WEKO-20190626-422899
Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen: Verfügung vom 26.06.2019
Rubrum
gegen 1. AMAG Leasing vertreten durch Re Thomann, Homburger AG, Pı
2. BMW Finanzdie Industriestrasse 2( vertreten durch Re Birkhäuser,
Niederer Kraft Fre:
3. FCA Capital Su vertreten durch Re Vischer AG, Schüt
4. Mercedes-Ben: Bernstrasse 55, 8° vertreten durch Re Wecker,
Gleiss Lutz, Laute! sowie Rechtsanwälte Dr. Walder Wyss AG,
5. Multilease AG, vertreten durch Re Bär & Karrer AG, E
6. Opel Finance S vertreten durch Re Geiger,
STAIGER Rechtsz
7. PSA Finance S vertreten durch Re C. Lauterburg,
Prager Dreifuss A‘
8. RCI Finance S/ vertreten durch Re Karin Ingber,
von der Crone Rec
Besetzung Daniele Wüthrich-M Andreas Kellerhals,
AG, Täfernstrasse 5, 5405 Baden-Dattwil, chtsanwälte Dr. Marcel Dietrich und Martin ime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
anstleistung (Schweiz) AG, ), 8157 Dielsdorf, chtsanwälte Dr. Peter C. Honegger und Nicolas
y AG, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich
lisse SA, Zürcherstrasse 111, 8952 Schlieren, chtsanwalt Klaus Neff, zengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zurich
z Financial Services Schweiz AG, 52 Schlieren, chtsanwälte Dr. Ulrich Denzel und Dr. Gregor
nschlagerstrasse 21, 70173 Stuttgart, Reto Jacobs und Dr. Daniel Zimmerli,
Seefeldstrasse 123, 8034 Zürich
Buckhauserstrasse 11, 8048 Zürich, chtsanwalt Dr. Mani Reinert, 3randschenkestrasse 90, 8027 Zürich
A, Schaftenholzweg 54, 2557 Studen BE, chtsanwälte Dr. Daniel Sauter und Gaudenz inwalte AG, Genferstrasse 24, 8002 Zürich uisse SA, Brandstrasse 24, 8952 Schlieren, chtsanwälte Dr. Philipp Zurkinden und Bernhard 3, Schweizerhof-Passage 7, 3001 Bern
\, Bergmoosstrasse 4, 8902 Urdorf, chtsanwältinnen Dr. Brigitte von der Crone und
shtsanwalte AG, Samariterstrasse 5, 8023 Zürich
eyer (Vizepräsidentin, Kammervorsitzende) Henrique Schneider.
Inhaltsverzeichnis A Verfahren.......2.ccccecceeceeceeceeceeceeceeeeeees
A.3 Prozessgeschichte ...........................- A.3.1 Eröffnung .........eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee A.3.2 Hausdurchsuchungen .................-- A.3.3 Zusätzliche Untersuchungsmassn: A.3.4 Einvernehmliche Regelung (EVR)
B Sachverhalt ...........0cccceccceccseccnerceereeer
B.1 Vorbemerkungen zum Leasingmarkt. B.1.1 Leasing und Fahrzeugfinanzierunc B.1.2 Berechnung der monatlichen Leas B.1.3 Restwert bei regularem Ablauf der B.1.4 _ Vorzeitige Beendigung des Leasin B.2.1 Die Captive-Meetings...................- B.2.2.1 Monatlicher Austausch über Zinss: B.2.2.2 Austausch über Zinssätze in Bezu B.2.2.3 Weitere Inhalte des Informationsaı
Cc Erwägungen. .....uuuuunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
C.1.3 _ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.2 Zuständigkeit ................2444neee nn C.5.1 Wettbewerbsabrede....................-- C.5.1.1.1 Zusammenwirken mittels eines Inf (i) Allgemeines .............uuussense rennen (ii) Relevanten Merkmale bei der Beu 1 Struktur des vom Informationsaust 2 Charakteristika der ausgetauschte b. Marktabdeckung ..........................- Cc Aggregierte vs. unternehmensspe: d Alter der Daten.........................:
gvertrags — Auflösetabelle................................-
ausch betroffenen Marktes...........................0-
N Informationen. .........c. cece eececececeeecesceeeeeeeeneeeeeees
e. Häufigkeit des Informationsaustau:
f. Öffentliche vs. nicht öffentliche Inf g. Öffentlicher vs. nicht öffentlicher Ir C.5.1.1.2Vorliegen einer abgestimmten Ver (i) Abstimmung .............4seeer rennen (ii) Marktverhalten ...................... > (iii) Kausalzusammenhang ................- (iv) Fazit zur abgestimmten Verhaltens
C.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer W C.5.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gle C.5.1.4 Fazit zur Abrede..........................- C.5.2 _ Beseitigung des wirksamen Wettb: C.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preis; C.5.2.2 \Widerlegung der gesetzlichen Vert C.5.2.2.1Relevanter Markt..........................-
1 Konkurrenzverhältnis zwischen Ca 2. Konkurrenzverhältnis zwischen Ca 3 Schlussfolgerungen zum sachlich (iv) Fazit......unessseseesssennnnnnnennnnrnnnnnnnnnnn
C.5.2.2.3Zwischenergebnis .......................-- C.5.3 _ Erhebliche Beeinträchtigung des V C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründe C.5.5 Ergebnis........eeeeesennsenneneennen nen C.6 Einvernehmliche Regelung und Sank C.6.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC C.6.2.1.2Unzulässige Verhaltensweise im S C.6.2.3 Bemessung...
(i) Basisbetrag.................m 1. Obergrenze des Basisbetrags (Um 2. Berücksichtigung der Art und Schv (iii) Erschwerende und mildernde Ums
C.6.2.3.2Maximalsanktion ..........................- C.6.2.4 Ergebnis.........eeeessennnnnnennenne nenn
haltensweise in CASU 0... ...cccecececececececeeeeeeeneeeaeeens
/ettbewerbsbeschrankung ............:::ceeeeceeeeeeeeeeee nutung der Wettbewerbsbeseitigung ...............-
awerbs ptives und Non-Captives....................nneen
relevanten Markt.............2uun24nnnenneennennnenenennnen nn isatz auf dem relevanten Markt) ........................- vere des Verstosses .......uansunsanunennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
D Kosten
E Ergebnis
F Dispositiv
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. Gegenstand der vorliegenden Untersu nanzierungsunternehmen von Fahrzeughe: Rahmen von regelmässig organisierten Tre scher Form sensible und preisrelevante Info
. Standardzinssätze für Leasing e Sonderzinssätze?;
. zukünftige Zinssätze für gewis: und Zürich;
. Financing Market Benchmarkir . von den Leasingnehmerinnen
. Restwert- und Auflösetabellen zeuges während des Leasings
. an Händler ausgerichtete Prov . interne Verrechnungssätze zw
. Vorgehen und Gebühren bei ei Anpassung der Mehrwertsteue
austauschten und ob mit diesem Information im Sinne von Art. 5 KG getroffen wurde.
2. Die Untersuchungsadressatinnen sinc zeugen gegenüber Privat- als auch Firmen Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge fahrzeuge. Es handelt sich bei den Untersu Dienstleistungen als sogenannte «Captives:
3. Der Begriff «Captive» stammt aus de gene Versicherungsunternehmen, die Firm sing und der Finanzierung von Fahrzeugen bundene Finanzinstitute verwendet, die zu e
1 Sogenannte «Leasing-Survey», ausgetausch
2 Sogenannte «Market Survey» (aber durch « ausgetauscht in Form von Tabellen, [...].
® L.. 4 Penetrationsraten widerspiegeln den Anteil d gemessen an den gesamten Verkäufen ihrer
5 Fur die Definition von Personenwagen siehe WEKO vom 29.6.2015 über die wettbewerbsı fahrzeugsektor (KFZ-Bekanntmachung, KFZ
ıng
ıchung bildet die Frage, ob neun Leasing- und Fistellern bzw. -Importeuren (sog. «Captives») im fen (sog. «Captive-Meetings») sowie in elektronirmationen wie:
und Kredit’;
se der jährlich stattfindenden Automessen in Genf
1g? mit Penetrationsraten der Unternehmen‘; verlangte Gebühren;
, die einen Rückschluss auf den Wert des Fahrerlauben;
isionen; schen Importeuren und Leasinggesellschaften;
ner Rückerstattung an die Kunden aufgrund einer rgesetzgebung auf den 1. Januar 2010;
saustausch eine unzulässige Wettbewerbsabrede
en
insbesondere im Bereich des Leasings von Fahrkunden tätig und finanzieren in erster Linie neue 2° sowie im geringeren Umfang auch Occasions- ıchungsadressatinnen um Unternehmen, die ihre » anbieten.
r Versicherungswirtschaft und steht für firmeneianrisiken absichern. Im Zusammenhang mit Leawird der Begriff für hersteller- bzw. importeurgener bestimmten Automarke oder Gruppe gehören.
t in Form von Tabellen, [...]. lie Verfügungsadressatinnen «Benchmark» genannt),
er finanzierten Fahrzeuge der jeweiligen Unternehmen Marke, [...].
Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. b der Bekanntmachung der echtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraft- Bek).
Ihre Haupttätigkeit besteht in der Bereitstel nisse ihrer Gruppe, bzw. für Produkte, die ( sind die sogenannte Non-Captives unabhän
4. Die Untersuchung wurde gegenüber f
5. |AMAG Leasing AG (nachfolgend: AN mobilleasing der Marken VW, Skoda, Audi AMAG Leasing gehört zur AMAG-Gruppe Kauf von Fahrzeugen zu finanzieren.’
6. BMW Finanzdienstleistungen (Schw gen): Bietet durch deren Abteilung BMW Le konzerneigenen Marken BMW und Mini an. Bereich Händlerfinanzierung und Fremdm: Alphera Financial Services auftritt. BMW F (Schweiz) AG.
T. FCA Capital Suisse SA (früher Fidis gehört zur FCA Bank Gruppe, eine Joint V von Fiat Chrysler Automobile und Crédit Ac Finanzierung und in der Erbringung von Le Fiat, Fiat Professional, Lancia, Alfa Romeo,
8. Ford Credit (Switzerland) GmbH (na Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. gesellschaft der FCE Bank plc (UK), welche ropa repräsentiert.'?
9. Mercedes-Benz Financial Services zur Daimler AG Gruppe mit Sitz in Stuttgart t für Fahrzeuge der Daimler Gruppe tätig.'?
10. Multilease AG (nachfolgend: Multilea Gruppe bietet Leasing und Finanzierungsli wasaki, Kia, Land Rover, Lexus, Mitsubish Aufgrund der Tatsache, dass Multilease nicl
6 Vgl. Homepage von AMAG <www.amag.ch/a 7 TJ 8 T..] 9 Vgl. SHAB Nr. 18 vom 28.1.2015, Publ. 1955
11 Vgl. <https://www.fcacapital.ch/de/> Tran.sp: FCA Capital Suisse, (23.1.2019).
12 Vgl. Homepage von Ford <www.de.ford.ch/F
"3 Vgl. Homepage von Mercedes-Benz benz.ch/fr/passengercars/buy/finance-leasinc
5 Td.
lung von Finanzierungsmöglichkeiten für Erzeug- Jurch sie importiert werden. Im Gegensatz hierzu gige Finanzinstitute.
olgenden Adressatinnen eröffnet:
IAG Leasing): AMAG Leasing ist im Bereich Auto- und Seat, für Privat- und Gewerbekunden tätig.® und ist im Bereich des Leasings tätig, ohne den
yeiz) AG (nachfolgend: BMW Finanzdienstleistunasing Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge der Des Weiteren ist BMW Finanzdienstleistungen im arkenleasing tätig, wobei sie unter dem Namen inanzdienstleistungen gehört zu 100 % zur BMW
; Finance (Suisse) SA?, nachfolgend: FCA): FCA enture Finanzgesellschaft, die zu gleichen Teilen jricole gehalten wird.'° Die Gesellschaft ist in der asingdienstleistungen fur Fahrzeuge der Marken Abarth, Jeep und Maserati tätig."'
chfolgend: Ford Credit): Ford Credit ist im Bereich Jer Ford Gruppe tätig. Sie ist eine 100 % Tochterdie Ford Motor Credit Company LLC (US) in Eu-
Schweiz AG (nachfolgend: MBFS): MBFS gehört ind ist in den Bereichen Finanzierung und Leasing
se): Die Finanzierungsgesellschaft der Emil Frey Ssungen für Fahrzeuge der Marken Jaguar, Kai, Subaru, Suzuki, Toyota, DFSK und Piaggio.'* 1t als eine Captive im engeren Sinne gilt, [...]."°
971. arenz, Geschäftsberichte 2017 > Annual Report 2017
11. Opel Finance SA (früher GMAC'® Sui: Opel Finance ist die Tochtergesellschaft de Gruppe. Opel Finance ist insbesondere im E cherungen für Fahrzeuge der Marke Opel té
12. PSA Finance Suisse SA (nachfolger cher die Marken Peugeot und Citroén ange PSA Finance, welche wiederum eine 100 9 nanzierungsdienstleistungen und Leasings |
13. RCI Finance SA (nachfolgend: RCI?) Tochtergesellschaft der RCI Bank SA, die zt Finanzierungsdienstleistungen und Automol
14. Mit Ausnahme der Ford Credit sind alle adressatinnen der vorliegenden Verfugung lung (EVR). Da mit der Ford Credit keine E gegen dieses Unternehmen im ordentlichen
A.3.1 Eröffnung
15. Am 27. November 2013 erstattete die chen Protokollaussage beim Sekretariat der riat). Im Rahmen dieser Protokollaussage, | 4. März 2014 ergänzt wurde, reichte MBFS
16. Am 10. März 2014 eröffnete das Sek Präsidiums der Wettbewerbskommission (r Art. 27 Kartellgesetz (KG)? gegen AMAG Le Suisse SA (nachfolgend: FCA), Ford Credit Opel Finance, MBFS, Multilease AG (nacht der Selbstanzeige Anhaltspunkte für unzulä sondere im Bereich des Leasings von Fahrz
16 General Motors Acceptance Corporation.
7 Td.
18 General Motors Financial Schweiz AG.
18 Vgl. Homepage von <https://www.opel-financ
20 PSA Finance Suisse SA; [...]. PFSU war zum zer Tochtergesellschaft der Banque PSA Fin: der Peugeot SA ist). PFSU bietet Finanzier Marken Peugeot, Citroén und DS an.
21 Vgl. Homepage PSA Finance <https://www. 2015/1, 88 Rz 3.
22 Renault Credit International.
25 T..].
26 Bundesgesetz vom 6.10.1995 Uber Kartelle setz, KG; SR 251).
7 7..].
;sse SA!’ und GMFS"® nachfolgend: Opel Finance): r GMAC UK plc, die Captive der General Motors sereich Finanzierung, Leasing und Fahrzeugversitig. 1°
1d: PFSU?°): PFSU gehört zur PSA Gruppe, wel- :hören. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Bank o Tochtergesellschaft der Peugeot SA ist und Fi- ‘ur Fahrzeuge anbietet.?'
: Diese Gesellschaft ist in der Schweiz eine 100 % ir Renault Gruppe gehört.?? RCI Finance SA bietet jilleasing an.*4
: Untersuchungsadressatinnen auch Verfügungsauf Genehmigung einer einvernehmlichen Rege-
VR erzielt werden konnte, wird die Untersuchung Verfahren weitergeführt.
MBFS eine Selbstanzeige in Form einer mundli- ‘Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretadie am 19. Dezember 2013, 28. Januar 2014 und umfangreiche Beweismittel ein.?®
retariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des achfolgend: WEKO) eine Untersuchung gemäss 2asing, BMW Finanzdienstleistungen, FCA Capital (Switzerland) GmbH (nachfolgend: Ford Credit), olgend: Multilease), PFSU und RCI, da aufgrund ssige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG insbeeugen vorlagen.2”
Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung die Schweiance (welche wiederum eine 100% Tochtergesellschaft ungs- und Leasingdienstleistungen für Fahrzeuge der
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
17. Das Sekretariat gab die Eröffnung de mass Art. 28 Abs. 1 KG im Schweizerisch ber 2014 und im Bundesblatt (BBI) vom 30 gen Frist meldeten sich keine Dritten Art. 28 Abs. 2 KG an.
A.3.2 Hausdurchsuchungen
18. Am 11. und 12. März 2014 führte das Finanzdienstleistungen, FCA, Ford Credit, durchsuchungen durch.
19. Am 11. März 2014 erstatteten die folge und [...].28
A.3.3 Zusätzliche Untersuchungsmass
20. Am 31. August 2015 wurden sowohl ¢ dem Markt als sogenannte «Non-Captives Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now
21. Die Untersuchungsadressatinnen erhi 2016, am 20. September 2017 sowie am 9. anzeigen Einsicht genommen werden.
22. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 u parteien und den Non-Captives erzielten U fragt.
23. Am 24. Februar 2017 wurde ein Frage ses Unternehmen hat sich seit 2007 darauf Promotions- und Preisaktivitaten einzelner | net-Recherchen, Werbebeobachtungen und erheben.
A.3.4 Einvernehmliche Regelung (EVR
24. Am 25. August 2017 teilte [...] dem S EVR mit. Das erste Gesprach hierzu fand Sekretariates statt.
25. Mit Schreiben vom 27. September 20 ressatinnen, mit Ausnahme der [...], eine Fri chen Uber eine etwaige EVR mitzuteilen.
26. Ab dem 22. Februar 2018 wurden mit che Uber eine einvernehmliche Regelung at nusmeldungen und deren Beilagen gewah tember 2018 abgeschlossen. Dabei konr Untersuchungsadressatinnen eine EVR ges
r Untersuchung mittels amtlicher Publikation geen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 30. Septem- . September 2014 bekannt. Während der 30-tägifür eine allfällige Verfahrensbeteiligung i.S.v.
; Sekretariat zeitgleich bei AMAG Leasing, BMW Opel Finance, PFSU, RCI und Multilease Hausnden drei Unternehmen Selbstanzeigen: [...], [...]
nahmen
lie Untersuchungsadressatinnen als auch die auf » tätigen Leasingunternehmen (Cembra Money AG, Cashgate AG, mittels Fragebogen befragt.??
alten Akteneinsicht am 23. Juni und 14. Dezember Juli 2018. Ab Juli 2018 konnte auch in die Selbstnd 11. Juli 2017 wurden die von den Verfahrensmsätze im Zeitraum zwischen 2011 und 2013 erbogen an die Mühlmann Consulting versandt. Diespezialisiert, den Automobilmarkt im Hinblick auf Tersteller zu beobachten und monatlich aus Inter- Händlerrecherchen stammende Informationen zu
)
ekretariat ihr Interesse an Gesprächen über eine am 5. Oktober 2017 in den Räumlichkeiten des
17 setzte das Sekretariat den Untersuchungsadst, um ihr Interesse an der Aufnahme von Gespräallen neun Untersuchungsadressatinnen Gespräifgenommen und in der Folge Einsicht in alle Bott. Die EVR-Verhandlungen wurden am 10. Sepite, mit Ausnahme von Ford Credit, mit allen chlossen werden.
27. Die Genehmigung der abgeschlossen gungen der WEKO, während das Verfahren am Ende durch einen Entscheid der WEKO schlossen, so kann die Sachverhaltsdarstel gen, weshalb sich die Begründungsdichte ur reduzierte und auf den Erlass einer sogenaı
Sachverhalt
B.1 Vorbemerkungen zum Leas
B.1.1 Leasing und Fahrzeugfinanzieru
28. Mit einem Leasing können sowohl In den.?! Leasingverträge gelten gemäss Art. Schutz des Kreditnehmers vor Uberschuldut erlassen (z.B. strenge Formvorschriften, N Restwerttabelle etc.), welche zu einer weit führen.
29. Im Falle eines Automobilleasings Uber Person (Leasingnehmerin) eine von einem I einbarten Zeitraum zur freien Nutzung und Geldbetrages (Leasingraten).*%
30. Dementsprechend werden in einem L den**:
. Leasingnehmerin: Erhält ein F die periodische Zahlung von Li
e Leasinggeberin: Eine Finanzie Non-Captive, die von einem D Leasingnehmerin gegen Beza Leasinggeberin verbleibt währ: mer des Fahrzeuges.
e Dritter: Ein Vertragshändler od: des Kaufpreises von der Leasii Nutzung überlässt.
30 Vgl. Rz 61 f.
31 MICHEL BRUNNER, in: Handkommentar zum 2016, Einl. vor Art. 184 N 6.
32 Bundesgesetz vom 23.3.2001 über den Konst
3 Vgl. PIERRE TERCIER/PASCAL G. FAVRE, Les ( MoRrın, in: Basler Kommentar, Obligationen: Art. 184 ff. ORN 59.
% Vgl. TERCIER/FAVRE (Fn 33), 7771.
en EVR erfolgt durch die Kammer°® für Teilverfügegen die Ford Credit ordentlich weitergeführt und abgeschlossen werden soll. Wird eine EVR abgelung und rechtliche Würdigung summarisch erfolid -tiefe der vorliegenden Verfügung entsprechend inten Kurzverfügung abzielte.
ingmarkt
ng
vestitions- als auch Konsumgüter finanziert wer- 1 Abs. 2 KKG** als Konsumkreditvertrage. Zum 1g hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen lindestinhalt des Vertrages, Notwendigkeit einer gehenden Standardisierung der Leasingverträge
lässt eine Person (Leasinggeberin) einer anderen Jritten erworbene Sache (Fahrzeug) für einen ver- Gebrauch gegen die periodische Zahlung eines
.easingvertrag folgende drei Parteien unterschieahrzeug zum Gebrauch und zur Nutzung gegen
rungsgesellschaft, sei es eine Captive oder eine ritten das Eigentum am Fahrzeug erwirbt und der hlung von Leasingraten zur Verfügung stellt. Die and der gesamten Laufzeit des Leasings Eigentüsr unabhängiger Fahrzeughändler, der nach Erhalt iggeberin das Fahrzeug der Leasingnehmerin zur
Schweizer Privatrecht, Amstutz et al. (Hrsg.), 3. Aufl.
ımkredit (Konsumkreditgesetz, KKG; SR 221.214.1).
sontrats spéciaux, 2009, 7770; MARC AMSTUTZ/ARIANE
Möglichkeit, das Fahrzeug nach Ablauf der tauschen», indem sie einen neuen Leasing\ grund der beschleunigten technologischen Leasing als «sicherer» erscheinen, da sich c zeit gegebenenfalls für das Modell mit der Schliesslich kann das Leasing auch deshalb wertrisiko beim Händler liegt.
B.1.2 Berechnung der monatlichen Le:
34. Die Leasingnehmerin erhält das Recht singdauer gegen die Entrichtung einer mot menten zusammensetzt: Einerseits erfährt Wertverminderung, deren Amortisation dur seits entstehen der Leasingnehmerin Zinskc verfügungstellung des notwendigen Kapital entschädigt wird. Nachfolgend wird die Bere stellung der AMAG Leasing illustriert:
; (Nettopr: Zinskosten = —————
Rate = (Zinskosten + A
Abbildung 2: Quelle: AMAG Leasing, Broschüre «Enc Leasing»*°.
35. Der Nettopreis entspricht demjeniger wurde und der im Falle eines Barkaufes zu batte oder Kosten fur Zusatzausstattungen Zinskosten — kann durch eine Anzahlung ge grossen Leasingrate». Durch eine solche Ai sierende Betrag und dadurch auch die Höhe
36. Hinsichtlich des Geschäftsmodelles e fälliger Gewinn hauptsächlich aufgrund der Refinanzierungszinssatz erzielt wird. Zusätz zierung von Sonderzinssätze Zuschüsse du
B.1.3 Restwert bei regulärem Ablauf d
37. Der Restwert eines Fahrzeugs bei Abl Wert dar, wobei dessen Höhe insbesonder: zeugs bei Beendigung des Leasings, sowie des Leasings abhängig ist.
38. Bei regularem Ablauf der Leasingdau singgeberin zurückzugeben, wobei die Rück nigen Händler erfolgt, bei welchem das Fal ihrerseits sodann eine allfällige übermässig
40 Verfügbar unter <https://www.amag.ch/ 20Guide%20zum%20mühelosen%20Leasinc 12 (23.1.2019).
Leasingdauer gegen ein neueres Modell «einzuyertrag abschliesst. Insbesondere vor dem Hinter- Entwicklung der Verbrennungsmotoren kann ein ie Leasingnehmerin nach Ablauf der Vertragslaufneusten Antriebstechnologie, entscheiden kann. als «sicherer» angesehen werden, weil das Restasingrate — Zinskosten und Amortisation
‚auf die Nutzung des Fahrzeugs während der Leavatlichen Leasingrate, welche sich aus zwei Eledas Fahrzeug während der Leasingdauer eine ch die Leasingnehmerin getragen wird. Anderersten, mit welchen die Leasinggeberin für die Zurs und die durch sie erbrachten Dienstleistungen chnung dieser Elemente basierend auf einer Daris + Restwert) * Zins * Jahre 2 * 100
Vettopreis — Restwert
mortisation)/Anzahl Monate
lich das Wunschauto fahren — Ihr Guide zum mühelosen
| Preis, der mit dem Fahrzeughändler vereinbart entrichten wäre, und enthält bereits allfällige Ra- . Die Höhe dieses Nettopreises — und damit der senkt werden, man spricht auch von der «ersten nzahlung reduziert sich der gesamthaft zu amorti- > der monatlichen Leasingraten.
iner Leasinggeberin ist festzuhalten, dass ein all- Zinsmarge zwischen dem Leasingzins und dem lich erhalten Captives insbesondere für die Finanrch die jeweiligen Fahrzeughersteller.
er Vertragsdauer
auf der Leasingdauer stellt einen kalkulatorischen > von der Leasingdauer, d.h. vom Alter des Fahrder vereinbarten Kilometerleistung für die Dauer
ar ist das Fahrzeug aus rechtlicher Sicht der Leanahme des Fahrzeugs im Normalfall durch denjewzeug bezogen wurde. Die Leasingnehmerin hat e Abnutzung des Fahrzeuges — so durch höhere
).pdf> (Broschüre «Endlich das Wunschauto fahren»,
Kilometerleistung oder Schäden - finanziell zeug von der Leasinggeberin zum mit deı Restwert und trägt somit das entsprechen Festlegung des konkreten kalkulatorischen ler, wobei dieser bei dessen Festlegung be lungen seitens der Leasinggeberin zurückgr
B.1.4 Vorzeitige Beendigung des Leas
39. Gem. Art. 17 Abs. 3 KKG steht es der sehenen Kündigungsfristen, auch vorzeitig < steht jedoch aus Sicht der Leasinggeberin | verlustes des Fahrzeugs im Rahmen der | Wertverlust eines Fahrzeugs insbesondere der Leasingdauer abflacht.
40. Bei einer vorzeitigen Beendigung des der Leasinggeberin die Differenz zwischen bereits geleisteten Amortisation entschädig zu Beginn der Leasingdauer der Zinsanteil anteil vergleichsweise höher ist, da zu Bec höchsten ist.
41. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmu vertrag eine Tabelle enthalten, welche die Vertragsauflösung aufzeigt und der hier ebe hen Wertverlustes Rechnung trägt. Art. 11 A ten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der h zeitigen Beendigung des Leasingvertrags zı zu bezahlen hat und welchen Restwert die sprechenden Tabellen werden in der Praxi: genannt, wobei vorliegend von Auflösetabel
B.1.5 Gebühren und Verzugszinsen
42. Neben den Leasingraten kann die Le diesen verursachte, über die reguläre Abwi« tive Kosten (vertraglich festgelegte) Gebüh Vertragsänderungen, Vertragskündigungen Zahlungen von Leasingraten können darübe
B.2 Sachverhaltsfeststellungen
43. Wie bereits zu Beginn bei der Darstell sen wurde, haben sich die Verfügungsadres tings» getroffen und dabei zahlreiche Inform einer EVR mit den Verfügungsadressatinnei darstellung auf die wichtigsten Elemente die
41 Vgl. oben Rz 1.
auszugleichen. Der Händler übernimmt das Fahr- “ Leasingnehmerin vereinbarten kalkulatorischen de Restwertrisiko. Aus diesem Grund erfolgt die Restwerts in der Regel durch den Fahrzeughändi Vertragsabschluss auf entsprechende Empfeheifen kann.
ingvertrags — Auflösetabelle
Leasingnehmerin frei, unter Einhaltung der vorgeius dem Leasingvertrag auszusteigen. Hierbei bedie Problematik, dass die Amortisation des Wert- <onstanten Leasingraten erfolgt, der tatsächliche zu Beginn jedoch am grössten ist und im Verlauf
Leasingvertrags muss somit die Leasingnehmerin dem aktuellen Buchwert des Fahrzeugs und der en. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Leasingrate im Vergleich zum Amortisationsjinn der Leasingdauer der finanzierte Betrag am
ngen im Konsumkreditgesetz muss der Leasingentsprechenden Zahlungen bei einer vorzeitigen »n beschriebenen Problematik des anfänglich hobs. 2 lit. g KKG spricht von einer «nach anerkannervorgeht, was die Leasingnehmerin bei einer vor- ısätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat». Die ents Auflöse-, Auflösungs- oder Kündigungstabellen len gesprochen wird.
asinggeberin von der Leasingnehmerin für durch cklung des Leasings hinausgehenden administraren erheben. So beispielsweise bei Mahnungen, | oder Adressnachforschungen. Bei verspäteten r hinaus auch Verzugszinsen anfallen.
ung des Gegenstands der Untersuchung*' umrissatinnen im Rahmen sogenannter «Captive Meeationen ausgetauscht. Aufgrund des Abschlusses n beschränkt sich die nachfolgende Sachverhaltsses Austausches.
B.2.1 Die Captive-Meetings
44. Daserste Captive-Meeting fand am 5. digt) und [...] (noch nicht zugelassen) ware Rahmen dieses Meetings, das den Grundste adressatinnen legte, wurden die künftigen 1 gelegt.* Die [...] beteiligte sich erst an det nahme ersuchte,** hatte aber schon frühe hinsichtlich Standard- und Sonderzinssätze
45. Die Meetings wurden bis zum 21. Jan vorliegenden Untersuchung, in Rotation de 2012 wurden von den Meetings Protokolle form <www.teamspace.de> (nachfolgend: 7 stellt.
46. Diese Meetings dienten den Captives Erfahrungen bei der Implementierung des n
B.2.2 Austausch von Zinssätzen
B.2.2.1 Monatlicher Austausch über Zin:
47. Aus den anlässlich der Hausdurchsuc dass zwischen den Verfügungsadressatinr Standard- und Sonderzinssätze in Form v veys» und «Benchmarks»).
48. Aus dem Protokoll des ersten Captive Teilnehmer mit «der Weiterführung des mon des Begriffs «Weiterführung» wird ersichtlic onsaustausch zu Zinssätzen und Promotior dann beschlossen, diesen fortzuführen und
49. Die in den monatlich ausgetauschten hohen Detaillierungsgrad auf und umfasster elle Sonderzinssätze für Modelle der jeweil ten, geltende Promotionen für bestimmte Mc eine zukunftsgerichtete Information).
50. Esstehtfest, dass zwischen dem Jahı der Verfügungsadressatinnen ununterbroc!l zinssätze stattgefunden hat.
B.2.2.2 Austausch über Zinssätze in Bez
51. Im Rahmen des ersten Captive-Meeti Treffen stattfinden sollen: «[...] im Frühling (
2 0], 40]. 4 TJ. 46 TJ.
Juli 2006 in Schlieren statt. Ausser [...] (entschul- 2n alle Verfügungsadressatinnen anwesend.* Im sin für die Zusammenarbeit unter den Verfügungs- Treffen sowie die zu diskutierenden Themen fest- 1 Meetings, nachdem sie anfangs 2012 um Aufr an den monatlichen Informationsaustauschen teilgenommen, namentlich ab Oktober 2007.
uar 2014, d.h. bis zwei Monate vor Eröffnung der r teilnehmenden Gesellschaften, organisiert. Bis arstellt und den Teilnehmern über die Onlineplatteamspace) passwortgeschützt zur Verfügung geinsbesondere als Plattform zum Austausch über euen Konsumkreditgesetz.*
ssatze
shungen sichergestellten Unterlagen geht hervor, Yen ein monatlicher Informationsaustausch Uber on Tabellen erfolgte (sogenannte «Leasing-Sur-
-Meetings vom 5. Juli 2006 geht hervor, dass die atlichen Surveys» einverstanden waren. Aufgrund h, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Informati- 1en bestand. Im Rahmen dieses Meetings wurde dessen Organisation zu formalisieren.*6
Tabellen enthaltenen Informationen wiesen einen 1 folgende Angaben: Standardzinssatze und aktuigen Marke, Anzahlungsbetrage, Vertragslaufzei- ‚delle und deren Gültigkeitsdauer (und damit auch
"2006 und dem Jahr 2014 — unter einem Grossteil yen — ein monatlicher Austausch über Leasingug auf die Automessen Genf und Zürich
ngs vom 5. Juli 2006 wurde vereinbart, wann die im Februar vor dem Autosalon, im Sommer (erste
Hälfte Juli vor Ferienbeginn)) und im Herbs Captive-Meetings seit 2006 mit jenen der Au wenige Tage bzw. Wochen vor den Autome
52. Aus den durch das Sekretariat beige gungsadressatinnen anlässlich der Captive Automessen Genf und Zürich angewandten
B.2.2.3 Weitere Inhalte des Informations
53. Inder Zeit zwischen dem ersten Meet Grossteil der Verfügungsadressatinnen aus teral regelmässig Informationen per E-Mail a derzinssätze und an den Automessen ang auch Preiselemente und Informationen zu fc
. Financing Market Benchmarki der Anteil, der durch die Unterr gesamten Verkäufen ihrer Mar
. die von der Leasingnehmerin \
. Restwert- und Auflösetabellen zeuges während des Leasings
. an Händler ausgerichtete Prov . interne Verrechnungssätze zw
. Vorgehen und Gebühren bei ei Anpassung der Mehrwertsteue
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
54. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht si solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. setzes gelten sämtliche Nachfrager oder Ai schaftsprozess, unabhängig von ihrer Rect Die Verfügungsadressatinnen sind Unternel
C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
55. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich c Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung vo nehmenszusammenschlussen (Art. 2 Abs. ’
48 Da [...] erst ab 2012 an den Captive-Meetin Points für diese Verfügungsadressatin. Bein Vertragsabschlussgebühren.
t (Oktober) [...]»*. Ein Vergleich der Termine der ıtomessen Genf und Zürich zeigt auf, dass jeweils ssen auch Meetings stattfanden.
brachten Beweisen geht hervor, dass die Verfü- -Meetings mehrmals im Vorfeld die während den Zinssätze ausgetauscht haben.
austausches
ing und der Untersuchungseröffnung tauschte ein serhalb der Meetings sowohl bi- als auch multilaus. Neben Informationen über Standard- und Sonewandte Zinssätze beinhalteten die Austausche )Igenden Themen:“
ng mit Penetrationsraten der Unternehmen, d.h. 1ehmen finanzierten Fahrzeuge gemessen an den ke;
erlangten Gebühren;
, die einen Rückschluss auf den Wert des Fahrerlaubten;
isionen; schen Importeuren und Leasinggesellschaften;
ner Rückerstattung an die Kunden aufgrund einer rgesetzgebung auf den 1. Januar 2010.
owohl für Unternehmen des privaten wie auch für 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgenbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- ıts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 KG). ımen im Sinne des Kartellrechts.
las KG auf das Treffen von Kartell- und anderen n Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Untergs teilgenommen hat, gelten nur die ersten drei Bullet 1 zweiten Bullet Point handelt es sich bei [...] nur um
56. Der Begriff der Wettbewerbsabrede wi des Gesetzes genügt bereits das Bezwecke wendungsbereich der Norm erfasst zu werd: haben. Die subjektive Ansicht der an der Abı nach Art. 4 Abs. 1 KG objektiv geeignet se ren.”
57. Ob die Verfügungsadressatinnen sol ihnen eine unzulässige Wettbewerbsabrede Rahmen der Erwägungen erörtert.
C.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungs
58. Gemäss Art. 2 Abs. 2 KG ist dieses G Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausl; Mit anderen Worten kommt es nicht darauf: wurde. Stattdessen ist massgebend, ob sich
59. Wie noch aufgezeigt wird, tauschten c mationen aus, und zwar insbesondere über ( des Leasings von Fahrzeugen. Der Sachvel zer Markt.
60. Auf Ausführungen zum zeitlichen Gelt verzichtet werden.
C.2 Zuständigkeit
61. Die Verfügungskompetenz der WEKO liert: Sie trifft alle Entscheide und erlässt allı ren Behörde vorbehalten sind.
62. Der Abschluss einer Untersuchung dt Betroffenen eine verfahrensabschliessende zu erlassen ist (Art. 18 Abs. 3 KG). Ausnak WEKO für Vorabverfügungen zuständig, di EVR nur gegenüber einem Teil der Verfahre 1 des GR-WEKO*’). Vorliegend werden di migt. Die Verfugungsadressatinnen umfass« adressatinnen, da Ford Credit keine EVR al mer für Teilverfügungen der WEKO für de während die Untersuchung gegen Ford Cre WEKO abgeschlossen wird.
4° Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
50 RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE-K( BBI 1995 I, 468, 535.
51 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommi GR-WEKO; SR 251.1).
rd in Art. 4 Abs. 1 KG definiert. Nach dem Wortlaut »n einer Wettbewerbsbeschränkung, um vom Anan. Die Abrede muss noch keine Wirkung gezeitigt ‘ede Beteiligten ist unerheblich; eine Abrede muss in, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizufühche Abreden getroffen haben und ob zwischen > gemäss Art. 5 KG vorliegt, wird nachfolgend im
bereich
esetz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der and veranlasst werden (sog. Auswirkungsprinzip). in, wo eine Wettbewerbsbeschränkung veranlasst 1 diese im schweizerischen Markt auswirkt.°
lie Verfügungsadressatinnen preisrelevante Inforlie in der Schweiz angewandten Preise im Bereich "halt hat demnach Auswirkungen auf den Schweiungsbereich des Kartellgesetzes kann vorliegend
ist in Art. 18 Abs. 3 KG, Satz 1 umfassend formu- > Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer andeirch Genehmigung einer EVR stellt für die davon Anordnung dar, die grundsätzlich von der WEKO imsweise ist die Kammer für Teilverfügungen der es aber nur dann, wenn die Genehmigung einer nsparteien erfolgt (Art. 19 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. > EVR mit den Verfügungsadressatinnen geneh- »n jedoch lediglich acht von neun Untersuchungsgeschlossen hat. Aus diesem Grund ist die Kamn Erlass der vorliegenden Verfügung zuständig, dit ordentlich fortgeführt und am Ende durch die
.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 3, Roger Zach et al (Hrsg.), Zürich, 2018, Art. 2 N 55;
ssion vom 15. Juni 2015 (Geschäftsreglement WEKO,
63. Wie bereits erwähnt haben folgende L daher die Adressatinnen der vorliegenden V tungen, FCA, Multilease, MBFS, Opel Finar
C.4 Vorbehaltene Vorschriften
64. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen keinen Wettbewerb zu liche Markt- oder Preisordnung begründen, lung öffentlicher Aufgaben mit besonderen | nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbsw gebung über das geistige Eigentum ergebe die sich auf Rechte des geistigen Eigentur (Art. 3 Abs. 2 KG).
65. Die Verfügungsadressatinnen unterste termediäre im Sinne des GwG™ auch der Fi
66. Diese Erlasse enthalten keine Bestimr Leasing und Fahrzeugfinanzierung ausschl Regulierungen — namentlich im KKG°® — z Dienstleistungen.
67. Im Weiteren wird ein Vorbehalt gemas ressatinnen auch nicht geltend gemacht.
C.5 Unzulässige Wettbewerbsal
68. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
69. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).
70. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) ein bewus
52 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.75/2 Hors-Liste Medikamente/Pfizer.
5 Bundesgesetz vom 10.10.1997 über die Bek: zierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 95:
5 Vgl. etwa Art. 11 KKG
Internehmen eine EVR abgeschlossen und bilden erfügung: AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleisce, PFSU sowie RCI (vgl. oben Rz 14).
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Walassen, insbesondere Vorschriften, die eine staat- und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfülechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG)”. Ebenfalls irkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzn. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, ns stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz
»hen dem Konsumkreditgesetz°® und als Finanzinnanzmarktaufsicht.
nungen, welche den Wettbewerb in den Bereichen iessen würden. Allerdings führen die zahlreichen u einer weitgehenden Homogenitat der Leasingss Art. 3 Abs. 1 und 2 KG von den Verfügungsadorede
1em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken
yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folstes und gewolltes Zusammenwirken der an der
ämpfung der Geldwascherei und der Terrorismusfinan- 3.0).
Abrede beteiligten Unternehmen, b) die Abı schränkung”® und c) die an der Abrede be verschiedenen Marktstufen tätig.
71. Bei der Schaffung des Kartellgesetze: parechtsverträglichkeit gelegt.” Art.4 k Art. 101 AEUV,5® wie auch die Elemente d Formen einer Abrede (Vereinbarung und al ner Abrede (eine Wettbewerbsbeschränkun europäische Rechtsprechung und Lehre für
C.5.1.1 Abgestimmte Verhaltensweisen
72. Eine formelle vertragliche Grundlage f ist nicht notwendig. Einschlägig sind vielme bindlichen Vereinbarungen,®° wobei sich die nen Bindungswillen voneinander untersche Zusammenwirkens und die Durchsetzungs Entscheidend ist allein, dass zwei oder mel ternehmen kooperieren und so bewusst unc nen Wettbewerbsposition verzichten.®?
73. Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten aufeinar Wettbewerbsabreden, auch wenn es einer fehlt. Gemäss der vom BGer übernommene Gerichtshofes (nachfolgend: EuGH) handelt um eine Form der Koordinierung zwischen schluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn sammenarbeit an die Stelle des mit Risiken
56 So etwa auch das Urteil des BVGer B-8430/2
5” Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesg kungen, BBI 1995 I, 468, 495.
88 Art. 101 der konsolidierten Fassung des Vertr 13.12.2007 (Vertrag von Lissabon), ABI. C 3:
59 Für das Verhältnis des schweizerischen und 29.6.2015, Rz 2251 m.w.H., Badezimmer (nc
60 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kom Art. 4 Abs. 1N 78 und N 81.
61 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 100.
62 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.
6 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil de:
64 Urteil des EuGH vom 29.2.2016, T-254-12 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlands BV, S RPW 2002/4, 737 f. E. 6.3), Buchpreisbind Commentaire romand, Droit de la concurrenc Abs. 1 KG N 32.
‘ede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeteiligten Unternehmen sind auf gleicher oder auf
> wurde vom Gesetzgeber Wert auf dessen Euro- G entspricht denn auch zu weiten Teilen er Teilnehmer einer Abrede (Unternehmen), der ygestimmte Verhaltensweisen) und die Folgen ei- J bezwecken oder bewirken). Daher wird auch die die nachfolgende Begründung herangezogen.°*?
ür ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken hr abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verse durch den vorhandenen resp. nicht vorhandeiden.®" Die rechtliche oder tatsächliche Form des möglichkeit der Vereinbarung sind unerheblich.°2 irere wirtschaftlich voneinander unabhängige Un- ] gewollt auf die individuelle Festlegung der eige-
ıder abgestimmte Verhaltensweisen ebenfalls als n Unternehmen dabei an einem Bindungswillen ın konstanten Rechtsprechung des Europäischen es sich bei einer abgestimmten Verhaltensweise Unternehmen «die zwar noch nicht bis zum Abgediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zuverbundenen Wettbewerbs treten lässt». Diese
010 vom 23.9.2014, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO. esetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränags über die Arbeitsweise der europäischen Union vom 26 vom 26.10.2012 S. 47.
europäischen Rechts siehe Verfügung der WEKO vom ch nicht veröffentlicht).
Rz 49, Elektroinstallationsbetriebe Bern; THOMAS mentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reiner (Hrsg.), 2010,
Abs. 1 N 54; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
A, E. 6.3.1.13, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW
, Rz. 141, Kühne und Nagel; Urteil des EuGH vom ung; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT in:
Definition ergibt sich aus dem Selbständigke dig zu bestimmen hat, welche Politik es auf
74. Der EuGH hielt im Urteil vom 4. Juni 2 «Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostu festgestellten oder erwarteten Verhalten ihr steht jedoch streng jeder unmittelbaren ode men entgegen, die geeignet ist, entweder c tenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen od ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem t sen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese I werbsbedingungen entstehen, die im Hinbli leistungen, die Bedeutung und Zahl der be Betracht kommenden Marktes nicht den ı chen»®,
75. Allerdings stellt ein aufgrund von Mark rallelverhalten noch kein abgestimmtes Verl setzung hierfür ist ein Mindestmass an Koc schen Unternehmen, welche eine Kont irgendeiner Form erfordert.” Das Mindestn sich Unternehmen über ihre Verhaltenswe dass die Beteiligten einen gemeinsamen Pl Abstimmung die Unsicherheit bezüglich d
76. Gemäss Praxis der WEKO umfasst « Elemente: «[...] eine Abstimmung zwischen stimmung entsprechendes Marktverhalten d lichen Zusammenhang zwischen der Abstit aber dieses Marktverhalten als solches in ei schlagen müsste.»’
77. Die abgestimmte Verhaltensweise ist abzugrenzen (auch «erlaubtes Parallelvert liegt vor, wenn Unternehmen spontan gleic seitig nachahmen. Ausschlaggebend ist dak scheidungsfindung der Unternehmen zugrur der Basis von ausgetauschten Marktinforme
65 Vgl. VOLKER EMMERICH, in: Immenga/Mestma 101 Abs. 1 AEUV, Rz 89; Vincent Martenet 27 f.; Urteil des EUGH vom 4.6.2009 C-8/08
66 Vgl. Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-
67 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1. B-8404/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7.2, SFS
68 AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. 4 Ab: 69 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4
70 RPW 2010/4, 737 Rz 177 m.w.H., Baubesch BVGer, RPW 2016/2, 586 E. 4.1, Altimum; BA AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn. 64), Art. 4 I 1 Sig. 1999 1-04237, Rz 161.
71 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4
itspostulat, wonach jedes Unternehmen selbständem gemeinsamen Markt betreiben will.
2009 i.S. T-Mobile Netherlands BV folgendes fest: lat den Unternehmen nicht das Recht, sich dem er Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es r mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehlas Marktverhalten eines gegenwärtigen oder poer einen solchen Mitbewerber über das Verhalten etreffenden Markt an den Tag zu legen entschlos- Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbeck auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in ıormalen Bedingungen dieses Marktes entspret- und Kostenstrukturen bewusst praktiziertes Paalten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Vorausjrdination der unternehmerischen Strategien zwiaktaufnahme der beteiligten Unternehmen in lass an Koordination erfordert jedoch nicht, dass isen einigen mussten.® Es ist nicht erforderlich, an verfolgen, sondern es genügt, wenn durch ihre 2s Marktverhaltens der Wettbewerber verringert
sine abgestimmte Verhaltensweise folgende drei den beteiligten Unternehmen, sodann ein der Abieser Unternehmen und schliesslich einen ursächnmung und dem Marktverhalten, ohne dass sich ner konkreten Wettbewerbseinschränkung niederin erster Linie vom natürlichen Parallelverhalten
alten» genannt). Ein erlaubtes Parallelverhalten h oder gleichförmig reagieren oder sich wechselei, dass dem Parallelverhalten die autonome Entide liegt und nicht eine Verhaltenskoordination auf itionen.”"
cker Hrsg., Wettbewerbsrecht, Bd. 1, 5. Aufl. 2012, Art. /Andreas Heinemann, Droit de la concurrence, 2012, T-Mobile Netherlands, Sig. 2009 |-4529 Rz 32 m.w.H.;
-Mobile Netherlands BV, Sig. 2009 1-04529 Rz 33.
4, E. 6.3.1.15, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer 22, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer unimarket AG/WEKO.
3. 1 KGN 34. Abs. 1 N 57.
lage für Fenster und Fenstertüren; vgl. auch Urteil des NGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 N 53; \ 35; Urteil des EUGH vom 8.7.1999 C-199/92 P Huis,
Abs. 1 N 61.
78. In Bezug auf die drei in Rz 76 genannt werden, dass die Abstimmung das Marktver wendig ist, dass sich die Unternehmen pare tens kann zwar ein Indiz für eine abgestimmt Voraussetzung.’? Wesentlich ist vielmehr — bestimmtes Marktverhalten ermöglicht, welc
C.5.1.1.1 Zusammenwirken mittels eine
(i) Allgemeines
79. Der Austausch von Informationen kanr zu koordinieren und ihre Verhaltensweisen tausch kann auf einer Vereinbarung zwiscl Sicherstellung des Austausches bezweckt, ( einer Kooperationsvereinbarung zwischen L tig, unmittelbar zwischen Wettbewerbern od: einen Dritten erfolgen.” Inhaltlich kann es s die innerhalb eines Verbands für die Prämie strukturen («Benchmarking») ausgetauscht getauscht werden, um Preiserhöhungen ode
80. Ein Informationsaustausch kann, je r dieser organisiert ist, wettbewerbsfreundlicl ben. So können Unternehmen beispielswei: ten und Effizienz mit denjenigen von Wettbe Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Wettbew beispielsweise auch dann aus, wenn dadurc oder Forschungskosten gesenkt und die W können, wovon letztlich die Konsumenten
Märkten, wie zum Beispiel bei Banken ode Aufzeichnungen über das Verbraucherverh: bung einer Informationsasymmetrie führen ı
81. Im Weiteren kann der Informationsaus gen haben, da die mit dem Austausch eint
72 KOMM, ABI. 1994 L 243/1, Rz 127, Carton.
73 Ein Überblick über die ökonomische Literatur rechtlichen Implikationen findet sich in KAI-U Firms and their Impact on Competition, 1995 schen Union. Siehe auch KAI-UWE KÜHN, Fig Firms», Economic Policy, 16:167-204.
74 \/gl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel schen Union auf Vereinbarungen über horizoı Rz 55 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien).
75 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4
76 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. ¢
77 Vgl. RPW 2007/1, 166 f. Rz 212 m.w.H., Pra) sicherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fi
Abs. 1 N 105; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn der schweizerischen Wettbewerbsbehorden |
en Voraussetzungen soll an dieser Stelle erwähnt halten zwar beeinflussen muss, es aber nicht notllel verhalten: das Vorliegen eines Parallelverhal- e Verhaltensweise darstellen, sie bildet aber keine wie oben dargelegt —, dass die Abstimmung ein hes im Wettbewerb mit Risiken verbunden ware.
s Informationsaustausches
1 es Unternehmen ermöglichen, ihr Marktverhalten aufeinander abzustimmen.”3 Ein Informationsausren Wettbewerbern basieren, welche gerade die der aber ohne eine solche zum Beispiel als Folge Internehmen entsteht. Der Austausch kann einseiar indirekt über eine gemeinsame Einrichtung oder ich beispielsweise um statistische Daten handeln, :nberechnung oder zwecks Vergleich der Kostenwerden.’5 Informationen können aber auch ausar Preissenkungen anzukündigen.’®
ach den konkreten Umständen und der Art, wie 1e oder wettbewerbsfeindliche Auswirkungen hase mithilfe einer Benchmarking-Analyse ihre Koswerbern vergleichen und so ihre Performance und erbsfördernd wirkt sich ein Informationsaustausch h eine Informationsasymmetrie ausgeglichen wird ahlmöglichkeiten der Kunden verbessert werden und Konsumentinnen profitieren.’”” Auf gewissen r Versicherungen, kann etwa der Austausch von alten bei Unfällen oder Kreditausfällen zur Aufheind damit zu Effizienzgewinnen beitragen. ’®
tausch auch wettbewerbsbeschränkende Wirkunlergehende Steigerung der Markttransparenz die
von Informationsaustauschen und deren wettbewerbs- WE KÜHN/XAVIER VIVES, Information Exchange Among , Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäiiting Collusion by Regulating Communication between
101 des Vertrags Uber die Arbeitsweise der Europaiitale Zusammenarbeit, ABI. C 11 vom 14.1.2011, S. 13
Abs. 1 N 147. + Abs. 1 N 104.
is der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im VernN 74), Rz 57.
und 95 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 . 64), Art. 4 IN 86; RPW 2007/1, 143 f. Rz 34 f, Praxis m Versicherungsbereich.
Entstehung von Marktkonzentration und auf tigt.”° Informationsaustausch erleichtert nich werbswidriger Marktverschliessung führen.® ren, dass die Unternehmen die Strategie Entscheidungen in Bezug auf das eigene M
82. Im wirksamen Wettbewerb treffen Ur Wettbewerbspositionen individuell und autc zu Kunden und Lieferanten dadurch aus, d: Konditionen differenzieren. Die durch den Ir des Marktes birgt nun — ob gewollt oder nich Wirtschaftsteilnehmer. Würden sich die Unt sen beeinflussen lassen, welches sie durch | unter Umständen zu einer Wettbewerbsbe einem solchen Fall die praktische Zusamme bundenen Wettbewerbs treten lassen. Die zerischen Wettbewerbsbehörden und den R sichtigt, indem sie den Informationsaustau wenn dieser die strategische Ungewissheit ;
(ii) Relevanten Merkmale bei der E
83. Die relevanten Merkmale für die Beuı sches auf dem Markt umfassen einerseits d tika der ausgetauschten Informationen selbe
1. Struktur des vom Information:
84. Im Allgemeinen können Unternehme komplexen, stabilen und symmetrischen Mi dies auf zersplitterten Märkten möglich war hingewiesen, dass der Zweck eines Inform: höhen und durch den Abbau der Marktkom Ausgleich der Asymmetrie die Kollusion zu |
2. Charakteristika der ausgetaus
85. Die hier nachfolgend dargestellten Mer Informationsaustausches auf den Wettbewe für die Beurteilung der Wettbewerbsschädlic
79 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, in: DIKE-KG, Art. 4,
80 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74).
81 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 212 m.w.H., Praxis cherungsbereich; EU-Horizontalleitlinien (Fn
82 Vgl. BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. ¢
8 Vgl. RPW 2011/4, 529 f. Rz 391 ff., Ascopa; F
Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbere zinsmargen.
% Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 77 ff.; gen, RPW 2007/1, 144 Rz 37; 167 Rz 213, Versicherungsbereich; AMSTUTZ/CARRON/REI
einander abgestimmte Verhaltensweisen begünst nur die Kollusion, sondern kann auch zu wettbe- Ferner kann das so erworbene Wissen dazu fühan ihrer Wettbewerber kennen, was wiederum arktverhalten beeinflussen kann.®'
ternehmen ihre Entscheidungen frei, legen ihre nom fest und bauen ihre Geschaftsbeziehungen iss sie sich von Konkurrenten durch vorteilhaftere formationsaustausch herbeigeführte Transparenz t- ein potenzielles Risiko für diese Autonomie der ernehmen in ihren Entscheidungen von dem Wisden Informationsaustausch erwerben, könnte dies schränkung führen. Die Unternehmen würden in narbeit bewusst an die Stelle des mit Risiken verse Tatsache wird auch in der Praxis der schweiichtlinien der Europäischen Kommission® berückisch dann als wettbewerbsschädlich betrachten, auf dem Markt verringert.
3eurteilung eines Informationsaustausches
teilung der Wirkungen eines Informationsaustauie Marktstruktur und andererseits die Charakterisar.
saustausch betroffenen Marktes
n auf stark konzentrierten, transparenten, nichtirkten leichter ein Kollusionsergebnis erzielen als 2.54 In Bezug auf die Markttransparenz sei darauf ationsaustausches gerade dieser ist, diese zu erolexitat, die Verringerung der Instabilität oder den Jegünstigen.
chten Informationen
"kmale für die Beurteilung der Auswirkungen eines rb fokussiert in erster Linie auf diejenigen, welche ‚hkeit herangezogen werden.
Abs. 1 N 166.
; der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im Versi- 74), Rz 58.
+ Abs. 1 N 101 m.w.H.
PW 2007/1, 166 f. Rz 213, Praxis der schweizerischen sich; RPW 2011/4, 518 ff., Benchmarking Hypothekar-
RPW 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmar- Praxis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden im NERT (Fn 64), N 97.
a. Strategische Informationen
86. Als besonders schädlich für den Wettk nehmensinformationen, namentlich solche, ten auf dem Markt zu antizipieren.® Insbe: erlaubt es Wettbewerbern etwa, ihre Preise zu verlieren oder während der Preisanpassı
b. Marktabdeckung
87. Das Risiko wettbewerbsbeschränker steigt, wenn die daran beteiligten Unternet abdecken. Umgekehrt können Wettbewerb: bewerbsbeschränkenden Auswirkungen de:
Cc. Aggregierte vs. unternehmens
88. Ob sich ein Informationsaustausch sc vom Detaillierungsgrad der Daten ab, die a Daten, die also nur schwer Rückschlüsse 4 sentlich geringere wettbewerbsbeschränker zifischer Daten. Je detaillierter die Daten, c antizipiert und das eigene Verhalten darauf
d. Alter der Daten
89. Im Gegensatz zu aktuellen oder zukur torischer Daten aus kartellrechtlicher Sicht risch gelten, hängt zum einen vom Datenty des Datenaustausches und den Merkmalen dessen Stabilität oder Transparenz.® Es gi sind, um kein Wettbewerbsrisiko mehr darzı
e. Häufigkeit des Informationsau
90. Werden Informationen in zeitlich kurze Unternehmen, die eigene Strategie an das \ lige Verhaltensveränderungen sofort erkann reiz für Unternehmen, neue Kunden mit Pr Wettbewerber jede Strategieveränderung sc
85 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), A
86 Vgl. RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der sch\ bereich und EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), F
87 Vgl. EU-Horizontalleitlinie (Fn 74), Rz 87 f.
88 Vgl. BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), /
89; RPW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der sch\ bereich.
® Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 90; F Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbere
% BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4
9 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 91; F Wettbewerbsbehörden im Versicherungsbere
jewerb gilt der Austausch von vertraulichen Unterwelche es erlauben, die Strategie der Konkurrensondere der Austausch über Preise und Mengen zu erhöhen, ohne Gefahr zu laufen, Marktanteile ingsphase einen Preiswettkampf auszulösen.®
ıder Wirkungen eines Informationsaustausches Imen einen grossen Teil des relevanten Marktes ar, die nicht am Austausch teilnehmen, den wett- ; Austausches entgegenwirken.”
spezifische Daten
hädlich auf den Wettbewerb auswirkt, hängt auch usgetauscht werden. Der Austausch aggregierter uf einzelne Unternehmen zulassen, hat eine weide Wirkung als der Austausch unternehmensspelesto leichter kann das Verhalten der Konkurrenz angepasst werden.®®
ftsbezogenen Daten erscheint der Austausch hisweniger problematisch. Ab wann Daten als histop, aber auch von der Aggregation, der Häufigkeit des relevanten Marktes ab, so zum Beispiel von bt keine fixe Schwelle, ab wann Daten alt genug ıstellen.°°
istausches
in Abständen ausgetauscht, erleichtert dies einem ‘erhalten der Wettbewerber anzupassen, da allfalt werden k6énnen.*' Gleichzeitig mildert es den Aneissenkungen zu gewinnen versuchen, wenn die jfort erkennen und darauf reagieren können.
rt. 4 Abs. 1 N 159.
weizerischen Wettbewerbsbehörden im VersicherungszZ 73.
veizerischen Wettbewerbsbehörden im Versicherungs-
PW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen ich; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Rz 94.
Abs. 1 N 161.
PW 2007/1, 167 Rz 213, Praxis der schweizerischen ich.
f. Öffentliche vs. nicht öffentlich
91. Informationen gelten dann als offentli auch Kunden (hinsichtlich Kosten) zu gleicl deutende Investition, sei dies Kosten oder 2 chen Informationen dürfte grundsätzlich ke ben. Es sei jedoch anzumerken, dass allı Kunden oder Wiederverkäufern erlangt wer sie als öffentlich gelten.%
g. Öffentlicher vs. nicht öffentlic
92. Ein Informationsaustausch gilt dann < ausgetauschten Informationen allen Marktte Alleine aus der Tatsache, dass Informatior nicht auch gefolgert werden, dass daraus k würden.”
C.5.1.1.2 Vorliegen einer abgestimmten
93. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die | gestimmten Verhaltensweise im vorliegende (ein Mindestmass an Koordination), (2) ein | zwischen der Abstimmung und dem Verhalt
(i) Abstimmung
94. Aus der nachfolgende Tabelle wird e gungsadressatinnen einen regelmässigen / und geheime Informationen aufrechterhielte nicht allen Marktteilnehmern, sondern nur de
Qualifikation Inhalt der f
der ausge- Informa- c tauschten In- tion formation Standard- und Preis teilweise inc Sonderzinsätze vertraulich Zinssätze Auto- Preis vertraulich | inc
messen
Penetrationsra- Verkaufszahlen / | vertraulich | inc ten Ergebnisse
92 Vgl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 92 f.
% EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 94; RPW RPW 1999/4, 598 f., Beratung betreffend hot sationen von Rindern.
9% Vgl. Rz 76.
e Informationen
ch, wenn der Zugang sowohl Wettbewerbern als nen Konditionen offensteht und nicht an eine be- ‘eit, gebunden ist. Der Austausch solcher öÖffentliine wettbewerbsbehindernden Auswirkungen hasine der Umstand, dass Informationen z.B. von den können, nicht auch zwingend bedeutet, dass
her Informationsaustausch
ls öffentlich, wenn der Zugang zum Resultat der ilnehmern zu denselben Bedingungen offensteht. len Öffentlich ausgetauscht werden, kann jedoch eine schädlichen Folgen für den Markt entstehen
. Verhaltensweise in casu
drei Voraussetzungen für das Vorliegen einer abn Fall erfüllt ist, das heisst ob (1) eine Abstimmung Viarktverhalten und (3) ein Kausalzusammenhang en der Verfügungsadressatinnen gegeben sind.
rsichtlich, bezüglich welcher Elemente die Verfü- \ustausch über nicht öffentliche, nicht aggregierte :n und überdies das Ergebnis dieser Austausche 2n teilnehmenden Captives zur Verfügung stellten:
\ggregati- Aktualitat der Frequenz des Zugriff auf
yNsniveau Information Austausches Information
lividualisiert gegenwärtig hohe Frequenz nicht und zukünftig (monatlich) öffentlich (Gültigkeitsdauer)
lividualisiert gegenwärtig regelmässig nicht
und zukünftig (vor den öffentlich Automessen)
lividualisiert | historisch und ad hoc (einmal nicht
gegenwärtig jährlich) öffentlich
' 2011/4, 520, Benchmarking Hypothekarzinsmargen; eitliche und kommerzielle Tätigkeiten der Zuchtorgani-
Vertragsgebüh- Preisbestandteil weniger inc
ren vertraulich Restwerttabelle Preisbestandteil teilweise inc vertraulich
Kommissionen Preisbestandteil | vertraulich | inc
Tabelle 1: Darstellung des Sekretariats.
95. Wie die Tabelle illustriert, haben die ' Bezug auf das Leasing detaillierte, unterne und Sonderzinssatze sowie Zinssatze im Zu Informationen Uber zukUnftige Preisbestand Mail, via Teamspace und Uber persönliche k beteiligten Personen Mitarbeitende auf Man hinaus stammten die Informationen teilwei nicht aggregiert und der Austausch fand ir Austausches blieb Uberdies vertraulich und gung gestellt. Allein schon die Charakteristik starkes Indiz für das Vorliegen einer abgestil haltens zu werten.
96. Hinzu kommt die Beurteilung der M Dienstleistungen im Bereich des Leasings | den. Die detaillierten Vorgaben im Konsum singverträgen führen zu einer Standardisier lich weiterer Elemente, wie typische L Vertragsbedingungen — namentlich die Vore cherung - sind die Dienstleistungen der ein grund dieser Homogenität der Dienstleistun mern durch den Informationsaustausch star
97. Hinsichtlich der Marktkonzentration® im Bereich Automobilleasing tätigen Akteur: wie wenige Non-Captives (Cembra Money Cashgate AG). Am vorliegenden Informatior sem Bereich tätigen Marktteilnehmer. Geme nicht aggregiert ausgetauscht wurden und s den konnten, bestand ein erhöhtes Risiko fi bewerbsbeschränkend auswirken kann.
98. Zusammengefasst kann festgehalten unter Zuhilfenahme von systematisch orgar tausch und der Zusammenstellung von deta deren Verbreitung über eine Vielzahl preisr stimmung darstellt.
% Vgl. Rz 81.
lividualisiert gegenwärtig ad hoc, nicht
punktuell öffentlich
lividualisiert gegenwärtig ad hoc, nicht und zukünftig punktuell öffentlich
lividualisiert gegenwärtig hohe Frequenz nicht und zukünftig (monatlich) öffentlich
Verfügungsadressatinnen im vorliegenden Fall in shmensspezifische Informationen über Standardsammenhang mit den Automessen, darunter auch teile ausgetauscht. Der Austausch erfolgte per E- (ontakte. Dabei waren die an diesen Austauschen agementstufe in ihren jeweiligen Firmen. Darüber se nicht aus Öffentlichen Quellen, waren aktuell, 1 einer hohen Frequenz statt. Das Ergebnis des wurde anderen Marktteilnehmern nicht zur Verfüa der ausgetauschten Informationen sind als sehr mmten Verhaltensweise hinsichtlich des Marktverarkteigenschaften des betroffenen Marktes: Die können als weitgehend homogen qualifiziert werkreditgesetz betreffend Form und Inhalt von Leaung dieser Finanzdienstleistungen. Auch hinsichtaufzeiten von Leasingvertragen und weiteren ussetzung des Abschlusses einer Vollkaskoversizelnen Anbieter weitestgehend vergleichbar. Aufgen wird die Koordination zwischen Marktteilnehk erleichtert.
ist schliesslich festzuhalten, dass die Anzahl der >» sehr überschaubar ist. Diese sind: Captives, so- Bank AG, EFL Autoleasing AG, BANK-Now AG, isaustausch beteiligte sich der Grossteil der in dieinsam mit der Tatsache, dass die Daten überdies omit den einzelnen Teilnehmern zugeordnet werür ein koordiniertes Verhalten, welches sich wettwerden, dass sich die Verfügungsadressatinnen isierten Treffen, regelmässigem Informationsausillierten Informationen in Form von Tabellen sowie elevanter Parameter austauschten, was eine Ab-
(ii) Marktverhalten
99. In vielen klassischen Abredefällen lass der Teilnehmer beobachten. In der einfach denselben Preis, in komplexeren Fällen set hungen vor oder stimmen sich über Zuschli erwähnt (vgl. oben Rz 78), ist für das Vorl erforderlich, dass sich die Teilnehmer an de auch heterogen sein, wesentlich ist dabei, ( sondern aufgrund der Abstimmung die mit cd ten und Risiken umgangen werden.
100. Im vorliegenden Fall lässt sich beobaı ressatinnen im Allgemeinen am Verlauf des nicht durch vollständige Gleichförmigkeit au Verhalten bezüglich des Festsetzens von L einer Art und Weise beeinflusst wurde, dass gangen werden kann. Auf diese Fragestellu zusammenhangs zwischen Informationsaus
(iii) Kausalzusammenhang
101. Nach der Rechtsprechung des EuGH
mung das Marktverhalten der Wettbewerb Markt tätig sind. Diese Kausalitätsvermutun: haltensweise gilt umso mehr, wenn die Abs raumes stattfindet. Grundsätzlich dürfte
schweizerischen Praxis vorzunehmen, dürf einem Informationsaustauch in der Schweiz dieser Grundlage kann daher vermutet werd Informationsaustausch auf das Marktverhalt
102. Im vorliegenden Fall bleibt es aber n menhang zwischen den ausgetauschten Ir gungsadressatinnen belegt werden kann. D austausch wurden von den Verfügungs; betrachtet. Die Informationen wurden beispi det. Zudem verblieben die mit dem Austau Händen derjenigen Personen, die an den N adressatinnen bereits selber wichtige strate auch intern in der Gruppe weitergeleitet. Sie und diverse Verfügungsadressatinnen besté anpassen konnten.”
103. Zu berücksichtigen ist weiter, dass d bühren, Kommissionen, Penetrationsraten, Markttransparenz entscheidend erhöhten. | hohen Detaillierungsgrad wurden die Kennt vitäten ihrer Wettbewerber verbessert und ( hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen \
% Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mc Vermutung wiederlegt werden kann, die Bew
7 Td.
st sich auf dem Markt ein gleichförmiges Verhalten sten Konstellation verlangen die Kartellmitglieder en sie beispielsweise gleichgerichtete Preiserhöige und andere Preisbestandteile ab. Wie bereits iegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht r Abrede homogen verhalten. Das Verhalten kann lass das Marktverhalten nicht selbständig erfolgt, lem freien Wettbewerb verbundenen Unsicherheichten, dass sich die Zinssätze der Verfügungsadgenerellen Zinsumfeldes orientieren, sich jedoch szeichnen. Es stellt sich nun die Frage, ob dieses easingzinsen durch den Informationsaustauch in ; von einem abgestimmten Marktverhalten ausgeng wird nachfolgend bei der Prüfung des Kausaltausch und Marktverhalten eingegangen.
gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Abstimer beeinflusst hat, sofern sie weiterhin auf dem y zwischen Abrede und der daraus folgenden Vertimmung regelmässig während eines langen Zeites sinnvoll sein, diese Vermutung auch in der ten doch kaum relevante Unterschiede zwischen und einem solchen in der EU vorhanden sein. Auf en, dass sich der langandauernde, systematische en der Verfügungsadressatinnen ausgewirkt hat.
icht bei dieser Vermutung, da der Kausalzusamformationen und dem Marktverhalten der Verfüie sehr detaillierten Daten aus dem Informationsadressatinnen als wertvolles Arbeitsinstrument elsweise für Marktanalysen und -berichte verwensch gesammelten Informationen nicht nur in den leetings teilnahmen (und die bei den Verfügungs- :gische Positionen bekleideten), sondern wurden > flossen in die strategische Entscheidfindung ein tigten, dass sie ihre Preisstrategie auch kurzfristig
ie ausgetauschten Informationen (Zinssätze, Ge-
Verrechnungssätze, Rückerstattung MwSt.) die Jurch die Menge der Informationen sowie deren nisse der Verfügungsadressatinnen über die Aktilie strategische Unsicherheit der Marktteilnehmer fettbewerber weitestgehend beseitigt. Das eigene
»bile Netherlands, Sig. 2009 1-343 Rz 51, wonach die eislast bei den Parteien liegt.
Marktverhalten erfolgte stets im Wissen um lierte Marktinformationssystem ging weit üb men hinaus. Es kann daher sowohl der nat hang zwischen dem Marktverhalten und der
(iv) Fazit zur abgestimmten Verhal
104. Es kann abschliessend festgestellt we liegen einer abgestimmten Verhaltensweise geben sind. Im Gegensatz zum Fall ASCOP adressatinnen errichtetes Marktinformati ermöglicht hat.” Bei der Festlegung ihres I Standard- und Sonderzinssätze, konnten dit sehen, das sie im Rahmen des regelmassi lich führte das lückenlose Monitoring dazu, c bewerber informiert waren. Dieses Mo Wettbewerber, insbesondere bezüglich der sprechend daran anzupassen.
C.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer
105. Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 4 bewussten und gewollten Zusammenwirke: cken oder bewirken». Eine solche liegt dan unternehmerische Handlunggsfreiheit verzich daher nur eingeschränkt stattfinden kann." muss sich des Weiteren auf einen Wettbew die Lieferbedingungen) beziehen." Eine Al kung, wenn die Abredebeteiligten «die Aus: rerer Wettbewerbsparameter zum Programı Inhalt der Abrede objektiv geeignet ist, eine eines Wettbewerbsparameters zu verursact teiligten ist unerheblich.1°%
106. Gemäss den EU-Horizontalleitlinien w beschrankungen auf dem Markt zum Ziel he angesehen. Die Prüfung, ob ein Informatio Zweck hat, erfolgt anhand des rechtlichen
% Vgl. Rz 74. 99 RPW 2011/4, 589, Rz 430, ASCOPA.
100 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4. Abs. 1 N 42 und 51.
101 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 / E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RP
E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK K(
103 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 71; Urteil des BVGer BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/W
das Marktverhalten der Konkurrenten. Das instaler eine Fühlungnahme® zwischen den Unternehürliche als auch der adäquate Kausalzusammenn Informationsaustausch bejaht werden.
tensweise
rden, dass in casu alle drei Elemente für das Vor- (Abstimmung, Marktverhalten und Kausalitat) ge- A ging es vorliegend um ein von den Verfügungsonssystem, das ein /Uckenloses Monitoring larktverhaltens, das heisst, bei der Fixierung der > Verfügungsadressatinnen nicht vom Wissen abyen Informationsaustausches erwarben. Tatsächlass sie umfassend über das Verhalten ihrer Wettnitoring erlaubte ihnen, die Strategien ihrer Leasingsätze, zu kennen und Verhalten dement-
Wettbewerbsbeschränkung
Abs. 1 KG muss eine Abrede zusätzlich zu einem 1 auch «eine Wettbewerbsbeschrankung bezwen vor, wenn das einzelne Unternehmen auf seine tet und das freie Spiel von Angebot und Nachfrage Die Abrede Uber die Wettbewerbsbeschrankung arbsparameter (wie beispielsweise den Preis oder rede bezweckt dann eine Wettbewerbsbeschränschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehn erhoben haben».'%” Dabei genügt es, wenn der > Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung en. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beird ein Informationsaustausch, der Wettbewerbsit, als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nsaustausch einen wettbewerbsbeschrankenden und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem er
Abs. 1 N 118; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4
\bs. 1 N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.
4 Abs. 1 N 131; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom (O; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, 3-NYDEGGER/NADIG (Fn 60), Art. 4 Abs. 1 N 69.
4, E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer iegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG , RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des EKO.
stattfindet. Es wird deshalb geprüft, ob der Ir net ist, den Wettbewerb zu beschränken. 1%
107. Die europäische Praxis und Rechtspre tausch dann eine Wettbewerbsbeschränku sche Informationen über zukünftiges Preis- | zum Beispiel im Bananen-Fall gefestigt, inde solcher Informationen eine Wettbewerbsbes objektiv geeignet sind, den Wettbewerb zu vorliegende Informationsaustausch vor dies: ropäischer Praxis ohne Weiteres von einer | hen.
108. Wie bereits aufgezeigt wurde, warer fisch, sehr detailliert und betrafen zudem tei musste auch die Menge der ausgetauschtel fluss auf die Strategie der Unternehmen ge gende Informationsaustausch als eine abge war zudem, angesichts ihres Zweckes und gungsadressatinnen darauf gerichtet, eine verursachte diese auch.
C.5.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢
109. Horizontale Abreden zeichnen sich de selbständige Unternehmen derselben Markt halten beschränken.” Auf derselben Markt: der Austauschbarkeit ihrer Güter oder Dien: miteinander im Wettbewerb stehen.'!% Dabe ligten Unternehmen sich tatsächlich konkur ternehmen nur der Möglichkeit nach (poten:
110. Vorliegend sind alle Verfügungsadress sich deshalb um eine horizontale Wettbewe
C.5.1.4 Fazit zur Abrede
111. Das errichtete und aufrechterhaltene < besondere über Preiselemente, stellt eine b nehmen derselben Marktstufe dar, die dar: kung zu bezwecken (und diese auch bewirk! im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG als erfüllt gilt.
104 gl. EU-Horizontalleitlinien (Fn 74).
105 Vgl. Verfügung der Autorita Garante della Cc Rz 315 ff., Vendita auto tramite finanziament sondere Rz. 134, Dole Food and Dole Frest Rz. 41, T-Mobile Netherlands; EU-Horizontal
106 Ygl. Rz 94 ff. 108 BANGERTER/ZIRLICK, DIKE-KG (Fn 50), Art. 4
109 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20° B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.1.8, Sie vom 23.9.2014, E. 5.2.13, SFS unimarket AC
ıformationsaustausch seinem Wesen nach geeigchung geht davon aus, dass ein Informationsausng bezweckt, wenn der Austausch firmenspezifi- oder Mengenverhalten betraf. Diese Praxis wurde 2m festgehalten wurde, dass bei einem Austausch schrankung zumindest bezweckt wird, wenn diese beschränken («restriction by object»).'® Wird der am Hintergrund beurteilt, so ist jedenfalls nach eu- Jezweckten Wettbewerbsbeschränkung auszuge-
| die ausgetauschten Informationen firmenspezilweise auch zukünftiges Preisverhalten. Überdies 1 Informationen sowie deren Merkmale einen Einhabt haben.'% Aus diesen Gründen ist der vorliestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren. Diese ihrer Auswirkungen auf das Verhalten der Verfü- Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen, und
jleicher oder verschiedener Marktstufen
(durch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich stufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Verstufe befinden sich Unternehmen, wenn sie infolge stleistungen tatsächlich oder der Möglichkeit nach i spielt es keine Rolle, ob die an der Abrede beteirenzieren (aktueller Wettbewerb) oder ob die Un- 7iell) in Konkurrenz zueinander stehen.'!”
satinnen auf derselben Marktstufe tätig. Es handelt rbsabrede.
System für den Austausch von Informationen, insswusste und gewollte Verhaltensweise von Unteruf ausgerichtet war, eine Wettbewerbsbeschrän- e), womit der Tatbestand der Wettbewerbsabrede
yNcorrenza e del Mercato AGCM vom 20.12.2018, 77, ; EUGH, 19.3.2015, Rs. C-286/13 P, Rz. 111 ff., insbe- ) Fruit Europe; vgl. auch EuGH, 4.6.2009, Rs. C-8/08, leitlinien (Fn 74), Rz. 73 f.
Abs. 1 N 84.
14, E. 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 /WEKO.
C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett
112. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M
C.5.2.1 Vorliegen einer horizontalen Prei
113. Der Begriff der Preisabrede nach Art. Er umfasst als Gegenstand der Abrede neb Preiskomponenten. Unter den Vermutungst: sich, sondern auch die gemeinsame Festle günstigungen, Preisbestandteilen oder Prei Umständen und je nach Eigenschaften di Preisinformationssysteme,''' preissensible gien"'? als Preisabreden verstanden werden Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 KG eine Ab gestaltung beeinflusst.''*
114. Unter einem Preis versteht man die fi genleistung monetärer Art.’ Wie bereits e ein System für den Austausch von Informat fasste.''° Ein Zinssatz stellt den Finanzierı Summe, dar.''” Die Zinskosten hängen dabe Fahrzeuges und dessen Restwert — hauptsé Informationsaustausch ist deshalb als eine F
115. Selbst wenn man davon ausgehen wu Sinne, sondern nur einen Preisbestandteil
Preisbestandteile werden ebenso von der \ sofern sie für die Preissetzung nicht vernact
110 Vgl. ANDREAS HEINEMANN, Bruttopreisab: KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kor Art. 5 N°375 ff. S. 411; Verfügung der WEKC veröffentlicht); Urteil des BVGer B-8430/2010 des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. £
111 Vgl. ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrec
112 Vgl. JURG BORER, Kommentar zum Schweiz N 34.
113 Vgl. AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 64), Art. ! 114 BBI 1995 I, 468, 567; JUHANI KOSTKA, Harte }
115 Vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALI Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 N 375.
116 Vgl. Rz 94 ff.
117 Vgl. in diesem Sinn RPW 2012/3, 660 Rz 34 professionnels de l’immobilier — Section Neu
118 \/gl. Formel in Rz 34. 119 BBI 1995 |, 468, 567; HEINEMANN (Fn 110), 1.
tbewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsachlich oder werb stehen:
ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; arkten nach Gebieten oder Geschaftspartnern.
isabrede
5 Abs. 3 lit. a KG wird insgesamt weit ausgelegt. en dem Preis auch samtliche Preiselemente oder atbestand fallt nicht nur die Abrede von Preisen an gung von Preisspannen, Margen, Rabatten, Verskalkulationen.'!° Weiter können unter gewissen ar ausgetauschten Informationen überdies auch Geschäftsbedingungen'!? oder auch Preisstrate- . Grundsätzlich wird unter einer Preisabrede i.S.v. rede verstanden, die direkt oder indirekt die Preisir eine Ware oder Dienstleistung geschuldete Gerwähnt, errichteten die Verfügungsadressatinnen ionen, welches in erster Linie ihre Zinssätze umingspreis, d.h. den Zeitwert für die ausgeliehene | — abhängig von der Laufzeit, dem Nettopreis des chlich von der Höhe des Leasingzinses ab."'* Der reisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 KG zu qualifizieren.
de, dass ein Zinssatz keinen Preis im eigentlichen darstellt, würde dies nichts am Ergebnis ändern. /ermutung in Art. 5 Abs. 3 KG erfasst wie Preise, lässigbar sind.1'? Werden lediglich unbedeutende
sprachen, IDé 2017, 121-145, 131; PATRICK L. nmentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, vom 29.06.2015, Rz 2293 f., Badezimmer (noch nicht vom 23.9.2014, E. 6.4.11, Paul Koch AG/WEKO; Urteil 9.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO.
ht, 2. Aufl. 2005, 218 Rz 454. erischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 5 KG
cartelle, 2010, 441 N 1287. _ER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/
ff., Recommandations tarifaires de l'Union suisse des chatel.
33.
Preisbestandteile festgelegt, d.h. solche, die samen Wettbewerb haben und keinen oder ı dungsprozess der Konsumenten und Konst den Vermutungstatbestand.'?° Würde im vc standen, so würde er jedenfalls den wichtic diesem Fall das Vorliegen einer Preisabrede
C.5.2.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve
116. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dul oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter de hen bleibt. Um dies beurteilen zu können, : und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
C.5.2.2.1 Relevanter Markt
117. Zur Prüfung der Marktverhältnisse w räumlicher Hinsicht abgegrenzt. Die Defini Sicht der Marktgegenseite und fokussiert sı ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistt hängt davon ab, ob sie vom Nachfrager hinsi Verwendungszwecks als substituierbar erac licher Hinsicht austauschbar sind.'?? Entsch darfsmarktkonzept) von Waren und Dienst weitere Methoden zur Bestimmung der Aust Nachfragersicht.'?? Daneben können auch q Test, herangezogen werden. Auszugeher chung. '?*
(i) Marktgegenseite
118. Ausgehend vom Verfahrensgegenstar ren Sicht der relevante Markt abzugrenzen i mationsaustausch, insbesondere im Zusaı preisrelevanten Parameter. Die aufgrund « durch die Leasingnehmerinnen, sprich dur Marktabgrenzung erfolgt deshalb aus Sicht
120 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 574 E. £
122 STÄUBLE/SCHRANER, DIKE-KG (Fn 50), Art. 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et a E 7.3.1), Buchpreisbindung.
> keine bedeutenden Auswirkungen auf den wirkur einen sehr geringen Einfluss auf den Entschei- Imentinnen, so fällt dieser Sachverhalt nicht unter jrliiegenden Fall der Zinssatz nicht als Preis verysten Preisbestandteil darstellen, sodass auch in 1.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. aKG bejaht werden müsste.
rmutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) sn an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestesind zunächst die relevanten Märkte in sachlicher
ird vorab der relevante Markt in sachlicher und tion des sachlich relevanten Marktes erfolgt aus omit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, Ingen miteinander im Wettbewerb stehen.'?! Dies chtlich ihrer Eigenschaften und des vorgesehenen ‚htet werden, also in sachlicher, örtlicher und zeitaidend sind die funktionelle Austauschbarkeit (Beleistungen aus Sicht der Marktgegenseite sowie auschbarkeit der Waren und Dienstleistungen aus uantitative Beurteilungsmethoden, wie der SSNIP- 1 ist vom Gegenstand der konkreten Untersu-
1d ist die Marktgegenseite zu bestimmen, aus dest. Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Infornmenhang mit Leasingzinssätzen und weiteren Jer Leasingzinsen entstehenden Kosten werden ch die Endkunden, getragen. Die nachfolgende der Endkunden.
.4.22, Siegenia-Aubi AG/WEKO m.w.H.
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des rs-Liste Medikamente/Pfizer.
L/WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1 (= RPW 2002/4, 743
127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO. 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
(ii) Sachlich relevanter Markt
1. Konkurrenzverhältnis zwische
119. Endkunden haben — unabhängig von Möglichkeit, beim Leasing zwischen den Anı denen Non-Captives zu wählen. So sind die dingungen hinsichtlich des Leasings von Ca von Non-Captives. Bei Konkurrenzanalyser Konditionen von Non-Captives mit grösster | nes Konkurrenzverhältnisses zwischen Cap adressatinnen auch nicht bestritten.
2. Konkurrenzverhältnis zwische
120. Inihren mündlichen Protokollaussager horizontalen Wettbewerbsverhältnis zu steh Captives in erster Linie Automobilleasings sehr beschränktes Interesse daran hätten, F einer Werbung für eine andere Marke gleic renten die Non-Captives seien und somit di eure, nicht im direkten Wettbewerb zueinan:
121. Dieser Argumentation kann nicht gefo Art. 5 Abs. 3 KG für Unternehmen gilt, die nander im Wettbewerb stehen». Selbst bei aktuell nicht miteinander im Wettbewerb st diese ihr Geschäftsmodell relativ kurzfristig Fahrzeugen finanzieren könnten. Es gibt ke modell auszuweiten, wie dies bei einem Tei So finanzieren gewisse Captives Occasions
122. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischer dass diese vielfach bei internen Konkurrenz: denjenigen anderer Captives (typischerwei chen. So geht aus den internen Dokumenter sich sehr wohl als Wettbewerber ansehen.
123. Auch der Inhalt des Informationsausta tives würden lediglich gegenüber Non-Capti\ es auch der wirtschaftlichen Logik widerspre tausch über Preise und Konditionen aufrec renzverhältnis zueinander stehen würden.
124. Der Wettbewerb zwischen Fahrzeuge (Bar-)Kauf, sondern auch beim Leasing vol einem erstmaligen Leasing wie auch nach . lichkeit, zu einem Fahrzeug einer anderen h Leasingkonditionen verschiedener Captives gesetzt sind. Es gibt zwar Hinweise dafür, ¢ kentreue verfügen als Nicht-Leasingkunder satinnen, dass Endkunden Vergleiche v
125 [..].
16 [..].
n Captives und Non-Captives
der Marke des Leasing-Fahrzeugs — immer die yeboten der jeweiligen Captives und den verschiegrundlegenden Dienstleistungen und Rahmenbeptives weitestgehend vergleichbar mit denjenigen | seitens der Captives werden Vergleiche mit den zegelmässigkeit vorgenommen. Das Bestehen eitives und Non-Captives wird von den Verfügungsnn Captives verschiedener Fahrzeugmarken
1 bestritten gewisse Captives, zueinander in einem en. Als Argumente brachten sie etwa vor, dass die der eigenen Gruppe finanzierten und sie nur ein ahrzeuge anderer Gruppen zu finanzieren, da dies hkäme. Auch wurde dargelegt, dass ihre Konkur- e Captives, anders als die Hersteller oder Importder stünden. '25
Igt werden. Einerseits lässt sie ausser Acht, dass «[...] tatsächlich oder der Möglichkeit nach mitei- Berücksichtigung des Arguments, dass Captives ünden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ändern und auch Leasings von gruppenfremden ine Schranken oder Hindernisse, das Geschäfts- | der Verfügungsadressatinnen bereits der Fall ist. fahrzeuge aller Marken'*®.
1 den Captives spricht insbesondere die Tatsache, analysen die eigenen Leasingkonditionen auch mit se innerhalb derselben Fahrzeugklasse) verglei- 1 der Verfügungsadressatinnen hervor, dass diese
usches selbst spricht gegen die Behauptung, Capyes als Konkurrenten auftreten. Schliesslich würde chen, mit einem erheblichen Aufwand einen Aushtzuerhalten, wenn diese nicht in einem Konkur-
2n verschiedener Marken besteht nicht nur beim 1 Personenwagen. Endkunden haben sowohl bei Ablauf eines laufenden Leasingvertrags die Mög- Narke zu wechseln. Auch dies führt dazu, dass die ; (wie auch Non-Captives) dem Wettbewerb auslass Leasingkunden über eine leicht höhere Mar- 1, jedoch anerkennen auch die Verfügungsadreson Leasingbedingungen anderer Unternehmen vornehmen. So nahmen die Verfügungsadre Zinssätzen für eigene Fahrzeuge mit entspı zeugmodellen anderer Fahrzeugmarken vor Leasing zwischen verschiedenen Fahrzeugr gelbildlich zur Situation auf den Produktemé hältnis zwischen Captives verschiedener M:
125. Eine Segmentierung des Leasingmar schiedliche Fahrzeugklassen würde sich zu Fahrzeugklassen in den entsprechenden Pr ihrer Praxis zu Personenwagen nicht von ein Unterteilung in unterschiedliche Märkte nach telklasse» und «Luxusklasse».'?” Da der | zeugklassen betraf, erübrigt sich im vorliege
126. Zusammenfassend sind Captives - zt ken auf den Automobilmärkten hinsichtlich d — hinsichtlich der Höhe der vorliegend betr schen den jeweiligen Fahrzeugmarken ausg betrachten.
3. Schlussfolgerungen zum sact
127. Zusammenfassend kann von einem sz gegangen werden, welcher die Leasing-Die Non-Captives umfasst.
(iii) Raumlich relevanter Markt
128. Der raumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le lit. b VKU'28, der hier analog anzuwenden is
129. Bezüglich des als sachlich relevanten tionale regulatorische Rahmenbedingungen kreditgesetz unterstellt ist. So sind beispie Form und Inhalt von Leasingverträgen festge Leasinggesellschaften mit Sitz im Ausland Sowohl Captives als auch Non-Captives (Tochter-)Gesellschaften — ausschliesslich dem bedingt auch die Betreuung von Hand che, eine gewisse geographische Nahe. Urr Differenzierung hinsichtlich der Leasingkonc teilung des raumlich relevanten Marktes spr nal abzugrenzen.
128 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontro 251.4).
ssatinnen verschiedentlich Vergleiche hinsichtlich 'echenden Zinssatzen von konkurrierenden Fahr- . Auch dies spricht für eine Austauschbarkeit vom narken. Auch vor diesem Hintergrund kann — spieirkten für Automobile — mit einem Konkurrenzverarken ausgegangen werden.
ktes in verschiedene Teilmärkte für jeweils unterdem, analog zur praxisgemässen Einteilung nach oduktemärkten, aufdrängen. So ging die WEKO in em Gesamtmarkt aus, sondern vielmehr von einer | Fahrzeugklassen wie «Kleinwagen», «untere Mitnformationsaustausch allerdings sämtliche Fahr- ‘nden Fall eine weitergehende Segmentierung.
ımal sich die durch sie vertretenen Fahrzeugmarer Preise für Fahrzeuge ebenfalls konkurrenzieren achteten Leasingzinssätze dem Wettbewerb zwiesetzt und dementsprechend als Konkurrenten zu
lich relevanten Markt
achlich relevanten Markt für Automobilleasing ausnstleistungen sowohl von Captives als auch von
iet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 t).128
Markt definierten Automobilleasings existieren na- , weil das Leasing von Fahrzeugen dem Konsum- Isweise in Art. 11 KKG Anforderungen bezüglich legt. Ein grenzüberschreitendes Leasing, d.h. von für Fahrzeuge in der Schweiz, findet nicht statt.
sind — teilweise im Rahmen von nationalen gegenüber Endkunden in der Schweiz tätig. Zulern, wie Beratung und individuelle Handlerbesugekehrt ist innerhalb der Schweiz keine regionale litionen ersichtlich, was gegen eine weitere Untericht. Der räumlich relevante Markt ist daher natio-
V. lle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR
13/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al /WEKO.
(iv) Fazit
130. Basierend auf den Erkenntnissen aus von einem nationalen Markt für Automobille: tives als auch Non-Captives umfasst — ausg
C.5.2.2.2 Aussen- und Innenwettbewerl
131. Nachfolgend gilt es festzustellen, inw Unternehmen in ihrem Verhalten durch akt werden.
132. Basierend auf der oben vorgenommen gehalten werden, dass die Verfügungsadres hen, welche nicht am untersuchten Informat chen einen nicht vernachlässigbaren Anteil ihre Dienstleistungen für Fahrzeuge aller M der Form aktueller Konkurrenz durch die Nc
133. Darüber hinaus besteht auch ein gewi (1) beim Informationsaustausch keine direk Captives vor allem Autos der eigenen Marke genschaften der Fahrzeuge — zumal von ei den Produktemärkten auszugehen ist - ist den Marken auszugehen.
134. Aufgrund von verbleibendem Innen- u legt werden.
C.5.2.2.3 Zwischenergebnis
135. Die Vermutung der Beseitigung wirks werbs durch die Non-Captives widerlegt we Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt.
C.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des
136. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 K
137. Das Bundesgericht hat im Gaba-Urteil eine Bagatellklausel sei. Die in Art. 5 Abs.
Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriteriun gilt ohne Bezug auf einen Markt bzw. ungea ten sind solche Wettbewerbsabreden gruno heblich.'32 Es ist nicht erforderlich, dass sich
und Tiefbauleistungen Engadin V, Rz 131, letzte Entscheide (30.11.2018);
der vorliegenden Untersuchung kann vorliegend asing — welcher Dienstleistungen sowohl von Caplegangen werden.
)
ieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten uellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert
en Abgrenzung des relevanten Marktes kann festsatinnen in Konkurrenz mit den Non-Captives steonsaustausch teilgenommen haben. Letztere maam vorliegend betrachteten Markt aus und bieten arken an. Es besteht daher Aussenwettbewerb in n-Captives.
sser Innenwettbewerb zwischen den Captives, da te Vereinbarung der Zinsen stattfindet und (2) die n finanzieren. Aufgrund der unterschiedlichen Einem gewissen Wettbewerb auf den entsprechenvon einem verbleibenden Wettbewerb zwischen
nd Aussenwettbewerb kann die Vermutung widersamen Wettbewerbs kann aufgrund des Wettberden. Es gilt daher zu prüfen, ob eine erhebliche
; Wettbewerbs
1em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- G).
festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen n der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.1°° Dies chtet einer Marktabgrenzung.'*' Mit anderen Worsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes er- 1 die betreffenden Abreden tatsächlich negativ auf
(2, 349, E. 5.1), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer /; zuletzt: Entscheid der WEKO vom 2.10.2017, Hochabrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktuell >
54, E. 5.5), Gaba.
7/2, 350 E. 5.2), Gaba; bestätigt in Urteil des BGer ‚ Urteil des BGer 2C_ 1017/2014 vom 9.10.2017, E. 3.1,2C_1016/2014 vom 9.10.2017, E.1, Siegenia-Aubi den Wettbewerb auswirken. Es genügt, da:
138. Es wurde bereits aufgezeigt, dass der formationsaustausch eine Preisabrede i.S. wegen der Gesamtumstände, namentlich < ressatinnen sowie der zentralen Bedeutunc nicht als eine Bagatelle qualifiziert werden.'
139. Es liegt eine den Wettbewerb erhebli Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 1 KG vor. Im Folge Gründen der wirtschaftlichen Effizienz recht
C.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
140. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zi zen; und
b. den beteiligten Unternehmen in kei bewerb zu beseitigen.
141. Aus Art. 5 Abs. 2 lit. a KG geht hervor damit sie aus Gründen der wirtschaftlichen | Marktinformationssysteme müssen die aus: tika so beschaffen sein, «dass sie nur mit de Verwirklichung der geltend gemachten Effizi vorliegenden Fall ein Informationsaustausc können, so wäre ein solcher Effekt bereits möglich gewesen.'?6 Der praktizierte Inforn notwendig. Es sind auch keine weiteren der mit prokompetitiven Informationsaustausche besondere nicht um ein Kostenbenchmarkirn Kosten zu optimieren.
142. Aus der vorliegenden Prüfung ergibt Preisabrede zwischen den Verfügungsadre: C.5.5 Ergebnis
143. Angesichts der fehlenden Rechtfertigı schen den Verfügungsadressatinnen unzulä
AG/WEKO; zuletzt: Entscheid der WEKO voi Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ct
2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Eng unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018
134 Vgl. Rz 9 ff. 135 EU-Horizontalleitlinien (Fn 74), Rz 101. 136 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy: Th
ss sie den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen
von den Verfügungsadressatinnen praktizierte Inv. Art. 5 Abs. 3 KG darstellt. Diese Abrede kann ufgrund der Marktabdeckung der Verfügungsad- ı der Leasingzinssätze auf dem relevanten Markt ch beeinträchtigende Abrede im Sinne von Art. 5 nden ist zu untersuchen, ob sich die Abrede aus fertigen lässt.
iden
t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen
s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett-
, dass die Abrede notwendig gewesen sein muss, -ffizienz gerechtfertigt werden kann. In Bezug auf yetauschten Daten in Bezug auf ihre Charakterisan Risiken verbunden sind, die im Hinblick auf die enzgewinne unerlässlich sind».'%° Selbst wenn im h zu einer Steigerung der Effizienz hätte führen mit dem milderen Mittel der aggregierten Daten 1ationsaustausch war in dieser Form daher nicht Effizienzgründe ersichtlich, welche üblicherweise nN erreicht werden können. So handelt es sich insg, welche es den Unternehmen erlaubt hätte, ihre
sich, dass keine Rechtfertigungsgründe für die ssatinnen ersichtlich sind.
ing aus Effizienzgründen ist die Preisabrede zwiissig nach Art. 5 Abs. 1 und 3.
n 2.10.2017, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin V, > unter Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018).
2, RPW 2017/2, 353 E. 5.4.2), Gaba; bestätigt in Urteil =. 4.3.2, BMW. zuletzt: Entscheid der WEKO vom adin V, Rz 131, abrufbar unter <www.weko.admin.ch>
).
sory and Practice, 2004, 152.
C.6 Ejinvernehmliche Regelung
144. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet di die Genehmigung einer einvernehmlichen R
145. Anstelle der (einseitigen) Anordnung‘ gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die Inhalt der EVR ist gemäss Art. 29 Abs. 1 K( sigen Wettbewerbsbeschränkung.
146. Im vorliegenden Fall hat das Sekretaı mit den Verfügungsadressatinnen abgesch keine EVR unterzeichnet hat, wird das Verfa einer Verfügung durch die Kammer für Teilv
147. Die unterzeichneten EVR werden nac führt allerdings nicht dazu, dass eine Sanktic die Sanktionierung wird im Anschluss einge
C.6.1 Einvernehmliche Regelungen
148. Die genannten EVR umschreiben die tinnen eingegangenen sind, um sich künftig unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wir tigt, und für die beteiligten Unternehmen wi schaffen.
149. Verstösse bzw. Widerhandlungen gec von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltung tionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres au: chende - lediglich deklaratorische und nicht zichtet werden kann.'>®
150. Die mit den Verfügungsadressatinnen treffend den jeweiligen Sanktionsantrag de: tisch. Die EVR lauten wie folgt (vorerwähnte ten):
Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Reg stimmenden Interesse der Beteiligten, d zen und - unter Vorbehalt der Genehmi — zu einem förmlichen Abschluss zu brii
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäs: die rechtliche Würdigung soweit wie m dungsdichte und -tiefe der Verfügung de nehmliche Regelung teilweise reduziert
137 Vgl. C.6.1.
138 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200: des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65:
und Sanktionierung
2 WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder egelung (nachfolgend: EVR).
von Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- WEKO eine EVR gemäss Art. 29 KG genehmigen. 3 die Art und Weise der Beseitigung der unzuläs-
‘iat am 6. Dezember und 17. Dezember 2018 die lossenen EVR gegengezeichnet. Da Ford Credit hren fur die acht Verfugungsadressatinnen mittels erfugungen der WEKO abgeschlossen.
hfolgend'?” dargestellt. Der Abschluss einer EVR ynierung gemäss Art. 49a KG entfallen würde. Auf gangen.
Verpflichtungen, welche die Verfügungsadressa- } kartellrechtskonform zu verhalten. Die bisherige d gestützt auf die getroffene Vereinbarung beseird hinreichende Klarheit über die Rechtslage gejen die vorliegende EVR können nach Massgabe js- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sank- 5 dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprekonstitutive — Sanktionsdrohung im Dispositiv vergeschlossenen EVR sind bis auf den Teilsatz be- 5 Sekretariats in lit. d der Vorbemerkungen iden- : Abweichungen sind in eckigen Klammern gehalelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinas Verfahren 22-0446 zu vereinfachen, zu verkürgung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) igen.
5 lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und öglich reduziert. Entsprechend kann die Begrünr WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einverwerden.
9, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegende behalt der Genehmigung durch die WEk stand der Untersuchung 22-0446 bild [Verfügungsadressatin] einvernehmlich
d) Der Wille und die Bereitschaft von [Verft den einvernehmlichen Regelung werde würdigt und im Rahmen des Antrages. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage | Sanktion in der Grössenordnung «Obere _Schwelle_Fourchette» zu beai Sanktion liegt jedoch im Ermessen der fahren zum Abschluss bringt.
[so für die nachstehend namentlich ge: nung von
AMAG Leasing AG: [...] BMW Finanzdienstleistungen (Schw FCA Capital Suisse SA: [...]
Mercedes Benz Financial Services | Abs. 2 KG und Art. 8 SVKG"°9 einen
Multilease AG: [...]
Opel Finance SA: [...]
PSA Finance Suisse SA: [...] RCI Finance SA: [...]]
e) Sollte diese einvernehmliche Regelung Untersuchung im ordentlichen Verfahre diesem Fall nicht an die einvernehmlich
f) Selbst wenn der Abschluss der vorlie« [Verfügungsadressatin] keine Anerkenn gung der Wettbewerbsbehörden darste Falle einer Genehmigung dieser EVR « beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln e
[und für die nachstehend namentlich ge schreiten des Sanktionsrahmens
Mercedes Benz Financial Services Scl Sanktion.]
g) Beidiesem Ausgang des Verfahrens gel der Parteien.
Vereinbarung
139 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5)
n einvernehmlichen Regelung werden (unter Vor- .O) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenenden Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber und abschliessend geregelt.
Igungsadressatin] zum Abschluss der nachfolgenn vom Sekretariat als kooperatives Verhalten geals sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Jeabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO eine
tragen. Die definitive Festlegung der Höhe der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Vernannte Verfügungsadressatin in der Grössenordeiz) AG: [...]
schweiz AG: CHF 0.— und somit gemäss Art. 49a vollständigen Erlass der Sanktion.]
von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die 'n zu Ende geführt. [Verfugungsadressatin] ist in e Regelung gebunden.
jenden einvernehmlichen Regelung seitens von ung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdi- It, hält [Verfügungsadressatin] fest, dass sich im Jurch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des ‚lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von rübrigt.
nannten Verfügungsadressatinnen bei Nichtüberweiz AG: sowie des vollständigen Erlasses dieser
en die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten
ionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschrankungen
Die Verfügungsadressatinnen verpflichten s zeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schwe
e Zinssätze,
e Gebühren,
e Handlerkommissionen,
e Restwert- und Auflösetabellen, u e Penetrationsraten
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG in Verl gen Weise auszutauschen.
C.6.2 Sanktionierung
C.6.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K
151. Die Belastung der Verfügungsadress:; den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfü
C.6.2.1.1 Unternehmen
152. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschr nimmt, müssen von einem «Unternehmen» wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1P's KG abgestell nen als Unternehmen sei hier auf die Ausfül
C.6.2.1.2 Unzulässige Verhaltensweise
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der | erwahnten Tatbestandsvariante ist an folge die Beteiligung an einer Abrede Uber Preise, von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens
154. Bezüglich dieser zwei Voraussetzung: führungen verwiesen.'4? Zusammenfassenc erfullt sind.
C.6.2.2 Vorwerfbarkeit
155. Gemäss der bundesgerichtlichen Rec merkmal von Art. 49a Abs. 1 KG ein Verscl bend für das Vorliegen von Vorwerfbarkeit
140 Statt vieler: JURG BORER (Fn 112), Art. 49a K 142 Vgl. Rz 111 und 143.
ligroupe SA et al./WEKO;
ich, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahriz über
nd
indung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzulässi-
G
atinnen mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie It haben.
änkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Für den Unternehmensbegriff „14° Zur Qualifizierung der Verfügungsadressatin- ırungen unter Rz 54 verwiesen.
im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede sr sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer nier interessierenden in Art. 49a Abs. 1 KG ersten nde zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne an die Unzulässigkeit dieser Abrede.'*"
an wird im Einzelnen auf die vorangehenden Aus- | wird festgehalten, dass diese Voraussetzungen
htsprechung’* stellt das subjektive Tatbestands- 1ulden im Sinne von Vorwerfbarkeit dar. Massgeist gemäss BGer ein objektiver Sorgfaltsmangel
, 309 f. E. 9.4), Gaba.
2,361 f. E. 9.6.1), Gaba; Urteil des BGer 2C_484/2010 35; nicht publizierte Erwagung in BGE 139 | 72), Pub- bzw. ein Organisationsverschulden, an des rungen zu stellen sind.
156. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewi faltsmangel bzw. ein Organisationsverschu Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweis: ganstellung begangene Kartellrechtsverstos und auch mit einer zweckmässigen Ausges den können und das Unternehmen alle zun rechtsverstoss zu verhindern.'** Ein objekti den liegt nach bundesgerichtlicher Rech Unternehmen ein Verhalten an den Tag leg! sein müsste, dass das Verhalten möglichen
157. Die Untersuchung ergab, dass die Mite an den Captive-Meetings teilgenommen ha erlangten Informationen erhielten, Kadermit Captive-Meetings kann aus diesem Grund ih
C.6.2.3 Bemessung
158. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser | konkrete Sanktion bemisst sich nach der D tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den sen zu berücksichtigen ist.
159. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisiert (\ tionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pfli welches durch die Grundsätze der Verhältni der Gleichbehandlung begrenzt wird.'* Die nach den konkreten Umständen im Einzelf: derhandlung beteiligte Unternehmen indivic festzulegen ist.14”
C.6.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnut
160. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich und der Schwere des unzulässigen Verhal auch der durch das unzulässige Verhalten ¢
144 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.
145 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. § in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al./WEK
146 Vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2 abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen M AG (Unique) — Valet Parking.
147 gl. etwa Entscheid der WEKO vom 26.3.2 abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter ‚ 455 Rz 272, Hoch- und Tiefbauleistungen M onsbetriebe Bern.
sen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anfordeesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- Iden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine 2 wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ors innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war taltung der Organisation nicht hätte bekannt wernutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschultsprechung insbesondere dann vor, wenn ein oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder veise kartellrechtswidrig sein könnte. '*
arbeitenden der Verfügungsadressatinnen, welche ben und die mittels des Informationsaustausches glieder waren. Das Verhalten der Teilnehmer der ren jeweiligen Unternehmen zugerechnet werden.
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren 3etrag stellt die höchstmögliche Sanktion dar. Die auer und der Schwere des unzulässigen Verhaldas Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- ‚gl. Art. 1 lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sankchtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, smässigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 SVKG und WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion all, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen der konkrete Sanktionsbetrag anhand der Dauer tens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem srzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für
3.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil 2.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung O.
018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, Aktuell > letzte Entscheide (14. 1.2018); RPW 2017/3, Unstertal; RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich
018, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I, Rz 758, Aktuell > letzte Entscheide (30.11.2018); RPW 2017/3, instertal; RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati- die konkrete Sanktionsbemessung zunächs! Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu
(i) Basisbetrag
161. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schw Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei — vor der Umsatz massgebend, der in den drei Gi wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehe
1. Obergrenze des Basisbetrags
162. Die obere Grenze des Basisbetrags k den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.
2. Berücksichtigung der Art und
163. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstosse
164. Die Verfügungsadressatinnen haben s halten. Im Folgenden gilt es demnach zu pr tellgesetz wiegt; hierbei stehen objektive Fa
165. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuw aller relevanten Umstände zu beurteilen. A Abreden als schwer sind nur sehr beschrär die konkreten Umstände des Einzelfalls Abs. 3 KG, welche den Wettbewerb beseiti: in aller Regel schwere Kartellrechtsverstös: welche den Preiswettbewerb ausschalten, dungspotentials grundsätzlich im oberen D schen 7 und 10 %, einzuordnen. Tendenzie heblich beeinträchtigende Abreden, welch Effizienz rechtfertigen lassen. Darüber hin: Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleicl füllen, schwerer zu gewichten sind als solch
166. In der bisherigen Praxis haben sich c für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen» mit ein sisbetrag von 7 % angesetzt."®' Allerdings H beseitigung bejaht. Eine solche liegt in casu
148 Vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16.9 vom 14.9.2015, Rz 727 ff., Swisscom ADSL.
149 \/gl. Erläuterungen der WEKO vom 1.1.2006 gend: Erläuterungen SVKG).
150 gl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 151 Vgl. RPW 2012/3, 650 f. Rz 325 ff., Kompone
von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren eiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von behältlich sachlich begründeter Abweichungen —
sschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des n.148
(Umsatz auf dem relevanten Markt)
etragt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt
Schwere des Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetras festzusetzen. '“9
sich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG unzulässig verüfen, wie schwer dieser Verstoss gegen das Karktoren im Vordergrund.
fiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung IIgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter ıkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf an. Zweifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 yen — als sogenannte harte horizontale Kartelle — se dar. Unter anderem sind horizontale Abreden, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährrittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwi- Il leichter zu gewichten sind den Wettbewerb er- e sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen ius ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass zeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 KG er- e, die nur einen Tatbestand erfüllen. '°°
lie Wettbewerbsbehörden im Fall «Komponenten em Informationsaustausch befasst und einen Baatte die WEKO in diesem Fall eine Wettbewerbsnicht vor, was einen tieferen Basisbetrag von 6 %
‚2016, E. 9.2.3, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009
zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), S. 2 f (nachfolnten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen.
rechtfertigt. Wird zudem die Besonderheit b ves primär Fahrzeuge der eigenen Marke f weitere Absenkung des Basisbetrags auf 5
(ii) Dauer des Verstosses
167. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem ı Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % mög Ermessen der WEKO und richtet sich nach. deren Auswirkung im Zeitverlauf. Das Bu Rechtsprechung bei Wettbewerbsverstösse lich von einer gleichmässigen bzw. wiederke kung aus. Daher sei in solchen Fällen eine entspreche einer stufenweisen Erhöhung vi das wettbewerbswidrige Verhalten durchgef
168. Wie erwahnt,'>4 haben sich die Verfüg den monatlichen Informationsaustausch we sche bis zum Tag der Hausdurchsuchungen 93 Monaten. Dies führt dazu, dass der Bas der Teilnahme der Verfugungsadressatinne
(iii) Erschwerende und mildernde
169. Erschwerende Umstände sind nicht eı
170. Der Wille und die Bereitschaft zum Ab behörden bei der Sanktionsbemessung als tion ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnı
171. Der Abschluss einer EVR kann nach ¢ um bis zu 20 % führen. Dabei hängt die HÄ Verfahren die EVR zustande kommt. In seir werte angegeben: Frühes Stadium der Unte max. 20 %; mittleres Stadium (EVR währen Stadium (Antragsentwurf weitgehend verfas ca. 5 %.'°°
172. Im vorliegenden Fall schlossen das S EVR ab. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen de Verfahren aber weit fortgeschritten sowie s schlagnahmten Unterlagen ausgewertet unc len fertiggestellt. Aufgrund der oben genanı duktion von ca. 10% führen. Allerdinc Verfügungsadressatinnen bereits zu einem: teresse an Verhandlungen zum Abschluss
152 \/gl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3.
153 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.201 154 Vgl. oben Rz 47 ff.
155 Vgl. Merkblatt des Sekretariats der WEKO: abrufbar unter <https://www.weko.admin.cl
156 [...].
erücksichtigt, dass im Innenwettbewerb die Captiinanzieren (vgl. vorne Rz 133), so erscheint eine % als angemessen.
öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn ınd fünf Jahren angedauert hat, für jedes weitere lich.'%? Die Erhöhung liegt in diesem Rahmen im Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung und ndesverwaltungsgericht geht in seiner jüngeren n, die länger als fünf Jahre andauern, grundsätzs>hrenden über die Zeitachse auftretenden Auswirlineare Erhöhung der Sanktion angebracht. Dies on 0,8333 % pro angefangenem Monat, seit dem ührt wird.'°°
ungsadressatinnen im Juli 2006 darüber geeinigt, iterzuführen. Aus der Tatsache, dass die Austauandauerten, ergibt sich eine maximale Dauer von sisbetrag in Abhängigkeit der individuellen Dauer n um 62,5-77,5 % erhöht wird.
Umstände sichtlich.
schluss einer EVR werden von den Wettbewerbskooperatives Verhalten gewürdigt. Der Koopera- Ing zu tragen.
ler Praxis der WEKO zu einer Sanktionsreduktion he der Sanktionsreduktion davon ab, wie früh im 1em Merkblatt hat das Sekretariat folgende Richtrsuchung (EVR während Sachverhaltsermittlung): 1 der Formulierung des Antrags): ca. 15 %; spates st): ca. 10 %; EVR nach Zustellung des Antrags:
ekretariat und die Verfügungsadressatinnen eine »r Antrag zwar noch nicht zugestellt worden, das ämtliche im Rahmen der Hausdurchsuchung be- | der Antrag war zu dem Zeitpunkt zu grossen Teiiten Richtwerte würde dies zu einer Sanktionsrejs gilt es zu berücksichtigen, dass gewisse früheren Zeitpunkt, nämlich im Januar 2016, '%% Ineiner EVR äusserten. Das Sekretariat entschied
5, Rz 755, Swisscom ADSL.
Einvernehmliche Regelungen vom 28.2.2018, Rz 11;
sich jedoch aufgrund der Komplexität des F: handlungsrunde durchzuführen. Es kann d die EVR nicht schon früher im Verfahren be gemessen, für den Abschluss der EVR den zu reduzieren.
C.6.2.3.2 Maximalsanktion
173. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Im vorliegenden Fall spielt di ressatinnen eine Rolle.
C.6.2.3.3 Selbstanzeigen
174. \Wenn ein Unternehmen an der Aufdec kung mitwirkt, kann auf eine Belastung die: werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs ten eines vollständigen und in Art. 12 ff. SVI aufgeführt sind.
175. Die vorliegende Untersuchung wurd 27. November 2013 eingeleitet. Infolgedess suchungen durchgeführt.'5” MBFS erfüllt vor gen Sanktionserlass nach Art. 8 Abs. 2 lit. a
176. Im Frühjahr 2014 gingen drei weitere | beim Sekretariat ein.'°® Alle diese drei habe erfüllt. Unter Berücksichtigung der jeweilige suchung wird den drei Selbstanzeigerinnen gewährleistet.
C.6.2.3.4 Verhältnismässigkeitsprüfung
177. Die im vorliegenden Verfahren festges adressatinnen tragbar. Anzeichen, dass sie Existenzfähigkeit bedroht würden, bestehen
157 Vgl. Rz 18 ff.
158 Vgl. Rz 19.
alles noch nicht darauf einzutreten und keine Veraher nicht den Parteien angelastet werden, dass schlossen wurde. Es ist im vorliegenden Fall an- Verfügungsadressatinnen die Sanktion um 15 %
ahr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und e Maximalsanktion bei keiner der Verfügungsadkung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet .2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalita- XG diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses
e aufgrund der Selbstanzeige von MBFS vom en wurden am 11. und 12. März 2014 Hausdurchliegend die Voraussetzungen für einen vollständi- SVKG.
Selbstanzeigen von Untersuchungsadressatinnen ın die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 SVKG n Beiträge an den Erfolg der vorliegenden Unterein Teilerlass der Sanktion in der Höhe von 50%
setzten Sanktionsbeträge sind für die Verfügungsdurch die Sanktionen in ihrer Wettbewerbs- oder nicht.
C.6.2.4 Ergebnis
178. Aufgrund der genannten Erwagunger genannten sanktionserhöhenden und -milde fügungen der WEKO für die Verfügungsad den jeweiligen Verstössen gegen Art. 5 Abs stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, als <
Verfügungsadressatin
AMAG Leasing
BMW Finanzdienstleistungen FCA
MBFS
Multilease
Opel Finance PFSU RCI
D Kosten
179. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG"°? ist get ursacht hat.
180. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Im vorl gen Abrede bejaht, so dass eine Gebühren]
181. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich chem Masse als Verursacher des entsprech gestaltet sich die bisherige Praxis der Wettk lung besonderer Umstände, die das Ergebni Verlegung der Kosten vorgenommen wurde bilitätserwägungen stehen dabei im Vorderc
182. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein
richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG
159 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).
160 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallation
1 und unter Würdigung aller Umstände und aller :rnden Faktoren erachtet die Kammer für Teilverressatinnen folgende Verwaltungssanktionen als . 1 1.V.m. Abs. 3 lit. a KG, mit welchen der Tatbeingemessen:
Sanktionsbetrag (in CHF)
8'564'064.— 4'421'232.-
0.- 2'837'834.— 2'156'710.- 2'431'092.- 3'134'035.-
‚ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder iegenden Fall wird das Vorliegen einer unzulässiflicht gegeben ist.
ckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand lle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in gleienden Verwaltungsverfahrens. Dementsprechend ewerbsbehörden, gemäss welcher — in Ermanges als stossend erscheinen liessen — eine Pro-Kopf- ». Insbesondere Gleichheits-, aber auch Praktika-
Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser it des Geschafts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-
).
ın zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebVsbetriebe Bern.
183. Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz von CHF 130.— bis CHF
184. Am Verfahren 22-0446 nehmen neun nen der vorliegenden Verfügung sind. Basi dass für die Zeitperiode bis zum Erlass der satin ein Neuntel der Gesamtkosten des Ve
185. Am Tag des Erlasses dieser Verfüguı tigten Arbeitsstunden [...] Stunden, was ei Kosten werden jeder Verfügungsadressatin
186. Neben dem Aufwand nach Art.4 / Art. 6 AllgGebV die Auslagen sowie die Ko Untersuchungsmassnahmen verursacht we vorliegend auf CHF [...] für die Hausdurchsu fügungsadressatin zu einem Neuntel auferle
187. Die Gesamtgebühr für das vorliegend:
188. Demnach beläuft sich die Gebühr für « tungen, für die FCA, für die Opel Finance, f für die RCI je auf CHF [...].
161 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2C
lit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich 290.-.
Parteien teil, wovon acht Verfügungsadressatinsrend auf dem Unterliegerprinzip führt dies dazu, vorliegenden Verfügung jeder Verfügungsadresrfahrens 22-0446 aufzuerlegen ist.
1g betrugen die für das Verfahren 22-0446 benöem Betrag von CHF [...] entspricht. Von diesen ren CHF [...] auferlegt.
IgGebV'6' hat der Gebührenpflichtige gemäss sten, die durch Beweiserhebung oder besondere rden, zu erstatten. Dieser Aufwand beläuft sich chungen. Diese Auslagen werden auch jeder Ver- :gt, was CHF [...] entspricht.
2 Verfahren beläuft sich auf CHF [...].
Jie AMAG Leasing, für die BMW Finanzdienstleisir die MBFS, für die Multilease, für die PFSU und
04 (AllgGebV; SR 172.041.1).
E Ergebnis
189. Zusammenfassend kommt die Kamm sion gestützt auf die vorstehenden Erwägun
e Ein Grossteil der Verfügungsadress und März 2014 an einem Informatior
e Dieser Informationsaustausch betraf sammenhang mit den jährlich zwein Vertragsgebühren, Händlerprovision porteuren, sowie die Rückerstattung
e Dieses Verhalten stellt eine Wettbev Art. 5 Abs. 3 lit. a KG Uber Preise im
e Die gesetzlich statuierte Vermutunc durch vorhandenen Aussen- und Inr
e Das Verhalten beeinträchtigte den V aus Effizienzgründen gerechtfertigt v
e Es handelt sich somit um eine unzu i.V.m. Abs. 1 KG (vgl. Rz 143).
e Aufgrund ihres Verhaltens werden | der Gesamtbetrag aller Sanktionen C den Reduktionen im Rahmen der Bx berücksichtigt. Der MBFS wurde die ständig erlassen.
e Bei diesem Ausgang des Verfahren: renskosten von CHF [...] zu tragen (
162 \/g|. insbesondere die Ausführungen zu [...] i
163 Ausser für [...], vgl. diesbezüglich Rz 53 und
er für Teilverfügungen der Wettbewerbskommisgen zu folgendem Ergebnis:
atinnen nahm mindestens’® zwischen Juli 2006 isaustausch teil.
Standard- und Sonderzinssatze, Zinssatze im Zu- 1al stattfindenden Automessen, Restwerttabellen, en, Penetrationsraten, Verrechnungssatze mit Imder MwSt an die Kunden. '6
verbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Automobilleasing dar (vgl. Rz 111 und 115).
y der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann enwettbewerb widerlegt werden (vgl. Rz 135 ff.).
Vettbewerb erheblich (vgl. Rz 139) und kann nicht verden (vgl. Rz 142).
ässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3
die Verfügungsadressatinnen sanktioniert, wobei ‚HF 30'177'818.- beträgt (vgl. Rz 178). Dabei wurynusregelung sowie für den Abschluss einer EVR Sanktion in Anwendung der Bonusregelung voll-
; haben die Verfügungsadressatinnen die Verfahvgl. Rz 187).
Nn Rz 44. Fn 48.
Dispositiv
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Teilverfügungen der Wettbewerbskommissii
1. Die nachfolgende von den unter Ziff. 2 ı bewerbskommission vereinbarte einver Dezember 2013 wird genehmigt.
«Die Verfügungsadressatinnen verp von Fahrzeug-Leasing auf dem Leas
e Zinssätze,
e Gebühren,
e Händlerkommissionen,
e Restwert- und Auflösetabellen, ur e Penetrationsraten
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG lassigen Weise auszutauschen.»
2. Wegen Beteiligung an einer gemass Art rede mit folgenden Beträgen nach Art. «
- AMAG Leasing AG
BMW Finanzdienstleistungen (Schw
FCA Capital Suisse SA
Mercedes Benz Financial Services S
Multilease AG
- Opel Finance SA
- PSA Finance Suisse SA
- RCl Finance SA
3. Folgende Verfahrenskosten werden de erlegt, welche solidarisch haften:
- AMAG Leasing AG
BMW Finanzdienstleistungen (Schw:
FCA Capital Suisse SA
Mercedes Benz Financial Services S
Multilease AG
- Opel Finance SA
- PSA Finance Suisse SA
- RCI Finance SA
henden Erwägungen verfügt die Kammer für on (Art. 30 Abs. 1 KG) folgendes Dispositiv:
genannten Parteien mit dem Sekretariat der Wettnehmlichen Regelung vom 6. Dezember und 17.
flichten sich, sich nicht mit anderen Anbietern ingmarkt Schweiz über
id
in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG in einer unzu-
. 5 Abs. 3i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preisab- 19a Abs. 1 KG belastet werden:
CHF 8'564'064.-
eiz) AG CHF 6'632'851.- CHF 4'421'232.- schweiz AG CHF 0.-
CHF 2'837'834.— CHF 2'156'710.- CHF 2'431'092.- CHF 3'134'035.-
n Adressatinnen der vorliegenden Verfügung auf-
CHF [...] eiz) AG CHF [...] CHF [...] ‚chweiz AG CHF [..-] CHF [...] CHF [...] CHF [...]
CHF [...]
Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- AMAG Leasing AG, Täfernstrasse 5 vertreten durch [...]
- BMW Finanzdienstleistung (Schweiz Industriestrasse 20, 8157 Dielsdorf, vertreten durch [...]
- FCA Capital Suisse SA, Zürcherstra: vertreten durch [...]
- Mercedes-Benz Financial Services © Bernstrasse 55, 8952 Schlieren, vertreten durch [...], sowie [...]
- Multilease AG, Buckhauserstrasse 1 vertreten durch [...]
- Opel Finance SA, Schaftenholzweg. vertreten durch [...]
- PSA Finance Suisse SA, Brandstras vertreten durch [...]
- RCI Finance SA, Bergmoosstrasse 4 vertreten durch [...]
Die Verfügung geht in Kopie an:
- Ford Credit Switzerland GmbH vertreten durch [...]
[Rechtsmittelbelehrung]
5405 Baden-Dättwil,
)AG,
sse 111, 8952 Schlieren,
‚chweiz AG,
1, 8048 Zürich,
54, 2557 Studen BE,
se 24, 8952 Schlieren,
|, 8902 Urdorf,