07.05.2026 2026.GSI.451 Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2026.GSI.451 / ang
Beschwerdeentscheid vom 7. Mai 2026
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
betreffend Kürzung des Grundbedarfs
(Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2026)
Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2026.GSI.451
I. Sachverhalt
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird von B.____ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1
2. Am 8. Dezember 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer angewiesen, bis am 23. Dezember 2025 ein ärztliches Zeugnis sowie einen ärztlichen Bericht seines Hausarztes ein zureichen oder der Vorinstanz eine unterschriebene Vollmacht für medizinische Auskünfte zu er teilen. Zudem drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs im Falle der Nichteinhaltung der Weisung an.2
3. Am 12. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer ermahnt, bis am 19. Februar 2026 der Weisung vom 8. Dezember 2025 nachzukommen oder zu begründen, weshalb er der Weisung nicht nachgekommen ist. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Grundbedarf während drei Monaten um 10 % gekürzt werde, sollte er der Weisung nicht nach kommen.3
4. Am 26. Februar 2026 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs um 10 % während drei Monaten.4
5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 2. März 2026 bei der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben.
6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 forderte den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde innert Frist mit einem Antrag zu ergänzen.
7. Mit Eingabe vom 11. März 2026 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhe bung der Verfügung vom 26. Februar 2026.
8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. Ap ril 2026 die Abweisung der Beschwerde.
1 Vgl. Budget Monat Mai 2026 (Akten GSI) 2 Weisung Vorinstanz vom 8. Dezember 2025 (Akten GSI) 3 Mahnung Vorinstanz vom 12. Februar 2026 (Akten GSI) 4 Angefochtene Verfügung Vorinstanz vom 26. Februar 2026 (Akten GSI) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2026. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 2. März 2026 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh rung befugt (Art. 65 VRPG7).
1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre ten.
1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2026. Darin hat die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Grundbedarfs von 10 % während drei Monaten verfügt. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die verfügte Kürzung rechtmässig ist.
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet
6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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sich nach den Bestimmungen des SHG8 über die individuelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der per sönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV9 sind die SKOS-Richtli- nien10 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen So zialhilfe verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine andere Regelung vorsehen. Darüber hinaus gehend ist, im Sinn einer Vollzugshilfe, grundsätzlich das BKSE-Handbuch11 anwendbar, wenn es im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert.12
3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 SHG sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisun gen des Sozialdienstes zu befolgen (Bst. a), das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Be dürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Bst. b), eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Ge sundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person ange messen ist (Bst. c).
3.3 Auflagen (Weisungen) müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen und dem Zweck der Sozialhilfe dienen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu beachten. Auflagen sind schrift lich zu erlassen und der Rechtsweg hat für deren Überprüfung offen zu stehen. Wichtig ist, dass der Grund, der Bestand und der Umfang von Auflagen für unterstützte Personen klar ersichtlich sind. Auf lagen sollen die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit fördern und/oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen. Sie sind nach Möglichkeit vom Sozialhilfeorgan mit der unterstützten Person gemeinsam auszuhandeln.13 Die unterstützte Person wird mit Weisungen und Mahnungen zu einem bestimmten Verhalten (z.B. eine gewisse Anzahl von Arbeitsbemühungen pro Monat vorzulegen oder zuverlässig mit dem Arzt zu kooperieren) angehalten.14
3.4 Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftig keit gekürzt. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden (Art. 36 Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person
8 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 9 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 10 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) " Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE-Handbuch) 12 BVR 2021 S. 159, E. 4.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.86 vom 7. Septem ber 2018 E. 2.1 13 Ziff. F.1 der SKOS-Richtlinien 14 Handbuch BKSE, Stichwort «Weisung, Mahnung, Verfügung», Ziff. 1
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selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG). Gemäss SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf als Sanktion um 5 bis 30 % gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhal tens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlän gert werden.15
4. Argumente der Verfahrensbeteiligten
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie auch der Vorinstanz zur Wohnungs- und Arbeitssuche, Rückerstattung von Sozialhilfe und zum Organisati onswechsel nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen, weshalb auf diese nicht einzugehen ist.
4.2 Die Vorinstanz hält fest, am 11. November 2025 habe ein Termin mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, einen weiterführenden Deutsch kurs zu besuchen. Noch am selben Termin sei ein Kurs für den nächsten Tag gebucht worden. Am 12. November 2025 habe sich der Beschwerdeführer gemeldet und den Kurs aufgrund von gesund heitlichen Problemen abgebrochen, ohne ein entsprechendes Zeugnis einzureichen. Am 1. Dezember 2025 sei der Beschwerdeführer nach Absprache für einen weiteren B1.1 Kurs angemeldet worden. Da jedoch nur ein Abendkurs und kein Nachmittagskurs, wie vom Beschwerdeführer bevorzugt, an geboten worden sei, sei ein Abendkurs gebucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich anschlies send erneut aufgrund gesundheitlicher Probleme vom Kurs abgemeldet. Die Vorinstanz habe den Be schwerdeführer am 8. Dezember 2025 angewiesen, bis am 23. Dezember 2025 ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Der Beschwerdeführer habe weder dieses noch eine Vollmacht zur direkten Nachfrage beim Arzt eingereicht. Zudem habe sie den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen, sollte er der Wei sung nicht nachkommen, aufmerksam gemacht. Am 12. Februar 2026 habe die Vorinstanz den Be schwerdeführer ermahnt. Der Beschwerdeführer habe, indem er weder dem Integrationsplan noch der Weisung Folge geleistet habe, seine Pflichten verletzt. Es läge keine akzeptable Begründung für diese Pflichtverletzungen vor.16
4.3 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die angefochtene Verfügung zusammengefasst vor, er habe stets ehrlich und aufrichtig mit der Vorinstanz zusammengearbeitet und alle erforderlichen Informationen bereitgestellt. Die Vorinstanz sei über seine Probleme informiert. Er fühle sich jedoch unter Druck und werde nicht unterstützt bei der Arbeitssuche, auch sei eine Teilnahme an einem pas senden Deutschkurs nicht möglich. Er habe sich, nachdem ihm die Vorinstanz eine Auswahl an mög lichen Deutschkursen geschickt habe, für einen Nachmittagskurs entschieden. Später sei er jedoch in
15 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien 16 Angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2026 (Akten GSI)
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einen Abendkurs eingeteilt worden, was für ihn Probleme verursache. Er habe gesundheitliche Prob leme und habe die Unterlagen zur physiotherapeutischen Behandlung der Vorinstanz vorgelegt. Er habe nie das Ziel gehabt, die Zusammenarbeit zu verweigern.17
5. Würdigung
5.1 Bezüglich des Sachverhalts ergibt sich aus den Akten Folgendes:
5.1.1 Anlässlich einer Besprechung am 11. November 2025 zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz hat die Vorinstanz auf Wunsch des Beschwerdeführers einen Deutschkurs B1 ge bucht.18 In der Nacht vom 11. auf den 12. November 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er könne zurzeit den Deutschkurs aus gesundheitlichen Gründen nicht besuchen.19 In der Folge hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer vom Kurs abgemeldet. Soweit ersichtlich hat der Beschwer deführer jedoch das von der Vorinstanz per E-Mail eingeforderte Arztzeugnis nicht eingereicht. 20
5.1.2 Per E-Mail vom 26. November 2025 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Aus wahl von mehreren Deutschkursen zu unterschiedlichen Zeiten und fragte ihn, welcher ihm passe.21 Der Beschwerdeführer gab gleichentags Rückmeldung, ihm passe ein Nachmittagskurs.22 Per E-Mail vom 3. Dezember 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass es zur Zeit keinen Deutschkurs am Nachmittag gebe, weshalb er am Abendkurs teilnehmen müsse.23 Hierauf teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz gleichentags mit, dass er nicht am Abendkurs teilnehmen könne. Er würde warten, bis der nächste Nachmittagskurs beginne und dann daran teilnehmen.24 Als Begrün dung gab der Beschwerdeführer an, am Abend sei es sehr kalt, aufgrund eines Knochenleidens habe er in der Kälte Schmerzen.25 Hierauf forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Kurs zu besuchen oder ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.26 in der Folge erliess die Vorinstanz am 8. Dezember 2025 eine schriftliche Weisung, ein ärztliches Zeugnis sowie einen ärztlichen Bericht sei nes Hausarztes einzureichen oder der Vorinstanz eine unterschriebene Vollmacht für medizinische Auskünfte zu erteilen.
5.2 Dieser in den Akten dokumentierte Sachverhalt ist mit den Ausführungen in der Weisung vom 8. Dezember 2025 und der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2026 übereinstimmend
17 Beschwerde vom 2. März 2026 (Akten GSI) 18 Vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. November 2025 (Vorakten, Register B) 19 E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. November 2025 (Vorakten, Register B) 20 E-Mail der Vorinstanz vom 12. November 2025 und Aktennotiz der Vorinstanz vom 12. November 2025 (Vorakten, Register B) 21 E-Mail der Vorinstanz vom 26. November 2025 (Beschwerdebeilage) 22 E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2025 (Beschwerdebeilage) 23 E-Mail der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025 (Vorakten, Register B) 24 E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (Beschwerdebeilage) 25 E-Mail des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (Vorakten, Reigster B) 26 E-Mail der Vorinstanz vom 3. Dezember 2025 (Vorakten, Register B)
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und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz an lässlich der Mahnung vom 12. Februar 2026 weitere (vergangene) Pflichtverletzungen aufführt, die jedoch nicht in Zusammenhang mit der Weisung vom 8. Dezember 2025 stehen, weshalb diese vor liegend nicht zu prüfen sind.
5.3 Der Besuch eines Deutschkurses ist ohne Weiteres eine geeignete Integrationsmassnahme zur Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit. Weiter dient die Weisung, einen Nachweis für die gesundheitlichen Probleme einzureichen, dem Zweck der Sozialhilfe insofern, als dass sie verhindern soll, dass Integrationsmassnahmen nicht angetreten werden ohne hinreichende Gründe. Die Weisung gegenüber dem Beschwerdeführer, ein ärztliches Zeugnis sowie einen ärztli chen Bericht des Hausarztes einzureichen oder der Vorinstanz eine unterschriebene Vollmacht für medizinische Auskünfte zu erteilen, ist geeignet, um die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, die eine Teilnahme am Abendkurs verhindern, zu belegen und somit nicht zu beanstanden.
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der Weisung nicht nachgekommen ist. Als Nachweis für seine gesundheitlichen Probleme, die ihm angeblich die Teilnahme an einem Abendkurs verunmöglichen, reichte der Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung vom 22. Novem ber 2024 für neun Behandlungen ein, wonach er aufgrund eines Unfalls unter rezidivierenden antero inferiore Schulterinstabilität leide, sowie ein Foto von Schmerztabletten (Ibuprofenum Irfen 600mg) ein.27 Diesen Belegen ist nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Abendkurs be suchen kann, der Besuch von einem Kurs am Nachmittag hingegen möglich ist. Damit konnte der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar darlegen, weshalb er den Kurs nicht besucht hat, noch wes halb er der Weisung der Vorinstanz nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat somit seine Pflicht, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 Bst. a SHG), verletzt. Diese Pflicht verletzung rechtfertigt grundsätzlich eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (vgl. Art. 36 SHG).
5.5 Es ist zu prüfen, ob die verfügte Kürzung angemessen ist. Die Kürzung von 10 % während drei Monaten bewegt sich im zulässigen Rahmen der SKOS-Richtlinien.28 Der Grundbedarf des Be schwerdeführers beträgt CHF 905.00.29.
5.6 Eine Kürzung von 10 % greift nicht in den absolut nötigen Existenzbedarf ein und trifft nur den Beschwerdeführer selbst.30 Zudem ist die verhängte Kürzung zeitlich begrenzt und mit 10 % zwar spürbar, jedoch angesichts der Pflichtverletzung des Beschwerdeführers (zweimaliger Abbruch des Deutschkurses ohne Einreichung eines Arztzeugnisses) verhältnismässig und angemessen.
27 Physiotherapieverordnung vom 22. November 2024 und Foto Schmerzmittel (Beschwerdebeilagen) 28 Ziff. F.2. der SKOS-Richtlinien 29 Vgl. Budget Monat Mai 2026 (Akten GSI). Der Beschwerdeführer lebt in einer Zweck-Wohngemeinschaft, weshalb der Grundbedarf für eine Person gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SHV um 10 % reduziert ist (vgl. Handbuch BKSE, Stich wort «Wohn- und Lebensgemeinschaft», Ziff. 3.1). 30 Vgl. zum absolut nötigen Existenzbedarf Art. 9 Abs. 2 Einführungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsge setz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201)
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5.7 Nach dem Geschriebenen ist die von der Vorinstanz am 26. Februar 2026 verfügte Kürzung von 10 % des Grundbedarfs während drei Monaten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 2. März 2026 ist folglich abzuweisen.
6. Kosten
6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV31). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.32 Entsprechend sind vorliegend keine Verfah renskosten zu erheben.
6.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360
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III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 2. März 2026 wird abgewiesen
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. Eröffnung
— Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.