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WEKO-20250325-48c400

NOVA-Nutzungsbedingungen und öV-Provisionsmodell: Schlussbericht vom 25. März 2025

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren

Sachverhalt

A.1 Gegenstand 1.0.0... eee A.2 Verfahrensgeschichte ....................- B.1 Änderung Personenbeférderungsge B.2 Entstehung NOVA-Nutzungsbedingı B.5 Funktionsweise der NOVA-Plattform B.6.1 Ue500 Version 2.9 (Ausgabe 1.1.21 B.7 NOVA-NB 3.2: NOVA-Nutzungsbedi B.7.1 Ziel und Zweck der NOVA-NB 3.2. B.7.2 Voraussetzungen für den Zugang 2 B.7.3 Freigegebenes NOVA-Sortiment... B.7.4 Aufnahme und Einstellung der Verr B.7.5 Pflichten der Vermittler / Vertreiber B.7.8 Standardvertrag «Zugang NOVA-P B.8 öV-Provisionsmodell ......................- Cc Erwägungen. .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.1 Geltungsbereich................. eee C.1.2 Sachlicher, örtlicher und zeitlicher ( C.2.1 Allgemeines ................4444444 eee ee eee C.2.3 Auslegung Art. 15 PBG (Tarifpflicht C.2.4 Auslegung Art. 16 und 17 PBG (Be

Transportunternehmen beim Direkt C.2.5 Auslegung Art. 17a PBG (Gemeins C.2.6 Bestelltes Angebot im regionalen P C.2.7 Fazit zu den vorbehaltenen Vorsch C.3 Relevanter Markt............................- C.3.1 Marktabgrenzung NOVA-NB 3.2 (ir C.3.2 Marktabgrenzung ÖV-Provisionsmc C.4 Unzulässige Verhaltensweise eines

sondere Rechte und Pflichten von

en Verkehr) ......................004444444400RRRnnnnnnnnnnnnnn ersonenverkehr (Art. 28 ff. PBG) .....................-

C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettbe C.5.3 Widerlegung der gesetzlichen Vern C.5.4 Selbst-Wenn-Betrachtung: Erheblic C.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrunde C.5.6 Ergebnis.............uususssreeeeennneennnnnnnen C.6 ErQeDnis.........cccccccceeeceeeeeeeeeeeeeeeeeeeee,

D Kosten

E Schlussfolgerungen

ıutung der Wettbewerbsbeseitigung

Glossar/Abkurzungsverzeichnis

Begriff Abkürzung [Bedeutung

beit der am

Bundesamt für Ver- BAV Das Bundes kehr öffentliche \ tig betrieber Bedürfnisse ben des Am Parlament t (einen hohe für die Bahr Finanzierun hende Verk: len, dass di konform ers

ch-integral Verein, welc führt.3

Direkter Verkehr DV Direkter Ver gilt die durc zwischen 2\ eines einzig (für die gan:

Die Gesamtheit der [Gesamtheit |Die Gesamt

am NDV Teilnehmen- |NDV gan. Die Ge

den Funktion de den wahr.®

Interner Verkehr Der interne Leistungsne sche Angeb

Konferenz der kanto- |KKDöV Die Konfere

nalen Delegierten des chen Verke

öffentlichen Verkehrs® sowie zwisc und die kan ren.?

Konferenz der kanto- |KöV Regierungs nalen Direktoren des ben des öffe

1 Vgl. Übereinkommen der Alliance SwissPass - Direkten Personenverkehr Teilnehmenden, Vers gend: Ue500 2.9, Glossar, 55 ff. und Präambel.

3 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

4 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

5 Vgl. BAV, Glossar, <https://www.bav.admin.ch,

7 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 62.

8 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

rganisation (einfache Gesellschaft) zur Zusammenar- Direkten Personenverkehr Teilnehmenden."

samt für Verkehr (BAV) setzt sich dafür ein, dass der /erkehr und der Güterverkehr in der Schweiz nachhal- 1 werden und sich laufend an die sich verändernden und Entwicklungen anpassen. Die vier Hauptaufgates sind: Politik (politische Entscheide von Bundesrat, ind Stimmvolk vorbereiten und umsetzen); Sicherheit n, aber dennoch finanzierbaren Sicherheitsstandard en, Busse, Schiffe und Seilbahnen gewährleisten);

g (mit effizientem Mitteleinsatz qualitativ hochsteehrsangebote ermöglichen); Infrastruktur (sicherstel- > nötigen Infrastrukturen rechtzeitig und vorschriftstellt werden).?

cher die Geschäftsstelle der Alliance SwissPass

kehr gemäss Art. 16 PBG und Art. 56 VPB.* Als DV hgehende Beförderung von Personen und Gütern

vei oder mehreren Transportunternehmen aufgrund en Transportvertrags und eines gemeinsamen Tarifes ze Strecke muss nur ein Billett gelöst werden).®

heit NDV sind in ihrem Bereich des NDV oberstes Orsamtheit NDV und die VdV nehmen gemeinsam die s obersten Organs aller an Swisspass Teilnehmen-

Verkehr umfasst Transportleistungen, die im eigenen tz einer KTU ergehen sowie unternehmensspezifiote.’

nz setzt sich zum Ziel, auf dem Gebiete des offentli- ırswesens die Zusammenarbeit unter den Kantonen hen den Kantonen und dem Bund wirksam zu fördern tonalen Interessen im Öffentlichen Verkehr zu wahmitglieder der Schweizer Kantone, die sich mit Aufgantlichen Verkehrs befassen, bilden zusammen die

Nationale Organisation zur Zusammenarbeit der am ion 2.9, Ausgabe 1.1.2025, Stand 16.9.2024, nachfolttps://www.bav.admin.ch/bav/de/home/das-bav/aufga-

Begriff Abkürzung [Bedeutung

öffentlichen Ver- Konferenz c Konzessionierte KTU Der Begriff | Transportunterneh- kehrs sowie men zession ist « nenbeforde! Eisenbahnir schen den \ senbahn (ei die Schiffe ı rastrukturbe unterliegt ke Nationaler Direkter NDV Verbundübe Verkehr des DVinC Netzweite 6V-Anbin- |NOVA- Nationale P dung Plattform jist die Vertri über die fas liche Vertrie Busfahrer-G Plattform. N ten Unterne Initiative de chen Verkel NOVA- NOVA-NB |Bedingunge Nutzungsbedingungen Die NOVA-I sind darauf im Vertrieb | NOVA- NOVA-NB |NOVA-NB ii Nutzungsbedingungen 3.2 det mit der \ 3.2 NOVA- NOVA-NB |NOVA-NB ii Nutzungsbedingungen/2.0 ber 2019, a 2.0 (Ausgabe 1 NOVA- NOVA-NB |NOVA-NB ii Nutzungsbedingungen 2019 zember 201 vom 1. Januar 2025 2024 (Ausg, Stand Dezember 2019 Öffentlicher Verkehr [öV Der öffentlic mässigen F

10 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.2.1 Bst. b) Anlag

12 Vgl. BAV, Glossar, <https://www.bav.admin.ct

13 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 40 und Ue500

14 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

15 Vgl. Die 6V-Verkaufs- und Vertriebsplattform I

16 gl. Widerspruchsmeldung, Beilage 1, Art. 1 / Art. 1 Abs. 2 NOVA-NB 2019.

17 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 4.

ler kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs

“TU umfasst alle Unternehmen des öffentlichen Verdie Eisenbahn-Infrastrukturbetreiberinnen. Eine Konrforderlich für die regelmässige gewerbliche Perso- ‘ung sowie für den Bau und Betrieb einer

ifrastruktur. Der Begriff KTU unterscheidet nicht zwiverschiedenen Verkehrsträgern und schliesst die Einschliesslich Tram), die Autobusse, die Trolleybusse, ınd die Seilbahnen mit ein. Zudem sind auch alle Inftreiber im Besitz einer Konzession. Der Güterverkehr iiner Konzessionspflicht.'?

rgreifende Verbindungen des DV und Verbindungen- ‚ebieten ohne Verbünde."?

lattform für den Verkauf von Fahrausweisen.'* NOVA ebsdrehscheibe, die Datenbank für den 6V Schweiz, t alle 6V-Fahrausweise verkauft werden. Unterschiedbskanäle wie Mobile Apps, Ticketautomaten oder erate beziehen die Verkaufsdaten von der NOVA- OVA vereint aktuell Angebote von rund 250 beteilighmen. Entstanden ist NOVA aus einer gemeinsamen * Transportunternehmen und Verbünde des öffentlin für die Nutzung der NOVA-Plattform.

NB regeln die Rechte und Pflichten der Vermittler und ausgerichtet die Einnahmen- und Qualitätssicherung zu gewährleisten. '®

1 der Version 3.2 (Stand: 2. Dezember 2022) gemel- Niderspruchsmeldung vom 7. November 2024.'7

1 der Version datiert 1. Juli 2023 und Stand Dezems Anlage 12 zum Ue500 Stand 13. September 2023 . Januar 2024, Version 2.8).

1 der Version datiert 1. Januar 2025 und Stand De- 9, als Anlage 12 zum Ue500 Stand 16. September abe 1. Januar 2025, Version 2.9).

he Verkehr umfasst verkehrliche Angebote mit regelahrten gemäss einem definierten Fahrplan, die von

e 1 (Organisationsreglement).

2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

NOVA gewinnt einen Digital Economy Award,

bs. 2 NOVA-NB 3.2; Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12,

Begriff Abkürzung [Bedeutung

allen Persot gen genutzt nur Verkehr

per Schiff ui

Regionaler Direkter |RDV Punkt-zu-Pı

Verkehr auch Ziel sc ters.19

Standardvertrag «Zu- Die Unterze

gang NOVA- mittler (sind

Plattform» bünde) Vor: ben.2°

Tarif 654 T654 Tarif fur Ge angebote

Tarifverbund Einheitliche: genen Unte menverteilu Fahrauswei einzelne Fa der Regel fi

Transportunterneh- [TU Unter dem I

men gefasst, die Dazu gehör portunterne

Alliance SwissPass menarbeit v

über die Nationale Or- direkten Vel

ganisation zur Zusammenarbeit der am Direkten

Personenverkehr Teilnehmenden

Verbünde Regionaler fen 651.xx.?

Verkehrsverbund Wesentliche Leistungsar bundgesells ben rechtlic! marktbezog plan- und T: die sogenar mungen sin

18 Vgl. BAV, Glossar, <https://www.bav.admin.ct

19 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 40 und Ue500

20 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 228; Ue500 2.

21 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar, 54 ff.

22 Vgl. BAV, Glossar, <https://www.bav.admin.ct 23 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Präambel.

24 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ue500 2.8, Glossar, 54

1en aufgrund vorgegebener Beförderungsbestimmunwerden können. In der Schweiz umfasst der 6V nicht sangebote mit Bahn, Tram und Bus, sondern auch

nd Seilbahn. '®

ınkt-Verbindungen des DV mit sowohl Startpunkt als wie Gesamtverlauf innerhalb eines Verbundperimeichnung des Standardvertrages ist für externe Vernicht Swisspass-Mitglied bzw. keine KTU oder Veraussetzung, um Zugang zur NOVA-Plattform zu haneralabonnement und Halbtax, GA Night und Zusatz-

5 Tarifsystem im ganzen Verkehrsgebiet der einbezornehmungen und gleichzeitige Regelung der Einnahng. Es besteht die Möglichkeit, einen integralen (alle

se umfassenden) Tarifverbund oder einen solchen für hrausweisarten, z. B. Abonnemente zu realisieren. In nanzielle Verantwortung durch die öffentliche Hand."

3egriff TU werden alle Unternehmungen zusammengewerbsmässig Personen oder Güter befördern.

en konzessionierte und nicht konzessionierte Transhmen.??

bildet die Grundlage für die branchenweite Zusamon TU und Verbünden und soll im Wesentlichen den ‘kehr sicherstellen. 2?

DV; Tarifverbünde, Verkehrsverbünde gemäss Tari-

> Kompetenzen zur Sicherstellung eines einheitlichen ıgebots werden einer besonderen Organisation (Verchaft) übertragen. Die Verkehrsunternehmungen bleih selbständig. Die Verbundgesellschaft nimmt die enen Verkehrsaufgaben, wie Planung, Netz-, Fahrarifgestaltung sowie Öffentlichkeitsarbeit wahr. Sie übt inte Bestellerfunktion aus. Die Transportunternehd zuständig für die betrieblichen Funktionen, wie die

2.9 (Fn 1), Glossar, 55 ff.

9 (Fn 1), Anlage 12, Art. 3 Abs. 4 NOVA-NB 2019.

ff.

Begriff Abkürzung [Bedeutung

Bereitstellur vorhaltung, elle Verantv

Verband öffentlicher |V6V Der VöV ist Verkehr men des Off Transportur schaft und | gegründet. ;

- Vertretun tik, Behor

- Koordinat ben,

- Plattform ternehme

- Förderun:

Versammlung der VdV Die VdV ist Verbünde Gesamtheit des oberste

Vermittler Organisatio vom BAV ke zer Tarif- ur sene Dritte:

Vorschriften 511 V511 Vorschriften sonen- und

Vorschriften 512 V512 Vorschriften sionen und kehr.20

Vorschriften 570 V570 Vorschriften

25 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1) 2.8, Glossar, 54 ff.

28 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Glossar Anlage 12 (NC

29 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12 (NOVA-NB),

30 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12 (NOVA-NB)

31 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12 (NOVA-NB)

1g der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge, die Personaldie eigentliche Leistungserstellung usw. Die finanzivortung liegt bei der öffentlichen Hand.?®

der nationale Dachverband der Transportunternehentlichen Verkehrs. Seine Mitglieder sind über 130 ternehmen sowie gut 180 Unternehmen aus Wirtndustrie. Der V6V wurde 1889 als Genossenschaft Zweck:

g der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Poliden und Dritten,

ion der Transportunternehmen bei nationalen Aufgafür den Erfahrungsaustausch unter den Transportunn.

J eines kundenfreundlichen öffentlichen Verkehrs?®

in ihrem Bereich der Verbünde oberstes Organ. Die NDV und die VdV nehmen gemeinsam die Funktion n Organs aller an Swisspass Teilnehmenden wahr. ?7

n, welche 6V-Leistungen vertreibt. Darunter sind die nzessionierten Transportunternehmen, die Schweiid Verkehrsverbunde sowie an NOVA angeschloszu verstehen. ®

| Uber die Verteilung der Einnahmen im direkten Per- Gepäckverkehr.??

| Uber die Verteilung der gemeinsamen Kosten, Provi- Vergütungen im direkten Personen- und Gepäckverüber den Verkauf im direkten Personenverkehr.*'

VA-NB).

‚Anhang 2. ‚Anhang 2. ‚Anhang 2.

A Verfahren

A.1 Gegenstand

1. Auslöser der Vorabklärung ist eine Me folgend: Widerspruchsmeldung).” Die Wid: integral namens und im Auftrag der einfache Swisspass) inklusive all ihrer Mitglieder.”*

2. Die Widerspruchsmeldung meldete fo

1) Einführung neuer Nutzungsbedingun: Plattform» für die von konzessionierte wie Tarif- und Verkehrsverbünden de entwickelte IT-Vertriebsinfrastruktur N

2) Einführung eines Provisionsmodells fü öV-Provisionsmodell).

3. Beim Vorhaben 1) handelt es sich um der Version 3.2 vom 2. Dezember 2022 (na geln die Rechte und Pflichten der Vermittler / und dem Vertrieb des NOVA-Sortiments übı tet, die Einnahmen- und Qualitätssicherunc bezeichnet die gemeinsame Vermittlungs- / nehmen (nachfolgend: TU), Verbünden und /Vertriebsdrehscheibe 6V Schweiz). Die NC der Verbünde gegenüber den Kunden. Sie und Tarife, Personen, Abrechnung, Leist Plattform alle Daten, welche fur die Vermittlt weisen benötigt werden. Sie umfasst das | kehrs (nachfolgend: NDV), der regionalen ¢ und einiger TU im internen Verkehr sowie al Daten und Algorithmen.*°

4. Gemäss Widerspruchsmeldung betraf mit direktem Zugang zur NOVA-Plattform, | Verkaufssysteme mit NOVA verknüpft hätteı die Vermittlung von 6V-Tickets notwendiger die Verkäufe abzuwickeln.“

32 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle ur setz, KG; SR 251).

33 Vgl. Widerspruchsmeldung. 34 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 18 f.

35 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 4, 35 und 209

36 Netzweite 6V-Anbindung: Nationale Plattform Fn 1, Glossar).

37 Vgl. Widerspruchsmeldung, Beilage 1, Art. 1 /

38 Vgl. Widerspruchsmeldung, Beilage 1, Glossa 3 Vgl. Widerspruchsmeldung, Beilage 1, Art. 1 / 40 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 124 f.

ıldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG* (nacherspruchsmeldung erfolgte durch den Verein ch- 2n Gesellschaft Alliance SwissPass (nachfolgend:

gende zwei Vorhaben von Swisspass:*°

yen inkl. des Standardvertrags «Zugang NOVAn Transportunternehmen (nachfolgend: KTU) sos Offentlichen Verkehrs (nachfolgend: VerbUnde) OVA?®® (nachfolgend: NOVA-NB 3.2).

r die Vermittlung von 6V-Leistungen (nachfolgend:

den Entwurf der NOVA-Nutzungsbedingungen in chfolgend: NOVA-NB 3.2). Die NOVA-NB 3.2 re- 'Vertreiber im Zusammenhang mit der Vermittlung ar die NOVA-Plattform und sind darauf ausgerich- | zu gewährleisten.?” Der Begriff NOVA-Plattform Vertriebsinfrastruktur, welche den Transportunter- Dritten zur Verfügung gestellt wird (Vermittlungs- )VA-Plattform bündelt die Leistungen der TU und besteht aus den sechs Modulen Netz, Sortiment ungen und Kontrolle.” So bündelt die NOVA- Ing und den Vertrieb von durchgängigen Fahrausyesamte Sortiment des Nationalen Direkten Verlirekten Verkehre (Verbünde; nachfolgend: RDV) le für die korrekte Preisberechnung erforderlichen

en die NOVA-NB 3.2 alle Vertreiber und Vermittler die mit ihren eigenen digitalen Schnittstellen ihre 1 resp. verknüpften, um so die für den Vertrieb und 1 Daten von der NOVA-Plattform zu beziehen und

1d andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgeff. für den Verkauf von Fahrausweisen (vgl. Ue500 2.9,

\bs. 2 NOVA-NB 3.2. r NOVA-NB 3.2. \bs. 1 NOVA-NB 3.2.

5. Die Vermittlung von ÖV-Leistungen \ Weise provisioniert.*! Das im Vorhaben 2): die Vermittlung von 6V-Tickets im NDV zur DV) gilt die durchgehende Beförderung von ren TU aufgrund eines einzigen Transport\ ganze Strecke muss nur ein Billett gelöst w lich, mit einem einzigen Ticket unterschiedlic bahnen zu benutzen. Das Ticket kann pra «Eine Reise, ein Ticket» lautet einer der NL ein durchgehendes Ticket für eine Fahrt vo die verschiedenen Transportunternehmen | SBB), BLS AG (nachfolgend: BLS) und Pos

6. Anders als im NDV gelange das 6V-F grundsätzlich nicht zur Anwendung.“ Beim dungen mit sowohl Startpunkt als auch Ziel rimeters.“® Ein Beispiel für RDV ist die Fahrt ZVV) innerhalb der Tarifzone 110.4” Der inte eigenen Leistungsnetz eines KTU ergingen

7. Beiden NOVA-NB 3.2 (inkl. Standard\ gemäss Widerspruchsmeldung um neu ei Plattform (vgl. Rz 2).*° Grundsätzlich bilder zum «Übereinkommen der Alliance SwissF menarbeit der am Direkten Personenverkel Ue500 ist in diesem Zeitpunkt die Version z 2025 in Kraft.°'

8. Zurzeit enthält das Ue500 die NOVA-N ber 2019; nachfolgend: NOVA-NB 2019). Di ben von Swisspass formell nicht gültig. Die N BAV genehmigt werden, bevor sie in Kraft tr

41 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 85 ff.

42 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 126.

“4 \/gl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des P\ Für einen erschwinglichen und gut eingespielten

45 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 89.

46 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 39 f.

47\/gl. Bericht des Bundesrats in Erfüllung des P\ Für einen erschwinglichen und gut eingespielten

48 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 62. 49 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 209 ff.

50 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12.

Stand 16.9.2024 auf.

52 Bundesgesetz vom 20.3.2009 über die Persor SR 745.1).

53 Vgl. Angaben Swispass (10.7.2024), Rz 17 ur

ia die NOVA-Plattform wird in unterschiedlicher iufgefuhrte ÖV-Provisionsmodell komme dabei für Anwendung.“ Als direkter Verkehr (nachfolgend: Personen und Gütern zwischen zwei oder mehre- ‚ertrags und eines gemeinsamen Tarifes (für die arden).*? Im Rahmen dieses Systems ist es möghe Verkehrsmittel wie Bahn, Bus, Schiff und Seilktisch an jeder Verkaufsstelle bezogen werden. )\V-Grundsatze. Zum Beispiel ermöglicht der NDV n Ostermundigen nach Saas Fee erbracht durch schweizerische Bundesbahnen AG (nachfolgend: tAuto AG (nachfolgend: Postauto).**

rovisionsmodell im RDV und im internen Verkehr RDV handle es sich um Punkt-zu-Punkt-Verbin- sowie Gesamtverlauf innerhalb eines Verbundpemit dem Zürcher Verkehrsverbund (nachfolgend: rne Verkehr umfasse Transportleistungen, die im sowie unternehmensspezifische Angebote.*®

‚ertrag «Zugang NOVA-Plattform») handle es sich nzuführende Nutzungsbedingungen der NOVA- | die NOVA-Nutzungsbedingungen die Anlage 12 ass über die Nationale Organisation zur Zusamir Teilnehmenden» (nachfolgend: Ue500).°° Vom .9 des Ue500 mit Ausgabe datiert vom 1. Januar

IB mit Datum vom 1. Januar 2025 (Stand: Dezem- e NOVA-NB 2019 seien allerdings gemäss Anga- JOVA-NB müssten nach Art. 17 Abs. 3 PBG*? vom eten könnten.”

ostulates 19.4199 (Reynard) vom 26. September 2019, öffentlichen Verkehr, Ziff. 2.2 und 4.1.1.

ostulates 19.4199 (Reynard) vom 26. September 2019, öffentlichen Verkehr, Ziff. 2.3.

ion 2.9 und Ausgabe vom 1.1.2025 weist zudem den 1enbeférderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG;

id Angaben Swisspass (20.12.2024), Rz 40 f.

9. Die vorliegende Vorabklärung basiert eingeleiteten Widerspruchsverfahren. Gege: sätzlich lediglich jene Verhaltensweisen, wel fahrens gemeldet wurden.

10. Ubergeordnetes Ziel der NOVA-NB 3 modells sei gemäss Widerspruchsmeldung ¢ gang fur alle Vertreiber und Vermittler von 6 und das 6V-Provisionsmodell sollten sich in werbsfördernd auswirken.”*

11. Wie ausgeführt sind ein erster Gegen dem Standardvertrag «Zugang NOVA-Plattf rung handelt es sich um das 6V-Provisionsn den NOVA-NB 3.2 mit dem Standardvertrag Integral eingereicht. ch-integral ist der Trac führt.

A.2 Verfahrensgeschichte

12. Mit Schreiben vom 7. November 202: Auftrag von Swisspass inklusive all ihrer Mit Meldung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. aKG

13. Mit Schreiben vom 2. April 2024 inform (nachfolgend: Sekretariat) Swisspass über ¢ Eröffnung einer Vorabklärung.

14. Swisspass erhielt mit Schreiben vom < tung. Swisspass antwortete darauf mit Schr

15. Mit Schreiben vom 13. August 2024 lie zur Auslegung des Personenbeförderungs rungsgesetzes sowie mit Fragen zum Bere antwortete mit Schreiben vom 12. Septemb:

16. Swisspass machte mit Schreiben vom den NOVA-NB 3.2 und dem 6V-Provisionsn

17. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 re treffend Wettbewerb zwischen Angeboten ir

B Sachverhalt

B.1 Änderung Personenbeförde

18. Hintergrund der Widerspruchsmeldun: gesetzes, die neu den gesetzlichen Auftrag rastruktur mit neu einem diskriminierungsfre

54 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 127 f.

55 Vgl. Widerspruchsmeldung.

auf dem seitens Swisspass und seiner Mitglieder nstand der vorliegenden Vorabklärung sind grundche im Rahmen des genannten Widerspruchsver-

.2 (inkl. Standardvertrag) und des 6V-Provisionsler gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Zu- V-Tickets zur NOVA-Plattform. Die NOVA-NB 3.2 n Bereich der Vermittlung von 6V-Tickets wettbestand dieser Vorabklärung die NOVA-NB 3.2 mit orm». Beim zweiten Gegenstand dieser Vorabklänodell für den NDV. Die Widerspruchsmeldung zu sowie das öV-Provisionsmodell hat der Verein chjerverein, der die Geschäftsstelle von Swisspass

3 reichte der Verein ch-integral im Namen und im glieder (d. h. der 250 KTU und 18 Verbünde) eine ein.°°

ierte das Sekretariat der Wettbewerbskommission lie Beurteilung der Widerspruchsmeldung und die

3. Mai 2024 ein Auskunftsbegehren zur Beantworsiben vom 10. Juli 2024.

»ss das Sekretariat dem BAV ein Amtshilfegesuch gesetzes und des revidierten Personenbefördeich Personenbeförderung zukommen. Das BAV ar 2024.

20. Dezember 2024 eine zusätzliche Eingabe zu 1odell.

sichte Swisspass eine Einschätzung des BAV ben konzessionierten Personenverkehr ein.

rungsgesetz

j bildete die Revision des Personenbeförderungszum Betrieb einer gemeinsamen 6V-Vertriebsinfien Zugang auch für Dritte vorsieht.

19. Ende des Jahres 2022 hatte das Parle setzes abgeschlossen. Im Zuge dieser Re\ passt.°® Gemäss Botschaft vom 4. Juni 202 zes werden mit der Änderung des Pers« öffentlichen Verkehr vereinfacht und an die neue Gesetz und die damit verbundenen V treten.°®

20. Im Rahmen der Änderung des Perso nehmen neu den gesetzlichen Auftrag zum E tur. Eine solche besteht bereits in Form der che heute zur Umsetzung des direkten Ver Hand über die Bestellungen im regionalen P kerung dieses Auftrages erfolgt in einem ne

Art. 17a Gemeinsame Vertriebsinfrastruktur

! Die Unternehmen mit einer Konzession nac den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfrastı

2 Sie stellen die für den Vertrieb erforderliche:

3 Sie können für die Nutzung der Vertriebsint langen.

4 Sie regeln die diskriminierungsfreien Bedinc Dritte.

B.2 Entstehung NOVA-Nutzung

21. Gemäss Widerspruchsmeldung habe Sortimentsdaten zentral gepflegt würden, zt hätten dann in einem zweiten Schritt eingefi im April 2018 mit den NOVA-NB 1.0 eine er: zung der Nova-Plattform verabschiedet. Di NB 2.0 ersetzt werden sollen. Diese neuei vom Bundesrat beabsichtigte Öffnung der ı ternehmen angegangen. Die NOVA-NB 2. Swisspass freigegeben worden. Im Septem Standardvertrag zur Genehmigung an das E

22. Mit Schreiben vom Dezember 2019 | NOVA-NB 2.0 inkl. Standardvertrag in der ı

(7.11.2024).

57 Vgl. Botschaft vom 4. Juni 2021 zur Änderun: gionalen Personenverkehrs und der Rechnungs rung PBG).

(7.11.2024).

59 Vgl. Botschaft Änderung PBG, 31 f. Ziff. 4.1.9

60 Vgl. Bundesgesetz über die Personenbeförder regionalen Personenverkehrs und der Rechnu: 2022 3210.

61 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 9 ff.

iment die Revision des Personenbeförderungsgeision werden verschiedene Verordnungen ange- 1 zur Änderung des Personenbeförderungsgeset- »nenbeförderungsgesetzes Regelungen für den Entwicklung der letzten Jahre angepasst.°’ Das erordnungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft genenbeförderungsgesetzes erhalten die 6V-Untersetrieb einer gemeinsamen ÖV-Vertriebsinfrastruk- Vertriebsinfrastruktur NOVA, welche die öV-Brankehrs mit finanzieller Beteiligung der öffentlichen ersonenverkehr betreibt.°° Die gesetzliche Veranh Artikel 6 betreiben eine gemeinsame Infrastruktur für uktur).

1 Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung.

rastruktur durch Dritte ein angemessenes Entgelt verjungen für die Nutzung der Vertriebsinfrastruktur durch

sbedingungen

die 6V-Branche mit dem Ziel, dass alle Tarif- und lerst die NOVA-Plattform realisiert. Die NOVA-NB ihrt werden sollen. Die 6V-Branche habe deshalb ste brancheninterne Übergangslösung für die Nut- e NOVA-NB 1.0 hätten später durch die NOVA- 1 Nutzungsbedingungen seien insbesondere die 9V-Vertriebsinfrastruktur für branchenfremde Un- 0 seien im März 2019 durch die Instanzen von ber 2019 hätte Swisspass die NOVA-NB 2.0 inkl. 3AV eingereicht.‘

vabe das BAV Swisspass mitgeteilt, dass es die Jamals eingereichten Fassung nicht genehmigen

j des Personenbeforderungsgesetzes (Reform des reegung), BBI 2021 1485 (nachfolgend: Botschaft Andeung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Reform des ıgslegung), Änderung vom 16. Dezember 2022, BBI könne. Grund seien Zweifel an deren Konf: BAV habe anschliessend ein Rechtsgutach rungs- und Wettbewerbsrecht mit Blick auf d folgend: Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE) eing

23. Mit Schreiben vom Juni 2020 habe da Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE informiert unc Beurteilung der Gutachter einer Genehmigu hen wurde.

24. Im November 2020 habe Swisspass z ten Fragen ein Rechtsgutachten von

MEINHARDT/SUSLU®) eingeholt. Die Differer und dem MEINHARDT/SÜSLÜ könnten wie fol

- Das Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE MEINHARDT/SÜSLÜ nicht zwischen d Diese Unterscheidung sei jedoch vc Tickets — im Gegensatz zur Vermittl 1 Abs. 2 und Art. 4 PBG) falle und d Abs. 1 KG). Die Begriffe Vertrieb und zuweilen auch vermischt und untech

- Weil der Vertrieb von ÖV-Tickets d Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE auch k für 6V-Tickets existieren bzw. eingefi ten nicht als Wiederverkäufer, sonde

- Die NOVA-NB seien vor diesem Hir urteilung zugänglich, als sie die Verr

- Als kartellrechtlich problematis« DIEBOLD/RUTSCHE als auch das Gute den NOVA-NB 2.0:

o Nichtgewahrung eines Direkt terne Vermittler;

o Einschränkung des NOVA-S« o Nichtgewahrung von Provisic

- Im Gegensatz zum Gutachter MEINHARDT/SÜSLÜ keine weiteren, k: NOVA-NB 2.0 identifiziert.

62 Vgl. Widerspruchsmeldung, Beilage 5, NICOL Personenbeförderungs- und Wettbewerbsrecht ı 2020, verfügbar z. B. auch unter <https://www.u!

63 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 12 f. 64 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 14.

65 Vgl. Widerspruchsmeldung, Beilage 6, MARCEL Ticketvertrieb im öffentlichen Verkehr, 2020.

66 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 15 f.

ormitat mit dem Wettbewerbsrecht gewesen. Das ten zum «Verhältnis zwischen Personenbefördeen Ticketvertrieb im öffentlichen Verkehr» (nacheholt.©

s BAV Swisspass Uber die Erkenntnisse aus dem | habe dieser mitgeteilt, dass die kartellrechtliche ng der NOVA-NB 2.0 durch das BAV im Weg steu den im Gutachten DIEBOLD/RUTSCHE behandel- Lenz & Staehelin (nachfolgend: Gutachten zen zwischen dem Gutachten DIEBOLD/RUTSCHE gt zusammengefasst werden:

unterscheide im Gegensatz zum Gutachten em Vertrieb und der Vermittlung von ÖV-Tickets. nn zentraler Bedeutung, weil der Vertrieb von ÖVung — unter das Personenbeförderungsregal (Art. amit nicht vom Kartellgesetz erfasst werde (Art. 3 Vermittlung würden in der öffentlichen Diskussion nisch verwendet.

an KTU vorbehalten sei, könnten entgegen dem ein Grosshandelsmarkt oder Grosshandelspreise ihrt werden. Branchenfremde Unternehmen könnrn nur als Vermittler von ÖV-Tickets tätig werden.

tergrund nur insoweit einer kartellrechtlichen Benittlung von 6V-Tickets zum Gegenstand hätten.

ch identifizierten sowohl das Gutachten achten MEINHARDT/SUSLU folgende Regelungen in

zugangs zur NOVA-Plattform an ausländische exortiments gegenüber externen Vermittlern; und nen an externe Vermittler.

1 DIEBOLD/RUTSCHE habe das Gutachten artellrechtlich problematischen Regelungen in den

AS DIEBOLD/BERNHARD RÜTSCHE, Verhältnis zwischen nit Blick auf den Ticketvertrieb im öffentlichen Verkehr, iilu.ch/fakultaeten/rf/professuren/diebold-nicolas/mitar- 7.11.2024).

. MEINHARDT/SINEM SUSLU, Kartellrechtliche Beurteilung

25. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem ( ursprünglichen NOVA-NB 2.0 inkl. Standarc lich problematisch identifizierten Bestimmun schenzeitlich ein Modell für die Entrichtung tungen, das 6V-Provisionsmodell, verabsch

26. Die Kompetenz von Swisspass, die N zu verabschieden, ergebe sich aus der ges seien Teil des Ue500. Das Ue500 sei die Br KTU und Verbünde im direkten Verkehr nac leistung des NDV hätten sich die KTU in dei schlossen.‘®

B.3 Vermittlung von oV-Tickets

27. Gemäss Widerspruchsmeldung würde gen für Reisende erbringen. Sie treffe eine dienstleistung der KTU in Anspruch nehme Fahrausweis, d. h. ein 6V-Ticket besitzen ( triebspflicht zu. Sie verkauften 6V-Tickets fü gen in eigenem Namen und auf eigene Rec sende («Vertrieb» gemäss Terminologie Wii

28. Im sog. Direkten Verkehr bestehe soc 17 PBG). Die KTU seien gesetzlich verpflic! zubieten, die durch sie selbst und mindeste der Direkte Verkehr verbundübergreifende \ Verbünde (NDV) sowie Punkt-zu-Punkt-Ver wie Gesamtverlauf innerhalb eines Verbund

29. Ziel des Direkten Verkehrs sei, dass R dener KTU nur einen durchgehenden Traı auch nur ein einziges ÖV-Ticket für die ges von verschiedenen KTU erbracht werde, («E ten dafür gemeinsame Fahrausweise, d.h.

30. Für die Zwecke des RDV hätten sich Verbünde zusammengeschlossen. Zur Gew

Verbünde in der Organisation Alliance Swiss 1 PBG).”?

31. Die gemeinsamen Fahrausweise des bünde ebenfalls über ihre eigenen Verkauf: dabei nicht gegenseitig als Wiederverkäufer

67 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 17.

68 Vgl. Widerspruchsmeldung, Fn 96.

68 Verordnung vom 4.11.2009 über die Personer 70 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 36 ff.

7! Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 39 f.

72 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 40 f.

73 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 42.

sutachten MEINHARDT/SÜSLÜ habe Swisspass die Jvertrag überarbeitet und die drei als kartellrechtgen aufgehoben. Zusätzlich habe Swisspass zwivon Provisionen bei der Vermittlung von ÖV-Leisiedet.°”

OVA-NB 3.2 nach Genehmigung durch das BAV setzlichen Kooperationspflicht. Die NOVA-NB 3.2 anchenregelung, welche die Zusammenarbeit der th Art. 16 i. V. m. Art. 17 PBG regle. Zur Gewahrr Branchenorganisation Swisspass zusammenge-

ın die KTU als Beförderer Transportdienstleistun- Transportpflicht (Art. 12 PBG). Um die Transport- 2n zu können, müssten Reisende einen gültigen Art. 57 VPB®). Den KTU komme damit eine Verr die von ihnen erbrachten Transportdienstleistunshnung über ihre eigenen Verkaufskanäle an Reiderspruchsmeldung).’°

lann eine Kooperationspflicht (Art. 16 i. V. m. Art. ıtet, 6V-Tickets für Transportdienstleistungen anns ein weiteres KTU erbracht würden. So erfasse 'erbindungen und Verbindungen in Gebieten ohne oindungen mit sowohl Startpunkt als auch Ziel soperimeters (RDV).”

eisende für die Beförderung über Netze verschie- ısportvertrag abschliessen müssten und folglich ;amte Beförderungsdienstleistung benötigten, die ine Reise, ein Ticket, ein Preis»). Die KTU erstell- 5V-Tickets (Art. 16 Abs. 2 PBG).’

die KTU im Rahmen ihrer Kooperationspflicht in ahrleistung des NDV hätten sich die KTU und die pass zusammengetan (Art. 16 i. V. m. Art. 17 Abs.

Direkten Verkehrs vertrieben die KTU bzw. Verskanäle an Reisende. Sie kauften die 6V-Tickets auf einer Grosshandelsebene ein, um diese dann

ıbeförderung (VPB, SR 745.11).

an Reisende weiterzuverkaufen, sondern h nen gegenseitigen Vertriebspflicht als Vertre treiber von 6V-Tickets.”

32. So sei bspw. im NDV ein Einzelticket f i.E. — Engelberg via Luzern, bei der die Trar bahn erbracht werde, über die Verkaufskar lich.”

33. Die KTU und Verbünde könnten aber verbundenen Transportdienstleistungen agi zu erbringende Transportdienstleistung invc onen stellvertretend im Namen und auf Re bünde.’?

34. Die Vermittlungstätigkeit zeichne sich von den KTU und Verbunden erwerbe, um c Der (Ver-)Kauf der Transportdienstleistung und den leistungserbringenden KTU bzw. \ kundenpreisen.’®

35. Als Vermittler im Bereich des NDV han ein Billett für die Strecke zwischen den Halt kaufe. Die Transportdienstleistung auf diese erbracht. Der ZVV vermittle das 6V-Ticket a

36. Externe Vermittler, d. h. branchenfren von ÖV-Tickets und den damit verbundene handelten diesfalls im Namen und auf Rec buinde.®°

37. Bis anhin seien externe Vermittler fur bilaterale Kooperation mit einem KTU und/ot sie mit der Vermittlung beauftragt habe und i NOVA-Plattform und/oder zu anderen Vertri

38. Neben den Anbindungsmöglichkeite Plattform werde zukünftig ergänzend die Mc mittler die NOVA-NB und den Standardverti damit direkten Zugang zur NOVA-Plattform « Verbund mehr dazwischenschalten (Schnitt Aus NOVA-Sicht bestünden innerhalb der k terkategorien.®?

74 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 43.

75 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 138.

76 gl. Widerspruchsmeldung, Rz 44.

77 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 45 und 139. 78 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 46.

79 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 47.

80 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 48.

81 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 49.

82 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 50 f.

andelten im Rahmen ihrer gesetzlich vorgegebeaiber.’* Alle KTU seien von Gesetzes wegen Verur die Strecke zwischen den Haltestellen Langnau ısportdienstleistung von der BLS und der Zentralvale dieser beiden Transportunternehmen erhältauch als Vermittler von 6V-Tickets bzw. den damit aren. Dies sei der Fall, wenn sie selbst nicht in die viert seien. Sie handelten in solchen Konstellatichnung der leistungserbringenden KTU und Verdadurch aus, dass der Vermittler keine 6V-Tickets liese dann selbst an Reisende weiterzuverkaufen. erfolge vielmehr direkt zwischen dem Reisenden /erbünden zu den von diesen festgesetzten Enddle bspw. der ZVV, wenn er Uber seinen Webshop sstellen Langnau i.E. — Engelberg via Luzern verr Strecke werde von der BLS und der Zentralbahn n den Reisenden stellvertretend für diese KTU.’?

ide Unternehmen könnten ebenfalls als Vermittler n Transportdienstleistungen tätig sein. Auch sie "hnung der leistungserbringenden KTU und Verdie Aufnahme dieser Vermittlungstatigkeit auf die Jer einem Verbund angewiesen gewesen, das/der hnen die Schnittstelle (Schnittstellenprodukte) zur ebssystemen zur Verfügung gestellt habe.®"

n von Schnittstellenprodukten an die NOVAglichkeit zur Verfügung stehen, dass externe Verrag Zugang NOVA-Plattform unterzeichneten und srhielten. Sie müssten damit kein KTU bzw. keinen stellenprodukt), um als Vermittler tätig zu werden. categorie «externe Vermittler» keine weiteren Un-

39. Das Modell zur Ver stellt werden.®°

Preise

2 Festlegung Endkt

5 denpreis x

Vermittlung zum fe ® nalantan Fneakıınnl:

mittlung von 6V-Tickets könne wie in folgeı

Ablauf

libero» [am unireso fa@Eay

ggf. Provision

Sn Vermittler

43. Ihre gegenseitigen Beziehungen im N Swisspass regeln. Damit die KTU im NDV r 17 Abs. 1 PBG gemeinsame Tarife und Fah heit gemeinsam über Swisspass aus.®”

44. Für die Gewährleistung des RDV hätt sammengetan. In diesen übten die KTU ihre Abs. 1 PBG i. V. m. Art. 56 Abs. 1 VPB gen

45. Im sog. internen Verkehr verbleibe die kehr umfasse Transportleistungen, die im e unternehmensspezifische Angebote. Es stel kehrs, welche auf der NOVA-Plattform gep über einen proprietären Webshop anzubiete

B.5 Funktionsweise der NOVA-I

46. Gemäss Widerspruchsmeldung erfolg über die von den KTU und Verbünden eige NOVA-Plattform. Auf dieser fänden sich alle mittlung von 6V-Leistungen:°°

  • Die importierten Netz- und Fahrplanı

  • sämtliche 6V-Sortimente, Anwendur

  • die Kundendatenbank;

- Abrechnungsgrundsatze, welche die teiligten und berechtigten Transportt

  • die Swisspass-Daten inkl. der darau

  • alle fur die Kontrolle in den Fahrzeuc

  • 6V-Reporting.

47. Die NOVA-Plattform führe Preisdaten ren ÖV-Daten zusammen, bereite diese auf zur Verfügung. Sie umfasse zudem ein Sys visionen.°'

48. Es seien alle relevanten Produkte, die treffen würden, auf der NOVA-Plattform hir Rolle als Tarifeigner empfohlen, auch Sp NOVA-Plattform zu pflegen. Sie sind dazu je alangeboten und internen Sortimenten um weise so geringe Absätze aufweisen würde nicht lohne oder das Produkt in nächster Ze

87 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 60. 88 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 61. 89 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 62 f.

90 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 64. 9 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 65. 92 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 66.

DV würden die KTU in der Branchenorganisation ach den Vorgaben von Art. 16 Abs. 2 i. V. m. Art. rausweise stellen könnten, übten sie ihre Tarifhoen sich die KTU in regionalen Tarifverbünden zu- Tarifhoheit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 einsam aus.®®

> Tarifhoheit bei den KTU selbst. Der interne Versigenen Leistungsnetz einer KTU ergingen sowie ne den KTU dabei frei, Produkte des internen Verflegt seien, auch über andere Kanäle wie bspw.

lattform

e der Vertrieb und die Vermittlung von 6V-Tickets ns dafür entwickelte IT-Vertriebsinfrastruktur, die zentralen Elemente für den Vertrieb und die Ver-

Jaten aller Transportunternehmen aus INFO+;

gsbereiche und Tarifbestimmungen;

Verteilung der Einnahmen und Kosten auf die beinternehmen gewahrleisteten;

F vorhandenen 6V-Leistungen;

yen notigen Daten; und

mit den dazugehörigen Fahrplandaten und weite- und stelle sie den angebundenen Unternehmen tem zur Abrechnung der Ticketverkäufe und Pro-

> das Kerngeschäft des öffentlichen Verkehrs beiterlegt. Den KTU und Verbünden werde in ihrer =zialangebote sowie interne Sortimente auf der doch nicht verpflichtet. Es handle sich bei Spezi- Nischenprodukte bzw. Drittprodukte, welche teiln, dass sich eine Integration auf NOVA finanziell it das Ende des Lebenszyklus erreichen werde.°2

49. An die NOVA-Plattfo Plattform hinterlegten Stre« teln. Ein Zugang zur Vermit grundsätzlich mit Abschlus:

50. Der Zugang der exte indirekt sein.%

51. Beim direkten Zugant Verkaufssysteme (Schalter so die für die Vermittlung vo mitteln und die Verkäufe ak ten, d. h. sie müssten die 6

52. Beim indirekten Zug:

rm angebundene Unternehmen könnten für ken und Fortbewegungsmittel 6V-Tickets v tlung von Spezialangeboten und internen Sor ; bilateraler Verträge möglich.°®

rnen Vermittler zur NOVA-Plattform könne I

) könnten Vermittler über ihre eigenen digital -Software, Billettautomaten, Apps etc.) mit N n 6V-Tickets notwendigen Daten von der NO zuwickeln. Sie erhielten diesfalls von der NO V-Tickets anhand dieser Rohdaten erst noch

ing sei dagegen ein KTU und/oder ein Ver

- Angebotsabfrage: Über einen Verka tomat, Schalter oder im Fahrzeug) v Angebot abgefragt.

- Angebotsberechnung und Ausgabe Angebot, basierend auf den passenc bei wende NOVA programmierte Vor hinterlegten Stammdaten.

- Auswahl und Kauf eines Angebotes Verkauf sende NOVA Produktinforn Kunden.

- Abrechnung des Verkaufsumsatzes NOVA den Umsatz sowie die Verkau je Transportunternehmen oder je Abrechnung» würden die entsprech: beitung in den Finanzprozessen geli

55. Die NOVA-Plattform enthalte damit a den Vertrieb und die Vermittlung von 6V-Tic

B.6 Übereinkommen 500

56. Die NOVA-NB sind eine Anlage zum eingereichten Ue500 handelt es sich um di Allerdings trat während der Widerspruchsfri datiert vom 1. Januar 2024 in Kraft.’ Seit o gültig. Im Folgenden ist auszugsweise die : nuar 2025 dargestellt.'% Diese auszugswei 3.2 und das 6V-Provisionsmodell.

B.6.1 Ue500 Version 2.9 (Ausgabe 1.1.

57. Gemäss Ue500 sei der Grund für eine die gesetzliche Verpflichtung zur Gewahrlei TU unter anderem gemeinsame Tarife zu « genseitigen Beziehungen in bestimmten Be

58. Auf nationaler Ebene arbeiteten die 2 schaft zusammen, die im Ue500 geregelt se

99 «NOVA-Anbieter» sei die zentrale IT-Anwenc Kernfunktionalitäten bearbeite «NOVA-Anbieter: basierend auf den Sortimenten und Tarifen, / spruchsmeldung, Fn 35).

100 Ygl. Widerspruchsmeldung, Rz 73. 101 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 12.

102 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 7 und Beilage

103 Vgl. Widerspruchsmeldung. Das Ue500 in de zudem den Stand 13. September 2023 auf.

den Stand 16. September 2024 auf.

105 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Präambel.

ufskanal (wie Online-Shop, Mobile App, Billettauiird vom 6V-Kunden oder einer Verkaufsstelle ein

von Varianten: «NOVA-Anbieter»” berechne ein len Produkten und Tarifregeln für die Anfrage. Dagaben und Rahmenbedingungen an und nutze die

und Billett-/Produktausgabe: Nach erfolgreichem nationen (Ticket, Abo) via Verkaufskanal an den

und der Verkaufsprovisionen: Schliesslich rechne fsprovisionen ab und berechne die Umsatzanteile Verbund. Über eine Schnittstelle von «NOVAenden Informationen an SAP zur weiteren Verarefert.

lle öV-Daten, Tarife und Funktionalitäten, die für kets erforderlich seien.1°

Ue500.'°' Bei dem mit der Widerspruchsmeldung e Version 2.7 mit Ausgabedatum 1. Juli 2023.1 st bereits die Version 2.8 des Ue500 mit Ausgabe em 1. Januar 2025 ist schliesslich die Version 2.9 aktuelle Version 2.9 des Ue500 datiert vom 1. Jase Darstellung erfolgt mit Blick auf die NOVA-NB

2025)

Zusammenarbeit von TU im Rahmen des Ue500 stung eines direkten Verkehrs. Hierfür hätten die rstellen. Das Gesetz verpflichte die TU, ihre gereichen zu regeln.'”

im DV Teilnehmenden in einer einfachen Geselli. Auf regionaler Ebene hätten sich die TU in Tariflung der Plattform und umfasse mehrere Module. Als » Anfragen von verschiedenen Kanälen und berechne, .ngebote und Leistungen für die 6V-Kunden (Wider-

3. r Version 2.8 und Ausgabe vom 1. Januar 2024 weist

ion 2.9 und Ausgabe vom 1. Januar 2025 weist zudem bzw. Verkehrsverbünden organisiert, die au liche zugehörigen TU verbindlich festlegen \ von einfachen Gesellschaften über Vereine lichen Anstalten.!%

59. Das Ue500 bilde die Grundlage der bi bünden. Diese erfolge unter dem Dach eine! und stelle über den direkten Verkehr gemä sicher, dass branchenweit mindestens einh zur Anwendung gelangten.”

60. Swisspass setze sich zum Ziel, die Int sowie der Verbünde untereinander, unter B Äquivalenz, weiter voranzutreiben.’

B.6.1.1 Rahmenbestimmungen Ue500

61. Als Gegenstand des Übereinkommens des DV auf. In Bezug auf den Geltungsbere Verbünde. Das Ue500 sei mit gewissen Au: die jeweiligen Verkehre) auf beide Verkehre

62. Bei der Teilnahmeberechtigung unters Verbünde und NDV. Im Bereich der Verbün Verkehrsverbünde teilnehmen. Die teilne Swisspass im Namen ihrer Gesellschafte Swisspass grundsätzlich KTU teilnehmen."

63. Die Zusammenarbeit im Rahmen vc Ziele:"""

- Gewährleistung des DV im Sinne vo

- Verbesserung der tarifarischen Traı Binnenverkehr und im grenzubersct zenden ausländischen TU und Verbi

- Harmonisierung und Vereinfachung 1 Kunden, eine Minimierung potenziel Eintrittshürden im schweizerischen E kehr mit grenznahen TU bzw. angreı

  • Festlegung gemeinsamer Standards

  • Gewährleistung der Einnahmensiche

- Strategische Weiterentwicklung des ı Marktbearbeitung, Kundeninformatic

106 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Präambel.

107 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Präambel.

108 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Präambel.

f dem entsprechenden Gebiet die Tarife für sämtwürden. Die Rechtsformen der Verbünde reichten und Genossenschaften bis hin zu öffentlich-rechtranchenweiten Zusammenarbeit von TU und Verreinzigen, gemeinsamen Organisation Swisspass ss Art. 16 und 17 PBG bzw. Art. 56 VPB hinaus eitliche Tarifnebenbestimmungen und Standards

egration zwischen dem NDV und den Verbünden srücksichtigung des Grundsatzes der fiskalischen

führt das Ue500 die Zusammenarbeit im Rahmen ich erfasse das Ue500 den NDV und die RDV der snahmen (in Form besonderer Bestimmungen für -anwendbar.'°

cheidet das Ue500 zwischen den zwei Bereichen de können an Swisspass grundsätzlich Tarif- und hmenden Verbünde handeln im Rahmen von r/Mitglieder. Im Bereich des NDV können an

In Swisspass bezwecke insbesondere folgende

n Art. 16 PBG und Art. 56 VPB;

ısparenz für die 6V-Kunden im schweizerischen rreitenden Verkehr mit grenznahen bzw. angreninden;

arifarischer Benutzungsbestimmungen für die 6Vler Kundenfallen und generell ein Abbau von 6Vinnenverkehr und im grenzüberschreitenden Ver- ızenden ausländischen Verbünden;

sowie deren Einhaltung (Compliance); rung und Abrechnung;

SV in den Bereichen Preis und Sortiment, Vertrieb, n, Einnahmensicherung und Kontrolle.

B.6.1.2 Organisation

64. Die Aufgaben von Swisspass werden |

tur aller Teilnehmenden wahrgenommen.

den:'"?

Ges

öV

Geschäfte, die alle am Ue500 Geschäfte, dii Teilnehmenden betreffen und den NDV betr Geschäfte der nationalen Kundeninformation, die alle am

Ue500 Teilnehmenden plus die

nicht am Ue500 teilnehmenden

TU mit einer Personenbeförderungskonzession betreffen.

65. Die Gesamtheit der am NDV Teilnehi Versammlung der Verbünde (nachfolgend: \ Verbünde) die obersten Organe. Gemeinsa aller an Swisspass Teilnehmenden wahr."* die VdV unter anderem insbesondere U Nutzungsbedingungen."''* Dabei beschliess« rat über den Erlass und Änderungen der N beide Organe nach den für sie geltenden Be

B.6.1.2.1 Gesamtheit NDV

66. Die Gesamtheit NDV ist oberstes Org heit NDV zum Beispiel über die Grundsätz oder über Geschäfte, die ihr zum Beschluss

67. Die Gesamtheit NDV tagt nicht physis cher Umfragen (E-Mail oder Postweg) auf ‚ umfrage).11”

68. In der Gesamtheit NDV sind alle am Jede Stimmberechtigte verfügt über eine St

69. Ein Antrag ist von der Gesamtheit NI Frist 2/3 der Abstimmenden zustimmen. Stir jeweils Abstimmenden zu, so gilt die Vorla« zusammen mindestens 50 % der Ertrags- re auf sich vereinen. Abweichende Regelunge vorbehalten.''®

nnerhalb einer gemeinsamen Organisationsstruk- Dabei werden drei Geschäftsfelder unterschiechäftsfeld

NDV Verbünde 2 ausschliesslich Geschäfte, die ausschliesslich effen. die Verbünde betreffen.

nenden (nachfolgend: Gesamtheit NDV) und die /dV) sind in ihren jeweiligen Bereichen (NDV bzw. m nehmen sie die Funktion des obersten Organs > Gemeinsam befinden die Gesamtheit NDV und ber den Erlass und Änderungen der NOVA- »n die Gesamtheit NDV und die VdV jeweils sepa- OVA-NB. Der Beschluss kommt zustande, wenn »schlussfassungsregeln beschlossen haben.''®

an im Bereich des NDV. So befindet die Gesamt- e der Einnahmen- und Kostenverteilung im NDV vorgelegt werden.'’®

sch. Die Entscheide erfolgen im Rahmen schriftli- Antrag des Strategierates (nachfolgend: Gesamtgesamten NDV Teilnehmenden stimmberechtigt. mme.''®

)V angenommen, wenn ihm innert der gesetzten nmen weniger als 2/3, aber mehr als die Hälfte der ye als angenommen, wenn diese Abstimmenden 2spektive Kostenanteile im betreffenden Geschäft 2n in anderen Bestimmungen des Ue500 bleiben

B.6.1.2.2 VdV

70. Als oberstes Organ im Bereich der Ve mungen für die Verbünde sowie beispielswe oder die Bestimmung von Kostenanteilen be

71. Die VdV wird durch ein vom Strateg Strategierats geleitet. An der Versammlung teiligten TU, der Bund (vertreten durch das | der kantonalen Delegierten des Öffentlicher integral sowie der VOV teilnahmeberechtigt.

72. Stimmberechtigt sind nur die am Ueé des Ue500.'”? Jeder stimmberechtigte Verb

73. Im Rahmen der Beschlussfassung ist der Abstimmenden zustimmen. Stimmen we Abstimmenden zu, so gilt die Vorlage als a men mindestens 50 % der Ertrags- respektiv vereinen. Abweichende Regelungen in and ten. Eine Mehrheit von 2/3 der Abstimmende der Methode zur Bestimmung der Anteile p Geschäftsfelds «Verbünde».'?*

B.6.1.2.3 Strategierat

74. Dem Strategierat obliegen die Oberleit strategische Führung. Zu den Aufgaben des strategischen Stossrichtungen in den drei Gi bünde; vgl. Rz 64), Vertretung von Swisspa spruchsgruppen, Antragsstellung an die Ges betreffend Geschäfte in deren Zuständigkeit dener Hinsicht.'®

75. Der Strategierat besteht aus 8 bis 13 mensetzen aus

- Vertretungen von am NDV Teilnehm

- und Spartenvertretungen von am NI (selbsttragende Finanzierung), Reg

4.7.2024): Bundner Generalabonnement (BUGA bil), Communauté tarifaire intégrale unireso, Con naute tarifaire VagABOnd, Communauté tarifaiı leno, ITV engadin mobil, Libero-Tarifverbund Tarifverbund Klosters (TVK), Tarifverbund für de verbund OSTWIND, Tarifverbund Passeparto (TVZG), TNW Tarifverbund Nordwestschweiz, T

rbünde befindet die VdV über besondere Bestim- :ise über Zusatzvereinbarungen unter Verbünden »züglich Geschäftsstelle.'?°

jerat delegiertes, stimmberechtigtes Mitglied des sind alle Verbünde der Schweiz, die an ihnen be- BAV), die Kantone (vertreten durch die Konferenz

1 Verkehrs, nachfolgend: KKDöV), der Verein ch-

100 teilnehmenden Verbünde gemäss Anlage 19 und hat eine Stimme.'??

ein Antrag vom VdV angenommen, wenn ihm 2/3 niger als 2/3, aber mehr als die Hälfte der jeweils ngenommen, wenn diese Abstimmenden zusam- e Kostenanteile im betreffenden Geschäft auf sich ren Bestimmungen des Ue500 bleiben vorbehaln ist jedoch zwingend erforderlich für Änderungen ro Verbund an den Geschäftsstellen-Kosten des

ung und Oberaufsicht von Swisspass sowie deren Strategierates gehören etwa die Bestimmung der sschäftsfeldern von Swisspass (6V, NDV und Verss gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Ansamtheit NDV und die Versammlung der Verbünde sowie die Abgabe von Empfehlungen in verschie-

} stimmberechtigten Mitgliedern, die sich zusamenden mit festem Sitz

IV Teilnehmenden aus den Sparten Fernverkehr ionalverkehr (Bestellter Verkehr gemäss PBG),

1 2.

Dabei handelt es sich um folgende Verbünde (Stand ), Communauté tarifaire intégrale fribourgeoise (Frimonmunauté tarifaire neuchateloise Onde Verte, Commu- e vaudoise CTV (Mobilis), Comunita tariffale Arcoba- _ Tarifverbund A-Welle, Tarifverbund Davos (TVD), n Lebens- und Wirtschaftsraum Zurich (Z-Pass), Tarifut, Tarifverbund Schwyz (TVSZ), Tarifverbund Zug ransReno, Zürcher Verkehrsverbund ZVV.

2.

Ortsverkehr (Bestellter Verkehr des : (Verkehr ohne Erschliessungsfunktic

76. Der Strategierat setzt sich gemäss Wi bünden zusammen: BERNMOBIL (nachfolg: nevois (nachfolgend: TPG), ZVV, Transport gend: TPF), Verkehrsbetriebe St. Gallen (na AG (nachfolgend: Jungfraubahnen), Mattert Aargau Verkehr AG (nachfolgend: AVA).'?7

77. Hierzu ist festzustellen, dass am NDV einem festen Sitz im Strategierat vertreten festem Sitz handelt es sich um SBB, ZVV u sind nicht fest zugeteilt (vgl. Rz 75 und Rz Besetzung demnach unter den am NDV Te von Swisspass beispielsweise die Jungfrau neu nehmen beispielsweise die BLS AG (nz triebe AG (nachfolgend: ZVB) Einsitz im Str

78. Der Strategierat ist beschlussfähig, we tretungen) anwesend sind, wobei die Mitgli zu den Anwesenden zählen müssen. Sofer nicht gegeben ist oder bei Abwesenheit von tungen) werden alle traktandierten Geschäft eine Konsultativabstimmung durchgeführt. C tegierat hat in diesen Fällen innert 14 Kalen fahren zu erfolgen. '?°

79. Jedes Mitglied besitzt eine gewichtet abgegebenen Stimmen. Enthaltungen wero wichtet, dass die Mitglieder mit festem Sitz die übrigen anwesenden Mitglieder zusamn festgehalten. Ein Antrag ist angenommen, v ten Stimmen auf sich vereinigt.'*' Hierzu gilt an die Gesamtheit NDV bzw. die VdV betre gen des Ue500 ist eine qualifizierte Mehrhe Stimmen erforderlich.'3?

127 Vgl. Widerspruchsmeldung, Fn 5.

Fn 5.

Stadt- und Nahverkehrs) und touristischer Verkehr ın gemäss PBG).'*

derspruchsmeldung aus folgenden KTU und Verand: Bernmobil), Postauto, Transports Publics Ges publics fribourgeois Holding (TPF) SA (nachfolchfolgend: VBSG), Jungfraubahnen Management orn Gotthard Bahn (nachfolgend: MGB), SBB und

Teilnehmende, die als systemrelevant gelten, mit sind (vgl. Rz 75 und Rz 103). Bei den KTU mit nd Postauto'”®. Die anderen Sitze im Strategierat 104). Nicht fest zugeteilte Sitze wechseln für die iinehmenden KTU ab. So sind gemäss Webseite bahnen nicht mehr im Strategierat vertreten und achfolgend: BLS) oder die Zugerland Verkehrsbeategierat.'°

nn mindestens acht Mitglieder (bzw. ihre Stellverder mit festem Sitz (bzw. ihre Stellvertretungen) n die Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern Mitgliedern mit festem Sitz (bzw. ihrer Stellvertre- e beraten und uber beschlussreife Geschafte wird ie verbindliche Beschlussfassung durch den Stradertagen nach der Sitzung im Korrespondenzver-

e Stimme. Fur die Beschlussfassung zahlen alle len nicht mitgezahlt. Die Stimmen werden so gezusammen das gleiche Stimmgewicht haben wie 1en. Einzelheiten sind im Organisationsreglement yvenn er die Mehrheit der abgegebenen, gewichteunter anderem folgende Ausnahme: Für Anträge ffend die Auflösung von Swisspass und Änderunit von zwei Dritteln der abgegebenen gewichteten

»beruns/gremien> (8.11.2024); Widerspruchsmeldung,

4.

B.6.1.2.4 Kommissionen

80. Das Ue500 regelt die Arbeitsweise un Kommission Kundeninformation definiert, ui ben des Strategierates, verbindliche Standa folgend: KoM) und der der Kommission Vert antwortung in den vom Ue500 erfassten IF gehören Preis und Sortiment, Vermarktung, Vertrieb. Der KoV sind die Fachbereiche \ lungsmittel, Einnahmensicherung, Clearing,

B.6.1.2.5 Geschäftsstelle

81. Im Rahmen eines Mandatsvertrages « Geschäftsstelle von Swisspass. Die Geschä bünden. Die Geschäftsstelle erfüllt insbesor

  • administrative und fachliche Untersti

  • Koordination der Arbeit der Kommiss

- Interaktion mit den Verwaltungen vc tenzen;

- politischer und medialer Auftritt auf Strategierates;

- Leitung von Projekten mit dem Zwe: den und NDV.

B.6.1.2.6 Mandate

82. Swisspass kann zur Ausübung gem ben.'?7

B.6.1.3 Grundlegende Tarifkompetenzen

B.6.1.3.1 Grundsatz

83. Gemäss Grundsatz zu den Tarifkomp den gegenseitig ihre grundlegenden Tarifk PBG und Art. 56 VPB innerhalb ihres jeweili nen sie, dass über den DV gemäss Art. 16 einheitlich geregelt werden müssen, um die gewährleisten.

1 Aufgabengebiete von drei Kommissionen. '?? Die nter anderem basierend auf strategischen Vorgards für alle KTU.'®* Der Kommission Markt (nachrieb (nachfolgend: KoV) obliegt die operative Ver- -achbereichen. Zu den Fachbereichen der KoM Einnahmenverteilung, Entschädigungsmodelle im /ertriebsprozesse, -services und -systeme, Zah- Fahrausweiskontrolle zugeteilt.'*°

Jes Strategierates führt der Verein ch-integral die ftsstelle ist unabhängig von einzelnen TU und Verdere folgende Aufgaben: "?®

itzung der Organe; sionen und der Mandatsträger;

yn Bund und Kantonen im Rahmen ihrer Kompenationaler und regionaler Ebene im Auftrag des

ck der tarifarischen Integration zwischen Verbüneinsamer, operativer Aufgaben Mandate vergeetenzen anerkennen die am Ue500 Teilnehmenompetenzen im Bereich des DV gemäss Art. 16 yen Zuständigkeitsbereichs. Gleichzeitig anerken- PBG hinaus gewisse Tarifvorgaben schweizweit einfache, kundenfreundliche Nutzung des ÖV zu

B.6.1.3.2 National festgelegte Tarifbesti

84. Die Zuständigkeit für national festgele Der Strategierat erlasst die Bestimmungen NDV und die Verbünde geltende Tarif-Nebe digkeit betrifft die Preisbildungsvorschriften cken und/oder Zonentarifen mit entspreche Zeitverlauf), das Sortiment im Einzelreiseve Sortiment Pendlerverkehr und Stammkunde tarifarischen Eigenschaften), die Abrechnun Aufgaben der Teilnehmenden sowie Einnah tung für die Sortimente.'°9

85. Zusätzlich zu den national festgelegte meinsamen Tarif-Nebenbestimmungen fest gen in einem Tarif des 6V, welche nicht da Strecken oder Tarifzonen respektive Tarifstt der Fahrausweise respektive der Fahrtbere der Strategierat landesweit gültige Standaro

B.6.1.3.3 Regional festgelegte Tarifbest

86. Die Verbünde sind zuständig für ihrer die Verbünde Preisbildungs- und Preisverkr Preise autonom fest. Insbesondere entsche dung eines Strecken- und/oder Zonentarifes von Lokalnetzen oder Kurzstrecken. ‘4°

87. Die Verbünde bestimmen im Rahmer ment betrifft im Rahmen des RDV zum Bei oder Stammkunden."**

88. In ihrem Zuständigkeitsbereich bestin nungen sowie Kostenentschädigungen und

B.6.1.4 Besondere Bestimmungen für de

89. Die am NDV Teilnehmenden sichern | sammenarbeit auf der Grundlage der Solida Gesamtattraktivität des 6V zu erhöhen; dies Preis- und Tarifgestaltung, Sortimentsges Entwicklung."* Mit der Teilnahme an Tarifer

mmungen

:gte Tarifbestimmungen liegen beim Strategierat. des NDV. Zudem erlässt der Strategierat für den nbestimmungen und Standards.'*® Diese Zustän- und Preise im NDV (z. B. Anwendung von Stre- :nden Tarifstufen oder Preisdifferenzierungen im srkehr (z. B. Einzelbillete oder Tageskarten), das sn, die Bezeichnung von Artikeln (mit identischen gen und Entschädigungen gemeinwirtschaftlicher men- und Kostenverteilung und die Marktbearbein Tarifbestimmungen legt der Strategierat die ge- . Tarif-Nebenbestimmungen sind die Bestimmuns Sortiment, die Preisbildung (u. a. aufgrund von ıfen sowie der zeitlichen Gültigkeit) und die Preise

chtigungen betreffen.’ Darüber hinaus definiert Is 141

immungen

| jeweiligen RDV.'* Im Rahmen ihres RDV legen \upfungsmechanismen sowie die entsprechenden iden die Verbünde zum Beispiel über die Anwen- ; mit entsprechenden Tarifstufen oder den Einsatz

. ihres RDV auch über das Sortiment. Das Sortispiel den Einzelreiseverkehr, den Pendlerverkehr

amen die VerbUnde auch autonom Uber Abrechbetreiben die Marktbearbeitung der Sortimente. '*°

ın NDV

sich gegenseitig eine enge partnerschaftliche Zuritat und der Wirtschaftlichkeit zu, mit dem Ziel, die insbesondere in den Bereichen wie beispielsweise taltung, Vermarktung, Marktforschung oder IT- 1 des NDV anerkennen die Teilnahmeberechtigten

undh.

die Bedingungen des Ue500 sowie der Ve NDV.'

B.6.1.5 Allgemeine Rechte und Pflichten NDV Teilnehmenden

90. Die von den einzelnen Teilnehmender des NDV nicht zuwiderlaufen. Massnahmer Teilnehmenden beeinträchtigen, können nu chenden Teilnehmenden getroffen werden." sen des Einzugsgebietes angemessene Ver cher oder leisten daran einen angemessen an den Kosten des NDV gemäss Ziff. 7.3 Ue

B.6.1.6 Weitere Bestimmungen der Zusa

B.6.1.6.1 Preisbildungsvorschriften

91. Zur Preisbildung sind bestimmte Reg durchgehenden Fahrpreise durch Kilometer Preisanstoss berechnet werden oder beim 1 Kilometeranstoss und gemeinsamer Preista

B.6.1.6.2 Entschädigungen

92. Die am NDV Teilnehmenden oder Drit! 570 (nachfolgend: V570) definierten Kriterieı Sinne eines Deckungsbeitrags eine Entsch von bedienten Verkaufspunkten und qualifiz und Voraussetzungen dafür sind in der Vors

B.6.1.6.3 Einnahmenverteilung

93. Die Einnahmenverteilung richtet sich schlüssel nötig werden, beteiligen sich die 2 hältnis der Ertragsanteile, die sie aus dieser

B.6.1.7 Gemeinsame Bestimmungen der

B.6.1.7.1 Grundlegende Rechte der Teil

94. Zu den grundlegenden Rechten der Te und selbstständiges Handeln im Sinne der

jrschriften und der für sie relevanten Tarife des

der am NDV oder an einzelnen Tarifen des

1 getroffenen Massnahmen dürfen den Interessen 1, die den Verkehrsanteil oder den Ertrag anderer r nach gegenseitiger Absprache mit den entspre- 48 Alle Teilnehmenden stellen eine den Bedürfniskaufsinfrastruktur einschliesslich Kundendienst sien Beitrag.'*° Die Teilnehmenden beteiligen sich 3500.'°°

mmenarbeit innerhalb des NDV

eln zu berücksichtigen. Zum Beispiel können die anstoss mit gemeinsamer Preistabelle oder durch -arif für Streckenabonnemente sind die Preise mit belle zu berechnen. 'S'

e erhalten für ihre gemäss den in den Vorschriften 1 erbrachten Beratungs- und Serviceleistungen im adigung an die Beratungs- und Serviceaufwande ierten Service-Center. Die genauen Bedingungen chrift 512 (nachfolgend: V512) geregelt.'”?

nach den Vorschriften 511. Sofern dazu Verteilim NDV Teilnehmenden an deren Kosten im Vern Schlüssel zugesprochen erhalten. "°°

"an der Alliance SwissPass Teilnehmenden

nehmenden

:ilnehmenden gehören zunächst eigene Initiativen ' Fahrgäste wie auch zur Weiterentwicklung von

Swisspass.'°* Weiter haben die an Swissp: Gestaltungs-, Entwicklungs- und Entschei Gremien.'°®

B.6.1.7.2_ Grundlegende Pflichten der Tı

95. Die an Swisspass Teilnehmenden sir halten.'5” Dann sind die Teilnehmenden ve beispielsweise die gemeinsamen Tarif-Nebe mäss den Bestimmungen zur Anwendung g

96. Zu den Pflichten gehören auch die Schliesslich sind die Teilnehmenden verpflic Swisspass haben, der Geschäftsstelle bek: genseitig wichtige Informationen aus."

B.6.1.7.3 Finanzierung

97. Die Teilnehmenden beteiligen sich an an den übrigen aus der Zusammenarbeit ir Wo dies mit vernünftigem Aufwand möglich Kostenschlüssel berechnet und angewendet

B.6.1.7.4 Vertrieb

98. Der Verkauf von Fahrausweisen ric Swisspass Teilnehmenden Fahrausweise a Bestimmungen des Pflichtenhefts Verkauf v zuhalten.'®2

B.6.1.8 Anlage 1 Ue500: Organisationsre

B.6.1.8.1 Allgemeines

99. Ziel des Organisationsreglements (Or Organisation der Zusammenarbeit und die A Detail zu regeln.'°®

163 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 1 Abs. 1 Anlage 1

ass Teilnehmenden das Recht zur Teilnahme an Jungsprozessen im Rahmen der vorgesehenen

d verpflichtet, die Beschlüsse der Organe einzurpflichtet, Vorschriften und Tarife einzuhalten wie ınbestimmungen und Standards sowie weitere geelangenden Tarife und Vorschriften.'°®

Beteiligung an den Kosten von Swisspass."*° htet, Änderungen, welche thematischen Bezug zu annt zu geben. Die Teilnehmenden tauschen geden Kosten der gemeinsamen Organisation sowie n Rahmen von Swisspass entstehenden Kosten. | ist, wird pro Kostenart ein verursachergerechter . Im Übrigen richtet sich die Kostenverteilung nach

htet sich nach den NOVA-NB. Soweit die an uf dem Papier des NDV ausgeben, haben sie die on Fahrausweisen des NDV sowie der V570 ein-

:glement

ganisationsreglement, OrgRegl Ue500) ist es, die

(Organisationsreglement).

B.6.1.8.2 Organisation

100. Gemäss Ue500 bestehen zum Zweck und den Verbünden folgende Organe: "°*

  • Gesamtheit der am NDV Teilnehmer

  • VdV;

  • Strategierat;

  • Kommissionen:

o KoM,

o KoV;

  • Nationale Prüfgruppe Konsumkennz

  • Revisionsstelle;

  • Geschäftsstelle mit den Geschäftsfe

  • Compliance & Governance Board;

  • Mandatsträger;

- Arbeitsgruppen.

164 gl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 2 Abs. 1 Anlage 1

der Zusammenarbeit der am NDV Teilnehmenden

iden;

ahlen NPK;

ldern «öV», «NDV», «Verbünde»;

(Organisationsreglement).

101. Die Hauptorganisation. dargestellt.

Gesamtumfrage Versammlung Teilnehmer Nat. DV der Verbünde

Strategierat

Reusionsstelle NPK

der gemeinsamen Führungsstruktur ist in folge

Agr. Agr. GTB Verbunde

a) maximal zwei Vertretungen von am (Verkehrseinnahmen) aus der Spart

b) mindestens zwei Vertretungen von a teil (Verkehrseinnahmen) aus der Sx

c) mindestens zwei Vertretungen von a teil (Verkehrseinnahmen) aus der Sx

d) mindestens eine bis maximal zwei Haupt-Einnahmenanteil (Verkehrseir

e) mindestens zwei Vertretungen von é nischsprachigen Schweiz;

f) maximal eine Vertretung eines am (von allen Verkehrseinnahmen) aus

g) keine Vertretung einer am NDV teilne durch eine eigene Verbund-Vertretui

105. Sind mehrere am NDV Teilnehmende turen organisiert, steht diesen maximal ein |

106. Weiter ist bei der Besetzung der Sitze genschaften anzustreben:'°°

a) Am NDV Teilnehmende des Regione bundgebieten;

b) Am NDV Teilnehmende des Regione c) Verschiedene Verkehrstrager (Schie

107. Folgende Institutionen delegieren jew Strategierat:'”°

d) BAV;

e) KöV oder KKDOV;

f) VöV;

g) ch-integral (Vertretung der Geschaft:

108. Als besondere Funktionen übernehme funktion und ein Mitglied ein Vizepräsidium Strategierates im Interesse von Swisspass. stelle für eine rechtzeitige Information des S lichen Aspekte. Das Präsidium vertritt den auch gegen aussen und fungiert insbesor schäftsstelle sowie zu den am Ue500 Teilne

170 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.1.2 Anlage 1 (O

171 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.1.4 Anlage 1 (O

NDV Teilnehmenden mit Haupt-Einnahmenanteil > Fernverkehr;

m NDV Teilnehmenden mit Haupt-Einnahmenanyarte Regionalverkehr;

m NDV Teilnehmenden mit Haupt-Einnahmenanyarte Ortsverkehr;

Vertretungen von am NDV Teilnehmenden mit inahmen) aus der Sparte touristischen Verkehr;

m NDV Teilnehmenden mit Hauptsitz in der latei-

NDV Teilnehmenden mit Haupt-Einnahmenanteil demselben Verbund;

hmenden TU aus einem Verbund, welcher bereits 1g Einsitz hat und umgekehrt.

in Konzern-, Holding- oder Verkehrsverbundstruksitz als Strategierats-Mitglied zu.'°®

-eine angemessene Vertretung der folgenden Ei-

I- und Ortsverkehrs aus Agglomerations- und Verilverkehrs mit ausgeprägter touristischer Nutzung; ne, Strasse, Bergbahnen/Schiff).

ails eine Vertretung mit beratender Stimme in den

sstelle).

nein Mitglied des Strategierates eine Prasidiumssfunktion. Dem Prasidium obliegt die Leitung des Es sorgt im Zusammenwirken mit der Geschaftstrategierates Uber alle fur dessen Tatigkeit erheb- Strategierat sowohl innerhalb von Swisspass als idere als Bindeglied des Strategierates zur Ge- ıhmenden.'”'

age 1 (Organisationsreglement). age 1 (Organisationsreglement). rganisationsreglement). rganisationsreglement).

B.6.1.9 Anlage 2 Ue500: Pflichtenheft St

109. Zu den übergeordneten Aufgaben des a) Oberleitung und Oberaufsicht von S\ b) Festlegung der strategischen Stossr

c) Genehmigung der Jahresplanung, ¢ schäftsstelle für die Geschäftsfelder

d) Genehmigung der Mittelfristplanunge

110. Im Rahmen der Organisation übernim

a) Vergabe des Mandats für die Führu «VöV», «NDV» und «Verbünde» so\

b) Erlass und Änderung der Pflichtenhe c) Unterbreiten von Wahlvorschlägen fi d) Wahl und Abberufung der Mitglieder e) Abgabe einer Empfehlung bei der W

f) Antragstellung an die Gesamtheit de Wahl der Mitglieder des Compliance

g) Vergabe von Mandaten an Mandats entsprechenden Pflichtenhefte.

111. Die operativen Aufgaben sind:'”*

a) Vertretung von Swisspass gegentbe pen,

b) Definition und Umsetzung von Massı ance & Governance Boards;

c) Koordination mit dem VöV.

B.6.1.10 Pflichtenhefte verschiedener Ko

112. Wie für den Strategierat besteht ein P für die Geschäftsstelle und für das Compli

172 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.1.1 Anlage 2 (Pt

173 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.1.2 Anlage 2 (PI 174 gl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 3.1.3 Anlage 2 (Pt 175 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 3 (Pflichtenhef heft Kommission Vertrieb KoV) Ue500, Anlage 7 Konsumkennzahlen NPK) Ue500, Anlage 8 (Pfli

9 (Pflichtenheft Geschäftsstelle) Ue500 und Anl: Board).

rategierat

Strategierates gehören Strategie und Planung: 7? nisspass;

ichtungen von Swisspass als Ganzes;

Jer Budgets und der Jahresrechnungen der Ge- «OV», «NDV» und «Verbünde»;

an sämtlicher Mandate inkl. Geschäftsstelle. mt der Strategierat:'”°

ng der Geschäftsstelle mit den Geschaftsfeldern vie Controlling der Geschaftsstelle;

fte der Kommissionen und der Geschäftsstelle; ir Strategierat-Mitglieder ohne festen Sitz;

der Kommissionen;

ahl der Geschäftsführung des Vereins ch-integral;

ram NDV Teilnehmenden und die VdV betreffend & Governance Boards;

träger oder Dritte sowie Erlass und Änderung der

sr der Öffentlichkeit und anderen Anspruchsgrupnahmen aufgrund von Empfehlungen des Complinmissionen und Einheiten von Swisspass

flichtenheft für die KoM, für die KoV, für die NPK, ance & Governance Board.'” Die Pflichtenhefte

lichtenheft Strategierat). lichtenheft Strategierat). lichtenheft Strategierat).

t Kommission Markt KoM) Ue500, Anlage 4 (Pflichten- _(Pflichtenheft Pflichtenheft Nationale Prüfgruppe chtenheft der Revisionsstelle NDV) Ue500 und Anlage ge 10 (Pflichtenheft Compliance & Governance legen die Grundlagen der jeweiligen Kommi: und die Aufgaben.’’®

113. Zudem regelt das Ue500 mit einem Pt nehmen und Organisationen erteilt.1””

B.7 NOVA-NB 3.2: NOVA-Nutzu

114. Erstes in der Widerspruchsmeldung ge NB 3.2. Es handle sich gemass Widerspruc des Standardvertrags «Zugang NOVA-Plat ckelte IT-Vertriebsinfrastruktur NOVA (vgl. F NB 3.2 in der Version vom 2. Dezember 20: gang NOVA-Plattform» dargestellt.

115. An dieser Stelle ist hervorzuheben, d: dung für alle Vertreiber und Vermittler gelter vertrag nur für Drittvermittler zur Anwendur bünde würden die Voraussetzungen für de Diese Hervorhebung ist insofern bedeut Swisspass in den NOVA-NB 3.2 (vgl. Rz ° Vermittlung von 6V-Tickets betonen. Die \ die Herausgabe von 6V-Tickets, bei denen ( bination mit mindestens einem weiteren KTI die Widerspruchsmeldung und Swisspass

wenn das vermittelnde Unternehmen nicht:

B.7.1 Ziel und Zweck der NOVA-NB 3.2

116. Die NOVA-Plattform bündelt alle Date: durchgängigen Fahrausweisen benötigt we NDV, der RDV (Verbünde) und einiger TU Preisberechnung erforderlichen Daten und ‚

117. Die NOVA-NB 3.2 regeln die Rechte ı menhang mit der Vermittlung und dem \ Plattform und sind darauf ausgerichtet, die E ten (vgl. Rz 3).'8°

176 Vgl. Ue500 2.9 (Fn 1), Ziff. 1 - 3 Anlage 3 (Pf (Pflichtenheft Kommission Vertrieb), Ziff. 1-3 At gruppe Konsumkennzahlen NPK) Ue500, Ziff. 1 Ue500, Ziff. 1 Anlage 9 (Pflichtenheft Geschäfts: Compliance & Governance Board).

177 gl. Ue500 2.9 (Fn 1), Anlage 11 (Pflichtenhe 178 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 124.

178 gl. Widerspruchsmeldung, Rz 228 ff.

180 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 137 f.

181 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 45 und 139.

182 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 1 Abs. 1 Bei

183 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 1 Abs. 2 Beil

ssion oder Einheit dar und regeln die Organisation

lichtenheft die Mandate, die Swisspass an Unterngsbedingungen Version 3.2

»meldetes Vorhaben ist die Einführung der NOVA- ‚hsmeldung um neue Nutzungsbedingungen inkl. tform» für die von KTU sowie Verbünden entwiz 2 f. und 7). Daher sind im Folgenden die NOVA- 22 und der dazu gemeldete Standardvertrag «Zuass die NOVA-NB 3.2 gemäss Widerspruchsmel- 1 (vgl. Rz 4).'7® Demgegenüber soll der Standard- 1g gelangen (vgl. auch Rz 0). Die KTU und Vern Zugang zur NOVA-Plattform per se erfüllen.'”° end, als dass die Widerspruchsmeldung und 119) eine Unterscheidung zwischen Vertrieb und iderspruchsmeldung und Swisspass bezeichnen lie KTU die Transportleistung selber oder in Kom- J erbringen, als Vertrieb.'?° Hingegen bezeichnen die Herausgabe von ÖV-Tickets als Vermittlung, in der Transportleistung beteiligt ist.'°'

1, welche für die Vermittlung und den Vertrieb von arden. Sie umfasst das gesamte Sortiment des | im internen Verkehr sowie alle für die korrekte Algorithmen. "82

ind Pflichten der Vermittler / Vertreiber im Zusamfertrieb des NOVA-Sortiments über die NOVAinnahmen- und Qualitätssicherung zu gewährleisichtenheft Kommission Markt), Ziff. 1 - 3 Anlage 4 lage 7 (Pflichtenheft Pflichtenheft Nationale Prüf-

- 3 Anlage 8 (Pflichtenheft der Revisionsstelle NDV) stelle) Ue500 und Ziff. 1, 2, 4 Anlage 10 (Pflichtenheft

ft Mandate Alliance SwissPass).

age 1 (NOVA-NB 3.2). age 1 (NOVA-NB 3.2).

B.7.2 Voraussetzungen für den Zuganı

118. Zur Anbindung an die NOVA-Plattforn die Betreiber einer Eisenbahninfrastruktur c Verbünde») sowie juristische Personen (Un Typ «Dritte»)."°*

119. Der Vertrieb von Fahrausweisen ist v PBG erfasst. Aus diesem Grund sind TU / Vi tigt und verpflichtet. Dritte können ausschlie den.'®

120. [...] 121. [...]

122. TU / Verbünde erfüllen die Vorausset Für Dritte ist die Unterzeichnung des Stan chem die Voraussetzungen für die Anbindu den, Bedingung für die Zulassung. '®°

B.7.3 Freigegebenes NOVA-Sortiment 123. [...]

124. [...] B.7.4 Aufnahme und Einstellung der V

B.7.4.1 Allgemeines

125. Die KTU sind gemass Art. 16 PBG ver diesem Zweck wurde die NOVA-Plattform g

125.-134. [...]

B.7.4.2 Aufnahme und Einstellung der V 135.-136. [...]

B.7.4.3 Aufnahme und Einstellung der V

B.7.4.3.1 Aufnahme der Vermittlungstät 137.-138. [...]

B.7.4.3.2 Einstellung der Vermittlungsté 139. [...]

184 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 2 Abs. 1 Beil

185 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 2 Abs. 2 Bei

186 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 2 Abs. 5 Beil

187 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 4.1 Abs. 1 B

y zur NOVA-Plattform

1 zugelassen sind die am Ue500 Teilnehmenden, lemäss Schweizer Recht (nachfolgend Typ «TU / ternehmen) ausserhalb der Branche (nachfolgend

om Personenbeförderungsregal gemäss Art. 4 ff. arbünde zum Vertrieb von Fahrausweisen berechsslich als Vermittler von Fahrausweisen tätig werzung für den Zugang zur NOVA-Plattform per se. dardvertrags «Zugang NOVA-Plattform», in welng an die NOVA-Plattform im Detail geregelt werermittlungs- / Vertriebstätigkeit

pflichtet, den direkten Verkehr sicherzustellen. Zu eschaffen. [...]'7

ertriebstätigkeit

ermittlungstätigkeit

igkeit

itigkeit

lage 1 (NOVA-NB 3.2). lage 1 (NOVA-NB 3.2). lage 1 (NOVA-NB 3.2). eilage 1 (NOVA-NB 3.2).

B.7.5 Pflichten der Vermittler / Vertreik

B.7.5.1 Einhaltung der Tarife und Vorsct 140.-142. [...]

B.7.5.2 Bezugspreise / Rabatte und Zusc 143.-144. [...]

B.7.5.3 Sicherstellung der Beratungs- ur apres-vente (SAV)

146.-147. [...]

B.7.5.4 Datennutzung in Onlineshops fü 148.-149. [...]

B.7.5.5 Einlieferung von Kundendaten

150.-155. [...]

B.7.5.6 Pflichtgemässe Bearbeitung der 156. [...]

B.7.5.7 Abrechnung und Reporting 157.-160. [...]

B.7.6 Entschädigungen

161. [...]

B.7.7”_ Kosten

B.7.7.1 Anschlusskosten

162. [...]

B.7.7.2 Betriebskosten

B.7.7.2.1 Vermittler / Vertreiber Typ «TL

163. [...]

er

iriften

+hlage / Preistransparenz

id Serviceleistungen sowie des Service

r SAV

Kundendaten / Datenschutz

) / Verbünde»

B.7.7.2.2 Vermittler Typ «Dritte»

164. Dritte sind von der Pflicht, die Investi und Reinvestitionen anteilig mitzutragen, be benen Fahrausweise pro Kalenderjahr [...]

schritten, ist ein Nutzungsentgelt in der Höh

165. Von der vorstehenden Regelung nich entstehen (z. B. aufgrund neuer Releases). selbst zu tragen. '?®

B.7.7.3 Rückbaukosten

166. [...]

B.7.8 Standardvertrag «Zugang NOVA.

167. Wie oben erläutert (vgl. Rz 122 und 1 für den Zugang zur NOVA-Plattform per se Standardvertrags «Zugang NOVA-Plattform dung an die NOVA-Plattform im Detail gerec Standardvertrag regelt die Anbindung und hält der Standardvertrag Nachfolgendes fes B.7.8.1 Präambel

168.-169. [...]

B.7.8.2 Vertragsgegenstand und Bestan 170.-171. [...]

B.7.8.3 Keine Exklusivität

172. [...]

B.7.8.4 Finanzielles

B.7.8.4.1 Sicherheitsleistung''

173. Zur Sicherstellung sämtlicher Rechte tragsunterzeichnung eine Sicherheitsleistun

174.-175. [...]

B.7.8.4.2 Entschädigungen für den Vert 176. [...]

188 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 7.2.2 Abs. 1 188 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 7.2.2 Abs. 2

190 Vgl. Widerspruchsmeldung, Titelblatt Beilage

191 Vgl. Widerspruchsmeldung, Ziff. 6.3, Beilage:

tions- und Betriebskosten sowie Abschreibungen freit, solange die Anzahl der vermittelten / vertrienicht übersteigt. Wird dieser Schwellenwert über- e von [...] für das jeweilige Jahr geschuldet.'®

t betroffen sind Kosten, die auf Seite der Dritten Diese Kosten sind in jedem Fall durch die Dritten

-Plattform»

25) erfüllen TU und Verbünde die Voraussetzung . Für Dritte ist hingegen die Unterzeichnung des », in welchem die Voraussetzungen für die Anbinjelt werden, Bedingung für die Zulassung. [...] Der Nutzung der NOVA-Plattform.'® Unter anderem t.

dteile

und Forderungen [...] hat der Vermittler vor Verg [...] beizubringen. [...]

nittler

Beilage 1 (NOVA-NB 3.2). Beilage 1 (NOVA-NB 3.2). : Standardvertrag, Beilage 1 (NOVA-NB 3.2). Standardvertrag, Beilage 1 (NOVA-NB 3.2).

B.7.8.4.3 Abrechnung und Saldierung 177.-179. [...]

B.8 oV-Provisionsmodell

180. Das 6V-Provisionsmodell für den NI Swisspass zu Handen der KTU und Verbun Vereinbarung im Sinne des Obligationenrec zu qualifizieren.'” Das 6V-Provisionsmodell Rz 5).'%* Somit gelangt das 6V-Provisionsm« gebende Unternehmen nicht an der Transp trachtungsweise gemäss dem Verständnis « ihrer strikten Unterscheidung zwischen Vern trieb von ÖV-Tickets — das herausgebende | das 6V-Provisionsmodell demnach nicht. / diesbezüglich als widersprüchlich, da im Bei BLS der Zentralbahn eine Provision bezahl bende leistungserbringende KTU dem nich Provision.'°°

181. Gemäss Widerspruchsmeldung habe die NOVA-Plattform Angebundene verabsct fahrens noch nicht in Kraft.19° Zur Verabschit Auskunftsbegehrens aus, das 6V-Provision freigegeben worden. Dies ausschliesslich r des WEKO-Sekretariats. Die Freigabe des ( die VdV und das BAV stehe nach wie vor at

182. Zum Geltungsbereich des ÖV-Provisi dass gemäss NOVA-NB 3.2 die Vermittler v: Dritte oder um einen Verbund bzw. ein KTU Provision erhalten sollten. Als «Tarifeigner» PBG die Tarifhoheit habe. Im NDV übten di Kooperationspflicht die Tarifhoheit über Sw operation diene der Sicherstellung des Direl

183. Im Zusammenhang mit dem ÖV-Provi nehmen, dass die KTU und Verbünde bereit: sich dabei um ein für auf die digitale Welt an Beratungsaufwände (nachfolgend: EMNDV gegangen, physische (kostenintensive) Se vergüten. Das EMNDV sei seit 2020 in Kraft onsmodells als dessen Bestandteil anwend

182 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend di (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220).

193 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 307.

194 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 126.

195 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 115.

196 Widerspruchsmeldung, Rz 86.

197 Vgl. Angaben Swisspass (10.7.2024), Rz 35.

198 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 83 f.

)V ist gemäss Swisspass vom Strategierat von de verabschiedet worden. Es sei als verbindliche hts!% zwischen den KTU und Verbünden im NDV soll bei der Vermittlung von 6V-Tickets gelten (vgl. dell zur Anwendung, wenn das 6V-Ticket-herausorterbringung beteiligt ist. Dies folgt aus der Be- Jer Widerspruchsmeldung und von Swisspass bei iittlung und Vertrieb (vgl. auch Rz 115). Beim Ver- KTU ist an der Transporterbringung beteiligt — gilt \llerdings erweist sich die Widerspruchsmeldung spiel 4 auf Seite 23 der Widerspruchsmeldung die t. Mit anderen Worten bezahlt dabei das vertreit vertreibenden leistungserbringenden KTU eine

Swisspass das 6V-Provisionsmodell für direkt an liedet. Dieses sei aufgrund des Widerspruchsver- =dung führt Swisspass im Rahmen eines späteren smodell sei bis anhin nur durch den Strategierat nit Blick auf die Widerspruchsmeldung zuhanden

)V-Provisionsmodells durch die Gesamtheit NDV, ıs.197

onsmodells führt die Widerspruchsmeldung aus, on 6V-Tickets — unabhängig davon, ob es sich um handle — neu eine vom «Tarifeigener» festgelegte gelte die Instanz, welche gemäss Art. 15 Abs. 1 e KTU und Verbünde aufgrund ihrer gesetzlichen isspass aus. Die gesetzlich vorgeschriebene Ko- <ten Verkehrs (Art. 17 Abs. 1 PBG).'%

sionsmodell ist der Widerspruchsmeldung zu ent- > ein Entschädigungsmodell anwenden. Es handle gepasstes Entschädigungsmodell für Service und ). Bei der Entwicklung des EMNDV sei es darum rvices und Beratungsaufwände angemessen zu und bleibe auch nach Einführung des öV-Provisibar. [...] Die gültige EMNDV-Berechnung erfolge

2 Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anhand der Vorschrift V512 «Vorschriften ü schädigungen und Vergütungen in der Alliai schrift V512 regle die Verteilung gemeinsaı der Entschädigung entsprechender Aufwäı regle die Vorschrift V512 Aspekte, die der vom BAV zu genehmigen bzw. wurde in der

184. Swisspass regle aufgrund der gesetz NDV. Dies gelte auch für die Provisionsreg über eine indirekte NOVA-Anbindung, d.h. Ü bundes, sei vom 6V-Provisionsmodell nicht

185. Auf externe Vermittler, die indirekt üb die NOVA-Plattform angebunden seien, fär B. [...]) und dem jeweiligen externen Verm Anwendung. Die Inhalte solcher bilateralen ' die NOVA-Plattform seien vertraulich und in sehbar.2°

186. Ebenso wenig gelte das 6V-Provision somit kein einheitliches 6V-Provisionsmodel nen ÖV-Tickets vorgesehen. Dies liege insk des NDV und RDV. Beim RDV finanzierten r öffentlichen Verkehr. Dementsprechend übt Provisionen, weil diese die Höhe von Abgelt den stehe es selbstverständlich frei, das 6\ nen Verkehr zu übernehmen. ?°*

187. Das 6V-Provisionsmodell diene letztlic Bereich des NDV zur Zusammenarbeit verp operationspflicht schliesse die Festsetzung (Art. 16 Abs. 2 PBG).?®

188. Mit dem 6V-Provisionsmodell wolle di gabe des BAV leisten, wonach stärkere Anı 6V-Tickets zu vermitteln, um damit zusätzlii winnen und letztlich eine maximale Auslastu habe es in seinem jüngsten Jahresbericht wenig Zahler = hohe Preise. Das Wohl und Nutzerzahl ab.»2°

189.-209. [...]

210. Die Provisionen wurden bei der Abrec Betrag abgezogen, der dem leistungserbrir und an den Vermittler weitergegeben. Die

189 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 105. 200 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 119. 201 Vgl. Angaben BAV, Ziff. 9 und 17.

202 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 85 ff. 203 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 88. 204 /gl. Widerspruchsmeldung, Rz 89. 205 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 90.

206 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 91.

ber die Verteilung der gemeinsamen Kosten, Entnce SwissPass» (nachfolgend: V512).'”° Die Vormer Kosten, welche direkt mit dem Vertrieb oder ide zusammenhängen würden.?° Gemäss BAV Sicherstellung des NDAV dienten und sei daher Vergangenheit vom BAV genehmigt. ?°'

lichen Kooperationspflicht sämtliche Belange des eln für Vermittler. Die Vermittlung von 6V-Tickets iber ein Schnittstellenprodukt eines KTU oder Vererfasst.?° [...]

er Schnittstellenprodukte der KTU (z. B. [...]) an den die zwischen den Transportunternehmen (z. ittler (Vermittlerkette) abgeschlossenen Vertrage Vereinbarungen über den indirekten Anschluss an nerhalb von Swisspass nicht zugänglich bzw. einsmodell im RDV und im internen Verkehr. Es sei | für sämtliche über die NOVA-Plattform vertriebeyesondere an der unterschiedlichen Finanzierung 1eben dem Bund die Kantone und Gemeinden den en sie ihr Mitspracherecht aus. Dies auch bei den ungen mitbeeinflussen würden. KTU und Verbün- '-Provisionsmodell auch für ihren RDV oder intersh der Sicherstellung des NDV. Die KTU seien im flichtet (Art. 16 und 17 PBG). Die gesetzliche Koder Höhe von Tarifen und ihrer Struktur mit ein

2 ÖV-Branche zudem ihren Beitrag zu der Zielvoreize für Drittvermittler geschaffen werden sollten, che Reisende für den öffentlichen Verkehr zu geng der KTU sicherzustellen. Der Preisüberwacher wie folgt formuliert: «Viele Zahler = tiefe Preise, Wehe des öV hängt also ganz wesentlich von der

hnung über die NOVA-Plattform automatisch vom ıgenden KTU bzw. Verbund gutzuschreiben sei, Provisionen seien damit unmittelbar an den Tarif geknüpft, der gemäss Art. 16 Abs. 2 PBG vc werden müsse. Es bestehe ein Junktim zwi Festlegung von Provisionen auch die Ren gen.207

211. Zur Illustration der Funktionsweise de: meldung folgendes Beispiel:2°° Der ZVV ver cke zwischen den Haltestellen Langnau i.E. tung auf dieser Strecke wird von der BLS ı das ÖV-Ticket an den Reisenden stellvertret leistungen legt Swisspass im Rahmen der ar 2 PBG fest. Der gemeinsam festgesetzte T als Vermittler wird auf Basis des gemeinsan

[...]

212. Bei einem Fahrausweis des NDV, w verlaufe, der das 6V-Provisionsmodell nicht werde, handle es sich um ein Billett des N Vermittler ausbezahlt. Hinzu komme, dass ir dell immer derselbe Prozentsatz an Provisic

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

213. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht fi Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehme oder Anbieter von Gütern und Dienstleistun Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs gesetzes sind daher alle wirtschaftlich selbs die ungeachtet ihrer Rechts- und Organisa auftreten.?'°

214. Das KG folgt damit einer wirtschaftlic Tatsachen aus funktionaler und wirtschaftli Struktur erfasst werden."

215. Die wirtschaftliche Selbständigkeit ste des Unternehmensbegriffs von Art. 2 Abs.

207 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 112.

208 gl. Widerspruchsmeldung, Rz 113

209 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 115 f.

210 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 36 f.,

211 BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, ! in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zach/Arnet/ (zit. DIKE KG-AUTOR/IN), Art. 2 N 7 m.w.H.; VINC Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bov AUTOR/IN), Art. 2 LCart N 21 f.

HEIZMANN, Schweizerisches Kartellrecht, 3. Aufl.

n den KTU und Verbünden gemeinsam festgelegt schen Tarif und Provisionen. Deshalb sei bei der tabilität der KTU und Verbünde zu berücksichti-

5 6V-Provisionsmodells enthält die Widerspruchskauft über seinen Webshop ein Billett für die Stre- — Engelberg via Luzern. Die Transportdienstleisind der Zentralbahn erbracht. Der ZVV vermittelt end fur diese KTU. Den Tarif fur diese Transport- 1 sie delegierten Tarifkompetenz nach Art. 16 Abs. arif lautet 18.50 Franken. Die Provision des ZVV 1en Tarifs von 18.50 Franken berechnet.

ovon eine Teilstrecke im Gebiet eines Verbunds übernehme, und der durch einen Dritten vermittelt IDV. Es würde damit eine Provision [...] an den n NDV den Vermittlern mit dem 6V-Provisionsmo- ın ausbezahlt werde.?”

ir Unternehmen des privaten und des öffentlichen nim Sinne des KG gelten sämtliche Nachfrager gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer . 15'S KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellständigen Organisationseinheiten zu qualifizieren, tionsform als Teilnehmer am Wirtschaftsprozess

hen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche cher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen

Iit praxisgemäss eine konstitutive Voraussetzung 1's KG dar.?'? Das heisst, dass Gebilde, die sich

DCC, m.w.H.

ubligroupe; vgl. auch RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER ENT MARTENET/PIERRE-ALAIN KILLIAS, in: Commentaire at/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013 (zit. CR Concurrence-

. E. 7.2.3, DCC; vgl. etwa ROGER ZACH/RETO 2023, Rz 298.

nicht autonom am Wirtschaftsprozess bete! KG zu qualifizieren sind.?'? Von Bedeutun: Liegt ein Konzern vor, sind nicht die einzeln Art. 2 Abs. 1°'S KG zu betrachten, sondern e:

216. Das Kartellrecht enthält keine eigene nach KG stimmt mit derjenigen von Art. 9€ juristische Person ein anderes Unternehme die Mehrheit der Stimmen im obersten Org verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des ober len oder abzuberufen; oder 3. aufgrund de oder vergleichbarer Instrumente einen behe schränkt sich Art. 963 Abs. 2 OR auf das s das Erfordernis der tatsächlichen Ausübun zips.2‘’ Auch gemäss Rechtsprechung zu blosse Möglichkeit zu einer Kontrolle durch Kontrollprinzip wird daher für die nachfolger

217. Gegenstand des vorliegenden Verfahr dell. Beiden NOVA-NB und dem öV-Provisic meldung gemeldete Verhaltensweisen (vgl.

C.1.1.1 Unternehmen in Bezug auf die N

218. Für die NOVA-NB ist aufgrund der schliessen, dass nach Genehmigung durch « NB bei Swisspass liegt. Dies ergebe sich au in der Branchenregelung Ue500, welche dit rekten Verkehr nach Art. 16 i. V. m. Art. 17 Dabei habe der Strategierat die Oberleitung strategische Führung verantwortlich.?'°

219. Betreffend die KTU und die Verbünd Verbünde Unternehmen im Sinne von Art. 2 vertritt die Widerspruchsmeldung die Ansict

213 BGE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion; BVGer, I vgl. DIKE KG-HEIZMANN/MAYER (Fn 211), Art. 21

214 Vgl. etwa BGE 139 1 107 E. 10.4.1, Publigrou 3882/2021 vom 16.2.2023 E. 9.3, Obligation de

215 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 48, D E. 3 (nicht publizierte Erwägung in BGE 139 | 72 E. 7.1.1 m.w.H., Flügel und Klaviere; BVGer, B-! 2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, Publigroupe; z Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbew 2. Aufl. 2023 (zit. AUTOR/IN in SIWR V/2), Rz A.3 MARC AMSTUTZ/RAMIN SILVAN GOHARI, in: Basler 2. Aufl. 2021 (zit. BSK KG-AUTOR/IN), Art. 2 N 11 (Fn 211), Art. 2 LCart N 30 f.

217 Botschaft vom 21.12.2007 zur Änderung des

218 BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 44, L 2.11.2022 E. 7.2.3, DCC.

219 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 7 ff.

220 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 153 f.

ligen, auch nicht als Unternehmen im Sinne des j ist dies namentlich in Konzernverhaltnissen?": en Konzerngesellschaften als Unternehmen i.S.v. 3 gilt der Konzern als Ganzes als Unternehmen. ?"®

Definition des Konzernbegriffs.?’° Die Beurteilung 3 Abs. 2 OR überein: Demnach kontrolliert eine n, wenn sie alternativ: 1. direkt oder indirekt über an verfügt; 2. direkt oder indirekt über das Recht sten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestelr Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags rrschenden Einfluss ausüben kann. Insofern beogenannte Kontrollprinzip, d. h., er verzichtet auf g der Beherrschung im Sinne des Leitungsprinm KG ist entsprechend dem Kontrollprinzip die die Konzernobergesellschaft ausreichend.?"® Das ide Prüfung zugrundegelegt.

ens sind die NOVA-NB und das 6V-Provisionsmo- ınsmodell handelt es sich um in der Widerspruchs- Rz 2).

OVA-NB

Angaben der Widerspruchsmeldung darauf zu Jas BAV die Kompetenz zur Erlassung der NOVAs der gesetzlichen Kooperationspflicht, umgesetzt > Zusammenarbeit der KTU und Verbünde im di- PBG regle. Die NOVA-NB seien Teil des Ue500. und Oberaufsicht von Swisspass und sei für deren

e ist vorliegend unbestritten, dass alle KTU und Abs. 1®'° KG darstellen.??° In Bezug auf Swisspass it, Swisspass sei kein Unternehmen im Sinne von

3-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, Publigroupe;

pe; BGE 148 II 321 E. 6.2 f., Flammarion; BVGer, Brenseigner.

), Publigroupe; BVGer, B-823/2016 vom 2.4.2020 5381/2012 vom 16.9.2016 E. 4.1.3, Nikon; BVGer, Bum Ganzen statt vieler auch PETER GEORG PICHT, in: arbsrecht V/2, Kartellrecht, Ducrey/Zimmerli (Hrsg),

3 ff.; DIKE KG-HEIZMANN/MEYER (Fn 211), Art. 2N 31; Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),

2.3 m.w.H., DCC. Obligationenrechts, BBI 2008 1589, 1723. CC; offengelassen in BGer,2C_596/2019 vom

Art. 2 Abs. 1P'° KG.??' Daher verbleibt die Fi mass Art. 2 Abs. 1° KG erfüllt. Mithin ist schaftsprozess beteiligt.

C.1.1.1.1 Organisation Swisspass

220. Zur autonomen Tätigkeit und damit de stellen, dass gemäss Ue500 zum Zweck d und den Verbünden verschiedene Organe k

221. Gemäss Antwort auf das Auskunftsbec tur von Swisspass folgendermassen darges

Gesamtheitder am Nationalen Direkten Verkehr Teilnehmenden

Strate

Kontrollinstanzen Ges¢ ch Revision || NPK Prüfstelle ( NDV Compliance Markt (KoM) Vert

Abbildung 4: Aufbau und Struktur von Swiss

222. Allerdings sind die Darstellung der Or: Ue500) und die Darstellung in Abbildung 4 Die vorliegende Beurteilung stützt sich auf Swisspass auf das Ue500 verweisen.???

C.1.1.1.2 Beteiligung am Wirtschaftsprc

223. Zur Beteiligung von Swisspass am V dass Swisspass gemäss Ue500 die Dachor wiederum die Grundlage der branchenweit stellt. Diese Zusammenarbeit gewährleistet PBG bzw. Art. 56 VPB hinaus, dass branch mungen und Standards zur Anwendung gel die Umsetzung des Ue500, was einer Diens

221 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 157 ff. und Ar

222 \/gl. Angaben Swispass (10.7.2024), Rz 2.

223 \/gl. Angaben Swispass (10.7.2024), Rz 1.

age, ob Swisspass den Unternehmensbegriff gezu prüfen, ob sich Swisspass autonom am Wirtan Kontrollverhaltnissen bei Swisspass ist festzuar Zusammenarbeit der am NDV Teilnehmenden estehen (vgl. Rz 100 f.).

yehren vom 3. Mai 2024 können Aufbau und Struktellt werden:

Versammlung

der Verbünde ‚gierat (SR) | shaftsstelle Teilmandate -integral) SBB/PostAuto missionen | rieb (KoV) Kundeninformation (KKI) pass???

Janisation von Swisspass in Abbildung 3 (gemäss (gemäss Swisspass) nicht völlig deckungsgleich. die Angaben im Ue500; zumal die Antworten von

IZESS

Virtschaftsprozess ist grundsatzlich festzustellen, ganisation fur die Umsetzung des Ue500 ist, das an Zusammenarbeit von TU und Verbünden daruber den direkten Verkehr gemass Art. 16 und 17 enweit mindestens einheitliche Tarifnebenbestimangten (vgl. Rz 59). Damit Ubernimmt Swisspass tleistung an die KTU und Verbunde gleichkommt.

ıgaben Swisspass (20.12.2024), Rz 14.

224. Weiter kann Swisspass gemäss Ue5dC ben Mandate vergeben (vgl. Rz 82). So bes Betrieb sowie die Weiterentwicklung des zer sung von Reisenden ohne bzw. mit teilgültig dat zum Betrieb der NOVA-Plattform.??*

225. Zudem gibt Swisspass die SwissPass

226. Dann bietet Swisspass auf der Swiss! men an, welche die Kundinnen und Kunden | können. So können der Zugang zu PublikB Skipässe von verschiedenen Schweizer Ski

227. Schliesslich tritt Swisspass als Anbie Dienstleistungen am Markt auf. Die NOVA-P der RDV (Verbünde) und einiger TU im inte rechnung erforderlichen Daten und Algorith alle Daten, die für die Vermittlung und den stellt diese Daten (indirekt und künftig auch Bereich des Vertriebs und der Vermittlung v

228. Vorangehende Ausführungen zeigen, Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess bet

C.1.1.1.3 Autonomie von Swisspass

229. Angesichts der Struktur von Swisspas: am Wirtschaftsprozess beteiligt oder durch « wird.

230. Von den Organen übernimmt der St Swisspass sowie deren strategische Fuhru etwa die Bestimmung in den drei Geschäfts: gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Aı heit NDV und die VdV betreffend Geschäf Empfehlungen in verschiedener Hinsicht (ve

231. Gemäss Ue500 befinden die Gesamt rungen der NOVA-NB. Dabei beschliessen ı Der Beschluss kommt zustande, wenn beid

232. Gemeinsame Kontrolle besteht, wen Möglichkeit haben, einen bestimmenden Ei nehmens auszuüben. Eine gemeinsame Ko sellschaften bei allen wichtigen Entscheidur fen, Übereinstimmung erzielen müssen. Eı Kontrolle ist, dass keine wechselnden Ko: sind. Wenn es in den Entscheidungsverfahr

0 zur Ausübung gemeinsamer, operativer Aufgasteht beispielsweise ein PostAuto-Mandat für den itralen Informationssystems «SynServ» zur Erfasem Fahrausweis oder Swisspass vergibt ein Man-

-Karte heraus.??°

-ass-Karte Zusatzdienstleistungen von Partnerfir- Uber das Internetportal www.swisspass.ch buchen ike, SchweizMobil oder MobilityCarsharing sowie destinationen auf die Karte geladen werden. ??®

terin der mittels der NOVA-Plattform erbrachten lattform umfasst das gesamte Sortiment des NDV, rnen Verkehr sowie alle für die korrekte Preisbemen (vgl. Rz 116). Sie enthält und bündelt damit Vertrieb von Fahrausweisen benötigt werden und direkt; vgl. Rz 50 ff.) Dritten zur Verfügung, die im on Fahrausweisen tätig sind.

dass sich Swisspass als Anbieterin von diversen eiligt.

5 stellt sich die Frage, ob Swisspass sich autonom sin oder mehrere andere Unternehmen kontrolliert

rategierat die Oberleitung und Oberaufsicht von 1g. Zu den Aufgaben des Strategierates gehören feldern von Swisspass, Vertretung von Swisspass ispruchsgruppen, Antragsstellung an die Gesamtte in deren Zuständigkeit sowie die Abgabe von Il. Rz 74).

1eit NDV und die VdV über den Erlass und Ände- Jie Gesamtheit NDV und die VdV jeweils separat. > Organe zugestimmt haben (vgl. Rz 65).

1 zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die nfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunterntrolle liegt insbesondere vor, wenn die Muttergegen, die das Gemeinschaftsunternehmen betref- ıtscheidend für das Vorliegen von gemeinsamer litionen unter den Muttergesellschaften möglich en keine feste Mehrheit gibt und die Mehrheit von

Fall zu Fall unter den Muttergesellschaften \ gehen, dass die Muttergesellschaften das Z

233. Da wie erwähnt in Bezug auf den Erla zwischen der Gesamtheit NDV und der Vd\ samer Kontrolle dieser beiden Organe aus: dass die Gesamtheit NDV oder die VdV als leistungen im Wirtschaftsprozess auftreten.

an der Unternehmenseigenschaft fehlen, we beschriebenen Sinn zukommt.

234. Im Rahmen der Gesamtheit NDV erfol rates (vgl. Rz 67). Es ist nicht ersichtlich, dé gierats den Erlass oder eine Änderung de: ergibt sich aus dem Ue500, dass die Gesam einen bestimmten Antrag oder überhaupt eii

235. Im Rahmen der der VdV können nur B den (vgl. Rz 72). Aus dem Ue500 ist nicht g ist indes davon auszugehen, dass der Strate zumindest Einfluss darauf hat.

236. Damit ist darauf zu schliessen, dass Beschlussfassung der Gesamtheit NDV unc

237. Kontrolle im kartellrechtlichen Sinn ka die kontrollierende Einheit ihre Vorstellunget ihren Wünschen bzw. ohne Zustimmung an wenn die kontrollierende Einheit ihre Wuns« wichtigen strategischen Entscheide der k kann.??®

238. Zwar kann der Strategierat nicht selbs schliessen. Dem Strategierat kommt kein \ Ohne sein Zutun scheinen aber auch die : Beschluss fassen zu können. Insofern dürfte bare Stellung zukommen. Es kann damit grı rats hinsichtlich des Erlasses oder der Ände

239. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass de von Gütern und Dienstleistungen im Wirtsch der VdV fehlt es daher wohl auch dem Strat

240. Es bleibt zu prüfen, ob die Gesamtheit Unternehmen kontrolliert werden.

227 Vgl. RPW 2024/1, 92 Rz 18 ff., Meldepflicht < 480 Rz 37, Atel - EOSH-Aktiven; Konsolidierte h mass der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Re schlüssen, Berichtigung, ABI. C 43 vom 21.02.21 angezogen werden kann (vgl. Botschaft zum KC

’erschieden ausfallen kann, ist nicht davon auszuielunternehmen gemeinsam kontrollieren.??7

ss und Änderungen der NOVA-NB Einstimmigkeit / erforderlich ist, kann grundsätzlich von gemeingegangen werden. Allerdings ist nicht ersichtlich, Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst- Der Gesamtheit NDV und der VdV dürfte es daher sshalb ihnen keine gemeinsame Kontrolle in zuvor

gt die Beschlussfassung auf Antrag des Strategieass die Gesamtheit NDV ohne Antrag des Strater NOVA-NB beschliessen könnte. Ebenso wenig theit NDV den Strategierat verpflichten könnte, ihr nen Antrag zu unterbreiten.

eschlüsse zu traktandierten Themen gefasst weränzlich klar, wer die Traktandierung bestimmt. Es :gierat aufgrund seines Antragsrechts (vgl. Rz 74)

der Strategierat einen gewissen Einfluss auf die

nn positiv oder negativ sein. Positiv ist sie, wenn 1 Uber die Strategie der kontrollierten Einheit nach derer durchsetzen kann. Negativ ist die Kontrolle, she zwar nicht alleine durchsetzen kann, aber die ontrollierten Einheit durch ihr Veto verhindern

t den Erlass oder Änderungen der NOVA-NB be- /etorecht im Sinne des zuvor Beschriebenen zu. inderen beiden Gremien keinen entsprechenden : dem Antragsrecht eine mit einem Veto vergleich- ındsätzlich von negativer Kontrolle des Strategierungen der NOVA-NB ausgegangen werden.

r Strategierat selbst als Nachfrager oder Anbieter aftsprozess auftritt. Wie der Gesamtheit NDV und egierat an der Unternehmenseigenschaft.

NDV, die VdV oder der Strategierat ihrerseits von

tädtekooperation Mobility as a Service; RPW 2006/3, Nitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen geites Uber die Kontrolle von Unternehmenszusammen- )09, Rz 80, welche auch für die Schweizer Praxis her-

IKE KG-SUSLU (Fn 211), Art. 4 Abs. 3 N 79 ff.

(i) Beschlussfassung Gesamtheit

241. Ein Antrag ist von der Gesamtheit NL Frist 2/3 der Abstimmenden zustimmen. Stir jeweils Abstimmenden zu, so gilt die Vorlas zusammen mindestens 50 % der Ertrags- re auf sich vereinen (vgl. Rz 69).

242. In der Gesamtheit NDV sind alle am N berechtigte verfügt über eine Stimme (vgl. F

243. Es sind keine Vetorechte ersichtlich. E schlussfassung der Gesamtheit NDV wechs weise auch ein grosses KTU wie die SBB

samtheit NDV nicht als von einem oder met

(ii) Beschlussfassung VdV

244. Ein Antrag ist vom VdV angenomme Stimmen weniger als 2/3, aber mehr als die Vorlage als angenommen, wenn diese Abs trags- respektive Kostenanteile im betreffen

245. In der VdV sind derzeit 19 Verbünde : hat eine Stimme (vgl. Rz 72).

246. Es sind keine Vetorechte ersichtlich. E lich der Beschlussfassung wechselnde Koal als kontrolliert im Sinne des Kartellgesetzes

(iii) Beschlussfassung Strategiera

247. Ein Antrag ist vom Strategierat anger gewichteten Stimmen auf sich vereinigt. Fi betreffend die Auflösung von Swisspass U Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebener

248. Jedes Mitglied besitzt eine gewichtet abgegebenen Stimmen. Enthaltungen wero wichtet, dass die Mitglieder mit festem Sitz die übrigen anwesenden Mitglieder zusamm

249. Der Strategierat besteht derzeit aus 1 dass je nach Zusammensetzung aufgrund d Veto zukommt (bspw. wenn nur ein Mitglie« Grundsätzlich ist aber davon auszugehen selnde Koalitionen möglich sind, weshalb co Kartellgesetzes anzusehen ist.

C.1.1.1.4 Zwischenergebnis

250. Swisspass beteiligt sich als Anbieter Swisspass wird dabei von keinem anderen trolliert, da sich die Gremien beziehungswei oder in den Gremien bzw. Organen wechse wirtschaftlichen Selbständigkeit als konstitut

)V angenommen, wenn ihm innert der gesetzten nmen weniger als 2/3, aber mehr als die Hälfte der ye als angenommen, wenn diese Abstimmenden 2spektive Kostenanteile im betreffenden Geschäft

DV Teilnehmenden stimmberechtigt. Jede Stimm- Z 68).

s ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Beelnde Koalitionen möglich sind. So kann beispielsüberstimmt werden. Insgesamt ist daher die Geireren Unternehmen kontrolliert anzusehen.

n, wenn ihm 2/3 der Abstimmenden zustimmen. > Hälfte der jeweils Abstimmenden zu, so gilt die timmenden zusammen mindestens 50 % der Erden Geschäft auf sich vereinen (vgl. Rz 73).

stimmberechtigt. Jeder stimmberechtigte Verbund

-s ist auch hier davon auszugehen, dass hinsichtitionen möglich sind. Auch die VdV ist daher nicht anzusehen.

t

Iommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen, ir Anträge an die Gesamtheit NDV und die VdV nd Änderungen des Ue500 ist eine qualifizierte 1 gewichteten Stimmen erforderlich (vgl. Rz 79).

e Stimme. Für die Beschlussfassung zählen alle len nicht mitgezählt. Die Stimmen werden so gezusammen das gleiche Stimmgewicht haben wie en (vgl. Rz 79).

1 Mitgliedern (vgl. Rz 76 f.). Zwar ist es denkbar, er Stimmengewichtung einem Mitglied faktisch ein 1 ohne festen Sitz an der Abstimmung teilnimmt). , dass hinsichtlich der Beschlussfassung wechler Strategierat nicht als kontrolliert im Sinne des

in von Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess. Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes konse Organe nicht am Wirtschaftsprozess beteiligen sInde Koalitionen möglich sind. Das Kriterium der ive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs von

Art.2 Abs. 1P® KG kann als erfüllt betra Swisspass in Bezug auf die NOVA-NB ein L

C.1.1.2 Unternehmen in Bezug auf das 6

251. Gemäss Widerspruchsmeldung regle onspflicht sämtliche Belange des NDV. Dies (vgl. Rz 184). Das 6V-Provisionsmodell für Strategierat von Swisspass zu Händen der als verbindliche Vereinbarung im Sinne des bünden im NDV zu qualifizieren (vgl. Rz 18(

252. Somit hat zwar der Strategierat das 6' Allerdings ist die Genehmigung durch die C hängig davon sind es die an Swisspass ar Provisionsmodell anwenden werden (vgl. F sich um Unternehmen im Sinne von Art. 2 A spruchsmeldung davon aus, dass es sich ul bunde handelt (vgl. Rz 181).

C.1.1.3 Fazit persönlicher Geltungsberei

253. Hinsichtlich der Verhaltensweise NO Art. 2 Abs. 1P° KG zu qualifizieren.

254. In Bezug auf das 6V-Provisionsmode gemäss Art. 2 Abs. 1P'° KG zu qualifizieren.

255. Auch gemäss Gutachten DIEBOLD/RÜ’ nicht selber Transportdienstleistungen erbri des Personenverkehrs bereitstellen, indem : beiten, Tarife festlegen oder Tickets vertreit men im Sinne von Art. 2 Abs. 1®'° KG dar. (ehemals ch-direct), der Verband Öffentlich Plattform ebenfalls geeignet, den kartellrech lich der NOVA-Plattform selbst zeige sich di Art. 2 Abs. 1?'° KG darin, dass diese Plattfo Ticketvertrieb erbringe, indem sie die Preisd daten und allenfalls weiteren Vertriebs-, Be bereite und in lesbarer Form zur Verfügung : alle weiteren Organisationen, die im Bereich ten, wie namentlich die Betreiberin der NC Abs. 19° KG.

C.1.2 Sachlicher, örtlicher und zeitlich

256. Der Geltungsbereich in sachlicher, Or und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

228 \/gl. Gutachten DIEBOLD/ RUTSCHE (Fn 62), R:

chtet werden. Es ist davon auszugehen, dass Jnternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1°° KG ist.

V-Provisionsmodell

Swisspass aufgrund der gesetzlichen Kooperati- ; gelte auch für die Provisionsregeln für Vermittler den NDV sei gemäss Widerspruchsmeldung vom KTU und Verbünde verabschiedet worden. Es sei ; Obligationenrechts zwischen den KTU und Ver-

)).

V-Provisionsmodell entwickelt und verabschiedet. sesamtheit NDV und die VdV ausstehend. Unabigeschlossenen KTU und Verbünde, die das ÖVz 180). Bei den KTU und Verbünden handelt es bs. 1° KG (vgl. Rz 219). So geht auch die Widern eine Vereinbarung zwischen den KTU und Verch

VA-NB ist Swisspass als Unternehmen gemäss

Il sind die KTU und Verbünde als Unternehmen

[SCHE stellten sämtliche Organisationen, die zwar ngen, jedoch sonstige Angebote auf dem Gebiet sie solche Angebote koordinieren, Fahrpläne eraryen, ohne dabei hoheitlich aufzutreten, Unterneh- Entsprechend seien die Organisation Swisspass er Verkehr VöV oder die Betreiberin der NOVAtlichen Unternehmensbegriff zu erfüllen. Hinsicht- e Teilnahme am Wirtschaftsprozess im Sinne von rm Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem aten zusammen mit den dazugehörigen Fahrplantriebs- und auch Geodaten zusammenfuhre, aufstelle. Insgesamt seien somit nebst den KTU auch des Personenverkehrs Dienstleistungen erbräch- \VA-Plattform, Unternehmen im Sinne von Art. 2

er Geltungsbereich

tlicher und zeitlicher Hinsicht ist jeweils gegeben

z 10 Ff.

C.2 Vorbehaltene Vorschriften

C.2.1 Allgemeines

257. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, inst oder Preisordnung begründen oder die einz gaben mit besonderen Rechten ausstatten (. fallen Wettbewerbswirkungen, die sich auss tige Eigentum ergeben. Hingegen unterliec des geistigen Eigentums stützen, der Beurte

258. Mit Art. 3 Abs. 1 KG sieht der Gesetzg unerwünschten Verteilungen der Markt als «Die sichtbare Hand des Rechts» ersetzt w schriften auf einem Markt für bestimmte W: Insofern ist nicht nur zu prüfen, ob staatlicl bestimmten Bereich ausschliessen, sonderr urteilung der Reichweite sind nur solche sta darauf abzielen, ein Marktversagen oder s staatlich verordneten Ausschlusses des Wet bzw. sozial unerwünschte Verteilungen vorl der Intention der Revision und des Wortlaut: von 1995 ist dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 fen. Dasselbe ergibt sich entsprechend der verfassung (Art. 94 Abs. 4 und Art. 96 Abs sungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. eine klare gesetzliche Grundlage möglich,

ordnet oder zulässt. Sofern und soweit die \ lassen, bleibt das KG anwendbar. Die Reich Gesetzesauslegung zu ermitteln. Es ist zu p sen wollte. Massgebend ist der aufgrund alle mithin um die Auslegung einer generell-abs Waren oder Leistungen möglicherweise An\

259. Der Kartellgesetzgeber hat bereits at mit zwei Beispielen konkretisiert: zum einer Preisordnung begründen (Art. 3 Abs. 1 Bst. sgeblichen ökonomischen Parameter in ent festgelegt werden; staatliche Markt- und Pre bestimmten Wirtschaftsbereich praktisch vc einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentlic (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG). Entscheidend ist d Vorschriften eine wettbewerbliche Sonders sondere staatliche Monopole und Regale .?*

260. Im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 | zu unterscheiden: zum einen Normen, welc sichtspunkten unterschiedlich beurteilen; es deren Normen, welche einen Sachverhalt

230 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidg

231 Vgl. BGE 141 Il 66 E. 2.2, Hors-Liste-Medika E. 7.1, Supermédia.

232 Vgl. BGE 141 Il 66 E. 2.3.1, Hors-Liste-Medil

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktrelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf- Art. 3Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das Gesetz chliesslich aus der Gesetzgebung über das geisjen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte silung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).

eber vor, dass wegen Marktversagens oder sozial

Regelsystem der Wirtschaftsbeziehungen durch ird, allerdings nur so weit, als die staatlichen Voraren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen. re Marktregulierungen den Wettbewerb in einem vor allem auch, wieweit sie dies tun. Für die Beatliche Regulierungen zu berücksichtigen, welche ozial unerwünschte Verteilungen mit Hilfe eines tbewerbs zu korrigieren. Wann ein Marktversagen iegen, bestimmt der Gesetzgeber. Entsprechend 5 («soweit ... nicht zulassen») des Kartellgesetzes | KG nur in restriktiver Weise Geltung zu verschaf- Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschafts- . 1 BV2°) auch aus dem Zweck und der verfas- 1 KG. Ein Ausschluss ist deshalb nur gestützt auf die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten ver- ‚orbehaltenen Vorschriften Raum für Wettbewerb weite des Ausschlusses von Wettbewerb ist durch rüfen, ob das Gesetz den Wettbewerb ausschliesr Auslegungselemente eruierte Normsinn; es geht trakten Norm, die für einen bestimmten Markt für vendung finden soll."

f Gesetzesebene die vorbehaltenen Vorschriften 1 mit Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder a KG); eine solche liegt dann vor, wenn die masscheidender Weise durch zwingende Vorschriften isordnungen schliessen den Wettbewerb in einem liständig aus; zum anderen mit Vorschriften, die her Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten abei, dass solchen Unternehmen durch rechtliche tellung zukommt. Besondere Rechte sind insbe-

KG sind normtheoretisch zwei Arten von Normen ;he den gleichen Sachverhalt unter gleichen Geliegt eine klassische Normkollision vor; zum annach unterschiedlichen Gesichtspunkten regeln,

enossenschaft vom 18.4.1999 (BV; SR 101). mente I, m. w. H; BGer,2C_395/2021 vom 9.5.2023

camente I, m. w. H.

d. h. Rechtsfolgen an unterschiedliche Tat che Ziele verfolgen; es liegt eine positive o kumulation vor. Art. 3 Abs. 1 KG behält nı unter gleichen Gesichtspunkten unterschied ren oder Leistungen sind Wettbewerb bzw schluss] vorgesehen), wenn also eine Norm

261. Normen, welche demgegenüber eine punkten regeln, gelangen nebeneinander zu tig aus. Sie haben demzufolge nicht eine pr gelungsgegenstand, sondern eine andeı Fernmelderecht neben Kartellrecht). Die Nc halb nicht vorbehalten werden, da sie ohne nur wettbewerbsmodifizierende Normen in

zwischen diesen eine Lösung gefunden w welche zum KG hinzutreten, stellen insofe: vorbehaltenen Vorschriften dar, sondern si sind und auch vollumfängliche Anwendbark: B. Gesundheitsschutz) erheischen. Auch we sind, ist es theoretisch nicht ausgeschlossen Allerdings bilden die parallel anwendbaren

halb derer Wettbewerb stattzufinden hat. In. halten; diese und das KG sind beide anwenc Rechtsnormen bei der Anwendung verwirkli

262. Vorliegend sind die Vorschriften zum F zur Tarifpflicht (vgl. Abschnitt C.2.3), zum di samen Vertriebsinfrastruktur (vgl. Abschnitt len Personenverkehr (vgl. Abschnitt C.2.6) ı der Frage nach vorbehaltenen Vorschriften sowie Swisspass (Gutachten MEINHARDT/St nachfolgend jeweils eingegangen wird.

C.2.2.1 Allgemeines

263. Aufgrund von Art. 87 BV (Eisenbahner sonenbeförderung als Teil des Postregals) ' im Bereich der Personenbeförderung. Nac Recht, Reisende mit regelmässigen und ge ses Recht nicht durch andere Erlasse oder v nenbeförderungsregal). Der Bund kann Ut! erteilen (vgl. Art. 6 PBG).?°°

264. Das Personenbeförderungsregal (Art. system (Art. 6 PBG) begründen im Bereich staatliche Marktordnung, die dem Schutzbe wirtschaftlichen Wettbewerb entzogen ist. E

233 Vgl. BGE 141 11 66 E. 2.4.1, Hors-Liste-Medil

234 Vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1, Hors-Liste-Medil 880/2012 und B-829/2012 vom 25.6.2018 E. 4, :

yestandsmerkmale anknüpfen oder unterschiedlider kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normen- ır Normen vor, welche den gleichen Sachverhalt ich beurteilen (auf einem Markt für bestimmte Wa- . Modifikationen des Wettbewerbs [bis zum Auskollision vorliegt.?°°

n Sachverhalt nach unterschiedlichen Gesichtsir Anwendung und schliessen sich nicht gegenseisis- und wettbewerbsrechtliche Ordnung zum Re- e Ordnung (als Beispiel: BGE 137 II 199: men, welche zum KG hinzutreten, müssen des- :hin unabhängig vom KG Anwendung finden. Da Konflikt mit dem KG kommen können, muss nur erden. Nicht wettbewerbsrechtliche Regelungen, n keine neue Kategorie der in Art. 3 Abs. 1 KG nd Normen, welche parallel zum KG anwendbar ait zwecks Erfüllung ihres Verfassungsauftrags (z. nn parallel anwendbare Normen nicht vorbehalten , dass diese «wettbewerbshindernd» sein können. Normen in der Regel die Ranmenordnung, innerjedem Fall wird die parallele Ordnung nicht vorbebar und im Einzelfall ist zu prüfen, inwiefern beide cht werden können.?**

Personenbeförderungsregal (vgl. Abschnitt C.2.2), rekten Verkehr (vgl. Abschnitt C.2.4), zur gemein- C.2.5) sowie zum bestellten Angebot im regiona- 1äher zu betrachten. U. a. im Zusammenhang mit liessen das BAV (Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE) JSLU) je ein Rechtsgutachten erstellen, auf welche

1 und weitere Verkehrsträger) und Art. 92 BV (Perverfügt der Bund über umfassende Kompetenzen h Art. 4 PBG hat der Bund das ausschliessliche werbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieölkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist (Persoiternehmen Personenbeförderungskonzessionen

4 PBG) und das damit verbundene Konzessionsder gewerbsmässigen Personenbeförderung eine reich der Wirtschaftsfreiheit und damit dem freien -ntsprechend gelten Art. 4 i. V. m. Art. 6 PBG im

camente I, m.w.H.

camente |, m.w.H; BVGer, B-807/2012, B-771/2012, B- Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau

1, m.w.H.

Grundsatz als vorbehaltene Vorschriften im allerdings nicht, dass sämtliche Tätigkeiter gewerbsmässigen Personenbeförderung vc schlossen sind (vgl. Rz 258). Soweit das Pe Bereiche der Personenbeförderung Wettbev tellrecht anwendbar. Dies ist soweit unbestr

265. Strittig ist hingegen die Frage nach de allem ob der Vertriebsmarkt vom Personent derspruchsmeldung und das Gutachten MEI der gesamte Ticketvertrieb unter das Perso spruchsmeldung ergibt es sich insgesamt a chen landesweiten Verkehrsversorgung, de rekten Verkehr, dass der Vertrieb von ÖVwird.?°® Nicht unter das Personenbeförderur ckets.??°

266. Das Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE ver legung der Tarife und die für die Sicherstellt tion des Ticketvertriebs unter den KTU vorb rigen in Bezug auf den Ticketvertrieb das | Frage nach der Tragweite des Personenbe von der eigentlichen Personenbeförderung : besondere die Festsetzung der Ticketpreise kanäle (Verkaufsstellen, online-Verkauf, Ve nierte Verkäufe wie Verkauf von Zugtickets zu zählen seien zudem Dienstleistungen ir Sammeln und Bereitstellen von vertriebsrele

267. Um die Tragweite des Personenbeför den Gesetzesbestimmungen nachfolgend a

C.2.2.2 Auslegung von Art. 1 und Art. 4 |

C.2.2.2.1 Grammatikalische Auslegung

gewerbsmässige Personenbeförderung auf ser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und an Art. 4 PBG wird sodann aufgeführt, dass de mit regelmässigen und gewerbsmässigen | durch andere Erlasse oder völkerrechtliche \ nen nur die Personenbeförderung an sich t Aus dem Wortlaut kann daher nicht geschlo nenbeförderungsregal mitumfasst wird.

236 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 168; Gutacht MEINHARDT/SÜSLÜ (Fn 65), Rz 39, 42 ff.

237 gl. Widerspruchsmeldung, Rz 186; Gutachte 238 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 169. 239 gl. Widerspruchsmeldung, Rz 187.

Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. aKG. Dies bedeutet | im Zusammenhang mit der regelmässigen und ym Anwendungsbereich des Kartellrechts ausgersonenbeförderungsrecht mit Bezug auf einzelne verb zulässt oder gar fördert, bleibt auch das Karitten.2%°

r Tragweite des Personenbeförderungsregals, vor yeförderungsregal erfasst wird oder nicht. Die Wi- NHARDT/SUSLU gelangen dabei zum Schluss, dass nenbeförderungsregal fällt.2?” Gemäss der Widerus dem Ziel der zweckmässigen und wirtschaftlir Tarifpflicht und den Bestimmungen über den Di- Tickets vom Personenbeförderungsregal erfasst igsregal falle dagegen die Vermittlung von 6V-Tiritt demgegenüber die Ansicht, dass nur die Fest- Ing des Direkten Verkehrs erforderliche Koordinaehaltene Vorschriften darstellen, während im Üb- <artellgesetz zur Anwendung gelange.?* Bei der förderungsregals sei der Vertrieb von 6V-Tickets zu differenzieren. Der Vertrieb umfasse dabei ins- ‚ die Modalitäten des Ticketverkaufs wie Verkaufsrkauf via Apps), Verkaufsstrategien (z. B. kombi- und Konzerttickets) und Werbung. Zum Vertrieb 1 Zusammenhang mit dem Ticketvertrieb wie das »vanten Daten durch die NOVA-Plattform.?*"

derungsregals zu eruieren, sind die entsprechenuszulegen.

PBG (Personenbeforderungsregal)

Dersonenbeförderungsregal die regelmässige und Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasderen spurgeführten Transportmitteln umfasst. In r Bund das ausschliessliche Recht hat, Reisende Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht Verträge eingeschränkt ist. Die beiden Artikel nenind äussern sich nicht ausdrücklich zum Vertrieb. ssen werden, dass der Ticketvertrieb vom Persoan DIEBOLD/RÜTSCHE (Fn 62), Rz 24 ff.; Gutachten

an MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 93.

61. 30.

C.2.2.2.2 Systematische Auslegung

269. Gemäss Art. 19 Abs. 1 PBG verpflich trag, Reisende gegen Entgelt zwischen be: portvertrag kommt mit anderen Worten zwis führenden KTU und dem Endkunden zustar die Unternehmen in der Regel der Kundsch dener KTU führen, einen einzigen Transpc dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise

270. Da der Transportvertrag stets zwisch: zu transportierenden Person zustande komı ausgeschlossen. Ein Dritter kann nicht von diese anschliessend an die zu transportierer falls ausschliesslich eine Vermittlung des zw den zustandekommenden Transportvertrag:

C.2.2.2.3 Historische Auslegung

271. In historischer Hinsicht weisen beide Ticketvertrieb nicht thematisieren, da sich c PBG der Frage nicht explizit bewusst gewe Entwicklungen der letzten Jahre die Entkc überhaupt möglich gewesen sei.?*

272. In der Botschaft zum revidierten Pers explizit festgehalten, dass der Vertrieb von / derungsregal falle. Dieses beschränke sich cketvertrieb das Kartellgesetz grundsätzlich

C.2.2.2.4 Teleologische Auslegung

273. In teleologischer Hinsicht sind gemas: zungen für die Erteilung einer Konzession | dem Personenbeförderungsregal eine möc weite Verkehrsversorgung erreicht werden ungedeckten Kosten.?®

274. Gemäss dem Gutachten MEINHARDT/S ten, die aus dem Staatsbetrieb finanziert we dafür, dass das Personenbeförderungsrega den bestehenden Regelungen verpflichtet,

bringen — auch für andere Transportunterne auszugeben). Diese kundenfreundliche Lö beide Seiten die gleichen Leistungen erbrin beispielsweise gerne auf das Aufstellen von wo täglich unter zehn Tickets verkauft würde Kaufmöglichkeit mit den gesetzlichen Zahlui Vertriebs für Wiederverkäufer könnte ein «( Geschaftsfalle würden die Wiederverkäufer |

242 Zu diesem Schluss kommt auch Swisspass (\ 244 \/gl. Botschaft Änderung PBG, 31 f. Ziff. 4.1.

tet sich das KTU mit dem Personentransportverstimmten Stationen zu transportieren. Der Transchen dem oder den den fraglichen Transport ausde.?*? Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten aft für Verbindungen, die über das Netz verschiertvertrag an (Art. 16. Abs. 1 PBG). Sie erstellen (Art. 16. Abs. 1 PBG).

an dem oder den transportierenden KTU und der nt, ist ein Vertrieb im Sinne eines Wiederverkaufs einem KTU eine Transportleistung einkaufen und de Person weiterverkaufen. In Frage kommt diesischen dem ausführenden KTU und dem Endkun-

Gutachten darauf hin, dass die Materialien den ler Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des sen sei, zumal erst aufgrund der technologischen ppelung von Vertrieb und Personenbeförderung

onenbeförderungsgesetz wird nun aber immerhin \ngeboten des öV nicht unter das Personenbeförauf den eigentlichen Transport, weshalb beim Tianwendbar sei.?**

5 beiden Gutachten in erster Linie die Vorausset- 1eranzuziehen. Aus diesen ergebe sich, dass mit lichst zweckmassige und wirtschaftliche landessolle und zwar mit moglichst gering ausfallenden

SUSLU spreche der Aspekt, dass ungedeckte Kosrden müssten, möglichst gering ausfallen sollten, | den Vertrieb mitumfasse. Die KTU seien gemäss im Sinne des Reisenden Dienstleistungen zu er- 'hmen (z. B. Pflicht, durchgehende Fahrausweise sung habe ihren Preis und funktioniere solange gen müssten. Die Transportunternehmen würden Billettautomaten an Kleinstbahnhöfen verzichten, in. Sie seien aber verpflichtet, den Reisenden eine agsmitteln anzubieten. Im Falle einer Öffnung des sherry picking» entstehen: Einfache und lukrative übernehmen (z. B. Online-Verkäufe oder via App),

gl. Angaben Swisspass, 20.12.2024, Rz 38).

51.

).

- 34; Gutachten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 53 ff.

die aufwendigen, nicht lukrativen Prozesse chungen oder Rückerstattungen), Kundeni führe zu höheren Kosten für die Transportu bzw. die öffentliche Hand. Bei der Vermittlu chen Mass ersichtlich. Die Vermittler würder ten Transportunternehmen und Verbünde t stellvertretend und unter den Rahmenbedir vorgegeben würden, an Reisende verkaufeı

275. Gemäss dem Gutachten DIEBOLD/RÜ demgegenüber vielmehr das Potenzial, das infrastrukturen besser ausgelastet würden, grundeliegenden versorgungspolitischen In Zielsetzung der Wirtschaftlichkeit des Verk kaufspreise für 6V-Tickets als Bestandteil d im Bereich des Vertriebs von 6V-Tickets Kö kehrsangebote nicht mehr wirtschaftlich im und Erträgen erbracht werden könnten. Der | Abs. 2 Satz 2 PBG, dass die Tarife der Erzie Blick auf die vom Personenbeförderungsre cher Verkehrsangebote sei somit zu schlies Ticketpreise erstrecke. Die Festlegung der‘ derungskonzession verknüpft. Abgesehen

scher Sicht hingegen keine Gründe, den Ti triebsmodalitäten (Verkaufskanäle, Ve vertriebsbezogener Dienstleistungen (z.B. : als Teil des Personenbeförderungsregals Zt

276. Letzterer Ansicht ist vorliegend zu fol der gesamte Vertrieb dem Personenbeförde eine zweckmässige und wirtschaftliche land ausfallenden ungedeckten Kosten, wenn die nenbeförderungsregal mitumfasst wird. Die ben oder Billettautomaten aufzustellen erg rungskonzession noch aus der Tarifpflicht, sı oder bestellen Verkehrs (vgl. dazu nachfolg tion von MEINHARDT/SÜSLÜ kann damit in d her dürfte es zudem unbestritten sein, das physische Verkaufsstellen zu betreiben oc «Cherry picking» findet demnach so oder s bünde durch physische (kostenintensive) S dem ohnehin über das EMNDV [...] abgego

277. Der Zweck des Personenbeförderung: umfassung der Vertriebsmodalitäten und ve dere Sammlung und Zurverfügungstellung

246 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 171; Gutachte 248 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 133.

wie Beratung, Service aprés-vente (z. B. Umbunformation usw. mussten die KTU tragen. Dies nternehmen und letztlich auch fur die Reisenden ng von ÖV-Tickets sei diese Gefahr nicht im glei- ı im Namen und auf Rechnung der konzessionierätig. Das bedeute auch, dass sie ÖV-Tickets nur gungen, die ihnen von den KTU und Verbünden 1 könnten. ?*

TSCHE habe ein frei zugänglicher Vertriebsmarkt s insgesamt mehr Tickets verkauft und Verkehrswas für die dem Personenbeförderungsregal zuteressen förderlich wäre. Allerdings spreche die ehrsangebots dafür, die Festlegung der Endveres Monopols zu betrachten. Ein Preiswettbewerb nne dazu führen, dass die konzessionierten Ver- Sinne eines günstigen Verhältnisses von Kosten Gesetzgeber statuiere denn auch explizit in Art. 15 slung angemessener Erträge dienen müssten. Mit gal verfolgte Zielsetzung wirtschaftlicher öffentlisen, dass sich das Regal auf die Festsetzung der Ticketpreise sei demnach mit der Personenbeförvon der Preisfestsetzung gäbe es aus teleologicketvertrieb insgesamt, unter Einschluss der Verrkaufsstrategien, Werbung u. a.) sowie Sammlung und Bereitstellung von Vertriebsdaten) ı verstehen. ?*7

jen. Insgesamt scheint es nicht erforderlich, dass rungsregal unterstellt wird, sondern es genügt für esweite Verkehrsversorgung mit möglichst gering > Festlegung des Endverkaufspreises vom Perso- Pflicht bspw. physische Verkaufsstellen zu betreiibt sich weder direkt aus der Personenbefördeondern allenfalls aus den Vorschriften des direkten end Abschnitte C.2.4 und C.2.6). Der Argumentaiesem Punkt nicht gefolgt werden. Vom Resultat s Dritte nicht verpflichtet sind oder sein werden, ler Billettautomaten aufzustellen. Das genannte o statt. Der Mehraufwand, den die KTU und Verervices und Beratungsaufwände haben, wird zu- Iten.2*®

sregals erfordert somit insbesondere nicht die Mitrtriebsbezogenen Dienstleistungen wie insbesonvon Vertriebsdaten unter das Regal. Gerade die

an MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 53 ff.

Daten bilden schliesslich die Basis von mu der zur Rede stehenden Gesetzesrevision 3

C.2.2.2.5 Verfassungskonforme Ausleg

278. Gemäss DIEBOLD/RÜTSCHE stelle die

nigen in Art. 4 PBG einen schweren Eingrif BV dar. Eine Auslegung, wonach der Vertriel nicht erfasst sei, entspreche daher der Wirt tation des Regals. Zugleich existiere keine v sive Auslegung von Art. 4 PBG nahelegen w von Art. 4 PBG sei der Ticketvertrieb — ab Personenbeförderungsregal zu zahlen.?°°

hierzu nicht. Insgesamt kann den Ausführu Dies entspricht auch dem Grundsatz, wona ten Raum für Wettbewerb lassen, das Karte

C.2.2.2.6 Gelebte Rechtspraxis

279. Gemäss DIEBOLD/RÜTSCHE hätten bi nierte Unternehmen zum Verkauf und Vertr' von ÖV-Tickets generell dem rechtlichen Mc auch das Vertriebsrecht inhärent mit der Pe verbunden und dürfte ohne Zustimmung de übertragen werden (Art. 6 Abs. 4 PBG; Art. Praxis davon auszugehen, dass der Vertr rungsregal nach Art. 4 PBG unterstehe und es nicht um die Festlegung der Ticketpreise

280. Gemäss dem Gutachten MEINHARDT/ trieb von 6V-Tickets durch Wiederverkäufe: ckets entweder selber vertreiben oder sie se für andere KTU und Verbünde 6V-Ticket: schiedentlich branchenfremde Unternehme Sie seien hierfür individuelle Verträge mit a welche die zu erbringenden Leistungen, Qu gungen definieren würden. Beispiele dafür s lino Shops. Ferner gebe es Kooperationen ı marktungsaktivitäten für die Transportu touristischen Angeboten wie den Jungfraul RhB). Entgegen dem Gutachten DIEBOLD/F nicht um eine Übertragung der Konzession | mittler vielmehr im Namen und auf Rechnur branchenfremde Unternehmen lediglich als den, lasse damit ohne Weiteres den Schlus Personenbeförderungsregal erfasst sei. Un

249 \/gl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des V dienstleistungen des Eidgenössischen Departen tion (UVEK) vom 7. Dezember 2018 (Erläuternd

250 Vgl. Gutachten DIEBOLD/RUTSCHE (Fn 62), Rz

251 Vgl. Gutachten DIEBOLD/RUTSCHE (Fn 62), Rz

Itimodalen Mobilitätsdienstleistungen, welche mit ingestrebt werden.”4°

ung

Schaffung eines rechtlichen Monopols wie desjef in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und 94 9 von 6V-Tickets vom Personenbeförderungsregal schaftsfreiheit besser als eine extensive Interpreerfassungsrechtliche Bestimmung, die eine extenürde. Nach der verfassungskonformen Auslegung gesehen von der Preisbildung — somit nicht zum Das Gutachten MEINHARDT/SÜSLÜ äussert sich ngen von DIEBOLD/RÜTSCHE zugestimmt werden. ch sofern und soweit die vorbehaltenen Vorschrif- IIgesetz anwendbar bleibt (vgl. Rz 258).

reits heute verschiedene KTU nicht-konzessioeb von ÖV-Tickets ermächtigt. Wenn der Vertrieb nopol nach Art. 4 PBG zugeordnet wäre, so ware rsonenbeförderungskonzession nach Art. 6 PBG 2s BAV nicht auf nicht-konzessionierte Personen 18 VPB). Daher sei auch mit Blick auf die gelebte eb von öÖV-Tickets nicht dem Personenbefördesomit ohne Konzession frei zugänglich sei, soweit gehe.?°'

SUSLU sehe das heutige 6V-System keinen Verr vor. Die KTU und Verbünde würden ihre 6V-Tisien als Vermittler tätig und würden stellvertretend ; an Reisende verkaufen. Die KTU hätten vern mit der Vermittlung von ÖV-Tickets beauftragt. usgewählten Kooperationspartnern eingegangen, alitätsstandards und Sortimente sowie Entschädieien Stationshalter, Poststellen, Avec oder Migronit Partnern im Ausland, bei denen diese die Verinternehmen wahrnehmen würden (v.a. bei Jahnen, der Matterhorn Gotthard Bahn oder der ÜTSCHE würde es sich bei diesen Kooperationen vandeln. Die Kooperationspartner würden als Ver- 19 der KTU tätig. Die gelebte Rechtspraxis, in der Vermittler von 6V-Tickets eingesetzt werden würs zu, dass auch der Vertrieb von 6V-Tickets vom gekehrt sei die gelebte Rechtspraxis ein starkes

ernehmlassungsverfahrens Multimodale Mobilitätsrents für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikaar Bericht UVEK), S. 2 und 6, <https://www.newsd.ad- (6.11.2023).

36.

37.

Indiz dafür, dass die Vermittlung von ÖV-Ti das Personenbeförderungsregal nicht ausge

281. Insgesamt lässt sich damit in Bezug aı strittenermassen bereits zum aktuellen Zeit fahren im Zusammenhang stehenden Ges werden. Dies allerdings ohne direkte Anbin nun als Vertrieb oder als Vermittlung bezeic lung keine Rolle. Insgesamt kann zuminde: Tickets durch Dritte (Fremdvertrieb) bereits

C.2.2.2.7 Fazit

282. Als Fazit der Auslegung von Art. 4 PE Bestimmung nur die Beförderung ausdrück Tickets wird dabei nicht erwähnt. Auch au: schichte von Art. 4 PBG sowie der gelebten dass der gesamte Vertrieb von 6V-Tickets mehr fallen — nebst der Beförderung an sic! sonenbeförderungsregal und sind damit von gung der Ticketpreise betreffen (vgl. dazu a

C.2.3 Auslegung Art. 15 PBG (Tarifpfli

283. Art. 15 PBG regelt die sog. Tarifpflicht len fur ihre Leistungen Tarife auf. Der Tari bestimmter Preis für die Beförderung und di dung kommt.» Gemäss Absatz 2 richten si der Leistung und nach den Kosten des An Erträge. Die Tarife müssen sodann geger Abs. 5 PBG).

284. Das Gutachten DIEBOLD/RUTSCHE fühı lich an die KTU richte und die Tariffestsetz sei. Die in Art. 15 Abs. 2 PBG genannte Erz Grundversorgung zudem im Zusammenhan Kosten zu minimieren. Die Tarifpflicht solle v den und sie solle auch eine Diskriminierung Art. 15 Abs. 5 PBG die Tarife gegenüber all duelle Ermässigungen seien grundsätzlich hende Diskriminierungsverbot schliesse ind dene Angebote zu entwickeln und Vergunst in Form von Halbtax-Abonnementen, SI Snow’n‘Rail) seien zulässig, soweit sie alleı fenstehen würden. Die Tarife und ihre Differ behandlungsgebots nach Art. 15 Abs. 5 PBC der Einheitlichkeit (Art. 92 Abs. 2 Satz 2 B\ men, die Tickets verkaufen, gleich angewer Verkauf von 6V-Tickets an Kundinnen und } zug auf die einzelnen Ticketangebote aus.?

ckets durch branchenfremde Unternehmen durch

if die gelebte Rechtspraxis festhalten, dass unbeunkt und damit vor der mit dem vorliegenden Veretzesrevision ÖV-Tickets durch Dritte vertrieben dung an die NOVA-Plattform. Ob dieser Vertrieb hnet wird, spielt dabei für die vorliegende Beurteist festgehalten werden, dass die Vermittlung von unter dem geltenden Recht möglich ist.

3G lässt sich damit festhalten, dass die genannte lich dem Regal unterstellt. Der Verkauf von ÖVs dem Sinn und Zweck und der Entstehungsge- Rechtspraxis ergeben sich keine Hinweise dafür, unter das Personenbeförderungsregal fällt. Vieln — lediglich jene Verhaltensweise unter das Pern Kartellgesetz ausgenommen, welche die Festleuch nachfolgend Abschnitt C.2.3).

cht)

. Absatz 1 halt dabei fest: «Die Unternehmen stelf nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein amit zusammenhängende Leistungen zur Anwench die Tarife nach dem Umfang und der Qualitat gebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Uber allen gleich angewendet werden (Art. 15

t zur Tarifpflicht aus, dass sich diese ausschliessung damit Teil des Personenbeförderungsregals ielung angemessener Tarife stehe im Bereich der g mit dem Öffentlichen Interesse, die ungedeckten veiter verhindern, das Reisende ausgebeutet wür- } der Reisenden verhindern. So müssten gemäss en Nutzern gleich angewendet werden und indivinicht zulässig. Das mit der Tarifpflicht einhergeessen die Möglichkeit der TU nicht aus, verschieigungen anzubieten. Tarifdifferenzierungen, etwa jarbilleten, Kinderbilleten oder Aktionen (z.B. n Reisenden unter gleichen Voraussetzungen ofenzierungen müssten dabei aufgrund des Gleich- und im Sinne des verfassungsrechtlichen Gebots /) von allen konzessionierten Transportunterneh- ıdet werden. Damit schliesse die Tarifpflicht beim unden einen eigentlichen Preiswettbewerb in Be- 3 Es handle sich somit um eine Regelung, die im

77 ff. 45 ff

Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. aKG eine staatl entsprechend als vorbehaltene Vorschrifter oder markbeherrschende Verhaltensweisen auf die Endverkaufspreise von 6V-Tickets ( zes ausgenommen.?™4

285. Zu diesem Schluss gelangt grundsäi Darüber hinaus würden aber auch zuminde damit vom Anwendungsbereich des Kartellc rif» mit dem Preis gleichgesetzt. Unter dem nur die Ticketpreise, sondern auch die Bedir (Benützungsvorschriften, Fahrausweissortin lung der Ruckerstattung usw.). Dabei entha finiere der Tarif zum Beispiel, wo Sortiment ben zum Vertriebsprozess wie zum Beispie bei rabattierten Produkten oder in Bezug au und zu den Fahrausweismedien. Der Begr triebs.7°6

286. Einigkeit zwischen den beiden Gutac insofern, als dass zumindest die Festsetzur förderungsregal fällt und damit vom Anwen den Gutachten vertreten jedoch unterschied trieb der 6V-Tickets von der Tarifpflicht und c wird. MEINHARDT/SÜSLÜ machen geltend, d: heit» fallen würden. Demgegenüber vertritt [ von der Preisfestsetzung aus teleologischer gesamt, unter Einschluss der Vertriebsmod: bung u. a.) sowie vertriebsbezogener Dien von Vertriebsdaten) als Teil des Personenb:

287. Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 1: «Tarif» und «Preis» im Sinne des PBG nic Begriff «Tarif» gemäss Abs. 1 neben dem | gen», damit ein bestimmter Preis zur Anwe festgehalten, dass die Tarife (auch) regeln,

men werden dürfen und somit welche mit ebenfalls im gemäss Tarif zu bezahlenden

VPB etwa festgehalten, dass die Tarife die F zu entwerten. Damit werden die Bedingunge

288. Der Begriff «Tarif» im Sinne von Art. auch die Leistungen, die in diesem Preis in der Preis angewandt wird. Es deutet aber weiter zu fassen ist und insbesondere auch strategien, Werbung u. a.) und vertriebsbez reitstellung von Vertriebsdaten) davon erfas Kostendeckung, Verhinderung von Ausbeu reicht, wenn das Personenbeförderungsreg

255 Vgl. Gutachten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), R:

iche Markt- und Preisordnung begründe und dem- 1 zu qualifizieren sei. Demzufolge seien Abreden konzessionierter Transportunternehmen in Bezug Tarife) vom Anwendungsbereich des Kartellgesetzlich auch das Gutachten MEINHARDT/SUSLU.”°° st Teile des Vertriebs in die Tarifhoheit fallen und yesetzes ausgenommen sein. Oft werde der «Ta- Begriff «Tarif» seien gemäss dem BAV aber nicht gungen für die Transportausführung zu verstehen rent, Geltungsdauer der Fahrausweise und Rege- Ite der Tarif auch Elemente des Vertriebs. So de- e verkauft werden sollen und mache etwa Vorga- | in Bezug auf die Überprüfung von Kundendaten f die Vorgaben zur Abrechnung, zum Ticketlayout iff Tarif umfasse daher auch Elemente des Verten herrscht in Bezug auf die Tarifpflicht somit 1g der Endverkaufspreise unter das Personenbe- Jungsbereich des KG ausgenommen ist. Die beiliche Ansichten darüber, ob und inwieweit der Ver- Jamit vom Personenbeförderungsregal mitumfasst ass «zumindest Teile des Vertriebs in die Tarifho- )IEBOLD/RÜTSCHE die Ansicht, dass es abgesehen "Sicht keine Gründe gäbe, den Ticketvertrieb inslitäten (Verkaufskanäle, Verkaufsstrategien, Werstleistungen (z. B. Sammlung und Bereitstellung sförderungsregals zu verstehen.??”

> PBG ergibt sich grundsätzlich, dass die Begriffe ‚ht genau gleichbedeutend sind. So umfasst der reis auch die «Voraussetzungen» und «Leistunndung gelangt. In Art. 62 VPB wird sodann bspw. welche Gegenstände als Handgepäck mitgenomder Beförderung zusammenhängende Leistung Preis inbegriffen ist. Weiter wird in Art. 57 Abs. 2 teisenden verpflichten können, ihre Fahrausweise 2n für einen bestimmten Preis vorgegeben.

15. Abs. 1 PBG umfasst daher neben dem Preis begriffen sind und die Bedingungen, unter denen nichts darauf hin, dass der Begriff «Tarif» noch Vertriebsmodalitäten (Verkaufskanäle, Verkaufsogene Dienstleistungen (z. B. Sammlung und Best werden. Die genannten Ziele wie insbesondere tung und Diskriminierung werden auch dann eral den Vertrieb von ÖV-Tickets nicht mitumfasst,

52. 7 61. 7 59 f. Vgl. auch Widerspruchsmeldung, Rz 58. 35.

sondern nur die Festsetzung der Endverkau gen in diesem Preis inbegriffen sind und unt

289. Das Gutachten DIEBOLD/RÜTSCHE sc sonenbeförderungsrecht einen Vertriebsm: Blick auf die Preissetzung für 6V-Tickets z unterschieden werden müsse. Mit Grosshar derung die Preise gemeint, die allfällige Mo der 6V-Tickets von den konzessionierten T Endverkaufspreisen handle es sich um die | Transportleistungen bezahlen müssten. Eir hinunterdrücken können, dass es den Trans messene Erträge zu erzielen (Art. 15 Abs. schaftlich zu betreiben. Daraus folge, dass d sonenbeförderungsregals sein müsse.?°®

290. Die Gestaltung der Endverkaufspreise schriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ab Preisempfehlungen von Tarifeignern in Be Wettbewerbsabreden noch eine Ausübung \ keit nach Kartellgesetz zu prüfen wäre. Ar Grosshandelspreise, die konzessionierte Tr ckets verlangen würden. Dies würde durch ¢ sei auch kaum erforderlich, die Wirtschaftli Grosshandelspreise sicherzustellen. Ein Drt mit eine mögliche Gefährdung der wirtschaft nehmen könnte sich höchstens dann ergebe Vertriebsplattformen eine gewisse Marktmac plattformen im Bereich der Hotellerie). Dies s bewerb im Markt für gewerbsmässige Perso! men aufgrund des Personenbe Konzessionsvoraussetzungen stark eingesc Reisenden nach bestimmten Personenbefo frager von ÖV-Tickets auf Grosshandelsebe den Grosshandelspreis kaum Wettbewerbs Kundin bei Mobilitatsvermittlern ein Ticket fü ten die Mobilitätsvermittler mangels alterna handelspreis der SBB ausüben. Die Preisc Grosshandelsebene werde im Übrigen auch PBG) und den Direkten Verkehr (Art. 16 unc würden sich aufgrund ihres Wortlauts und n Endverkaufspreise beziehen. Dies führe im portunternehmen ihre Grosshandelspreise fr zu tieferen Preisen als solchen auf dem Enc handelspreise könnten betriebswirtschaftlic| Transportunternehmen durch den Drittvertri gleich werde den Mobilitatsvermittlern dadur winnmarge zu erzielen. Mangels spezialgess untersteht deren Bildung folglich dem Kartel

291. Swisspass wie auch das Gutachten M kein Grosshandelsmarkt existiere. Die Tats:

fspreise und damit einhergehend, welche Leistuner welchen Bedingungen er gewährt wird.

hliesst sodann aus dem Umstand, dass das Perarkt nicht vollumfänglich ausschliesse, dass mit wischen Endverkaufs- und Grosshandelspreisen \delspreisen seien im Bereich der Personenbeförpilitätsdienstleister ohne Konzession für den Kauf ransportunternehmen bezahlen würden. Bei den Preise, welche die Kundinnen und Kunden für die

1 Preiswettbewerb würde die Ticketpreise soweit portunternehmen nicht mehr möglich ware, ange-

2 Satz 2 PBG), um ihre Verkehrsangebote wirtie Gestaltung der Endverkaufspreise Teil des Per-

> fur 6V-Tickets sei somit von vorbehaltenen Vorgedeckt. Daraus folge, dass Preisvorgaben oder zug auf den Ticketverkauf an Endkunden weder (on Markmacht darstellen würden, deren Zulassigders präsentiere sich die Situation in Bezug auf ansportunternehmen von Drittanbietern für 6V-Tilas Personenbeförderungsregal nicht geregelt. Es chkeit des Personenbeförderungsangebots über ick auf Grosshandelspreise für 6V-Tickets und dalichen Leistungserbringung durch Transportuntern, wenn aussenstehende Mobilitatsvermittler bzw. ht entwickeln würden (wie etwa online-Buchungssei jedoch insofern unwahrscheinlich, als der Wettnenbeförderung zwischen den Transportunternehförderungsregals und der restriktiven shrankt sei. Aufgrund der gezielten Nachfrage der ‘derungsangeboten bestünden auch für die Nachne keine Ausweichmoglichkeiten, so dass sich auf druck entfalten werde. Wenn beispielsweise eine ir die Fahrstrecke Bern-Zürich nachfragt, so könntiver Bezugsquellen kaum Druck auf den Grossjestaltungsfreiheit der Transportunternehmen auf durch die Vorschriften über die Tarifplicht (Art. 15 117 PBG) nicht eingeschränkt; diese Vorschriften it Blick auf ihre Zielsetzungen ausschliesslich auf Ergebnis dazu, dass die konzessionierten Transei bestimmen und Mobilitatsvermittlern 6V-Tickets Jkundenmarkt verkaufen müssten. Tiefere Grossn insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass eb eigene Vertriebskosten einsparen würden. Zuch ermöglicht, auf dem Endverkaufspreis eine Gettzlicher Vorschriften zu den Grosshandelspreisen Igesetz.?®°

EINHARDT/SUSLU führen demgegenüber aus, dass ache, dass der Vertrieb von 6V-Tickets unter das

56 f. 58 ff.

Personenbeförderungsregal falle, habe zur men und auf eigene Rechnung an Reisend regal schliesse damit einen Vertrieb von Ö\ einen Grosshandelsmarkt für 6V-Tickets aus trieb anwendbar wäre, so könnten durch da ihr gesamtes Vertriebssystem zu ändern un

292. Für die Klärung der Frage, ob ein G nächst ein Blick auf die gesetzliche Konze} Art. 19 Abs 1 PBG verpflichtet sich ein KTU gen Entgelt zwischen bestimmten Statione mit anderen Worten stets zwischen dem ode zustande (vgl. Rz 269 f.). Die Transportpflic Transportvertrag, sondern stellt eine Grunc PBG: Die Unternehmen führen jeden Trans Person die Gesetzes- und Tarifbestimmung mit den Transportmitteln möglich ist, die zur c. der Transport nicht durch Umstände verhi und deren Folgen es nicht abwenden kann.

293. Gemäss Art. 57 Abs. 1 PBV müssen < müssen sie für die Dauer der Fahrt aufbewe vorweisen. Es stellt sich damit die Frage ı Transportpflicht bzw. der Rechtsnatur der F

294. Die Rechtsnatur bzw. der Inhalt des F PBV definiert. Aus Art. 57 Abs. 1 PBV in Ver PBG ergibt sich aber, dass der Fahrauswei die Einhaltung der Tarifbestimmungen (Art. tes (Art. 19 Abs 1 PBG) zu erbringen. Der F Beweisfunktion.?°' Es kann sich in der Folg: um ein Wertpapier im Sinne von Art. 965 ff. jede Urkunde, mit der ein Recht derart verkr gemacht noch auf andere übertragen werde: der Schuldner aus einem Wertpapier nur g pflichtet ist (Art. 966 Abs. 1 OR).

295. Die Transportpflicht gemäss Art. 12 A Aushändigung einer Urkunde geknüpft. Dar: PBV die Reisenden gültige Fahrausweise rr PBG hervor, dass das KTU der Transportpfli sende keinen gültigen Fahrausweis vorweis wie den Fahrpreis und einen Zuschlag beza Ausschluss von der Weiterfahrt ist erst mög noch eine entsprechende Sicherheit geleiste

296. Gleichwohl wird in der Literatur — in er liert, den Fahrausweis als Wertpapier, gena' das blosse Vorweisen des Billetts als Nach durfe die (sich aus dem Transportvertrag erg prüfen. Eine Prüfung der Berechtigung sei

260 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 188 ff.; Gutac

261 \/gl. MICHAEL HOCHSTRASSER, Der Beförderun nach schweizerischem Recht und im Vergleicl 2015, Rz 410.

Folge, dass nur KTU 6V-Tickets in eigenem Na- e vertreiben dürften. Das Personenbeförderungs- /-Tickets durch Wiederverkäufer und damit auch ;. Selbst wenn aber das Kartellgesetz auf den Vers Kartellgesetz die KTU nicht verpflichtet werden, d einen Grosshandel einzuführen.?®

rosshandelsmarkt für 6V-Tickets existiert, ist Zution des Transportvertrages zu richten. Gemäss mit dem Personentransportvertrag, Reisende gen zu transportieren. Der Transportvertrag kommt r den transportierenden KTU und dem Reisenden ht des KTU ergibt sich indes nicht allein aus dem Ipflicht der KTU dar. So bestimmt Art. 12 Abs. 1 port aus, wenn: a. die reisende oder absendende en einhält; b. der Transport mit dem Personal und "Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen; ndert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden

lie Reisenden gültige Fahrausweise besitzen. Sie ihren und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vach dem Verhältnis zwischen Fahrausweis und ahrausweise.

ahrausweises werden weder im PBG noch in der bindung mit Art. 12 Abs. 1 PBG und Art. 19 Abs. 1 s dazu dient, den Nachweis des Reisenden über 12 Abs. 1 PBG) bzw. die Bezahlung eines Entgelahrausweis hat mit anderen Worten in erster Linie 2 die Frage stellen, ob es sich beim Fahrausweis OR handelt. Nach Art. 965 OR ist ein Wertpapier \üpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend ı kann. Wesensmerkmal des Wertpapiers ist, dass egen Aushändigung der Urkunde zu leisten verbs. 1 PBG und Art. 19 Abs 1 PBG ist nicht an die an ändert auch nichts, dass gemäss Art. 57 Abs. 1 it sich führen müssen. So geht aus Art. 20 Abs. 1 cht auch dann nachzukommen hat, wenn der Reien kann, sofern jener seine Identität ausweist sohit oder eine entsprechende Sicherheit leistet. Ein lich, wenn weder Fahrpreis und Zuschlag bezahlt at wird.

ster Linie aus praktischen Überlegungen - postuver als Inhaberpapier, zu qualifizieren. So genüge weis des Beförderungsanspruchs. Der Beförderer ebende) Berechtigung des Passagiers nicht nachim Massenverkehr praktisch auch kaum möglich.

hten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 108 ff.

gsvertrag — Die Beförderung von Personen und Gütern 1 mit ausgewählten internationalen Übereinkommen,

Gehe der Fahrausweis verloren oder werde der fehlenden Individualisierbarkeit von eine nicht verpflichtet, ein Ersatzdokument ausz! prüfen, ob ein Dritter den Fahrausweis finde

297. Soweit der Fahrausweis kein Wertpap (oder dessen Stellvertreter i. S. von Art. 32 f Fahrausweise übertragen werden, sofern si Art. 57 Abs. 3 PBV, e contrario). Ein Dritter, nen Fahrausweis von einem KTU erwerben nes Fahrausweises mit der Möglichkeit des \ nicht. Die Tickets können daher von Dritten spruch nehmen wollen (abgesehen von Fäll

298. Ist der Fahrausweis demgegenüber al durch einen nichtreisewilligen Dritten grun: Dritte daran gehindert, den Fahrausweis we nichts daran, den Fahrausweis zu einem ha kauft hat. Tatsächlich wird aber kaum jema gemäss Art. 15 PBG hinausgehenden Preis: verkauf» an den Tarif gemäss Art. 15 PBG käufer faktisch keine Marge.

299. Je nach Qualifikation des Fahrauswe eines Grosshandelsmarkts für 6V-Tickets r sende Beurteilung kann indes offenbleiben, Tickets möglich wäre, dieser faktisch nur z Vor diesem Hintergrund dürfte ein allenfalls 1 von Relevanz sein. Für die Zwecke der vor Vermittlungsdienstleistungen auszugehen (\

300. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die damit direkt verbundenen Leistungen ur dene Leistungen und Bedingungen vorliege sonenbeförderungsregal fällt somit auf jeder

C.2.4 Auslegung Art. 16 und 17 PBG (E Transportunternehmen beim Dir:

301. Gemäss Art. 16 Abs. 1 PBG bieten in men in der Regel der Kundschaft für Verbir nehmen führen, einen einzigen Transportve Art. 28 Abs. 1 PBG bestellten regionalen P im Fernverkehr müssen die Unternehmen Di Unternehmen erstellen für den Direkten (Art. 16 Abs. 2 PBG). Zur Sicherstellung de mäss Art. 17 Abs. 1 PBG ihre gegenseitig: mittels Branchenübereinkommen umgesetz! Gegenstand der Übereinkommen ist (Art. 17 die Transportunternehmen, die Bereiche deı portunternehmen haben ihre Zusammenart

262 \/gl. HOCHSTRASSER (Fn 261), Rz 412.

er zerstört, sei aufgrund des geringen Werts und r Kraftloserklärung abzusehen. Der Beförderer sei ustellen; denn er wäre nicht in der Lage zu Uber- und verwende.7©

ier darstellt, kann grundsatzlich nur der Reisende f. OR) einen Fahrausweis erwerben. Zwar können > nicht auf den Namen des Reisenden lauten (vgl. der nicht Reisender ist, könnte aber diesfalls kei- . Ein vom Transportvertrag losgelöster Erwerb ei- Niederverkaufs existiert folglich in dieser Situation , welche nicht selbst die Transportleistung in Anen der Stellvertretung), bloss vermittelt werden.

s Wertpapier zu qualifizieren, steht einem Erwerb Jsatzlich nichts entgegen. Ebenso wenig ist der iterzuverkaufen. Auch hindert den Dritten diesfalls heren Preis weiter zu verkaufen, als er ihn eingeind bereit sein, einen über den ordentlichen Tarif zu bezahlen. Andererseits ist das KTU beim «Erstgebunden. Damit verbliebe bei einem Wiederverises als Wertpapier erscheint daher die Existenz licht als per se ausgeschlossen. Eine abschlieszumal selbst wenn ein Wiederverkauf eines 6Vum vom Tarif vorgegebenen Preis möglich wäre. heoretisch existierender Grosshandelsmarkt nicht liegenden Analyse ist einzig von einem Markt für ‚gl. Abschnitt C.3).

die Tarifpflicht lediglich auf die Preissetzung und id Bedingungen bezieht. Ob solche direkt verbunn, ist einzelfallweise zu beurteilen. Unter das Per- 1 Fall die Festsetzung der Endverkaufspreise.

3esondere Rechte und Pflichten von 2kten Verkehr)

1 Fern-, Regional- und Ortsverkehr die Unterneh- \dungen, die über das Netz verschiedener Unterartrag an (sog. Direkter Verkehr). Im gestützt auf arsonenverkehr (vgl. dazu Abschnitt C.2.6) sowie rekten Verkehr anbieten (Art. 56 Abs. 2 PBG). Die Verkehr gemeinsame Tarife und Fahrausweise s Direkten Verkehrs regeln die Unternehmen gean Beziehungen. Der Direkte Verkehr wird somit . Der Gesetzgeber bestimmt teilweise selbst, was Abs. 1 Bst. b-e PBG), und verpflichtet im Übrigen ‘Zusammenarbeit festzulegen (Bst. a). Die Transeit gemäss Widerspruchsmeldung auch auf den

Ticketvertrieb erstreckt. Ein Beispiel der Zu reich des Ticketvertriebs sei die Entwicklur chen Kooperationspflicht im Nationalen Dir nehmen im abgeltungsberechtigten Persons Art. 17 Abs. 1 PBG zu einer Mitgliedschaft i

302. Gemäss dem Gutachten MEINHARDT pflicht gemäss Art. 16 und 17 PBG die Fests Einen freien Markt für den Vertrieb von 6V-1 men des Direkten Verkehrs nicht. Gemäss | hoheit und des Direkten Verkehrs eine «im rekten Verkehr würden sich gezielt gegen dı Direkten Verkehrs und seiner Ziele zu gewé tungs- oder Qualitätswettbewerb zwischen bestehe vielmehr eine Art «Zwangskartell» damit eine staatliche Markt- und Preisordnu seien nicht nur Abreden zwischen konzessic des Direkten Verkehrs vom Anwendungsber auch der Vertrieb selbst, die Vertriebsmoda wie das Sammeln und Bereitstellen von Ver

303. Demgegenüber vertreten DIEBOLD/RÜ lation an sich geeignet sei, im Vertriebsmar schen den Transportunternehmen zu erm¢ Verkehrs setze voraus, dass sich die konzes Vertriebsrecht einräumen würden. Der Direk Tickets für bestimmte Fahrstrecken eines Transportunternehmen erworben werden kÄ kaufspreis sei aufgrund des Verbots der Pre

304. Das BAV führt im Rahmen der Amtsh aus Art. 18 Abs. 1 Bst. a PBG ergebe sich

welche einen Direkten Verkehr anbieten wu rekten Verkehrs» in Art. 17 Abs.1 PBG führt sicherstellen, dass die 6V-Kundschaft die Fé hinweg kaufen könne und sich somit entspr menarbeit gemäss Art. 17 Abs.1 Bst. a PB Auch das BAV mache diesbezüglich keine sich selbst organisieren. Die Grundlage der t bünden bilde das Ue500.?% Die Liste betref 1 PBG sei nicht abschliessend.?”

305. Zur Frage des Sekretariats, ob Art. 17 schreibt, die für alle am Direkten Verkehr T:

263 \/gl. zum Ganzen auch Gutachten DIEBOLD/R 264 \/gl. Widerspruchsmeldung, Fn 9.

265 Vgl. Gutachten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 267 \/gl. Angaben BAV, Ziff. 1.

268 V/gl. Angaben BAV, Ziff. 2.

26% \/gl. Angaben BAV, Ziff. 3.

270 Vgl. Angaben BAV, Ziff. 4.

sammenarbeit der Transportunternehmen im Be- 1g der NOVA-Plattform.2® Aufgrund der gesetzliekten Verkehr seien sodann alle Transportuntersnverkehr mit Erschliessungsfunktion gestützt auf 1 Swisspass verpflichtet.?°*

/SUSLU schliesse die gesetzliche Kooperationsetzung der Tarife sowie den Ticketvertrieb mit ein. ickets gebe es aufgrund der Vorschriften im Rah- JVEK hätten ÖV-Unternehmen aufgrund der Tarifplizite Vertriebspflicht». Die Regelungen zum Dien Wettbewerb richten, um die Sicherstellung des hrleisten. Es gebe im Vertriebsmarkt keinen Leisden konzessionierten Transportunternehmen. Es . Die Regelungen des Direkten Verkehrs würden ng nach Art. 3 Abs. 1 Bst. aKG begründen. Somit ynierten Transportunternehmen zur Sicherstellung eich des Kartellgesetzes ausgenommen, sondern litäten sowie vertriebsbezogene Dienstleistungen triebsdaten.7°

TSCHE die Ansicht, dass die vorliegende Konstelkt einen Leistungs- und Qualitatswettbewerb zwijglichen. Denn die Gewährleistung des Direkten sionierten Transportunternehmen gegenseitig das ‘te Verkehr habe damit zur Folge, dass bestimmte Transportunternehmens auch bei allen anderen innen. Lediglich der Wettbewerb auf dem Endverisdifferenzierungen ausgeschlossen.?6

ilfe aus, sowohl aus Art. 17 Abs. 1 PBG als auch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der KTU, rden.?%” Zur Formulierung «Sicherstellung des didas BAV aus, die Transportunternehmen müssten ıhrausweise über mehrere Transportunternehmen echend organisieren.?°® Die Bereiche der Zusam- G seien auf Gesetzesstufe nicht weiter definiert. ' Vorgaben. Die Transportunternehmen müssten jyranchenweiten Zusammenarbeit von TU und Verfend Umfang der Zusammenarbeit in Art. 17 Abs.

7 Abs. 1 PBG eine einheitliche Vereinbarung vorsilnehmenden gleichermassen gilt, führt das BAV

UTSCHE (Fn 62), Rz 49 f.

7 64 f; Widerspruchsmeldung, Rz 178. 51 Ff.

aus, aus Sinn und Zweck der Bestimmung e weit erforderlich sei, als unterschiedliche Ve Verkehr sicherzustellen.?”!

306. Art. 17 PBG verpflichtet die KTU dem stellung des Direkten Verkehrs notwendig is das einzelne Unternehmen auf seine unter das freie Spiel von Angebot und Nachfrage | grund von Art. 17 PBG gar keine Wahl, ob Nicht-Koordination steht als Handlungsmöt Worten lässt Art. 17 PBG diesbezüglich We KTU ist daher als vorbehaltene Vorschrift i.

307. Was den Inhalt der Zusammenarbeit a bestimmt. Die daraus hervorgehenden Übe gung vorzulegen (Art. 17 Abs. 3 PBG). So Ue500 inkl. seinen Anhängen geprüft und (b kehrs dienten. Daher seien auch die beiden

308. Gemäss Rechtsprechung soll von der Gründen abgewichen werden.” Betreffend Sinne der Rechtsprechung anzusehen.

309. Aus den vorangehenden Ausfuhrunge schrift i. S. von Art. 3 Abs. 1 KG hinsichtlich , zur Sicherstellung des Direkten Verkehrs no BAV als Fachbehörde im Rahmen der Gen Die Wettbewerbsbehörden können von dies chen. Demzufolge sind vom BAV im Rahme reden zwischen den KTU und Verbünden vi genommen, sofern sie nicht den Rahmen v Amtshilfe bestätigte das BAV, dass es sich genehmigende Vorschriften handelt.?’®

310. Erfasst wird von Art. 17 Abs. 1 PBG je hungen» der KTU. Nicht erfasst wird demge Drittvermittlern. Vom BAV genehmigt wurde Vorschriften über die Verteilung der gemeii gen in der Alliance SwissPass (V512) unter

271 Vgl. Angaben BAV, Ziff. 5.

272 \/gl. dazu RPW 2018/4, 722 Rz 32, Beratung 273 Vgl. Angaben BAV, Ziff. 8.

274 Vorschriften über die Verteilung der Einnahm

275 Vorschriften über die Verteilung der gemeinsz Personen- und Gepäckverkehr.

276 \/gl. Angaben BAV, Ziff. 9.

278 \/gl. Angaben BAV, Ziff. 1.

279 \/gl. Angaben BAV, Ziff. 16 f.

rgebe sich, dass eine einzige Vereinbarung insoreinbarungen ungeeignet wären, um den Direkten

nach zur Zusammenarbeit, soweit sie zur Sichert. Eine Wettbewerbsbeschränkung liegt vor, wenn nehmerische Handlungsfreiheit verzichtet und so einschränkt. Die KTU haben vorliegend indes aufsie sich koordinieren wollen oder nicht. D. h. eine jlichkeit gar nicht zur Verfügung.?”? Mit anderen ttbewerb nicht zu. Die Pflicht zur Koordination der S. von Art. 3 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

ngeht, wird dieser von den KTU weitgehend selbst reinkommen sind dem BAV jedoch zur Genehmihat das BAV in der Vergangenheit das gesamte efristet) genehmigt.?”? Gemäss BAV würden auch > der Sicherstellung des nationalen Direkten Ver- Vorschriften vom BAV zu genehmigen.?7®

Einschätzung einer Fachbehörde nur aus triftigen PBG ist das BAV zweifellos als Fachbehörde im

n folgt, dass Art. 17 PBG eine vorbehaltene Vor- Abreden zwischen den KTU darstellt, soweit diese twendig sind. Die Frage der Notwendigkeit ist vom ehmigung gemäss Art. 17 Abs. 3 PBG zu prüfen. er Einschätzung nicht ohne triftigen Grund abwei- 2n von Art. 17 Abs. 3 PBG zu genehmigende Abom Anwendungsbereich des Kartellgesetzes auson Art. 17 Abs. 1 PBG sprengen. Im Rahmen der bei den NOVA-NB grundsatzlich um vom BAV zu

doch nur die Regelung der «gegenseitigen Bezie- »genüber die Beziehung zu Dritten, insbesondere »n in der Folge auch lediglich Provisionen in den ısamen Kosten, Entschädigungen und Vergütunden KTU.?”°

Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG.

en im direkten Personen- und Gepäckverkehr. men Kosten, Provisionen und Vergütungen im direkten

5, Swisscom WAN-Anbindung.

C.2.5 Auslegung Art. 17a PBG (Gemeiı

311. Gemäss revidiertem Personenbeförde Konzession eine gemeinsame Infrastruktur struktur) (Art. 17a Abs. 1 PBG?®°). Sie stell Personendaten zeitgerecht zur Verfügung (/ zung der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte Abs. 3 PBG). Sie regeln die diskriminierungs infrastruktur durch Dritte (Art. 17a Abs. 4 PE

312. Bei der Frage, ob Art. 17a PBG für die liche Verpflichtung oder eine Berechtigung : vertritt das BAV die Ansicht, der Betrieb eir einer Konzession grundsätzlich eine Verpfli heitliche Regelung für alle KTU vor.?°

313. Somit sind die nach dem Personenbe angehalten, für den Betrieb einer Vertriebsi sen in diese Vertriebsinfrastruktur alle Date Angebote aller KTU vertrieben werden könr gegenüber Dritten für die Nutzung der Vertrie langen können, aber nicht müssen. Die disk Dritte regeln die KTU untereinander. Wie be der Vertriebsinfrastruktur koordinieren (vgl. zur Koordination des Betriebs der Verkehrs Art. 3 Abs. 1 KG zu qualifizieren.

314. In Bezug zum Verhältnis der KTU ur weitergehen als Art. 17 Abs. 1 PBG. Mit aı PBG nur die Regelung der «gegenseitigen | 1 PBG vom Kartellgesetz ausgenommen. N lungen für Beziehungen zu Dritten, insbesor die Botschaft zum revidiertem Personenbef trieb von ÖV-Tickets grundsätzlich diskrimir diese die Möglichkeit hätten, sich nach den bewerbsbehörden zu wenden. ?#?

315. Damit wird klargestellt, dass durch Art ten der KTU in Bezug auf den Betrieb der NC Anwendbar bleibt das Kartellgesetz gemäss auf den Bereich des Vertriebs von 6V-Ticke

C.2.6 Bestelltes Angebot im regionaleı

316. Gemäss Art. 81a Abs. 1 BV haben But öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, \ den zu sorgen. Der Bund hat somit dafür zu Bereich der Personenbeförderung ausreich: fügbar sind. Die Grundversorgung macht ei werbsmässigen Personenbeförderung aus.

280 In Kraft per 1.1.2025.

281 Vgl. Angaben BAV, Rz 13.

282 \/gl. Angaben BAV, Rz 14.

283 \/gl. Botschaft Änderung PBG (Fn 57), S. 32,

ısame Vertriebsinfrastruktur)

rungsgesetz betreiben die Unternehmen mit einer “für den Vertrieb ihrer Angebote (Vertriebsinfraen die für den Vertrieb erforderlichen Sach- und \rt. 17a Abs. 2 PBG). Die KTU können für die Nut- - ein angemessenes Entgelt verlangen (Art. 17a freien Bedingungen für die Nutzung der Vertriebsam direkten Verkehr Teilnehmenden eine gesetzzum Betrieb einer gemeinsamen Infrastruktur sei, ler gemeinsamen Infrastruktur sei für alle TU mit chtung.”8' Weiter schreibe Art. 17a PBG eine einforderungsgesetz konzessionierten TU gesetzlich nfrastruktur zusammenzuarbeiten. Die KTU müsn einspeisen, so dass über diese Infrastruktur die en. Weiter ist gesetzlich festgelegt, dass die KTU »bsinfrastruktur eine angemessene Abgeltung vercriminierungsfreie Nutzung der Infrastruktur durch | Art. 17 PBG müssen sich die KTU für den Betrieb Rz 306). Deshalb ist auch diese Pflicht der KTU infrastruktur als vorbehaltene Vorschrift i. S. von

id Verbünde zu Dritten kann Art. 17a PBG nicht ıderen Worten ist auch im Rahmen von Art. 17a 3eziehungen» der KTU im Sinne von Art. 17 Abs. icht ausgenommen werden demgegenüber Regedere Drittvermittlern. Dementsprechend hält auch örderungsgesetz ausdrücklich fest, dass der Verlierungsfrei auch Dritten offenstehen müsse und Bestimmungen des Kartellgesetzes an die Wett-

. 17a PBG nicht sämtliche koordinierten Tätigkei- )VA-Plattform dem Kartellgesetz vorbehalten sind. ; dem klaren Wortlaut der Botschaft insbesondere ts durch Dritte (Vermittlung).

1 Personenverkehr (Art. 28 ff. PBG)

id und Kantone für ein ausreichendes Angebot an Nasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegensorgen, dass die Grundversorgungsleistungen im end, preiswert und in allen Landesgegenden vernen wesentlichen Teil der regelmässigen und ge-

Das PBG bezeichnet die Grundversorgung als

Ziff. 4.1.9.

«bestelltes Angebot» (Art. 28 ff. PBG). Gesti und Kantonen bestellte Verkehrsangebot un sonenverkehr, d.h. Inhalt und Umfang der | der konzessionierten Transportunternehme:ı barung festgelegt.?®* Die Angebotsvereinba: zessionierten Unternehmen gemäss Art. 31:

a) das Angebotskonzept und den Fahrt b) den Verkauf samt den Verkaufsstelle c) das Angebot im Transport von Reise d) die Tarife.

317. Insgesamt übertragen damit Bund un bots des regionalen Personenverkehrs die E sionierten Transportunternehmen. Zur Erfül nehmen eine Personenbeförderungskonze ungedeckten Kosten. Das heisst, sie werder zielt Einfluss auf den Wettbewerb im Markt c mit haben Art. 28 ff. PGB die Regelung de: sätzlich als vorbehaltene Vorschriften im Sir Art. 31a Abs. 4 PGB regelt dabei den Inhalt « Transportunternehmen. Die mit den spezi. verbundenen Abreden sind somit unbestritt Darüberhinausgehend wird im Gutachten I Bestimmung von Art. 31a Abs. 4 PBG zumir nenverkehrs in Bezug auf den Vertrieb von ¢ bestehe.?8” Dem kann so nicht gefolgt werd liegend zur Diskussion stehende Vermittlun: schliesst?®, kann an dieser Stelle auf eine werden.

C.2.7_ Fazitzu den vorbehaltenen Vors:

318. Die Bestimmungen über das Persone erster Linie die Beförderung an sich und hal Zusammenhang mit der regelmässigen und wendungsbereich des Kartellgesetzes ausg trieb von ÖV-Tickets fällt lediglich die Festse beförderungsregal; im Übrigen wird der Tic! C.2.2, insb. Rz 288).

319. Der Begriff «Tarif» im Sinne von Art. 1 Leistungen, die in diesem Preis inbegriffen. angewandt wird. Es deutet aber nichts daı fassen ist und insbesondere auch Vertriebs

Rz 88.

itzt auf Art. 31a Abs. 1 PBG werden das von Bund d die entsprechende Abgeltung im regionalen Per- Grundversorgung, aufgrund von Planrechnungen 1 im Voraus in einer schriftlichen Angebotsverein- ‘ung regelt zwischen den Bestellern und den kona Abs. 4 PGB insbesondere:

Jlan; *n und deren Bedienung;

d Kantone mit der Bestellung des Verkehrsangerfüllung einer öffentlichen Aufgabe an die konzeslung dieser Aufgabe erhalten die Transportunterssion und haben das Recht auf Abgeltung der 1 mit Monopolrechten ausgestattet. Damit wird geles regionalen Personenverkehrs genommen. So- ; Wettbewerbs zum Gegenstand und sind grundine von Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG zu qualifizieren.?®° Jer Angebotsvereinbarung zwischen Besteller und algesetzlich geregelten Angebotsvereinbarungen anermassen vom Kartellgesetz ausgenommen. ?®® NEINHARDT/SÜSLÜ geltend gemacht, dass mit der idest im Bereich des bestellten regionalen Perso- )V-Tickets ein Monopol für Transportunternehmen en. Da jedoch auch Art. 31a Abs. 4 PBG die vor- J von ÖV-Tickets unbestrittenermassen nicht auseingehendere Analyse dieses Artikels verzichtet

chriften

ınbeförderungsregal (Art. 4 ff. PBG) umfassen in en nicht zur Folge, dass sämtliche Tätigkeiten im gewerbsmässigen Personenbeförderung vom Anenommen sind. Im Zusammenhang mit dem Vertzung der Ticketpreise (Tarif) unter das Personencetvertrieb vom Regal nicht erfasst (vgl. Abschnitt

5. Abs. 1 PBG umfasst neben dem Preis auch die sind und die Bedingungen, unter denen der Preis auf hin, dass der Begriff «Tarif» noch weiter zu modalitäten (Verkaufskanäle, Verkaufsstrategien,

39 Ff. (Fn 62), Rz 41; Gutachten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65),

- 42; Gutachten MEINHARDT/SUSLU (Fn 65), Rz 89. 90. 96.

Werbung u. a.) und vertriebsbezogene Dier von Vertriebsdaten) davon erfasst werden ('

320. Aufgrund der für den gesamten Monc (Art. 15 PBG) und zum Direkten Verkehr ((‚ kende Verhaltensweisen der KTU untereine nehmigte Vereinbarungen der KTU zur Sic dungsbereich des Kartellgesetzes ausger jedoch zur Anwendung. Damit sind nicht s: gene Dienstleistungen vom Anwendungsbe hat u.a. zur Folge, dass Drittanbieter ohne | Tickets, jedoch die Vertriebsmodalitäten w bung frei bestimmen können (vgl. Abschnitt

321. Hinsichtlich der vom BAV im Rahmen \ NB (inkl. Standardvertrag «Zugang NOVAsoweit es dabei um die Regelung der gegen: (vgl. Abschnitt C.2.4). Zudem liegen vorbeh: gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur im Rah

322. Für die Sicherstellung des Direkten \ unter den KTU betreffend ihre Beziehungen damit keine vorbehaltenen Vorschriften i. S. Drittvermittler geregelt sind. Deshalb bestel zug auf Dritte gemäss Art. 17a Abs. 3 und rungsfreier Zugang; vgl. C.2.5).

323. Die Bestimmungen über den bestellte des Wettbewerbs zum Gegenstand und sir Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG zu quali Inhalt der Angebotsvereinbarung zwischen verbundenen Abreden sind somit vom Kart kussion stehende Vermittlung von ÖV-Ticke strittenermassen nicht von der Anwendun: schnitt C.2.6).

C.3 Relevanter Markt

324. Bei der Bestimmung des kartellrechtlic von Art. 11 Abs. 3 VKU?” — zu bestimmen, v gegenseite in sachlicher, örtlicher und allen!

325. Der sachlich relevante Markt umfasst genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften u

Rz 88.

2% Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle SR 251.4).

291 BGE 1391 72E. 9.1 m.w.H., Publigroupe; BC geoises (EEF); BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2( 7.3.1, Buchpreisbindung.

istleistungen (z. B. Sammlung und Bereitstellung gl. Abschnitt C.2.3, insb. Rz 288).

polbereich geltenden Regelungen zur Tarifpflicht Art. 16 und 17 PBG) sind wettbewerbsbeschräninder in Bezug auf die Tarife sowie vom BAV ge- :herstellung des Direkten Verkehrs vom Anwenommen. Im Übrigen gelangt das Kartellgesetz amtliche Vertriebsmodalitäten und vertriebsbezoreich des Kartellgesetzes ausgeschlossen. Dies Konzession zwar nicht die Endverkaufspreise der ie Verkaufskanäle, Verkaufsstrategien und Wer- C.2.4).

on Art. 17 Abs. 3 PBG zu genehmigenden NOVA- Plattform») liegen vorbehaltene Vorschriften vor, seitigen Beziehungen der KTU und Verbünde geht altene Vorschriften in Bezug auf den Betrieb einer men von Art. 17a PBG vor (vgl. Abschnitt C.2.5).

ferkehrs nicht notwendig sind hingegen Abreden zu Dritten. Fur das 6V-Provisionsmodell bestehen von Art. 3 Abs. 1 KG, soweit darin Provisionen an ıen auch keine vorbehaltenen Vorschriften in Be- 4 PBG (angemessenes Entgelt und diskriminie-

:n Verkehr (Art. 28 ff. PGB) haben die Regelung id grundsätzlich als vorbehaltene Vorschriften im fizieren.?®° Art. 31a Abs. 4 PGB regelt dabei den Besteller und Transportunternehmen. Die damit ellgesetz ausgenommen. Die vorliegend zur Dists wird durch Art. 31a Abs. 4 PBG jedoch unbe- J des Kartellgesetzes ausgeschlossen (vgl. Abh relevanten Marktes ist — in analoger Anwendung velche Waren oder Dienstleistungen für die Marktalls zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.”

alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgend ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als

(Fn 62), Rz 41; Gutachten MEINHARDT/SÜSLÜ (Fn 65), > von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

;E 129 Il 497 E. 6.3.1, Entreprises Electriques Fribour- )20 E. 5.1, Hallenstadion; BGE 129 Il 18 E. 7.2 und substituierbar angesehen werden (Art. 11 .

326. Der räumlich relevante Markt umfasst den sachlichen Markt umfassenden Waren Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwer

327. Auf der Grundlage der Angaben in der gen zu den vorbehaltenen Vorschriften ger rung zwei Verhaltensweisen im Vordergrund um die auf Dritte bezogenen Regelungen | sind die NOVA-NB inkl. Standardvertrag, sol stellt das 6V-Provisionsmodell dar.

328. Bei den NOVA-NB 3.2 inklusive Stanc sich gemäss Widerspruchsmeldung um neu Plattform (vgl. Rz 7). Folglich sind die NOVA nicht in Kraft. Auch seien die NOVA-NB 20 (vgl. Rz 8). Weiter sei auch das 6V-Provisic meldung noch nicht in Kraft (vgl. Rz 181). bestehen für die NOVA-NB 3.2 (inkl. Standai Provisionsmodell noch keine Folgen und Er Sinne einer Arbeitshypothese die vorläufige einer etwaigen kartellrechtlichen Unzulassig gang NOVA-Plattform») und des 6V-Provisi

C.3.1 Marktabgrenzung NOVA-NB 3.2 ( Plattform»)

329. Die NOVA-NB 3.2 regeln die Rechte ı menhang mit der Vermittlung und dem \ Plattform und sind darauf ausgerichtet, die E ten (vgl. Rz 3 und 117). Beim Unternehmen, NOVA-Plattform») ausarbeitet und beschlie Swisspass regelt mit den NOVA-NB (inkl. | Zugang zur und die Verwendung der NOVA über die NOVA-Plattform fragen die KTU, Ve und vermitteln. Damit stellen die vertreiben: (nachfolgend zusammen: Vertreiber und Ve

330. Die Marktgegenseite Vertreiber und \ bzw. die dort hinterlegten Daten und Inform. um gegenüber Reisenden (Endkunden) Mo gang zu etwa Verkehrsdaten (mit Angebots Reservierungen, Fahrpläne, Informationen. gungen oder Informationen zur Gepäckbef kombinierte Transportleistungen bestehenc Bahn, Bus, Auto oder Fahrrad oder einzeln

292 Vgl. BGE 139 | 72, 93 E. 9.2.3.1, Publigroupe stadion; BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. Art. 4 IIN 30.

293 Vgl. BGE 1391 72 E. 9.2.1 m.w.H., Publigroug 7633/2009 vom 14.9.2015 E. 302, ADSL Il; BVC

Abs. 3 Bst. a VKU, der hier analog anzuwenden

das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 den ist).2°3

"Widerspruchsmeldung und den Schlussfolgerunass Art. 3 Abs. 1 KG stehen bei dieser Vorabklä- . Bei einer ersten Verhaltensweise handelt es sich für eine gemeinsame Vertriebsinfrastruktur. Dies ange es Dritte betrifft. Die zweite Verhaltensweise

Jardvertrag «Zugang NOVA-Plattform» handle es einzuführende Nutzungsbedingungen der NOVA- -NB 3.2 und der zugehörige Standardvertrag noch 19 gemäss Swisspass formell noch nicht in Kraft ınsmodell gemäss Angaben in der Widerspruchs- Weil diese Regelungen noch nicht in Kraft sind, rdvertrag «Zugang NOVA-Plattform») und das 6Vfahrungen im Umgang damit. Trotzdem erfolgt im Abgrenzung relevanter Märkte, um auf die Frage keit der NOVA-NB 3.2 (inkl. Standardvertrag «Zuonsmodells eingehen zu können.

inkl. Standardvertrag «Zugang NOVAind Pflichten der Vermittler / Vertreiber im Zusamfertrieb des NOVA-Sortiments über die NOVAinnahmen- und Qualitätssicherung zu gewährleisdas die NOVA-NB (inkl. Standardvertrag «Zugang sst, handelt es sich um Swisspass (vgl. Rz 250). Standardvertrag «Zugang NOVA-Plattform») den ‚Plattform. Diesen Zugang zum NOVA-Sortiment »rbünde und Dritte nach, die 6V-Tickets vertreiben den und vermittelnden KTU, Verbünde und Dritte rmittler) die Marktgegenseite dar.

'ermittler fragen den Zugang zur NOVA-Plattform ationen aller Schweizer KTU und Verbünde nach, bilitätsleistungen anzubieten. Hierzu sind der Zudetails), Buchungsmöglichkeiten von ÖV-Tickets, zur Gültigkeit von ÖV-Tickets, Stornierungsbedinörderung zu zählen. Mobilitätsleistungen können | aus verschiedenen Transportmitteln wie bspw. e Transportleistungen wie das Zurücklegen einer

>; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 52, Hallen- 269, ADSL Il; DIKE KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn 211),

je; BGE 129 II 18 E. 7.2, Buchpreisbindung; BVGer, Ber, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 9.2, Gaba.

bestimmten Strecke mit nur der Bahn sein s wie beispielsweise Fahrpläne, Verspätunge

331. In diesem Zusammenhang sind Dritte : Möglichkeiten entwickelten, Angeboten als \ Bund Anstrengungen zur Förderung der m Bereitstellung, den Zugang zu und den Aus ein unverzichtbares Element für das Funkti digitalen Gesellschaft und Wirtschaft.?° Vc Angeboten mit multimodaler Mobilität verm schiedenen Bevölkerungsgruppen mit auf kombinierte Angebote mit mehreren Verkeh Sharing-Autos/-Bikes/-Miniscooter, Mitfahrg zusammenstellen und diese im Idealfall auf sichtigt, dass Vermittler den Zugang zur NO multimodale Mobilitätsleistungen gegenübe:

332. In räumlicher Hinsicht genügt für die Z abgrenzung. Die NOVA-Plattform scheint d Informationen der schweizerischen KTU un Daten und Informationen bündelt, welche fü gigen Fahrausweisen in der ganzen Schwei: weitere räumliche Unterteilung aus Sicht der stellen.

333. Als relevanter Markt kann somit ein s triebsinfrastruktur mit ÖV-Tickets zugrunde ¢

334. Eine vergleichbare Marktabgrenzung I gegen die Deutsche Bahn AG wegen missbı Mobilitätsplattformen vorgenommen. Unter : weiten Markt für Daten und Buchungsanı grenzt. Dieser Markt umfasst Tarif- und Fat nosedaten sind nicht Teil dieses Marktes).?°

C.3.2 Marktabgrenzung ÖV-Provisions:

335. Mit der Einfuhrung des 6V-Provisionsn Vereinbarung Uber die gemeinsame Berect 6V-Tickets im NDV durch andere Unterne bunde entschadigen anhand des gemeins KTU, Verbünde und Dritte, die die 6V-Ticke genüber den Reisenden erfolgt im Namen u und Verbünde (vgl. Rz 119 und 169).?® Da

294 Vgl. BAV, Konzeptpapier Multimodale Mobilit dokument zum gesamtheitlichen Überblick der In setzungsvorlage zu den relevanten Mobilitätsdat insbesondere der NaDIM (zit. Konzeptpapier Mu 011-11/13/1/1/4/7.

295 \/gl. BAV, Konzeptpapier Multimodale Mobilit

296 Vgl. BAV, Konzeptpapier Multimodale Mobilit 298 \/gl. Widerspruchsmeldung, Rz 45, 48 und 12

owie die Bereitstellung zugehöriger Informationen n, Streckenstörungen oder Spezialangebote.

zu erwähnen, die mit neuen, durch technologische ‘ermittler auftreten. Beispielsweise unternimmt der ultimodalen Mobilitat.2°* Der Bund unterstützt die tausch von Mobilitatsdaten. Mobilitätsdaten seien onieren des Mobilitatssystems in der zunehmend r allem Dritte sollen 6V-Tickets im Rahmen von itteln. Bei multimodaler Mobilität können die versie zugeschnittenen Anwendungen (u. a. Apps) rsmitteln (wie 6V, motorisierter Individualverkehr, elegenheiten, Taxis sowie Fuss- und Veloverkehr) einfache Weise direkt kaufen.? Folglich ist beab- VA-Plattform als Inputfaktor verwenden, um dann * Reisenden anbieten zu können.

wecke der Vorabklärung eine schweizweite Marktie einzige Vertriebsplattform mit allen Daten und 1 Verbünde zu sein. Weil die NOVA-Plattform alle r die Vermittlung und den Vertrieb von durchgän- 7 benötigt werden, dürfte im vorliegenden Fall eine Vertreiber und Vermittler keinen Unterschied darchweizweiter Markt für den Zugang zu einer Veryelegt werden.

vat auch das Bundeskartellamt in einem Verfahren ‘auchlicher Verhaltensweisen gegenüber digitalen anderem hat das Bundeskartellamt einen bundesnendungen im Schienenpersonenverkehr abgeirplandaten sowie Buchungsanwendungen (Prog- modell

nodells beabsichtigen die KTU und Verbünde eine nung der Entschädigung bei der Vermittlung von hmen. Die leistungserbringenden KTU und Veram festgelegten Berechnungsmechanismus die ts vermitteln (vgl. Rz 180 ff.). Die Vermittlung geind auf Rechnung der leistungserbringenden KTU s ÖV-Provisionsmodell ist ausschliesslich für den

ät / Mobilitätsdateninfrastrukturen des Bundes - Basishalte zur multimodalen Mobilität mit Blick auf die Rechten und den Mobilitatsdateninfrastrukturen des Bundes, Itimodale Mobilität), 10. Mai 2021, Aktenzeichen: BAVät (Fn 294), S. 6.

ät (Fn 294), S. 6.

‚Rz 272 ff., Deutsche Bahn AG. 9.

NDV vorgesehen (vgl. Rz 180). Oder kurz fc bringenden KTU und Verbünde im NDV da: den KTU, Verbünden und Dritten (nachfolge len die Vermittler die Marktgegenseite der le

336. Bei Dritten, die in den letzten drei Jahr die NOVA-Plattform über ein KTU oder ein handle es sich gemäss Swisspass um: [...], den, Tourismusorganisationen, Reisebüros sind zusammengefasst Unternehmen mit dic und Unternehmen im Tourismusbereich (ve mittlungsleistungen zu erwähnen (vgl. Rz 32 das öV-Provisionsmodell einen Beitrag zur 2 Drittvermittler geschaffen werden sollten, Ö\ sende für den öffentlichen Verkehr zu gewi KTU sicherzustellen (vgl. Rz 188).

337. Vor dem Hintergrund einer beabsichti Situation so aufgefasst werden, dass die le mittlung ihrer 6V-Tickets für die von ihnen je den Vermittlern nachfragen. Damit treten di modell anwenden, auf der Nachfrageseite é gegenseite bilden damit die anbietenden Ve betrachten, ob die nachfragenden KTU und

338. Aus Sicht der Vermittler kann grundsä den leistungserbringenden KTU und Verbü die öV-Tickets an Reisende zu vermitteln (v die Vermittler durch die Regulierung im revi trieb einer gemeinsamen Vertriebsinfrastru grundsätzlich Zugang zum gesamten OV-S: wenn ein KTU oder ein Verbund keine Vel nachfragt. Durch die Regulierung müssen k gegenüber den Reisenden zur Verfügung s die Vermittlungsdienstleistung gegenüber c transportierenden KTU und Verbünde ange zusätzliche Marktabgrenzung für die Berüc vermittelbaren 6V-Tickets. Dieser Aspekt is nes schweizweiten Marktes für den Zugang plizit abgedeckt (vgl. Rz 333 ff.). Für die Bet sätzlich ein Markt für Vermittlungsdier leistungserbringenden KTU und Verbünde d nachfragen.

339. Hinsichtlich Substituierbarkeit der Nac lungsleistung der Vermittler sind verschiede derzeitigem Informationsstand lässt sich ke lungen per se ausschliessen. So liesse sich die Vermittlung von 6V-Tickets jeweils für eir mit «point of origin» und «point of destinatio! als relevante Märkte Vermittlungsmärkte für und Verbünden bedienten Strecken abgrenz die engste Marktabgrenzung dar.

2% \/gl. Angaben Swispass (10.7.2024), Rz 6 ff.

yrmuliert: Es ist vorgesehen, dass die leistungser- 5 ÖV-Provisionsmodell gegenüber den vermitteln- 2nd zusammen: Vermittler) anwenden. Somit stelistungserbringenden KTU und Verbünde dar.

en regelmässig mit einer indirekten Anbindung an en Verbund 6V-Tickets im NDV vermittelt haben, verschiedene Unternehmen wie Kioske, Gemein- , Buchungs-Plattformen und Hotelketten.?” Dies jitalen Mobilitätslösungen, Minishops, Gemeinden yl. Rz 335). Auch hier sind Drittanbieter von Ver- 31). Wie die Widerspruchsmeldung ausführt, leiste ielvorgabe des BAV, wonach stärkere Anreize für /-Tickets zu vermitteln, um damit zusätzliche Reinnen und letztlich eine maximale Auslastung der

Jten Provisionszahlung an die Vermittler kann die istungserbringenden KTU und Verbünde die Verweils bedienten Strecken und Verbundgebiete bei e KTU und Verbünde, welche das ÖV-Provisionsuf. Die für die Marktabgrenzung relevante Markt- :rmittler. Es ist folglich aus Sicht der Vermittler zu Verbünde Substitute darstellen.

izlich davon ausgegangen werden, dass diese bei nden den Zugang zu 6V-Tickets nachfragen, um gl. Abschnitt C.3.1). Hierzu ist zu bedenken, dass dierten Personenbeförderungsgesetz für den Bektur beziehungsweise durch die NOVA-Plattform ortiment haben (vgl. Rz 311 ff.). Dies auch dann, mittlung des eigenen ÖV-Angebots wünscht und ‘TU und Verbünde ihre Angebote zur Vermittlung tellen. Mit anderen Worten sind die Vermittler für len Reisenden nicht auf die Nachfrage durch die wiesen. Aus diesem Grund braucht es hier keine ksichtigung einer Nachfrage der Vermittler nach t bereits durch die vorangehende Abgrenzung eizu einer Vertriebsinfrastruktur mit 6V-Tickets im- ırteilung des 6V-Provisionsmodell ist somit grundstleistungen abzugrenzen, bei welchem die ie Vermittlung ihrer 6V-Tickets bei den Vermittlern

:hfrage der KTU und Verbünde nach der Vermittne Szenarien und Entwicklungen denkbar; nach ines dieser Szenarien oder keine dieser Entwicketwa argumentieren, dass die KTU und Verbünde 1e bestimmte Strecke (analog sog. «O&D»-Ansatz 1») nachfragen. Es liesse sich für dieses Szenario ÖV-Tickets für die einzelnen jeweils von den KTU en. Dies stellt eine sehr enge oder allenfalls sogar

und Beilage 1.

340. In diesem Sinne stellt sich Swisspass weder in ihrer Rolle als Transportdienstleist im Wettbewerb stehen wirden.° Mit der | keitsrecht für die konzessionierte Strecke eii b PBG vor Konkurrenz geschützt. Es beste kein Wettbewerb zwischen den Transportur Überschneidungen zwischen den Tätigkeite Konzessionsvoraussetzung von Art. 9 Abs.

digen und liessen nicht auf ein Wettbewer schliessen. Als Beispiel wird die Strecke Bie kehrskonzession; im regionalen Personenv Die Züge unter der Fernverkehrskonzessio Personenverkehr würden zeitlich versetzt f zeiten aufweisen. Die beiden Angebote seieı Strecke gestützt auf seine Reisepräferenze preis spiele bei der Auswahl des KTU keir gleiche sei. Dies sei regulatorisch so gewollt im Direkten Verkehr gemeinsame Tarife unc vorgegeben. Es bestehe damit kein Wettbe' der Erbringung von Transportleistungen. LE Fahrstrecke bedienen würden. In einer solct konkurrenzierend, sondern gemäss den Kor PBG ergänzend.?°' Die Direktion des BAV 11. Dezember 2024 ebenfalls bestätigt, dass portleistungen kein Wettbewerbsverhältnis I

341. Hierzu ist allerdings in Erinnerung zu ierbarkeit aus Sicht einer Nachfrageseite ge tungen der einzelnen KTU durch die Leistun ausgedrückt, es geht nicht um die Frage, o von A nach B durch den Transport auf der St auf der Strecke C nach D substituierbar ist (

342. Vielmehr geht es vorliegend um eine h. um die Frage, ob aus Sicht der Vermittle Transportdienstleistung auf der Strecke vor Vermittlung der Transportdienstleistung auf ziehungsweise ob aus Sicht der Vermittler di mittlungsdienstleistung von der Transportstr Vermittlungstätigkeit an sich geht.

343. Ginge man davon aus, dass die Nach mittlung aus Sicht der Vermittler nicht durch stituieren lässt, hätte dies zur Folge, dass s nicht konkurrenzieren würden. Damit könnt Rz 378 ff.) im Allgemeinen bereits ausgesct

344. Auf der anderen Seite kann jedoch au anhand der Tätigkeitsgebiete der KTU und gar — als wohl weitest denkbare Marktabgr aller KTU und Verbünde untereinander suk

300 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 204; Angabeı

301 Vgl. Angaben Swisspass (20.12.2024), Rz 51

302 Vgl. Angaben Swisspass (20.12.2024), Rz 61

auf den Standpunkt, dass die KTU und Verbünde er noch als Vermittler von 6V-Tickets miteinander (onzession werde dem KTU ein Ausschliesslichngeräumt und das KTU sei nach Art. 9 Abs. 2 Bst. she ein Konkurrenzierungsverbot. Damit bestehe 1ternehmen. Es gebe zwar gewisse geografische n der KTU. Diese würden jedoch angesichts der 2 Bst. b PBG unterschiedliche Bedürfnisse befriebsverhältnis zwischen den KTU und Verbünden I-Bern genannt. Hier besitze die SBB die Fernvererkehr bediene dagegen die BLS diese Strecke. n der SBB und diejenigen der BLS im regionalen ahren (Taktfahrplan) und unterschiedliche Reise- 1 damit ergänzend. Der Reisende wähle auf dieser n die für ihn passendste Verbindung. Der Ticketie Rolle, da der Preis bei der SBB und BLS der und werde durch die Tarifpflicht sowie die Pflicht, 1 Fahrausweise zu erstellen (Art. 16 Abs. 2 PBG), verbsverhaltnis zwischen verschiedenen KTU bei ies selbst dann nicht, wenn zwei KTU dieselbe er Konstellation seien die Angebote der KTU nicht izessionsvoraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 Bst. b habe Swisspass im Rahmen eines Treffens am ; zwischen den KTU bei der Erbringung von Transyestehe 22

rufen, dass es vorliegend nicht um eine Substituht. Es geht mithin nicht um die Frage, ob die Leisgen anderer KTU substituierbar sind. Oder anders b der Transport eines Reisenden auf der Strecke recke A nach B via C oder gar durch den Transport vgl. Rz 338 f.).

Substituierbarkeit aus Sicht der Angebotsseite, d. r die Nachfrage des KTU X nach Vermittlung der 1 A nach B durch die Nachfrage des KTU Y nach der Strecke von C nach D substituierbar ist. Beie von den KTU und Verbünden nachgefragte Verecke zu abstrahieren ist und es mithin nur um die

rrage der einzelnen KTU und Verbünde nach Ver- 1. die Nachfrage anderer KTU und Verbünde subich die KTU in ihrer Funktion als Nachfragerinnen e eine nachfrageseitige Wettbewerbsabrede (vgl. lossen werden.

ch nicht ausgeschlossen werden, dass die Märkte Verbünde abzugrenzen sind. Oder grundsätzlich enzung — aus Sicht der Vermittler die Nachfrage stituierbar ist, zumal, wie erwähnt, die Vermittler

1 Swisspass (20.12.2024), Rz 45. ff. ; vgl. auch Angaben Swisspass (4.2.2025), Beilage 2.

durch die Regulierung auch ohne Nachfrac ment haben. Zudem ist auch eine Marktabg

345. Wie bereits erwähnt, kann und muss abschliessend geklärt werden, welches der chen Entwicklungen künftig tatsächlich zutr: zen ist. Da das 6V-Provisionsmodell bis heu nachfolgend zeigt — diesbezüglich die Eröffr rechtfertigen; dies ungeachtet der Frage, ok eine unzulässige Wettbewerbsabrede handı

346. Für den Fall einer Umsetzung des ÖV- Risiken hinzuweisen. Deshalb wird für die | eine Marktabgrenzung zugrunde gelegt, die von vornherein ausschliesst. Es ist daher in Markt für Vermittlungsdienstleistungen im | KTU und Verbünde abzugrenzen.

C.4 Unzulässige Verhaltensweis Unternehmens

347. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Mark Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltens‘ fall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise r nachteiligung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 KG

348. Wie sich vorangehend gezeigt hat, si gang NOVA-Plattform») als Verhaltensweise Rz 253). Es stellt sich deshalb die Frage, o weise von Swisspass als gegebenenfalls schweizweiten Markt für den Zugang zu Rz 333) bestehen. Dabei ist festzuhalten, dé Kraft getreten sind und somit deren abschlie möglich ist. Die nachfolgenden Ausführung lung gestützt auf die bisher bekannten Ums'

C.4.1 Marktbeherrschende Stellung

349. Als marktbeherrschende Unternehme: auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

350. Swisspass ist mit der NOVA-Plattforı schweizweit alle Daten und Informationen bi von durchgängigen Fahrausweisen in der ge Kenntnisstand besteht folglich kein aktueller Zugang zu einer Vertriebsinfrastruktur mit 6

Swisscom ADSL Il; BGE 139 | 72 E. 10.1.2, Pub

je der KTU und Verbünde Zugang zum ÖV-Sortirenzung bezogen nur auf den NDV naheliegend.

im Rahmen der vorliegenden Vorabklärung nicht verschiedenen Szenarien und welche der möglioffen wird und wie der relevante Markt abzugrente nicht umgesetzt worden ist, lässt sich — wie sich jung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG nicht es sich beim 6V-Provisionsmodell überhaupt um alt.

Provisionsmodells ist auf etwaige kartellrechtliche -rage einer etwaigen Unzulässigkeit nachfolgend Wettbewerb unter den KTU und Verbünden nicht 1 Sinne einer Arbeitshypothese ein schweizweiter NDV der Vermittler an die leistungserbringenden

se eines marktbeherrschenden

rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung tgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In neisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzelach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. Bedarstellt.°0°

nd die NOVA-NB 3.2 (inkl. Standardvertrag «Zu- > dem Unternehmen Swisspass zuzurechnen (vgl. b Hinweise auf eine missbräuchliche Verhaltens- ; marktbeherrschendes Unternehmen auf dem einer Vertriebsinfrastruktur mit 6V-Tickets (vgl. ass die NOVA-NB gegenüber Dritten noch nicht in ssende Beurteilung zum aktuellen Zeitpunkt nicht en stellen daher lediglich eine vorläufige Beurteitände dar.

1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteilachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig

n die einzige Anbieterin mit einer Plattform, die indelt, welche für die Vermittlung und den Vertrieb inzen Schweiz benötigt werden. Nach derzeitigem Wettbewerb auf dem schweizweiten Markt für den V-Tickets.

allenstadion; BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik ligroupe; BGE 129 Il 497 E. 6.5.1, Buchpreisbindung.

351. Der erfolgreiche Betrieb einer Vertriet stellung der entsprechenden Daten der KTU Art. 17a Abs. 1 PBG verpflichtet sind, eine Angebote zu betreiben und sie dieser Verpfl nachkommen, ist nicht davon auszugehen, ven Plattform besteht. Ein potenzieller Konl chende Vertriebsinfrastruktur erforderlichen len, ob der Gesetzgeber in Art. 17a Abs. 1 F So wird etwa in der Botschaft Änderung PE mit dem neuen Artikel 17a PBG statuiert, da: betreiben, wie sie mit NOVA bereits besteht. eines effizienten und nachhaltigen 6V neu Personenbeförderungskonzession nach Art betreiben, wie dies heute mit NOVA faktisch Investitionen der Besteller in NOVA nachha

352. Die Frage nach einem gesetzlichen Mı zu werden, zumal so oder anders bereits ai grundlage der Eintritt eines Drittanbieters au aufgrund der Angaben in der Widerspruchsn einer alternativen Plattform möglich scheint werb auf dem schweizweiten Markt für den ckets auszugehen. Vor diesem Hintergrund ı man die Frage aufwerfen, ob es sich bei der («essential facility») handelt oder sie zuminc

353. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte Vermittler in der Lage wären, Swisspass z bünde sind in den Entscheidprozess von S chend wird von diesen kein Wettbewerbsadrv NOVA-Plattform beziehungsweise Swisspas nicht ersichtlich inwiefern Drittvermittler Swi:

354. Zusammenfassend ist nach derzeitig Swisspass mit der NOVA-Plattform auf deı Vertriebsinfrastruktur mit 6V-Tickets eine m:

C.4.2 Unzulässige Verhaltensweisen

355. Mit den NOVA-NB regelt Swisspass ı Soweit dies gegenüber KTU und VerbUnder behaltene Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs NOVA-NB 3.2 (inkl. Standardvertrag «Zug: ein missbräuchliches Verhalten darstellen kc Diskriminierung von Handelspartnern gemä Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 Abs.

(inkl. Standardvertrag «Zugang NOVA-Platt dere Tatbestandsvarianten von Art. 7 Abs. z

304 gl. Botschaft Änderung PBG, 21 Ziff. 4.1. 305 gl. Botschaft Änderung PBG, 31 Ziff. 4.1.9.

ysinfrastruktur mit 6V-Tickets erfordert die Bereit- ' und Verbünde (vgl. Rz 330). Da die KTU gemäss » gemeinsame Infrastruktur für den Vertrieb ihrer ichtung über Swisspass bzw. der NOVA-Plattform dass seitens der KTU Interesse an einer alternati- <urrent dürfte nur schwer an die für eine entspre- Daten kommen. Es kann sich gar die Frage stel- BG nicht ein rechtliches Monopol geschaffen hat. 3G ausgeführt: «Zusätzlich wird in dieser Vorlage »3°4 Und weiter: «Artikel 17a PBG legt im Interesse gesetzlich fest, dass alle Unternehmen mit einer ikel 6 PBG die Vertriebsinfrastruktur gemeinsam | der Fall ist. Mit der Aufnahme ins PBG sollen die tig geschützt werden. »°°5

onopol braucht indes nicht abschliessend beurteilt ufgrund der nur schwer zu beschaffenden Datenf dem Markt äusserst unrealistisch ist. Es ist auch 1eldung nicht davon auszugehen, dass der Aufbau . Folglich ist auch nicht von potenziellem Wettbe- Zugang zu einer Vertriebsinfrastruktur mit 6V-Tiind den Angaben der Widerspruchsmeldung kann NOVA-Plattform um eine wesentliche Einrichtung Jest Merkmale einer solchen aufweist.

dafür, dass die hier relevante Marktgegenseite der u disziplinieren. Die vermittelnden KTU und Verwisspass eingebunden (vgl. Rz 218 ff.). Entspre- ıck auf Swisspass zu erwarten sein. Zudem ist die ss nicht auf die Drittvermittlung angewiesen. Es ist sspass zu disziplinieren vermöchten.

em Informationsstand davon auszugehen, dass n schweizweiten Markt für den Zugang zu einer arktbeherrschende Stellung zukommt.

Jen Zugang zur NOVA-Plattform (vgl. Rz 114 ff.). 1 erfolgt, besteht mit Art. 17 Abs. 1 PBG eine vor- 5. 1 KG (vgl. Rz 321). Zu prüfen ist folglich, ob die ing NOVA-Plattform») gegenüber Drittvermittlern innen. Im Vordergrund stehen dabei allenfalls eine ss Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG sowie unangemessene 2 Bst. c KG. Allerdings könnten die NOVA-NB 3.2 form») im konkreten Einzelfall allenfalls auch an- KG erfüllen.

C.4.2.1 Diskriminierung von Handelspar Geschäftsbedingungen (Art. 7 Al

356. Nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fällt als V minierung von Handelspartnern bei Preiser tracht. Voraussetzung von Art. 7 Abs. 2 Bs gleichbehandlung bezüglich Preisen oc Ungleichbehandlung liegt vor, wenn ein me partner bei gleichem Sachverhalt ungleich k behandelt. Die zu vergleichenden Sachverh lich gleichwertig sein.?°”

357. Hinsichtlich des Tatbestands der Dis Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG fallen insbesondere Nutzungsentgelt für Dritte sowie die Klausel «Zugang NOVA-Plattform».

C.4.2.1.1 Nutzungsentgelt für Dritte

358. Die NOVA-NB 3.2 sehen vor, Dritte k Schwellenwert von der Pflicht zu befreien, di bungen und Reinvestitionen anteilig mitzut! ckets pro Kalenderjahr [...] übersteigt, wird Nutzungsentgelt in der Höhe von [...] für da:

359. Aus dem Sachverhalt ergeben sich Swisspass bzw. die NOVA-NB Drittvermittle anders als vermittelnde KTU und Verbünde, len müssen. Zweitens behandelt Swisspass als [...] 6V-Tickets pro Kalenderjahr vermitt haben anders als Drittvermittler, welche ur zungsentgelt entrichten müssen.

360. Was die erste Ungleichbehandlung aı KTU und Verbünde bereits aufgrund ihrer E Bestimmungen der Vorschrift V512 verpflich ten für den Betrieb und die Weiterentwicklur anteilsmässig mitzutragen (vgl. Rz 164). Es gleichartiger Situationen ausgegangen wer die gesetzliche Bestimmung von Art. 17a At jedoch für KTU und Verbünde vorsieht.

361. Hinsichtlich der zweiten Ungleichbeh: indem die eine Gruppe mehr als [...] 6V-Ti weniger. Allerdings sind die Drittvermittler gr augenfalliger, je naher sich die Dritten an de Dem Schwellenwert ist auch eine gewisse Grund ersichtlich ist, weshalb dieser genau

306 Vgl. zum Ganzen RPW 2020/2, 572 Rz 843,

sendungen; BVGer, B-4003/2016 vom 10.5.202: was weniger deutlich, BGE 1391 72 E. 10.2.2, F Art. 7 N 300 ff.

307 Vgl. RPW 2024/1, 171 Rz 388, Deponie Holi.

308 Vgl. auch Widerspruchsmeldung, Rz 287.

tnern bei Preisen oder sonstigen os. 2 Bst. b KG)

erhaltensweise nach Art. 7 Abs. 1 KG «die Diskri- 1 oder sonstigen Geschaftsbedingungen», in Bet. b KG ist insbesondere das Vorliegen einer Unler sonstigen Geschaftsbedingungen.°% Eine rktbeherrschendes Unternehmen seine Handelsyehandelt oder bei ungleichem Sachverhalt gleich alte müssen dabei nicht identisch, sondern ledigkriminierung von Handelspartnern im Sinne von zwei Elemente der NOVA-NB 3.2 in Betracht: das betreffend Sicherheitsleistung im Standardvertrag

)zw. externe Vermittler bis zu einem bestimmten 2 Investitions- und Betriebskosten sowie Abschreiragen. Sobald die Anzahl der vermittelten 6V-Tidieser Schwellenwert überschritten. Dann ist ein s jeweilige Jahr geschuldet (vgl. Rz 164).?0®

zwei Ungleichbehandlungen: Erstens behandelt r, welche ein Nutzungsentgelt bezahlen müssen, welche kein eigentliches Nutzungsentgelt bezah- 3; bzw. die NOVA-NB Drittvermittler, welche mehr eln und folglich ein Nutzungsentgelt zu bezahlen ter diesem Schwellenwert bleiben und kein Nut-

ıbelangt, ist festzustellen, dass die vermittelnden -igenschaft als KTU bzw. Verbünde gemäss den tet sind, die System- und Prozesskosten, die Kos- 1g sowie die Abschreibungen der NOVA-Plattform ; kann damit nicht von einer Ungleichbehandlung Jen. Im Übrigen ist dazu anzumerken, dass auch s. 3 PBG ein Nutzungsentgelt nur für Dritte, nicht

andlung liegt zwar keine identische Situation vor, ckets pro Kalenderjahr vermittelt und die andere undsätzlich in derselben Situation. Dies wird umso r Grenze von [...] vermittelter öV-Tickets befinden. - Beliebigkeit immanent, indem kein zwingender bei [...] liegt.

Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Brief- > E. 9.3.1, Sport im Pay-TV; ebenso, wenn auch etubligroupe; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 215),

362. Missbräuchlich ist eine Ungleichbehan Grund vorliegt.°°

363. Die Festsetzung des Schwellenwerts | setzt. Damit hätten Dritte Anreize als Vermit beruhe auf Expertenschatzwerten.°"° Vermit wären wegen der Anzahl vermittelter 6V-Tic nicht im Wettbewerb behindert. Die Botsch: nur unangemessen wäre, wenn es in keine! Wert der erbrachten Leistung stehen würde ternen Vermittler nur einen zu vernachlä Plattform.°"2

364. Dass für Drittvermittler erst ab einem | Nutzungsentgelt fällig wird liegt mit anderen Anreize für die Vermittlung geschaffen werd Schlechterstellung der «Vielvermittler» dar, : setz in Art. 17a Abs. 3 PBG vorgesehen ist. der «Wenigvermittler». Es erscheint als nac für die Vermittlung unterhalb einer bestimmt gung übersteigt, da bei einer geringen Anzz fallen dürften. Insgesamt dürfte sich daher genüber den «Wenigvermittlern» sachlich I haltspunkte dafür, dass die in den NOVAzungsentgelt bei Umsetzung eine Diskrim darstellen könnten.

C.4.2.1.2 Sicherheitsleistung (Klausel ir

365. Die Anwendung der NOVA-NB 3.2 ge Zugang NOVA-Plattform (vgl. Rz 1 f. und 21 stellung sämtlicher Rechte und Forderungen leistung zu hinterlegen [...] (vgl. Rz 173).

366. Hieraus ergibt sich eine Ungleichbeh: telnden KTU und Verbünden. Gemäss Wid forderlich, weil externe Vermittler im Geger der öffentlichen Hand seien und Letztere da

367. Zwar kann die Bonität dazu führen, da: licher Grund für die Ungleichbehandlung v spruchsmeldung vorgebrachte Argument ni men, welche ihrerseits ebenso im Besitze de gar um Gemeinwesen handelt.

368. Relevant erscheint demgegenüber deı Abs. 3 PBG von Gesetzes wegen an der ı haben. Swisspass kann deren Beteiligung c

309 Vgl. RPW 2024/1, 175 Rz 410, Deponie Holi. 310 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 289 f.

311 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 292.

312 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 294.

313 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 246.

dlung jedoch nur dann, wenn dafür kein sachlicher

basiere auf Erfahrungswerten und sei hoch angetler tätig zu werden. Das Nutzungsentgelt von [...] tler, welche den Schwellenwert erreichen würden, ‚kets durch die Entrichtung des Nutzungsentgelts aft zur PBG-Revision halte fest, dass das Entgelt n angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen 31! Überdies decke das Nutzungsentgelt der exssigenden Teil der Betriebskosten der NOVA-

Schwellenwert von [...] vermittelter 6V-Tickets ein Worten darin begründet, dass seitens Swisspass en sollen. Immerhin stellt die Entgeltlichkeit keine zumal das Nutzungsentgelt für Dritte schon im Ge- Vielmehr handelt es sich um eine Besserstellung hvollziehbar, dass das Interesse an einem Anreiz en Schwelle das Interesse an einer Kostenbeteilihl Transaktionen die Kosten weniger ins Gewicht die Ungleichbehandlung der «Vielvermittler» geyegründen lassen. Es bestehen mithin keine An- NB 3.2 vorgesehenen Bestimmungen zum Nutinierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG

n Standardvertrag «Zugang NOVA-Plattform»)

genüber Dritten erfolgt über den Standardvertrag f.). Für den Zugang hat der Vermittler zur Sicher- [...] vor Vertragsunterzeichnung eine Sicherheitsandlung der Drittvermittler gegenüber den vermiterspruchsmeldung sei die Sicherheitsleistung ersatz zu den KTU und Verbünden nicht im Besitz mit keine Garantie für deren Bonität hätten.°"?

ss ungleiche Situationen oder zumindest ein sachorliegen. Allerdings überzeugt das in der Widercht. Dies zumal auch Drittvermittler in Frage komar Öffentlichen Hand sind oder bei welchen es sich

"Umstand, dass sich die KTU gestützt auf Art. 17a yemeinsamen Vertriebsinfrastruktur zu beteiligen laher von vornherein nicht von der Leistung einer

Sicherheit abhängig machen. Zudem ist wi bünde gemäss den Bestimmungen der Vors zesskosten, die Kosten für den Betrieb und der NOVA-Plattform anteilsmässig mitzutra tend, dass die KTU und Verbünde beim Mar seln sowie aus weiteren Verkehrserträgen I den externen Vermittlern immer sichergest sprechende Bestimmung für KTU und Verbü befinden sich die vermittelnden KTU und V mittler. Damit scheint mithin keine Ungleich| Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die gen zur Sicherheitsleistung bei Umsetzung Bst. b KG darstellen könnten.

C.4.2.2 Erzwingung unangemessener Pr Geschäftsbedingungen (Art. 7 Al

369. Hinsichtlich des Tatbestands der Erz Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 insbesondere das Nutzungsentgelt für Dritte im Standardvertrag «Zugang NOVA-Plattfor

C.4.2.2.1 Nutzungsentgelt für Dritte

370. Zum Nutzungsentgelt gilt es zu berüc die notwendigen Verfügungen erlässt, sofe ergebenden Grundpflichten nicht nachkomr unangemessenen Entgelt an das BAV wen gung ersuchen. Gemäss Rechtsprechung de selement der Erzwingung, weil dadurch ei Voraussetzungen kann nicht davon ausgec entgelt für Dritte im Sinne von Art. 7 Abs. 2 |

C.4.2.2.2 Sicherheitsleistung (Klausel ir

371. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleist sener Geschäftsbedingungen nach Art. 7 At zustellen, dass die Gewährleistung von dis der Vertriebsinfrastruktur durch Dritte gemä: KTU gehört, weshalb auch hierüber das BAV erlassen kann. Dementsprechend ist auch I vornherein nicht gegeben (vgl. Rz 370).

C.4.3 Ergebnis

372. Da die NOVA-NB gegenüber Dritten | schliessende kartellrechtliche Beurteilung \ vorliegenden Informationen kann jedoch Fo

314 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 254.

315 Vgl. BGE 137 Il 199, E. 5.4, Terminierung Mc

316 Vgl. BGE 137 Il 199, E. 5.5, Terminierung Mc

ederum daran zu erinnern, dass KTU bzw. Verchrift V512 verpflichtet sind, die System- und Prodie Weiterentwicklung sowie die Abschreibungen gen (vgl. Rz 164). Swisspass macht zudem geldatsträger Guthaben aus GA- und Halbtaxschlüs- \atten. Daher sei deren Bonität im Unterschied zu allt. Deshalb sähen die NOVA-NB 3.2 keine entnde vor, die als Vermittler tätig würden.?'* Insofern erbünde nicht in derselben Situation wie Drittverbehandlung gleichartiger Situationen vorzuliegen. in den NOVA-NB 3.2 vorgesehenen Bestimmuneine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 Abs. 2

eise oder sonstiger unangemessener os. 2 Bst. c KG)

wingung unangemessener Preise oder sonstiger Abs. 2 Bst. ci. V.m. Abs. 1 KG fallen wiederum > sowie die Klausel betreffend Sicherheitsleistung m» in Betracht.

ksichtigen, dass gemäss Art. 18a PBG das BAV rn die KTU ihren sich aus Art. 17a Abs. 3 PBG nen. Damit kann sich ein Drittvermittler bei einem den und um Erlass einer entsprechenden Verfü- >s Bundesgerichts entfällt folglich das Tatbestandne Ausweichmöglichkeit besteht.”'° Unter diesen jangen werden, Swisspass würde das Nutzungs- Bst. c KG erzwingen.°"°

n Standardvertrag «Zugang NOVA-Plattform»)

ung stellt potenziell eine Erzwingung unangemes- Js. 2 Bst. c KG dar. Allerdings ist auch hierzu festkriminierungsfreien Bedingungen fur die Nutzung ss Art. 17a Abs. 4 PBG zu den Grundpflichten der ‘nach Art. 18a PBG die notwendigen Verfügungen lier das Tatbestandselement des Erzwingens von

bisher noch nicht umgesetzt wurden, ist eine abforliegend nicht möglich. Gestützt auf die bisher gendes festgehalten werden:

bilfunk. bilfunk.

373. Hinsichtlich Nutzungsentgelt für Dritte sige Ungleichbehandlung der vermittelnden mittler andererseits. Die gegebenenfalls vor denen Drittvermittlern scheint sich sachlich betreffend Sicherheitsleistung im Standard\ punkte für eine Ungleichbehandlung im Sinr

374. Das Nutzungsentgelt sowie die Klau grundsätzlich als unangemessene Geschäf KG in Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Streitigkeiten über das Nutzungsentgelt und sprechend der bundesgerichtlichen Rech Swisspass würde das Nutzungsentgelt und Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen.

375. Da Anhaltspunkte für eine marktbehe jedoch darauf hinzuweisen, dass Swisspass halten tragen dürfte.°'7

C.5 Unzulässige Wettbewerbsal

376. Abreden, die den Wettbewerb auf ein erheblich beeintrachtigen und sich nicht dt fertigen lassen, sowie Abreden, die zur Be nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig.

377. Gemass Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v

c. Abreden über die Aufteilung von M

C.5.1 Wettbewerbsabrede

378. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

379. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) mindesten: auf verschiedenen Marktstufen, b) eine Verh gewollten Zusammenwirkens (als Oberbegr gestimmten Verhaltensweisen umfasst) unc werbsbeschränkung.?'®

der KTU und Verbünde verabschiedet word

317 Vgl. BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preispolitik Swiss

318 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste-Medik (nicht publiziert in BGE 148 Il 25), Dargaud; BG auf BGE 144 II 246 E. 6.4, Altimum.

' bestehen keine Anhaltspunkte für eine unzuläs-

KTU und verbünde einerseits sowie der Drittverliegende Ungleichbehandlung zwischen verschie- 1 begründen zu lassen. Sodann bestehen auch 'ertrag «Zugang NOVA-Plattform» keine Anhaltssel betreffend Sicherheitsleistung kommen zwar tsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c Regelung in Art. 18a PBG, wonach das BAV bei | die Zugangsbedingungen entscheidet, kann entisprechung nicht davon ausgegangen werden, die Zugangsbedingungen für Dritte im Sinne von

rrschende Stellung von Swisspass bestehen, ist ‚eine besondere Verantwortung für sein Marktverorede

em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ırch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- > zwei Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder altenskoordination im Sinne eines bewussten und iff, der die Vereinbarung und die aufeinander ab- | c) das Bezwecken oder Bewirken einer Wettbe-

/ sei vom Strategierat von Swisspass zu Händen en. Es sei als verbindliche Vereinbarung im Sinne

com ADSL Il.

amente Il; BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 E 148 Il 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hinweis des Obligationenrechts zwischen den KTU u Provisionsmodell soll bei der Vermittlung vor alle KTU und Verbünde an der Verhaltensw

381. Das 6V-Provisionsmodell wird von de gewendet. Sie treten auf dem schweizweite Nachfrageseite auf (vgl. Rz 354). Die leistı Vermittlung ihrer 6V-Tickets für die von ihne bei den Vermittlern nach (vgl. Rz 337). Dal Marktstufe tätig. Sie stehen in einem horizoı

382. Unbestritten ist, dass das ÖV-Provisio des Obligationenrechts zwischen den KTU t 180). Damit besteht eine Verhaltenskoordin: sammenwirkens.

383. Was das Bezwecken oder Bewirken ( zustellen, dass die KTU und Verbünde mit d mittlung von ÖV-Tickets das gleiche Provisi den. [...] Mit dieser vereinbarten Vorgehe Verbünde hinsichtlich der Provisionen an Vi im NDV so eingeschränkt, dass dadurch dit dert bzw. eingeschränkt werden.**' Die Vere Ausschaltung oder Begrenzung der Wettbe zung des 6V-Provisionsmodells von einer V scheinlichkeit auszugehen.

384. Aus vorangehenden Ausführungen fi werbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG anzı

C.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett

385. Das ÖV-Provisionsmodell bezieht sich Vermittlung. Daher ist das 6V-Provisionsmo 6V-Provisionsmodell die Vorgehensweise © vorgibt sowie Minimal- und Maximalbetrage Entfaltung einer preisharmonisierenden Wirt meldung aus, im NDV werde den Vermittle Prozentsatz an Provision ausbezahlt.”?*

386. Damit ist das 6V-Provisionsmodell als qualifizieren. Es greift die gesetzliche Vermt öV-Provisionsmodell den wirksamen Wettbe

319 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 307.

320 Je nach Marktabgrenzung könnten auch vert

321 Vgl. BGE 147 II 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikaı Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012 vom 13. 19.12.2013 E. 3.2.3, Gaba; BVGer, B-463/2010

322 Vgl. BGE 129 Il 18 E. 6.5.5, Buchpreisbindu sing/CA Auto Finance; BVGer, B-7756/2015 von 2013.

vom 25.6.2018, E. 10.2.3, Strassen- und Tiefbat

324 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 116.

nd Verbünden im NDV zu qualifizieren.°'? Das 6V- 1 6V-Tickets gelten (vgl. Rz 5 und 180). Somit sind eise beteiligt.

n leistungserbringenden KTU und Verbünden an- »n Markt für Vermittlungsdienstleistungen auf der ıngserbringenden KTU und Verbünde fragen die n jeweils bedienten Strecken und Verbundgebiete nit sind die KTU und Verbünde auf der gleichen italen Verhältnis zueinander.

nsmodell als verbindliche Vereinbarung im Sinne ınd Verbünden im NDV zu qualifizieren ist (vgl. Rz ation im Sinne eines bewussten und gewollten Zusiner Wettbewerbsbeschränkung angeht, ist festem 6V-Provisionsmodell vereinbaren, bei der Veronsmodell für die Entschädigung [...] zu verwennsweise ist die Handlungsfreiheit der KTU und »rmittler und somit des Preises für die Vermittlung > zentralen Funktionen des Wettbewerbs vermininbarung über das öV-Provisionsmodell ist fur eine werbsvariable Preis ursächlich. Es ist bei Umset- Virkung in naher Zukunft mit hinreichender Wahrolgt, dass das ÖV-Provisionsmodell als Wettbeisehen ist.

tbewerbs

auf die Entschadigung, mithin den Preis, bei der dell als Preisabrede zu qualifizieren.”?? Indem das fur die Berechnung der Vermittlungsprovisionen : vorgegeben sind, lässt sich auf die Eignung zur ung schliessen .??? Zudem führt die Widerspruchsrn mit dem 6V-Provisionsmodell immer derselbe

; Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu ıtung gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG, wonach das werb beseitigt.

kale oder konglomerate/diagonale Abreden bestehen.

nente Il; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 303, 11.2015 E. 2.2.3, BMW; BVGer, B-506/2010 vom vom 19.12.2013 E. 3.2.6, Gebro.

ng; BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 6.2.1, Lea-

3.2.1.9, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-807/2012 ı Kanton Aargau/Erne.

C.5.3 Widerlegung der gesetzlichen Ve

387. Die Behandlung der Widerlegung der heuristischen Prinzipen abgegrenzten schv gen im NDV der Vermittler an die leistungse 346).

388. Gemäss Widerspruchsmeldung seien ten Personenverkehr mit Erschliessungsfun ch-integral. Es gebe in diesem Sinne keine « beteiligt seien.”®° Daraus folgt, dass alle Schweiz an der Wettbewerbsabrede über di

389. Potenzielle Konkurrenz durch allenfal Verbünde erscheint als kaum vorhanden. Di sein. Zudem müsste ein neu eintretendes k kehrs Swisspass beitreten. Mit einem Beitr automatisch das 6V-Provisionsmodell. Durc Konkurrenz.

390. Es besteht somit kein aktueller und pc

391. Innenwettbewerb durch an der Abred hen, als das 6V-Provisionsmodell nur bei de dung gelangt. Demgegenüber erfasst der | Vermittlungsdienstleistungen der Vermittler auch Strecken, die nicht dem NDV zuzuordı

392. Zur Abschätzung der Aufteilung kann | lung zwischen NDV und RDV beziehungswe des gesamten 6V abgestellt werden. Gesar von 6.374 Milliarden Franken. Davon erzielt der Verbünde betrug 2.227 Milliarden Frank sen ungefähr 65 % des ÖV aus.

393. Für die Zwecke dieser Vorabklärung k Aufteilung zwischen NDV und RDV oder a dienstleistungen übertragen lässt. In diesem relevanten Markt aus ungefähr 65 % NDV u

394. Dies wiederum bedeutet, dass die Wi dells schätzungsweise 65 % des Marktvolun nissen erscheint es als unwahrscheinlich, fremder Vermittlung eine Disziplinierung au lich NDV haben könnte. Unabhängig von de die leistungserbringenden KTU und Verbun« pflichtet. Eine Anpassung der Provisionshöl Mehrheitsbeschluss aller KTU und Verbünc Vermittlungsleistungen betreffend NDV ab handeln dürfte, welche Vermittlungsleistung nicht von einer Disziplinierung auszugehen.

325 Vgl. Widerspruchsmeldung, Rz 141.

326 Vgl. Medienmitteilung Swispass vom 6.3.202.

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

gesetzlichen Vermutung erfolgt anhand des nach veizweiten Marktes für Vermittlungsdienstleistunrbringenden KTU und Verbünde im NDV (vgl. Rz

alle KTU und Verbünde im abgeltungsberechtigktion Mitglieder von Swisspass bzw. des Vereins Konkurrenten», die nicht am 6V-Provisionsmodell leistungserbringenden KTU und Verbünde der as ÖV-Provisionsmodell teilnehmen.

s neu eintretende leistungserbringende KTU und e Hürden für einen Markteintritt dürften eher hoch TU wegen der Regulierung des öffentlichen Vertt übernähme das neu eintretende Unternehmen sh diesen Mechanismus besteht keine potenzielle

tenzieller Aussenwettbewerb.

e beteiligte Wettbewerber könnte insofern bester Vermittlung von 6V-Tickets im NDV zur Anwen- ıypothetisch abgegrenzte schweizweite Markt für an die leistungserbringenden KTU und Verbünde ren sind.

‘ur die Zwecke dieser Vorabklarung auf die Auftei- :ise NDV und anderem Verkehr auf die Aufteilung nthaft erzielte der 6V im Jahr 2023 einen Umsatz e der NDV 4.147 Milliarden Franken. Der Umsatz en.°2® Folglich macht der NDV in Umsatz gemesann davon ausgegangen werden, dass sich diese nderem Verkehr auf den Markt für Vermittlungs- Fall setzt sich das vermittelbare Volumen auf dem nd 35 % RDV oder anderem Verkehr zusammen.

sttbewerbsabrede in Form des 6V-Provisionsmoiens betrifft. Unabhängig von den Grössenverhältdass ein etwaiger Innenwettbewerb bei NDVf den Wettbewerb bei der Provisionierung bezüg- 2n Provisionen für NDV-fremden Vermittlung sind Je zur Anwendung des ÖV-Provisionsmodells ver- 1e im 6V-Provisionsmodell könnte nur Uber einen le erfolgen. Da es sich bei den Nachfragern von er im Wesentlichen um dieselben Unternehmen jen für RDV und internen Verkehr nachfragen, ist

A zu ÖV-Umsätzen im Jahr 2023.

395. Zudem sind die Vermittler an einer mc ressiert. Deshalb ist nicht davon auszugehe lung von 6V-Tickets im NDV durch die Ver Verkehr ersetzen. Unter Umständen ware : die Vermittlung von 6V-Tickets im NDV einz offenbleiben, weil es am Resultat nichts änc

396. Mit den vorhandenen Informationen ist des wirksamen Wettbewerbs auf dem schw nicht zu erwarten.

C.5.4 Selbst-Wenn-Betrachtung: Erhek

397. An dieser Stelle erfolgt im Sinne einer : das 6V-Provisionsmodell zu keiner (vermut werbs führen würde.

398. Abreden, welche wirksamen Wettbewe Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte und sich nicht durch Gründe der wirtschaftl KG).

399. Beim öV-Provisionsmodell handelt es Marktes für Vermittlungsdienstleistungen d Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 KG. KG fällt, ist grundsätzlich bereits aufgrund i beschränkung, eines quantitativen Element:

400. Vorliegend sind keine Hinweise auf e vorliegende horizontale Abrede nach Art. 5, Wettbewerb erheblich. Sie ist vorbehaltlich «

C.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür

401. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.

402. Rechtfertigungsgründe für das ÖV-Pr nicht geltend. Die Wettbewerbsbehörde ist verpflichtet, von Amtes wegen nach Grind. Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu fo Unternehmen, die Aspekte darzulegen und fertigung herangezogen werden sollten.?2®

327 BGE 143 Il 297 E. 5.2.5, Gaba, bestätigt in B E. 10.1 f., Altimum; BGer,2C_44/2020 vom 3.3. Flammarion.

328 Vgl. BVGer, B-787/2014 vom 16.11.2022 E. °

jglichst hohen Anzahl vermittelter 6V-Tickets inten, dass die Vermittler ihr Angebot für die Vermittmittlung von ÖV-Tickets im RDV und im internen aus diesem Grund der relevante Markt sogar auf ugrenzen. Diese Frage kann vorliegend allerdings lern würde.

‚eine Widerlegung der Vermutung der Beseitigung jeizweiten Markt für Vermittlungsdienstleistungen

liche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

Selbst-Wenn-Betrachtung eine Einschätzung, falls ingsweisen) Beseitigung des wirksamen Wettberb nicht beseitigen, sind unzulässig, wenn sie den Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen ichen Effizienz rechtfertigen lassen (Art. 5 Abs. 1

; sich vor dem Hintergrund eines schweizweiten er Vermittler an die Leistungserbringer um eine

Eine Wettbewerbsabrede, die unter Art. 5 Abs. 3 hres Gegenstands eine erhebliche Wettbewerbs- ; bedarf es dafür regelmässig nicht.??7

inen Bagatellfall ersichtlich. Somit beschränkt die \bs. 3 Bst. a KG - das 6V-Provisionsmodell — den siner Rechtfertigung unzulässig.

iden

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutnem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettovisionsmodell macht die Widerspruchsmeldung ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes nicht an zur Rechtfertigung eines wettbewerbswidrigen rschen. Es obliegt den an der Abrede beteiligten nachvollziehbar zu begründen, welche zur Recht-

GE 144 Il 194 E. 4.3.1, BMW; BGE 144 Il 246 2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321),

13.3.2, Abreden im Bereich Luftfracht.

403. Aus den Angaben in der Widerspruch das ÖöV-Provisionsmodell diene der Sichers: leitet werden (vgl. Rz 187). Zu diesem Vork NDV funktioniert; dies ohne 6V-Provisionsn öV-Provisionsmodell notwendig ist, um den | Provisionsmodell diesfalls unter Art. 17 Abs. des BAV unterliegen (vgl. Rz 306 ff.). Das I das öV-Provisionsmodell der Genehmigung

404. Weiter könnte ein Rechtfertigungsgru werden, wonach das 6V-Provisionsmodell « damit eine maximale Auslastung der KTU sic am ehesten den Rechtfertigungsgrund der Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG. Wirtschaftlich effizi gisch sinnvollen oder gesellschaftspolitisch cen oder von öffentlichen Gütern führen. Ins Optimierung des unternehmerisch erforderli Gebrauchs öffentlicher Güter dienen.*°°

405. Dazu ist anzuführen, dass die Wider: eine maximale Auslastung der KTU im Zus Ressourcen steht. Weiter ist nicht ersichtlich Provisionsmodells bei allen KTU gleichzeiti wendigkeit der Festlegung einer einheitliche: ziels dürfte kaum gegeben sein. Vielmehr e viduelles Vorgehen der KTU als zielführende maximale Auslastung zum Ziel haben. Dest onsmodell notwendig ist, um bei allen KTU «

C.5.6 Ergebnis

406. Da das 6V-Provisionsmodell bisher no Marktabgrenzung und damit Beurteilung vorl nario einer sehr engen Marktabgrenzung, d. lungsmarkte für 6V-Tickets für die einzelneı Strecken abgrenzt würden, wäre das Vorlieg KTU und damit eine Wettbewerbsabrede ke schweizweiten Marktes für Vermittlungsdie tungserbringenden KTU und Verbünde würd punkte für eine unzulässige Wettbewerbsal wenn eine Widerlegung der gesetzlichen \ sollte, wäre von einer erheblichen Wettbewe auszugehen. Eine mögliche Rechtfertigung handenen Informationen nicht ersichtlich. D zung eine unzulässige Wettbewerbsabrede

328 Vgl. Angaben BAV, Rz 16 f. 330 Vgl. BGE 129 Il 18, E. 10.3.3, Sammelrevers

ismeldung könnte allenfalls aus dem Vorbringen, tellung des NDV, ein Rechtfertigungsgrund abgeringen ist festzustellen, dass derzeit das System 1odell. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern das NDV zu gewährleisten. Ausserdem würde das 6V- 1 PBG fallen und damit der Genehmigungspflicht 3AV konnte sich bisher jedoch nicht festlegen, ob spflicht unterliegt.?°

nd allenfalls auch aus dem Vorbringen abgeleitet Jer Gewinnung zusätzlicher Reisender diene und cherstelle (vgl. Rz 188). Dieses Vorbringen beträfe -rationelleren Nutzung von Ressourcen gemäss ent können Abreden sein, welche zu einer Ökoloerwünschten rationelleren Nutzung von Ressour- ‚besondere können Abreden effizient sein, die der chen Einsatzes natürlicher Ressourcen oder des

;pruchsmeldung keine Angaben macht, inwiefern ammenhang mit einer rationelleren Nutzung von , dass nur eine gemeinsame Verwendung des ÖV- J eine maximale Auslastung sicherstellt. Die Not- 1 Provision zur Erreichung des allfälligen Effizienzrscheint, zumindest auf den ersten Blick, ein indir; sofern überhaupt alle KTU gleichermassen eine valb ist nicht ersichtlich, inwiefern das 6V-Provisisine maximale Auslastung sicherzustellen.

ch nicht umgesetzt wurde, ist eine abschliessende iegend weder möglich noch notwendig. Beim Szeas heisst wenn die relevanten Märkte als Vermitt- 1 jeweils von den KTU und Verbünden bedienten en eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den ıum denkbar (vgl. Rz 346). Unter Annahme eines nstleistungen im NDV der Vermittler an die leisen für das 6V-Provisionsmodell hingegen Anhaltsrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG bestehen. Selbst /ermutung der Wettbewerbsbeseitigung gelingen rbsbeschränkung durch das 6V-Provisionsmodell aus Gründen der Effizienz wäre aufgrund der voras 0V-Provisionsmodell könnte damit bei Umsetgemäss Art. 5 Abs. 1 KG darstellen.

C.6 Ergebnis

407. Diese Vorabklarung ist eine Folge ein Gegenstand ist die geplante Einführung der | und des 6V-Provisionsmodells.

408. In Bezug auf die vom BAV im Rahrr NOVA-NB (inkl. Standardvertrag «Zugang vorbehaltene Vorschriften gemäss Art. 3 Ak lung der gegenseitigen Beziehungen der KT Vorschriften in Bezug auf den Betrieb eineı von Art. 17a PBG vor. Nicht vom KG ausg« lungen für Beziehungen zu Dritten, insbeso| Zusammenhang mit dem Betrieb der NOV/ herrschende Stellung von Swisspass, jedoch der NOVA-NB 3.2 im Sinne von Art. 7 KG ı mittler diskriminieren oder ihnen unangeme Entsprechend bestehen aus kartellrechtliche NOVA-NB 3.2 (inkl. Standardvertrag «Zugaı

409. In Bezug auf das 6V-Provisionsmodell nicht abschliessend beurteilt werden. Die 2 grenzung ab. Es stehen mehrere gleicherı Weil das öV-Provisionsmodell noch nicht un dieser möglichen Marktabgrenzungen im Vi ben keine Abschätzung, welche Marktabgre käme. Die vorliegende Beurteilung kommt c dell je nach Marktabgrenzung eine unzulä: dings besteht aufgrund der ungewissen Maı Verbot. Die KTU und die Verbünde tragen je potenziell ein Sanktionsrisiko, auf das es hir den Berichts je nach eintretendem Szenario

D Kosten

410. Für die Behandlung der Meldung eine Bst. a KG erheben die Wettbewerbsbehorde xisgemäss werden die Kosten einer der Wi dem Widerspruchsverfahren zugerechnet.* deten Verhalten festhalt, dieses jedoch (noc tersuchung mangels Auswirkungen in der R klarung dient diesfalls wie das eigentliche Unternehmen eine Einschätzung der von ih

411. Gebührenpflichtig ist, wer das Wide: GebV-KG). Die Meldung wurde vom Verein bührenpflicht.

412. Gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG bemi Stundenansatz von 100-400 Franken. Die: des Geschäfts und der Funktionsstufe des :

331 Vgl. RPW 2020/4a, 1573 f. Rz 248 ff., Swissz

332 \/gl. BGE 135 II 60, E. 3.4, Maestro Interchar

er Widerspruchsmeldung des Vereins ch-integral. NOVA-NB 3.2 für den Zugang zur NOVA-Plattform

en von Art. 17 Abs. 3 PBG zu genehmigenden NOVA-Plattform») ergibt die Vorabklärung, dass s. 1 KG vorliegen, soweit es dabei um die Rege- U und Verbunde geht. Zudem liegen vorbehaltene " gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur im Rahmen anommen werden darüber hinausgehende Regendere Drittvermittlern. Die Vorabklärung zeigte im \-Plattform zwar Anhaltspunkte für eine marktbe- 1 nicht dafür, dass sich diese durch die Umsetzung ınzulässig verhält, namentlich indem sie Drittverssene Geschäftsbedingungen aufzwingen würde. r Sicht keine Einwände gegen die Umsetzung der

kann die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit

ulässigkeit hängt massgeblich von der Marktabnassen mögliche Marktabgrenzungen im Raum. gesetzt ist, steht allerdings im Voraus noch keine ordergrund. Die verfügbaren Informationen erlau- 'nzung der zukünftigen Entwicklung am nächsten leshalb zum Schluss, dass das 6V-Provisionsmossige Wettbewerbsabrede darstellen kann. Aller- "ktabgrenzung gegenwärtig kein kartellrechtliches doch bei der Umsetzung des 6V-Provisionsmodell ızuweisen gilt, und das sie anhand des vorliegen- ‚einschätzen und vermeiden können.

r Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 49a Abs. 3 »n Gebühren (Art. 1 Abs. 1 Bst. b GebV-KG). Praderspruchsmeldung nachfolgenden Vorabklärung 1 Soweit das meldende Unternehmen am gemelh) nicht umgesetzt hat, ist die Eröffnung einer Unegel von Vornherein ausgeschlossen. Die Vorab- : Widerspruchsverfahren dazu, dem meldenden n geplanten Verhaltensweise zu ermöglichen.???

spruchsverfahren verursacht hat (Art. 2 Abs. 1 ch-integral, eingereicht. Folglich trifft ihn die Gesst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Es gilt ein ser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit usführenden Personals (Art. 4 Abs. 2 GebV-KG).

inc AG. ge Fee.

Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopie geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

413. Die Kostenbestimmung erfolgt nach d

E Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwägungen,

1. stellt in Bezug auf die gemeldeten NO NOVA-Plattform») fest, dass unter den gege bestehen, dass bei deren Umsetzung eine t Art. 7 KG vorliegt;

2. stellt in Bezug auf das gemeldete ÖV-I eines schweizweiten Marktes für Vermittlun: leistungserbringenden KTU und Verbünde / Umsetzung des 6V-Provisionsmodells eine Art. 5 KG vorliegen könnte;

3. stellt in Bezug auf das gemeldete öV-I heute nicht umgesetzt wurde und damit aktı keine Anhaltspunkte für eine bestehende W liegen;

4. verzichtet derzeit unter den gegebene sidiums die Eröffnung einer Untersuchung g

5. beschliesst, diesen Schlussbericht zu

rkosten sind in den Gebühren nach Aufwand einer Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse.

n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und

VA-NB 3.2 (inkl. Standardvertrag «Zugang benen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ınzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss

>rovisionsmodell fest, dass unter der Annahme ysdienstleistungen im NDV der Vermittler an die \nhaltspunkte dafür bestehen würden, dass bei unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss

>rovisionsmodell weiter fest, dass dieses bis Jell ungeachtet der Frage der Marktabgrenzung ettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 KG vorn Umständen darauf, bei einem Mitglied des Präjemass Art. 27 KG zu beantragen.

publizieren.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 3, Art. 963, Art. 965, and Art. 966 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.