WEKO-20230925-d0cd1c
Interchange Fees für die Debitkarten von Visa: Verfügung über vorsorgliche Massnahmen vom 25. September 2023
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A Ve rfalnren,.....cccccscsecseccecceccecceeeeeeeeeeen:
B Sachverhalt ...........c.ccccceccecceceeeeeeeeees
B.1.1 Das 4-Parteien-System bei Zahlka B.1.2 Kategorien von Interchange Fees.. B.2 Frühere kartellrechtliche Verfahren... B.3 Ergebnis der Vorabklärung 22-0514 .
Cc Vorbringen von Visa......uuusssssnnnnnnnnn
D Erwägungen .....uuneesnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
D.1 Vorsorgliche Massnahmen................- D.1.1.2 Zuständigkeit .............. nn D.1.1.2.1 Erlass vorsorglicher Massnahmer D.1.1.2.2 Instruktion vorsorglicher Massnar D.1.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvors« D.1.4.1 Beantragung einer gesetzeswidrig D.1.4.2 Praxisgemässe Voraussetzungen D.1.4.3 Nicht leicht wieder gutzumachenc D.1.4.4 Dringlichkeit .......0 ee D.1.4.5 Verhältnismässigkeit...................- D.1.4.7 Ergebnis .......... eee D.2 Entzug der aufschiebenden Wirkung.
E Kosten ...........2u22402en2en nen nun ann nnn mann nenn
F Dispositiv .............:cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
en Massnahme
für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ler Nachteil (Nachteilsprognose) .....................-
A Verfahren
1. Mit Schreiben vom 29. September 202 mission (nachfolgend: Sekretariat) eine Vor. 0514: Debitkarten Interchange Fees». Die \ internationalen Vier-Parteien-Systeme Visa fen der in früheren Vorabklärungen definier Fees für Debitkarten. Das Sekretariat hatt Abs. 2 KG Bedingungen definiert, bei dereı tierte Interchange Fees als kartellrechtlich ı dieser neueröffneten Vorabklarung war es a Interchange-Gebthren mit Visa und Master
2. Anhand der in der Vorabklärung erfol gemeinsame Grundlage für eine einverneh erachtete die vom Sekretariat vorgeschlage Das Sekretariat teilte Visa schliesslich mit S sichts der bisherigen Praxis zu Interchange Vorabklärung Interchange Fees in der von V für vertiefter Abklärungen, weshalb das Sek mission (nachfolgend: WEKO) die Eröffnunc
3. Am 22. Mai 2023 reichte Visa eine M «der geplanten Einführung dauerhafter inlär ein.” Unter anderem beantragte Visa darin nach den Art. 26-30 KG eine Übergangslös gangslösung im Rahmen vorsorglicher Mas:
4. Am 27. Juni 2023 eröffnete das Seki Präsidiums der WEKO eine Untersuchung ı auf die beantragte Übergangslösung wies bereit sei, eine Übergangslösung zu den schliessen. Sofern Visa ihre Interchange Fe stehe kein Sanktionsrisiko und auch kein Be
5. Mit einem an die WEKO gerichteten ¢ sei durch die WEKO im Rahmen von vorsor change Fee Regelung von Visa zu den Si gemeldet wurden und per 1. Juli in Kraft ge:
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un KG; SR 251).
2 Vgl. RPW 2009/2, 122 ff., Geplante Einführur (DMIF V PAY); RPW 2012/4, 764 ff., Maestro I change Fee (Maestro FIF/Debit MC IF); RPW 2( berichts vom 27.4.2009 betreffend einer DMIF f Für den materiellen Inhalt der Anregungen vgl. c
3 Vgl. Eröffnungsschreiben Vorabklärung vom 25 * Vgl. Schreiben Sekretariat vom 9.5.2023.
5 Meldung Visa vom 22.5.2023.
7 Vgl. Eröffnungsschreiben Untersuchung vom 2
2 eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskomabklärung gemäss Art. 26 KG! mit dem Titel «22- /orabklärung umfasste sämtliche Debitkarten der und Mastercard. Anlass dafür bildete das Auslauten sogenannten «Safe Harbors» für Interchange e in der Form von Anregungen gemäss Art. 26 1 Einhaltung auf die Markteinfuhrungsphase limiinproblematisch qualifiziert werden konnten.? Ziel bzuklaren, ob eine einvernehmliche Regelung der card möglich ware.*
gten Austausche zeigte sich, dass mit Visa keine mliche Regelung gefunden werden konnte. Visa nen Sätze als zu tief und verlangte höhere Sätze. chreiben vom 9. Mai 2023 mit, dass es sich ange- > Fees nicht in der Lage sehe, im Rahmen einer isa geforderten Höhe zuzulassen. Es bedürfe hierretariat bei der Präsidentin der Wettbewerbskomy einer Untersuchung beantragen werde.*
eldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG bezüglich discher Interchange Fees für Visa Debit/ V PAY» , dass für die Dauer eines allfälligen Verfahrens ung zu vereinbaren sei, eventualiter sei die Übersnahmen anzuordnen.
etariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des yemass Art. 27 Abs. 1 KG gegen Visa®. In Bezug das Sekretariat darauf hin, dass das Sekretariat in der Vorabklärung angebotenen Sätzen abzues im Rahmen dieser Obergrenzen festsetze, bedarf für vorsorgliche Massnahmen.”
schreiben vom 3. Juli 2023 beantragte Visa, «[e]s glichen Massnahmen anzuordnen, dass die Interitzen, wie sie in der Meldung vom 22. Mai 2023 setzt werden, als Übergangslösung in Fortführung
d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,
ig einer DMIF für das Debitkartensystem Visa V PAY -allback Interchange Fee und Debit Mastercard Inter- )17/4, 559 ff., Ergänzung vom 16.8.2017 des Schluss- Ur das Debitkartensystem V PAY (Ergänzung V PAY). letailliert Rz 20 ff. der vorliegenden Verfügung.
).9.2022.
7.6.2023.
der ausgelaufenen Safe Harbor Vereinba WEKO als zulässig gelten».° Zur Begründu dung vom 22. Mai 2023. Zudem stellte Visa zögerung bzw. Abweisung des Gesuchs um zum 14. Juli 2023 nicht entweder eine einve Verfügung bezüglich der vorsorglichen Mas
6. Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 infor Schreiben vom 3. Juli 2023 zum Zweck de Visa u. a. darauf hin, dass das Begehren u risch begründet worden sei und forderte Vis
7. Mit Eingabe vom 4. August 2023 stell: cher Massnahmen (nachfolgend: Gesuch) n
1. «Es sei durch die WEKO im Rahm dass die Interchange Fee Regelung vom 22. Mai 2023 gemeldet und per schluss der Untersuchung der WEK'
2. Diese Anordnung sei superprovisor teien der Untersuchung, anzuordner
3. Einer allfälligen Beschwerde gegen ( bende Wirkung zu entziehen.»
8. Visa kündigte an, «/ajngesichts der eı baren Verfügung sowie der erheblichen Drit gerung bzw. Rechtsverweigerung einzureic gung der WEKO erfolgen. '°
9. Mit Schreiben vom 15. August 2023 i Behandlung des Gesuchs fur die WEKO-Sit
10. Mit Eingabe vom 14. September 2022 Kurzbegründung ihres Antrags auf vorsorgli
B Sachverhalt
11. Gegenstand der beantragten vorsorg stand der Untersuchung - Interchange Fee: nachfolgend summarisch erläutert, was Inte gangslage aufgrund früherer Verfahren vor |
8 Schreiben Visa vom 3.7.2023.
9 Schreiben Sekretariat vom 13.7.2023. 10 Gesuch, Rz 84.
11 Schreiben Sekretariat vom 15.8.2023.
rung bis zum Abschluss der Untersuchung der ng verwies Visa auf die Ausführungen in der Melin Aussicht, eine Beschwerde wegen Rechtsvervorsorgliche Massnahmen einzureichen, falls bis rnehmliche Übergangsregelung erreicht oder eine snahmen durch die WEKO erlassen worden sei.
mierte das Sekretariat Visa darüber, dass es das r Instruktion erhalten habe. Das Sekretariat wies m Erlass vorsorglicher Massnahmen nur summaa auf, ein substantiiertes Gesuch einzureichen.”
ie Visa ein formelles Gesuch um Erlass vorsorgliiit folgenden Anträgen:
en von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen,
von Visa zu den Sätzen, wie sie in der Meldung 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurden, bis zum Ab-
D als zulässig gelten.
isch, d.h. ohne Anhörung allfälliger weiterer Par- .
liese vorsorglichen Massnahmen sei die aufschierneuten Verzögerung des Erlasses einer anfechtiglichkeit» eine Beschwerde wegen Rechtsverzöhen, sollte bis zum 18. August 2023 keine Verfü-
ıformierte das Sekretariat Visa darüber, dass die zung vom 25. September 2023 traktandiert sei."
reichte Visa eine direkt an die WEKO gerichtete che Massnahmen ein.
lichen Massnahmen sind — ebenso wie Gegen- > für Debitkarten. Zum besseren Verständnis wird rchange Fees sind und wie sich die aktuelle Ausden Wettbewerbsbehörden präsentiert:
B.1 Interchange
B.1.1 Das 4-Parteie
12. Bei den Interchar gende Grafik illustriert - die Issuer zu bezahlen
1 Fees
n-System bei Zahlkarten
ıge Fees handelt es sich um ein Entgelt - bei Transaktionen in einem 4-Parteien-< ist:
Card Scheme
[ Lizenzgeber / IN
15. Nicht direkt in die Transaktion involvie systems (Card Scheme). Der Lizenzgeber re schen Issuern und Acquirern sowie deren K
16. Innerhalb der beiden internationalen 4 den die Interchange Fees durch das jeweilig um multilaterale Interchange Fees, d. h., sie Acquirer verbindlich. Für eine bestimmte T: von, welcher Issuer die Zahlkarte herausge Händler diese eingesetzt wird, stets dieselb
B.1.2 Kategorien von Interchange Fee:
17. Die anwendbare Interchange Fee wird festgelegt. Der Acquirer analysiert die für di bei einem Händler erfolgte Transaktion und rie. Aus der nachfolgenden Tabelle gehen d
Kategorien von Interchange Fees
Unterscheid
Domestische Interchange Fees
Interchange Fees, die bei «inländischen» Transkationen zur Anwendung gelangen, d. h., wenn eine Schweizer Zahlkarte bei e nem Schweizer Händler eingesetzt wird.
Unterscheidunc
Interchange Fees für Consumer Cards
Interchange Fee, die beim Einsatz von Zak karten für Konsumenten zur Anwendung g langen.
Unterscheidung nach Verwe
Card Present (CP) Interchange Fees
Interchange Fee, die beim Einsatz einer ph sischen Zahlkarte an einem physischen Ve kaufspunkt zur Anwendung gelangen (auc als Präsenzgeschäft bezeichnet).
18. Darüber hinaus sind etwa Unterscheic (branchenspezifische Interchange Fees) o: (transaktionsspezifische Interchange Fees, .
rt ist der Lizenzgeber des jeweiligen Zahlkarten- :gelt über ein Regelwerk die Zusammenarbeit zwiunden innerhalb des jeweiligen Zahlungssystems.
-Parteien-Systeme von Visa und Mastercard wer- e Card Scheme festgesetzt. Es handelt sich dabei sind für alle am System teilnehmenden Issuer und ransaktion kommt infolgedessen unabhängig dageben hat, und unabhängig davon, bei welchem 2 Interchange Fee zur Anwendung.
pro Transaktion aufgrund verschiedener Kriterien e Interchange Fee relevanten Parameter für jede bestimmt die relevante Interchange Fee-Kategoie wichtigsten Hauptkategorien hervor:
ung nach Region
Crossborder Interchange Fees
Interchange Fees, die bei grenzüberschreitenden Transaktionen angewendet werden, d. h., wenn eine ausländische Zahlkarte bei einem Schweizer Händler eingesetzt wird (und umgekehrt).
| nach Kartenprodukt
Interchange Fees für Commercial Cards
- | Interchange Fee, die bei der Verwendung
e- | von Firmenkarten (auch als Businesscards bekannt) zur Anwendung gelangen. Dabei handelt es sich um Zahlkarten für Unternehmen, d.h. Karten, welche auf ein Unternehmen laufen und durch die Angestellten des Unternehmens eingesetzt werden.
2ndung der physischen Zahlkarte
Card not Present (CnP) Interchange Fees
y- | Interchange Fee, welche bei Transaktionen
r- im elektronischen Handel (E-Commerce)
+h | oder beim Einsatz eines Smartphones (M- Commerce) zur Anwendung gelangen.
ungen nach der jeweiligen Branche des Händlers der nach dem Sicherheitsstand der Transaktion z. B. «Chip» oder «Contactless») üblich.
B.2 Frühere kartellrechtliche Ve
19. Am 5. Dezember 2005 schloss die W' zu domestischen multilateralen Interchange tercard ab. Die WEKO qualifizierte die DMII seits zwischen den Issuern und andererseit fest, dass die DMIF unter gewissen Bec Abs. 2 KG gerechtfertigt werden könnten. Z gelung abgeschlossen, welche die Höhe de tigte diese Einschätzung in zwei weiteren \ Festlegung der Obergrenze an, was zu weit Satz von durchschnittlich 0,44 % des Trans:
20. Beiden Debitkarten hat sich das Sekre Zulässigkeit von DMIF geaussert. In der Vo für Maestro-Transaktionen» gelangte das * dafür, dass die geplante DMIF eine erheblict KG darstelle. Das Sekretariat erachtete es DMIF für Maestro durch Effizienzgründe ge nung einer Untersuchung in Aussicht stellte auf die geplante Einführung einer DMIF für produkt bis heute ohne Interchange Fees fu
21. Im Jahr 2009 hat das Sekretariat in de für das Debitkartensystem Visa V PAY» ei change Fee zugelassen. Das Sekretariat b Interchange Fees in der Aufbauphase eine: «Chicken and Egg»-Problems ermöglichen | gemäss Art. 26 Abs. 2 KG Voraussetzunge Einhaltung auf die Eröffnung einer Untersu ersten Safe Harbor (vgl. vorne Rz 1) gescha von durchschnittlich 20 Rappen pro Transal eine Marktanteilschwelle von 15 % nicht übe Zeitperiode von drei Jahren ab der Herausg
22. Im Jahr 2012 setzte sich das Sekreta change Fee und Debit Mastercard Interchan kam wiederum zum Schluss, dass sich eine weitverbreitetes Debitkartensystem wie Ma« zienz rechtfertigen lasse. Für das neue Pre Mastercard hingegen denselben Safe Harbc phase nicht von einer erheblichen Wettbewe
12 Vgl. zum Ganzen RPW 2006/1, 65 ff., Kreditk:
13 Vgl. RPW 2010/3, 473 ff., Vorsorgliche Massn: KKDMIF II) und RPW 2015/2, 165 ff., Kreditkarte
14 Vgl. RPW 2006/4, 601 ff., Einführung einer DI
15 Die meldenden Parteien versuchten, eine Fe DMIF zu erzwingen, scheiterten jedoch mit ihren
16 Vgl. zum Ganzen RPW 2009/2, 122 ff., DMIF 17 Vgl. zum Ganzen RPW 2012/4, 764 ff.; Maest
rfahren
EKO ihre erste Untersuchung gemäss Art. 27 KG
Fees (DMIF) bei Kreditkarten von Visa und Mas- - als Preisabreden i. S. v. Art. 5 Abs. 3 KG einers zwischen den Acquirern. Die WEKO hielt weiter ingungen aus Effizienzgründen gemäss Art. 5 u diesem Zweck wurde eine einvernehmliche Rer Interchange Fees limitierte.'? Die WEKO bestäferfugungen, passte aber jeweils das System zur sren Senkungen der DMIF führte und im aktuellen aktionsbetrages resultierte."?
stariat erstmals im Jahr 2006 zur kartellrechtlichen rabklärung zur geplanten «Einführung einer DMIF Sekretariat zum Schluss, es gebe Anhaltspunkte ie Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a weiter als zweifelhaft, dass die Einführung einer rechtfertigt werden könne, weshalb es die Eröff- .'4 Aufgrund der drohenden Untersuchung wurde Maestro verzichtet, so dass dieses Debitkartennktioniert.'?
r Vorabklärung «Geplante Einführung einer DMIF ne auf die Markteintrittsphase beschränkte Intererücksichtigte ökonomische Argumente, wonach ; Netzwerkes die Überwindung des sogenannten <Onnen. Es hat daher in der Form von Anregungen n für eine provisorische DMIF definiert, bei deren chung verzichtet werden könne, und damit einen ffen. Konkret erachtete das Sekretariat eine DMIF «tion als kartellrechtlich unproblematisch, solange rschritten wird. Dieser Safe Harbour sollte fur eine abe der ersten V PAY-Debitkarte gelten. '®
riat in der Vorabklarung «Maestro Fallback Interge Fee» erneut mit der Thematik auseinander. Es Interchange Fee fur ein gut funktionierendes und »stro kaum aus Gründen der wirtschaftlichen Effijdukt Debit Mastercard gewährte das Sekretariat r wie Visa für V PAY, da in der Markteinführungsrbsbeschränkung auszugehen war. '’
ırten — Interchange Fees (KKDMIF I).
ahmen in Sachen Kreditkarten Interchange Fees Il (VM »n domestische Interchange Fees II (KKDMIF II).
AIF für Maestro-Transaktionen (DMIF Maestro).
sststellungsverfugung der WEKO zur Zulässigkeit der 1 Begehren vor Bundesgericht (BGE 135 II 60).
V PAY.
23. Mit der Frage zur Zulässigkeit von Int setzte sich das Sekretariat in der Vorabklärı Fee» im Jahr 2017 auseinander. Es anerk: den Markteintritt der Debitkarten in das bis Commerce-Geschäft erforderlich sei. Als © Transaktionsbetrages definiert, verbunden r
24. Der Markteintritt von V PAY gestaltete halb Visa im Jahr 2017 um eine Verlangert Safe Harbors ersuchte. In der Folge verzich Zeitperiode für den Markteintritt, sah dafür j fünf Jahren vor. Zudem wurde die durchschr Dieselben Bedingungen wurden auch für da Visa im CnP-Geschäft den gleichen Safe H:
B.3 Ergebnis der Vorabklärung
25. Erklartes Ziel der Vorabklärung 22-057 Safe Harbors für die neuen Debitkartenprod einvernehmliche Nachfolgelösung finden läs che, dass es die Interchange Fees für diese zugelassen habe. Nach erfolgtem Marktein Um eine rasche einvernehmliche Lösung zu ernde Interchange Fee zuzulassen. Diese rm die Interchange Fees nicht zuletzt zu eine: Situation vor Einfuhrung der neuen Debitkar das Sekretariat zuletzt eine Interchange Fee maligen durchschnittlichen Transaktionsbet 0,2 % entsprochen habe. Eine dauernde Ir diesem Wert liegen. Unter Wurdigung aller z nen erachtete das Sekretariat einen Wert vc
26. Nachdem die Stellungnahmen von Vis gangen waren, prasentierte das Sekretaria schlag für eine einvernehmliche Lösung mit
e Im CP-Geschaft ein absoluter Hoch onsbetrag von CHF 300 und ab CHF zusatzlichen Obergrenze sollte verhi tragen (z. B. bei einem Juwelier) Zu |
e Um den Card Schemes (vgl. Rz 12 1 rieren, erklarte sich das Sekretariat | sehene Senkung auf 0,2 % anzupass
e Diese Satze gelten sowohl fur Konst
18 Vgl. zum Ganzen RPW 2017/4, 542 ff., Maste 19 RPW 2017/4, 559 ff.; Ergänzung V PAY.
20 Vgl. Präsentation Sekretariat zum Kick-off-Me 21 Vgl. Präsentation Sekretariat vom 25.1.2023.
erchange Fees für Debitkarten im CnP-Geschäft ıng «Mastercard Secure Digital Debit Interchange annte schliesslich, dass eine Interchange Fee für dahin den Kreditkarten vorbehaltene E- und Mbergrenze wurde ein Grenzwert von 0,31 % des nit einer vorfixierten Senkung auf 0,2 %."?
sich schwieriger und langsamer als erwartet, wes- ıng und Anpassung des im Jahr 2009 definierten tete das Sekretariat auf die Festlegung einer fixen edoch eine Widerrufsmöglichkeit nach frühestens ittliche DMIF von CHF 0.20 auf CHF 0.12 gesenkt. s neue Produkt Visa Debit gewährt. Weiter erhielt arbor wie Mastercard."?
22-0514
14 war es abzuklären, ob sich für die auslaufenden ukte Visa Debit und Debit Mastercard eine rasche st. Das Sekretariat erklarte zu Beginn der Gespra- Produkte nur zur Ermöglichung des Markteintritts tritt sei dieser Rechtfertigungsgrund weggefallen. ermöglichen, sei das Sekretariat bereit, eine daulüsse aber auf einem tiefen Niveau liegen, führten r Mehrbelastung des Handels verglichen mit der tenprodukte. Fur die Markteinführungsphase habe > von CHF 0.12 akzeptiert, was gemessen am darag mit Debitkarten einem Prozentwert von rund terchange Fee müsse deshalb prima facie unter um damaligen Zeitpunkt vorliegenden Information 0,1 % als sachgerecht.”°
a und Mastercard zu diesen Ausführungen einget am 25. Januar 2023 seinen angepassten Vorfolgenden Kernbedingungen:?!
stwert (Cap) von 0,12 % bis zu einem Transakti- 300 ein fixer Oberbetrag von CHF 0.30. Mit dieser ndert werden, dass es bei hohen Transaktionsbe- 1ohen Interchange Fees kommt.
f.) eine insgesamt ausgewogene Lösung zu offejereit, im CnP-Geschäft die nach 5 Jahren vorgesen und nur eine Senkung auf 0,28 % vorzusehen.
Imenten- als auch für Firmendebitkarten.
rcard Secure Digital Debit Interchange Fee (SDDIF).
eting vom 17.11.2022.
27. Visa antwortete mit Schreiben vom 1 sumentenkarten unter 0,2 % nicht in Frage | Art. 3 Abs. 1 IFR** festgelegte Obergrenze u ein niedrigerer Satz zur Anwendung gelang geltenden niedrigeren Interchange Fee-Sätz behörden auferlegt worden und nicht das Ert zugestimmt hätte. Visa präsentierte daher fc
e Im CP-Geschäft ein Satz von 0,2% einen niedrigeren Satz von 0,12 % (e aktionsbetrag von CHF 300) in eine chen Bedarfs» anzuwenden. Zudem Debitkartenprodukt fortzuführen, ans zustellen. Für dieses Produkt sei Vis
e In Bezug auf CnP-Transaktionen sei e Firmenkarten müssten höhere Sätze
28. Mit Schreiben vom 29. März 2023 hiel bereit, im Rahmen einer einvernehmlichen L mit einer Obergrenze von CHF 0.30 ab Cr auch Visa darum gehe, eine insgesamt ak: auch keine Möglichkeit, mit Visa eine auf de zu vereinbaren. Der erhöhte Satz von 0,28 Lösung sei als Ausgleich für den tieferen C es für das Sekretariat ausgeschlossen eine nicht auch die Firmendebitkarten umfasse. [ bis zum 28. April 2023 ein, um den Vorschlac das Sekretariat die Eröffnung einer Untersu
29. Visa reagierte mit mehreren Eingaben
e Mit Schreiben vom 21. April 2023 rüc den Umstand, dass in der Sache k Argumenten von Visa stattgefunden
e Schliesslich wiederholte Visa mit Scl nach Visa nicht in der Lage sei, der sei zwar weiterhin bereit, eine einveri
22 Verordnung 2015/751 der Europäischen Unio gebundene Zahlungsvorgänge (Interchange Fee
23 Schreiben Visa vom 1.2.2023. 24 Schreiben Sekretariat vom 29.3.2023. 25 Schreiben Visa vom 21.4.2023.
. März 2023, dass ein Interchange-Satz für Koncomme. Bei diesem Wert handle es sich um die in nd es sei nicht ersichtlich, weshalb in der Schweiz en sollte. Die in gewissen Mitgliedstaaten der EU ’e seien Visa immer einseitig durch Regulierungs- Jebnis einer einvernehmlichen Regelung, der Visa )Igenden Gegenvorschlag:”°
ohne Obergrenze. Visa sei jedoch bereit, freiwillig iinschliesslich einer Obergrenze bei einem Transm speziellen «Programm für Ausgaben des täglibeabsichtige Visa das Produkt V PAY als zweites tatt es wie geplant zugunsten von Visa Debit eina ebenfalls bereit, die tieferen Sätze anzuwenden.
Visa bereit, den Vorschlag zu akzeptieren. haben und seien daher separat zu regeln.
t das Sekretariat gegenüber Visa fest, es sei nicht ösung vom vorgeschlagenen CP-Satz von 0,12 % IF 300 abzuweichen. Da es dem Sekretariat wie zeptable Lösung zu finden, sehe das Sekretariat n CnP-Satz beschränkte einvernehmliche Lösung % im Rahmen der diskutierten einvernehmlichen P-Satz von 0,12 % zu verstehen. Schliesslich sei einvernehmliche Lösung zu vereinbaren, welche Jas Sekretariat räumte Visa daher eine letzte Frist ) des Sekretariats anzunehmen. Ansonsten werde chung beantragen. ?*
jte es die Verfahrensführung des Sekretariats und eine Auseinandersetzung mit den Eingaben und
reiben vom 28. April 2023 ihren Standpunkt, won Vorschlag des Sekretariats zuzustimmen. Visa \ehmliche Lösung zu finden, sei aber auch gewillt,
n vom 29.4.2015 über Interbankenentgelte für karten- » Regulation, IFR), ABI. L 123 vom 19.5.2015, S. 1 ff.
ihre rechtlich und wirtschaftlich gere« suchung und erforderlichenfalls vor (
30. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 nahm auf seine Verfahrensführung. In materieller bisherigen Interchange Fees für Debitkarte eine gewisse Zeit zugelassen worden seie wenn das Sekretariat im Rahmen einer Vo: Fee deutlich unter den Werten liegen müsse zur Ermöglichung des Markteintrittes als au tigbar erachtet wurden. Ein Ziel, welches auc erachte es das Sekretariat als opportun, in Interchange Fees für Firmenkarten zuzulas: schaftlichen Effizienz notwendig sei. Das Se für Visa Debit hinsichtlich des CP-Geschäf werde, sobald der Schwellenwert von 15 %
31. Mit einer Meldung nach Art. 49a Abs. \ dem Auslaufen des Safe Harbors bezüglich 1. Juli 2023 werde Visa einen CP-Satz von ein tieferer Satz von 0,12 % einschliesslich CHF 300 für Ausgaben des täglichen Bedar
32. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 infor von Visa Debit im ersten Quartal 2023 die S
33. Die vorliegende, am 27. Juni 2023 erö Geschäft mit Visa Debit. Sie umfasst aber s rauf im Eröffnungsschreiben explizit hingew
34.
27 Schreiben Visa vom 28.4.2023.
28 Schreiben Sekretariat vom 9.5.2023. In Bezuc gemäss Ziff. 8 der Ergänzung des Schlussberict
29 Meldung Visa vom 22.5.2023. 30 Schreiben Visa vom 1.6.2023. 31 Eröffnungsschreiben Sekretariat/Prasidentin v
chtfertigten Interchange Fee-Sätze in einer Unter- Sericht zu verteidigen. ?7
das Sekretariat Stellung zu den Rügen in Bezug
Hinsicht erinnerte es nochmals daran, dass die n einzig zur Ermöglichung des Markteintrittes für n. Es sei daher weder einseitig noch willkürlich, rabklarung davon ausgehe, dass die Interchange ‚welche in den vorangegangenen Vorabklärungen s Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfersh gemäss Visa erreicht worden sei. Ebenso wenig 1 Rahmen einer Vorabklärung wesentlich höhere sen. Es sei fraglich, ob dies aus Gründen der wirt- :kretariat gelange deshalb zum Ergebnis, dass es ts die Eröffnung einer Untersuchung beantragen nachweislich überschritten worden sei.?®
3 Bst. aKG gab Visa ihr geplantes Vorgehen nach DMIF für Visa Debit und V PAY bekannt. Ab dem 0,2 % anwenden. Darüber hinaus werde freiwillig 1 Obergrenze bei einem Transaktionsbetrag von fs sowie für V PAY-Transaktionen eingeführt.?°
mierte Visa das Sekretariat, dass der Marktanteil chwelle von 15 % überschritten hat.°°
ffnete Untersuchung beschränkt sich auf das CPowohl Konsumenten- als auch Firmenkarten, wojesen wurde. °'
J auf V PAY kündigte das Sekretariat den Safe Harbor its VPAY auf den 16.8.2024.
om 27.6.2023.
B.4 Aktuelle Situatic
35. Seit dem 1. Juli 2023 ¢ für Transaktionen mit Debitke
N
ubliziert Visa folgende Interchange Fee-Sätze irten in der Schweiz:
Erlass von vorsorglichen Massnahmen ihre aus, weshalb die Massnahmen superprovis mente wird nachfolgend — soweit erforderlic
D Erwägungen
D.1 Vorsorgliche Massnahmen D.1.1 Formelle Voraussetzungen
D.1.1.1 Eröffnung einer Untersuchung
37. Obwohl vorsorgliche Massnahmen für weder im Kartellgesetz noch im Verwaltung sie nach Lehre und ständiger Rechtsprechu gen im Sinne von Art. 5 bzw. Art. 7 KG in F des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens a vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.°”
38. Der Erlass vorsorglicher Massnahme: fahrens erfolgen.*® Im vorliegenden Fall wur i. S. v. Art. 27 KG eröffnet, weshalb diese fo
D.1.1.2 Zuständigkeit
D.1.1.2.1 Erlass vorsorglicher Massnah
39. Zuständig für den Erlass vorsorglichei zu berücksichtigen, dass unzulässige Wet rechtlichen Weg (Art. 12 ff. KG) als auch au verfolgt werden können. Aus diesem Nebe die gleichen materiell-rechtlichen Ansprüche Weg primär auf das öffentliche Interesse an ist. Damit sind im kartellrechtlichen Verwal dann anzuordnen, wenn dies dem Öffentlich werbs dient; stehen hingegen in erster Lir
37 Vgl. zum Ganzen BGE 130 Il 149 E. 2.1 m. v im Pay-TV; RPW 2014/2, 387 f. Rz 7 m. w.H., S 38 RPW 2017/3, 412 Rz 22 Eishockey im Pay-T vorsorgliche Massnahmen.
39 RPW 1997/4, 621 f. E. 2.b, Entscheid des BG snahmen).
r Ansicht nach erfüllt sind. Schliesslich führt Visa orisch anzuordnen seien. Auf die einzelnen Arguh — im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
das erstinstanzliche Kartellverwaltungsverfahren sverfahrensgesetz explizit vorgesehen sind, sind ing zulassig.*° Stehen Wettbewerbsbeschränkunrage, hat die WEKO die Möglichkeit, im Rahmen uf Antrag eines Beteiligten oder von Amtes wegen
n kann nur im Rahmen eines Untersuchungsverde am 27. Juni 2023 ein Untersuchungsverfahren rmelle Voraussetzung gegeben ist.
men
* Massnahmen ist die WEKO.*? Im Kartellrecht ist tbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivilf dem verwaltungsrechtlichen Weg (Art. 18 ff. KG) neinander von zwei Verfahrenswegen, die beide > durchsetzen, folgt, dass der öffentlich-rechtliche einem funktionierenden Wettbewerb ausgerichtet tungsverfahren vorsorgliche Massnahmen vorab en Interesse am Schutz des wirksamen Wettbelie private Interessen zur Diskussion, so ist der
Vetzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen; ferner 1. H., Sellita/ETA; RPW 2017/3, 412 Rz 21, Eishockey port im Pay-TV - vorsorgliche Massnahmen.
V; RPW 2014/2, 388 Rz 8 m. w. H, Sport im Pay-TV -
er in Sachen künstliche Besamung (vorsorgliche Mas- zivilrechtliche Weg zu beschreiten, auf welc liche Massnahmen möglich sind.‘
40. Im vorliegenden Fall betreffen die bea für Debitkarten. Zu diesem Gegenstand ha gende Untersuchung eröffnet und damit au kartellrechtlichen Beurteilung dieser Gebühr kaum sinnvoll, wenn das Zivilgericht dafür z Dauer eines laufenden Untersuchungsverfal über hinaus handelt es sich bei den Debitka lungsmittel im Bereich der Kartenzahlungen
41. Die WEKO ist daher fur die Beurteilun standig.
D.1.1.2.2 Instruktion vorsorglicher Mas:
42. Visa fuhrt im Gesuch aus, explizit und beantragt zu haben. Anstatt eine Antwort vi Wettbewerbsbehörden [erhalten], welche sic da diese Briefe wahlweise entweder gemeir Sekretariat oder aber nur durch das Sekret meinsamem Briefkopf. Zwar ist dies die übl allerdings geht es nicht an, dass bei einem | WEKO von dieser keine Verfügung ergeht ov weitere Briefe durch das nicht zuständige S
43. Gemäss Art. 23 Abs. 1 KG bereitet de die Untersuchungen durch und erlässt zusa wendigen verfahrensleitenden Verfügungen scheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten vorsorglicher Massnahmen durch die WEKC Abklärung des Sachverhaltes und die Instrul für direkt mit den Parteien. Ob ein Schreibe sich in der Praxis bereits anhand formaler E der Bezeichnung der Behörde direkt vor der «Wettbewerbskommission Sekretariat»), de bei den Kontaktangaben in der Fusszeile de Rechtsvertretung bekannt, was diese auct hinzu, dass das Sekretariat im Schreiben \ hinwies, dass es mit der Instruktion der Ange der Hinweis des Sekretariats an Visa, wona men nicht ausreichend substantiiert erscheir lichen Gehörs und des Anspruchs auf ein fa dabei nicht um ein Ausweichverhalten.
40 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.‘
41 Vgl. RPW 2017/3, 412 Rz 23, Eishockey im P Pay-TV - vorsorgliche Massnahmen.
42 Gesuch, Rz 12.
hem gemäss Art. 261 ff. ZPO ebenfalls vorsorgntragten Massnahmen die Festsetzung von DMIF ben die Wettbewerbsbehörden bereits die vorliesgedrückt, dass ein Öffentliches Interesse an der en besteht. Es erschiene auch verfahrensrechtlich uständig wäre, vorsorgliche Massnahmen für die ırens der Wettbewerbsbehörden zu erlassen. Darrten von den Volumen her um das wichtigste Zahg der beantragten vorsorglichen Massnahmen zusnahmen
mehrfach den Erlass vorsorglicher Massnahmen on der WEKO zu erhalten, habe «Visa Briefe der sh nicht eindeutig einer Behörde zuordnen lassen, ısam durch die Wettbewerbskommission und das ariat unterzeichnet sind, dabei aber stets auf geiche Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörden, ausdrücklichen Antrag an die insoweit zuständige Jer auch nur eine direkte Reaktion erfolgt, sondern ekretariat dem Thema ausweichen.»
is Sekretariat die Geschäfte der WEKO vor, führt mmen mit einem Mitglied des Präsidiums die not- . Es stellt der WEKO Antrag und vollzieht ihre Ent- und Behörden direkt. Dies gilt auch für den Erlass ): Auch in diesen Fällen ist das Sekretariat für die ‘tion des Entscheides zuständig und verkehrt hiernN vom Sekretariat oder der WEKO stammt, lässt igenschaften ohne weiteres erkennen, namentlich 1 Unterschriften («Wettbewerbskommission» oder r Unterschriften sowie der Behördenbezeichnung r ersten Seite. Diese Elemente sind Visa und ihrer | selber einräumen. Im vorliegenden Fall kommt yom 13. Juli 2023 einleitend ausdrücklich darauf legenheit beauftragt worden sei. Schliesslich zeigt ch das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- 1e, dass das Sekretariat die Grundsätze des rechtires Verfahren in casu beachtete. Es handelt sich
12.2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). ay-TV sowie RPW 2014/2, 388 Rz 9 m. w. H., Sport im
D.1.2 Superprovisorischer Erlass
44. Visa beantragt, dass der Erlass der be: also ohne Anhörung allfälliger weiterer Verte dung führt Visa aus, es sei weder notwendic hören. Es seien nach dem Kenntnisstand v gelassen. Jedenfalls aber seien die Positi ohnehin bekannt, so dass eine weitere Ant Dies gelte sowohl für die Händler, welche dt für Issuer, die eine höhere DMIF verlangten nahmen sei zudem äusserst dringlich.
45. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind beim \ Gesuche um Zulassung als Partei eingegan 19. Juli 2023) und andererseits vom Verbz 2023), welcher die Interessen der Issuer vc 8. September 2023 die Zürcher Kantonalbar ronischer Zahlungsverkehr (VEZ) beantragt lung am Verfahren beteiligen zu können. Di gen stehen noch aus. Dies ist zur Beurteil indes nicht von entscheidender Bedeutung. verschiedenen Stakeholder bekannt und vo zu erwarten. Hinzu kommt, dass namentlic tember 2023 spontan zur Frage einer Überg der Safe Harbor Regelungen fordert. Somit lass der vorliegenden Verfügung zur Frage gelung äussern. Schliesslich richten sich di stimmte Gesuchgegnerin, welche die Mas besonderes Interesse hätte, unmittelbar anc
46. Die WEKO teilt daher die Auffassung gende Verfügung ohne Anhörung weiterer | lassen.
D.1.3 Verhältnis zu anderen Rechtsvor
47. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums : (Art. 3 Abs. 2 KG).
48. Inden hier zu beurteilenden Märkten t zulassen.“ Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. ° macht.
# Vgl. etwa RPW 2017/4, 546 Rz 36, SDDIF.
antragten Massnahmen superprovisorisch erfolge, ıhrensparteien oder Marktteilnehmer. Zur Begrüny noch zielführend, weitere Marktteilnehmer anzuon Visa keine anderen Parteien im Verfahren zuonen anderer allenfalls betroffener Marktakteure \örung keine neuen Erkenntnisse bringen würde. rch den VEZ eine tiefere DMIF forderten, als auch . Der Erlass der beantragten vorsorglichen Mass-
Sekretariat in der vorliegenden Untersuchung zwei gen. Einerseits von Mastercard (eingegangen am ind SwissDebitPay (eingegangen am 23. August yn Debitkarten vertritt. Darüber hinaus haben am ık und am 14. September 2023 der Verband Elekt- ‚ sich i. S. v. Art. 43 KG als Dritte ohne Parteistel- e entsprechenden verfahrensleitenden Verfügunung des Antrags auf superprovisorischen Erlass Wie Visa richtig ausführt, sind die Positionen der n einer weiteren Anhörung kein Erkenntnisgewinn h SwissDebitPay sich mit Eingabe vom 22. Sepangsregelung geäussert hat und eine Fortführung konnte sich SwissDebitPay materiell noch vor Erder aus ihrer Sicht angemessenen Übergangsre- > beantragten Massnahmen nicht gegen eine besnahmen umsetzen müsste und deswegen ein yehort zu werden.
von Visa und kommt dem Antrag nach, die vorliepotenzieller Parteien oder Marktteilnehmer zu erschriften
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht igen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgelingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die stützen, der Beurteilung nach dem Kartellgesetz
yestehen keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht | und 2 KG wird von Visa auch nicht geltend ge-
D.1.4_ Materielle Voraussetzungen
49. Bei der Prüfung, ob die materiellen Vc snahmen gegeben sind, werden i. d. R. die lichkeit und Verhältnismässigkeit sowie u. U
50. Im vorliegenden Fall wird allerdings zu vorsorglichen Massnahmen schon deshalb widrig wären. Anschliessend wird dargelegt für den Erlass vorsorglicher Massnahmen n
D.1.4.1 Beantragung einer gesetzeswidr
51. Visa beantragt, dass «die Interchange der Meldung vom 22. Mai 2023 gemeldet un Abschluss der Untersuchung der WEKO als die Systemteilnehmer (Issuer und Acquirer) diese ohne Sanktionsrisiko die von Visa fes
52. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG ist ein Unt unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 un nach Art. 7 unzulässig verhält. Die Ausnahrr und 3 KG abschliessend aufgezählt.** Es h «Kann-Vorschrift», d. h., die WEKO verfügt t tion auszusprechen ist, wenn die genannter dies tun. Es wäre mit dem Sinn und Zweck Behörde nach «Gutdünken» Sanktionen ver
eine Wettbewerbsbeschränkung meldet, be‘ men innert fünf Monaten nach der Meldung 30 KG mitgeteilt und hält es danach an der \ tung nicht. Mit dieser Bestimmung beabsic schaffen in Bezug auf die Sanktionierbarkei che Regelung ist eindeutig: Mit der Eröffnı einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG lebt men jegliches Sanktionsrisiko vermeiden, s auch aus den Erwägungen des Bundesgeri
e «Setzen die Betroffenen das Vorhat um oder fort, bleiben Sanktionen ge Untersuchungsverfahren ergibt, dé
44 \/gl. zum Ganzen CHRISTOPH TAGMANN/BEA
45 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass d führten Gründe für ein Entfallen der Sanktion hie
46 \/gl. Botschaft über die Änderung des Kartel 2001), 2039 f.; BSK-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 44), A
jraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Masklassischen Elemente Nachteilsprognose, Dring- . die Hauptsachenprognose berücksichtigt.
nächst aufgezeigt, dass die von Visa beantragten
nicht verfügt werden können, weil sie gesetzes- , weshalb auch die klassischen Voraussetzungen icht vorliegen.
igen Massnahme
Fee Regelung von Visa zu den Sätzen, wie sie in
d per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurden, bis zum > zulässig gelten.» Damit soll Rechtssicherheit für geschaffen werden. Konkret geht es darum, dass gesetzten Interchange Fees anwenden können.
ernehmen zu sanktionieren, welches sich an einer d 4 beteiligt oder marktbeherrschend ist und sich en von der Sanktionierung sind in Art. 49a Abs. 2 andelt sich bei Art. 49a Abs. 1 KG nicht um eine iber kein Ermessen darüber, ob eine direkte Sank- 1 Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr muss sie von Art. 49a Abs. 1 KG nicht vereinbar, wenn die hängen oder darauf verzichten könnte.
tfällt eine Sanktion dann, wenn ein Unternehmen or diese Wirkung entfaltet.4° Wird dem Unternehdie Eröffnung eines Verfahrens nach den Art. 26- Nettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belashtigte der Gesetzgeber, Rechtssicherheit zu verit eines beabsichtigten Verhaltens.*° Die gesetzli- ıng einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG oder das Sanktionsrisiko wieder auf. Will ein Unterneh- o muss es das Verhalten einstellen.*” Dies geht shts in BGE 135 Il 60 unmissverständlich hervor:
yen trotz Widerspruchs bzw. Verfahrenseröffnung »mäss Art. 49a Abs. 1 KG möglich, falls sich im ss es sich tatsächlich um eine unzulässige
T ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amie in Art. 49a Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b und c KG aufger offenkundig nicht vorliegen.
Igesetzes vom 7.10.2001, BBI. 2001 2022 (Botschaft
181.
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne Unternehmen muss das damit verbu
e «Absolute Rechtssicherheit hinsichtl setzgeber] nur für den Fall vor, dass Fristablauf einen «Comfort-Letten at der Meldung trotz des Widerspruct schränkung festhält»*°
e «Entscheidend ist die Absehbarkeit ¢ im Einzelfall gestützt auf Art. 49a Ab: der Rechtslage. Teilt das betroffene | das entsprechende (direkte) Sanktic um- oder fortsetzt und die Wettbewe die Rechtsmittelinstanzen im Anschl zuvor bereits das Kommissionssekre
54. Im vorliegenden Fall hat Visa am 22. h KG «der geplanten Einführung dauerhafter PAY» eingereicht. Am 27. Juni 2023 erfolgte womit nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG das. grund der eigenen Einschätzung der Zuläs: haben festgehalten und die geplante Verh: kann sie tun, denn die Verfahrenseroffnunc weise. Allerdings trägt sie dann auch das mit sich am Ende des Verfahrens herausstellen Art. 7 KG oder eine unzulässige Abrede gi tragen auch Issuer und Acquirer, welche die sollte sich ergeben, dass sie an einer Abred
55. Mit den in casu geforderten vorsorglic vorgesehene Sanktionsandrohung «beseitic henen Bedingungen nicht erfüllt sind. Insbes des Sanktionsrisikos gemäss Art. 49a Abs. ben. Bei Lichte betrachtet soll mit der beantı ausgehebelt bzw. umgangen werden. Vor | und der dazu ergangenen Rechtsprechung‘! der Untersuchungseröffnung wieder aufgele snahme wieder zu beseitigen. Die durch Vi: gegen Art. 49a KG und ist daher als gesetz:
56. Abschliessend ist anzumerken, dass it rende Beurteilung der Rechtslage im Sinne (vgl. Rz 53 3. Lemma) erfolgt ist. Das Sekre geteilt, unter welchen Bedingungen es dom lässig erachtet. Es hat Visa darauf hingewie höherer Interchange Fees vertiefter Abklärı ist Visa somit bei der Umsetzung des Verha
48 BGE 135 II 60 E. 2.3.1, DMIF Maestro. 4 BGE 135 Il 60 E. 3.2.3, DMIF Maestro (Hervo 50 BGE 135 II 60 E. 3.4, DMIF Maestro.
> von Art. 49a Abs. 1 KG handelt; das meldende ndene Risiko selber abschätzen».*®
ich allfälliger direkter Sanktionen sah er [der Gedas Sekretariat nicht fristgerecht reagiert oder vor ısstellt, hingegen nicht, falls der Betroffene nach is der Behörde an der bereits praktizierten Be-
Jer Sanktion aufgrund einer durch das Sekretariat 5. 3 lit. a KG vorgängig konkretisierten Beurteilung Unternehmen dessen Einschätzung nicht, trägt es nsrisiko, falls es seine Verhaltensweise dennoch rbskommission im Untersuchungsverfahren bzw. uss hieran zur gleichen Beurteilung kommen wie tariat.»°°
lai 2023 eine Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a inländischer Interchange Fees für Visa Debit / V die Untersuchungseröffnung gemäss Art. 27 KG, Sanktionsrisiko wieder aufgelebt ist. Visa hat aufsigkeit ihrer Interchange Fees am geplanten Voraltensweise ab dem 1. Juli 2023 umgesetzt. Das | bedeutet kein Verbot der geplanten Verhaltensihrem Handeln verbundene Sanktionsrisiko, sollte , dass eine unzulässige Verhaltensweise gemäss »mäss Art. 5 Abs. 4 KG vorliegt. Darüber hinaus Interchange Fees anwenden, ein Sanktionsrisiko, e gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beteiligt sind.
‚hen Massnahmen soll das in Art. 49a Abs. 1 KG jt» werden, obwohl die dafür im Gesetz vorgeseondere sind die Voraussetzungen für ein Entfallen 3 Bst. a KG im konkreten Fall gerade nicht gegeagten Massnahme also die gesetzliche Regelung dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage des Bundesgerichts wäre es rechtswidrig, das mit :bte Sanktionsrisiko durch eine vorsorgliche Massa beantragte vorsorgliche Massnahme verstösst swidrig zu qualifizieren.
n vorliegenden Fall eine weitgehende konkretisieder zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tariat hat Visa in der Vorabklärung mehrfach mitestische Interchange Fees für Debitkarten als zusen, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit Ingen in einer Untersuchung bedarf. Es war bzw. Itens klar, welche Risiken damit verbunden sind.
rhebung aus dem Original).
57. Zusammenfassend kann festgehalten sorglichen Massnahmen bereits aufgrund ih
58. Sollte sich Visa auf den Standpunkt st ten Sanktionsrisikos beantragt zu haben, sor tizierten Interchange Fee-Sätze «als zulässii stets im Lichte ihrer Begründung zu versteh: ihrem Begehren die Beseitigung des Sanktic ständnis des Begehrens würde nicht dazu fi Visa nämlich beantragen, dass eine Fiktion selbst in einer Endverfügung nicht möglich t snahmen. Überlegen liesse sich höchstens Feststellung der Zulässigkeit ihres Verhal würde der Endentscheid in der Sache vorw keit des Verhaltens während der Verfahren: sigkeit resp. Unzulässigkeit eines Verhalter Kommt hinzu, dass das für ein Feststellungs| Visa diesfalls im Wegfall des Sanktionsrisike Interesse steht jedoch wie ausgeführt im Wi sieht, dass in einer Konstellation wie der | Folglich kann dieses Interesse nicht als ein betrachtet werden. Wie man es dreht und we Überlegungen ist es ausgeschlossen, das E den Ausführungen ergehen daher lediglich «
D.1.4.2 Klassische Voraussetzungen für
59. Die allgemeinen verwaltungsrechtlich: nahmen gelten grundsätzlich auch im Wett! sorglicher Massnahmen sind demnach kun Nachteil, (2) eine über das allgemeine Bestı licher Vorgaben hinausgehende, besondere der Anordnung. °' Da diese Elemente kun grundsätzlich abgebrochen werden, wenn e
60. Die Hauptsachenprognose kann berü sächlichen oder rechtlichen Unklarheiten dr. sem Fall die erforderlichen Entscheidgrundl den müssen.°? Die ganze oder teilweise \ Untersuchungsverfahrens rechtfertigt sich
eindeutig ausfällt. Je zweifelhafter der Verf: rungen sind an den für die Verfahrensdauer teil, die Dringlichkeit und die Verhältnismäss
52 Vgl. BVGer, B-4637/2013 vom 9.7.2014 E. 7.7
werden, dass die Anordnung der beantragten vorrer Gesetzeswidrigkeit ausgeschlossen ist.
ellen, nicht eine Beseitigung des wiederaufgeleb- ıdern «bloss» die Erklärung, dass die von ihr prak- J gelten», ist zu entgegnen, dass Rechtsbegehren an sind. Aus dieser geht klar hervor, dass Visa mit ynsrisikos anstrebt. Aber selbst ein wörtliches Verihren, dass dieses zulässig wäre. Diesfalls würde erlassen wird («gelten» als zulässig). Solches ist ind erst recht nicht im Rahmen vorsorglicher Masnoch, Visa beantrage eigentlich eine vorsorgliche ens während der Verfahrensdauer. Damit aber eggenommen, jedenfalls betreffend die Zulässigsdauer. Auch das geht nicht an, gilt es die Zuläsis doch gerade im Hauptverfahren zu beurteilen. begehren erforderliche Feststellungsinteresse von ys für die Dauer des Verfahrens bestünde. Dieses Jerspruch zur Gesetzeslage, die ausdrücklich vorvorliegenden das Sanktionsrisiko wieder auflebt. schutzwürdiges Interesse im Sinne des Gesetzes :ndet, es bleibt dabei: Bereits aus grundsätzlichen 3egehren von Visa gutzuheissen. Die nachfolgen- Jer Vollständigkeit halber.
den Erlass vorsorglicher Massnahmen
an Regeln für die Anordnung vorsorglicher Massbewerbsrecht. Voraussetzung für den Erlass vorulativ (1) ein nicht leicht wieder gutzumachender "eben nach möglichst rascher Umsetzung gesetz- > Dringlichkeit sowie (3) die Verhältnismässigkeit ıulativ gegeben sein müssen, kann die Prüfung ines dieser Elemente nicht gegeben ist.°?
cksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatangt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in dieagen im Hauptverfahren erst noch beschafft wer- /orwegnahme des mutmasslichen Resultats des nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend ahrensausgang erscheint, desto höhere Anfordeim öffentlichen Interesse zu beseitigenden Nachigkeit der Anordnung zu stellen.
.1, Netzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen;
|, Sport im Pay-TV - vorsorgliche Massnahmen. .2, Netzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen;
.2, Netzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen;
61. Im Verfahren um vorsorgliche Massn: eine vorläufige und summarische Prüfung ı weismassnahmen.°° Zu beachten ist dabei Massnahmen ist, desto höhere Anforderung
D.1.4.3 Nicht leicht wieder gutzumachen
62. Andieser Stelle ist zu prüfen, ob es für bis zum Endentscheid dem wirksamen We Nachteil droht. In Bezug auf den wirksame dann gegeben, wenn gravierende und irre Marktes drohen. Dies ist allerdings nur der k den Nachteils, massgeblich ist rechtsprechu werb ein nicht leicht wieder gutzumachende
63. Gemäss aktueller Rechtsprechung de schränkung der Nachteilsprognose auf das teils für den wirksamen Wettbewerb ausges zes nicht nur den Institutionenschutz, sonde auch zu prüfen, ob der Verzicht auf die vor: gutzumachenden Nachteil für einen Betro’ troffene haben gemäss Bundesverwaltungs: dem potenziell wettbewerbswidrigen Verhal
64. Visa macht im Gesuch geltend, durch Massnahmen würde eine erhebliche Rec Rechtsunsicherheit zu erheblichen Reputati Investitionsentscheide auf dem Schweizer h nicht nur Visa, sondern auch Issuer, Acquir rendes und zuverlässiges Zahlsystem erwaı nahmen würde den Wettbewerb unter den | Aufgrund der fehlenden Rechtssicherheit k weiterhin Visa Debit-Karten herauszugeben und das «Quasi-Monopol» von Mastercard Zukunft fehlenden Erträge aus den Interch Geschäft wieder zurückfahren und der Innov sei damit zu rechnen, dass Issuer fehlende Gebühren für Debitkarten oder für die Konto sieren würden. Schliesslich zeige die Tatsac überhaupt ein weiteres Scheme am Markt dann das modernere Produkt Mastercard L sei, um den Wettbewerb auf dem Debit Mar
56 BVGer, B-4637/2013 vom 9.7.2014 E. 3, Spor
Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 2.4., Sellita/ETA.
58 BVGer, B-161/2021 vom 30.9.2021 E. 621 f. men).
59 Gesuch, Rz 40 ff.
ahmen erfolgt keine abschliessende, sondern nur der Sach- und Rechtslage ohne eingehende Be- , dass je höher der Eingriff mittels vorsorglicher jen an die Beweise zu stellen sind.°®
der Nachteil (Nachteilsprognose)
die WEKO glaubhaft ist, dass bei einem Zuwarten ttbewerb ein nicht leicht wieder gutzumachender nN Wettbewerb ist ein solcher Nachteil jedenfalls versible Strukturveränderungen des betroffenen larste Fall eines nicht leicht wieder gutzumachenngsgemäss «ob für den funktionierenden Wettber Nachteil droht».°7
:s Bundesverwaltungsgerichts ist ferner eine Beausschliessliche Vorliegen eines allfälligen Nachchlossen, weil der Schutzzweck des Kartellgesetrn auch den Individualschutz umfasse. Daher sei sorglichen Massnahmen einen nicht leicht wieder fenen im Wettbewerb bewirken könne. Als Be- Jericht die anderen Marktteilnehmer zu gelten, die fen ausgesetzt sind.°®
die Verweigerung der beantragten vorsorglichen htsunsicherheit entstehen. Für Visa werde die onsschäden und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Narkt führen. Die Rechtsunsicherheit betreffe aber er, Händler und Karteninhaber, die ein funktionieteten. Die Verweigerung der vorsorglichen Mass- Debitkarten-Marktteilnehmern deutlich verringern. önnten Marktteilnehmer davor zurückschrecken, . Damit würde der Marktanteil von Visa erodieren gefördert. Weiter würden Issuer aufgrund der in ange Fees ihre Investitionen in das Debitkartenationswettbewerb würde einschlafen. Nicht zuletzt Interchange Fee-Erträge mit einer Erhöhung von führung zum Nachteil der Konsumenten kompenhe, dass sich erst nach Zulassung von einer DMIF habe etabliert können und auch Mastercard erst ebit eingeführt habe, dass eine DMIF notwendig kt zu ermdglichen.*?
tzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen; BGE 130
tim Pay-TV - vorsorgliche Massnahmen. , Netzbaustrategie — Vorsorgliche Massnahmen unter
, Netzbaustrategie Swisscom (Vorsorgliche Massnah-
65. Die Vorbringen von Visa vermögen nic wieder gutzumachenden Nachteils ist nicht « eines Dritten, dem Visa oder einer der anc gründet den nicht wieder gutzumachenden | che mit dem Untersuchungsverfahren verbu selber verursacht. Visa könnte die Rechtsur wieder gutzumachenden Nachteil verme Transaktionen mit dem Produkt Visa Debit ¢ retariat im Rahmen der Vorabklärung als un
66. Wenn Visa während der Dauer der Ur here Einnahmen für die Issuer generieren w Konsequenzen zu tragen. Mit anderen Wort: den, die sich daraus ergeben würden, falls schätzung - als kartellrechtswidrig erweiset sat» der von ihr beantragten Massnahme ni die WEKO. Ein solcher «Nachteil aus eigene Massnahmen relevanten, nicht leicht wieder
67. Weiter ist zu berücksichtigen, dass da: Schemes (Visa und Mastercard) dieselben
geboten hat. Mastercard hat sich mit diesen | Fee für CP-Transaktionen für alle Debitkart den erklärt. Derzeit läuft parallel eine Unters vernehmliche Regelung abzuschliessen.°® \ chung freiwillig an die als unproblematisch d: zwischen Visa und Mastercard ein «Level F bewerbsverzerrungen zu Lasten von Visa. E rend der Dauer der Untersuchung die eigene über einen Wettbewerbsvorteil gegenüber I duktes für die Issuer gemessen an den Eir Verantwortung zu entscheiden, ob sie die De Fee-Einnahmen, aber ohne Sanktionsrisiko, Fee-Einnahmen, dafür aber mit Sanktionsri als auch für die Issuer handelt es sich letztli
68. Schliesslich scheint Visa davon auszu kein «funktionierendes und zuverlässiges Z vestitionen ins System und Innovationen m der als nicht leicht wieder gutzumachender gegenzuhalten, dass das Produkt Maestro s verlassig funktioniert hat. Auch auf dem Pre beispielsweise die wichtige Möglichkeit, kon Das Sekretariat hat in der Vorabklärung eir Innovationstätigkeit möglicherweise verlang retariat in der Vorabklärung — im Gegensatz : Fee unter gewissen Bedingungen als grund tariat vorgeschlagene Satz führt bei den Is
60 Vgl. Medienmitteilung vom 29.6.2023, WEI
ht zu überzeugen. Ursache des behaupteten nicht twa ein potenziell wettbewerbswidriges Verhalten leren Marktteilnehmer ausgesetzt wäre. Visa be- Nachteil vielmehr mit der Rechtsunsicherheit, welnden sei. Diese Rechtsunsicherheit hat Visa aber sicherheit und damit auch den behaupteten nicht iden, indem die Interchange Fees für CPuf der Höhe festgesetzt würden, welche das Sekproblematisch erachtet hat.
itersuchung mittels höherer Interchange Fees höill, hat Visa auch die damit allenfalls verbundenen an möchte Visa vor den Nachteilen geschützt wersich ihr eigenes Verhalten — entgegen ihrer Ein- 1 sollte. Das zeigt sich auch daran, dass «Adrescht etwa ein Marktteilnehmer ist, sondern letztlich m Verhalten» ist beim für den Erlass vorsorglicher " gutzumachenden Nachteil freilich nicht gemeint.
> Sekretariat in der Vorabklärung den beiden Card Konditionen für eine einvernehmliche Lösung an- Konditionen, namentlich der Höhe der Interchange an (Konsumenten- und Firmenkarten) einverstan- ‚uchung gegen Mastercard mit dem Ziel, eine ein- Nurde sich Visa wahrend der Dauer der Untersuefinierte Höhe der Interchange Fees halten, würde laying Field» bestehen, d. h., gerade keine Wetts verhält sich sogar umgekehrt: Wendet Visa wähn, höheren Interchange Fee-Sätze an, verfügt sie Mastercard in Bezug auf die Attraktivität des Pronahmen mit Interchange Fees. Es liegt in deren >bitkarten von Mastercard mit tieferen Interchange oder diejenigen von Visa mit höheren Interchange siko, bevorzugen. Sowohl fur die Card Schemes ch um eine kommerzielle Risikoabwagung.
gehen, dass ohne die vorsorglichen Massnahmen ahlsystem» betrieben werden kann und keine Inehr möglich seien, jedenfalls in einem Ausmass, Nachteil zu verstehen sei. Dem ist zunächst entseit jeher und bis heute ohne Interchange Fee zu- )dukt Maestro haben Innovationen stattgefunden, taktlos am Terminal zu bezahlen («Contactless»). igeraumt, dass die fehlende Interchange Fee die samt hat. Gerade aus diesem Grund hat das Sekzur früheren Praxis bei Maestro - eine Interchange sätzlich zulässig qualifiziert. Der durch das Sekresuern aufgrund der Ablösung von Maestro durch
(O untersucht Interchange Fees neuer Debitkarten, Jien/medieninformationen/nsb-news.msg-id- die Produkte der neuen Debitkartengenera wesentlichen Mehreinnahmen. Der Verzich! bedeutet lediglich, dass noch höhere Mehrre verbunden sind.
69. Zusammenfassend kann festgehalten im Sinne der zitierten Rechtsprechung glau Voraussetzung für den Erlass vorsorglicher
D.1.4.4 Dringlichkeit
70. Dringlichkeit ist gegeben, wenn davon wiedergutzumachende Nachteil vor Erlass c der tatsächlichen Gegebenheiten nicht bis zı muss sich als notwendig erweisen, die fragli
71. Im vorliegenden Fall fehlt es — wie ol chenden Nachteil. Damit mangelt es gleichz selbst wenn erstere Voraussetzung gegebei
72. Visa bringt vor, die WEKO habe beim I Il die Dringlichkeit bereits aufgrund des kurz EVR | bejaht. Vorliegend sei die Dringlichk nicht nur auszulaufen, er sei bereits ausgele
73. Im Fall KKDMIF II hat die WEKO sowc teil als auch die Dringlichkeit aus mehreren
e Erstens sah die EVR | ein System vor führte, dass die DMIF aus Effizienzgr laufen dieses Systems bestand das Kreditkartenentscheid zur Rentener: die Dringlichkeit darin, diesen Zustar der EVR II eine weitere Senkung de erreicht, bei dem eine Rechtfertigunc
e Die WEKO ist im Rahmen der Prüfi auch auf das Sanktionsrisiko für die | «Das reine Bestehen eines Sankti schweren Nachteils, da ansonsten I nahmen geprüft werden müssten. | nahme, weil bereits eine Verfügung c Bedingungen als gerechtfertigt beze: führen könnte, dass die Issuer und 1
61 RPW 2004/1,123 Rz 70, Flughafen Zürich A‘ ETA SA Fabriques d’Ebauches.
63 Gesuch, Rz 50 f.
64 RPW 2010/3 492 Rz 91 (erstes Aufzahlungsz 65 RPW 2010/3 493 Rz 95, VM KKDMIF II.
tion Visa Debit und Debit Mastercard bereits zu t auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen innahmen für die Issuer mit einem Sanktionsrisiko
werden, dass kein nicht wieder gutzumachender bhaft erscheint. Es fehlt damit an einer zentralen Massnahmen.
ausgegangen werden muss, dass der nicht leicht
les Hauptentscheides eintreten wird und aufgrund im Hauptentscheid zugewartet werden kann.®' Es chen Vorkehren sofort zu treffen.®
yen dargelegt — an einem nicht wieder gutzumaeitig an der damit verbundenen Dringlichkeit. Aber n wäre, müsste die Dringlichkeit verneint werden:
=rlass vorsorglicher Massnahmen im Fall KKDMIF bevorstehenden Auslaufens der Vorgängerlösung sit erheblich höher: Der Debit Safe Harbor drohe ıufen. Damit bestehe zweifelsfrei Dringlichkeit.
hi den nicht leicht wieder gutzumachenden Nach- Gründen bejaht.
, welches gemäss der Verfügung der WEKO dazu ünden gerechtfertigt werden konnte. Mit dem Aus-
Risiko, dass «die Issuer die DMIF wie vor dem zielung verwenden könnten».°* Entsprechend lag 1d zu verhindern. Zudem sah das neue System in r Interchange Fee vor, so dass diese «ein Niveau y aus Effizienzgründen glaubhaft erscheint».°°
ing des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ssuer eingegangen. Es hat dazu klar festgehalten: onsrisikos führt noch nicht zur Annahme eines ei jedem Sanktionsverfahren vorsorgliche Mass- Jer vorliegende Fall ist diesbezüglich eine Ausler Weko vorliegt, welche die DMIF unter gewissen ichnet und das Sanktionsrisiko im Extremfall dazu Acquirer beispielsweise auf bilaterale Interchange
3 (Unique) — Valet Parking; RPW 2002/4, 601 Rz 28,
sichen), VM KKDMIF II.
Fees wechseln.» Ein solches Syst trittsschranken für neue Issuer und /
74. Damit präsentiert sich der den vorsor¢ liegende Sachverhalt in wesentlichen Punkt: bitkarten liegt keine Verfügung der WEKO v dauernde DMIF als gerechtfertigt gelten ka WEKO damals ausnahmsweise das Sankt aber auch nicht primär, um den Issuern die Umsetzung eines auf dem Markt ineffizient hat das Sekretariat der WEKO nur im Rahr lassen, welche zudem explizit auf die Markt nicht um die «Fortführung» einer bereits bes Beurteilung der WEKO, unter welchen Bedi gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. aKG allenfalls au
75. Im Zusammenhang mit der Dringlichk 13. Juli 2023 ausgeführt, eine solche sei
Markteinführungsphase sei — wie von Visa z neuen Generation seien durch die Issuer be Regel eine Gultigkeitsdauer von drei Jahrer men hat Visa hierzu festgehalten, damit offe hend mit der Thematik auseinandergesetzt I Transaktion) in Rechnung gestellt und nicht seien laufende Investitionen für den Unterha klar sei, ob diese sich für die Issuer rentierer Grundlage für viele Kartendienstleistungen, Es sei zu befürchten, dass die Issuer ohne bühren einführen oder bestehende Gebühre
76. Die Dringlichkeit einer Massnahme er gutzumachende Nachteil sofort eintritt oder Dringlichkeit muss glaubhaft vorhanden sei vor, es drohten Marktanteilsverluste ihres P
77. Die Marktanteile im Bereich der Zahlk messen werden, etwa der Anzahl Karten, de lumens. Kein Kriterium zur Bestimmung des change Fees. Seit der Lancierung der neuer Issuer ihr bestehendes Debitkartenportfolio durch Karten der neuen Generation (Debit Überschreitung der Marktanteilsschwellen eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, was \ dass die Issuer die bereits herausgegebene bitkarten von Mastercard ersetzen können. | hin Transaktionen. Marktanteilsverluste ge! Transaktionsvolumen drohen somit nicht u dass mit Mastercard eine einvernehmliche F absehbar ist. Aktuell ist zudem die CP-Int
66 RPW 2010/3 493 Rz 91 (zweites Aufzählungs 87 Schreiben Sekretariat vom 13.7.2023.
em sei weniger effizient und könne zu Marktein- \cquirer führen.
Jlichen Massnahmen im Fall KKDMIF II zugrunde en anders als der vorliegende. Im Bereich der Deor, welche klärt, unter welchen Bedingungen eine nn. Es fehlt damit just an dem Grund, warum die ionsrisiko für die Issuer mitberücksichtigte. Dies Rechtsunsicherheit zu ersparen, sondern weil die sren Systems drohte. Im Bereich der Debitkarten nen von Vorabklärungen Interchange Fees zugeeinführungsphase limitiert waren. Es geht folglich stehenden Regelung, sondern um eine erstmalige ngungen die DMIF als mutmassliche Preisabrede s Effizienzgründen rechtfertigbar ist.
eit hat das Sekretariat in seinem Schreiben vom nicht ersichtlich. Es hat dabei argumentiert, die ugestanden — abgeschlossen. Die Debitkarten der reits in Umlauf gesetzt worden und hätten in der 1.6” Im Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahnbare sich, dass sich das Sekretariat nicht eingeabe. Interchange Fees würden dauernd (bei jeder einmalig bei Ausgabe einer Karte. Darüber hinaus It und Betrieb notwendig, bei welchen derzeit nicht 1 werden oder nicht. Die Interchange Fee bilde die die heute für den Karteninhaber kostenlos seien. die vorsorglichen Massnahmen neue KartengenN erhöhen würden.
gibt sich daraus, ob der behauptete, nicht wieder jedenfalls vor Ende des Hauptverfahrens. Diese n. Im vorliegenden Fall bringt Visa insbesondere roduktes Visa Debit zu Lasten von Mastercard.
arten können anhand verschiedener Kriterien ger Anzahl Transaktionen oder des Transaktionsvo- Marktanteils sind hingegen Einnahmen aus Inter- | Debitkartengeneration im Jahr 2020 ersetzen die mit Karten der alten Generation (Maestro, V PAY) Mastercard, Visa Debit), was unter anderem zur von 15 % geführt hat. Debitkarten haben i. d. R. on Visa auch nicht bestritten wird. Dies bedeutet, n Visa Debit-Karten gar nicht kurzfristig durch De- Mit den herausgegebenen Karten erfolgen weitermessen an der Anzahl Transaktionen oder dem nmittelbar. Schliesslich wurde bereits dargelegt, tegelung zu den tieferen Interchange Fee-Sätzen erchange Fee für Maestro immer noch null. Es
zeichen), VM KKDMIF II.
besteht folglich auch deshalb keine Dringlich mit höheren Interchange Fees Anreize fur ei
78. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass : inhabers, sei es in der Form von Karten- ur nicht wieder gutzumachenden Nachteil noc! Einerseits würde dies gleichermassen beid« ohne vertiefte Untersuchung nicht festgeste gen kommt. Tatsächlich führten Senkungen über mehrere Jahre hinweg nicht zu einer gerade in dieser Zeit auch Kreditkarten ohn ditkartensystem ist gewachsen. Daher ist e: Massnahmen zu Gebührenerhöhungen für | solchen Erhöhungen kommen sollte, bedeu change Fees effizient wären. Es darf nicht‘ zu tragen sind und nicht erstellt ist, dass d: stelle der Karteninhaber belastet werden.
79. Zusammenfassend kann festgehalter glaubhaft gegeben erscheint.
D.1.4.5 Verhältnismässigkeit
80. Da bereits aufgezeigt wurde, dass inc widrig wäre und zudem weder ein nicht wied glaubhaft gegeben ist, verzichtet die WEKO Visa zur Verhältnismässigkeit. Nachfolgenc gegangen, die einer Klarstellung bedürfen:
e Visa bringt vor, eine vorsorgliche M verbessere, sei ohne weiteres als ve sage auf eine Erwägung der WEKO EVR Il im Fall KKDMIF II. Vorliegen Niveau gesenkt als es der Status Qu
e Visa stellt damit die auf die Marktei Status Quo dar, obwohl sich Visa bı ist, dass es damals ein Element de bestimmten DMIF-Sätze für Debitkar Sachverhalt aktenwidrig dar. Aus de verständlich hervor, dass für die CPtritts der einzige geprüfte Rechtfertig Ergänzung des Schlussberichts V P/ gelegt, dass V PAY während der M: stellt ist als das direkte Konkurrenzp Presenb-Geschäft im Wesentlichen Maestro ohne Interchange Fee aus} hebung einer DMIF im «Card Prese
68 Vgl. Gesuch, Rz 57 ff. 69 Vgl. Gesuch, Rz 71.
70 Vgl. RPW 2009/2, 138 ff. Rz 145 ff., DMIF V F
keit, weil Mastercard gegenüber den Issuern nicht en Wechsel von Visa zu Mastercard setzen kann.
allenfalls höhere Gebühren auf Seiten des Karten- ıd/oder Kontoführungsgebühren, weder zu einem 1 zu einer damit verbundene Dringlichkeit führen. > Card Schemes betreffen und andererseits kann Iit werden, ob es überhaupt zu solchen Erhöhunder Interchange Fees im Bereich der Kreditkarten Erhöhung der Jahresgebühren. Vielmehr wurden e Jahresgebühren eingeführt und das ganze Kres nicht glaubhaft, dass es ohne die vorsorglichen die Karteninhaber kommt. Und selbst wenn es zu tet dies nicht, dass die von Visa verlangten Intervergessen werden, dass diese durch die Händler as System effizienter funktioniert, wenn diese an-
1 werden, dass auch diese Voraussetzung nicht
asu der Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtsar gutzumachender Nachteil noch die Dringlichkeit auf eine eingehende Prüfung aller Vorbringen von | wird allerdings auf die wesentlichen Punkte einassnahme, die den Status Quo erhalte oder gar rhältnismässig einzustufen. Visa stützt diese Ausin der Begründung der Verhältnismässigkeit der d habe Visa ihre DMIF sogar auf ein niedrigeres io unter dem Safe Harbor erlaubt habe.‘®
nführungsphase limitierten Interchange Fees als awusst ist, «dass das Sekretariat der Auffassung r Markteinführung in die damals für die Schweiz ten hat einfliessen lassen» .°° Damit stellt Visa den n Schlussberichten des Sekretariats geht unmiss- Interchange Fees die Ermöglichung des Markteinungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 2 KG war.” In der \Y hat das Sekretariat nochmals ausdrücklich darirkteinführungsphase im CP-Geschäft besser gerodukt Maestro: «Zu beachten ist, dass das «Card identisch ist mit denjenigen Bereichen, in denen commen muss [...]. Durch die Möglichkeit der Ernb-Geschäft wird V PAY besser gestellt als das
AY.
direkte Konkurrenzprodukt Maestro. den unterschiedlichen Marktphasen Marktstellung rechtfertigen. Je mehr kunft angleichen sollten, umso mehr ı Aus diesem Grund wird an der Mark Prozentwert kann nicht mehr von ein Aus dieser Passage geht hervor, das Interchange Fees für Debitkarten in c Status Quo, der bis heute andauert von Visa beantragten vorsorglichen |
e Unter dem Aspekt der Erforderlichke bestünde erhebliche Rechtsunsicher dass das Sekretariat Visa dazu auffoı seite zu übernehmen. Dies wäre aus fragwürdig, da damit das von einer M weggenommen würde. Auch habe s verhalten und sich früh auf die Posi legt.’”? Selbst wenn sich das Sekreta und eine einseitige Position eingeno dem Umstand, dass die vorgebrach Visa freiwillig an die vom Sekretaria halten würde. Vorsorgliche Massnal dass sich das Sekretariat keinesweg: schritt wurde transparent kommunizi che Interchange Fee-Sätze das Sek tigbar hält. Es ist daher nicht widerspı eine Untersuchung eröffnet hat, um c mehr in reduzierter Form festgesetzt
e Schliesslich sind gemäss Visa die i Sätze für den Handel auch zumutbaı sehenen Sätze. Wiederum gilt es d DMIF für Debitkarten in der Schweiz oben ausführlich dargelegt, explizit z Im Jahr 2020 betrug das dome CHF 54'554 Mio.’* Davon sind die 1 PostFinance Card (CHF 13'219 Mio.) verbleibt ein Transaktionsvolumen v Visa und Mastercard entfällt. Wird a Fee von 0,2 % angewendet, ergibt c
71 Vgl. RPW 2017/4, 562 Rz 29, Ergänzung Sch
72 \/gl. die aktuellen, auf der Seite von Maste card.com/content/dam/public/mastercardcom/eu
73 Vgl. Gesuch, Rz 66 f.
74 \/gl. SNB-Statistik zum Zahlungsverkehr (Zahl
75 Vgl. Jahresbericht 2020 des VEZ, S. 32 f., <ht
Eine solche Ungleichbehandlung kann sich aus der beiden Produkte und ihrer unterschiedlichen sich die beiden Produkte diesbezüglich in der Zunüsste die Ungleichbehandlung überprüft werden. feintrittschwelle von 15% festgehalten. Ab diesem 2r Markteinführungsphase gesprochen werden. »”' s der Status Quo in Bezug auf die Höhe dauernder ler Schweiz bei null liegt. Es handelt sich um einen ’2 Darauf lässt sich die Verhältnismässigkeit der Massnahmen folglich nicht stutzten.
it führt Visa aus, ohne vorsorgliche Massnahmen heit. Diese könne nicht dadurch beseitigt werden, ‘dere, einseitig die geforderte Position einer Markt- ; rechtsstaatlicher und verfahrensrechtlicher Sicht arktseite angestrebte Untersuchungsergebnis vorich das Sekretariat im Verfahren widersprüchlich ion nur einer Partei, nämlich der Handler festgeriat in der Vorabklärung widersprüchlich verhalten mmen hätte — quod non — änderte dies nichts an te Rechtsunsicherheit entfallen würde, wenn sich t im Rahmen der Vorabklärung genannten Sätze ımen sind somit nicht erforderlich. Kommt hinzu, > widersprüchlich verhalten hat. Jeder Verfahrensert. Insbesondere wurde mehrfach dargelegt, welretariat ohne vertiefte Untersuchung für rechtferüchlich, sondern folgerichtig, dass das Sekretariat ie Zulässigkeit der von Visa geforderten bzw. nunen höheren Sätze vertieft zu überprüfen.
1 den vorsorglichen Massnahmen vorgesehenen ‘, da sie tiefer seien als die im Safe Harbor vorgeam entgegen zu halten, dass der Status Quo für null beträgt. Die Sätze im Safe Harbor waren, wie um Zweck des Markteintritts zugelassen worden. sstische Transaktionsvolumen mit Debitkarten ransaktionsvolumen abzuziehen, welche auf die ‘und die M-Card (CHF 530 Mio.) entfallen.’° Damit on CHF 40'805 Mio., welches auf Debitkarten von uf dieses Volumen rechnerisch eine Interchange lies für den Handel eine Mehrbelastung von rund
lussbericht V PAY.
srcard publizierten Sätze unter <https://www.master- /europe-lfi/europeaninterchange/pdfs/48switzerungen und Bargeldbezüge), <https://data.snb.ch/de/to- ).
tos://www.vez-epay.ch/media/qxppl5j 1/202 10622-vez-
CHF 82 Mio. im Vergleich zu einer Be von null. Eine solche Mehrbelastung mutbar und erfordert eingehendere / tigen ist weiter, dass bereits der Vo Issuern zu Mehreinnahmen von rund in welcher die Transaktionen ohne Ir
81. Bereits unter Berücksichtigung dieser beantragten vorsorglichen Massnahmen als
D.1.4.6 Hauptsachenprognose
82. Aufgrund des klaren Ergebnisses, w Massnahmen rechtswidrig wäre bzw. die Vi men glaubhaft nicht erfüllt sind, erübrigt si Visa selbst festhalt, bildet die «richtige» Hot der Untersuchung, ’® so dass sich die WEk lässt sich immerhin festhalten, dass der At verschiedenen Marktteilnehmer doch unte mente ein, welche teilweise für höhere, teilw von Visa festgesetzten. Diese Eingaben we sein. Jedenfalls lässt sich zum heutigen Ze Visa festgesetzten Interchange Fees als zul
83. Unter dem Titel der Hauptsachenpro schutzes sei verletzt. Die Stakeholder der V verlassen, dass eine langfristig tragbare DM dafür sei regelmässig vorgetragen worden. ' che Investitionen vorgenommen, um diese |
84. Visa verkennt bei ihrer Argumentation des Grundsatzes auf Vertrauensschutz voi BGE 143 II 341 ausführt, werden Rechtsun hördliche Zusicherungen oder in andere, b verhalten geschützt.’’ Ein solches Behörde: nicht vor. Es geht eindeutig aus den Schlus: Harbor mit Erreichen eines Marktanteils von retariats oder gar der WEKO, welche eine da für CP-Transaktionen mit Debitkarten in Aus der Website der WEKO sowie im Recht ur Bedingungen der Interchange Fees für Det dem Jahr 2009 und damit viele Jahre vor di Auch diesen Vertrauensschutz der Marktteilt in den Schlussberichten des Sekretariats gil
85. Es besteht damit keine Vertrauensgri Markteinführungsphase hinausgehende, dai
76 Vgl. Gesuch, Rz 27.
77 \/gl. Gesuch, Rz 37.
78 RPW 2009/2, 122 ff., DMIF V PAY; RPW 20 559 ff., Ergänzung V PAY.
rechnung mit dem für Maestro anwendbaren Satz
erscheint für den Handel nicht ohne weiteres zu- \bklärungen in der Untersuchung. Zu berücksichrschlag des Sekretariats von rund 0,1 % bei den | CHF 41 Mio. führt, verglichen mit einer Situation, iterchange Fee abgewickelt würden.
Punkte erscheint es nicht als glaubhaft, dass die verhältnismässig zu qualifizieren wären.
onach der Erlass der beantragten vorsorglichen oraussetzungen für den Erlass solcher Massnahch eine Prüfung der Hauptsachenprognose. Wie 1e der Debit Interchange Fee gerade Gegenstand ‘O an dieser Stelle nicht dazu äussern kann. Es ısgang der Untersuchung unklar ist, bringen die rschiedliche juristische und ökonomische Argueise für tiefere Interchange Fees sprechen als die rden in der Untersuchung eingehend zu würdigen itpunkt nicht klar prognostizieren, ob sich die von ässig erweisen werden.
gnose rügt Visa, der Grundsatz des Vertrauens- PAY und Visa Debit Schemes hätten sich darauf IF zur Verfügung stehen werde. Die Notwendigkeit Vorliegend hätten die Issuer und Acquirer erhebli- Systeme am Markt zu etablieren.
, dass die wichtigste Voraussetzung zur Anrufung liegend fehlt. Wie Visa selbst unter Hinweis auf terworfene in ihrem berechtigten Vertrauen in beestimmte Erwartungen begründendes Behördenverhalten liegt hier allerdings aus Sicht von VISA sberichten des Sekretariats hervor, dass der Safe 15 % ausläuft.”® Es gibt keine Aussagen des Sekrüber hinaus geltende, dauernde Interchange Fee sicht gestellt hätten. Die Schlussberichte sind auf id Politik des Wettbewerbs (RPW) publiziert. Die jitkarten waren somit allen Marktteilnehmern seit ar Lancierung der Karten auf dem Markt bekannt. 1ehmer auf die Einhaltung der Schlussfolgerungen t es zu wahren.
indlage, aus der ein Anspruch auf eine Uber die uernde Interchange Fee für CP-Transaktionen mit
12/4, 764 ff., Maestro FIF/Debit MC IF; RPW 2017/4,
Debitkarten abgeleitet werden könnte. Es e1 sen Schlussberichten zugelassenen, limitier rend der Markteinführungsphase die Amorti: chen. Dabei hat sich das Sekretariat vollum! gehalten, indem es keine Untersuchungser des Safe Harbors eingehalten wurden. Da Marktlancierung amortisieren zu können, wı
D.1.4.7 Ergebnis
86. Der Erlass der beantragten vorsorglich ordnung gesetzeswidrig wäre. Darüber hina den Erlass nicht gegeben. Das Gesuch ist 2
D.2 Entzug der aufschiebenden
87. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG’? komm kung zu. Bei einer gesuchsabweisenden ( VwVG jedoch ins Leere, da die aufschieber es bei der Rechtslage bleibt, die vor Erlass mit kann die mit ihren Rechtsbegehren nicht werden, als ob dem Gesuch entsprochen w
88. Da die Voraussetzungen fur den Erlas erubrigen sich weitere Ausfuhrungen zum G
E Kosten
89. Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG-Gebührenv wer Verwaltungsverfahren verursacht. Als \ Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rah Gebührenverordnung). Die Gebühr bemi: Gebührenverordnung). Die Stundenansätze der Dringlichkeit des Geschäfts und der Fur
90. Den Erlass der vorliegenden Verfügur ist daher ihr aufzuerlegen. Der Zeitaufwand Stunden a CHF 200.- und 7 Stunden a CHF
79 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
80 Vgl. REGINA KIENER, in: Kommentar zum Bun ler/Schindler (Hrsg.), 2. Aufl. 2019, Art. 55 VwVC
8! Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebührenverordnung; SR 251.2).
ıtsprach im Übrigen gerade dem Sinn der mit dieten Interchange Fee, den Marktteilnehmern wähsation ihrer initialen Investitionskosten zu ermöglifanglich an seine Zusage in den Schlussberichten Öffnung beantragt hat, solange die Bedingungen 5 Vertrauen der Issuer, ihre Investitionen für die ırde vollumfänglich geschützt.
1en Massnahmen ist ausgeschlossen, da ihre Anus sind auch die materiellen Voraussetzungen für us diesen Gründen abzuweisen.
Wirkung
t einer allfälligen Beschwerde aufschiebende Wir- 50g. negativen) Verfügung stösst Art. 55 Abs. 1 ide Wirkung funktionsgemäss zur Folge hat, dass Jer angefochtenen Verfügung geherrscht hat. Dadurchgedrungene Gesuchstellerin nicht so gestellt orden ware.®°
s vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben sind, ‚esuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung.
erordnung®' ist unter anderem gebührenpflichtig, /erwaltungsverfahren gilt auch das Verfahren auf men der Untersuchung (Art. 1 Abs. 1 lit. a KGsst sich nach Zeitaufwand (Art. 4 Abs. 1 KGvon CHF 100.- bis CHF 400.- richten sich nach iktionsstufe des ausführenden Personals.
1g hat die Gesuchstellerin verursacht. Die Gebühr für die vorliegende Verfügung beläuft sich auf 58 - 290.-, total CHF 13'630.-.
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/MülaN 7.
Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KG-
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher I
2. Die Verfahrenskosten von total CHF 1 Diese Verfügung ist zu eröffnen:
- Visa Europe Ltd., Head Office, 1 St London W2 6WH, Vereinigtes König
vertreten durch Dr. Franz Hoffet, Dr. AG, Prime Tower, Hardstrasse 201,
Wettbewerbskommission
Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Entscheid und die Beweismitt in Händen hat, beizulegen.
:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
/assnahmen wird abgewiesen.
3'630.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
1eldon Square, London W2 6TT, PO Box 39662, reich
Richard Stäuber und Jonas J. Krull, Homburger 8005 Zürich.
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der el sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei