WEKO-20240508-1a675e
Vernehmlassung der WEKO zur Totalrevision des VstrR vom 8. Mai 2024
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft + Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
CH-3003 Bern, WEKO
Einschreiben Bundesamt für Justiz Herr Patrick Rohner Bundesrain 20
Erwägungen
3003 Bern
Vorab per E-Mail an info.strafrecht@bj.admin.ch Unser Zeichen: 041.2-0002/bas
Direktwahl: 058 462 63 05
Bern, 08.05.2024
041.2-0002: Totalrevision des Verwaltung:
Sehr geehrter Herr Rohner Sehr geehrte Damen und Herren
Am 31. Januar 2024 hat der Bundesrat die tungsstrafrechtsgesetzes (VStrR') eröffnet. I bis zum 10. Mai 2024 dauernden Vernehmla:
Die Wettbewerbskommission (WEKO) ist nich auch wurde das Sekretariat der WEKO (Sek konsultation berücksichtigt. Das ist unbefrie: sanktionen integral anwendbar ist (Art. 57 / Durchführung der vorgesehenen Zwangsma: tung dieser Zwangsmassnahmen für die Ver nug betont werden, weshalb sich die WEKO um anschliessend zu den vorgesehenen Anı und Ergänzungsanträge zu stellen.
1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht
2 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettk setz, KG; SR 251).
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
sstrafrechts — Vernehmlassung
Vernehmlassung zur Totalrevision des Verwal- Jie vorliegende Vernehmlassung wird innert der ssungsfrist eingereicht.
it auf der Liste der Vernehmlassungsadressaten, retariat) nicht vorgängig im Rahmen der Amter- Jigend, da das VStrR für kartellrechtliche Straf- \bs. 1 KG?). Darüber hinaus kommt es bei der ssnahmen zur Anwendung. Die zentrale Bedeufahren der Wettbewerbsbehörden kann nicht geerlaubt, zunächst deren Relevanz darzustellen, yassungen Stellung zu nehmen und Änderungsvom 22.3.1974 (VStrR; SR 313.0). ewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellge-
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1. Bedeutung des VStrR für die Durchsetz
Das Kartellgesetz enthält zwei Verweise auf di Zusammenhang mit den Strafsanktionen im : einen partiellen Verweis für die Durchführung « Abs. 2 KG).
a. Anwendung des VStrR bei den S
Gemäss Art. 57 Abs. 1 KG ist das VStrR anv strafbaren Handlungen gemäss Art. 54 KG (V lungen und behördliche Anordnungen) und Ar Bestimmungen geht es darum, Verstösse geg
Diese Strafsanktionen gegen natürliche Persc fahren geführt. Dies dürfte vor allem daran lie Unternehmen richten. Verstösse gegen diese gegen Unternehmen gerichteten Verwaltungs:
Vor diesem Hintergrund verzichtet die WEKO zu äussern, und beschränkt sich auf die nachi
b. Anwendung des VStrR bei der D
Gemäss Art. 42 Abs. 2 KG können die Wettbe\ und Beweisgegenstände sicherstellen. Für c VStrR sinngemäss anwendbar. Dieser Verwei setzrevision 2003 eingeführt.” Hauptbestandt Sanktionen für die schwersten Verstösse geg
Bei diesen Sanktionen nach Art. 49a KG har tungssanktionen,* welche eine beträchtliche | letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten I Charakter verfügen.® Der Gesetzgeber rechne tionen dazu führen könnte, dass Kartelle verrr die Instrumente zur Aufdeckung von verborge hat.®
Seit dieser Revision haben sowohl die direk und Beweismittelbeschlagnahmen eine gros: Wettbewerbsbehörden erhalten.’ Die WEKO 2006 insgesamt Sanktionen in der Héhe von lang rund CHF 711 Mio. rechtskräftig verhängt Wirtschaftsverwaltungsverfahren in denen
3 BBI 2002 2022 5506.
4 Vqgl. hierzu umfassend BBl 2022 776, Pekuniär in Erfüllung des Postulats 18.4100 SPK-N vom
5 Was zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des st Menarini Diagnostics S.R.L. gegen Italien vom. 72 E. 2, Publigroupe; BGE 147 1172 E. 8.2., Ho
6 Vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellge
?” Es ist international unbestritten, dass Hausdurc telle unabdingbar sind. Vgl. etwa OECD, Recor tion against Hard Core Cartels vom 2.7.2019 (C
ung des Kartellgesetzes
as VStrR, einerseits einen integralen Verweis im >. Kapitel (Art. 57 Abs. 1 KG) und andererseits Jer vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 42
trafsanktionen
‚endbar für die Verfolgung und Beurteilung von Viderhandlungen gegen einvernehmliche Rege- . 55 KG (Andere Widerhandlungen). Bei beiden en Verfügungen der WEKO zu ahnden.
nen haben in der Praxis bislang zu keinen Vergen, dass sich Verfügungen der WEKO gegen : Verfügungen werden daher mit den ebenfalls Sanktionen nach Art. 50 ff. KG geahndet.
darauf, sich zum gesamten Revisionsvorhaben ‘olgenden, für sie relevanten Bereiche.
urchführung von Zwangsmassnahmen
verbsbehörden Hausdurchsuchungen anordnen iese Zwangsmassnahmen sind die Art. 45-50 s auf das VStrR wurde anlässlich der Kartellgeeil dieser Revision war die Einführung direkter an das Kartellgesetz.
delt es sich um sogenannte pekuniäre Verwal- 1öhe erreichen können (bis zu 10 % des in den Jmsatzes) und daher über strafrechtsähnlichen te damit, dass die Einführung von direkten Sankehrt verdeckt operieren, weshalb er gleichzeitig nen unzulässigen Verhaltensweisen verbessert
en Sanktionen als auch Hausdurchsuchungen se praktische Bedeutung in den Verfahren der hat seit der ersten Sanktionsverfügung im Jahr rund CHF 1,3 Mrd. ausgesprochen, wovon bisworden sind. Es handelt sich um sehr komplexe die Anforderungen an die Erstellung des
2 Verwaltungssanktionen — Bericht des Bundesrates 1.11.2018.
rafrechtlichen Teils von Art. 6 EMRK führt; EGMR, 27.9.2011, Nr. 43509/08 § 44. Vgl. weiter BGE 139 | rs Liste/Pfizer AG.
setzes vom 7.11.2001, BB] 2002 2022, 2028. hsuchungen für die Verfolgung unzulässiger Karnmendation of the Council concerning Effective Ac- JECD/LEGAL/0452), 11.2.
Sachverhalts und den Nachweis des Verstos ters der drohenden Sanktion hoch sind. Wege fügungen der WEKO regelmässig angefochte:
Der strafrechtsähnliche Charakter der kartellr die Unternehmen nicht dazu verpflichtet sinc diesen Verfahren der zwangsweisen Beweise chungen gegen mutmassliche Kartelle werde: mutmasslich beteiligten Unternehmen eröffne behörden in insgesamt 48 Hausdurchsuchun: nen (und in allen Sprachregionen) durchsuc! unterschiedliche Branchen (z. B. Baubranche wurden sowohl sehr grosse (z. B. Novartis, | sehr kleine (z. B. im Fall der Fahrlehrer im Ok
Der Nachweis von Kartellrechtsverstössen eı dere durch solche, welche die Kommunikation wie beispielsweise Schreiben, E-Mails, Chats sem Zweck regelmässig grössere Datenmenc Daten Unterlagen, welche vor Durchsuchung Anwaltskorrespondenz). Um nicht in jedem die ren durchlaufen zu müssen, wurde das Verfa Dabei nimmt die Behörde mit den Betroffene eine Bereinigung des sichergestellten Datens chung vorgelagerte Vortriage durchgeführt wi mit dem Fall betraute Mitarbeitende des WEK( betroffenen Unternehmen die geschützten D den Fallverantwortlichen übergeben wird.® Eir derlich, wenn sich die Parteien nicht einigen k
Die Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörc der Unternehmen und der Anwaltschaft. Sei chungen durchführen, ist es lediglich in acht
gelungsverfahrens gekommen. Davon wurde zogen’ und in fünf Fällen die Entsiegelung gu Ein Fall ist aktuell noch hängig und das Bunc wiesen, eine Ausscheidung der geschützten I}
Das aktuelle VStrR wies genügend Flexibilität rechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Die Rahmen der Totalrevision geplanten Anpass ten, um die bisherige effiziente und erfolgreict
2. Beurteilung der geplanten Anpassunge
8 Vgl. detailliert das Merkblatt «Ausgewählte Err
® BStrGer, BE.2009.20 vom 17.11.2009; BE.202
2010 53); BE.2012.4 vom 11.7.2012; BE.2013.
12 Vgl. BStrGer, BE 2020.16 vom 24.2.2021 (Gutt und 2C_307/2021 vom 1.12.2021 (Bestätigung sung an das Bundesstrafgericht wegen Verletz
ses aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakn der hohen Sanktionssummen werden die Ver- 1 und durch die Rechtsmittelinstanzen überprüft.
echtlichen Sanktionsverfahren führt dazu, dass |, sich selbst zu belasten. Deswegen kommt in srhebung eine zentrale Bedeutung zu. Untersu- ı regelmässig mit Hausdurchsuchungen bei den t. Seit dem Jahr 2006 haben die Wettbewerbsysaktionen rund 180 Unternehmen in 19 Kantont. Die Zwangsmassnahmen haben dabei sehr , Luftfracht, Banken, Pharma) betroffen und es JBS, Credit Suisse, Swiss, Givaudan) als auch erwallis) Unternehmen durchsucht.
folgt in der Regel durch Dokumente, insbesonzwischen den beteiligten Konkurrenten belegen ; etc. Die Wettbewerbsbehörden stellen zu diejen sicher. Ebenso regelmässig enthalten diese und Beschlagnahme geschützt sind (namentlich ser Fälle ein gerichtliches Entsiegelungsverfahhren der «informellen Entsiegelung» entwickelt. n — sofern jene dieser Möglichkeit zustimmen — atzes vor, indem eine der eigentlichen Durchsurd. Im Rahmen dieser Vortriage entfernen nicht )-Sekretariats zusammen mit der Vertretung der okumente aus dem Datensatz, der erst danach | gerichtliches Verfahren ist nur noch dann erfor- Önnen.
len geniesst eine sehr hohe Akzeptanz seitens tdem die Wettbewerbsbehörden Hausdurchsu- Fällen zur Eröffnung eines gerichtlichen Entsiein zwei Fällen die Einsprache wieder zurückgetgeheissen,'? bisher einmal héchstinstanzlich." lesstrafgericht wurde vom Bundesgericht ange- (orrespondenz vorzunehmen. ‘2
auf, um die besonderen Bedürfnisse der kartell- : WEKO wird vor diesem Hintergrund zu den im ungen Stellung nehmen und Anträge unterbrei- 1e Vorgehensweise zu erhalten.
ittlungsinstrumente» vom 6.1.2016, Rz 35 ff, tation > Merkblätter.
1.8 vom 5.8.2021.
1 vom 24.10.2013; BE.2021.9 vom 26.10.2021.
Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung, Rückweiung des rechtlichen Gehörs).
Die bisher in den Art. 45-50 VStrR normierten 183 des Vorentwurfes (VE) VStrR geregelt. Di immungen. Es erscheint beispielsweise sinr (Art. 175 VE VStrR) und die Kompetenz zur \ Schutz des Ziels der Massnahme (Art. 174 VE
Die WEKO hat indes Vorbehalte gegenüber welche die Siegelung bzw. das Entsiegelung um die Frist für das Entsiegelungsgesuch gen um die Zuständigkeit für den Entsiegelungser
a. Frist für das Entsiegelungsgesu
Art. 180 Abs. 3 VE VStrR lautet wie folgt: «S Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden stände der Inhaberin oder dem Inhaber zurücl StPO"? vorgesehenen Lösung. Gemäss dem komplexe und umfangreiche Fälle der orden nicht angezeigt, eine längere Frist vorzuseher
Bisher sah das VStrR keine Frist für das Ste desstrafgericht hat in einem kartellrechtlicher von zwanzig Tagen komme der Charakter ı Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ist, sämtlicher Umstände genügend Rechnung g sen, wenn Abklärungen bezüglich des Festha fangs der Einsprache erfolgten.'’ Diese Rech den Prozess der «informellen Entsiegelung» t
Die aktuelle Lösung der Wettbewerbsbehörd einvernehmlichen Entsiegelungen. Dies ist ni teilhaft, deren schnelle Erledigung nicht zulet und Bundesrat’? ist. Sie führt auch zu einer E Datentriagen durch die Behörde selbst gema strittige Fragen gerichtlich geklärt werden mü für die betroffenen Unternehmen. Diese verfi um sich intern einen Überblick zu verschaffe kooperieren wollen. Denn in kartellrechtlichei ches eine Selbstanzeige einreicht, Beweismi' einer Sanktion befreit werden (sogenannte Bc bindung mit der SVKG”°). Spätere Selbstanz von bis zu 50 % führen, je nach Bedeutung de
13 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.1C
14 Totalrevision des Bundesgesetzes über das Ve zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
15 Erläuternder Bericht (Fn 14), S. 119.
16 BStrGer, BE.2012.4 vom 11.7.2012, E.1.3.2.
17 Vgl. BStrGer, BE.2023.11 vom 28.9.2023, E. 2.
18 Vgl. die angenommene Motion 16.4049 Fournik werbsverfahren.
19 Vgl. Art. 44a E KG und die dazugehörige Botsc
20 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktione (KG-Sanktionsverordnung, SVKG).
Inhalte werden neu detaillierter in den Art. 173-— e WEKO begrüsst die Modernisierung der Bestvoll, das Vorgehen in Bezug auf Zufallsfunde fornahme geeigneter Sicherheitsvorkehren zum - VStrR) gesetzlich zu regeln.
zwei geplanten Anpassungen des Vorentwurfs, sverfahren betreffen. Es handelt sich einerseits näss Art. 180 Abs. 3 VE VStrR und andererseits tscheid gemäss Art. 181 Abs. 1 VE VStrR.
ch (Art. 180 Abs. 3 VE VStrR)
ellt die Verwaltungseinheit nicht innert zwanzig die versiegelten Aufzeichnungen und Gegengegeben». Diese Frist entspricht der in Art. 248 erläuternden Bericht'* gilt diese Frist auch für
lichen Strafverfolgungsbehörden. Es sei daher 7,15
sllen des Entsiegelungsgesuchs vor. Das Bun- | Entsiegelungsverfahren festgehalten, der Frist siner Empfehlung zu.’® Massgebend nach der ob dem Beschleunigungsgebot unter Würdigung stragen wurde. Es hat längere Fristen zugelastens an der Einsprache oder bezüglich des Umtsprechung des Bundesstrafgerichts hat den für 1otwendigen Spielraum geschaffen.
an führt in einer Mehrheit der Fälle zu raschen, cht nur für die kartellrechtlichen Verfahren vorzt ein ausdrückliches Anliegen von Parlament"? ntlastung der Gerichte, indem die aufwändigen cht werden und nur noch (in der Regel wenige) ssen. Schliesslich bietet das Vorgehen Vorteile igen namentlich über ein grösseres Zeitfenster, n und zu entscheiden, ob sie mit der Behörde 1 Verfahren kann das erste Unternehmen, weltel liefert und im Verfahren voll kooperiert, von nusregelung gemäss Art. 49a Abs. 2 KG in Vereigen können zu einer Reduktion der Sanktion s Beitrags des Unternehmens für die Aufklärung
.2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0). rwaltungsstrafrecht (VStrR), Erläuternder Bericht ‚ vom 31. Januar 2024.
1. fm. w.H. 2r, Verbesserung der Situation der KMU in Wettbe-
Vettbewerb > Kartellgesetz > Kartellgesetzrevision. n bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
des Sachverhalts. Allerdings wissen die Unte und beim Erheben der Einsprache oftmals n einem Kartellrechtsverstoss beteiligt waren.
eigene Beteiligung abzuklären und mit ihrer
strategie festzulegen. Dazu gehört auch der E fahren angestrebt werden soll. Mit anderen die Untersuchungsadressatinnen ihre verfa: ausüben können und namentlich auch dem wird, als wenn bei jeder Einsprache eine geri
Schliesslich fallen bei einer «informellen Ent kosten für die Unternehmen an, zumal keine mandatiert werden müssen (vgl. Art. 180 Abs
Daher beantragt die WEKO, dass entweder für die Einreichung des Entsiegelungsgesuct Sinne ergänzt wird, dass Raum für die bisheı eine Ergänzung des dritten Absatzes, wonacl Inhabers die Frist zum Zweck einer einvern Die WEKO unterbreitet nachfolgend einen
nicht anderen Varianten, welche ihr Anliegen (etwa indem der Beginn des Fristenlaufes deı schoben werden oder indem der Fristenlauf €
Antrag 1: Art. 180 Abs. 3 VStrR sei mit folge
«Die Inhaberin oder der Inhaber und die Ve: nehmlichen Bestimmung des Umfangs der E ren».
In der Botschaft sei dazu auszuführen, dass rm wird, dass die Verwaltungseinheit gemeinsan Inhalte ausscheiden können.
b. Zuständigkeit für das Entsiegel
Art. 181 Abs. 1 VE VStrR sieht vor, dass das siegelungsentscheid zuständig ist. Heute ist c dekammer des Bundesstrafgerichts zuständic Entsiegelungsverfahren von einer einzigen Bi
Dem erläuternden Bericht ist als Begründung scheid über Entsiegelungsgesuche sei norn ZMG zuständig. Zudem fungiere die Beschwe lich als zweite Instanz, was nicht der Fall sei,
Diese Begründung überzeugt generell nur te gelung insbesondere für das kartellrechtliche
Zunächst kann generell festgehalten werden Art. 181 Abs. 5 VE VStrR endgültig entscheide Bundesstrafgerichts ist nicht möglich. Vielm
2! Erläuternder Bericht (Fn 14), S. 3 und 119.
rnehmen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung och nicht, ob ihre Mitarbeitenden tatsächlich an Die Unternehmen benötigen daher Zeit, um die Rechtsvertretung eine passende Verteidigungs- -ntscheid, ob ein gerichtliches Entsiegelungsver- Worten führt das aktuelle Verfahren dazu, dass ssungsmassigen Verteidigungsrechte informiert Beschleunigungsgebot besser nachgekommen chtliche Entsiegelung erfolgen müsste.
siegelung» geringere Verfahrens- und Anwaltssachverständigen Personen mit dieser Aufgabe .6 VE VStrR).
auf die Festlegung der Frist von zwanzig Tagen is verzichtet wird oder Art. 180 VE VStrR in dem ige Lösung geschaffen wird. Möglich wäre etwa 1 mit dem Einverständnis der Inhaberin oder des 2hmlichen Datentriage verlängert werden kann. Formulierungsvorschlag, verschliesst sich aber gesetzestechnisch auf andere Weise umsetzen "Frist von zwanzig Tagen einvernehmlich aufgeinvernehmlich sistiert werden kann).
ndem Zusatz zu ergänzen:
waltungseinheit können zum Zweck der einverinsprache eine Verlängerung der Frist vereinbait dieser Bestimmung die Möglichkeit geschaffen 1 mit dem Inhaber oder der Inhaberin geschützte
ıngsverfahren (Art. 181 Abs. 1 VE VStrR)
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) für den Entlafür gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR die Beschwery. Damit verschiebt sich die Zuständigkeit für das undesbehörde auf zahlreiche kantonale ZMG.
für diese Änderung zu entnehmen, für den Entralerweise (im ordentlichen Strafverfahren) das ırdekammer des Bundesstrafgerichts grundsatzwenn sie die erwähnte Aufgabe übernehme?"
iweise. Zudem erscheint die geplante neue Re- Entsiegelungsverfahren nicht angebracht.
_ dass das ZMG bei einer Entsiegelung gemäss >t, ein Weiterzug an die Beschwerdekammer des ehr muss ein Entscheid des ZMG direkt beim
Bundesgericht angefochten werden.?? Das desstrafgerichts fungiere grundsätzlich als zw zu,
Für Entsiegelungsverfahren, die nach Haus chungen durchgeführt werden, ist eine Beibet Im Entsiegelungsverfahren wird nach konsta vorfrageweise die Rechtmässigkeit der Haus reichender Tatverdacht bestand. Für die Bear recht anzuwenden. Das Instrument der Hausd chung mutmasslicher harter Kartellabreden
Mengen- und Gebietsabreden). Diese zeich mehrere Unternehmen involviert sind. Die Ha hörden betreffen daher regelmässig mehrer häufig auch in unterschiedlichen Kantonen, w üblicherweise gleichzeitig aufgenommen we ZMG in Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 Abs Eine Zuständigkeit der kantonalen ZMG könn! Entsiegelungsverfahren über die Frage zu be für einen Kartellrechtsverstoss vorliegt. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit von Beschwerd sichtigen, dass es sich beim Kartellrecht um « ansonsten nicht konfrontiert sind. Die Anzahl | derart hoch, dass zu erwarten wäre, dass sich könnte (pro Jahr werden im Schnitt schweiz diesem Hintergrund erscheint es inneffizient, sporadischer Einzelfälle mit der technischen ı nandersetzen müssten. Die Folge wäre ein
troffenen Unternehmen, da die Vorhersehbart stellungen durch mehrere dezentrale Instanze Frage nach der Gleichbehandlung der Parteie scheidung geschützter Unterlagen in derselbe gewendet würden.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass au ständigkeitsordnung zur Anwendung gelangt, desgerichtsbarkeit geht. Gemäss Art. 65 Abs werden diese Fälle durch die ZMG am Sitz ¢ entschieden, wobei gemäss Abs. 2 das kantc Verfahren geführt wird. Dadurch erfolgt eine Lausanne, Zürich und Lugano,” so dass der chem dieser Orte sie ihr Verfahren führen w eine Verteilung der Fälle der Bundesgericht macht.?° Dasselbe muss für den Bereich des.
Es erscheint daher sinnvoller, die Kompetenz gerichts zu belassen. Diese konnte sich ber
22 \/gl. Erläuternder Bericht (Fn 14), S. 168 zur vo Satz des Bundesgesetzes vom 17.6.2005 über
23 Bundesgesetz über die Organisation der Strafb denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
24 \/gl. Botschaft StBOG, BBI 2008 8125, 8173 f.
25 \/gl. demgegenüber die frühere Zuständigkeit g 15.6.1934 über die Bundesstrafrechtspflege) bı richtsbehörde.
Argument, die Beschwerdekammer des Buneite Instanz trifft in diesem Kontext gerade nicht
durchsuchungen in kartellrechtlichen Untersuvaltung der aktuellen Zuständigkeit vorzuziehen. inter Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts Jurchsuchung überprüft, namentlich ob ein hinitwortung dieser Frage ist das materielle Kartellurchsuchungen wird hauptsächlich zur Untersugemäss Art. 5 Abs. 3 KG eingesetzt (Preis-, nen sich dadurch aus, dass begriffsnotwendig usdurchsuchungsaktionen der Wettbewerbsbe- > Unternehmen an verschiedenen Standorten, obei die Verfolgungshandlungen gegen aussen rden (vgl. die Regelung zur Zuständigkeit der 3. 2 VE VStrR in Verbindung mit Art. 33 StPO). fe dazu führen, dass mehrere ZMG in parallelen finden hätten, ob ein hinreichender Tatverdacht birgt die Gefahr widersprechender Urteile und en an das Bundesgericht. Zudem ist zu berücksin Rechtsgebiet handelt, mit welchem die ZMG cartellrechtlicher Untersuchungen ist weiter nicht in den Kantonen bei den ZMG eine Praxis bilden weit etwa zehn Unternehmen durchsucht). Vor wenn sich die kantonalen ZMG zur Bearbeitung ind komplexen Materie des Kartellrechts auseimassives Rechtsunsicherheitsrisiko für die be- ‘eit der Beurteilung der kartellrechtlichen Fragen beeinträchtigt würde. Es könnte sich weiter die 2n. im Verfahren stellen, wenn etwa bei der Ausn Untersuchung unterschiedliche Massstäbe anch im Strafprozessrecht eine abweichende Zuwenn es um die Beurteilung von Fällen der Bun- .- 1 des Strafbehérdenorganisationsgesetzes”* ler Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen nale ZMG des Ortes zuständig ist, an dem das Konzentration der Fälle auf die ZMG in Bern, BA eine gewisse Wahlfreiheit zukommt, an welll. Der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass sbarkeit auf alle kantonalen ZMG keinen Sinn Kartellgesetzes gelten.
- bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafsits in der Vergangenheit ein kartellrechtliches
rgesehenen Anpassung von Art. 80 Abs. 2 dritter das Bundesgericht. ehörden des Bundes vom 19.3.2010 (Strafbehöremäss Art. 47 Abs. 2 BStP (Bundesgesetz vom si der jeweils örtlich zuständigen kantonalen Ge-
Know-how aufbauen und würde auch künfti sämtlichen kartellrechtlichen Verfahren eine ( sistente Praxis zu pflegen. Entscheidend ist chender ZMG-Urteile bei der Beurteilung de werden kann.
Daher beantragt die WEKO, entweder gene des Bundesstrafgerichts zu belassen (möglic gebrachten Argumente auch für die Anwendi mindest eine abweichende Zuständigkeit für chende Verweisnorm ist allerdings Gegenst derzeit im Stadium der parlamentarischen Be nicht nachgekommen werden, werden die We vorschlag für die Verweisnorm unterbreiten, :
Antrag 2: Art. 181 Abs. 1 VE VStrR sei wie f
«Stellt die Verwaltungseinheit ein Entsiegelt Bundesstrafgerichts für den Entscheid zustär
Die WEKO bedankt sich für die Kenntnisnahr wartet darüber hinaus, dass die Wettbewerbs heiten in die weiteren Revisionsarbeiten mite
Mit freundlichen Grüssen
Wettbewerbskommission
a Babbecle s
Dr. Laura Melusine Baudenbacher P Präsidentin D
g durch die Kompetenz für die Entsiegelung in yewisse kritische Masse erreichen, um eine konaber vor allem, dass so die Gefahr widerspresselben kartellrechtlichen Sachverhalts gebannt
rell die Kompetenz bei der Beschwerdekammer nerweise sind die oben für das Kartellgesetz voring anderer Spezialgesetze zutreffend) oder zukartellrechtliche Falle vorzusehen (die entspreand der aktuellen Kartellgesetzrevision, welche ratungen ist; sollte dem nachfolgenden Antrag 2 >ttbewerbsbehérden gerne einen Formulierungssobald deren revidierter Wortlaut feststeht).
olgt anzupassen:
ıngsgesuch, so ist die Beschwerdekammer des
ne und Berücksichtigung ihrer Anliegen. Sie er- ;behörden als mitinteressierte Verwaltungseininbezogen werden.
rof. Dr. Patrik Ducrey irektor