am Gesamtvolumen des

Graubünden vergebenen Projekte beträgt CHF ten Scuol, Ramosch und Tschlin. Diese habe Projekte mit einem Gesamtwert von insgesam anzahlmässigen Anteil von rund 31,1% und e anzahl- bzw. wertmässigen Gesamtnachfrage : Untersuchungsgebiets, welche im DOP (2004-

Bauherr Anzahl Anteil an Submissionen | Gesamtan Ardez 12 5,1% Ftan 9 3,8% Guarda 7 3,0% Lavin 3 1,3% Ramosch 22 9,4% Samnaun 12 5,1% Scuol 28 11,9% Sent 16 6,8% Susch 3 1,3% Tarasp 13 5,5% Tschlin 23 9,8% Zernez 19 8,1% Kanton 68 28,9% Total 235

Tabelle 4: Anzahl und Volumen ausgeschrie schaffungsstellen (DOP; 2004-2012)''

B.3.2.1.3 Verteilung des Submissionsvolu

72. Die Tabelle 5 gibt eine Übersicht der Ve Projekte. Es zeigt sich, dass im analysierten Z geschriebenen Projekte im Durchschnitt ca. CH lich bei ca. CHF 0,22 Mio. lag. Dies bedeutet, | jekte unter CHF 0,22 Mio. ist und somit de! deutlich unter dem Durchschnitt liegt. Dies wir ein Viertel der Projekte weisen einen Submissic

120 Der Durchschnitt ergibt sich aus der Teilung v betreffend den Kanton).

121 Lesebeispiel: Die Gemeinde Ardez hatgemäss ı 12 Projekte in einem Gesamtwert von rund CH mässigen Anteil von rund 5,1% und einen volum wertmässigen Gesamtnachfrage sämtlicher Off gebiets, welche im DOP (2004-2012) enthalten

1,07 Mio.'?° Die wichtigsten Gemeinden bilden in den Jahren 2004 bis 2012 73 der DOPt CHF 21,1 Mio. nachgefragt. Das ergibt einen inen volumenmässigen Anteil von 18,8 % der ;ämtlicher öffentlichen Beschaffungsstellen des 2012) erfasst ist.

Submissions- | Anteil am

zahl | volumen Gesamtvolumen 2'417'402.95 2,2% 1'559'816.30 1,4% 623'851.15 0,6% 530'920.35 0,5% 5'935'479.65 5,3% 3'665'685.65 3,3% 2'450'513.95 2,2% 549'283.25 0,5% 2'612'043.30 2,3% 5'666'961.10 5,1% 3'931'955.70 3,5%

112'158'844.11

bener Submissionen der öffentlichen Bemens

rteilung des Submissionsvolumens der DOPeitraum die Zuschlagshöhe der Öffentlich aus- IF 0,48 Mio. betrug, während der Median ledig- Jass der Submissionswert der Hälfte aller Pro- “ Auftragswert der meisten Ausschreibungen d auch mit dem 75. Perzentil verdeutlicht: Nur onswert über CHF 0,45 Mio. auf. Im Gegensatz

on CHF 72,7 Mio. durch 68 (vgl. Tabelle 4, Zeile

Jem DOP im Zeitraum von 2004 bis 2012 insgesamt F 2,42 Mio. nachgefragt. Das macht einen anzahlenmassigen Anteil von rund 2,2 % der anzahl- bzw. entlichen Beschaffungsstellen des Untersuchungsist.

dazu ist der Auftragswert bei einem Viert (25. Perzentil).

73. Insgesamt zeigen diese Kennzahlen eine lumens. Das heisst, dass zwischen 2004 und Grossteil des Marktvolumens der DOP ausma hohem, aber viele Projekte mit relativ tiefem Sı

Statistik

Anzahl Submissionen Minimum (in CHF Mio.) Maximum (in CHF Mio.) Summe (in CHF Mio.) Mittelwert (in CHF Mio.) Std.abweichung (in CHF Mio.) 5. Perzentil (in CHF Mio.) 25. Perzentil (in CHF Mio.) Median (in CHF Mio.)

75. Perzentil (in CHF Mio.) 95. Perzentil (in CHF Mio.)

Tabelle 5: Empirische Verteilung der Submi 2012)

B.3.2.2 Bedeutung des Preises als Zuschla

74. Als weiteres Merkmal der Baubranche ir als Zuschlagskriterium hervorzuheben. Die Paı

dem tiefsten Angebot den Zuschlag ert schlagskriterium gewesen. Als weitere be Referenzen des offerierenden Unternehn

- Auch die Fabio Bau GmbH und die Rene wichtigstes Zuschlagskriterium. Nach ihre Unternehmen mit dem tiefsten Angebot it

- Die Foffa Conrad AG und Bezzola Deno den Bereichen Hoch- und Tiefbau. Im Be Fälle dasjenige Unternehmen mit dem tie Bereich Hochbau in 80 % der Fälle. Dies von privaten Bauherren durchgeführt wc dennoch das wichtigste Zuschlagskriterit

75. Aus diesen im Wesentlichen übereinstin sen, dass der Preis sowohl bei öffentlichen Au:

122 Act. 111.31, Antwort auf Fragen 5 und 6.

123 Act. 111.26 und Act. 111.32.

el der Projekte kleiner als CHF 0,09 Mio.

> rechtsschiefe Verteilung des Submissionsvo- 2012 eine geringe Anzahl an Projekten einen chten, resp., dass es wenige Projekte mit sehr Jbmissionswert gab.

DOP 0,02 5,33 112,16 0,48 0,75 0,03 0,09 0,22 0,45 2,38

ssionsvolumen in CHF Mio. (DOP; 2004—

gskriterium

n Unterengadin ist die Bedeutung des Preises teien haben dazu folgende Angaben gemacht:

n 80 % der Fälle dasjenige Unternehmen mit alten habe. Der Preis sei das wichtigste Zudeutende Kriterien nannte sie Termine und die

> Hohenegger Sarl bezeichneten den Preis als ar Schätzung habe in 90 % der Fälle dasjenige 1 der Ausschreibung obsiegt.'?°

th AG erachteten einen Unterschied zwischen reich Tiefbau schätzten sie, dass in 90 % der fsten Angebot den Zuschlag erhalten habe, im gründe in den Angebotsrunden, die vor allem den seien.'?* Insgesamt bilde der Preis aber im.

ımenden Angaben der Parteien ist zu schliessschreibungen als auch bei Privatvergaben als wichtigstes Zuschlagskriterium zu werten ist. Di Ausschreibungen führte dazu, dass sich in run men mit dem tiefsten Angebot durchsetzen kor

B.3.2.3 Bezugsmöglichkeiten von Baustoff

76. Den Angaben der Parteien ist zu entneh substanziellen Anteil am Endpreis für Hoch- unc sich dieser Anteil auf rund 20-39 % im Bereich

77. Konkret standen den Unternehmen name stoffen offen: das Kieswerk der Alfred Laurent Beton SA in Ramosch, das Kies- und Betonv Betonwerk der Sosa gera SA in Zernez sowie (

B.3.3 Bauunternehmen und deren Tätigk:

78. Die nachfolgende Übersicht zeigt, in wel Verfahrensparteien hauptsächlich tätig waren:

Unternehmen Bereich Alfred Laurent AG Tiefbau Bezzola Denoth AG Hoch- und 1 Fabio Bau GmbH" Hoch- und 1 Foffa Conrad AG Hoch- und 1

Impraisa da fabrica Margadant | Hoch- und 1

Impraisa Mario GmbH Hoch- und 1

Koch AG Ramosch'? Tiefbau

Lazzarini AG Tiefbau (Sct wicht), Hoch

125 Act. 111.34 (22-0458), Antworten auf Fragen 15 t anteile an; vgl. etwa Act. I1l.29 (22-0458), Antw Antworten auf Fragen 21 und 22.

126 Bis 2007 wurde das entsprechende Bauunterne Rz 754).

127 Act. I1.8 (22-0458), Zeile 49 f. 128 Act. 11.12 (22-0458), Zeile 72 f.

129 Bis 2006 wurde das entsprechende Bauunterne

ese herausragende Bedeutung des Preises bei d 80 % bis 90 % der Fälle dasjenige Unternehinte.

en

imen, dass die Baustoffe inkl. Transport einen 1 Tiefbauleistungen ausmachten. Konkret belief Tiefbau, im Bereich Hochbau auf unter 20 %.'2°

ntlich folgende Bezugsmöglichkeiten von Bau-

AG in Ramosch, das Betonwerk der Rusenaverk der Uina SA in Ramosch, das Kies- und Jas Betonwerk Clis in Samnaun.

2itsgebiet

chen Regionen des Untersuchungsgebiets die

Tatigkeitsgebiet im Unterengadin/Samnaun

Scuol bis Tschlin, vereinzelt Zernez bis Tarasp

iefbau | Guarda bis Samnaun

iefbau | Raum Sent (Schwergewicht), vereinzelt in der Region Scuol bis Ftan

iefbau | Ganzes Unterengadin; Schwergewicht Raum Zernez und Region Susch bis Scuol

iefbau | Raum Unterengadin'?®

Sent, Ramosch, Tschlin und Samnaun; vereinzelt in Ardez, Ftan und Tarasp

werge- | Ganzes Unterengadin

ind 16. — Gewisse Parteien gaben höhere Baustoff- ‚orten auf Fragen 21 und 22; Act. 111.32 (22-0458),

»hmen von der r. , sent, getragen (dazu auch

hmen von s. getragen (dazu auch Rz 756).

René Hohenegger Sarl Hoch- und 1

Zeblas Bau AG Samnaun Hoch- und T

79. Weiter ist den Angaben der Parteien zu weiteren Unternehmen im Untersuchungsgebie

Lobo ob) ob ob bel bel bed

80. ImBereich Hochbau waren gemäss den / nehmen im Untersuchungsgebiet tätig: [...], [. und [...].

81. Die Behörde hat das geographische Tati: hand des Datensatzes der Offertöffnungsproto nachfolgende Tabelle 6 gibt die Anzahl Offerte in den verschiedenen Gemeinden im Unteren eingereicht haben. In Klammern ist jeweils ang den Zuschlag erhalten haben.

iefbau | Raum Zernez, z.T. in der Region von Susch bis Lavin

iefbau | Raum Samnaun

entnehmen, dass im Bereich Tiefbau folgende t tätig waren: [...], [.--]; [-..], [-.-], b. L---]; und [...].

Angaben der Parteien folgende weiteren Untera], Led [--) b. Leb Leb Leb bel bed

ykeitsgebiet der Untersuchungsadressaten ankolle (DOP; dazu Rz 67 hiervor) verifiziert. Die in wieder, die sie in den Jahren 2004 bis 2012 gadin für Submissionen der öffentlichen Hand geben, bei wie vielen Bauprojekten sie hierbei

Unternehmen Zernez Susch Lavin Gu:

Foffa Conrad AG 19 (11) 3 (0) 3 (3) 4

Bezzola Denoth AG 1 (0) 1 Zeblas Bau AG

Samnaun

Lazzarini AG 2 (0) 1 (0)

Koch AG Ramosch 1 (0) 1 Impraisa Mario

GmbH 2 (0) 6 Fabio Bau GmbH 3 Alfred Laurent AG 1 (0) 1

Impraisa da fabrica Margadant 2 (0) 2 (0) 3

René Hohenegger Sarl 14 (5) 1 (1) 1 (0) 1

Tabelle 6: Analyse der geographischen Tatigk

130 Lesebeispiel: Die Foffa Conrad AG reichte laut de Offerten ein, erhielt aber keinen Zuschlag erhalten

irda Ardez Ftan Tarasp Scuol Sent Ri

(0) 2 (1) (0) 1 (1) 1 (0) 1 (0) 2 (0) (0)

sit der Unternehmen (DOP; 2004-2012)'°°

m DOP 19 Offerten für die Gemeinde Zernez ein und erhielt dabe (DOP; 2004-2012).

82. Die tabellarische Darstellung der geograr die Angaben der Parteien. Die grösseren Unter und Lazzarini AG waren im ganzen Gebiet de sich die Geschäftstätigkeit der kleineren Unter ein beschränktes Gebiet im Umkreis ihres Wer Sarl vorwiegend im Raum Zernez tätig, die Zet die Koch AG Ramosch hauptsächlich zwischen der Impraisa Mario GmbH und der Fabio Bat Alfred Laurent AG und der Impraisa da fabric schreibungen gering aus.

B.3.4 Marktanteile

B.3.4.1 Angaben der Parteien

83. Die nachfolgenden beiden Tabellen 7 ui den Bereichen Hoch- und Tiefbau in den Jahre! auf die Angaben der Parteien. Sodann ist jewe den ein Unternehmen im Verhältnis zu den Un Angabe erlaubt, das Gewicht der betreffende sichtbar zu machen.

84. Nicht angegeben werden die Umsätze nachfolgenden Ausführungen zur Sanktioniert belegen sind. Dies betrifft die Impraisa da fabı Sosa gera SA, die Rusena-Betun SA und die L

85. Im Einzelnen fliesst aus den Angaben in die Bezzola Denoth AG im Bereich Tiefbau di die Lazzarini AG verfügte im Bereich Tiefbau - deutenden Marktanteil. Die Geschäftstätigkeit naun, Fabio Bau GmbH, René Hohenegger Sa im Verhaltnis zur Tatigkeit der Foffa Conrad A untergeordneter Bedeutung.

86. Aus der Tabelle 8 ist ersichtlich, dass die auch im Bereich Hochbau die umsatzstarksten naun, Fabio Bau GmbH und René Hohenegge deutende Umsaize, namlich zusammen einen / im Bereich Hochbau mit einem Anteil von [0- Umsatz im Hochbau erzielten die Koch AG Rz diesem Bereich nicht aktiv.

hischen Tätigkeit der Parteien hiervor bestätigt nehmen Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG 2s Unterengadins tätig. Dagegen beschränkte nehmen in räumlicher Hinsicht tendenziell auf khofs. Zum Beispiel war die Ren& Hohenegger las Bau AG Samnaun im Raum Samnaun und Guarda und Samnaun. Analoges lässt sich bei | GmbH feststellen. Die Geschäftstätigkeit der ‚a Margadant fiel im Bereich Öffentlicher Ausnd 8 geben die Umsatzzahlen der Parteien in n 2006 bis 2012 wieder. Die Werte stützen sich ils der prozentuale Umsatzanteil festgehalten, 1satzen der übrigen Parteien erzielt hat. Diese »n Unternehmen im gegenseitigen Verhältnis

derjenigen Parteien, die nach Massgabe der Ing (dazu Rz 729 ff.) nicht mit einer Busse zu ica Margadant, die Impraisa Mario GmbH, die Jina SA.

der Tabelle 7, dass die Foffa Conrad AG und e umsatzstärksten Unternehmen waren. Auch - jedoch in geringerem Mass — Uber einen beder Koch AG Ramosch, Zeblas Bau AG Samrl und Alfred Laurent AG war in diesem Bereich G, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG von

Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG Unternehmen waren. Die Zeblas Bau AG Samor Sarl erzielten in diesem Bereich nicht unbe- Anteil von 24 %. Dagegen war die Lazzarini AG 20%] % offenbar nur geringfügig tätig. Keinen amosch und die Alfred Laurent AG. Sie sind in

Koch AG Ramosch Zek

Umsatz % UI

2006 0% [0-0 2007 [0-1 Mio.] [0-20%] [0-0 2008 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,2- 2009 [1-2 Mio.] [0-20%] [0-0 2010 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1- 2011 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1- 2012 [1-2 Mio.] [0-20%] [0,4- Durchschnitt [1-2 Mio.] [0-20%] [0,1- Alfred Laurent AG Foff

Umsatz % Umsatz

2006 [0,2-0,3 Mio.] [0-20%] [2-4 Mio.] 2007 [0,4-0,5 Mio.] [0-20%] [2-4 Mio.] 2008 [0,3-0,4 Mio.] [0-20%] [4-6 Mio.] 2009 - [0-20%] [6-8 Mio.] 2010 [0-0,1 Mio.] [0-20%] [6-8 Mio] 2011 [0-0,1 Mio.] [0-20%] [6-8 Mio] 2012 [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [8-10 Mio.) Durchschnitt | [0,1-0,2 Mio.] [0-20%] [4-6 Mio.]

Tak

las Bau AG Samnaun Fabio Bau GmbH

msatz % Umsatz % ,1 Mio.] [0-20%] 0% [ ,1 Mio.] [0-20%] 0% [ 0,3 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [ ,1 Mio.] [0-20%] [0,4-0,6 Mio.] [0-20%] [ 0,2 Mio.] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%] [ 0,2 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [0 0,5 Mio] [0-20%] [0-0,2 Mio.] [0-20%] [0 0,2 Mio.] [0-20%] [0,2-0,4 Mio.] [0-20%] [ a Conrad AG Bezzola Denoth AG l % Umsatz % Umsatz [20-40%] [2-4 Mio.] [40-60%] [0,2-0,4] [20-40%] [4-6 Mio.] [40-60%] - [20-40%] [6-8 Mio.] [20-40%] [3-5 Mio. [20-40%] [8-10 Mio.] [20-40%] [2-4 Mio. [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio. [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [0-2 Mio. [20-40%] [8-10 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio. [20-40%] [6-8 Mio.] [40-60%] [2-4 Mio.

elle 7: Umsätze der Parteien im Bereich Tiefbau

Zeblas Bau AG Fabio Bau GmbH

Samnaun Umsatz % Umsatz %

Tabs

René Hohenegger Sarl Foffa Conrad AG Bezzola Denoth AG

Umsatz % Umsatz % Umsatz % [1,4-1,6 Mio.] 2] [4-6 Mio.] 40%) [4-6 Mio.] 2 [1,2-1,4 Mio.] 2] [6-8 Mio.] 40%) [6-8 Mio.] 2

20%] 60% 20%] 60% 20%] 40%] 60%

alle 8: Umsätze der Parteien im Bereich Hochbau

B.3.4.2 Auswertung der Offertöffnungsp

87. Die Umsatzangaben der Parteien era haltigkeit besser beurteilen zu können, sind aus der Analyse der Offertöffnungsprotokoll ner Gemeinden ergeben. Im Folgenden wire nehmen bei sämtlichen 235 Projekten, die in vgl. Rz 67 f. hiervor) enthalten sind (vgl. Tak einem Volumen über CHF 500‘000 differenz

B.3.4.2.1 Bei allen öffentlichen Submis:

88. Die nachfolgende Tabelle 9 gibt fur je die sich aus den 235 Offertöffnungsprotoko Zuschlage, den Umsatz (in CHF) sowie den men fallt. Aufgelistet sind die Untersuchung betreffenden Zeitraum bei den Ausschreibur mindestens 1 % erzielt haben.

Unternehmen

Bezzola Denoth AG

Zus

Foffa Conrad AG

Koch AG Ramosch

Lazzarini AG

Impraisa Mario GmbH [...] [...] [...]

Zeblas Bau AG Samnaun

Drittunternehmen

Fabio Bau GmbH

René Hohenegger Sarl

Impraisa da fabrica Margadant

Alfred Laurent AG

21 weitere Drittunternehmen

Total Untersuchungsadressaten

131 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen a entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anz: aggregierten Werten («21 weitere Drittunter nicht zwingend der Fall, da ARGE-Offerten h Umsatz zu, da dieser jeweils mithilfe der Anz jedes Unternehmen approximiert wurde.

rotokolle

chtet die Behörde als glaubhaft. Um deren Stichsie mit den Informationen abzugleichen, die sich e des Kantons Graubünden und der Unterengadi- 1 hierbei zwischen den Umsatzanteilen der Untern Datensatz der Offertöffnungsprotokolle («DOP»; elle 9), und den Umsatzanteilen bei Projekten mit iert (vgl. Tabelle 10).

sionen gemäss DOP

des Unternehmen folgende Informationen wieder, len der Jahre 2004 bis 2012 ergeben: die Anzahl | Umsatzanteil, der auf das betreffende Unternehsadressaten und solche Drittunternehmen, die im gen der öffentlichen Hand einen Umsatzanteil von

zul SU uke Umsatzanteil chläge"®" (in CHF) 58 45'262'024.69 40,4% 34 25'083'010.80 22,4% 38 8'774'465.95 7,8% 7 7'244'785.35 6,5% 28 5'459'551.05 4,9% 10 4'693'050.40 4,2% 1 3'421'965.61 3,1%

2 2'166'146.06 1,9% 4 1'259'950.15 1,1% 7 972'336.05 0,9% 7 898'640.00 0,8% 6 616'757.40 0,5%

3 416'778.00 0,4% 3 279'646.30 0,2% 33 5'609'736.30 5,0% 170 95'295'609.69 85,0%

n einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen ıhl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den nehmen»; «Total Untersuchungsadressaten») ist das ierbei mehrfach gezahlt werden. Dies trifft nicht auf den ahl ARGE-Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für

Total

Tabelle 9: Analyse der Zuschläge pro Un

89. Daraus ist Folgendes ersichtlich:

_ Die öffentlichen Beschaffungsstellen v 2012 Projekte an insgesamt 35 Unter tokolle (DOP)'?? 57 Unternehmen verz men zwar Offerten abgegeben haben, ben.

- Die Untersuchungsadressaten hielten men Marktanteile von 85 %. Mit Abs Denoth AG und die Foffa Conrad AG satzstarkeren Unternehmen zuzuordn kolle ist ersichtlich, dass die Lazzarini AG bei öffentlichen Submissionen ins: In diesem Segment deckten sie somit der Würdigung ihrer Zusammenarbe Rz 634 ff. hiernach).

_ Insgesamt haben 25 Drittunternehme umsatzmässigen Anteil an den öffentl mässig fallen 9,2 % auf folgende Drit nehmen [...]. Die beiden letztgenannt ein resp. zwei Grossprojekte im Untere die [...] bei 10 Submissionen den Zus chen Umsatzanteile von 5,9 % teilten Umsatzanteil dieser Unternehmen bel Submissionen im Unterengadin ist da denen sie sich durchsetzen konnten, \

- Zwischen den einzelnen Unternehme durchschnittlichen Offertsummen. Die gereichte, betrug bei der Bezzola De CHF 740‘000 und bei der Lazzarini AG schnittliche Offertsumme bei der Impr. AG Ramosch auf CHF 230‘000, bei de der Fabio Bau GmbH auf CHF 130‘00C bei der Alfred Laurent AG auf CHF 9 auf CHF 140‘000. Nach Massgabe de die Untersuchungsadressaten errange erkennen (dazu auch Rz 91 f. hiernac

90. Beiden angegebenen Umsaizanteilen nung zu tragen, dass ein Teil der Projekte in resultierte der Umsatzanteil, der bei öffentl und Foffa Conrad AG fallt, zu einem nicht ur der Lazzarini AG. Aus solchen Arbeitsgem

132 Lesebeispiel: Die Bezzola Denoth AG hat la einen Umsatz von CHF 45,3 Mio. erwirtsch: (DOP; 2004-2012).

133 Act. 111.38 (22-0458).

241 112'158'844.11

ternehmen (DOP, 2004-201 2)'*

fergaben im Unterengadin in den Jahren 2004 bis nehmen. Da im Datensatz der Offertöffnungsproeichnet sind, ist anzunehmen, dass 22 Unternehohne aber jemals einen Zuschlag erhalten zu habei Submissionen der öffentlichen Hand zusamtand am meisten Umsatz erzielten die Bezzola . Neben ihnen ist auch die Lazzarini AG den umen. Aus der Auswertung der Offertöffnungsproto- AG, die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad jesamt einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten. über zwei Drittel der Nachfrage ab. Dies wird bei it zu berücksichtigen sein (dazu im Einzelnen

n 53 Zuschläge erhalten. Dies entspricht einem ichen Submissionen von ungefähr 15 %. Umsatztunternehmen: die [...], die [...] sowie das Unteren Unternehmen konnten im fraglichen Zeitraum ıngadin erringen (Umsatzanteil von 5 %), während chlag erhielt (Umsatzanteil von 4,2 %). Die restlisich 22 Unternehmen auf. Der durchschnittliche ief sich auf 0,27 %. Ihre Tätigkeit bei öffentlichen her als marginal zu bezeichnen. Die Projekte, bei varen kleinerer Natur.

2n bestehen beträchtliche Unterschiede bei den durchschnittliche Offertsumme, die zum Zuschlag noth AG CHF 780‘000, bei der Foffa Conrad AG gar CHF 1,04 Mio. Dagegen belief sich die durchaisa Mario GmbH auf CHF 200‘000, bei der Koch 2r Zeblas Bau AG Samnaun auf CHF 320‘000, bei , bei der René Hohenegger Sarl auf CHF 100‘000, ‘000 und bei der Impraisa da fabrica Margadant sr Grösse der öffentlichen Submissionen, welche 2n, sind somit zwei Gruppen von Unternehmen zu h).

der Unternehmen ist sodann dem Umstand Rech- Arbeitsgemeinschaften ausgeführt worden ist. So ichen Submissionen auf die Bezzola Denoth AG bedeutenden Teil aus Arbeitsgemeinschaften mit einschaften mit der Lazzarini AG, bei denen die

ut dem DOP 58 Projekte erhalten und damit ungefähr aftet. Dies entspricht 40,4 % des gesamten Umsatzes

Bezzola Denoth AG die Federführung inneh Projekte, bei denen die Foffa Conrad AG die satz von CHF 11,8 Mio. Die Lazzarini AG ih Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth c CHF 2,8 Mio. Vor diesem Hintergrund erwir satz, als es die Angaben in der Tabelle 9 wic schaften, deren Federführung der Foffa Cc Angaben nicht enthalten sind. Allerdings än AG bzw. Bezzola Denoth AG mit der Lazzar Baubranche im Unterengadin nichts. Zusan einen Umsatzanteil von 69,3 %, also mehr:

B.3.4.2.2 Bei öffentlichen Submissione:ı

91. Wie gezeigt worden ist, bestanden zw men beträchtliche Unterschiede bei den dur: Um ein besseres Bild der Kräfteverhältnisse den die Umsatzanteile bei grösseren Öffentl beleuchtet (vgl. Tabelle 9). Als Abgrenzun CHF 500‘000 herangezogen. Ab dieser Sct offenen Vergabeverfahren ausgeschrieben | des Unternehmen wiederum folgende Infort satz (in CHF) sowie den Umsatzanteil, der schied zur Tabelle 9 hiervor liegen den Ar Hand im Unterengadin zugrunde, deren Vol

j:

Unternehmen Zus

Bezzola Denoth AG

Foffa Conrad AG

Lazzarini AG

[...]

[...]

[...]

Koch AG Ramosch [...]

[...]

Zeblas Bau AG Samnaun

134 Abgestellt wird dabei jeweils auf den Angebo sprochen worden ist.

135 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen a entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anz: aggregierten Werten («Total Untersuchungs: Offerten hierbei mehrfach gezählt werden. mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabe: ximiert wurde.

atte, wurde ein Umsatz von CHF 13,2 Mio. erzielt. : Federführung wahrnahm, generierten einen Umrerseits hatte nur bei einem ARGE-Projekt mit der lie Federführung inne. Dessen Volumen betrug tschaftete die Lazzarini AG tatsächlich mehr Umlerspiegeln, zumal ihre Anteile bei Arbeitsgemeinnrad AG oder Bezzola Denoth AG oblag, in den dern die Arbeitsgemeinschaften der Foffa Conrad ini AG an der Stellung dieser Unternehmen in der men vereinten sie bei Öffentlichen Submissionen ls zwei Drittel.

1 mit einem Bauvolumen über CHF 500'000

schen den im Unterengadin tätigen Bauunternehchschnittlichen Offertsummen (vgl. Rz 89 hiervor). der Unternehmen zu erhalten, werden im Folgenichen Submissionen in den Jahren 2004 bis 2012 gskriterium wird hierbei ein Projektvolumen von welle müssen Projekte der öffentlichen Hand im werden. Die nachfolgenden Tabelle 10 gibt für jenationen wieder: die Anzahl Zuschläge, den Umauf das betreffende Unternehmen fällt. Im Untergaben aber nur solche Projekte der öffentlichen umen den Betrag von CHF 500‘000' übersteigt.

chlage"?> (in CHF) Umsatzanteil 25 37'384'353.45 48,2% 14 21'519'486.63 27,7% 3 6'022'698.35 7,8% 1 3'421'965.61 4,4% 2 3'345'720.15 4,3% 1 2'060'455.15 2,7%

3 1'616'139.45 2,1% 1 886'303.00 1,1% 1 735'706.65 0,9% 1 598'207.00 0,8%

tspreis derjenigen Offerte, welcher der Zuschlag zugen einer Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen ıhl Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den adressaten») ist das nicht zwingend der Fall, da ARGE- Dies trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils summe/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen appro-

Total Untersuchungsadressaten

Total

Tabelle 10: Analyse der Zuschläge pro U CHF 500‘000 (DOP, 2004-2012)'3°

92. Daraus sind folgende Schlüsse zu zie

- Die Anzahl Unternehmen, die sich b durchgesetzt haben, fällt deutlich gerit im Unterengadin gesamthaft 35 Unte vor), waren es bei Projekten über CHF

- Die Untersuchungsadressen vereint: CHF 86,5 %. Dabei fällt der wesentlich AG und Lazzarini AG. Gesamthaft ge CHF 83,7 %. Im internen Verhältnis sir wiederum aufgrund von gemeinsamen hiervor).

- In den Jahren 2004 bis 2012 erhielten Projekte der öffentlichen Hand, die eit [..-], L--], [.--] sowie [...]. Bei zwei solcr Ihr Umsatzanteil betrug in diesem Sec

93. Diese Sachverhaltsfeststellungen hab trag des Sekretariats nicht bestritten. Einzic die Auswertung der Offertöffnungsprotokoll fehlerhaft sei.'?” Die angeblichen «Markta' Nicht berücksichtigt worden seien der Hocht ist Folgendes zu entgegen: Es trifft zu, dass lichen Hand (DOP)'*? nicht sämtliche Auss« Unterengadin umfassen (dazu Rz 67 hiervc sierenden Auswertungen nicht aussagekräf Auswertung des DOP mit den Umsatzang: nicht nur auf Projekten der öffentlichen Han satzangaben der Parteien bestätigen die | Auswertung der Offertöffnungsprotokolle de diesen Umsatzangaben hervor, dass die Fo Zeitraum mit Abstand das umsatzstärkste | nicht bestritten.'*° Zudem führte sie in ihrer sie mehr als 50 % der Mitarbeitenden im ge: Dies ist ein weiterer Beleg ihrer Marktstärke

136 Lesebeispiel: Bezzola hat laut dem DOP 25 F CHF 37,4 Mio. erwirtschaftet. Dies entsprich jekte grösser als CHF 0,5 Mio. generiert wur

137 Act. V.38 (22-0458), Rz 33.

138 Act. V.38 (22-0458), Rz 41.

139 Act. 111.38 (22-0458).

140 Vgl. etwa Act. V.38 (22-0458), Rz 40.

141 Act. V.38 (22-0458), Rz 48.

46 67'140'884.88 86,5%

52 77'591'035.44

nternehmen für Bauprojekte über

hen:

ei öffentlichen Submissionen über CHF 500‘000 ıger aus. Während bei öffentlichen Submissionen rnehmen Zuschläge erhalten haben (Rz 89 hier- - 500‘000 bloss zehn Unternehmen.

en in diesem Segment einen Marktanteil von je Anteil auf die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth nerierten diese Unternehmen Umsatzanteile von id die Angaben zu diesen Unternehmen allerdings | Arbeitsgemeinschaften zu relativieren (vgl. Rz 90

folgende Drittunternehmen je einen Zuschlag für 1 Bauvolumen von Uber CHF 500‘000 aufwiesen: en Projekten konnte sich zudem [...] durchsetzen. ment 4,3 %.

en die Parteien in ihren Stellungnahmen zum An- ) die Foffa Conrad-Gruppe machte geltend, dass e nicht repräsentativ, sondern unvollständig und nteile» hätten keine besondere Aussagekraft.'® yau und die Vergaben der Rhatischen Bahn. Dazu die Daten der Offertöffnungsprotokolle der offenthreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen im r). Dies bedeutet aber nicht, dass die darauf batig sind. Die Behörde hat die Ergebnisse aus der ıben der Parteien abgeglichen. Letztere beruhen d, sondern auch auf privaten Vergaben. Die Um- (räfteverhältnisse der Unternehmen gemäss der r öffentlichen Hand. Insbesondere geht auch aus ffa Conrad-Gruppe im Unterengadin im fraglichen Unternehmen war. Dies wird auch von ihr selber Stellungnahme vom 14. Februar 2018 aus, dass

samten Unterengadiner Baugewerbe beschäftige.

Projekte erhalten und damit ungefähr einen Umsatz von t 48,2 % des gesamten Umsatzes, der für die Bauprode (DOP; 2004-2012).

B.3.5 Zwischenfazit

94. Zusammenfassend können folgende $

- Das Unterengadin zeichnet sich durch bei der Ausführung von Bauprojekten

- Der Angebotspreis war im Untersucht terium, um den Zuschlag für Hoch- un Ebenso machten die Baustoffe inkl. T des Offertpreises für Hoch- und Tiefb:

- Die Untersuchsuchungsadressaten ve (vgl. gemass DOP) in den Jahren 200. Zwar waren zahlreiche weitere Bauun sehr beschränkten Mass. Von den re fentlicher Ausschreibungen teilten sicl teil von 5,6 %. Diesen Gegebenheiten Untersuchungsadressaten im Rahme sein (dazu im Einzelnen Rz 578 ff. hie

- Die Untersuchungsadressaten lassen terteilen. Die grösseren Unternehmen Lage, auch Grossprojekte auszufuhre keit der kleineren Unternehmen tende res Werkhofs.

- Die Foffa Conrad-Gruppe, bestehend und der Zeblas Bau AG Samnaun, ve Umsätzen der übrigen Untersuchungs im Bereich Hochbau und von [65-85] 9 Gruppe mit Abstand das umsatzstärks im Unterengadin.

- Neben der Foffa Conrad-Gruppe ist at zuzuordnen. Die Auswertung der Offe AG, die Bezzola Denoth AG und die insgesamt einen Umsatzanteil von 65 somit Uber zwei Drittel der Nachfrage ternehmen bei Bauprojekten der offen CHF 500000 aufwiesen. In diesem | 83,7 %. Nur sechs andere Unterneh: schlage von Öffentlichen Beschaffungs Umstande werden bei der Wurdigung der Foffa Conrad AG und der Bezzola zelnen Rz 634 ff. hiernach).

Schlüsse gezogen werden:

eine enge und teils wilde Talschaft aus. Dies führt häufig zu langen Anfahrtswegen.

Ingszeitraum in der Regel das entscheidende Krid Tiefbauleistungen im Unterengadin zu erhalten. ransport typischerweise einen substanziellen Teil ıuprojekte im Unterengadin aus.

reinten im Bereich der öffentlichen Submissionen 4 bis 2012 einen Marktanteil von insgesamt 85 %. ernehmen im Unterengadin tätig, viele aber nur in stlichen 15 % des Marktvolumens im Bereich Öf- 1 beispielsweise 22 Unternehmen einen Marktanwird bei der Würdigung der Zusammenarbeit der ın von Vorversammlungen Rechnung zu tragen rnach).

sich aufgrund ihrer Grösse in zwei Gruppen unwaren im gesamten Unterengadin tätig und in der n. Dagegen beschränkte sich die Geschäftstätignziell auf ein beschränktes Gebiet im Umkreis ihaus der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG srfugte im Verhältnis zu den gesamthaft erzielten ‚adressaten über einen Marktanteil von [65-85] % © im Bereich Tiefbau. Damit war die Foffa Conradte Unternehmen in den Bereich Hoch- und Tiefbau

ıch die Lazzarini AG den grösseren Unternehmen rtöffnungsprotokolle offenbart, dass die Lazzarini Foffa Conrad AG bei Öffentlichen Submissionen ),3 % vereinten. In diesem Segment deckten sie ab. Noch deutlicher war das Gewicht dieser Untlichen Hand, die einen Auftragswert von mehr als segment generierten sie einen Umsatzanteil von nen erhielten in den Jahren 2004 bis 2012 Zustellen für Projekte dieser Grössenordnung. Diese der Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, Denoth AG zu berücksichtigen sein (dazu im Ein-

B.4 Zusammenarbeit im Rahme

95. Gegenstand der vorliegenden Untersu von Bauunternehmen im Rahmen von Vorv tungen im Unterengadin. Dabei stellen sich

- ob und ggf. ab wann ein tatsächlicher | und was ggf. der Inhalt dieses Konser

_ welche Unternehmen ggf. an dieser Z

  • was ggf. der verfolgte Zweck dieser ZI

  • wie lange dieser allfallige Konsens be:

— ob sich die beteiligten Unternehmen | welches ggf. die Auswirkungen ihres \

96. Im Folgenden wird bezüglich dieser S thema umschrieben. Weiter werden die in B: vorhandenen Beweismittel dargestellt. Ans konkrete Beweislage hinsichtlich der ge schliesslich das Beweisergebnis festgehalte

B.4.1 Konsens und Inhalt

B.4.1.1 Beweisthema

97. In tatsächlicher Hinsicht ist zu prüfen, tätigen Bauunternehmen übereinstimmend menarbeit anlässlich von Vorversammlunge terengadin vorlagen (Vorliegen eines natürlı jahen, ist alsdann der Inhalt dieses Konsens

B.4.1.2 Beweismittel

98. Im Folgenden werden die Beweismitte gung der in diesem Abschnitt zu beurteilend

B.4.1.2.1 Urkunden

99. Der Behörde liegt ein Schreiben des C 2001 betreffend «Wettbewerbsreglement: N Nr. 2001-00077 — Erneuerung Infrastruktur | Foffa Conrad AG darauf hin, dass die Bezzo die in der Vergangenheit an den Vorversamı Bestimmungen des Wettbewerbsreglement: geltenden Kartellrecht stünden.

100. Weiter hat die Behörde 29 Einladung: 2008 beschlagnahmt.'* Darin sind jeweils ( ben zur betreffenden Submission wie die A

142 Act. 111.0.025.

n von Vorversammlungen (bis 2008)

ıchung bildet unter anderem die Zusammenarbeit ersammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleisfolgende Sachverhaltsfragen:

Konsens über eine solche Zusammenarbeit vorlag ises war (Rz 97 ff.);

usammenarbeit beteiligt waren (Rz 151 ff.); ısammenarbeit war (Rz 178 ff.); stand (Rz 187 ff.);

ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und /erhaltens waren (Rz 225 ff.).

achverhaltsfragen zunächst das genaue Beweiszug auf den vorgeworfenen Kartellrechtsverstoss chliessend wird anhand dieser Beweismittel die nannten Sachverhaltsfragen gewürdigt, bevor n wird.

ob und ggf. ab wann zwischen im Unterengadin

e wirkliche Willenserklärungen über die Zusamin betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unchen Konsenses). Ist ein solcher Konsens zu beses zu ermitteln.

| genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdilen Sachverhaltsfragen stützt.

>BVanC. , Foffa Conrad AG, vom 23. März \ichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt- Etappe 1, Tschlin»'4? vor. Darin wies der GBV die la Denoth AG unter anderem mitgeteilt habe, dass nlungen tatsächlich behandelten Inhalte nicht den > des SBV entsprächen und im Widerspruch zum

an zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis Jas thematisierte Bauprojekt sowie weitere Angart der Arbeit, der Bauherr, die Bauleitung und die

Eingabefrist vermerkt. Weiter ben. Als Sitzungsort ist fast i den Einladungen der jeweilic ein paar Fällen auch C.___ Diverse Einladungen zu Von den Bewerbern. "4°

101. Exemplarisch werden 2 2008 betreffend [...] und Zur '

SUDUSSION (1 /4U49)

Submission (174046)

Ort. 755

~ Eingabetermin: 30.04.2008

Arbeit: N oe Bauher:

Bauleitung:

Bereich:

sind der genaue Sitzungszeitpunkt und der Sit mmer die Bezzola Denoth AG in Scuol festgel je Sitzungsleiter angegeben. In der Regel war _ 144 In den Einladungen sind sodann die Bev ‚ersammlungen enthalten zudem handschriftlic

in dieser Stelle die Einladung zur Vorversamml Vorversammlung vom 1. Mai 2006 betreffend [

http” w.infobau.ch/hs/proc/submission?S

Chur, 28.04.06 EINLADUNG ZUR VORVI

Objekt:

Ort:

Arbeit: Bemerkung:

Baumeister

In obgenannter Submission lad

Ort: Bezzola Denoth AC

Datum: i 200€ Leiter:

Telefon:

Bewerber

ERSAMMLUNG ANGEE

5 Eingabe: 02.05.06 Bauherr: Bauleitung:

en wir Sie zur Vorbesprechung ein.

;, Scuol

;, 10:00 Uhr Ort Telefor/Bernerkung Sachbea Zemez 081 82

Scuol 081 &t

«ZE». T. vermerkte bei c

106. Exemplarisch ist an dies April 200615 abzubilden:

9 Ds | Palmsonntag / Le

4 RAR Te 1650 I} 17 Mo [ Ostermontag 4 Lund: de Pä

liesen Einträgen zudem jeweils Zusätze wie «1x

sr Stelle der Auszug der Agenda von T. k

— Jahresbericht vom März 2008 betreffe «Im Münstertal regelmässig durchgefi — Jahresbericht vom März 2009 betreffe

«Im Münstertal z.T. durchgeführt, son. B.4.1.2.2 Auskünfte von Parteien

(i) Bezzola Denoth AG, Foffa Con

108. Mit Faxschreiben vom 9. November 2 Conrad AG ihre Beteiligung an einer mutm: gadin an."?7

109. Am 31. Oktober 2012 gab C. in sagen zu Protokoll'®®:

- Der Graubündnerische Baumeisterve nungsleiter gestellt. Die Bauunternehr zungen getroffen. An diesen Sitzunge vernünftig zu verteilen. Es habe sog hätte jedes Unternehmen seine vork: abgegeben. Anschliessend sei der Dı stützt darauf sei eine Rangliste der Bi nehmen sei auf dem ersten Rang plat beim Mittelwert gewesen sei. Der Bere nehmen die Eingabesumme zugestell

- Die Funktion des Berechnungsleiters den. Dabei habe es sich um pensionie gabe zur Verfügung gestellt hatten.'©°

110. Weiter sagte C. am 18. August aus'e!:

— Die Bauunternehmen, welche die Aus: hätten, hätten dies dem GBV melde: sammlungen organisatorisch begleitet

_ Die Vorversammlungen hätten dazu g Bauprojekten zu einigen.'®? Dabei ha

155 Act. 111.C.085.

156 Act. 111.C.089.

187 Act. IX.C.3.

158 Act. IV.002.

159 Act. IV.002, Zeilen 103 ff. 160 Act. IV.002, Zeilen 128-130. 161 Act. IX.C.50.

162 Act. IX.C.50, Zeile 77-79.

163 Act. IX.C.50, Zeile 215.

nd das Jahr 2007°°®: ihrt, sonst keine». nd das Jahr 2008'%:

st keine».

rad AG und Zeblas Bau AG Samnaun

012 zeigten die Bezzola Denoth AG und die Foffa asslichen Wettbewerbsbeschränkung im Unteren-

| Rahmen einer Parteieinvernahme folgende Aussrband GBV habe einen sogenannten Berechnen hätten sich mit dem Berechnungsleiter zu Sitn habe man versucht, die Aufträge untereinander enannte Berechnungsverfahren gegeben. Dabei alkulierte Eingabesumme dem Berechnungsleiter irchschnitt dieser Summen ermittelt worden. Geauunternehmen erstellt worden. Dasjenige Unterziert worden, das mit seiner Offerte am nächsten :chnungsleiter habe anschliessend den Bauuntert, die sie hätten eingeben sollen.'°°

sei von T. und von S. ausgeübt worrte Unternehmer gehandelt, die sich für diese Auf-

2015 Folgendes zum Thema Vorversammlungen

schreibungsunterlagen für ein Bauprojekt erhalten 1 müssen. Der GBV habe daraufhin die Vorver- ‘und den Berechnungsleiter gestellt.'°2

edient, sich über die Zuteilung und den Preis von be man die Interessenlage der Bauunternehmen und die Beziehungen geklärt. Anschli zuteilen und dass zu fairen Preisen a worden, wenn man die Ausschreibun Die anderen Unternehmen hätten dar die Ausschreibung zugeteilt worden s«

_ Vorversammlungen habe man für alle sondere sowohl für öffentliche als auc des Projekts habe keine Rolle gespie ein Bauprojekt besprochen worden. E an denen mehrere Projekte behandelt

- An den Vorversammlungen sei es nict men. Ein Berechnungsverfahren sei < worden, wenn man sich preislich nicht

- Der Zweck der Vorversammlungen se unternehmen hätten versucht, sich uk zu einigen. Sonst hätten die Bauunt sen.'6®

111. Am 23. Mai 2016 bestätigte C. Ss versammlungen dazu gedient hätten, sich ü zu einigen.'® Weiter räumte er ein, dass er z nommen habe, wenn der vom GBV manda sei. Er sei aber nie Submissionsleiter im eic Vorversammlungen sei er vom GBV entsct nur erhalten, wenn die betreffende Vorvers: habe sich um einen Leistungsauftrag gehar habe, sei er nicht entschädigt worden.'”'

112. D. , Bezzola Denoth AG, sagte lungen aus:

- Bei Vorversammlungen habe es sich Bauunternehmen seien verpflichtet ge melden. Aufgrund dieser Meldungen F sammlung eingeladen. Was die Kriteri wesen seien, könne er nicht sagen. | entsprechende Projekt interessiert hät

164 Act. IX.C.50, Zeilen 56-59.

165 Act. IX.C.50, Zeilen 152-154.

166 Act. IX.C.50, Zeilen 138-149.

187 Act. IX.C.50, Zeilen 215-217.

168 Act. IX.C.50, Zeile 218 f. und Zeilen 280-28:

169 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 127-132.

170 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 70-75.

171 Act. VII.B.8. (22-0458), Zeilen 109-110.

172 Act. IX.C.49, Zeilen 109-116.

173 Act. IX.C.49, Zeilen 120-124.

essend habe man versucht, die Bauprojekte aufngeboten worden sei.'%* Eine Einigung sei erzielt g einem Bauunternehmen habe zuteilen können.

ın dasjenige Bauunternehmen «geschützt», dem ı 165 3.

Arten von Ausschreibungen durchgeführt, insbesh für private Ausschreibungen. Auch die Grösse It. An Vorversammlungen sei jeweils mindestens -s habe aber auch Vorversammlungen gegeben, worden seien. ‘©

it immer zu einem Berechnungsverfahren gekomin einer Vorversammlung erst dann durchgefuhrt ‘habe einigen konnen.'°

i bis zum Schluss der gleiche gewesen. Die Bauer die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten srnehmen ja gar nicht zusammenkommen museine Aussage vom 18 August 2015, dass die Vorber die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten uweilen die Leitung von Vorversammlungen Ubertierte Submissionsleiter nicht verfugbar gewesen yentlichen Sinne gewesen.'”° Für die Leitung von rädigt worden. Eine Entschädigung habe er aber ammlung tatsächlich durchgeführt worden sei. Es delt. Wenn keine Vorversammlung stattgefunden

am 18. August 2015 Folgendes zu Vorversamm-

ım projektspezifische Sitzungen gehandelt.'’? Die wesen, die einzugebenden Offerten dem GBV zu abe der GBV anschliessend ggf. zu einer Vorveren für die Einberufung einer Vorversammlung ge- Jiejenigen Bauunternehmen, welche sich für das ten, seien zusammengesessen.'”?

an Vorversammlungen teilgenommen. leitet worden. Zunächst habe T. Unklarheiten gebe. Anschliessend ha ob es Interessen gebe. Weitere Funkt gehabt.'”® Bei der Klärung der Interes: men betrachtet worden. Zumindest be nehmen darüber geeinigt, wer mit «c offeriere.'7° Es könne sein, dass die V gen im Einzelfall die Eingabesummer nungsverfahren hätten aber nicht meh zola Denoth AG begonnen habe."

113. Am 23. Mai 2016 gab D. sodanı zu Objekten gegeben habe, die dazu gedie von Bauprojekten zu einigen. Die Aussage \ In den Vorversammlungen ab 2007 sei der sammlungen gewesen. Es habe auch andeı rum gegangen sei, was überhaupt an Arbeit

114. M. , Bezzola Denoth AG, gab an den 80er-Jahren Vorversammlungen gegek Die Vorversammlungen seien vom GBV o beim GBV angemeldet, woraufhin dieser d des GBV habe den Sitzungsleiter organisiert

115. An den Vorversammlungen hatten in men teilgenommen, teilweise auch die Kalkt gen teilgenommen, wenn der Geschäftsführ oder es sich um komplexe Projekte gehand nächst technische Aspekte thematisiert wor che Unternehmen Interesse am betreffender versucht, sich zu einigen, welches Unternel teilnehmenden Bauunternehmen nicht hätte ner Eingabe frei gewesen. Andernfalls sei men.'®4 Dabei seien zwei unterschiedliche h

_ Beim «offenen Berechnungsverfahrer gabesumme auf einen Zettel mit dem Berechnungsleiter abgegeben. Dieser eine Liste erstellt und diese vorgelese:

174 Act. IX.C.49, Zeilen 188 und 195-198. 175 Act. IX.C.49, Zeile199-211.

176 Act. IX.C.49, Zeilen 129-140.

177 Act. IX.C.49, Zeile, 260 f.

178 Act. IX.C.49, Zeile 248 f.

179 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85-96. 180 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.

181 Act. IX.C.51, Zeilen 249-252.

182 Act. IX.C.51, Zeilen 101-103.

183 Act. IX.C.51, Zeilen 75— 89.

184 Act. IX.C.51, Zeilen 89-98.

veise auch im Jahr 2008 ein paar Mal persönlich 174 Die Vorversammlungen seien von T. ge- _ technische Fragen gestellt und abgeklärt, ob es be er die Vertreter der Bauunternehmen gefragt, onen habe T. seiner Auffassung nach nicht senlage seien auch die Kapazitäten der Unternehi einem Teil der Projekte hätten sich die Bauunterrossem» oder mit «weniger grossem Interesse» ertreter der Bauunternehmen an Vorversammlun- | bekannt gegeben hätten.'’” Eigentliche Berechir stattgefunden, seit er im Jahr 2007 bei der Bezn zu Protokoll, dass es sicher Vorversammlungen nt hätten, sich Uber die Zuteilung und den Preis onC. hierzu erachte er aber als zu absolut. Preis je länger je weniger der Zweck der Vorver- ‘e Vorversammlungen gegeben, bei denen es da- ‚im Unterengadin vorhanden gewesen sei. '’?

n 19. August 2015 zu Protokoll, dass es bereits in en habe, als er als Kalkulator begonnen habe. '®° rganisiert worden. Die Unternehmen hätten sich ie Einladungen verschickt habe. Das Sekretariat ‘und den Ort der Vorversammlungen festgelegt. '*'

der Regel die Geschäftsführer der Bauunterneh- ılatoren. Er selber habe auch an Vorversammlunar der Bezzola Denoth AG abwesend gewesen sei elt habe.'®? An den Vorversammlungen seien zuden. Anschliessend sei besprochen worden, wel- 1 Bauprojekt gehabt hätten. Schliesslich habe man ımen den Auftrag erhalten solle.'®3 Wenn sich die ‘nN einigen können, sei jedes Unternehmen in sei- | es zu einem «Berechnungsverfahren» gekom- Nethoden angewandt worden:

» hätten die Vertreter der Unternehmen ihre Ein- Namen des Unternehmens geschrieben und dem ‘habe aufgrund der mitgeteilten Eingabesummen 1. Bei der Liste habe es sich um eine Art Rangliste gehandelt. Man habe erfahren, auf w standen habe. Das sei der Marktpreis

- Beim «verdeckten» Berechnungsverfe falls ihre kalkulierte Eingabesumme < ben. Dieser habe die höchste und die chen Eingabesummen den Mittelwert «geklappt». Dabei habe man die Reih genden Unternehmen ausgetauscht. dem Mittelwert gelegen habe, sei mit das am nächsten über dem Mittelwert men habe der Leiter vor Ort für sich ge nehmen eine neu zugeteilte Eingabesı zuvor abgeben hätten. Die Unternehr sich befunden hätten. Sie hätten einf rechnungsleiter mitgeteilt habe, einge kolliert, welches Unternehmen welche wohl auch kontrolliert worden, dass die eingegeben hätten. '?®

116. Nach Aussage von M. habe es | men gebraucht, dass an einer Vorversamn durchgeführt worden sei. Wenn ein Unterne habe er den Raum verlassen müssen. Die Situation anschliessend neu beurteilt und ( werde und ggf. dennoch ein Berechnungsve

(ii) Lazzarini AG

117. K. sagte am 1. November 20121 Vorversammlungen gegeben habe. Er hab men. 88

118. L. , Lazzarini AG, gab am 19. Au fünf bis acht Vorversammlungen im Untere men hätten sich bei Ausschreibungen beim melden können. Der GBV habe die Unterne eingeladen.'® Die Vorversammlungen, an « von T. geleitet worden, einmal habe S sammlungen hätten in den Büros der Bez: jeweils im Auftrag seines Vorgesetzten teilg GBV einen Preis abgegeben. Dieser habe | den Zahlen gemacht. Anschliessend habe ¢

185 Act. IX.C.51, Zeilen 99-112. 186 Act. IX.C.51, Zeilen 113-131. 187 Act. IX.C.51, Zeilen 281-284. 188 Act. IX.B.4, Zeilen 104-107. 189 Act. IX.B.23, Zeilen 50-56. 190 Act. IX.B.23, Zeilen 78-81.

191 Act. IX.B.23, Zeilen 136-140.

elchem Platz man mit seiner Eingabesumme gegewesen. '®°

Ihren hätten die Vertreter der Unternehmen ebenuf einem Zettel dem Berechnungsleiter abgegeniedrigste Summe gestrichen und aus den restligebildet. Manchmal habe man um den Mittelwert enfolge der zwei am nächsten beim Mittelwert lie- Dasjenige Unternehmen, das am nächsten unter demjenigen Unternehmen ausgetauscht worden, gelegen habe. Die Berechnung der Eingabesummacht. Anschliessend habe der Leiter den Unterimme auf dem gleichen Zettel mitgeteilt, den diese nen hätten nicht gewusst, auf welchem Platz sie ach diejenige Eingabesumme, die ihnen der Beben müssen. Der Berechnungsleiter habe proto- Eingabesumme einzugeben gehabt habe. Es sei > Unternehmen anschliessend tatsächlich auch so

=instimmigkeit unter den Vertretern der Unternehlung eines dieser beiden Berechnungsverfahren hmensvertreter nicht einverstanden gewesen sei, verbleibenden Unternehmensvertreter hätten die antschieden, ob die Vorversammlung fortgesetzt rfahren durchgeführt werde.'®”

ür die Lazzarini AG aus, dass es scheinbar einmal e aber nie an einer Vorversammlung teilgenomgust 2015 zu Protokoll, dass er persönlich an rund ngadin teilgenommen habe."®? Die Bauunterneh- GBV für Vorversammlungen im Unterengadin an- »hmen anschliessend zu den Vorversammlungen jenen er teilgenommen habe, seien in der Regel . aus Zernez als Leiter fungiert. Die Vorver- Zola Denoth AG stattgefunden.'”' Er habe daran enommen. Dabei habe er dem Sitzungsleiter des die Zahlen entgegengenommen und «etwas» mit lieser ihm wieder eine Zahl mitgeteilt. Verhandelt habe er nicht. Vielmehr habe seine Aufgabe zuholen».'” Die Zahl, die er vom Sitzungsl gegeben. Was dann damit passiert sei, wiss

119. In der Eingabe vom 16. Oktober 201! 2006 [...], nie an einer projektspezifischen nehmen teilgenommen habe. Er könne dahe chen. Vom «Hörensagen» wisse er aber, da lungen gegeben habe. Dabei sollen unter Fu Preisabsprachen stattgefunden haben. L.__ solchen Vorversammlung teilgenommen, vi vonK. geschehen sei. Zum genauere chen, habe er doch jeweils nur ein verdeckt: gegengenommen und seinem Vorgesetzten dass anlässlich der Vorversammlungen ein kalkulierten Offerten diejenige ausgewählt h nau dieser Preisbestimmungsmechanismus kannt. Ebenfalls entziehe sich ihrer Kenntnis und sichergestellt hätten, dass der Zuschlac nehmen erfolgt sei.” Weiter gab die Lazzaı die Vorversammlungen vornehmlich auf Pro

(iii) Fabio Bau GmbH

120. F. gab anlasslich der Parteieinve an, dass er sich nicht erinnern könne, für di nommen zu haben. Er habe aber früher fui dem damaligen Geschäftsführer bzw. Mitbes die Fragen der Behörde zu Ablauf und Zwec gen.'®

121. An der Einvernahme vom 27. März 2 Impraisa da fabrica an Vorversammlungen gen habe er T. gesehen. Ob dabei B könne er nicht mehr beantworten.'” Weite GmbH an Vorversammlungen teilgenommei laden worden. Ob er dem GBV mitgeteilt hak könne er nicht mehr beantworten. Auch er mitgeteilt hätte, dass er daran nicht teilnehn

12 Act. IX.B.23, Zeilen 43-47.

193 Act. IX.B.23, Zeile 60 f.

194 Act. IX.B.28, pag. 10 f.

195 Act. IX.B.28, pag. 11.

196 Act. IX.B.28, pag. 11.

197 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 176-180.

198 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 197-240. 199 Act. 11.10 (22-0458), Zeilen 37-46. 200 Act. 11.10 (22-0458), Zeilen 69-71.

201 Act. 11.10 (22-0458), Zeilen 74-86.

> darin bestanden, Zahlen zu «bringen» und «abiiter erhalten habe, habe er seinem Vorgesetzten e er nicht.'”

) führte die Lazzarini AG aus, dass K. , seit Vorversammlung von Unterengadiner Bauunter- »r zu deren Ablauf und Inhalt keine Aussagen mass es im Engadin vor seiner Zeit solche Versammhrung eines neutralen «Berechnungsleiters» auch ____ hingegen habe als Bote einige Male an einer srneine aber, dass dies unter der Verantwortung in Ablauf könne er hingegen keine Aussagen ma- 2s Schreiben übergeben und eines wiederum entabgegeben. '” Weiter legte die Lazzarini AG dar, Berechnungsleiter als neutrale Person unter den abe, welche den Zuschlag erhalten sollte. Wie ge- ‚funktioniert habe, sei der Lazzarini AG nicht be- 3, wie sich die übrigen Unternehmungen verhalten ı an das vom Berechnungsleiter bestimmte Unterini AG an, dass davon auszugehen sei, dass sich jekte im Hoch- und Tiefbau bezogen hatten.'%

>rnahme der Fabio Bau GmbH vom 16. März 2016 e Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilge- ‘die r. , Impraisa da fabrica zusammen mit itzer an Vorversammlungen teilgenommen.'?” Auf k der Vorversammlungen machte er keine Aussa-

016 bestätigte F. , dass er für die r. ; teilgenommen habe. An diesen Vorversammlunerechnungsverfahren durchgeführt worden seien, r könne er sich nicht erinnern, für die Fabio Bau 1 zu haben.?” Zwar sei er hierzu vom GBV eingeye, dass er nicht an Vorversammlungen teilnehme,

innere er sich nicht mehr, ob er jeweils T.

(iv) GBV

122. Q. , GBV, legte anlässlich der P: Berechnungsleiter auf der Grundlage eines | Sie seien keine Angestellte des GBV gew T. und S. tätig gewesen.?° Sie nach Massgabe des jeweiligen Reglements zu moderieren.? Es sei möglich, dass die \ mittenten-Versammlungen genannt worden Vorversammlungen festgelegt.?° Weiter hä zungspauschalen erhalten. Diese seien auf: ausbezahlt worden.?” Die «Charge» Berec T. seien noch bis ins Jahr 2008 Sitzur entrichtet worden.?°® Der Zweck der Vorvers bestanden, die Ausschreibungsunterlagen

Übereinstimmung mit den geltenden Norme C. , dass der Zweck der Vorversamml lung und den Preis von Bauprojekten zu e rechnungsverfahren durchgeführt worden : Sinne des GBV passiert bzw. widerspreche

(v) Impraisa da fabrica Margadant

123. In den Antworten auf den Frageboger fabrica Margadant aus, dass die vonC. Ablauf der Berechnungsverfahren zuträfen.‘

124. Weiter gab I. , Impraisa da fabric er in den Jahren 1999 bis ungefahr 2004 a teilgenommen habe, allerdings ausserst sel leitet worden.?'* An diesen Sitzungen sei e

wie sieC. anlässlich der Parteieinvern (vi) Koch AG Ramosch

125. I. , Koch AG Ramosch, sagte ar

dass er keine Ahnung habe, um was es sic

202 Act. Il.1 (22-0458), Zeile 158.

203 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 168-172.

204 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 280-283.

205 Act. 11.1. (22-0458), Zeilen 293-295. 206 Act. I1.1. (22-0458), Zeile 323 f.

207 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 219-228. 208 Act. 11.1. (22-0458), Zeile 198.

209 Act. I1.1. (22-0458), Zeilen 233-240.

210 Act. 11.1. (22-0458), Zeilen 343-345.

211 Act. I1.1. (22-0458), Zeilen 349-353 und Zeil 212 Act. 1.423, Seite 3.

213 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 215-220. 214 Act. 11.8 (22-0458), Zeile 139.

215 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 130-136.

arteieinvernahme vom 2. März 2016 dar, dass die Mandatsverhältnisses für den GBV tätig gewesen. esen.*°? Als Berechnungsleiter seien namentlich > hätten den Auftrag gehabt, Vorversammlungen ; des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV f/orversammlungen umgangssprachlich auch Subseien.?® Der GBV habe Ort, Datum und Zeit der tten die Berechnungsleiter vom GBV jeweils Sitjrund der Sitzungsrapporte der Berechnungsleiter :hnungsleiter habe der GBV bis 2008 gehabt.?°® gsgelder für seine Tätigkeit als Berechnungsleiter ‚ammlungen habe nach seinem Verständnis darin zu klären und die Wettbewerbsbedingungen auf 1 und Vorschriften zu prüfen.?'° Die Aussagen von ungen darin bestanden habe, sich über die Zuteiinigen, und dass an den Vorversammlungen Beseien, nehme er zur Kenntnis. Dies sei nicht im dem Auftrag des GBV.?"'

1 vom 18. September 2015 führte die Impraisa da

_ am 31. Oktober 2012 gemachten Aussagen zum

‚a Margadant, am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass n projektbezogenen «Submittenversammlungen» ten.?'? Diese seien von T. und S. ges zu solchen Berechnungsverfahren gekommen, ahme vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe. ?"®

1 der Parteieinvernahme vom 18. März 2016 aus, h bei Vorversammlungen gehandelt habe. Daran

en 379-392.

habe er nie teilgenommen.?"® Er könne sich Vorversammlung erhalten zu haben.?’’ Ebe Bezzola Denoth AG oder an einer Sitzung, d zu haben.?"®

126. An der Parteieinvernahme vom 26. M an einer Vorversammlung teilgenommen zu

127. E. ‚ [...] der Koch AG Ramosch, nie etwas davon gehört habe, dass es im Ur Er schliesse aus, dass ein Vertreter der Kor Vorversammlung teilgenommen habe. Als ( er, dass er [...] der Koch AG Ramosch sei. B sei eine Vermutung.??' Den Begriff «infobaı der vorliegenden Untersuchung gehört. Er s

(vii) René Hohenegger Sarl

128. P. , René Hohenegger Sarl, raur din früher «Preisabsprachen in grösseren R sierte er, dass die Bauunternehmen gemas den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen at Auf dieser Plattform sei ersichtlich gewesen bungsunterlagen erhalten hätten. Die Unterr versammlung wünschen können. Wenn eine lung gewünscht habe, habe man ei Vorversammlungen seien von einem Berec ten in den Ausschreibungsunterlagen gegek lungen besprochen worden. Ob man über I genau. Sicher habe man einzelne Preisposi besprochen, wie es zur Berechnung einzeln

129. Weiter gab P. zu Protokoll, dass versammlungen erhalten habe. Allerdings h: genommen. Seines Wissens habe es gar n nen er hätte beteiligt sein können. Teilwei Vorversammlungen teilzunehmen, da die be men gewesen seien.??° An der einen Vorvei die Bauunternehmen ihr Interesse für das E projekt verschiedene Unternehmen Interes Hause gegangen.??® Vom Hörensagen habe

216 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155. 217 Act. 11.5 (22-0458), Zeile 176.

218 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 223-225.

219 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 44-47, 73-75 und 220 Act. 11.6 (22-0458), Zeile 142 f.

221 Act. 11.6 (22-0458), Zeilen 144-152. 222 Act. II.6 (22-0458), Zeile 162 f.

223 Act. IX.D.2, Zeilen 110 ff.

224 Act. IX.D.14, Zeilen 105-116.

225 Act. IX.D.14, Zeilen 68-81.

226 Act. IX.D.14, Zeilen 124-128.

1 nicht daran erinnern, je eine Einladung zu einer nso verneinte er, jemals an einer Sitzung bei der

ie von T. geleitet worden sei, teilgenommen ai 2016 hielt I. an seiner Aussage fest, nie haben.?'°

gab am 18. Marz 2016 zu Protokoll, dass er noch iterengadin Vorversammlungen gegeben habe.?° ch AG Ramosch ohne seine Einwilligung an einer srund, dass er dies ausschliessen könne, nannte ei wichtigen Entscheiden würde er informiert. Dies J» habe er erst im Rahmen der Einvernahmen in ei nicht operativ tatig.?22

nte am 21. März 2013 ein, dass es im Unterengaunden» gegeben habe.??? Am 22. Juli 2015 präzi- 3s Statuten des GBV verpflichtet gewesen seien, if der Infoplattform «Infobau» des GBV zu melden. , welche Unternehmen sonst noch die Ausschrei- 1ehmen hätten dort mit einer Bemerkung eine Vorgewisse Anzahl Unternehmen eine Vorversammne entsprechende Einladung erhalten. Die hnunggsleiter geleitet worden. Wenn es Unklarheien habe, seien diese anlässlich der Vorversamm- =ndpreise gesprochen habe, wisse er nicht mehr tionen des Devis besprochen. Ebenso habe man er Positionen gekommen sei.??*

> er insgesamt maximal zehn Einladungen zu Vorabe er nur an einer einzigen Vorversammlung teilicht so viele Vorversammlungen gegeben, an dese habe er auch kein Interesse gehabt, an den »sprochenen Aufträge zu gross für sein Unternehsammlung, an der er teilgenommen habe, hätten sauprojekt angemeldet. Da am betreffenden Bause gezeigt hätten, sei man einfach wieder nach er aber erfahren, dass es bei Vorversammlungen

86 f.

zu solchen Berechnungsverfahren gekomrr vernahme vom 31. Oktober 2012 beschrieb

B.4.1.2.3 Zeugnis und Auskünfte von D

(i) Architekturbüro Y.

130. Das Architekturbüro Y. ist im U Antworten auf die Fragebogen des Sekrete vom 7. Dezember 2016779 gab Y. zum

2004 bis 2012 folgende Auskunft:

- Bei kleineren Vergabesummen (bis ca kleinere Familienunternehmen gebe. da es wenige grosse Baumeisterfirme Konkret hatten die grossen Bauuntern im Voraus besprochen, welches Unter kannt und darüber sei auch gesproch ternehmen wie [...], [...], €. und | gemeint, dass sich die grossen Bauur

— Weiter sei beobachtet worden, dass si getroffen hätten. Er habe sich gefragt, Diese Treffen hätten anscheinend wö die Autos der Unternehmensvertreter habe.?® Ein solches Treffen habe er ir sönlich beobachtet, als er dort anwese dass es sich um eine Baumeistersitz Denoth AG, den er persönlich kenne, Koordination dienen würden, um die K tragslage zu besprechen.?°%

131. T. gab an der Zeugeneinvernal beim GBV als Berechnungsleiter angestellt: gen des GBV die Gelegenheit, Kontakt mit ihnen über das Geschäft zu sprechen. An di ten unter den Bauunternehmen gegeben. Zv lungen stattgefunden. ??7

227 Act. IX.D.14, Zeilen 188-220.

228 Act. 111.21 (22-0458).

229 Act. 111.25 (22-0458).

230 Act. 111.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26.

231 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 5.

232 Act. 111.21 (22-0458), Antwort auf Frage 26. 23 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 10.

234 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 9.

235 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11d.

236 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 11c.

237 Act. IV.004, Zeilen 23-28.

en sei, wie sie C. anlässlich der Parteieinen habe. 2?’

rittpersonen

nterengadin im Bereich Hochbau tätig. In seinen riats der WEKO vom 10. November 2016%® und | Bereich Hochbau im Unterengadin in den Jahren

. CHF 200‘000) bestehe Konkurrenz, da es einige Bei grösseren Aufträgen sei es eher schwieriger, n gebe. Diese sprächen sich untereinander ab.7°° ehmen die Aufträge untereinander koordiniert und nehmen den Auftrag erhalten solle.??' Das sei been worden.??? So hätten etwa die kleinen Bauun-

3. oft keine Chance gehabt und hätten auch ternehmen absprechen würden.?°?

ich die grossen Bauunternehmen ständig in Scuol welchen Grund solche Treffen haben könnten.?* chentlich oder monatlich stattgefunden, da er oft vor dem Büro der Bezzola Denoth AG gesehen 1 den Räumlichkeiten der Bezzola Denoth AG pernd gewesen sei. Daraufhin sei ihm gesagt worden, ıng des GBV gehandelt habe. D. , Bezzola habe ihm mitgeteilt, dass diese Sitzungen nur der apazitäten abzusprechen und die allgemeine Aufame vom 31. Oktober 2012 zu Protokoll, dass er gewesen sei. So habe er an den Vorversammlunanderen Bauunternehmen aufzunehmen und mit esen Sitzungen habe es immer wieder Streitigkeivischendurch hätten auch mal keine Vorversamm-

132. Weiter führte er aus, dass an den Von sprochen worden seien. Dabei seien die Vo! nen Positionen in den Offerten besprochen welche Arbeit wie viel kosten und diese Ber genommen.?®® Allerdings sei es nicht einfac so gewesen. Damit meine er, dass es keir hätten ihren Preis abgegeben. Welche Pre erst im Nachhinein erfahren. Zudem habe c tiefsten Preis das Projekt auch bekommen t

(iii) K.

133. K. gab im Rahmen der Zeuger dass ihm vom Horensagen bekannt sei, das Bauunternehmen durchgeführt worden seie sammlung teilgenommen zu haben.?*' Auch erhalten.?*? Im weiteren Verlauf der Einvert erinnern könne, ob er an Vorversammlunge nicht mehr und könne es nicht mit Bestimmt! Zudem gab er im weiteren Verlauf der Einve schreiben des GBV erhalten habe.”*° Es kö betreffend Bauprojekte enthalten gewesen s zzarini AG an entsprechenden Sitzungen te zzarini AG nie für solche Sitzungen.”“° Wei pflichtet gewesen seien, aus statistischen G Internetplattform Infobau anzumelden.”4”

(iv) H.

134. H. gab anlässlich der Zeugenei an Vorversammlungen teilgenommen zu h nicht bekannt.?*® Auch könne er sich nicht da gewesen zu sein, an denen konkrete Baur von Einladungen zu Vorversammlungen, aı schriftliche Zahlen vermerkt sind, erklärte er würden. Solche Dokumente könne jeder aı konfrontiert wurde, dass dieser ihn an Vorve

238 Act. IV.004, Zeilen 31-53.

239 Act. IV.004, Zeilen 121-126.

240 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 66-68.

241 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 68, 83 f.,

222 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 72 f.

243 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 90, 104, 127, 13% 24 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 150, 156, 160 f u 245 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 127.

246 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 239-245.

247 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 250 f.

248 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.

249 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 87 ff.

250 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 152-155.

‚ersammlungen zunächst die Offertunterlagen be- "bedingungen und die genaue Berechnung einzelworden. Man habe einzeln herausfiltern müssen, echnung anschliessend in die finale Position aufsh zu «Preisabsprachen» gekommen, das sei nie 1 «Preisdiktat» gegeben habe. Die Interessenten ise tatsächlich offeriert worden seien, habe man las Spiel, dass immer das Unternehmen mit dem \abe, nicht immer funktioniert.?°°

einvernahme vom 23. Januar 2017 zu Protokoll, ss im Unterengadin Vorversammlungen zwischen n.74° Zunächst sagte er aus, nie an einer Vorver- Einladungen zu Vorversammlungen habe er keine vahme gab er an, dass er sich nicht mehr daran n teilgenommen habe oder nicht?*. Er wisse dies 1eit sagen.“ Dies sei zehn Jahre her oder länger. rnahme zu Protokoll, dass die Lazzarini AG Infonne sein, dass darin auch Angaben zu Sitzungen seien. Es sei ihm aber nicht bewusst, dass die Lailgenommen habe. Abgemeldet habe sich die Later fügte er an, dass die Mitglieder des GBV verründen ihr Interesse an einem Bauprojekt auf der

ıvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, aben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm ran erinnern, an Sitzungen mit T. anwesend rojekte besprochen worden seien.?* Auf Vorhalt Jf denen neben der Impraisa Mario GmbH hand- , dass er nicht wisse, was diese Zahlen bedeuten isstellen.2°° Als er mit der Aussage von D.

rsammlungen gesehen habe, gab er zu Protokoll,

J und 150. nd 195.

dass es sein könne, dass D. ihn an \ aber weder bejahen noch verneinen.??"

(v) S.

135. S. sagte an der Zeugeneinverr Mitglieder des GBV bei grösseren Ausschrei send Berechnungssitzungen stattgefunden Aufgabe als Berechnungsleiter habe darin I machen, ob sie die Unterlagen studiert hätte ob die einzelnen Positionen in den Offerten er die Möglichkeit gegeben, nachzufragen, solle. Die eigentliche Offertberechnung sei : wesen. Mit der Erstellung der Endofferten h

136. Weiter gab er zu Protokoll, dass die B mitgeteilt hätten. Der GBV habe kontrolliert worden seien.?®? Schliesslich fügte er an, di sein müssen.

B.4.1.3 Beweiswürdigung

137. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist z men den übereinstimmenden wirklichen W sammlungen zusammenzuarbeiten und dab designierte Zuschlagsempfängerin sowie d bauleistungen im Unterengadin festzuleger durch subjektive Auslegung des Verhaltens

138. Der wirkliche Wille der Parteien ist ein zugänglich ist, sondern in der Regel ledigli werden kann (Indizienbeweis).7°° Vorliegen« die Zusammenarbeit im Rahmen von Vor\ gelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Konsen: war.

139. Zunächst sind hierzu die Aussagen räumten die Bezzola Denoth AG, die Foffe GBV, die Lazzarini AG, die Impraisa da fabri dass sich im Unterengadin tätige Bauunter troffen hätten. Die Vorversammlungen seie worden.

140. Die Aussagen dieser Parteien werder die Agenda von T. , dass im Unteren unter seiner Leitung durchgeführt wurden (c

251 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 132-138.

252 Act. IV.003, Zeilen 16-27.

253 Act. IV.003, Zeilen 28-31.

254 Act. IV.003, Zeile 63 f.

255 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131

/orversammlungen gesehen habe. Er könne dies

jahme vom 31. Oktober 2012 aus, dass sich die bungen beim GBV gemeldet hätten und anschlieshätten. Diese Sitzungen habe er geleitet. Seine jestanden, die Teilnehmer darauf aufmerksam zu n. Anschliessend sei darüber gesprochen worden, alle richtig berechnet worden seien. Dabei habe wie man bestimmte Positionen genau berechnen aber Aufgabe der einzelnen Bauunternehmen ge- Atte er nichts zu tun gehabt.?”

auunternehmen ihm ihre Offertsummen schriftlich ‚ ob die angegebenen Preise effektiv eingegeben ass der Berechnungsleiter vor allem neutral habe

u beurteilen, ob im Unterengadin tätige Unterneh- 'illen geäussert haben, im Rahmen von Vorverei den designierten Zuschlagsempfänger oder die je jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief- 1. Hierbei handelt es sich um eine Tatfrage, die der Beteiligten zu beantworten ist.?°°

e innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht ch anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt ] bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche 'ersammlungen betreffend das Unterengadin re- > mündlich oder konkludent zustande gekommen

der Verfahrensparteien zu würdigen. Vorliegend | Conrad AG, die Zeblas Bau AG Samnaun, der ca Margadant und die René Hohenegger Sarl ein, nehmen im Rahmen von Vorversammlungen genN namentlich von T. und S. geleitet

| durch objektive Beweismittel gestützt. So belegt Jadin während vielen Jahren Vorversammlungen lazu auch Rz 235 ff. hiernach). Zudem konnte die

17.10.2014, E. 3.2.

Behörde 29 Einladungen zu Vorversammlur men, die teilweise handschriftliche Zahlen weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass Vor sind. Weiter sind die Spesenabrechnungen « geht hervor, dass T. vom GBV für s wurde. Auch dies belegt, dass er die Funk Schliesslich zeigen auch die Jahresberichte gadin/Münstertal betreffend die Jahre 2004- gen stattfanden.

141. Im Lichte dieser Beweislage ist erstell men während vielen Jahren zu Vorversamr keine vernünftigen Zweifel.

142. Zu würdigen sind die Beweismittel so stand und dem Ablauf der Vorversammlung: gen vonC. , Foffa Conrad AG, und M._ präzise Schilderungen zum Ablauf der Vorve vorliegenden Beweiswürdigung massgeben nander aus, dass anlässlich von Vorversar dest teilweise einem bestimmten Bauuntern mindest teilweise Berechnungsverfahre Berechnungsleiter den Mittelwert der vorkall ternehmen berechnet. Anschliessend habe und ihnen mitgeteilt, welche Eingabesumr M. sei diese Kommunikation zwischel in gewissen Fällen verdeckt erfolgt. Die Ein Auftrag zugeteilt worden sei, habe sich am I entiert. Auf den Punkt brachte es C. | sammlungen dazu gedient hätten, sich über einigen.

143. Dass an Vorversammlungen teilweise besummen durchgeführt worden sind, best: Margadant.??’ Auch den Aussagen von L._ gen Berechnungsverfahren unter der Leitu sind. D. , Bezzola Denoth AG, sagte z gen zu einer Projektzuteilung und Koordina aber ein, dass es sicher auch Vorversamm dient hätten, sich über die Zuteilung und den führten sowohl T. als auch S. ‚d übten, aus, dass die Unternehmensvertretet kanntgegeben hatten.

144. Anzeichen, dass die Aussagen der g chen, bestehen nicht. Vielmehr erscheinen ( und konkret. Zudem beruhen sie auf den versammlungen teilgenommen zu haben.

145. Die Aussagen dieser Personen werde ert. So geht aus dem Schreiben des GBV a

257 Act. 1.423, Seite 3.

258 Act. IX.C.49, Zeilen 85-96.

gen aus den Jahren 2002 bis 2008 beschlagnahneben den Bewerbern enthalten. Dies bildet ein versammlungen tatsächlich durchgeführt worden Jes GBV betreffend T. zu beachten. Daraus seine Tätigkeit als Submissionsleiter entschädigt tion des Berechnungsleiters tatsächlich ausübte. : des Präsidenten des GBV der Sektion Unteren- -2005 auf, dass im Unterengadin Vorversammlunt, dass sich im Unterengadin tätige Bauunternehnlungen im Unterengadin trafen. Daran bestehen

Jann im Hinblick auf die Frage nach dem Gegenan. Hierzu sind primär die Sachverhaltsdarstellun-

, Bezzola Denoth AG, aussagekräftig. Deren srsammlungen sind glaubhaft und im Rahmen der d. Insbesondere führten beide unabhängig voneinmlungen die besprochenen Bauprojekte zuminiehmen zugeteilt worden seien. Ebenso seien zun durchgeführt worden. Dabei habe der Kulierten Eingabesummen der teilnehmenden Under Berechnungsleiter die Unternehmen platziert nen sie einzugeben hätten. Nach Aussage von 1 Berechnungsleiter und Unternehmensvertretern gabesumme desjenigen Unternehmens, dem der Mlittelwert der vorkalkulierten Eingabesummen orischliesslich mit seiner Aussage, dass die Vorverdie Zuteilung und den Preis von Bauprojekten zu

Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Eingaätigte sodann auch G. , Impraisa da fabrica _____ ist zu entnehmen, dass an Vorversammlunng eines Berechnungsleiters angewandt worden war aus, dass es nicht bei allen Vorversammluntion der Eingabesummen gekommen sei, raumte lungen zu Objekten gegeben habe, die dazu ge- Preis von Bauprojekten zu einigen.?®® Schliesslich ie beide die Funktion des Berechnungsleiters aus- "an Vorversammlungen ihre Eingabesummen bejenannten Personen nicht der Wahrheit entsprelie entsprechenden Aussagen schlussig, koharent | eigenen Wahrnehmungen. C. , M. ,

N

3. räumten allesamt ein, persönlich an Vor-

'n zudem durch objektive Beweismittel untermaunC. , Foffa Conrad AG, vom 23. Marz 2001 betreffend «Wettbewerbsreglement: Nich Nr. 2001-00077 — Erneuerung [...]»2°° herv rige Zwecke verfolgt worden sind. Weiter et gen handschriftliche Zahlen neben den Bew summen, die anlässlich der Vorversamn C. 261 und M. 262 hinsichtlich zwei der bestätigt. Eine andere Bedeutung diese rungen, die plausibel wären, brachte keine | die handschriftliche Gegenüberstellung vers eingabesumme zwischen der Lazzarini AG ı Vorversammlung vom 24. Februar 2006 bet

146. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, ¢ sammlungen - jedenfalls zum Teil — Baupı botspreise festgelegt haben. Daran bestehe

147. Dass nun im Unterengadin tätige Bau von Vorversammlungen Bauaufträge aufget festgelegt haben, ist als Ausfluss eines entsj ten. Hätten zwischen den Beteiligten diesbe: gen bestanden, hätten sie sich nicht währer gelassen. Dass das Verhalten der Beteiligte wurde von keiner Partei vorgebracht. Unerh: Vertragsurkunde verbrieft worden ist. Vielme liche oder konkludente Willenserklärungen z

148. Wie die Aussagen von M. 265 Ze Jahren des 20. Jahrhunderts zustande. In z daran bestehen keine vernunftigen Zweifel 1997 bestand.

149. Schliesslich ist erstellt, dass der Kons fur Bauauftrage im Unterengadin zu einige erfasste. Neben den Aussagen von C.___ dies auch aus den Einladungen zu den Vo Einschränkung für gewisse Sparten bestar vorgebracht. Ausgenommen waren jedoch | ler-, Schlosser- und Schreinereiarbeiten.

259 Act. 111.C.025.

261 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 543-547.

262 Act. IX.C.51, Zeilen 180-185.

263 \/gl. etwa Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 152-1!

265 Act. IX.C.51, Zeile 74 f.

266 Act. IX.C.50, Zeilen 138-149.

267 Act. IX.B.28, pag. 11.

Act. IIl.D.046; Act. III.D.047; Act. III.D.048.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

teilnahme an einer Vorversammlung Objektor, dass an Vorversammlungen wettbewerbswidithalten diverse Einladungen zu Vorversammlunjerbern.?°° Dabei handelt es sich um die Eingabe- ılungen besprochen wurden. Dies wurde von er Bauprojekte explizit und unabhängig voneinanxr Zahlen ist nicht ersichtlich. Anderweitige Erkla- >artei vor.?® Besonders deutlich ist diesbezüglich schiedener Eingabepositionen sowie der Gesamt- ınd der Bezzola Denoth AG auf der Einladung zur reffend das Bauprojekt «[...]».2%

lass die beteiligten Bauunternehmen an Vorver- ‘ojekte im Unterengadin aufgeteilt und die Angen keine vernünftigen Zweifel.

unternehmen während vielen Jahren im Rahmen eilt und die Angebotspreise der Bauunternehmen jrechenden Konsenses der Beteiligten zu betrachzüglich keine übereinstimmenden Willenserklärun- ıd Jahren auf eine solchen Verhaltensmodus einn anders zu erklären wäre, ist nicht ersichtlich und >blich ist dabei, dass dieser Konsens nicht in einer hr ist erwiesen, dass dieser Konsens durch mündustande kam bzw. aufrechterhalten wurde.

igen, kam dieser Konsens vermutlich in den 80er eitlicher Hinsicht ist vorliegend aber relevant und , dass dieser Konsens spätestens seit dem Jahr

ens, sich über die Zuteilung und Angebotspreise n, sämtliche Leistungen des Hoch- und Tiefbaus _266 und den Angaben der Lazzarini AG? geht rversammlungen hervor. Anzeichen, dass eine d, bestehen nicht und wurden von keiner Partei .eistungen des Baunebengewerbes wie etwa Mact. III.D.037; Act. III.D.040.

9.

B.4.1.4 Beweisergebnis

150. Nach dem Gesagten ist erwiesen, das men seit spätestens dem Jahr 1997 tatsäc die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorve tungen vorlagen (Vorliegen eines natürlich Rahmen von Vorversammlungen für Hochsignierten Zuschlagsempfänger oder die de: gen Angebotspreise festzulegen.

B.4.2 Beteiligte

B.4.2.1 Beweisthema

151. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hins Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversar

B.4.2.2 Beweismittel

152. Im Zusammenhang mit der Frage, we im Rahmen von Vorversammlungen beteilig gen in den Jahren 2002 bis 2008? zu bea und Vermerke, die darauf teilweise vorzufin sammlung vom 29. April 2008 betreffend da

153. Weiter gaben C. und D. | men an den Vorversammlungen im Unterei bilden Grundlage für die Beweiswürdigung.

Verfahrensparteien zu würdigen. Dabei ist z fahrensparteien die Beteiligung an Vorversa da fabrica Margadant), während ein Teil de streitet (Fabio Bau GmbH, Koch AG Ramos

B.4.2.3 Beweiswürdigung

B.4.2.3.1 Bezzola Denoth AG, Foffa Cor

154. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Con allesamt ein, an Vorversammlungen im Ur dass deren Angaben nicht der Wahrheit er diverse Einladungen zu Vorversammlungen Foffa Conrad AG tatsächlich häufig an Von gabesummen mit anderen Unternehmen be: neben der Foffa Conrad AG und der Bezzol:

s zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehhlich übereinstimmende Willenserklärungen über arsammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleisen Konsenses). Dieser Konsens beinhaltete, im und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jeweiliicht zu prüfen, welche Verfahrensparteien an der nmlungen im Unterengadin beteiligt waren.

Iche Verfahrensparteien an der Zusammenarbeit t waren, sind die Einladungen zu Vorversammlunchten, insbesondere die handschriftlichen Zahlen den sind. Zudem sind die Unterlagen zur Vorvers «[...]» zu würdigen.?”®

m Einzelnen darüber Auskunft, welche Unternehigadin beteiligt gewesen seien. Deren Aussagen Ebenso sind die Aussagen der anderen befragten u beachten, dass ein Teil der dazu befragten Vermmlungen anerkannt hat (Lazzarini AG, Impraisa r Verfahrensparteien dies ganz oder teilweise bech, René Hohenegger Sarl).

rad AG und Zeblas Bau AG Samnaun

rad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun raumten terengadin teilgenommen zu haben. Anzeichen, tsprächen, bestehen nicht. Zudem belegen auch , dass zumindest die Bezzola Denoth AG und die ‚ersammlungen vertreten waren und dort die Einsprachen. Dies zeigen handschriftliche Zahlen, die a Denoth AG angebracht worden sind.?’! Damit ist

D.024; Act. 111.D.030; Act. 111.D.031; Act. III.D.025;

erstellt, dass die Bezzola Denoth AG, die Fc an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vo

B.4.2.3.2 Impraisa da fabrica Margadan

155. G. , Impraisa da fabrica Margac ungefähr 2004 an projektbezogenen «Subn dings äusserst selten.?7? Insbesondere sei € nen «Berechnungsverfahren» durchgeführt ı

oder S. geleitet worden. Der Ablauf d wesen, wie ihn C. in der Einvernahme zeichen, dass diese Aussagen nicht der W: C. nicht bestätigen, dass G. an'

sich nicht daran erinnern, schliesse dies abe nach eigenen Angaben nur selten an Vorver Erinnerung von C. nachvollziehbar. \ Margadant an der Zusammenarbeit im Rah jedenfalls nicht vor. Dies ist damit erstellt.

156. An diesem Beweisergebnis nichts zu fabrica Margadant, dass sie sich nie mit K und Preise geeinigt habe.?’® Diese Behaupt gen, an Sitzungen teilgenommen zu haben, worden sind. Wie gezeigt worden ist, bestan versammlungen darin, sich über die Zuteilı Durch ihre Beteiligung an den besagten Sit; gadant ihren Willen, den praktizierten Zute tragen.

157. Bis wann die Beteiligung der Impraisa prüfen (Rz 209 ff. hiernach).

B.4.2.3.3 Impraisa Mario GmbH

158. H. gab anlässlich der Zeugenei an Vorversammlungen teilgenommen zu h nicht bekannt. ?”®.

159. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft. Impraisa Mario GmbH an Vorversammlung: den beschlagnahmen Einladungen zu Vorv: praisa Mario GmbH tatsächlich an Vorversa besummen mit anderen Unternehmen bes

272 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 215-220.

273 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 130-139; Act. 1.42 274 Act. IX.C.050, Zeilen 110-114.

275 \/gl. Act. V.32 (22-0458), Seiten 3 ff. und Act 276 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.

277 Act. IX.C.050, Zeilen 115-120

278 Act. IX.C.049, Zeile 180 f. und Act. VII.B.7 (2

yffa Conrad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun rversammlungen im Unterengadin beteiligt waren.

t

lant, räumte ein, dass er in den Jahren 1999 bis 1ittenversammlungen» teilgenommen habe, allersr auch an Sitzungen anwesend gewesen, an deworden seien. Diese Sitzungen seien von T.

ieser «Berechnungsverfahren» sei in etwa so ge- > vom 31. Oktober 2012 beschrieben habe.?”? An- ıhrheit entsprächen, bestehen nicht. Zwar konnte Vorversammlungen teilgenommen hatte. Erkönne r nicht aus.?7”* Vor dem Hintergrund, dass G.

sammlungen teilgenommen habe, ist die fehlende /ernünftige Zweifel, dass die Impraisa da fabrica men von Vorversammlungen beteiligt war, liegen

ändern vermag die Behauptung der Impraisa da »nkurrenten Uber die Zuteilung von Bauprojekten ung steht im Widerspruch zu den eigenen Aussaan denen «Berechnungsverfahren» durchgeführt d der Zweck der «Berechnungsverfahren» an Vor- ıng und den Preis von Bauprojekten zu einigen. zungen manifestierte die Impraisa da fabrica Marlungs- und Preisfestlegungsmechanismus mitzuda fabrica Margadant bestand, ist weiter unten zu

ıvernahme an, dass er sich nicht erinnern könne, aben. Der Begriff «Vorversammlungen» sei ihm

C. 277 und D. 278 bestatigten, dass die 2n teilgenommen hatte. Dies ergibt sich auch aus ersammlungen. Daraus geht hervor, dass die Imimmlungen teilgenommen hat und dort die Eingaprach. Dies belegen handschriftliche Zahlen, die

3, Antwort auf Frage 7.

. 11.8 (22-0458), Zeilen 287 ff.

2-0458), Zeile 118.

neben der Impraisa Mario GmbH angebrac praisa Mario GmbH an der Zusammenarbeit

B.4.2.3.4 GBV

160. Q. , GBV, führte aus, dass die | datsverhältnisses für den GBV tätig gewese sammlungen nach Massgabe des jeweilige verbands SBV zu moderieren.?®' Der GBV | festgelegt.?®? Weiter hätten die Berechnung halten. Diese seien aufgrund der Sitzungs den.?8? Die Aussagen sind glaubhaft. Zude Verfahrensparteien überein, etwa mit den A ben des GBV an die Foffa Conrad AG het Bezzola Denoth AG bereits im Jahr 2001 « kartellrechtswidrige Inhalte behandelt worde

161. Damit ist erstellt, dass der GBV in die z gen involviert war. Seine Rolle bestand in. Zwar trat er nicht selber als Anbieter von E mit seinem Verhalten die Grundlagen für die unter den Bauunternehmen.

B.4.2.3.5 Lazzarini AG

162. L. , Lazzarini AG, räumte ein, pe teilgenommen zu haben.?® Die Lazzarini / 2015.287

163. Dass die Lazzarini AG an der Zusamn teiligt war, führten sodann auch C. 288 | die Lazzarini an Vorversammlungen beteilig beschlagnahmten Einladungen zu den Vorv zzarini AG in mehreren Fallen handschriftlic tatsachlich an Vorversammlungen teilnahm

ternehmen besprach. Besonders deutlich i:

280 Act. 11.1 (22-0458), Zeile 158.

281 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 280-283.

282 Act. 11.1. (22-0458), Zeile 323 f.

283 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 219-228.

284 Act. IX.C.51, Zeilen 250-252.

286 Act. IX.B.23, Zeilen 50-56.

287 Act. IX.B.28, pag. 10 f.

288 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 253-281.

289 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123-125.

ht worden sind.?’? Damit ist erstellt, dass die Imim Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war.

3erechnungsleiter auf der Grundlage eines Mann seien.?®° Sie hätten den Auftrag gehabt, Vorvern Reglements des Schweizerischen Baumeistervabe Ort, Datum und Zeit der Vorversammlungen jsleiter vom GBV jeweils Sitzungspauschalen errapporte der Berechnungsleiter ausbezahlt worm stimmen sie mit denjenigen anderer befragten ussagen von M. 284, Wie aus einem Schreivorgeht (vgl. Rz 99)7°, wurde der GBV von der Jarauf hingewiesen, dass an Vorversammlungen nn seien.

Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversammlunder Organisation der entsprechenden Sitzungen. ;auleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber Projektzuteilungen und Angebotskoordinierungen

rsönlich an Vorversammlungen im Unterengadin \G bestätigte dies mit Eingabe vom 16. Oktober

1enarbeit im Rahmen von Vorversammlungen be- ındD. aus?®°, Beide waren sich sicher, dass t war. Gestützt werden deren Aussagen durch die ersammlungen. Darauf finden sich neben der Lahe Zahlen.”°° Diese zeigen, dass die Lazzarini AG und dort die Eingabesummen mit anderen Bauunst diesbezüglich die handschriftliche Gegenüber- stellung verschiedener Eingabepositionen u zarini AG und der Bezzola Denoth AG auf de 2006 betreffend das Bauprojekt «[...]».2°'

164. Damit ist erwiesen, dass die Lazzarini versammlungen beteiligt war. Bis wann ihr (Rz 202 ff. hiernach).

B.4.2.3.6 Fabio Bau GmbH

165. F. , Fabio Bau GmbH, räumte e teilgenommen zu haben. Allerdings könne Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen F. steht zum Teil im Widerspruch zu aus, dass F. früher für r. an V der Übernahme und Umfirmierung zur Fabi versammlungen teilgenommen. ?%

166. Die Aussagen von C. sind glaul ferenziert und konsistent darlegte, welche | welche nicht. Zudem werden sie durch die 2008 betreffend das «[...]» gestützt. So bel dass diese Vorversammlung tatsächlich stat Auf der Einladung zu dieser Vorversammlur Bau GmbH eine handschriftliche Zahl.2°° Au nen (Impraisa Mario GmbH und Bezzola De ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufc weise hat sich diese mit Faxschreiben vom April 2008 betreffend das Bauprojekt «[...]» antrag des Bauleiters Z. vom 16. Juni; Offerten.” Darauf ordnete F. die ent: GmbH, der Bezzola Denoth AG und der Fab merke auf diesem Dokument offenbaren. Di derum bezeichnenderweise — keinem Unter Bau GmbH an der besagten Vorversammlu men mit der Impraisa Mario GmbH und de Schluss lassen die genannten Beweismittel

167. Nicht zu folgen ist vor diesem Hinterg Stellungnahme vom 3. Januar 2018, dass d Beweisführung ungeeignet seien.?”® Wie ge mit den objektiven Beweismitteln, insbesonc stösst insofern auch die Behauptung, dass

291 Act. III.D.024.

292 Act. 11.2 (22-0458), Zeilen 176-180.

233 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 183 und 204-:

295 Act. 111.B.003.

296 Act. 111.B.003.

297 Act. 111.B.003.

298 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz 18 f.

nd der Gesamteingabesumme zwischen der Lazr Einladung zur Vorversammlung vom 24. Februar

AG an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vor- e Beteiligung dauerte, ist weiter unten zu prüfen

in, früher an Vorversammlungen für die r. er sich nicht erinnern, für die 2008 gegründete teilgenommen zu haben.?” Diese Aussage von den Aussagen von C. . So sagte C. orversammlungen anwesend gewesen sei. Nach o Bau GmbH habe dieser aber weiterhin an Vorwürdig. Dabei ist zu beachten, dass C. dif- >ersonen an Vorversammlungen teilnahmen und Beweismittel zur Vorversammlung vom 29. April egt die Agenda von T. aus dem Jahr 2008, tgefunden hat (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).?% 1g vom 29. April 2008 findet sich neben der Fabio ich neben den weiteren aufgeführten Bewerberinsnoth AG) ist eine Zahl vermerkt. Ausgenommen jelistete René Hohenegger Sarl. Bezeichnender- 28. April 20087 für die Vorversammlung vom 29. explizit abgemeldet. Weiter enthalt der Vergabe- 2008 eine anonyme Auflistung der eingegangenen sprechenden Eingabesummen der Impraisa Mario io Bau GmbH zu, wie seine handschriftlichen Ver- > restlichen drei Eingabesummen konnte er — wie- "nehmen zuordnen. All dies zeigt, dass die Fabio ng teilgenommen hat und dabei die Eingabesumr Bezzola Denoth AG besprach. Einen anderen nicht zu (vgl. dazu auch Rz 198 hiernach).

rund dem Einwand der Fabio Bau GmbH in ihrer ie Aussagen vonC. in diesem Punkt für die zeigt worden ist, decken sich dessen Aussagen lere betreffend das «[...]» im April 2008. Ins Leere ‚ die Behörde den Vorwurf gegen die Fabio Bau

10.

GmbH einzig auf die Aussagen von C.___ teiligung der Fabio Bau GmbH an der Zuse durch mehrere objektive Beweismittel bele Bauprojekt «[...]» und die Agenda von T.__ sich die Fabio Bau GmbH in ihrer Stellungn retariats nicht.°°° Dies ist ein weiterer Beleg, um Schutzbehauptungen handelt.

168. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau Vorversammlungen beteiligt war, ebenso di

B.4.2.3.7 Koch AG Ramosch

169. |. , Koch AG Ramosch, bestritt, je haben.°°1 Auch könne er sich nicht daran erir erhalten zu haben.?”

170. Diese Aussagen sind nicht glaubhaft unabhängig voneinander, |. persönlicl kret gaben sie dazu folgende Aussagen zu |

_ C. sagte aus, dass die Firma K teilgenommen habe. Für das Jahr 2( I. habe er persönlich an Vor I. , dass er nie an Vorversamml vollziehen.°”

- D. führte aus, dass ermitl.__ mer 2007 zusammengesessen sei.” nahme an Vorversammlungen bestritt: feln lassen. Aber er habe nochmals r der Parteieinvernahme vom 18. März er. an mindestens einer Vorve mehr als eine Vorversammlung gewe Vorversammlungen teilgenommen.?”

171. Dabei ist zu beachten, dass C.

übereinstimmend darlegten, welche Person: nicht. Aus ihrem Aussageverhalten geht her die sich an Vorversammlungen beteiligten, oder Unsicherheiten offenlegten. Auch unte hang mit den Vorversammlungen zu beschi

300 Vgl. Act. V.28 (22-0458), Rz. 18 ff.

301 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.

302 Act. 11.5 (22-0458), Zeile 176.

303 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 226 f.

304 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 241 f.

305 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 246 f.

306 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126—

307 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 140-144.

_ stütze.?°° Neben dessen Aussagen wird die Beimmenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen gt, insbesondere die Unterlagen betreffend das ___. Zu diesen objektiven Beweismitteln äusserte ahme vom 3. Januar 2018 zum Antrags des Sekdass es sich bei ihren Sachverhaltsbestreitungen

GmbH an der Zusammenarbeit im Rahmen von

smals an einer Vorversammlung teilgenommen zu inern, je eine Einladung zu einer Vorversammlung

. Sowohl C. als auch D. bestätigten 1 an Vorversammlungen gesehen zu haben. Konoch im Jahr 2007 an einigen Vorversammlungen )08 könne er dies nicht mit Sicherheit sagen.°° versammlungen gesehen.°* Die Aussage von ungen teilgenommen habe, könne er nicht nach-

__ persönlich an Vorversammlungen ab Frühsom- Die Absolutheit, mit welcher I. seine Teilan habe, habe ihn kurz an seiner Erinnerung zweijachgedacht, als er dessen Aussage im Protokoll 2016 gelesen habe. Er habe die Erinnerung, dass rsammlung gesehen habe, es könnten aber auch sen sein. Seines Wissens habe |. somit an

und D. beide differenziert, konsistent und en an Vorversammlungen teilnahmen und welche vor, dass sie ihre Erinnerungen zu den Personen,

kritisch prüften und allfällige Erinnerungslücken rliessen sie es, ihre eigene Rolle im Zusammen- Snigen. Beispielsweise räumte C. ein, dass

128.

er im Jahr 2007 an einzelnen Vorversamml men habe.?% Diese «Realkennzeichen» ve und D. .

172. Weiter werden die Aussagen von C._ gestützt. So ist I. mehrfach auf Einlac sowohl für die Koch AG Ramosch als auch | neben ihm handschriftliche Zahlen.°'° Auch sammlungen teilgenommen hat und dabei rr besprach. Eine (andere) Erklärung hierfür

Stellungnahme der Koch AG Ramosch von als weiterer Beleg zu werten, dass es sich b hauptungen handelt. Beizufügen ist, dass di Sie war daher nicht verpflichtet, dem GBV ( den.?'? Dass sie auf Einladungen zu Vorver: an der Zusammenarbeit im Rahmen von V Ramosch ware nicht zu einer Vorversamml projekts eingeladen worden, wenn sie nicht

173. Die Koch AG Ramosch, die zuvor als gerin eines Bauunternehmens (vgl. Rz 16 I. an Vorversammlungen ab Frihsor Hintergrund ist nicht nur erwiesen, dass die men von Vorversammlungen beteiligt war,

stehen keine vernunftigen Zweifel.

B.4.2.3.8 René Hohenegger Sarl

174. P. , René Hohenegger Sarl, gak gen zu Vorversammlungen erhalten zu hak teilgenommen zu haben.*"* Diese Aussager sagte aus, dass die René Hohenegger Sar! nommen habe. Er könne nicht ausschliess sammlungen anwesend gewesen sei.°"° D. gesehen zu haben.?"®

175. Von Bedeutung ist sodann das Faxsc vom 28. April 2008°" für die Vorversammlur meldete sich die René Hohenegger Sarl zw dung gab sie an, dass nicht alle Mitglieder de melden würden und eine Vorversammlunge che. Allerdings distanzierte sich die Rene Hi

308 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87-96.

311 Act. 11.9 (22-0458), Zeilen 93 ff.

312 Vgl. Act. V.36 (22-0458), Rz 7.

313 Vgl. Act. 11.9 (22-0458), Zeilen 199 ff.

314 Act. IX.D.14, Zeilen 68-81.

315 Act. IX.C.050, Zeilen 102-104.

316 Act. IX.C.049, Zeile 173 f.

ungen die Funktion des Sitzungsleiters übernomrstärken die Beweiskraft der Aussagen C.

und D. durch objektive Beweismittel lungen zu Vorversammlungen vermerkt und zwar für die frühere s. 3% Teilweise befinden sich dies belegt, dass |. tatsächlich an Vorverit anderen Bauunternehmen die Eingabesummen konnte I. nicht nennen?! und ist auch der 1 7. Februar 2018 nicht zu entnehmen.°" Dies ist ei ihren Sachverhaltsbestreitungen um Schutzbe- e Koch AG Ramosch nicht Mitglied des GBV war. Jen Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu melsammlungen aufgeführt ist, offenbart ihren Willen, orversammlungen zu partizipieren. Die Koch AG ung für die Besprechung eines spezifischen Bauvorgängig ihr Interesse angemeldet hätte.

Enstrada SA firmierte, ist seit anfangs 2007 Trähiervor). D. legte glaubhaft dar, dass er mer 2007 persönlich gesehen habe. Vor diesem frühere s. an der Zusammenarbeit im Rahsondern auch die Koch AG Ramosch. Daran bezu Protokoll, insgesamt maximal zehn Einladunen, aber nur an einer einzigen Vorversammlung 1 decken sich mit denjenigen von C. . Dieser | in der Regel nicht an Vorversammlungen teilgeen, dass P. ein oder zwei Mal an Vorververneinte, P. an Vorversammlungen

hreiben der René Hohenegger Sarl an den GBV 1g vom 29. April 2008 betreffend das «[...]». Darin ar zu besagter Vorversammlung ab. Zur Begrünn Erhalt der Ausschreibungsunterlagen dem GBV n unter diesen Voraussetzungen keinen Sinn maohenegger Sarl nicht von den Vorversammlungen als solchen, im Gegenteil: Sie zeigte ihre Be men in dieser Form zusammenzuarbeiten. K dass er der «letzte sein werde, der nicht zu | die leidige Situation zum Besseren wenden sich eine «positive Wendung» finden lasse,

Mit diesen Worten brachte die Rene Hohene arbeit zwischen Unterengadiner Bauunterne sätzlich mitträgt und auch für die Zukunft be nehmen grösser wäre. Daraus ist zu schliess an Vorversammlungen Bauprojekte aufzute war. Allerdings ist zu ihren Gunsten festzuh:

B.4.2.4 Beweisergebnis

176. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass f beit im Rahmen von Vorversammlungen be!

  • die Bezzola Denoth AG, die Foffa Cor

  • die Impraisa da fabrica Margadant;

- die Impraisa Mario GmbH;

— die Lazzarini AG;

  • die Fabio Bau GmbH, ebenso die r.__

  • die Koch AG Ramosch, ebenso die frt

  • die René Hohenegger Sarl.

177. Weiter ist erwiesen, dass auch der GE sammlungen involviert war. Seine Rolle bes zungen. Zwar trat er nicht selber als Anbiete aber mit seinem Verhalten die Grundlagen f rungen unter den Bauunternehmen.

B.4.3 Verfolgter Zweck

B.4.3.1 Beweisthema

178. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu f parteien mit der Zusammenarbeit im Rahme sich die Behörde auf die nachfolgend aufge:

B.4.3.2 Beweismittel

B.4.3.3 Urkunden

179. In seinem Schreiben an den GBV, Sek 2006 betreffend «Rücksichtsabsichten von ı in der Sektion Engiadina bassa/Val Mustair Leiter der Vorversammlungen versucht habe

318 Act. III.R.001.

reitschaft an, weiterhin mit anderen Bauunternehonkret hielt P. im genannten Schreiben fest, konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich ». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». gger Sarl zum Ausdruck, dass sie die Zusammenmen im Rahmen von Vorversammlungen grund- »grüsst, sofern die Disziplin der beteiligten Untersen, dass die René Hohenegger Sarl am Konsens, ilen und die Angebotspreise festzulegen, beteiligt alten, dass sie darin nur am Rande verwickelt war.

olgende Verfahrensparteien an der Zusammenareiligt waren:

rad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun;

ihere s. ;

V in die Zusammenarbeit im Rahmen der Vorvertand in der Organisation der entsprechenden Sitr von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte ür die Projektzuteilungen und Angebotskoordiniejrüfen, welchen Zweck die beteiligten Verfahrensn von Vorversammlungen verfolgten. Dabei stützt führten Beweismittel.

tion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Oktober neinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen „318 brachte T. zum Ausdruck, dass er als >, dazu beizutragen, «das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedern wieder aufzubauen.» beschieden gewesen. [Mal sei der Eine aus gen Argumenten. Weiter äusserte er seineı terengadin gelingen möge, «die anvisierter erreichen.»

B.4.3.4 Auskünfte von Parteien

180. C. , Foffa Conrad AG, sagte ar menarbeit im Rahmen der Vorversammlung hen, sondern vernünftige Preise zu erhalten August 2015 führte er weiter aus, dass die | höhte Preise zu verhindern. Sowohl überhöf Die Berechnungsverfahren hätten dazu gefi ten. Heute müsse man in der Regel den tief Der Zweck der Berechnungsverfahren habe hindern. Man habe Unsicherheiten bezüglich Faktoren verhindern wollen. Mit den Berech den Preis reduzieren können.??° Am 23. Mai Vorversammlungen stets der gleiche Zweck men hätten versucht, die Interessen abzuw Zudem bestätigte er, dass mit den Vorvers Zuteilung und den Preis von Bauprojekten z

181. D. , Bezzola Denoth AG, gab 18 sammlungen ausführungstechnische und ve seien. Zudem habe man versucht, die Inter zuklären.??® Am 23. Mai 2016 sagte er zwa zu einer Projektzuteilung und Koordination « ein, dass es sicher auch Vorversammlungé hätten, sich über die Zuteilung und den Prei

182. P. , René Hohenegger Sarl, führ gen dazu gedient hatten, Unklarheiten in de

183. Q. , GBV, hielt fest, dass die Vor unterlagen und Wettbewerbsbedingungen u den geltenden Normen und Vorschriften b sammlungen sei abschliessend im entsprec sen.??° Die Aussage von C. , dass die \ die Zuteilung und den Preis von Bauprojekt aber darauf, dazu Stellung zu nehmen.°2’ At AG Ramosch, nahmen die Aussagen von Kenntnis, als sie damit konfrontiert wurden.

319 Act. IV.002, Zeile 121 f.

320 Act. IX.C.50, Zeilen 188 ff.

321 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 113 f.

322 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 127-132. 323 Act. IX.C.49, Zeilen 128-130.

324 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 85-96. 325 Act. IX.D.14, Zeilen 71-74.

326 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 340-345.

327 Act. 11.1 (22-0458), Zeilen 349-353.

Leider sei diesem Vorhaben nicht immer Erfolg geschert, mal der andere. Meistens mit fragwürdi- 1 Wunsch, dass den Verbandsmitgliedern im Un- ı Ziele im Sinne des gegenseitigen Respekts zu

1 31. Oktober 2012 aus, dass es bei der Zusamen nicht darum gegangen sei, die Preise zu erhö- und die Arbeiten vernünftig zu verteilen.?'? Am 18. 3erechnungsverfahren dazu gedient hätten, überte Preise als auch Dumpingpreise seien schlecht. ihrt, dass die Unternehmen seriös gerechnet hätsten Preis offerieren, um den Auftrag zu erhalten. namentlich darin bestanden, Spekulation zu ver- 1 des Bauprojekts oder von kalkulationsrelevanten nungsverfahren habe man die Diskussionen über 2016 hielt C. schliesslich fest, dass mit den verfolgt worden sei. Die beteiligten Bauunternehagen und die Aufträge vernünftig zu verteilen.*?' ;ammlungen bezweckt worden sei, sich über die u einigen.??

. August 2015 zu Protokoll, dass bei den Vorverrfahrenstechnische Probleme thematisiert worden essen der Bauunternehmen an Bauprojekten abr aus, dass es nicht bei allen Vorversammlungen Jer Eingabesummen gekommen sei, räumte aber 2n zu Objekten gegeben habe, die dazu gedient s von Bauprojekten zu einigen.”*

te am 22. Juli 2015 aus, dass die Vorversammlunn Ausschreibungsunterlagen zu besprechen.°?°

versammlungen zur Klärung der Ausschreibungsnter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung mit estimmt gewesen seien. Der Zweck der Vorverhenden Reglement des SBV umschrieben gewe- /orversammlungen dazu gedient hätten, sich über en zu einigen, nahm er zur Kenntnis, verzichtete Ich F. , Fabio Bau GmbH, und I. ‚Koch C. zum Zweck der Vorversammlungen zur Sie verzichteten aber ebenfalls darauf, sich dazu zu äussern.??® Lediglich G. erwähnte ner Erinnerung nicht Vorversammlungen, s Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Lazz des Sekretariats vom 16. September 2016 hang mit Vorversammlungen im Unterengad habe.°°°

B.4.3.5 Beweiswürdigung

184. Die Aussagen der Verfahrensparteier menarbeit im Rahmen von Vorversammlun dass der Zweck in der Beseitigung von Unkle den habe. Gemäss C. und teils auch I die Aufteilung der Bauprojekte im Vordergru pazitäten.

185. Die Aussagen der Personen, die sicl sind als glaubhaft zu werten. Sie zeigen einz lungen eine Rolle spielten. Um ein komplett halten, sind allerdings dem Inhalt und der A erstellt ist (vgl. Rz 150 hiervor), hatte die Z die Aufteilung von Hoch- und Tiefbauleistun gebotspreise zum Gegenstand. Einer solch sie darauf abzielt, den Wettbewerb unter der sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollter ches Unternehmen welche Bauaufträge ert stand der Zweck der Vorversammlungen - Zuschlagsteuerung und der Verhinderung d rem Verhalten ausschliesslich andere Zwec lenden Form der Zusammenarbeit ausgesc dem Schreiben von T. an den GBV, \ tober 2006 betreffend «Rücksichtsabsichter lungen in der Sektion Engiadina bassa/Val durchblicken, welche die Beteiligten mit det lungen verfolgten, nämlich dass die Bauunt werbs ihr Marktverhalten koordinieren und ı diesem Hintergrund namentlich die nicht we dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit « Wettbewerbs bezweckt habe.

B.4.3.6 Beweisergebnis

186. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass d von Vorversammlungen unter anderem bez

- sich betreffend den Zuschlag fur Hoch konkurrenzieren;

328 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 209-212 und Act.

329 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 221-224.

330 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 8.

331 Act. III.R.001.

am 24. Mai 2016, dass diese Sitzungen nach seisondern Submittentenversammlungen hiessen.°?° arini AG in ihren Antworten auf den Fragebogen bestritten hat, dass ihr Verhalten im Zusammenin eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt

1 sind uneinheitlich, was den Zweck der Zusamgen betrifft. P. und Q. heben hervor, arheiten in den Ausschreibungsunterlagen bestan- ). seien die Klarung der Interessenlage und nd gestanden, unter der Berucksichtigung der Ka-

1 zum Zweck der Vorversammlungen äusserten, elne Aspekte auf, die im Kontext der Vorversammeres Bild der Beweggründe der Beteiligten zu errt der Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Wie usammenarbeit im Rahmen von Versammlungen gen und die Festlegung bzw. Abstimmung der Anan Form der Zusammenarbeit ist immanent, dass 1 Beteiligten auszuschalten. Die Beteiligten sollten 1 sie im Einvernehmen darüber entscheiden, welvalt und zu welchem Preis ausführt. Insofern beneben möglichen weiteren Zielen — auch in der es Preiswettbewerbs. Dass die Beteiligten mit ihke verfolgten, kann bei der vorliegend zu beurteihlossen werden. Dies geht im Übrigen auch aus Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Ok- 1 von meinem Mandat als Leiter der Vorversamm- Müstair»°°'! hervor. Darin lässt T. die Ziele ‘Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammernehmen im Unterengadin anstelle des Wettbesinvernehmlich regeln sollten. Unglaubhaft ist vor siter substantiierte Behauptung der Lazzarini AG, Jen Vorversammlungen keine Beschränkung des

ie Beteiligten mit der Zusammenarbeit im Rahmen weckten:

- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu

11.9. (22-0458), Zeilen 128-132.

— sich betreffend den Preis für Hoch- un kurrenzieren.

B.4.4 Dauer

B.4.4.1 Beweisthema

187. Im Folgenden ist zu prüfen, wie lange bestand, im Rahmen von Vorversammlunge din den designierten Zuschlagsempfanger « die jeweiligen Angebotspreise festzulegen.

B.4.4.2 Beweismittel

B.4.4.2.1 Urkunden

188. Zur Beurteilung der vorliegenden Sacl

- Reglement über die Entschädigung vc abrechnungen des GBV für die Subm hiervor)°°2;

- Spesenabrechnungen des GBV fur die fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. daz

  • Auszüge aus der Finanzbuchhaltung «

  • Agenda von T._____ betreffend die Je _ Einladungen zu Vorversammlungen in _ Unterlagen zur Vorversammlung vom

— Jahresbericht des Präsidenten des ¢ 2008 betreffend das Jahr 2007 (vgl. di

— Jahresbericht des Präsidenten des ¢ 2009 betreffend das Jahr 2008 (vgl. di

332 Act. 1.72 (22-0458). 33 Act. 1.72 (22-0458). 334 Act. 1.72 (22-0458). 335 Act. III.R.006 und Act. III.R.007.

337 Act. 111.B.003. 338 Act. 111.C.085.

339 Act. 111.C.089.

1 Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu kon-

> der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien n für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengader die designierte Zuschlagsempfangerin sowie

werhaltsfrage sind folgende Urkunden relevant:

nN Leistungen im Auftrage des GBV und Spesenissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 103

. Submissionsleiter und deren Stellvertreter betrefu Rz 104 hiervor)**°;

les GBV der Jahre 2008 bis 2010°°%;

Ihre 2007 bis 2008 (vgl. dazu Rz 105 f. hiervor)**°; | den Jahren 2002 bis 2008°°%;

29. April 2008 betreffend das «]...]»°°7;

azu Rz 107 hiervor)?°®;

azu Rz 107 hiervor)°°?.

B.4.4.2.2 Auskünfte von Parteien

189. C. , Foffa Conrad AG, sagte am nungssitzungen im Jahr 2006 durchgeführt er, dass auch im Jahr 2007 und 2008 noch Das Ziel dieser Vorversammlungen habe i Aufteilung der Bauprojekte zu einigen. Alle können. Bei den Vorversammlungen im Jahı früheren Systems gehandelt.*41 Am 23. bzı dass es im Jahr 2006 noch eine gewisse : habe. 2007 habe es noch einige Vorversamı Vorversammlungen gegeben.°*

190. D. , Bezzola Denoth AG, führte : rung im Jahr 2007 noch einige Vorversam vereinzelte.°*

191. Q. , GBV, raumte ein, dass Vorv den seien.*“4

192. Die Ubrigen Verfahrensparteien bestri men zu haben (Koch AG Ramosch***, Fab zumindest nicht bis 2008 (Lazzarini AG*°, |

B.4.4.2.3 Zeugnis und Auskünfte von D

193. T. gab im Rahmen seiner Zeuc an, dass er die Aufgabe des Berechnungsle men habe.°° Im späteren Verlauf der Zeug bei dieser Jahresangabe geirrt habe.°®"

B.4.4.3 Beweiswürdigung

B.4.4.3.1 Im Allgemeinen

194. C. ‚D. und Q. räum! 2008 Vorversammlungen durchgeführt worc dem, dass an den Vorversammlungen in die

340 Act. IV.002, Zeile 101 f. und 117 f.

341 Act. IX.C.50, Zeilen 257-291.

32 Act. I1.B.8 (22-0458), Zeilen 318-327, Zeilen

343 Act. II.B.7 (22-0458), Zeilen 171-177 und 21

344 Act. 11.1. (22-0458), Zeilen 537-536.

345 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 75 und 155.

346 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 176-180.

347 Act. IX.D.14, Zeilen 68-81.

348 Act. IX.B.28, Seite 5.

349 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 215-220.

350 Act. IV.004, Zeile 59 f.

351 Act. IV.004, Zeile 76 f.

| 31. Oktober 2012 aus, dass die letzten Berechworden seien.*4° Am 18. August 2015 präzisierte einige Vorversammlungen stattgefunden hätten. mmer noch darin bestanden, sich betreffend die rdings habe man sich in der Regel nicht einigen "2007 und 2008 habe es sich um «Ausläufer» des v. 27. Mai 2016 führte C. schliesslich aus, Systematik bei den Vorversammlungen gegeben nlungen gegeben. 2008 habe es nur noch wenige

ım 23. Mai 2016 aus, dass es nach seiner Erinnemlungen gegeben habe, im Jahr 2008 nur noch

ersammlungen noch bis ins 2008 durchführt worten, überhaupt an Vorversammlungen teilgenomio Bau GmbH**, René Hohenegger Sarl**”) oder mpraisa da fabrica Margadant*”’).

rittpersonen

jeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 zunächst iters wohl bis ungefähr im Jahr 2004 wahrgenomeneinvernahme gab er zu Protokoll, dass er sich

en unabhängig voneinander ein, dass bis ins Jahr len seien. C. und D. anerkannten zusen Jahren zumindest teilweise versucht worden

349-355 und Zeile 644 f. 0-214.

sei, sich über die Zuteilung und den Preis ve den Aussagen erachtet die Behörde als glat teln überein.

195. So belegt die Agenda von T. ‚de Vorversammlungen unter seiner Leitung dur terengadin vermerkte T. in seiner Ac Betreff «SC» oder «ZE» (zum Ganzen auch im Unterengadin fand danach am 6. Mai 20 diverse solche Einträge.

196. Weiter sind die Spesenabrechnungen geht hervor, dass T. vom GBV für se schädigt wurde. Für das Jahr 2008 erhielt e belegt, dass T. die Funktion des Subrr ist in den Auszügen der Finanzbuchhaltung «Submissionsleiter» weiterhin enthalten, je verbucht. Dies belegt, dass T. nach d tete.

197. In den Jahresberichten des Prasident ist zwar vermerkt, dass in diesen Jahren kei führt worden seien.°®? Allerdings relativierte gaben. Vorversammlungen seien auch im

doch seien sie nach seinem Wissen nicht

hätten sich in diesen Jahren nicht mehr dar:

198. Dass an den Vorversammlungen im . sprochen worden ist, zeigen die Unterlager fend «[...]».°°* Auf der Einladung zu dieser neben den Bewerberinnen Impraisa Mario ( eine handschriftliche Zahl.?°® Ausgenomme tete Rene Hohenegger Sarl. Bezeichnende April 2008°° für die Vorversammlung vom 2% Weiter enthält der Vergabeantrag des Baul Auflistung der eingegangenen Offerten.°°” | gabesummen der Impraisa Mario GmbH, d zu, wie seine handschriftlichen Vermerke au Eingabesummen konnte er — wiederum be: nen. All dies zeigt, dass die beteiligten Unt 2008 die Eingabesummen besprachen. Eine mittel nicht zu.

199. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, | den, die vom GBV organisiert wurden, und

353 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 102-106.

355 Act. 111.B.003.

356 Act. 111.B.003.

358 In der Agenda von T. ist am 6. Mai 2 Unterengadin vermerkt.

yn Bauprojekten zu einigen. Ihre Ubereinstimmen- ıbhaft. Sie stimmen mit den objektiven Beweismitiss im Unterengadin in den Jahren 2007 und 2008 chgeführt wurden. Die Vorversammlungen im Unjenda jeweils mit blauen Markierungen und dem | Rz 235 ff. hiernach). Die letzte Vorversammlung 08 statt. Für das Jahr 2008 insgesamt finden sich

des GBV betreffend T. zu beachten. Daraus sine Tätigkeit als Submissionsleiter bis 2008 entr eine Entschädigung von CHF 555.00. Auch dies issionsleiters bis ins Jahr 2008 ausübte. Dagegen ‚, des GBV der Jahre 2009 und 2010 der Posten doch wurde kein entsprechender Aufwand mehr em Jahr 2008 keine Vorversammlungen mehr leien des GBV betreffend die Jahre 2007 und 2008 ne Vorversammlungen im Unterengadin durchge- C. , der diese Berichte verfasste, diese An- Jahr 2007 und 2008 noch durchgeführt worden, mehr erfolgreich gewesen. Die Bauunternehmen auf einigen können, sich gegenseitig zu unterstüt-

Jahr 2008 immer noch über Eingabesummen ge- 1 zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betref- Vorversammlung vom 29. April 2008 findet sich mbH, Fabio Bau GmbH und Bezzola Denoth AG n ist einzig die ebenfalls als Bewerberin aufgelisrweise hat sich diese mit Faxschreiben vom 28. ). April 2008 betreffend «[...]» explizit abgemeldet. eiters Z. vom 16. Juni 2008 eine anonyme Jarauf ordnete F. die entsprechenden Einar Bezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH f diesem Dokument offenbaren. Die restlichen drei zeichnenderweise — keinem Unternehmen zuordernehmen an der Vorversammlung vom 29. April nN anderen Schluss lassen die genannten Beweisdass bis Mai 2008°%® Vorversammlungen stattfandie beteiligten Unternehmen in diesem Rahmen

908 letztmals ein Eintrag für eine Vorversammlung im die — hiervor aufgezeigte (Rz 150) — Zusan dass es nach dem Mai 2008 keine solchen gab. Daraus kann geschlossen werden, da: ligten, bis Mai 2008 grundsätzlich auch den \ zusammenzuarbeiten, sowie dass sie diese halten kundtaten. Hätten sie diese Form de sich daran nicht bis Mai 2008 beteiligt.

200. Allerdings ist zu prüfen, ob alle beteilic sächlich bis zum Ende der Vorversammlun zelnen Verfahrensparteien zu differenzieren

B.4.4.3.2 Bezzola Denoth AG, Foffa Cor

201. Die Bezzola Denoth AG, die Foffa Con ein, bis zur Abschaffung der Vorversammlur ligt gewesen sind.*°? Anzeichen, dass ihre A nicht. Zudem werden ihre Angaben durch ¢ die Agenda von T. und die beschlagn: fern ist als erwiesen zu erachten, dass die I Zeblas Bau AG Samnaun bis Mai 2008 an di lungen beteiligt waren.

B.4.4.3.3 Lazzarini AG

202. Die Lazzarini AG bestreitet, nach den gewesen zu sein.” Insbesondere habe K._ Jahr 2006 aufnahm, nie an Vorversammlur führungen zeigen, ist dies unglaubhaft.

203. C. und D. sagten beide ı an Vorversammlungen gesehen zu haben. K

- C. sagte am 23. Mai 2016 aus Vorversammlungen im Unterengadin t versammlungen gesehen. Während s: Samedan sei K. auch verantwo terengadin gewesen. In diesem Zusa Vorversammlungen im Unterengadin. zarini AG an einzelnen Vorversamn L. vertreten worden sei."

- D. führte am 23. Mai 2016 aus, gen dabei gewesen sei. Seines Wisse treten gewesen. Mit Sicherheit habe K . . Bei K. sei er sich sicher würden sich auf Vorversammlungen 2 ril/Mai 2007. Im Februar 2007 habe er

359 Vgl. etwa Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 65 ff

360 Act. IX.B.28, Seite 5; Act. V.35 (22-0458), R:

361 Act. VII.B.8, Zeilen 270-281.

imenarbeitsform praktizierten. Ebenso ist erstellt, vom GBV organisierten Vorversammlungen mehr 3S diejenigen Unternehmen, die sich daran betei- Nillen hatten, im Rahmen von Vorversammlungen :n Willen mündlich oder durch konkludentes Verr Zusammenarbeit nicht mehr gewollt, hätten sie

ten Unternehmen an dieser Zusammenarbeit tatgen involviert waren. Dabei ist zwischen den ein- . Darauf ist Folgenden im Einzelnen einzugehen.

ırrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun

rad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun räumten 1g an der entsprechenden Zusammenarbeit beteingaben nicht der Wahrheit entsprächen, bestehen )bjektive Beweismittel gestützt, namentlich durch ahmten Einladungen zu Vorversammlungen. Inso- 3ezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die ar Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversamm-

1 Jahr 2005 noch an Vorversammlungen beteiligt , der seine Tätigkeit bei der Lazzarini AG im igen teilgenommen. Wie die nachfolgenden Aus-

ınabhängig voneinander aus, K. persönlich ‚onkret gaben sie folgende Aussagen zu Protokoll:

, dass er sich ganz sicher sei, dass K. an eilgenommen habe. Er habe ihn an mehreren Vorsiner Zeit als Geschäftsführer der Lazzarini AG in rtlich fur die Tatigkeiten der Lazzarini AG im Unmmenhang habe er K. verschiedentlich an gesehen. Es könne durchaus sein, dass die Lazlungen sowohl durch K. als auch durch

dass die Lazzarini AG sicher an Vorversammlunns sei die Lazzarini AG durch zwei Personen verteilgenommen und möglicherweise auch : ‚L. sei er sich nicht sicher. Diese Aussagen ib Frühsommer 2007 beziehen, also etwa ab Apbei der Bezzola Denoth AG begonnen, habe aber

. und 600-612. 6 ff.

nicht sofort an Vorversammlungen teil sönlich an Vorversammlungen gesehe

204. In diesem Kontext ist zu beachten, da sistent und übereinstimmend darlegten, wel und welche nicht. Aus ihrem Aussageverhalt Personen, die sich an Vorversammlungen rungslücken oder Unsicherheiten offenlegte Zusammenhang mit den Vorversammlunger ein, dass er im Jahr 2007 an einzelnen Vor übernommen habe.?® Diese «Realkennzei vonC. und D. . Im Rahmen der‘ sagen abgestellt werden. Diese werden zı mehreren Einladungen zu Vorversammlung zarini AG handschriftliche Zahlen.*** Besonc Gegenüberstellung verschiedener Eingabe} schen der Lazzarini AG und der Bezzola De vom 24. Februar 2006 betreffend das Baup auch nach 2005 noch an Vorversammlunge deren Bauunternehmen besprach. Weiter i: März 2006 betreffend «[...]»°° handschriftli zung entschuldigten. Bei L. , der aufc zarini AG angegeben ist, fehlt ein solcher besagten Vorversammlung vom 9. Marz 2C Einladung zur Vorversammlung vom 3. Apri ist die Lazzarini AG als Bewerberin vermerl Agenda von T. aus dem Jahr 2008 tatsächlich stattgefunden hat (dazu auch R: versammlung vom 29. März 2007 betreffen Einladung ist die Lazzarini AG als Bewerb: gemäss der Agenda von T. aus dem ,

205. Andere Erklärungen dieser Beweismit entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 7. serte sie sich nicht dazu. °”' Dies ist als weite verhaltsbestreitungen betreffend die Dauer eine Schutzbehauptung handelt. Zurückzuv dass sich C. und D. hinsichtlich getäuscht haben könnten.?’? Beide gaben ul

362 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 123—"

363 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 87-96.

365 Act. III.D.024.

366 Act. III.D.030.

367 Act. III.D.018.

368 Act. III.R.007.

369 Act. III.D.046.

370 Act. III.R.006.

371 Act. V.35 (22-0458), Rz 7.

372 Vgl. Act. V.35 (22-0458), Rz 9.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

jenommen. Die genannten Personen habe er per- N.

ssC. und D. beide differenziert, konche Personen an Vorversammlungen teilnahmen en geht hervor, dass sie ihre Erinnerungen zu den beteiligten, kritisch prüften und allfällige Erinnen. Auch unterliessen sie es, ihre eigene Rolle im 1 zu beschönigen. Beispielsweise räumte C. versammlungen die Funktion des Sitzungsleiters chen» verstärken die Beweiskraft der Aussagen ‚orliegenden Beweiswürdigung kann auf ihre Aus- ıdem durch objektive Beweismittel gestützt. Auf en aus dem Jahr 2006 finden sich neben der Laz- Jers deutlich ist diesbezüglich die handschriftliche ositionen sowie der Gesamteingabesumme zwisnoth AG auf der Einladung zur Vorversammlung rojekt «[...]».° Dies zeigt, dass die Lazzarini AG n teilnahm und dabei die Eingabesummen mit anst auf der Einladung zur Vorversammlung vom 9. ch vermerkt, welche Personen sich für diese Sitliesem Dokument als Sachbearbeiter für die Laz- Vermerk. Dies deutet darauf hin, dass er an der 06 teilgenommen hat. Zu nennen ist sodann die | 2008 betreffend das Bauprojekt «[...]».°°” Darauf tt. Als Sachbearbeiter ist L. aufgeführt. Der ° ist zu entnehmen, dass diese Vorversammlung 7 235 ff. hiernach). Gleiches gilt etwa für die Vord das Bauprojekt «[...]». Auf der entsprechenden arin angegeben®® und die Vorversammlung fand Jahr 2007 tatsächlich statt.?”

tel sind den Vorbringen der Lazzarini AG nicht zu Februar 2018 zum Antrag des Sekretariats äusrer Beleg zu werten, dass es sich bei ihren Sachihrer Beteiligung an den Vorversammlungen um veisen ist sodann der Einwand der Lazzarini AG, der Präsenz von K. an Vorversammlungen abhängig voneinander zu Protokoll, dass sie sich

131.

ct. III.D.024.

«sicher»? bzw. «ganz sicher»°’* seien, K._

zu haben. K. selber räumte ein, nacl zunächst bestritt, dass seine Aussagen mi diesbezüglich zu Protokoll, [er wisse es wirk heit sagen].°”° Vor diesem Hintergrund sind heitsgehalt der eindeutigen und übereins D. aufkommen zu lassen. Daran ände dass K. als Zeuge unter Wahrheitspfli

206. Schliesslich ist zu erwahnen, dass sic Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversaı sich die Lazzarini AG — obwohl sie wohl jewe habe®”” — nie beim GBV für diese Sitzungen : auf der Einladung zur Vorversammlung vom zumindest nicht unüblich war, sich bei eine melden. Zur konkreten Vorversammlung lie: gen. C. bestätigte zudem, dass die | erschien, für die sie eingeladen war. Die L Anstandsregeln und Ordnungen» halte.°®° | rationsform während vielen Jahren massgel explizit davon distanziert, wenn sie zum Sc den, wie dies beispielsweise die René He 2008°®'! kommunizierte. Anzeichen, dass die versammlungen Bauprojekte zuzuteilen unc ren Ende im Mai 2008 mittrug, bestehen nic

207. Aus dem Gefüge der Beweismittel ur Lazzarini AG war bis Mai 2008 an der Zus2 beteiligt. Daran bestehen keine vernünftig: K. nach seinem Eintritt bei der Lazza teilnahm.

B.4.4.3.4 Fabio Bau GmbH

208. F. , Fabio Bau GmbH, sagte au: gegründete Fabio Bau GmbH an Vorversan gezeigt worden ist, ist indes erstellt, dass d menarbeit im Rahmen von Vorversammlun 165 ff. hiervor). Dabei stützt sich die Behör

373 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 123 ff. (Aussar

374 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 271 (Aussage v 375 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 150.

376 Act. V.35 (22-0458), Rz 8.

377 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 240 f.; vgl. dazu et und 2008, auf denen die Lazzarini AG als E Act. 111.D.018).

378 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 243-245. 379 Act. III.D.030.

380 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 255-259.

382 Act. II.2 (22-0458), Zeilen 176-180.

an Vorversammlungen persönlich gesehen idem er seine Teilnahme an Vorversammlungen t Unsicherheiten behaftet seien. Konkret gab er lich nicht mehr. Er könne dies nicht mit Bestimmtseine Aussagen nicht geeignet, Zweifel am Wahrtimmenden Parteiauskünften von C. und rt auch nichts, wie die Lazzarini AG vorbrachte®”®, cht stand.

ch die Lazzarini AG zu keinem Zeitpunkt von der mmlungen distanzierte. So gab K. an, dass ils die entsprechenden Sitzungsangaben erhalten abgemeldet habe.?’® Die handschriftlichen Notizen 9. Marz 2006 betreffend «[...]»°7° zeigen, dass es r Nichtteilnahme an einer Vorversammlung abzussen sich immerhin drei Unternehmen entschuldi- .azzarini AG in der Regel zu Vorversammlungen azzarini AG sei ein Unternehmen, das «sich an Nachdem sich die Lazzarini AG an dieser Koope- Jend beteiligte und diese mitprägte, hatte sie sich hluss gekommen ware, ihre Mitwirkung zu been- Jhenegger Sarl mit Faxschreiben vom 28. April : Lazzarini AG den Konsens, im Rahmen von Vor- | die Angebotspreise festzulegen, nicht bis zu deht.

id Indizien ergibt sich ein klares Gesamtbild: Die immenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen en Zweifel. Insbesondere ist erstellt, dass auch rini AG im Sommer 2006 an Vorversammlungen

5, dass er sich nicht erinnern könne, für die 2008 imlungen teilgenommen zu haben.°®? Wie bereits je Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an der Zusamgen beteiligt gewesen ist (dazu im Einzelnen Rz de insbesondere auf die Aussagen von C.

je von D. ). on C. ).

va auch die Infobau-Einladungen aus den Jahren 2007 ;ewerberin aufgeführt ist (Act. III.B.002; Act. IIl.D.046;

und D. sowie auf die Agenda T. Vorversammlung vom 29. April 2008 betreff

B.4.4.3.5 Impraisa da fabrica Margadan

209. G. , Impraisa da fabrica Margad: den Jahren 1999 bis ungefahr 2004 an proje nommen habe, allerdings äusserst selten.°® sich nicht daran erinnern könne, dass G._ men habe. Er könne dies aber nicht aussct sei einfach so.%°6 D. verneinte ebenf: nommen habe.°8”

210. Diese Aussagen von Verfahrenspartei würdigen. Auf der Einladung zur Vorversam neben der Impraisa da fabrica Margadant | deutet darauf hin, dass er an der besagten \ auf der Einladung zur Vorversammlung vot praisa da fabrica Margadant eine handschri an der betreffenden Vorversammlung teilnal ternehmen besprach. Eine andere Erklärung keine schlüssige anderweitige Erklärung ak zustande kam.?®°

211. Hinweise, dass die Impraisa da fabric Vorversammlungen teilnahm, liegen nicht ' daher zu ihren Gunsten anzunehmen, dass : ist erstellt, dass sich die Impraisa da fabrica | an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vo

B.4.4.3.6 Impraisa Mario GmbH

212. H. gab anlässlich seiner Zeug könne, an Vorversammlungen teilgenomme erstellt, dass die Impraisa Mario GmbH an d lungen beteiligt war. Massgebend zu berüc chenden Aussagen von C. und D.___ ladungen zu Vorversammlungen, die sich r belegen, dass die Impraisa Mario GmbH tats die Eingabesummen mit anderen Unternehn Zweifel (dazu Rz 158 f. hiervor).

213. Was die Dauer der Beteiligung der Ir betrifft, sind zunächst die Aussagen von D.. H. an Vorversammlungen ab Frühso

383 Act. III.R.007.

385 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 215-220. 386 Act. IX.C.50, Zeilen 110-114.

387 Act. IX.C.49, Zeilen 177-179.

388 Act. III.D.037.

389 Act. 11.8 (22-0458), Zeilen 166-199.

390 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 81 ff.

_ aus dem Jahr 2008°%° und die Beweismittel zur end «[...]».°%*

t

ant, gab am 24. Mai 2016 zu Protokoll, dass er in ktbezogenen «Submittenversammlungen» teilge- °C. sagte am 18. August 2015 aus, dass er ____ jemals an einer Vorversammlung teilgenomliessen. Er wolle ihn nicht in Schutz nehmen, es alls, dass G. an Vorversammlungen teilgeen sind im Kontext der objektiven Beweismittel zu mlung vom 17. Juli 2006 betreffend «[...]»°°® sind vandschriftlich zwei Fragezeichen vermerkt. Dies /orversammlung nicht anwesend war. Allerding ist n 2. Marz 2006 betreffend «[...]» neben der Imftliche Zahl angegeben. Dies zeigt, dass G.

ım und dort die Eingabesummen mit anderen Unist hierfür nicht ersichtlich. G. selber konnte geben, was dieser Vermerk bedeutet und wie er

a Margadant auch nach dem Jahr 2006 noch an yor. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist sie ihre Mitwirkung anschliessend einstellte. Damit Viargadant bis 2006 — wenn auch nur sporadisch — rversammlungen beteiligte.

eneinvernahme an, dass er sich nicht erinnern »n zu haben.?” Wie gezeigt worden ist, ist indes ar Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammksichtigen sind dabei insbesondere die entspre- ___; ebenso die handschriftlichen Zahlen auf Eineben der Impraisa Mario GmbH befinden. Diese ächlich an Vorversammlungen teilnahm und dabei nen besprach. Daran bestehen keine vernünftigen

npraisa Mario GmbH an dieser Zusammenarbeit heranzuziehen. Dieser legte glaubhaft dar, mmer 2007 gesehen zu haben. Anzeichen, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit entsprec konsistent und überzeugend darüber Ausku nahmen und welche nicht. Dass sich die Im versammlungen im Jahr 2008 an der entspr: dann auch die Beweismittel zur Vorversar Daraus geht hervor, dass die Impraisa Maı nahm und dabei mit der Bezzola Denoth At besprach (dazu auch Rz 198 hiervor).

214. Damit ist erwiesen, dass die Impraisa | im Rahmen von Vorversammlungen beteilig

B.4.4.3.7 René Hohenegger Sarl

215. Beweismassig ist erstellt, dass die Ret am Konsens, an Vorversammlungen Baupr legen, beteiligt war (dazu Rz 174 f. hiervor).

216. Aus dem Faxschreiben der René Hot für die Vorversammlung vom 29. April 2008 | menarbeit zwischen Unterengadiner Bauur grundsätzlich mittrug und auch fur die Zukur ten Unternehmen grösser gewesen wäre. W dass er der «letzte sein werde, der nicht zu | die leidige Situation zum Besseren wenden sich eine «positive Wendung» finden lasse, Diesen Worten ist zu entnehmen, dass die | von Vorversammlungen mit anderen Bauur Zeitpunkt mittrug. Ihr Bruch mit dieser Zusa datieren.

B.4.4.3.8 Koch AG Ramosch

217. Wie erstellt ist, beteiligte sich die Kocl unternehmens ist, an der Zusammenarbeit frühere s. . Obwohl dies von der Koct daran im Lichte der Aussagen von C.

insbesondere der Einladungen zu Vorversa keine vernünftigen Zweifel (dazu Rz 169 ff Beteiligung der Koch AG Ramosch ist insb: I. an Vorversammlungen ab Fruhsor C. bestatigt.°°° Deren Ubereinstimmer ten, dass C. und D. differenzier che Personen an Vorversammlungen teilnah

218. Weiter ist zu erwähnen, dass sich die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversé

391 Act. 111.B.003.

333 Vgl. dazu Act. V.36 (22-0458), Rz 6 ff.

35 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 120 und 126—" 396 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 172-180.

hen, bestehen nicht. Vielmehr gab er differenziert, inft, welche Personen an Vorversammlungen teilpraisa Mario GmbH bis zur Abschaffung der Vorchenden Zusammenarbeit beteiligte, belegen sonmlung vom 29. April 2008 betreffend «[...]».°°' io GmbH an der besagten Vorversammlung teil- > und der Fabio Bau GmbH die Eingabesummen

Viario GmbH bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit t war.

1e Hohenegger Sarl — wenn auch nur am Rande — ojekte aufzuteilen und die Angebotspreise festzu-

ıenegger Sarl an den GBV vom 28. April 2008? betreffend «[...]» geht hervor, dass sie die Zusamternehmen im Rahmen von Vorversammlungen ft begrüsst hätte, sofern die Disziplin der beteiligörtlich hielt P. im genannten Schreiben fest, konstruktiven Gesprächen bereit» sei, «sollte sich ». Schliesslich äusserte er seinen Wunsch, dass «nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen». René Hohenegger Sarl den Konsens, im Rahmen ternehmen zusammenzuarbeiten, bis zu diesem mmenarbeitsform ist damit auf den April 2008 zu

1 AG Ramosch, die seit 2007 Trägerin eines Bauim Rahmen von Vorversammlungen, ebenso die | AG Ramosch selber bestritten wird?®, bestehen und D. sowie der objektiven Beweismittel — mmlungen mit teils handschriftlichen Zahlen?” — . hiervor). Im Zusammenhang mit der Dauer der ssondere zu erwähnen, dass D. ausführte, mer 2007 gesehen zu haben.?” Dies wurde von ide Aussagen sind glaubhaft. Dabei ist zu beacht, konsistent und übereinstimmend darlegten, welmen und welche nicht (dazu auch Rz 171 hiervor).

Koch AG Ramosch zu keinem Zeitpunkt von der immlungen distanzierte. Nachdem sich die Koch

128.

AG Ramosch bzw. die frühere s. . Kocl ren beteiligte, hatte sie sich explizit davon di: ihre Mitwirkung zu beenden, wie dies beispie ben vom 28. April 2008°° kommunizierte. A\ würden, dass die Koch AG Ramosch den K projekte zuzuteilen und die Angebotspreise trug, bestehen nicht. Vielmehr ist zu beachte noch auf Einladungen zu Vorversammlunge sammlung vom 8. Februar 2008 betreffend war nicht Mitglied des GBV. Daher war sie schreibungsunterlagen zu melden.°% Dies ı an der jahrelang gelebten und eingespielten

219. Damit ist erstellt, dass die Koch AG R Rahmen von Vorversammlungen beteiligt w B.4.4.3.9 GBV

220. Der GBV raumte ein, die Vorversamr haben. Dies geht auch aus den beschlagnal Jahr 2007 und 2008 hervor.” Diese wurde ist in der Regel T. angegeben, der vc seine Tätigkeit entschädigt wurde .*'

221. Aus diesen Gründen ist erstellt, dass Vorversammlung bis zu deren Abschaffung der Treffen involviert war.

B.4.4.4 Beweisergebnis

222. Damit ist erwiesen, dass der Konsen von Vorversammlungen für Hoch- und Tief Zuschlagsempfänger oder die designierte Z botspreise festzulegen (vgl. dazu Rz 150 hie

223. Folgende Verfahrensparteien waren a

  • die Bezzola Denoth AG, die Foffa Cor

  • die Impraisa Mario GmbH;

- die Lazzarini AG;

- die Koch AG Ramosch;

  • die René Hohenegger Sarl (bis April 2

  • der GBV.

398 Vgl. Act. 11.9 (22-0458), Zeilen 199 ff.

401 Act. 1.72 (22-0458).

1 an dieser Kooperationsform während vielen Jahstanziert, wenn sie zum Schluss gekommen wäre, Isweise die René Hohenegger Sarl mit Faxschreinzeichen, die konkrete Zweifel aufkommen lassen onsens, im Rahmen von Vorversammlungen Baufestzulegen, nicht bis zu deren Abschaffung mitn, dass die Koch AG Ramosch auch im Jahr 2008 ın erscheint. Dies zeigt die Einladung zur Vorverdas Bauprojekt «[...]».°°° Die Koch AG Ramosch

nicht verpflichtet, dem GBV den Erhalt der Ausinterstreicht ihren Willen, auch im Jahr 2008 noch | Zusammenarbeit zu partizipieren.

amosch bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im ar. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

nlungen bis zu deren Abschaffung organisiert zu ımten Einladungen zu den Vorversammlungen im nN jeweils vom GBV verschickt. Als Sitzungsleiter m GBV als Berechnungsleiter mandatiert und für

der GBV in die Zusammenarbeit im Rahmen von —d.h. bis Mai 2008 - in der Rolle als Organisator

s der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen bauleistungen im Unterengadin den designierten uschlagsempfängerin sowie die jeweiligen Angervor), bis Mai 2008 bestand.

n dieser Zusammenarbeit bis zum Ende beteiligt:

rad AG und die Zeblas Bau AG Samnaun;

008);

224. Dagegen ist nicht erwiesen, dass sic noch an der Zusammenarbeit im Rahmen v zunehmen, dass deren Beteiligung im Jahr :

B.4.5 Umsetzung und Auswirkungen

B.4.5.1 Beweisthema

225. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich c sprechend ihrem Konsens über die Zusamr hielten. Sodann werden die Auswirkungen hatte.

B.4.5.2 Beweismittel

B.4.5.2.1 Urkunden

226. Zur Beurteilung der vorliegenden Sacl gen:

- Reglement über die Entschädigung vc abrechnungen des GBV für die Subm hiervor)*°;

- Spesenabrechnungen des GBV fur die fend die Jahre 2006 bis 2010 (vgl. daz

  • Auszüge aus der Finanzbuchhaltung «

  • Agenda von T. betreffend die Ja

— Schreiben von T. an den GBV, : tober 2006 betreffend «Rücksichtsabs sammlungen in der Sektion Engiadina

_ Einladungen zu Vorversammlungen in

— Jahresberichte des Präsidenten des | die Jahre 2003 bis 2005 und die Jahre

B.4.5.2.2 Auskünfte von Parteien

227. Nach Aussage von M. , Bezzola fene» und «verdeckte» Berechnungsverfat

402 Act. 1.72 (22-0458).

403 Act. 1.72 (22-0458).

404 Act. 1.72 (22-0458).

h die Impraisa da fabrica Margadant nach 2006 on Vorversammlungen beteiligte. Vielmehr ist an- 2006 endete.

lie beteiligten Verfahrensparteien tatsächlich entnenarbeit anlässlich von Vorversammlungen verbeurteilt, welche dieses Verhalten ggf. zur Folge

werhaltsfragen sind folgende Urkunden zu würdiyn Leistungen im Auftrage des GBV und Spesenissionsleiter und deren Stellvertreter (vgl. Rz 103

. Submissionsleiter und deren Stellvertreter betrefu Rz 104 hiervor)*°;

les GBV der Jahre 2008 bis 2010*%; Ihre 2003 bis 2008 (vgl. dazu Rz 105 f. hiervor)*°; Sektion Engiadina bassa/Val Müstair vom 25. Okichten von meinem Mandat als Leiter der Vorver-

-bassa/Val Müstair»*%;

| den Jahren 2002 bis 2008*7;

SBV Sektion Unterengadin/Münstertal betreffend : 2007 und 2008 (vgl. dazu Rz 107 hiervor)?%®.

Denoth AG, seien an den Vorversammlungen «ofren durchgeführt worden (dazu Rz 115 hiervor).

id Act. 111.C.089.

Beide Methoden seien je in rund einem Dritte Drittel der Fälle sei kein Berechnungsverfah ihrer Eingabe «frei» gewesen seien.” Die: und mit 2006. An den Vorversammlungen a nicht mehr binden lassen.*"°

228. C. , Foffa Conrad AG, gab zu Pro nungsleiter gestellt habe. Die Bauunternehrr versammlungen getroffen. An diesen Sitzun der vernunftig zu verteilen. Es habe soge hätte jedes Unternehmen seine vorkalkulie! geben. Anschliessend sei der Durchschnitt

sei eine Rangliste der Bauunternehmen ers ersten Rang platziert worden, das mit sein habe. Der Berechnungsleiter habe anschlie mitgeteilt, die sie hätten eingeben sollen.?"'

ter führte er aus, dass im Jahr 2006 Vorver: durchgeführt worden seien.*'? Auch in den , lungen stattgefunden. Eine Einigung betref Erinnerung nicht mehr zustande gekommen

229. Gemäss D. seien die Vorversan habe T. technische Fragen gestellt ur send habe er die Vertreter der Bauunterneh Funktionen habe T. seiner Auffassunt ressenlage seien auch die Kapazitaten der | einem Teil der Projekte hatten sich die Baut sem» oder mit «weniger grossem Interesse: der Bauunternehmen an Vorversammlunge! geben hätten.*’” Eigentliche Berechnungsve seit er im Jahr 2007 bei der Bezzola Denoth

230. L. , Lazzarini AG, gab am 19. A nehmen bei Ausschreibungen beim GBV fu melden konnen. Der GBV habe die Unterne eingeladen.*'? Die Vorversammlungen, an « von T. geleitet worden, einmal habe . sammlungen hätten in den Büros der Bezzol Sitzungsleiter des GBV einen Preis abgegel

409 Act. IX.C.51, Zeilen 142-147. 410 Act. IX.C.51, Zeilen 237-244.

411 Act. IV.002, Zeilen 103 ff.

#12 Act. IX.C.50, Zeilen 188 ff.

413 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeile 318.

414 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 102-106 und ° 415 Act. IX.C.49, Zeile199-211.

416 Act. IX.C.49, Zeilen 129-140. 417 Act. IX.C.49, Zeile, 260 f.

418 Act. IX.C.49, Zeile 248 f.

419 Act. IX.B.23, Zeilen 78-81.

420 Act. IX.B.23, Zeilen 136-140.

>| der Fälle zur Anwendung gelangt. In rund einem ren durchgeführt worden, so dass die Bewerber in se Aussagen bezogen sich auf den Zeitraum bis b 2007 hätten sich die Unternehmen in der Regel

\tokoll, dass der GBV einen sogenannten Berech- 1en hätten sich mit dem Berechnungsleiter zu Vorgen habe man versucht, die Aufträge untereinannannten Berechnungsverfahren gegeben. Dabei te Eingabesumme dem Berechnungsleiter abgedieser Summen ermittelt worden. Gestützt darauf tellt worden. Dasjenige Unternehmen sei auf dem er Offerte am nächsten beim Mittelwert gelegen ssend den Bauunternehmen die Eingabesumme Einer sei dann der «Glückliche» gewesen.?'? Weisammlungen noch mit einer gewissen Systematik Jahren 2007 und 2008 hätten noch Vorversammfend Projektzuteilung sei dabei aber nach seiner nmlungen von T. geleitet worden. Zunächst id abgeklärt, ob es Unklarheiten gebe. Anschliesmen gefragt, ob es Interessen gebe. Weitere

J nach nicht gehabt.*"® Bei der Klärung der Inte- Jnternehmen betrachtet worden. Zumindest bei Internehmen darüber geeinigt, wer mit «gros-

» offeriere.*'° Es könne sein, dass die Vertreter

1 im Einzelfall die Eingabesummen bekannt gefahren hätten aber nicht mehr stattgefunden,

| AG begonnen habe.?"®

ugust 2015 zu Protokoll, dass sich die Bauunterr Vorversammlungen im Unterengadin hätten an- »hmen anschliessend zu den Vorversammlungen jenen er teilgenommen habe, seien in der Regel

aus Zernez als Leiter fungiert. Die Vorvera Denoth AG stattgefunden.“?° Dabei habe er dem den. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen

119-124.

und «etwas» mit den Zahlen gemacht. Ans: geteilt. Verhandelt habe er nicht. Vielmehr «bringen» und «abzuholen» .*'

231. In den Antworten auf den Frageboger fabrica Margadant aus, dass die von C._ fen.422

232. Q. , GBV, raumte ein, dass Vorv den seien.*23

B.4.5.3 Beweiswürdigung

233. C. ‚D. ‚M. ‚L. Unterengadin tatsächlich Vorversammlunge D. bestätigten zudem, dass auch in d

gen stattgefunden haben, die dazu gedient Bauprojekten zu einigen. Deren übereinstim glaubhaft. Anzeichen, dass sie nicht der Wa

234. Die Aussagen der befragten Personer termauert. Dem Schreiben von T. ar vom 25. Oktober 2006 betreffend «Rucksic Vorversammlungen in der Sektion Engiadir T. von 1986 bis 1994 und ab 2003 die sächlich ausübte. In den Jahren 1995 bis 21 übernommen. Weiter geht aus dem besagte tion im Rahmen der Vorversammlungen teil: ten von T. ausgedrückt, [mal sei der e

235. In der Agenda von T. der Jahre trage, die den Vermerk «GBV Scuol», «GB Diese Einträge stehen für Vorversammlung: beschlagnahmten Einladungen zu Vorversz Vorversammlung vom 3. April 2008 betreff zungseinladung betreffend dieses Bauproje Uhr eine Vorversammlung mit T. bei T. aus dem Jahr 2008 enthält genau: SC». Auch die weiteren Einladungen zu Vc nahmen konnte, decken sich mit den Einträ:

236. Zu beachten sind in diesem Zusamme «4x», die T. bei den entsprechender Dabei handelt es sich um die Anzahl der B:

421 Act. IX.B.23, Zeilen 43-47.

422 Act. 1.423, Seite 3.

423 Act. Il.1. (22-0458), Zeilen 537-536.

427 Vgl. etwa die Einladungen zu Vorversamm

chliessend habe dieser ihm wieder eine Zahl mithabe seine Aufgabe darin bestanden, Zahlen zu

ı vom 18. September 2015 führte die Impraisa da ___ zum Ablauf der Berechnungsverfahren zuträersammlungen noch bis ins 2008 durchführt wor-

,G. und Q. raumten ein, dass im

n durchgefuhrt worden sind. C. und

en Jahren 2007 und 2008 noch Vorversammlunhätten, sich über die Zuteilung und die Preise von menden Aussagen erachtet die Behörde als hrheit entsprechen, bestehen nicht.

1 werden sodann durch objektive Beweismittel un- | den GBV, Sektion Engiadina bassa/Val Müstair 'htsabsichten von meinem Mandat als Leiter der 1a bassa/Val Müstair»** ist zu entnehmen, dass > Aufgabe des Leiters der Vorversammlungen tat- J02 habe S. diese Funktion vorübergehend »n Schreiben hervor, dass die Angebotskoordina- 3 funktionierte, teils ohne Erfolg blieb, in den Worine ausgeschert, mal der andere].»

2003 bis 2008°2 befinden sich sodann blaue Ein- V SC», «GBV Zernez» und «GBV ZE» enthalten. an in Scuol und Zernez, was der Abgleich mit den immlungen offenbart. Exemplarisch ist hierzu die 2nd das Bauprojekt «[...]» zu nennen. In der Sitkt*?® setzte der GBV am 3. April 2008 um 16.00 der Bezzola Denoth AG in Scuol an. Die Agenda in diesem Datum um 16.00 Uhr den Eintrag «GBV rversammlungen, welche die Behörde beschlagyen von T. in seiner Agenda.*?7

nhang weiter die Vermerke «1x», «2x», «3x» oder 1 Einträgen in seiner Agenda vorgenommen hat. iuprojekte, die an den betreffenden Vorversammlungen in Act. III.D.046; Act. III.D.030; Act. 111.D.035;

lungen besprochen wurden. Der Vermerk «1 versammlung», der Vermerk «2x» für eine Dreifachsitzung im Sinne des Reglements ül des GBV. Zu berücksichtigen ist dabei, da: GBV anT. bezahlten Entschadigung des GBV) in der Grössenordnung denjenig unter Zugrundlegung dieser Annahme aufgr

237. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass in der Agenda von T. die im Unterer zeichnen. Daran bestehen keine vernünftige zahl Vorversammlungen eruieren, die im U von T. stattgefunden haben und wie v zu berücksichtigen sind dabei die Einträge, züglich ist — zugunsten der Parteien — davo sammlungen abgesagt worden sind.

238. Die nachfolgende Übersicht gibt die A T. durchgeführten Vorversammlunger ten Projekte (3. Spalte) in den Jahren 2003

Jahr Anzahl Vorversammlungen 2003 22 2004 19 2005 12 2006 33 2007 7 2008 4 Total 97

Tabelle 11: Übersicht der Anzahl Vorvers

239. Darüber hinaus ist zu beachten, dass liche Vorversammlungen unter der Leitung die Spesenabrechnung des GBV für die Sul das Jahr 2007*®, dass C. für die Leit CHF 255.00 entschädigt worden ist. Nach etwa drei Vorversammlungen gehandelt, für

240. Dieses Bild der Anzahl durchgeführten C. bestätigt. Konkret gab C. zul Systematik bei den Vorversammlungen geg: lungen stattgefunden. 2008 seien nur noc den.*°°

428 Act. 1.72 (22-0458). 428 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 85-87. 430 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 318-327, 349-

x» steht danach für eine «Einfache Submittenten- «Doppelsitzung» und der Vermerk «3x» für eine er die Entschädigung von Leistungen im Auftrage ss die in den Jahren 2006 bis 2008 effektiv vom en (vgl. die Auszüge aus der Finanzbuchhaltung en Beträgen entsprechen, die der GBV T.

und des Spesenreglements geschuldet hätte.

die Einträge «Scuol», «SC», «Zernez» und «ZE» ıgadin durchgeführten Vorversammlungen kennin Zweifel. Aus diesen Einträgen lässt sich die Annterengadin von 2003 bis 2008 unter der Leitung iele Bauprojekte dabei thematisiert wurden. Nicht die in der Agenda durchgestrichen sind. Diesben auszugehen, dass die entsprechenden Vorver-

ınzahl der im Unterengadin unter der Leitung von (2. Spalte) und die Anzahl der dabei thematisierbis 2008 wieder. Dies ergibt folgendes Bild:

Anzahl thematisierter Bauprojekte ammlungen unter der Leitung von T.

im Unterengadin zumindest im Jahr 2007 zusätzvon C. durchgeführt worden sind. So zeigt ymissionsleiter und deren Stellvertreter betreffend ung von Vorversammlungen mit dem Betrag von Aussagen von C. habe es sich hierbei um die er entschädigt worden sei.*?

| Vorversammlungen wird durch die Aussagen von >rotokoll, dass es im Jahr 2006 noch eine gewisse eben habe. 2007 hätten noch einige Vorversammh wenige Vorversammlungen durchgeführt wor-

-355 und Zeile 644 f.

241. C. ‚ M. ‚D. sowie 2 dass die Aufteilung von Bauprojekten und c lungen teilweise funktioniert habe. Wenn si das Projekt habe erhalten sollen, habe mar mindest im Rahmen des «verdeckten Berec ternehmen vorkalkulierten Eingabesummen ternehmen, das als Zuschlagsempfänger au Mittelwert eingeben dürfen. Die übrigen Unt Eingaben gemacht.*?? Diese Aussagen era (Rz 150 hiervor), sollten an den Vorversamn die designierte Zuschlagsempfängerin und Hätte diese Art der Zusammenarbeit nicht zı ten nicht über eine so lange Dauer hinweg Beteiligten ist allerdings festzuhalten, dass a 2008 nur noch ausnahmsweise eine Eini konnte. Eine solche Ausnahme bildete etw: fend das Bauprojekt [...].42° Unternehmens René Hohenegger Sarl und die Impraisa da zung der Zusammenarbeit anlässlich der Vi Teil beteiligt war die Koch AG Ramosch, d Hochbau tätig ist. Diesen Umständen wird in sein (vgl. Rz 775 hiernach).

242. Erwiesen ist schliesslich, dass bei der zuteilung kam, der Wettbewerb unter den praktizierten Projektzuteilung bestehen daré

B.4.5.4 Beweisergebnis

243. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bis 2008 entsprechend ihrem Konsens vert zumindest teilweise — den designierten Zus empfängerin sowie die jeweiligen Angebotsp gadin festlegten. Erwiesen ist auch, dass be Projektzuteilung kam, der Wettbewerb unteı

B.4.6 Zwischenfazit

244. Zusammenfassend ist folgender Sacl men von Vorversammlungen bis 2008 erste

245. Zwischen im Unterengadin tatigen B 1997 tatsächlich Ubereinstimmende Willense von Vorversammlungen betreffend Hoch- u chen Konsenses). Dieser Konsens beinhalte und Tiefbauleistungen im Unterengadin den nierte Zuschlagsempfängerin sowie die jew vor).

246. An der Zusammenarbeit im Rahmen parteien Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad /

431 Vgl. dazu Act. IX.C.51, Zeilen 113-131.

432 \/gl. dazu Act. IV.002, Zeilen 109-115. 43 Vgl. dazu Act. III.B.003.

insatzweise auch L. G. führten aus, ie Preisabstimmung anlässlich von Vorversammch die Unternehmen hätten einigen können, wer 1 die Eingabepreise besprochen. Hierzu sei — zushnungsverfahrens»**" — anhand der von den Unein Mittelwert berechnet worden. Dasjenige Uniserkoren worden sei, habe nicht höher als diesen ernehmen hätten über diesem Mittelwert liegende chtet die Behörde als glaubhaft. Wie erwiesen ist lungen der designierte Zuschlagsempfänger bzw. die jeweiligen Angebotspreise bestimmt werden. ımindest teilweise funktioniert, hätten die Beteilig- Vorversammlungen durchgeführt. Zugunsten der n den Vorversammlungen in den Jahren 2007 und gung betreffend Projektzuteilung erzielt werden ı die Vorversammlung vom 29. April 2008 betrefspezifisch ist schliesslich zu erwähnen, dass die | fabrica Margadant nur am Rande an der Umsetyrversammlungen beteiligt waren. Daran nur zum ie nur im Bereich Tiefbau, nicht aber im Bereich 1 Rahmen der Sanktionierung Rechnung zu tragen

jenigen Projekten, bei denen es zu einer Projekt- Beteiligten ausgeschlossen wurde. Aufgrund der in keine vernünftigen Zweifel.

sich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 lielten und im Rahmen von Vorversammlungen — chlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Untereni denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer ‘den Beteiligten ausgeschlossen wurde.

ıverhalt betreffend die Zusammenarbeit im Rah- IIt:

auunternehmen lagen seit spätestens dem Jahr rklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen nd Tiefbauleistungen vor (Vorliegen eines natürliste, im Rahmen von Vorversammlungen für Hochdesignierten Zuschlagsempfänger oder die desigeiligen Angebotspreise festzulegen (Rz 150 hiervon Vorversammlungen waren die Verfahrens- \G, Zeblas Bau AG Samnaun, Impraisa da fabrica

Margadant, Impraisa Mario GmbH, Lazzarini AG Ramosch (ebenso die frühere s. ) war auch der GBV. Seine Rolle bestand in Zwar trat er nicht selber als Anbieter von E mit seinem Verhalten die Grundlagen für die unter den Bauunternehmen (Rz 176 f. hierv:

247. Die beteiligten Unternehmen bezweck versammlungen unter anderem, sich betreffe im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. tungen nicht betreffend den Preis zu konkur

248. Der Konsens der beteiligten Verfahren Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengac designierte Zuschlagsempfängerin sowie di bis Mai 2008. Folgende Verfahrensparteien Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Ze die Lazzarini AG, die Koch AG Ramosch,

Beteiligung der Impraisa da fabrica Margad:

249. Die beteiligten Verfahrensparteien ve rem Konsens und legten im Rahmen von

designierten Zuschlagsempfänger oder die weiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief gen Bauprojekten, bei denen es zu einer Pı den Beteiligten ausgeschlossen (Rz 243 hie

AG, Fabio Bau GmbH (ebenso die r. ), Koch

und die René Hohenegger Sarl beteiligt. Involviert der Organisation der entsprechenden Sitzungen. ;auleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber Projektzuteilungen und Angebotskoordinierungen or).

ten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vornd den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen Zudem bezweckten sie, sich bei diesen Bauleisrenzieren (Rz 186 hiervor).

sparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für in den designierten Zuschlagsempfänger oder die > jeweiligen Angebotspreise festzulegen, bestand waren daran bis zum Ende beteiligt: die Bezzola plas Bau AG Samnaun, die Impraisa Mario GmbH, die Ren& Hohenegger Sarl (bis April 2008). Die ant endete im Jahr 2006 (Rz 222 ff. hiervor).

rhielten sich von 2004 bis 2008 entsprechend ih- Vorversammlungen — zumindest teilweise — den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jebauleistungen im Unterengadin fest. Bei denjenirojektzuteilung kam, wurde der Wettbewerb unter rvor).

B.5 Zusammenarbeit zwischen | Denoth AG und der Lazzarit B.5.1 Beweisthema

250. Gegenstand der vorliegenden Unters Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth A bauleistungen im Unterengadin. Dabei stelle

— ob zwischen der Foffa Conrad AG bz ein Konsens zur Zusammenarbeit bet gadin vorlag und was dieser ggf. beinl

  • was ggf. der verfolgte Zweck dieser ZI

  • bis wann dieser allfallige Konsens bes

— ob sich die beteiligten Unternehmen welches ggf. die Auswirkungen ihres \

B.5.2 Beweismittel

251. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr genannten Beweismittel.

B.5.2.1 Urkunden

252. Im vorliegenden Zusammenhang sind

der Foffa Conrad AG, der Bezzola

suchung bildet sodann die Zusammenarbeit der G mit der Lazzarini AG betreffend Hoch- und Tiefsn sich folgende Sachverhaltsfragen:

w. der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG reffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unteren- 1altete (Rz 272 ff.);

ısammenarbeit war (Rz 291 ff.); tand (Rz 295 ff.);

ggf. entsprechend ihrem Konsens verhielten und /erhaltens waren (Rz 299 ff.).

agen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend

folgende Urkunden von Bedeutung:

- Besprechungsnotiz von

1 23. Januar 2012 betr. TBA Bez. 44%:

2 bo: 860 + T Say TT loa teas

sift

_ E-Mailverkehr zwischen der Lazzarini Denoth AG im Zusammenhang mit ein

[6) E-Mailverkehr zwischen D.__

[6) E-Mail vonX.____anC.___

[ohne Betreff]*®;

fe) E-Mailverkehr zwischen K.

fe) E-Mail vonK. anD. fe) E-Mail vonK. anC. [6) drei E-Mails von K. an C._

fe) E-Mailverkehr zwischen K. «[...»;

fe) E-Mailverkehr zwischen D. fend «[...]»*4;

fe) E-Mailverkehr zwischen D. und 7. September 2011 betreffe

fe) E-Mailverkehr zwischen K.

[6) E-Mailverkehr zwischen D. betreffend «[...]»*”.

253. Exemplarisch sind an dieser Stelle aus und der Foffa Conrad AG bzw. der Bezzol. betreffend «[...]» 48 sowie vom 7. Septembe

435 Act. IX.C.35, pag. 27.

436 Act. IX.C.35, pag. 30.

437 Act. IX.C.35, pag. 28 f.

438 Act. III.D.020.

439 Act. IIl.D.069.

40 Act. IX.C.35, pag. 31.

441 Act. 111.C.104.

443 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.

444 Act. IX.C.35 pag. 40 f.

5 Act. IIl.D.071, Act. III.D.106 sowie Act. IX.C. 446 Act. IIl.D.067.

447 Act. IX.C.35, pag 53 ff.

448 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.

49 Act. III.D.106.

AG und der Foffa Conrad AG bzw. der Bezzola zelnen Bauprojekten in den Jahren 2008 bis 2012:

vom 31. Juli 2008 betreffend «[...]»*°°; vom 16. April 2009 betreffend «[...]» vor**®;

_ und K. vom 28./29. April 2009 betreffend _, D. und M. vom 5. Februar 2010 _ und D. vom 26. Februar 2010 betreffend

vom 17. März 2010 betreffend «[...]»4*°; vom 5. August 2010 betreffend «[...]»*4";

vom 5. Dezember 2011 betreffend «[...]»*4?;

_ und D. vom 14. Februar 2011 betreffend _ und K. vom 24. und 27. Mai 2011 betref- _und L. bzw. K. vom 9. August 2011 nd «[...]»445:

_ und D. vom 17./18. April 2012 betreffend _ und K. vom 25. und 28. September 2012

; diesem E-Mailverkehr zwischen der Lazzarini AG a Denoth AG die E-Mails vom 14. Februar 2011 sr 2011 betreffend «[...]»*49 abzubilden:

35, pag. 50.

Von: Gesendet: An: Betreff:

Verlauf: Er

Bist somit ca. 5% über meinem Preis

Von:

Gesendet: Montag, 14. Februar 20) An: Betreff:

Halt

hier noch unseres Angebot Nr. 2

Baugrubenaushub folgt.

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npfänger Gelesen a Gelesen: 14.02.2011 16:07

. Passe meinen noch um ca. 1.5% nach oben an.

bezzola-denoth.ch]

der Baumeisterarbeiten als .pdf.

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Hallo EN

Eingabe Lazzarini AG.

Wie immer gebe ich "KEIN" R

bezzola-deı

abatt und Skonto!

lan

B.5.2.2 Auskünfte von Parteien

B.5.2.2.1 Lazzarini AG

255. K. gab am 1. November 2012 aı zeige der Lazzarini AG im Wesentlichen folg Conrad AG und der Bezzola Denoth AG zu

_ Die Lazzarini AG habe sich im Unterer zialarbeiten im Bereich Tiefbau konzel Galerien. Sie habe im Unterengadin v verfügt, sondern nur über Personalres: mit anderen Unternehmen Arbeitsger

_ Im Unterengadin hätten die öffentliche habt, dass es zu wenig Anbieter gege ziges Unternehmen auf eine Ausschre liche Hand beklagt. Zum Teil habe « schreibungsverfahren abgebrochen. / Conrad AG, die Bezzola Denoth AG t zweite Offerte zu ermöglichen. Dabei Hierfür habe jeweils ein Unternehmen wie meistens auch bereits die «zweite lung zu ersparen.*°®

- Wenn die Lazzarini AG Uber Kapazité AG oder der Bezzola Denoth AG ein: sie eine «Schutzofferte» eingereicht. chen Hand erfolgt.*°” Diese Zusamme Denoth AG sei seit den Jahren 2007/2

- Im Rahmen dieser «Schutzofferten» r D. , Bezzola Denoth AG, Kontakt Teil anlässlich von Treffen erfolgt, zur hätten voneinander gewusst, wie die | voranschläge der Bauherren seien ni ihren Preisen darunter gelegen. Der F es sei nicht darum gegangen, sich zu habe jeweils nicht gewusst, ob es ( Schutzofferte sei jeweils drei bis fünf P

256. Weiter ausserte sich die Lazzarini AG chen wie folgt zur Zusammenarbeit mit der |

= Die Lazzarini AG habe sich im Unter: Nur ausnahmsweise habe sie für Hocl tung im Unterengadin durch Tiefbaur

45 Act. IX.B.4, Zeilen 1-16.

456 Act. IX.B.4, Zeilen 24-39. 47 Act. IX.B.4, Zeilen 40-42 458 Act. IX.B.4, Zeile 75.

45% Act. IX.B.4, Zeilen 118-120. 460 Act. IX.B.4, Zeile 110 f.

461 Act. IX.B.4, Zeilen 50 ff.

ılässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanende Aussagen zur Zusammenarbeit mit der Foffa Protokoll:

gadin hauptsächlich auf grosse Projekte und Speitriert, zum Beispiel auf den Bau von Brücken und yeder Uber ein Magazin noch über einen Werkhof sourcen. Diese Umstände hätten bedingt, dass sie jeinschaften gebildet habe, [...].*°°

> Hand und die Rhätische Bahn das Problem gepen habe. Es sei vorgekommen, dass nur ein einibung offeriert habe. Darüber habe sich die öffentlie öffentliche Hand in solchen Fällen das Aus- \us diesem Notstand heraus hätten sich die Foffa ind die Lazzarini AG abgestimmt, um jeweils eine habe es sich um eine «Schutzofferte» gehandelt. dem anderen die Daten der «ersten Offerte» so- Offerte» geschickt, um die Arbeit der Offertersteliten verfügt habe, habe sie mit der Foffa Conrad > Arbeitsgemeinschaft gebildet. Andernfalls habe Dies sei aufgrund des «Notstandes» der Öffentlinarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola 008 so gelaufen.*°%®

abe K. mit C. , Foffa Conrad AG, und -gehabt.**° Der entsprechende Austausch sei zum n Teil telefonisch.“ Die beteiligten Unternehmen (osten und Preise aussehen wurden. Die Kostencht überschritten worden. Vielmehr seien sie mit reis der «richtigen» Offerte sei korrekt gewesen, bereichern; es sei ein Marktpreis gewesen. Man loch noch andere Anbieter gegeben habe. Die rozent höher gewesen als die «richtige» Offerte.*°'

mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 im Wesentli- -offa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG:

sngadin seit längerem fast ausnahmslos auf [...]. ıbauobjekte offeriert, so u.a. bei fehlender Auslasrojekte oder wenn im Einzelfall ein persönlicher

Kontakt zur Bauherrschaft oder Bauhe elle Chancen auf den Zuschlag ausre«

_ Aufgrund fehlender eigener Infrastruk sei es der Lazzarini AG selten möglich der öffentlichen Hand und/oder Rhat Gründen sowie in Folge Fehlens quali gadin ansässigen Baumeister nicht als ten sich daher die Foffa Conrad AG ut der Lazzarini AG angestrebten Bause sich — aufgrund der regelmässigen prc men im Einzelfall — eine gut eingesp habe sich letztlich auch für die Bauhe zahlt.*s*

- Über diese Zusammenarbeit im Rahrr Lazzarini AG einige Bauprojekte, bei der Eingabesummen mit der Foffa Cor men sei. So habe sich C. bei K 2008 telefonisch nach dem Offertprei: tieferen Preis der Foffa Conrad AG bı «[...]» in Lavin im Jahr 2009 erfolgt.*°® 2010 könne die Lazzarini AG nicht au: noth AG stattgefunden hätten.“ Bein habe die Lazzarini AG der Bezzola D geteilt.*%®

257. In ihren Antworten vom 16. Oktober 2( ergänzte die Lazzarini AG ihre Auskünfte zı der Bezzola Denoth AG. Im Wesentlichen h

- K. habe sich ab dem Baujahr 201 der Foffa Conrad AG sowie der Bezzo In diesen Sitzungen seien in Kenntnis projektspezifisch die Möglichkeit einer den. Wenn in Bezug auf ein einzelne habe, sei eine Vereinbarung zur Eing den. Sofern ein Unternehmen kein Inte seien alle frei gewesen, das Objekt in schaft-Konstellation zu offerieren. Eine absprache habe jedoch anlässlich der überhaupt, sei über andere Projekte n

462 Act. IX.B.7, pag. 7.

463 Act. IX.B.7, pag. 8.

454 Act. IX.B.7, pag. 9.

465 Act. IX.B.7, pag. 15.

466 Act. IX.B.7, pag. 16.

467 Act. IX.B.7, pag. 17.

468 Act. IX.B.7, pag. 19.

469 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 18. 470 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16.

471 Act. IX.B.28, pag. 6.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

rrenvertretung bestanden und man sich daher reshnet habe.*°

tur und des knappen Personals im Unterengadin | gewesen, bei den anspruchsvollen Bauvorhaben ischen Bahn allein zu offerieren. Aus besagten fizierten Personals seien die meisten im Unteren- ; Partner in Frage gekommen. Uber die Jahre hätid die Bezzola Denoth AG als [...] Partner im von gment herauskristallisiert.*% Über die Jahre habe jektbezogenen Kooperation dieser drei Unternehielte, routinierte Zusammenarbeit ergeben. Dies srren durch Terminsicherheit und Qualität ausgeen von Arbeitsgemeinschaften hinaus nannte die denen es vor Offerteingabe zu einem Austausch rad AG und/oder der Bezzola Denoth AG gekom- | bezüglich des Bauprojekts «[...]» im Jahr 5 der Lazzarini AG erkundigt und seinerseits den skannt gegeben.“° Gleiches sei beim Bauprojekt Bezüglich des Bauprojekts «[...]» in Scuol im Jahr sschliessen, dass Gespräche mit der Bezzola De- 1 Bauprojekt «[...]» bei Ardez-Scuol im Jahr 2011 enoth AG ihren kalkulierten Preis telefonisch mit-

)15 auf den Fragebogen vom 16. September 2015 ır Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad AG und jelt sie Folgendes fest:

96 bis 201 2% jeweils einmal jährlich mit Vertretern la Denoth AG getroffen (sog. «Dreiergesprache»). der anstehenden Grossprojekte im Unterengadin gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft sondiert wors Projekt das gemeinsame Interesse bestanden abe als Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen worresse an einer Arbeitsgemeinschaft gehabt habe, | Alleingang oder in einer anderen Arbeitsgemein- Aufteilung einzelner Projekte oder gar eine Preis- '«Dreiergesprache» nicht stattgefunden.*”° Wenn ur sehr unverbindlich gesprochen worden.*”'

- Sofern sich im Laufe der Bausaison g cen im Unterengadin mehrheitlich au: grösseren Projekte mehr habe realisi ferte» zu Gunsten der Foffa Conrad / den.*”2

- Eine Wettbewerbsbeschrankung sei n zweckt worden. Vielmehr sei ein allfa SIA-Schnittstellen in einzelnen Projek am entsprechenden Auftrag nicht inter sourcen), sich aber durch eine Eingabı dank der «Schutzofferte» der Erwartur sprochen werden können. Eine künstli bezweckt worden. Die vom «Geschüt preisen entsprochen und deren Preis zusätzlich erhöht worden. Es habe nie nehmen (zum Beispiel aus dem Obere hatten.4”°

_ Das Verhalten der Lazzarini AG habe schränkenden Wirkungen gehabt. De: bekannt gewesen. Eine künstliche Eı einer «Schutzofferte» nicht möglich ¢ Dritten zu rechnen gewesen, mit dene

B.5.2.2.2 Foffa Conrad AG

258. Anlässlich der mündlichen Ergänzun 27. Oktober 2015 konfrontierte die Behörde nuar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 252 folgende Aussagen zu Protokoll?”®:

- Bei der Besprechungsnotiz vom 23. Je tes, persönliches Marktbearbeitungsc jekte des Tiefbauamts Graubünden im nen Bauprojekte habe ein Total von ( alle aufgelisteten Projekte anschliesse

- An der besagten Sitzung hätten D.__ Lazzarini AG und er selber für die Fof ten in erster Linie über mögliche Arbei wisse Projekte würden mögliche Arbeit jeweils die Kürzel FC/BeDe und Laz. 3.10» entsprächen ungefähr dem Bat tes so wie auf der Besprechungsnotiz

472 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16. 473 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 22. 474 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 23. 475 Act. IX.C.61, Zeilen 719 ff.

476 Act. IX.C.61, Zeilen 724 und 732 f. 477 Act. IX.C.61, Zeilen 770-772.

478 Act. IX.C.61, Zeilen 751-753.

ezeigt habe, dass die Lazzarini AG ihre Ressoursgelastet gehabt habe und daher keine weiteren eren können, sei in Einzelfällen eine «Schutzof- \G oder der Bezzola Denoth AG abgegeben woriit der Abgabe solcher «Schutzofferten» nicht belliger Austausch von Preisen, Kalkulationen oder ten einzig deshalb erfolgt, weil die Lazzarini AG essiert gewesen sei (insbesondere mangels Res- > «im Gespräch» habe halten wollen. Zudem habe 19 des Tiefbauamts nach mehreren Eingaben entche Erhöhung des Marktpreises sei dadurch nicht zen» errechnete Offerte habe jeweils den Marktniveau sei dank der höheren Schutzofferte nicht ausgeschlossen werden können, dass Drittunterngadin oder Nordbünden) eine Offerte abgegeben

in diesem Zusammenhang keine wettbewerbsbem Tiefpauamt Graubünden seien die Marktpreise 'höhung der offerierten Eingaben sei daher trotz jewesen. Zudem sei jederzeit mit Eingaben von n keine Absprachen getroffen worden seien.*”4

g der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG vom C. mit der Besprechungsnotiz vom 23. Jahiervor). Daraufhin gab C. im Wesentlichen

ınuar 2012 handle es sich um ein von ihm verfasslokument. Darauf seien die zu erwartenden Pro- Bezirk 4 aufgelistet. Die Summe aller vorgesehe- ‚HF 24 Mio. ergeben.”’® Dies bedeute nicht, dass 1nd tatsächlich ausgeschrieben worden seien.*””

____ für die Bezzola Denoth AG, K. fur die fa Conrad AG teilgenommen. Die Teilnehmer hattsgemeinschaften gesprochen. Die Kreise um geisgemeinschaften bezeichnen, ansonsten stunden Die Zahlen «F+C 8.65», «Bede 7.40» und «Laz ivolumen pro Unternehmen, wenn die Bauprojekhätten aufgeteilt werden können.*’®

- Weiter bestatigte C. die Aussai 266 hiernach), wonach es sei bei dies gangen sei, das Interesse an Bauproje gen aufzuteilen.*”? Allerdings sei es n bauamtes anfangs Jahr untereinande: in der Regel nicht zugetroffen. Daher ı geschrieben werde.*°°

- Eine solche «systematische Besprech anschliessend nicht mehr gegeben. E: Form gehandelt.*?' Die Beendigung de menhang mit kartellrechtlichen Grünc weilen weiterhin noch einzelne Arbeits ten sich aber «anders ausgerichtet».

259. An der Befragung vom 23. und 27. Me Aussagen zur Besprechungsnotiz vom 23. auf der Notiz auch Projekte aufgefuhrt seier zzarini AG nicht in Frage gekommen sei. N Projekte gesprochen worden, die eingekreis jekte, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft r den übrigen Projekten, welche nicht eingekr führung gehabt.*®* Diesbezüglich sei keine den.*®° Auf die Frage, ob es bei der Besprect AG im Jahr 2012 im Unterengadin ausgelas anderen Projekten nicht konkurrenziere, an nen. Das Ziel jedes Unternehmens sei eine Ziel des Gesprächs mit der Lazzarini AG da gemeinschaften abzuklären und die für sein Der Rest sei Spekulation.*°®

260. Weiter räumte C. am 27. Oktobe Angebotskoordination zwischen der Lazzarii bei den Bauprojekten «[...] (2009) und «[...]

261. C. wurde am 9. Februar 2018, | nochmals eingehend zur Zusammenarbeit c fragt.4° Dabei bestätigte er zwar grundsat: aber auch zu Beweismitteln, mit denen er ;

478 Act. IX.C.61, Zeilen 808-811 und 817-820.

480 Act. IX.C.61, Zeilen 812-816 und 836-838. 481 Act. IX.C.61, Zeilen 855-857.

482 Act. IX.C.61, Zeilen 897-901.

483 Act. IX.C.61, Zeilen 892-896.

484 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 723-739.

485 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 740-742.

486 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 745-751.

487 Act. X.C.61, Zeilen 414-432 und 516-553. 488 Act. VII.B.49 (22-0458).

489 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 82 ff.

gen K. vom 10. September 2015 (dazu Rz er Besprechung vom 23. Januar 2012 darum gekten zu bekunden resp. die Interessenbekundunicht möglich gewesen, die Bauaufträge des Tief- - aufzuteilen. Die erwarteten Budgetzahlen hätten verde jedes Objekt neu angeschaut, wenn es ausung» wie diejenige vom 23. Januar 2012 habe es s habe sich hierbei um die letzte Sitzung in dieser r gemeinsamen Besprechungen stehe im Zusamlen.*#? Ferner würden die Unternehmen zwar zugemeinschaften bilden. Die Unternehmungen hät- Das Klima habe sich «abgekühlt». Es herrsche

i 2016 bestätigte C. im Wesentlichen seine Januar 2012. Darüber hinaus präzisierte er, dass 1, bei denen eine Arbeitsgemeinschaft mit der La- Ait der Lazzarini AG sei aber nur Uber diejenigen st seien. Dabei handle es sich um diejenigen Pronit der Lazzarini AG in Frage gekommen sei. Bei eist sei, habe Lazzarini kein Interesse an der Aus- Abstimmung mit der Lazzarini AG bezweckt worung auch darum gegangen sei, dass die Lazzarini tet sein würde, damit sie die Foffa Conrad AG bei twortete er, dass sich das so hätte ergeben kön- 100%-ige Auslastung. Aus seiner Sicht habe das rin bestanden, das Potential für sinnvolle Arbeits- Unternehmen beste Ausgangslage anzustreben.

sr 2015 ein, dass es bei einigen Projekten zu einer ri AG und der Foffa Conrad AG gekommen sei, so

also nach Versand des Antrags des Sekretariats, ler Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini AG beliche seine früheren Aussagen“®?, äusserte sich zuvor nicht konfrontierte wurde und relativierte in einigen Punkten seine früheren Aussagen. | gen vonC. zur Zusammenarbeit mit c

- Die Strategie der Lazzarini AG von 21 Mitarbeitern im Unterengadin über sel tisch ausschliesslich für Tiefbauprojek sere Tiefbauprojekte konzentriert, die | mit der Foffa Conrad-Gruppe zu realis hierdurch gebunden gewesen seien, din nicht mehr interesseiert. Im Bereicl tisch untätig gewesen. Sie sei in diese bewerberin der Foffa Conrad-Gruppe : C. bei, dass die Lazzarini AG je täten zu erhöhen."

- Er habe im Laufe des Jahres 2012 fes gepasst habe. Der Grund habe darin GmbH übernommen habe. Mit der F andere Möglichkeiten verfügt. Sie hab ten. Die Strategieänderung habe die L teilt. Die Foffa Conrad-Gruppe habe d

- Auch die Strategie der Foffa Conrad-( zzarini AG bei grösseren Projekten im zuarbeiten.*% Die Zusammenarbeit m den Vergabebehörden offengelegt wc worden. Vielmehr sei die Zusammena

Bei diesen Treffen hätten sie Uber di über die Frage, ob sie in Zukunft in Ar Es sei darum gegangen, die Strategie Bauvorhaben in der Region, welche i nicht Projekte die unmittelbar bevorg Informationen über die Gemeinden, dii ausgetauscht. Es sei in einem frühen meinschaft sinnvoll sein könnte.*® Die bereitung einer solchen Besprechung

_ Die Zusammenarbeit zwischen der F sich auf die Bildung von Arbeitsgemeir beschränkt.*” An anderer Stelle gab

490 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 129 ff. und 1° 491 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987.

492 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 141 ff.

493 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 339 f.

494 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 391 ff.

495 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586-589.

486 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 620 ff.

488 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 589 und 630 49 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 314 f.

Im Wesentlichen sind vorliegend folgende Aussaler Lazzarini AG relevant:

906 bis 2011 sei klar gewesen. Sie habe mit [...] ir wenig Personal verfügt. Offeriert habe sie prakte. Ihr Interesse habe sich vornehmlich auf grössie aber nicht alleine, sondern in Zusammenarbeit ieren beabsichtigt habe. Sobald ihre Kapazitäten abe sie sich für den übrigen Markt im Unterenga- 1 Hochbau sei die Lazzarini AG in dieser Zeit prak- 2m Bereich daher nicht als Konkurrentin oder Mitzu betrachten gewesen.” An anderer Stelle fügte derzeit die Möglichkeit gehabt habe, ihre Kapazitgestellt, dass die Lazzarini AG ihre Strategie an- | bestanden, dass sie Ende 2012 die Fabio Bau abio Bau GmbH habe sie im Unterengadin Uber e sich dementsprechend anders am Markt verhalazzarini AG der Foffa Conrad-Gruppe nicht mitgeies selber festgestellt.49

sruppe habe damals darin bestanden, mit der La-

Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zusammenit der Lazzarini AG bei Arbeitsgemeinschaften sei rden. Sie sei von den Behörden nie beanstandet rbeit voll und ganz akzeptiert worden.?*

ıtakt mit X. , CEO der Lazzarini AG gehabt. > Ausrichtung der Unternehmen gesprochen und beitsgemeinschaften zusammenarbeiten würden. > festzulegen. Konkret sei die Aussicht auf die m Raum gestanden hätten, besprochen worden, sstanden hätten. Jedes Unternehmen habe über = Rhatische Bahn usw. verfügt und man habe sich Stadium besprochen worden, wo eine Arbeitsge- : Notiz vom 26. März 2012*% sei von ihm zur Vormit X. verfasst worden.?%

offa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG habe ischaften bei grösseren, komplexen Bauprojekten er zu Protokoll, dass die Foffa Conrad-Gruppe in

36 ff.

den Jahren 2008 bis 2012 darüber hin preise mit der Lazzarini AG koordinie nommen habe.°” In den Jahren 200€ gekommen, dass die Foffa Conrad-C direkter Konkurrenz gestanden sei. Dit rini AG im Unterengadin in der Offert: sei dies aber häufiger vorgekommen. bei denen die Foffa Conrad-Gruppe m den habe.*"

262. Weiter hielt C. Folgendes zur Be Bez. 4» (dazu Rz 252 hiervor) fest:

- Die betreffende Notiz vom 23. Janua fasst. Sie habe nur ihm personlich get sen. Sie sei nicht Bestandteil der Sitz Besprechungsnotiz, keine Aktennotiz noch verbindlich.°” Die Notiz sei ein von grösseren Projekten im Strasser werden sollen. Vier der erwähnten Pro rad-Gruppe vergeben worden, deren / nämlich die Projekte «[...], «[...]» und

- Das auf der Notiz aufgeführte Projekt « anzeige betreffend das Münstertal an in Fuldera abgesprochen.*™ Bei den gi Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG seien die Projekte «[...]», «[...]» und «| Projekt «[...]» sei ein Spezialfall gewes aufgeführt. Sie sei auf dieser Bauste Beteiligten an der Besprechung vom z projekt der Lazzarini AG überlassen w der Foffa Conrad-Gruppe «Schutz» q vom 23. Januar 2012 besprochen wor

- Zu den Zeugenaussagen von K.__ nach), dass die Teilnehmer der Bespre projekten ausgetauscht hätten, führte scher und missverstandlicher Ausdr gewesen. Die Foffa Conrad-Gruppe h: AG hingegen nur für grosse Projekte von 2006 bis 2011 so verhalten. Zw: anpassen können. Die Foffa Conrad-( auszugehen, dass sich dies ändern wi

500 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 926 ff.

501 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 953-957.

502 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 687 ff.

503 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 700-710.

504 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 711 f.

505 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 713-718.

506 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826-835.

507 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 846 ff. und &

aus bei ungefähr 15 Bauprojekten ihre Angebotsrt oder entsprechende Bemühungen dazu unterbis 2011 sei es weniger oder nur vereinzelt vorsruppe mit der Lazzarini AG im Unterengadin in 2s habe damit zu tun gehabt, dass sich die Lazzastellung zurückgehalten habe. Ab dem Jahr 2012 Es habe ab 2012 relativ viele Projekte gegeben, it der Lazzarini AG in direkter Konkurrenz gestansprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 betr. «TBA

r 2012 habe er bereits vor der Besprechung ver- 16rt und sie sei nur ihm persönlich bekannt geweung vom 23. Januar 2012 gewesen. Es sei keine und kein Protokoll. Das Papier sei weder offiziell Planungsinstrument gewesen, mit der Auflistung baubereich, die im Jahr 2012 hätten ausgeführt jekte seien bereits im Jahr 2011 an die Foffa Con- \usführung aber bis ins Jahr 2012 gedauert habe,

«[...]19.°%

[...]» habe die Foffa Conrad-Gruppe in der Selbstgezeigt. Dieses habe sie mit der Hohenegger SA rösseren Projekten «[...]» und [...] hätten die Foffa 3 eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen. Weiter ...]}» im Jahr 2012 ausgeschrieben worden.°® Das en. Die Lazzarini AG habe die «[...]» im Jahr 2011 le schon installiert gewesen. Deshalb hatten die 23. Januar 2012 vereinbart, dass auch das Folgearde.>°° Beim Projekt «[...]» habe die Lazzarini AG jewahrt. Dies sei aber nicht an der Besprechung den.°°”

_ vom 10. September 2015 (dazu Rz 266 hierchung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse an Bauer aus, dass «Interessenbekundungen» ein komiuck sei. Die Interessen seien im Voraus klar abe sich für alle Projekte interessiert, die Lazzarini mit ARGE-Potenzial. Die Lazzarini AG habe sich ar hätte die Lazzarini AG ihre Strategie jederzeit Sruppe habe jedoch keinen Grund gehabt, davon irde. Die Besprechung vom 23. Januar 2012 habe

37 ff.

schliesslich bestätigt, dass sich die Str dern werde. Sie habe weiterhin ihr In Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa C

- Die Besprechungen mit der Lazzarini im Zusammenhang mit möglichen Ai Die Aussage der Lazzarini AG, jeweil: falsch, ebenso dass diese Besprechur

B.5.2.2.3 Bezzola Denoth AG

263. D. , Bezzola Denoth AG, wurde nuar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 25 folgt:

_ Die Sitzung vom 23. Januar 2012 ha damals mit der Lazzarini AG getroffe füge, die technischen Fähigkeiten au: habe, im Rahmen von Arbeitsgemeins sich gegenseitig über die Interessen a

_ Bei den Zahlen auf der Notiz handle « bauamts Graubünden.?"* Die Kreise ut sen Fällen beabsichtigt worden sei, ge

_ Treffen in dieser Form zwischen derL: Denoth AG hätten insgesamt ca. zwe habe es keine solchen Besprechunge den, dass dies unzulässig sei. In der F Arbeitsgemeinschaften mit der Lazzar Projekt, bei dem sie aufgrund der Anfo arbeiten müssten. Allerdings würde si in welchen Fällen es Sinn mache, mit « schaft zusammenzuspannen. Zudem AG über Projekte sprechen, bei dene

- Die Bezzola Denoth AG habe einen s Zusätzlich zu den besagten Besprecl Kontakt zwischen der Bezzola Denoth AG habe über viele Möglichkeiten verf vorgekommen, dass die Lazzarini AG (

508 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 776 ff. 50% Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 765 ff. 510 Act. IX.C.49, Zeile 362.

511 Act. IX.C.49, Zeilen 330-334.

512 Act. IX.C.49, Zeile 340.

513 Act. IX.C.49, Zeilen 373-377.

514 Act. IX.C.49, Zeile 352 f.

515 Act. IX.C.49, Zeilen 355-358.

516 Act. IX.C.49, Zeilen 364-370.

517 Act. IX.C.49, Zeilen 382-388.

518 Act. IX.C.49, Zeile 371.

ategie der Lazzarini AG im Jahr 2012 nicht veränteresse an grösseren Projekten im Rahmen von ‚onrad-Gruppe gehabt.°”®

AG hätten jeweils dann stattgefunden, wenn sie ‘beitsgemeinschaften notwendig gewesen seien. 5 einmal jährlich zusammengesessen zu sein, sei igen jeweils anfangs Jahr stattgefunden hätten.°°®

ebenfalls mit der Besprechungsnotiz vom 23. Ja- 2 hiervor) konfrontiert. Er äusserte sich dazu wie

be wohl effektiv stattgefunden.°'° Man habe sich n, um vorzubesprechen, wer über Kapazität verszuloten und in welchen Fällen es Sinn gemacht chaften zusammenzuarbeiten.°'! Dabei habe man usgetauscht.°"? [...]. [...]. [...].°"°

>s sich wohl um das geschätzte Budget des Tiefn gewisse Projekte würden bedeuten, dass in die- ‚meinsam eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden.5"®

ızzarini AG, der Foffa Conrad AG und der Bezzola si bis drei Mal stattgefunden. Ab dem Jahr 2013 n gegeben.?'® Den Beteiligten sei bewusst gewor- ‘olge habe die Bezzola Denoth AG zwar weiterhin ini AG gebildet. So gebe es auch im Jahr 2015 ein rderungen mit anderen Unternehmen zusammench die Bezzola Denoth AG nun vorher überlegen, Jer Lazzarini AG im Rahmen einer Arbeitsgemeinwürde sie nun sicher nicht mehr mit der Lazzarini n eine Arbeitsgemeinschaft keinen Sinn machen

tändigen Kontakt mit der Lazzarini AG gehabt.°"® nungen habe es teilweise auch einen bilateralen AG und der Lazzarini AG gegeben. Die Lazzarini ugt, aber nur über wenig Kapazität. Es sei deshalb Jefragt habe, was sie preismässig machen müsse, um den Auftrag sicher nicht zu erhalte ladungsverfahren betroffen. Allerding: immer im Wettbewerb mit anderen L GmbH.°"?

264. Weiter bezeichnete D. am 26. O einer Angebotskoordination zwischen der L men sei, so unter anderem die Projekte «[.. [...] (2011)°*, [...] (2011)°2° und [...] (2012)°

265. AuchD. wurde am 9. Februar 2 riats, nochmals eingehend zur Zusammen: AG befragt.°?” Dabei bestätigte er zwar grun dass vielleicht nicht alle gemachten Aussac Empfinden und auch der Wahrheit entspre« Aussagen von D. zur Zusammenarbe

_ Die Lazzarini AG sei immer auch eine sich nicht unbedingt um eine wichtige und ihres Potenzials sei sie keine gro: seine Wahrnehmung der Lazzarini AC den Eindruck gehabt, dass bei der La

- Die Zusammenarbeit mit der Lazzarin noth AG mit ihr bei vereinzelten kompl standen habe. Zum Teil habe es sich sammensetzungen gehandelt, bei « Unternehmen gewesen sei.°°° Weiter der Lazzarini AG bei einzelnen Bauprc was er in irgendeiner Form belegen k botskoordinierungen ohne Belege kön K. , wo es keine Belege über Ang Gruppe habe mit der Lazzarini AG e Arbeitsgemeinschaften gehabt. Dies | mit anderen Unternehmen geführt. Die Foffa Conrad-Gruppe verfolgt. Sie hak

519 Act. IX.C.49, Zeilen 396-401.

520 Act. IX.C.60, Zeilen 976-991.

521 Act. IX.C.60, Zeilen 948-975.

522 Act. IX.C.60, Zeilen 890-920.

523 Act. IX.C.60, Zeilen 282-333.

524 Act. IX.C.60, Zeilen 618-672.

525 Act. IX.C.60, Zeilen 754-784.

526 Act. IX.C.60, Zeilen 213-235.

527 Act. VII.B.49 (22-0458).

528 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 89-91.

529 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 124 ff.

530 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 316-318.

531 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 916-919.

n. Dieser bilaterale Austausch habe zu 95 % Ein- ; habe sich die Bezzola Denoth AG in dieser Zeit Internehmen befunden, etwa der Impraisa Mario

ktober 2015 diverse Bauprojekte, bei denen es zu azzarini AG und der Bezzola Denoth AG gekom- J» 2008°2°, [...]§21, [...] (2010), «[...]» (2011)°2,

018, also nach Versand des Antrags des Sekretarbeit der Foffa Conrad-Gruppe mit der Lazzarini dsätzlich seine früheren Aussagen, hielt aber fest, yen «so rüber» gekommen seien, wie es seinem :he.52® Im Wesentlichen sind vorliegend folgende it mit der Lazzarini AG zu würdigen:

> Mitbewerberin in Scuol gewesen. Aber es habe > Konkurrentin gehandelt. Aufgrund ihrer Grösse sse Mitbewerberin gewesen. Allerdings habe sich im Verlaufe des Jahres 2012 verändert. Er habe zzarini AG eine Strategieänderung stattgefunden

| AG habe darin bestanden, dass die Bezzola Deexen Bauprojekten in einem ARGE-Verhältnis geauch um Arbeitsgemeinschaften in grösseren Zujenen die Lazzarini AG eines der beteiligten gab er zur Koordination der Angebotspreise mit jekten zu Protokoll, dass er alles angezeigt habe, Onne. Zu den Aussagen von K. über Angene er nichts sagen. Er bestreite die Aussagen von jebotskoordinierungen gebe.°*' Die Foffa Conradine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit in yabe zu mehr Kontakten mit der Lazzarini AG als > Lazzarini AG habe eine andere Strategie als die je im Prinzip kein Interesse an anderen Aufträgen als jenen im Rahmen von Arbeitsge habt.°® Er könne aber nicht für die L: wenig zu tun gehabt hätte, hätte sie ni

- Bei den Projekten, bei denen sich die stimmt hatten, habe zwischen ihnen ke Arbeitsgemeinschaften seien sie mit A der Foffa Conrad-Gruppe und der Laz: Projekten ja schlecht konkurrenzieren gelmassigkeit vorgekommen, dass sic Bauprojekte in den Jahren 2008 bis 20 habe.5°°

_ Zur Besprechung mit der Lazzarini AG oder maximal drei Mal in irgendeiner F Lazzarini AG, dass sich die Vertreter « Foffa Conrad AG jeweils einmal jährli sei nicht richtig.°° Auch die Aussage dungen» aufgeteilt worden seien, treff ausgetauscht hätten, sei eine Aussagı

B.5.2.3 Zeugnis und Auskünfte von Dritt

B.5.2.3.1 K.

266. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme Lazzarini AG, auf Vorhalt der Besprechung (dazu Rz 252 hiervor) Folgendes zur Zusarr AG und der Bezzola Denoth AG aus.

- Er sei an der Besprechung vom 23. J Foffa Conrad AG, und D. , Bezz grösseren, vom Kanton budgetierten F

_ Konkret hätten die Teilnehmer an dies: an Bauprojekten bekundet.’ Hinter | Zahlen seien die Abkürzungen der Uni bekundungen ersichtlich. Die auf der bedeuten, dass die entsprechende Inte

532 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 935-939. 533 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 978.

534 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 982-986.

535 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 944-952.

536 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 725-734.

537 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 814 f.

538 Act. IV.23, Zeilen 224.

539 Act. IV.23, Zeile 227.

540 Act. IV.23, Zeile 241 f.

541 Act. IV.23, Zeilen 248-255.

meinschaften mit der Foffa Conrad-Gruppe geazzarini AG sprechen. Wenn die Lazzarini AG zu cht koordiniert, sondern gekämpft.°°®

Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG abgein Wettbewerb geherrscht. Bei den gemeinsamen ussenkonkurrenz konfrontiert gewesen. Zwischen zarini AG hätten sie sich bei gemeinsamen ARGEkönnen.°* Daneben sei es in einer gewissen Reh die Foffa Conrad-Gruppe in Bezug auf einzelne 12 tatsächlich mit der Lazzarini AG konkurrenziert

vom 23. Januar 2012 sagte er aus, dass sie zwei ‘orm zusammengesessen seien. Die Auskunft der ler Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der ch zu sog. «Dreiergesprächen» getroffen hätten, von K. , dass hierbei die «Interessenbekun- e nicht zu. Die Idee, dass sie zu dritt die Planung 2 von K. , die er nicht teile.5°”

personen

vom 10. September 2015 sagte K. , vormals snotiz vom 23. Januar 2012 betr. «TBA Bez. 4» menarbeit der Lazzarini AG mit der Foffa Conrad

anuar 2012 anwesend gewesen.*® Mit C. , ola Denoth AG, seien an dieser Besprechung die ’rojekte besprochen worden.5°°

ar Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Interesse den auf der Notiz aufgelisteten Bauobjekten und ernehmen vermerkt. Daraus seien die Interessen- Besprechungsnotiz gemachten Häkchen würden 2ressenbekundung «in Ordnung» gegangen sei.°*'

Insofern seien zwar nicht die Bauauft punkt noch nicht hätten vergeben wer «Interessenbekundungen».°*?

- Er habe an mehr als einer solchen Be hätten aber sicher nicht mehr als ein einem solchen Treffen gekommen sei habe die Lazzarini AG bereits eine ge che Besprechungen angewiesen gew

_ e. ‚[...] der Lazzarini im Bereich mit der Foffa Conrad AG und der Bezz über den Inhalt der Besprechungen « könne die Orientierung auch von D.__

267. K. gab am 10. September 201: Jahren 2008 bis 2012 Auskunft, bei denen | nation mit der Bezzola Denoth AG oder der lich die Bauprojekte «[...]» (2008)°*, [...] | Scuol (2010)%°, «[...]», Samedan (2010)° [...]°9, «[...J», Scuol (2012) und «[...]», Sı

268. Anlasslich der Zeugeneinvernahme vc schen der Bezzola Denoth AG, der Foffa Co ergesprache» stattgefunden hätten. Dabei | an Submissionen abgewogen, die in den fo Diskutiert worden seien vor allem Tiefbaup «Dreiergespräche» hätten maximal einmal p ternehmen damit begonnen hätten, wisse e der Lazzarini AG im Jahr 2006 aufgenomm gegeben. Damit habe man irgendwann spät

269. Weiter gab K. zum Verhalten di projekten «[...]» in Tschlin und «[...]» in Sc

542 Act. IV.23, Zeilen 256-260.

543 Act. IV.23, Zeilen 261-276.

544 Act. IV.23, Zeilen 283-290.

545 Act. IV.23, Zeilen 422-442.

546 Act. IV.23, Zeilen 443-463.

547 Act. IV.23, Zeilen 464-502.

548 Act. IV.23, Zeilen 505-532.

549 Act. IV.23, Zeilen 384-421.

550 Act. IV.23, Zeilen 360-380.

551 Act. IV.23, Zeilen 282-333.

552 Act. IV.23, Zeilen 173-203.

553 Act. IV.23, Zeilen 563-594.

554 Act. IV.23, Zeilen 533-562.

555 Act. IV.23, Zeilen 291-319.

556 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 165-171. 557 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 185 f.

558 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 172 f.

559% Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 174-176.

räge aufgeteilt worden, da diese zu diesem Zeitden können. Aufgeteilt worden seien vielmehr die

sprechung teilgenommen. Diese Besprechungen mal pro Jahr stattgefunden. Ob es jedes Jahr zu , könne er nicht abschliessend sagen. Manchmal nügende Auslastung gehabt und sei nicht auf solasen.°*?

Hoch- und Tiefbau, habe über die Besprechungen ola Denoth AG Bescheid gewusst. Wer genau ihn jrientiert habe, wisse er nicht. Neben ihm selber ____ oder C. erfolgt sein.°*

5 sodann zu verschiedenen Bauprojekten in den Jrkunden vorliegen, die auf eine Angebotskoordi- Foffa Conrad AG hindeuten. Dies betrifft nament- (2009), [...] (2009), «[...]» (2010)°*, «[...]», °, «[...J» (2011)°°', «[...]», Samedan (2011)°°?,

ym 23. Januar 2017 bestätigte K. , dass zwinrad AG und der Lazzarini AG sogenannte «Dreiatten die beteiligten Unternehmen die Interessen Igenden Jahren ausgeschrieben worden seien.°°® rojekte, vereinzelt auch Hochbauprojekte.°” Die ro Jahr stattgefunden.5°® Wann die beteiligten Unr nicht mit Bestimmtheit. Als er seine Tätigkeit bei en habe, habe es noch keine solchen Gesprache er begonnen.°°?

ar Lazzarini AG im Zusammenhang mit den Bausuol, beide im Jahr 2011, Auskunft. In genereller

Hinsicht hielt er fest, dass die Lazzarini AG_ kommen sei. Dabei sei es zu Interessenbe Wenn sich bei diesen Gesprächen ergeben jekt interessiert gewesen sei und die Lazza Lazzarini AG eine «Schutzofferte» eingereic

B.5.2.3.2 Auskunft des Architekturbüro

270. Mit Fragebogen vom 10. November Y. , das im Unterengadin im Bereich Verfahren. Mit Eingabe vom 17. November : Antworten ein. Im Begleitschreiben dazu hie

- Ihm sei aufgefallen, dass die Lazzarini höhere Preise offerieren wurde als die Nachbar und Bauführer bei der Lazzar AG bei von ihm betreuten Projekten o

dem Architekturburo Y. auszufü - Eines Tages habe ihm L. , La: K. , seinem Vorgesetzten, gesp

wortet: Die Lazzarini AG habe mit der im Unterengadin nicht einzusetzen. G reich Tiefbau mit der Bezzola Denoth Um diese Zusammenarbeit nicht zu ge

- Diese Aussage von K. habe iht dies der Beweis gewesen, dass «Abs;

271. In seinen Antworten vom 9. Dezemk 7. Dezember 2016°% nannte das Architektur 2008 bis 2011, bei denen die Lazzarini AG aber anschliessend ein höheres Angebot al eingereicht habe.°%® Sodann präzisierte das AG ab dem Jahr 2012 - als F. die Ni konkurrenzfähiger geworden seien.°

B.5.3 Beweiswürdigung

B.5.3.1 Konsens und Inhalt

272. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist z Denoth AG und die Lazzarini AG den übere im Bereich Hoch- und Tiefbauleistungen im | nes natürlichen Konsenses). Ist ein solcher

560 Act. Il. 11 (22-0458), Zeilen 501-505.

561 Act. 111.21 (22-0458).

562 Act. 111.25 (22-0458).

563 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 1b.

564 Act. 111.25 (22-0458), Antwort auf Frage 1c.

jeweils mit der Bezzola Denoth AG zusammengekundungen für konkrete Bauprojekte gekommen. habe, dass die Bezzola Denoth AG an einem Prorini AG nicht, dann sei es klar gewesen, dass die ht habe, sofern dies nötig gewesen sei.°°°

s Y.

2016 ersuchte die Behörde das Architekturbüro Hochbau tätig ist, um Auskunft im vorliegenden 2016°°' reichte das Architekturbüro Y. seine It Y. _ [..-], Folgendes fest:

AG bei Hochbauprojekten im Unterengadin immer » Bezzola Denoth AG. Dies, obwohl L. , sein ini AG, ihn jeweils angefragt habe, ob die Lazzarini fferieren dürfe, sie würde sich freuen, Bauten mit hren.

zarini AG, mitgeteilt, dass er diesbezüglich mit rochen habe. K. habe ihm wie folgt geant- Bezzola Denoth AG vereinbart, sich im Hochbau rund bestehe darin, dass die Lazzarini AG im Be- AG in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeite. sfährden, lasse sie die Finger vom Hochbau.

n und auch L. sehr überrascht. Für ihn sei yrachen» tatsächlich stattfinden würden.

er 2016 auf den Fragebogen der Behörde vom büro Y. vier Hochbauprojekte in den Jahren 3 zunächst Interesse an der Ausführung gezeigt, s die Bezzola Denoth AG oder gar kein Angebot ; Architekturbüro, dass die Offerten der Lazzarini ederlassungsleitung übernommen habe — wieder

u beurteilen, ob die Foffa Conrad AG, die Bezzola instimmenden wirklichen Willen geäussert haben, Unterengadin zusammenzuarbeiten (Vorliegen ei- Konsens zu bejahen, ist alsdann dessen Inhalt zu ermitteln. Hierbei handelt es sich um Tatfra tens der Beteiligten zu beantworten ist.5°5

273. Der wirkliche Wille der Parteien ist ein zugänglich ist, sondern in der Regel ledigli werden kann (Indizienbeweis).° Vorliegen« die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG regelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Kor men war.

274. Im Vordergrund steht das tatsächliche gen, dass die Zusammenarbeit zwischen d Foffa Conrad AG im Unterengadin im Wese

  • gemeinsame Jahresstartsitzungen (R: _ Zusammenarbeit im Rahmen von Arb

  • Koordination der Angebotspreise bei e

275. Im Folgenden sind diese Elemente de zelnen zu würdigen. In einem zweiten Schrii teilen, ob und ggf. inwiefern diese einzelnen hen (dazu Rz 288 ff. hiernach). Dabei stell dem Gesichtspunkt eines allfälligen Konser AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa (

B.5.3.1.1 Gemeinsame Jahresstartsitzu

276. Die Lazzarini AG räumte ein, dass si sprechungen mit der Foffa Conrad-Gruppe | lungnahme vom 7. Februar 2018 zum Antr bestritt nicht, dass es Besprechungen mit de stets anfangs Jahr durchgeführt worden se bestehen allerdings nicht. Zum einen ist zu | nuar 2012 eine solche Besprechung stattge nach). Zum anderen bestand der Anlass dit ben des Kantons Graubünden, welche d typischerweise zu Jahresbeginn - in Erfahrı die Zeugenaussagen von K. 57 Im «Jahresstartsitzungen» genannt.

277. C. 871 D. 572 und K. 5 gen persönlich teilgenommen zu haben. Ihr

565 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131 567 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16;

568 Act. V.35 (22-0458), Rz 24.

569 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 753 ff.

570 Act. IV.23, Zeile 264.

571 Act. IX.C.61, Zeilen 729-731.

572 Act. IX.C.49, Zeile 331 und 362.

573 Act. IV. 23, Zeile 224 und Act. IV.23, Zeile 2.

gen, die durch subjektive Auslegung des Verhal-

e innere Tatsache, die dem direkten Beweis nicht ch anhand von indirekten Beweismitteln ermittelt ] bestand keine schriftliche Vereinbarung, welche AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa Conrad ısens mündlich oder konkludent zustande gekom-

Verhalten der Parteien. Dabei ist zu berücksichtiar Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der ntlichen durch folgende Elemente geprägt war:

7 276 ff. hiernach); sitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiernach); iinzelnen Bauprojekten (Rz 285 ff. hiernach).

r Zusammenarbeit in einem ersten Schritt im Eint ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beur- Aspekte der Zusammenarbeit in Verbindung stet sich insbesondere die Frage, was daraus unter ses zur Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini >onrad AG zu schliessen ist.

ngen

> sich jeweils anfangs Jahr zu gemeinsamen Begetroffen habe.°®” Sie bestätigte dies in ihrer Stelag des Sekretariats.°°® Die Foffa Conrad-Gruppe 2r Lazzarini AG gegeben habe, jedoch dass diese ien.°©° Zweifel an den Angaben der Lazzarini AG erwähnen, dass unbestrittenermassen am 23. Jafunden hat, also anfangs Jahr (dazu Rz 278 hiersser Besprechungen jeweils in den Budgetvorgaie beteiligten Unternehmen einmal pro Jahr — Ing bringen konnten. Dies belegen unter anderem Folgenden werden diese Besprechungen daher

’3 gaben allesamt zu Protokoll, an diesen Sitzun- e übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen

17.10.2014, E. 3.2.

39 f.

lassen keine Zweifel aufkommen, dass solc ben. Damit ist erstellt, dass die Zusammen und der Foffa Conrad AG neben den geme hiernach) auch auf gemeinsamen Jahressta

278. Anhand der erhobenen Beweismittel

tung der gemeinsamen Jahresstartsitzungeı Zusammenhang die Besprechungsnotiz voı 252) hervor. Diese Notiz erstellte C. im lich derjenigen im Jahr 2012.57* Sie enthält ı Projekten des Tiefbauamts Graubünden im den sich eine Schätzung des Bauvolumens, sowie bei einigen Projekten ein «Häkche 24‘000'000) sowie ein Anteil pro Unternehı Mio.; «Laz»: CHF 3,10 Mio.). Über die gena gen von D. und C. sowie die Z Grundlage dieser Beweismittel ist Folgende

- An den gemeinsamen Jahresstartsitz Interesse an Bauprojekten, deren Aus wesen ist.°’° Neben der Interessenlac nehmen sowie technische Anforderur allem mögliche Projekte des Tiefbaua mass Aussage von K. sind vere

- Der Zweck der gemeinsamen Jahresst jekte unter den beteiligten Unternehme ser Sitzungen, die jeweils anfangs J: diesem Zeitpunkt stand nicht mit Siche lich ausgeschrieben wurden. Allerding meinsamen Jahresstartsitzungen ihre jekte ab. Dies belegt die Besprechun verschiedenen Projekten die Interess merkt.?”? «FC» steht für die Foffa Cor «Laz» für die Lazzarini AG. Zudem s chen» angebracht. Gemäss K. t dgabe des betreffenden Unternehmer Worten, dass die entsprechenden In Unternehmen akzeptiert wurden. Weit 2012 das auf die Foffa Conrad AG, B Bauvolumen aufgeführt, wenn die Pr dungen hätten aufgeteilt werden könr men von CHF 8,65 Mio. vorgesehen,

574 Act. IX.C.61, Zeile 727 f. (Aussage C. );

575 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 165-171 und A IX.C.49, Zeilen 359-361 (Aussage D.

576 Act. IX.C.61, Zeilen 763-765 (Aussage C._

577 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 185 f.

578 Act. IV.23, Zeilen 256-260 (Zeugenaussac C. ).

579 Act. IV.23, Zeilen 247-249 (Zeugenaussage

580 Act. IV.23, Zeile 254 f.

581 Act. IX.C.61, Zeilen 749-753 (Aussage C.__

she Besprechungen tatsächlich stattgefunden haarbeit der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG insamen Arbeitsgemeinschaften (dazu Rz 281 ff. rtsitzungen beruhte.

sind Gegenstand, Zweck, Häufigkeit und Bedeu- 1 zu beleuchten. Als Beweismittel sticht in diesem n 23. Januar 2012 betr. «TBA Bez. 4» (dazu Rz 1 Hinblick auf eine solche Jahresstartsitzung, näminter dem Titel «Budget 2012» eine Auflistung von Bezirk 4 (Unterengadin). Neben jedem Projekt fin- ‚ein oder mehrere Kürzel («FC», «Bede», «Laz») n». Weiter ist ein «Total» angegeben (- CHF nen («F+C»: CHF 8,65 Mio.; «Bede»: CHF 7,40 nnten Fragen geben weiter auch die Parteiaussa- >ugenaussagen von K. Aufschluss. Auf der s festzuhalten:

ungen ausserten die beteiligten Unternehmen ihr schreibung im betreffenden Jahr zu erwarten geje wurden dabei auch die Kapazitäten der Untergen thematisiert.°” Besprochen worden sind vor mts Graubünden im Unterengadin (Bezirk 4). Geinzelt auch Hochbauprojekte diskutiert worden.°””

artsitzungen bestand nicht darin, anstehende Pro- .n definitiv aufzuteilen.°’® Dies wäre anlässlich dieahr stattfanden, auch nicht möglich gewesen. Zu rheit fest, welche Projekte anschliessend tatsächs glichen die beteiligten Unternehmen an den ge- Interessen in Bezug auf die zu erwartenden Progsnotiz vom 23. Januar 2012. Darauf sind hinter en der beteiligten Unternehmen mit Kürzeln verrad AG, «BeDe» für die Bezzola Denoth AG und ind hinter diesen Interessenbekundungen «Häkyedeuten diese Häkchen, dass die Interessenkun- 1s «in Ordnung» ging.°®° Dies heisst mit anderen teressenkundgaben von den anderen beteiligten er ist auf der Besprechungsnotiz vom 23. Januar ezzola Denoth AG und die Lazzarini AG fallende ojekte tatsächlich gemäss den Interessenbekunen.5®! Für die Foffa Conrad AG war ein Bauvolufür die Bezzola Denoth AG ein Bauvolumen von

und Act. IV.23, Zeile 236 f. (Zeugenaussage K. ).

st. IV.23, Zeile 241 f. (Zeugenaussage K. ), Act. .

___); Act. IX.C.49, Zeile 332 f. (Aussage D. ).

je K. ); Act. IX.C.61, Zeilen 812-816 (Aussage

K

—)

CH 7,40 Mio. und für die Lazzarini AG dass sich die Foffa Conrad AG, die B gemeinsamen Jahresstartsitzungen n ternehmen ihr eigenes Interesse an diese Sitzungen dazu, sich bereits vo sichtigung der Kapazitäten, Ressourcı den Submissionsverfahren aufeinand: nicht in der Koordination einer einzeln für ein konkretes Projekt eine gemein: Vielmehr bezogen die beteiligten Unt mindest sämtliche Ausschreibungen « terengadin im betreffenden Jahr erwe eine projektübergreifende Koordinatio zwischen der Foffa Conrad AG, der E gemeinsamen Jahresstartsitzungen n meinschaft in Frage kam, sondern auc gedenkten. Dies ergibt sich zum & D. 583. zum anderen aus dem Ur Januar 2012 auch Projekte mit einer In sind (vgl. die Kürzel «FC», «Bede» ur Arbeitsgemeinschaft ausgeführt werde keine vernünftigen Zweifel. Allerdings sitzungen nur auf das Verhältnis zwis AG und der Lazzarini AG. Andere im nicht beteiligt.

- Ob solche Jahresstartsitzungen der F der Lazzarini AG jedes Jahr stattfande nicht mit Sicherheit eruieren.°®* In Jah gende Auslastung gehabt habe, habe Besprechungen bestanden.°®° Fest st bis 2012 zwar nie mehr als einmal pı mehreren Jahren solche Sitzungen dı teiligten übereinstimmend eingeraum Kreis dieser Unternehmen eine gewis sich bei der Sitzung vom 23. Januar 2( Der Grund, weshalb die Foffa Conrad ab dem Jahr 2013 auf gemeinsame Ja lich in Bedenken, die an deren kartellre C. 588 und D. 589,

_ An den gemeinsamen Jahresstartsitz Vertreter aus dem obersten Kader te! sowie [...] der Bezzola Denoth AG. LC

582 Act. IV.23, Zeilen 227-230, 244 f., 256-260 583 Act. IX.C.49, Zeilen 386-388.

584 Act. IV.23, Zeilen 272 (Zeugenaussage K.__ 585 Act. IV.23, Zeilen 273 f.

586 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 172 f. (Zeugenaus

587 Act. IV.23, Zeilen 275 f. (Zeugenaussage D. ); Act. IX.C.61, Zeilen 844 ff. (Ausse

588 Act. IX.C.61, Zeilen 897-900.

589 Act. IX.C.49, Zeilen 382-393.

ein Bauvolumen von CHF 3,10 Mio. All dies zeigt, ezzola Denoth AG und die Lazzarini AG an ihren icht bloss darauf beschränkten, den anderen Unden Bauprojekten mitzuteilen. Vielmehr dienten r den konkreten Ausschreibungen, unter Berückan und Fähigkeiten, im Hinblick auf die anstehener abzustimmen. Der Zweck bestand damit auch an Ausschreibung, etwa hinsichtlich der Frage, ob same Arbeitsgemeinschaft gebildet werden sollte. ernehmen in ihre Koordinationsbestrebungen zu- Jes Tiefbauamts Graubünden ein, die sie im Unirteten. Die beteiligten Unternehmen bezweckten n. Damit ist auch erwiesen, dass die Koordination 3ezzola Denoth AG und der Lazzarini AG an den icht nur Projekte erfasste, für die eine Arbeitsgeth solche Projekte, welche sie alleine auszuführen inen aus den Aussagen von K. 582 und nstand, dass auf der Besprechungsnotiz vom 23. teressensangabe eines Unternehmens aufgeführt id «Laz» sowie die «Hakchen»), die nicht in einer »n sollten. Daran bestehen bei dieser Beweislage bezog sich die Koordination an den Jahresstartchen der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth | Unterengadin tätige Unternehmen waren daran

offa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG mit n, lässt sich anhand der erhobenen Beweismittel ren, in denen die Lazzarini AG bereits eine genünach Aussage von K. kein Bedarf für solche eht aber, dass es im Zeitraum von ca. 2007/2008 o Jahr zu einem solchen Treffen kam,°®® aber in ırchgeführt worden sind. Dies wurde von den Be- 1.587 Insofern wiesen die Jahresstartsitzungen im se Systematik auf. Erwiesen ist ebenso, dass es )12 um das letzte Treffen in dieser Form handelte. AG, die Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG hresstartsitzungen verzichteten, bestand namentchtlichen Zulässigkeit aufkamen. Dies bestätigten

ungen nahmen für die beteiligten Unternehmen I. C. ist [...] und [...] der Foffa Conrad AG ). ist [...] und [...] der Bezzola Denoth AG.

sowie Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 168-171.

sage K. ).

K. ); Act. IX.C.49, Zeilen 364-366 (Aussage geC.

)

K. nahm in seiner damaligen Fı teil. Zudem wusste e. , [...] Hoc der Lazzarini AG, Uber die gemeinsa Ergebnis musste er orientiert werden. men Jahresstartsitzungen für die bet wahnen ist sodann, dass sich C. getroffen haben, um die Strategie fes insbesondere besprochen worden, ob Zukunft (weiterhin) im Rahmen von ten."

279. Diese Schlüsse werden von der Foffa bestritten. Insbesondere behauptete sie im | retariats vorlag, dass die beteiligten Persone nicht über ihre Interessen an Bauprojekten habe ausschliesslich darin bestanden, die a sprechen.5% Die einzige Ausnahme hiervon! Conrad-Gruppe die Lazzarini AG nicht habe zu entgegnen:

_ Die nachträglichen Vorbringen der Fc aussagen von K. .So gab K.___ Teilnehmer an dieser Besprechung vc bekundet hätten?®* und diese «Interess deckt sich mit seinen späteren Aussa 2017.°% Die Aussagen von K. V tigt.°°” Auch D. führte am 18. Al 23. Januar 2012 für ihn zeige, dass sic hätten.°® An den weiteren Befragung dazu. Erst über zwei Jahre später unc lag, kamen sie auf ihre ursprünglichen ein erstes Indiz, dass es sich bei de Gruppe um Schutzbehauptungen han

- Gegen die Behauptungen der Foffa Cx von C. vom 23. Januar 2012. D von Arbeitsgemeinschaften ist nicht « auch die Bekanntgabe der Budgetvor gen von K. zu entnehmen ist.°% «Ova da Sagl» (Zernez), bei denen di worden ist, finden sich auf der Notiz Vorbesprechungen von konkreten Art die Unternehmensanteile. Dies sind w

590 Act. IV.23, Zeilen 224 f. und 287-290.

591 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586-589 und 592 Act. V.38 (22-0458), Rz 133 ff.

593 Act. V.38 (22-0458), Rz 144.

594 Act. IV.23, Zeile 241 f.

59 Act. IV.23, Zeilen 256-260.

596 Act. 11.11 (22-0458), Zeile 169 f.

597 Act. IX.C.61, Zeilen 808-811 und 817-820. 5% Act. IX.C.49, Zeile 340.

599 Act. IV.23, Zeile 264 f.

ınktion als Niederlassungsleiter der Lazzarini AG h und Tiefbau und Mitglied der Geschäftsleitung men Jahresstartsitzungen Bescheid. Über deren 5% Dies zeigt, dass das Ergebnis der gemeinsailigten Unternehmen von Bedeutung war. Zu erizulegen. Gemass C. sei an diesen Treffen die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten woll-

Conrad-Gruppe nachtraglich zumindest teilweise Nachhinein, d.h. nachdem ihr der Antrag des Sekan sich an der Besprechung vom 23. Januar 2012 ausgetauscht hätten. Der Zweck dieser Sitzung fällige Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu benabe das Projekt «[...]» gebildet, bei dem die Foffa > konkurrenzieren wollen.° Hierzu ist Folgendes

yffa Conrad-Gruppe widersprechen den Zeugen- __am 10. September 2015 zu Protokoll, dass die m 23. Januar 2012 ihr Interesse an Bauprojekten ;enbekundungen» aufgeteilt worden seien.°”° Dies gen an der Zeugeneinvernahme vom 23. Januar vurden von C. am 27. Oktober 2015 bestä- ıgust 2015 aus, dass die Notiz von C. vom h die Beteiligten über die Interessen ausgetauscht en ausserten sich weder C. noch D.

| nachdem ihnen der Antrag des Sekretariats vor- Aussagen zurück und relativierten diese. Dies ist n nachträglichen Vorbringen der Foffa Conraddelt.

ynrad-Gruppe sprechen sodann der Titel der Notiz ieser lautet «TBA Bez. 4». Ein Bezug zur Bildung rsichtlich. Anlass der Besprechung bildete denn gaben durch den Kanton, wie den Zeugenaussa- Bei den beiden Projekten «Giarsun — Ardez» und e Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beschlossen keine näheren Angaben, die typischerweise bei eitsgemeinschaften festgelegt werden, wie etwa eitere Indizien, dass der Anlass und Gegenstand

605-612.

dieser Besprechung nicht (bloss) die | dete, sondern zum einen abstrakterer lich die Klärung der Interessen für all Ausschreibungen,‘ und zwar bevor dass über jedes der aufgelisteten Proj falls war die Interessenlage bei einig beachten ist auch, dass die Strategie zarini AG jeweils auf höchster Ebene f zu entnehmen ist, traf er sich rund dre zarini AG, um die Strategie zu bestimi chen worden, ob die Foffa Conrad-Gr im Rahmen von Arbeitsgemeinschafte

_ Weiter ist dem Inhalt der Notiz von C.. nete C. die auf die Unternehmer AG war ein Bauvolumen von CHF 8,6! Bauvolumen von CH 7,40 Mio. und fü Mio. Dies belegt, dass an der Bespre Unternehmen zur Sprache kommen Gruppe, sondern insbesondere diejen 18. August 2015 aus, [er denke, das besprochen hätte, wer über Kapazität dass die Besprechung eine Gesamtb stand hatte und nicht bloss der Bildun schaften diente.

- Die Foffa Conrad-Gruppe raumte selk 2012 vereinbart worden sei, dass die kommen sollte.°°® Weshalb gerade a kommen sein sollen, wie die Foffa Cc sonders war an diesem Projekt einzig, ressiert war und die Foffa Conrad-Gru der Liste aufgeführten Projekte. Unabt teiligten an der Besprechung vom 23 beitsgemeinschaften gesprochen hab

- Schliesslich fallt auf, dass die Foffa C testens 2003°% und auch nach 2012 sammenarbeiteten.®°° Solche Besprec es aber nach 2012 nicht mehr.°% Offe Arbeitsgemeinschaften nicht notwend der Besprechung vom 23. Januar 20 schaften hinausging.

280. Nach dem Gesagten sind die nachtra Besprechung vom 23. Januar 2012 entkräfte

600 So auch die Zeugenaussagen von K.

601 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586-589 und 602 Act. IX.C.49, Zeile 332 f.

603 Act. V.38 (22-0458), Zeilen 826-828.

604 Vgl. das Schreiben von C. and.

605 Act. V.38 (22-0458), Rz 124 f.

606 Act. IX.C.49, Zeile 369 f. (Aussage von D C. ).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

3ildung von konkreten Arbeitsgemeinschaften bil- und zum anderen umfassenderer Natur war, näm- e vom Tiefbauamt im Jahr 2012 zu erwartenden diese ausgeschrieben wurden. Dies heisst nicht, ekte im Detail debattiert worden sein muss. Allenen Projekten rasch geklärt oder nicht strittig. Zu zwischen der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazestgelegt wurde. Wie den Aussagen von C.

i bis vier Mal pro Jahr mit X. , CEO der Lazmen. An diesen Treffen sei insbesondere besprouppe und die Lazzarini AG in Zukunft (weiterhin) in zusammenarbeiten wollten.°°'

Rechnung zu tragen. Auf der Notiz berech- 1 fallenden Gesamtsummen. Für die Foffa Conrad > Mio. vorgesehen, für die Bezzola Denoth AG ein r die Lazzarini AG ein Bauvolumen von CHF 3,10 chung auch die Kapazitäten und Auslastung der sollten, und zwar nicht nur der Foffa Conradige der Lazzarini AG. So führte auch D. am s es es effektiv darum gegangen sei, dass man en verfügen würde].°” Dies ist ein weiteres Indiz, strachtung für das ganze Jahr 2012 zum Gegeng von konkreten, bevorstehenden Arbeitsgemeiner ein, dass an der Besprechung vom 23. Januar -Lazzarini AG beim Bauprojekt «[...]» zum Zuge usschliesslich dieses Projekt hätte zur Sprache ynrad-Gruppe behauptet, ist nicht ersichtlich. Bedass an deren Ausführung die Lazzarini AG inteope nicht; dies im Unterschied zu den anderen auf jängig davon beweist der Fall «[...]», dass die Be- . Januar 2012 nicht nur über die Bildung von Aran.

onrad-Gruppe und Lazzarini AG bereits seit spanoch im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zushungen wie diejenige vom 23. Januar 2012 gab ınbar waren solche Sitzungen fur die Bildung von ig. Auch dies verdeutlicht, dass der Gegenstand 12 über die allfällige Bildung von Arbeitsgemeinglichen Vorbringen der Foffa Conrad-Gruppe zur t. Sie erweisen sich als Schutzbehauptungen. Die

vom 10.9.2015, Act. IV.23, Zeilen 244 ff. 605-612.

vom 2. Mai 2007, Act. III.C.002.

); Act. IX.C.61, Zeilen 855-857 (Aussage von

Lazzarini AG stellte die Sachverhaltsfeststel vom 7. Februar 2018 nicht infrage. Weitere |

B.5.3.1.2 Arbeitsgemeinschaften

281. Zu würdigen ist sodann die Zusamme in Arbeitsgemeinschaften. Diese Zusamme öffentlichen Hand sowie die Offertlisten de Foffa Conrad AG gut dokumentiert. Zudem mässig gemeinsame Arbeitsgemeinschafter

282. Die genannten Beweismittel erlauben Conrad AG und der Bezzola Denoth AG mit schaften:

_ Die Lazzarini AG führte im Unterenga 20] Projekte in Arbeitsgemeinschafter [...] mit der Foffa Conrad AG. Mit and nicht in Arbeitsgemeinschaften zusar «[...J» im Jahr 2009. Allerdings wickel tiefbau» und nicht über die Sparte «t und die Bezzola Denoth AG bildeten ih AG, war aber auch an Arbeitsgemeins

_ Von den Projekten, welche die Lazzaı Denoth AG in Arbeitsgemeinschaften | bau. Bei [...] Projekten handelte es sic

_ Die meisten Projekte waren grösserer im Jahr 2007 wiesen sämtliche Projel Bei [...] der [14-20] Projekte überstiec

- Die Anzahl der in Arbeitsgemeinsche konstant. Im Zeitraum von 2006 bis 2( tens ein Projekt in einer Arbeitsgemeir Denoth AG aus. Jahre, in denen die Arbeitsgemeinschaften bildeten, gab schaften führten sie in den Jahren 20( ist in der Zusammenarbeit im Rahmer matik zu erkennen. Dies bestätigen at sich aufgrund der regelmässigen proje ternehmen eine «gut eingespielte, rou

- Die Lazzarini AG erzielte einen bedeut Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Jahren 2009 und 2010 realisierte sie Arbeitsgemeinschaften mit diesen Unt im Unterengadin lediglich [7-12] Hochder Foffa Conrad AG oder der Bezzo

607 Act. IX.B.4, Zeilen 1-16 (Aussage K. ) IX.C.49, Zeilen 371-377 (Aussage D.

608 \/gl. Act. V.II.B.49 (22-0458), Zeilen 480-48: 609% Dazu Act. V.38 (22-0458), Rz 126 f. 610 Act. IX.B.7, pag. 9.

lungen der Behörde hierzu in ihrer Stellungnahme Ausführungen erübrigen sich.

narbeit zwischen den betreffenden Unternehmen narbeit ist durch die Offertöffnungsprotokolle der r Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der bestätigten alle beteiligten Unternehmen, regel- 1 gebildet zu haben.”

folgende Schlüsse zur Zusammenarbeit der Foffa der Lazzarini AG im Rahmen von Arbeitsgemeindin in den Jahren 2006 bis 2012 insgesamt [14— | aus, davon [...] mit der Bezzola Denoth AG und eren Unternehmen arbeitete sie im Unterengadin nmen. Eine Ausnahme bestand beim Bauprojekt te sie dieses Bauprojekt über die Sparte «Gross- Joch-/Tiefbau» ab.®°8 Auch die Foffa Conrad AG re Arbeitsgemeinschaften primar mit der Lazzarini chaften mit anderen Unternehmen beteiligt.°°°

‘ini AG mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola ausführte, betrafen [...] Projekte den Bereich Tief- +h um Hochbauprojekte.

"Natur. Mit Ausnahme des Projekts «[...]» in Ftan te ein Bauvolumen von mehr als CHF [...].— auf. ı das Bauvolumen den Betrag von CHF [...].

ften ausgeführten Projekte blieb Uber die Jahre )12 führte die Lazzarini AG in jedem Jahr mindesschaft mit der Foffa Conrad AG oder der Bezzola betreffenden Unternehmen keine gemeinsamen es nicht. Am meisten Projekte in Arbeitsgemein- )8 bis 2010 aus, nämlich je [...] pro Jahr. Insofern 1 von Arbeitsgemeinschaften eine gewisse Syste- ıch die Aussagen der Lazzarini AG. Danach habe ktbezogenen Kooperation der drei beteiligten Untinierte Zusammenarbeit» ergeben.®"°

enden Anteil ihres Umsatzes im Unterengadin aus Conrad AG und der Bezzola Denoth AG. In den gar [...] Umsatz im Unterengadin mit Projekten in ernehmen. In den Jahren 2006 bis 2012 führte sie und Tiefbauprojekte alleine, d.h. ohne Einbindung la Denoth AG, aus. Die nachfolgende Tabelle 12

Act. IV.002, Zeilen 152-154 (Aussage C. ); Act. .

3.

zeigt, welchen Anteil am Gesamtumsa 2006 bis 2012 jeweils auf Arbeitsgem: zzola Denoth AG fällt:

Umsatz im Hoch- Ums:z Jahr |und Tiefbau im Foffa Unterengadin Bezz

2012 [CHF [3-5 Mio.] [6

Tabelle 12: Umsatzanteil der Lazzar und Bezzola Denoth AG

- Schliesslich ist festzuhalten, dass die der Foffa Conrad AG und der Bezzola ten meistens erfolgreich war. Bei [...] zzarini AG in den Jahren 2006 bis 20° Foffa Conrad AG im Rahmen einer Ar meinschaft den Zuschlag.°'! Die Erfol beitsgemeinschaften betrug in diesen schlag — wie die Foffa Conrad-Gruppe Unternehmen, wobei in einem Fall de werk Tasnan» in Ardez/Ftan).

283. Bei vielen Bauprojekten nahmen net Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG keine Dies betraf in den Jahren 2008 bis 2012 die [...], Tschlin (2008), [...] (2009), [...], Zerne (2012). Wie aus den Offertöffnungsprotokolle projekte, bei denen es keine Mitbewerber gz ren 2008 bis 2012 CHF 23'211'977.65. Im V beitsgemeinschaften zwischen der Foffa ( Jahren fällt, entspricht dies einem Anteil vor

284. Die Foffa Conrad-Gruppe brachte in dass für die Lazzarini AG ohne Werkhof un levanten Zeitraum nicht möglich gewesen s

611 Vgl. Act. IX.B.7, Beilagen 12a—12g.

612 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 491 ff.

613 Vgl. dazu die Zusammenstellung der Ange Act. 111.38 (22-0458).

614 Act. 111.38 (22-0458).

tz der Lazzarini AG im Unterengadin in den Jahren einschaften mit der Foffa Conrad AG und der Beitz aus ARGE mit der Anteil aus ARGE mit

Conrad AG und der der Foffa Conrad AG la Denoth AG und Bezzola Denoth AG HF [...] [70-90] %

HF [...] [20-40] %

HF [...] [80-100] %

HF [...] [80-100] %

HF [...] [80-100] %

HF [...] [70-90] %

HF [...] [10-30] %

ini AG aus ARGE mit der Foffa Conrad AG

Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG mit Denoth AG im Rahmen von Arbeitsgemeinschaf- Bauprojekten im Unterengadin, bei denen die La- 11 entweder mit der Bezzola Denoth AG oder der beitsgemeinschaft offerierte, erhielt die Arbeitsgegsquote dieser Zusammenarbeit in Form von Ar- Jahren [...] %. [...] im Jahr 2012 erging der Zugeltend machte®"? — bei zwei Projekten an andere is Bauprojekt vier Lose umfasste (Projekt «Kraftyen der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Foffa weiteren Bewerber an der Ausschreibung teil.°"? Ausschreibungen [...] (2008), [...], Zernez (2008), z (2009), [...], Susch (2010), [...] (2011) und [...] 2n hervorgeht®"*, war das Bauvolumen dieser Bauib, beträchtlich. Gesamthaft betrug es in den Jaherhaltnis zum gesamten Bauvolumen, das auf Ar- ‚onrad-Gruppe und der Lazzarini AG in diesen 170 %.

ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 vor, 1 ausreichendes Personal im Unterengadin im reei, die grossen und anspruchsvollen Bauprojekte

sbotspreise gemäss den Öffertöffnungsprotokollen in

(TBA, RhB) allein zu offerieren. Der Einse serhalb des Unterengadins wäre zu teuer ge im Unterengadin und Vollversetzung ca. 25 Mehrkosten in Höhe von ca. 10-15 %.°"® H Dass sich die Lazzarini AG auf grössere T einer Arbeitsgemeinschaft mit der Foffa Cor Wie zu zeigen sein wird, beruhte dies auf | meinsam getragenen Strategie (vgl. Rz 289 nere bzw. mittelgrosse Tiefbauprojekte ode merhin handelt es sich bei ihr um ein Unte liegen.°'° Sodann hatte die Lazzarini AG ihre konnen. Dies war auch der Foffa Conrad-Gr entnehmen ist.°'’ Die Lazzarini AG ist ein tre men. Ihr Tätigkeitsgebiet beschränkte sich weitete sie dieses nach Nordbünden aus, in Chur) und ins St. Galler Rheintal (Ubernat anschliessender Fusion) aus. Ende 2012 ve reren hundert Personen (vgl. auch Rz 289 r Lazzarini AG bereits vor der Integration der F Ressourcen in der Lage war, nicht nur klein fähigen Preisen auszuführen. Dies zeigt da Senterstrasse» aus dem Jahr 2007. Die Laz gebot von CHF 1'787'217.50 und war dami wurde nur deshalb an die Foffa Conrad-G Regierungsrat des Kantons Graubunden, d. bar in Absprache mit dem zuständigen Re: gegen die Vergabe an die Foffa Conrad-C handschriftlichen Schreiben an Regierungs' Lazzarini AG beim besagten Bauprojekt e nen.2? Die Lazzarini AG war vor diesem Hit jekten im Unterengadin im Wettbewerb durc

B.5.3.1.3 Koordination der Angebotspre

285. Die Foffa Conrad AG, die Bezzola Del dass es zwischen ihnen — neben der Zusan startsitzungen — auch zu Koordinierungen b habe die Lazzarini AG mit der Bezzola Den meinschaft gebildet, wenn sie uber Kapa: «Schutzofferte» eingereicht.®? D. bes Lazzarini AG zuweilen im Rahmen von bila bei Einladungsverfahren.°?* Die Lazzarini A

615 Act. V.38 (22-0458), Rz 72.

616 Dazu Act. IX.B.7, pag. 4

617 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987.

618 Zum Ganzen Act. IX.B.7, pag. 4 f.

619 Act. C.002.

620 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 410-414 (Au

621 Act. C.002 und Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 622 Act. C.002.

623 Act. IX.B.4, Zeile 40 f.

624 Act.IX.C.49, Zeilen 394-401.

itz von Personal der Lazzarini-Gruppe von auswesen. Auswärtiges Personal koste bei Einsätzen % mehr. Personal, das täglich pendle, verursache lierzu sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: iefbauprojekte fokussierte, bei denen die Bildung rrad-Gruppe erforderlich war, war nicht zwingend. der von beiden Unternehmen gewählten und ge- ). Die Lazzarini AG hätte sich ebenso gut auf kleir auf Hochbauprojekte konzentrieren können. Im- :rnehmen, dessen Anfänge im Bereich Hochbau : Kapazitäten im Unterengadin jederzeit ausbauen uppe bewusst, wie den Aussagen vonC. zu iditionsreiches und expandierendes Bauunternehnicht auf das Ober- und Unterengadin. Vielmehr sbesondere ins Churer Rheintal (Niederlassung in ime der Gebrüder Gantenbein AG in Buchs und rfügte sie Uber einen Mitarbeiterbestand von mehiernach).°'® Schliesslich ist festzuhalten, dass die -abio Bau GmbH Ende 2012 mit den bestehenden > Projekte im Unterengadin alleine zu konkurrenzs Bauprojekt «H27, Engadinerstrasse, Anschluss zarini AG unterbreitete der Bauherrschaft ein Ant das günstigste Unternehmen.°'? Dieses Projekt ‘uppe vergeben, weil C. beim zuständigen

, intervenierte und die Lazzarini AG — offen- Jierungsrat®?° — dazu bewegte, auf einen Rekurs sruppe zu verzichten.®' Wie C. in seinem rat d. vom 2. Mai 2007 erwähnte, hätte die twa Führungspersonal aus Chur beiziehen kön- ıtergrund in der Lage, sich bei grösseren Bauprohzusetzen.

ise bei einzelnen Bauprojekten

roth AG und die Lazzarini AG räumten weiter ein, imenarbeit in Arbeitsgemeinschaften und Jahresei einzelnen Bauprojekten kam. Gemäss K.

oth AG oder der Foffa Conrad AG eine Arbeitsgezitäten verfügt habe. Andernfalls habe sie eine tätigte, dass sich die Bezzola Denoth AG und die teralen Kontakten preislich abstimmten, meistens 5 zeigte sodann einige Projekte an, bei denen es

ssagen von C. ) nN 319-429 (Aussagen von C. ).

zu einer Koordination der Angebotspreise | Bezzola Denoth AG gekommen sei. Auch c nannten Projekte, bei denen sie sich mit der Behörde diverse E-Mails vor, welche den schen den betreffenden Unternehmen offen

286. Im Lichte dieser Beweismittel ist erwi AG und die Foffa Conrad AG bei verschiede ten. Daran bestehen keine vernünftigen Zu bis 2012 zumindest bei folgenden Projekten mühungen eines der beteiligten Unternehm:

Projekt Jahr | Bereich Be

[...] 2008 | Tiefbau At

[...] 2009 | Tiefbau At

625 Act. IX.C.35, pag. 27.

626 Act. IV.23, Zeilen 422-442. 627 Act. IX.C.60, Zeilen 976-991. 628 Act. IX.B.7, pag. 15.

629 Act. IX.C.35, pag. 30.

630 Act. IV.23, Zeilen 443-463. 631 Act. IX.C.60, Zeilen 948-975.

632 Act. IX.B.7, pag. 16.

zwischen ihr und der Foffa Conrad AG oder der lie Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG Lazzarini AG koordiniert hätten. Zudem liegen der Austausch von Offerten oder Preisangaben zwibaren (dazu Rz 252 hiervor).

sen, dass die Lazzarini AG, die Bezzola Denoth nen Bauprojekten ihre Angebotspreise koordiniereifel. Im Einzelnen erfolgten in den Jahren 2008 solche Koordinierungen oder entsprechende Bean:

aweismittel Koordination Mail vonK. an Die Bezzola Denoth AG

625; Zeugenaus- | gab der Lazzarini AG ihre ge K. 626: Aus- Eingabesumme bekannt; ge D. 627 diese reichte anschliessend

keine Offerte ein.

ıssage Lazzarini C. und K.

3628 tauschten sich telefonisch inre Eingabesummen aus; die Lazzarini AG reichte anschliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.

Mail vonK. an Die Lazzarini AG bat die 629: Zeugenaus- | Bezzola Denoth AG per

ge K. 630: Aus- E-Mail, ihr deren Bruttoge D. 631 preis bekanntzugeben.

ıssage Lazzarini C. und K.

3632 tauschten sich telefonisch

ihre Eingabesummen aus; die Lazzarini AG reichte anschliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.

Mailverkehr zwischen | Die Bezzola Denoth AG bat und der Lazzarini AG an, ihr ihre Preise bekanntzugeben; die Lazzarini AG hatte

[...] 2009 | Hochbau

[...] 2010 | Tiefbau

[...] 2010 | Tiefbau

[...] 2010 | Hochbau

633 Act. IX.C.35, pag. 28 f.

634 Act. IV.23, Zeilen 464-502. 835 Act. IX.C.35, pag. 5.

636 Act. IX.C.35, pag. 18.

637 Act. IX.C.61, Zeilen 414-432. 638 Act. III.D.069.

639 Act. IX.C.60, Zeilen 804-887. 640 Act. IV.23, Zeilen 505-532. 641 Act. III.D.020.

642 Act.IX.C.60, Zeilen 1281 ff.

643 Act. IX.C.35, pag. 31.

633; Zeugenaus- | aber bereits aus Kapazige K. 634 tätsgründen auf eine Eingabe verzichtet.

iskunft Foffa Conrad Die Lazzarini AG liess der 363; eine von der Foffa Conrad AG ihre Ofizzarini AG zuhanden ferte zukommen. Diese verr Foffa Conrad AG er- | zichtete aber auf eine Einallte Offerte®6; Aus- gabe. ge C. 637 Mailverkehr zwischen | Die Lazzarini AG liess der und Bezzola Denoth AG ihre 638; Aussage Offerte per E-Mail zukom- 639. Zeugenaus- | men. ge K. 640 Mail von X. an Die Lazzarini AG und die ‚D. und Bezzola Denoth AG be- sowie weitere sprachen das Bauprojekt ıterlagen®*'; Aussa- im Hinblick auf eine ArnD. 642 beitsgemeinschaft. Dabei erkannten sie, dass der Auftraggeber Arbeitsgemeinschaften ausgeschlossen hatte. Die Lazzarini AG schlug daraufhin der Bezzola Denoth AG vor, trotzdem zu kooperieren (ggf. im Subunternehmerverhältnis) und «koordinierte Angebote» einzureichen. Beide Unternehmen reichten Angebote mit geringem Preisunterschied ein. Ob eine Angebotskoordination tatsächlich erfolgt ist, ist unklar.

Mail vonK. an Die Lazzarini AG teilte der 643: Aussage Bezzola Denoth AG ihre

[...] 2010 | Hochbau

[...] 2010 | Tiefbau

[...] 2011 | Hochbau

[...] 2011 | Hochbau

644 Act. IX.C.60, Zeilen 890-920. 645 Act. IV.23, Zeilen 384-421. 646 Act. III.C.104.

647 Act. IX.C.61, Zeilen 702-715. 648 Act. IV.23, Zeilen 360-380.

650 Act. IX.B.7, pag. 17.

651 Act. IX.B.23, Zeilen 251-321. 652 Act. IX.C.35, pag. 32 ff.

653 Act. IV.12, Zeilen 145-172.

654 Act. IX.C.60, Zeilen 282-333. 855 Act. 111.C.080; Act. 111.C.081; Act. 111.C.063. 656 Act. IX.C.61, Zeilen 516-553.

657 Act. IV.23, Zeilen 173-203.

644: Zeugenaus- | Eingabesumme per E-Mail ge K. 645 mit und reichte anschliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.

Mail von K. an Die Lazzarini AG liess der 646. Aussage Foffa Conrad AG ihre Of- 647; Zeugenaus- | ferte zukommen. Diese verge K. 648 zichtete anschliessend auf eine Eingabe. MailvonD.____ an Die Bezzola Denoth AG bat 649, Aussage die Lazzarini AG, sie bei zzarini AG®°; Aus- diesem Projekt nicht zu ge L. 651 konkurrenzieren. Die

Lazzarini AG reichte anschliessend ein höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein.

Mailverkehr zwischen | Die Lazzarini AG liess der

und Bezzola Denoth AG ihre

652: Zeugenaus- | Eingabe zukommen. Da die geK. 653, Aus- Bezzola Denoth AG einen geD. 654 um ca. 5 % tieferen Preis

kalkuliert hatte, passte sie ihren Preis um 1,5 % nach oben an, was sie der Lazzarini AG mitteilte.

ei E-Mails von Die Lazzarini AG liess der anC. 655; | Foffa Conrad AG auf deren

ıssage C. 656; Ersuchen ihre Eingaben

sugenaussage per E-Mail zukommen; die 657 Foffa Conrad AG reichte

anschliessend ein höheres

[...] 2011 | Tiefbau At

2012 m

658 Act. IX.C.35, pag. 40 f.

659 Act. IX.C.60, Zeilen 618-672.

660 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 441-514.

661 Act. 111.D.071, Act. III.D.106 sowie Act. IX.C. 662 Act. IX.B.23, Zeilen 334-390.

663 Act. IX.C.60, Zeilen 754-784.

664 Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 518-553.

665 Act. IX.B.7, pag. 19.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

Angebot als die Lazzarini

AG ein. Mailverkehr zwischen | Die Bezzola Denoth AG und liess der Lazzarini AG ihre 658: Aussage Eingabe sowie weitere Un- 65%; Zeugenaus- | terlagen zukommen. Ange K. 660 schliessend reichte die

Lazzarini AG in Absprache mit der Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot als diese ein.

Mailverkehr zwischen | Die Lazzarini AG liess der

undL. Bezzola Denoth AG ihre

w.K. 661, Aus- Offerte zukommen. Ange L. 662; Aus- schliessend reichte die

ge D. 663; Zeu- Bezzola Denoth AG in Abnaussage K. 664 | sprache mit der Lazzarini AG ein höheres Angebot ein.

ıssage Lazzarini Die Lazzarini AG teilte der

3665 Bezzola Denoth AG ihren kalkulierten Preis telefonisch mit.

im Bauprojekt «[...]» koordinierten die Bezzola Deth AG und die Lazzarini AG ihre Angebotspreise. nkret einigten sie sich, dass die Lazzarini AG ein höres Angebot einreicht als die Bezzola Denoth AG. Zutzlich bestand auch eine dahingehende Abrede zwihen der Bezzola Denoth AG und der [...]. Infolge der steiligung der [...] beurteilten die Wettbewerbsbehörn diese Wettbewerbsbeschränkung im getrennten 2rfahren 22-0465: Hoch- und Tiefbauleistungen Enga- 1 VIII. Die WEKO fällte dazu ihren Entscheid mit Vergung vom 2. Oktober 2018 (vgl. zur Berucksichtigung sses Umstands bei der Sanktionierung Rz 1082 ff. arnach).

ferte der Lazzarini AG | Die Lazzarini AG reichte in

it handschriftlichen Absprache mit der Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot als diese ein.

35, pag. 50.

[...] 2012 | Tiefbau At

[...] 2012 | Tiefbau Al

666 Act. III.E.004.

667 Act. IV.23, Zeilen 563-594.

668 Act. VII.B.1 (22-0458), pag. 3.

669 Act. VII.B.1 (22-0458), pag. 13 und 14.

671 Act. IX.C.35, pag. 38 und Act. IX.B.7, pag. 9 672 Act. IV.23, Zeilen 533-562.

673 Act. IX.C.35, pag 53 ff.

8674 Act. IV.23, Zeilen 291-319.

675 Act. IX.C.60, Zeilen 213-235.

676 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826 ff.

2rmerken®6; Zeugen- ıssage K. 667

ıssage der Bezzola Die Lazzarini AG reichte ein anoth AG568; Offerte höheres Angebot als die r Bezzola Denoth AG | Bezzola Denoth AG ein, bait der Bezeichnung sierend auf deren Kalkulait handschriftlichen

»rmerken und Zahlen

wie Offertöffnungsprokoll®69

Mailverkehr zwischen | Die Lazzarini AG erkundigte

und sich bei der Bezzola Denoth 670. Auskunft AG per E-Mail betreffend zzarini AG®”'!, Zeu- deren Eingabe und bat um 'naussagen einen Rückruf. Die Bezzola 672 Denoth AG antwortete, dass

sie günstig eingeben werde und teilte mit, wann sie mit der Kalkulation fertig sein werde. Die Lazzarini AG reichte anschliessend ein leicht höheres Angebot als die Bezzola Denoth AG ein. Nach Aussage vonK.

habe sie bei diesem Projekt aufgrund der Konstellation der Bauherrschaft keine Chance gehabt.

Mailverkehr zwischen | Die Bezzola Denoth AG

und liess der Lazzarini AG ihre 873, Offerte zukommen. Diese 2ugenaussage reichte anschliessend ein

674. Aussage höheres Angebot ein als die

675 Bezzola Denoth AG. Issage von Die Foffa Conrad-Gruppe 676, Bespre- und die Lazzarini AG vereinbarten an der Besprechung

Tabelle 13: Übersicht der Koordination b 287. Daraus sind folgende Schlüsse zu zie

- Die Koordinierungen der Angebotsp Denoth AG und der Foffa Conrad AG Bemühungen betrafen mindestens 2. vierzehn im Bereich Tiefbau. Die Grös: Projekte waren kleiner Natur, zum Bei ferte der obsiegenden Bezzola Denoth koordinierungen bezogen sich aber aı «[...]» (2008; Bauvolumen rund [...]), [ volumen [...]), [...] (2010; Bauvolumer (2012; Bauvolumen [...]). Bei den mı tatsächlich preislich aufeinander abg« kam es zwar zu einem bilateralen Ko eines der Unternehmen verzichtete an meisten der koordinierten Projekte be bei Projekten im Oberengadin zu eine

_ Für die jeweiligen Unternehmen hand sich auch zu den gemeinsamen Jahre und D. . Dabei bedienten sie sic konkreten Fällen, in denen eine Abstir Rz 286 hiervor), kommunizierten die | etwa indem sie sich Offertentwürfe, F tauschten. Darüber hinaus räumten c anlässlich von Treffen zu entsprecher len zusätzlichen Fällen die Lazzarini A zelne Projekte auf diese Weise untere ren. Erstellt ist jedoch, dass es sich Rz 286) nicht um eine abschliessende

- Die Koordination der Angebotspreise t AG, der Bezzola Denoth AG und der F raum von 2008 bis 2012 kam es in sé Abstimmungen, in den Jahren 2010, : Bauprojekten entsprechende bilateral teiligten Unternehmen eine gewisse S K. . Danach habe die Lazzarini /

677 Act. 111.C.007.

678 Act. IX.B.4, Zeile 110 f. 678 Vgl. auch Act. IX.C.60, Zeilen 1078-1082 ur

ungsnotiz vom 23. Ja- | vom 23. Januar 2012, dass

lar 2012877 (Interes- die Lazzarini AG dieses nbekundung der Laz- | Projekt ausführen solle. Die rini AG) Foffa Conrad-Gruppe offerierte daraufhin einen um 3,28% höheren Preis als die Lazzarini AG.

ei einzelnen Bauprojekten nen:

reise zwischen der Lazzarini AG, der Bezzola in den Jahren 2008 bis 2012 oder entsprechende 2 Projekte, davon acht im Bereich Hochbau und se dieser Projekte war sehr unterschiedlich. Einige spiel das Bauprojekt «[...]», Scuol (2009). Die Of- | AG belief sich auf CHF 41'197.50. Die Angebots- ıch auf Grossprojekte, etwa die Ausschreibungen ...] (2009; Bauvolumen über [...]), [...] (2009; Bau- | knapp [...]), [---][.-.] (2011; Bauvolumen [...]) [...] aisten dieser Projekte reichten die Unternehmen stimmte Angebote ein. Bei einigen der Projekte ntakt oder Austausch der Eingabesummen, aber schliessend darauf, eine Offerte einzureichen. Die trafen das Unterengadin. Vereinzelt kam es auch r Koordination der Angebotspreise.

elten im Wesentlichen die gleichen Personen, die sstartsitzungen trafen, nämlich K. ‚co.

sh verschiedenen Kommunikationsmitteln. In den nmung erwiesen ist (vgl. dazu die Übersicht unter Jeteiligten Unternehmen in der Regel per E-Mail, reisangaben oder SIA-Schnittstellendateien ausie Beteiligten ein, dass es auch telefonisch oder iden Koordinationshandlungen kam.°” In wie vie- G, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG einsinander koordiniert haben, lässt sich nicht eruiebei den 22 konkret genannten Projekten (dazu Auflistung handelt.°”°

ei einzelnen Bauprojekten zwischen der Lazzarini offa Conrad AG war regelmässiger Natur. Im Zeitmtlichen Jahren mehrfach zu solchen preislichen 2011 und 2012 sind gar jeweils bei fünf bis sechs 2 Kontakte erwiesen. Dass das Verhalten der beystematik aufwies, zeigen auch die Aussagen von \G eine «Schutzofferte» eingereicht, wenn sie aus

d Act. IX.C.5, Seite 3 unten.

fehlenden Kapazitäten keine Arbeitsge zzola Denoth AG gebildet habe.‘®° An Lazzarini AG jeweils mit der Bezzola ressenbekundungen für konkrete Bat sprächen ergeben habe, dass die Bez wesen sei und die Lazzarini AG nicht, eine «Schutzofferte» eingereicht habe

_ Die Rollen der beteiligten Unternehme aufgeführten Projekten waren wechse AG ein höheres Angebot ein und trat « zola Denoth AG zurück. Bei wenigen bzw. Bezzola Denoth AG zugedacht.

B.5.3.1.4 Gesamtwürdigung

288. Wie gezeigt worden ist, beruhte die Zu Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AC festzulegen®, projektübergreifenden Inter startsitzungen (Rz 276 ff. hiervor), der sys (Rz 281 ff. hiervor) sowie der — bis zu eine! der Angebotspreise bei einzelnen Bauprojek der Zusammenarbeit zwischen den betreffeı nen Elemente im Gesamtkontext zu würdige

_ Die genannten Elemente der Zusamm Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG Koordinationsinstrumente. Vielmehr bi Interdependenzen. So schufen etwa Strategie, die drei bis vier Mal pro Jal Interessenabgleichungen anlässlich d lage, dass die beteiligten Unternehme gemeinschaften bilden konnten. Die s beitsgemeinschaften ihrerseits führte | Ressourcen im Unterengadin — kaum auszuführende Projekte verfügte.°®* D bei denen auf eine Arbeitsgemeinsch: jenigen der Foffa Conrad AG und Be Form eines höheren Angebots «Schut sich die beteiligten Unternehmen bev festlegten und praktizierten. Aufgrund onsaustausches im Rahmen von Jat Projekten wussten sie über ihre Kapa Bescheid. Dass die gemeinsamen Ar bieterverhalten der Lazzarini AG hatte gen des [...] Y. . Diesem sei aut jekten im Unterengadin jeweils höhere

680 Act. IX.B.4, Zeilen 40-42.

681 Act. Il. 11 (22-0458), Zeilen 501-505.

682 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586-589 und

683 Dazu Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 586-58

(Aussage von D. ).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

meinschaft mit der Foffa Conrad AG oder der Beanderer Stelle gab er zu Protokoll, dass sich die Denoth AG getroffen habe. Dabei sei es zu Inte- ıprojekte gekommen. Wenn sich bei diesen Gezola Denoth AG an einem Projekt interessiert gedann sei es klar gewesen, dass die Lazzarini AG , sofern dies nötig gewesen sei.°®"

n bei der Koordination der Angebotspreise bei den Iseitig. In den meisten Fällen reichte die Lazzarini Jadurch hinter die Foffa Conrad AG oder die Bez-

Projekten war diese Rolle der Foffa Conrad AG

sammenarbeit zwischen der Lazzarini AG und der ; im Unterengadin auf Treffen, um ihre Strategie sssensabgleichungen an gemeinsamen Jahrestematischen Bildung von Arbeitsgemeinschaften m gewissen Grad — systematischen Koordination ten (Rz 285 ff. hiervor). Um ein umfassendes Bild iden Unternehmen zu erhalten, sind diese einzel- :n. Hierzu sind folgende Punkte hervorzuheben:

enarbeit zwischen der Lazzarini AG und der Foffa bildeten nicht isolierte, voneinander unabhängige sstanden zwischen ihnen enge Verbindungen und die Treffen zwischen C. und X. zur ir stattfanden®®?, sowie die projektübergreifenden er gemeinsamen Jahresstartsitzungen die Grundn in der Folge bei derart vielen Projekten Arbeitsystematische Einbindung der Lazzarini AG in Ar- Jazu, dass diese — angesichts ihrer beschränkten noch über Kapazitäten für weitere, eigenständig ies wiederum begünstigte, dass sie bei Projekten, aft verzichtet wurde, ihre Interessen oft hinter diezzola Denoth AG zurückstellte und ihnen in der z» gewährte. Diesen Zusammenhängen mussten usst sein, als sie ihren Zusammenarbeitsmodus ihres andauernden und regelmässigen Informati- ıresstartsitzungen und gemeinsam ausgeführten zitäten, Ressourcen und Fähigkeiten gegenseitig beitsgemeinschaften Folgen für das restliche Anin, entspricht im Ubrigen auch den Wahrnehmungefallen, dass die Lazzarini AG bei Hochbaupro- Preise als die Bezzola Denoth AG offeriert habe,

605-612. 9 und 605-612. len 137-139 (Aussage von C. ) und Zeile 978 f.

obwohl sie an der Ausführung der betre Lazzarini AG, habe ihm daraufhin mit K. die «Finger vom Hochbau» le noth AG im Bereich Tiefbau nicht zu g

_ Die Zusammenarbeit zwischen der La: Denoth AG war sodann durch ihre Ko geprägt. Der praktizierte Kooperation: Einzelnen glichen die beteiligten Unter gemeinsamen Jahresstartsitzungen il sämtlichen Jahren diverse gemeinsan koordinierten darüber hinaus bei eine: preise (Rz 285 ff. hiervor).

- Konstanz und Dauercharakter der Zu same Strategie zugrunde lag. Die Zu hinweg so praktiziert werden können, Hätte sich beispielsweise die Foffa C die Zusammenarbeit mit der Lazzarini anders ausrichten müssen, etwa durc ordnung oder Sparten. Dass eine geı der Lazzarini AG bestritten.°®® Der Ein sagen vonC. vom 9. Februar 2C Jahr mit X. ‚ [..-], getroffen, um insbesondere besprochen worden, ob Zukunft (weiterhin) im Rahmen von ten.” Dass die beteiligten Unternet zeigt auch das Gespräch zwischen L. welches letzterer die Behörde orientie zarini AG gemäss Auskunft von K._ sammenarbeit mit der Bezzola Deno Schliesslich spricht auch die Interesse ten Unternehmen. Für die Lazzarini / AG und der Bezzola Denoth AG den \ Unterengadin relativ stabil und mit ein hin betrug die Erfolgsquote der geme (Rz 282 hiervor). Der Nutzen für die F stand namentlich darin, dass die syste samen Arbeitsgemeinschaften zur Fo weitere Projekte verfügte und sich dal ringerte.

- Die Zusammenarbeit deckte schliessli nisses zwischen der Lazzarini AG un: ab. Soweit sie in gemeinsamen Arbe Eingabeverhalten bei Einzelprojekten werb.®° Wie erstellt ist, waren beide E teils systematischer Natur (Rz 282 un

685 Act. 111.21 (22-0458).

686 Act. V.35 (22-0458), Rz 29.

687 Act. V.B.49 (22-0458), Zeilen 586-589 und €

688 Act. 111.21 (22-0458).

68° Vgl. dazu auch Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile

>ffenden Objekte Interesse gezeigt habe. L. ; geteilt, dass die Lazzarini AG nach Auskunft von isse, um die Zusammenarbeit mit der Bezzola Dezzarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola nstanz und ihren auf Dauer angelegten Charakter smodus blieb Uber Jahre hinweg unverändert. Im "nehmen bei Bedarf anfangs Jahr im Rahmen von ire Interessen ab (Rz 276 ff. hiervor), bildeten in 1e Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiervor) und * Vielzahl von einzelnen Projekten ihre Angebotssammenarbeit implizieren, dass ihr eine gemeinsammenarbeit hätte denn auch nicht über Jahre wenn sie nicht allseitig akzeptiert worden ware. onrad AG oder die Bezzola Denoth AG nicht auf AG in besagter Form eingelassen, hätte sich diese h die Akquisition von Projekten anderer Grössenneinsame Strategie verfolgt worden ist, wird von wand läuft jedoch ins Leere. Dies zeigen die Aus- 118. Danach habe er sich rund drei bis vier Mal pro die Strategie festzulegen. An diesen Treffen sei die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten woll- Imen eine einvernehmliche Strategie verfolgten,

, Lazzarini AG, und dem [...] Y. , über rte. So habe L. inm mitgeteilt, dass die Laz- ___ die «Finger vom Hochbau» lasse, um die Zuth AG im Bereich Tiefbau nicht zu gefährden.‘#® nlage für eine gemeinsame Strategie der beteilig- \G bot die Zusammenarbeit mit der Foffa Conrad /orteil, dass sie ihre beschränkten Ressourcen im er gewissen Sicherheit auslasten konnte. Immerinsamen Arbeitsgemeinschaften bis 2011 [...] % ‘offa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG bematische Einbindung der Lazzarini AG in gemein- Ige hatte, dass diese kaum über Ressourcen für ver der von ihr ausgehende Konkurrenzdruck versh einen wesentlichen Teil des Konkurrenzverhältd der Bezzola Denoth AG bzw. Foffa Conrad AG sitsgemeinschaften zusammenarbeiteten und ihr koordinierten, entfiel zwischen ihnen der Wettbe- -lemente der Zusammenarbeit regelmässiger und d Rz 287 hiervor). Daneben blieb für die Lazzarini

11 f.

nN 983-986 (Aussage von D. ).

AG wenig Raum, die Foffa Conrad AC konkurrenzieren. Dies bestätigte auc Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzari in direkter Konkurrenz gestanden, ab « Auch für die Foffa Conrad AG und die der Lazzarini AG von grosser Tragwei es sich bei der Lazzarini AG im Berei deutende Konkurrentin im Unterengad Lazzarini AG zwar im Unterengadin bis verfügte. Sie ist aber ein traditionsrei sprünglich in Samedan gegründet un nehmen tätig, erweiterte sie im Laufe und vermehrt auch um Arbeiten im Gre scher Hinsicht weitete sie ihr Tätigkei nach Nordbünden aus, insbesondere ins St. Galler Rheintal (Übernahme ( schliessender Fusion) aus. Ende 201 mehreren hundert Personen.°°' Im Un C. bemerkte® — jederzeit erhöh von ihr auf die Foffa Conrad-Gruppe den Auswirkungen der Zusammenarb:

289. Diese Aspekte führen zum Schluss, dé d.h. die gemeinsamen Jahresstartsitzunge! schaften (Rz 281 ff.) und die Koordinatic (Rz 285 ff.) - vom gemeinsamen Willen zur Unternehmen getragen wurden. Zwischen c Foffa Conrad AG herrschte ein Konsens, il Einvernehmen zu regeln. Daran bestehen | dass dieser Konsens nicht in einer Vertragsu dass dieser Konsens durch mündliche ode bzw. aufrechterhalten wurde. Weiter ist erst tungen umfasste. Sowohl die gemeinsame auch die Koordinierungen der Angebotsprei trafen Objekte beider Bausparten.

290. Zusammenfassend ist somit erwiesen

— dass zwischen der Foffa Conrad AG, sächlich übereinstimmende Willenseı Hoch- und Tiefbauleistungen im Unter

_ dass dieser Konsens beinhaltete, ihre Tiefbauleistungen im Unterengadin im

B.5.3.2 Verfolgter Zweck

291. In tatsächlicher Hinsicht ist weiter zu | Denoth AG und Foffa Conrad AG mit ihrer z in diesem Zusammenhang etwa hervor, dé Spezialarbeiten im Bereich Tiefbau gerichte

690 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 953-957. 691 Zum Ganzen Act. IX.B.7, pag. 4 f.

692 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 987.

5 und die Bezzola Denoth AG im Unterengadin zu NC. . Gemäss seinen Aussagen seien die ni AG in den Jahren 2006 bis 2011 nur vereinzelt Jem Jahr 2012 sei dies häufiger vorgekommen. °” Bezzola Denoth AG war die Zusammenarbeit mit te für die Konkurrenzsituation. Immerhin handelte ch grösserer Bauprojekte fast um die einzige bein (Rz 92 hiervor). Dabei ist zu beachten, dass die ; 2012 nur über relativ wenige Personalressourcen ches und expandierendes Bauunternehmen. Ur- 1 vorwiegend im Oberengadin als Hochbauunterder Zeit das Angebot um Leistungen im Tiefbau sstiefbau (Stollen- und Tunnelbau). In geographitsgebiet — neben dem Ober- und Unterengadin — ins Churer Rheintal (Niederlassung in Chur) und Jer Gebrüder Gantenbein AG in Buchs und an- 2 verfugte sie Uber einen Mitarbeiterbestand von terengadin hätte sie ihre Kapazitäten — was auch en können. Durch die Zusammenarbeit wurde der ausgehende Konkurrenzdruck stark reduziert (zu eit auch Rz 299 ff. hiernach).

ass die drei aufgezeigten Kooperationselemente — 1 (Rz 276 ff.), die gemeinsamen Arbeitsgemeinyn der Angebotspreise bei einzelnen Projekten Abstimmung des Marktverhaltens der beteiligten ler Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der ire Wettbewerbsverhältnisse im Unterengadin im eine vernünftigen Zweifel. Unerheblich ist dabei, rkunde verbrieft worden ist. Vielmehr ist erwiesen, r konkludente Willenserklärungen zustande kam ellt, dass dieser Konsens Hoch- und Tiefbauleisn Arbeitsgemeinschaften (Rz 281 ff. hiervor) als se bei einzelnen Projekten (Rz 285 ff. hiervor) beder Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG tat- ‘klarungen über die Zusammenarbeit betreffend engadin vorlagen (natürlicher Konsens).

> Wettbewerbsverhaltnisse betreffend Hoch- und Einvernehmen zu regeln.

jyrüfen, welchen Zweck die Lazzarini AG, Bezzola usammenarbeit verfolgten. Die Lazzarini AG hob ass sie ihren Fokus im Unterengadin auf grosse st habe. Zudem habe sie im Unterengadin weder über ein Magazin noch über einen Werkhof AG und der Bezzola Denoth AG im Rahme ten.6® Für die Bezzola Denoth AG hätten di

292. Diese Motive mögen für einzelne der fen mit Blick auf die Natur und den Umfang So ging die Zusammenarbeit der Lazzarini ; AG weit über das hinaus, was für die Bildun: meinschaften notwendig gewesen wäre.‘ L schen den Geschäftsführern ihre Strategie fı gemeinsamen Jahresstartsitzungen ab, bil schaften und koordinierten bei einer Vielza beitsgemeinschaften aufwiesen, ihre Angeb

293. Wie erstellt ist (vgl. Rz 290 hiervor), I AG, der Bezzola Denoth AG und der Foffa verhältnisse im Unterengadin im Einverner menarbeit ist immanent, dass sie darauf ab: nehmen auszuschalten. Die Beteiligten sol sie ihr Marktverhalten koordinieren. Dass ( ausschliesslich andere Zwecke verfolgten, k Zusammenarbeit ausgeschlossen werden. I widerlegt, dass mit ihrem Verhalten keine W

294. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass Conrad AG mit ihrer Zusammenarbeit unter Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu

B.5.3.3 Dauer

295. Im Folgenden ist zu prüfen, in welchen Denoth AG und Foffa Conrad AG, ihre We bauleistungen im Unterengadin im Einverne

296. Der Anfangszeitpunkt dieses Konsen: ab dem Jahr 2005 bildeten die Lazzarini AG gemeinsame Arbeitsgemeinschaften.°” Mit routinierte Zusammenarbeit.°”® Im Jahr 2008 terengadin aus Arbeitsgemeinschaften mit c reits [80-100] % (dazu Rz 282 hiervor). Mit « gemeinsamen Jahresstartsitzungen hinzu.

solchen Jahresstartsitzungen gegeben, als AG aufgenommen habe. Vielmehr habe ma Jahren 2007/2008 habe die Zusammenarb: noth AG darin bestanden, dass die Lazzarini

693 Act. IX.B.4, Zeilen 1-16 (Aussage K.__).

694 Act. IX.C.49, Zeilen 373-377 (Aussage D.__

695 Vgl. dazu auch Act. IX.C.49, Zeilen 382-388

696 Act. IX.B.24, Antwort auf Fragen 22.

697 Vgl. Act. IX.C.61, Zeile 882 (Aussage von C.

698 Act. IX.B.7, pag. 9.

688 Act. Il. 11 (22-0458), Zeilen 174-176.

verfügt. Dies habe bedingt, mit der Foffa Conrad n von Arbeitsgemeinschaften zusammenzuarbei- e gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften [...].°%

gebildeten Arbeitsgemeinschaften zutreffen, greider praktizierten Zusammenarbeit jedoch zu kurz. AG mit der Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad J von einzelfallbezogenen, punktuellen Arbeitsge- Jie beteiligten Unternehmen legten an Treffen zwisst, glichen projektübergreifend ihre Interessen an Jeten systematisch gemeinsame Arbeitsgemeinhl von Einzelprojekten, die keinen Bezug zu Arotspreise (Rz 276 ff., 281 ff. und 285 ff. hiervor).

latte die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini Conrad AG zum Gegenstand, ihre Wettbewerbsmen zu regeln. Einer solchen Form der Zusamzielt, den Wettbewerb unter den beteiligten Unterten sich nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten Jie beteiligten Unternehmen mit ihrem Verhalten ann bei der vorliegend zu beurteilenden Form der Jamit ist auch die Behauptung der Lazzarini AG®6 'ettbewerbsbeschränkung bezweckt worden sei.

die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa anderem bezweckten, sich betreffend Hoch- und konkurrenzieren.

1 Zeitraum der Konsens der Lazzarini AG, Bezzola ttbewerbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefhmen zu regeln, Bestand hatte.

ses lässt sich nicht exakt bestimmen. Spätestens die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG der Zeit resultierte daraus eine gut eingespielte, 3 betrug der Umsatzanteil der Lazzarini AG im Unler Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG be- Jer Zeit kamen zu den Arbeitsgemeinschaften die Nach Aussage von K. habe es noch keine er im Jahr 2006 seine Tätigkeit bei der Lazzarini n damit irgendwann später begonnen.‘ Seit den sit mit der Foffa Conrad AG und der Bezzola De- AG in Fällen, in denen keine Arbeitsgemeinschaft

(Aussage D. ).

—) gebildet worden sei, eine «Schutzofferte» e wiesen, dass seit spätestens dem Jahr 2008 bestand, im Rahmen von systematischen A sitzungen und der Koordination der Angebc zuarbeiten. Obwohl Indizien für ein früheres beteiligten Unternehmen zur Zusammenarbe zeitpunkt daher — dem Grundsatz in dubio | Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Auslaufen der

297. Eindeutig bestimmen lässt sich das Eı liegenden kartellrechtlichen Untersuchung ir ternehmen zur Zusammenarbeit in dieser F sie nicht mehr systematisch in Arbeitsgeme men Jahresstartsitzungen und koordinierter nen Bauprojekten. In diesem Punkt liegen ü nehmen vor.’°' Zwar bilden die Unternel gemeinschaften. Die Unternehmungen hatte ders ausgerichtet». Das Klima habe sich «a

298. Damit ist erwiesen, dass der Konsens Foffa Conrad AG, ihre Wettbewerbsverhält Unterengadin im Einvernehmen zu regeln (\ Oktober 2012 bestand.

B.5.3.4 Umsetzung und Auswirkungen

299. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich | Conrad AG tatsächlich entsprechend dem k Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengad sind die Auswirkungen zu beurteilen, welche

300. C. 703. D. 704 und K. 7 meinsame Arbeitsgemeinschaften gebildet | dass sie sich an Jahresstartsitzungen ihre Ir ihre Angebotspreise bei einzelnen Bauproje Aussagen erachtet die Behörde in diesen Pı Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.

301. Die Aussagen der befragten Personer stätigt. Die vonC. verfasste Besprect der gemeinsamen Jahresstartsitzung des Ja gemeinsamen Arbeitsgemeinschaften ist d nungsprotokolle der öffentlichen Hand gut c Angebotspreise bei einzelnen Bauprojekten teiligten Unternehmen belegt (dazu Rz 252)

700 Act. IX.B.4, Zeile 75.

701 Act. IX.C.49, Zeilen 364-370; Act. IX.C.61, 2 702 Act. IX.C.61, Zeilen 892-896.

703 Vgl. etwa Act. IX.C.61, Zeilen 719 ff.

704 \/gl. etwa Act. IX.C.49, Zeilen 326 ff.

705 Vgl. etwa Act. IX.B.4, Zeilen 1 ff., Act. IV.23 und 362 ff.

ingereicht habe.’ Vor diesem Hintergrund ist er- 3 der gefestigte Wille der beteiligten Unternehmen rbeitsgemeinschaften, gemeinsamen Jahresstartitspreise bei einzelnen Bauprojekten zusammen- ,Zustandekommen des Konsenses zwischen den it in besagter Form vorliegen, ist dessen Anfangspro reo folgend — auf das Jahr 2008 zu datieren. Vorversammlungen zusammen.

ide dieses Konsenses. Mit der Eröffnung der vorn Oktober 2012 brach der Wille der beteiligten Unorm auseinander. Ab diesem Zeitpunkt arbeiteten inschaften zusammen, beendeten die gemeinsa- 1 auch nicht mehr ihre Angebotspreise bei einzelbereinstimmende Aussagen der beteiligten Unter- ımen zuweilen noch immer vereinzelt Arbeitssn sich aber — in den Worten von C. — «anbgekühlt». Es herrsche nun «Funkstille».7%

der Lazzarini AG, der Bezzola Denoth AG und der nisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im gl. dazu Rz 290 hiervor), von spätestens 2008 bis

die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und Foffa onsens, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffend in im Einvernehmen zu regeln, verhielten. Sodann > dieses Verhalten ggf. zur Folge hatte.

> raumten ein, dass sie bis 2012 regelmässig gevaben. Ihren Aussagen ist sodann zu entnehmen, ıteressen an Bauprojekten ausgetauscht und teils kten koordiniert haben. Deren übereinstimmende ınkten als glaubhaft. Anzeichen, dass sie nicht der

ı werden sodann durch objektive Beweismittel be- \ungsnotiz vom 23. Januar 20127% gibt den Inhalt ihres 2012 wieder. Die systematische Bildung von urch Offertlisten der Unternehmen und Offertöffl|okumentiert. Schliesslich ist die Koordination der durch eine Vielzahl von E-Mails zwischen den beeilen 855-857; Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 18.

, Zeilen 204 ff. und Act. 11.11 (22-0458), Zeilen 165 ff.

302. Daraus folgt, dass sich die Lazzarini / Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 tatsäc ihre Wettbewerbsverhältnisse — zumindest v weite und den Auswirkungen dieser Koordir

_ Bei Projekten, welche die beteiligten schaften ausführten, entfielen zwische hältnisses. Dies entspricht dem Wess einer kompetitiven eine kooperative B die Lazzarini AG und die Bezzola Den raum systematisch gemeinsame Arbı der Kapazitäten der Lazzarini AG im | 2010 realisierte sie gar [...] Umsatz im Bezzola Denoth AG oder der Foffa C beitsgemeinschaften führten dazu, da: in weiten Teilen ihrer Tätigkeit in den | gadin entfiel.

- Neben den Projekten in Arbeitsgemei und 2012 nur wenige Projekte im Unte sen ist zudem, dass sich die Lazzarir bei einer Vielzahl von Einzelproje Rz 285 ff.). Soweit sie ihr Marktverha beitsgemeinschaften aufeinander abg nehmen infolge der einzelprojektbezo Verhalten. Daraus ist zwar nicht zu fc sämtlichen offerierten Hoch- und Tief regelten. Dennoch war ihre Kooperati ihres Marktverhaltens abdeckte.

- Im Ergebnis kam die Zusammenarbeit AG bzw. Bezzola Denoth AG — im Inn gleich. So legten sie bei den gemeinsa denen Unternehmen fallenden interne gebotspreise bei Einzelprojekten legte durch ein höheres Angebot des jeweil: schlagserteilung aufrechterhalten wer im Innenverhältnis zu einer Projekta chungsnotiz der Jahresstartsitzung vo rauf sind die von den beteiligten Unter sen für erwartete Projekte des Tiefb: Dabei fällt auf, dass in der Regel tats: hielt, das dafür gemäss den Interesse sehen war. Dies zeigt die folgende U mass der Besprechungsnotiz - Zuschlagsempfängern gegenüberstell

Bauobjekt TBA Bez. 4 Inter [...] Diese an di Arbei

707 Act. 111.C.007.

708 Gemäss der Besprechungsnotiz vom 23. Jal

22-00033/COO.2101.111.7.278541

\G, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG im hlich entsprechend ihrem Konsens verhielten und yeitgehend — im Einvernehmen regelten. Zur Tragation ist Folgendes festzuhalten:

| Unternehmen in gemeinsamen Arbeitsgemeinsn ihnen sämtliche Aspekte eines Konkurrenzveran einer Arbeitsgemeinschaft. Dabei tritt anstelle eziehung. Wie erstellt ist (dazu Rz 282), bildeten oth AG bzw. Foffa Conrad AG im relevanten Zeitaitsgemeinschaften. Dadurch wurde der [...] Teil Jnterengadin gebunden. In den Jahren 2009 und Unterengadin aus Arbeitsgemeinschaften mit der onrad AG (dazu Rz 282). Die systematischen Ar- 3S der Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen Bereich Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterennschaften führte die Lazzarini AG zwischen 2008 rengadin eigenständig aus (dazu Rz 282). Erwiei AG, Foffa Conrad AG und Bezzola Denoth AG kten ihre Angebotspreise koordinierten (dazu ten nicht ohnehin bereits durch gemeinsame Arestimmt hatten, verblieb zwischen diesen Untergenen Absprachen wenig Raum für kompetitives Igern, dass sie ihre Wettbewerbsverhältnisse bei bauprojekten im Unterengadin im Einvernehmen on derart ausgeprägt, dass sie einen grossen Teil

zwischen der Lazzarini AG und der Foffa Conrad enverhältnis — weitgehend einer Projektaufteilung men Arbeitsgemeinschaften den auf die verschien Anteil fest. Im Rahmen der Koordination der Ann sie gemeinsam fest, bei welchem Unternehmen > anderen Unternehmens die Chancen an der Zu- Jen sollten. Dass ihre Zusammenarbeit zumindest ufteilung führte, wird sodann durch die Besprem 23. Januar 20127” bestätigt (dazu Rz 252). Danehmen geäusserten und abgeglichenen Interesjuamts Graubünden im Unterengadin ersichtlich. achlich dasjenige Unternehmen den Zuschlag ernbekundungen auf der Besprechungsnotiz vorgebersicht, welche die Interessenbekundungen gesoweit erkenntlich —- den tatsächlichen t. Daraus ist Folgendes ersichtlich:

asses Zuschlag Bausumme

2s Projekt wurde bereits im Jahr 2011 | [...] > Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die | (Anteil 2012) ten dauerten aber im Jahr 2012 an.

quar 2012; Act. III.C.007.

Der:

Antei [...] FC [...] FC [...] Diese an di Arbei Der: Antei [...] BeDe [...]/"4 FC, E [...] Diese an di Arbei Der: Antei [...] FC, L [...] Laz [..-] BeDe

709 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706-710.

710 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0 Foffa Conrad AG.

™1 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.01 reicht.

712 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706-710. 713 Act. IX.C.49, Zeile 339.

714 Act. IX.C.61, Zeile 775 f.

715 Act. V.38 (22-0458), Rz 122.

716 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706-710. 717 Act. V.38 (22-0458), Rz 119 ff.

718 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.00 (CHF 1'442‘780.00).

719 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeile 848.

ıuf der Notiz erwähnte Betrag ist der

Foffa Conrad AG’! [..-]

Foffa Conrad AG""1 [...].

2s Projekt wurde bereits im Jahr 2011 | [...]

> Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die | (Anteil 2012) ten dauerten aber im Jahr 2012 an.

iuf der Notiz erwähnte Betrag ist der

Bezzola Denoth AG"? | [...]

;eDe, Laz Das Bauprojekt «[...]» | [...]

wurde nicht im Jahr 2012 ausgeschrieben. Das Projekt wurde schliesslich in einer ARGE, bestehend aus der Foffa Conrad- Gruppe, Lazzarini AG und der [...] offeriert und ausgeführt. 715

2s Projekt wurde bereits im Jahr 2011 | [...]

> Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die | (Anteil 2012) ten dauerten aber im Jahr 2012 an.

ıuf der Notiz erwähnte Betrag ist der

az ARGE Foffa Conrad- [..-] Gruppe und Lazzarini AG’! Lazzarini AG7'® [..-]

124.01, tiefste Offerte von [...] eingereicht; Zuschlag

33.01, tiefste Offerte von der Foffa Conrad AG einge-

78.01, tiefste Offerte von der Lazzarini AG eingereicht

[...] Diese an di Arbei Der: Antei

[...] BeDe

Tabelle 14: Übersicht der Bauprojel nuar 2012

303. Zum besseren Verständnis dieser Ube

- Vier Projekte, die auf der Liste aufgefü Conrad-Gruppe vergeben, so die Proj

- Diejenigen Projekte, welche die Foffa Notiz vom 23. Januar 2012 in einer A tatsachlich gemeinsam aus. Dies bet nannten Projekt bezogen sie schliess es keine weiteren Bewerber.

- Bei den Ubrigen genannten Projekten der Besprechung vom 23. Januar 20° Conrad AG bei den Projekten «[...]» t projekt «[...]» unterbreitete die Foffa C Angebot, erhielt aber dennoch den Z Weder die Bezzola Denoth AG noch « Offerte ein.’** Beim Bauprojekt «/...]» während die Bezzola Denoth AG und ı ten.’ Die Lazzarini AG äusserte anlé Interesse am Bauprojekt «/...J». In der während die Bezzola Denoth AG der L gewahrte.’”° Die beteiligten Unternehr projekt so, wie sie es gemass ihren Ir des Bauprojekts «/...]» äusserten die lässlich der Besprechung vom 23. Jan kundgabe der Lazzarini AG vermerkt Zuschlag. Die Lazzarini AG offerierte | als die Foffa Conrad AG, die Bezzola der interessierten Unternehmen setzt während dasjenige Unternehmen, da: heres Angebot unterbreitete. Auch hie:

720 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 706-710.

721 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.03 reicht (CHF 1'719'709.05).

722 Act. IX.C.61, Zeile 800 f.

723 Act IX.C.18, Seite 3.

724 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung $12.01:

725 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.01.

726 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung S12.0 (Aussage von C. ).

727 Act. 111.38 (22-0458), Ausschreibung $12.01:

2s Projekt wurde bereits im Jahr 2011 | [...] > Foffa Conrad-Gruppe vergeben, die

ten dauerten aber im Jahr 2012 an.

iuf der Notiz erwähnte Betrag ist der

/FC Foffa Conrad AG7?! 0,8 Mio.

‘te gemäss Besprechungsnotiz vom 23. Jarsicht ist Folgendes beizufügen:

hrt sind, wurden bereits im Jahr 2011 an die Foffa ekte «[...]», «[...]J», «I...» und «[...]».

Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG gemäss der rbeitsgemeinschaft realisieren wollten, führten sie rifft die Projekte «[...J» und «[...]». Beim letztgeich auch die [...] ein. Beim Bauprojekt «[...]» gab

obsiegte jeweils dasjenige Unternehmen, das an 12 sein Interesse bekundete. So erhielt die Foffa ind «[...]» tatsächlich den Zuschlag.’?? Beim Bauonrad AG der Bauherrschaft zwar nicht das tiefste uschlag, wie aus ihrer Projektliste hervorgeht. ’?? lie Lazzarini AG reichten bei diesem Projekt eine offerierte die Foffa Conrad AG den tiefsten Preis, die Lazzarini AG auf eine Offertstellung verzichtesslich der Besprechung vom 23. Januar 2012 ihr Folge erhielt sie hierfür tatsächlich den Zuschlag, .azzarini AG durch ein höheres Angebot «Schutz» nen verhielten sich folglich auch bei diesem Bauiteressenbekundungen beabsichtigten. Bezüglich Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG anuar 2012 ihr Interesse, während keine Interessenist. Die Foffa Conrad AG erhielt in der Folge den Jer Bauherrschaft einen um 2,35% höheren Preis Denoth AG verzichtete auf ein Angebot.’?’ Eines e sich somit im Ausschreibungsverfahren durch, ; kein Interesse zeigte, der Bauherrschaft ein hödecken sich die Interessenbekundungen mit dem

02.01, tiefste Offerte von der Foffa Conrad AG einge-

24.01. 33.01. 078.01 und Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 826-830

24.01.

tatsächlichen Anbieterverhalten der be «[...]» zu nennen. Diesbezüglich räum AG «Schutz» erhalten zu haben. Auct beteiligten Unternehmen gemäss der tatsächlichen Anbieterverhalten.

304. Somit fällt auf, dass bei allen Projekte lässlich der Besprechung vom 23. Januar 2 Unternehmen in diesen Fällen entweder ein stellung verzichteten. Im Ergebnis untermau notiz vom 23. Januar 2012 die Tatsache, c AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad führte. Daran bestehen keine vernünftigen z

305. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass Foffa Conrad AG entsprechend ihrem Kon Tiefbauleistungen im Unterengadin verhielte ten sie ihre Wettbewerbsverhältnisse in die: ran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Er zu einer Projektaufteilung führte. Dadurch w chen Teilen ihrer Tätigkeit in den Bereiche ausgeschlossen.

B.5.4 Beweisergebnis

306. Zusammenfassend ist folgender Sack der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth /

307. Zwischen der Foffa Conrad AG, der tatsächlich übereinstimmende Willenserklar und Tiefbauleistungen im Unterengadin vot tete, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffeı im Einvernehmen zu regeln (Rz 290 hiervor sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistunge 294 hiervor). Dieser Konsens hatte von spi hiervor).

308. Die Lazzarini AG, Bezzola Denoth A: chend ihrem Konsens zur Zusammenarbei terengadin. Im Zeitraum von 2008 bis Oktob in diesen Bereichen weitgehend im Einverr men an Treffen zwischen den Geschäftsführ ihre Interessen an gemeinsamen Jahresstar Arbeitsgemeinschaften und koordinierten b botspreise. Dies führte in den betroffenen F: lung. Dadurch wurde der Wettbewerb zwisc den Bereichen Hoch- und Tiefbauleistungei vor).

teiligten Unternehmen. Schliesslich ist das Projekt te die Foffa Conrad-Gruppe ein, von der Lazzarini | hier decken sich die Interessenbekundungen der Besprechungsnotiz vom 23. Januar 2012 mit dem

»n der Zuschlag den Interessenbekundungen an- 012 entspricht und die jeweils nicht interessierten e höhere Offerte einreichten oder auf eine Offertert somit auch die Auswertung der Besprechungslass die Zusammenarbeit zwischen der Lazzarini AG im Innenverhältnis zu einer Projektaufteilung weifel.

‚sich die Lazzarini AG, Bezzola Denoth AG und sens zur Zusammenarbeit betreffend Hoch- und n. Im Zeitraum von 2008 bis Oktober 2012 regelsen Bereichen weitgehend im Einvernehmen. Dawiesen ist auch, dass dies im internen Verhältnis urde der Wettbewerb zwischen ihnen in wesentlin Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin

verhalt betreffend die Zusammenarbeit zwischen \G und der Lazzarini AG (bis 2012) erstellt:

Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG lagen ingen über die Zusammenarbeit betreffend Hoch- “ (natürlicher Konsens). Dieser Konsens beinhal- ıd Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin ). Damit bezweckten die beteiligten Unternehmen, nim Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (Rz itestens 2008 bis Oktober 2012 Bestand (Rz 298

G und Foffa Conrad AG verhielten sich entspre- {| betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Uner 2012 regelten sie ihre Wettbewerbsverhaltnisse 1ehmen. Konkret legten die beteiligten Unternehern ihre Strategie fest, glichen projektübergreifend tsitzungen ab, bildeten systematisch gemeinsame ei einer Vielzahl von Einzelprojekten ihre Ange- Allen im internen Verhältnis zu einer Projektaufteihen ihnen in wesentlichen Teilen ihrer Tätigkeit in n im Unterengadin ausgeschlossen (Rz 305 hier-

B.6 Zusammenarbeit bei einzelr

B.6.1 Übersicht

309. Im Folgenden werden die kartellrechtli hang mit elf Hoch- und Tiefbaubauprojekter behandelt, bei denen Anhaltspunkte auf eine unternehmen bestehen. Im Einzelnen hande

Bauprojekt Parteic «[...]», Zernez Foffa C René t «[...]», Zernez Foffa C René t «[...]», Zernez Foffa C René t «[...]», Scuol Bezzol Fabio | «[...]», Zernez Foffa C René t «[...]» Bezzol Imprais «[...]», Scuol Bezzol Fabio | «[...]», Tschlin Bezzol Koch A «[...]», Scuol Bezzol Fabio | «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» Fabio t Koch / «[...]», Zernez Foffa C René t

Tabelle 15: Ubersicht der Bauprojekte im botskoordinierungen (2009 bis 2012)

B.6.2 [...], Zernez (2009)

310. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an ¢ Sarl.

B.6.2.1 Beweisthema

311. Nachfolgend ist in tatsachlicher Hinsi und der René Hohenegger Sarl Ubereinstimr

22-00033/COO.2101.111.7.278541

1en Bauprojekten (bis 2012)

ch relevanten Sachverhaltsfragen im Zusammen- | im Unterengadin im Zeitraum von 2009 bis 2012 > bilaterale Angebotskoordinierung zwischen Bault es sich um folgende Bauprojekte:

n Jahr Bereich Verweis

‚onrad AG 2009 Hochbau Rz 310 ff. lohenegger Sarl

‚onrad AG 2009 Hochbau | Rz 325 ff. lohenegger Sarl

‚onrad AG 2009 Hochbau Rz 338 ff. lohenegger Sarl

a Denoth AG 2010 Hochbau Rz 353 ff.

‚onrad AG 2010 Hochbau Rz 366 ff. lohenegger Sarl

a Denoth AG 2010 Tiefbau Rz 381 ff. sa Mario GmbH

a Denoth AG 2011 Hochbau Rz 393 ff.

a Denoth AG 2011 Tiefbau Rz 410 ff. \G Ramosch

a Denoth AG 2011 Hochbau Rz 427 ff.

3au GmbH 2011 Tiefbau Rz 445 ff. \G Ramosch ‚onrad AG 2012 Tiefbau Rz 460 ff.

lohenegger Sarl

Unterengadin mit Anhaltspunkten auf Angekt «[...J», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf lie Foffa Conrad AG und die Ren& Hohenegger

cht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG nende wirkliche Willenserklarungen vorlagen, ihre

Angebote bezüglich der E (Vorliegen eines natürlich: gen zu prüfen:

koordination verfolg!

— ob sich die Foffa Cc

3aumeisterarbeiten «[...]» in Zernez im Jat an Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind fo

-offa Conrad AG und die René Hohenegge en (Rz 321);

ynrad AG und die René Hohenegger Sarl te

habe.’?? Bemerkenswerterweise sei der Abs rad AG gewesen. In diesem Fall könne es s ihm f. geschickt habe. Es sei möglich, dass angefragt habe. Er habe teilweise Problem habt. Die Mitarbeiter der Foffa Conrad AG se wieso die Foffa Conrad AG die Konkurrentit ferten unterstütze, antwortete P. , [das Hohenegger Sarl die Foffa Conrad AG ges Foffa Conrad AG zumindest mit leeren Forn

315. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 führte c men sei, dass sie der René Hohenegger S: der Erstellung von Offerten zu unterstützen vom 31. Marz 2009’? habe wahrscheinlich enthalten.’

B.6.2.2.3 Auskünfte von Dritten

316. g. , Bauherr des vorliegend zu be ein Auskunftsbegehren des Sekretariats bek reichten.’*°. Nach seinen Angaben habe die züglich [...] in der ersten Angebotsrunde eir die René Hohenegger Sarl eine Summe vol habe die Foffa Conrad AG eine Gesamtsui Mit diesem Angebot habe die Foffa Conra

g9._____ ergeben folgendes Bild der eingere Unternehmen Eingaben 1 (inkl. MWS” Foffa Conrad AG CHF [...] René Hohenegger Sarl CHF [...]

Tabelle 16: Übersicht der eingereichten ( (2009)

317. Weiter gab g. an, dass es betre nig Konkurrenz gegeben habe.’* Seine Pla Baumeisterarbeiten mit einem Betrag von C Holz AG falsch gerechnet oder die Preise im Verdächtiges oder Spezielles während der /

732 Act. IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff.

733 Act. IX.D.15, Beilage 6.

734 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Frage

735 Act. 111.3 (22-0458).

786 Act. 111.3 (22-0458).

ender der E-Mail [...] und nicht [...] der Foffa Conich um ein leeres Formular gehandelt haben, das ; er die Foffa Conrad AG um ein leeres Formular > mit dem verwendeten Dateiformat «Sorba» gesien gewandter mit dieser Software. Auf die Frage, 1 René Hohenegger Sarl bei der Eingabe von Of- S$ es ja einige Projekte gäbe, bei denen die René hützt hätte. Da sei es verständlich, dass ihm die ıularen helfe].

lie Foffa Conrad AG aus, dass es nicht vorgekomarl «leere Formulare» geschickt habe, um sie bei . Der Anhang der E-Mail von f. an P.

die von der Foffa Conrad AG kalkulierte Offerte

2urteilenden Projekts, gab in seinen Antworten auf annt, welche Unternehmen welche Angebote ein- Foffa Conrad AG für die Baumeisterarbeiten beje Summe (inkl. MWST) von CHF 186‘660.60 und 1 CHF 193'968.65 offeriert. In der Abgebotsrunde mme (inkl. MWST) von CHF 180‘000 angeboten. d AG den Zuschlag erhalten. Die Angaben von ichten Angebote:

. Runde Abgebote (inkl. MWST) r)

CHF [...]

fferten betreffend Bauprojekt «[...]», Zernez

fend die zu beurteilende Ausschreibung eher wenerin, die Künzli Holz AG aus Davos, habe für die HF 145‘000 gerechnet. Entweder habe die Künzli Engadin seien wirklich höher als anderswo. Etwas \usschreibung sei ihm jedoch nicht aufgefallen.

B.6.2.3 Beweiswürdigung

B.6.2.3.1 Konsens

318. Vorliegend räumte die Foffa Conrad / Sarl und ihr in Bezug auf das Bauprojekt «[.. Konkret habe die Ren& Hohenegger Sarl reicht.’°” Die René Hohenegger Sarl stellte bei der E-Mail von f. an P. von allenfalls auch bloss um eine «leere Offerte handelt haben konnte.’°°

319. Die Foffa Conrad AG widersprach die sei es nicht vorgekommen, dass sie der Re habe, um sie bei der Erstellung von Offert Conrad AG sind glaubhaft. Dabei sind folge:

— Dass ein Bauunternehmen bei c Schnittstellendateien einer Konkurren merhin handelt es sich bei dem solche um eine im Baugewerbe übliche und‘ Sarl verwendete diese Software zur E wirft Fragen an der Behauptung der R

- Nach Auskunft der Foffa Conrad AG h C. zum Bauherrn gegenüber de der Ren& Hohenegger Sarl klar gewe: teilung gehabt habe.’* Dass die Ren sächlich eine leicht höhere Offerte ein gaben.

= Weiter ist erstellt, dass es zwischen ı Sarl durchaus mehrfach zur Angebc Hohenegger Sarl nicht bestritten.’*? E «[...’» nicht um einen Ausnahmefall hi E-Mail von E-Mail von f. an ihn botskoordination verschickt worden ist die Foffa Conrad AG die Rene Hoheı sollen. Immerhin räumte sie damit auc

320. Aus diesen Gründen erscheinen die S und sind im Rahmen der vorliegenden Bewe die Foffa Conrad AG und die Rene Hohenec Angebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordi

737 Act. IX.C.61, Zeile 680 f.

738 Act IX.D.15, Beilage 6.

738 Act IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff.

740 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 1

742 Act. IX.C.61, 680 f.

743 Act. IX.D.15, Zeilen 431 f., 538-542 und 617 744 Act IX.D.15, Beilage 6.

745 Act. IX.D.15, Zeile 416 f.

AG ein, dass es zwischen der René Hohenegger .]}» zu einer Angebotskoordination gekommen sei. in Absprache mit ihr eine höhere Offerte eingesich dagegen auf den Standpunkt, dass es sich 1 31. Marz 20097° neben einer «Schutzanfrage» » im Zusammenhang mit der Ausschreibung geser Sachverhaltsvariante. Gemäss ihrer Auskunft né Hohenegger Sarl «leere Formulare» geschickt en zu unterstützen.’* Diese Angaben der Foffa nden Punkten Rechnung zu tragen:

ler Erstellung von Offerten auf leere SIAtin zurückgreifen muss, ist unwahrscheinlich. Imn Dateien zugrunde liegenden Programm «Sorba» verbreitete Software. Auch die René Hohenegger rstellung ihrer Offerten.’*' Bereits dieser Umstand ené Hohenegger Sarl auf.

abe sie aufgrund der persönlichen Beziehung von r René Hohenegger Sarl Vorteile gehabt. Es sei sen, dass sie kaum Chancen an einer Auftragser- & Hohenegger Sarl bei dieser Ausgangslage tatreichte als die Foffa Conrad AG, stützt deren An-

Jer Foffa Conrad AG und der René Hohenegger tskoordination kam. Dies wurde von der René s würde sich mithin in Bezug auf das Bauprojekt andeln. Auch P. schloss nicht aus, dass die vom 31. Marz 20094 im Hinblick auf eine Ange- .'% Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb 1egger Sarl vorliegend zu Unrecht hätte belasten 'h ihre eigene Tatbeteiligung ein.

achauskunfte der Foffa Conrad AG überzeugend siswurdigung massgebend. Damit ist erstellt, dass iger Sarl den gemeinsamen Willen äusserten, ihre nieren. Konkret sollte die Ren& Hohenegger Sarl dem Bauherrn ein höheres Angebot als die keine vernünftigen Zweifel.

B.6.2.3.2 Verfolgter Zweck

321. Der Konsens zwischen der Foffa Conr ihre Angebote zu koordinieren. Einer solch darauf zielt, den Wettbewerb zwischen deı hierfür nicht ersichtlich und wurden auch ni Conrad AG und die René Hohenegger Sarl projekt «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Dar:

B.6.2.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

322. Den Angaben des Bauherrn (Rz 316) Preis von CHF [...] offerierte, die René He Angebote wurden nicht eingereicht. Der Zu (Abgebot) an die Foffa Conrad AG.

323. Damit ist erwiesen, dass sich die Fofl die getroffene Abmachung hielten. Konkret Angebot als die Foffa Conrad AG ein. Eben: jekt nicht konkurrenzierten. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

B.6.2.4 Beweisergebnis

324. Nach dem Gesagten ist erwiesen, da Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre / koordinieren. Konkret sollte die René Hohe die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten sie zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in d den Willenserklärungen - verhielten und sict es nicht. Wie beabsichtigt, erhielt die Foffa (

B.6.3 [...], Zernez (2009)

325. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an ¢ Sarl.

B.6.3.1 Beweisthema

326. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsi und der René Hohenegger Sarl Ubereinstimr Angebote bezüglich der Baumeisterarbeite (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Is gen zu prüfen:

- welchen Zweck die Foffa Conrad AG | koordination verfolgten (Rz 311);

- ob sich die Foffa Conrad AG und die ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

> Foffa Conrad AG unterbreiten. Daran bestehen

ad AG und der René Hohenegger Sarl beinhaltete, en Angebotskoordination ist immanent, dass sie 1 Beteiligten zu verhindern. Andere Grunde sind cht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Foffa mit ihrem Verhalten bezweckten, sich beim Bauan bestehen keine vernünftigen Zweifel.

n

ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG den yhenegger Sarl den Preis von CHF [...]. Weitere schlag ging schliesslich zum Preis von CHF [...]

a Conrad AG und die René Hohenegger Sarl an ‚reichte die René Hohenegger Sarl ein höheres 50 ist erstellt, dass sie sich beim strittigen Bauproim Lichte der umgesetzten Angebotskoordination

ss zwischen der Foffa Conrad AG und der René \ngebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2009 zu :negger Sarl ein höheres Angebot einreichen als >, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrener Folge — entsprechend diesen Ubereinstimmen- 1 nicht konkurrenzierten. Weitere Mitbewerber gab >onrad AG den Zuschlag.

kt «[...J», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf lie Foffa Conrad AG und die Ren& Hohenegger

cht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG nende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre N «[...J» in Zernez im Jahr 2009 zu koordinieren t dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfraind die René Hohenegger Sarl mit der Angebots-

René Hohenegger Sarl tatsachlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- 311).

B.6.3.2 Beweismittel

B.6.3.2.1 Urkunden

327. Zu beurteilen ist — wie beim Bauproje f. , Foffa Conrad AG, an P. , Ren «SIA- Dateien [...]».7*°

328. Des Weiteren liegt dem Sekretariat d 2009 vor.’*” Daraus ist ersichtlich, dass die beiten des betreffenden Bauprojekts zum F Foffa Conrad AG ist sodann handschriftlich schliesslich gemäss Telefonat vom 7. April :

329. Dem Werkvertrag zwischen h. zu entnehmen, dass die Baumeisterarbeiten von CHF [...] (inkl. MWST) vergeben wurde

B.6.3.2.2 Auskünfte von Parteien

330. C. gab am 27. Oktober 2015 zu rad AG auch das Bauprojekt «[...]» aus dem habe zugunsten der Foffa Conrad AG eine t Kontakt zwischen der René Hohenegger Sz der Foffa Conrad AG ausgegangen sei. Die | lich auch ausgeführt. ’>°

331. P. sagte am 2. September 201 vom 31. März 20097°' aus, dass er nicht m anfrage oder um eine leere Offerte im Zusar (dazu auch Rz 314 hiervor).’%

332. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 führte c men sei, dass sie der René Hohenegger S: der Erstellung von Offerten zu unterstützen vom 31. März 2009’? habe wahrscheinlich enthalten (dazu auch Rz 315 hiervor).’”*

B.6.3.2.3 Auskünfte von Dritten

333. Nach Angaben der Künzli Holz AG, D projekts Offerten von der Foffa Conrad AG ı Foffa Conrad AG habe die Baumeisterarbe

746 Act IX.D.15, Beilage 6.

747 Act 11.20 (22-0458), pag. 14.

748 Act 111.17 (22-0458), pag. 96 ff.

749 Act IX.C.61 (22-0458), Zeilen 697-701.

750 Act IX.C.61 (22-0458), Zeilen 680 ff.

751 Act IX.D.15, Beilage 6.

752 Act IX.D.15 (22-0048), Zeilen 403 ff.

753 Act IX.D.15, Beilage 6.

754 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Frage

kt [...], Zernez (2009) — wiederum die E-Mail von & Hohenegger Sarl, vom 31. März 2009 betreffend

ie Offerte der Foffa Conrad AG vom 27. Februar Foffa Conrad AG ursprünglich die Baumeisterarreis von CHF [...] offerierte. Auf der Offerte von vermerkt, dass die Foffa Conrad AG ihr Angebot 2009 auf CHF [...] reduzierte.

ind der Foffa Conrad AG vom 9. April 2009” ist bezüglich des Bauprojekts «[...]» zu einer Summe N.

Protokoll, dass die Selbstanzeige der Foffa Con- Jahr 2009 umfasse.’* Die René Hohenegger Sarl \öhere Offerte eingereicht. Er nehme an, dass der arl und der Foffa Conrad AG in dieser Sache von -offa Conrad AG habe dieses Bauprojekt schliess-

5 auf Vorhalt der E-Mail von f. an P. ahr beurteilen könne, ob es sich um eine Schutznmenhang mit der Ausschreibung gehandelt habe

lie Foffa Conrad AG aus, dass es nicht vorgekomarl «leere Formulare» geschickt habe, um sie bei . Der Anhang der E-Mail von f. an P.

die von der Foffa Conrad AG kalkulierte Offerte

avos, seien bezüglich des zu beurteilenden Bau- ınd der René Hohenegger Sarl eingegangen. Die siten mit einer Gesamtsumme (inkl. MWST) von

CHF [...] und die René Hohenegger Sarl mit lich mit der Foffa Conrad AG ein Preis von (

334. Daraus ergibt sich folgendes Bild der ı

Unternehmen Eingaben 1 (inkl. MWS"

Foffa Conrad AG CHF [...]

René Hohenegger Sarl CHF [...]

Tabelle 17: Übersicht der eingereichten ( (2009)

335. i. , der Bauherr des Projekts «[... dass ihm keine Ungereimtheiten oder Unrec

B.6.3.3 Beweiswürdigung

336. Die Beweislage ist vorliegend die gleic den ist (Rz 310 ff. hiervor). Im Vordergrund s März 20097°’ sowie die dazu von den Parte Folgendes festzuhalten:

- Die Foffa Conrad AG raumte ein, das Bauprojekt zu einer Angebotskoordina Ihre Aussagen sind glaubhaft. Der Ein von f. anP. vom 31. Mär: gelegt worden sei, überzeugt nicht. Zu auf die entsprechenden Ausführunger ff. hiervor). Damit ist erstellt, dass die den gemeinsamen Willen äusserten, il ren. Konkret sollte die René Hohenec die Foffa Conrad AG unterbreiten.

_ Einer solchen Angebotskoordination is zwischen den Beteiligten zu verhinder: wurden auch nicht vorgebracht. Dam René Hohenegger Sarl mit ihrem Ve nicht zu konkurrenzieren.

- Den Angaben der Künzli Holz AG (Rz den Preis von CHF [...] offerierte, die Weitere Angebote wurden nicht einge von CHF [...] (Abgebot) an die Foffa C Conrad AG und die René Hohenegge kret reichte die René Hohenegger Se ein. Ebenso ist erstellt, dass sie sich Daran bestehen im Lichte der umge: Zweifel.

755 Act 111.20 (22-0458), Antwort auf Frage 2. 758 Act 111.17 (22-0458).

757 Act IX.D.15, Beilage 6.

758 Act IX.D.15, Beilage 6.

von CHF [...] offeriert.”°° Telefonisch sei schliess- HF [...] (inkl. MWST) vereinbart worden.

aingereichten Angebote:

. Runde Abgebote (inkl. MWST) r)

CHF [...]

fferten betreffend Bauprojekt «[...]», Zernez

|», gab im Rahmen eines Auskunftsbegehrens an, jelmässigkeiten aufgefallen seien.’

he wie beim «[...]», welches zuvor behandelt worstehen die E-Mail von f. an P. vom 31. ien gemachten Aussagen. Zusammenfassend ist

s es in Bezug auf das vorliegend zu beurteilende tion mit der Rene Hohenegger Sarl gekommen ist. wand der René Hohenegger Sarl, dass der E-Mail 7 2009’ allenfalls bloss eine «leere Offerte» beiden Gründen, die zu diesem Schluss führen, kann 1 betreffend das «[...]» verwiesen werden (Rz 318 Foffa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl ire Angebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieger Sarl dem Bauherrn ein höheres Angebot als

t immanent, dass sie darauf zielt, den Wettbewerb n. Andere Grunde sind hierfur nicht ersichtlich und it ist erstellt, dass die Foffa Conrad AG und die rhalten bezweckten, sich beim Bauprojekt «[...]»

333) ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad AG ~René Hohenegger Sarl den Preis von CHF [...]. reicht. Der Zuschlag ging schliesslich zum Preis onrad AG. Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa r Sarl an die getroffene Abmachung hielten. Konirl ein höheres Angebot als die Foffa Conrad AG beim strittigen Bauprojekt nicht konkurrenzierten. setzten Angebotskoordination keine vernünftigen

B.6.3.4 Beweisergebnis

337. Zusammenfassend ist erwiesen, das Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre / koordinieren. Konkret sollte die René Hohe die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten sie zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in d den Willenserklärungen - verhielten und sict es nicht. Wie beabsichtigt, erhielt die Foffa (

B.6.4 1...1(2009)

338. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an ¢ Sarl.

B.6.4.1 Beweisthema

339. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsi und der René Hohenegger Sarl Ubereinstimr Angebote bezüglich der Baumeisterarbeite (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Is gen zu prüfen:

- welchen Zweck die Foffa Conrad AG | koordination verfolgten (Rz 348 f.);

- ob sich die Foffa Conrad AG und die ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

B.6.4.2 Beweismittel

B.6.4.2.1 Urkunden

340. Zur Beurteilung der vorliegend releva auf folgende Urkunden:

_ E-Mail von P. , René Hohenegge 2009, 10.05 Uhr, betreffend «Offerte [

759 Act III.F.006.

s zwischen der Foffa Conrad AG und der René \ngebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2009 zu 'negger Sarl ein höheres Angebot einreichen als >, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrener Folge — entsprechend diesen Ubereinstimmen- 1 nicht konkurrenzierten. Weitere Mitbewerber gab conrad AG den Zuschlag.

kt «[...J», Zernez (2009), richtet sich der Vorwurf lie Foffa Conrad AG und die Ren& Hohenegger

cht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG nende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre N «[...J» in Zernez im Jahr 2009 zu koordinieren t dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfra-

und die René Hohenegger Sarl mit der Angebots-

René Hohenegger Sarl tatsächlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- ‚350 f.).

inten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde

sr Sarl, an j. , Foffa Conrad AG, vom 4. März 2:

Wie besprochen wäre ich Dir di Senden könntest.

Mit freundlichen Grüssen

Rene Hohenegger Sarl impraisa da fabrica 7527 Brail / Zernez

ffa-conrad.ch )09 10:05:38 +0100

inkbar wenn Du mir die orer

_ Offertvergleich der Bauleitung vom 15. lich, dass folgende Unternehmen Off

Unternehmen

Foffa Conrad AG

Lazzarini AG

[...]

René Hohenegger Sarl

Impraisa da fabrica Margadant

Tabelle 18: Übersicht der eingereicl Zernez (2009)

- Pauschalangebot der Foffa Conrad A‘

- Werkvertrag zwischen k. und d tung, Gerüste, Kanalisationen im Gel beiten, Verputzarbeiten (äussere), Ve: raus ist ersichtlich, dass die genannte (inkl. MWST) von CHF [...] als Teil eir haltete, vergeben wurden.

B.6.4.2.2 Auskünfte von Parteien

(i) René Hohenegger Sarl

341. P. , René Hohenegger Sarl, gab gig zur E-Mail-Korrespondenz vom 4. Mé C. und ihm stattgefunden habe, mogli er zugesagt, die Foffa Conrad AG zu «schi sagte er aus, dass j. ihm daraufhin ein der Foffa Conrad AG in der E-Mail vom 4. \ onieren würde] als Aufforderung, dass sich ( spräch halte und nicht tiefer als die Foffa C lichkeit sei es im E-Mail-Verkehr darum geg Conrad AG schützen solle.’

342. P. wies sodann darauf hin, das: Bezzola Denoth AG gearbeitet habe. Die Fo! Bauprojekt ohnehin ausführen werde. Es sei

761 Act. 111.22 (22-0458).

762 Act. 111.22 (22-0458).

763 Act. IIl.5 (22-0458), pag. 6.

764 Vl. Act. III.F.006 und Act. III.F.021. 765 Act. IX.D.15, Zeilen 146-153.

766 Act. IX.D.15, Zeilen 162-165.

April 2009 betreffend «[...]»’°': Daraus ist ersichtrten eingereicht haben (inkl. Rabatt und Skonti):

Gesamtsumme Abgebot (inkl. MWST) (inkl. MWST) CHF [...] CHF [...]

CHF [...] - CHF [...] CHF [...] CHF [...] CHF [...]

ıten Offerten betreffend Bauprojekt «[...]»,

3 vom 24. April 2009762;

er Foffa Conrad AG betreffend Baustelleneinrich- Jäude, Beton- und Stahlbetonarbeiten, Maurerar- ‘putzarbeiten (innere) und Unterlagsböden.’®® Dan Arbeiten der Foffa Conrad AG zu einer Summe es Pauschalangebots, das weitere Arbeiten beinam 2. September 2015 zu Protokoll, dass vorgänrz 2009 mit j. 764 ein Gespräch zwischen cherweise telefonisch oder mündlich. Dabei habe itzen» oder keine Offerte einzureichen.’° Weiter e Offerte geschickt habe. Er interpretiere den Satz Narz 2009, 10.19 Uhr, [j.__ hoffe, dass es funkti- Jie René Hohenegger Sarl an das vorgängige Geonrad AG eingebe. Mit allergrosster Wahrscheinangen, dass die René Hohenegger Sarl die Foffa

; jemand aus der Verwandtschaft k. bei der fa Conrad AG habe ihm mitgeteilt, dass sie dieses für ihn somit klar gewesen, dass die Foffa Conrad

AG den Zuschlag erhalten werde, jedoch nic es sich hierbei um die Unklarheit handelte, die Foffa Conrad AG werden würde. Gemä: hingehend auf den Preis aus, dass man sicl

343. Schliesslich stellte P. explizit kla ger Sarl auch auf ihr Verhalten im Zusamm 2009 bezieht.’

(ii) Foffa Conrad AG

344. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 hielt di kehr zwischen j. und P. vom 4. zwischen der Ren& Hohenegger Sarl und d Hohenegger Sarl sollte ein höheres Angebo Mailverkehr habe es einen Kontakt zwischer Sarl gegeben, wahrscheinlich zwischen C.__ lich von der Foffa Conrad AG initiiert worde Angebotskoordination habe darin bestande gehabt habe und das günstigste Angebot h:

B.6.4.2.3 Auskünfte von Dritten

345. k. , der Bauherr des Projekts, ga ein bis zwei Abgebotsrunden und eine mü Schliesslich habe die Foffa Conrad AG zu e Zuschlag erhalten. Hierbei habe es sich CHF 490‘000 für Baugruben-, Baumeister-, : gehandelt.’7°

B.6.4.3 Beweiswürdigung

B.6.4.3.1 Konsens

346. Aus dem E-Mailverkehr zwischen j.__ lich, dass die Foffa Conrad AG der Rene IH Offerte zustellte. Die René Hohenegger Sai mend ein, dass es hierbei darum gegangen hen sei vorgängig besprochen worden. Die ternehmen sind schlüssig, konkret und wide

767 Act. IX.D.15, Zeilen 104-107.

768 Act. IX.D.15, Zeilen 190-197.

762 Act. IX.D.15, Zeilen 180-184.

71 Act. VIILB.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6

772 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6

773 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Frage

774 Act. VIl.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6

775 Act. 111.5 (22-0458).

ht zu welchem Preis.’ P. präzisierte, dass ob es ein «guter» oder ein «schlechter» Preis für ss P. wirke sich eine Schutzgewährung daver kostendeckend arbeiten könne.’%®

r, dass sich die Selbstanzeige der René Hohenegenhang mit dem Bauprojekt «[...]» aus dem Jahr

e Foffa Conrad AG fest, dass es beim E-Mailver- März 2009’”° darum gegangen sei, die Angebote er Foffa Conrad AG zu koordinieren.’’! Die René t abgeben als die Foffa Conrad AG.’’? Vor dem E- 1 der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger ___undP. . Dieser Kontakt sei wahrschein- 2n.’”3 Das Interesse der Foffa Conrad AG an der n, dass sie gute Beziehungen zur Bauherrschaft abe abgeben wollen.’

b im Rahmen eines Auskunftsbegehrens an, dass ndliche Verhandlung durchgefuhrt worden seien. inem Preis (inkl. MWST) von CHF 373'475.— den

um einen Teil eines Pauschalangebotes von Zimmermann-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten

___undP. vom 20. März 2012’”° ist ersichtlohenegger Sarl vor Ablauf der Eingabefrist ihre rl und die Foffa Conrad AG räumten übereinstimsei, ihre Angebote zu koordinieren. Dieses Vorgeubereinstimmenden Aussagen der beteiligten Unrspruchsfrei.

347. Damit ist erstellt, dass die Foffa Conr: kommen waren, ihre Angebote beim Baur René Hohenegger Sarl dem Bauherrn ein h auf die Zuschlagserteilung zu begunstigen. keine vernunftigen Zweifel.

B.6.4.3.2 Verfolgter Zweck

348. Wie erstellt ist (Rz 347), kamen die F überein, ihre Angebote bezüglich der strittig Angebotskoordination ist immanent, dass si teiligten zu verhindern. Andere Grunde sind der Angabe der Foffa Conrad AG, dass si abzugeben.’””

349. Damit ist erwiesen, dass die Foffa Cor Verhalten bezweckten, sich beim Bauprojek keine vernunftigen Zweifel.

B.6.4.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

350. Dem Offertvergleich der Bauleitung v Foffa Conrad AG dem Bauherrn in der erster die Ren& Hohenegger Sarl den Preis von C von CHF [...] und die [...] den Preis von CH

351. Damit ist erwiesen, dass sich die Fofi Rahmen der ersten Angebotsrunde an die c René Hohenegger Sarl ein höheres Angeb« stellt, dass sie sich in dieser Phase der Aus fenden Unternehmen ihr Anbieterverhalten | bung koordinierten, etwa bei der Abgabe de dass der Zuschlag, wie von den beteiligter Foffa Conrad AG erging, allerdings im Rahı

B.6.4.4 Beweisergebnis

352. Nach dem Gesagten ist erwiesen, da Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre 2009 zu koordinieren. Konkret sollte die Re chen als die Foffa Conrad AG. Damit bezwe konkurrenzieren. Weiter ist erstellt, dass sie lich — entsprechend diesen Ubereinstimmer nierte Angebote einreichten. Damit konkurre nicht. Nicht erwiesen ist, dass sie ihr Anbi schreibung, namentlich bei der Abgebotsrun rad AG, wie ursprünglich beabsichtigt, den z

777 Act. VIl.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 6 778 Act. 111.22 (22-0458).

779 Act. 111.5 (22-0458).

ad AG und die René Hohenegger Sarl übereingerojekt «[...]» zu koordinieren. Konkret sollte die Oheres Angebot unterbreiten, um deren Chancen Daran bestehen bei der vorliegenden Beweislage

‘offa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl en Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen e darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Behierfür nicht ersichtlich. Dies deckt sich auch mit e habe sicherstellen wollen, das tiefste Angebot

wad AG und die René Hohenegger Sarl mit ihrem t «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Daran bestehen

n

om 15. April 20097” ist zu entnehmen, dass die 1. Angebotsrunde den Preis von CHF [...] offerierte, HF [...]. Weiter boten die Lazzarini AG den Preis

F [...].

fa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl im jetroffene Abmachung hielten. Konkret reichte die Mt als die Foffa Conrad AG ein. Damit ist auch erschreibung nicht konkurrenzierten. Ob die betref- 1ingegen auch im weiteren Verlauf der Ausschreir Abgebote, ist nicht erwiesen. Erstellt ist jedoch, 1 Unternehmen ursprünglich beabsichtigt, an die nen eines Pauschalangebots für weitere Leistunss zwischen der Foffa Conrad AG und der Rene Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im Jahr ne Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einrei- :ckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu sich im Rahmen der ersten Eingaberunde tatsächiden Willenserklärungen — verhielten und koordisnzierten sie sich in der Phase der Ausschreibung eterverhalten auch im weiteren Verlauf der Ausde, koordinierten. Allerdings erhielt die Foffa Con- Zuschlag.

B.6.5 [...], Scuol (2010)

353. Im Zusammenhang mit dem Bauprojel bilateralen Angebotskoordinierung an die Be

B.6.5.1 Beweisthema

354. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsic und der Fabio Bau GmbH Ubereinstimmenc gebote bezüglich «[...]» in Scuol im Jahr 2 Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folger

_ welchen Zweck die Bezzola Denoth A ordination verfolgten (Rz 361 f.);

- ob sich die Bezzola Denoth AG und die Konsens über die Angebotskoordinat Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 363

B.6.5.2 Beweismittel

B.6.5.2.1 Urkunden

355. Zur Beurteilung der vorliegend releva auf folgende Urkunden:

= Faxschreiben vom 5. Februar 2010, v Bezzola Denoth AG, mit dem Entwurf 2010 betreffend «[...]»7°°. Auf dem L D. » und «EINGABE» vermerkt. inkl. MWST angegeben;

780 Act III.D.021, pag. 13.

t «[...]», Scuol (2010), richtet sich der Vorwurf der 2>zzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH.

ht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG le wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- 010 zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen ide Sachverhaltsfragen zu prüfen:

G und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko-

: Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem ion verhielten und welche Auswirkungen dieses f.).

inten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde

ersendet von der Fax-Nr. 081 86[...], an D. ; der Offerte der Fabio Bau GmbH vom 8. Januar Jeckblatt dieser Offerte ist handschriftlich «z. H. Als Eingabesumme ist der Betrag von CHF [...] zupi auyel von. ovo

.

Sachbearbeiter. WE

Offerte Nr.

Laut Pläne und Augenschein v:

& Gültig bis:

| Zusammenstellu

1114 Gerüste 348 Aussenputze

Brutto-Betrag | Skonto ‘ Nettobetrag 4 ; Mehrwertsteuer | Nettobetrag nac

85-82-18 15

u 08.01.10

or Ort ©

ng:

% % 7.600 sh MWST

Fabio Bau GmbH

Tabelle 19: Übersicht der eingereicl Scuol (2010)

_ die Mitteilung des Architekturbüros [... an die Impraisa da fabrica Margadant

B.6.5.2.2 Auskünfte von Parteien

(i) Bezzola Denoth AG

356. D. , Bezzola Denoth AG, sagte sei, dass die Bezzola Denoth AG beim Ba habe.’®* Anscheinend habe F. am 8. J 5. Februar 2010 per Fax geschickt.’®° Die Be Offerte eingereicht, die tiefer gewesen sei al aus, als habe er dabei den Offertpreis der F genau zu dem Preis der zugeschickten Off eine «Schutzgewahrung» der Fabio Bau Gn habe.’®’ Die Selbstanzeige der Bezzola Den mit diesem Bauprojekt ein.’®® An der «Abspr beteiligt gewesen. Er habe sich noch nie mi!

(ii) Fabio Bau GmbH

357. Anlässlich der Einvernahme vom 27. schreiben vom 5. Februar 2010, versendet Denoth AG, mit dem Entwurf der Offerte der «Stweg Sotcha, Scuol» vor. F. sagte dieses Faxschreiben D. geschickt hal Fax-Nr. 081 86[...] diejenige der Fabio Bau auf dem Deckblatt des Offertentwurfs der F Vorhalt der Aussage von D. 793 dass. diesem Projekt wohl geschützt habe, gab e Er nehme dessen Aussage zur Kenntnis.’*

783 Act III.D.021, pag. 1.

784 Act IX.C.60, Zeile 1259.

785 Act IX.C.60, Zeilen 1269-1271. 786 Act IX.C.60, Zeilen 1261 ff.

787 Act IX.C.60, Zeile 1277.

788 Act IX.C.60, Zeile 1273 f.

789 Act IX.C.60, Zeilen 1278-1280. 790 Act 11.10 (22-0458), Zeile 403 f.

791 Act 11.10 (22-0458), Zeile 405 f. 72 Act Il.10 (22-0458), Zeilen 407-409. 793 Act IX.C.60 Zeile 1277.

794 Act 11.10 (22-0458), Zeilen 410 ff.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

CHF [...] CHF [...]

ıten Offerten betreffend Bauprojekt «[...]»,

lanD. vom 25. März 2010, dass der Auftrag vergeben worden sei.’®

am 26. Oktober 2015 aus, dass es ihm bewusst uprojekt «[...]» in Scuol eine Offerte eingereicht Januar 2010 eine Offerte erstellt und ihm diese am »zzola Denoth AG habe am 15. Februar 2010 eine Ss diejenige der Fabio Bau GmbH. Es sehe danach -abio Bau GmbH gekannt.’® Die Fabio Bau habe erte eingegeben. Er nehme an, dass es sich um 1bH zugunsten der Bezzola Denoth AG gehandelt oth AG schliesse ihr Verhalten im Zusammenhang ache» sei die Impraisa da fabrica Margadant nicht iG. unterhalten.’®°

Mai 2016 hielt das Sekretariat F. das Faxvon der Fax-Nr. 081 86[...], an D. , Bezzola ‘Fabio Bau GmbH vom 8. Januar 2010 betreffend » daraufhin aus, dass er nicht mehr wisse, ob er oe.’°° Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die GmbH gewesen sei.’°' Die handschriftliche Notiz abio Bau GmbH könnte von ihm stammen. ’% Auf die Fabio Bau GmbH die Bezzola Denoth AG bei ran, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Auf Ergänzungen verzichtete er.

B.6.5.3 Beweiswürdigung

B.6.5.4 Konsens

358. Zu würdigen ist zunächst das Faxsct Faxnummer 081 86[...], an D. , Bezzo wurf der Offerte der Fabio Bau GmbH. Die zuzuordnen. Daran bestehen keine verntnfti selber nicht eingeräumt hat, offenbaren die Signatur von F. in seiner E-Mail von Schreiben vom 29. September 20127%. Dar mer der Fabio Bau GmbH angegeben. Dami Denoth AG am 5. Februar 2010 ihren Offert wiesen ist ebenso, dass die Fabio Bau Gmb des Offertentwurfs vom 8. Januar 2010 offe feres Angebot einreichte. All dies wird im | bestätigt.’

359. Aus dem Faxschreiben vom 5. Febr Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau Gr dieses Vorgehen beschlossen. Konkret ist z Bau GmbH ausdrücklich oder konkludent de haben, ihre Angebote zu koordinieren. Dab sind dabei die gesamten Umstände des Ein Denoth AG und der Fabio Bau GmbH vor ı kehrssitten und Usanzen. Vorliegend sind fc

— Zunächst fällt auf, dass dem Faxsct Bezzola Denoth AG am 5. Februar 20 weise auf die Beweggründe oder den Bezzola Denoth AG vor Ablauf der E erschliesst sich aus dem Faxschreiber send hätte verhalten sollen. Vielmehr ı lichen Vermerke «z. H. D. » und dass die beiden Unternehmen in diese ihr Vorgehen besprachen. Anders las: erklarende Kommunikation im Faxsch

_ Zum Inhalt des Kontakts zwischen der Folgendes festzuhalten: Im Kontext v und Verhaltensweisen zuwider, wenn im Vorfeld der Eingabe einen Offertent von Konkurrenten verhalten will. Dam beverhalten auf und riskiert, vom Kon boten zu werden. Dass die Fabio Ba Ablauf der Eingabefrist ihre Eingabe schem Verhalten in Konkurrenzverhäl nur durch den gemeinsamen Willen zt

_ Eine anderweitige Erklärung für ihr Ver vor, im Gegenteil: D. , Bezzola L

795 Act. 111.B.035. 797 Act IX.C.60, Zeilen 1252 ff.

reiben vom 5. Februar 2010, versendet von der la Denoth AG. Dieses Schreiben enthält den Ent- Faxnummer 081 86[...] ist der Fabio Bau GmbH gen Zweifel. Auch wenn dies die Fabio Bau GmbH s andere beschlagnahmte Beweismittel, etwa die 1 16. August 2011” und die Adressangaben im in ist die Nummer 081 86[...] jeweils als Faxnumist erstellt, dass die Fabio Bau GmbH der Bezzola entwurf vom 8. Januar 2010 zukommen liess. Er- H in der Folge tatsächlich einen Preis in der Höhe rierte sowie dass die Bezzola Denoth AG ein tie- Jbrigen auch von D. , Bezzola Denoth AG,

uar 2010 nicht unmittelbar ersichtlich ist, ob die nbH vorgängig in Kontakt standen und sie dabei u prüfen, ob die Bezzola Denoth AG und die Fabio n übereinstimmenden wirklichen Willen geäussert ei handelt es sich um eine Tatfrage. Zu würdigen zelfalls, insbesondere das Verhalten der Bezzola ınd nach dem allfälligen Konsens sowie die Vergende Punkte zu berücksichtigen:

treiben, mit welchem die Fabio Bau GmbH der 10 ihren Offertentwurf zukommen liess, keine Hin- Hintergrund zu entnehmen sind, weshalb sie der ingabefrist ihre Eingabesumme offenlegte. Auch 1 nicht, wie sich die Bezzola Denoth AG anschliesanthält das Faxschreiben lediglich die handschrift- «EINGABE». Daraus muss geschlossen werden, r Angelegenheit vorgängig in Kontakt standen und st sich diese ausgesprochen knappe, nicht selbstreiben nicht erklären.

Fabio Bau GmbH und der Bezzola Denoth AG ist

on Submissionen läuft es den üblichen Abläufen ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen wurf zustellt, namentlich wenn es sich unabhängig it deckt es seine Absichten zum künftigen Eingakurrenzunternehmen in der Ausschreibung unteru GmbH der Bezzola Denoth AG vorliegend vor summe bekanntgegeben hat, ist daher mit typinissen nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich dieses ır Koordination der Angebote erklären.

halten brachten die beteiligten Unternehmen nicht Jenoth AG, kam in Anbetracht des Faxschreibens vom 5. Februar 2010 zum Schluss, « Fabio Bau GmbH wohl im Hinblick au! sage erachtet die Behörde als glaub! kaum Beweiswert zugesprochen werd Auch konnte er die Fax-Nr. 081 86]... nen, ein Unternehmen, das er immer schäftsführer geleitet hat.’°°

360. Damit ist erstellt, dass zwischen der F Konsens zustande gekommen ist, ihre An «[...]» in Scuol zu koordinieren. Konkret sol offerieren als die Bezzola Denoth AG. Daraı gen Zweifel.

B.6.5.5 Verfolgter Zweck

361. Wie erstellt ist (vgl. Rz 361 hiervor), la Bau GmbH ein Konsens vor, ihre Angebot Konsens über einen solchen Inhalt ist immaı bewerb unter sich auszuschalten. Die Bezz nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie chem Unternehmen die Chancen für die Zu Andere Motive für die Verhaltensweise der nicht vorgebracht.

362. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau ( halten bezweckten, sich bei der Ausschreibı ren.

B.6.5.6 Umsetzung und Auswirkungen

363. Aus der Übersicht des Architekten üb ersichtlich, dass die Fabio Bau GmbH die A ersten Eingaberunde zum Preis von CHF CHF [... ] offerierten. Damit ist erstellt, dass Angebot der Fabio Bau GmbH entspricht e wurf, den sie am 5. Februar 2010 der Bezzo zola Denoth AG der Bauherrschaft ein tiefere dass sich die Fabio Bau GmbH und die Bi Bauprojekt nicht konkurrenzierten.

364. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, \ die Impraisa da fabrica Margadant zum Pre botsrunde).

B.6.5.7 Beweisergebnis

365. Nach dem Gesagten ist bewiesen, das Denoth AG ein Konsens vorlag, ihre Angebe ren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH eine AG. Damit bezweckten sie, sich bei dieser

798 \/gl. Act. Il.2 (22-0458), Zeile 49 f. 7% Act III.D.021, pag. 2.

dass das Zustellen des Offertentwurfs durch die F eine «Schutzgewährung» erfolgt sei. Diese Aushaft. Den Aussagen von F. kann dagegen en. Er gab an, sich an nichts erinnern zu können. | nicht mit Sicherheit der Fabio Bau GmbH zuordhin gegründet und während fünf Jahren als Gefabio Bau GmbH und der Bezzola Denoth AG ein gebote im Zusammenhang mit dem Bauprojekt Ite die Fabio Bau GmbH zu einem hoheren Preis 1 bestehen bei dieser Beweislage keine vernünftig zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio > beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Einem ıent, dass die Beteiligten darauf zielten, den Wettola Denoth AG und Fabio Bau GmbH sollten sich im Einvernehmen darüber entscheiden, bei welschlagserteilung aufrechterhalten werden sollten. Beteiligten sind nicht ersichtlich und wurden auch

smbH und die Bezzola Denoth AG mit ihrem Vering des Bauprojekts «[...]» nicht zu konkurrenzieer die eingereichten Offerten und Abgebote’” ist

usführung des Bauprojekts «[...]» im Rahmen der [...] und die Bezzola Denoth AG zum Preis von sie sich an die getroffene Abmachung hielten. Das xakt der Eingabesumme gemäss dem Offertentla Denoth AG zukommen liess, während die Bez- 2s Angebot unterbreitete. Erwiesen ist damit auch, 2zzola Denoth AG in Bezug auf das vorliegende

nie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern is von CHF [...] inkl. MWST (nach erfolgter Abges zwischen der Fabio Bau GmbH und der Bezzola jte beim Projekt «[...]» im Jahr 2010 zu koordiniehöhere Offerte einreichen als die Bezzola Denoth Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist bewiesen, dass die Bezzola Denoth AG menden Willenserklärungen - tatsächlich e Bau GmbH denjenigen Preis offerierte, der Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, wie b Impraisa da fabrica Margadant.

B.6.6 [...], Zernez (2010)

366. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an ¢ Sarl.

B.6.6.1 Beweisthema

367. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsi und der René Hohenegger Sarl Ubereinstimr Angebote bezuglich der Baumeisterarbeite (Vorliegen eines natürlichen Konsenses). Is gen zu prüfen:

- welchen Zweck die Foffa Conrad AG | koordination verfolgten (Rz 376 f.);

- ob sich die Foffa Conrad AG und die ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

B.6.6.2 Beweismittel

B.6.6.2.1 Urkunden

368. Zur Beurteilung der vorliegend releva auf folgende Urkunden:

_ E-Mail von N. an P. vom Beilagen zu verschiedenen Arbeiten b halt keine Kommentare oder Erlauter formel «Saluds N. ».

- Die Offertübersicht bezüglich des vor René Hohenegger Sarl und der Foffa

Unternehmen

Hohenegger SA

René Hohenegger Sarl

801 Act. 111.14 (22-0458).

in der Folge — entsprechend diesen Ubereinstimine tiefere Offerte einreichte, während die Fabio 1 sie zuvor der Bezzola Denoth AG bekanntgab. eabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern die

kt «[...]», Zernez (2010), richtet sich der Vorwurf lie Foffa Conrad AG und die Ren& Hohenegger

cht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG nende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre nN «[...]» in Zernez im Jahr 2010 zu koordinieren t dies zu bejahen, sind folgende Sachverhaltsfraind die René Hohenegger Sarl mit der Angebots-

René Hohenegger Sarl tatsachlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- 378 f.).

inten Sachverhaltsfragen stützt sich die Behörde

| 24. September 2010.°°° Der E-Mail sind sieben etreffend [...], Zernez, angehängt. Die E-Mail entingen von N. , sondern lediglich die Grussliegenden Bauprojekts der Hohenegger SA, der Conrad AG.°°' Daraus ergibt sich folgendes Bild:

Offertsumme Abgebot (inkl. MWST) (inkl. MWST) CHF [...] CHF [...]

Foffa Conrad AG

Tabelle 20: Übersicht der eingereicl Zernez (2010)

B.6.6.2.2 Auskünfte von Parteien

369. N. , Foffa Conrad AG, führte am dass die Foffa Conrad AG für [...], Zernez, E-Mail vom 24. September 2010 an P._ Offerte der Foffa Conrad AG per E-Mail zu von C. gehandelt. Ob die René Hohe er nicht mehr. Er denke nicht, dass die Rer habe, eine solche Arbeit durchzuführen. W Sarl von der Bauherrschaft angefragt worde! Den Zuschlag habe schliesslich die Hohene

370. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 prazisi hender Geschaftsbeziehungen zum Vornh: Hohenegger SA gehen wurde. Die Offerten Sarl seien daher, wenn auch abgesprochen

371. P. , René Hohenegger Sarl, sac von N. an ihn vom 24. September 20 henegger Sarl ihre Preise bekannt gegeben Eingabe einer «Schutzofferte» mit C.

mer mit C. gefuhrt worden. Daraufhin AG geschickt, damit er gewusst habe, wie e die René Hohenegger Sarl eine höhere Off jedoch nicht mehr, ob die René Hohenegc scheinlichkeit sei jedoch gross, da es sich u die René Hohenegger Sarl eingegeben hal delt. Grundsätzlich sei die René Hohenegge habe, in der Lage gewesen, dieses Bauproj sich die Selbstanzeige der René Hohenegg mit diesem Bauprojekt beziehe.°™

372. Mit Eingabe vom 7. September 2015 beim betreffenden Bauprojekt mit grosser V schützt» worden sei und nicht umgekehrt. [ die René Hohenegger Sarl vergeben, sonde

B.6.6.2.3 Auskünfte von Dritten

373. Der Bauherr der vorliegend zu beurteil Zuschlag der Hohenegger SA, Fuldera, ertei schon gut gekannt. Zudem decke sie auch d

802 Zum Ganzen Act. IX.C.53, Zeilen 50 ff.

803 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 8

804 Zum Ganzen Act. IX.D.15, Zeilen 434 ff.

805 Act. IX.D.16.

ıten Offerten betreffend Bauprojekt «[...]»,

20. August 2015 aus, dass er sich noch erinnere, eine Offerte eingereicht habe. Auf Vorhalt seiner __ räumte er ein, der René Hohenegger Sarl die gestellt zu haben. Dabei habe er auf Anweisung negger Sarl eine Offerte eingereicht habe, wisse 1é Hohenegger Sarl damals die Kapazität gehabt eiter sei er erstaunt, dass die Ren& Hohenegger 1 sei, eine Offerte für diese Arbeiten einzureichen. gger SA in Fuldera erhalten.°”?

erte die Foffa Conrad AG, dass wegen vorbesterein klar gewesen sei, dass der Auftrag an die der Foffa Conrad AG und der René Hohenegger , «reine Alibiübungen» gewesen.®%

te am 2. September 2015 auf Vorhalt der E-Mail 10 aus, dass die Foffa Conrad AG der René Ho- | habe. Er gehe davon aus, dass er vorgängig die besprochen habe. Diese Diskussionen seien imhabe ihm N. die Offerten der Foffa Conrad r einzugeben habe. Es sei darum gegangen, dass erte als die Foffa Conrad AG einreiche. Er wisse jer Sarl tatsächlich eingegeben habe, die Wahrm ein Bauprojekt in Zernez gehandelt habe. Falls je, habe es sich um eine «Schutzofferte» gehanr Sarl, soweit es die damalige Auftragslage erlaubt ekt auszuführen. Weiter gab er zu Protokoll, dass er Sarl auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang

prazisierte die René Hohenegger Sarl, dass sie

Vahrscheinlichkeit von der Foffa Conrad AG «ge- Jie Bauherrschaft habe das Projekt aber nicht an rn an die Hohenegger SA.

enden Ausschreibung, m. ‚gab an, dass der It worden sei. Er habe dieses Unternehmen vorher en Bereich Sanitär/Heizung ab. Daher habe er die

Hohenegger SA bevorzugt. Etwas Spezielle schreibung nicht aufgefallen.®%

B.6.6.3 Beweiswürdigung

B.6.6.3.1 Konsens

374. Vorliegend räumten sowohl die Foffa den relevanten Sachverhalt ein. So anerke Hohenegger Sarl vor Ablauf der Eingabet Hohenegger Sarl auf deren Grundlage ihre e sie nicht, dass sie den gemeinsamen Wille ihre Angebote koordinieren wollten, offenbaı vom 24. September 2010, mit welcher er ı Conrad AG zukommen liess.°°”

375. Unstrittig ist sodann, dass es vor der zwischen C. und P. gegeben he von P. 808 die Einreichung einer Schi als glaubwürdig. Dass es diesbezüglich zu e anschliessend P. auf Anweisung von legte. Damit ist erstellt, dass zwischen der | übereinstimmende wirkliche Willenserkläru Zernez im Jahr 2010 zu koordinieren. Dar: den glaubhaften Angaben der René Hoher Conrad AG durch ein höheres Angebot «S sächlichen Anbieterverhalten der Parteien. | schaft effektiv ein höheres Angebot als die F

B.6.6.3.2 Verfolgter Zweck

376. Wie erstellt ist (vgl. Rz 375 hiervor), | Foffa Conrad AG ein Konsens vor, ihre Ar Einem Konsens über einen solchen Inhalt den Wettbewerb unter sich auszuschalten.

sollten sich nicht konkurrenzieren. Vielmeh den, bei welchem Unternehmen die Chance den sollten. Andere Motive für die Verhalte wurden auch nicht vorgebracht.

377. Damit ist erstellt, dass die René Hohe Verhalten bezweckten, sich bei der Ausschr zieren.

B.6.6.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

378. Wie aus der Offertübersicht ersichtlich die Ausführung des Bauprojekts «[...]» zum

806 Act. 111.14 (22-0458), Antworten auf Fragen / 807 Act. III.F.007.

808 Act. IX.D.15, Zeile 406 f.

809 Act. IX.D.16.

s oder Verdächtiges sei ihm im Verlaufe der Aus-

Conrad AG als auch die René Hohenegger Sarl snnen sie, dass die Foffa Conrad AG der Rene rist inre Offerte zukommen liess und die René igene Offerte einreichen sollte. Insofern bestreiten n zur Angebotskoordination ausserten. Dass sie t zudem auch die E-Mail von N. an P.

Jer René Hohenegger Sarl die Offerte der Foffa

E-Mail vom 24. September 2010 einen Kontakt it. Dabei besprachen sie, jedenfalls nach Aussage itzofferte. Dessen Aussage erachtet die Behörde iner Einigung kam, zeigt sich daran, dass N.

C. die Offerte der Foffa Conrad AG offen- -offa Conrad AG und der René Hohenegger Sarl ngen vorlagen, ihre Angebote bezüglich [...] in in bestehen keine vernünftigen Zweifel. Wie aus 1egger Sarl zu schliessen ist, sollte ihr die Foffa chutz» gewähren.3° Dies deckt sich mit dem tat- 90 unterbreitete die Foffa Conrad AG der Bauherr- René Hohenegger Sarl (vgl. Rz 368 hiervor).

ag zwischen der René Hohenegger Sarl und der ıgebote beim Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. ist immanent, dass die Beteiligten darauf zielten, Die René Hohenegger Sarl und Foffa Conrad AG r wollten sie im Einvernehmen darüber entschein für die Zuschlagserteilung aufrechterhalten wernsweise der Beteiligten sind nicht ersichtlich und

snegger Sarl und die Foffa Conrad AG mit ihrem eibung des Bauprojekts «[...]» nicht zu konkurren-

N

ist (Rz 368), offerierte die René Hohenegger Sarl Preis von CHF [...] und die Foffa Conrad AG zum

Preis von CHF [...] offerierten. Damit erstellt ten. Konkret unterbreitete die Foffa Conrad / Rene Hohenegger Sarl. Erwiesen ist damit Bauprojekt nicht konkurrenzierten.

379. Den Zuschlag erhielt allerdings ni Hohenegger SA zum Preis von CHF [...] ink

B.6.6.4 Beweisergebnis

380. Nach dem Gesagten ist bewiesen, da Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre Zernez zu koordinieren. Konkret sollte die Fi die Ren& Hohenegger Sarl. Damit bezwec konkurrenzieren. Ebenso ist bewiesen, das Folge — entsprechend diesen übereinstimm here Offerte unterbreitete als die René Hohe die René Hohenegger Sarl, sondern die Hol

381. Im Zusammenhang mit dem Bauprojel ralen Angebotskoordinierung an die Bezzol:

B.6.7.1 Beweisthema

382. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsic und der Impraisa Mario GmbH übereinstimn Angebote bezüglich des Bauprojekts «[...] natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen

_ welchen Zweck die Bezzola Denoth / botskoordination verfolgten (Rz 390);

- ob sich die Bezzola Denoth AG und di ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

B.6.7.2 Beweismittel

383. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr genannten Beweismittel.

B.6.7.2.1 Urkunden

384. Im vorliegenden Kontext sind folgende

Mario GmbH betreffend «[...]» vom 12

E-Mail von H. an D. (12. «hallo D.

810 Act III.D.070.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

, dass sie sich an die getroffene Abmachung hiel- \G der Bauherrschaft ein höheres Angebot als die auch, dass sie sich in Bezug auf das vorliegende

cht die René Hohenegger Sarl, sondern die |. MWST (nach erfolgter Abgebotsrunde).

ss zwischen der Foffa Conrad AG und der Rene Angebote beim Projekt «[...]» im Jahr 2010 in offa Conrad AG eine höhere Offerte einreichen als kten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu s die Foffa Conrad AG der Bauherrschaft in der enden Willenserklärungen - tatsächlich eine hö- 'negger Sarl. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht 1enegger SA.

Kt «[...]» (2010) richtet sich der Vorwurf der bilate- ı Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH.

ht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG nende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre » im Jahr 2010 zu koordinieren (Vorliegen eines , sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen:

\G und die Impraisa Mario GmbH mit der Ange-

e Impraisa Mario GmbH tatsächlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- 391).

agen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend

> Urkunden relevant:

___, Bezzola Denoth AG, und H. , Impraisa . August 20108"°:

August 2010, 17.31 Uhr):

schau mal in deiner offerte nach. die x

ich habe einen preis von fr. 137.40 pr. preis von ca. 730.-fr. pro m.

dies ergibt einen unterschied von ca. und ausgerechnet DIESE position wir

Ich wäre froh, wenn wir eine lösung fir bereits vorgeschlagen.

ich bin morgen vormittag im büro. du I 079 [...].

wünsche dir einen schönen abend. Mit freundlichen Grüssen

E-Mail von D. an H. (12.

«Hallo H. .

Sehe den Fehler. Habe den gleichen | Ergibt tatsächlich eine gewaltige Diffe:

Sehe meinerseits keine Möglichkeit uı die Bauherrschaft oder die Bauleitung

Habe selbstverständlich im technische notwendigen Kapazitäten beigelegt.

Sorry, tut mir leid. Ist nicht meine Art ı

Gruss D. »

«hiD.

ich sehe dies ein bisschen anders. bir ich will auch mal schauen was da kor

sollte die gemeinde beide aufträge an ders verhalten und reagieren.

bin auch sehr enttäuscht, dass man ni aber da muss jeder selber wissen, we Mit freundlichen Grüssen

- Offertöffnungsprotokoll der [...] betref folgende Unternehmen Angebote für c

811 Act. VI.092, pag. 32 f.

osition 451 / npk 237.

) m. gemäss aussage von t. hast du einen

130°000.-fr. J jetzt gestrichen??? 111??? 111

iden würden. Eine mögliche lösung habe ich dir

cannst mich jederzeit auf mein handy erreichen.

August 2010, 17.55 Uhr):

Viaterialpreis wie in Position 455.311 eingesetzt. renz.

imittelbar etwas zu unternehmen. Falls, müsste auf mich zukommen und anfragen.

on Bericht eine Auftragsliste mit Bestätigung der

ınd sicherlich nicht gewollt. Mal schauen was da

(12. August 2010, 16.11 Uhr):

| mir nicht sicher, ob dies nicht doch gewollt war.

euch vergeben, werden wir uns in zukunft ancht seriös miteinander umgehen kann.

Ichen weg er einschlagen will...................-

fend [...] (NPK 237)®''. Daraus geht hervor, dass las zu beurteilende Bauprojekt einreichten:

Unternehmen

Bezzola Denoth AG

Impraisa Mario GmbH

Tabelle 21: Übersicht der eingereicl (2010)

B.6.7.2.2 Auskünfte von Parteien

385. D. , Bezzola Denoth AG, räumte vom 12. August 2010 (dazu Rz 384) ein, de Mario GmbH in Bezug auf das Bauprojekt « sätzlich habe die Bezzola Denoth AG dama Ausführung dieser Arbeit verfügt. Er habe H. der Bezzola Denoth AG mitgeteilt, wisse al offeriert habe. Er habe dieses Projekt noch lich mehrere Telefonate geführt habe. Diese! worden zu sein. Die Offerte der Bezzola D Nach der entsprechenden Korrektur durch d rio GmbH plötzlich höher als diejenige der sich um eine «missglückte Stützofferte» get Denoth AG ausgeführt. Weiter gab D.

sich die Selbstanzeige der Bezzola Denoth |

diesem Projekt beziehe.®"?

386. H. gab am 2. Februar 2017 zu F dass D. ihm die Eingabesumme der

lende Projekt bekanntgegeben habe.?'? We Positionen in der Ausschreibung um Röhre verschiedene Arten von Röhren ausgesch Röhren entschieden, bei welchen die Bezz praisa Mario GmbH. Dies habe ihn geärger! geführt.'*

B.6.7.3 Beweiswürdigung

B.6.7.3.1 Konsens

387. Vorliegend anerkannte D. , dass GmbH den gemeinsamen Willen ausserten, im Jahr 2010 zu koordinieren. Sinngemäss Abmachung zwischen den beiden Unterneh eine höhere Offerte einreichen sollte als die | erachtet die Behörde als glaubhaft. Sie deck aus dem E-Mailverkehr zwischen H.

812 Zum Ganzen Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 7

813 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 248-252.

814 Act. 11.12 (22-0458), Zeilen 233-236.

Offertsumme (inkl. MWST)

CHF [...]

CHF [...]

ıten Offerten betreffend Bauprojekt «[...]»,

am 23. Mai 2016 auf Vorhalt des E-Mailverkehrs iss sich die Bezzola Denoth AG und die Impraisa [...]» im Jahr 2010 abgesprochen hätten. Grund- Is nicht über die notwendigen Kapazitäten für die

, Impraisa Mario GmbH, die Eingabesumme yer nicht, zu welchem Preis dieser anschliessend gut in Erinnerung, weil er mit H. diesbezüg- ‘habe das Gefühl gehabt, über den Tisch gezogen enoth AG habe offenbar einen Fehler enthalten. las Ingenieurbüro sei die Offerte der Impraisa Ma- Bezzola Denoth AG gewesen. Insofern habe es landelt. Das Projekt habe schliesslich die Bezzola auf Nachfrage des Sekretariats zu Protokoll, dass AG auch auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit

’rotokoll, dass er sich nicht daran erinnern könne, Bezzola Denoth AG in Bezug auf das zu beurteiiter führte er aus, dass es sich bei den strittigen :n gehandelt habe. Die Vergabestelle habe zwei rieben. Sie habe sich schliesslich für diejenigen la Denoth AG günstiger gewesen sei als die Imt und schliesslich zum E-Mailverkehr mit D.

; die Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario ihre Angebote in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» ; sind seinen Aussagen zu entnehmen, dass die men darin bestand, dass die Bezzola Denoth AG mpraisa Mario GmbH. Die Aussagen von D.

en sich mit den objektiven Beweismitteln. So geht und D. vom 12. August 2010 hervor, dass

38 ff.

die Bezzola Denoth AG und die Impraisa M zu koordinieren, dass die Impraisa Mario Gr

388. Nicht stimmig sind die Aussagen vor zwei verschiedene Arten von Röhren ausge Art entschieden habe, bei welcher die Bezz ihn verärgert. Gegen diese Sachverhaltsver

- Erstens erklärt dies nicht, weshalb sic! bei seinen Unmut gegen die Bezzola verhaltsvariante zufolge hätte sich sei dern allenfalls gegen die Vergabestell

- Zweites deutet insbesondere die For sei, dass man nicht seriös miteinande 2010, 16.11 Uhr, darauf hin, dass die | im Zusammenhang mit der vorliegend getroffen hatte und sich letztere nach

— Drittens ist im E-Mailverkehr zwischen die Vergabestelle eine Position in zwe eine der Varianten entschied. Vielmet vom 12. August 2010, 17.31 Uhr, zu et Materialposition (Position 451) ersatz zola Denoth AG irrtumlicherweise eine

389. Damit ist im Rahmen der vorliegenden abzustellen, die sich mit den objektiven Bew: der Bezzola Denoth AG und der Impraisa M der Ausschreibung «[...]» zu koordinieren. | bestelle ein höheres Angebot als die Impr keine vernünftigen Zweifel.

B.6.7.3.2 Verfolgter Zweck

390. D. gab an, dass die Bezzola Ds forderlichen Kapazitäten verfügt habe, um c Bauherrn dennoch bestätigt, dass die Bezze trag zu Ubernehmen.®'® Diese Aussagen zei ten Unternehmen für ihr Verhalten. Die Be: GmbH zurücktreten und deren Chancen auf begünstigen. Insofern beabsichtigten die Be mit der Angebotskoordination, sich in Bezug zieren. Andere Motive sind nicht ersichtlich

B.6.7.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

391. Die Bezzola Denoth AG und die Imp ihrem Konsens. So zeigt der E-Mailverkehr 2010 (dazu Rz 384), dass die Bezzola Denc praisa Mario GmbH. Erstellt ist sodann auch,

815 Vgl. auch die Aussagen von D. ; Act. V

816 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeile 756 f.

ario GmbH beabsichtigt hatten, ihre Angebote so nbH den Zuschlag erhalten würde.

H. . Er behauptet, dass die Vergabestelle schrieben habe und sich schliesslich für diejenige ola Denoth AG günstiger gewesen sei. Dies habe sion spricht Folgendes:

1H. per E-Mail an D. wandte und da- Denoth AG zum Ausdruck brachte. Seiner Sachn Arger nicht gegen die Bezzola Denoth AG, son- e richten müssen.

nulierung von H. , [dass er sehr enttäuscht r umgehen könne], in der E-Mail vom 12. August Impraisa Mario GmbH mit der Bezzola Denoth AG zu beurteilenden Ausschreibung eine Abmachung seiner Wahrnehmung nicht daran hielt.

H. undD. nicht davon die Rede, dass i Varianten ausschrieb und sich anschliessend für ir ist den Äusserungen von H. in der E-Mail itnehmen, dass die Vergabestelle eine bestimmte os strich, nämlich diejenige, bei welcher die Bez- .n viel zu hohen Preis einsetzte.®"°

Beweiswürdigung auf die Aussagen vonD. aismitteln decken. Somit ist erstellt, dass zwischen ario GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angebote bei Konkret sollte die Bezzola Denoth AG der Vergaaisa Mario GmbH unterbreiten. Daran bestehen

snoth AG damals grundsätzlich nicht über die erlas strittige Bauprojekt auszuführen. Er habe dem la Denoth AG in der Lage gewesen sei, den Aufgen ein klares Bild der Beweggründe der beteiligzzola Denoth AG sollte hinter die Impraisa Mario die Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot 2zzola Denoth AG und die Impraisa Mario GmbH ‚auf die Ausschreibung «[...]» nicht zu konkurren- und wurden auch nicht vorgebracht.

n

raisa Mario GmbH verhielten sich entsprechend zwischen H. und D. vom 12. August th AG ein höheres Angebot einreichte als die Imdass nicht — wie beabsichtigt — die Impraisa Mario

I1.B.7 (22-0458), Zeilen 743 ff.

GmbH den Zuschlag erhielt, sondern die B schlag nur, weil die Vergabestelle eine Mate AG irrtümlicherweise einen viel zu hohen F Angebot der Bezzola Denoth AG letztlich dé

B.6.7.4 Beweisergebnis

392. Nach dem Gesagten ist bewiesen, c Impraisa Mario GmbH ein Konsens vorlag, Jahr 2010 zu koordinieren. Konkret sollte die chen als die Impraisa Mario GmbH. Damit be zu konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, das: einstimmenden Willenserklärungen verhielte heres Angebot einreichte als die Impraisa | Den Zuschlag erhielt aber dennoch die Bezz eine bestimmte Materialposition strich, bei \ einen viel zu hohen Preis eingesetzt hatte.

B.6.8 [...], Scuol (2011)

393. Im Zusammenhang mit dem Bauprojel bilateralen Angebotskoordinierung an die Be

B.6.8.1 Beweisthema

394. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsic und der Fabio Bau GmbH Ubereinstimmenc gebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» ir eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bi fen:

_ welchen Zweck die Bezzola Denoth A ordination verfolgten (Rz 405 f.);

- ob sich die Bezzola Denoth AG und die Konsens über die Angebotskoordinat Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 407

B.6.8.2 Beweismittel

B.6.8.2.1 Urkunden

395. Zur Beurteilung der relevanten Sachv Beweismittel:

= E-Mail von D. , Bezzola Denoth 2011 betreffend «[...]»8":

818 Act. IX.C.35, pag. 38.

ezzola Denoth AG. Allerdings erhielt sie den Zurialposition strich, bei welcher die Bezzola Denoth reis eingesetzt hatte. Dies führte dazu, dass das is preisgünstigste war.®"”

lass zwischen der Bezzola Denoth AG und der

ihre Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im > Bezzola Denoth AG ein hoheres Angebot einrei- »zweckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht 5 sie sich in der Folge entsprechend diesen über- »n und die Bezzola Denoth AG tatsächlich ein hö- Mario GmbH. Weitere Mitbewerber gab es nicht. ola Denoth AG, weil die Vergabestelle schliesslich welcher die Bezzola Denoth AG irrtümlicherweise

ct «[...]», Scuol (2011), richtet sich der Vorwurf der >zzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH.

ht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG le wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- 1 Scuol im Jahr 2011 zu koordinieren (Vorliegen ejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prü-

G und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko-

: Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem ion verhielten und welche Auswirkungen dieses f.).

srhaltsfragen stützt sich die Behörde auf folgende

AG, an F. , Fabio Bau GmbH vom 4. Marz

Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen:

Verlauf:

Hall Angang

. März 2011 11:42 bluewin.ch'

Empfänger Be...

die entsprechende SIA

bei diesem Projekt «Schutz» von der Fabio vom 1. Februar 2013 bestätigte sie dies. De F. vom 4. März 201 1°? belegt. Zudem benen Arbeiten nicht um Baumeisterarbeite!

397. Am 26. Oktober 2015 erteilte D. gezeigten Wettbewerbsverstoss. Im Wesen

_ Der «Verstoss» der Bezzola Denoth / GmbH ihre Eingabesumme bekanntg Angaben der Bezzola Denoth AG «ge

_ Seiner E-Mail vom 4. März 2011 sei Aus heutiger Sicht gehe er davon au ursprünglichen Auskunft — die Fabio B Das Projekt sei in Sent ausgeführt wor sitz. Zudem habe es sich um eine Aus

- Beim Projekt habe es sich um speziell der Baumeisterarbeiten falle. Wer sc nicht.

398. F. räumte am 27. Mai 2016 auf ein, dass ihm dieser offenbar diese E-Mail Datei betreffend das Bauprojekt «[...]» ges der Aussagen von D. , dass die Bezz Projekt «geschützt» habe®?’, erwiderte er, d

B.6.8.2.3 Auskünfte von Dritten

399. Gemäss Auskunft der Bauleitung, O._ Ausschreibung gross gewesen, da damals Spezielles oder Verdächtiges sei ihr nicht aı

B.6.8.3 Beweiswürdigung

B.6.8.3.1 Konsens

400. Vorliegend ist unstrittig, dass D. Schnittstellendatei der Bezzola Denoth AG D. einräumte, war daraus die Eingabe

401. Die Bezzola Denoth AG gab in ihren E ruar 2013 an, dass es dabei darum gegan Denoth AG «schützen» sollte, also ein höh 26. Oktober 2015 sagte D. hingegen: umgekehrte Fall zutreffe, nämlich dass die

822 Act. IX.C.27, pag. 73.

823 Act. IX.C.35, pag. 38.

824 Act. IX.C.35, pag. 59 f.

825 Act. IX.C.60, Zeilen 517 ff.

826 Act. 11.10 (22-0458), Zeilen 368 ff.

827 Vgl. dazu Act. IX.C.60, Zeile 525 f.

828 Act. Act. 111.23 (22-0458), Antworten auf Frac

Bau GmbH erhalten zu haben.?? In der Eingabe r «Verstoss» sei durch die E-Mail von D. an | prazisierte sie, dass es sich bei den ausgeschrien gehandelt habe.??*

, Bezzola Denoth AG, weitere Auskünfte zum anlichen gab er folgende Aussagen zu Protokoll®?®:

\G habe darin bestanden, dass sie der Fabio Bau egeben habe. Dies habe anschliessend mit den macht, was sie will».

nicht zu entnehmen, wer wen «geschützt» habe. s, dass die Bezzola Denoth AG - entgegen der au GmbH «geschützt» habe und nicht umgekehrt. den. Dort habe die Fabio Bau GmbH ihren Hauptsenwärmedämmung gehandelt. Dies sei [...].

> Arbeiten gehandelt, die nicht unter die Kategorie hliesslich den Zuschlag erhalten habe, wisse er

Vorhalt der E-Mail von D. vom 4. März 2011

geschickt habe. Weshalb ihm D. die SIAshickt habe, konnte er nicht sagen.®?® Auf Vorhalt ola Denoth AG die Fabio Bau GmbH bei diesem ass ihm das «neu» sei.

, sei die Konkurrenz bei der zu beurteilenden zu wenig Arbeit vorhanden gewesen sei. Etwas ıfgefallen.°?®

_F. mit E-Mail vom 4. Marz 2011 die SIAin Bezug das Projekt «[...]» zukommen liess. Wie :summe der Bezzola Denoth AG ersichtlich.

ingaben vom 4. Dezember 2012 und vom 1. Febgen sei, dass die Fabio Bau GmbH die Bezzola eres Angebot als sie selber einreichen sollte. Am ius, dass er aus heutiger Sicht annehme, dass der Bezzola Denoth AG die Fabio Bau GmbH habe

yen 7 und 8.

«schützen» sollen. Keine Erklärung für die F. geben. Immerhin bestritt er nicht, d

402. Bei der vorliegenden Beweislage eracl Denoth AG und die Fabio Bau GmbH beabs schreibung zu koordinieren. Dabei stützt sic der Bezzola Denoth AG. Eine andere Erklärı E-Mail vom 4. März 2011 die Eingabesumn sichtlich und konnte auch F. nicht vo Schnittstellendatei in seiner E-Mail vom 4.

oder den Hintergrund zusandte. Auch ersch Bau GmbH anschliessend hätte verhalten sc beiden Unternehmen in dieser Angelegenhe besprachen. Anders lässt sich diese kna| D. in der E-Mail vom 4. März 2011 nic

403. Damit ist erstellt, das zwischen der B Konsens zustande kam, ihre Angebote bei bestehen keine vernünftigen Zweifel.

404. Klärungsbedürftig ist hingegen, welch Angebotskoordination zugedacht war. Aus lich, dass die Bezzola Denoth AG ein tiefeı und zwar um rund 11 %. Dies legt nahe, da: dass die Fabio Bau GmbH hinter die Bezzol der Zuschlagserteilung durch ein höheres Bezzola Denoth AG offenbar ein grösseres Fabio Bau GmbH. Dies zeigt sich daran, da einen Rabatt von immerhin 5 % zu gewäh lediglich um 2 % reduzierte. Auch dies spric Bezzola Denoth AG die Rolle der «Schutz dieses Beweisergebnis mit den ursprünglic zola Denoth AG vom 4. Dezember 2012 unc

B.6.8.3.2 Verfolgter Zweck

405. Welchen Zweck die Bezzola Denoth / ordination verfolgten, ist den erhobenen Be erstellt ist (vgl. Rz 403 f. hiervor), lag zwisc Bauprojekt «[...]» zu koordinieren. Einem I} dass die Beteiligten darauf zielten, den We Denoth AG und Fabio Bau GmbH sollten si Einvernehmen darüber entscheiden, bei v schlagserteilung aufrechterhalten werden sı Beteiligten sind nicht ersichtlich und wurden

406. Damit ist erstellt, dass die Fabio Bau ( halten bezweckten, sich bei der Ausschreibı ren.

829 Act. 111.23 (22-0458).

E-Mail von D. vom 4. März 2011 konnte assD. ihm diese geschickt hatte.

ıtet es die Behörde als erwiesen, dass die Bezzola ichtigten, ihre Angebote bei der betreffenden Aush die Behörde auf die glaubhaften Schilderungen ıng dafür, dass D. der Fabio Bau GmbH mit 1e der Bezzola Denoth AG offenlegte, ist nicht errbringen. Weiter fällt auf, dass D. die SIA- März 2011 ohne Hinweise auf die Beweggründe liesst sich aus der E-Mail nicht, wie sich die Fabio len. Daraus muss geschlossen werden, dass die it vorgängig in Kontakt standen und ihr Vorgehen ope, nicht selbsterklärende Kommunikation von ‚ht erklären.

ezzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH ein der Ausschreibung «[...]» zu koordinieren. Daran

1e Rolle welchem Unternehmen im Rahmen der dem Vergabeantrag der Bauleitung®” ist ersicht- ‘es Angebot einreichte als die Fabio Bau GmbH, ss die Angebotskoordination darauf gerichtet war, a Denoth AG zurücktreten und deren Chancen an ; Angebot begünstigen sollte. Zudem hatte die Interesse an der Ausführung des Projekts als die ss sie im Rahmen der Abgebotsrunde bereit war, ren, während die Fabio Bau GmbH ihr Angebot ht dafür, dass der Fabio Bau GmbH und nicht der geberin» zugedacht war. Schliesslich deckt sich hen, zeitnäheren Sachverhaltsangaben der Bez- ] vom 1. Februar 2013. Darauf ist abzustellen.

\G und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotskoweismitteln nicht unmittelbar zu entnehmen. Wie then ihnen ein Konsens vor, ihre Angebote beim Konsens über einen solchen Inhalt ist immanent, ıttbewerb unter sich auszuschalten. Die Bezzola ch nicht konkurrenzieren. Vielmehr wollten sie im ‚elchem Unternehmen die Chancen für die Zu- Illten. Andere Motive für die Verhaltensweise der auch nicht vorgebracht.

smbH und die Bezzola Denoth AG mit ihrem Vering des Bauprojekts «[...]» nicht zu konkurrenzie-

B.6.8.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

407. Aus dem Vergabeantrag der Bauleitur die Ausführung des Bauprojekts «[...]» im | CHF [...] (exkl. MWST) und die Bezzola Di offerierte. Damit erstellt, dass sie sich an d GmbH unterbreitete der Bauherrschaft ein Denoth AG. Erwiesen ist damit auch, dass s AG in Bezug auf das vorliegende Bauprojek

408. Den Zuschlag erhielt allerdings nicht, \ die [...] zum Preis von CHF [...] inkl. MWST

B.6.8.4 Beweisergebnis

409. Zusammenfassend ist erwiesen, dass Bau GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angeb« koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau C zzola Denoth AG. Damit bezweckten sie, s zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in d den Willenserklärungen - verhielten und die ein höheres Angebot einreichte als die Bez wie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, s Angebot unterbreitete.

B.6.9 [...] (2011)

410. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an di

B.6.9.1 Beweisthema

411. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsic und der Koch AG Ramosch übereinstimmen gebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» in eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bi fen:

_ welchen Zweck die Bezzola Denoth A koordination verfolgten (Rz 423);

- ob sich die Bezzola Denoth AG und ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

B.6.9.2 Beweismittel

B.6.9.2.1 Urkunden

412. Für die Beurteilung der genannten Sac

830 Act. 111.23 (22-0458).

831 Vgl. den Werkvertrag zwischen der [...] und

n

1g°°° ist ersichtlich, dass die Fabio Bau GmbH für

Rahmen der ersten Eingaberunde zum Preis von anoth AG zum Preis von CHF [...] (exkl. MWST) ie getroffene Abmachung hielten. Die Fabio Bau um rund 11 % höheres Angebot als die Bezzola ich die Fabio Bau GmbH und die Bezzola Denoth t nicht konkurrenzierten.

vie beabsichtigt, die Bezzola Denoth AG, sondern (nach erfolgter Abgebotsrunde).®°"

zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio ote bei der Ausschreibung «[...]» im Jahr 2011 zu 3MbH ein höheres Angebot einreichen als die Beich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrener Folge — entsprechend diesen Ubereinstimmen- > Fabio Bau GmbH der Bauherrschaft tatsachlich Zola Denoth AG. Den Zuschlag erhielt aber nicht, ondern die [...], die der Bauherrschaft ein tieferes

kt «[...]», Tschlin (2011), richtet sich der Vorwurf 2 Bezzola Denoth AG und die Koch AG Ramosch.

ht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG de wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- Tschlin im Jahr 2011 zu koordinieren (Vorliegen ejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prü-

\G und die Koch AG Ramosch mit der Angebotsdie Koch AG Ramosch tatsächlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- ‚424 f.).

shverhaltsfragen sind folgende Urkunden relevant:

n. ; Act. 111.23 (22-0458).

E-Mail von I. , Koc 2011 betreffend «[...]»®

Von: Gesendet: MONTag, 18. April ZUl An: zzola-de Betreff

Koch AG - Tiefbau und Transport Plan da Muglin

CH-7556 Ramosch Telefon Of Fax: 0818 www.koch-ramosch.ch

Bun EN

h AG Ramosch, und D. , Bezzola Denoth . 32.

i UGiS

Ich- ot -04

= Internes Offertdeckblatt der Bezzola I den Vermerk: «Kleineres Interesse, cc

_ Offertöffnungsprotokoll [...] vom 20. / gende Unternehmen Angebote für das

Unternehmen

Koch AG Ramosch

Bezzola Denoth AG

Foffa Conrad AG

Tabelle 23: Übersicht der eingereicl Tschlin (2011)

B.6.9.2.2 Auskünfte von Parteien

413. Die Bezzola Denoth AG zeigte im R: Verhalten im Zusammenhang mit dem vorli sie fest, der Koch AG Ramosch bei dieser , sei teilweise durch den E-Mailverkehr beleg

414. D. gab am 26. Oktober 2015 zu der Koch AG Ramosch erhalten habe unc habe. Dies schliesse er aus dem Offertöffnu 20. April 2011°°. Die Bezzola Denoth AG : auszuführen, da die Koch AG Ramosch an c Es wäre deshalb für die Bezzola Denoth kau Man könne die E-Mail von I. auch als ferenz zwischen den Eingaben von ca. 6% « zwischen |. und ihm aber so, dass es AG zugunsten der Koch AG Ramosch gehaı [...] erstellt. Es habe sich um ein Einladunc fahren sei die Bezzola Denoth AG faktisch g In Bezug auf die Eingabe der Foffa Conra sagen könne, ob die Foffa Conrad AG die K nehme aber an, dass die Foffa Conrad AG kannt habe und diese um 0.1% erhöht habe

415. 1. sagte am 18. März 2016 auf V D. sowie des Offertöffnungsprotokolls dass die Koch AG Ramosch das Projekt au Kieswerk verfügt, das geografisch relativ we welches nur mit 18t-Fahrzeugen befahrbar

834 Act. VII.B.9 (22-0458), pag. 18.

835 Act. 111.1.029. 836 Act. IX.C.27, pag. 74. 837 Act. 111.1.029.

838 Act. IX.C.60, Zeilen 584 ff.

839 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 287 ff.

Jenoth AG vom 18. April 201 1°. Dieses enthält 1. 5% höher als JA, keine Kalkulation hinterlegt».

\pril 2011 betreffend [...].8°° Danach reichten fol- ; zu beurteilende Bauprojekt ein:

Offertsumme (inkl. MWST)

CHF [...]

CHF [...] CHF [...]

ıten Offerten betreffend Bauprojekt «[...]»,

ıhmen ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2012 ihr gend zu beurteilenden Bauprojekt an.®® So hielt Ausschreibung «Schutz» gewährt zu haben. Dies t.

Protokoll, dass die Bezzola Denoth AG die Preise | diese anschliessend vermutlich so eingegeben ngsprotokoll des Amts für Wald Graubünden vom sei nicht interessiert gewesen, dieses Bauprojekt iesem Ort ein Kieswerk und eine Deponie besitze. m möglich gewesen, konkurrenzfähig einzugeben. ‚ Subunternehmer-Angebot ansehen, was die Difrklären würde. Er interpretiere den E-Mailverkehr sich um eine «Schutzofferte» der Bezzola Denoth idelt habe. Die Bezzola Denoth AG habe noch nie jsverfahren gehandelt und in einem solchen Verezwungen gewesen, ein Angebot zu unterbreiten. d AG präzisierte er, dass er nicht mit Sicherheit och AG Ramosch ebenfalls «schützen» sollte. Er

die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG ge- ‚838

orhalt der E-Mailkorrespondenz zwischen ihm und ‚betreffend [...] aus, dass er sich erinnern könne, sgeführt habe.®°? Die Koch-Gruppe habe über ein sit entfernt in einem Seitental bei Samnaun liege, sei. Er vermute, dass die Koch AG Ramosch der

Bezzola Denoth AG die Preise für Kies und °

ihn D. gefragt habe, ob er ihm einen E könne, wisse er nicht. Er könne sich nich! D. geschrieben habe. Er habe D.__

nehme er zur Kenntnis, dass die Bezzola Di der Koch AG Ramosch bei diesem Bauproje beurteilen. Es sei zwischen der Bezzola Der bart worden, dass die Bezzola Denoth AG il noth AG bei diesem Projekt höher eingebe Denoth AG vor dem Eingabedatum ihre Ein lediglich drei Offerten für dieses Projekt ein die Ausführung um ein sehr schwieriges O Projekt noch einmal offerieren würde.

416. Die Behörde befragte D. am 23 kräftigte er, dass für ihn die E-Mail von I.__ pretierbar sei, als dass es sich um eine «Sc dies bestreite. Es sei oft vorgekommen, da: AG Transporte, Kieslieferungen, Abbrüche,

vom 18. April 2011 verstehe er aber nicht

ferte. Wenn er I. um eine Subunterne verlangt. In diesem Falle hätte ihn kein Baı Ausschreibung habe er sich nicht die Mühe dafür weder das Inventar noch die Zeit für di Aussage vom 26. Oktober 2016, dass es s AG zugunsten der Koch AG Ramosch geh einfach keinen Sinn, dass er ein Bauprograı merin verlangt hätte. Er wisse nicht, welche mosch hätte nachfragen sollen. Bei einer Bs er allenfalls ein Bauprogramm einverlangt, Transporte. Ferner fügte er bei, dass die E-N gehabt habe, ansonsten wäre dies aus de I. in seiner Antwortmail bedankt habe, tatsachlich erhalten habe, moglicherweise ir

417.1. wurde anlässlich der Einvern D. konfrontiert. Dabei hielt er an sein AG Ramosch habe beim strittigen Projekt ke ten. Weshalb D. von ihm für die Liefer hatte einverlangen sollen, könne er sich nik gen.°®42

418. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 erganz projekt «[...]» wie folgt: Es fanden sich kein: Ramosch in den Unterlagen der Bezzola D Absprache aus einem internen Vermerk vor Angebotspreis der Koch AG Ramosch geké die Tatsache, dass keine Kalkulation hinter hin, dass die Bezzola Denoth AG nur eine

840 Act. IX.C.27, pag. 74.

841 Act. VII.B.7 (22-0458), Zeilen 685 ff.

842 Act. 11.9. (22-0458), Zeilen 375 ff.

Transport franko Baustelle offeriert habe. Weshalb -ntwurf eines möglichen Bauprogramms zustellen t mehr erinnern, in welchem Zusammenhang er ___ sicher kein Bauprogramm geschickt. Weiter anoth AG die Auskunft?*° gegeben habe, dass sie kt «Schutz» gewährt habe. Er könne dies so nicht ioth AG und der Koch AG Ramosch weder vereinhr «Schutz» gewähre, noch dass die Bezzola Deals sie. Die Koch AG Ramosch habe der Bezzola gabesumme nicht mitgeteilt. Er sei erstaunt, dass Jereicht worden seien. Es habe sich in Bezug auf bjekt gehandelt. Er wisse nicht, ob er für dieses

. Mai 2016 erneut zum Sachverhalt.°*' Dabei be- —__ anihn vom 18. April 2011 nicht anders interhutzgewährung» gehandelt habe, obwohl I. 55 die Koch AG Ramosch für die Bezzola Denoth Aushubarbeiten usw. ausgeführt habe. Die E-Mail im Zusammenhang mit einer Subunternehmerofhmerofferte ersucht hätte, hätte er eine Lieferung Jprogramm interessiert. Bei der zu beurteilenden machen wollen, eine Offerte zu kalkulieren, da er e Arbeit gehabt habe. Vielmehr bestätigte er seine ich um eine «Schutzofferte» der Bezzola Denoth andelt habe. In diesem konkreten Fall mache es nm von der Koch AG Ramosch als Subunterneh- Subunternehmerleistung er von der Koch AG Raaugrubensicherung oder bei einem Abbruch hätte nicht jedoch für die Lieferung von Kies und für lail von |. vom 18. April 2011 keinen Anhang sr Kopfzeile ersichtlich gewesen. Da er sich bei gehe er davon aus, dass er die Preise von I. 1 einer separaten E-Mail.

ahme vom 26. Mai 2016 mit den Aussagen von en Aussagen vom 18. März 2016 fest. Die Koch inen «Schutz» von der Bezzola Denoth AG erhal- ıng von Kies und für Transporte ein Bauprogramm cht erklären. Ergänzungen habe er nicht beizufüte die Bezzola Denoth AG ihr Angaben zum Bau- > Hinweise auf eine Kieslieferofferte der Koch AG enoth AG. Stattdessen gebe es Indizien für eine 1D. . Danach habe dieser offensichtlich den innt («ca. 5% höher als [...]», d.h. I. ). Auch legt gewesen sei, sei unublich und deute darauf «Schutzofferte» abgegeben habe und zu diesem

Zweck per E-Mail nach dem Bauprogramm « beim Bauprojekt «[...]» eine Absprache erfo

B.6.9.3 Beweiswürdigung

B.6.9.3.1 Konsens

419. Die Parteien, an die sich der Vorwurf menhang mit dem Bauprojekt «[...]» richtet, Protokoll. Während die Bezzola Denoth AG Ramosch zu einer Angebotskoordination kaı Vielmehr habe die Koch AG Ramosch zur E hältnis gestanden.

420. Zunächst ist auf die Sachverhaltsschil ist auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, in: Dabei fallen folgende Unstimmigkeiten in ih

- Der E-Mail von I. an D. V dem Kontext zu entnehmen, dass di einem Subunternehmerverhältnis star lierung «beiliegend die Preise für obeı um die Preise für Kieslieferungen und mosch behauptet, ist weder aus dem bildet ein erstes Indiz gegen den Wah

_ In seiner Antwort vom 18. April 2011 Bauprogramms» zuzustellen. Weshalk nisses mit einer solchen Anfrage an konnte I. trotz mehrfacher Nac! die Sachverhaltsschilderung der Koch

421. Demgegenüber erweisen sich die Aus kohärent. Sie stehen zudem im Einklang mi gende Elemente sprechen für den Wahrheit

_ Die Bezzola Denoth AG hinterlegte ihr tiges Indiz dafür, dass sie ihr Angebot ihre Offerte unabhängig von der Koch kalkulieren müssen.

- Weiter legte die Bezzola Denoth AG d Ramosch für die Lieferung von Kies ut Ein Bauprogramm ware allenfalls bei bensicherung oder Abbrucharbeiten Ramosch nicht bestritten. Dass die Be E-Mail vom 18. April 2011 ein Bauproc einem Subunternehmerverhaltnis star unternehmen koordinieren wollten.

843 Act. VII.B.9 (22-0458), pag. 1.

844 Act. VII.B.9 (22-0458), pag. 22.

845 Act. 11.5 (22-0458), Zeilen 300-303; Act. 11.9

846 Act. VII.B.9 (22-0458), pag. 18.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

yefragt habe.**° Nach Auffassung von D. sei Igt.244

des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Zusamgaben unterschiedliche Sachverhaltsversionen zu einraumt, dass es zwischen ihr und der Koch AG n, wird dies von der Koch AG Ramosch bestritten. ezzola Denoth AG in einem Subunternehmerver-

Jerung der Koch AG Ramosch einzugehen. Diese sbesondere anhand der objektiven Beweismittel. "en Aussagen auf:

om 18. April 2011 ist weder unmittelbar noch aus > Koch AG Ramosch zur Bezzola Denoth AG in id. Vielmehr verwendete I. darin die Formuwähnten Bauvorhaben». Dass es sich hierbei nur Transporte gehandelt hätte, wie die Koch AG Ra- Text noch dem Betreff der E-Mail ersichtlich. Dies rheitsgehalt der Angaben der Koch AG Ramosch.

bat D. I. ‚ihm «einen Entwurf eines ) dieser im Kontext eines Subunternehmerverhältdie Koch AG Ramosch hätte gelangen sollen, nfrage nicht erklären.®*° Auch dies spricht gegen AG Ramosch.

sagen der Bezzola Denoth AG als schlüssig und t den objektiven Beweismitteln. Insbesondere folsgehalt ihrer Angaben:

er Offerte keine Kalkulation.®* Dies ist ein gewichmit der Koch AG Ramosch koordinierte. Hätte sie AG Ramosch erstellt, hätte sie hierfür die Preise

ar, dass es keinen Sinn ergebe, von der Koch AG 1d für Transporte ein Bauprogramm zu verlangen. anderen Subunternehmerleistungen wie Baugruerforderlich gewesen. Dies wird von Koch AG zzola Denoth AG von der Koch AG Ramosch mit jramm verlangt hat, spricht dafür, dass sie nicht in iden, sondern ihre Angebote auf der Stufe Haupt-

(22-0458), Zeilen 398-400.

_ Die Bezzola Denoth AG prüfte ihre Un Subunternehmerofferte der Koch AG F ten enthielten ihre Unterlagen nicht.

- Schliesslich legte die Bezzola Denoth AG vom 18. April 2011 ins Recht.°*”. [ ca. 5% höher als [...], keine Kalkulati meint. Der Vermerk zeigt auf, dass die tigen Bauprojekts weniger interessiert terstellung deren Eingabesumme kat Bezzola Denoth AG.

422. Aus diesen Gründen erscheinen die : gend und sind im Rahmen der vorliegenden tungen der Koch AG Ramosch sind hingeg dass die Koch AG Ramosch AG und die Be serten, ihre Angebote bei der Ausschreibung Denoth AG der Vergabestelle ein höheres. Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

B.6.9.3.2 Verfolgter Zweck

423. Der Konsens zwischen der Bezzola Di ihre Angebote zu koordinieren. Einer solch darauf zielt, den Wettbewerb zwischen deı hierfür nicht ersichtlich und wurden auch ni AG Ramosch und die Bezzola Denoth AG n schreibung «[...]» nicht zu konkurrenzieren.

B.6.9.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

424. Dem Offertöffnungsprotokoll [...] vom dass die Koch AG Ramosch der Vergabeste Das Angebot der Bezzola Denoth AG betru als dasjenige der Koch AG Ramosch.

425. Daraus folgt, dass sich die Bezzola D troffene Abmachung hielten. Die Bezzola D: als die Koch AG Ramosch ein. Ebenso ist er in Bezug auf das strittige Bauprojekt nicht k gen Zweifel. Schliesslich ist erwiesen, dass das Bauprojekt «[...]» ausführte.®*

B.6.9.4 Beweisergebnis

426. Zusammenfassend ist erwiesen, dass AG Ramosch ein Konsens vorlag, ihre Ang zu koordinieren. Konkret sollte die Bezzola L Koch AG Ramosch. Damit bezweckten sie, | zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in d den Willenserklarungen — verhielten und die

847 Act. VII.B.9 (22-0458), pag. 18. 848 Act. 111.1.029.

849 Act. 11.5 (22-0458), Zeile 293.

terlagen zum strittigen Bauprojekt mehrfach. Eine Ramosch für die Lieferung von Kies und Transpor-

. ein internes Offertdeckblatt der Bezzola Denoth Jieses enthält den Vermerk: «Kleineres Interesse, on hinterlegt». Mit «[...]» ist offenbar I. ge- : Bezzola Denoth AG an der Ausführung des stritals die Koch AG Ramosch war und bei der Offerinte. All dies deckt sich mit den Aussagen der

Sachauskünfte der Bezzola Denoth AG überzeu- Beweiswürdigung massgebend. Die Sachbehaupen als widerlegt zu betrachten. Damit ist erstellt, »zzola Denoth AG den gemeinsamen Willen äus- | «[...]» zu koordinieren. Konkret sollte die Bezzola Angebot als die Koch AG Ramosch unterbreiten.

anoth AG und der Koch AG Ramosch beinhaltete, en Angebotskoordination ist immanent, dass sie 1 Beteiligten zu verhindern. Andere Gründe sind cht vorgebracht. Damit ist erstellt, dass die Koch nit ihrem Verhalten bezweckten, sich bei der Aus- Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

n

20. April 2011 betreffend [...]%* ist zu entnehmen, lle den Preis von CHF [...] (inkl. MWST) offerierte. g CHF [...] und fiel damit um rund 6 % höher aus

enoth AG und die Koch AG Ramosch an die geanoth AG reichte tatsächlich ein höheres Angebot stellt, dass sich die Beteiligten durch ihr Verhalten onkurrenzierten. Daran bestehen keine vernünftidie Koch AG Ramosch den Zuschlag erhielt und

zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch ebote bei der Ausschreibung «[...]» im Jahr 2011 Jenoth AG ein höheres Angebot einreichen als die sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrener Folge — entsprechend diesen Ubereinstimmen- Bezzola Denoth AG der Vergabestelle tatsächlich ein höheres Angebot einreichte als die Koch men beabsichtigt, erhielt schliesslich die Ko B.6.10 [...], Scuol (2011)

427. Im Zusammenhang mit dem Bauprojel bilateralen Angebotskoordinierung an die Be B.6.10.1 Beweisthema

428. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsic und der Fabio Bau GmbH übereinstimmend gebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» ir eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bi fen:

_ welchen Zweck die Bezzola Denoth A ordination verfolgten (Rz 439 f.);

- ob sich die Bezzola Denoth AG und die Konsens über die Angebotskoordinat Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 441

B.6.10.2Beweismittel

429. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr genannten Beweismittel.

B.6.10.2.1 Urkunden

430. Folgende Urkunden sind zu würdigen:

| AG Ramosch. Wie von den beteiligten Unternehch AG Ramosch den Zuschlag.

ct «[...]», Scuol (2011), richtet sich der Vorwurf der 2>zzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH.

ht zu prüfen, ob zwischen der Bezzola Denoth AG le wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre An- 1 Scuol im Jahr 2011 zu koordinieren (Vorliegen ejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prü-

G und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotsko-

: Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem ion verhielten und welche Auswirkungen dieses ff.).

agen stützt sich die Behörde auf die nachfolgend

E-Mail von D. , 2011 betreffend «[...

Moris gu

Von: Gesendet: An: Betreff: Anlagen:

Verlauf:

Halo HE

Bezzola Denoth AG, an F. , Fabio B: }».85° Die Nachricht von D. an F.

MITTWOCH, 1. JUNI ZUT) U0:50 bluewin.ch'

Empfänger

bluewin.ch'

Er könne sich nicht mehr erinnern, ob die Fa abgegeben habe. Die Aussage vonD.___ AG bei diesem Bauprojekt «geschützt» hak zichtete er.°°®

B.6.10.2.3 Auskünfte von Dritten

434. Y. , der beim strittigen Bauproje darüber, welche Bauunternehmen zur Offeı ternehmen anschliessend tatsächlich eine C stattgefunden. Das günstigste Angebot habe 446'050.60 eingereicht. Anschliessend sei < zzola Denoth AG habe schliesslich den Zus

erhalten.” Die Angaben von Y. ergel Unternehmen O (i

Bezzola Denoth AG CHF [...] Impraisa Mario GmbH Offerte e summer

Fabio Bau GmbH Offerte e summer

Cc. Verzicht

Impraisa da fabrica Margadant | Verzicht

Tabelle 24: Übersicht der eingereichten ( (2011)

435. Weiter fügte Y. an, dass es kei Denoth AG am günstigsten gewesen sei.?°® da fabrica Margadant und c. , welche ferten bieten. Dagegen habe er den Eindrı Aufträge kämpfen würden.

B.6.10.3Beweiswürdigung

B.6.10.3.1 Konsens

436. Zunächst ist die E-Mail von D. € digen. Daraus geht hervor, dass die Bezz« bekanntgab, welche diese bei der strittigen F. in seiner Nachricht explizit mit, dass zugrunde legen sollte. Zudem enthielt die E masslich um zwei SIA-Schnittstellendateier

856 Act. 11.10 (22-0458), Zeilen 341 ff.

857 Act. 111.21 (22-0458), Antworten auf Fragen : 858 Act. 111.21 (22-0458).

859 Act. IX.C.35, pag. 59 f.

bio Bau GmbH bei diesem Bauprojekt eine Offerte _, dass die Fabio Bau GmbH die Bezzola Denoth e, nehme er zur Kenntnis. Auf Ergänzungen verkt die Funktion des [...] wahrnahm, gab Auskunft tstellung eingeladen wurden und welche Bauunfferte einreichten. Eine Abgebotsrunde habe nicht die Bezzola Denoth AG mit ihrer Offerte von CHF usschliesslich mit ihr verhandelt worden. Die Bechlag zum Preis von CHF 372‘000.- (inkl. MWST) ven folgendes Bild:

ffertsumme Zuschlag nkl. MWST) (inkl. MWST) CHF [...]

ingereicht; Eingabe- _ licht bekannt

ingereicht; Eingabe- _ licht bekannt

fferten betreffend Bauprojekt «[...]», Scuol

ne Überraschung gewesen sei, dass die Bezzola Dies sei immer so im Unterengadin. Die Impraisa keine Offerten einreichten, würden Konkurrenzof- ıck, dass die grossen Bauunternehmen nicht um

nF. vom 1. Juni 2011, 6.35 Uhr,®°° zu würjla Denoth AG der Fabio Bau GmbH die Preise Ausschreibung eingeben sollte. So teilte D.

; die Fabio Bau GmbH ihrem Angebot diese Preise --Mail zwei Anhänge. Dabei handelt es sich mut- 1, welche die Fabio Bau GmbH für ihre Eingabe

, 4,5 und 6.

verwenden sollte. In der E-Mail ist sodann di die am 1. Juni 2011 um 11.18 Uhr erfolgte.

437. Bereits daraus ist zu schliessen, dass gemeinsam den Willen äusserten, ihre Ange dinieren. Vorliegend wurde dies zudem voı Sie räumte ein, dass die Kommunikation zv getragen war, dass die Fabio Bau GmbH « Aussagen erscheinen schlüssig und im Eink weiskraft ist dagegen den Aussagen der F auch sie keine andere Erklärung dafür geb Juni 2011 in Bezug auf das strittige Projekt :

438. Damit ist erstellt, dass zwischen der B einstimmende wirkliche Willenserklärungen jekts «[...]» in Scuol im Jahr 2011 zu koort Bauherrschaft ein höheres Angebot als die E auf die Zuschlagserteilung zu begünstigen.

B.6.10.3.2 Verfolgter Zweck

439. Wie erstellt ist (Rz 438), kamen die Be ein, ihre Angebote bezüglich des Bauprojekt koordination ist immanent, dass sie darauf z verhindern. Andere Gründe sind hierfür nich

440. Damit ist erwiesen, dass die Bezzola Verhalten bezweckten, sich bei der Ausschr stehen keine vernünftigen Zweifel.

B.6.10.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

441. In Bezug auf die Frage der Umsetzun: das tatsächliche Eingabeverhalten der invo auf die Angaben von Y. 860 abzustelle Architekten und des Projektleiters inkl. Baule Wahrheit entsprechen, bestehen nicht.

442. Gemäss den Angaben von Y. r ferte ein. Ihr Angebot betrug CHF [...] (inkl. | die Impraisa Mario GmbH Angebote ein, die gadant und c. verzichteten auf eine Ei AG ihr Angebot im Rahmen von Verhandlı MWST). Hierüber konnten sich die Bauher Werkvertrag vom 21. Juli 2011 zeigt.°%

443. Damit ist erwiesen, dass sich die Bez getroffene Abmachung hielten. Konkret reic' die Bezzola Denoth AG ein. Ebenso ist erst nicht konkurrenzierten. Daran bestehen in keine vernünftigen Zweifel. Wie beabsichtic

860 Vgl. dazu Act. III.21 (22-0458). 861 Act. 111.21, Antwort auf Frage 7.

862 Act. 111.21 (22-0458).

@ Lesebestätigung der Fabio Bau GmbH vermerkt,

die Bezzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH »bote in Bezug auf das Bauprojekt «[...]» zu koor- 1 der Bezzola Denoth AG ausdrücklich bestätigt. vischen der Fabio Bau GmbH und ihr vom Willen lie Bezzola Denoth AG «schützen» sollte. Diese lang mit den objektiven Beweismitteln. Kaum Beabio Bau GmbH beizumessen. Immerhin konnte en, weshalb D. F. mit E-Mail vom 1. anschrieb.

3zzola Denoth AG und der Fabio Bau GmbH übervorlagen, ihre Angebote bezüglich des Bauprolinieren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH der ezzola Denoth AG einreichen, um deren Chancen Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

zzola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH übers «[...]» zu koordinieren. Einer solchen Angebots- ‘ielt, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten zu t ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.

Denoth AG und die Fabio Bau GmbH mit ihrem eibung «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Daran ben

y und Auswirkungen der Angebotskoordination ist vierten Bauunternehmen zu beurteilen. Dabei ist 1, der beim strittigen Bauprojekt die Funktion des situng wahrnahm. Anzeichen, dass diese nicht der

eichte die Bezzola Denoth AG die günstigste Of- VWST). Weiter reichten die Fabio Bau GmbH und > höher ausfielen.°°' Die Impraisa da fabrica Marngabe. In der Folge reduzierte die Bezzola Denoth ingen auf den Preis von pauschal CHF [...] (inkl. rin und die Bezzola Denoth AG einigen, wie der

zola Denoth AG und die Fabio Bau GmbH an die nte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot als ellt, dass sie sich bei der strittigen Ausschreibung 1 Lichte der umgesetzten Angebotskoordination jt, erhielt die Bezzola Denoth AG den Zuschlag.

Allerdings reduzierte sie ihre ursprüngliche von pauschal CHF [...] (inkl. MWST).

B.6.10.4Beweisergebnis

444. Nach dem Gesagten ist erwiesen, das Bau GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angeb« koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau C zzola Denoth AG. Damit bezweckten sie, s zieren. Ebenso ist erstellt, dass sie sich in de Willenserklärungen verhielten und die Fabic reichte als die Bezzola Denoth AG. Wie von schliesslich die Bezzola Denoth AG den Zu von CHF [...] (inkl. MWST), sondern von pa

B.6.11 Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (

445. Im Zusammenhang mit dem Bauproje tet sich der Vorwurf der bilateralen Angebot Fabio Bau GmbH.

B.6.11.1 Beweisthema

446. Nachfolgend ist in tatsachlicher Hinsic und der Fabio Bau GmbH übereinstimmend gebote bezüglich des Bauprojekts «Waldwe nieren (Vorliegen eines natürlichen Konsen haltsfragen zu prufen:

- welchen Zweck die Koch AG Ramoscl dination verfolgten (Rz 454 f.);

- ob sich die Koch AG Ramosch und die Konsens über die Angebotskoordinat Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz 45€

B.6.11.2 Beweismittel

447. Im Folgenden werden die Beweismitte gung der in diesem Abschnitt zu beurteilend

B.6.11.3 Urkunden

448. Der Behörde liegen folgende Urkunde

Offerte von CHF [...] (inkl. MWST) auf den Preis

s zwischen der Bezzola Denoth AG und der Fabio ote bei der Ausschreibung «[...]» im Jahr 2011 zu 3MbH ein höheres Angebot einreichen als die Beich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrensr Folge entsprechend diesen Ubereinstimmenden Bau GmbH tatsächlich ein höheres Angebot einden beteiligten Unternehmen beabsichtigt, erhielt schlag, allerdings nicht zum ursprünglichen Preis uschal CHF [...] (inkl. MWST).

2011)

kt «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» (2011), richskoordinierung an die Koch AG Ramosch und die

ht zu prüfen, ob zwischen der Koch AG Ramosch le wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Ang Kurhaus, Val Sinestra» im Jahr 2011 zu koordises). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sachver-

1 und die Fabio Bau GmbH mit der Angebotskoor-

Fabio Bau GmbH tatsächlich entsprechend ihrem ion verhielten und welche Auswirkungen dieses ) ff.).

| genannt, auf die sich die Behörde bei der Würdilen Sachverhaltsfragen stützt.

n vor:

E-Mail von |. , 2011 betreffend «Vi Koch AG Ramosch 1 Die darin angegebe Sodann enthält die E

Koch AG Ramosch, an F. , Fabio Ba a da god Val Sinestra».°? Der E-Mail wurc Ur das strittige Projekt betreffend «Baumeis ne Eingabesumme beläuft sich auf CHF 29

--Mail folgenden Text:

Kieslieferungen und Transporte angefı Subunternehmerofferte der Koch AG I sei üblich, dass bei derartigen Leistun: ter eine definitive Offerte abgegeben verhandelt. Es stehe in der E-Mail von sobald die definitive Summe kalkuliert Lieferantenpreisverhandlungen bereit darum gegangen, dass die Fabio Bau «schützen» sollte. Die Fabio Bau Gm Interesse an der Ausführung des Baur halb die Fabio Bau GmbH höher hätte fertentwurfs, den ihr die Koch AG F F. , dass er eher davon ausgehe. sei.°67

B.6.11.5Beweiswürdigung

B.6.11.5.1 Konsens

450. Die Koch AG Ramosch und die Fabic die E-Mail von |. an F. vom 13. ordination erfolgt sei, sondern im Zusammeı Diese Behauptung ist aus folgenden Grund

_ I. fugte seiner E-Mail an F. Offertentwurf an. Hatte die Koch AG F eine Offerte fur Kieslieferungen und 1 fertentwurf auf diese Positionen besch

- Der Titel des Offertentwurfs bezieht sic um einen Offertentwurf für Kieslieferu der Nachricht von |. noch im Oi war, erwähnt.

- Die im Offertentwurf angegebene (exkl. MWST). Rechnet man die Meh von CHF 326'244.95 (inkl. MWST), d schliessend tatsachlich offerierte. Auc Mail vom 13. April 2011 nicht eine Lief visorische) Eingabesumme der Koch ‚

451. Damit ist die Behauptung der beschul im Kontext von Kieslieferungen und Transp die Koch AG Ramosch der Fabio Bau Gmb} meisterarbeiten zukommen liess. Dass es si mosch handelte, zeigt der Text der Nachr noss’offerta per la via da Val Sinestra.» [He

452. Im Kontext von Submissionen läuft es wider, wenn ein Unternehmen einem Konk Offertentwurf zustellt, namentlich wenn es « Damit deckt es seine Absichten zum künftig. renzunternehmen in der Ausschreibung unt

867 Zum Ganzen Act. II.10 (22-0458), Zeilen 275

‘agt habe. Es handle sich vorliegend nicht um eine xamosch, sondern um eine Lieferantenofferte. Es gen zunächst eine vorläufige Offerte und erst späwerde, denn der erste Preis werde noch einmal 113. April 2011, dass sich I. melden werde, sei. Ernehme an, dass die Koch AG Ramosch zu gewesen sei. Es sei seines Wissens nach nicht GmbH die Koch AG Ramosch bei diesem Projekt bH hätte kein Angebot eingereicht, wenn sie kein rojekts gehabt hätte. Es gebe keinen Grund, wes- > eingeben sollen als den Betrag gemäss des Ofkamosch zugestellt habe. Schliesslich erwähnte ‚dass das strittige Projekt nicht ausgeführt worden

, Bau GmbH brachten im Wesentlichen vor, dass April 2011 nicht im Hinblick auf eine Angebotsko- ıhang mit Kieslieferungen und Transporten stehe. »n unglaubhaft:

_ vom 13. April 2011 einen vollständig ausgefüllten xamosch der Fabio Bau GmbH - wie behauptet — 'ransporte unterbreiten wollen, hatte sich der Ofch explizit auf «Baumeisterarbeiten». Dass es sich igen und Transporte gehandelt hatte, ist weder in fertentwurf selber, welcher der E-Mail angehängt

Eingabesumme beläuft sich CHF 298'459.50 'wertsteuer hinzu, ergibt dies praktisch den Preis en die Koch AG Ramosch der Vergabestelle anh dies spricht dafür, dass |. F. mit Earantenofferte unterbreitete, sondern ihm die (pro- AG Ramosch offenlegte.

digten Unternehmen, dass die E-Mail von |.

orten stehe, widerlegt. Vielmehr ist erstellt, dass H vor Eingabefrist ihren Offertentwurf für die Bauch hierbei um den Offertentwurf der Koch AG Raicht von I. an F. . Darin steht: «quia rvorhebung durch die Behdrde].

den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zu- Jrrenzunternehmen im Vorfeld der Eingabe ihren sich unabhängig von Konkurrenten verhalten will. an Eingabeverhalten auf und riskiert, vom Konkurerboten zu werden. Dass die Koch AG Ramosch

ff.

der Fabio Bau GmbH vorliegend vor Ablai summe bekanntgegeben hat, ist daher mit nicht vereinbar. Vielmehr lässt sich dieses r tion der Angebote erklären.

453. Andere Erklärungen sind nicht ersicht erstellt, dass es zwischen der Koch AG Ran kam, ihre Angebote in Bezug auf die Auss koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau ( die Koch AG Ramosch unterbreiten, um d günstigen. Daran bestehen keine vernünftig

B.6.11.5.2 Verfolgter Zweck

454. Wie erstellt ist (Rz 453), kamen die K ein, ihre Angebote bezüglich der strittigen / gebotskoordination ist immanent, dass sie « ligten zu verhindern. Andere Gründe sind vorgebracht.

455. Damit ist erwiesen, dass die Koch Al Verhalten bezweckten, sich bei der Ausschr konkurrenzieren. Daran bestehen keine veri

B.6.11.5.3 Umsetzung und Auswirkunge!

456. Dem Offertöffnungsprotokoll ist zu ent bestelle schliesslich den Preis von CHF 326 von CHF 355'380.45. Weitere Angebote wu

457. Damit ist erwiesen, dass sich die Koc getroffene Abmachung hielten. Konkret reic' die Koch AG Ramosch ein. Ebenso ist erste nicht konkurrenzierten. Daran bestehen in keine vernünftigen Zweifel. Dabei ist insbesc in der Hand gehabt hätte, die Koch AG Raı der Eingabefrist ihre provisorische Eingabe GmbH jedoch nicht veranlasst.

458. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Baup worden ist oder nicht. |. gab zu Protok projekt nicht ausgeführt worden sei. Auch | übereinstimmenden Aussagen zu folgen.

B.6.11.6Beweisergebnis

459. Zusammenfassend ist erwiesen, dass Bau GmbH ein Konsens vorlag, ihre Angebc Sinestra» im Jahr 2011 zu koordinieren. Ko gebot einreichen als die Koch AG Ramosch. bung nicht zu konkurrenzieren. Ebenso ist diesen übereinstimmenden Willenserklärur Weitere Mitbewerber gab es nicht. Nicht ers Folge tatsächlich ausgeführt worden ist.

uf der Eingabefrist ihre (provisorische) Eingabetypischem Verhalten in Konkurrenzverhältnissen iur durch den gemeinsamen Willen zur Koordinaich und wurden auch nicht vorgebracht. Damit ist 1osch und der Fabio Bau GmbH zu einer Einigung chreibung «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» zu s3mbH der Vergabestelle ein höheres Angebot als eren Chancen auf die Zuschlagserteilung zu been Zweifel.

ch AG Ramosch und die Fabio Bau GmbH über- \usschreibung zu koordinieren. Einer solchen An- Jarauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Beteihierfür nicht ersichtlich und wurden auch nicht

5 Ramosch und die Fabio Bau GmbH mit ihrem eibung «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» nicht zu yünftigen Zweifel.

n

nehmen, dass die Koch AG Ramosch der Verga- ‘244.95 offerierte, die Fabio Bau GmbH den Preis rden nicht eingereicht.

h AG Ramosch und die Fabio Bau GmbH an die nte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot als allt, dass sie sich bei der strittigen Ausschreibung 1 Lichte der umgesetzten Angebotskoordination yndere zu beachten, dass es die Fabio Bau GmbH mosch zu unterbieten, zumal ihr diese vor Ablauf summe offenlegte. Dazu sah sich die Fabio Bau

rojekt «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» realisiert oll, dass er sich sicher sei, dass das strittige Bau-

=, nahm dies an. In diesem Punkt ist ihren

zwischen der Koch AG Ramosch und der Fabio te bei der Ausschreibung «Waldweg Kurhaus, Val nkret sollte die Fabio Bau GmbH ein höheres An- . Damit bezweckten sie, sich bei dieser Ausschreierstellt, dass sie sich in der Folge entsprechend igen verhielten und sich nicht konkurrenzierten. stellt ist hingegen, dass das strittige Projekt in der

B.6.12 [...], Zernez (2012)

460. Im Zusammenhang mit dem Bauproje der bilateralen Angebotskoordinierung an ¢ Sarl.

B.6.12.1 Beweisthema

461. Nachfolgend ist in tatsächlicher Hinsi und der René Hohenegger Sarl Ubereinstimr Angebote bezüglich des Bauprojekts «[...]» eines natürlichen Konsenses). Ist dies zu bi fen:

- welchen Zweck die Foffa Conrad AG | koordination verfolgten (Rz 471 f.);

- ob sich die Foffa Conrad AG und die ihrem Konsens Uber die Angebotskoor ses Verhalten ggf. zur Folge hatte (Rz

B.6.12.2 Beweismittel

B.6.12.2.1 Urkunden

462. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr:

— E-Mail von N. , Foffa Conrad Ai Marz 2012 mit dem Betreff «[...]» vor. vom 20. März 2012 zuhanden der [...] AG belauft sich danach auf CHF [...] folgt:

868 Act. 111.C.069.

kt «[...]», Zernez (2012), richtet sich der Vorwurf lie Foffa Conrad AG und die Ren& Hohenegger

cht zu prüfen, ob zwischen der Foffa Conrad AG nende wirkliche Willenserklärungen vorlagen, ihre im Jahr 2012 in Zernez zu koordinieren (Vorliegen ejahen, sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüind die René Hohenegger Sarl mit der Angebots-

René Hohenegger Sarl tatsachlich entsprechend dination verhielten und welche Auswirkungen die- 473 ff.).

agen sind folgende Urkunden von Bedeutung:

SG, an P. , René Hohenegger Sarl, vom 20. 868 Der E-Mail ist die Offerte der Foffa Conrad AG angehangt. Die Eingabesumme der Foffa Conrad . Der Text der Nachricht von N. lautet wie

Offerta ff

From:

To:

Date: Attachments:

Ciac

I

Tue, 20 Mar 2012 14:44:4

GE «i (89.54 «5

lassen. Die René Hohenegger Sarl habe en geben. Es könne sein, dass die René Hohe hen müssen, da ihre eigene Kalkulation beı diese «Verhandlungen» immer mit C.

führt worden seien, könne er nicht allgeme der Foffa Conrad AG «Chefsache» gewese C. angerufen habe. Er könne nicht m bei dieser «Stützofferte» gerechnet habe. N letzten Moment gekommen. In der Regel schon gerechnet gehabt. Manchmal habe m da das stützende Unternehmen zuvor sowi gehabt habe. Falls nicht, sei jeweils die «leic men in welche Richtung die Eingabesumme Unternehmen mit seiner Eingabesumme sı realistischen Bereich — gewesen, dass die habe, überhaupt einzugeben. Wie es sich | habe, könne er nicht mehr sagen.

465. N. , Foffa Conrad AG, wurde anl mit seiner E-Mail vom 20. Marz 2012 an P dass die René Hohenegger Sarl möglicherw Sie werde der Vergabestelle wohl ein höhe des strittigen Bauprojekts sei für die René Sicht sei es aber nicht darum gegangen, d AG bei diesem Bauprojekt «schützen» sollte fach keine Zeit gehabt habe, diese Arbeit : damals aus den Ferien zurückgekehrt sei. E die René Hohenegger Sarl höher eingegebe mehrere Unternehmen an der Ausschreibu Bauprojekt ausgefuhrt worden sei, denke e: selber entschieden habe, solche E-Mails zu C. sagen wurden.

466. Am 2. September 2015 wurde P.

im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «([.. Hohenegger Sarl die Foffa Conrad AG bei d bei diesem Projekt die Initiative für die «Sct mehr mit Bestimmtheit sagen. Es sei üblich das Bauprojekt ausführen wollte. Ernehme weil sie den Auftrag haben wollte. Er habe co liert; das habe er immer so gemacht.

467. Auf die Frage, ob er vor der Eingabe gewesen sei, antwortete er, dass es nicht üb Ferien habe er generell nie gemacht. Er könı urlaubsbedingt zwei oder drei Tage abweset wären, wenn die René Hohenegger Sarl de sem Projekt verweigert hätte, könne er nicht diese Frage nicht, da die René Hohenegge gewährt habe. Auf die Frage, was die K Hohenegger Sarl der Foffa Conrad AG die S folgende Antwort zu Protokoll, [dass, um ir

872 Act. IX.C.53, Zeilen 368 ff.

873 Act. IX.D.15, Zeilen 45 ff.

tsprechend höher als die Foffa Conrad AG eingenegger Sarl ihre Eingabesumme nicht habe erhöeits eine höhere Offertsumme ergeben habe. Ob ‚oder mit anderen Person, wie etwa N. gein sagen. Er gehe aber davon aus, dass dies bei ın sei. Vorliegend nehme er an, dass ihn damals ehr genau sagen, wie die René Hohenegger Sarl leistens sei die Anfrage für eine «Stützofferte» im hätten beide Unternehmen zu diesem Zeitpunkt an die Offerten gar nicht mehr anpassen müssen, eso schon eine höhere Eingabesumme kalkuliert ige Diskussion» losgegangen, welches Unterneh- > anpassen sollte. Teilweise sei das zu stützende chon so hoch — das heisse in einem nicht mehr » René Hohenegger Sarl dann darauf verzichtet in Bezug auf die Ausschreibung «[...]» verhalten

ässlich seiner Einvernahme vom 20. August 2015 konfrontiert.?7? Dabei gab er zu Protokoll,

eise eine Offerte gebraucht habe, um einzugeben. res Angebot unterbreitet haben. Die Ausführung Hohenegger Sarl möglich gewesen. Aus seiner

ass die René Hohenegger Sarl die Foffa Conrad >. Er glaube, dass die René Hohenegger Sarl einu machen. Er könne sich erinnern, dass P.__ -s handle sich schon um eine Art «Stütze», wenn 'n habe als die Foffa Conrad AG, nicht aber, wenn ng teilgenommen hatten. Er wisse nicht, ob das 5 aber nicht. Schliesslich fügte er bei, dass er nie verschicken. Er mache das, was ihm q. und

_ erneut zum Verhalten der René Hohenegger Sarl .]» befragt.°”? Dabei bestätigte er, dass die René ieser Ausschreibung «geschützt» habe. Von wem utzgewährung» ausgegangen sei, könne er nicht gewesen, dass sich derjenige gemeldet habe, der an, dass ihn die Foffa Conrad AG angefragt habe, ie Offerte für das strittige Bauprojekt selbst kalkuder Offerte zu diesem Bauprojekt in den Ferien lich sei, dass er im März in den Ferien sei. Langere 1e aber nicht ausschliessen, dass er im März 2012 1d gewesen sei. Was die Konsequenzen gewesen r Foffa Conrad AG die Schutzgewährung bei diesagen. In Bezug auf den konkreten Fall stelle sich r Sarl der Foffa Conrad AG tatsächlich «Schutz» onsequenzen gewesen wären, wenn die René chutzgewährung generell verweigert hätte, gab er 1 diesem Markt bestehen zu können, die kleinen

Unternehmen darauf angewiesen seien, mit operieren. Die Foffa Conrad AG habe beis Betonwerk, der Sosa Gera SA. Für die Rer Beton essentiell]. Schliesslich stellte er kla vorliegende Bauprojekt ausgeführt worden « dem als Bauunternehmer tätig sei, habe er | den.

468. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 bestätic die Aussagen vonN. vom 20. Augus sächlich an die Foffa Conrad AG vergeben ı

B.6.12.3Beweiswürdigung

B.6.12.3.1 Konsens

469. Aus der E-Mail von N. anP.__ Foffa Conrad AG der René Hohenegger Sai Die René Hohenegger Sarl raumte ein, das Hohenegger Sarl eine «Schutzofferte» zugu gehen sei im Rahmen eines vorgangigen Te C. und P. . Diese Aussagen sir von der Foffa Conrad AG wird nicht bestritte Conrad AG in Bezug auf die strittige Aussc preise zu koordinieren.

470. Bei dieser Beweislage ist erstellt, das: Sarl Ubereingekommen waren, ihre Angebc Konkret sollte die René Hohenegger Sarl de um deren Chancen auf die Zuschlagserteilt weismittel, insbesondere der E-Mail von N. Auskunfte der Parteien bestehen daran keir

B.6.12.3.2 Verfolgter Zweck

471. Wie erstellt ist (Rz 470), kamen die F überein, ihre Angebote bezüglich der strittig Angebotskoordination ist immanent, dass si teiligten zu verhindern. Andere Gründe sind dern insbesondere auch die Vorbringen vot René Hohenegger Sarl keine Zeit gehabt, dé zum einen das geringe Volumen des Auftra P. zu entnehmen, dass die Rene Hol Objekt selber erstellt habe und wohl von de gewährung» kontaktiert worden sei. Doch s« sollte, vermag dies das gemeinsame Motiv, kurrenzieren, nicht zu widerlegen. Der René ohne weiteres freigestanden, sich nicht auf und diese über ihr allfalliges Eingabeverhalt

874 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 9

875 Act. IX.C.53, Zeilen 368 ff.

den grossen Unternehmen einigermassen zu kopielsweise Beteiligungen am örtlichen Kies- und 16 Hohenegger Sarl sei der Zugang zu Kies- und r, dass er mit Sicherheit sagen könne, dass das sei. [...]. Da die Ortschaft sehr klein sei und er zueweils gesehen, welche Projekte ausgeführt würjte schliesslich die Foffa Conrad AG grundsätzlich ' 2015. Sie präzisierte aber, dass das Projekt tatind von ihr auch ausgeführt worden sei.°”

___ vom 20. März 2012®°5 ist ersichtlich, dass die ‘| vor Ablauf der Eingabefrist ihre Offerte zustellte. s es hierbei darum gegangen sei, dass die René nsten der Foffa Conrad AG einreiche. Dieses Vorlefonats besprochen worden, vermutlich zwischen 1d schlüssig, konkret und widerspruchsfrei. Auch 2n, dass die René Hohenegger Sarl und die Foffa 'hreibung in Kontakt standen, um ihre Angebots-

> die Foffa Conrad AG und die René Hohenegger te bei der Ausschreibung «[...]» zu koordinieren. r Vergabestelle ein höheres Angebot unterbreiten, ıng zu begünstigen. Im Lichte der objektiven Bean P. vom 20. Marz 2012, sowie der ie vernünftigen Zweifel.

‘offa Conrad AG und die René Hohenegger Sarl en Ausschreibung zu koordinieren. Einer solchen e darauf zielt, den Wettbewerb zwischen den Behierfur nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung an- VN. nichts. Nach seiner Aussage habe die as betreffende Bauprojekt auszuführen. Dem steht gs entgegen. Zum anderen ist den Aussagen von jenegger Sarl die Kalkulation für das betreffende r Foffa Conrad AG im Hinblick auf eine «Schutz- 2lbst wenn die Behauptung von N. zutreffen sich bei der strittigen Ausschreibung nicht zu kon- : Hohenegger Sarl wäre es in diesem Fall nämlich Jen Kontakt mit der Foffa Conrad AG einzulassen en im Dunkeln zu lassen.

472. Damit ist erwiesen, dass die Foffa Coı Verhalten bezweckten, sich bei der Ausschr stehen keine vernünftigen Zweifel.

B.6.12.3.3 Umsetzung und Auswirkunge!

473. Der Mitteilung zur Arbeitsvergabe der AG der Vergabestelle den Preis von CHF [. von CHF [...]. Weitere Angebote wurden nic

474. Damit ist erwiesen, dass sich die Fofi die getroffene Abmachung hielten. Konkret Angebot als die Foffa Conrad AG ein. Eber schreibung nicht konkurrenzierten. Daran be dination keine vernünftigen Zweifel. Dies zei Sarl in der Hand gehabt hätte, die Foffa Cor der Eingabefrist ihre Eingabesumme offen! jedoch nicht veranlasst.

475. Wie von den beteiligten Unternehme Conrad AG.®”7 N. stellte jedoch in Fr: worden sei. Aus der Mitteilung zur Arbeits\ nicht abgebrochen worden ist. Zudem legte Wahrnehmungen beruhend dar, dass das P bestätigte auch die Foffa Conrad AG, die A betreffende Bauprojekt tatsächlich ausgefür

B.6.12.4Beweisergebnis

476. Nach dem Gesagten ist erwiesen, da Hohenegger Sarl ein Konsens vorlag, ihre 2012 zu koordinieren. Konkret sollte die Re chen als die Foffa Conrad AG. Damit bezwe konkurrenzieren. Ebenso ist erstellt, dass si stimmenden Willenserklärungen verhielten ı ber gab es nicht. Wie beabsichtigt, erhielt di

876 Act. VI.117, pag 225 f. 877 Act. VI.117, pag 225 f.

878 Act. VI.117, pag 225 f. 878 Act. VII.B.30 (22-0458), Antwort auf Frage 9

rad AG und die René Hohenegger Sarl mit ihrem eibung «[...]» nicht zu konkurrenzieren. Daran ben

[...]97° ist zu entnehmen, dass die Foffa Conrad .] offerierte, die René Hohenegger Sarl den Preis ht eingereicht.

a Conrad AG und die René Hohenegger Sarl an ‚reichte die René Hohenegger Sarl ein höheres so ist erstellt, dass sie sich bei der strittigen Ausstehen im Lichte der umgesetzten Angebotskoorgt sich auch daran, dass es die René Hohenegger irad AG zu unterbieten, zumal ihr diese vor Ablauf egte. Dazu sah sich die René Hohenegger Sarl

n beabsichtigt, erging der Zuschlag an die Foffa age, dass das betreffende Bauprojekt ausgeführt ‚ergabe der [...]?7° folgt, dass die Ausschreibung > P. mit triftigen Gründen und auf eigenen rojekt tatsächlich realisiert worden ist. Schliesslich ussagen von N. präzisierend, dass sie das rt hat.879

ss zwischen der Foffa Conrad AG und der René Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im Jahr ne Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einrei- :ckten sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu e sich in der Folge entsprechend diesen überein- Ind sich nicht konkurrenzierten. Weitere Mitbewer- e Foffa Conrad AG den Zuschlag.

B.7 Zusammenarbei Denoth AG, der

AT7T7T CGanenectand der vorliec

t zwischen der Foffa Conrad AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent .

yandan Ilntersıırhiımnn hillan endann mehrere

481. In den darauffolgende blick auf die in der Praamb

ın Vertragsbestimmungen werden für die Ver el angesprochene «Strukturbereinigung» ver

ausgegebenen (marktkonfor batte. Die Parteien vereinbar

men) Preislisten abzüglich die jährlich zu vei en im vorerwähnten Sinn jährlich die gültigen F

ab.®®° Vertragsparteien bildet tierende Bauunternehmung |. gen des vorne dargestellten \

AND Mo A lt! ne welt. eerie

en auch die Rusena-Betun SA selber sowie die ..]. Der Aktionärbindungsvertrag greift verschie /ertragsgefüges (vgl. Rz 480 ff.) auf.

Das Bauvolumen sei damals stark zı habe. Die Regelungen des Kies- und parteien flexibel handgehabt worden.®

Kies- und Materialbezugsvertrag abge gelungen hätten sich nur auf den Raı Raum Zernez oder Samnaun. Der Traı chend seit 2008 aufgehoben worden. leistungen grösstenteils, aber nicht au Es seien Ausnahmen von der Bezugs} Koch AG Ramosch sporadisch für Tre Laurent AG sei ab 1999 in der Regel Bereich Hochbau sei sie nie aktiv gev keit des Transportvertrags gab er an, bekannt gewesen sei. Unwissen schüt damals nicht darum gekümmert. Die T träge beraten habe, habe nie auf allf macht. 8%

502. Am 23. und 27. Mai 2016 bestätigte C. Conrad AG ab 1999 Kies und andere Mater Laurent AG bezogen habe, aber nicht zu 10( lich hätten sich die Bezzola Denoth AG unc Laurent AG vereinbarten Bezugspflichten ¢ wenn der Preis der Alfred Laurent AG zu | bestimmten Lieferanten gewünscht habe. Di Fällen jeweils in der Koch AG Ramosch bes

503. Weiter gab die Foffa Conrad AG mit Alfred Laurent AG bzw. Rusena-Betun SA bis Tschlin (inkl. Pfandshof) bis [...] %-I...] und Mörtels bezogen habe. Dieser Anteil he dert.°%

504. Ebenfalls mit Eingabe vom 14. Juni 2( Raum Ardez (West-Grenze der Dorfsiedlur zwischen [...] %-—[...] % des Bedarfs an Kie der Alfred Laurent AG bzw. Rusena-Betun S sie bei der [...] bezogen. Diese Anteile sei ben.**

505. Schliesslich führte die Foffa Conrad A Kies- und Materialbezugsvertrag, der Tran: Aktionären der Rusena-Betun SA im Jahr

888 Act. IX.C.50, Zeilen 295 ff.

889 Act. IX.C.50, Zeilen 326 ff.

890 Act. IX.C.50, Zeilen 368 ff.

891 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 752 ff.

892 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 748 ff.

893 Act. 111.34 (22-0458), Antworten auf die Frag

894 Act. 111.34 (22-0458), Antworten auf die Frag

895 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Frage

ırückgegangen, was zu Überkapazitäten geführt

Materialbezugsvertrags seien von den Vertrags- or) führte er aus, dass dieser Vertrag parallel zum ‚schlossen worden sei. Die darin enthaltenen Re- ım Scuol und Umgebung bezogen, nicht auf den ısportvertrag sei ohne formellen Beschluss schlei- Die Foffa Conrad AG habe seit 1999 Transportsschliesslich von der Alfred Laurent AG bezogen. jflicht vorgesehen gewesen. Insbesondere sei die insportleistungen zum Zug gekommen. Die Alfred nicht mehr im Bereich Tiefbau tätig gewesen. Im ıesen.®®° Betreffend die kartellrechtliche Zulässigdass das Kartellrecht damals im Jahr 1999 nicht ze nicht vor Strafe, aber die Beteiligten hätten sich reuhandfirma, die sie damals im Kontext der Verällige kartellrechtliche Probleme aufmerksam ge-

, dass die Bezzola Denoth AG und die Foffa ialien grundsätzlich ausschliesslich bei der Alfred ) %.°°1 Es habe Ausnahmen gegeben. Grundsätz- | die Foffa Conrad AG aber an ihre mit der Alfred jehalten. Ausnahmen seien etwa vorgekommen, noch gewesen sei oder wenn der Bauherr einen e Alternative zur Alfred Laurent AG habe in diesen tanden.892

Eingabe vom 14. Juni 2017 an, dass sie bei der im Raum Ardez (West-Grenze der Dorfsiedlung) % des Kies- und Sandmaterials bzw. des Betons ibe sich in den Jahren 2004 bis 2012 nicht veran-

117 hielt die Bezzola Denoth AG fest, dass sie im 1g) bis Tschlin (inkl. Pfandshof) im Wesentlichen s- und Sandmaterial sowie Beton und Mörtel bei A gedeckt habe. [...] %—[...] % der Baustoffe habe an in den Jahren 2004 bis 2012 konstant geblie-

G mit Eingabe vom 11. Juli 2017°® aus, dass der sportvertrag und die Vereinbarung zwischen den 1999 abgeschlossen worden seien. Die Vertrage

en 18 bis 21. en 18-21. n 10 ff.

seien Ende 2008 aufgehoben worden, inder gung sei nicht schriftlich erfolgt.” Ende der din stark rückläufig gewesen. Dies habe z Grund für einen umfassenden Strukturbere aus folgenden Massnahmen bestanden hab

_ Fusion der Firmen Bezzola & Cie. AG Alfred Laurent AG gehört habe);

_ Liquidation der [...], welche eine Toch - Aufgabe der Alfred Laurent AG ihres 1

_ Die nicht mehr benötigten Werkhöfe ([ Mio. Hypothekarschulden) seien von ¢

- Die Foffa Conrad AG, welche von die habe unter anderem 33,33 % der [...]

506. Der Kooperationsvertrag vom 8. April sprechenden Vereinbarungen festgehalten. sich beim Kies- und Materialbezugsvertrag s massnahmen» zugunsten der Alfred Laurer operationsvertrags formuliert worden seien Rusena-Betun SA sei im Anschluss an de Zum darin vereinbarten Konkurrenzverbot f Folge des Kooperationsvertrages gewesen daran gehalten, aber nicht immer. Es habe / gewünscht habe oder wenn die Konkurrenz gelte für die Bezzola Denoth AG. Gemäss d die Lazzarini AG grundsätzlich an das Konk Conrad AG fest, dass sich die Lazzarini AG und Mörtel bei der Rusena-Betun SA und f AG gehalten habe.°°°

B.7.1.2.2 Alfred Laurent AG und Rusen.

507. R. , Alfred Laurent AG, sagte an bis ca. im Jahr 1997/1998 im Tiefbau tätig g Tiefbau nicht mehr rentabel gewesen, da die träge gefehlt hätten.°° Die Verträge betreffe der Foffa Conrad AG und der Bezzola Den: beitet worden. Danach seien sie zur Seite g immungen enthalten, von denen er gar keil chenden Inhalte aber auch vergessen.°' D seien ihrer vereinbarten Bezugspflicht nicht wesen, die Bezugspflicht gegen die beiden

896 Act. VII.B.30 (22-0458), Seiten 8 ff. 897 Act. VII.B.30 (22-0458), Seite 9.

898 Act. VII.B.30 (22-0458), Seite 10 ff. 889 Act. VII.B.30 (22-0458), Seite 12. 900 Act. 11.4 (22-0458), Zeilen 111 ff.

901 Act. 11.4 (22-0458), Zeilen 212-214.

902 Act. 11.4 (22-0458), Zeilen 204 ff.

n sie nicht verlängert worden seien. Deren Kündi- 1990er Jahre sei das Bauvolumen im Unterengau grossen Überkapazitäten geführt. Das sei der inigungsprozess gewesen, welcher insbesondere e:

und der Impraisa Denoth SA (welche zu 50 % der

tergesellschaft der Bezzola gewesen sei; 'iefbaugeschäfts;

...] Denoth in Scuol und Ramosch, total CHF 9,00 ler neu gegründeten [...] worden;

ser Strukturbereinigung ebenfalls profitiert habe, übernehmen müssen.

1999 habe alle diese Massnahmen und die ent- Weiter brachte die Foffa Conrad AG vor, dass es owie beim Transportvertrag um «Kompensationsit AG gehandelt habe, welche in Artikel 3 des Ko- 97 Die Vereinbarung zwischen den Aktionären der n Kooperationsvertrag abgeschlossen worden .?”® uhrte die Foffa Conrad AG aus, dass dieses eine sei. Die Foffa Conrad AG habe sich grundsatzlich \usnahmen gegeben, etwa wenn der Bauherr dies günstigere Angebote unterbreitet habe. Gleiches en Angaben der Foffa Conrad AG habe sich auch urrenzverbot gehalten. Schliesslich hielt die Foffa grundsätzlich auch an die Bezugspflicht für Beton ür Kies- und Sandmaterial bei der Alfred Laurent

a-Betun SA

n 17. März 2016 aus, dass die Alfred Laurent AG ewesen sei. Die Alfred Laurent AG sei im Bereich > Preise «am Boden» gewesen seien und die Aufnd die Zusammenarbeit der Alfred Laurent AG mit oth AG seien von Juristen und Beratern ausgearestellt worden. In den Verträgen seien auch Best- 1e Kenntnis habe. Vielleicht habe er die entspreie Foffa Conrad AG und die Bezzola Denoth AG immer nachgekommen. Es sei nicht möglich gegrossen Unternehmen durchzusetzen.° Er habe keine Kenntnis, dass der Kooperationsverrtr: einer Vertragspartei gekündigt worden sei.

508. ©. , Alfred Laurent AG, gab am betreffend die Zusammenarbeit der Alfred L zola Denoth AG nicht gekannt habe. Seit er vember 2011 aufgenommen habe, seien die die Alfred Laurent AG bis 1999 im Bereich sie diese Tätigkeit anschliessend eingestellt

509. B. ‚[...] der Rusena-Betun SA, fi zum Auskunftsbegehren der Behörde vom damalige Situation auf dem Arbeitsmarkt im sässigen Unternehmen Strukturanpassunge Überkapazität von ca. 50 % vorhanden gew trag seien aus Sicht der Alfred Laurent AG Unternehmen wahrgenommen und als sol man angenommen, dass eine Durchsetzut möglich gewesen sei. Dies habe sich auch Kies- und Materialabnahme sowie die Erteilı tragsparteien nur teilweise und je länger je Sanktionen hätten nicht durchgesetzt werde ternehmen als Kunden angewiesen gewese AG den Kooperationsvertrag abgeschlossen gewesen, sondern die Möglichkeit, die Liege es sich für die Alfred Laurent AG um [...] get [...] entlastet worden.

510. Weiter legte B. dar, dass sich d wesentlich an den finanziellen Folgen der « verlangt, dass sie durch die Kies- und Betor ten konkurrenziert würden. Die Alfred Laure auf ein Minimum beschränkt. Die nötigen M: sen, seien aber mehr oder weniger nur noı worden. Bis auf kleine Ausnahmen habe s keine Hoch- und Tiefbautätigkeit mehr auszı reich Kies und Beton (vgl. Ziffer 6 des Kiesfür die Alfred Laurent AG wichtig gewesen s beiden vorhandenen Konkurrenzbetrieben dazugekommen seien. Der Markt sei für die sen.°0® Ferner seien die Gründer der Ruser Verfügung zu stellen, sofern sichergestellt u bei der gemeinsamen Gesellschaft beziehe:ı den.°°

511. Schliesslich hielt B. fest, dass eı abgeschlossen worden seien. Fur die Alfre

903 Act. 11.3 (22-0458), Zeilen 109 ff.

904 Act. 11.3 (22-0458), Zeilen 78 f. und 132 f. 905 Act. 111.46 (22-0458).

906 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 8.

907 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 11.

908 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 17a.

909 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 22a.

ag aus dem Jahr 1999 (vgl. Rz 480 ff.) jemals von

17. März 2016 zu Protokoll, dass er die Verträge aurent AG mit der Foffa Conrad AG und der Bezseine Tätigkeit bei der Alfred Laurent AG im Nose nie ein Thema gewesen.” Er nehme an, dass

Tiefbau tatig gewesen sei. Seines Wissens habe ihrte in seinen Antworten vom 21. Februar 2018°°° 13. Februar 2018 im Wesentlichen aus, dass die | Bauhauptgewerbe von den im Unterengadin ann verlangt habe. Maschinell und personell sei eine esen. Der Kiesliefervertrag und der Transportverals ein moralisches Versprechen der beteiligten ches eingeschätzt worden. Bereits damals habe 1g der Vereinbarungen nur auf freiwilliger Basis in der Praxis gezeigt, indem die Verpflichtung zur ıng von Transportaufträgen von den anderen Ver- > weniger eingehalten worden sei. Vorgesehene n können, da die Alfred Laurent AG auf diese Unn sei. Der Hauptgrund, weshalb die Alfred Laurent hätte, seien nicht die Kies- und Transportverträge nschaften in die «[...]» einzubringen. Hierbei habe vandelt. Sie sei dadurch um Schulden in Höhe von

ie übrigen Vertragspartner im Rahmen der «[...]» [...]» hätten beteiligen müssen. Sie hätten daher lieferantin nicht noch mit Hoch- und Tiefbauarbeint AG habe ihre Tiefbauarbeiten bereits vor 1999 aschinen seien jedoch weiterhin vorhanden gewech im Kieswerk für die Kiesproduktion eingesetzt ich die Alfred Laurent AG an ihre Verpflichtung, üben, gehalten.°” Zum Konkurrenzverbot im Be- und Materialbezugsvertrags) erörterte er, dass es ei, dass im Raum Unterengadin zusätzlich zu den in der Kies- und Betonproduktion keine weiteren : vorhandenen Kapazitäten bereits zu klein gewe- 1a-Betun SA nur bereit gewesen, das Kapital zur orden sei, dass die Partner den benötigten Beton 1 und diese nicht auch noch konkurrenzieren wür-

‘nicht wisse, weshalb die Verträge auf zehn Jahre 1d Laurent AG sei dies nicht besonders relevant gewesen, da sie von Beginn weg davon at Verpflichtungen handle, die nur freiwillig eit wesen seien. Die Aufhebung der Verträge s« testens ab dem Jahr 2004 niemand mehr ar

B.7.1.2.3 Lazzarini AG

512. Die Behörde konfrontierte die Lazzari mit dem Aktionärbindungsvertrag betreffend gabe vom 10. Juli 2017°"' im Wesentlichen

_ Der Aktionarbindungsvertrag stamme eine Vermutung, da die heutigen Vera Auskunftsbegehren der Behörde vom nommen habe.?'? Niemand wisse bei c aufgehoben worden sei. Der Aktionart tiv Verantwortlichen bei der Lazzarini mehr gelebt.

- Die Lazzarini AG habe sich an das Ko Vertrieb von Beton und Mörtel im Geb dings sei dieses mehr formeller Natur im Unterengadin zu betreiben, wäre 2 zu tiefer Jahresausstoss) gar nicht ren: sere Projekte vereinzelt eine mobile B

- Was die Bezugspflicht betreffend Betc gab die Lazzarini AG an, sie habe di ausschliesslich bei der Rusena-Betur pflicht betreffend Kies und Sand bei d hierzu eine Tabelle ein, aus welcher « Beton und Mörtel als auch Sand und I

B.7.2 Beweiswürdigung

B.7.2.1 Inhalt der Vereinbarungen aus di

513. Die Verfahrensparteien Alfred Lauren schlossen im Jahr 1999 verschiedene Vertr unbestritten. Relevant sind vorliegend name der Kies- und Materialbezugsvertrag (Rz 48 hiervor). Zudem liegt ein Aktionärbindungs\

910 Act. 111.46 (22-0458), Antworten auf die Frag 911 Act. VII.A.14 (22-0458).

912 Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 5

913 Act. VIILA.14 (22-0458), Antwort auf Frage 1

914 Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 7

915 Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 7

916 Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 8

917 Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 9 918 Act. VII.A.14 (22-0458), Beilage 7.

919 Act. VII.A.14 (22-0458), Antworten auf Frage

Isgegangen sei, dass es sich nur um moralische ızuhalten, aber rechtlich nicht durchzusetzen ge- 3i schleichend erfolgt. Er behaupte, dass sich spä- 1 die Verträge gehalten habe.°"°

ni AG mit Auskunftsbegehren vom 30. Mai 2017 die Rusena-Betun SA. Daraufhin gab sie mit Einfolgende Auskunft:

aus dem Jahre 1998 oder 1999.°'? Dies sei jedoch ntwortungsträger der Lazzarini AG erst durch das 30. Mai 2017 von der Vereinbarung Kenntnis geler Lazzarini AG, ob und ggf. wie die Vereinbarung jindungsvertrag werde aus Sicht der heute opera- AG seit vielen Jahren in seiner Exklusivität nicht

nkurrenzverbot betreffend die Produktion und den iet zwischen Ardez und Tschlin gehalten.°'* Allergewesen. Ein eigenes konkurrenzierendes Werk us praktischen Gründen (u.a. hohe Investitionen, abel gewesen. Zudem habe die Lazzarini für grösetonanlage aufgestellt.°"°

yn und Mörtel bei der Rusena-Betun SA anbetrifft, ese Produkte für Projekte im Unterengadin nicht 1 SA bezogen.?'® Dasselbe gelte für die Bezugser Alfred Laurent AG.°"” Die Lazzarini AG reichte 2rsichtlich ist, bei welchen Lieferanten sie sowohl <ies bezog habe.°"® [...].°"°

2m Jahr 1999 und Beteiligte

t AG, Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG äge betreffend ihre Zusammenarbeit ab. Dies ist ntlich der Kooperationsvertrag (Rz 480 ff. hiervor), 4 ff. hiervor) und der Transportvertrag (Rz 489 ff. ‚ertrag zwischen den Aktionärinnen der Rusenaen 26 und 27.

n 8 und 9.

Betun SA, insbesondere der Alfred Laurent / und der Lazzarini AG, vor (Rz 495 ff. hiervc gehaltenen Regelungen nicht dem tatsächlic die verbrieften Willensäusserungen mit Will wurden auch nicht vorgebracht. Nicht glaub AG, dass die Beteiligten mit den Kooperatior Versprechen» eingegangen seien??? bzw. e: gehandelt habe. Immerhin sind die entspre Sie enthalten Bestimmungen, die typischerv namentlich betreffend Vertragsdauer, Ände tigkeit (salvatorische Klausel), Konventional

514. Im Rahmen der vorliegenden Beweisv teiligten Parteien ein Konsens betreffend ih die Vertragsklauseln diesen Konsens wiede

515. Im Folgenden sind die kartellrechtlict den getroffenen Abmachungen ergeben, zu

- Im Vordergrund steht zunachst die Ve cher Tatigkeiten in den Bereichen Hoc lung war im Kooperationsvertrag vera sowie im Transportvertrag Bezug ger waren von den Verfahrensparteien die die Foffa Conrad AG beteiligt. In Bezuc Verträgen nicht Vertragspartei. Im Zu: Tiefbaugeschäft einigten sich die Foff ihre Marktanteile in Samnaun, Scuol t

Nicht überzeugend ist der Einwand de in Bezug auf die Einstellung ihrer Tief diese «Verpflichtung» bereits zuvor e nen verfügte die Alfred Laurent AG aı sourcen, um Tiefbauprojekte auszufül noch vereinzelt Projekte in diesem Be trag zur Folge, dass es ihr während untersagt war, Hoch- und Tiefbauleist turlage. Dies schränkte ihren unterne erholte sich die Baubranche im Unter: der Verträge. Nach Angaben der Foff: chen starkes Wachstum des Bauvolur Alfred Laurent AG ohne Kooperations habt, Hoch- und Tiefbauleistungen zu

- Als Kompensationsmassnahmen für it zugspflichten zugunsten der Alfred L: Conrad AG, Bezzola Denoth AG un

920 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 8. 921 Vgl. Act. V.33 (22-0458), Rz 1.7.

922 Act. V.33 (22-0458), Rz 1.1 ff.

923 Vql. Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage

924 Act. VII.B.39 (22-0458), Zeilen 448 ff.

\G, der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG yr). Anzeichen, dass die in diesen Verträgen festhen Willen der Vertragsparteien entsprachen oder ensmängeln behaftet waren, bestehen nicht und haft ist sodann die Behauptung der Alfred Laurent isvertragen aus dem Jahr 1999 bloss «moralische 3 sich hierbei um einen «reinen Solidaritätsakt»?" chenden Dokumente als «Verträge» bezeichnet. veise auf einen Bindungswillen schliessen lassen, rungs- und Kündigungsmöglichkeiten, (Teil-)Nichstrafe und Gerichtsstand.

‚ürdigung ist damit erstellt, dass zwischen den bere Zusammenarbeit zustande gekommen ist und rgeben.

1 relevanten Sachverhaltselemente, die sich aus erortern:

reinbarung, dass sich die Alfred Laurent AG jegli- :h- und Tiefbau enthält. Die entsprechende Regenkert, worauf im Kies- und Materialbezugsvertrag ıommen wurde. Am Konsens über diesen Punkt > Alfred Laurent AG, die Bezzola Denoth AG und ) auf die Lazzarini AG war bei den entsprechenden ye des Rückzugs der Alfred Laurent AG aus dem a Conrad AG und Bezzola Denoth AG weiter auf ind Zernez.

r Alfred Laurent AG, dass der Kooperationsvertrag oautatigkeit keine Bedeutung gehabt habe, da sie igenstandig und unilateral erfüllt habe.”? Zum eiich nach 1999 noch Uber die erforderlichen Resren und realisierte nach eigenen Angaben sogar reich.°?® Zum anderen hatte der Kooperationsverder Vertragsdauer von mindestens zehn Jahren ungen zu erbringen, selbst bei besserer Konjunkhmerischen Gestaltungsspielraum ein. In der Tat angadin denn auch während der Gültigkeitsdauer a Conrad-Gruppe sei ab 2006 gar ein ausgespronens zu verzeichnen gewesen.°“4 Damit hatte die vertrag zumindest ab 2006 durchaus Anreize geerbringen.

iren Rückzug aus dem Tiefbaugeschaft waren Beaurent AG vorgesehen. Konkret sollten die Foffa d Lazzarini AG ihren Bedarf an Baustoffen und

11; Act. V.33 (22-0458), Rz 1.10.

Transportleistungen für Bauprojekte in Betun SA bzw. Alfred Laurent AG dec

_ Schliesslich verpflichteten sich die Akt Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrac bis Tschlin in der Produktion und im‘ indirekt zu konkurrenzieren.

516. Den besagten vertraglichen Regelung. lierten Einzelmassnahmen zu. Vielmehr bild das erst in seiner Gesamtbetrachtung seine in ihnen der Konsens der beteiligten Unter nisse zwischen der Alfred Laurent AG auf d Denoth AG und Lazzarini AG auf der andere ten die betreffenden Unternehmen ihre Ges: und statuierten Konkurrenzverbote. Diese N samen Gesamtstrategie. Damit ist erstellt, di menden tatsächlichen Willenserklärungen di hältnisse zwischen der Alfred Laurent AG a Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG a Daran bestehen keine vernunftigen Zweifel.

B.7.2.2 Verfolgter Zweck

517. Wie den strittigen Vertragen aus dem Aussagen der Parteien zu entnehmen ist, s sammenarbeit primär danach, bestehende [ din abzubauen. Dabei überliessen sie es ab erforderlichen und angemessenen strategis sie sich auf eine gemeinsame Strategie und

518. Im Vordergrund muss dabei gestand Überkapazitäten verbunden waren, abzufe troffene Unternehmen im Kontext des verstä rigkeiten hätte bringen können, wählten die Damit wollten sie sich der Unsicherheit des gang der Alfred Laurent AG mit den von ihı zeigt sich auch daran, dass sie eine feste \ hiervor). Dieser lange Vertragshorizont gew heit. Wie dargelegt worden ist, bildeten die schen den beteiligten Unternehmen ab, ihr regeln (Rz 513 hiervor). Im Einzelnen grenz Bezugspflichten und statuierten Konkurrenz immanent, dass sie (auch) darauf zielt, den Dies ist im Übrigen auch den Auskünften vc deren Vertragspartner infolge ihres Engagen die Alfred Laurent AG im Bereich Hoch- un Das Konkurrenzverbot im Bereich Kies und vertrags) sei demgegenüber für die Alfred L terengadin zusätzlich zu den beiden vorhar kurrentinnen dazugekommen seien.?2®

925 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 11.

926 Act. 111.46 (22-0458), Antwort auf Frage 17a.

ı Raum Ardez bis Tschlin exklusiv bei der Rusenaken.

ionärinnen der Rusena-Betun SA, namentlich die | AG und die Lazzarini AG, diese im Raum Ardez Vertrieb von Beton und Mörtel weder direkt noch

an kommt nicht der Gehalt von unabhängigen, isoen sie ein zusammenhängendes Vertragsgefüge, tatsächliche Bedeutung offenbart. Konkret kommt nehmen zum Ausdruck, die Wettbewerbsverhälter einen Seite und der Foffa Conrad AG, Bezzola n Seite im Einvernehmen zu regeln. Hierzu grenzchaftstatigkeiten ab, vereinbarten Bezugspflichten lassnahmen erscheinen als Ausfluss der gemeinas sich in den strittigen Verträgen die übereinstimar Vertragsparteien spiegeln, die Wettbewerbsveruf der einen Seite und der Foffa Conrad AG, der uf der anderen Seite im Einvernehmen zu regeln.

Jahr 1999 (vgl. Rz 480 ff. hiervor) und auch den trebten die beteiligten Unternehmen mit ihrer Zu- Jberkapazitaten in der Baubranche im Unterengaer nicht jedem Unternehmen, die aus seiner Sicht schen Massnahmen zu treffen. Vielmehr einigten auf gemeinsame Vorkehren.

an sein, die wirtschaftlichen Risiken, die mit den dern. Anstelle individueller Handlungen, die berkten Konkurrenzdrucks in wirtschaftliche Schwiebeteiligten Unternehmen den gemeinsamen Weg. Wettbewerbs entziehen (z.B. betreffend den Um- - vorgebrachten allfälligen Überkapazitäten). Dies 'ertragsdauer von zehn Jahren vorsahen (Rz 483 ährleistete ihnen Stabilität und Investitionssicher- Verträge aus dem Jahr 1999 den Konsens zwi- e Wettbewerbsverhältnisse im Einvernehmen zu ten sie ihre Geschäftstätigkeiten ab, vereinbarten verbote. Einer Zusammenarbeit in dieser Form ist Wettbewerb unter den Beteiligten auszuschalten. n B. zu entnehmen. Danach hätten die annents bezüglich der «[...]» verlangt, dass sie durch d Tiefbauarbeiten nicht konkurrenziert wiirden.°%° Beton (vgl. Ziffer 6 des Kies- und Materialbezugs- -aurent AG wichtig gewesen, damit im Raum Undenen Konkurrenzbetrieben keine weiteren Kon-

519. Damit ist erstellt, dass die Alfred Laur AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG unter anderem bezweckten, sich in den Be und dem Vertrieb von Baustoffen nicht zu k«

B.7.2.3 Dauer

520. Die vorliegend relevanten Vertragsbe: Jahr 1999. Dies ist unbestritten. Vertraglich hen. Danach hätten die Verträge von jeder Jahr, erstmals per Ende 2008 gekündigt we digt worden sind, ist nicht ersichtlich und wu

521. Allerdings wandten die Foffa Conrad / Ende 2008 aufgehoben worden seien, inder sei bei seinem Eintritt in die Bezzola Denoth sam gemacht worden.°’ Auch O. , del 2011 aufnahm, gab zu Protokoll, dass ihr seien.°”° In eine ähnliche Richtung zielten die dass ihre heutigen Verantwortungsträger hi rens Kenntnis erlangt hätten.°2? Die Vertrag:

522. Bei dieser Beweislage ist festzuhalte Verfahrensparteien zwar bis Ende 2008 in | hoben worden sind. Im Lichte der übereins stellt, dass sich die beteiligten Unternehmen fühlten. Daher ist - dem Grundsatz in dubic nehmen, dass sie per Ende 2008 konkluder

523. Dagegen brachten die Alfred Laurent / nahmen zum Antrag des Sekretariats vor, ¢ Ende 2006 konkludent aufgehoben worden : die Aussagen vonD. , dem die Vertrag AG im Jahr 2007 nicht zur Kenntnis gebracl Pflichten sind so zu erfüllen, wie sie vereinl die Parteien nicht einvernehmlich eine neu nicht dadurch seine Gültigkeit, dass ein neu sen nicht kennt. In den Kooperationsverträg vereinbart. Kündigungsmöglichkeiten warer Gemäss Art. 15 des Kooperationsvertrags”® trags nur schriftlich und einstimmig erfolger Ende 2008 ist nicht ersichtlich. Dies verdet zum Kooperationsvertrag zu Protokoll, [dass ere].°°° Auch zum Kies- und Materialbezug dass diese Vereinbarung zehn Jahre Gultigk

927 Act. IX.C.50, Zeilen 357 ff.

928 Act. 11.3 (22-0458), Zeilen 109 ff.

92° Act. VII.A.14 (22-0458), Antwort auf Frage 1

930 Act. V.33 (22-0458), Rz 1.10; Act. V.38 (22-( 931 Dazu etwa BGE 135 III 1 E. 2.4.

932 Act. 111.C.027, Seiten 1 ff.

933 Act. IX.C.50, Zeile 306.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

ent AG auf der einen Seite und die Foffa Conrad auf der anderen Seite mit ihrer Zusammenarbeit reichen Hoch- und Tiefbau sowie der Produktion onkurrenzieren.

stimmungen vereinbarten die Vertragsparteien im war eine feste Gültigkeitsdauer bis 2008 vorgese- “Partei mit einer Frist von 12 Monaten per Ende rden können. Dass die strittigen Verträge gekünrde von keiner Partei vorgebracht.

\G und Bezzola Denoth AG ein, dass die Verträge n sie nicht verlängert worden seien. D. etwa | AG im Jahr 2007 nicht auf die Verträge aufmerk- ‘seine Tätigkeit als [...] der Alfred Laurent im Jahr n die strittigen Verträge nicht bekannt gewesen > Aussagen der Lazzarini AG. Sie machte geltend, ervon erst im Rahmen des vorliegenden Verfah- > seien seit Jahren nicht mehr gelebt worden.

n, dass die stritten Abmachungen zwischen den Kraft waren und anschliessend nie formell aufgetimmenden Aussagen der Parteien ist jedoch erdaran nach dem Jahr 2008 nicht mehr gebunden ) pro reo folgend — zugunsten der Parteien anzuit aufgehoben worden sind.

\G und die Foffa Conrad-Gruppe in ihren Stellunglass die Kooperationsverträge bereits spätestens seien.°°° Dabei berufen sie sich unter anderem auf e bei seinem Stellenantritt bei der Bezzola Denoth it worden sind. Dies überzeugt nicht. Vertragliche art worden sind («pacta sunt servanda»), soweit e Vertragsregelung treffen.°3' Ein Vertrag verliert | eintretender Mitarbeiter einer Vertragspartei dieen war eine feste Vertragsdauer von zehn Jahren 1 vor Ablauf dieses Zeitraums nicht vorgesehen. - konnten Änderungen und Ergänzungen des Ver- 1. Eine solche Änderung oder gar Aufhebung vor itlichen auch die Aussagen von C. . Er gab dieser Vertrag schon 10 Jahre bestünde und dausvertrag stellte er klar, [dass im Verträg stünde, eit habe. Während zehn Jahren sei dieser Vertrag

0. )458), Rz 225 f.

bindend gewesen].”* Schliesslich führte er dies ebenfalls schleichend, seit 2008 gesch:

524. C. verfügt bei der Foffa Conradtergrund, dass eine der massgebenden Per dend erachtete, kann von einer konkludente Behauptung der Parteien ist nach dem Ges:

B.7.2.4 Umsetzung und Auswirkungen

525. Im Folgenden ist prüfen, ob sich die | troffenen Abmachungen hielten und welche

526. C. , Foffa Conrad AG und Bezzo teien grundsätzlich an die strittigen Verträge gehandhabt worden; gewisse Ausnahmen s toleriert worden (vgl. Rz 501 f. hiervor). Kon noth AG ihren Bedarf an Beton und Mörtel ihren Bedarf an Kies, Sand und Transportlei: im Raum (West-Grenze der Dorfsiedlung) bi ser Bezüge bei der Rusena-Betun SA habe belaufen, bei der Bezzola Denoth AG auf |. habe sich zwischen den Perioden von 2004 Sodann hätten weder die Foffa Conrad AG ternommen, die Rusena-Betun SA und Alfre wie Produktion und Vertrieb von Baustoffen

527. Die Angaben der Foffa Conrad AG ut spruchsfrei. Im Rahmen der vorliegenden I Damit ist erwiesen, dass sich die Foffa Con chen an die vertraglichen Vereinbarungen n ten und Konkurrenzverbot hielten.

528. Auch die Alfred Laurent AG hielt sich i Conrad AG und der Bezzola Denoth AG, si dem Abschluss der strittigen Verträge im Jak So war der Umsatz, den sie in den Jahren. tete, im Verhältnis zu ihrem Gesamtumsatz

529. Die Lazzarini AG räumte ein, sich an di SA gehalten zu haben (vgl. Rz 512 hiervoı brachte sie indes vor, ihre Materialbezüge n der Alfred Laurent AG getätigt zu haben. De ihren Bedarf an Baustoffen bis 2012 [...] be 2013 verlagerten sich ihre Bezüge vermehi AG ihrer vertraglich vereinbarten Bezugspfli kam. Dies bestätigen auch die Angaben de fest, dass die Lazzarini AG ihre Bezugspflicl SA grundsätzlich erfüllt habe (vgl. Rz 506 hi

934 Act. IX.C.50, Zeile 315 f. %5 Act. IX.C.50, Zeile 343. 936 Act. 111.33 (22-0458), Seiten 5 ff.

zur Aufhebung des Transportvertrags aus, [dass shen sei].°°5

Gruppe Uber eine zentrale Stellung. Vor dem Hinsonen die Kooperationsvertrage bis 2008 als binn Aufhebung per Ende 2006 keine Rede sein. Die agten entkräftet.

jeteiligten Unternehmen an die im Jahr 1999 ge- Auswirkungen ihr Verhalten ggf. zur Folge hatte.

la Denoth AG, gab an, dass sich die Vertragspargehalten hätten. Allerdings seien sie teils flexibel eien bereits vertraglich vorgesehen gewesen und kret hätten die Foffa Conrad AG und Bezzola Deim Wesentlichen bei der Rusena-Betun SA und stungen bei der Alfred Laurent AG für Bauprojekte s Tschlin (inkl. Pfandshof) gedeckt. Der Anteil die- : sich bei der Foffa Conrad AG auf [...] %-[...] % ..] % bis [...] %. Dieser Anteil der Materialbezüge bis 2008 und von 2009 bis 2012 nicht verändert. noch die Bezzola Denoth AG Anstrengungen un- .d Laurent AG im Bereich Transportleistungen sozu konkurrenzieren (vgl. Rz 503 ff. hiervor).

1d Bezzola Denoth AG sind schlüssig und wider- 3eweiswürdigung kann darauf abgestellt werden. rad AG und die Bezzola Denoth AG im Wesentlirit der Alfred Laurent AG betreffend Bezugspflichm Wesentlichen an die Verpflichtung mit der Foffa ch aus dem Tiefbaugeschäft zurückziehen. Nach ir 1999 war sie kaum noch in diesem Bereich tätig. 2006 bis 2012 aus Tiefbauleistungen erwirtschafas Konkurrenzverbot betreffend die Rusena-Betun '). Hinsichtlich ihrer vereinbarten Verpflichtungen icht ausschliesslich bei der Rusena-Betun SA und :nnoch ist ihren Angaben zu entnehmen, dass sie si diesen Unternehmen deckte. Erst ab dem Jahr t zur [...]. Damit ist erwiesen, dass die Lazzarini cht weitgehend — aber nicht vollumfänglich — nachr Foffa Conrad AG. So hielt die Foffa Conrad AG ıten bei der Alfred Laurent AG und Rusena-Betun ervor).

530. Daraus folgt, dass sich die beteiligten

Abmachungen hielten. Während sich die Al baugeschaft zurückzog, deckten die Bezzol ihren Bedarf an Baustoffen für Bauprojekte Rusena-Betun SA und Alfred Laurent AG

daran, die Rusena-Betun SA auf dem Gebie Mörtel nicht zu konkurrenzieren.

531. Indem sich die beteiligten Unternehme ten sie ihre Geschäftstätigkeiten voneinand im Wesentlichen darauf, die übrigen Vertrag während die Foffa Conrad AG, Bezzola D« Rusena-Betun SA in der Produktion und de ren. In dieser Hinsicht entfiel zwischen den |

B.7.3 Beweisergebnis

532. Zusammenfassend ist erwiesen, das: Seite und der Foffa Conrad AG, Bezzola De übereinstimmende tatsächliche Willenserkl. im Einvernehmen zu regeln. Damit bezwe Hoch- und Tiefbau sowie der Produktion unc zieren. Dieser Konsens zwischen den beteil Bestand (Rz 522 hiervor).

533. Weiter ist erstellt, dass sich die beteili gen hielten. Dadurch grenzten sie ihre Gesc tete die Alfred Laurent AG im Wesentlicher Tiefbau zu konkurrenzieren, während die Fc AG davon absahen, die Rusena-Betun SA i Mortel zu konkurrenzieren. In dieser Hinsic der Wettbewerb (Rz 531 hiervor).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

Unternehmen im Wesentlichen an die getroffenen fred Laurent AG — wie vereinbart — aus dem Tiefa Denoth AG, Foffa Conrad AG und Lazzarini AG im Raum Ardez bis Tschlin weitgehend bei der ein. Alle diese Unternehmen hielten sich zudem t der Produktion und des Vertriebs von Beton und

nan die getroffenen Abmachungen hielten, grenzer ab. Konkret verzichtete die Alfred Laurent AG sparteien im Bereich Tiefbau zu konkurrenzieren, snoth AG und Lazzarini AG davon absahen, die n Vertrieb von Beton und Mörtel zu konkurrenziebeteiligten Unternehmen der Wettbewerb.

> zwischen der Alfred Laurent AG auf der einen ınoth AG und Lazzarini AG auf der anderen Seite ärungen vorlagen, ihre Wettbewerbsverhältnisse ckten sie unter anderem, sich in den Bereichen ] dem Vertrieb von Baustoffen nicht zu konkurrenigten Unternehmen hatte von 1999 bis Ende 2008

Jten Unternehmen an die getroffenen Abmachun- ;häftstätigkeiten voneinander ab. Konkret verzich- ı darauf, die übrigen Vertragsparteien im Bereich ffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini n der Produktion und dem Vertrieb von Beton und ht entfiel zwischen den beteiligten Unternehmen

B.8 Beteiligung der Betreiberint kartellrechtlich relevanten S

534. Die vorliegende Untersuchung richtet gera SA und die Uina SA. Hierbei handelt e tonwerken im Unterengadin (vgl. Rz 3 ff. hie

535. Der Anfangsverdacht gegen die Betrei gadin gründete namentlich in den Angaben der Untersuchungseröffnung zur Kenntnis ¢ gut organisiertes und bestens vernetztes Ka mitglieder würden die Kies- und Betonwerke jenigen Unternehmen, die sich nicht an Absı Materialpreise und Lieferbedingungen bena

536. Das Sekretariat führte in der vorliegei men mit Parteien, Zeugen und mutmasslich verschiedene Unternehmen Selbstanzeiger und mündliche Aussagen zu Protokoll ergär im Rahmen der Untersuchung bei verschie: Dabei konnte das Sekretariat eine Vielzahl scher Form als Beweismittel sicherstellen.

537. Die Analyse der beschlagnahmten Ur rinnen von Kies- und Betonwerken Absprac durch Benachteiligung von Kartellaussense keine Unterlagen vor, die darauf schliesse: Betonwerken an Vorversammlungen, sonsti kationshandlungen in anderer Form (zum Be E-Mail) teilgenommen haben, bei denen mÄ fen wurden.

538. Auch verschiedene Aussagen von eir rinnen von Kies- und Betonwerken. So verne werke einem Unternehmen schlechtere Kor Absprachen über Bauprojekte beteiligt habe Betun SA, sowie E. , Uina SA, bestritte Kies- und Betonwerken.?® Konkrete Hinwe menden Aussagen in Frage stellen, bestehe

539. Im Lichte dieser Beweislage hat sich d die Sosa gera SA und die Uina SA nicht erhi lich relevanten Verhaltensweisen beteiligt ge den. Damit ist das Verfahren gegen die Rus einzustellen.

%7 Act. 11.3 (22-0458), Zeilen 333 ff. 938 Act. 11.4 (22-0458), Zeilen 265 ff. und Act. Il.

1en von Kies- und Betonwerken an ‚achverhalten

sich auch gegen die Rusena-Betun SA, die Sosa s sich um Betreiberinnen von Kies- und/oder Bervor).

berinnen von Kies- und Betonwerken im Untereneiner Anzeige. Darin wurde dem Sekretariat vor yebracht, dass im Unterengadin ein langjahriges, rtell der Baubranche bestanden habe. Die Kartell- : in der Region beherrschen. Letztere würden dieyrachen über Bauprojekte beteiligen, in Bezug auf chteiligen.

nden Untersuchung eine Vielzahl von Einvernahbetroffenen Unternehmen durch. Zudem reichten 1 ein, die sie durch diverse schriftliche Eingaben izten. Darüber hinaus veranlasste das Sekretariat denen Verfahrensparteien Hausdurchsuchungen. von Dokumenten in Papierform und in elektronikunden ergab keine Hinweise, dass die Betreibehen zwischen Bauunternehmen im Unterengadin itern begünstigt hätten. Auch liegen der Behörde n lassen, dass die Betreiberinnen von Kies- und gen Treffen von Bauunternehmen oder Kommunisispiel anlässlich von Telefongesprächen oder per glicherweise wettbewerbswidrige Abreden getrof-

Wwernommenen Personen entlasten die Betreibeinte etwa O. , Alfred Laurent AG, dass Kiesditionen gewährt hätten, weil sich dieses nicht an 837 Auch R. , Alfred Laurent AG und Rusenan die Vorwürfe gegenüber den Betreiberinnen von ise, die den Wahrheitsgehalt dieser UbereinstimnN nicht.

er Anfangsverdacht gegen die Rusena-Betun SA, irtet. Dass sie an hiervor behandelten kartellrecht- 2wesen sind, kann ihnen nicht nachgewiesen werena-Betun SA, die Sosa gera SA und die Uina SA

5 (22-0458), Zeilen 203 ff.

B.9 Fazit zum Sachverhalt

B.9.1 Hoch- und Tiefbaubranche im Ur

540. Das Unterengadin zeichnet sich durch bei der Ausführung von Bauprojekten häufic

541. Der Angebotspreis war im Untersuchu terium, um den Zuschlag für Hoch- und Ebenso machten die Baustoffe inkl. Transy Offertpreises für Hoch- und Tiefbauprojekte

542. Die Untersuchsuchungsadressaten ve (vgl. gemäss DOP) in den Jahren 2004 bis : waren zahlreiche weitere Bauunternehmen schränkten Mass. Von den restlichen 15 % schreibungen teilten sich beispielsweise 22

543. Die Untersuchungsadressaten lassen terteilen. Die grösseren Unternehmen warer auch Grossprojekte auszuführen. Dagegen neren Unternehmen tendenziell auf ein besc

544. Die Foffa Conrad-Gruppe, bestehend und der Zeblas Bau AG Samnaun, verfügte zen der übrigen Untersuchungsadressaten Hochbau und von [65-85] % im Bereich Tie’ stand das umsatzstärkste Unternehmen in c

545. Neben der Foffa Conrad-Gruppe ist aı zuzuordnen. Die Auswertung der Offertöffn die Bezzola Denoth AG und die Foffa Con einen Umsatzanteil von 69,3 % vereinten.

Drittel der Nachfrage ab. Noch deutlicher w jekten der öffentlichen Hand, die einen Auftr diesem Segment generierten sie einen Ums men erhielten in den Jahren 2004 bis 2012 für Projekte dieser Grössenordnung (zum G

B.9.2 Zusammenarbeit im Rahmen vor

546. Zwischen im Unterengadin tatigen B 1997 tatsächlich Ubereinstimmende Willense von Vorversammlungen betreffend Hoch- u chen Konsenses). Dieser Konsens beinhalte und Tiefbauleistungen im Unterengadin den nierte Zuschlagsempfängerin sowie die jew vor).

547. An der Zusammenarbeit im R: Verfahrensparteien Bezzola Denoth AG, Fof da fabrica Margadant, Impraisa Mario Gml r. ), Koch AG Ramosch (ebenso die | beteiligt. Involviert war auch der GBV. Sein chenden Sitzungen. Zwar trat er nicht selbe

iterengadin

eine enge und teils wilde Talschaft aus. Dies fuhrt | zu langen Anfahrtswegen.

ingszeitraum in der Regel das entscheidende Kri- Tiefbauleistungen im Unterengadin zu erhalten. ort typischerweise einen substanziellen Teil des im Unterengadin aus.

reinten im Bereich der öffentlichen Submissionen 012 einen Marktanteil von insgesamt 85 %. Zwar im Unterengadin tätig, viele aber nur in sehr bedes Marktvolumens im Bereich öffentlicher Aus- Unternehmen einen Marktanteil von 5,6 %.

sich aufgrund ihrer Grösse in zwei Gruppen un-

| im gesamten Unterengadin tätig und in der Lage, beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der kleishranktes Gebiet im Umkreis ihres Werkhofs.

aus der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG im Verhältnis zu den gesamthaft erzielten Umsätüber einen Marktanteil von [65-85] % im Bereich ‘bau. Damit war die Foffa Conrad-Gruppe mit Ablen Bereich Hoch- und Tiefbau im Unterengadin.

ıch die Lazzarini AG den grösseren Unternehmen ungsprotokolle offenbart, dass die Lazzarini AG, rad AG bei öffentlichen Submissionen insgesamt In diesem Segment deckten sie somit über zwei ar das Gewicht dieser Unternehmen bei Bauproagswert von mehr als CHF 500‘000 aufwiesen. In atzanteil von 83,7 %. Nur sechs andere Unterneh- . Zuschläge von Öffentlichen Beschaffungsstellen anzen Rz 94).

ı Vorversammlungen (bis 2008)

auunternehmen lagen seit spätestens dem Jahr rklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen nd Tiefbauleistungen vor (Vorliegen eines natürliste, im Rahmen von Vorversammlungen für Hochdesignierten Zuschlagsempfänger oder die desigeiligen Angebotspreise festzulegen (Rz 150 hierahmen von Vorversammlungen waren die fa Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun, Impraisa 9H, Lazzarini AG, Fabio Bau GmbH (ebenso die rühere s. ) und die René Hohenegger Sarl e Rolle bestand in der Organisation der entsprer als Anbieter von Bauleistungen im Unterengadin auf, schaffte aber mit seinem Verhalten die botskoordinierungen unter den Bauunternet

548. Die beteiligten Unternehmen bezweck versammlungen unter anderem, sich betreffe im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. tungen nicht betreffend den Preis zu konkur

549. Der Konsens der beteiligten Verfahren Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengac designierte Zuschlagsempfängerin sowie di bis Mai 2008. Folgende Verfahrensparteien Denoth AG, die Foffa Conrad AG und die Ze die Lazzarini AG, die Koch AG Ramosch, di praisa da fabrica Margadant endete im Jahr

550. Die beteiligten Verfahrensparteien ve rem Konsens und legten im Rahmen von

designierten Zuschlagsempfänger oder die weiligen Angebotspreise für Hoch- und Tief gen Bauprojekten, bei denen es zu einer Pı den Beteiligten ausgeschlossen (Rz 243 hie

B.9.3 Zusammenarbeit zwischen der F der Lazzarini AG (bis 2012)

551. Zwischen der Foffa Conrad AG, der tatsächlich übereinstimmende Willenserklar und Tiefbauleistungen im Unterengadin vot tete, ihre Wettbewerbsverhältnisse betreffeı im Einvernehmen zu regeln (Rz 290 hiervor sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistun (Rz 294 hiervor). Dieser Konsens hatte vor 298 hiervor).

552. Die Lazzarini AG, Bezzola Denoth A: chend ihrem Konsens zur Zusammenarbei terengadin. Im Zeitraum von 2008 bis Oktob in diesen Bereichen weitgehend im Einverr internen Verhältnis zu einer Projektaufteilunt in wesentlichen Teilen ihrer Tätigkeit in der gadin ausgeschlossen (Rz 306 ff. hiervor).

B.9.4 Zusammenarbeit bei einzelnen B

B.9.4.1 [...], Zernez (2009)

553. Zwischen der Foffa Conrad AG und de Angebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2 henegger Sarl ein hoheres Angebot einreic sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu kor sprechend diesen Ubereinstimmenden Will Weitere Mitbewerber gab es nicht. Wie beab (Rz 324 hiervor).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

Grundlagen für die Projektzuteilungen und Angemen (Rz 176 f. hiervor).

ten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vornd den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen Zudem bezweckten sie, sich bei diesen Bauleisrenzieren (Rz 186 hiervor).

sparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für in den designierten Zuschlagsempfänger oder die > jeweiligen Angebotspreise festzulegen, bestand waren daran bis zum Ende beteiligt: die Bezzola plas Bau AG Samnaun, die Impraisa Mario GmbH, e Rene Hohenegger Sarl. Die Beteiligung der Im- 2006 (Rz 222 ff. hiervor).

rhielten sich von 2004 bis 2008 entsprechend ih- Vorversammlungen — zumindest teilweise — den designierte Zuschlagsempfängerin sowie die jebauleistungen im Unterengadin fest. Bei denjenirojektzuteilung kam, wurde der Wettbewerb unter rvor).

offa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und

Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG lagen ingen über die Zusammenarbeit betreffend Hoch- “ (natürlicher Konsens). Dieser Konsens beinhal- ıd Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin ). Damit bezweckten die beteiligten Unternehmen, gen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren | spätestens 2008 bis Oktober 2012 Bestand (Rz

G und Foffa Conrad AG verhielten sich entspre- {| betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Uner 2012 regelten sie ihre Wettbewerbsverhältnisse iehmen. Dies führte in den betroffenen Fallen im J. Dadurch wurde der Wettbewerb zwischen ihnen 1 Bereichen Hoch- Tiefbauleistungen im Unterenauprojekten (bis 2012)

r René Hohenegger Sarl lag ein Konsens vor, ihre 009 zu koordinieren. Konkret sollte die Ren& Hohen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten kurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich entenserklärungen und konkurrenzierten sich nicht. sichtigt, erhielt die Foffa Conrad AG den Zuschlag

B.9.4.2 [...], Zernez (2009)

554. Zwischen der Foffa Conrad AG und de Angebote beim Bauprojekt «[...]» im Jahr 2 henegger Sarl ein höheres Angebot einreic sie, sich bei diesem Bauprojekt nicht zu kor sprechend diesen übereinstimmenden Will Weitere Mitbewerber gab es nicht. Wie beab (Rz 337 hiervor).

B.9.4.3 [...], Zernez (2009)

555. Zwischen der Foffa Conrad AG und de Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im J Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einre sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu | runde verhielten sie sich tatsächlich entspr rungen und reichten koordinierte Angebote der Ausschreibung nicht. Nicht erwiesen ist Verlauf der Ausschreibung, namentlich bei hielt die Foffa Conrad AG, wie ursprünglich

B.9.4.4 [...], Scuol (2010)

556. Zwischen der Fabio Bau GmbH und ( Angebote beim Projekt «[...]» im Jahr 201 GmbH eine höhere Offerte einreichen als die bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurr: Folge — entsprechend diesen übereinstimme Offerte ein, während die Fabio Bau GmbH c zola Denoth AG bekanntgab. Den Zuschlag zola Denoth AG, sondern die Impraisa da fe

B.9.4.5 [...], Zernez (2010)

557. Zwischen der Foffa Conrad AG und de Angebote beim Projekt «[...]» im Jahr 2010 Conrad AG eine höhere Offerte einreichen : sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu entsprechend diesen übereinstimmenden \ tatsächlich ein höheres Angebot ein als die lerdings nicht die Ren& Hohenegger Sarl, sc

B.9.4.6 [...] (2010)

558. Zwischen der Bezzola Denoth AG un ihre Angebote bei der Ausschreibung «[...]» Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot ei zweckten sie, sich bei dieser Ausschreibunc sie sich entsprechend diesen übereinstimn AG reichte tatsächlich ein höheres Angebot werber gab es nicht. Den Zuschlag erhielt Vergabestelle schliesslich eine bestimmte N noth AG irrtümlicherweise einen viel zu hoh:

r René Hohenegger Sarl lag ein Konsens vor, ihre 009 zu koordinieren. Konkret sollte die Ren& Hohen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten kurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich entenserklärungen und konkurrenzierten sich nicht. sichtigt, erhielt die Foffa Conrad AG den Zuschlag

r René Hohenegger Sarl lag ein Konsens vor, ihre ahr 2009 zu koordinieren. Konkret sollte die René ichen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten <onkurrenzieren. Im Rahmen der ersten Eingabeechend diesen übereinstimmenden Willenserkläein. Damit konkurrenzierten sie sich in der Phase , dass sie ihr Anbieterverhalten auch im weiteren der Abgebotsrunde, koordinierten. Allerdings erbeabsichtigt, den Zuschlag (Rz 352 hiervor).

ler Bezzola Denoth AG lag ein Konsens vor, ihre 0 zu koordinieren. Konkret sollte die Fabio Bau > Bezzola Denoth AG. Damit bezweckten sie, sich enzieren. Die Bezzola Denoth AG reichte in der inden Willenserklärungen - tatsächlich eine tiefere lenjenigen Preis offerierte, den sie zuvor der Bezerhielt allerdings nicht, wie beabsichtigt, die Bezbrica Margadant (Rz 365 hiervor).

r René Hohenegger Sarl lag ein Konsens vor, ihre in Zernez zu koordinieren. Konkret sollte die Foffa als die René Hohenegger Sarl. Damit bezweckten konkurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich Villenserklarungen. Die Foffa Conrad AG reichte René Hohenegger Sarl. Den Zuschlag erhielt alyndern die Hohenegger SA (Rz 380 hiervor).

1 der Impraisa Mario GmbH lag ein Konsens vor, » im Jahr 2010 zu koordinieren. Konkret sollte die nreichen als die Impraisa Mario GmbH. Damit be- | nicht zu konkurrenzieren. In der Folge verhielten renden Willenserklärungen. Die Bezzola Denoth ein als die Impraisa Mario GmbH. Weitere Mitbeaber dennoch die Bezzola Denoth AG, weil die laterialposition strich, bei welcher die Bezzola Deen Preis eingesetzt hatte (Rz 392 hiervor).

B.9.4.7 [...], Scuol (2011)

559. Zwischen der Bezzola Denoth AG un Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im J Bau GmbH ein höheres Angebot einreicheı sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu entsprechend diesen übereinstimmenden V der Bauherrschaft tatsächlich ein höheres / schlag erhielt aber nicht, wie beabsichtigt, « Bauherrschaft ein tieferes Angebot unterbre

B.9.4.8 [...] (2011)

560. Zwischen der Bezzola Denoth AG unc Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im. zola Denoth AG ein höheres Angebot einrei ten sie, sich bei dieser Ausschreibung nich sich entsprechend diesen Ubereinstimmenc reichte der Vergabestelle tatsächlich ein höf von den beteiligten Unternehmen beabsicht Zuschlag (Rz 426 hiervor).

B.9.4.9 [...], Scuol (2011)

561. Zwischen der Bezzola Denoth AG un: Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im J Bau GmbH ein höheres Angebot einreichet sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu entsprechend diesen Ubereinstimmenden V tatsächlich ein höheres Angebot ein als die ternehmen beabsichtigt, erhielt schliesslich nicht zum ursprünglichen Preis von CHF [.. (inkl. MWST) (Rz 444 hiervor).

B.9.4.10Waldweg Kurhaus, Val Sinestra (

562. Zwischen der Koch AG Ramosch unc Angebote bei der Ausschreibung «Waldwe« nieren. Konkret sollte die Fabio Bau GmbH Ramosch. Damit bezweckten sie, sich bei co der Folge verhielten sie sich entsprechend d konkurrenzierten sich nicht. Weitere Mitbewe das strittige Projekt in der Folge tatsächlich

B.9.4.11[...], Zernez (2012)

563. Zwischen der Foffa Conrad AG und de Angebote bei der Ausschreibung «[...]» im J Hohenegger Sarl ein höheres Angebot einre sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu entsprechend diesen Ubereinstimmenden W Weitere Mitbewerber gab es nicht. Wie beab (Rz 476 hiervor).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

d der Fabio Bau GmbH lag ein Konsens vor, ihre ahr 2011 zu koordinieren. Konkret sollte die Fabio 1 als die Bezzola Denoth AG. Damit bezweckten konkurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich Villenserklärungen. Die Fabio Bau GmbH reichte \ngebot ein als die Bezzola Denoth AG. Den Zulie Bezzola Denoth AG, sondern die [...], die der itete (Rz 409 hiervor).

| der Koch AG Ramosch lag ein Konsens vor, ihre Jahr 2011 zu koordinieren. Konkret sollte die Bezchen als die Koch AG Ramosch. Damit bezweckt zu konkurrenzieren. In der Folge verhielten sie len Willenserklärungen. Die Bezzola Denoth AG eres Angebot ein als die Koch AG Ramosch. Wie igt, erhielt schliesslich die Koch AG Ramosch den

d der Fabio Bau GmbH lag ein Konsens vor, ihre ahr 2011 zu koordinieren. Konkret sollte die Fabio 1 als die Bezzola Denoth AG. Damit bezweckten konkurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich Villenserklärungen. Die Fabio Bau GmbH reichte Bezzola Denoth AG. Wie von den beteiligten Undie Bezzola Denoth AG den Zuschlag, allerdings .] (inkl. MWST), sondern von pauschal CHF [...]

2011)

| der Fabio Bau GmbH lag ein Konsens vor, ihre y Kurhaus, Val Sinestra» im Jahr 2011 zu koordiein höheres Angebot einreichen als die Koch AG ieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieren. In iesen übereinstimmenden Willenserklärungen und arber gab es nicht. Nicht erstellt ist hingegen, dass ausgeführt worden ist (Rz 459 hiervor).

r René Hohenegger Sarl lag ein Konsens vor, ihre ahr 2012 zu koordinieren. Konkret sollte die René ichen als die Foffa Conrad AG. Damit bezweckten konkurrenzieren. In der Folge verhielten sie sich illenserklarungen und konkurrenzierten sich nicht. sichtigt, erhielt die Foffa Conrad AG den Zuschlag

B.9.5 Zusammenarbeit zwischen der F Lazzarini AG und der Alfred Laur

564. Zwischen der Alfred Laurent AG auf d Denoth AG und Lazzarini AG auf der andere lenserklarungen vor, ihre Wettbewerbsverh:i vor). Damit bezweckten sie unter anderem, der Produktion und dem Vertrieb von Baus Dieser Konsens zwischen den beteiligten | stand (Rz 522 hiervor).

565. Die beteiligten Unternehmen hielten grenzten sie ihre Geschäftstätigkeiten vonei AG im Wesentlichen darauf, die übrigen Ver ren, während die Foffa Conrad AG, Bezzola Rusena-Betun SA in der Produktion und de: ren. In dieser Hinsicht entfiel zwischen den | hiervor).

B.9.6 Beteiligung der Betreiberinnen v relevanten Sachverhalten

566. Dass die Rusena-Betun SA, die Sosa suchungsgegenstandes an kartellrechtlich sind, kann ihnen nicht nachgewiesen werde einzustellen (Rz 539 hiervor).

offa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der ‘ent AG (bis 2008)

er einen Seite und der Foffa Conrad AG, Bezzola n Seite lagen übereinstimmende tatsächliche Wilaltnisse im Einvernehmen zu regeln (Rz 516 hier- ‚sich in den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie toffen nicht zu konkurrenzieren (Rz 519 hiervor). Jnternehmen hatte von 1999 bis Ende 2008 Besich an die getroffenen Abmachungen. Dadurch nander ab. Konkret verzichtete die Alfred Laurent tragsparteien im Bereich Tiefbau zu konkurrenzie- Denoth AG und Lazzarini AG davon absahen, die n Vertrieb von Beton und Mörtel zu konkurrenziedeteiligten Unternehmen der Wettbewerb (Rz 531

on Kies- und Betonwerken an kartellrechtlich

gera SA und die Uina SA im Rahmen des Unterrelevanten Verhaltensweisen beteiligt gewesen ın. Das Verfahren ist gegen diese Gesellschaften

Erwägungen

C.1 Geltungsbereich

567. Das Kartellgesetz (KG)? gilt in persö vaten als auch für solche des Öffentlichen Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1° KG). Diejenigen Parteien, die oder ein Kies- oder Betonwerk betrieben, « Unternehmen, womit das KG in persönliche chen Geltungsbereich des Kartellgesetzes ¢ dienstleistungen, bietet aber seinen Mitglie weise mittelbar durch die Mitgliederbeiträg etwa Aus- und Weiterbildungen durch und s lare zur Verfügung.

568. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. abrede getroffen haben, wird im Rahmen c prüfen sein (vgl. dazu Rz 577 ff.). Es wird | dieser Stelle auf deren Wiedergabe verzicht

569. Schliesslich fallen die vorliegend zu be den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereicl

C.2 Vorbehaltene Vorschriften

570. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

571. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es |

C.3 Beachtung der Verfahrensv

572. Die Foffa Conrad-Gruppe brachte vor, zur Stellungnahme zum Antrag des Sekreta retariat habe Mitte November 2017 nach fi mit 270 Seiten übermittelt, zu dem bis 3. Ja räumt worden sei. Diese Frist sei zunächst Weihnachten habe die Foffa Conrad-Gruppe Verfahren Engadin Ill, IV, VI, VII und VIII e

%9 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

90 So auch RPW 2014/2, 376 Rz 19, Meldesys

nlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des pri- Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform > im Untersuchungszeitraum ein Bauunternehmen rfüllen vorliegend die Merkmale privatrechtlicher r Hinsicht anwendbar ist. Ebenfalls vom persönlirfasst ist der GBV. Er erbringt zwar keine Baudern — teilweise unmittelbar kostenpflichtig, teil- 2 finanziert — diverse Leistungen an. So führt er stellt seinen Mitgliedern Drucksachen und Formuas Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG). Ob die Parteien eine Wettbewerbsler materiellen Beurteilung noch im Einzelnen zu auf die dortigen Ausführungen verwiesen und an et.

urteilenden Handlungen und Verhaltensweisen in 1 des Kartellgesetzes.

yrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

<eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen.

orschriften

dass die Behörde im Zusammenhang mit der Frist riats das rechtliche Gehör verletzt habe. Das Sekinfjährigen Ermittlungen einen Verfügungsantrag nuar 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme einge- | bis 2. Februar 2018 erstreckt worden. Kurz vor > dann jedoch fünf Verfügungen der WEKO in den rhalten, für die eine 30-tägige, nicht erstreckbare

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgetem Baumeisterverbände.

Frist für allfällige Beschwerden zum Bundes fen sei, praktisch zeitgleich mit der Frist für c deshalb beantragte zweite Fristerstreckung ' (12 Tage), und auch das nur aufgrund der Gründe» des Merkblatts Fristen nicht vorgel Wettbewerbskommission (WEKO), das für ı Gewalt als ausreichenden Grund betrachte ( stände), möge für ein Verwaltungsverfahren liches Verfahren hingegen sei diese restrikti verletze den Anspruch der Foffa Conrad-Gı bereitung der Verteidigung zu haben.*'

573. Der Anspruch auf rechtliches Gehör « von einem zu treffenden Entscheid Betroffe che Gehör umfasst den Anspruch auf Orie VwVG), auf vorgängige Stellungnahme und Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 ff. Vu durch die Behörde und deren Berücksichtic Kartellverwaltungsverfahren wird der Ansprı insofern erweitert, als die Verfahrensbeteilic lung nehmen können, bevor die WEKO ihre gestellt hat, beschränkt sich der Gehörsansı lichen Würdigung müssen die Parteien blo Rechtsnormen zu stützen gedenkt, mit dere die Rechtslage geändert hat oder ein beso! Schutz vor «überraschender Rechtsanwend

574. Den betroffenen Unternehmen darf Art. 30 Abs. 2 KG eine bestimmte Frist ges dass eine gehörige Wahrnehmung des Rec sind zum einen der Komplexität des Verfahre zu tragen. Zum anderen müssen auch die | fahrensbeschleunigung berücksichtigt werd:

575. Die Behörde setzte der Foffa Conrad: Berücksichtigung der Gerichtsferien), um zt nehmen (Art. 30 Abs. 2 KG). Die Foffa Cor nicht. Auf ihr Gesuch hin erstreckte die Beh¢ besonderer Umstände (u.a. Kanzleiwechsel Foffa Conrad-Gruppe schliesslich ausnahm: Tage. Vom Antragsversand per 16. Novemb rad-Gruppe ein Zeitraum von beinahe drei auszuarbeiten. Diese Frist war selbst im Li beträchtlichen Aktenumfangs und anderwe messen. Dies zeigt sich auch daran, dass schriftliche Stellungnahme zum Antrag tats: sende Eingabe von 90 Seiten einreichte. \ Verfahrensführung zu würdigen. Die Foffa mündlich zum Sachverhalt befragt. Parteibe der Sachverhaltsabklärung — auch die Fun!

941 Zum Ganzen Act. V.38 (22-0458), Rz 7 ff.

942 Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19.12.20°

943 Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17.6.2003 19.12.2013, E. 4.

sverwaltungsgericht am 1. Februar 2018 abgelaulie Stellungnahme im vorliegenden Verfahren. Die von drei Wochen sei nur teilweise gewahrt worden Umstände des Einzelfalls, weil die «qualifizierten egen hätten. Diese Berufung auf ein Merkblatt der ine zweite Fristerstreckung praktisch nur höhere schwere Krankheit oder katastrophenähnliche Zuallenfalls akzeptabel sein. Für ein strafrechtsähnve Handhabung vollkommen unangemessen und uppe, ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorrgibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV. Er verleiht den nen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtlintierung, das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. Anhörung (Art. 30 VwVG), auf Mitwirkung bei der \/G), sowie auf ernsthafte Prüfung der Vorbringen yung in der Entscheidfindung (Art. 32 VwVG). Im ıch auf rechtliches Gehör durch Art. 30 Abs. 2 KG jten schriftlich zum Antrag des Sekretariats Stel- 2n Entscheid trifft.* Wie das Bundesgericht festoruch auf rechtserhebliche Sachfragen. Zur rechtss angehört werden, wenn sich die Behörde auf n Beizug die Parteien nicht rechnen mussten, sich nders grosser Ermessensspielraum besteht (sog.

für die Ausübung ihres Äusserungsrechts nach atzt werden. Diese Frist muss so bemessen sein, hts auf Stellungnahme effektiv möglich ist. Dabei ınsgegenstands und dem Aktenumfang Rechnung Interessen der Verfahrensökonomie und der Veran.

-Gruppe zunachst eine Frist von 30 Tagen (unter ım Antrag des Sekretariats schriftlich Stellung zu irad-Gruppe beanstandete die Dauer dieser Frist yrde die ursprüngliche Frist um 30 Tage. Aufgrund des Rechtsvertreters) gewährte die Behörde der weise eine zweite Fristerstreckung um 12 weitere er 2017 bis 14. Februar 2018 stand der Foffa Con- Monaten zur Verfügung, um ihre Stellungnahme chte der hohen Komplexität des Verfahrens, des itiger Fristen für die Foffa Conrad-Gruppe ange- ; die Foffa Conrad-Gruppe von ihrem Recht auf achlich Gebrauch machte und eine relativ umfas- /orliegend sind zudem die Gesamtumstände der Conrad-Gruppe wurde vom Sekretariat elf Mal fragungen kommt — neben dem primären Zweck ktion der Gehörsgewährung zu. Sie erlauben es,

13, E. 4. , E. 3.2.3; vgl. auch Urteil des BVGer B-463/2010 vom dass die betroffenen Unternehmen zu den V über hinaus hatte die Foffa Conrad-Gruppe Anhörungen unmittelbar vor der WEKO als lage ist weder eine Verletzung des spezifis noch des generellen Anspruchs auf vorgän Abs. 2 BV; Art. 30 VwVG) ersichtlich.

576. Anderweitige Verletzungen des rech wurden von den Parteien in ihren Stellungn Anhörungen nicht gerügt und liegen auch ni

C.4 Unzulässige Wettbewerbsal

C.4.1 Einleitung

577. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

C.4.2 Zusammenarbeit im Rahmen vor

C.4.2.1 Wettbewerbsabrede

578. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu veı sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil

579. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.* Diese Kriterien sind ir

C.4.2.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

580. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:

581. Für das Vorliegen einer Vereinbarung beteiligten Unternehmen über die Art und \

94 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz : NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kom! Art. 4 Abs. 1 KG N 78 und 81.

945 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 944), Art. 4 A 946 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations

22-00033/COO.2101.111.7.278541

orwürfen mündlich Stellung nehmen können. Dardie Gelegenheit, ihren Standpunkt anlässlich der Entscheidbehörde vorzutragen. Bei dieser Sachschen Gehörsanspruchs nach Art. 30 Abs. 2 KG gige Anhörung im Verwaltungsverfahren (Art. 29

tlichen Gehörs oder von Verfahrensvorschriften ahmen nach Art. 30 Abs. 2 KG und anlässlich der cht vor.

oreden

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Grunde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu-

ı Vorversammlungen (bis 2008)

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abbindlichen Vereinbarungen einschlägig,”** wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden™®.

n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschrankung durch die Abn Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.

ammenwirken

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinan.

| ist erforderlich, dass ein Konsens zwischen den Neise der Zusammenarbeit vorliegt. Mit Blick auf

49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; ferner THOMAS nentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

betriebe Bern.

das Obligationenrecht kommt ein solcher Ki gen der Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 OR weder ausdrücklich (schriftlich oder mündli (Art. 1 Abs. 2 OR).

582. Ob Willenserklärungen von Unternehn Konsens (auch: natürlichen Konsens) der U

583. Beweismässig ist vorliegend erstellt (\ gen Bauunternehmen seit spätestens dem. erklärungen über die Zusammenarbeit im R und Tiefbauleistungen vorlagen (Vorliegen e inhaltete, im Rahmen von Vorversammlunge din den designierten Zuschlagsempfänger < die jeweiligen Angebotspreise festzulec Verfahrensparteien Bezzola Denoth AG, Fof da fabrica Margadant, Impraisa Mario Gml r. ), Koch AG Ramosch (ebenso die | beteiligt.

584. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de Bezug auf die genannten Verfahrensparteie

585. Weiter ist erwiesen, dass der GBV in d lungen involviert war. Seine Rolle bestand ir (Rz 177). Da er aber nicht selber als Anbiet er nicht als «Partei» der Vereinbarung übe rungen zu betrachten. Allerdings schaffte er nehmen - die Grundlagen für die entsprech der Praxis der Wettbewerbsbehörden ist a zwischen Verband und Bauunternehmen, v möglicht, als unzulässige Wettbewerbsabre:

586. Dagegen brachte der GBV in seiner S Durchführung von Vorversammlungen ir Schweizerischen Baumeisterverbandes (SB hörden hätten dieses geprüft und keine Bed lungen geäussert. Daher dürfe davon ausg: versammlungen für sich allein keine unzulä darstelle.°°° Sinngemäss beruft er sich dami Art. 9 BV). Wie die nachfolgenden Ausführı nicht zu hören.

587. Das Wettbewerbsreglement des SBV ' Vorabklärung des Sekretariats nach Art. 26 dem SBV im Sinne einer vorläufigen kartellre reglement Wettbewerbsbeschränkungen be wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt seie

947 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 22

92 RPW 2014/2, 376 Rz 36 ff., Meldesystem Ba Wettbewerbsreglement des Schweizerische:

950 Act. V.31 (22-0458), Rz 4. 951 RPW 2003/4, 726 ff., Wettbewerbsreglement

onsens durch übereinstimmende Willenserklärun- 947), Die entsprechenden Erklärungen können entch) oder durch konkludentes Verhalten erfolgen

1en vorliegen und ob diese zu einem tatsächlichen nternehmen geführt haben, ist eine Tatfrage.°°

‚gl. Rz 150), dass zwischen im Unterengadin täti- Jahr 1997 tatsächlich Ubereinstimmende Willensahmen von Vorversammlungen betreffend Hochines natürlichen Konsenses). Dieser Konsens besn für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterenga- ‚der die designierte Zuschlagsempfängerin sowie jen. An dieser Zusammenarbeit waren die fa Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun, Impraisa 9H, Lazzarini AG, Fabio Bau GmbH (ebenso die rühere s. ) und die René Hohenegger Sarl

r Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in n erfüllt.

ie Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversamm- 1 der Organisation der entsprechenden Sitzungen er von Bauleistungen im Unterengadin auftrat, ist r die Projektaufteilungen und Angebotskoordinie- — im Einverstandnis mit den beteiligten Bauunterenden Verhaltensabstimmungen. Im Einklang mit nzunehmen, dass ein solches Zusammenwirken velches das Treffen von Submissionsabreden erde nach Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.°°

tellungnahme vom 19. Januar 2018 vor, dass die n entsprechenden Wettbewerbsreglement des \/) vorgesehen gewesen sei. Die Wettbewerbsbeenken gegen die Durchführung von Vorversammagangen werden, dass die Organisation von Vorssige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG t auf den Vertrauensschutz (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Ingen zeigen, ist der GBV mit diesem Vorbringen

vom 23. Oktober 1996 löste am 1. März 2000 eine KG aus.°”°’ Am 4. Juli 2001 teilte das Sekretariat schtlichen Beurteilung mit, dass das Wettbewerbswirke, welche prima vista nicht durch Gründe der n. Dies betreffe insbesondere die Möglichkeit der

‚ Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-

1.7.2013, E. 4.1; BGE 116 II 695, E. 2.

ımeisterverbände; ferner auch RPW 2003/4, 727 Rz 6, 7 Baumeisterverbandes.

des Schweizerischen Baumeisterverbands.

Durchführung von Vorversammlungen (Art. von 1996).%? Das Sekretariat regte daher | der Durchführung von Vorversammlungen zı der SBV nach. Die Delegiertenversammlunc ber 2002 das Wettbewerbsreglement des SI auf die Möglichkeit der Durchführung von V retariat seine Vorabklärung mit Schlussberic

588. Der GBV ist eine Sektion des SBV. © Vorabklärung und der Anpassung des Wett führte er weiterhin Vorversammlungen dur vom 21. November 2002 nicht um. Nach de tigtes Vertrauen berufen. Weder das Wettbe Vorabklärung des Sekretariats boten eine V ten hätte stützen können. Vielmehr hätte e wusst sein müssen, dass die Organisation ı Art. 5 Abs. 1 KG verstossen kann. Da der Vi sammlungen im Mai 2008 eingestellt hat, eı beurteilen. Die Sanktionierung einer Wettbe nicht vorgesehen (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG). Vorbehalten bleibt die Auferlegung von Verf

C.4.2.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein

589. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschrankung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das freie Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe die Tatbestandsmerkmale «bezwecken» re: Gesetzestext verdeutlicht — alternativ vorau:

590. Eine Abrede bezweckt eine Wettbev «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung e Programm erhoben haben».°°° Dabei genüc eine Wettbewerbsbeschränkung durch Auss sachen. Die subjektive Absicht der an der A tigen, ist nicht erforderlich.°%©°

952 RPW 2003/4, 727 f. Rz 7, Wettbewerbsregleı

3 RPW 2003/4, 728 Rz 8, Wettbewerbsregle auch vgl. auch RPW 2014/2, 373 Rz 5, Mela

95 RPW 2003/4, 729 Rz 9, Wettbewerbsregle. auch RPW 2014/2, 373 Rz 6, Meldesystem |

955 Vgl. RPW 2003/4, 726 ff., Wettbewerbsregler 956 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre«

%7 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

958 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 959 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre:

960 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

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8 Abs. 3 Bst. a Wettbewerbsreglement des SBV inter anderem an, im Reglement die Möglichkeit ı streichen.°®® Insbesondere dieser Anregung kam | des SBV änderte mit Beschluss vom 21. Novem- BV von 1996 und verzichtete darin unter anderem orversammlungen.®* Daraufhin schloss das Sekht vom 15. September 2003 ab.°°®

Trotz der Folgerungen des Sekretariats in seiner bewerbsreglements durch den SBV im Jahr 2002 ch und setzte auch andere Beschlüsse des SBV m Gesagten kann er sich dabei nicht auf berechwerbsreglement des SBV noch die entsprechende ertrauensgrundlage, auf die der GBV sein Verhalr sich aufgrund der erörterten Vorgeschichte be- ınd Durchführung von Vorversammlungen gegen arband seine Tätigkeit als Organisator der Vorverübrigt sich jedoch, diese Frage abschliessend zu werbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 KG ist gesetzlich . Das Verfahren gegen den GBV ist einzustellen. ahrenskosten (dazu Rz 1100 hiernach).

er Wettbewerbsbeschränkung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken». Eine Wettbe- 1zelne Unternehmen auf seine unternehmerische Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.°s® <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.” Art. 4 Abs. 1 KG setzt sp. «bewirken» — wie bereits das Wort «oder» im 3, nicht kumulativ.°°®

verbsbeschränkung, wenn die Abredeteilnehmer ines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum jt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, chaltung eines Wettbewerbsparameters zu verurbrede Beteiligten, den Wettbewerb zu beeinträchnent des Schweizerischen Baumeisterverbands.

ment des Schweizerischen Baumeisterverbands; vgl. lesystem Baumeisterverbände.

ment des Schweizerischen Baumeisterverbands; vgl. Baumeisterverbande.

nent des Schweizerischen Baumeisterverbands. len im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

/. len im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

591. Die vorliegende Abrede beinhaltete, f den designierten Zuschlagsempfänger oder jeweiligen Angebotspreise festzulegen (Rz ° sicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränk obwohl dies nicht notwendig ist — erwiesen, arbeit auch in subjektiver Hinsicht bezweck von Hoch- und Tiefbauleistungen nicht zu ko Abrede nicht nur (objektiv) geeignet, den Wi auch eine dahingehende Absicht der Abred

592. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i

C.4.2.1.3 Abrede zwischen Unternehme

593. Die Parteien waren als Unternehme: Konkurrentinnen hinsichtlich der von öffentl! Aufträge für Hoch- und Tiefbauleistungen. D

C.4.2.2 Qualifikation der vorliegenden W

C.4.2.2.1 Qualifikation als Gesamtabrec

594. Die vorliegende Vereinbarung weist fc

- Sie zeichnet sich erstens durch ihre verstoss). Wie erwiesen ist (vgl. Rz 1! teilnehmern spätestens im Jahr 1997 beruhende Zusammenarbeit durch die sammlungen ein institutioneller Rahrr Zwar wurde die Zusammenarbeit wohl zen Unterbrüche in der Umsetzung de als Dauerabrede nichts, zumal diese ( Natur waren und der Grundkonsens z Entscheidend ist, dass vorliegend zw Mai 2008 ein andauernder, einheitlich jektzuteilung und Abstimmung der Ei dauerte somit von (spätestens) 1997 t

_ Zweitens strebten die Abredeteilnehn bung von neuem zu entscheiden, ob e Vielmehr entsprach es ihrem Willen, Hoch- und Tiefbauprojekte aufzuteiler ordinieren. Neben ihrer Eigenschaft a daher als Gesamtabrede zu qualifizier: ser Abrede projektbezogener Einzelst notwendig, dass die Gesamtabrede b setzt wurde und sämtliche Beteiligten Einzelsubmissionsabreden mitgewirkt

961 Vgl. zur Praxis der WEKO betreffend die Q Strassenbeläge Tessin; RPW 2013/2, 154 225 Rz 194, Tunnelreinigung; RPW 2017/3, -

962 RPW 2017/3, 447 Rz 207, Hoch- und Tiefbaul im Speditionsbereich.

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ür Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin die designierte Zuschlagsempfängerin sowie die 150). Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver Hinung zu bewirken. Darüber hinaus ist vorliegend — dass die Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenten, sich betreffend den Zuschlag und den Preis nkurrenzieren (Rz 186). Somit war die vorliegende attbewerb zu beeinträchtigen, sondern es bestand ateilnehmer.

n Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

n gleicher oder verschiedener Marktstufen

1 auf derselben Marktstufe tätig und als solche chen Stellen und von Privaten ausgeschriebenen ie vorliegende Abrede ist somit horizontaler Natur.

lettbewerbsabrede

le Igende Merkmale auf:

n auf Dauer angelegten Charakter aus (Dauer- 30), kam die Vereinbarung zwischen den Abredezustande. Massgebend geprägt wurde die darauf "Mitwirkung des GBV. So bestand mit den Vorveren, der es erleichterte, die Abrede umzusetzen. zuweilen für kurze Zeit unterbrochen. Solche kurr Vereinbarung ändern jedoch an der Qualifikation Umsetzungs-)Unterbrüche stets vorubergehender ur Zusammenarbeit dadurch nie aufgelöst wurde. schen den Beteiligten von (spätestens) 1997 bis er Wille zur Zusammenarbeit in der Form der Prongabesummen bestand. Die vorliegende Abrede is Mai 2008 (vgl. Rz 199).

ner nicht danach, bei jeder einzelnen Ausschreiine Zusammenarbeit eingegangen wird oder nicht. generell die im Unterengadin zu realisierenden 1 und die entsprechenden Angebotspreise zu ko- Is Dauerabrede ist die vorliegende Vereinbarung an.°%' Unerheblich ist, dass es zur Umsetzung die- ıbmissionsabreden bedurfte. Ebenso wenig ist es ai sämtlichen Ausschreibungen tatsächlich umgean allen Umsetzungshandlungen in der Form von haben.°®

Jalifikation als Gesamtabrede auch RPW 2008/1, 85, Rz 73 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2, 146 f. Rz 207, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal.

eistungen Münstertal; RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede

C.4.2.2.2 Qualifikation als horizontale P Abs. 3 Bst. a und c KG)

595. Die vorliegende Gesamtabrede ist wie sumieren:

- Wie bereits erlautert, handelt es sich nehmen gleicher Marktstufe, da sie all gen im Unterengadin tätig waren (vgl sammenarbeit hatten diese miteinan Gesamtabrede ist daher als horizontal 3 KG).

- Die vorliegende Gesamtabrede beinh: ten Zuschlagsempfänger oder die de: (Rz 150). Von Art. 5 Abs. 3 Bst. cKGi Verursachung der Aufteilung von Mai der vorliegenden Abrede nicht unmit oder welche Geschäftspartnerin welch zum einen auf die Aufteilung der Abne redeteilnehmer gerichtet und zum an sächlich zu einer Vielzahl von Zuteilu Geschäftspartnerinnen (Rz 242 hiervc rede daher wie eine Geschäftspartner: Gesamtabrede als eine von Art.5 , partnerabrede zu qualifizieren.

- Weiter beinhaltete die vorliegende G« die Angebotspreise festzulegen (Rz 1! Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. dessen Wortlaut hervorgeht, fällt auch Bst. a KG. Die vorliegende Gesamtab bewerb unter den Beteiligten auszusc sollte die gemeinsame Preisfestsetzu die Beteiligten die konkreten Angebo weils erst im Rahmen der einzelnen U schen Submissionsabreden. Die Ges: ment dieser projektspezifischen Prei immanent, dass die Beteiligten die An stimmten. Zweitens schaffte sie den und damit auch für die Preisfestsetzur wert der von den Beteiligten vorkalku Grundzügen den Mechanismus der ko ist die vorliegende Gesamtabrede auc Abs. 3 Bst. a KG zu qualifizieren.°®*

596. Nach dem Gesagten stellt die vorlieg Geschaftspartnerabrede im Sinne von Art. £ rauf, dass diese Vereinbarung durch prc wurde, welche jeweils wiederum als Preis- ı

963 RPW 2017/3, 447 Rz 208, Hoch- und Tiefb SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellges

964 Vgl. auch RPW 2017/3, 447 Rz 209, Hoch- u

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reis- und Geschäftspartnerabrede (Art. 5

folgt unter den Tatbestand von Art. 5 KG zu subvorliegend bei den Abredeteilnehmern um Unter- e als Anbieter von Hoch- und/oder Tiefbauleistun- . Rz 3 ff. hiervor). Ohne eine entsprechende Zuder im Wettbewerb gestanden. Die vorliegende e Wettbewerbsabrede zu qualifizieren (Art. 5 Abs.

altete sodann, dass die Beteiligten den designiersignierte Zuschlagsempfängerin festlegen wollten st nicht nur die direkte, sondern auch die indirekte kten nach Geschäftspartnern erfasst. Zwar ist telbar zu entnehmen, welcher Geschäftspartner em Unternehmen zugeordnet wurde. Sie war aber hmer und Abnehmerinnen der Leistungen der Abderen kam es in der Umsetzung der Abrede tatngen von Projekten bzw. Geschäftspartnern und r). Im Ergebnis wirkte die vorliegende Gesamtab- ıbrede. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Abs. 3 Bst. c KG erfasste indirekte Geschäftsssamtabrede, für die einzelnen Ausschreibungen 30). Zu prüfen ist, ob eine solche Vereinbarung als 3 Bst. a KG zu qualifizieren ist. Wie bereits aus die indirekte Preisfestsetzung unter Art. 5 Abs. 3 rede zielte unter anderem darauf, den Preiswetthliessen (Rz 186). Anstelle des Preiswettbewerbs ng durch die Beteiligten treten. Zwar bestimmten ispreise für ihre Hoch- und Tiefbauleistungen jemsetzungshandlungen, d.h. in den projektspezifiamtabrede bildete jedoch das notwendige Fundasfestsetzung. Erstens ist ihr der Grundkonsens gebotspreise gemeinsam und nicht individuell beinstitutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit g. Drittens gab sie mit der Orientierung am Mittellierten Offerten (vgl. dazu Rz 241 hiervor) in den nkreten Preiskalkulation vor. Aus diesen Gründen sh als (indirekte) Preisabrede im Sinne von Art. 5

ende Gesamtabrede eine horizontale Preis- und ) Abs. 3 Bst. a und c KG dar. Hinzuweisen ist dajektspezifische Submissionsabreden umgesetzt ınd Geschäftspartnerabreden im Sinne von Art. 5

auleistungen Münstertal; PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER etz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 437 ff.

nd Tiefbauleistungen Münstertal.

Abs. 3 Bst. aund c KG zu qualifizieren wär abrede müssen aber vorliegend keiner isolie den.

597. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Bes Geschäftspartner- und Preisabreden vermt Gesamtabrede greift damit die Vermutung d

598. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich

nächst der relevante Markt, auf dem sich di cher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abz zu prüfen, ob der auf dem relevanten Markt | verbliebene aktuelle und potenzielle Aussen widerlegen vermag. Wie zu zeigen ist, liegt k nach). Daher ist anschliessend zu prüfen, o| gung des Wettbewerbs zur Folge hatte (Rz den der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertig

C.4.2.3 Relevanter Markt

599. Um die Schwere der Auswirkungen d: nen, ist im Folgenden der kartellrechtlich re men, welche Waren oder Dienstleistungen f zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.°°%

600. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschrankung zu beurteilen.” für die Höhe der Sanktion von Bedeutung Marktabgrenzung davon abhängig ist, welct untersucht wird. Dieser Umstand kann wie grenzung je nach untersuchter Verhaltens schenden Stellung, Unternehmenszusamm schaftsbereich betrifft.°6®

965 Vgl. RPW 2009/3, 207 ff. Rz 74 ff., Elektroins Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tieft bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau i Tiefbauleistungen Munstertal.

2017/3, 448 Rz 214, Hoch- und Tiefbauleistı

967 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF, zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BEN Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset

%8 So auch das Urteil des BVGer B-7633/200 ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhal neue Vermutungstatbestand für Vertikalabre Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., s 924 ff.

en. Diese «Umsetzungsabreden» der Gesamtrten kartellrechtlichen Würdigung unterzogen wereitigung wirksamen Wettbewerbs bei horizontalen jtet (Bst. a und c). In Bezug auf die vorliegende er Beseitigung wirksamen Wettbewerbs.

diese Vermutung widerlegen lässt. Dabei ist zu- e vorliegende Gesamtabrede auswirkte, in sachliugrenzen (Rz 599 ff. hiernach). Anschliessend ist rotz des Vorliegens der Wettbewerbsabrede noch - sowie Innenwettbewerb die Vermutungsfolge zu eine Wettbewerbsbeseitigung vor (Rz 614 ff. hierb die Gesamtabrede eine erhebliche Beeintrachti- 629 ff. hiernach) sowie ob sie sich ggf. aus Grünen lässt (Rz 632 hiernach).

er vorliegenden Gesamtabrede bewerten zu könlevante Markt abzugrenzen. Dabei ist zu bestimur die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (vgl. Rz 760 ff. hiernach). Daraus folgt, dass die 1e (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung konkret Jerum dazu führen, dass der Inhalt der Marktabweise (Abreden, Missbrauch einer marktbeherrenschluss) divergiert, obwohl er denselben Wirttallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 392 f. Rz 995 ff., au im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 591 Rz 820, Wettn Kanton Zürich; RPW 2017/3, 447 Rz 210, Hoch- und

13/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al/WEKO; RPW ıngen Münstertal.

ICOMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, JAMIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, > KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.

9 vom 14.9.2015, E. 276, ADSL Il unter Verweis auf tensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere der :den, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und owie die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 1002),

C.4.2.3.1 Marktgegenseite

601. Für alle drei Aspekte der Marktabgret genseite an. «Marktgegenseite» sind dabe Leistung, die Gegenstand der untersuchten | tersuchen die Wettbewerbsbehörden zum B Unternehmens, so kommt es für die Marktak merinnen des durch das marktbeherrschen: den hingegen die Wirkungen einer Wettbew nen als Marktgegenseite zu betrachten, wel die sich die Abrede bezieht.

602. Bei der vorliegenden Gesamtabrede b welche bis Mai 2008 Hoch- und Tiefbaupro genseite der Abredeteilnehmer.

C.4.2.3.2 Sachlich relevanter Markt

603. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

604. Die Definition des sachlich relevanten genseite und fokussiert somit auf den zu | deren Optik Waren oder Dienstleistungen r davon ab, ob sie vom Nachfrager oder der des vorgesehenen Verwendungszwecks als örtlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbz tauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von W genseite sowie weitere Methoden zur Be: Dienstleistungen aus Nachfragersicht.9”° Au tersuchung.””®

605. Die vorliegende Wettbewerbsabrede t Unterengadin den designierten Zuschlagse gerin sowie die jeweiligen Angebotspreise fe rede zu qualifizieren (Rz 594 hiervor). Vor der relevante Markt in sachlicher Hinsicht jec welche von den (öffentlichen und privaten) | fragt worden sind. Denn diese Hoch- und Tie

969 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.

970 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.207

971 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

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ızung kommt es auf die Sichtweise der Marktgei die Abnehmer und Abnehmerinnen derjenigen (möglichen) Wettbewerbsbeschränkung ist.°° Uneispiel das Verhalten eines marktbeherrschenden grenzung auf die Sicht der Abnehmer und Abnehde Unternehmen verkauften Produkts an.9’° Wererbsabrede untersucht, so sind diejenigen Persoshe die Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf

ildeten alle (privaten und Öffentlichen) Bauherren, jekte im Unterengadin vergeben haben, Marktgeen oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU?”', der hier analog anzuwenden ist).?7?

Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgejyeurteilenden Einzelfall: Massgebend ist, ob aus niteinander im Wettbewerb stehen.?’? Dies hängt Nachfragerin hinsichtlich ihrer Eigenschaften und substituierbar erachtet werden, also in sachlicher, ar sind.?7* Entscheidend sind die funktionelle Ausaren und Dienstleistungen aus Sicht der Marktgestimmung der Austauschbarkeit der Waren und szugehen ist vom Gegenstand der konkreten Unestand darin, für Hoch- und Tiefbauleistungen im mpfanger oder die designierte Zuschlagsempfan- »stzulegen (Rz 150 hiervor). Sie ist als Gesamtabdiesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass lenfalls alle Hoch- und Tiefbauleistungen umfasst, 3auherren im Unterengadin bis Mai 2008 nachgefbauleistungen sollten grundsätzlich zugeteilt und

.9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,

15, E. 269 ff., ADSL I. trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

I, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil , Hors-Liste Medikamente/Pfizer.

1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO; BGE .1), Buchpreisbindung.

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO.

preislich reguliert werden und bezüglich die nehmen dauerhaft in Konkurrenz gestander

606. Eine derartige sachliche Marktabgrenz welche die WEKO für eine vergleichbare Ge projekten im Kanton Tessin im Fall Strassen! in sachlicher Hinsicht ein relevanter Markt fi gleichbares gilt für den Fall Tunnelreinigung teilung von Tunnelreinigungsaufträge ging

Gaster, in welchem eine Gesamtabrede üb aufträge zugrunde lag, grenzte die WEKO e leistungen» ab. Schliesslich erliess die WE bauleistungen Münstertal, der die Beurteilt preisliche Abstimmung von Hoch- und Tiefbe die WEKO einen sachlichen Markt fur die E In all diesen Fällen grenzte die WEKO den : ab.

607. Beizufügen ist, dass die Bereiche Hoc waren, da sie unterschiedliche, nicht substit gere Marktabgrenzung ist im vorliegenden | dig: Erstens wurden an den Vorversammlur mit der Gesamtabrede praktizierten Zuteilu führt (vgl. Rz 225 ff. hiervor). Dabei wurde n schieden. Zweitens würde eine solche Abgr an der Beurteilung der in diesem Zusammeı bliebe die Würdigung der Zulässigkeit der v onshöhe die gleiche, zumal die Abrede bei durch diese in beiden Bereichen gleicherm Rz 225 ff.). Aus diesen Gründen kann vorlie« von Hoch- und Tiefbauleistungen gegeben: damit enger abzugrenzen wäre.

C.4.2.3.3 Raumlich relevanter Markt

608. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

609. Für im Unterengadin tätige Bauuntert zunehmende Distanz des Sitzes und/oder W führt zu steigenden Selbstkosten und sinker dem erwiesen, dass gerade die kleineren in pischerweise jeweils nur in einem Teilgebie tätig waren (dazu Rz 82 hiervor). Hinzu kor

977 RPW 2008/1, 97 Rz 102, Strassenbeläge T E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin.

978 RPW 2015/2, 226 Rz 201 ff., Tunnelreinigun 979 RPW 2017/3, 448 f. Rz 218 ff., Hoch- und Ti

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ser Nachfrage hätten die betreffenden Bauunter- 1, wenn sie nicht eine Abrede getroffen hätten.

ung entspricht im Ergebnis der Marktabgrenzung, :samtabrede über die Zuteilung von Strassenbaubeläge Tessin vorgenommen hat. Auch dort wurde ir Strassen- und Belagsbau angenommen.?” Ver- , bei dem es um eine Gesamtabrede Uber die Zu- («Markt für Tunnelreinigungen»).?”® Im Fall Seeer die Zuteilung von Strassen- und/oder Tiefbauinen sachlichen Markt für «Strassen- und Tiefbau- KO jüngst den Entscheid im Fall Hoch- und Tief- ıng einer Gesamtabrede über die Zuteilung und ıuprojekten zum Gegenstand hatte. Dabei grenzte rbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen ab.°”® sachlich relevanten Markt somit leistungsbezogen

h- und Tiefbau wohl in zwei Märkte zu unterteilen uierbare Bauleistungen erfassen. Eine solche en- -all jedoch aus folgenden Gründen nicht notwen- ıgen sowohl Hoch- als auch Tiefbauprojekte dem ings- und Preisbestimmungsmechanismus zugeicht zwischen Hoch- und Tiefbauleistungen unterenzung in die Teilmärkte des Hoch- und Tiefbaus ıhang relevanten Rechtsfragen nichts ändern. So orliegenden Wettbewerbsabrede und der Sanktide Bereiche erfasste und die Wettbewerbskrafte assen beeintrachtigt wurden (dazu im Einzelnen yend offen bleiben, ob der Markt fur die Erbringung nfalls in verschiedene Märkte zu unterteilen und

jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ) 280

1ehmen besteht ein gewisser Distanzschutz. Die 'erkhofs einer Unternehmung zum Ausführungsort ıder Rentabilität eines Auftrags. Vorliegend ist zu- 1 Unterengadin domizilierten Bauunternehmen tyt des Unterengadins im Umkreis ihres Standorts nmt die generelle Tendenz der Auftraggeber und

»ssin; bestätigt in Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 g.

efbauleistungen Münstertal. 13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al /WEKO.

Auftraggeberinnen, ihnen bekannte, demn und damit in der Regel regional tätige Unter

610. Darüber hinaus sind zur Beantwortunc nen die von ihnen gewünschte Leistung na: Gegebenheiten zu berücksichtigen. Denn di wissen Distanzschutz im Baugewerbe — d Hoch- und Tiefbauleistungen nur dort Leistu Baumaterials, der Baumaschinen und des noch lohnt. Gerade Gebirge und Pässe kör die Anbieter und Anbieterinnen jenseits die: che innerhalb dieser natürlichen Grenzen it gen, da derartige natürliche Grenzen die Tr hen können. Die Geographie des Unterenga relevanten Markt auf dieses Gebiet zu begre

611. Da die Marktabgrenzung ein Hilfsmitt rede sowie zur Ermöglichung der Abschöpf räumlich relevanten Markts auch der Abred bewerbsabrede bezog sich auf Projekte im als auch die privaten Bauherren des Unterer Rz 601 f. hiervor). Die betreffenden Bauher schliesslich bei den im Unterengadin tätige Marktgegenseite war nicht irrational, sonde Grenzen und den besonderen persönliche Rz 619 ff.). Dies legt nahe, den räumlichen grenzen.

612. Aus diesen Gründen ist vorliegend vc der das Gebiet des Unterengadins umfasst.

C.4.2.3.4 Zeitlich relevanter Markt

613. Während der zeitlich relevante Markt b der Ausschreibung bzw. Anfrage nach eine bzw. die Durchführung der Bauarbeiten bec rede zeitlich relevanten Markt. Die vorliegen und stetig mindestens seit dem Jahr 1997 b

C.4.2.4 Widerlegung der gesetzlichen Ve

614. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt.

615. Im Folgenden ist zu prufen, ob die ge: im vorliegenden Fall widerlegt werden kann

981 RPW 2012/2, 392 Rz 988, Wettbewerbsabre 2013/4, 594 Rz 835, Wettbewerbsabreden ir

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ach meist ortsansässige respektive ortskundige, nehmen zu favorisieren. °°"

) der Frage, wo die Nachfrager und Nachfragerinchfragen, auch die natürlichen und geografischen ese fuhren — gerade in Verbindung mit einem geazu, dass Nachfrager und Nachfragerinnen von ngen anfragen, von wo aus sich ein Transport des Personals mit Blick auf das zu zahlende Entgelt nen so natürliche Hindernisse darstellen, welche ser natürlichen Grenzen gegenüber solchen, welwren Sitz oder einen Werkhof haben, benachteiliansport- und Koordinationskosten erheblich erhödins spricht auch dafür, den in räumlicher Hinsicht nzen (vgl. Rz 64 ff.).

el zur Untersuchung der Auswirkungen einer Abung der Kartellrente ist, ist bei der Definition des einhalt zu berücksichtigen. Die vorliegende Wett- Unterengadin. Sie betraf sowohl die öffentlichen ıgadins, die somit die Marktgegenseite bilden (vgl. en fragten Hoch- und Tiefbauleistungen fast aus- »n Bauunternehmen nach. Dieses Verhalten der rn liegt in den Transportkosten, den politischen n Beziehungen im Unterengadin begründet (vgl. Markt auf das Gebiet des Unterengadins zu beyn einem räumlich relevanten Markt auszugehen,

ei Einzelsubmissionsabreden durch den Zeitpunkt ar Offerte sowie durch die Vergabeentscheidung renzt ist, gilt dies nicht für den für die Gesamtabide Gesamtabrede bestand und wirkte andauernd is Mai 2008 (vgl. Rz 199 und Rz 243 hiervor).

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) 2>n an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung . Hierzu ist zu beurteilen, ob der auf dem relevanden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW n Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

ten Markt trotz des Vorliegens einer Wettbe tenzielle Aussen- sowie Innenwettbewerb w die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag

C.4.2.4.1 Aussenwettbewerb

616. Nachfolgend gilt es festzustellen, inw Unternehmen in ihrem Verhalten durch akt werden, d.h., ob sie überhaupt Uber die Mö\ Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten z ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:

(i) Aktueller Wettbewerb

617. Hinreichender Aussenwettbewerb lieg an der Abrede beteiligten, die Wettbewerbs hiervor) soweit zu beeinflussen vermögen, ( Hierzu ist die Intensität des tatsächlichen / strukturen zu beurteilen. Entscheidend ist d relevanten Markt im Verhältnis zu den Abre:

618. Diesbezüglich ist folgenden Punkten F

- Die Untersuchungsadressaten verein! Hoch- und Tiefbauprojekten im Untere Dabei sind zwar private Ausschreibu Hand ausgeklammert. Dennoch kann chungsadressaten auf dem relevanter sätze erzielt haben.

_ Damit hielten Unternehmen, die von de Marktanteile von insgesamt 15 %. 9,2 [...], die inzwischen in Konkurs gerat beiden letztgenannten Unternehmen Grossprojekte im Unterengadin erring« ber bis 2006 an der Zusammenarbeii Erst ab dem Jahr 2007 konnte von ihr

_ Die restlichen Marktanteile von rund € delte es sich um gelegentliche oder | Zusammenarbeit der übrigen Unterne stabilisieren. Zwar handelte es sich dı bewerber. Der effektive Konkurrenzdr rer Kapazitäten oder der beschränkte die Abredeteilnehmer in ihrer Abredet gen der Gesamtabrede auf die Wett reichte der tatsächliche Aussenwettbe tung der Beseitigung wirksamen umzustossen.

92 Vgl. Act. IV.002, Zeile 26 f. (Aussage C.__ IX.C.51, Zeilen 180 ff. (Aussage M. JA

werbsabrede noch verbleibende aktuelle und porksamen Wettbewerb zu gewährleisten und damit

ieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten uellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert Jlichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: aden verursachen können.

t dann vor, wenn Drittunternehmen, die sich nicht kräfte auf dem relevanten Markt (dazu Rz 599 ff. Jass der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt ist. \ussenwettbewerbs anhand der konkreten Marktabei das Gewicht von Drittunternehmen auf dem Jeteilnehmern.

rechnung zu tragen:

ten im Bereich öffentlicher Ausschreibungen von ıngadin einen Anteil von rund 85 % (dazu Rz 89). ngen und freihändige Vergaben der öffentlichen daraus geschlossen werden, dass die Untersu- 1 Markt den wesentlichen Teil der realisierten Umr vorliegenden Untersuchung nicht betroffen sind, % fallen dabei auf folgende drei Unternehmen: die an ist, das [...] sowie das Unternehmen [...]. Die konnten im fraglichen Zeitraum ein resp. zwei an (vgl. Rz 92 hiervor). Die konkursite [...] war selim Rahmen von Vorversammlungen beteiligt.” tatsächlicher Aussenwettbewerb ausgehen.

% teilten sich 22 Unternehmen auf. Hierbei han- Kleine Anbieter, die nicht in der Lage waren, die hmen im Rahmen von Vorversammlungen zu de- ırchaus um eine bedeutende Anzahl Aussenwett- ıck, der von ihnen ausging, war aber aufgrund ihin Tätigkeit im Unterengadin gering. Sie konnten ätigkeit nicht disziplinieren und die negativen Folbewerbsverhältnisse nicht verhindern. Damit erwerb nicht das erforderliche Mass, um die Vermu- Wettbewerbs allen aus diesem Blickwinkel

___); Act. IX.C.50, Zeile 86 (Aussage C. ); Act.

(ii) Potenzieller Wettbewerb

619. Da vorliegend im relevanten Zeitraun werb bestand, um die Vermutung der Besei zu prüfen, ob und inwiefern die Abredeteilne ren. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob | hätten eindringen können, d.h. Hoch- und Ti können. Falls dies zutrifft, ist zu beurteilen, o um - trotz der Wettbewerbsabrede - die Vel umzustossen. Im Vordergrund steht die Wu die sich durch hohe Eintrittshürden auszei weise gering oder gar inexistent. Solche Ei Schranken, nicht zu amortisierenden Invest täten auf dem betreffenden Markt bestehen.

620. In Bezug auf die zu beurteilenden Bra anerkannt, dass sie durch hohe Transportk sowie die Auswertung der Offertöffnungspr Projekte vor allem im näheren Umkreis des sonderen Mass für die kleinen im Untereng: Diese regionale Fokussierung der Unterneh tanzen in der Baubranche im Unterengadin der Konkurrenzdruck durch potenzielle Aus phischen Verhältnisse im Unterengadin (vgl

621. Ins Gewicht fielen die Transportkoster ten. So ist es für ein Unternehmen weniger zu akquirieren, die weit vom eigenen Werkt Bauprojekte im näheren Umkreis des Werk Bauunternehmen im Unterengadin besond steigt bei grösseren Bauprojekten typischerv gere Transportwege in Kauf zu nehmen. Vo etwa das Unternehmen [...], zwei Grossproj projekten mit geringem Volumen wäre die / ternehmen aus wirtschaftlichen Überlegung die potenzielle Aussenkonkurrenz bei bedet nen Projekten.

622. Insgesamt waren die Abredeteilnehme senkonkurrenz konfrontiert, um die Vermutt dem relevanten Markt als widerlegt zu era auch hinsichtlich kleinerer Bauprojekte. Na rend Jahren eine Vielzahl von Bauprojekte mungsmechanismus im Rahmen von Vorve' potenzieller Konkurrenzdruck geherrscht h Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wire tossen.

983 RPW 2017/3, 450 Rz 233, Hoch- und T AMSTUTZ/BLAISE CARON/MANI REINERT, Art. 5

984 RPW 2008/1, 85 Rz 206, Strassenbeläge | Strassenbelage Tessin.

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1 kein hinreichender tatsächlicher Aussenwettbetigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen, ist mer mit potenzieller Konkurrenz konfrontiert wapotenzielle Konkurrenten in den relevanten Markt efbauleistungen im Unterengadin hätten anbieten b dieser potenzielle Wettbewerb ausreichend war, rmutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs rdigung von Markteintrittsschranken. Bei Märkten, chnen, ist der potenzielle Wettbewerb typischerntrittshürden können insbesondere in rechtlichen

itionen, hohen Transportkosten oder Uberkapazi- nchen des Hoch- und Tiefbaus ist im Allgemeinen osten geprägt sind.°** Die Angaben der Parteien otokolle belegen die Tendenz der Unternehmen, ‚ eigenen Werkhofs auszuführen. Dies gilt im bedin tätigen Unternehmen (dazu Rz 78 ff. hiervor). men bestätigt, dass Transportkosten und Fahrdisbedeutende Faktoren bildeten. Daraus folgt, dass senwettbewerber durch die spezifischen geogra- . Rz 64 ff. hiervor) reduziert war.

| vor allem bei kleineren Hoch- und Tiefbauprojek- ‚attraktiv, Bauprojekte mit geringem Bauvolumen 10f gelegen sind. Die Tendenz, sich vor allem auf hofs zu fokussieren, war denn auch bei kleinerer ers ausgeprägt (dazu Rz 82 hiervor). Hingegen veise auch die Bereitschaft der Unternehmen, länr diesem Hintergrund ist es nicht erstaunlich, dass ekte der öffentlichen Hand akquiriert hat. Bei Bau- \usführung für ein in Österreich domiziliertes Unen weniger interessant gewesen. Daher erscheint ıtsamen Projekten tendenziell stärker als bei kleisr dennoch nicht mit hinreichend potenzieller Ausing der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auf chten. Dies gilt sowohl hinsichtlich grösserer als mentlich hätten die Abredeteilnehmer nicht wäh- »n erfolgreich dem Zuteilungs- und Preisbestimrsammlungen zuführen können, wenn gewichtiger atte. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen | allein unter diesem Gesichtspunkt nicht umgesiefbauleistungen Münstertal; CR Concurrence-MARC 'LCart N 509 m.w.H.

Tessin; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.1,

C.4.2.4.2 Innenwettbewerb

623. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung de Abreden aufgrund des trotz Gesamtabrede teilnehmern widerlegt werden kann. Solcher Entweder weil sich die Abredeteilnehmer ni weil trotz Abrede weiterhin ausreichend We sprochener, im konkreten Markt aber mite (Rest- oder Teilwettbewerb).

624. Die vorliegende Gesamtabrede beinh: ger bzw. die designierte Zuschlagsempfänc Rz 150). Als Abrede über die Zuteilung vo möglichen Aspekte des Wettbewerbs aus: werbsparameter, die nicht von der Abrede h

625. Selbst wenn nicht betroffene Wettbew das Spektrum der verbleibenden Wettbewe seitigungsvermutung umzustossen. Wie dar lung von Hoch- und Tiefbauprojekten vorau: fenden Angebotspreise einigten. Daraus f durch die Gesamtabrede — soweit die Bete wurde. Dass der Preis den zentralen Wettbe Gemäss deren übereinstimmenden Angabe: Unternehmen mit dem tiefsten Angebot ans Graubünden wies darauf hin, dass er den Z tiefsten Angebot erteilte.°®®

626. Zu beleuchten ist sodann der Umset: diese zwar in vielen Fällen in der Form vor Rz 238 ff.). Allerdings wurden nicht alle of terengadin tatsächlich an Vorversammlung und 2008 nahm der Umsetzungsgrad der Gi nig wurde bei allen besprochenen Projekte schlagsempfanger oder die designierte Zusc ist — gesamthaft betrachtet — anzunehmen, | ser Innenwettbewerb fortbestand, der die Ve widerlegen lässt.

C.4.2.4.3 Zwischenfazit

627. Zusammenfassend steht fest, dass de auf dem relevanten Markt für Hoch- und Tie 2008 nicht hinreichend war, um die Vermut widerlegen. Allerdings ist unter dem Gesich nicht sämtliche Ausschreibungen an Vorve' Umsetzungsgrad der Gesamtabrede insbes Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daraı ausreichender Innenwettbewerb bestand, u Wettbewerbs umzustossen.

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sr Beseitigung wirksamen Wettbewerbs durch die verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abrede- "Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht bestehen: cht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder ttbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgentscheidender Wettbewerbsparameter”®® besteht

altete, jeweils den designierten Zuschlagsempfanjerin von Submissionen zu bestimmen (vgl. dazu n Geschäftspartnern zielte sie darauf, sämtliche zuschliessen. Insofern bestanden keine Wettbeätten erfasst werden sollen.

jerbsparameter vorhanden gewesen wären, ware rbskräfte nicht ausreichend gewesen, um die Begelegt worden ist (vgl. Rz 595 f.), setzte die Zutei- 5, dass sich die Abredeteilnehmer über die betrefolgt, dass die preisliche Wettbewerbsdimension iligten diese tatsächlich umsetzten — aufgehoben werbsfaktor bildete, bestätigten auch die Parteien. n erhielt in rund 80 % bis 90 % der Fälle dasjenige chliessend auch den Zuschlag. Auch der Kanton uschlag in der Regel dem Unternehmen mit dem

zungsgrad der Gesamtabrede. Vorliegend wurde 1) Einzelsubmissionsabsprachen umgesetzt (dazu fentlichen und privaten Ausschreibungen im Unen behandelt. Insbesondere in den Jahren 2007 2samtabrede stark ab (dazu Rz 241). Ebenso wen eine Einigung betreffend den designierten Zuhlagsempfängerin erzielt. Vor diesem Hintergrund dass zwischen den Abredeteilnehmern ein gewisrmutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

r tatsächliche und potenzielle Aussenwettbewerb fbauleitungen im Unterengadin von 1997 bis Mai ung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu tspunkt des Innenwettbewerbs zu beachten, dass rsammlungen behandelt wurden. Zudem war der ondere in den Jahren 2007 und 2008 reduziert. Im 4s zu schliessen, dass auf dem relevanten Markt m die Vermutung der Beseitigung des wirksamen

, E 8.3.4), Buchpreisbindung.

628. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ¢ lichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs fü

C.4.2.5 Erhebliche Beeinträchtigung des

629. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K

630. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert : die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb. lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn

631. Der vorliegenden Gesamtabrede war horizontale Preis- und Geschäftspartnerabre rale Wettbewerbsparameter. Zudem dauerte fast den gesamten Kreis der Marktteilnehme zelsubmissionsabreden umgesetzt. Die Bag terium der Erheblichkeit ist somit gegeben.

C.4.2.6 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

632. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli lich und wurden von den Parteien auch nicht eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkun

C.4.2.7 Zwischenergebnis

633. Zusammenfassend ist Folgendes fest:

- Der vorliegende Konsens zwischen it und Tiefbauleistungen im Unterengad designierte Zuschlagsempfängerin so' als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 / Abrede ist in objektiver Hinsicht geeigı Damit liegt eine Wettbewerbsabrede ir ten die Abredeteilnehmer vorliegend den Zuschlag und den Preis von Hoct

- Die vorliegende Wettbewerbsabrede i rede zu werten. Damit erfullt sie die T

97 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

%8 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

%2 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

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lie zu beurteilende Gesamtabrede zu einer erhebihrte.

; Wettbewerbs

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden.°®’ Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solhres Gegenstandes erheblich.°® Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.?89

ein grosses Schädigungspotenzial immanent. Als :de (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG) betraf sie zentsie von (spätestens) 1997 bis Mai 2008, erfasste sr und wurde in vielen Fallen in der Form von Einatellschwelle ist bei weitem überschritten. Das Kriiden

chen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind nicht ersichtvorgebracht. Die vorliegende Gesamtabrede stellt g dar.

zuhalten:

n Unterengadin tätigen Bauunternehmen, Hochin den designierten Zuschlagsempfänger oder die wie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen, ist \bs. 1 KG zu qualifizieren. Der Gegenstand dieser ret, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. n Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Zudem bezwecktatsächlich, untereinander den Wettbewerb über - und Tiefbauleistungen auszuschliessen.

st als horizontale Geschäftspartner- und Preisabatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und

GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom

GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.

Bst. c KG. Zeitlich hatte sie von (späte: die Merkmale eines Dauerverstosses teilnehmer, generell die im Unterengz aufzuteilen und die entsprechenden A ist daher als Gesamtabrede zu qualifiz

- Da die Gesamtabrede als Geschaftsp gemäss Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutı Diese Vermutung lässt sich zwar vorl punkt des Innenwettbewerbs. Allerdin« daher als erhebliche Wettbewerbsbe« werten. Gründe der wirtschaftlichen Ef lich und wurden auch nicht vorgebrac zulässige Wettbewerbsbeschränkung

C.4.3 Zusammenarbeit zwischen der F der Lazzarini AG (bis 2012)

C.4.3.1 Wettbewerbsabrede

634. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Vorausgesetzt ist zum e ken (dazu Rz 580 hiervor), zum anderen ei beschränkung (dazu Rz 589 f. hiervor).

635. Beweismässig ist vorliegend erstellt, < Denoth AG und der Lazzarini AG spätestens Willenserklärungen über die Zusammenarbe terengadin vorlagen (natürlicher Konsens).

636. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de Bezug auf die genannten Verfahrensparteie

637. Die zu beurteilende Abrede zwischen ı der Lazzarini AG beinhaltete, ihre Wettbewe tungen im Unterengadin im Einvernehmen z deinhalt ist in objektiver Hinsicht geeignet, e über hinaus ist vorliegend — obwohl di Abredeteilnehmer mit ihrer Zusammenarbe betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Somit war die vorliegende Abrede nicht beeinträchtigen, sondern es bestand auch e

638. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i

639. Die genannten Parteien waren als Un solche Konkurrentinnen hinsichtlich der vc schriebenen Aufträge für Hoch- und Tiefbau zontaler Natur.

stens) 1997 bis Mai 2008 Bestand. Sie weist daher auf. Weiter entsprach es dem Willen der Abredeidin zu realisierenden Hoch- und Tiefbauprojekte ngebotspreise zu koordinieren. Die Vereinbarung ieren.

artner- und Preisabrede zu qualifizieren ist, greift ıng, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt ist. iegend widerlegen, nämlich unter dem Gesichts- Js liegt kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede ist sintrachtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu fizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtht. Die vorliegende Gesamtabrede stellt eine unim Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

offa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken inen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirn Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbs-

Jass zwischen der Foffa Conrad AG, der Bezzola ; ab dem Jahr 2008 tatsächlich übereinstimmende sit betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unr Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in n erfüllt.

Jer Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und rbsverhältnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleisu regeln (dazu Rz 290 hiervor). Ein solcher Abreine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Dares nicht notwendig ist — erwiesen, dass die it auch in subjektiver Hinsicht bezweckten, sich Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (Rz 294). ' nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb zu ine dahingehende Absicht der Abredeteilnehmer.

n Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

ternehmen auf derselben Marktstufe tätig und als In Öffentlichen Stellen und von Privaten ausgeleistungen. Die vorliegende Abrede ist somit hori-

C.4.3.2 Qualifikation der vorliegenden W

C.4.3.2.1 Qualifikation als Gesamtabrec

640. Die vorliegende Vereinbarung weist fc

- Sie zeichnet sich erstens durch ihre verstoss). Wie erwiesen ist (vgl. Rz 29: rad AG, der Bezzola Denoth AG unc stande. Ab diesem Zeitpunkt bis Okt andauernder, einheitlicher Wille zur Z fenden Interessensabgleichungen | Rz 276 ff. hiervor), systematischen Ar wie der — bis zu einem gewissen Gr: preise bei einzelnen Bauprojekten (da sind hierbei nicht ersichtlich. Die vorlie bis Oktober 2012.

_ Zweitens strebten die Abredeteilnehn bung von neuem zu entscheiden, ob e Vielmehr entsprach es ihrem Willen, ih fend zu koordinieren. Neben ihrer Eig: einbarung daher als Gesamtabrede zı setzung dieser Abrede projektbezoge wenig ist es notwendig, dass die Ge: sächlich umgesetzt wurde."

C.4.3.2.2 Qualifikation als horizontale G Bst. c KG)

641. Die vorliegende Gesamtabrede ist wie sumieren:

= Wie bereits erlautert, handelt es sich \ Denoth AG und der Lazzarini AG um Anbieter von Hoch- und Tiefbauleistun vor). Ohne eine entsprechende Zusai werb gestanden. Die vorliegende Ges abrede zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 3 |

- Die vorliegende Gesamtabrede beinh im Rahmen ihrer Zusammenarbeit | Hoch- und Tiefbau im Einvernehmen der Gesamtabrede fuhrte in den betro jektaufteilung Rz 302 hiervor). Von Ar dern auch die indirekte Verursachung nern erfasst.°°? Zwar ist der vorlieg:

990 Vgl. zur Praxis der WEKO betreffend die Q Strassenbeläge Tessin; RPW 2013/2, 154 225 Rz 194, Tunnelreinigung.

991 RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditic

992 RPW 2017/3, 447 Rz 208, Hoch- und Tiefb SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellges

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lettbewerbsabrede

le Igende Merkmale auf:

n auf Dauer angelegten Charakter aus (Dauer- 3), kam die Vereinbarung zwischen der Foffa Con- | der Lazzarini AG spätestens im Jahr 2008 zuober 2012 bestand zwischen den Beteiligten ein usammenarbeit in der Form von projektubergreian gemeinsamen Jahresstartsitzungen (dazu beitsgemeinschaften (dazu Rz 281 ff. hiervor) so- ıd — systematischen Koordination der Angebotszu Rz 285 ff. hiervor). Nennenswerte Unterbrüche gende Abrede dauerte somit von spätestens 2008

ner nicht danach, bei jeder einzelnen Ausschreiine Zusammenarbeit eingegangen wird oder nicht. r Marktverhalten im Unterengadin projektübergreianschaft als Dauerabrede ist die vorliegende Ver- ı qualifizieren.” Unerheblich ist, dass es zur Umner Einzelsubmissionsabreden bedurfte. Ebenso samtabrede bei sämtlichen Ausschreibungen tat-

‚eschäftspartnerabrede (Art. 5 Abs. 3

folgt unter den Tatbestand von Art. 5 KG zu sub-

/orliegend bei der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola Unternehmen gleicher Marktstufe, da sie alle als gen im Unterengadin tätig waren (vgl. Rz 3 ff. hiermmenarbeit hätten diese miteinander im Wettbeamtabrede ist daher als horizontale Wettbewerbs- (G).

altete sodann, dass die beteiligten Unternehmen hre Wettbewerbsverhältnisse in den Bereichen regeln wollten (Rz 290 hiervor). Die Umsetzung ffenen Fällen im internen Verhältnis zu einer Prot. 5 Abs. 3 Bst. c KG ist nicht nur die direkte, sonder Aufteilung von Markten nach Geschaftspartanden Abrede nicht unmittelbar zu entnehmen,

Jalifikation als Gesamtabrede auch RPW 2008/1, 85, Rz 73 ff., Abrede im Speditionsbereich; RPW 2015/2,

auleistungen Münstertal; PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER etz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 437 ff.

welcher Geschäftspartner oder welch geordnet wurde. Sie war aber zum ei merinnen der Leistungen der Abrede: der Umsetzung der Abrede tatsächlich bzw. Geschäftspartnern und Geschä wirkte die vorliegende Gesamtabrede sem Hintergrund ist die vorliegende G erfasste indirekte Geschäftspartnerab

642. Nach dem Gesagten stellt die vorlieg partnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 E Vereinbarung — neben anderen Vollzugsh: durch projektspezifische Submissionsabrec schäftspartnerabreden, sondern auch als P zu qualifizieren wären.” Diese «Umsetzun liegend keiner isolierten kartellrechtlichen W

643. Liegen Abreden vor, welche unter die diese Abreden vermutet, dass sie eine wettb die vorliegende Gesamtabrede greift damit bewerbs.

644. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di rum der relevante Markt, auf dem sich die vo räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenz fen, ob der auf dem relevanten Markt trotz « bliebene aktuelle und potenzielle Aussen- sc derlegen vermag. Wie zu zeigen ist, lieg! hiernach). Daher ist anschliessend zu prüf: trächtigung des Wettbewerbs zur Folge hat! Gründen der wirtschaftlichen Effizienz recht

C.4.3.3 Relevanter Markt

645. Um die Schwere der Auswirkungen d: nen, ist im Folgenden der kartellrechtlich re men, welche Waren oder Dienstleistungen f zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (dazu :

646. Vorliegend tangierte die Gesamtabred AG und Lazzarini AG den gleichen räumlich rede im Kontext der Vorversammlungen (da achten: Wie bei der Zusammenarbeit im Ra ten und öffentlichen) Bauherren, die Hochhaben, Marktgegenseite der Abredeteilneh:i darin, die Wettbewerbsverhältnisse zwische und der Lazzarini AG betreffend Hoch- und men zu regeln. Vor diesem Hintergrund ist sachlicher Hinsicht jedenfalls alle Hoch- un fentlichen und privaten) Bauherren im Unter

993 Vgl. RPW 2009/3, 207 ff. Rz 74 ff., Elektroins Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tieft bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau i

e Geschäftspartnerin welchem Unternehmen zunen auf die Aufteilung der Abnehmer und Abnehteilnehmer gerichtet und zum anderen kam es in 1 zu einer Vielzahl von Zuteilungen von Projekten tspartnerinnen (Rz 285 ff. hiervor). Im Ergebnis daher wie eine Geschäftspartnerabrede. Vor dieesamtabrede als eine von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG rede zu qualifizieren.

ende Gesamtabrede eine horizontale Geschäftsst. c KG dar. Hinzuweisen ist darauf, dass diese indlungen (vgl. Rz 299 ff.) — insbesondere auch len umgesetzt wurde, welche nicht nur als Gereisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG Jsabreden» der Gesamtabrede müssen aber vor- 'ürdigung unterzogen werden.

Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG fallen, so wird für ewerbsbeseitigende Wirkung haben. In Bezug auf die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettese Vermutung widerlegen lässt. Dabei ist wiederliegende Gesamtabrede auswirkte, in sachlicher, en (Rz 645 ff. hiernach). Anschliessend ist zu prüles Vorliegens der Wettbewerbsabrede noch verwie Innenwettbewerb die Vermutungsfolge zu wiit keine Wettbewerbsbeseitigung vor (Rz 648 ff. =n, ob die Gesamtabrede eine erhebliche Beein- e (Rz 657 ff. hiernach) sowie ob sie sich ggf. aus fertigen lässt (Rz 660 ff. hiernach).

er vorliegenden Gesamtabrede bewerten zu könlevante Markt abzugrenzen. Dabei ist zu bestimur die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher und auch Rz 601 f. hiervor).°%

e zwischen der Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth und sachlich relevanten Markt wie die Gesamtabzu Rz 603 ff. hiervor). Dabei ist Folgendes zu behmen der Vorversammlungen bildeten alle (priva- - und Tiefbauprojekte im Unterengadin vergeben ner (Rz 602). Weiter bestand die Gesamtabrede 'n der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG Tiefbauleistungen im Unterengadin im Einvernehdavon auszugehen, dass der relevante Markt in 1 Tiefbauleistungen umfasst, welche von den (6fengadin bis Oktober 2012 nachgefragt wurden. In

tallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 392 f. Rz 995 ff., au im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 591 Rz 820, Wettm Kanton Zürich.

3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

Bezug auf den räumlichen Markt kann eben fend die Vorversammlungen verwiesen we Transportkosten in der Baubranche, der sp terengadins (Rz 64 ff.) und des Umstands, im Unterengadin betroffen waren, ist der ré begrenzen.

647. Schliesslich bestand und wirkte die

Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG seit | stetig. Im Unterschied zu den Vorversammlı ist in zeitlicher Hinsicht dieser Zeitraum rele

C.4.3.4 Widerlegung der gesetzlichen Ve

648. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt.

649. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die ge: im vorliegenden Fall widerlegt werden kann ten Markt trotz des Vorliegens einer Wettbe tenzielle Aussen- sowie Innenwettbewerb w die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag

C.4.3.4.1 Aussenwettbewerb

650. Bei der Würdigung des Aussenwettbe projekten zu differenzieren.

651. Bei Hoch- und Tiefbauprojekten mit ge nicht unbedeutender tatsächlicher Aussenk« einige Unternehmen domiziliert, die sich at kussierten, etwa die Impraisa fabrica Marga Sarl und c. (vgl. auch Rz 92 e contra Foffa Conrad AG und Lazzarini AG im Bere terengadin insgesamt einen Marktanteil vor insbesondere auf der Ausführung von Gross ihr Anteil geringer. So erhielten sie in 99 Fäll 41,1 %.

652. Bei grösseren Bauprojekten (Bauvolut wettbewerb deutlich geringer. Bei solchen B Abredeteilnehmer — gemessen an den erziel erhielten bei 42 von 52 Projekten den Zusct gen von 80,8 % (Rz 92 hiervor). Damit ist de Bauprojekte als schwach zu werten. Allerdii bewerb in die Beurteilung miteinzubeziehen. und Anfahrtswegen bei Grossprojekten te Rz 621 hiervor). Dies führt zu einem erweit Auch die abredebeteiligten Unternehmen n potenziellen Aussenwettbewerbern zu rechr Angebote koordinierten (dazu Rz 257, dritte Bauprojekten durchaus zutreffen, würde abe ten für die Widerlegung der Beseitigungsver

falls im Wesentlichen auf die Erwägungen betrefrden (Rz 608 ff.). Angesichts der Bedeutung der ezifischen geographischen Verhältnisse des Undass von der Gesamtabrede primär Bauprojekte iumlich relevante Markt auf das Unterengadin zu

Gesamtabrede zwischen der Foffa Conrad AG, dem Jahr 2008 bis Oktober 2012 andauernd und ingen, die im Mai 2008 endeten (Rz 199 hiervor), vant.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) »n an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung . Hierzu ist zu beurteilen, ob der auf dem relevanwerbsabrede noch verbleibende aktuelle und porksamen Wettbewerb zu gewährleisten und damit

werbs ist zwischen grösseren und kleineren Bausringem Volumen waren die Abredeteilnehmer mit onkurrenz konfrontiert. So waren im Unterengadin ıf die Ausführung von kleineren Bauprojekten fodant, die Fabio Bau GmbH, die René Hohenegger io). Dabei fällt auf, dass die Bezzola Denoth AG, ich der Bauprojekte der öffentlichen Hand im Un- | 69,3 % vereinen. Dieser hohe Markanteil beruht ;projekten. In Bezug auf die Zuschlagserteilung ist en den Zuschlag. Dies entspricht einem Anteil von

nen über CHF 500‘000) war der aktuelle Aussenauprojekten der öffentlichen Hand vereinigten die ten Umsätzen — einen Marktanteil von 86,5 %. Sie lag. Dies entspricht einem Anteil an den Zuschlär aktuelle Aussenwettbewerb im Bereich grösserer ngs ist diesbezüglich der potenzielle Aussenwett- Dabei ist zu beachten, dass den Transportkosten ndenziell weniger Gewicht zukommt (vgl. auch erten Feld der potenziellen Aussenwettbewerber. achten geltend, dass jeweils mit Angeboten von 1en war, wenn sie sich im internen Verhältnis ihre s Lemma). Dies mag insbesondere bei grösseren sr angesichts der Marktanteile der Abredebeteiligmutung kaum genügen.

653. Einerseits spricht damit der geringe ta jekten gegen die Beseitigung der Vermutur seits waren die Abredeteilnehmer bei dieser bewerbsdruck konfrontiert. Zudem herrsch! tatsächlicher Aussenwettbewerb. Im Lichte der Beseitigung des wirksamen Wettbewer werbs als widerlegt zu erachten.

C.4.3.4.2 Innenwettbewerb

654. Wie gezeigt worden ist, lässt sich die werbs vorliegend bereits unter dem Ges (Rz 650 ff. hiervor). Damit erübrigt sich zu p bewerb unter den Abredeteilnehmern diest gende Punkte hinzuweisen: Zunächst ist he zarini AG in den Jahren 2008 bis 2012 aus und Bezzola Denoth AG erzielt hat, sehr hc diesen Jahren auf [70-90] %. In den Jahren | im Unterengadin mit solchen Arbeitsgemeir in sämtlichen Fällen auch den Zuschlag, we deten (dazu Rz 282 hiervor). Soweit sie in / fiel zwischen ihnen jeglicher Innenwettbew zahlreichen Einzelprojekten, die sie nicht in zu einer Angebotskoordination (dazu Rz 28 Gesamtheit zur Folge, dass der Wettbewerl tigkeit in den Bereichen Hoch- und Tiefbaule Rz 302 ff. hiervor). Vor diesem Hintergrund men Wettbewerbs rein unter dem Gesichtsp umgestossen zu erachten.

C.4.3.4.3 Zwischenfazit

655. Zusammenfassend ist festzuhalten, d. samtabrede zwischen der Lazzarini AG, Fo für die Erbringung von Hoch- und Tiefbaule bis Oktober 2012 relevant ist. Auf diesem N zieller Aussenwettbewerb, um die Vermutun stossen.

656. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob < lichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs ft

C.4.3.5 Erhebliche Beeinträchtigung des

657. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K

658. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert :

95 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

tsächliche Aussenwettbewerb bei grösseren Pro- 19 des wirksamen Aussenwettbewerbs. Anderer- | Projekten mit einem gewissen potenziellen Wettie bei kleineren Bauprojekten auch ein gewisser der gesamten Umstände ist daher die Vermutung bs unter dem Gesichtspunkt des Aussenwettbe-

: Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbeichtspunkt des Aussenwettbewerbs widerlegen rüfen, inwiefern allfälliger verbliebener Innenwettjezüglich zu würdigen wäre. Dennoch ist auf folrvorzuheben, dass der Umsatzanteil, den die Laz- Arbeitsgemeinschaften mit der Foffa Conrad AG ch ist. Im Durchschnitt belief sich dieser Anteil in 2009 und 2010 erwirtschaftete sie gar [...] Umsatz schaften. Zudem erhielten die Abredeteilnehmer nn sie eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bil- \rbeitsgemeinschaften zusammenarbeiteten, enterb. Darüber hinaus kam es zwischen ihnen bei n Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft ausführten, 5 ff. hiervor). Ihre Zusammenarbeit hatte in ihrer ) zwischen ihnen in wesentlichen Teilen ihrer Täistungen im Unterengadin verhindert wurde (dazu wäre die Vermutung der Beseitigung des wirksaunkt des verbliebenen Innenwettbewerbs nicht als

ass für die Beurteilung der Auswirkungen der Gefa Conrad AG und Bezzola Denoth AG der Markt istungen im Unterengadin im Zeitraum von 2008 larkt herrschte hinreichender aktueller und poteng der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umzulie zu beurteilende Gesamtabrede zu einer erheb- Ihrte. ; Wettbewerbs

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden.°°° Das Gericht stellte sodann klar, dass

GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb. lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund | pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn

659. Der vorliegenden Gesamtabrede war horizontale Geschaftspartnerabrede (Art. 5. bewerbsparameter. Zudem dauerte sie von der Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth / der Marktteilnehmer (vgl. Rz 83 ff. hiervor), und wurde auch weitgehend umgesetzt. Die Kriterium der Erheblichkeit ist somit gegebe

C.4.3.6 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

660. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

- notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fe (Bst. a); und

- den beteiligten Unternehmen in keiner werb zu beseitigen (Bst. b).

661. Bei der vorliegenden Gesamtabrede Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und de der wirtschaftlichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 k teien verschiedene Effizienzargumente vor, beitsgemeinschaften. So habe die Lazzarini Spezialarbeiten im Bereich Tiefbau gerichte ein Magazin noch über einen Werkhof verfüc gemeinschaften zusammenzuarbeiten.”®® F men Arbeitsgemeinschaften den Vorteil geh

662. Vorliegend bildeten die Lazzarini AG, bloss einzelfallbezogene, punktuelle Arbeits: lag eine gemeinsame Strategie zugrunde ( greifend ihre Interessen an gemeinsamen J. tion im Rahmen von Arbeitsgemeinschafte! sie koordinierten bei einer Vielzahl von Ein; schaften aufwiesen, ihre Angebotspreise (F

96 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

997 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

998 Act. IX.B.4, Zeilen 1-16 (Aussage von K.___

98 Act. IX.C.49, Zeilen 373-377 (Aussage von Gruppe bezüglich der einzelnen Arbeitsgem:

sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solhres Gegenstandes erheblich.°% Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.”

ein grosses Schädigungspotenzial immanent. Als Abs. 3 Bst. c KG) betraf sie einen zentralen Wettmindestens 2008 bis Oktober 2012, erfasste mit \G und der Lazzarini AG einen gewichtigen Kreis insbesondere im Bereich grösserer Bauprojekte, Bagatellschwelle ist bei weitem überschritten. Das N.

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder die Forschung oder die Verbreitung von technirdern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen

n Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbe-

Über die Zusammenarbeit zwischen der Foffa r Lazzarini AG sind keine Rechtfertigungsgründe (G) ersichtlich. Zwar brachten die betroffenen Parallerdings nur in Bezug auf ihre gemeinsamen Ar- AG etwa ihren Fokus im Unterengadin auf grosse st. Zudem habe sie im Unterengadin weder über jt. Dies habe bedingt, [...] im Rahmen von Arbeitsür die Bezzola Denoth AG hätten die gemeinsaabt, [...]. [...].””°

Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG nicht gemeinschaften. Ihrer gesamten Zusammenarbeit dazu Rz 288 ff. hiervor). Sie glichen projektüberahresstartsitzungen ab (Rz 276 ff.), ihre Koopera- 1 war systematischer Natur (Rz 282 hiervor) und elprojekten, die keinen Bezug zu Arbeitsgemein- .Z 285 ff. hiervor). Die von den Parteien in Bezug

GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.

D. ). Vgl. zu den Vorbringen der Foffa Conradsinschaften Act. V.38 (22-0458), Rz 67 ff.

auf gemeinsame Arbeitsgemeinschaften ge sammenarbeit dieser Natur, Intensität und T

663. Die vorliegende Gesamtabrede stellt s dar. Um Missverständnisse zu vermeiden, is bedeuten nicht, dass sie jede einzelne A Gruppe isoliert betrachtet als unzulässig era in den Jahren 2008 bis 2012 bildeten inde: zwischen den beiden Unternehmen. Sie kön gen an den gemeinsamen Jahresstartsitzun teilt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Jahren 2008 bis 2012 ist in ihrer Gesar zu qualifizieren. Eine isolierte Würdigung de wie sich auch eine Effizienzprüfung der koc zu erwähnen, dass die Foffa Conrad-Grupp nach 2012 noch Projekte in gemeinsamen . terschied zu den Arbeitsgemeinschaften in Arbeitsgemeinschaften nach 2012 nicht in e bettet. Die WEKO erachtet die projektweise als kartellrechtlich unproblematisch.’ Ein ernde Zuteilung von Bauprojekten und Markt — verstösst jedoch gegen das Kartellgesetz.

C.4.3.7 Zwischenergebnis

664. Zusammenfassend ist Folgendes fest:

- Der vorliegende Konsens zwischen | Lazzarini AG, ihre Wettbewerbsverhal Unterengadin im Einvernehmen zu r Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der Geger eignet, eine Wettbewerbsbeschränkuı rede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KC vorliegend tatsächlich, sich betreffen nicht zu konkurrenzieren.

- Die vorliegende Wettbewerbsabrede i: ten. Damit erfüllt sie den Tatbestand‘ (spätestens) 2008 bis Oktober 2012 B erverstosses auf. Weiter entsprach es halten im Unterengadin projektübergre als Gesamtabrede zu qualifizieren.

_ Da die Gesamtabrede als Geschäfts Art. 5 Abs. 3KG die Vermutung, dass mutung lässt sich zwar vorliegend wic Gesamtabrede ist daher als erheblic Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe d KG sind nicht ersichtlich und wurden abrede stellt eine unzulässige Wettbe i.V.m. Abs. 1 KG dar.

1000 So die WEKO etwa im Jahresbericht 2013, RPV RPW).

nannten Effizienzargumente vermögen eine Zuragweite nicht zu rechtfertigen.

omit eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung t Folgendes beizufügen. Die Schlüsse der WEKO rbeitsgemeinschaft zwischen der Foffa Conradchtet. Die systematischen Arbeitsgemeinschaften > integrierender Bestandteil der Zusammenarbeit nen nicht losgelöst von den Interessenabgleichungen und der Koordination der Einzelprojekte beurder Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG in ntheit als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung sr einzelnen Arbeitsgemeinschaften erübrigt sich, rdinierten Einzelprojekte erübrigt. Schliesslich ist e und die Lazzarini AG bereits vor 2008 und auch Arbeitsgemeinschaften ausgeführt haben. Im Unden Jahren 2008 bis 2012 waren jedenfalls die ine umfassendere Marktaufteilungsabrede einge- Bildung von Arbeitsgemeinschaften grundsätzlich 2 gemeinsame, projektübergreifende und andauteilung — auch in Form von Arbeitsgemeinschaften

zuhalten:

der Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und tnisse betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im egeln, ist als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 ıstand dieser Abrede ist in objektiver Hinsicht ge- 1g zu bewirken. Damit liegt eine Wettbewerbsab- 5 vor. Zudem bezweckten die Abredeteilnehmer d Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin

st als horizontale Geschäftspartnerabrede zu wervon Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. Zeitlich hatte sie von estand. Sie weist daher die Merkmale eines Dau- ; dem Willen der Abredeteilnehmer, ihr Marktverifend zu koordinieren. Die Vereinbarung ist daher

partnerabrede zu qualifizieren ist, greift gemäss der wirksame Wettbewerb beseitigt ist. Diese Verlerlegen. Allerdings liegt kein Bagatellfall vor. Die ;he Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von er wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 auch nicht vorgebracht. Die vorliegende Gesamt- »werbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3

V 2014/1, 5 f. (www.weko.admin.ch — Dokumentation >

C.4.4 Zusammenarbeit bei einzelnen B

665. In den Ausführungen zum Sachverhal men bei einzelnen Bauprojekten bis 2012 be es sich um folgende Bauprojekte:

Bauprojekt Verfah «[...]», Zernez Foffa C Rene t «[...]», Zernez Foffa C René t «[...]», Zernez Foffa C Rene t «[...]», Scuol Bezzol Fabio § «[...]», Zernez Foffa C Rene t «[...]» Bezzol Imprais «[...]», Scuol Bezzol Fabio § «[...]», Tschlin Bezzol Koch A «[...]r, Scuol Bezzol Fabio § «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» Fabio t Koch A «[...]», Zernez Foffa C Rene t

Tabelle 27: Übersicht betreffend Zusamn

666. Basierend auf den entsprechenden S Zusammenarbeit bei diesen elf Bauprojekte einzelne Rechtsfragen Differenzierungen z werden diese vorgenommen. Im Übrigen we jekte gemeinsam erörtert.

C.4.4.1 Wettbewerbsabreden

667. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Vorausgesetzt ist zum e ken (dazu Rz 580 hiervor), zum anderen ei beschränkung (dazu Rz 589 f. hiervor).

auprojekten bis 2012

t ist die Zusammenarbeit zwischen Bauunternehhandelt worden (Rz 309 ff. hiervor). Dabei handelt

rensparteien Zeitpunkt Sachverhalt ‚onrad AG 2009 Rz 310 ff. lohenegger Sarl

‚onrad AG 2009 Rz 325 ff. lohenegger Sarl

‚onrad AG 2009 Rz 338 ff. lohenegger Sarl

a Denoth AG 2010 Rz 353 ff.

‚onrad AG 2010 Rz 366 ff. lohenegger Sarl

a Denoth AG 2010 Rz 381 ff. 3a Mario GmbH

a Denoth AG 2011 Rz 393 ff.

a Denoth AG 2011 Rz 410 ff. \G Ramosch

a Denoth AG 2011 Rz 427 ff.

\G Ramosch

‚onrad AG 2012 Rz 460 ff.

lohenegger Sarl

ienarbeit bei einzelnen Bauprojekten bis 2012

achverhaltsfeststellungen wird im Folgenden die ın rechtlich gewürdigt. Soweit dabei in Bezug auf wischen einzelnen Bauprojekten notwendig sind, rden die relevanten Rechtsfragen für alle Bauproich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken inen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirn Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbs-

668. Beweismassig ist bei allen elf einzelne beteiligten Unternehmen tatsächlich überein gebote bei den betreffenden Ausschreil Rz 318 ff., 337, 347, 360, 374 f., 389, 403, /

669. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de sämtlichen elf Fällen erfüllt.

670. Die Abreden im Zusammenhang mit | Eingabeverhalten zwischen den Abredeteil Abredeinhalt ist in objektiver Hinsicht geeigı Darüber hinaus ist vorliegend — obwohl

Abredeteilnehmer mit ihrem Verhalten bei < bezweckten, sich nicht zu konkurrenzieren

454 und 472). Somit war die vorliegende Abı zu beeinträchtigen, sondern es beste Abredeteilnehmer.

671. Damit liegen in allen elf Fällen Wettbe

C.4.4.2 Qualifikation als horizontale Prei Abs. 3 Bst. aund c KG)

672. Die Wettbewerbsabreden im Zusamm alle zum Gegenstand, die Angebote der Ak folgende Aspekte:

_ Erstens waren die Abredeteilnehmer i stufe, nämlich Anbieter von Hoch- und sammenarbeit hätten sie miteinander einbarungen sind daher als horizont Abs. 3 KG).

- Zweitens legten die Abredeteilnehmer der Zuschlagserteilung durch ein hol rechterhalten werden sollte. Dies hat von Auftraggebern und Auftraggeberir füllt den Tatbestand der Geschaftspar

- Drittens ging es zwischen den Abrede um eine preisliche Abstimmung ihrer A Preis des tieferen Angebots, das den z das andere Unternehmen einen hohe Zusammenhang mit den elf einzelnen als Preisabreden gemäss Art. 5 Abs. <

673. Liegen Abreden vor, welche unter die | diese Abreden vermutet, dass sie eine wettl hiervor). In Bezug auf die Wettbewerbsabre: jekten greift damit die Vermutung der Beseit

674. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich nächst der relevante Markt, auf dem sich die räumlicher und zeitlicher Hinsicht abzugrenz fen, ob der auf dem relevanten Markt bzw. Wettbewerbsabreden noch verbliebene aktı werb die Vermutungsfolge zu widerlegen ve

n Bauprojekten erstellt, dass zwischen den jeweils stimmende Willenserklärungen vorlagen, ihre An- Jungen zu koordinieren (natürlicher Konsens; 119 ff., 438, 450 ff. und 470).

r Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in

den elf einzelnen Bauprojekten beinhalteten, das nehmer zu koordinieren (Rz 553 ff.). Ein solcher let, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. dies nicht notwendig ist — erwiesen, dass die llen elf Bauprojekten auch in subjektiver Hinsicht (Rz 321, 337, 349, 362, 376, 390, 406, 423, 440, ede nicht nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb and auch eine dahingehende Absicht der

werbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

s- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5

enhang mit den elf einzelnen Bauprojekten hatten redeteilnehmer zu koordinieren. Dies beinhaltete

1 allen elf Fällen Unternehmen der gleichen Mark- /oder Tiefbauleistungen. Ohne entsprechende Zuim Wettbewerb gestanden. Die betreffenden Verale Wettbewerbsabreden zu qualifizieren (Art. 5

fest, bei welchem Unternehmen die Chancen an neres Angebot des anderen Unternehmens aufte unter den Abredeteilnehmern eine Zuordnung ınen zur Folge. Ein solcher Abredegegenstand ertnerabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG.

steilnehmern in sämtlichen elf Fällen immer auch ngebote. Typischerweise einigten sie sich auf den /uschlag erhalten sollte, und kamen überein, dass aren Preis offeriert. Die Wettbewerbsabreden im | Bauprojekten sind vor diesem Hintergrund auch 3 Bst. a KG zu qualifizieren.

Aufzählung von Art. 5 Abs. 3 KG fallen, so wird für yewerbsbeseitigende Wirkung haben (vgl. Rz 597 den im Zusammenhang mit den elf einzelnen Proigung des wirksamen Wettbewerbs.

diese Vermutung widerlegen lässt. Dabei ist zu- > vorliegenden Abreden auswirkten, in sachlicher, en (Rz 675 ff. hiernach). Anschliessend ist zu prüden relevanten Märkten trotz des Vorliegens von Jelle und potenzielle Aussen- sowie Innenwettbermag. Wie zu zeigen ist, liegt in sieben Fällen eine

Wettbewerbsbeseitigung vor (Rz 680 ff. hie: Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs z' hebliche Beeinträchtigung des Wettbewerb: nicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizi

C.4.4.3 Relevanter Markt

675. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind (dazu im Einzelnen auch Rz (ökonomischen) Wirkungen einer konkret u teilen.'%” Zudem ist die Bestimmung des r Bedeutung (vgl. Rz 852 ff. hiernach).

676. Bei den vorliegend zu beurteilenden einzelnen Bauprojekten bildete die jeweilige gefragt hat, Marktgegenseite der Parteien.

677. In sachlicher Hinsicht bezogen sich di auf ein einzelnes Hoch- oder Tiefbauprojekt die jeweiligen Bauleistungen im Zusammen

678. Die betreffenden Bauprojekte waren ni Im Bauwesen besteht ein gewisser Distanz zunehmender Distanz zwischen dem Ausfi mung steigen die Selbstkosten und somit si

679. Vorliegend sind Hoch- und Tiefbaupro im Unterengadin zu beurteilen. Aufgrund de benheiten (Alpenpässe, Distanzen, fehlend auszugehen, dass in den meisten Fällen pri liche Offerte einreichen konnten. Tatsächlich los Unternehmen aus dem Unterengadin ei vorliegend das Unterengadin sowie allenfal Markt.

C.4.4.4 Beseitigung des wirksamen Wett

680. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell den sind, d.h., ob sie überhaupt über die M die Mengen zu reduzieren oder die Qualitä kurz, ob sie volkswirtschaftliche oder sozia prüfen, ob allenfalls verbleibender Innenwe beteiligten Unternehmen) die Vermutung de

1002 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF, zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MAN! REINERT/BEN Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset

nach). In vier Fällen lässt sich die Vermutung der war widerlegen, die Abreden hatten aber eine er- 5 zur Folge (Rz 688 ff. hiernach) und lassen sich enz rechtfertigen (Rz 692 f. hiernach).

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder 1 sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus- 599 hiervor).'°' Im Vordergrund steht dabei, die ntersuchten Wettbewerbsbeschränkung zu beurelevanten Markts für die Höhe der Sanktion von

Wettbewerbsverstössen im Zusammenhang mit > Bauherrschaft, welche die Bauleistungen nach-

e zu beurteilenden Wettbewerbsverstösse jeweils . Die sachlich relevanten Märkte umfassen daher nang mit den betreffenden Bauprojekten.

aturgemäss an den Ort der Ausführung gebunden. schutz aufgrund der hohen Transportkosten. Mit inrungsort und dem Werkhof einer Bauunternehnkt auch die Rentabilität.

jekte mit kleinem oder mittelgrossem Bauvolumen r Projektgrössen und den geographischen Gege- e Schnellstrassen) des Unterengadins ist davon mär lokal tätige Bauunternehmen eine wirtschaft- | haben in den zu beurteilenden Fällen ausnahmsne Offerte eingereicht. Aus diesem Grund bilden Is angrenzende Gebiete den räumlich relevanten

tbewerbs in sieben Fallen

ait die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Un- »n oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert woröglichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen, oder ten zu senken oder die Innovation zu verzögern; le Schäden verursachen konnten. Ebenso ist zu ttbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede r Wettbewerbsbeseitigung umzustossen vermag.

3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

ICOMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, JAMIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, > KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.

681. In Bezug auf den Innenwettbewerb ist beinhalteten in allen elf Fällen, unter den | preise den designierten Zuschlagsempfang: bestimmen. Damit zielten die Abredeteilne Wettbewerbs untereinander auszuschliesse

682. Sodann ist in allen elf Fällen erwieser nen Abmachungen hielten und tatsächlic Dadurch entfiel zwischen ihnen jeglicher In den betroffene Wettbewerbsparamater vorl verbleibenden Wettbewerbskräfte nicht ausr umzustossen. Wie dargelegt worden ist (Rz dimension bei der Vergabe von Hoch- und hielt die WEKO bereits in mehreren Entschei weise keine weiteren — nicht von der Abre die einen wirksamen Rest- oder Teilwettbev das Bundesverwaltungsgericht im Fall Si werbsparamater wie Ausführungsfristen, die seien unwesentlich, da diese Kriterien im W. in den Ausschreibungsunterlagen vorgegek botspreis. 1°

683. Aus diesen Grunden ist zu schliessen seitigung wirksamen Wettbewerbs infolge dı

684. Im Folgenden ist nun der tatsächliche‘ fenden Ausschreibungen zu würdigen. Dab zu differenzieren:

_ In den Fällen «[...]» (2009) und «[...]» an der Abrede beteiligt. Die beiden Baı vergeben. Aussenwettbewerb (aktuell durch zur Offertabgabe eingeladene neben den Abredeteilnehmern weitere den sind, die aber auf eine Eingabe v überhaupt, wäre die disziplinierende ' dings als schwach zu werten. Dabei s gadin zu beachten, namentlich die ge gadin im Bereich Hochbau Projekte Bauunternehmen, im Umkreis ihres V\ ren geografischen Begebenheiten im L (Rz 64 ff.). Eine Widerlegung der Vern Aussenwettbewerb kommt in den beic

_ In den Fällen «[...]» (2010), «Waldwec waren ebenfalls alle offerierenden Ba cher Aussenwettbewerb herrschte nict senwettbewerbs ist zu beachten, das: delte. Aufgrund der Projektsummen offenen Verfahren durchgeführt worde oder eingeladene Unternehmen die \

1003 RPW 2009/3, 196 Rz 96, Elektroinstallations werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im ı

1004 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 368 E. 9.2.2

Folgendes festzuhalten: Die getroffenen Abreden Abredeteilnehmern durch koordinierte Angebotser bzw. die designierte Zuschlagsempfängerin zu 'hmer darauf, sämtliche möglichen Aspekte des n.

|, dass sich die Abredeteilnehmer an die getroffesh preislich koordinierte Angebote einreichten. nenwettbewerb. Selbst wenn nicht von den Abre- Vanden gewesen wären, ware das Spektrum der eichend gewesen, um die Beseitigungsvermutung 74 f.), bildete der Preis die zentrale Wettbewerbs- Tiefbauleistungen im Unterengadin. Im Übrigen den fest, dass bei Submissionsabreden typischer- Je erfassten — Wettbewerbsparameter bestehen, verb ermöglichen. '°% Diese Auffassung bestätigte rassenbeläge Tessin. Nicht preisliche Wettbe- > Qualitat der Leistungen oder die Betriebskosten esentlichen bereits vorgangig durch den Bauherrn yen würden. Massgebend sei vielmehr der Ange-

, dass in keinem der Fälle die Vermutung der Bees Innenwettbewerbs widerlegt wird.

und potenzielle Aussenwettbewerb bei den betrefei ist zwischen den einzelnen Projekten wie folgt

(2009) waren alle offerierenden Bauunternehmen ıprojekte wurden durch eine private Bauherrschaft er oder potenzieller) konnte daher ausschliesslich bzw. angefragte Bauunternehmen entstehen. Ob : Unternehmen zur Offertstellung eingeladen worerzichteten, lässt sich nicht mehr eruieren. Wenn Wirkung solcher potenzieller Wettbewerber allerind die Verhältnisse der Baubranche im Unterenringe Zahl der Bauunternehmen, die im Unteren- : dieser Art realisiert haben, die Tendenz der 'erkhofs tätig zu sein (Rz 82), sowie die besonde- Jnterengadin, die zu langen Anfahrtswegen führen nutung der Wettbewerbsbeseitigung aufgrund von len Fällen jedenfalls nicht in Betracht.

y Kurhaus, Val Sinestra» (2011) und «[...]» (2012) uunternehmen an der Abrede beteiligt. Tatsächliit. Unter dem Gesichtspunkt des potenziellen Aus- 5 es sich um Projekte der öffentlichen Hand hanist anzunehmen, dass die Ausschreibungen im n sind. Insofern hatten (wohl) nicht nur angefragte Nöglichkeit, eine Offerte abzugeben. Der Konkurbetriebe Bern; RPW 2012/2, 270, Rz 1030 ff., Wettbe- Kanton Aargau.

., Strassenbeläge Tessin.

renzdruck, dem die Abredeteilnehmer ren, ist aber wiederum als gering ein: denz der Bauunternehmen, im Umkr wege). Die Vermutung der Wettbewe lässt sich daher auch in diesen Fällen das Bauprojekt «[...]» (2010). Hier obs beabsichtigt — die Impraisa Mario Gmb weil die Vergabestelle nachträglich ei die Bezzola Denoth AG irrtümlicherwe der Wettbewerbsbeseitigung durch die

- In zwei Fallen gab es neben den Abre ern konnten, ein weiteres Unternehn Tschlin (2011), war dies die Foffa Con Mario GmbH. Im Verhaltnis zu den vo an der Beurteilung der Wettbewerbssi Teil der gleichen Unternehmensgrupp werbsabrede bezüglich des Bauproje| daher kein Interesse, den Erfolg der eigene Offerte zu gefährden. Tatsächl ein leicht höheres Angebot als ihre Tc Aussage von D. , Bezzola Den Kenntnis der Eingabesumme der Bezz (2011) reichte die Impraisa Mario Gm terin ein Angebot ein. Zum einen han um eine kleine Bauunternehmung. 1° als die Bezzola Denoth AG, die schlie von ihr ausgehende Konkurrenzdruck mern vereinbarte Zuteilung des betro Die weiteren zur Offertstellung eingel gabe. Aus diesen Gründen herrschte (2011), und «[...]», Scuol (2011), kein senwettbewerb, um die Beseitigungsv

- In Bezug auf das Bauprojekt «[...]», z die René Hohenegger Sarl zwar im Rz gebote ein und die Foffa Conrad AG et ist dagegen, dass sie ihr Verhalten 2 mentlich bei der Abgebotsrunde, koor AG und der [...] der Bauherrschaft z Angebote. Das Abgebot [...] fiel soga AG. Letztere erhielt den Zuschlag für nes Pauschalangebots, das weitere L vor). Bei dieser Sachlage ist keine we nehmen. Die Vermutung gemäss Art.

- Bei den Bauprojekten «[...]», Scuol (2011), erhielt jeweils ein Aussenwett zumindest teilweise ihren Zweck, nar hältnis nicht konkurrenzierten. Dass si zeigt, dass der Aussenwettbewerb hir

1005 Act. IX.C.60, Zeile 616 f.

1006 Act. 111.30, Antwort auf Fragen 1 und 3.

infolge potenzieller Wettbewerber konfrontiert waustufen (wenige Anbieter im Unterengadin; Tensis ihres Werkhofs tätig zu sein; lange Anfahrtsrbsbeseitigung aufgrund von Aussenwettbewerb nicht widerlegen. Dies gilt insbesondere auch für iegte zwar nicht — wie von den Abredeteilnehmern H, sondern die Bezzola Denoth AG, allerdings nur ne bestimmte Materialposition strich, bei welcher ise einen viel zu hohen Preis eingesetzt hatte. An > Abrede ändert dies nichts.

deteilnehmern, die den Zuschlag erfolgreich steunen, das eine Offerte einreichte. Im Fall «[...]», rad AG, im Fall «[...]», Scuol (2011), die Impraisa rangehend beurteilten Bauprojekten vermag dies tuation nichts zu ändern. Die Foffa Conrad AG ist e wie die Bezzola Denoth AG, die an der Wettbekts «[...]», Tschlin (2011), beteiligt war. Sie hatte getroffenen und umgesetzten Abrede durch eine ich unterbreitete sie der Bauherrschaft denn auch ichtergesellschaft, die Bezzola Denoth AG. Nach oth AG, hatte die Foffa Conrad AG dabei wohl ola Denoth AG.'% Beim Bauprojekt «[...]», Scuol bH zwar als nicht an der Abrede beteiligte Anbiedelte es sich bei der Impraisa Mario GmbH aber Zum anderen reichte sie ein höheres Angebot ein sslich den Zuschlag erhielt. Insofern erreichte der nicht die Intensität, um die von den Abredeteilnehffenen Geschäftspartners unterlaufen zu können. adenen Unternehmen verzichteten auf eine Einauch in Bezug auf die Bauprojekte «[...]», Tschlin hinreichender tatsächlicher oder potenzieller Ausermutung umzustossen.

/ernez (2009), reichten die Foffa Conrad AG und ıhmen der ersten Angebotsrunde koordinierte Anhielt, wie beabsichtigt, den Zuschlag. Nicht erstellt uch im weiteren Verlauf der Ausschreibung, nadinierten. Zudem unterbreiteten mit der Lazzarini wei nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen r leicht tiefer aus als dasjenige der Foffa Conrad die Baumeiterarbeiten schliesslich im Rahmen eieistungen beinhaltete (zum Ganzen Rz 351 hierttbewerbsbeseitigende Wirkung der Abrede anzu- 5 Abs. 3 KG ist widerlegt.

(2010), «[...]», Zernez 2010, und «[...]», Scuol bewerber den Zuschlag. Zwar erfüllte die Abrede lich dass sich die Abredeteilnehmer im Innenverch aber letztlich ein Drittunternehmen durchsetzte, ireichend war, um eine wettbewerbsbeseitigende

Wirkung der Abrede zu verhindern. D her auch in diesen drei Fällen widerle«

685. Nach dem Gesagten kann die Vermu folgenden sieben Fällen nicht widerlegt wer

_ «[...]», Zernez (2009);

_ «[...]», Zernez (2009);

— — «[...J» (2010);

- «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» (2C _ «[...]», Tschlin (2011);

- «[...]», (2011);

- «[...]», Zernez (2012).

686. In diesen Fallen erübrigt sich zu prüfe wirtschaftlichen Effizienz gemass Art. 5 Abs die den beteiligten Unternehmen Möglichke gen, sind einer Effizienzprüfung nicht zugän genannten sieben Fällen um unzulässige V Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG.

687. Dagegen wird die Vermutung der Wei den Fällen «[...]», Zernez (2009), «[...]», : Scuol (2011), widerlegt. Im Folgenden ist z Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 5 A

C.4.4.5 Erhebliche Beeinträchtigung des

688. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K

689. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziei dass die Frage der Erheblichkeit bei Wettbe sätzlich nur unter dem Gesichtspunkt qualit: solche Wettbewerbsabreden bereits aufgrut Aspekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schlies den Abreden tatsächlich negativ auf den W: den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen |

690. Den Wettbewerbsabreden im Zusar (2009), «[...]», Scuol (2010), «[...]», Zernez

1007 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

1008 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

1008 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

22-00033/COO.2101.111.7.278541

e Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ist da- Jt.

tung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs in Jen:

11);

n, ob die Wettbewerbsabreden durch Gründe der . 2 KG gerechtfertigt sind. Wettbewerbsabreden, iten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitiglich (Art. 5 Abs. 1 KG). Damit handelt sich in den Vettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5

tbewerbsbeseitigung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG in Scuol (2010), «[...]», Zernez (2010), und «[...]», u prüfen, ob in diesen vier Fällen eine erhebliche bs. 1 KG) gegeben ist (Rz 688 ff. hiernach).

; Wettbewerbs in vier Fällen

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass rt zu werden.’ Das Gericht stellte sodann klar, werbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundativer Elemente zu würdigen ist. In der Regel sind id ihres Gegenstandes erheblich. '% Quantitative slich ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenettbewerb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie

ımenhang mit den Bauprojekten «[...]», Zernez (2010), und «[...]», Scuol (2011), waren ein nicht

GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom

GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.

unbedeutendes Schädigungspotenzial imr Preisabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG; vgl. R ter. Zudem wurden sie in allen vier Fällen ı Abredeteilnehmern jeglicher Innenwettbewe der ersten Angebotsrunde. In keinem der Fi teilnehmer deutlich über demjenigen des Dri konnte. Im Fall «[...]», Zernez (2009), erhie nehmen den Zuschlag, das von den Abrede

691. Die Bagatellschwelle ist — bezogen a allen vier Fällen überschritten.

C.4.4.6 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

692. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

- notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fe (Bst. a); und

- den beteiligten Unternehmen in keiner werb zu beseitigen (Bst. b).

693. Rechtfertigungsgründe der wirtschaft Wettbewerbsabreden im Zusammenhang ı «[...]» nicht ersichtlich und wurden von den F abreden in diesen vier Fällen stellen daher gen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1

C.4.4.7 Zwischenergebnis

694. Zusammenfassend ist Folgendes fest:

- Bei den elf zu beurteilenden einzelnen zwischen den jeweils beteiligten Unter klärungen vor, ihre Angebote bei det (natürlicher Konsens). Damit ist das‘ von Art. 4 Abs. 1 KG in allen elf Fälle Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsb: Abredeteilnehmer vorliegend tatsächl nicht zu konkurrenzieren.

_ Die Wettbewerbsabreden im Zusamn als horizontale Geschäftspartner- unc den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. die Vermutung, dass der wirksame Wi

- In den Fällen «[...]», «[...]», «[...]», «W «[...]» lag kein hinreichender Aussenvor, der wirksamen Wettbewerb hatte im Zusammenhang mit diesen sieber beschrankungen im Sinne von Art. 5 /

22-00033/COO.2101.111.7.278541

nanent. Als horizontale Geschäftspartner- und z 672) betrafen sie zentrale Wettbewerbsparameimgesetzt. Damit entfiel zwischen den jeweiligen rb, beim Bauprojekt «[...]» zumindest im Rahmen alle lagen die koordinierten Angebote der Abredettunternehmens, das sich schliesslich durchsetzen It mit der Foffa Conrad AG gar dasjenige Unterteilnehmern hierfür vorgesehen war.

uf den relevanten Markt (Rz 675 ff. hiervor) — in

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder die Forschung oder die Verbreitung von technirdern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen

n Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbelichen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei den

mit den Bauprojekten «[...]», «[...]», «[...J» und

-arteien auch nicht vorgebracht. Die Wettbewerbsebenfalls unzulassige Wettbewerbsbeschrankun- KG dar.

zuhalten:

Bauprojekten (vgl. die Übersicht in Rz 665) lagen nehmen tatsächlich übereinstimmende Willenser- 1 betreffenden Ausschreibungen zu koordinieren Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne n erfüllt. Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver eschränkung zu bewirken. Zudem bezweckten die ich, sich bei den betreffenden Ausschreibungen

ienhang mit den elf einzelnen Bauprojekten sind | Preisabreden zu werten. Als solche erfüllen sie aundcKG. Damit greift gemäss Art. 5 Abs. 3 KG attbewerb beseitigt ist.

aldweg Kurhaus, Val Sinestra», «[...]», «[...]» und

oder Innenwettbewerb auf dem relevanten Markt gewährleisten können. Die Wettbewerbsabreden 1 Bauprojekten stellen unzulässige Wettbewerbs-

- In den Fällen «[...]», «[...]», «[...J» un wirksamen Wettbewerbs zwar widerle falle. Die betreffenden Abreden sind d im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu wer Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich im Zusammenhang mit den vier Bat werbsbeschrankungen im Sinne von /

C.4.5 Zusammenarbeit zwischen der F Lazzarini AG und der Alfred Laur

C.4.5.1 Wettbewerbsabrede

695. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Vorausgesetzt ist zum e ken (dazu Rz 580 hiervor), zum anderen ei beschränkung (dazu Rz 589 f. hiervor).

696. Beweismässig ist vorliegend erstellt (R AG auf der einen Seite und der Foffa Conr: AG auf der anderen Seite tatsächlich Uberei menarbeit in der Baustoff- und Baubranche

697. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de Bezug auf die genannten Verfahrensparteie

698. Die zu beurteilende Abrede beinhalte die Alfred Laurent AG auf der einen Seite u Lazzarini AG auf der anderen Seite - ihre \ geln (dazu Rz 516 hiervor). Ein solcher Abı Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. D notwendig ist — erwiesen, dass die Abrec subjektiver Hinsicht unter anderem bezwecl und den Vertrieb von Baustoffen nicht zu koı Abrede nicht nur (objektiv) geeignet, den Wi auch eine dahingehende Absicht der Abred

699. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i

700. Die Alfred Laurent AG war bis zum Ak Unterengadin als Anbieterin von Tiefbauleis sie noch vereinzelt Tiefbauprojekte aus (Rz abrede wäre sie mit der Foffa Conrad AG, Wettbewerb gestanden. Im Bereich Vertt beteiligten zumindest von einem potenzielle teilende Abrede ist somit horizontaler Natur.

C.4.5.2 Qualifikation der vorliegenden W

701. Die vorliegende Wettbewerbsabrede \ (vgl. Rz 520 ff. hiervor). Vergleichbar mit ein lifizieren. Sodann beinhaltete die Abrede, d: AG auf der einen Seite und die Foffa Conr: der anderen Seite — ihre Wettbewerbsverhä

d «[...]» lässt sich die Vermutung der Beseitigung gen. Allerdings handelt es sich nicht um Bagatellaher als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen en. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss und wurden auch nicht vorgebracht. Die Abreden ıprojekten stellen ebenfalls unzulässige Wettbeoffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, der ‘ent AG

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken inen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirn Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsz 515 f. hiervor), dass zwischen der Alfred Laurent ad AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazzarini nstimmende Willenserklarungen Uber ihre Zusamim Unterengadin vorlagen (natürlicher Konsens).

r Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in n erfüllt.

te, zwischen den beteiligten Unternehmen - d.h. nd die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und \ettbewerbsverhältnisse im Einvernehmen zu reedeinhalt ist in objektiver Hinsicht geeignet, eine arüber hinaus ist vorliegend — obwohl dies nicht leteilnehmer mit ihrer Zusammenarbeit auch in ‘ten, sich betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen ıkurrenzieren (Rz 519). Somit war die vorliegende attbewerb zu beeinträchtigen, sondern es bestand ateilnehmer.

m Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

schluss der Wettbewerbsabrede im Jahr 1999 im ungen tätig. In den darauffolgenden Jahren führte 528 hiervor). Ohne die getroffene Wettbewerbsder Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG im ieb von Baustoffen ist zwischen den Abreden Konkurrenzverhältnis auszugehen. Die zu beurlettbewerbsabrede

vurde 1999 abgeschlossen und bestand bis 2008 er Gesamtabrede ist sie als Dauerabrede zu quaass die Abredebeteiligten — d.h. die Alfred Laurent id AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG auf Itnisse in den Bereichen Hoch- und Tiefbau sowie

Baustoffen im Einvernehmen regeln wollten Geschäftstätigkeiten ab, vereinbarten Bezuc biet im Unterengadin Konkurrenzverbote (R: eine Marktaufteilung. Eine Abrede über ein schäftspartnerabrede zu qualifizieren und eı

702. Liegt eine Abrede vor, welche unter di für vermutet, dass sie eine wettbewerbsbe gende Gebiets- und Geschäftspartnerabred. samen Wettbewerbs.

703. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di rum der relevante Markt, auf dem sich die zeitlicher Hinsicht abzugrenzen (Rz 704 ff. | dem relevanten Markt trotz des Vorliegens c und potenzielle Aussen- sowie Innenwettbe' Wie zu zeigen ist, liegt keine Wettbewerbsb schliessend zu prüfen, ob die Abrede eine « Folge hatte (Rz 713 ff. hiernach) sowie ob s zienz rechtfertigen lässt (Rz 716 ff. hiernact

C.4.5.3 Relevanter Markt

704. Um die Schwere der Auswirkungen d können, ist im Folgenden der kartellrechtlic stimmen, welche Waren oder Dienstleistung und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (d

705. Marktgegenseite der Abredeteilnehm von Bauleistungen und Baustoffen.

706. In sachlicher Hinsicht sind mehrere Mi leistungen erfasst, zum anderen der Bezug Mörtel. Beide Bereiche sind gemeinsam zu v diese Märkte unter den Abredeteilnehmern

in mehrere Märkte abzugrenzen, da sie unte treffen. Eine solche engere Marktabgrenzun zumal sich an der Beurteilung der in diesen ändern würde. So bliebe die Würdigung der. und der Sanktionshöhe die gleiche, zumal

Wettbewerbskräfte dabei in ähnlicher We Rz 607).

707. In Bezug auf den räumlichen Markt is und Baustoffbranche (Rz 620 f.), den spez terengadins (Rz 64 ff.) und dem Umstand, Baustoffbezüge im Raum Ardez bis Tschlin lich relevante Markt erfasst mindestens das tere Gebiete.

708. Schliesslich bestand und wirkte die zu cher Hinsicht ist diese Periode relevant.

(Rz 516 hiervor). Konkret grenzten sie hierzu ihre yspflichten und statuierten für ein bestimmtes Ge- 7 515 hiervor). Damit bezweckten und erzielten sie en solchen Gegenstand ist als Gebiets- und Gefüllt den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG.

> Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG fällt, so wird hierseitigende Wirkung hat. In Bezug auf die vorlie- > greift damit die Vermutung der Beseitigung wirkese Vermutung widerlegen lässt. Dabei ist wiede- Abrede auswirkte, in sachlicher, räumlicher und riernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob der auf ler Wettbewerbsabrede noch verbliebene aktuelle werb die Vermutungsfolge zu widerlegen vermag. eseitigung vor (Rz 709 ff. hiernach). Daher ist ansrhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur ie sich ggf. aus Gründen der wirtschaftlichen Effier vorliegenden Wettbewerbsabrede bewerten zu h relevante Markt abzugrenzen. Dabei ist zu bejen für die Marktgegenseite in sachlicher, örtlicher azu auch Rz 599 hiervor).1°'°

er bildeten die Nachfrager und Nachfragerinnen

arkte relevant. Zum einen sind Hoch- und Tiefbauvon Baustoffen, namentlich von Kies, Beton und vürdigen, da die Wettbewerbsabrede darauf zielte, aufzuteilen. Zwar wären diese Bereiche ihrerseits rschiedliche, nicht substituierbare Leistungen beg ist im vorliegenden Fall jedoch nicht notwendig, ı Zusammenhang relevanten Rechtsfragen nichts Zulässigkeit der vorliegenden Wettbewerbsabrede die Abrede alle diese Bereiche erfasste und die sise beeinträchtigt wurden (dazu im Einzelnen

t der Bedeutung der Transportkosten in der Bauifischen geographischen Verhältnissen des Undass von der Abrede primär Bauleistungen und betroffen waren, Rechnung zu tragen. Der räum- Gebiet von Ardez bis Tschlin, allenfalls auch wei-

| beurteilende Abrede von 1999 bis 2008. In zeitli-

3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

C.4.5.4 Beseitigung des wirksamen Wett

709. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt.

710. Im Folgenden ist zu prufen, ob die ge: im vorliegenden Fall widerlegt werden kann ten Markt bzw. den relevanten Markten trot verbleibende aktuelle und potenzielle Aus: werb zu gewährleisten und damit die Vermu

711. Unter dem Gesichtspunkt des Innenw vorliegend nicht widerlegen. Die Alfred Lau chen aus dem Tiefbaugeschäft zurück. D Lazzarini AG hielten sich an das stipulierte reich Baustoffe im Gebiet zwischen Ardez gab es in beiden Bereichen aktuelle Ausseı ren neben den Abredeteilnehmern etwa die Bereich Baustoffe ging ein gewisser diszipl ihrem Kies- und Betonwerk in Sur En, Gen Vermutung der Beseitigung des wirksamen gestossen zu erachten.

712. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewe

C.4.5.5 Erhebliche Beeinträchtigung des

713. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K

714. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziei dass die Frage der Erheblichkeit bei Wettbe sätzlich nur unter dem Gesichtspunkt qualit: solche Wettbewerbsabreden bereits aufgrut Aspekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schlies den Abreden tatsächlich negativ auf den W: den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen |

715. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede Als horizontale Gebiets- und Geschäftspartr rale Wettbewerbsparameter. Mit dem Rüc

1011 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

1012 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

1013 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

22-00033/COO.2101.111.7.278541

'bewerbs

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) »n an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung . Hierzu ist zu beurteilen, ob der auf dem relevanz des Vorliegens einer Wettbewerbsabrede noch sen- sowie Innenwettbewerb wirksamen Wettbetungsfolge zu widerlegen vermag.

ettbewerbs lässt sich die Beseitigungsvermutung rent AG zog sich — wie vereinbart — im Wesentliie Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Konkurrenzverbot, die Rusena-Betun SA im Be- und Tschlin nicht zu konkurrenzieren. Allerdings wettbewerber. Im Bereich Tiefbauleistungen wafrühere s. , die [...] und die r. tatig. Im inierender Konkurrenzdruck von der Uina SA mit 1einde Sent, aus. Vor diesem Hintergrund ist die Wettbewerbs infolge Aussenwettbewerbs als umdie zu beurteilende Wettbewerbsabrede zu einer rbs führte.

; Wettbewerbs

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass rt zu werden.'°!! Das Gericht stellte sodann klar, werbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundativer Elemente zu würdigen ist. In der Regel sind id ihres Gegenstandes erheblich.'°'? Quantitative slich ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenettbewerb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie

war ein grosses Schädigungspotenzial immanent. jerabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) betraf sie zentkzug der Alfred Laurent AG infolge der Abrede

GABA; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom

GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.

schied eine gewichtige Konkurrentin der Fo! AG im Bereich Tiefbau aus. Die Foffa Conra« im Lichte ihrer Ressourcen, Grösse und G bedeutende potenzielle Wettbewerber der | die Wettbewerbsabrede von 1999 bis 2008 bei weitem überschritten. Das Kriterium der

C.4.5.6 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

716. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

- notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fe (Bst. a); und

- den beteiligten Unternehmen in keiner werb zu beseitigen (Bst. b).

717. Wie aus den schriftlichen Vereinbarun der Parteien hervorgeht, zielten die wettbew darauf, die Struktur in der Baubranche im U kapazitäten abzubauen (vgl. Rz 517 f. hier Notwendigkeit bestand, diese Ziele durch q potenziellen Konkurrentinnen zu erreichen. , auch unilateral aus dem Tiefbaugeschäft zu folg in diesem Bereich allenfalls durch zu g meinsame Strategie zu verfolgen und die Ri: massnahmen wie Bezugspflichten und Konl Ein zentrales Element einer vom Gedanken bildet denn auch die Unsicherheit über das Abredebeteiligten darüber einigten, wie sie | sen sie diese Unsicherheit zumindest im In ternativen lassen sich solche Handlungen rechtfertigen.

718. Zu beachten ist sodann, dass die Pa (ohne Kündigungsmöjglichkeit) vereinbart he cher Hinsicht nicht erforderlich, um allfällige sich die Baukonjunktur im Unterengadin den erholt. Die Foffa Conrad-Gruppe erwähnte, ausgesprochen starkes Wachstum des Bau

719. Die Alfred Laurent AG und die Foffa ( sich bei den Kooperationsvereinbarungen 2 Spezialisierungsabrede im Sinne von Art. 6 verwies in diesem Zusammenhang zudem a zember 2010 über die Anwendung von Art. sierungsvereinbarungen (nachfolgend: «Spx der Beurteilung der Rechtfertigung aus Effiz

1014 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 448 ff.

1015 Act. V.33 (22-0458), Rz. 2.3; Act. V.38 (22-0

fa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini 1 AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG waren sschäftstätigkeit in der Baubranche durchaus als Qusena-Betun SA zu betrachten. Zudem dauerte (vgl. Rz 520 ff. hiervor). Die Bagatellschwelle ist Erheblichkeit ist somit gegeben.

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder die Forschung oder die Verbreitung von technirdern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen

n Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbegen aus dem Jahr 1999 und auch den Vorbringen jerbswidrigen Massnahmen der Abredebeteiligten nterengadin zu bereinigen und bestehende Übervor). Diesbezüglich ist einzuwenden, dass keine lemeinsame Regelungen zwischen aktuellen und So hätte sich die Alfred Laurent AG ohne weiteres rückziehen können, soweit ihr wirtschaftlicher Errosse Konkurrenz in Frage gestellt war. Eine gesiken einer solchen Neuausrichtung durch Gegen- <urrenzverbote abzufedern, war nicht erforderlich. des Wettbewerbs geprägten Wirtschaftsordnung Marktverhalten der Wettbewerber. Indem sich die hre Wettbewerbsverhältnisse gestalteten, schlosnenverhältnis aus. Im Lichte der bestehenden Alnicht aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz

rteien eine feste Vertragsdauer von zehn Jahren ıben. Eine derart lange Vertragsdauer ist in zeitlisn Überkapazitäten zu begegnen. Vorliegend hat n auch während der Gültigkeitsdauer der Verträge dass im Unterengadin ab dem Jahr 2006 gar ein volumens zu verzeichnen gewesen sei."

>onrad-Gruppe brachten schliesslich vor, dass es aus dem Jahr 1999 (allenfalls) um eine zulässige KG gehandelt habe."°"5 Die Foffa Conrad-Gruppe uf die EU-Verordnung Nr. 1218/2010 vom 14. De- 101 AEUV auf bestimmte Gruppen von Spezialiszialisierungs-VO». Ihre Vorbringen vermögen an ienzgründen jedoch nichts zu ändern. Nach Art. 6

458), Rz 280 ff.

Abs. 1 KG können in Verordnungen oder all gen umschrieben werden, unter denen einze der wirtschaftlichen Effizienz in der Regel al kanntmachung in Bezug auf allfällige Spezi: den. Die vorliegend zu beurteilenden Koopet freigestellt. Unabhängig von den weiteren Vi zialisierungsabreden nach Art. 3 der Spezia Parteien gemeinsame Marktanteile von hé Marktanteils soll sichergestellt werden, dass Anwendung findet, den Parteien nicht die M betreffenden Waren oder Dienstleistungen ¢ Nr. 12 der Spezialisierungs-VO). Dieser d tungsgedanke ist auch im Schweizerischen Vorliegend liegt der gemeinsame Marktant zwar sowohl im Markt für Bauleistungen als der Wettbewerbsabrede aus Effizienzgründ sierungs-VO» der EU ausgeschlossen.

720. Nach dem Gesagten stellt die vorlieg bewerbsbeschränkung dar.

C.4.5.7 Zwischenergebnis

721. Zusammenfassend ist Folgendes fest:

- Der vorliegende Konsens zwischen d Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth A Wettbewerbsverhaltnisse im Einvernel Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Der G geeignet, eine Wettbewerbsbeschränl abrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 K vorliegend tatsächlich, sich nicht zu kc

- Die vorliegende Wettbewerbsabrede partnerabrede zu werten. Damit erfull Zeitlich hatte sie von 1999 bis 2008 B erverstosses auf.

- Da die Abrede als Gebiets- und Ges« mass Art. 5 Abs. 3 KG die Vermutur Diese Vermutung lässt sich zwar vorlie vor. Die Abrede ist daher als erhebli Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe d KG, die sie zu rechtfertigen vermöger sige Wettbewerbsbeschränkung im Si

C.4.6 Zusammenfassende Übersicht d

722. Die nachfolgende Übersicht listet die t beteiligten Unternehmen auf. Zudem wird s bewerbsverstösse rechtlich zu qualifizieren.

Wettbewerbsverstoss Beteiligte Parteie

gemeinen Bekanntmachungen die Voraussetzun- :Ine Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen s gerechtfertigt gelten. Eine Verordnung oder Bealisierungsabreden ist bislang nicht erlassen wor- ‘ationsvertrage wären sodann auch in der EU nicht yraussetzungen kommt eine Freistellung von Spelisierungs-VO nämlich nur dann infrage, wenn die shstens 20 % haben. Durch die Begrenzung des ; Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung sglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der len Wettbewerb auszuschalten (Erwägungsgrund er Spezialisierungs-VO zugrunde liegende Wer- Recht zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG). eil der Vertragsparteien deutlich über 20 %, und auch im Markt für Baustoffe. Eine Rechtfertigung en ist damit auch in Anlehnung an die «Spezialiande Wettbewerbsabrede eine unzulässige Wettzuhalten:

er Alfred Laurent AG auf der einen Seite und der G und Lazzarini AG auf der anderen Seite, ihre amen zu regeln, ist als Vereinbarung im Sinne von segenstand dieser Abrede ist in objektiver Hinsicht “ung zu bewirken. Damit liegt eine Wettbewerbs- G vor. Zudem bezweckten die Abredeteilnehmer ynkurrenzieren.

> ist als horizontale Gebiets- und Geschäftst sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG. estand. Sie weist daher die Merkmale eines Dauhäftspartnerabrede zu qualifizieren ist, greift ge- 1g, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt ist. >gend widerlegen. Allerdings liegt kein Bagatellfall che Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von er wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 1, liegen nicht vor. Die Abrede stellt eine unzuläsnne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

er Wettbewerbsverstösse

jegangenen Wettbewerbsverstösse und die daran ummarisch festgehalten, wie die einzelnen Wettsind.

n Qualifikation Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung /

Vorversammlungen Bezzola Denoth A Fabio Bau GmbH,

(1997-2008) Foffa Conrad AG, Impraisa da fabric gadant, Impraisa Mario Gr Koch AG Ramosc Lazzarini AG, Rene Hohenegge! Zeblas Bau AG

Samnaun Zusammenarbeit Bezzola Denoth A Lazzarini AG, Foffa Foffa Conrad AG

Conrad AG und Bezzola | Lazzarini AG Denoth AG

(2008-2012)

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG Rene Hohenegge!

(2009)

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegge!

(2009)

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegge!

(2009)

«[...]», Scuol Bezzola Denoth A Fabio Bau GmbH

(2010)

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegge!

(2010)

«[..-]» Bezzola Denoth A Impraisa Mario Gr

(2010)

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Erheblichkeit / Rechtfertigung

G, Gesamtabrede; | Beseitigungsvermutung Geschäfts- widerlegt; partner- und erhebliche Beeinträchtia Mar- | Preisabrede gung des Wettbewerbs;

(Art. 5 Abs. 3 keine Rechtfertigung nbH, Bst. a und c KG)

h,

G Gesamtabrede; | Beseitigungsvermutung Geschafts- widerlegt; partnerabrede erhebliche Beeintrachti- (Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs; Bst. c KG) keine Rechtfertigung Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung

- Sarl partner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)

Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung * Sarl partner- und

Preisabrede

(Art. 5 Abs. 3

Bst. a und c KG)

Geschafts- Beseitigungsvermutung - Sarl partner- und widerlegt; Preisabrede erhebliche Beeintrachti-

(Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs; Bst. a und c KG) | keine Rechtfertigung

G Geschafts- Beseitigungsvermutung partner- und widerlegt; Preisabrede erhebliche Beeintrachti-

(Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs; Bst. a und c KG) | keine Rechtfertigung

Geschafts- Beseitigungsvermutung - Sarl partner- und widerlegt; Preisabrede erhebliche Beeintrachti-

(Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs; Bst. a und c KG) | keine Rechtfertigung

G Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung nbH partner- und Preisabrede

«[...]», Scuol Bezzola Denoth A Fabio Bau GmbH

(2011)

«[...]», Tschlin Bezzola Denoth A Koch AG Ramosc

(2011)

«[...]», Scuol Bezzola Denoth A Fabio Bau GmbH

(2011)

«Waldweg Kurhaus, Val | Fabio Bau GmbH

Sinestra» Koch AG Ramosc

(2011)

«[...]», Zernez Foffa Conrad AG René Hohenegge!

(2012)

Zusammenarbeit zwi- Alfred Laurent AG

schen der Foffa Conrad | Bezzola DenothA AG, der Bezzola Denoth | Foffa Conrad AG AG, der Lazzarini AG Lazzarini AG

und der Alfred Laurent

AG

(1999-2008)

Tabelle 28: Ubersicht der Wettbewerbsve

C.5 Massnahmen

723. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von | Rz 724 ff.) als auch monetare Sanktionen (\

C.5.1 Anordnung von Massnahmen

724. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie

(Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)

G Geschafts- Beseitigungsvermutung partner- und widerlegt; Preisabrede erhebliche Beeintrachti-

(Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs; Bst. a und c KG) | keine Rechtfertigung

G Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung h partner- und

Preisabrede

(Art. 5 Abs. 3

Bst. a und c KG)

G Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung partner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG)

Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung h partner- und

Preisabrede

(Art. 5 Abs. 3

Bst. a und c KG)

Geschafts- Wettbewerbsbeseitigung - Sarl partner- und

Preisabrede

(Art. 5 Abs. 3

Bst. a und c KG)

Gebiets- und Beseitigungsvermutung G Geschafts- widerlegt;

partnerabrede erhebliche Beeintrachti-

(Art. 5 Abs. 3 gung des Wettbewerbs;

Bst. c KG) keine Rechtfertigung rstösse

> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Xegelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soinzulassigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. gl. Rz 729 ff.).

schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte

Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c

725. Aus den Erwägungen ergibt sich, das Betun SA und der Sosa gera SA — sämtlich zulässigen Wettbewerbsabreden im Bereic beteiligt haben (Rz 578 ff.). Sie sind zu eil gleichbare Wettbewerbsbeschränkungen ve ten ist jedoch, dass über die Impraisa Maric öffnet worden ist (Rz 15). Durch die Kon aufgelöst. Dass das von ihr getragene Unte lich. Damit erübrigt sich die Anordnung von ‘ GmbH. Aus analogen Gründen wird auch d men aufzuerlegen, zumal sie seit der Intec mensträgerin ist (Rz 755). Keine Massnahr ordnen, der seine Rolle als Organisator der‘

726. Den übrigen Untersuchungsadressate

_ Konkurrenten und Konkurrentinnen in und Tiefbauleistungen um Schutz, St anzufragen oder derartiges anzubiete:ı

_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten und Konkurrentinnen vor Ab handen, vor rechtskräftiger Auftragse die Zu- und Aufteilung von Kunden unc ausgenommen ist der Austausch unal

° der Bildung und Durchführung v ° der Mitwirkung an der Auftragse

727. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, h stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang haltensweisen und verhindern, dass es err sind verhältnismässig, zumal sie zur Erreich Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr

728. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge: von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltunc tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres au: chende - lediglich deklaratorische und nicht zichtet werden kann. '0"”

1016 RPW 2015/2, 235 Rz 267, Tunnelreinigun Rz 1028 ff., Wettbewerbsabreden im Strass Rz 253, Hoch- und Tiefbauleistungen Münst

des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65

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er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

s sich — mit Ausnahme der Uina SA, der Rusena- e Verfahrensparteien an einer oder mehreren unh Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin em Verhalten zu verpflichten, bei welchem verrhindert werden und nicht mehr drohen. Zu beach- ) GmbH am 30. September 2014 der Konkurs erkurseröffnung wurde die Impraisa Mario GmbH rnehmen weitergeführt wird, ist nicht wahrschein- Verhaltenspflichten gegenüber der Impraisa Mario arauf verzichtet, der Fabio Bau GmbH Massnahjration in die Lazzarini AG nicht mehr Unternehnen sind schliesslich gegenüber dem GBV anzu- Vorversammlungen im Jahr 2008 aufgegeben hat.

n ist zu untersagen:

n Zusammenhang mit der Erbringung von Hochitzofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe 1;

gung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konlauf der Offerteingabefrist — oder, sofern nicht vorteilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie 1 Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ydingbarer Informationen im Zusammenhang mit:

on Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie rfullung als Subunternehmer.

Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich inreichend bestimmt, vollstandig und klar. Zudem zu den von ihnen begangenen unzulässigen Verveut zu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie ung des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.

jen diese Anordnungen können nach Massgabe js- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sank- 5 dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprekonstitutive — Sanktionsdrohung im Dispositiv verg; zum Ganzen sodann auch RPW 2013/4, 643 ff. en- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW 2017/3, 453 ertal.

5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

C.5.2 Sanktionierung

C.5.2.1 Allgemeines

729. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schadlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern.'°'® Direktsanktionen welche die Unzulässigkeit der fraglichen W den.1019

730. Aufgrund der Sanktionierbarkeit hand rativverfahren mit strafrechtsahnlichem Cha sprechenden Garantien von Art. 6 und 7 EN sätzlich im gesamten Verfahren anwendbar der einzelnen Garantien zu befinden. '%°

C.5.2.2 Voraussetzungen

C.5.2.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs.

731. Die Belastung der Verfahrensparteien bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haber unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw lässig verhält, mit einer Sanktion belastet. D setzungen:

- Es mussen unzulassige Verhaltenswe (Rz 732);

- Die unzulassige Verhaltensweisen mt tellgesetzes begangen worden sein (F

(i) Unzulassige Verhaltensweise i

732. Die festgestellten Verhaltensweisen (\ Art. 5 Abs. 3 Bst. a und/oder Bst. b KG. Da weisen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vor barkeit ist, ob die unzulassigen Abreden zt oder zu einer erheblichen Beeintrachtigung

1018 Botschaft vom 7.11.2001 über die Anderui 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verw beschränkungen, 2002, 92.

1018 BBI 2002 2022, 2034.

BVGer, RPW 2013/4, 798 ff. E. 14, Gaba/

1021 BGE 143 11 297, 337 ff. E. 9.

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Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbskönnen nur zusammen mit einer Endverfügung, ettbewerbsbeschränkung feststellt, verhängt weralt es sich beim Kartellverfahren um ein Administrakter, nicht jedoch um reines Strafrecht. Die ent- IRK und Art. 30 bzw. 32 BV sind demnach grund- ; über deren Tragweite ist jeweils bei der Prüfung

1 KG

mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tat- . Danach wird ein Unternehmen, welches an einer 1. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzuaraus ergeben sich folgende Strafbarkeitsvoraus-

:isen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG vorliegen

issen von einem Unternehmen im Sinne des KarzZ 733 ff.).

m Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG

gl. die Übersicht unter Rz 722) verstossen gegen mit liegen in allen Fällen unzulässige Verhaltens- . Nicht massgebend für die Frage der Sanktionier- ı einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs des Wettbewerbs geführt haben. 1°"

ng des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. 2023, jaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs-

VEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 ff. E. 12,

(ii) Unternehmen

733. Die unzulassigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen» wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1®'° KG abgestellt.

734. Sämtliche Parteien, die sich an eine Wettbewerbsabreden beteiligt haben (vgl. punkt Trägerinnen eines Unternehmens im In Bezug auf die Impraisa Mario GmbH und ¢ Umständen Rechnung zu tragen.

735. Über die Impraisa Mario GmbH wurde eröffnet. Durch die Konkurseröffnung wurde Mario GmbH getragene Unternehmen beste Konkurs vorliegend im Zusammenhang mit beigeführt worden ist, um einer Sanktioniert gend davon abgesehen, die Impraisa Mario Impraisa Mario GmbH ist daher einzustellen

736. Das von der Fabio Bau GmbH getrage die Lazzarini AG integriert (vgl. Rz 10 hien schäftstätigkeit aus und erzielt auch keineı Trägerin eines Unternehmens im Sinne des

C.5.2.2.2 Vorwerfbarkeit

737. Das Verschulden im Sinne von Vorwe jektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a A von Verschulden im Sinne von Vorwerfbark ver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisation: allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

738. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.'%* Ein objekti den liegt nach bundesgerichtlicher Rech

1022 Statt vieler: JÜRG BORER, Kommentar zum Art. 49a KG N 6; vgl. auch RPW 2017/3, 454

1223 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.20° wägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA e hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 1( des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flu Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 22 Verbandes schweizerischer Werbegesellsch mittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 36 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3

1024 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.

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änkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug

begangen werden. Für den Unternehmensbegriff r oder mehreren der festgestellten unzulässigen die Übersicht unter Rz 722), waren zum Tatzeit- Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1P' KG (vgl. Rz 567). lie Fabio Bau GmbH ist jedoch den nachfolgenden

mit Wirkung per 30. September 2014 der Konkurs die Gesellschaft aufgelöst. Das von der Impraisa ht nicht mehr. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der dem kartellrechtlichen Verfahren steht oder her- Ing zu entgehen. Aus diesen Gründen wird vorlie- GmbH zu sanktionieren. Das Verfahren gegen die .

ne Bauunternehmen wurde per 1. Januar 2013 in ‚or). Seither übt die Fabio Bau GmbH keine Ge- 1 Umsatz. Sie ist daher ebenfalls nicht mehr als Kartellgesetzes zu betrachten.

rfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das subbs. 1 KG dar."°*3 Massgebend für das Vorliegen eit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektisverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine

esen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschultsprechung insbesondere dann vor, wenn ein

| Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, | Rz 260, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal.

12, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Ert al/WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung 59 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil ghafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 2 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des aften VSW über die Kommissionierung von Berufsver- 3 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; .5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840

Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen

739. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrigen Wettbewerbsabreden wettbewerbsbeseitigende bzw. wettbewerbs delten diesbezüglich also zumindest event handelnden natürlichen Personen für die je rechtigt waren oder jeweils mindestens dem leitung angehörten. Ihr (Eventual-)Vorsatz b gen ist daher ohne Weiteres den betroffene

740. Anderweitige Gründe, welche dagege fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensv sichtlich und werden von den Parteien auc resp. dessen grundlegende Normen für Ur vorausgesetzt werden.'%® Die Unternehme: zustellen, dass die Vorgaben des Kartellges liegend angemessene und wirksame organi: troffenen Wettbewerbsabreden getroffen hä

C.5.2.2.3 Sanktionierbarkeit in zeitliche

741. Die Sanktionierung ist gemäss Art. 4 Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung d ausgeübt worden ist. Für die Prüfung dies Dauer des Kartells miteinzubeziehen.

742. Die vorliegenden Wettbewerbsabrede sammlungen; Zusammenarbeit zwischen de Bezzola Denoth AG und der Lazzarini AG) « Rz 722 hiervor). Die vorliegende Untersuch der Sanktionierung der vorliegenden Kartellı gen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Impr Gesamtabrede im Kontext der Vorversamm vor). Im Lichte von Art. 49a Abs. 3 Bst. b K werden.

743. Nach dem Gesagten sind in Bezug a sämtliche Voraussetzungen für eine Sankti Sanktion ist jedoch der Impraisa Mario Gn fabrica Margadant aufzuerlegen.

C.5.2.3 Zurechenbarkeit der Wettbewerb

744. Im Folgenden ist zu beurteilen, inwie Verfahrensparteien zugerechnet werden kÄ

1025 \/gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al./WE}

1026 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 de gen des Bundesrechts und das Bundesblatt (

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oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte. '%2®

rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies wissentlich und nahmen deren ;beschränkende Wirkung zumindest in Kauf, hanualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalten, dass die »weiligen Unternehmen entweder zeichnungsbemittleren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsezüglich der von ihnen vorgenommenen Handlunn Unternehmen zuzurechnen.

nN sprechen würden, dass den Unternehmen die veisen vorgeworfen werden können, sind nicht erh nicht vorgebracht. So dürfen das Kartellgesetz ternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt 1 müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicheretzes eingehalten werden. Dass die Parteien vorsatorische Massnahmen zur Verhinderung der getten, ist nicht ersichtlich.

r Hinsicht

9a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die er Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ar fünfjährigen Frist ist im Einzelfall die gesamte

ın hatten bis mindestens 2008 Bestand (Vorverr Alfred Laurent AG mit der Foffa Conrad AG, der ‚der wurden später getroffen (vgl. die Übersicht in ung wurde im Oktober 2012 eröffnet. Damit steht 'echtsverstösse in zeitlicher Hinsicht nichts entgeaisa da fabrica Margadant. Ihre Beteiligung an der lungen endete im Jahr 2006 (vgl. Rz 209 ff. hier- G kann sie hierfür nicht mit einer Sanktion belegt

uf die jeweiligen Abredeteilnehmer grundsätzlich onierung nach Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt. Keine ıbH, der Fabio Bau GmbH und der Impraisa da

sverstösse

fern die begangenen Wettbewerbsverstösse den nnen. Massgebend ist dabei die Unternehmens-

8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil 2.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung 0.

Rz 558 m.w.H. SIX/Terminals mit Dynamic Currency s Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlun- Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).

trägerschaft, das heisst, welche juristische schaften (z.B. Kollektivgesellschaft) Trägerir Soweit die Verfahrensparteien sowohl zum ° baren Unternehmen waren bzw. sind, wirft spezifischen Fragen auf. Die Verfahrenspar ren, die von den von ihnen getragenen Unte

745. Besonders zu prüfen ist die Zurechen Unternehmensträgerschaft während oder n: Zuge von Umstrukturierungen. Dies betrifft wie die frühere s. . Konkret waren dere lässigen Verhaltensweisen beteiligt.

— dier. an der Gesamtabrede im |

= die Fabio Bau GmbH an der Gesamta nuar bis Mai 2008 sowie an den Wettk projekten «({...]», Scuol (2010), «[...]», weg Kurhaus, Val Sinestra» (2011);

— die frühere s. an der Gesamtabı

746. Wie die WEKO in der Vergangenheit verstoss nicht nur bei eigentlicher Rechtsna mensträgerin zuzurechnen, sondern auch ir bloss wirtschaftlich betrachtet unter neuer T nuität), etwa im Rahmen eines «Asset Deal: zum Unternehmensstrafrecht postuliert. 1°78

747. Dagegen monieren die betroffenen Pé in jedem Fall vom Veräusserer zu tragen s Würden begangene Verstösse bei Unterner Deals» dem neuen Rechtsträger zugerechn bzw. dem Grundsatz der persönlichen Vera derem auf einen Aufsatz von DAMIAN K. GF der EU, namentlich im Fall Anic.'%? Diesen

748. Ausgangspunkt ist die Unterscheidun ger. Hiervon sind sowohl die Bestimmungen KG als auch diejenigen zu den Verwaltungs: ternehmen» im Sinne des Kartellgesetzes is Zusammenfassung von personellen, sachlic

1027 Vgl. RPW 2017/3, 454 Rz 261 ff., Hoch- und WEKO vom 2.10.2017, Hoch- und Tiefb: <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > letzte

1028 Vgl. CARLO ANTONIO BERTOSSA, Unternehme: NIKLAUS SCHMID, Strafbarkeit des Unternehr Rz 4.2.5.

1029 Act. V.28 (22-0458), Rz8 (Fabio Bau Gn Act. V.36 (22-0458), Rz 57 ff. (Koch AG Ran

1030 Act. V.28 (22-0458), Rz 10 (Fabio Bau Gmbt (22-0458), Rz 60 (Koch AG Ramosch)

1031 DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehrr strafrechtlicher Geldbussen im Konzern und

1032 Act. V.35 (22-0458), Rz 50 ff. (Lazzarini AG)

n oder natürliche Personen oder Rechtsgemein- ınen der fehlbaren Unternehmen waren bzw. sind. Tatzeitpunkt als auch aktuell Trägerinnen der fehldie Zurechnung der Wettbewerbsverstösse keine teien sind für diejenigen Verstösse zu sanktioniernehmen begangen worden sind.

barkeit hingegen in Konstellationen, in denen die ıch der Tatbegehung geändert hat, namentlich im vorliegend die r. bzw. Fabio Bau GmbH so- 2n damalige Unternehmungen an folgenden unzu-

Kontext von Vorversammlungen bis 2007;

brede im Kontext von Vorversammlungen von Jajewerbsabreden im Zusammenhang mit den Bau- Scuol (2011), «[...]», Scuol (2011), sowie «Waldede im Kontext von Vorversammlungen bis 2006.

bereits festgehalten hat'®?’, ist ein Wettbewerbschfolge (z.B. infolge Fusion) der neuen Unterneh- 1 Fällen, in denen ein bestehendes Unternehmen rägerschaft fortgeführt wird (Unternehmenskonti- 5». Gleiches wird im Übrigen auch in der Literatur

irteien, dass die kartellrechtlichen Konsequenzen seien, solange dieser rechtlich noch existiere.1°° Imensumstrukturierungen in der Form von «Asset et, ergäben sich Friktionen mit dem Schuldprinzip ntwortlichkeit.'%° Dabei berufen sie sich unter an- AF'®1 sowie zum Teil auf die Rechtsprechung in Vorbringen ist wie folgt zu entgegnen:

g zwischen Unternehmen und Unternehmensträzum Geltungsbereich des Kartellgesetzes in Art. 2 sanktionen nach Art. 49a ff. KG geprägt. Das «Unt als wirtschaftliche Einheit zu verstehen, etwa als shen und finanziellen Ressourcen, mit denen sich

Tiefbauleistungen Münstertal, sowie den Entscheid der auleistungen Engadin V, Rz 85 ff., abrufbar unter Entscheide (26.03.2018).

nsstrafrecht — Strafprozess und Sanktionen, 2003, 160; nens: die prozessuale Seite, in: recht 2003, 201-224,

1bH); Act. V.35 (22-0458), Rz 40 ff. (Lazzarini AG); 1); Act. V.35 (22-0458), Rz 62 (Lazzarini AG); Act. V.36

1ensbussen, Die Auferlegung kartell-, steuer- und kernbei Umstrukturierungen in: GesKR 3/2015, 356 ff.

die Einheit als Produzentin von Gütern oder Die Betrachtung ist funktional. Dagegen har jenige Organisationseinheit, die aus der L wird. Die Betrachtung ist juristisch. Aus der ternehmensträger in der Ordnung des Kart Normadressat der Vorschriften des Kartellc ches Gefüge.'%? Verstösse gegen das Karte allfällige Sanktion hierfür soll das Unternehn Art. 49a KG formuliert. Danach wird das «U unzulässiges Verhalten sanktioniert. Allerdii ber keine Rechte und Pflichten auferlegt we nehmensträger zugerechnet werden, dem c tellrechtlichen Massnahmen, namentlich di Umstrukturierungen, bei denen das Untern Obwohl die Sanktion wirtschaftlich das fehlt (ggf. neuen) Unternehmensträger aufzuerle Kontinuität im Kontext der Zurechenbarkeit KG. Ein Verstoss gegen das Legalitatsprinz nicht vor.

749. Die Zurechnung von Kartellrechtsve verstösst vor diesem Hintergrund auch nict ternehmen besteht bei Unternehmenskontin ihres Verhalten an die neue Unternehmens des Bundesverwaltungsgerichts im Fall Pre Gericht als mit dem Schuldprinzip vereinba Verfügungsadressatin neben der handelnde

750. Nichts anderes ergibt der Blick auf E richte unterscheiden im Kartellrecht zwische Unternehmensträger, dem die Handlung de aus dem Jahr 1991 entschied das EuG, dé Unternehmen - im Sinne einer wirtschaftlich Person, welche das Unternehmen zum Tatz tiere. Bestehe die ursprüngliche Unterneh rechtlich fort, sei ihr die Zuwiderhandlung zu

751. Die Folgerungen des EuG im Fall Anic teren Urteilen präzisierte der EuGH indes Verstössen bei wirtschaftlicher Kontinuität. u.a./Kommission fest, dass fehlbares Verhal ternehmensträger infolge wirtschaftlicher K frühere Unternehmensträger rechtlich noch 2007 führte er aus, dass sich die Frage der ternehmensträger nicht nur dann stelle, wer

1033 gl. Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14.

1034 Urteil des BVGer, B-7633/2009 vom 14. Sep

1035 Urteil des EuGH vom 16.12.1975 C-40/73 Sı Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enicl

1036 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enic!

1037 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Rz 145.

1038 Urteil des EUGH vom 7.1.2004 C-204/00 P, C-219/00 P Aalborg Portland u.a./Kommissic

22-00033/COO.2101.111.7.278541

Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt. delt es sich beim «Unternehmensträger» um die- Internehmenstätigkeit berechtigt und verpflichtet Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unellgesetzes ergeben sich folgende Implikationen: jesetzes bildet das Unternehmen als wirtschaftli- ‘IIgesetz gehen vom Unternehmen aus. Auch eine nen treffen. Entsprechend ist die Bestimmung von nternehmen» und nicht etwa der Rechtsträger für igs ist zu beachten, dass dem Unternehmen selrden können. Seine Tat muss daher einem Unterjegenüber alsdann auch die entsprechenden kar- e Sanktion, anzuordnen sind. Dies gilt auch bei shmen unter neuer Trägerschaft fortgeführt wird. pare Unternehmen treffen soll, ist sie formell dem gen. Damit steht die Prüfung der wirtschaftlichen von Zuwiderhandlungen im Einklang mit Art. 49a ip bzw. den Grundsatz nulla poena sine lege liegt

srstossen an eine neue Unternehmensträgerin it gegen das Schuldprinzip. Das «schuldige» Unuität fort und wird — auf dem Weg der Zurechnung tragerin — gebüsst. Dies deckt sich mit dem Urteil ispolitik Swisscom ADSL. Darin erachtete es das r, im Konzernverhaltnis eine Obergesellschaft als n Gruppengesellschaft heranzuziehen. '°%4

-U-Rechtsprechung. Auch die Europäischen Gen dem Unternehmen, das die Tat begeht, und dem s Unternehmens zuzurechnen ist.'%® Im Fall Anic ss jeweils zu prüfen sei, auf welche Person das en Kontinuität — übertragen worden sei, wenn die eitpunkt getragen habe, rechtlich nicht mehr exismensträgerin bis zum Erlass der Entscheidung zurechnen. '°%6

‘wurden vom EuGH zunächst bestätigt.'%” In spaseine Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Im Jahr 2004 hielt er im Fall Aalborg Portland ten unter Umständen selbst dann dem neuen Unontinuität zugerechnet werden könne, wenn der bestehe.'%® Auch im Fall ET/ u.a. aus dem Jahr " Zurechnung von Handlungen an den neuen Un- ın der frühere Unternehmensträger rechtlich nicht

September 2015, E. 77. tember 2015, E. 77.

liker Unie u.a./Kommission, Sig. 1975, 1663, Rz 84/87; rem Anic/Kommission, Sig. 1991, 11-1623, Rz 236.

rem Anic/Kommission, Sig. 1991, 11-1623, Rz 236. Kommission/Anic Partecipazioni, Sig. 1999, 1-4208 f.,

C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und mn, Sig. 2004, 1-403, Rz 354 ff.

mehr existiere. Vielmehr sei dies auch dann zwar rechtlich noch bestehe, aber keine wi der EuGH klar, dass seine frühere Rechtsp gründete seine revidierte Praxis unter ander die rechtlich zwar noch existiere, aber kein | dürften Unternehmen ihrer Sanktion nicht sonstiger Änderungen rechtlicher oder orga xis zur wirtschaftlichen Kontinuität haben di tigt. 0

752. Nach dem Gesagten bestehen keine | strukturierungskonstellationen unter dem Ge fen, um die Frage der Zurechenbarkeit der \

753. Ob bei Umstrukturierungen eine wirt: nach den gesamten Umständen des Einzelf

- Übernahme von Personal (insbesond lichkeiten;

- identische Geschaftstatigkeit (sachlict _ Übernahme von Know-how, Kundenre _ Eintritt in Verträge;

_ Aussenauftritt (z.B. gleiche oder ahnlic

- besondere Schutzmassnahmen zugı Konkurrenzverbot der früheren Recht:

754. In Bezug auf die r. ist massgel Gründung deren gesamtes Inventar, den V übernahm. "2 Die r. stellte daraufhin Geschäftstätigkeit der Fabio Bau GmbH ent: Wesentlichen derjenigen der r. .F. Fabio Bau GmbH eine Schlüsselfunktion we die r. Offerten kalkulierte'° und an | dass F. bei der Fabio Bau GmbH unte ner Anstellung bei der r. zu erreichen u entsprach derjenigen der r. .'%7 Zuden

1039 Urteil des EUGH vom 11.12.2007 C-280/06 |

1040 V/gl. etwa Urteil des EuGH vom 29.3.2011, C I-02359, Rz 143 f.; Urteil des EuG vom 17.5 mission, Rz 89; Urteil des EUGH vom 5.3.2 und Eni, Rz 57.

1041 So auch Entscheid der WEKO vom 2. Okt Rz 87, abrufbar unter <www.weko.admin.ch:

1042 Act. Il.2 (22-0458), Zeilen 82 f., 87 ff. und 12 1043 Act. 11.026.

1044 Act. 11.2 (22-0458), Zeile 64 f.

1045 Vgl. etwa Act. III.D.031; Act. III.D.024; Act. II

1046 Vgl. etwa Act. III.B.003 und Act. III.D.031.

1047 Vgl. etwa. Act. III.B.003 und Act. III.D.047.

zu prüfen, wenn der frühere Unternehmensträger rtschaftliche Tätigkeit mehr ausübe. Damit stellte rechung im Fall Anic zu eng gefasst war. Er beem damit, dass eine Sanktion gegen eine Person, Jnternehmen mehr trage, unwirksam sei. Sodann durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder nisatorischer Art entgehen können. '%° Diese Pra- e Europäischen Gerichte seither mehrfach bestä-

Hindernisse, die vorliegend zu beurteilenden Umssichtspunkt der Unternehmenskontinuitat zu prü- /erstösse zu klären.

schaftliche Kontinuität gegeben ist, beurteilt sich alls. Massgebend sind insbesondere folgende Kriare von Schlüsselpersonen), Inventar und Räum-

1, örtlich);

:gistern und anderen immateriellen Werten;

che Firma, Corporate Identity);

ınsten des übernommenen Unternehmens (z.B. stragerin).

end, dass die Fabio Bau GmbH anlässlich ihrer Verkhof in Sent sowie deren gesamtes Personal sämtliche Tätigkeiten im Baubereich ein.'* Die sprach in geografischer und sachlicher Hinsicht im ___ nahm sowohl bei der r. als auch bei der ahr. Dies zeigt sich etwa darin, dass er bereits für Vorversammlungen teilnahm.'%* Weiter fällt auf, sr der gleichen Festnetznummer wie während seiyar.'°46 Auch die Faxnummer der Fabio Bau GmbH n hatte die Fabio Bau GmbH nach ihrer Gründung

-TI u.a., Sig. 2007, 1-10893, Rz 40 f.

2013 T-146/09, Parker ITR und Parker-Hannifin/Kom- 015 C-93/13 P und C-123/13 P, Kommission/Versalis

ober 2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, > unter Aktuell > letzte Entscheide (26.03.2018)

Of.

1.D.025; Act. III.D.040

Zugang zu den Geschäftsunterlagen der r schliessen, dass die Fabio Bau GmbH bei ir geführten Bauunternehmens geworden ist. | der r. und der Fabio Bau GmbH zu bej abrede im Kontext der Vorversammlungen GmbH zuzurechnen (vgl. aber sogleich zu d

755. Zu prüfen ist sodann das Verhältnis z AG. Die Fabio Bau GmbH wurde per 1. Jar tegration erfolgte [...].'°*° Die Lazzarini AG U [...].'°% Dies wurde nach aussen kommuniz die Fabio Bau GmbH keine Geschäftstätigk gister eingetragen. Gemäss dem Firmenpo AG die operative Tätigkeit der Fabio Bau G wollte die Lazzarini AG [...].'°® Auch dies wt von der Fabio Bau GmbH [...].'%% [...].'%° S [...].'°° Bei dieser Sachlage hat die Lazzarir Bauunternehmung - wirtschaftlich betrachte zzarini AG für sämtliche Verstösse der Fabi

756. Schliesslich ist der Zusammenhang z Ramosch zu beleuchten. Die Koch AG Rar portbereich im Jahr 2007 auf, während [...] diesem Bereich einstellte. Die Geschäftstäti fischer und sachlicher Hinsicht im Wesentlic zumindest eine Schlüsselperson der früheı Ramosch - in der Form der Vermietung — sodann die Kommunikation der Koch AG Ra AG Ramosch ist explizit erwähnt, dass sie d ternehmen weitergeführt hat.'° Auch mit | Ramosch wurde der Zusammenhang zwisct bar gemacht. Vor diesem Hintergrund ist ein: Ss. . Koch und der Koch AG Ramosch eine Verlagerung der operativen Geschäfts bis 2006 an der Gesamtabrede im Kontex Verstoss der Koch AG Ramosch zuzurechn

1048 Act. IV.008, Zeile 35 f.

1049 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1.

1050 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1; Act. II.2 (2:

1051 Act. 11.2 (22-0458), Zeilen 114-117.

1052 Act. IX.B.19, Antwort auf Frage 1. [...]; vgl. A

1054 Act. Il.2 (22-0458), Zeile 72 f.

1055 Act. 111.1.

1056 gl. Act. 111.B.008; vgl. auch Act. 11.13 (22-04 1057 gl. Act. 111.B.023.

1058 Act. 111.B.008.

1059 Act. 11.13 (22-0458), Zeilen 77 ff. (Aussagen 1060 Act. 111.B.021, Ziff. 5.

1061 Act. 111.37 (22-0458), Antworten auf Fragen °

1062 Act. 11.6 (22-0458), Beilage 1.

.'%%8 Im Lichte all dieser Umstände ist zu

rer Gründung Trägerin des zuvor von der r.

Damit ist eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen

ahen. Soweit die r. bis 2007 an der Gesamtbeteiligt war, ist dieser Verstoss der Fabio Bau

eren Verhältnis zur Lazzarini AG Rz 755).

wischen der Fabio Bau GmbH und der Lazzarini ar 2013 in die Lazzarini AG integriert. Diese Inbernahm von der Fabio Bau GmbH [...]'%°, [...]'%' ert.'% Seit der Integration in die Lazzarini AG übt eit mehr aus’, ist aber weiterhin im Handelsrerträt auf ihrer Homepage übernahm die Lazzarini mbH. ‘°° Mit der Integration der Fabio Bau GmbH irde nach aussen kommuniziert.'°°’ Weiter sollten chliesslich wurde der Fabio Bau GmbH [...]. [...]. 1i AG die zuvor von der Fabio Bau GmbH geführte t — übernommen. Aus diesen Gründen ist die La- > Bau GmbH ins Recht zu fassen.

wischen der früheren s. und der Koch AG nosch nahm ihre Tätigkeit im Tiefbau und Trans- _ die frühere s. , gleichzeitig ihre Tätigkeit in gkeit der Koch AG Ramosch entspricht in geograhen derjenigen der s. . Mit I. stellte sie en Ss. ein. Zudem übernahm die Koch AG deren Werkhof und Inventar.'°°' Massgebend ist mosch nach aussen. Auf der Homepage der Koch as zuvor von der fruheren s. getragene Under gewahlten Firmenbezeichnung der Koch AG 1en den beiden Gesellschaften nach aussen sicht- e wirtschaftliche Kontinuitat zwischen der fruheren gegeben. Im Wesentlichen handelte es sich um tatigkeit von der [...]. Soweit die fruhere s.

t der Vorversammlungen beteiligt war, ist dieser en.

2-0458), Zeilen 110-113; Act. 11.13 (22-0458), Zeile 61.

ct. 11.13 (22-0458), Zeile 64 f.

58), Zeilen 104 ff. (Aussagen von X. ). von X. ). Ic und Te.

C.5.2.4 Bemessung

757. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, ( messen zu berücksichtigen ist.

758. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der V begrenzt wird.'%* Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

759. Im Folgenden wird die Sanktionsben werbsverstösse einzeln erörtert.

C.5.2.4.1 Zusammenarbeit im Rahmen \

760. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich und der Schwere des unzulässigen Verhal auch der durch das unzulässige Verhalten ¢ die konkrete Sanktionsbemessung zunächst Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu

761. Für die Gesamtabrede im Zusamm Conrad-Gruppe, die Koch AG Ramosch, die sanktionieren. Im Folgenden ist zu erörterr sind.

(i) Basisbetrag

762. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerb len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlur dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz

763. Vorliegend endete die Gesamtabrede (vgl. Rz 199 hiervor). Für die Sanktionsbere

1063 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

1064 \/gl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkom 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4 Parking.

1065 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati

1066 |n diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f.R bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau (vormals Roger Guenat SA), Rz 326 und 3 min.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > /

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. »r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der erhältnismässigkeit'%® und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.'°©

1essung in Bezug auf die festgestellten Wettbeson Vorversammlungen (bis 2008)

der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer tens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem rzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für ‚von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.

enhang mit Vorversammlungen sind die Foffa > Lazzarini AG und die René Hohenegger Sarl zu , mit welchen Sanktionsbeträgen sie zu belegen

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschaftsjahren erswidrigen Verhaltens vorangehen.'° Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen.

im Kontext der Vorversammlungen im Mai 2008 chnung sind damit die Umsätze der Jahre 2006,

mentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), |, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet

onsbetriebe Bern.

z 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettim Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 32 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.ad- \ltimum Decision (2.11.2017).

2007 und 2008 massgebend. Dabei ist zu be endete, einige der davon betroffenen Baup ausgeführt worden sind. Daher erzielten die sätze aus von der Abrede betroffenen Bauj Unterengadin aufgrund der klimatischen B fangs Jahr bzw. im Frühjahr zur Ausschreib

I. Obergrenze des Basisbetrags (I

764. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.

765. Massgeblich ist vorliegend der Umsat für die Erbringung von Hoch- und Tiefbaule ten Markt vgl. Rz 599 ff. hiervor). Dabei stüt (Rz 83 f. hiervor). Bei der Fabio Bau Gmbt entsprechenden Umsatz der r. abzus gerin des zuvor von dieser Firma betriebene

766. Aus den gleichen Gründen ware bei « der Umsatz der früheren s. massgebt konnten’%7, ist zugunsten der Partei auf d mosch abzustellen, nämlich derjenige im Jal den sie in den darauffolgenden Jahren erzie

767. Damit ergeben sich folgende Obergre

Umsatz 2006-2

Unternehmen dem relevanteı (ohne MWST ir

Fabio Bau GmbH [

Foffa Conrad-

Koch AG Ramosch [

Lazzarini AG [

René Hohenegger Sarl

Tabelle 29: Obergrenzen des Basisbetrac Il. Berücksichtigung der Art und Sc

768. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sc

1067 \/gl. Act. 111.37 (22-0458), Antwort auf Frage

1068 Berücksichtigt werden bei der Foffa Conrad-' Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samna versammlungen beteiligt waren.

srucksichtigen, dass die Abrede zwar im Mai 2008 rojekte aber erst im weiteren Verlauf des Jahres Unternehmen teils auch noch nach Mai 2008 Umorojekten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im edingungen die meisten Bauprojekte jeweils anung gelangen.

Jmsatz auf dem relevanten Markt)

eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt

z der Verfahrensparteien, den sie auf dem Markt istungen im Unterengadin erzielten (zum relevanzt sich die Behörde auf die Angaben der Parteien 1 ist betreffend die Jahre 2006 und 2007 auf den tellen, zumal sie — wirtschaftlich betrachtet — Trä- :n Bauunternehmens geworden ist.

ler Koch AG Ramosch betreffend das Jahr 2006 and. Da diese Zahlen nicht mehr ermittelt werden en tiefsten bekannten Umsatz der Koch AG Ranr 2007. Dieser liegt deutlich unter den Umsätzen, Ite.

nzen des Basisbetrags:

Markt. | Massgeblicher | 579) Basis- CHF) | Prozentsatz betrag in CHF a] 10% Le] a] 10% Le] a] 10% Le] a] 10% Le] a] 10% Le] Js

hwere des Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, hwer der Verstoss zu qualifizieren ist.

Tf.

Sruppe die Umsatze der Bezzola Denoth AG, der Foffa un, die alle an der Gesamtabrede im Kontext der Vor-

769. Die an der Gesamtabrede im Kontext haben sich unzulässig im Sinne von Art. 5 A zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss g stehen objektive'°° Faktoren im Vordergrun

770. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuw aller relevanten Umstände zu beurteilen. A Abreden als schwer sind nur sehr beschrär die konkreten Umstände des Einzelfalls an. KG, welche den Wettbewerb beseitigen, — é Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. den Preiswettbewerb ausschalten, wegen de tials grundsätzlich im oberen Drittel des m« 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu

trächtigende Abreden, welche sich nicht dui tigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgem schränkungen, welche gleichzeitig mehrere zu gewichten sind als solche, die nur einen

771. Vorliegend ist hinsichtlich der Art und tigen, dass eine Gesamtabrede zu beurteile über eine Vielzahl von Submissionen in eine liche und soziale Schäden bewirken. Vor c tragskoeffizient angemessen.

772. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Abre wand betrieben und die Zusammenarbeit im ten. Dabei wurden in grossem Umfang Proj Zusammenarbeit einherging. Auch vor diese im oberen Bereich des Sanktionsrahmens a

773. Bei der Beurteilung der Art und Schw rechtsverstoss vorsätzlich oder fahrlässig rechtsverstoss vorsätzlich begangen (Rz 73% anzunehmen.

774. Weiter ist einerseits zu beachten, das Gesamtabrede bis 2006 geradezu beseitig spricht dafür, einen hohen Prozentsatz anzı seits zu berücksichtigen, dass der Umsetzı und 2008 stark zurückging. Über die gesa werbsbeseitigung, aber doch eine erheblich durch die Gesamtabrede anzunehmen. D schweren Kartellrechtsverstoss auszugeher

775. Unternehmensspezifisch ist allerding: Koch AG Ramosch ihrer reduzierten Beteilic nung zu tragen. Die Koch AG Ramosch wa

1068 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, onsbemessung und die Bonusregelung, in: V 2003, 139.

1070 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3.

1071 RPW 2017/3, 457 Rz 284, Hoch- und Tiel ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz

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der Vorversammlungen beteiligten Unternehmen bs. 3KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach egen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei id.

iderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung IIgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter ıkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Is sogenannte harte horizontale Kartelle — in aller Unter anderem sind horizontale Abreden, welche 2S grossen ihnen immanenten Gefährdungspotenglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und gewichten sind den Wettbewerb erheblich beeinrch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfereinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbe- Tatbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer Tatbestand erfüllen.'”°

Schwere des Verstosses zunächst zu berücksichsn ist. Eine dauerhaft bestehende Gesamtabrede +r Branche kann schwerwiegende volkswirtschaftliesem Hintergrund erscheint ein hoher Basisbe-

.deteilnehmer einen hohen organisatorischen Auf- Rahmen der Vorversammlungen institutionalisier- »kte dem Zuteilungssystem zugeführt, das mit der 2m Hintergrund ist grundsätzlich eine Orientierung ngebracht.

ere ist zudem zu berücksichtigen, ob der Kartellbegangen wurde. Vorliegend wurde der Kartell- 9). Auch dies rechtfertigt, einen hohen Basisbetrag

s vorliegend der wirksame Wettbewerb durch die t worden ist (dazu Rz 614 ff. hiervor). Auch dies ıwenden.'”! Zugunsten der Parteien ist anderer- ıngsgrad der Gesamtabrede in den Jahren 2007 mte Wirkungsdauer betrachtet ist keine Wettbe- ıe Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs ennoch ist vorliegend grundsätzlich von einem .

3 bezüglich der René Hohenegger Sarl und der jung an der Umsetzung der Gesamtabrede Rechr daran nur teilweise, die Rene Hohenegger Sarl

vgl. ROLF DAHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sankti- Valter Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision

bauleistungen Munstertal; CHRISTOPH TAGMANN/BEAT , Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 53.

gar nur am Rande beteiligt. Dies ist bei der / berücksichtigen.

776. Mit Blick auf all diese Umstände ersch Conrad-Gruppe (Bezzola Denoth AG, Foffe Lazzarini AG ein Prozentsatz von 8 % anger Umsetzung der Gesamtbetrag ist der Proze legen. Die René Hoheneger Sarl, die nur a Vorversammlungen involviert war, erscheint geben sich für die Verfahrensparteien folgeı

Umsatz 2006-2

Unternehmen dem relevanteı (ohne MWST ir

Fabio Bau GmbH [

Foffa Conrad-

Koch AG Ramosch [

Lazzarini AG [

René Hohenegger Sarl

Tabelle 30: Basisbetrag der Verfahrensp:

(ii) Dauer des Verstosses

777. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

778. Vorliegend werden die beteiligten Unte che mittels Einzelsubmissionsabreden umg Gesamtabrede zwischen den Abredeteilnel 1997 bis Mai 2008 und wurde stetig und wie

779. Da dieser Dauerverstoss ab dem Inkra 2004 sanktioniert werden kann und bis Mai Dauer der Abrede von vier Jahren auszugel eine Erhöhung des Basisbetrags um 40 % é

(iii) Erschwerende und mildernde |

780. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi

I. Anstiftung oder führende Rolle (.

781. Für keines der an der Gesamtabrede | eine fuhrende oder anstiftende Rolle im Sir

1072 Berücksichtigt werden bei der Foffa Conrad-' Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samna versammlungen beteiligt waren.

\nsetzung ihrer Basisbeträge zu ihren Gunsten zu

eint vorliegend für die Fabio Bau GmbH, die Foffa | Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun) und die nessen. Infolge der reduzierten Beteiligung an der ntsatz bei der Koch AG Ramosch auf 5 % festzum Rande in die Zusammenarbeit im Rahmen der ein Prozentsatz von 1 % angemessen. Damit eride Basisbeträge gemäss Art. 3 SVKG:

Markt. Massgeblicher | Basisbetrag

we] 8 % [...] we] 8 % [...] we] 5% [...] we] 8 % [...] we] 1% [...] arteien

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd funf Jahren gedauert hat, fur jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

rnehmen für die Gesamtabrede sanktioniert, welyesetzt wurde. Wie bereits erläutert, bestand die ımern ununterbrochen jedenfalls seit spätestens derholt umgesetzt (vgl. Rz 243 hiervor).

fttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 2008 dauerte, ist für die Sanktionierung von einer yen. Entsprechend den vorgenannten Kriterien ist ingemessen.

Umstande

lich die erschwerenden und die mildernden Umchtigen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG)

jeteiligten Unternehmen ist anzunehmen, dass es ine von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG innehatte. Die

Sruppe die Umsatze der Bezzola Denoth AG, der Foffa un, die alle an der Gesamtabrede im Kontext der Vor- vorliegende Gesamtabrede war langjährige: Auch der Kreis der für die Unternehmen he Umsetzungs- und Wirkungsdauer der Gesa text — gesamthaft betrachtet — eine erheblicl und Funktionsweise der Gesamtabrede einn erwiesen. Der Basisbetrag ist unter diesem

Il. Kooperatives Verhalten

782. Kooperatives Verhalten der Verfahren rungsgrund grundsätzlich anerkannt. Allerd Sachverhaltsaufklärung zu einer derartigen | zes wegen ohnehin dazu verpflichtet sind, i Kommt hinzu, dass das Kartellrecht mit der Einreichung einer Selbstanzeige spezielle operation kennt.

783. Die Fabio Bau GmbH und Koch AG F die Klärung des Sachverhalts erleichtert hä der Gesamtabrede ausdrücklich abgestritte! ligung der übrigen Unternehmen an der At GmbH und die Koch AG Ramosch unter den mildernder Umstand vor.

784. Die Kooperation der Foffa Conrad-C Zeblas Bau AG Samnaun), Lazzarini AG t nachfolgenden Ausführungen zur Selbstanz

II. Aufgabe der Wettbewerbsbesch

785. Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der men die Wettbewerbsbeschränkung spätest Art. 26-30 KG beendet.

786. Die beteiligten Unternehmen haben Jahre vor Untersuchungseröffnung aufgegel bald zehn Jahre zurück, was das Öffentlich schmalern würde. Allerdings ist zu beachte: rede zu sanktionieren sind, nach deren Beer Verhaltensweisen zu verantworten haben,

menhang mit einzelnen Bauprojekten im U Rz 665 ff.). Aus diesem Grund scheidet vor 1 SVKG aus.

IV. Passive Rolle (Art. 6 Abs. 2 Bst.

787. Der Milderungsgrund der passiven Ro Abs. 2 Bst. a SVKG angesehen. Das bedet das Fehlen einer führenden Rolle ausreicht ternehmens verstanden, das durch Abwese Organisation, Koordination und Durchführun ist. Darunter fällt bei Kartellen z.B. ein Unte nur auf Geheiss der anderen durchführt, bei staltungen etc. sowie am damit im Zusamme jedoch nicht teilgenommen hat.'°’3 Zu beac

1073 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 1071), Art. 48

22-00033/COO.2101.111.7.278541

* Natur. Dabei durchlief sie verschiedene Phasen. indelnden Vertreter veränderte sich während der mtabrede. Dass ein Unternehmen in diesem Kon- 1 bedeutendere Rolle im Hinblick auf die Stabilität ahm als andere Unternehmen, ist vorliegend nicht Gesichtspunkt nicht zu erhöhen.

sparteien ist als in der SVKG unbenannter Mildeings führt nicht jede Mitwirkung im Rahmen der Milderung, weil die Verfahrensparteien von Gesetm verwaltungsrechtlichen Verfahren mitzuwirken. 1 Regelungen zur Milderung der Sanktion bei der Vorgaben für die Begünstigung infolge guter Kokamosch haben keine Angaben gemacht, welche tten. Insbesondere haben sie ihre Beteiligung an 1. Sie haben auch nicht zum Nachweis der Beteirede beigetragen. Damit liegt für die Fabio Bau n Gesichtspunkt des kooperativen Verhaltens kein

ruppe (Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, ind René Hohenegger Sarl wird im Rahmen der eige behandelt (Rz 791 ff.).

rankung (Art. 6 Abs. 1 SVKG)

Sanktionsbetrag gemindert, wenn das Unternehens vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den

die Gesamtabrede vorliegend rund viereinhalb Jen. Zudem liegt der Wettbewerbsverstoss bereits je Interesse an der Sanktionierung grundsätzlich 1, dass sämtliche Parteien, die für die Gesamtab- ıdigung im Mai 2008 mehrere weitere unzulässige namentlich Angebotskoordinierungen im Zusamnterengadin in den Jahren 2009 bis 2012 (dazu liegend eine Sanktionsmilderung nach Art. 6 Abs.

a SVKG)

lle wird als Gegenstück zur Anstiftung nach Art. 5 Itet aber nicht, dass für eine passive Rolle schon . Darunter wird vielmehr ein Verhalten eines Unnheit von besonderen Aktivitäten hinsichtlich der g der Wettbewerbsbeschränkung gekennzeichnet rnehmen, welches Wettbewerbsbeschränkungen den vorangehenden Gesprächen, Treffen, Veran- :nhang stehenden Brief-, Fax- und E-Mail-Verkehr ;hten ist, dass die mangelhafte Umsetzung einer

a N 89.

Abrede durch einzelne Unternehmen bei verstosses zu berücksichtigen ist.!7*

788. Vorliegend nahm keine der Verfahren sondere ist bewiesen, dass alle beteiligten L Ramosch) oder ausnahmsweise (Rene Ho sammlungen teilnahmen. Insofern handelte wenig distanzierten sie sich von der Zusamı

789. Die reduzierte Umsetzung der Gesaı René Hohenegger Sarl wurde bereits bei d stosses berücksichtigt (vgl. dazu Rz 775). Abs. 2 Bst. a SVKG zu mildern.

(iv) Maximalsanktion

790. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird (vgl. zu den Vorbringen der Foffa Conr:

(v) Selbstanzeige

791. Wenn ein Unternehmen an der Aufdec kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dies werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVKG ı regelt.

I. Voraussetzungen der Sanktions

792. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent

= Informationen liefert, die es der Wettk zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG

_ Beweismittel vorlegt, welche der W werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 Feststellungskooperation). Ein Sankti währt werden, wenn die Wettbewerbs eines Dritten eine Vorabklärung oder |

793. Ein Erlass der Sanktion setzt in beideı Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 A

794. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SV dass:

1074 BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 1071), Art. 48 1075 So bereits RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H.

der Bewertung der Schwere des Wettbewerbssparteien eine derartige passive Rolle ein. Insbe- Jnternehmen — wenn auch nur teilweise (Koch AG henegger Sarl) — aus freien Stücken an Vorverkeines der Unternehmen gänzlich passiv, ebenso nenarbeit in dieser Form.

ntabrede durch die Koch AG Ramosch und die er Beurteilung der Schwere des Kartellrechtsver- Der Sanktionsbetrag ist damit nicht nach Art. 6

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten ad-Gruppe aber Rz 827 ff. hiernach).

kung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet .2 KG fest. In Art. 8 ff. SVKG sind die Modalitäten Jiejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses gebefreiung und -reduktion

lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 veder:

ewerbsbehorde ermöglichen, eine Untersuchung 3, Eröffnungskooperation); oder

ettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbe- oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst.b SVKG, onserlass von 100 % kann auch dann noch gebehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige Jntersuchung eröffnet haben.

1 vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass die über ausreichende Beweismittel verfügt, um den bs. 3 und 4 Bst. b SVKG).

KG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,

aN 89. , Elektroinstallationsbetriebe Bern.

— seine Zusammenarbeit mit der Wettb« geschränkte ist;

_ es sämtliche Informationen und Bewei

— es weder eine anstiftende oder führer andere Unternehmen zur Teilnahme 2

- es seine Beteiligung am Wettbewerbs zeige oder auf erste Anordnung der W

795. Sind nicht alle Voraussetzungen für e dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme hat.

Il. Beurteilung a. Lazzarini AG

796. Die Lazzarini AG reichte im vorliege Selbstanzeige ein.'”® Im Folgenden ist zu bı lich der Gesamtabrede im Kontext von Vor beizumessen ist.

797. Im Rahmen einer Selbstanzeige muss schaffen. Dies betrifft den gesamten kartellre tive als auch subjektive Elemente umfasst. | aufdecken muss, welches der verfolgte Zwe Verhalten durch das Unternehmen umgese weismittel dazu vorhanden sind — wie die | erfolgt ist. Zu diesem Zweck kann das Unter tel einreichen und Protokollaussagen tätige vor, wenn das Unternehmen die beigebrach entkräftet, etwa indem es eine Verhaltens: oder generell (mögliche) negative Auswirkur lich ist demgegenüber, dass sich das Unter tellrechtlichen Tatbestand verletzt zu haber fengelegten Tatsachen vornimmt (z.B. bezü

798. Die mündlichen und schriftlichen Eing: Kriterien zu beurteilen.

799. In ihrer Selbstanzeige vom 1. Noveml an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vo vom 7. Dezember 20121978, 17. Mai 2013'”°

1076 Act. IX.B.1.

1077 Zum Ganzen Merkblatt und Formular des S vom 8.9.2014, Rz 5.

1078 Act. IX.B.7-IX.B.10. 1079 Act. IX.B.19.

1080 Act. IX.B.20.

werbsbehörde eine ununterbrochene und uneinismittel unaufgefordert vorlegt;

ide Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch in diesem gezwungen hat; und

verstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstan- 'ettbewerbsbehörde einstellt.

inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist lich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt

:nden Verfahren am 1. November 2012 formell eurteilen, ob ihrer Mitwirkung im Verfahren bezügversammlungen tatsächlich Selbstanzeigequalität

; das Unternehmen Klarheit über den Sachverhalt :chtlich relevanten Sachverhalt, der sowohl objek- Das bedeutet namentlich, dass das Unternehmen ck der angezeigten Verhaltensweise war, wie das tzt wurde sowie — soweit Informationen und Be- Jmsetzung durch andere beteiligte Unternehmen nehmen insbesondere vorbestehende Beweismitn. Keine Selbstanzeige liegt typischerweise dann ten Informationen und Beweismittel selbst wieder ıbstimmung mit anderen Unternehmen bestreitet igen auf den Wettbewerb verneint. Nicht erfordernehmen schuldig bekennt, einen bestimmten kar- |, oder dass es eine rechtliche Würdigung der ofglich der Frage der Erheblichkeit).10’”

ıben der Lazzarini AG sind nach Massgabe dieser

ver 2012 zeigte die Lazzarini AG ihre Beteiligung rversammlungen nicht an. Auch in ihren Eingaben und 19. Mai 2013'%° ausserte sie sich nicht dazu.

ekretariats der WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige)

An der mündlichen Ergänzung der Selbstan: bestritt K. , an Vorversammlungen teil

800. Anlässlich der mündlichen Ergänzung gust 2015'%% befragte das Sekretariat L._ sammenarbeit im Rahmen von Vorversamn durch die Behörde initiiert. L. räumte sammlungen teilgenommen zu haben. Zu | sammlungen konnte er nur vage Angaben n

801. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015'%° bisherigen Angaben. Konkret sei L. ei versammlungen anwesend gewesen. '°°4 Ab AG an Vorversammlungen teilgenommen." der Vorversammlungen äusserte sie sich va ten im Zusammenhang mit den Vorversamn zweckt oder bewirkt habe, verneinte sie ext die Abrede im Zusammenhang mit Vorvers: gehabt haben könnte, äusserte sich die Laz: nicht.'087

802. Wie die Sachverhaltsfeststellungen er bis Mai 2008 an der Gesamtabrede im Konte hiervor). Ebenso ist erstellt, dass die beteilic fend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleis Zudem bezweckten sie, sich bei diesen Baı renzieren (Rz 186 hiervor). Bei denjenigen | der Gesamtabrede zu einer Projektzuteilung ausgeschlossen (Rz 243 hiervor).

803. Die Lazzarini AG hat ihre Beteiligung nämlich bis 2005. Zudem hat sie wesentlich: verhalts bestritten oder sich nicht dazu geä die tatsächlichen und potenziellen Auswirk den Anforderungen an eine Selbstanzeige 1.V.m. Art. 12 SVKG ist ihr daher keine Sank AG in Bezug auf ihre Teilnahme an Vorverse wenn auch vage Angaben zum Gegenstan sammlungen gemacht hat, hat sie sich im kooperativen Verhalten ist gestützt auf Art. | von 15 % Rechnung zu tragen.

b. Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG Gruppe)

804. Die Foffa Conrad-Gruppe (Bezzola D Samnaun) reichte im November 2012 eine $

1081 Act. IX.B.4.

1082 Act. IX.B.23.

1083 Act. IX.B.28.

1084 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 2.

1085 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 4.

1086 Act. IX.B.28, Antwort auf Fragen 8 und 9.

1087 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 11.

zeige der Lazzarini AG vom 1. November 2012'%®' jenommen zu haben (dazu Rz 117 hiervor).

der Selbstanzeige der Lazzarini AG vom 19. Au-

____ zur Beteiligung der Lazzarini AG an der Zulungen im Unterengadin. Diese Befragung wurde ein, persönlich für die Lazzarini AG an Vorverden Teilnehmern, Ablauf und Zweck der Vorvernachen.

bestätigte die Lazzarini AG im Wesentlichen ihre nige Male als «Bote» für die Lazzarini AG an Vordem Jahr 2006 habe kein Vertreter der Lazzarini 85 Zum Gegenstand, Ablauf und den Teilnehmern ge oder stellte Vermutungen auf. Dass ihr Verhallungen eine Beschränkung des Wettbewerbs belizit.'%®® Zu den möglichen Auswirkungen, welche ammlungen im Unterengadin auf den Wettbewerb zarini AG trotz entsprechender Frage der Behörde

geben haben, ist erwiesen, dass die Lazzarini AG xt von Vorversammlungen beteiligt war (Rz 202 ff. jten Unternehmen damit bezweckten, sich betreftungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Jleistungen nicht betreffend den Preis zu konkur- 3auprojekten, bei denen es durch die Umsetzung kam, wurde der Wettbewerb unter den Beteiligten

‚, an der Gesamtabrede nur teilweise anerkannt, e Elemente des relevanten und erwiesenen Sachussert. Dies betrifft namentlich den Zweck sowie ungen ihres Verhaltens. Ihre Eingaben genügen nicht. Auf der Grundlage von Art. 49a Abs. 2 KG tionsreduktion zu gewähren. Soweit die Lazzarini mmlungen bis 2005 geständig ist und zutreffende, d, den Teilnehmern und zum Ablauf der Vorver- Verfahren durchaus kooperativ gezeigt. Diesem 5 SVKG mit einer Sanktionsreduktion in der Höhe

und Zeblas Bau AG Samnaun (Foffa Conradenoth AG, Foffa Conrad AG und Zeblas Bau AG selbstanzeige betreffend das Unterengadin ein. In der Folge zeigte sie umgehend und als erste im Zusammenhang mit den Vorversammlur folgte die Selbstanzeige der Foffa Conrad-C Die Eingaben der Lazzarini AG sind aber | Vorversammlungen nicht als Selbstanzeige züglich wird die Position der ersten Selbsta genommen, sondern durch die Foffa Conrac dann Informationen, die es den Wettbev Kartellrechtsverstoss im Kontext von Vorver anderem mit ihren mündlichen Ergänzunge 18. August 2015'°, 19. August 20151, 2 anzeige ist als Feststellungskooperation im

805. Durch ihre mündlichen und schriftlic Bezzola Denoth AG, die Foffa Conrad AG zum Nachweis der Beteiligten, des Zwecks, massgebend bei.

806. Es liegt auch kein Grund für den Au Abs. 2 Bst. a KG vor. Weder die Bezzola | Zeblas Bau AG Samnaun zwangen ein

verstoss. Auch hatten sie keine anstiftende |

807. Auch die sonstigen Voraussetzunge Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG und Z behorden unaufgefordert die in ihrem Einflus tel betreffend die Abrede vor. Weiter erläuteı und arbeiteten ununterbrochen, uneingesct hörden zusammen. Ihre Abredetätigkeit ste Damit ist der Bezzola Denoth AG, der Foffa Sanktion zu erlassen.

c. René Hohenegger Sar!

808. Mit Fax-Bonusmeldung vom 21. Marz zeige bezüglich mutmasslicher Wettbewerk Da sie nicht als erstes Unternehmen Bewei hörden ermöglichten, einen Wettbewerbsve len, kommt fur sie lediglich eine Sanktion SVKG).

1088 Hierbei handelt es sich nicht um ein «Nach Lazzarini AG, zumal diese im vorliegenden hat. Anders gelagert ist der Fall, wenn ein U zeige erstattet, aber die Voraussetzungen fü weil es bei der Abrede eine führende Rolle in folgen der Selbstanzeige beim Unternehme: wohl nicht nach Art. 8 ff. SVKG (Vollständige (Reduktion der Sanktion).

1089 Act. IX.C.5.

1080 Act. IX.C.49 und Act. IX.C.50. 1091 Act. IX.C.51.

1092 Act. VII.B.7 (22-0458).

1093 Act. VII.B.8 (22-0458).

s Unternehmen unter anderem auch ihr Verhalten igen im Unterengadin an. In formeller Hinsicht erruppe zwar später als diejenige der Lazzarini AG. insichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen von zu qualifizieren (vgl. Rz 796 ff. hiervor). Diesbenzeigerin somit nicht durch die Lazzarini AG ein- -Gruppe.'%® Die Foffa Conrad-Gruppe lieferte soverbsbehörden ermöglichten, den vorliegenden sammlungen im Unterengadin festzustellen, unter n der Selbstanzeige vom 12. November 20121°8, 3. Mai 2016'°% und 27. Mai 2016'%°°. Ihre Selbst- Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG zu werten.

hen Ergänzungen der Selbstanzeige trugen die und die Zeblas Bau AG Samnaun insbesondere der Dauer und der Umsetzung der Gesamtabrede

sschluss des Erlasses der Sanktion nach Art. 8 Denoth AG noch die Foffa Conrad AG noch die Unternehmen zur Teilnahme am Wettbewerbs- oder führende Rolle inne (vgl. Rz 781 hiervor).

n für den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die eblas Bau AG Samnaun legten den Wettbewerbsssbereich liegenden Informationen und Beweismitten und präzisierten sie diese durch ihre Angaben ıränkt und ohne Verzug mit den Wettbewerbsbe- Iiten sie mit der Eröffnung der Untersuchung ein. Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samnaun die

2013 reichte die Ren& Hohenegger Sarl Selbstansverstösse im Unterengadin ein (Rz 30 hiervor). smittel vorgelegt hat, die es den Wettbewerbsberstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustelsreduktion bis zu 50 % in Betracht (vgl. Art. 12

rücken» der Foffa Conrad-Gruppe in die Position der Kontext (materiell) gar keine Selbstanzeige eingereicht nternehmen tatsächlich formell und materiell Selbstanr einen vollständigen Sanktionserlass nicht erfüllt, etwa nehatte. In dieser Konstellation richten sich die Rechtsn, das als zweites eine Selbstanzeige eingereicht hat, sr Erlass der Sanktion), sondern nach Art. 12 ff. SVKG

809. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für ein Partei an einem Verfahren unaufgefordert n mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb

810. Im Rahmen der mündlichen Ergänzun René Hohenegger Sarl nicht in Abrede, da: seren Runden» gegeben habe." Am 22. J den Vorversammlungen, insbesondere zu d lauf. Ferner hatte die René Hohenegger Sar men von Vorversammlungen im April 2008 der Untersuchungseröffnung ein.

811. Damit erfüllt die René Hohenegger S: tion. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet si Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstaı dass die Bedeutung eines möglichen Beitr: abnimmt.

812. Die René Hohenegger Sarl trug zwar bei. Angesichts des Zeitpunkts der Selbstan anderer Beweismittel, die der Behörde vorlii Zeugen), war ihr Beitrag aber nicht wesent damit gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG um 30 9

(vi) Verhältnismässigkeitsprüfung

813. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanziell Sanktionsbeträge als tragbar bzw. zumutba gen zur [...] (Rz 1090 ff. hiernach) und [...] (

(vii) Ergebnis

814. Aufgrund der genannten Erwagunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Höhe als den Vi im Kontext der Vorversammlungen angeme

1094 Act. IX.D.2, Zeilen 110 ff. 1095 Act. IX.D.14.

1096 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218

e Reduktion der Sanktion erforderlich, dass eine nitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat.

g der Selbstanzeige vom 21. März 2013 stellte die 3s es im Unterengadin «Preisabsprachen in grösuli 2015'0%5 machte sie präzisierende Angaben zu eren Einberufungsmechanismus, Leitung und Ab- I ihre Mitwirkung an der Zusammenarbeit im Rahbeendet, andere Abredetätigkeiten stellte sie mit

arl die Voraussetzungen für eine Sanktionsredukch die Höhe der Reduktion massgeblich nach der ızeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ags mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss

zum Nachweis der Wettbewerbsbeschrankungen zeige der René Hohenegger Sarl und der Vielzahl egen (Urkunden, Aussagen anderer Parteien und lich. Die Sanktion der René Hohenegger Sarl ist 4 zu reduzieren.

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für tragbar sein.'%® Vorliegend sind die festgesetzten r zu bezeichnen. Vorbehalten sind die Ausführun- Rz 1096 f. hiernach).

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwalarstössen der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG ssen:

Rz 150 m.w.Hw., Elektroinstallationsbetriebe Bern.

Fabio Bau GmbH

Umsatz

Basisbetrag

Dauerzuschlag 40 %

Summe

Reduktion für gute Kooperation

Reduktion gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG

Summe [...]

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion [...]

Tabelle 31: Sanktionsubersicht betreffend Zus:

Foffa Conrad- Koch AG Lazzar

Gruppe Ramosch [...] [...] [...] [...] (8 %) (5 %) [...] [...] [...] [...]

[oon [oon 0 [non

ammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen (bis 20(

C.5.2.4.2 Zusammenarbeit zwischen de und der Lazzarini AG (bis 201:

815. Im Folgenden ist zu darzulegen, mi Bezzola Denoth AG und die Lazzarini AG fü tionieren sind.

(i) Basisbetrag

816. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerb len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlur dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz

817. Die Gesamtabrede zwischen der Laz:z Denoth AG endete im Oktober 2012 (vgl. Rz somit die Umsätze der Jahre 2010, 2011 u Umsatz, den sie auf dem Markt für die Erb terengadin erzielten (zum relevanten Markt hörde auf die Angaben der Parteien (Rz 83

818. Daraus ergeben sich folgende Obergr

Umsatz 2010-2 Unternehmen dem relevanter (ohne MWST ir

Foffa Conrad- Gruppe’?

Lazzarini AG [

Tabelle 32: Obergrenzen des Basisbetrac

819. Hinsichtlich der Art und Schwere des samtabrede zu beurteilen ist. Eine dauerh: von Submissionen in einer Branche kann | Schaden bewirken (dazu Rz 771 hiervor). V betragskoeffizient angemessen.

820. Ins Gewicht fällt sodann, dass die At schen Aufwand betrieben und ihre Zusamm gen teils institutionalisierten. Auch vor diese im oberen Bereich des Sanktionsrahmens a

1097 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. R bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau (vormals Roger Guenat SA), Rz 326 und 3 min.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide Rz 274, Hoch- und Tiefbauleistungen Münst

1088 Berücksichtigt werden bei der Foffa Conrad-' Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samna versammlungen beteiligt waren.

r Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG 2)

t welchen Beträgen die Foffa Conrad AG bzw. r ihre bis 2012 dauernde Gesamtabrede zu sank-

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erswidrigen Verhaltens vorangehen.'°%’ Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen (vgl. bereits Rz 762 hiervor).

zarini AG und der Foffa Conrad AG bzw. Bezzola 297 f. hiervor). Für die Sanktionsberechnung sind nd 2012 massgebend. Zu berücksichtigen ist der ringung von Hoch- und Tiefbauleistungen im Unvgl. Rz 645 ff. hiervor). Dabei stützt sich die Bef. hiervor).

enzen für den Basisbetrag:

)

"Markt | Massgeblicher | den Basis ı CHF) betrag in CHF a] 10% LJ]

a] 10% LJ]

js

Verstosses ist zu berücksichtigen, dass eine Geft bestehende Gesamtabrede über eine Vielzahl schwerwiegende volkswirtschaftliche und soziale or diesem Hintergrund erscheint ein hoher Basisredeteilnehmer einen relativ hohen organisatorienarbeit mit den gemeinsamen Jahresstartsitzunm Hintergrund ist grundsätzlich eine Orientierung ngebracht.

z 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettim Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 32 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.ad- > Altimum Decision (26.03.2018); RPW 2017/3, 456 ertal.

Sruppe die Umsätze der Bezzola Denoth AG, der Foffa un, die alle an der Gesamtabrede im Kontext der Vor-

821. Bei der Beurteilung der Art und Schwe gende Kartellrechtsverstoss vorsätzlich beg einen hohen Basisbetrag anzunehmen.

822. Zugunsten der Parteien ist zu berücksi zu einer Wettbewerbsbeseitigung, sondern : men Wettbewerbs führte. Immerhin hatte die Rz 652 hiervor), bei grösseren Ausschreibuı belung des wirksamen Wettbewerbs zur Fol schwerer Kartellrechtsverstoss anzunehmer

823. Mit Blick auf all diese Umstände ersch: sen. Damit ergeben sich für die beteiligten V Art. 3 SVKG:

Umsatz 2010-2 Unternehmen dem relevanter

(ohne MWST ir Foffa Conrad-

Gru ppe'0% [ Lazzarini AG [

Tabelle 33: Basisbetrag der Verfahrensp:

(ii) Dauer des Verstosses

824. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

825. Die Gesamtabrede betreffend die Zu Conrad AG und Bezzola Denoth AG dauerte nahe fünf Jahre. Vorliegend ist daher eine E

(iii) Erschwerende und mildernde |

826. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Maximalsanktion

827. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

828. Allerdings brachte die Foffa Conrad-C tion vor, dass die Behörde vorliegend die M: sgebend für die Maximalsanktion sei der koı 2017. Auf dieser Basis betrage die zulassic

1089 Berücksichtigt werden bei der Foffa Conrad-' Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samna versammlungen beteiligt waren.

sre ist zudem zu berücksichtigen, dass der vorlieangen worden ist (Rz 739). Auch dies rechtfertigt,

chtigen, dass die Gesamtabrede gesamthaft nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksa- > Gesamtabrede aber, wie gezeigt worden ist (vgl. ıgen (Bauvolumen über CHF 500‘000) die Aushe- Je. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend ein eher 1.

aint vorliegend ein Prozentsatz von 7 % angemeserfahrensparteien folgende Basisbeträge gemäss

ae Massgeblicher Basisbetrag CHF) Prozentsatz in CHF

a 7% [...] .] 7% L...] arteien

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd funf Jahren gedauert hat, fur jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

sammenarbeit zwischen der Lazzarini AG, Foffa > von spätestens 2008 bis Oktober 2012, also beirhöhung des Basisbetrags um 50 % angemessen.

Umstände

ide liegen nicht vor.

hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

Sruppe im Zusammenhang mit der Maximalsankaximalsanktion zwingend berechnen müsse. Mas- ızernweite Gesamtumsatz in den Jahren 2015 bis je Maximalsanktion für die Foffa Conrad-Gruppe

Sruppe die Umsätze der Bezzola Denoth AG, der Foffa un, die alle an der Gesamtabrede im Kontext der Vor- rund CHF [...] Mio. Sowohl die kumuliertet Verstösse) als auch die tatsächliche Gesarr zeige) übersteige diesen Betrag.''°°

829. Vorliegend ist zu berücksichtigen, das: tionierbaren Verstössen gegen das Kartellre Foffa Conrad-Gruppe betrifft zunächst die F Verstoss oder über sämtliche begangenen \ kartellrechtlichen Vorschriften zur Maximals auszulegen. Massgebend sind dabei die ei Wortlaut der Bestimmungen (grammatikalis matische Auslegung), die Gesetzesmateri Zweck der Bestimmung (teleologische Auslı dazu Folgendes festzuhalten:

Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 % des in den letzten ( satzes belastet. Bei der grammatikalis von Art. 49a KG an der Beteiligung ai teiligung an einer Abrede führt gemäss des Gesamtumsatzes der letzten drei | Bestimmung gedeckt, wenn jede Abre setzliche Sanktionsrahmen zur Anweı entgegen, zumal auch diese Norm in die Sanktion mehr als 10 % des in de zielten Umsatzes des Unternehmens.

_ Hinweise, wie die Bestimmungen zu sichtspunkt zu verstehen sind, finden sche Auslegung liefert daher keine An Art. 49a KG und Art. 7 SVKG bei Tatn

- Scharfer wird das Bild unter gesetzes gende Aspekte zu berücksichtigen: Ar mit dem Titel «Sanktionsbemessung» sung für einen einzelnen Wettbewerb: gabe der Höhe des Gesamtumsaizes | mehr als ein Element im Gefüge der nungskriterien sind der «Basisbetrag)» dernden Umstände». Als Korrektiv koı zum Zug, wenn die Sanktion aufgrunc zelnen) Verstoss die durch die Maxi Eine Vorschrift in der SVKG, wonach wären und anschliessend gesamthaf grenze eingehalten werden müsste, f Tatmehrheit dem Umstand der verstc des Verhältnismässigkeitsprinzips R Schliesslich ist in systematischer Hins Sanktionserlasses bei Selbstanzeige r schränkung anknüpft. Es wäre nicht |

1100 Act. V.38 (22-0458), Rz 321 ff.

1 Obergrenzen der Basisbeträge (betreffend alle itsanktion (vor den Abzügen infolge der Selbstans die Foffa Conrad-Gruppe eine Vielzahl von sankcht begangen hat (Tatmehrheit). Der Einwand der rage, ob die Maximalsanktion bei Tatmehrheit pro 'erstösse hinweg zu berechnen ist. Hierzu sind die sanktion in Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG nschlägigen Auslegungskriterien, namentlich der che Auslegung), die Gesetzessystematik (systealien (historische Auslegung) und der Sinn und agung). Bei der vorliegenden Auslegungsfrage ist

rnehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach "sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Jrei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umchen Interpretation fällt auf, dass die Bestimmung 1 «einer unzulässigen Abrede» anknüpft. Die Be- ; Gesetzeswortlaut zur Sanktionierung bis zu 10 % Geschäftsjahre. Es ist also durch den Wortlaut der de einzeln beurteilt und bei jeder für sich der ge- ıdung kommt. Dem steht auch Art. 7 SVKG nicht Jer Einzahl formuliert ist: «In keinem Fall» beträgt n letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz err Maximalsanktion unter dem zu prüfenden Gesich in den Gesetzesmaterialien nicht. Die historihaltspunkte für die Bedeutung und Tragweite von

systematischen Gesichtspunkten. Dabei sind folt. 7 SVKG befindet sich im 2. Abschnitt der SVKG . Dabei geht es immer um die Sanktionsbemessverstoss. Die Kappung der Sanktion nach Massn der Schweiz bildet systematisch betrachtet nicht Sanktionsberechnungskriterien. Andere Berech- », die «Dauer» und die «erschwerenden und milnmt das Kriterium der Maximalsanktion erst dann | der anderen Berechnungselemente für den (einmalsanktion gesetzte Obergrenze überschreitet. bei Tatmehrheit die Sanktionen aufzusummieren t die durch die Maximalsanktion gesetzte Oberindet sich in der SVKG nicht. Allenfalls kann bei ssbezogenen Sanktionsberechnung im Rahmen echnung getragen werden (dazu Rz 1085 ff.). icht zu beachten, dass auch die Gewährung des iach Art. 8 SVKG an die einzelne Wettbewerbsbecoharent, wenn bei Tatmehrheit für jede einzelne

Abrede ein Sanktionserlass möglich Verstösse gemeinsam beurteilt würde

- Schliesslich sind der Sinn und Zweck rend beim Basisbetrag gemäss Art. 3. die Schwere der Tat im Vordergrund : cken bei der Maximalsanktion nach A Umsatz in der Schweiz) und die pöna Art. 49a KG zeichnen sich auch durch ter aus.''” Der abstrakte Sanktionsre entfalten. Er muss daher so gefasst se lohnt bzw. wie es der Bundesrat in de die Berechnung des Netto-Nutzens aı die erwartete Kartellrente abzüglich r Eine durch die Maximalsanktion geset: Tatmehrheit stellt die Präventivwirkui Sanktionsrahmen für die weiteren Ver zweiter Verstoss des Unternehmens n der Sanktionsrahmen ausgeschöpft wi tion gegen das Kartellgesetz verstoss« kartellrechtlichen Sanktionierungsvors

830. Nach dem Gesagten beziehen sich / Verstoss. Entsprechend bildet die nach dies ktion bei Tatmehrheit für jeden einzelnen V Sanktion.

831. Dieses Auslegungsergebnis deckt si Frage der Bussgeldobergrenze bei Tatmehı Kommission bei einer Mehrzahl von Zuwide: lungen mit einer gesonderten Busse ahnder zige umfassende Geldbusse zu verhängen Addition dieser einzelnen Geldbussen die | solange jede Einzelbusse den Rahmen von EuG ist dies vom Wortlaut der Bestimmung wegen einer Mehrzahl von Zuwiderhandlun keine Rolle, ob die Zuwiderhandlungen in | würden. 174

832. Nachdem geklärt ist, wie die Bestimmi wenden sind, ist zu prüfen, ob die Sanktion Foffa Conrad-Gruppe (Gesamtabrede mit di Maximalsanktion überschreitet. Die Sanktio sichtigung des Basisbetrags, der Dauer unc vor Reduktion aufgrund der Selbstanzeige C

1101 Vgl. auch RPW 2013/4, 611 Rz 639, Wettt Zürich.

1103 Botschaft vom 7. November 2001 über die Ä

DANNECKER/BIERMANN, in: Wettbewerbsrecht tellrecht, Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 5. A

wäre, gleichzeitig aber bei der Obergrenze alle n.

der Maximalsanktion vor Augen zu führen. Wah- SVKG die gewinnabschöpfende Komponente und stehen (Umsatz auf dem «relevanten Markt»), rürt. 7 SVKG der Täter bzw. die Täterin (gesamter le Komponente ins Zentrum.''°' Sanktionen nach ihren abschreckenden und vergeltenden Charak- Ihmen nach Art. 49a KG soll präventive Wirkung in, dass sich wettbewerbswidriges Verhalten nicht r Botschaft formuliert hat: «dass für Unternehmen ıs einem Verstoss gegen das Kartellgesetz, etwa naximal drohende Sanktion, negativ ausfällt».''% zte Obergrenze für die kumulierten Sanktionen bei 1g infrage, denn mit jedem Verstoss würde der stösse minimiert. Im Extremfall könnte bereits ein icht oder nur teilweise sanktioniert werden. Sobald äre, könnte das Unternehmen alsdann ohne Sankan. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der chriften.

\rt. 49a KG und Art. 7 SVKG auf den einzelnen sen Bestimmungen zu bestimmende Maximalsanerstoss und nicht gesamthaft die Obergrenze der

ch im Übrigen mit der EU-Rechtsprechung zur heit. Das EuG entschied im Fall Amann, dass die rhandlungen grundsätzlich jede der Zuwiderhand- 1 könne. Es bestehe keine Verpflichtung, eine ein- . Darüber hinaus sei es auch zulässig, dass die Obergrenze von 10 % des Umsatzes übersteige, Art. 23 Abs. 2 der VO 1/2003 einhalte. Nach dem gedeckt, da dieser sich nicht auf die Summe der gen verhängten Bussen beziehe. Es spiele auch einer oder mehreren Entscheidungen festgestellt

ıngen zur Maximalsanktion bei Tatmehrheit anzufür den vorliegend zu beurteilenden Verstoss der 2r Lazzarini AG) allenfalls die gesetzlich zulässige n für die Foffa Conrad-AG beträgt unter Berück- | erschwerender und mildernder Umstände sowie HF [...] (vgl. die Übersicht unter Rz 851 hiernach).

yewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

nderung des Kartellgesetzes, BB! 2002 2022, 2033.

‚om 28.4.2010 T-446/05, Amann, Rz 149 ff.; (Bd 1. EU/Teil 2), Kommentar zum Europäischen Karufl., Art. 23 VO 1/2003 N 126.

Die Foffa Conrad-Gruppe behauptet, dass belaufe.

833. Der Gesamtumsatz der Foffa Conrad Jahr 2015 CHF [...] Mio., im Jahr 2016 CHF Jahr 2017 gemäss provisorischer Konzernr 2015 bis 2017 der Foffa Conrad-Gruppe, erc der Betrag von CHF [...] Mio. Diese Obergr Art. 7 SVKG - d.h. 10 % dieses Umsatzes der vorliegenden Sanktion vor Reduktion au

834. Allerdings ist zu berücksichtigen, das: Testa-Gruppe eingebettet ist.''% Diese ist u mobilien tätig. Weiter gehören der Testa-Grt sere Bauunternehmen an. [...]hält [...] % de betrachten. Bei der Berechnung der Maxim: samten in der Schweiz erzielten Umsatz d denjenigen der Gruppengesellschaften, gec der Maximalsanktion nicht bloss der Umsa sondern der gesamten Testa-Gruppe. Die Testa-Gruppe viel höher als CHF [...] Mio. wird vor diesem Hintergrund deutlich, dass und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überscl

(v) Selbstanzeige

835. Wenn ein Unternehmen an der Aufdec kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dies werden (Art. 49a Abs. 2 KG). Die Vorauss: des teilweisen Sanktionserlasses werden ir (vgl. dazu auch Rz 791 ff. hiervor).

836. Im Folgenden ist zu beurteilen, inwiefe für die Lazzarini AG und die Bezzola Denbot!l

I. Lazzarini AG

837. Die Lazzarini AG erstattete im vorliege ihrer Eingabe vom 1. November 2012 zeigte lenden Gesamtabrede nicht explizit an. Alle der mündlichen Ergänzung ihrer Selbstanze fend die Zusammenarbeit mit der Foffa Cc räumte sie ein, mit der Foffa Conrad AG ur meinschaften gebildet zu haben und in anc eingereicht zu haben."'"' Dies bestätigte sie

1105 Act. 111.34, Antwort auf Frage 11; Act. 111.53, |

1109 Act. 111.52 (22-0458), Seite 1.

1110 Act. IX.B.4.

1111 Act. IX.B.4, Zeilen 1 ff. und 40 ff.

sich die Maximalsanktion auf rund CHF [...] Mio.

-Gruppe betrug nach ihren eigenen Angaben im [...] Mio. und im Jahr 2017 CHF [...] Mio. (für das echnung).''% Addiert man die Umsätze der Jahre Jabe sich für die Maximalsanktion ein massgebenanze der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG sowie — beliefe sich damit auf CHF [...] Mio., also über fgrund der Selbstanzeige.

s die Foffa Conrad-Gruppe seit Ende 2013 in die nter anderem in den Bereichen Hotellerie und Im- ıppe mit [...]'"% und der [...]''%® zwei weitere grössr Aktien der Foffa Conrad AG, ist also [...] zu ılsanktion ist in Konzernverhältnissen auf den geles Unternehmens abzustellen und nicht nur auf yen die das Verfahren geführt wird. Daher ist bei tz der Foffa Conrad-Gruppe zu berücksichtigen, Maximalsanktion ist angesichts der Grösse der Eine genaue Berechnung erübrigt sich. Vielmehr die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG 1ritten wird.

kung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet stzungen und Modalitäten des vollständigen und 1 Art. 8 ff. SVKG bzw. Art. 12 ff. SVKG präzisiert

rn die Voraussetzungen eines Sanktionserlasses 1 AG bzw. Foffa Conrad AG erfüllt sind.

ınden Verfahren als erste Partei Selbstanzeige. In sie ihre Beteiligung an der vorliegend zu beurteirdings legte sie noch am gleichen Tag anlässlich ige'!'° verschiedene belastende Elemente betref- ınrad AG und der Bezzola Denoth AG offen. So id der Bezzola Denoth AG sehr häufig Arbeitsge- Jeren Fallen zu deren Gunsten «Schutzofferten» in ihren weiteren Eingaben. Dabei nannte sie auch

Beilage 5.

ein paar einzelne Ausschreibungen, bei den Conrad AG oder der Bezzola Denoth AG ka

838. Allerdings verschwieg die Lazzarini A: Sachverhalts. Wie erstellt ist, trafen sich di Jahresstartsitzungen. Diese Treffen gaben men. Über diese Treffen hatte nebenK.__ Ende 2012 endete'''*, zumindest auch e._ hiervor). Dennoch erwähnte die Lazzarini A! Eingabe vom 16. Oktober 2015, d.h. drei Jar Eingabe stritt sie zudem ab, dass ihre Zusa zzola Denoth AG eine Wettbewerbsbeschré hierdurch einen wesentlichen Aspekt des € vierte sie ihre Selbstanzeige.

839. Ein vollständiger Sanktionserlass setz anderem voraus, dass das Unternehmen ur liegenden Informationen und Beweismittel

während der gesamten Dauer des Verfahr Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zus: Selbstanzeige der Lazzarini AG nicht. Insbe sitzungen der Behörde zeitnah melden müs chenwidrige Bestreiten jeglicher wettbewert relativieren dürfen. Ein vollständiger Sanktic

840. Allerdings ist den Eingaben der Lazzz sprechen. Immerhin zeigte sie verschiedene arbeit mit der Foffa Conrad AG und der Bez Parteiauskunft (Art. 12 Bst. b VwVG) — auc Gesamtabrede nähere Informationen. Damit ses bei. Diesem Beitrag ist mit einer Sankti tragen (Art. 12 SVKG).

Il. Bezzola Denoth AG und Foffa C

841. Die Bezzola Denoth AG und Foffa Cor 2012 als zweites Unternehmen im vorliegen tes Unternehmen Beweismittel vorgelegt ha ten, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Ar grundsätzlich lediglich eine Sanktionsreduk aber betreffend die sog. Bonus Plus-Regelu

842. Im Rahmen einer Selbstanzeige muss schaffen. Dies betrifft den gesamten kartellre tive als auch subjektive Elemente umfasst ( eine Reduktion der Sanktion zudem erforde gefordert mitwirkt und im Zeitpunkt der Vorl: den Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.

843. Diese Voraussetzungen an eine Selb: Foffa Conrad AG nur teilweise. Zwar stellter

1112 Act. IV.005, Zeile 5 f.

1113 Act. IX.B.28, Antwort auf Frage 16.

1114 Act. IX.B.28, Antwort auf Fragen 22 und 23.

en es zu einer Angebotskoordination mit der Foffa m.

G zunächst ein zentrales Element des relevanten ie die beteiligten Unternehmen zu gemeinsamen ihrer Zusammenarbeit einen institutionellen Rah- __, dessen Arbeitsverhältnis mit der Lazzarini AG __,[...] der Lazzarini AG, Kenntnis (vgl. Rz 266 S die gemeinsamen Jahresstartsitzungen erst mit re nach Untersuchungseröffnung.'!'? In derselben mmenarbeit mit der Foffa Conrad AG und der Beinkung bezweckt oder bewirkt habe.'!'* Indem sie rwiesenen Sachverhalts in Abrede stellte, relatit gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c SVKG unter aufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt und ens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne immenarbeitet. Diesen Anforderungen genügt die sondere hatte sie die gemeinsamen Jahresstartsen und ihre Selbstanzeige nicht durch das tatsaswidriger Absichten und Folgen ihres Verhaltens nserlass scheidet daher aus.

rini AG nicht jeglicher Selbstanzeigegehalt abzu- : belastende Elemente betreffend die Zusammenzola Denoth AG an und lieferte — in der Form der +h zu den Beteiligten, Dauer und Umsetzung der trug sie zum Nachweis des Wettbewerbsverstosonsreduktion in der Höhe von 40 % Rechnung zu

onrad AG

irad AG erstatteten mit Eingabe vom 9. November den Verfahren Selbstanzeige. Da sie nicht als ersben, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglicht. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzustellen, kommt für sie tion bis zu 50 % in Betracht (Art. 12 SVKG; vgl. ng Rz 849 hiernach).

; das Unternehmen Klarheit über den Sachverhalt :chtlich relevanten Sachverhalt, der sowohl objek- Rz 797 hiervor). Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für rlich, dass eine Partei an einem Verfahren unaufage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenstanzeige erfüllen die Bezzola Denoth AG und die 1 sie ihre Teilnahme an der Gesamtabrede mit der

Untersuchungseröffnung ein und zeigten ein stritten sie, obwohl dies erstellt ist, dass di übergreifender, systematischer Natur war. | werbsverhältnisse mit der Lazzarini AG im E

844. Ob ein solcher (tatsächlicher) Konsen: der vorliegenden Zuwiderhandlung bildete « beteiligten Unternehmen von einem Uberge: rales Beweisthema. Insofern entzogen die E sentlichen Punkten das Fundament.

845. Dies bedeutet indes nicht, dass die Be relevanten Sachverhaltselemente anzeigte! und schriftlichen Ergänzungen ihrer Selbsta ner Angebotskoordinierung mit der Lazzarin beitsgemeinschaften mit der Lazzarini AG, | legten sie offen.'''° Damit zeigten sie einen rede an. Vor diesem Hintergrund bezieht sic Foffa Conrad AG nur auf einen Teil des rele zeige fällt die höchstmögliche Sanktionsredt ausser Betracht.

846. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet : nach der Wichtigkeit des Beitrags, den eine. bei gilt, dass die Bedeutung eines mögliche gemäss abnimmt.

847. Wie auch die Lazzarini AG unterliesse AG zunächst, die gemeinsamen Jahresstar Behörde sie mit der Notiz vonC. betre Januar 2012''7 konfrontierte, gaben sie da: der Selbstanzeige vom 18. August 2015 (D.

Mai 2016 (C. )''2°, Der Bezzola Denott die gemeinsamen Jahresstartsitzungen mit waren. D. und C. gaben beide

rechtlichen Gründen einstellten (vgl. Rz 25: hörde erst fast drei Jahre später und nur | stücks meldeten, führt bei der Bewertung it weiteren Abstrichen. Zu ihren Ungunsten | Aussagen in der Selbstanzeige nachträglich vorlag — zurückgezogen oder relativiert hab

_ An der Befragung vom 27. Oktober 20 dass es bei der Besprechung vom 23.

1115 So betreffend das Kartellrecht Urteil des BV’ gemeinen zum natürlichen Konsens als Tatfr E. 2.3; BGE 131 Ill 467 E. 1.1.

1116 Act. IV.002, Zeile 153 f.

1117 Act. 111.C.007.

1118 Act. IX.C.49.

1119 Act. IX.C.61, Zeilen 719 ff.

1120 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 713 ff.

zelne Angebotskoordinierungen an. Allerdings be- e Zusammenarbeit mit der Lazzarini AG projekt- -in übergeordneter Gesamtkonsens, die Wettbe- -invernahmen zu regeln, habe nicht vorgelegen.

; gegeben ist, ist eine Tatfrage?''?, mehr noch: Bei Jie Frage, ob die Zusammenarbeit zwischen den ordneten Gesamtkonsens getragen war, ein zent- ;eschwerdeführerinnen ihrer Selbstanzeige in wezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG gar keine 1. Immerhin nannten sie in diversen mündlichen inzeige einzelne Bauprojekte, bei denen es zu eii AG kam. Auch die regelmässige Bildung von Ardie Teil der vorliegenden Zuwiderhandlung bildet, Teil der Umsetzungshandlungen der Gesamtabch die Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG und vanten Sachverhalts. Bei einer solchen Selbstan- ıktion nach Art. 12 SVKG von 50 % im Vornherein

sich die Höhe der Reduktion sodann massgeblich Selbstanzeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Da- ın Beitrags mit fortschreitendem Verfahren naturn es die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad sitzungen der Behörde offenzulegen. Erst als die ffend die gemeinsame Jahresstartsitzung vom 23. zu Auskunft, so an den mündlichen Ergänzungen )''18 bzw. vom 27. Oktober 2015?"'? und 27. 1 AG und der Foffa Conrad AG war bewusst, dass der Lazzarini AG wettbewerbsrechtlich relevant zu Protokoll, dass sie diese Treffen aus kartell- 8 und Rz 263). Dass sie diese nun aber der Beunter Vorhalt eines zentralen Belastungsbeweisrer Mitwirkung im Rahmen der Selbstanzeige zu st sodann zu berücksichtigen, dass sie gewisse —d.h. nachdem ihnen der Antrag des Sekretariats an. Folgende Beispiele sind zu nennen:

15 bestätigte C. die Aussagen vonK. , Januar 2012 mit der Lazzarini AG darum gegan-

Ger B-552/2015 vom 14.11.2017, E. 4.4; ferner im Allage statt vieler BGE 133 III 675 E. 3.3; BGE 133 III 406 gen sei, das Interesse an Bauprojekte senbekundungen aufgeteilt worden se Protokoll, dass an der Besprechung vi Unternehmen ausgetauscht worden s also über zwei Jahre später, kamen bı abweichende Aussagen zu Protokoll."

_ An der Befragung vom 27. Oktober 20° Gründe eine Rolle gespielt hätten, we: vom 23. Januar 2012 zwischen der Fi Lazzarini AG mehr gebe.'"?* Demgeg Foffa Conrad AG in ihrer Stellungnahr tariats, dass die Besprechungsnotiz v: sei.1125

_ Auf die Frage, warum es keine Bespr: 23. Januar 2012 mehr gebe, antworte ligten bewusst geworden sei, dass si die Bezzola Denoth AG und Foffa Co 2018 zum Antrag des Sekretariats g [ihnen sei bewusst geworden, das sie gebotspreise bei Einzelprojekten gem: gekommen sei, und nicht die Besprec

848. Auch diese Relativierungen von frühe Denoth AG und Foffa Conrad AG zum Verf zeige in Bezug auf die zu beurteilende Ges: gemessen.

849. Zu beachten ist vorliegend jedoch die beträgt die Sanktionsreduktion bis zu 80 %, onen liefert oder Beweismittel vorlegt übe Abs. 3 oder 4 KG (sog. Bonus Plus-Regeluı an, dass sie ihre Angebote bei Ausschreibu tertal bis ins Jahr 2012 sowie bei einzelnen unternehmen koordiniert habe. Diese angez fahren 22-0467 (Hoch- und Tiefbaulei: Tiefbauleistungen Engadin II) und 22-0461 ( delt sich hierbei um weitere Wettbewerbsve diesem Hintergrund ist die Sanktionsredukti auf 45 % zu erhöhen.

1121 Act. IX.C.61, Zeilen 808 ff. und 817 ff.

1122 Act. IX.C.49, Zeilen 340 ff.

1123 Act. VII.B.49 (22-0458), Zeilen 776 ff. und &( 1124 Act. IX.C.61, Zeilen 892 ff.

1125 Act. V.38 (22-0458), Rz 137.

1126 Act. IX.C.49, Zeilen 382 ff.

1127 Act. V.38 (22-0458), Rz 203.

1128 Vgl. hierzu RPW 2017/3, 421 ff., Hoch- und

2n zu bekunden, ebenso dass hierbei die Interesien.''?! Auch D. gab am 18. August 2015 zu om 23. Januar 2012 die Interessen der beteiligten eien.'!?? An der Befragung vom 9. Februar 2018,

side auf ihre Aussagen zurück und gaben hiervon

15 raumte C. ein, dass auch kartellrechtliche shalb es keine Besprechungen mehr wie diejenige offa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG und der enuber behaupteten die Bezzola Denoth AG und ne vom 14. Februar 2018 zum Antrag des Sekreom 23. Januar 2012 «vollkommen unbedenklich»

schungen mit der Lazzarini AG wie diejenige vom te D. am 18. August 2015, dass den Betei- e dies nicht dürften.''?* Demgegenüber machten nrad AG in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar eltend, dass mit diesem Hinweis von D. , dies nicht dürfen], bloss die Koordination der Anint gewesen sei, für die eine ARGE nicht in Frage hungen mit der Lazzarini AG."'2”

ren Aussagen schmälert den Beitrag der Bezzola ahrenserfolg. Insgesamt erscheint ihrer Selbstanamtabrede eine Sanktionsreduktion von 15 % an-

> Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Danach wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informatir weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 19). Die Foffa Conrad AG zeigte der Behörde u.a. ngen von Hoch- und Tiefbauleistungen im Müns- Bauprojekten im Oberengadin mit anderen Baueigten Sachverhalte bildeten Gegenstand der Vertungen Münstertal)''?®, 22-0459 (Hoch- und Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin IV). Es hansrst6sse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Vor on der Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG

)7 ff.

Tiefbauleistungen Munstertal.

(vi) Verhältnismässigkeit

850. Die vorliegend festgesetzten Sanktio! tragbar. Sie stehen mit dem Verhältnismäss

(vii) Ergebnis

851. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Bezzola Di Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag 7 %

Dauerzuschlag 50 %

Summe

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 34: Sanktionsübersicht betreffen AG, der Bezzola Denoth AG und der Lazz

C.5.2.4.3 [...], Zernez (2009)

852. An der Wettbewerbsabrede im Zusamı waren die Foffa Conrad AG und die René + örtern, mit welchen Beträgen sie hierfür zu s

(i) Basisbetrag

853. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

854. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Foffa Conrac 180‘000 (Rz 322 hiervor). Hingegen erzielte keinen Umsatz, da ihr die Rolle der Schutz eine Sanktionierung von Unternehmen vor, Entfallen der Belastung ist auf Gesetzesstuf aufgeführten Gründen vorgesehen. Eine rei sende Sanktion würde bei Abredebeteiligt durch eine Stutzofferte den designierten Zu: lenden Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionie ist. Dieses Ergebnis entspricht nicht dem Si kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt c

855. Vor diesem Hintergrund ist vorliegenc

22-00033/COO.2101.111.7.278541

nsbeträge sind für die betroffenen Unternehmen igkeitsprinzip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

enoth AG / Lazzarini AG nrad AG [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] -[...] -[...] (-45 %) (-40%)

[...] [...]

d Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad arini AG (bis 2012)

menhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez 2009, lohenegger Sarl beteiligt. Im Folgenden ist zu ersanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit | AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF > die René Hohenegger Sarl im relevanten Markt geberin zugedacht war. Art. 49a Abs. 1 KG sieht welche sich an einer Abrede beteiligt haben. Das a nur aus den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessend n auf der Basis des eigenen Umsatzes zu bemesan, deren Schutznahme erfolglos blieb oder die schlagsempfanger schützen sollten, aufgrund fehrung führen, die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ın und Zweck der Regelung von Art. 3 SVKG und jewesen sein.

1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und 3 SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \

856. Vorliegend wird als Basisumsatz die ; Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] herar Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...].

857. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imn oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen dav gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestänı ten sind als solche, die nur einen Tatbestan

858. Die Foffa Conrad AG und die Rene H die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und der Umsetzung der Abrede har rede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes nomie ist das Schädigungspotential von / Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend bewerb besonders wesentlich anzuschauen: Zudem wurde der Wettbewerb durch die Ab

859. Aus diesen Gründen ist der vorliegend ten Markt, als schwerwiegend zu werten.

860. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Foffa Conrad AG als erfolgreiche Sc betrag von 10 % des erzielten Umsatzes als

861. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die René Hohenegger Sarl als «schützeı ein Basisbetrag von CHF [...] als angemess

(ii) Dauer des Verstosses

862. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

863. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich der Erstellung betrifft damit einen relativ kurzen Zeitraum. | Art. 4 SVKG nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

864. Erschwerende oder mildernde Umstär

ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht 'erstosses berücksichtigt.

Zuschlagssumme der Foffa Conrad AG exklusive gezogen (vgl. Rz 322). Daraus ergibt sich für den

im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände >n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb vanenten Gefährdungspotentials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.

lohenegger Sarl beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abidelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsab- ‚in schwerwiegender Weise zuwider. In der Öko- \breden über den Preis und die Aufteilung von sind sodann gleichzeitig mehrere der als im Wettden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. rede beseitigt.

e Kartellrechtsverstoss, in Bezug auf den relevanhwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ‚hutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- ‚ angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ides» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe en.

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines eindes «[...]» in Zernez. Der Wettbewerbsverstoss -olglich ist der Basisbetrag auf der Grundlage von

Umstände

ide liegen nicht vor.

(iv) Maximalsanktion

865. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

866. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

I. Foffa Conrad AG

867. Die Foffa Conrad AG erstattete am Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Fol Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In de: 2017''°° zeigte sie auch ihr Verhalten im Zus an. Damit ist sie in Bezug auf den vorlieger gerin.

868. Mit ihren Angaben trug die Foffa Co werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettk flussbereich liegenden Informationen und E vor und kooperierte ununterbrochen, uneinc stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchur zu erlassen.

I. René Hohenegger Sarl

869. Die René Hohenegger Sarl reichte im Selbstanzeige ein (Rz 30 hiervor). Allerding Conrad AG und ihr in Bezug auf das zu beurt gekommen ist (Rz 314 hiervor). Ihren Eing beizumessen. Eine Sanktionsreduktion gem

(vi) Verhältnismässigkeit

870. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wet bestehen nicht. Im Übrigen wird die Verletzı bislang auch nicht geltend gemacht.

(vii) Ergebnis

871. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

1129 Act. IX.C.61.

1130 Act. VII.B.30 (22-0458).

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeye reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche 1 Eingaben vom 27. Oktober 20151'29 und 11. Juli ammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt iden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeinrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind ‚ewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Eineweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede yeschrankt und ohne Verzug. Ihre Abredetätigkeit 1g ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion

| vorliegenden Verfahren zwar am 21. Marz 2013 s stellte sie in Frage, dass es zwischen der Foffa eilende Bauprojekt zu einer Angebotskoordination aben ist diesbezüglich kein Selbstanzeigegehalt äss Art. 12 ff. SVKG scheidet aus.

sbetrag ist für die René Hohenegger Sarl tragbar. tbewerbs- oder Existenzfahigkeit bedroht wurde, Ing des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes von ihr

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag [---]

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 35: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.4 [...], Zernez (2009)

872. An der Wettbewerbsabrede im Zus: (2009), waren die Foffa Conrad AG und die zu erörtern, mit welchen Beträgen sie hierfü

(i) Basisbetrag

873. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

874. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Foffa Conrad . (Rz 336 hiervor). Keinen Umsatz im relevar ihr die Rolle der Schutzgeberin zugedacht w

875. Vorliegend wird als Basisumsatz die ; Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] here Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

876. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

877. Die Foffa Conrad AG und die Rene H die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und der Umsetzung der Abrede har rede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes nomie ist das Schädigungspotential von / Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend bewerb besonders wesentlich anzuschauen! Zudem wurde der Wettbewerb durch die Ab

878. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

nrad AG René Hohenegger Sarl

[...] [...] (10 %) [...] (5 %)

[...] [...] [...] -

0 [...] d [...], Zernez (2009)

ımmenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez René Hohenegger Sarl beteiligt. Im Folgenden ist r zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] ten Markt erzielte die René Hohenegger Sarl, da ar.

Zuschlagssumme der Foffa Conrad AG exklusive ingezogen (vgl. zur Begründung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

lohenegger Sarl beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abidelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsab- ‚in schwerwiegender Weise zuwider. In der Öko- \breden über den Preis und die Aufteilung von sind sodann gleichzeitig mehrere der als im Wettden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. rede beseitigt.

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

879. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Foffa Conrad AG als erfolgreiche Sc betrag von 10 % des erzielten Umsatzes als

880. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die René Hohenegger Sarl als «schützeı ein Basisbetrag von 5 %, d.h. CHF [...] als

(ii) Dauer des Verstosses

881. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

882. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Maximalsanktion

883. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

884. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

I. Foffa Conrad AG

885. Die Foffa Conrad AG erstattete am Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In del 2017''*? zeigte sie auch ihr Verhalten im Zus an. Damit ist sie in Bezug auf den vorlieger gerin.

886. Mit ihren Angaben trug die Foffa Co werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettt flussbereich liegenden Informationen und E vor und kooperierte ununterbrochen, uneinc stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchur zu erlassen.

I. René Hohenegger Sarl

887. Die René Hohenegger Sarl reichte im Selbstanzeige ein (Rz 30 hiervor). Wie be

1131 Act. IX.C.61.

1132 Act. VII.B.30 (22-0458).

22-00033/COO.2101.111.7.278541

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ‚hutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- ‚ angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ides» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe ıngemessen.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche 1 Eingaben vom 27. Oktober 2015''?' und 11. Juli ammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt iden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeinrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind jewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Eineweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede yeschrankt und ohne Verzug. Ihre Abredetatigkeit 1g ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion

vorliegenden Verfahren zwar am 21. März 2013 im Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez (2009), stellt Conrad AG und ihr in Bezug auf das zu beurt gekommen ist (Rz 331 hiervor). Ihren Eing beizumessen. Eine Sanktionsreduktion gem

(vi) Verhältnismässigkeit

888. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Anzeichen, dass sie hierdurch in ihrer Wet bestehen nicht. Im Übrigen wird die Verletzı bislang auch nicht geltend gemacht.

(vii) Ergebnis

889. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag [...]

Erschwerende oder mildernde Umstande

Summe

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 36: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.5 [...], Zernez (2009)

890. An der Wettbewerbsabrede im Zus: (2009), waren die Foffa Conrad AG und die zu erörtern, mit welchen Beträgen sie hierfü

(i) Basisbetrag

891. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

892. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Foffa Conrad . (Rz 340 hiervor). Keinen Umsatz im relevar ihr die Rolle der Schutzgeberin zugedacht w

e sie jedoch in Frage, dass es zwischen der Foffa eilende Bauprojekt zu einer Angebotskoordination aben ist diesbezüglich kein Selbstanzeigegehalt äss Art. 12 ff. SVKG scheidet aus.

sbetrag ist für die René Hohenegger Sarl tragbar. tbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedroht würde, ıng des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von ihr

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

nrad AG René Hohenegger Sarl

[...] [...] (10 %) [...] (5 %)

[...] [...] [...] -

0 [..] d «[...]», Zernez (2009)

ımmenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez René Hohenegger Sarl beteiligt. Im Folgenden ist r zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] ten Markt erzielte die René Hohenegger Sarl, da ar.

893. Vorliegend wird als Basisumsatz die ; Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] here Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

894. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

895. Die Foffa Conrad AG und die Rene H die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und der Umsetzung der Abrede har rede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes nomie ist das Schädigungspotential von / Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend bewerb besonders wesentlich anzuschauen: Zu berücksichtigen ist indes, dass den Par eine Angebotskoordination nachgewiesen \ Unternehmen zwei Drittanbieter offerierten gung, sondern bloss von einer erheblichen E (vgl. Rz 684 hiervor).

896. Insgesamt ist der Kartellrechtsverstos dennoch als schwerwiegend zu werten.

897. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Foffa Conrad AG als erfolgreiche Sc betrag von 8 % des erzielten Umsatzes als |

898. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die René Hohenegger Sarl als «schützeı ein Basisbetrag von CHF [...] als angemess (ii) Dauer des Verstosses

899. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

900. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Maximalsanktion

901. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

902. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

I. René Hohenegger Sar!

903. Die René Hohenegger Sarl reichte im: anzeige ein (Rz 30 hiervor). Anlässlich det

22-00033/COO.2101.111.7.278541

Zuschlagssumme der Foffa Conrad AG exklusive ingezogen (vgl. zur Begründung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

lohenegger Sarl beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abidelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsab- ‚in schwerwiegender Weise zuwider. In der Öko- \breden über den Preis und die Aufteilung von sind zudem gleichzeitig mehrere der als im Wettden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. teien nur im Rahmen der ersten Angebotsrunde werden kann sowie neben den abredebeteiligten und daher nicht von einer Wettbewerbsbeseitieeinträchtigung des Wettbewerbs auszugehen ist

ss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]»

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ‚hutznehmerin der Submissionsabrede ein Basisangemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ides» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe en.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

vorliegenden Verfahren am 21. März 2013 Selbst- *“ mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom

2. September 2015 zeigte sie unter andere beurteilenden Bauprojekt an (Rz 341 hiervo kommen, Zweck und Umsetzung der Abre Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeic

904. Mit ihren Angaben trug die Rene Hohe bewerbsverstosses bei. Auch die sonstigen! erfüllt. Die René Hohenegger Sarl legte den \ Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, U tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter die Sanktion zu erlassen.

Il. Foffa Conrad AG

905. Die Foffa Conrad AG erstattete am Art. 49a Abs. 2 KGi.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. Aller mit dem Bauprojekt «[...]» erst mit Eingabe ' den Wettbewerbsverstoss ist sie somit nich grundsätzlich lediglich eine Sanktionsreduk aber betreffend die sog. Bonus Plus-Regelu

906. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für ein: Partei an einem Verfahren unaufgefordert n mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb

907. Diese Voraussetzungen erfüllt die Fe Nachweis des Zustandekommens und der | Abredetätigkeit mit der Untersuchungseröffr

908. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet s Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstaı dass die Bedeutung eines möglichen Beitr: abnimmt. Vorliegend zeigte die Foffa Conr: erst zu einem späten Verfahrenszeitpunkt z lende Abrede erscheint eine Sanktionsredu Bonus-Regelung sogleich Rz 909 hiernach)

909. Zu beachten ist vorliegend jedoch die beträgt die Sanktionsreduktion bis zu 80 %, onen liefert oder Beweismittel vorlegt übe Abs. 3 oder 4 KG (sog. Bonus Plus-Regeluı an, dass sie ihre Angebote bei Ausschreibu tertal bis ins Jahr 2012 sowie bei einzelnen unternehmen koordiniert habe. Diese angez fahren 22-0467 (Hoch- und Tiefbaulei: Tiefbauleistungen Engadin Il) und 22-0461 ( delt sich hierbei um weitere Wettbewerbsve diesem Hintergrund ist die Sanktionsredukti auf 60 % zu erhöhen.

1133 \/gl. hierzu den Entscheid der WEKO vom 1(

2m ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem zu r). Insbesondere äusserte sie sich zum Zustandede. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden jerin.

anegger Sarl wesentlich zum Nachweis des Wett- Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind Nettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetäsuchung ein. Damit ist der René Hohenegger Sarl

9. November 2012 eine Selbstanzeige gemass Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeye reichte sie zahlreiche mUndliche und schriftliche Jings zeigte sie ihr Verhalten im Zusammenhang vom 11. Juli 2017 an. In Bezug auf den vorliegent die erste Selbstanzeigerin. Daher kommt für sie tion bis zu 50 % in Betracht (Art. 12 SVKG; vgl. ng Rz 909 hiernach).

e Reduktion der Sanktion erforderlich, dass eine nitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat.

ffa Conrad AG. Mit ihren Angaben trug sie zum Jmsetzung der Abrede bei. Zudem stellte sie ihre lung ein.

ich die Höhe der Reduktion massgeblich nach der ızeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ags mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss ad AG ihre Beteiligung am Wettbewerbsverstoss in. Ihrer Kooperation in Bezug auf die zu beurtei- ıktion von 30 % angemessen (vgl. aber zur sog.

: Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Danach wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informatir weitere \Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 19). Die Foffa Conrad AG zeigte der Behörde u.a. ngen von Hoch- und Tiefbauleistungen im Müns- Bauprojekten im Oberengadin mit anderen Bausigten Sachverhalte bildeten Gegenstand der Vertungen Münstertal)''%?, 22-0459 (Hoch- und Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin IV). Es hanarstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Vor on der Bezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG

). Juli 2017, RPW 2017/3, 421 ff.

(vi) Verhältnismässigkeit

910. Die vorliegend festgesetzten Sanktio! tragbar. Sie stehen mit dem Verhältnismäss

(vii) Ergebnis

911. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag [..-]

Erschwerende oder mildernde Umstande

Summe

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 37: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.6 [...], Scuol (2010)

912. An der Wettbewerbsabrede im Zusamı waren die Bezzola Denoth AG und die Fabio mit welchen Beträgen sie hierfür zu sanktior

(i) Basisbetrag

913. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK' 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

914. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmer ihre Schutznahme erfolglos blieb (Bezzola | Schutzgeberin zugedacht war (Fabio Bau G

915. Art. 49a Abs. 1 KG sieht eine Sanktion unzulässigen Abrede beteiligt haben. Das I aus den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessen: der Basis des eigenen Umsatzes zu bemess Schutznahme erfolglos blieb oder die durch fänger schützen sollten, aufgrund fehlender die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ist. Dies der Regelung von Art. 3 SVKG und kann vo Dabei ist auch zu beachten, dass der Bunde.

nsbeträge sind für die betroffenen Unternehmen igkeitsprinzip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

nrad AG René Hohenegger Sarl

[...] [...] (8 %) [...] (4 %)

[...] [...] - [...]

[...] 0

d «[...]», Zernez (2009)

menhang mit dem Bauprojekt «[...]», Scuol (2010), Bau GmbH beteiligt. Im Folgenden ist zu erörtern, lieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit | erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da Denoth AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der mbH).

ierung von Unternehmen vor, welche sich an einer =ntfallen der Belastung ist auf Gesetzesstufe nur 1 aufgeführten Gründen vorgesehen. Eine rein auf ende Sanktion würde bei Abredebeteiligten, deren eine Stützofferte den designierten Zuschlagsemp- 1 Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionierung führen, es Ergebnis entspricht nicht dem Sinn und Zweck m Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. srat befugt ist, Ausführungsbestimmungen (Art. 60

KG) zu den in Art. 49a KG festgelegten Se Antrag der Beteiligten im Einzelfall Wettbew schender Unternehmen zulassen, die von de den, wenn sie in Ausnahmefällen notwendic verwirklichen. Zur Regelung weiterer, im Ge bestande wurde der Bundesrat vom Gesetz so auszulegen, dass Unternehmen, die im « nen Markt keinen Umsatz erzielten, keine : setzlichen Rahmen des Kartellgesetzes spr

916. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« Verordnungsgeber in Art. 49a KG und Art. X zu bestimmen, der einerseits den von der W und andererseits die Schwere und Art des \ satzweise derjenige Umsatz heranzuziehe beim Bauprojekt «[...» abredegemäss hätt letztlich die wirtschaftliche Bedeutung der fr den Marktes und gibt dadurch Aufschluss C des Kartellrechtsverstosses.''** Im vorliege umme der Bezzola Denoth AG, als (erfolglo exkl. MWST. Daraus ergibt sich für den Bas

917. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

913. Die Bezzola Denoth AG und die Fabic den Preis und die Aufteilung von Geschäfts und der Umsetzung der Abrede handelten s den Anliegen des Kartellgesetzes in schwen Schädigungspotential von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind zudem gleich: wesentlich anzuschauenden Parameter ger gen ist indes, dass die Abrede zwar umges gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der | werber durchsetzen. Daher ist nicht von ei einer erheblichen Beeinträchtigung des Wet

919. Vor diesem Hintergrund ist der Kartel projekt «[...]» als mittelschwer zu werten.

920. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Bezzola Denoth AG als nicht erfolgr ein Basisbetrag von CHF [...] (pauschal) un: ternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (pi (ii) Dauer des Verstosses

921. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

922. Erschwerende oder mildernde Umstar

1134 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs

22-00033/COO.2101.111.7.278541

inktionskriterien zu erlassen. Zudem kann er auf erbsabreden und Verhaltensweisen marktbeherrsr zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wur- | sind, um überwiegende öffentliche Interessen zu setz nicht vorgesehener Sanktionsbefreiungstat- 7geber indes nicht ermächtigt. Ware Art. 3 SVKG Jurch das wettbewerbswidrige Verhalten betroffe- Sanktion aufzuerlegen wäre, würde dies den geangen.

J — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ettbewerbsabrede betroffenen Umsatz einbezieht /erstosses berücksichtigt. Vorliegend ist daher ern, den das (erfolglos) geschützte Unternehmen e erzielen sollen. Denn dieser Umsatz reflektiert aglichen Submission und damit des entsprecheniber die Tragweite und das Schadigungspotential nden Fall handelt es sich dabei um die Offertss) schutznehmendes Unternehmen, von CHF [...] isbetrag eine Obergrenze von CHF [...]

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

) Bau GmbH beteiligten sich an einer Abrede, die partnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss ie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft viegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders näss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichtisetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- Impraisa da fabrica Margadant ein Aussenwettbener Wettbewerbsbeseitigung, sondern bloss von tbewerbs auszugehen (vgl. Rz 684 hiervor).

rechtsverstoss im Zusammenhang mit dem Bauhwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint eiche «Schutznehmerin» der Submissionsabrede d für die Fabio Bau GmbH als «schützendes» Unauschal) als angemessen.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

(iv) Maximalsanktion

923. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

924. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

925. Die Bezzola Denoth AG erstattete an Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der 20157'°5 zeigte sie auch ihr Verhalten im Zus an. Damit ist sie in Bezug auf den vorlieger gerin.

926. Mit ihren Angaben trug die Bezzola D werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Bezzola Denoth AG legte den W Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, uU tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter. Sanktion zu erlassen.

927. Die Fabio Bau GmbH reichte keine Se

(vi) Verhältnismässigkeit

928. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Er steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinz

(vii) Ergebnis

929. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Bezzola D

Umsatz

Basisbetrag

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

1135 Act. IX.C.60.

ahr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

1 9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche mündlichen Eingabe zu Protokoll vom 26. Oktober ammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt iden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeienoth AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen fur den Erlass der Sanktion sind /ettbewerbsbehérden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetasuchung ein. Damit ist der Bezzola Denoth AG die

lbstanzeige ein.

betrag ist für das betroffene Unternehmen tragbar. ip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

enoth AG Fabio Bau GmbH

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] -

Bezzola D

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 38: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.7 [...], Zernez (2010)

930. An der Wettbewerbsabrede im Zus: (2010), waren die Foffa Conrad AG und die zu erörtern, mit welchen Beträgen sie hierfü

(i) Basisbetrag

931. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

932. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmer mit der Hohenegger SA ein Aussenwettbew

933. Daher ist — unter Berücksichtigung de KG und Art. 3 SVKG getroffenen Wertunge den von der Wettbewerbsabrede betroffener und Art des Verstosses berücksichtigt (zum weise derjenige Umsatz heranzuziehen, der gebot erzielt hätte, wenn er sich in der Auss die René Hohenegger Sarl, die der Bauhe (exkl. MWST) einreichte. Denn dieser Umsa der fraglichen Submission und damit des schluss über die Tragweite und das Schädig raus ergibt sich für den Basisbetrag eine Ok

934. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

935. Die Foffa Conrad AG und die Rene H die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und Umsetzung der Abrede handel läuft den Anliegen des Kartellgesetzes in sc ist das Schädigungspotential von Abreden t partnern unbestritten. Vorliegend sind zudeı sonders wesentlich anzuschauenden Paran ten der Parteien ist zu berücksichtigen, dass Vielmehr konnte sich mit der Hohenegger S. nicht von einer Wettbewerbsbeseitigung, si gung des Wettbewerbs auszugehen (vgl. R:

1136 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs

enoth AG Fabio Bau GmbH

0 [..] d «[...]», Scuol (2010)

ımmenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez René Hohenegger Sarl beteiligt. Im Folgenden ist r zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit | erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da erber den Zuschlag erhielt (vgl. Rz 379 hiervor).

r vom Gesetz- und Verordnungsgeber in Art. 49a n — ein Basisbetrag zu bestimmen, der einerseits 1) Umsatz einbezieht und andererseits die Schwere ı Ganzen auch Rz 854 hiervor). Dabei ist ersatz- 1 derjenige Abredeteilnehmer mit dem tiefsten Anschreibung durchgesetzt hätte. Dies ist vorliegend rrschaft ein Angebot in der Höhe von CHF [...] tz reflektiert letztlich die wirtschaftliche Bedeutung entsprechenden Marktes und gibt dadurch Aufungspotential des Kartellrechtsverstosses. ''* Daergrenze von CHF [...].

e des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

lohenegger Sarl beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede s+hwerwiegender Weise zuwider. In der Ökonomie iber den Preis und die Aufteilung von Geschäftsn gleichzeitig mehrere der als im Wettbewerb beeter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zugunskeiner der Abredebeteiligten den Zuschlag erhielt. A ein Aussenwettbewerber durchsetzen. Daher ist ondern bloss von einer erheblichen Beeinträchti- 684 hiervor).

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

936. Insgesamt ist der Kartellrechtsverstos dennoch als schwerwiegend zu werten.

937. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die René Hohenegger Sarl als nicht erf rede ein Basisbetrag von CHF [...] (pauscha Unternehmen ein Basisbetrag von CHF [...]

(ii) Dauer des Verstosses

938. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

939. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Maximalsanktion

940. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

941. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

I. Foffa Conrad AG

942. Die Foffa Conrad AG erstattete am Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In de 2017''°8 zeigte sie auch ihr Verhalten im Zus an. Damit ist sie in Bezug auf den vorlieger gerin.

943. Mit ihren Angaben trug die Foffa Co werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Foffa Conrad AG legte den Wettt flussbereich liegenden Informationen und E vor und kooperierte ununterbrochen, uneinc stellte sie mit der Eröffnung der Untersuchur zu erlassen.

I. René Hohenegger Sarl

944. Die René Hohenegger Sarl reichte im: anzeige ein (Rz 30 hiervor). Anlässlich det

1137 Act. IX.C.53.

1138 Act. VII.B.30 (22-0458).

ss im Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]»

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint olgreiche «Schutznehmerin» der Submissionsab- I) und für die Foffa Conrad AG als «schützendes» (pauschal) als angemessen.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche n Eingaben vom 20. August 2015"'%” und 11. Juli ammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt iden Wettbewerbsverstoss die erste Selbstanzeinrad AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind jewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem Eineweismittel in Bezug auf die vorliegende Abrede yeschrankt und ohne Verzug. Ihre Abredetatigkeit 1g ein. Damit ist der Foffa Conrad AG die Sanktion

vorliegenden Verfahren am 21. Marz 2013 Selbst- - mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom

2. September 2015 zeigte sie unter andere beurteilenden Bauprojekt an (Rz 371 hiervo kommen, Zweck und Umsetzung der Abre Wettbewerbsverstoss die zweite Selbstanze eine Sanktionsreduktion bis zu 50 % in Betr

945. Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für ein: Partei an einem Verfahren unaufgefordert n mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb

946. Diese Voraussetzungen erfüllt die Re zum Nachweis des Zustandekommens und ihre Abredetätigkeit mit der Untersuchungse

947. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet s Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstaı dass die Bedeutung eines möglichen Beitr: abnimmt. Nach Massgabe dieser Kriterien | Sarl in Bezug auf die zu beurteilende Abreds

(vi) Verhältnismässigkeit

948. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Er steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinz (vii) Ergebnis

949. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 39: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.8 [...1(2010)

950. An der Wettbewerbsabrede im Zusar Bezzola Denoth AG und die Impraisa Mario prüfen, mit welchem Betrag die Bezzola Der worden ist (Rz 735), kann die konkursite Im werden.

»m ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem zu r). Insbesondere ausserte sie sich zum Zustandede. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegenden igerin. Daher kommt fur sie grundsatzlich lediglich acht (Art. 12 SVKG).

e Reduktion der Sanktion erforderlich, dass eine nitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat.

ne Hohenegger Sarl. Mit ihren Angaben trug sie der Umsetzung der Abrede bei. Zudem stellte sie röffnung ein.

ich die Höhe der Reduktion massgeblich nach der izeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ags mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss erscheint der Kooperation der René Hohenegger > eine Sanktionsreduktion von 40 % angemessen.

betrag ist fur das betroffene Unternehmen tragbar. ip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

nrad AG René Hohenegger Sarl

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] u

0 [..] d «[...]», Zernez (2010)

nmenhang mit dem Bauprojekt «[...]» waren die GmbH beteiligt. Im Folgenden ist jedoch einzig zu ioth AG allenfalls zu sanktionieren ist. Wie gezeigt jraisa Mario GmbH nicht mit einer Sanktion belegt

(i) Basisbetrag

951. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

952. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Bezzola Denotl (Rz 384 hiervor).

953. Vorliegend wird als Basisumsatz die Zı Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] here Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

954. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

955. Die Bezzola Denoth AG und die Impre die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und der Umsetzung der Abrede har rede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes nomie ist das Schädigungspotential von / Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend bewerb besonders wesentlich anzuschauen: Zudem wurde der Wettbewerb durch die Ab

956. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten. Daran ändert nichts, dass letztlich r schlagsempfangerin in der Ausschreibung o nämlich nur daran, dass die Vergabestelle welcher die Bezzola Denoth AG irrtümliche (vgl. Rz 391 hiervor). Der durch die Angebı weist sich dadurch nicht als weniger gravier

957. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Bezzola Denoth AG als designierte « zielten Umsatzes als angemessen, d.h. CHI (ii) Dauer des Verstosses

958. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

959. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Selbstanzeige

960. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

961. Die Bezzola Denoth AG erstattete an Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit 1 AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...]

ıschlagssumme der Bezzola Denoth AG exklusive ingezogen (vgl. zur Begründung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

isa Mario GmbH beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abidelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsab- ‚in schwerwiegender Weise zuwider. In der Öko- \breden über den Preis und die Aufteilung von sind sodann gleichzeitig mehrere der als im Wettden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. rede beseitigt.

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu icht die Impraisa Mario GmbH als designierte Zubsiegte, sondern die Bezzola Denoth AG. Dies lag

nachträglich eine bestimmte Position strich, bei weise einen viel zu hohen Preis eingesetzt hatte otskoordination bewirkte Kartellrechtsverstoss erend.

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint «Schutzgeberin» ein Basisbetrag von 5 % des erktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstande

ide liegen nicht vor.

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

1 9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche

Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In deı sie auch ihr Verhalten im Zusammenhang n sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbew

962. Mit ihren Angaben trug die Bezzola D werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Bezzola Denoth AG legte den W Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, uU tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter. Sanktion zu erlassen.

(v) Ergebnis

963. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Höhe als dem \ Abs. 1 KG angemessen:

Bezzola D

Umsatz

Basisbetrag [..

Erschwerende oder mildernde Umstande

Summe

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 40: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.9 [...], Scuol (2011)

964. An der Wettbewerbsabrede im Zusamı waren die Bezzola Denoth AG und die Fabio mit welchen Beträgen sie hierfür zu sanktior

(i) Basisbetrag

965. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

966. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligten Unternehmer

1139 Act. VII.B.7 (22-0458).

"mündlichen Eingabe vom 23. Mai 2016"'°° zeigte nit dem zu beurteilenden Bauprojekt an. Damit ist orbsverstoss die erste Selbstanzeigerin.

enoth AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind /ettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetasuchung ein. Damit ist der Bezzola Denoth AG die

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- /erstoss der Bezzola Denoth AG gegen Art. 49a

enoth AG

[...] ] (5 %)

[...] [...] d «[...]» (2010)

menhang mit dem Bauprojekt «[...]», Scuol (2011), Bau GmbH beteiligt. Im Folgenden ist zu erörtern, lieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit | erzielten im relevanten Markt keinen Umsatz, da ihre Schutznahme erfolglos blieb (Bezzola | Schutzgeberin zugedacht war (Fabio Bau G

967. Vorliegend ist daher — unter BerUcksic in Art. 49a KG und Art. 3 SVKG getroffenen einerseits den von der Wettbewerbsabrede die Schwere und Art des Verstosses berücl satzweise derjenige Umsatz heranzuziehe beim Bauprojekt «[...]» abredegemäss hätt letztlich die wirtschaftliche Bedeutung der fr den Marktes und gibt dadurch Aufschluss Ü des Kartellrechtsverstosses.'"4° Im vorliege umme der Bezzola Denoth AG, als (erfolglo exkl. MWST. Daraus ergibt sich für den Bas

968. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

969. Die Bezzola Denoth AG und die Fabic den Preis und die Aufteilung von Geschäfts und der Umsetzung der Abrede handelten s den Anliegen des Kartellgesetzes in schwen Schädigungspotential von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind zudem gleich: wesentlich anzuschauenden Parameter ger gen ist indes, dass die Abrede zwar umges gebnis führte. Vielmehr konnte sich mit der Daher ist nicht von einer Wettbewerbsbese einträchtigung des Wettbewerbs auszugehe

970. Vor diesem Hintergrund ist der Kartel projekt «[...]» als mittelschwer zu werten.

971. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Bezzola Denoth AG als nicht erfolgr ein Basisbetrag von CHF [...] (pauschal) un: ternehmen ein Basisbetrag von CHF [...] (pi (ii) Dauer des Verstosses

972. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

973. Erschwerende oder mildernde Umstar

(iv) Maximalsanktion

974. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E

1140 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs

Denoth AG) bzw. da ihnen lediglich die Rolle der mbH).

shtigung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber

Wertungen - ein Basisbetrag zu bestimmen, der betroffenen Umsatz einbezieht und andererseits <sichtigt (dazu auch Rz 854 hiervor). Dabei ist ern, den das (erfolglos) geschützte Unternehmen e erzielen sollen. Denn dieser Umsatz reflektiert aglichen Submission und damit des entsprecheniber die Tragweite und das Schadigungspotential nden Fall handelt es sich dabei um die Offertss) schutznehmendes Unternehmen, von CHF [...] isbetrag eine Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

) Bau GmbH beteiligten sich an einer Abrede, die partnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss ie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft viegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders näss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zu berücksichtisetzt worden ist, aber nicht zum angestrebten Er- [...] einer der Aussenwettbewerber durchsetzen. itigung, sondern bloss von einer erheblichen Ben (vgl. Rz 684 hiervor).

rechtsverstoss im Zusammenhang mit dem Bauhwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint eiche «Schutznehmerin» der Submissionsabrede d für die Fabio Bau GmbH als «schützendes» Unauschal) als angemessen.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

975. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

976. Die Bezzola Denoth AG erstattete an Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der 2013"? und vom 26. Oktober 2015"'* zeic dem zu beurteilenden Bauprojekt an. Dam werbsverstoss die erste Selbstanzeigerin.

977. Mit ihren Angaben trug die Bezzola D werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Bezzola Denoth AG legte den W Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, U tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter. Sanktion zu erlassen.

978. Die Fabio Bau GmbH reichte keine Se

(vi) Verhältnismässigkeit

979. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Er steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinz

(vii) Ergebnis

980. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Bezzola D

Umsatz

Basisbetrag

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

1141 Act. IX.C.27. 1142 Act. IX.C.35, pag. 59 f.

1143 Act. IX.C.60, Zeilen 517 ff.

und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

1 9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche 1 Eingaben vom 4. Dezember 2012''*', 1. Februar jte sie auch ihr Verhalten im Zusammenhang mit it ist sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbeenoth AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind /ettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetäsuchung ein. Damit ist der Bezzola Denoth AG die

lbstanzeige ein.

betrag ist fur das betroffene Unternehmen tragbar. ip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

enoth AG Fabio Bau GmbH

[...] [...] [...] [...]

[...] [...]

Bezzola D

Sanktion

Tabelle 41: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.10 [...] (2011)

981. An der Wettbewerbsabrede im Zus2 (2011), waren die Bezzola Denoth AG und ı zu erörtern, mit welchen Beträgen sie hierfü

(i) Basisbetrag

982. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

983. Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Koch AG Ram: (Rz 424 f. hiervor). Keinen Umsatz im releva die Rolle der «Schutzgeberin» zugedacht w

984. Vorliegend wird als Basisumsatz die Z Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] here Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

985. Im Folgenden ist die Art und Schwer: auch Rz 857 hiervor).

986. Die Koch AG Ramosch und die Bezzo den Preis und die Aufteilung von Geschäfts und der Umsetzung der Abrede handelten s den Anliegen des Kartellgesetzes in schwen Schädigungspotential von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind sodann gleich wesentlich anzuschauenden Parameter gen Wettbewerb durch die Abrede beseitigt.

987. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

988. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Koch AG Ramosch als erfolgreiche S betrag von 10 % des erzielten Umsatzes als

989. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Bezzola Denoth AG als «schützende Basisbetrag von CHF [...] als angemessen.

(ii) Dauer des Verstosses

990. Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

enoth AG Fabio Bau GmbH 0 [...]

d «[...]», Scuol (2011)

ammenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Tschlin die Koch AG Ramosch beteiligt. Im Folgenden ist r zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit sch erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] inten Markt erzielte die Bezzola Denoth AG, da ihr ar.

uschlagssumme der Koch AG Ramosch exklusive ingezogen (vgl. zur Begründung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

la Denoth AG beteiligten sich an einer Abrede, die partnern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss ie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft viegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders 1äss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zudem wurde der

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint chutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- ‚ angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint s» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe ein

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

(iii) Erschwerende und mildernde |

991. Erschwerende oder mildernde Umstär

(iv) Maximalsanktion

992. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

993. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

994. Die Bezzola Denoth AG erstattete an Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der 2013145, 26. Oktober 2015''*, 23. Mai 2011 halten im Zusammenhang mit dem zu beurt den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die

995. Mit ihren Angaben trug die Bezzola D werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Bezzola Denoth AG legte den W Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, U tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter. Sanktion zu erlassen.

996. Die Koch AG Ramosch reichte keine |

(vi) Verhältnismässigkeit

997. Der vorliegend festgesetzte Sanktions Er steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinz

(vii) Ergebnis

993. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

1144 Act. IX.C.27.

1145 Act. IX.C.35, pag. 59 f. 1146 Act. IX.C.60, Zeilen 517 ff. 1147 Act. VII.B.7 (22-0458).

1148 Act. VII.B.9 (22-0458).

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

1 9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche 1 Eingaben vom 4. Dezember 2012", 1. Februar 5'147 und 26. Mai 2016''* zeigte sie auch ihr Vereilenden Bauprojekt an. Damit ist sie in Bezug auf erste Selbstanzeigerin.

enoth AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind /ettbewerbsbehérden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetasuchung ein. Damit ist der Bezzola Denoth AG die

Selbstanzeige ein.

betrag ist fur das betroffene Unternehmen tragbar. ip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

Koch AG

Umsatz

Basisbetrag [...] (

Erschwerende oder mildernde Umstande

Summe

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 42: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.11 [...], Scuol (2011)

999. An der Wettbewerbsabrede im Zusamı waren die Bezzola Denoth AG und die Fabio mit welchen Beträgen sie hierfür zu sanktior

(i) Basisbetrag

1000.Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

1001.Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Bezzola Denot (Rz 430 hiervor). Keinen Umsatz im relevan Rolle der «Schutzgeberin» zugedacht war.

1002.Vorliegend wird als Basisumsatz die Zı Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...] here Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

1003.Im Folgenden ist die Art und Schwer auch Rz 857 hiervor).

1004.Die Bezzola Denoth AG und Fabio Ba Preis und die Aufteilung von Geschäftspartı der Umsetzung der Abrede handelten sie vc Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwie Schädigungspotential von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind sodann gleich wesentlich anzuschauenden Parameter gen Wettbewerb durch die Abrede beseitigt.

1005.Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

Ramosch Bezzola Denoth AG

[...] [...] 10 %) [...] (5%)

[...] [...]

[...] 0 d «[...J», Tschlin (2011)

nmenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Scuol (2011), Bau GmbH beteiligt. Im Folgenden ist zu erdrtern, lieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit N AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] ten Markt erzielte die Fabio Bau GmbH, da ihr die

ıschlagssumme der Bezzola Denoth AG exklusive ingezogen (vgl. zur Begründung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

u GmbH beteiligten sich an einer Abrede, die den iern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und rsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den gender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders 1äss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zudem wurde der

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

1006. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Bezzola Denoth AG als erfolgreich: Basisbetrag von 10 % des erzielten Umsatz

1007.Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Fabio Bau GmbH als «schützendes Basisbetrag von CHF [...] als angemessen.

(ii) Dauer des Verstosses

1008.Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

1009.Erschwerende oder mildernde Umstar

(iv) Maximalsanktion

1010.Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

1011.Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

1012.Die Bezzola Denoth AG erstattete an Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. In der 20131150 und 26. Oktober 20155’ zeigte si zu beurteilenden Bauprojekt an. Damit ist : verstoss die erste Selbstanzeigerin.

1013.Mit ihren Angaben trug die Bezzola D werbsverstosses bei. Auch die sonstigen V erfüllt. Die Bezzola Denoth AG legte den W Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, U tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter. Sanktion zu erlassen.

1014.Die Fabio Bau GmbH reichte keine Se

1149 Act. IX.C.27. 1150 Act. IX.C.35, pag. 59 f.

1151 Act. IX.C.60, Zeilen 517 ff.

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint > «Schutznehmerin» der Submissionsabrede ein es als angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint » Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe ein

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

1 9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche 1) Eingaben vom 4. Dezember 2012''#, 1. Februar > auch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem sie in Bezug auf den vorliegenden Wettbewerbsenoth AG wesentlich zum Nachweis des Wettbeoraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind /ettbewerbsbehérden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetäsuchung ein. Damit ist der Bezzola Denoth AG die

Ibstanzeige ein.

(vi) Verhältnismässigkeit

1015.Der vorliegend festgesetzte Sanktions Er steht mit dem Verhältnismässigkeitsprinz

(vii) Ergebnis

1016.Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Bezzola D

Umsatz

Basisbetrag [---]

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 43: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.12 Waldweg Kurhaus, Val Sinestı

1017.An der Wettbewerbsabrede im Zusamı Val Sinestra» (2011), waren die Koch AG Folgenden ist zu erörtern, mit welchen Betré

(i) Basisbetrag

1018.Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

1019.Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «Waldweg Kurhaus, Val Sinestre sen, dass das strittige Projekt tatsächlich a ist anzunehmen, dass die am Wettbewerbsv beteiligten Unternehmen keinen Umsatz im

1020.Aus diesem Grund ist — unter Berücks! in Art. 49a KG und Art. 3 SVKG getroffenen einerseits den von der Wettbewerbsabrede die Schwere und Art des Verstosses berücl satzweise derjenige Umsatz heranzuziehen jekt «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» abre satz reflektiert letztlich die wirtschaftliche Be

betrag ist fur das betroffene Unternehmen tragbar. ip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

enoth AG Fabio Bau GmbH

[...] [...]

[...] (5 %)

(10 %)

[...] [...]

0 L..] d «[...]», Scuol (2011)

a (2011)

menhang mit dem Bauprojekt «Waldweg Kurhaus, Ramosch und die Fabio Bau GmbH beteiligt. Im igen sie hierfür zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem »» (vgl. Rz 677 hiervor). Vorliegend ist nicht erwieusgeführt worden ist (vgl. Rz 459 hiervor). Daher erstoss im Zusammenhang mit diesem Bauprojekt relevanten Markt erzielten.

ichtigung der vom Gesetz- und Verordnungsgeber Wertungen - ein Basisbetrag zu bestimmen, der betroffenen Umsatz einbezieht und andererseits sichtigt (dazu auch Rz 854 hiervor). Dabei ist er- , den das geschützte Unternehmen beim Bauprodegemäss hätte erzielen sollen. Denn dieser Umdeutung der fraglichen Submission und damit des entsprechenden Marktes und gibt dadurch gungspotential des Kartellrechtsverstosses. die Offertsumme der Koch AG Ramosch AG für den Basisbetrag eine Obergrenze von C

1021.Im Folgenden ist die Art und Schwer auch Rz 857 hiervor).

1022.Die Koch AG Ramosch und Fabio Baı Preis und die Aufteilung von Geschäftspartı der Umsetzung der Abrede handelten sie vc Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwie Schädigungspotential von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind sodann gleich wesentlich anzuschauenden Parameter gen Wettbewerb durch die Abrede beseitigt. Alle nicht erwiesen ist, dass das strittige Projekt

1023.Aus diesen Gründen ist der vorliegen ten.

1024. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Koch AG Ramosch als designierte «. sisbetrag von CHF 15‘000 (pauschal) als an

1025.Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Fabio Bau GmbH, welcher die Rolle ı trag von CHF 7‘500 als angemessen.

(ii) Dauer des Verstosses 1026.Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

1027.Erschwerende oder mildernde Umstar

(iv) Maximalsanktion

1028.Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

1029.Weder die Koch AG Ramosch noch di

1152 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs

Aufschluss über die Tragweite und das Schädi- 1152 Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um von CHF 302'078 exkl. MWST. Daraus ergibt sich HF 30'208.

= des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

U GmbH beteiligten sich an einer Abrede, die den iern zum Gegenstand hatte. Beim Abschluss und rsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den gender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders 1äss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zudem wurde der dings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass letztlich ausgeführt worden ist.

de Kartellrechtsverstoss als mittelschwer zu werhwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint Schutznehmerin» der Submissionsabrede ein Bagemessen.

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint Jer «Schutzgeberin» zugedacht war, ein Basisbektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

e Fabio Bau GmbH reichten Selbstanzeige ein.

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

(vi) Verhältnismässigkeit

1030.Die vorliegend festgesetzten Sanktio tragbar. Sie stehen mit dem Verhältnismäss

(vii) Ergebnis

1031.Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Koch AG

r

Umsatz K

Basisbetrag

Erschwerende oder mildernde Umstände

Summe

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 44: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.13 [...], Zernez (2012)

1032.An der Wettbewerbsabrede im Zus: (2012), waren die Foffa Conrad AG und die zu erörtern, mit welchen Beträgen sie hierfü

(i) Basisbetrag

1033.Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz |

1034.Der sachlich relevante Markt umfass Bauprojekt «[...]» (vgl. Rz 677 hiervor). Die diesem Bauprojekt beteiligte Foffa Conrad . (Rz 462 hiervor). Keinen Umsatz im relevar ihr die Rolle der Schutzgeberin zugedacht w

1035.Vorliegend wird als Basisumsatz die ; Mehrwertsteuer in Höhe von CHF [...]hera Daraus ergibt sich für den Basisbetrag eine

1036.Im Folgenden ist die Art und Schwer auch Rz 857 hiervor).

nsbeträge sind für die betroffenen Unternehmen igkeitsprinzip im Einklang.

|ı und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

Ramosch Fabio Bau GmbH 02'078 302'078 15'000 7'500 15'000 7'500 15'000 7'500

d «Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» (2011)

ımmenhang mit dem Bauprojekt «[...]», Zernez René Hohenegger Sarl beteiligt. Im Folgenden ist r zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).

t die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem am Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit AG erhielt den Zuschlag zum Preis von CHF [...] ten Markt erzielte die René Hohenegger Sarl, da ar.

Zuschlagssumme der Foffa Conrad AG exklusive ngezogen (vgl. zur Begrundung Rz 854 hiervor). Obergrenze von CHF [...].

e des Kartellrechtsverstosses zu würdigen (dazu

1037.Die Foffa Conrad AG und die René H die den Preis und die Aufteilung von Gesc schluss und der Umsetzung der Abrede har rede lauft den Anliegen des Kartellgesetzes nomie ist das Schadigungspotential von / Geschaftspartnern unbestritten. Vorliegend bewerb besonders wesentlich anzuschauen: Zudem wurde der Wettbewerb durch die Ab

1038.Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

1039. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die Foffa Conrad AG als erfolgreiche Sc betrag von 10 % des erzielten Umsatzes als

1040.Unter Berücksichtigung der Art und Sc für die René Hohenegger Sarl als «schützeı ein Basisbetrag von 5 %, d.h. von CHF [...]

(ii) Dauer des Verstosses

1041.Der Basisbetrag ist wegen der proje verstosses nicht zu erhöhen.

(iii) Erschwerende und mildernde |

1042.Erschwerende oder mildernde Umstar

(iv) Maximalsanktion

1043.Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

1044.Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

II. René Hohenegger Sarl

1045.Die René Hohenegger Sarl reichte im anzeige ein (Rz 30 hiervor). Im Rahmen der 22. Juli 20151"? und 2. September 20151 menhang mit dem zu beurteilenden Baupre sie sich zum Zustandekommen, Zweck und den vorliegenden Wettbewerbsverstoss die

1153 Act. IX.D.14.

1154 Act. IX.D.15.

lohenegger Sarl beteiligten sich an einer Abrede, ‚häftspartnern zum Gegenstand hatte. Beim Abidelten sie vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsab- ‚in schwerwiegender Weise zuwider. In der Oko- \breden über den Preis und die Aufteilung von sind sodann gleichzeitig mehrere der als im Wettden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. rede beseitigt.

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ‚hutznehmerin der Submissionsabrede ein Basis- ‚ angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint ides» Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe als angemessen.

ktbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbs-

Umstände

ide liegen nicht vor.

shr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

vorliegenden Verfahren am 21. März 2013 Selbstmündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige vom zeigte sie unter anderem ihr Verhalten im Zusamjekt an (Rz 463 hiervor). Insbesondere äusserte Umsetzung der Abrede. Damit ist sie in Bezug auf erste Selbstanzeigerin.

1046.Mit ihren Angaben trug die René Hohe bewerbsverstosses bei. Auch die sonstigen! erfüllt. Die René Hohenegger Sarl legte den \ Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte ununterbrochen, U tigkeit stellte sie mit der Eröffnung der Unter die Sanktion zu erlassen.

IV. Foffa Conrad AG

1047.Die Foffa Conrad AG erstattete am

Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie werbsverstösse im Unterengadin. In der Folc Ergänzungen ihrer Selbstanzeige ein. Aller mit dem Bauprojekt «[...]» frühestens mit de 20. August 2015"'° an. In Bezug auf den vor die erste Selbstanzeigerin. Daher kommt fü tion bis zu 50 % in Betracht (Art. 12 SVKG; \ Rz 1051 hiernach).

1048.Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für ein Partei an einem Verfahren unaufgefordert n mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb

1049.Diese Voraussetzungen erfüllt die Fo Nachweis des Zustandekommens und der | Abredetätigkeit mit der Untersuchungseröffr

1050.Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet s Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstaı dass die Bedeutung eines möglichen Beitr: abnimmt. Vorliegend erscheint der Kooperat anzeige in Bezug auf die zu beurteilende Ab sen.

1051.Zu beachten ist vorliegend jedoch die beträgt die Sanktionsreduktion bis zu 80 %, onen liefert oder Beweismittel vorlegt übe Abs. 3 oder 4 KG (sog. Bonus Plus-Regeluı an, dass sie ihre Angebote bei Ausschreibu tertal bis ins Jahr 2012 sowie bei einzelnen unternehmen koordiniert habe. Diese angez fahren 22-0467 (Hoch- und Tiefbaulei: Tiefbauleistungen Engadin Il) und 22-0461 ( delt sich hierbei um weitere Wettbewerbsve diesem Hintergrund ist die Sanktionsredukti

(vi) Verhältnismässigkeit

1052.Die vorliegend festgesetzten Sanktio tragbar. Sie stehen mit dem Verhältnismäss

1155 Act. IX.C.53.

1156 Vgl. hierzu RPW 2017/3, 421 ff., Hoch- und

anegger Sarl wesentlich zum Nachweis des Wett- Voraussetzungen für den Erlass der Sanktion sind Nettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Abneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre Abredetäsuchung ein. Damit ist der René Hohenegger Sarl

9. November 2012 eine Selbstanzeige gemäss Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche Wettbeje reichte sie zahlreiche mündliche und schriftliche Jings zeigte sie ihr Verhalten im Zusammenhang sr mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom liegenden Wettbewerbsverstoss ist sie somit nicht r sie grundsätzlich lediglich eine Sanktionsreduk- ‚gl. aber betreffend die sog. Bonus Plus-Regelung

e Reduktion der Sanktion erforderlich, dass eine nitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat.

ffa Conrad AG. Mit ihren Angaben trug sie zum Jmsetzung der Abrede bei. Zudem stellte sie ihre lung ein.

ich die Höhe der Reduktion massgeblich nach der izeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ags mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss ion der Foffa Conrad AG im Rahmen ihrer Selbstrede eine Sanktionsreduktion von 40 % angemes-

: Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Danach wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informatir weitere Wettbewerbsverstosse gemäss Art. 5 19). Die Foffa Conrad AG zeigte der Behörde u.a. ngen von Hoch- und Tiefbauleistungen im Müns- Bauprojekten im Oberengadin mit anderen Bausigten Sachverhalte bildeten Gegenstand der Verstungen Münstertal)!'5, 22-0459 (Hoch- und Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin IV). Es hanarstösse im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Vor on der Foffa Conrad AG auf 70 % zu erhöhen.

nsbeträge sind für die betroffenen Unternehmen igkeitsprinzip im Einklang.

Tiefbauleistungen Münstertal.

(vii) Ergebnis

1053.Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Foffa Co

Umsatz

Basisbetrag [...]

Erschwerende oder mildernde Umstande

Summe

100 %-Bonus gemass Art. 8 Abs. 1 SVKG

Bonus gemass Art. 12 SVKG

Sanktion

Tabelle 45: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.4.14 Zusammenarbeit zwischen de der Lazzarini AG und der Alfre

1054.Die Foffa Conrad AG, Bezzola Denott durch ihre im Jahr 1999 abgeschlossenen sammenarbeit an einer unzulassigen Wettbe genden ist erortern, mit welchen Betragen s

(i) Basisbetrag

1055.Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerb len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlur dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abz

1056. Vorliegend ist zu berücksichtigen, das: nisse zwischen der Alfred Laurent AG auf d Denoth AG und Lazzarini AG auf der einen immanent war. Auch wurde die Abrede von ( (vgl. Rz 525 ff. hiervor). Allerdings ist bei ¢ dass sich ein wesentlicher Teil der wettbew Abschluss der Vereinbarungen im Jahr 199%

1157 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. R bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau (vormals Roger Guenat SA), Rz 326 und 3 min.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > /

22-00033/COO.2101.111.7.278541

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

nrad AG René Hohenegger Sarl

[...] [...] (10 %) [...] (5 %)

[...] [...]

[...] - [...] 0

d «[...]», Zernez (2012)

r Foffa Conrad AG, der Bezzola Denoth AG, 1d Laurent AG

1 AG, Lazzarini AG und Alfred Laurent AG waren schriftlichen Vereinbarungen betreffend ihre Zu- »werbsabrede beteiligt (Rz 695 ff. hiervor). Im Folie hierfür zu sanktionieren sind.

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis Zu Jnternehmen in den letzten drei Geschaftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erswidrigen Verhaltens vorangehen.''®’ Das Abstel- 1g gegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch uschöpfen (vgl. bereits Rz 762 hiervor).

5 der getroffenen Abrede, die Wettbewerbsverhälter einen Seite und der Foffa Conrad AG, Bezzola anderen Seite ein grosses Schädigungspotenzial Jen Abredebeteiligten im Wesentlichen umgesetzt ler Schwere des Verstosses zu berücksichtigen, erbswidrigen Wirkungen bereits unmittelbar nach ) entfaltete, nämlich durch den Rückzug der Alfred

z 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettim Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 32 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.ad- \ltimum Decision (2.11.2017).

Laurent AG aus dem Tiefbaugeschäft. Diest den erst ab dem Inkrafttreten des revidiert werden können. Nicht zu sanktionieren ist s schen der Bezzola Denoth AG und der Foff: onierbaren Zeitraum unter einheitlicher Leitt des Konzernprivilegs fallen. Vor diesem H nicht umsatzbezogen, sondern pauschal f Schwere des kartellrechtlichen Verstosses Conrad AG bzw. Bezzola Denoth AG ein B: Fur die Lazzarini AG, die sich nur, aber imm zwischen den Aktionarinnen der Rusena-E 20'000 (pauschal) festzusetzen.

(ii) Dauer des Verstosses

1057.Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

1058.Die vorliegende Wettbewerbsabrede 1999 bis 2008 (vgl. Rz 520 hiervor).

1059.Da dieser Dauerverstoss ab dem Inkra 2004 sanktioniert werden kann und bis 20 Dauer der Abrede von viereinhalb Jahren a terien ist eine Erhöhung des Basisbetrags u

(iii) Erschwerende und mildernde | I. Kooperatives Verhalten

1060.Kooperatives Verhalten der Verfahren rungsgrund grundsätzlich anerkannt. Allerd Sachverhaltsaufklärung zu einer derartigen | zes wegen ohnehin dazu verpflichtet sind, i Kommt hinzu, dass das Kartellrecht mit der Einreichung einer Selbstanzeige spezielle operation kennt.

1061.Die Alfred Laurent AG hat den recht kannt. Insbesondere hat sie eingeräumt, im . einbarungen getroffen zu haben. Damit ist c sichtspunkt des kooperativen Verhaltens zu

1062.Die Kooperation der Foffa Conrad A¢ Rahmen der nachfolgenden Ausführungen ;

I. Aufgabe der Wettbewerbsbesch

1063.Gemäss Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der men die Wettbewerbsbeschränkung spätest Art. 26-30 KG beendet.

1064.Die beteiligten Unternehmen haben d vor Untersuchungseroffnung aufgegeben. Z Jahre zurück, was das Öffentliche Interesse der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorve

jezüglich ist zu beachten, dass Wettbewerbsabreen Kartellgesetzes am 1. April 2004 sanktioniert odann die Vereinbarung von «Marktquoten» zwia Conrad AG, da ihre Unternehmungen im sankti- ıng geführt worden sind und daher in den Genuss intergrund ist es gerechtfertigt, die Basisbeträge estzulegen. Unter Berücksichtigung der Art und erscheint für die Alfred Laurent AG und die Foffa asisbetrag von CHF [...] (pauschal) angemessen. erhin, am wettbewerbswidrigen Konkurrenzverbot etun SA beteiligte, ist der Basisbetrag auf CHF

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

bestand zwischen den Abredeteilnehmern von

fttreten des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 08 dauerte, ist für die Sanktionierung von einer uszugehen. Entsprechend den vorgenannten Krim 45 % angemessen.

Umstände

sparteien ist als in der SVKG unbenannter Mildeings führt nicht jede Mitwirkung im Rahmen der Milderung, weil die Verfahrensparteien von Gesetm verwaltungsrechtlichen Verfahren mitzuwirken. 1 Regelungen zur Milderung der Sanktion bei der Vorgaben für die Begünstigung infolge guter Koserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen aner- Jahr 1999 die fraglichen wettbewerbswidrigen Verlie Sanktion der Alfred Laurent AG unter dem Gemildern, vorliegend um 15 %.

3, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG wird im zur Selbstanzeige behandelt (Rz 1066 ff.).

ränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG)

Sanktionsbetrag gemindert, wenn das Unternehens vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den

je Wettbewerbsabrede vorliegend rund vier Jahre udem liegt der Wettbewerbsverstoss bereits neun an der Sanktionierung schmälert. Anders als bei rsammlungen (vgl. Rz 786) haben die beteiligten

Unternehmen nach Beendigung der unzulas ten Verstösse mehr begangen. Ein Zusamm zu den Wettbewerbsverstössen, die in den | sichtlich. Aus diesen Gründen erscheint vor 20 % angemessen.

(iv) Maximalsanktion

1065.Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.

(v) Selbstanzeige

1066.Die Voraussetzungen der Sanktionsbe richten sich nach Art. 8 und 12 SVKG (vgl. c

I. Foffa Conrad AG und Bezzola D

1067.Die Foffa Conrad AG und Bezzola Ds mutmassliche Wettbewerbsverstösse im U! mündliche und schriftliche Ergänzungen ihre gust 201718, 23. und 27 Mai 2016"'%° sowie an den schriftlichen Vereinbarungen mit de lieferten eine Reihe von ergänzenden Inforn den Wettbewerbsverstoss die erste Selbsta

1068.Mit ihren Angaben trugen die Foffa Cc Nachweis des Abschlusses, des Zwecks t Auch die sonstigen Voraussetzungen für der AG und die Bezzola Denoth AG legten den \ Einflussbereich liegenden Informationen un rede vor und kooperierte zunächst ununter| Abredetätigkeit stellten sie mit der Eröffnunt

1069.Allerdings stellte die Foffa Conrad-G 2018, nachdem ihr der Antrag des Sekretar gen bis Ende 2008 in Kraft gewesen seier bereits im Jahr 2006 angenommen werden,

1070.Im Rahmen einer Selbstanzeige muss schaffen. Dies betrifft den gesamten kartellre tive als subjektive Elemente umfasst. Das | decken muss, welches der verfolgte Zwecl Verhalten durch das Unternehmen umgese weismittel dazu vorhanden sind — wie die |

1158 Act. IX.C.50, Zeilen 295 ff.

1159 Act. VII.B.8 (22-0458), Zeilen 752 ff.

1160 Act. VII.B.30 (22-0458), Antworten auf Frage

1161 Act. V.38 (22-0458), Rz 225 ff.

ssigen Wettbewerbsabrede keine ähnlich gelagerenhang ist weder zu den Vorversammlungen noch Jahren 2008 bis 2012 begangen worden sind, erliegend eine Sanktionsmilderung in der Höhe von

hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten

freiung und -reduktion infolge einer Selbstanzeige lazu auch Rz 791 ff. hiervor).

’enoth AG

snoth AG erstatteten am 9. November 2012 eine V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend iterengadin. In der Folge reichten sie zahlreiche r Selbstanzeige ein. In den Eingaben vom 18. Au- 11. Juli 2017''°° zeigten sie auch ihre Beteiligung r Alfred Laurent AG aus dem Jahr 1999 an und 1ationen. Damit ist sie in Bezug auf den vorliegennzeigerin.

nrad AG und Bezzola Denoth AG wesentlich zum ind der Umsetzung der Wettbewerbsabrede bei. 1 Erlass der Sanktion sind erfüllt. Die Foffa Conrad \ettbewerbsbehörden unaufgefordert die in ihrem d Beweismittel in Bezug auf die vorliegende Aborochen, uneingeschränkt und ohne Verzug. Ihre der Untersuchung ein.

ruppe mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar ats vorlag, infrage, dass die strittigen Abmachun- 1. Vielmehr könne eine konkludente Beendigung allenfalls gar im Jahr 2005.'"6'

; das Unternehmen Klarheit über den Sachverhalt :chtlich relevanten Sachverhalt, der sowohl objekyedeutet namentlich, dass das Unternehmen auf- < der angezeigten Verhaltensweise war, wie das tzt wurde sowie — soweit Informationen und Be- Jmsetzung durch andere beteiligte Unternehmen

n 10 ff.

erfolgt ist. Zu diesem Zweck kann das Unter tel einreichen und Protokollaussagen tati Selbstanzeige immer auch eine Selbstbelas

1071.Keinen Selbstanzeigengehalt kommt wähnt oder die Vermutung aufgestellt wird, d beschränkung beteiligt habe.''%* Gleiches g lediglich nicht ausschliesst, dass es sich aı oder wenn das Unternehmen die beigebracht entkräftet, etwa indem es eine Verhaltens: oder generell (mögliche) negative Auswirkuı

1072.Vorliegend erachtet es die WEKO als Zusammenhang mit den Kooperationsverträ dass C. mit seinen Aussagen vom 18 Foffa Conrad-Gruppe selber betonte, dass als bindend erachtete (vgl. Rz 523 hiervor) eine Tatfrage, die von einer Selbstanzeige bringen relativierte die Foffa Conrad-Grupg Dauer der Kooperationsverträge. Damit lies gebotene Klarheit in Bezug auf den angezei

1073.Da sich die Selbstanzeige der Foffa Cc gesamten relevanten Sachverhalt bezieht, s Art. 8 SVKG aus. Ihre Selbstanzeige ist dahe der die Reduktion der Sanktion zum Gegens tigkeit des Beitrags, den eine Selbstanzeiger gilt, dass die Bedeutung eines möglichen | mass abnimmt. Die Selbstanzeige der Foffa Die Relativierung ihrer Selbstanzeige, nach« liegend bei der Anwendung von Art. 12 S\ bereits bei der Beurteilung der Voraussetzu Rechnung getragen worden. Daher ist der F Art. 12 SVKG höchstmögliche Reduktion vo! Plus-Regelung Rz 1074).

1074.Zu beachten ist vorliegend jedoch die beträgt die Sanktionsreduktion bis zu 80 %, onen liefert oder Beweismittel vorlegt Ube Abs. 3 oder 4 KG (sog. Bonus Plus-Regelu u.a. an, dass sie ihre Angebote bei Aussc Münstertal bis ins Jahr 2012 sowie bei einz Bauunternehmen koordiniert habe. Diese ar

1162 Merkblatt und Formular des Sekretariats der Rz 5.

1163 DANIEL ZIMMERLI, Zur Dogmatik des Sanktic 2007, 648.

1164 So betreffend die Selbstanzeige im Steuerre« 586 E. 5.

1165 Verfügung der WEKO vom 2. Oktober 2017 gadin V, Rz 179 (rechtskräftig und abrufbar ı mular des Sekretariats der WEKO Bonusreg

nehmen insbesondere vorbestehende Beweismitgen.!'62 Vor diesem Hintergrund bedeutet eine tung. ''

Vorbringen zu, in denen bloss die Möglichkeit erass sich das Unternehmen an einer Wettbewerbsilt, wenn das Unternehmen in seinen Vorbringen 1 einer Wettbewerbsbeschränkung beteiligt habe iten Informationen und Beweismittel selbst wieder ıbstimmung mit anderen Unternehmen bestreitet igen auf den Wettbewerb verneint. '6°

erwiesen, dass die Wettbewerbsbeschränkung im gen bis Ende 2008 dauerte. Dabei ist zu beachten, . August 2015 im Rahmen der Selbstanzeige der er die strittigen Verträge bis zu diesem Zeitpunkt . Die Dauer einer Wettbewerbsbeschränkung ist gedeckt sein muss. Mit ihren nachträglichen Vorje die ursprünglichen Angaben von C. zur s sie in diesem Punkt die bei einer Selbstanzeige gten Sachverhalt missen.

ynrad-Gruppe nicht bzw. nicht hinreichend auf den cheidet ein vollumfänglicher Sanktionserlass nach r nach Massgabe von Art. 12 SVKG zu beurteilen, stand hat. Die Reduktion beträgt je nach der Wichin zum Verfahrenserfolg liefert, bis zu 50 %. Dabei 3eitrags mit fortschreitendem Verfahren naturge- Conrad-Gruppe war zunächst von guter Qualität. Jem ihr der Antrag des Sekretariats vorlag, ist vor- /KG nicht zu berücksichtigen. Diesem Aspekt ist ngen für einen Sanktionserlass nach Art. 8 SVKG offa Conrad AG und Bezzola Denoth AG die nach 150 % zu gewähren (vgl. aber sogleich zur Bonus

: Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Danach wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informatir weitere \Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 1g). Die Foffa Conrad-Gruppe zeigte der Behörde hreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen im elnen Bauprojekten im Oberengadin mit anderen igezeigten Sachverhalte bildeten Gegenstand der

WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige) vom 8.9.2014, ınssystems und der «Bonusregelung» im Kartellrecht, ht Urteil des VGer ZH vom 22.1.1993, in: StR 49/1994,

betreffend 22-0462: Hoch- und Tiefbauleistungen Eninter www.weko.admin.ch); sodann Merkblatt und Forelung (Selbstanzeige) vom 8.9.2014, Rz 5.

Verfahren 22-0467 (Hoch- und Tiefbauleist bauleistungen Engadin Il) und 22-0461 (Hoc sich hierbei um weitere Wettbewerbsverstös Hintergrund ist die Sanktionsreduktion der B zu erhöhen.

Il. Lazzarini AG

1075.Die Lazzarini AG reichte im vorliege Selbstanzeige ein.''®” Ihre Beteiligung am ; zunächst nicht an. Mit Eingabe vom 10. Juli der Rusena-Betun SA ein Konkurrenzverbo bis Tschlin in den Bereichen Beton- und Mör direkt noch indirekt zu konkurrenzieren. An ten.''® Diesen Äusserungen kommt Selbst: Wettbewerbsverstoss ist die Lazzarini AG sc lediglich eine Sanktionsreduktion bis zu 50 ‘

1076.Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für ein Partei an einem Verfahren unaufgefordert n mittel die Teilnahme am betreffenden Wettb

1077.Diese Voraussetzungen erfüllt die Laz weis des Zustandekommens und der Umse: detätigkeit mit der Untersuchungseröffnung

1078.Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet s Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstaı dass die Bedeutung eines möglichen Beitr: abnimmt. Vorliegend zeigte die Lazzarini AG einem späten Verfahrenszeitpunkt an. Ihrer rede erscheint eine Sanktionsreduktion von

(vi) Verhältnismässigkeit

1079.Die vorliegend festgesetzten Sanktio tragbar. Sie stehen mit dem Verhältnismäss (vii) Ergebnis

1080.Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -milde tungssanktion in folgender Hohe als dem ‘ angemessen:

Alfred Laurent A

[...]

Basisbetrag (pauschal)

1166 gl. hierzu RPW 2017/3, 421 ff., Hoch- und 1167 Act. IX.B.1.

1168 Act. VII.A.14, Antworten auf Frage 7.

ungen Münstertal)'', 22-0459 (Hoch- und Tief- 'h- und Tiefbauleistungen Engadin IV). Es handelt se im Sinne von Art. 12 Abs. 3 SVKG. Vor diesem ezzola Denoth AG und Foffa Conrad AG auf 80 %

:nden Verfahren am 1. November 2012 formell zu beurteilenden Wettbewerbsverstoss zeigte sie .017 räumte sie ein, mit den übrigen Aktionärinnen t vereinbart zu haben, diese im Gebiet von Ardez telproduktion und Verkauf solcher Produkte weder dieses Verbot habe sie sich grundsätzlich gehalanzeigegehalt zu. In Bezug auf den vorliegenden mit zweite Selbstanzeigerin. Daher kommt für sie % in Betracht (Art. 12 SVKG).

e Reduktion der Sanktion erforderlich, dass eine nitwirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweisewerbsverstoss eingestellt hat.

zarini AG. Mit ihren Angaben trug sie zum Nachzung der Abrede bei. Zudem stellte sie ihre Abreein.

ich die Höhe der Reduktion massgeblich nach der izeigerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ags mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss ihre Beteiligung am Wettbewerbsverstoss erst zu Kooperation in Bezug auf die zu beurteilende Ab- 30 % angemessen.

nsbeträge sind für die betroffenen Unternehmen igkeitsprinzip im Einklang.

| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rnden Faktoren erachtet die Behörde eine Verwal- Verstoss der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

G | Foffa Conrad AG / Lazzarini AG Bezzola Denoth

AG 50'000 20'000 (pauschal) (pauschal)

Tiefbauleistungen Münstertal.

Alfred Laurent A

[...]

Dauerzuschlag

(45 %) Summe [...] Reduktion für gute -[...] Kooperation (15 %) Reduktion gemass -[...] Art. 6 Abs. 1 SVKG (20 %) Summe [...] 100 %-Bonus gemass Art. 8 - Abs. 1 SVKG Bonus gemass u Art. 12 SVKG Sanktion [...]

Tabelle 46: Sanktionsübersicht betreffen AG, der Bezzola Denoth AG, der Lazzarir

G | Foffa Conrad AG / Lazzarini AG Bezzola Denoth

AG 22500 9°000 (45 %) (45 %) 72‘500 29'000

-14'500 -5'800 (20 %) (20 %) 58‘000 23200

-46’400 -6°960 (80 %) (30 %) 117600 16‘240

d Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad 1 AG und der Alfred Laurent AG

C.5.2.5 Gesamtsanktion pro Unternehm:

1081. Zusammengefasst ergeben sich folge

C.5.2.5.1 Alfred Laurent AG

Wettbewerbsverstoss

Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad A AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent A

Total

Tabelle 47: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.5.2 Foffa Conrad-Gruppe (Bezzol: Zeblas Bau AG Samnaun)

Wettbewerbsverstoss

Vorversammlungen (1997-2008)

Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad A AG (2008-2012)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Scuol (2010)

«[...]», Zernez (2010)

«[...]» (2010)

«{[...)», Scuol (2011)

«{[...}», Tschlin (2011)

«{[...», Scuol (2011)

«[...]», Zernez (2012)

Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad A Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Le

Total

Tabelle 48: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.5.3 Koch AG Ramosch

Wettbewerbsverstoss

Vorversammlungen (1997-2008)

nde Sanktionen pro Unternehmen:

Sanktion

G, der Bezzola Denoth [...] G (1999-2008)

[45’000-55’000]

d Alfred Laurent AG

ı Denoth AG, Foffa Conrad AG,

Sanktion

G und Bezzola Denoth [...]

[...]

G, der Bezzola 11'600 urent AG (1999-2008)

[4,7-5,5 Mio.]

d Foffa Conrad-Gruppe

Sanktion

[...]

«[...]», Tschlin (2011)

«Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» (2011)

Total

Tabelle 49: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.5.4 Lazzarini AG

Wettbewerbsverstoss!!6

Vorversammlungen (1997-2008), eigene Betei

Vorversammlungen, Beteiligung von r. IF. 2008)

Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad A Denoth AG (2008-2012)

«[...]», Scuol (2010), Beteiligung der Fabio Bat

«[...]», Scuol (2011), Beteiligung der Fabio Bat

«[...]», Scuol (2011), Beteiligung der Fabio Bat

«Waldweg Kurhaus, Val Sinestra» (2011), Bete GmbH

Zusammenarbeit zwischen der Foffa Conrad A Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Le

Total

Tabelle 50: Sanktionsübersicht betreffen

C.5.2.5.5 René Hohenegger Sarl

Wettbewerbsverstoss

Vorversammlungen (1997-2008)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Zernez (2009)

«[...]», Zernez (2010)

«[...]», Zernez (2012)

Total

Tabelle 51: Sanktionsübersicht betreffen

1168 Die Sanktionsbeträge der Fabio Bau GmbH

[...] 15'000

[220’000-260’000]

d Koch AG Ramosch

Sanktion

ligung [...]

abio Bau GmbH (1997- [...]

G und Bezzola [...] ı GmbH [...] ı GmbH [...] ı GmbH [...] iligung der Fabio Bau 7'500 G, der Bezzola 16'240 urent AG (1999-2008) [2-2,5 Mio.] d Lazzarini AG Sanktion [...] [...] [...] [...]

[55’000-65’000]

d Rene Hohenegger Sarl

sind der Lazzarini AG zuzurechnen; vgl. Rz 755.

1082.Aus der Sanktionsübersicht hiervor ge von CHF [...] zu büssen ist. Allerdings ist be zarini AG im Verfahren 22-0465: Hoch- und 2. Oktober 2017 mit dem Betrag von CHF [ rens bildete eine Wettbewerbsabrede im Zu 2011 in Scuol. Das unzulässige Verhalten d der Angebotspreise mit der Bezzola Denoth fahren ist eine Gesamtabrede zwischen der Denoth AG) und der Lazzarini AG in den Jal gadin festgestellt worden. Vor diesem Hinte zarini AG im Zusammenhang mit dem Baup ser Gesamtabrede zu werten. Allerdings ha abschliessend geprüft, ob die unzulässige zwischen der Bezzola Denoth AG, der Laz lediglich einerseits zwischen der Bezzola D zwischen der Bezzola Denoth AG und der | für den gleichen Verstoss zu verhindern (1 samtsanktion von CHF [...] die Busse von C leistungen Engadin VIII abgezogen. Die La zu tragen.

1083.Zu erwähnen ist, dass auch die Bezz Tiefbauleistungen Engadin VIII von der WEK AG bezog sich ihr unzulässiges Verhalten a preise mit der Lazzarini AG, sondern auch ı lässigen Verhalten der Bezzola Denoth AG Scuol (2011) nicht (bloss) um eine Umsetz AG, sondern um einen weiteren Verstoss g zzola Denoth AG im Verfahren 22-0465: Hc worden ist, ist daher im vorliegenden Verfar

1084.Dies steht — entgegen den Vorbringe dem Grundsatz ne bis in idem. Danach dar reits nach dem Gesetz und dem Strafverfahr freigesprochen worden ist, in einem Strafver straft werden.''”! Zu unterscheiden ist zwis Strafbemessungsgrundlage. Der Grundsatz zwei Mal für die gleiche Tat bestraft wird. De dass bei der Sanktionsberechnung für vers schneidenden Bemessungsgrundlagen her: der Basisbetrag für die Sanktion nach der SVKG). Verstösst ein Unternehmen mehrfa tellgesetz, bildet der entsprechende Umsatz lage für den Basisbetrag. Ein anderes Erge nur für einen einzigen Verstoss auf dem rel weiteren Verstösse aber ohne Folgen bliebe tion bei Tatmehrheit mit dem Verhältnismäs Rz 1085 ff.).

1170 Dazu Act. V.38 (22-0458), Rz 313.

1171 Vgl. Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK; vom 14.11.2014, E. 3.2.

ht hervor, dass die Lazzarini AG mit dem Betrag i ihr zu berücksichtigen, dass die WEKO die Laz- Tiefbauleistungen Engadin VIII mit Verfügung vom ...] sanktioniert hatte. Gegenstand dieses Verfah- ısammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» im Jahr er Lazzarini AG bezog sich auf eine Koordination AG bei diesem Bauprojekt. Im vorliegenden Ver- Foffa Conrad-Gruppe (einschliesslich der Bezzola ren 2008 bis 2012 betreffend den Raum Unterenrgrund ist der bereits beurteilte Verstoss der Lazrojekt «[...]» allenfalls als Umsetzungsabrede diet die WEKO in ihrem Entscheid Engadin VIII nicht Wettbewerbsabrede über das Bauprojekt «[...]» zarini AG und der [...] geschlossen wurde oder enoth AG und der Lazzarini AG und andererseits ...]. Um vorliegend eine doppelte Sanktionierung ıe bis in indem), wird von der vorliegenden Ge- HF [...] im Verfahren 22-0465: Hoch- und Tiefbauzzarini AG hat daher eine Sanktion von CHF [...]

ola Denoth AG im Verfahren 22-0465: Hoch- und O gebüsst worden ist. Anders als bei der Lazzarini ber nicht nur auf eine Koordination der Angebotsnit der [...]. Insofern handelte es sich beim unzuim Zusammenhang mit dem Bauprojekt «[...]» in ungsabrede der Gesamtabrede mit der Lazzarini sgen das Kartellgesetz. Die Sanktion, die der Beych- und Tiefbauleistungen Engadin VIII auferlegt ren nicht in Abzug zu bringen.

n der Foffa Conrad-Gruppe'’7° - im Einklang mit Ff niemand wegen einer Straftat, wegen der er beensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder fahren desselben Staates erneut verfolgt oder bechen dem Anlass für die Sanktion (Tat) und der ne bis in idem verbietet es, dass ein Unternehmen m Doppelbestrafungsverbot steht nicht entgegen, chiedene Verstösse die gleichen oder sich überangezogen werden. Im Kartellrecht bestimmt sich n Umsatz auf dem relevanten Markt (vgl. Art. 3 ch im gleichen relevanten Markt gegen das Kardaher allenfalls mehrfach die Berechnungsgrund- »bnis würde dazu führen, dass ein Unternehmen evanten Markt sanktioniert werden könnte, seine n. Beizufügen ist, dass die Höhe der Gesamtsanksigkeitsgrundsatz vereinbar sein muss (vgl. dazu

BGE 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des BGer 6B_20/2014

C.5.2.6 Tragbarkeit der Gesamtsanktion

C.5.2.6.1 Grundlagen

1085.Das Kartellgesetz bezweckt gemäss A Auswirkungen von Kartellen und anderen damit den Wettbewerb im Interesse einer fr dern. Hierbei ist die Förderung des Wettbew reicht werden soll, dass Unternehmen unter Ziel der Wettbewerbsbehörden, an sich ges aus dem Markt zu drängen und damit den V

1086.Eine Sanktion muss daher als Ausflu betroffenen Unternehmen dahingehend finaı ausscheiden. Dieses Kriterium wird regelm Risikobereitschaft und Anlagestrategie der sein, weshalb es nur bei drohenden Markta der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dé Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehr bedroht. Der Sanktionsbetrag muss zur fine einem angemessenen Verhältnis stehen. Zu Unternehmen weiterzuführen. Gleichzeitig | setzbarkeit des Kartellgesetzes grundsätzlii lässigerweise erzielte Kartellrente abzuscha

1087.Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchKG!" ist | in jedem Fall ausgeschlossen. Es kann dahe alleine in keinem Fall ursächlich für die Zar noch ist die Konkursbetreibung durch einer Busse und/oder Gebühren die finanzielle Lé dass dieses einen Zahlungsausfall erleidet. nes Insolvenzverfahrens, als solche komme tät) und die Überschuldung in Frage. Daher mens darauf ab, ob durch eine Belastung ı oder eine Überschuldung eintritt, welche du nern getragen werden kann, oder ob aufgrı rung des Unternehmens nicht wahrscheinlic

1088.Vorliegend brachten [...] und [...] vor, für ihre Unternehmen nicht tragbar seien. O Folgenden zu prüfen.

1089.Bei den übrigen Parteien bestehen ke samtsanktionen nicht tragbar wären. Dies w

1172 Vgl. ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 R des Weiteren auch RPW 2010/4, 765 Rz 42 RPW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im Spedit

1173 Bundesgesetz vom 11.4.1989 über die Schu

en

rt. 1 KG volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und siheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu för- ‚erbs ein zentrales Anliegen, welches dadurch ereinander in Wettbewerb treten. Daher ist es nicht unde Wettbewerber durch überhöhte Sanktionen Vettbewerb in der Schweiz einzuschränken.

ss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für die 1ziell tragbar sein, dass diese nicht aus dem Markt ässig schwer zu beurteilen sowie in Relation zur Unternehmung und ihrer Anteilseigner zu setzen ustritten Berücksichtigung finden kann. Die Höhe iss die Sanktion weder die Wettbewerbs- noch die nens unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände inziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in beachten ist auch der Wille der Anteilseigner, das st im Interesse der Präventivwirkung und Durchch im Minimum die infolge des Verstosses unzupfen. 1172

die Konkursbetreibung für Gebühren und Bussen reine entsprechende Betreibung durch die WEKO lungsunfähigkeit eines Unternehmens sein. Den- 1 Dritten nicht auszuschliessen, wenn durch eine age eines Unternehmens derart geschwächt wird, Insolvenzgründe bilden Anlass zur Eröffnung ei- :n die Zahlungsunfähigkeit (also fehlende Liquidizielt die Analyse der Finanzlage eines Unternehdurch die WEKO eine akute Zahlungsunfähigkeit rch das Unternehmen selbst oder den Anteilseig- ınd der Belastung durch die WEKO eine Fortfühh ist.

dass die vom Sekretariat beantragten Sanktionen b und ggf. in welchem Umfang dies zutrifft, ist im

ine Anzeichen, dass die auszusprechenden Geurde von ihnen auch nicht geltend gemacht.

z 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Siehe 2, Baubeschläge (Entscheid noch nicht rechtskräftig); ionsbereich.

Idbetreibung und den Konkurs; SR 281.1.

C.5.2.6.2 [...]

1090.1...].

1092.[...].

1093.[...J.1178 [... 777°... Load. 1094. [...J.1182 [2.7.18 [...]"* L...]. 1095.[...].185 [...].

C.5.2.6.3 [...] 1096. [...].1186 [.. 787, [...es L...® L...].

C.5.3 Beschlagnahmte Dokumente unc

1098.Anlasslich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sov Die fur die Untersuchung relevanten Papie Daten in Form von elektronischen Berichte übernommen. Mit Eintritt der Rechtskraft d teien kann ausgeschlossen werden, dass nc pierten resp. gespiegelten elektronischen D chend sind nach Eintritt der Rechtsk Papierdokumente der jeweils berechtigten | kopierten elektronischen Daten zu löschen.

1174 Act. [...] (22-0458).

1175 Act. [...] (22-0458).

1176 Act. [...] (22-0458).

1177 Act. [...] (22-0458).

1181 Act. [...] (22-0458), Seite 1. 1182 [...] (22-0458), Beilage 2

1183 [,..] (22-0458), Beilage 2.

1184 Act. [...] (22-0458), Beilage 4. 1185 Act. [...] (22-0458), Beilage 5. 1186 Act. [...] (22-0458).

1187 Act. [...] (22-0458).

1188 Act. [...] (22-0458).

1189 Act. [...] (22-0458).

1190 Act. [...] (22-0458), Seite 1.

1181 Vgl. den Entscheid der WEKO vom 2. Oktok rufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Ak

1182 Vgl. Rz 24.

1 gespiegelte elektronische Daten

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften divie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. 11% rdokumente wurden in Kopie, die elektronischen n resp. Papierausdrucken in die amtlichen Akten er vorliegenden Verfügung gegenüber allen Parich auf die Original-Papierdokumente bzw. die koaten zurückgegriffen werden muss. Dementspreraft gegenüber allen Parteien die Original- -artei zurückzugeben resp. die gespiegelten oder

yer 2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, abtuell > letzte Entscheide (26.03.2018).

D Kosten

D.1 Gebührenpflicht

1099.Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG!’% ist gel ursacht hat.

1100.Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Als Un ternehmen, welche aufgrund ihres möglich den Verhaltens ein Verfahren ausgelöst he das Verfahren als gegenstandslos eingest eine Gebührenpflicht der Untersuchungsadr zu präzisieren:

- Gebührenpflichtig sind zunächst dieje nem oder mehreren der festgestellte Übersicht der Wettbewerbsverstösse hierfür mit einer Sanktion belegt werde da fabrica Margadant die Voraussetz sie sich nur bis 2006 an der Gesamtab (vgl. Rz 742 hiervor). Durch ihr Verhal Sinne der GebV-KG verursacht. Dami

_ Gebührenpflichtig ist auch die konkurs beachten: Weder aus der bisherigen \ renrechtlichen Bestimmungen von Art sich, dass im Zeitpunkt der Entscheidı i.S.d. Kartellgesetzes noch bestehen | zig Voraussetzung sein, dass die unte noch besteht und deren Unternehmun war. Dies entspricht der formalen Si rechts, wonach auch konkursiten Ge: den können.''% Auf die Gebührenauf. i. V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 1. danach nur dann auf eine Gebthrenat Existenz- oder Wettbewerbsfahigkeit « solche Konstellation liegt im Fall der k

- Aus analogen Grunden ist auch bei de hen. Das von ihr getragene Unternehn AG integriert (vgl. Rz 10). Sie besteht Gebührenpflicht. Fur die von ihr begz solidarisch, zumal sie das von der F schaftlich betrachtet — übernommen h

- Der GBV war in die Gesamtabrede im Rolle bestand in der Organisation dei

1193 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

und c GebV-KG e contrario.

1185 gl. etwa FRANCO LORANDI, Masseverbindlic

Jührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder terziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unerweise unzulässigen wettbewerbsbeschränkeniben, das beanstandete Verhalten aufgeben und allt wurde". Vorliegend ist daher grundsätzlich essaten zu bejahen. Dieser Grundsatz ist wie folgt

snigen Untersuchungsadressaten, die sich an ein Kartellrechtsverstösse beteiligt haben (vgl. die unter Rz 722 hiervor). Nicht relevant ist, ob sie n oder nicht. So sind namentlich bei der Impraisa ungen für eine Sanktionierung nicht gegeben, da rede im Kontext der Vorversammlungen beteiligte ten hat sie das vorliegende Verfahren dennoch im t ist sie gebührenpflichtig.

ite Impraisa Mario GmbH. Dabei ist Folgendes zu VEKO-Praxis noch aus den einschlägigen gebüh- . 53a KG, der GebV-KG und der AllgGebV ergibt Ing Uber die Gebuhrenpflicht das «Unternehmen» nuss. Für die Gebührenpflicht kann es daher einrnehmenstragende (ggf. konkursite) Gesellschaft g (in der Zeit ihres Bestehens) am Kartell beteiligt chtweise des verwaltungsrechtlichen Gebührensellschaften Verwaltungsgebühren auferlegt wersrlegung ist auch nicht gemäss Art. 1a GebV-KG 3 AllgGebV zu verzichten. Die WEKO verzichtete ıferlegung, wenn die Gebührenzahlungspflicht die »ines Unternehmens beeinträchtigen könnte. Eine onkursiten Gesellschaft jedoch nicht vor.

r Fabio Bau GmbH eine Gebührenpflicht zu bejaen wurde zwar per 1. Januar 2013 in die Lazzarini aber als Gesellschaft fort und unterliegt daher der ingenen Verstösse haftet indes die Lazzarini AG abio Bau GmbH getragene Unternehmen — wirtat.

| Kontext der Vorversammlungen involviert. Seine - entsprechenden Sitzungen. Zudem mandatierte

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, '3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b

hkeiten und ihre Entstehung, AJP 2017, 464, 469.

und bezahlte er den Berechnungsleite beteiligten Bauunternehmen - die Grt gebotskoordinierungen ermöglichten. | den ist anzunehmen, dass ein solches ternehmen, welches das Treffen von

Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs.

Unter diesem Gesichtspunkt ist der ( Verfahrens im Sinne der GebV-KG zu | Zurückzuweisen ist die Einrede der

die Auferlegung der Verfahrenskosten jährige Frist nach Art. 49a Bst. b KG

fahrenskosten. Zum anderen wäre die werbsbehörden eröffneten die vorliege Wettbewerbsverstoss im Zusammenh: erte. Die Zeitspanne zwischen der Be Untersuchungseröffnung beträgt weni:

1101.Demgegenüber entfällt die Gebühren sacht haben, sich die zu Beginn vorliegenc Verfahren aus diesem Grund eingestellt v Rusena-Betun SA, der Sosa gera SA und d

D.2 Höhe der Verfahrenskosten

1102.Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Gr: 22-0433: Bauleistungen Graubünden bis da teil von CHF 440‘000 dem vorliegenden Ve hörde vor der Verfahrenstrennung in Bezug verstösse Hausdurchsuchungen, diverse I Selbstanzeigen, Amtshilfebegehren und Au:

1103.Zusätzlich entfallen auf das vorliegeno nach der Verfahrenstrennung aufgewendete GebV-KG gilt dabei ein Stundenansatz von nach der Dringlichkeit des Geschäfts und | Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

1104.Nach der Verfahrenstrennung ergebe:

  • 156 Stunden zu CHF 130, ergebend (

  • 1'216 Stunden zu CHF 200, ergebend

  • 92 Stunden zu CHF 290, ergebend Cl

1196 RPW 2014/2, 376 Rz 36 ff., Meldesystem Ba Wettbewerbsreglement des Schweizerische:

1197 Vgl. auch RPW 2015/2, 143 ff., Kostenverfüc

1198 Act. V.31 (22-0458), Rz 7.

1199 BGE 128 II 247, 257 f. E. 6.1 e contrario (= Abs. 2 Bst. b und c GebV-KG; Urteil des BV‘

r. Dadurch schuf er — im Einverständnis mit den indlagen, welche die Projektaufteilungen und An- Im Einklang mit der Praxis der Wettbewerbsbehör- Zusammenwirken zwischen Verband und Bauun- Submissionsabreden ermöglicht, als unzulässige 1 KG zu qualifizieren ist (vgl. Rz 585 hiervor)."'% SBV ebenfalls als Verursacher des vorliegenden Jetrachten. Damit ist auch er gebührenpflichtig.''” Verjährung (recte: Einwendung der Verwirkung) ' mit Stellungnahme vom 19. Januar 2018 gegen erhoben hat.''% Zum einen bezieht sich die fünfnur auf die Sanktionierung und nicht auf die Verse Frist vorliegend ohnehin gewahrt. Die Wettbende Untersuchung im Oktober 2012, während der ang mit den Vorversammlungen bis Mai 2008 dauendigung der Wettbewerbsbeschränkung und der ger als fünf Jahre.

pflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verurlen Anhaltspunkte jedoch nicht erhärten und das vird''%, Keine Verfahrenskosten sind daher der er Uina SA aufzuerlegen.

mit Verfügung vom 23. November 2015 von der ıubünden getrennt. Vom aus der Untersuchung hin entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anfahren zugerechnet. Insbesondere führte die Beauf die vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbs- -invernahmen und mündliche Ergänzungen der skunftsbegehren durch.

le Verfahren Gebühren, die auf der Grundlage der 2n Stunden zu berechnen sind. Nach Art. 4 Abs. 2 CHF 100 bis 400.-. Dieser richtet sich namentlich der Funktionsstufe des ausführenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen

1 sich folgende zusätzliche Gebühren: HF 20'280.

CHF 243’200. IF 26'680.

umeisterverbände; ferner auch RPW 2003/4, 727 Rz 6, ı Baumeisterverbandes.

Jung: Meldesystem Baumeisterverbände.

> RPW 2002/3, 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3

1105.Die Verfahrenskosten nach Verfe CHF 290'000. Insgesamt betragen die Verf

D.3 Verlegung

1106.Von den Verfahrenskosten sind zunäcl auszuscheiden, die Aufwendungen im Zusa Verfahren ohne Folgen einzustellen ist. Die und die Uina SA. Zu beachten ist zudem, < das Verfahren gegen die [...] und c. b hat. Die diese Unternehmen betreffenden A kasse auszuscheiden. Auszuscheiden sind würfen entstanden sind, die sich nicht erhär Bauprojekten. Die gesamthaft zulasten der CHF 200‘000.

1107.Damit belaufen sich die von den unter | Kosten auf CHF 530‘000.

1108.Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich a Masse als Verursacher des entsprechende! staltet sich die bisherige Praxis der Wettbew besonderer Umstände, die das Ergebnis a Verlegung der Kosten vorgenommen wurde bilitätserwägungen stehen dabei im Vorderc nicht davon abhängen soll, ob eine Gesellsc Konzernstruktur eingebunden ist oder nicht gung das Unternehmen im Sinne von Art. 2 abhängig davon, aus wie vielen juristischen

1109.Vorliegend ist jedoch zu beachten, da: licher Zusammensetzung - eine Vielzahl ve teils verschieden gelagert und zu qualifizier werbsverstösse unterschiedliche Aufwenduı gezeigt, bei der Verlegung der Verfahrensk schiedlichen Beteiligungen der Parteien 2 differenzieren. Aufgeschlüsselt nach den ver teien im Einzelnen folgende Verfahrenskost

Wettbewerbsverstoss Anteil

Vorversammlungen,

(1997-2008) CHF 228‘000

1200 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior

ihrenstrennung belaufen sich demnach auf Ihrenskosten damit CHF 730‘000.

ist diejenigen Gebühren zulasten der Staatskasse mmenhang mit Parteien betreffen, gegen die das 2s sind die Rusena-Betun SA, die Sosa gera SA lass die Kammer für Teilverfügungen der WEKO ereits mit Verfügung vom 10. Juli 2017 eingestellt ufwendungen sind ebenfalls zulasten der Staatszudem Kosten, die durch die Abklärung von Vortet haben, etwa im Zusammenhang mit einzelnen Staatskasse auszuscheidenden Kosten betragen

Rz 1099 ff. genannten Unternehmen zu tragenden

:ckung und Abklärung von Kartellen Gegenstand Ile daran Beteiligten gemeinsam und in gleichem n Verwaltungsverfahrens. Dem entsprechend geerbsbehörden, gemäss welcher — in Ermangelung Is stossend erscheinen liessen — eine Pro-Kopf- ». Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktikayrund.'2°° Da die Verteilung der Verfahrenskosten haft, die sich an einem Kartell beteiligt hat, in eine , ist in vorliegender Untersuchung bei der Verle- Abs. 1 und 1P'° KG als «ein Kopf» zu zählen, un- Personen dieses Unternehmen besteht.

3S die Untersuchungsadressaten - in unterschiedon Wettbewerbsverstössen begangen haben, die en sind. Zudem hatten die untersuchten Wettbeigen zur Folge. Vor diesem Hintergrund ist es ancosten — soweit angezeigt — zwischen den unterin den begangenen Wettbewerbsverstössen zu schiedenen Kartellrechtsverstössen sind den Paren aufzuerlegen:

Anteil pro beteiligte Unternehmung

Fabio Bau GmbH CHF 36'000 Foffa Conrad-Gruppe CHF 36'000 GBV CHF 36'000 an da fabrica Mar- CHF 12'000 Impraisa Mario GmbH CHF 36'000 Koch AG Ramosch CHF 24'000

sbetriebe Bern.

Zusammenarbeit Lazzarini AG, Foffa Conrad AG und

Bezzola Denoth AG, CHF 140'000 (2008-2012)

«[..-], (2009) CHF 11‘000 «[...]», Zernez, (2009) CHF 11‘000 «[...]», Zernez, (2009) CHF 11'000 «[...]», Scuol, (2010) CHF 11'000 «[...], (2010) CHF 11'000 «[...]», (2010) CHF 11'000 «[...], (2011) CHF 11'000 «[...]», Tschlin, (2011) CHF 11'000 «[...]», Scuol, (2011) CHF 11'000 «Waldweg Kurhaus, Val j Sinestra», (2011) CHF 177000 «[...]», Zernez, (2012) CHF 11'000 Zusammenarbeit zwischen

der Foffa Conrad AG, der CHF 41'000

Bezzola Denoth AG, der Lazzarini AG und der Alfred Laurent AG, (1999-2008)

Total CHF 530‘000

Lazzarini AG CHF 36'000

René Hohenegger Sarl CHF 12'000

Foffa Conrad-Gruppe CHF 70'000 Lazzarini AG CHF 70'000 Foffa Conrad AG CHF 5'500

René Hohenegger Sarl CHF 5'500

Foffa Conrad AG CHF 5'500

René Hohenegger Sar! CHF 5'500

Foffa Conrad AG CHF 5'500

René Hohenegger Sar! CHF 5'500

Bezzola Denoth AG CHF 5'500 Fabio Bau GmbH CHF 5'500 Foffa Conrad AG CHF 5'500

René Hohenegger Sar! CHF 5'500

Bezzola Denoth AG CHF 5'500 Impraisa Mario GmbH CHF 5'500 Bezzola Denoth AG CHF 5'500 Fabio Bau GmbH CHF 5'500 Bezzola Denoth AG CHF 5'500 Koch AG Ramosch CHF 5'500 Bezzola Denoth AG CHF 5'500 Fabio Bau GmbH CHF 5'500 Fabio Bau GmbH CHF 5'500 Koch AG Ramosch CHF 5'500 Foffa Conrad AG CHF 5'500

René Hohenegger Sar! CHF 5'500

Alfred Laurent AG CHF 15‘000 Foffa Conrad-Gruppe CHF 15‘000 Lazzarini AG CHF 11‘000

CHF 530‘000

Tabelle 52: Übersicht der Verlegung der '

1110.Zu beachten ist, dass das von der Fak nuar 2013 in die Lazzarini AG integriert wor: che Kontinuität gegeben. Dies führt dazu, Wettbewerbsverstösse der Lazzarini AG zu: den ist, sind der Fabio Bau GmbH zwar trc kosten aufzuerlegen. Allerdings haftet die L

1111.In der nachfolgenden Übersicht werd fallenden Verfahrenskosten zusammengefa

Unternehmen

Alfred Laurent AG

Foffa Conrad-Gruppe

GBV

Impraisa da fabrica Margadant

Impraisa Mario GmbH

Koch AG Ramosch

Lazzarini AG / Fabio Bau GmbH

René Hohenegger Sarl

Total

Tabelle 53: Übersicht der Verfahrenskost 1112.[...].

1113.Der GBV brachte in seiner Stellungni Verfahren kooperativ gezeigt und dadurch e habe. Selbst wenn wider Erwarten allein das schulden beurteilt würde, sei dieses nicht ( Vorversammlungen selbst. Schliesslich geb prinzip, den GBV mit deutlich tieferen Gebül Untersuchung, gegenüber den unmittelbar k Aufwand verursacht. So sei beim GBV ke worden und deshalb sei auch keine Sichtune und Informationen notwendig gewesen. '?'

1114.Diesen Vorbringen des GBV ist nicht rung der Vorversammlungen leistete der GE hörde ihre Ermittlungen primär über Hausdu Unternehmen führte, lag in ihrem Ermesser chen Verursacherprinzips nicht von Belang. deckungs- oder Aquivalenzprinzips vor. Nac Gebühren die gesamten Kosten des betreffe

1201 Act. V.31 (22-0458), Rz 8.

Verfahrenskosten

io Bau GmbH getragene Unternehmen per 1. Ja- Jen ist. Zwischen ihnen ist daher eine wirtschaftlidass die von der Fabio Bau GmbH begangenen urechnen sind (Rz 755 hiervor). Wie gezeigt wortz Einstellung der Geschäftstätigkeit Verfahrensazzarini AG hierfür solidarisch (Rz 1100 hiervor).

en die auf die gebührenpflichtigen Unternehmen sst:

Gebühr

CHF 15°000

CHF 176'000

CHF 36°000 CHF 12'000

CHF 41'500

CHF 35°000

CHF 175'000, davon CHF 58'000 solidarisch mit der Fabio Bau GmbH

CHF 35°000 CHF 530‘000

en pro gebührenpflichtigem Unternehmen

ahme vom 19. Januar 2018 vor, dass er sich im inen geringen Untersuchungsaufwand verursacht ; Organisieren von Vorversammlungen als Mitvergleich zu gewichten wie eine Beteiligung an den ühre auch das Äquivalenz- und Kostendeckungsren zu belasten, habe er doch im Rahmen dieser etroffenen Beteiligten, nur einen untergeordneten ine aufwändige Hausdurchsuchung durchgeführt y und Auswertung der sichergestellten Dokumente

zu folgen. Durch die Organisation und Durchfüh- 3V einen massgeblichen Tatbeitrag. Dass die Berchsuchungen und Einvernahmen der involvierten | und ist bei der Anwendung des gebuhrenrechtli-

Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Kosten- :»h dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der nden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfü- gig übersteigen. Das Äquivalenzprinzip stel hältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es besti lichen Missverhaltnis zum objektiven Wert ı Grenzen halten muss.'?” Die vorliegend zı entstanden und ausgewiesen (vgl. Rz 1102 und Beurteilung einer Zuwiderhandlung dies sand hat, angemessen. Nach dem Ges: CHF 36'000, die der GBV zu tragen hat, rec

D.4 Parteientschadigungen

1115.Die Impraisa da fabrica Margadant be: ihr eine angemessene Parteientschädigung

1116.Im erstinstanzlichen Verfahren vor de lichen Grundlage für Parteientschädigunger rige Gebührenverordnung noch das VwVG waltungsverfahren eine Parteientschadigun¢ keine echte Lücke vor.'2°° Damit besteht keir normen.'2% Auch aus der Bundesverfassun Parteientschädigung ableiten. 12°”

1117.Im Übrigen ist festzuhalten, dass da fabrica Margadant nicht eingestellt wird. Vie inre Beteiligung bis 2006 an der Gesamtabr entgegen ihren Vorbringen'?® — einen Vi (Rz 578 ff., 722 hiervor). Um künftige Verst über Massnahmen an. Selbst wenn eine rec stünde, hätte die Impraisa da fabrica daher i Aufwendungen. Sie ist nicht obsiegende Ve

1118.Nach dem Gesagten ist der Impraisa auszurichten. Dies gilt auch für die übrigen F

E Gesamtergebnis

1119.Zusammenfassend kommt die Behorc folgendem Ergebnis:

1120.Die zwischen den Untersuchungsadr Foffa Conrad AG, Impraisa da fabrica Marg:

1203 Act. V.32 (22-0458), Rechtsbegehren Nr. 3 :

1204 RPW 2016/2, 755 Rz 266, Saiteninstrumente Rz 1209 f., Wettbewerbsabreden im Strass: Rz 35, Swico/Sens; RPW 1999/3, 402 Rz 3¢

1205 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2000/4, 70 einigung; BGE 132 II 47, 62 f. E. 5.2.

1206 RPW 2016/2, 755 Rz 266, Saiteninstrument

1207 RPW 2016/2, 755 Rz 266, Saiteninstrumente Rz 35, Swico/Sens; Entscheid der REKO/WE AG et al./Erdölvereinigung.

1208 Act. V.32 (22-0458), Seiten 3 ff.

22-00033/COO.2101.111.7.278541

It die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Vermmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensicht- Jer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen ı verlegenden Verfahrenskosten sind tatsächlich ff.). Sie sind für ein Verfahren, das die Abklärung ser Schwere, Dauer und Komplexität zum Gegenagten ist die Höhe der Verfahrenskosten von htmässig.

antragte mit Stellungnahme vom 31. Januar 2018, zuzusprechen. !2°3

n Wettbewerbsbehörden fehlt es an einer gesetz- ..'204 Weder das Kartellgesetz oder die dazugehösehen fur das erstinstanzliche nichtstreitige Ver- ) vor. Gemäss Rechtsprechung liegt diesbezüglich 1 Raum für die analoge Heranziehung von Rechtsg lässt sich kein unmittelbarer Anspruch auf eine

s vorliegende Verfahren gegen die Impraisa da :lmehr hat die WEKO festgestellt, dass sie durch ede im Zusammenhang mit Vorversammlungen — arstoss gegen das Kartellgesetz begangen hat Osse zu verhindern, ordnet die WEKO ihr gegenshtliche Grundlage für Parteientschädigungen bem konkreten Fall keinen Anspruch auf Ersatz ihrer rfahrenspartei.

da fabrica Margadant keine Parteientschadigung -arteien, gegen die das Verfahren eingestellt wird.

je gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu

essaten Bezzola Denoth AG, Fabio Bau GmbH, adant, Impraisa Mario GmbH, Koch AG Ramosch,

sowie Seite 9.

(Gitarren und Bässe) und Zubehör; RPW 2012/2, 423 n- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2005/2, 258 ), Erdöl-Vereinigung vs. TelekursGruppe.

9 f. E. 3.1 m.w.H., Telekurs Holding AG et al./Erdölver- > (Gitarren und Bässe) und Zubehör.

(Gitarren und Bässe) und Zubehör; RPW 2005/2, 258 -F, RPW 2000/4, 714 f. E. 3.4 m.w.H., Telekurs Holding

Lazzarini AG, Ren& Hohenegger Sarl und Z über die Zuteilung von Hoch- und Tiefbaur Unterengadin stellt eine Wettbewerbsabrea von spätestens 1997 bis Mai 2008 besteher (vgl. Rz 594). Es handelt sich hierbei um ei über die Aufteilung von Märkten nach Gesct Bst. c KG (vgl. Rz 595 f.). Da die Gesamta qualifizieren ist, greift gemäss Art. 5 Abs. 3 K beseitigt ist. Diese Vermutung lässt sich zw sichtspunkt des Innenwettbewerbs. Allerding daher als erhebliche Wettbewerbsbeeintrac Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemas den auch nicht vorgebracht. Die vorliegend werbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Ab:

1121.Ebenfalls als Wettbewerbsabrede im | zwischen der Foffa Conrad AG, Bezzola D Vereinbarung, ihre Wettbewerbsverhältniss terengadin im Einvernehmen zu regeln (vg bestehende und wirkende Dauer- bzw. Ges: 5 Abs. 3 Bst. c KG (vorliegend: Geschäfts! Abs. 3 KG wiederum die Vermutung, da: Rz 640 ff.). Diese Vermutung lässt sich zw: gatellfall vor. Die Gesamtabrede ist daher Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gri Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich und wurder schen der Foffa Conrad AG, Bezzola Den Wettbewerbsbeschrankung im Sinne von At

1122.Weiter kam es in den Jahren 2008 bis sammenhang mit elf einzelnen Bauprojekte gen bzw. Angebotskoordinierungen (vgl. Rz Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 A partner- und Preisabreden zu werten. Als sc Bst. aund c KG. Damit greift gemäss Art. Wettbewerb beseitigt ist (vgl. Rz 667 ff.). Ir haus, Val Sinestra», «[...]», «[...J» und «[...] bewerb auf dem relevanten Markt vor, der nen. Die Wettbewerbsabreden im Zusamn unzulässige Wettbewerbsbeschrankungen | (vgl. Rz 680 ff.). In den Fallen «[...]», «[...p Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zwar v gatellfälle. Die betreffenden Abreden sind d: im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. G Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich und wurder menhang mit den betreffenden vier Bauproj schränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.\

1123.Schliesslich vereinbarten die Alfred La AG, Bezzola Denoth AG und Lazzarini AG | werbsverhältnisse im Einvernehmen zu rege und Geschäftspartnerabrede zu werten, die KG die Vermutung, dass der wirksame Wet zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liegt hebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im S wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs

eblas Bau AG Samnaun getroffene Vereinbarung rojekten im Rahmen von Vorversammlungen im le im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar, welche als ide und wirkende Dauerabrede zu qualifizieren ist ne Abrede über die Festsetzung von Preisen und \äftspartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und brede als Geschäftspartner- und Preisabrede zu G die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb ar vorliegend widerlegen, nämlich unter dem Ge- Js liegt kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede ist htigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. 3S Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich und wurle Gesamtabrede stellt eine unzulässige Wettbe- 5. 3 1.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. Rz 629 ff.).

Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist die enoth AG und Lazzarini AG ab 2008 getroffene > betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen im Unamtabrede zu werten, die den Tatbestand von Art. oartnerabrede) erfüllt. Damit greift gemäss Art. 5 ss der wirksame Wettbewerb beseitigt ist (vgl. ur vorliegend widerlegen. Allerdings liegt kein Baals erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im inde der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 | auch nicht vorgebracht. Die Gesamtabrede zwioth AG und Lazzarini AG stellt eine unzulässige t. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. Rz 657 ff.).

2012 zwischen Untersuchungsadressaten im Zun im Unterengadin zu bilateralen Projektzuteilun- 665). Die entsprechenden Vereinbarungen stellen bs. 1 KG dar. Sie sind als horizontale Geschäfts- Iche erfüllen sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 5 Abs. 3 KG die Vermutung, dass der wirksame den Fällen <[...]», «[...)», «[...J», «Waldweg Kur- » lag kein hinreichender Aussen- oder Innenwettwirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten könienhang mit diesen sieben Bauprojekten stellen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar », «[...]» und «[...]» lässt sich die Vermutung der /iderlegen. Allerdings handelt es sich nicht um Baaher als erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen ründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 \ auch nicht vorgebracht. Die Abreden im Zusamekten sind ebenfalls unzulässige Wettbewerbsbe- '.m. Abs. 1 KG zu qualifizieren (vgl. Rz 688 ff.).

urent AG auf der einen Seite und die Foffa Conrad auf der anderen Seite im Jahr 1999, ihre Wettbe- In. Diese Vereinbarung ist als horizontale Gebietsbis 2008 galt. Damit greift gemäss Art. 5 Abs. 3 tbewerb beseitigt ist. Diese Vermutung lässt sich kein Bagatellfall vor. Die Abrede ist daher als erinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu werten. Gründe der .2 KG, die sie zu rechtfertigen vermögen, liegen nicht vor. Die Abrede stellt eine unzulässig: Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG dar.

1124.Die Verfahrensparteien — mit Ausnahı Mario GmbH, der Uina SA, der Rusena-Bet! weis auf die gesetzlichen Folgen im Widerh: Verhaltensweisen zu unterlassen, welche ei zelsubmissionsabreden ermöglichen (vgl. di

1125.Diejenigen Unternehmen, die sich an abreden beteiligt haben, sie sind dafür gest Rz 729 ff.). Unter Würdigung aller Umstänc henden und -mildernden Faktoren ist eine

= die Alfred Laurent AG mit einem Betra

- die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad einem Betrag von CHF [4,7-5,5 Mio.];

  • die Koch AG Ramosch mit einem Betr _ die Lazzarini AG mit einem Betrag vor

  • die René Hohenegger Sarl mit einem

1126.Gegen die konkursite Impraisa Mario C ebenso gegen die Betreiberinnen von Kies- SA und Uina SA), denen nicht nachgewies« vanten Verhaltensweisen beteiligt gewesen

1127.Die Verfahrenskosten belaufen sich at rens sind sie wie folgt zu verlegen (vgl. Rz 1

_ Die Alfred Laurent AG trägt CHF 15°01

= Die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrac risch CHF 176’000.

  • Der Graubündnerische Baumeisterver

  • Die Impraisa da fabrica Margadant tra _ Die Impraisa Mario GmbH trägt CHF 4 _ Die Koch AG Ramosch trägt CHF 35°C

_ Die Lazzarini AG trägt CHF 175'000, GmbH.

_ Die Ren& Hohenegger Sarl trägt CHF 1128.Die übrigen Verfahrenskosten gehen :

> Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5

ne der Fabio Bau GmbH, des GBV, der Impraisa un SA und der Sosa gera SA — werden unter Hinandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, n Projekt- oder Gebietszuteilungssystem und Einazu Rz 724 ff.).

einer oder mehreren unzulässigen Wettbewerbsützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. le und der zu berücksichtigenden sanktionserhö- Belastung mit folgenden Beträgen angemessen 1081):

ig von CHF [45’000-55’000];

AG und Zeblas Bau AG Samnaun solidarisch mit

ag von CHF [220’000-260’000]; 1 CHF [2-2,5 Mio.]; Betrag von CHF [0-65’000];

mbH und den GBV ist das Verfahren einzustellen,

und Betonwerken (Rusena-Betun SA, Sosa gera an werden kann, dass sie an kartellrechtlich relesind.

if CHF 730’000. Bei diesem Ausgang des Verfah- 106 ff.):

| AG und Zeblas Bau AG Samnaun tragen solidaband trägt CHF 36’000.

gt CHF 12’000.

)00.

davon CHF 58'000 solidarisch mit der Fabio Bau

[0-35'000].

zulasten der Staatskasse.

Dispositiv

F Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Der Alfred Laurent AG, Bezzola Den Margadant, Koch AG Ramosch, Lazza AG Samnaun wird untersagt:

1.1. Konkurrenten und Konkurrentinr Hoch- und Tiefbauleistungen un Offerteingabe anzufragen oder de

1.2. sich in Zusammenhang mit der | Konkurrenten und Konkurrentinne nicht vorhanden, vor rechtskr Preiselemente sowie die Zu- und , ten auszutauschen. Davon ausge mationen im Zusammenhang mit:

a) der Bildung und Durchführung b) der Mitwirkung an der Auftrags

2. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 At abreden (vgl. die Übersicht in Abschr Abs. 1 KG belastet werden:

2.1. die Alfred Laurent AG mit einem E

2.2. die Bezzola Denoth AG, Foffa Cot mit einem Betrag von CHF [4,7-5,

2.3. die Koch AG Ramosch mit einem 2.4. die Lazzarini AG mit einem Betrac 2.5. die René Hohenegger Sarl mit eir

3. Das Verfahren gegen die Fabio Bau Gn (GBV), die Impraisa Mario GmbH, die F SA wird eingestellt.

4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 72 4.1. Die Alfred Laurent AG trägt CHF >

4.2. Die Bezzola Denoth AG, Foffa C solidarisch CHF 176‘000.

4.3. Der GraubUndnerische Baumeiste 4.4. Die Impraisa da fabrica Margadar 4.5. Die Impraisa Mario GmbH trägt C 4.6. Die Koch AG Ramosch trägt CHF

4.7. Die Lazzarini AG trägt CHF 175'( Bau GmbH.

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsoth AG, Foffa Conrad AG, Impraisa da fabrica rini AG, René Hohenegger Sarl und Zeblas Bau

en im Zusammenhang mit der Erbringung von 1 Schutz, Stutzofferten oder den Verzicht einer rartiges anzubieten;

=rbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit :n vor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, sofern äftiger Auftragserteilung - über Offertpreise, Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebienommen ist der Austausch unabdingbarer Inforvon Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie erfüllung als Subunternehmer.

Is. 3 1.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsitt C.4.6) mit folgenden Beträgen nach Art. 49a

3etrag von CHF [45’000-55’000].

rad AG und Zeblas Bau AG Samnaun solidarisch

5 Mio.].

Betrag von CHF [220’000-260’000]. y von CHF [2-2,5 Mio.]. 1em Betrag von CHF [0-65’000].

nbH, den Graubundnerischen Baumeisterverband usena-Betun SA, die Sosa gera SA und die Uina

0'000 und werden folgendermassen auferlegt: 15'000.

onrad AG und Zeblas Bau AG Samnaun tragen

:rverband trägt CHF 36'000.

it trägt CHF 12’000.

HF 41'500.

35000.

J00, davon CHF 58'000 solidarisch mit der Fabio

4.8. Die René Hohenegger Sarl trägt 4.9. Die übrigen Verfahrenskosten g:

5. Es werden keine Parteientschädigunge

Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegend ressatinnen werden die beschlagnahm! tigten Person zurückgegeben und wer‘ resp. gespiegelten elektronischen Date!

7. Im Übrigen wird das Verfahren eingeste

8. Die Verfügung ist zu eröffnen:

  • Alfred Laurent AG, Haus Pulvetta

  • Rusena-Betun SA, Pulvetta, 7556

beide vertreten durch Rechtsanwal Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001

  • Bezzola Denoth AG, Fond 235, 7:

  • Foffa Conrad AG, Scheschna 294

  • Zeblas Bau AG Samnaun, Postfa

alle vertreten durch Rechtsanwalt I Voillat Facincani Sutter + Partner, |

- Fabio Bau GmbH, Davo Stron 278

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N Bahnhofstrasse 8, 7250 Klosters

- Graubündnerischer Baumeisterv

vertreten durch Rechtsanwalt Chris Gauggelistrasse 29, Postfach, 700

- Impraisa da fabrica Margadant, ¢

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C 7503 Samedan

- Impraisa Mario GmbH in Liquidat Müstair, Chasa du Parc, 7550 Scuc

  • Koch AG Ramosch, Plan da Mugl

  • Uina SA, Sur En, 7554 Sent

beide vertreten durch Rechtsanwal Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur

- Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 750%

vertreten durch Rechtsanwalt Andr Hallerstrasse 6, Postfach, 3001 Be

  • René Hohenegger Sarl, Chesa Mt

  • Sosa gera SA, Sosa, 7530 Zernez

22-00033/COO.2101.111.7.278541

- CHF [0-35’000]. ehen zulasten der Staatskasse. n ausgerichtet.

er Verfügung gegenüber allen Untersuchungsaden Original-Papierdokumente der jeweils berech- Jen die beim Sekretariat vorhandenen, kopierten n gelöscht.

lt.

, 7556 Ramosch Ramosch

t Benno Burtscher, Advokaturbüro, Chur

50 Scuol , 1530 Zernez ch 5, 7563 Samnaun

)r. Gerald Brei, -ortunagasse 11-15, 8001 Zurich

, 7554 Sent

larco Bundi, Meisser & Partners AG,

erband (GBV), Comercialstrasse 20, 7000 Chur

toph Suenderhauf, Suenderhauf Sax Schäfer, 1 Chur

tradun 53, 7542 Susch

uido Lazzarini, Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26,

tion, c/o Konkursamt Engiadina Bassa/Val

in, 7556 Ramosch

t Henri Zegg, Vincenz & Partner,

3 Samedan

eas Amstutz, Amstutz Greuter Rechtsanwalte, rn

ıntanella, 7527 Brail

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tag: richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewei Partei in Händen hat, beizulegen.

Dr. Rafael Corazza Direktor

an nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. smittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 1 — read in the version of April 1, 2017; the act was consolidated again on November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 60 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 43 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 9, Art. 29, Art. 30, and Art. 32 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt, Art. 8 — read in the version of May 1, 2017; the act was consolidated again on April 2, 2020, October 2, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, January 1, 2024, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 12, Art. 19, Art. 30, and Art. 32 — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on April 1, 2019, April 1, 2020, January 1, 2021, and July 1, 2022.
  • Federal Act on Cartels and other Restraints of Competition, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9a, Art. 10, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 49a, Art. 50, Art. 54, and Art. 60 — read in the version of December 1, 2014; the act was consolidated again on January 1, 2022 and July 1, 2023.
  • Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, Art. 40 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2023 and July 1, 2023.
  • Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz, Art. 1a, Art. 2, and Art. 4 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2025.
  • Ordinance on Sanctions imposed for Unlawful Restraints of Competition, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, and Art. 12 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on February 18, 2021.