WEKO-20230202-065d94
Rangierbares Glasfasernetz II: Beratung des Sekretariats vom 2. Februar 2023
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft \ Confédération suisse ( Confederazione Svizzera ( Confederaziun svizra (
Beratung 54-0643: Rangierbares Glasf:
Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer ı zes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und setz, KG; SR 251).
I. Vorbemerkungen
Erwägungen
1. In Anwendung des KG untersucht die fern die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolge zugangs in Gebieten, welche sie alleine mi beherrschende Stellung missbraucht und sic haltensweise von Swisscom können Wettbe den. Zudem kann die freie Wahl des Anbiet den. Da die Netzbaustrategie geeignet ist, d beeinflussen, droht eine dauerhafte Behind
2. Die WEKO hat mit Verfügung vom 1: Massnahmen erlassen, welche Swisscom u bauen, die Dritten einen Layer 1-Zugang 2 möglicht. Die Massnahmen der WEKO sind desverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Sı die Beschwerde von Swisscom mit Urteil vo
3. Im Nachgang an die Beratung Rangieı AG (nachfolgend: SFN) mit einer ergänzen der Wettbewerbskommission (Sekretariat).
ll. Sachverhalt
4. Hinsichtlich der Ausgangslage wird a Rangierbares Glasfasernetz verwiesen.*
1 Vgl. Pressemitteilung und Presserohstoff der V min.ch/weko/de/home/medien/medieninformatio ff., Netzbaustrategie Swisscom.
? BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021.
4 Rangierbares Glasfasernetz: Beratung vom 25 https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokun tung_des_sekretariats vom 25 oktober 2022.,
Nettbewerbskommission WEKO >ommission de la concurrence COMCO >ommissione della concorrenza COMCO >ompetition Commission COMCO
ısernetz Il
Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetandere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge-
Wettbewerbskommission (WEKO) aktuell, inwiend: Swisscom) durch die Verweigerung des Netzt Glasfaser (FTTH) ausbaut, allenfalls ihre marktsh somit kartellrechtswidrig verhält. Durch die Verwerber in ihrer Angebotsgestaltung behindert werers sowie die Angebotsvielfalt eingeschränkt werie Wettbewerbsverhältnisse über Jahre hinaus zu rung des wirksamen Wettbewerbs."
1. Dezember 2020 gegen Swisscom vorsorgliche ntersagen, ihr Glasfasernetz in einer Weise aufzuib den Anschlusszentralen von Swisscom verunseither unverandert in Kraft und wurden vom Bun- 2ptember 2021 bestätigt.” Das Bundesgericht hat m 2. November 2022 abgewiesen.?
‘bares Glasfasernetz gelangte die Swiss Fibre Net den Anfrage mit Zusatzfragen an das Sekretariat
uf die Sachverhaltsbeschreibung in der Beratung
VEKO vom 17. Dezember 2020, www.weko.adnen/nsb-news.msg-id-81664.html; RPW 2021/1, 227
. Oktober 2022 Rz 3 ff., abrufbar unter: ‚df.download.pdf/Rangierbares%20Glasfasernetz Be- %200ktober%202022.pdf.
lil. Beurteilung
5. Es ist darauf hinzuweisen, dass das ¢ rechtliche Optik einnimmt. Bei entsprechen einen Layer 1-Zugang ist darauf zu achten, nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies Analog zu den vorsorglichen Massnahmen Netzbetreiber die Wahl überlassen, mit we wird und es soll die Wirtschaftsfreiheit nicht werden.? Zudem bezweckt die Verhaltensk Aufrechterhalten einer marktbeherrschende: die Unterbindung einer unzulässigen Verhal mens.® Dementsprechend beschränkt sich « lung, ob der in der Beratungsanfrage besch Rangiermodell voraussichtlich den Anforder auch fur die nachfolgende Beantwortung de
6. Die WEKO hat in der Anfang 2020 ge: damit verbundenen Verweigerung eines La fur eine Beschrankung des Wettbewerbs un Stellung erkannt und mit ihrer Verfugung vo liche Massnahmen erlassen. Sie hat in Disp folgendermassen entschieden:
Swisscom wird mit sofortiger Wirkung unter zubauen bzw. ihr bestehendes Leitungsne auszubauen, die es Nachfragern nach Layer ab den Swisscom Anschlusszentralen Priva
7. Vor diesem Hintergrund können wir d antworten:
Gilt die Einschätzung, wonach das Rangierr verstösst, sofern die aktuelle und zukünftig: werden kann, explizit auch für den Fall, da operationspartner (SFN) basierend auf de EVU) realisiert wird?
8. Das Sekretariat weist darauf hin, dass 2022 festgehalten hat, dass «soweit das La’ Teil des FTTH-Netzes die gesamte Nachfra gleichwertige Alternative zu einem Layer 1-; darstellt, die Voraussetzungen, dass sich hi: len kann, aus Sicht des Sekretariats gegebe
9. Mit anderen Worten können die Vorat sein, wenn ein Layer 1-Angebot basierend 2
> RPW 2021/1, 259 Rz 228 ff., Netzbaustrategie
6 LucA STÄUBLE/FELIX SCHRANER, in: DIKE-Komr bewerbsbeschrankungen, Zach et al. (Hrsg.), 20
7 Rangierbares Glasfasernetz: Beratung vom 25 https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokun tung_des_sekretariats vom 25 oktober 2022.,
‚ekretariat bei seiner Beurteilung eine rein kartellden Vorgaben an ein Glasfasernetz in Bezug auf dass die Netzbetreiber in ihrer Wirtschaftsfreiheit für die Zweckerreichung zwingend notwendig ist. der WEKO sollten entsprechende Vorgaben dem cher Netzbauweise ein Layer 1-Zugang gewährt über das notwendige Mass hinaus eingeschränkt ontrolle nach Art. 7 KG nicht das Erlangen oder nN Stellung an sich zu unterbinden, Ziel ist vielmehr tensweise eines marktbeherrschenden Unternehjie vorliegende Beratungsantwort auf die Beurteiriebene Bau eines FTTH-Netzes nach dem SFNungen an einen Layer 1-Zugang genügt. Dies gilt r Zusatzfragen.
änderten Netzbaustrategie von Swisscom und der yer 1-Zugangs für alternative FDA Anhaltspunkte d für den Missbrauch einer marktbeherrschenden m 14. Dezember 2020 gegen Swisscom vorsorgositiv-Ziffer 2 bezüglich Layer 1-Zugang für Dritte
sagt, ein Glasfasernetz FTTH in einer Weise aufiz zu einem Glasfasernetz FTTH in einer Weise -1-Angeboten verunmöglicht, ein Layer 1-Angebot tkunden und/oder Geschäftskunden anzubieten.
ie von Ihnen gestellten Zusatzfragen wie folgt benodell nicht gegen die vorsorglichen Massnahmen > Nachfrage nach einem Layer 1 Zugang bedient ss das Layer 1 Angebot ausschliesslich vom Kom Dual-Feeder-Ansatz (Infrastruktur KNU bzw.
es in seiner Beratungsantwort vom 25. Oktober yer 1-Angebot basierend auf dem rangierbaren ge aller interessierten FDA decken kann und eine Zugang in einer Swisscom Anschlusszentrale eruber wirksamer Infrastrukturwettbewerb einstel- 2n sein können.»?
issetzungen für wirksamen Wettbewerb gegeben uf dem rangierbaren Teil des FTTH-Netzes die
Swisscom.
nentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett- 18, Art. 7 N 7 f.
. Oktober 2022 Rz 17, abrufbar unter: ‚df.download.pdf/Rangierbares%20Glasfasernetz Be- %200ktober%202022.pdf.
gesamte Nachfrage aller interessierten FDA wertige Alternative zu einem Layer 1-Zugan Dies ist aus Sicht des Sekretariats auch der Swisscom Anschlusszentrale bereitgestellt \ grund einer valablen Ausweichmöglichkeit d nicht als Verstoss gegen Art. 7 KG qualifizie
10. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dé Massnahmen ist und die WEKO diese aufgı weise eines marktbeherrschenden Unternet bare Konstellationen beim FTTH-Ausbau vo ein Missbrauch einer marktbeherrschenden prüfen.
Welche Voraussetzungen bzw. Bedingunge Preise, Prozesse, Service Level, Ubergabet tigen Alternative zu einem Layer 1-Zugang schreiben, S. 6 Abs. 2) ausgegangen werde
11. Die Wettbewerbsbehörden beurteilen nach einer umfassenden Sachverhaltsabklä schluss einer Untersuchung gemäss Art. 30 Massnahmen entscheiden. Diese Massnahı sie die Wirtschaftsfreiheit geringstmöglich ei möglich, konkrete Vorgaben oder Bedingun Prozesse, Service Levels, Übergabepunkte: nehmerischen Verantwortung eines jeden L rechtskonform auszugestalten. Dabei leisteı richte sowie die Literatur Orientierung.
Ist die Aussage im Antwortschreiben (S. 6 dieses Angebot zu jedem Zeitpunkt allen int: der rangierbaren Fasern im Feeder zur Verf: die Kapazitäten für ein Layer 1 Angebot in müssen? Lässt dies zu, dass die Kapazitäte geschaffen bzw. erweitert werden (Feedergungen wären dabei zu berücksichtigen?
12. Die Wettbewerbsbehörden haben fest gangs durch ein marktbeherrschendes Unte Sinne von Art. 7 KG führen kann, wenn kein business reasons») vorliegen.° Vor diesem | Massnahmen der WEKO gegen Swisscom allen interessierten FDA zum Zeitpunkt ihre Layer 1-Zugang zur Verfügung stehen mus: nehmen bewerkstelligt wird, weil es sich be chenden Layer 1-Zugangs durch eine alter keine Behinderung von Wettbewerbern in d
8 Rangierbares Glasfasernetz: Beratung vom 25 https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokun tung des sekretariats_ vom 25 oktober 2022.r
° RPW 2021/1, 252 Rz 178, Netzbaustrategie S\
‚ decken kann und dieses Angebot eine gleichg in einer Swisscom Anschlusszentrale darstellt. Fall, wenn der Layer 1-Zugang nicht in einer wird. In einer solchen Konstellation könnte auflas Verhalten von Swisscom möglicherweise
rt werden.
ASS einzig Swisscom Adressatin der vorsorglichen und einer möglichen unzulässigen Verhaltensimens verfügt hat. Liegen allerdings vergleichin anderen Unternehmen vor, könnte ebenfalls Stellung vorliegen. Dies wäre im Einzelfall zu
»n müssen aus Sicht des Sekretariats betreffend yunkte etc. erfüllt sein, dass von einer «gleichwerin einer Swisscom Anschlusszentrale» (Antwortn kann (Layer 1 Äquivalenz)?
die kartellrechtliche Zulässigkeit eines Verhaltens rung. In diesem Rahmen können sie nach Ab- Abs. 1 KG mit Verfügung über die zu treffenden nen werden grundsätzlich so ausformuliert, dass inschranken. Deshalb ist es vorliegend nicht
gen zu formulieren, welche betreffend Preise,
1 usw. erfüllt sein müssen. Es liegt in der unter- Internehmens sein zukünftiges Verhalten kartell- 1 die Praxis der Wettbewerbsbehörden und Ge-
Abs. 3)8, wonach «Grundvoraussetzung ist, dass sressierten FDA mit genügend hohen Kapazitäten igung steht», dahingehend zu interpretieren, dass 7 Zeitpunkt der Nachfrage zur Verfügung stehen n nachfrageorientiert zu einem späteren Zeitpunkt Ausbau)? Welche Voraussetzungen bzw. Bedingestellt, dass die Verweigerung eines Layer 1-Zu- :rnehmen zu einer Wettbewerbsbeschrankung im e sachlichen Rechtfertigungsgründen («legitimate Tintergrund und den beschlossenen vorsorglichen
ist die Beratungsantwort so zu verstehen, dass r Nachfrage ein entsprechender für sie nutzbarer 5. Wie dies durch das marktbeherrschende Unterispielsweise auf die Bereitstellung eines entsprenative Netzbetreiberin berufen kann und deshalb er Aufnahme oder Ausübung von Wettbewerb be-
. Oktober 2022 Rz 17, abrufbar unter: ‚df.download.pdf/Rangierbares%20Glasfasernetz Be- %200ktober%202022.pdf.
wisscom.
steht, oder indem es einen Layer 1-Zugang | chitektur ausgebauten Netzinfrastruktur ank nehmens.
Wäre es zulässig, von einer Nachfragerin e anteil bzw. bei der sich daraus ergebenden sen nicht in den Anschluss- bzw. Ortszentra liche und technische Realisierbarkeit — in ( [...]? Welche Voraussetzungen bzw. Bedinc
13. Bei der Beurteilung, ob ein unzulässig ternehmen im Sinne von Art. 7 KG vorlieg prüfen. Es ist allerdings Sache des marktb zur Rechtfertigung eines Behinderungs- ode vorzutragen.'? Eine pauschale Aussage gel nen kann keine abschliessende Abschätzu ein Layer 1-Zugang in den vorgelagerten ( Substitut bzw. als sachlicher Rechtfertigut könnte.
14. In diesem Zusammenhang ist jedoch : vom 14. Dezember 2020 im Zusammenhan Dritte ab Splitter im Schacht bzw. BEP hinzu senes Substitut zum physischen Zugang al ALO Angebot anzusehen ist."
Wäre es zulässig, die Layer 1 Zugang nach pazitätsausbau im rangierbaren Feeder an gen bzw. Bedingungen wären dabei zu beri
15. Je nach Umfang und Ausgestaltung kc Kapazitatsausbaus auf andere unter Umstai in der Aufnahme oder Ausübung des Wettk sich ein marktbeherrschendes Unternehm: Wettbewerber in der Aufnahme oder Aust Grund könnte etwa darin bestehen, dass die nicht amortisiert werden können. Es ist Sac es liegt in seiner Wirtschaftsfreiheit diejenig kosten zu wählen, die dem Unternehmen an kung des wirksamen Wettbewerbs führt.
Ab welchem Zeitpunkt darf Swisscom nacı bereits realisierten P2MP-Anschlüsse verm: gen wären dabei zu beachten?
16. Hierzu kann grundsätzlich auf die Be Eine abschliessende kartellrechtliche Beurt Inbetriebnahme eines Layer 1-Zugangs no von Art. 7 KG zu gewährleisten, muss im Ei über eine Beratungsanfrage beantwortet we
™ RPW 2021/1, 244 Rz 122, Netzbaustrategie S
beispielsweise basierend auf einer in P2P-Netzarietet, ist Sache des marktbeherrschenden Unterines Layer 1-Zugangs ab einem gewissen Markt- Wirtschaftlichkeit (Rentabilitat) zu verlangen, dielen von SFN sondern — vorausgesetzt die betrieb- Jen vorgelagerten Quartierverteilern zu beziehen ungen wären dabei zu berücksichtigen?
es Verhalten durch ein marktbeherrschendes Unt, sind auch sachliche Rechtfertigungsgründe zu eherrschenden Unternehmens sachliche Gründe r Ausbeutungsmissbrauchs hinreichend detailliert nügt nicht. Aufgrund der vorliegenden Informationg darüber abgegeben werden, ob und inwiefern Quartierverteilern unter gewissen Umständen als ıgsgrund im Sinne des KG angesehen werden
auf die Ausführungen in der Verfügung der WEKO g mit der Möglichkeit des physischen Zugangs für weisen, welcher grundsätzlich nicht als angemes- ) der Anschlusszentrale von Swisscom bzw. dem
fragenden Anbieterinnen bei einem allfälligen Kaden Kosten zu beteiligen? Welche Voraussetzunicksichtigen?
nnte eine Überwälzung der Investitionskosten des nden zu einer Behinderung anderer Unternehmen ewerbs führen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhält sn unzulässig, wenn es ohne sachliche Gründe bung von Wettbewerb behindert. Ein sachlicher zu tätigenden Investitionskosten über die Laufzeit he des marktbeherrschenden Unternehmens und e Methode für die Amortisierung der Investitions- 1 ehesten entspricht und nicht zu einer Einschränh Ansicht des Sekretariats im Rangiermodell die arkten? Welche Voraussetzungen bzw. Bedingunantwortung der Zusatzfrage 1 verwiesen werden. silung, ob und wenn ja welche Vorlaufzeit bis zur wendig ist, um wirksamen Wettbewerb im Sinne ızelfall abgeklärt werden und kann nicht pauschal rden.
wisscom.