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Vernehmlassung des Bundes. Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen. Stellungnahme des Kantons Bern

Regierungsrat

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Bundesamt für Gesundheit

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RRB Nr.: 738/2026 1. Juli 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek­ tion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KW) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Kran­ kenversicherung (VKL) — Um-setzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die Vorlage ist für die Kantone ein einschneidendes Reformprojekt. Die Umsetzung von EFAS stellt für sämtliche beteiligten Akteure eine komplexe Aufgabe dar, die alle herausfordert. Umso wichtiger ist es, dass die gesetzlichen Vorgaben auf Ebene der Verordnungen, wo sinnvoll, nä­ her ausgeführt werden, um eine zweckmässige, reibungslose und effiziente Umsetzung zu ge­ währleisten.

Die Verordnungsbestimmungen werden zu einem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Vollzugsvor­ bereitungen zwischen Kantonen und den Tarifpartnern intensiv an Laufen sind. Insbesondere im Bereich EFAS und Pflege sind noch viele Grundsätze nicht entschieden. Der Regierungsrat er­ achtet es als wichtig, dass der Verordnungsgeber sich dieser Tatsache bewusst ist und Bereit­ schaft zeigt, die von den Tarifpartnern und Kantonen erarbeiteten Lösungen zu gegebenem Zeitpunkt noch zu berücksichtigen. Entsprechend wird es weitere Verordnungsanpassungen be­ nötigen, in deren Rahmen den von den Tarifpartnern und Kantonen bis dahin erarbeiteten Lö­ sungen Rechnung getragen werden kann.

Zudem erachtet der Regierungsrat es als systemwidrig, dass den Kantonen Leistungsdaten nur beschränkt zur Verfügung stehen sollen und damit ihre Steuerungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, obwohl sie sich künftig an der Finanzierung der zunehmenden Kosten im ambulanten Bereich beteiligen müssen. Nach aktueller Einschätzung im Rahmen des laufenden kantonalen O Planungsprozesses ist im Kanton Bern infolge der Mitfinanzierung im ambulanten Bereich mit

erheblichen Zusatzkosten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Regierungs­ rats umso wichtiger, dass den Kantonen die zur Wahrnehmung ihrer Finanzierungs- und Steue­ rungsverantwortung notwendigen Datengrundlagen umfassend zur Verfügung gestellt werden.

Nachfolgend bringt der Regierungsrat allgemeine Bemerkungen zu verschiedenen Themenkom­ plexen vor, die sich unter anderem an der Stellungnahme der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkteren vom 21. Mai 2026 orientiert. Teilweise werden jedoch weitergehende oder abweichende Anliegen eingebracht:

Erwägungen

1. Verordnung über die Krankenversicherung (KW)

1.1 Autonomer Ausschuss

Die gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) erhält im Rahmen von EFAS eine wichtige Funk­ tion, da sie für die Berechnung, Erhebung und Aufteilung der Kantonsbeiträge verantwortlich sein wird. Der Gesetzgeber hat einzig bestimmt, dass die GE KVG zu diesem Zweck einen spe­ zialisierten, autonomen Ausschuss bildet, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind. Weitere Regelungen zum Autonomen Ausschuss fehlen. Es ist daher zu begrüssen, dass in der KW zusätzlich festgehalten werden soll, dass der Stiftungsrat der GE KVG ein Organisations­ reglement für den autonomen Ausschuss erlassen und die Kantone und Versicherer in dessen Erarbeitung einbeziehen muss.

Allerdings erachtet der Regierungsrat diese Regelung nicht als ausreichend. Es braucht auf Ebene der Verordnung zusätzliche Vorgaben rund um den Autonomen Ausschuss. Sinnvoller­ weise wird im Erläuternden Bericht auch klargestellt, dass sich die Kontrollen und Prüfungen des Autonomen Ausschusses ausschliesslich auf die Aufgaben der GE KVG beziehen.

1.2 Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone

Artikel 28d Absatz 1 E-KW regelt die Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone, damit letztere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach KVG über die nötigen Datengrundlagen verfü­ gen. Dabei ist für die aggregierte Datenweitergabe aus den Abrechnungsbelegen nach Absatz 1 Buchstabe a nur ein vierteljährlicher Rhythmus vorgesehen. Das ist nicht ausreichend. Damit die Kantone ihre Aufgaben zuverlässig und gestützt auf möglichst aktuelle Daten wahrnehmen können, bedarf es eines monatlichen Rhythmus. Ein zeitnaher Datenzugang ist zudem erforder­ lich, damit die Kantone Auffälligkeiten in der Leistungsabrechnung frühzeitig erkennen

Weiter ist die Datenweitergabe von aggregierten Daten auf Ebene der Leistungserbringer, wie in Artikel 28d Absatz 1 Buchstabe a E-KW festgehalten, für die Aufgabenerfüllung der Kantone nicht ausreichend. Zum Beispiel müssten im Zusammenhang mit der Messung der Behand­ lungsqualität, welche in die Planungsentscheidungen der Kantone einfliessen soll, die ambulan­ ten mit den stationären Personendaten verknüpft werden können, um ambulante Vor- und Nachbehandlungen berücksichtigen zu können. Weiter wären beispielsweise Individualdaten nötig, um die Versicherten entlang des gesamten Behandlungspfads — auch über Kantonsgren­ zen hinweg — zu verfolgen und Kennzahlen wie Anzahl von Patientenkontakten, Komorbiditäts­ indizes, sowie Mortalitäts- und Komplikationsraten für bestimmte Patientenpopulationen wie be­ tagte Personen oder chronisch Kranke zu berechnen. Die Berechnung solcher Kennzahlen würde die Kantone zum einen bei der Messung von Kenngrössen wie Kosteneffizienz, Qualität und Zugang der Bevölkerung zum Gesundheitswesen unterstützen. Zum anderen kämen solche Kennzahlen der Organisation der ambulanten und Planung der stationären Gesundheitsversor-

gung zugute oder ermöglichten unter anderem eine evidenzbasierte Festlegung von Höchstzah­ len für einzelne Fachrichtungen. Artikel 21 nKVG hält fest, dass der Bundesrat die Weitergabe von Daten pro versicherte Person an die Kantone vorsehen kann, wenn aggregierte Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreichend sind. Die genannten Beispiele sollten hinreichend belegen, weshalb aggregierte Daten nach Artikel 28d E-KVV nicht genügen.

Darüber hinaus benötigen die Kantone ausreichend differenzierte Daten auch zur Wahrneh­ mung ihrer Planungs- und Aufsichtsaufgaben und um auffällige Leistungsmuster zu erkennen und zu analysieren. Hierfür genügen ausschliesslich aggregierte Daten auf Ebene der Leis­ tungserbringer nicht in allen Fällen. Je nach Fragestellung benötigen die Kantone Auswertungs­ möglichkeiten auf Ebene der Leistungserbringer sowie — soweit dies zur Aufgabenerfüllung er­ forderlich ist — auf Basis pseudonymisierter Patienten- oder Falldaten.

Insbesondere im ambulanten Bereich werden den Kantonen neue Aufgaben übertragen. Für die Planung in diesem Bereich ist eine Gesamtsicht der Patientenströme als Datengrundlage uner­ lässlich. Eine zu starke Aggregation der Daten würde die wirksame Wahrnehmung der den Kan­ tonen durch das KVG übertragenen Finanzierungs-, Kontroll- und Steuerungsaufgaben erheb­ lich erschweren. Entsprechend muss der Bundesrat seine Kompetenz nutzen und in der KW die routinemässige Weitergabe von anonymisierten Personendaten an die Kantone zur Erledi­ gung der vom KVG vorgegebenen Aufgaben verankern. Es ist aus den erwähnten Gründen und auch aus Überlegungen der Verwaltungseffizienz nicht nachvollziehbar, weshalb die Weiter­ gabe dieser Daten nur auf Antrag gemäss Artikel 28c E-KW erfolgen soll.

Gemäss Artikel 28d Absatz 2 E-KW (vgl. auch Erläuternder Bericht, Ziffer 3.1.3, S. 16; S. 30) ist vorgesehen, dass die von den Versicherern an einen Kanton übermittelten Daten nur die auf dem Kantonsgebiet geleistete Tätigkeit der Leistungserbringer abdecken. Dies ist weder ausrei­ chend noch zielführend, da den Kantonen so einerseits eine systemische Aufsicht über die Leis­ tungserbringer verunmöglicht wird. Anderseits benötigen die Kantone für das Benchmarking / den Wirtschaftlichkeitsvergleich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben oder für die Festle­ gung kantonaler Kosten- und Qualitätsziele ebenfalls schweizweite Daten der Leistungserbrin­ ger.

Die Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone sollte zudem auf möglichst harmoni­ sierten und standardisierten Gesundheitsdaten beruhen. Ebenfalls wäre ein einheitliches Codie­ rungsschema für die von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen wünschenswert. Nur so kann sichergestellt werden, dass beispielsweise belastbare Auswertungen auf dieser Basis erstellt werden können.

1.3 Zugang der Kantone zu Daten von Rechnungen

Die Kantone benötigen zwingend die Rechnungsdaten der Pflegeleistungen für ihre Wohnbevöl­ kerung. Heute verfügen sie dank der Restfinanzierung über Rechnungsdaten der ambulanten Pflege und der Pflegeheime auf Individualebene. Eine Schlechterstellung der Kantone unter EFAS und Pflege wird mit Nachdruck abgelehnt. Einige Kantone benötigen diese Daten nicht zuletzt für die Weiterverrechnung des Kantonsanteils an die Gemeinden, falls die Finanzie­ rungszuständigkeit bei den Gemeinden liegt. In der KW ist daher eine entsprechende Bestim­ mung aufzunehmen.

Die Kantone erhalten heute die Rechnungen bzw. Daten zu stationären Spitalbehandlungen, ohne dass auf Bundesebene die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung eines Bearbei­ tungsreglements vorgeschrieben wäre. Eine solche Vorschrift ist nicht nötig, da die Kantone

entsprechenden kantonalen Datenschutzvorschriften unterliegen. Dies gilt auch in Zukunft, wes­ halb ein allgemeiner Grundsatz gemäss Artikel 59aquater Absatz 2 E-KVV ausreicht und auf die vorgeschlagene Regelung in Artikel 59aquater Absatz 4 E-KVV zu verzichten ist.

1.4 Frist zur Beanstandung der Rechnung durch den Kanton im stationären Bereich

Der Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung für die Meldung des Kantons an den Versi­ cherer, falls er die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme als (noch) nicht erfüllt erachtet, kann im Grundsatz zugestimmt werden. Gewisse Sachverhalte (z.B. Einhaltung von Leistungs­ aufträgen, kantonalen AVOS-Listen oder Volumenbegrenzungen) können die Kantone aber erst mit einiger Verzögerung überprüfen. Es muss daher in der Verordnung festgehalten werden, dass ein Kanton bereits geleistete Kostenübernahmen, die sich nachträglich als unrechtmässig erweisen, vom Versicherer zurückfordern kann. Dies unabhängig davon, ob eine Beanstandung gemäss Artikel 59aquinquies Absatz 1 E-KVV erfolgt ist oder nicht.

1.5 Rügegründe gemäss Artikel 60 Absatz 11 nKVG

Im Erläuternden Bericht wird erklärt, dass die Kantone eine Verletzung der AVOS-Regeln im Einzelfall nicht mittels Beschwerde rügen können. Diese Aussage ist sowohl betreffend Artikel 3c und Anhang la KLV als auch insbesondere mit Blick auf weitergehende kantonale AVOS- Regelungen unzutreffend. Werden diese Regeln verletzt, wird bei der Rechnungsstellung ein nicht zulässiger Tarif angewendet. Dies ist ein Rügegrund von Seiten der Kantone gemäss Arti­ kel 60 Absatz 11 Buchstabe b nKVG. Der Erläuternde Bericht ist dahingehend anzupassen, dass klargestellt wird, dass die Kantone die Verletzung von AVOS explizit gestützt auf Artikel 60 Absatz 11 nKVG rügen können.

1.6 Entrichtung des Kantonsbeitrags

In Artikel 78 E-KVV ist eine Zahlungsfrist von mindestens 10 Arbeitstagen für den Kantonsbei­ trag zu verankern Eine kürzere Zahlungsfrist für den Kantonsbeitrag ist aus technischen, pro­ zessualen und organisatorischen Gründen nicht möglich. Insbesondere sind auch Sperrfristen, etwa über Weihnachten und den Jahreswechsel, zu berücksichtigen, während denen eine frist­ gerechte Zahlungsabwicklung faktisch erschwert oder verunmöglicht sein kann.

Analog zur Regelung für den Bund in Artikel 79 E-KVV ist bei den Kantonen auf die Erhebung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Entrichtung des Kantonsbei­ trags gemäss Artikel 78 Absatz 2 E-KVV zu verzichten. Sollte gegenüber den Kantonen an der Erhebung von Verzugszinsen festgehalten werden, wären auch für die Versicherer (betreffend Rückerstattungen) und für den Bund (betreffend Bundesbeitrag) analoge Regelungen vorzuse­ hen. Zudem erscheint die vorgesehene Höhe des Verzugszinses von 5 Prozent angesichts der sehr kurzen Zahlungsfrist nicht angemessen.

Zusätzlich ist in der KW eine Delegationsnorm zugunsten des EDI aufzunehmen, gemäss wel­ cher das EDI auf Antrag der Verbände, welche die Versicherer und die Kantone vertreten, tech­ nische und organisatorische Vorgaben zum Finanz- und Datenfluss zur Entrichtung des Kan­ tonsbeitrags gestützt auf Artikel 60 nKVG festlegt.

1.7 Übergangsbestimmungen

Die Festlegung einer allfälligen Übergangsfrist in der KW betreffend die Übermittlung stationä­ rer Rechnungsdaten und den daraus resultierenden Zahlungsfluss wird abgelehnt. Die Tren­ nung des Prozesses birgt zahlreiche Abgrenzungsrisiken und würde die Umsetzung zusätzlich erschweren. Ausserdem beinhaltet der Kantonsanteil gemäss Artikel 60 Absatz 3 nKVG künftig nur noch die Nettokosten (OKP-Betrag abzüglich Kostenbeteiligung der Versicherten). Die Leis­ tungserbringer kennen die Kostenbeteiligung jedoch nicht und könnten nur den Bruttobetrag in Rechnung stellen.

2. Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversi ­ cherung (KLV)

Für die Instrumente zur Bedarfsermittlung sollten zwei Phasen auseinandergehalten werden: Zwischen 1. Januar 2028 und 31. Dezember 2031 wird die Pflege weiterhin nach heutiger Pfle­ gefinanzierung abgegolten und parallel dazu müssen Daten erhoben werden, welche zur Defini­ tion der Tarifstrukturen ab 1. Januar 2032 und für die Tarifierung benötigt werden. In dieser Phase ergibt die Bedarfsermittlung im Pflegeheim auch die Pflegestufe nach Artikel 7b 7a Ab­ satz 3 KLV und ist somit finanzierungsrelevant.

Ab 1. Januar 2032 werden die Pfiegeleistungen nach neuen Tarifierungsgrundsätzen und einer neuen Tarifstruktur abgegolten. Es obliegt den Tarifpartnern, unter Einbezug der Kantone, die Tarifstrukturen der Pflege, welche ab 1. Januar 2032 zur Anwendung kommen sollen, zu erar­ beiten. Zum jetzigen Zeitpunkt ist offen, ob die Pflege im Pflegeheim weiterhin nach dem pros­ pektiv ermittelten Bedarf tarifiert wird oder ob effektiv erbrachte Leistungen abgerechnet werden bzw. in den Tarif einfliessen. Auch ist offen, ob weiterhin nach Pflegezeit in Pflegestufen und ohne Differenzierung der Leistungen abgegolten wird. Auch die Tarifstruktur für die ambulante Pflege ist noch nicht bekannt.

Die KLV-Änderung soll sicherstellen, dass ab 1. Januar 2032 schweizweit einheitliche Instru­ mente ven/vendet werden, welche den Bedarf passend zur Tarifstruktur ausweisen, so dass das Ergebnis der Bedarfsermittlung für die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Rahmen der Rechnungs­ kontrolle verwendet werden kann. Es muss damit gerechnet werden, dass an jedem der heute zur Verfügung stehenden Instrumente für die Weiterverwendung unter EFAS Anpassungen vor­ genommen werden müssten.

In der Zeit bis zum 1. Januar 2032 werden sehr wahrscheinlich weiterhin in den Pflegeheimen unterschiedliche Instrumente zur Bedarfserhebung verwendet werden. Die Tarifpartner und Kantone müssen vereinbaren, wie die zur Verfügung stehenden Daten zur Erarbeitung der Ta­ rifstruktur und als Grundlage für die Tarifierung verwendet werden und dabei auch den Umgang mit Daten aus den unterschiedlichen Instrumenten (BESA, RAI und Plaisir) klären. Dabei muss sichergesteilt werden, dass für das Pflegepersonal kein grösserer zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht.

3. Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitä­ ler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)

Insgesamt fällt auf, dass die Devise, in der VKL nur Mindestanforderungen zu formulieren und es den zuständigen Akteuren zu überlassen, für die Entwicklung der zukünftigen Pflegetarife weitergehende Anforderungen zu definieren, konsequent umgesetzt wird. Vieles bleibt damit of-

fen. Die jetzt formulierten Mindestanforderungen sind aus Sicht des Regierungsrats nicht kri­ tisch. Sie bilden gängige Kostenrechnungsstandards ab. Die Kantone werden aber bei der wei­ teren Erarbeitung der Tarifstruktur und damit auch bei der Ausgestaltung der Kostenrechnung und Leistungsstatistik auf die bereits in den beiliegenden Detailbemerkungen angemerkten Zu­ satzanforderungen (z.B. Abgrenzung spezialisierte Pflege, Abgrenzung Angehörigenpflege, Ta­ ges- und Nachtstrukturen etc.) einfordern müssen. Der Regierungsrat würde es begrüssen, wenn das EDI die Anforderungen präzisieren würde.

4. Detailbemerkungen zu den einzelnen Artikeln

In der Beilage lässt der Regierungsrat dem Bund Detailbemerkungen zur Vorlage zu. Sie ergän­ zen die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direkteren vom 21. Mai 2026, deren Einschätzungen und Anliegen im Grundsatz geteilt werden. Sie be­ schränken sich daher auf jene Punkte, bei denen aus Sicht des Kantons Bern ergänzende Be­ merkungen oder eine abweichende Beurteilung angezeigt erscheinen. Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anträge und Bemerkungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des ierühgsrates

Piern Jain Schnegg Christoph Auer R^erungspräsident Staatsschreiber

Beilage — Detailbemerkungen zur Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KW) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfas­ sung durch Spitäler, Geburtshäuser und F>flegeheime in der Krankenversicherung (VKL) — Umsetzung der Ände­ rung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen. Stellungnahme des Kantons Bern

Vernehmlassung des Bundes. Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen. Stellungnahme des Kantons Bern | Lexipedia | Lexipedia